Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Sept. 2015 - Au 3 K 15.1108

published on 23/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Sept. 2015 - Au 3 K 15.1108
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Klage, die auf die Zulassung zum Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ an der Universität ... im Wintersemester 2015/16 gerichtet ist.

1. Der 1991 geborene Kläger absolviert an der Universität ... den Bachelorstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ (derzeit 4. Fachsemester). Ausweislich einer Bescheinigung des Prüfungsamts der Universität ... vom 1. April 2015 betrug seine vorläufige Durchschnittsnote zu diesem Zeitpunkt 2,84.

Mit Formblatt vom 7. Juni 2015 beantragte der Kläger bei der Universität ... die Zulassung zum Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ für das Wintersemester 2015/16.

2. Mit Bescheid vom 23. Juni 2015 - zur Post gegeben am selben Tag - lehnte die Universität ... den Zulassungsantrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Zulassungsvoraussetzungen aus § 6 der Prüfungsordnung nicht gegeben seien. Die Prüfung der Bewerbungsunterlagen des Klägers habe insoweit ergeben, dass der Kläger im Bachelorstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ nicht die erforderliche Mindestabschlussnote von 2,5 erzielt habe.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 1. Juli 2015 und 20. Juli 2015 beantragte der Kläger sodann seine Zulassung zum Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ an der Universität ... für das Wintersemester 2015/16 außerhalb der Kapazität.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 wies die Universität ... den Kläger darauf hin, dass der gegenständliche Masterstudiengang nicht zulassungsbeschränkt sei; die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zulassung außerhalb der Kapazität gehe daher nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ins Leere.

3. Am 23. Juli 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Beantragt ist (sinngemäß),

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Universität ... vom 23. Juni 2015 zu verpflichten, ihn zum Studium im Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ an der Universität ... im Wintersemester 2015/16 zuzulassen.

Die Nichtzulassung zum Masterstudium stelle eine unangemessene Benachteiligung dar. Zwar seit zutreffend, dass der Kläger die in § 6 der Prüfungsordnung geforderte Mindestabschlussnote im vorangegangenen oder gleichwertigen Bachelorstudiengang von 2,5 nicht erreiche. Jedoch seien im Einzelfall des Klägers besondere Umstände zu berücksichtigen. So hätten sich die Zulassungsbeschränkungen zum gegenständlichen Masterstudiengang während des Bachelorstudiums des Klägers geändert; hätte der Kläger bereits von Beginn des Bachelorstudiums an Kenntnis von den Zulassungsvoraussetzungen des Masterstudiums gehabt, hätte er sein Studium von Anfang an anders steuern können. So habe der Kläger jedoch sein Augenmerk primär auf einen zügigen Abschluss des Bachelorstudiums gelegt, ohne die Abschlussnote in den Vordergrund zu stellen. Die in § 6 der Prüfungsordnung geforderte Mindestabschlussnote im vorangegangenen oder gleichwertigen Bachelorstudiengang von 2,5 sei auch unverhältnismäßig. Denn Studenten einer anderen Universität könnten leichter und ggf. einfacher die geforderte Durchschnittsnote erreichen, da hier andere Leistungsnachweise zu erbringen seien und der Notendurchschnitt ggf. anders berechnet werde.

Mit der Klage wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

4. Die Universität ... beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Der gegenständliche Ablehnungsbescheid vom 23. Juni 2015 sei rechtmäßig. Der Kläger erfülle die Zulassungsvoraussetzung einer Mindestabschlussnote von 2,5 im vorherigen Bachelorstudiengang (§ 6 der Prüfungsordnung) nicht. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei bei Masterstudiengängen die Zugangsvoraussetzung einer Mindestabschlussnote im Bachelorstudiengang auf Basis von Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG grundsätzlich zulässig; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe erst kürzlich die Verhältnismäßigkeit der geforderten Mindestabschlussnote im vorangegangenen oder gleichwertigen Bachelorstudiengang von 2,5 gerade für den gegenständlichen Masterstudiengang nochmals bestätigt (BayVGH, B. v. 9.7.2015 - 7 CE 15.729 - juris). Auch im Einzelfall des Klägers sei keine unangemessene Benachteiligung gegeben. Da der Kläger sein Bachelorstudium aktuell noch nicht beendet habe, habe er noch immer die Möglichkeit, seinen Notendurchschnitt zu verbessern. Auch sei die erforderliche Mindestdurchschnittsnote für den Masterstudiengang bereits zum 14. Mai 2014 - mithin zum dritten Fachsemester des Klägers - eingeführt worden, so dass dem Kläger ohne weiteres hinreichend Zeit verblieben sei, sich hierauf einzustellen und seine Studienplanung ggf. entsprechend anzupassen.

5. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dafür genügt eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs. Bei der dabei vom Gericht anzustellenden vorläufigen Prüfung dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten gestellt werden. Insbesondere wäre es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können als von der Beklagtenseite angenommen, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.2003 - 1 BVR 1526/02 - NJW 2003, 1857). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt deshalb bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 25.11.2013 - 12 C 13.2126 - juris Rn. 11).

2. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze hat die vorliegend beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Ein Anspruch des Klägers auf Zulassung zum Studium im Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ an der Universität ... im Wintersemester 2015/16 besteht mit Blick auf die Vorgaben des Bayerischen Hochschulgesetzes - BayHSchG - und der einschlägigen Prüfungsordnung nach summarischer Prüfung nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO).

a) Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG setzt der Zugang zu einem postgradualen Masterstudiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens einem Jahr und höchstens zwei Jahren (Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG) einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG können die Hochschulen durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung. Die Hochschule kann zudem gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG zulassen, dass das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayHSchG aufgenommen wird, wenn die Zugangsvoraussetzungen spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden.

Ausgehend von der in Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG enthaltenen Satzungsermächtigung wurde die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität... vom 25. Mai 2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Mai 2014 (im Folgenden: Prüfungsordnung - PrüfO) erlassen, die u. a. die Voraussetzungen der studiengangspezifischen Eignung festlