Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 03. Jan. 2018 - Au 4 S 17.50540

bei uns veröffentlicht am03.01.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz bezüglich einer Abschiebungsandrohung in einem Bescheid, mit dem ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde.

Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin sind die Antragsteller syrische Staatsangehörige vom Volk der Araber und islamischen Glaubens. Mit Bescheid vom 27. November 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab (1.). Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (2.). Die Abschiebung nach Rumänien wurde angeordnet (3.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. (4.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragsteller seien am 20. August 2017 in die Bundesrepublik eingereist. Das Bundesamt habe am 22. August 2017 von den Asylgesuchen der Antragsteller schriftlich Kenntnis erhalten. Förmliche Asylanträge seien am 30. August 2017 gestellt worden. Die Asylanträge seien gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Rumänien auf Grund der dort bereits gestellten Asylanträge gem. Art. 18 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Nachdem zunächst erfolglos ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Ungarn gerichtet worden sei, sei am 2. November 2017 ein Übernahmeersuchen nach Rumänien gestellt worden. Die rumänischen Behörden hätten mit Schreiben vom 24. November 2017 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gem. Art. 18 Abs. 1 c) Dublin III-VO erklärt. Abschiebungsverbote in Bezug auf Rumänien bestünden nicht; insbesondere drohe keine Verletzung des Art. 3 EMRK. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Am 7. Dezember 2017 wurde für den Antragsteller zu 1, vertreten durch die Antragstellerin zu 2, beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben (Au 4 K 17.50539). Als Klagegegenstand wurde ein Bescheid vom 28. November 2017 (Geschäftszeichen des Bundesamts: 7179525-475) bezeichnet. Ein Bescheid war der Klage nicht beigefügt. Ferner wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1 bereits am 5. Mai 2017 in die Bundesrepublik eingereist und der Asylantrag am 24. Juli 2017 förmlich gestellt worden sei. Damit sei das Übernahmeersuchen nach Rumänien nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des Art. 21 Dublin III-VO gestellt worden. Sofern sich die Antragsgegnerin auf eine Zuständigkeit Rumäniens auf Grund eines EURODAC-Treffers der Mutter berufe, sei auszuführen, dass der Asylantrag der Kindsmutter bisher nicht abgelehnt worden sei. Im Übrigen sei auch diesbezüglich das Übernahmeersuchen verspätet gestellt worden, da diese bereits am 22. August 2017 eingereist sei. Ferner hätten die Kinder keine Fingerabdrücke in Rumänien abgegeben. Ein EURODAC-Treffer könne daher allenfalls bezüglich der Kindsmutter vorliegen. Allerdings werde bestritten, dass für diese eine EURODAC-Treffermeldung vorliege. Darüber hinaus sei Art. 6 Abs. 3 Dublin III-VO zu beachten. Der Antragsteller zu 1 sei als unbegleiteter Minderjähriger eingereist und lebe nunmehr seit sieben Monaten in der Bundesrepublik. Zwischenzeitlich sei auch die Kindsmutter in die Bundesrepublik eingereist.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Dezember 2017 wurde die Antragstellerseite darauf hingewiesen, dass der Antrag gemäß Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 unrichtig sein dürfte. Der dort bezeichnete Bescheid sei bereits Gegenstand der Verfahren Au 4 K 17.50537 bzw. Au 4 S 17.50538.

Darauf teilte die Antragstellerseite mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 mit, der Klageantrag werde dahin berichtigt, dass die Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2017 (7199159-475) begehrt werde. Dieser Bescheid wurde dem Schriftsatz beigefügt.

Die Antragsgegnerin übermittelte am 2. Januar 2018 ihre Akten. In der Sache äußerte sie sich nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg. Er ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 bereits unzulässig; hinsichtlich des Antragstellers zu 1 ist er zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag der Antragstellerin zu 2 ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht gestellt und die zu Grunde liegende Klage nicht rechtzeitig erhoben wurde. Gem. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, wenn – wie hier – eine Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 AsylG ergangen ist. In diesem Fall ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben (§ 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG). Der nach dem Schriftsatz der Antragstellerseite vom 20. Dezember 2017 streitgegenständliche Bescheid vom 27. November 2017 ist nach der aus der Bundesamtsakte (Bl. 170 f.) ersichtlichen Postzustellungsurkunde am 1. Dezember 2017 – durch persönliche Übergabe an die Antragstellerin zu 2 – zugestellt worden. Klage und Antrag der Antragstellerin zu 2 hätten daher bis 8. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht eingehen müssen. Dies war nicht der Fall.

Die am 7. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht Augsburg eingegangenen Rechtsbehelfe wahrten die Antrags- und Klagefrist bezüglich der Antragstellerin zu 2 nicht. In dem Klagebzw. Antragsschriftsatz vom 7. Dezember 2017 ist eindeutig nur der Antragsteller zu 1 als Partei bezeichnet. Auch sonst ist in dem Schriftsatz ausschließlich von „dem Kläger und Antragsteller“ die Rede. Die Antragstellerin zu 2 wird in dem Schriftsatz nicht als Klägerin bzw. Antragstellerin, sondern als Mutter des Antragstellers zu 1 bzw. als Kindsmutter bezeichnet. Zudem wurde in dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 – allerdings unzutreffend – vorgetragen, dass der Asylantrag der Kindsmutter bis dato nicht abgelehnt sei. Hat die Antragstellerin zu 2 jedoch am 7. Dezember 2017 vorgetragen, dass ein Ablehnungsbescheid nicht existent sei, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin zu 2 einen solchen Bescheid – nämlich den tatsächlich bereits am 27. November 2017 ergangenen Bescheid – mit Rechtsbehelfen angreifen wollte. Ein Bescheid – namentlich der Bescheid vom 27. November 2017 – war dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 nicht beigefügt, so dass auch nicht deshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin nicht den im Schriftsatz bezeichneten Bescheid vom 28. November 2017, sondern in Wahrheit den sie betreffenden Bescheid vom 27. November 2017 angreifen wollte. Aus diesen Gründen kann nicht, wie im Schriftsatz der Antragstellerseite vom 20. Dezember 2017 geltend gemacht, bezüglich der Antragstellerin zu 2 von einem bloßen „Schreibversehen“ im Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 ausgegangen werden. Rechtsbehelfe wurden für die Antragstellerin zu 2 allenfalls mit dem Schriftsatz am 20. Dezember 2017 erhoben. Zu diesen Zeitpunkt war die Wochenfrist gem. § 34a Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG jedoch bereits abgelaufen.

Der Antrag des Antragstellers zu 1 ist zulässig, aber unbegründet. Der Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 lässt sich noch dahin gehend auslegen, dass die Rechtsbehelfe des Antragstellers zu 1 bereits zu diesem Zeitpunkt gegen den ihn betreffenden Bescheid vom 27. November 2017 gerichtet sein sollten, so dass der Antragsteller zu 1 die Fristen der §§ 34a Abs. 1, 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG gewahrt hat. Zwar hat auch der Antragsteller zu 1 in dem Schriftsatz einen offensichtlich unzutreffenden Bescheid bezeichnet sowie einen für ihn unzutreffenden Sachverhalt geschildert (Einreise am 5.5.2017, Asylantragstellung am 24.7.2017, während der Antragsteller zu 1 gemeinsam mit der Antragstellerin zu 2 tatsächlich erst im August 2017 eingereist ist, vgl. etwa Bundesamtsakte, Bl. 13). Jedoch war der Antragsteller zu 1 in dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 eindeutig als solcher sowie als Kläger bezeichnet; zudem lässt sich dem Schriftsatz entnehmen, dass sich der Antragsteller zu 1 gegen seine Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und eine Zuständigkeit Rumäniens nach der Dublin III-VO wendet. Diese Klagebzw. Antragsgründe lassen sich auf den den Antragsteller zu 1 betreffenden, am 1. Dezember 2017 zugestellten Bescheid vom 27. November 2017 übertragen, so dass für den Antragsteller zu 1 Klage und Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO rechtzeitig am 7. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen sind.

Der Antrag ist jedoch hinsichtlich des Antragstellers zu 1 unbegründet. Der Antragsteller zu 1 kann kein überwiegendes Aussetzungsinteresse geltend machen, weil die Antragsgegnerin seinen Asylantrag voraussichtlich zu Recht gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG als unzulässig abgelehnt hat, da nach Maßgabe der dort genannten Verordnung (Dublin III-VO) ein anderer Staat, nämlich Rumänien, für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zu 1 zuständig ist und sich der Bescheid vom 27. November 2017 auch sonst voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Aus Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO folgt, dass der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags eines (wie der Antragsteller zu 1) minderjährigen Kindes zuständig ist, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz von dessen Familienangehörigen – hier: der Antragstellerin zu 2 – zuständig ist. Die Regeln der Dublin III-VO sehen eine strikte Akzessorietät der Zuständigkeiten vor (vgl. BayVGH, U.v. 29.3.2017 – 15 B 16.50082 – juris Rn. 17). Zuständig für den Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin zu 2 ist Rumänien. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragstellerin zu 2 gegen den eine Zuständigkeit der Bundesrepublik verneinenden und eine Zuständigkeit Rumäniens annehmenden Bescheid vom 27. November 2017, wie ausgeführt, fristgerecht keine Rechtsbehelfe eingelegt und dieser Bescheid daher ihr gegenüber bestandskräftig geworden ist. Im Übrigen sind die Voraussetzungen der Dublin III-VO für eine Zuständigkeit Rumäniens erfüllt. Wie sich aus der Antwort der rumänischen Behörden vom 24. November 2017 ergibt (Bundesamtsakte, Bl. 140), hat die Antragstellerin zu 2 in Rumänien am 17. Juli 2017 und damit jedenfalls vor Antragstellung in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt, so dass sich hieraus eine Zuständigkeit Rumäniens ergibt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO). Unerheblich ist das Bestreiten der Antragstellerin zu 2 hinsichtlich einer Eurodac-Treffermeldung. Wie sich etwa aus Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO sowie Erwägungsgrund Nr. 30 dieser Verordnung ergibt – danach soll die Anwendung dieser Verordnung durch das Eurodac-System erleichtert werden –, ist die Bestimmung des nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaats nicht auf Informationen aus dem Eurodac-System begrenzt. Auf die Angaben der rumänischen Behörden über die dortige frühere Asylantragstellung der Antragstellerin zu 2 kann daher ohne weiteres zurückgegriffen werden.

Die Antragsgegnerin hat auch die Fristen der Dublin III-VO für die Stellung des Übernahmeersuchens gewahrt. Vorliegend bestimmen sich die Pflichten Rumäniens und der Bundesrepublik nicht nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO, sondern nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO und den dort jeweils genannten Normen mit der Folge, dass für das Übernahmeersuchen nicht die Fristen des Art. 21, sondern des Art. 23 Dublin III-VO galten. Nachdem sich das Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System gestützt hat – nämlich auf eine Antwort der ungarischen Behörden vom 26. Oktober 2017, wonach sich die Antragsteller zuvor in Rumänien aufgehalten haben (Bundesamtsakte. Bl. 122) – betrug die Frist zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs gem. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO drei Monate. Selbst wenn auf die Kenntniserlangung des Bundesamts vom noch informellen Asylgesuch der Antragsteller am 22. August 2017 als Fristbeginn gem. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO abgestellt wird, wahrte die Stellung des Übernahmegesuchs am 2. November 2017 die Drei-Monats-Frist. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin gem. Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO liegt daher nicht vor.

Hinsichtlich der weiteren Entscheidungen des streitgegenständlichen Bescheids (2. - 4.), insbesondere bezüglich des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, folgt das Gericht der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und nimmt hier auf Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Der Antrag war damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 03. Jan. 2018 - Au 4 S 17.50540

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 03. Jan. 2018 - Au 4 S 17.50540

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n
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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

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(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger - nach den Feststellungen der Beklagten syrische Staatsangehörige vom Volk der Araber und islamischen Glaubens - begehren (zuletzt wieder) die Aufhebung eines Bescheids, mit dem ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde; ferner begehren sie die Feststellung von Abschiebungsverboten. Mittlerweile wurden die Kläger im Wege des Dublin-Verfahrens nach Rumänien abgeschoben.

Hinsichtlich des weiteren Tatbestands folgt das Gericht der Begründung des in dieser Sache ergangenen Gerichtsbescheids vom 2. Oktober 2018 und sieht von einer weiteren Darstellung ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).

Nach dem von den Klägerbevollmächtigten unterzeichneten Empfangsbekenntnis wurde diesen der Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2018 am 24. Oktober 2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 5. November 2018 - per Post beim Verwaltungsgericht eingegangen am 8. November 2018 - wurde für die Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Auf gerichtliche Anforderung übermittelten die Klägerbevollmächtigten am 12. November 2018 den Fax-Sendebericht für die Vorabübermittlung des Schriftsatzes vom 5. November 2018. Dieser wies eine Übermittlung am 5. November 2018, 17:29 h sowie eine Übertragung als „OK“ aus.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2018 wurde für die Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.11.2018 (Geschäftszeichen *) aufzuheben,

festzustellen, dass Abschiebeverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen

Die Klägerin sei zusammen mit ihren vier minderjährigen Kindern am 9. Mai 2018 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Rumänien überstellt worden. Die Klägerin habe am 15. Januar 2018 den syrischen Staatsangehörigen ... geheiratet, dem mit Bescheid des Bundesamts vom 16. November 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Weiterhin habe die Klägerin im September 2018 in Rumänien ein Kind ihres Ehemanns ... auf die Welt gebracht. In Bezug auf Ziffer 4 des Bescheids vom 28. November 2018 sei vorzutragen, dass vorliegend die persönlichen Belange der Klägerin an einer Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Klägerin überwögen. Die Klägerin sei Mutter von fünf minderjährigen Kindern. Sie sei auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen und wünsche mit ihren Kindern nach Deutschland zurückzukehren. Es bestünden schutzwürdige Bindungen zu dem in Deutschland lebenden Ehemann der Klägerin. Zwischen den Kindern und dem Ehemann der Klägerin habe sich eine besondere, vater-ähnliche Bindung entwickelt. Dieser sei auch der leibliche Vater des im September geborenen weiteren Kindes. Die Trennung der Familie verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK; das Einreiseverbot sei aufzuheben, um die Familienzusammenführung zu gewährleisten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten (einschließlich jeweils der Verfahren Au 4 K 17.50533, Au 4 K 17.50535, Au 4 K 17.50537) Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2018 ist zulässig. Zwar ging ein vollständiger, insbesondere unterschriebener Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten mit einem entsprechenden Antrag erst am 8. November 2018 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist aus § 78 Abs. 7 AsylG beim Verwaltungsgericht ein. Jedoch ist den Klägern von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1, Abs. 2 VwGO zu gewähren, weil die Fristversäumnis unverschuldet erfolgte. Die Klägerbevollmächtigten versuchten ausweislich des von ihnen vorgelegten Fax-Sendeberichts, am 5. November 2018 - und damit fristgerecht - dem Gericht den einseitigen Antrag auf mündliche Verhandlung vorab per Telefax zu übermitteln. Trägt der Sendebericht - wie hier - den Vermerk „OK“, kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu Fehlern kommt. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem „OK“-Vermerk versehenen Sendeprotokolls den Empfänger nicht erreicht, ist jedenfalls so gering, dass sich der Rechtsanwalt auf den „OK“-Vermerk verlassen darf (BGH, B.v. 11.12.2013 - XII ZB 229/13 - juris Rn. 6).

Über die Klage konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl seitens der Beteiligten niemand zum Termin erschienen war, nachdem die Ladung form- und fristgerecht erfolgt ist (vgl. § 102 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist unzulässig, nachdem die zuletzt (Schriftsatz vom 27.11.2018) gestellten Klageanträge ausdrücklich einen Bescheid des Bundesamts vom 28. November 2018 mit dem Geschäftszeichen des Bundesamts ... zum Gegenstand haben. Ein solcher, die Kläger betreffender Bescheid des Bundesamts existiert nicht, so dass die gegen einen solchen Bescheid gerichtete Klage bereits nicht statthaft ist; jedenfalls sind die Kläger nicht gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Der den Asylantrag der Kläger behandelnde Bescheid des Bundesamts datiert auf den 27. November 2017 und hat das Geschäftszeichen 7199159-475. Ein Bescheid mit dem klägerseits angegebenen Geschäftszeichen betrifft das Kind, trägt jedoch das Datum 28. November 2017 (dazu Verfahren Au 4 K 17.50537).

Nachdem es sich bei den mit Schriftsatz vom 27. November 2018 gestellten Klageanträgen bereits um eine Berichtigung bzw. Klarstellung handeln soll, kann eine Auslegung dieses anwaltlichen Schriftsatzes dahin gehend, dass in Wahrheit der genannte, die Kläger betreffende Bundesamtsbescheid vom 27. November 2017 klagegegenständlich sein soll, nicht erfolgen. Dies gilt umso mehr, als auch im Schriftsatz selbst (S. 2) von einem Bescheid vom 28. November 2018 die Rede ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Schriftsatz vom 27. November 2018 bereits die vierte Antragstellung im vorliegenden Verfahren enthielt (vgl. zuvor Schriftsätze vom 7.12.2017, vom 20.12.2017 und vom 7.6.2018) und die Klägerseite bereits einmal gerichtlich (Schreiben vom 18.12.2017) auf eine wohl unrichtige Antragstellung hingewiesen wurde. Ein Auseinanderfallen des erklärten und des gewollten Klagebegehrens bzw. eine offenkundige und daher mittels Auslegung zu korrigierende Unrichtigkeit kann auch vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.

Sollten die mit Schriftsatz vom 28. November 2018 gestellten Anträge jedoch gleichwohl dahin gehend ausgelegt werden, dass klagegegenständlich der die Kläger betreffende Bescheid vom 27. November 2017 (Gesch.-Z.: *) sein soll, gilt folgendes:

Die Klage der Klägerin zu 2 ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Sie wäre überdies unbegründet. Die Klage des Klägers zu 1 zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat die Asylanträge der Kläger zu Recht gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG als unzulässig abgelehnt, weil Rumänien nach der Dublin III-VO für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger zuständig ist. Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG stehen den Klägern ebenfalls nicht zu. Der Bescheid des Bundesamts vom 27. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

Die Klägerin zu 2 hat die einwöchige Klagefrist aus §§ 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG, 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht gewahrt; ihre Klage ist daher unzulässig. Das Gericht nimmt gem. § 84 Abs. 4 VwGO in vollem Umfang Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2018 (Nr. 2.1, S. 8 f.), wo bereits dargelegt wurde, dass die Klägerin zu 2 gegen den Bescheid vom 27. November 2017 insgesamt nicht rechtzeitig Klage erhoben hat.

Die Klage der Klägerin zu 2 ist zudem unbegründet; gleiches gilt für die Klage des Klägers zu 1, deren Zulässigkeit anzunehmen ist. Zunächst wird in vollem Umfang gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des Bescheids vom 27. November 2017 Bezug genommen.

Des Weiteren ist auszuführen: Nach der Dublin III-VO ist i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Die Kläger haben ausweislich der Bundesamtsakte (Bl. 140) am 17. Juli 2017 bereits einen Asylantrag in Rumänien und damit jedenfalls vor Antragstellung in der Bundesrepublik gestellt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO). Unerheblich ist das klägerische Bestreiten hinsichtlich einer Eurodac-Treffermeldung. Wie sich etwa aus Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO sowie Erwägungsgrund Nr. 30 dieser Verordnung ergibt - danach soll die Anwendung dieser Verordnung durch das Eurodac-System erleichtert werden -, ist die Bestimmung des nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaats nicht auf Informationen aus dem Eurodac-System begrenzt. Auf die Angaben der rumänischen Behörden über die dortige frühere Asylantragstellung der Kläger kann daher ohne weiteres zurückgegriffen werden. Für den Kläger zu 1 ergibt sich eine Zuständigkeit Rumäniens überdies aus Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO. Aus dieser Norm folgt, dass der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags eines minderjährigen Kindes zuständig ist, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz von dessen Familienangehörigen - hier: der Klägerin zu 2 - zuständig ist. Die Regeln der Dublin III-VO sehen eine strikte Akzessorietät der Zuständigkeiten vor (vgl. BayVGH, U.v. 29.3.2017 - 15 B 16.50082 - juris Rn. 17). Zuständig für den Antrag auf internationalen Schutz der Klägerin zu 2 ist, wie ausgeführt, Rumänien. Diese Zuständigkeit ergibt sich ferner bereits daraus, dass die Klägerin zu 2 gegen den eine Zuständigkeit der Bundesrepublik verneinenden und eine Zuständigkeit Rumäniens annehmenden Bescheid vom 27. November 2017, wie ausgeführt, fristgerecht keine Rechtsbehelfe eingelegt hat und dieser Bescheid daher ihr gegenüber bestandskräftig geworden ist.

Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Rumänien, die eine Verletzung des Art. 4 EU-GR-Charta mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO) sind weder vorgetragen noch ersichtlich; auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 27. November 2017 (S. 5 bis 7) wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Dies entspricht auch der weitgehend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. neben den im Bescheid [S. 5] zitierten Entscheidungen aus jüngerer Zeit z.B. VG Ansbach, B.v. 1.8.2018 - AN 17 S 18.50569 - juris Rn. 28 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 25.6.2018 - 20 ZB 18.50032 - juris Rn. 8). Auch die zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. Dezember 2017 ergibt nichts für systemische Schwachstellen, insbesondere für Dublin-Rückkehrer, in Rumänien. Ferner halten sich die Kläger seit ihrer Abschiebung am 9. Mai 2018, d.h. über sechs Monate, wieder in Rumänien auf. Gleichwohl haben sie bis zur mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-GR-Charta vorgebracht. Vielmehr wurde für die Kläger auf gerichtliche Nachfrage binnen etwa einer Woche eine ladungsfähige Anschrift in Bukarest mitgeteilt (Schriftsatz vom 7.8.2018).

Aus Art. 16 Dublin III-VO können die Kläger nichts zu ihren Gunsten unter Berufung darauf herleiten, dass die Klägerin zu 2 am 15. Januar 2018 in Deutschland den Herrn ... „geheiratet“ habe und dieser der Vater eines mittlerweile in Rumänien geborenen Kindes sei. Ein Asylantrag dieses Kindes ist vorliegend nicht verfahrensgegenständlich. Was die Klägerin zu 2 selbst angeht, ist gem. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO jedenfalls erforderlich, dass die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat. Dies ist in Bezug in Bezug auf Herrn, den die Klägerin offensichtlich erst in Deutschland kennen gelernt hat, nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die zwischen der Klägerin und Herrn ... in Nürnberg geschlossene „Ehe“ vor einer „Religiösen und juristischen Beratungsstelle“ durch einen vom „Berufungsgericht Bagdad“ bevollmächtigten „stellvertretenden Richter“ nicht den Formerfordernissen des § 1310 BGB entspricht, vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB. Es spricht nichts für eine Auslegung des Art. 16 Dublin III-VO dahin gehend, dass ein Mitgliedstaat für das Asylverfahren eines Antragstellers zuständig werden sollte, der behauptet, auf seinem Staatsgebiet eine Ehe geschlossen zu haben, die jedoch nicht den von diesem Mitgliedstaat aufgestellten Formerfordernissen entspricht. Was den Kläger zu 1 angeht, ist dieser nicht der Sohn des nach dem Klägervortrag als Flüchtling anerkannten Herrn, den die Klägerin zu 2 „geheiratet“ habe. Ferner hat auch insoweit keine familiäre Bindung zum Kläger zu 1 im Herkunftsland bestanden. Es ist auch weder erkennbar, dass Herr ... gegenüber dem Kläger zu 1 mit der elterlichen Sorge vergleichbare Aufgaben und Pflichten übernommen hat, noch, dass dieser dem Kläger zu 1 gegenüber eine vater-ähnliche Rolle besitzt, und auch nicht, dass Herr ... sonst eine enge persönliche Bindung zum Kläger zu 1 aufweist. Vielmehr hat die Klägerin zu 2 vor dem Bundesamt am 6. September 2017 Herrn ... oder eine Beziehung zu ihm nicht angeführt. Auch im gerichtlichen Verfahren ist Herr ... klägerseits erstmals im Schriftsatz vom 7. Juni 2018 erwähnt worden. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass Herr ... den Kläger zu 1 ausreichend lange kennt, um für diesen eine enge Bezugsperson darzustellen. Nicht nachvollziehbar ist daher die mit Schriftsatz vom 27. November 2018 aufgestellte Behauptung, zwischen Herrn ... und den Kindern der Klägerin zu 2 habe sich eine besondere vater-ähnliche Beziehung entwickelt, nachdem sich die Kläger bereits seit 9. Mai 2018 in Rumänien aufhalten, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht sowie nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, inwieweit sich in der Zwischenzeit eine enge Bindung zu dem in Deutschland lebenden Herrn ... entwickeln hätte können.

Die Beklagte hat auch die Fristen der Dublin III-VO für die Stellung des Übernahmeersuchens gewahrt. Vorliegend bestimmen sich die Pflichten Rumäniens und der Bundesrepublik nicht nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO, sondern nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bzw. c) Dublin III-VO und den dort jeweils genannten Normen mit der Folge, dass für das Übernahmeersuchen nicht die Fristen des Art. 21, sondern des Art. 23 Dublin III-VO galten. Nachdem sich das Wiederaufnahmegesuch der Beklagten auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System gestützt hat - nämlich auf eine Antwort der ungarischen Behörden vom 26. Oktober 2017, wonach sich die Kläger zuvor in Rumänien aufgehalten haben (Bundesamtsakte. Bl. 122) - betrug die Frist zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs gem. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO drei Monate. Selbst wenn auf die Kenntniserlangung des Bundesamts vom noch informellen Asylgesuch der Kläger am 22. August 2017 als Fristbeginn gem. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO abgestellt wird, wahrte die Stellung des Übernahmegesuchs am 2. November 2017 die Drei-Monats-Frist. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte gem. Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO liegt daher nicht vor.

Die Beklagte hat auch die Überstellungsfristen des Art. 29 Dublin III-VO gewahrt. Bereits die Frist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO (sechs Monate nach Annahme des Wideraufnahmegesuchs) ist mit der Überstellung am 9. Mai 2018 eingehalten worden (diese lief bis 24.5.2018, vgl. Bundesamtsakte, Bl. 140). Im Übrigen unterbrach der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Au 4 S 17.50540) den Lauf der Überstellungsfrist; (erst) in Folge der diesen Antrag ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 3. Januar 2018 wurde die Frist neu in Lauf gesetzt (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2016 - 1 C 15/15 - LS, juris); sie lief daher - selbst wenn nur auf das Datum der gerichtlichen Entscheidung, nicht auf deren Zustellung an die Beteiligten abgestellt wird - bis 3. Juli 2018.

(Zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind nicht erkennbar. Auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 27. November 2017 (S. 3 ff.) wird erneut Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Zudem gilt folgendes: Art. 3 EMRK, auf den § 60 Abs. 5 AufenthG insbesondere verweist, ist wortgleich mit Art. 4 EU-GR-Charta, welcher von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO in Bezug genommen wird. Aus Art. 52 Abs. 3 EU-GR-Charta ergibt sich, dass der von Art. 4 EU-GR-Charta gewährte Schutz mindestens so weit reicht wie der Schutz durch Art. 3 EMRK. Nachdem - wie ausgeführt - eine Verletzung des Art. 4 EU-GR-Charta nicht vorliegt, ist auch eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht anzunehmen. Gefahren, insbesondere gesundheitlicher Art, i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG sind ebenso weder vorgetragen nicht ersichtlich. Die klägerseits der Sache nach geltend gemachte Frage der Unzulässigkeit einer Abschiebung wegen der Trennung vom Ehemann bzw. Stiefvater, der als Flüchtling anerkannt sei, ist von der Ausländerbehörde, nicht durch das Bundesamt zu klären (vgl. BVerwG, U.v. 23.05.2000 - 9 C 2.00 - juris; v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 - juris). Im Übrigen ist erneut darauf zu verweisen, dass die klägerseits geltend gemachte „Eheschließung“ in Deutschland nicht den Formerfordernissen des § 1310 BGB genügte, dass die geltend gemachte familiäre Bindung nicht im Herkunftsland bestand, sondern eine „Ehe“ bzw. Vaterrolle erstmals nach der Abschiebung der Kläger nach Rumänien geltend gemacht wurde und nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger zu 1 eine enge Bindung zu Herrn ... entwickeln konnte.

Soweit der Schriftsatz vom 27. November 2018 erneut Ausführungen zur Befristung bzw. zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbote (Ziff. 4 des Bescheids vom 27.11.2017) enthält, ist dem entgegen zu halten, dass der im gleichen Schriftsatz gestellte Klageantrag entsprechende Anträge - wie noch der Schriftsatz vom 7. Juni 2018 - nicht enthielt. Vorsorglich folgt das Gericht gem. § 84 Abs. 4 VwGO der diesbezüglichen Begründung im Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2018 (S. 6 - 11) und nimmt hierauf Bezug.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Mai 2015 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 26. November 2014 wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 14. April 2014 in der Bundesrepublik geborene Kläger ist das Kind georgischer Eheleute, die am 16. März 2014 aus Lettland kommend eingereist sind, wobei sie im Besitz von Schengen-Visa waren, die ihnen durch lettische Behörden am 6. März 2014 mit einer Geltungsdauer vom 8. März bis 7. April 2014 ausgestellt worden waren. Nachdem die lettischen Behörden mit Schreiben vom 8. Juli 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags der Eltern nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) erklärt hatten, lehnte die Beklagte mit am 8. August zugestelltem Bescheid vom 31. Juli 2014 deren Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Lettland an.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2015, je zugestellt am 13. Februar 2015 änderte das Verwaltungsgericht die mit Beschluss vom 3. September 2014 erfolgte Ablehnung des Eilantrags der Eltern und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. August 2014 gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2014 an. Auf die zugelassene Berufung der Beklagten änderte der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (15 B 16.50080) den im Verfahren der Eltern ergangenen Gerichtsbescheid der ersten Instanz und wies deren Klage gegen den Bescheid vom 31. Juli 2014 ab.

Für das Kind wurde am 23. April 2014 Asyl beantragt. Mit Bescheid vom 26. November 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Lettland, das nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch für die Behandlung dieses Asylantrags zuständig sei, an. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2014, dem Kläger zugestellt am 30. Dezember 2014, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab (W 7 S. 14.50183). Diesen Beschluss änderte das Gericht am 12. März 2015 (W 7 S. 15.50032), da seiner Ansicht nach die Überstellungsfrist der Eltern abgelaufen war (vgl. den Beschluss vom 10. Februar 2015) und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage vom 1. Dezember 2014 gegen den Bescheid vom 26. November 2014 an. Mit Urteil vom 21. Mai 2015, der Beklagten zugestellt am 26. Mai 2015, hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2014 auf.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 wurde die Berufung der Beklagten wegen nachträglicher Divergenz zugelassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zumindest für den Kläger sei die Zuständigkeitsfiktion nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO durch Zeitablauf hinfällig geworden. Die Eltern seien mit einem lettischen Schengen-Visum eingereist, ohne sich jemals in Lettland aufgehalten zu haben. Die Zuständigkeit aufgrund eines erteilten Visums erlösche nach sechs Monaten, Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO; im Anschluss daran richte sich die Zuständigkeit nach dem Ort des Asylantrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und den Vorgang der Beklagten verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Abgesehen von Fragen des Fristablaufs wurden keine Bedenken gegen eine Überstellung des Klägers nach Lettland geltend gemacht; insoweit sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, die der Prüfung seines Asylantrags gemeinsam mit seinen Eltern (vgl. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO) in dem bezeichneten Staat entgegenstehen könnten. Daher war - nur noch - zum Ablauf der Überstellungsfrist der Eltern nach Art. 29 Abs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO zu befinden sowie zu dem Einwand des Klägers hinsichtlich Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Stellung zu nehmen. Der Senat sieht das Rechtsmittel der Beklagten vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.5.2016 - 1 C 15/15 - NVwZ 2016, 1185 = juris Ls und Rn. 11; B.v. 22.8.2016 - 1 B 95/16, 1 PKH 71 PKH 75/16, 1 VR 4 /16 - juris Rn. 7 m.w.N.) für begründet an. Die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufene Frist zur Überstellung der Eltern wurde durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015 erneut unterbrochen und beginnt erst mit der Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren. In jenem Verfahren wurde die Klage gegen den gegenüber den Eltern ergangenen Bescheid mit Urteil des Senats vom heutigen Tag abgewiesen (15 B 16.50080).

In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt:

„1. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung schließt sich der Senat der zuletzt in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geäußerten Meinung an, dass die sechsmonatige Frist für die Überstellung auch dann erneut in Lauf gesetzt wird, wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 34 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AsylG) ablehnt (BVerwG, U.v. 26.5.2016 - 1 C 15/15 - NVwZ 2016, 1185 = juris Ls und Rn. 11). Danach ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO, dass dem Mitgliedstaat in Fällen der Inanspruchnahme von Rechtsschutz stets die volle Überstellungsfrist zur Vorbereitung und Durchführung zur Verfügung stehen muss und die Frist für die Durchführung der Überstellung daher erst zu laufen beginnt, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung erfolgen werde und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben (EuGH, U.v. 29.1.1.2009 - C-19/08, Petrosian - juris Rn. 43 ff.). Dem unionsrechtlichen Begriff der „aufschiebenden Wirkung“ unterfällt mithin unabhängig von der terminologischen Einordnung nach nationalem Recht auch das allein durch die Antragstellung gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG bewirkte gesetzesunmittelbare Abschiebungsverbot des § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylG. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich klar, dass die Auffassung, nach der eine bloße Hemmung einer mit der Annahme eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs in Lauf gesetzten Überstellungsfrist anzunehmen sei (so VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - NVwZ 2015, 92), nicht dem Unionsrecht entspricht.

Die Entscheidung des EuGH (U.v. 29.1.2009 - C-19/08 - juris) zu Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO), der bis auf im vorliegenden Zusammenhang unerhebliche, marginale Änderungen wortgleich mit Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist, stellte zunächst fest (a.a.O. Rn. 33), dass der Wortlaut der Vorschrift an sich keine Feststellung darüber erlaube, ob die Frist zur Überstellung bereits ab einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung laufe, mit der die Durchführung der Überstellung ausgesetzt werde, oder erst ab einer (erg.: endgültigen) Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des genannten Verfahrens entschieden werde. Unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte (a.a.O. Rn. 41), einer vergleichenden Folgenbetrachtung (a.a.O. Rn. 47 bis 52) und zur „Wahrung der praktischen Wirksamkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003“ ergebe sich aber (a.a.O. Rn. 46), dass die Frist (erg.: in jedem Fall) erst ab der gerichtlichen Entscheidung zu laufen beginne, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden werde und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen könne.

2. Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass sich aus einem derart gestreckten Zeitablauf möglicherweise für die fortbestehende Bereitschaft des „zuständigen Mitgliedstaats“ zur Übernahme der betroffenen Personen Probleme ergeben können, weil sich in der Praxis die „drittstaatsangehörigen Antragsteller“ (Art. 2 Buchst. a und b Dublin III-VO) inzwischen in den „ersuchenden Mitgliedstaat“ integriert haben könnten, bedeutet das für den Streitfall, dass die Überstellungsfrist erst mit der Rechtskraft der in der Hauptsache ergehenden (End) Entscheidung über Rechtmäßigkeit des Bescheids der Beklagten vom 31. Juli 2014 zu laufen beginnt. Denn mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anordnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015 wurde der zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendete Lauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, der frühestens mit der Zustellung des ersten Eilbeschlusses an die Beklagte am 8. September 2014 begonnen hatte, erneut unterbrochen und diese Frist damit gleichsam wieder „auf 0“ gestellt.“

3. Ergänzend dazu gilt für den Kläger im vorliegenden Verfahren: Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags eines minderjährigen Kindes zuständig, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz von dessen Familienangehörigen zuständig ist; das gilt auch hinsichtlich der Kinder, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedsaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Die Regeln der Dublin III-VO sehen eine strikte Akzessorietät der Zuständigkeiten vor. Lettland ist damit auch ohne ein eigenes für den Kläger durchgeführtes Zuständigkeitsverfahren zur Prüfung von dessen Asylbegehren zuständig.

Der seitens des Klägers zuletzt vorgetragene Hinweis auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO kann seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Die Vorschriften dieses Absatzes finden auf die Eltern des Klägers keine Anwendung, da ihr Visum im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in der Bundesrepublik (am 2.4.2014) noch gültig war (Ablauf war der 7.4.2014). Deshalb haben bei den Eltern des Klägers die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 Dublin III-VO vorgelegen, nämlich der Besitz eines gültigen Visums eines anderen Mitgliedstaats im Zeitpunkt ihrer ersten Asylantragstellung, vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO. Auf die nachfolgenden Regelungen des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO, der Art. 12 Abs. 2 - die Zuweisung der Zuständigkeit an den visumserteilenden Staat - bei einer erstmaligen Asylantragstellung nach dem Ablauf von Aufenthaltstiteln oder Visa nach näheren Maßgaben für anwendbar erklärt, kommt es daher hier nicht an (vgl. auch VG Münster, B.v. 11.1.2017 - 8 L 1597/16.A - juris Rn. 5).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Gegenstandswert beträgt 5.000 Euro (§ 30 Abs. 1 RVG).

5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.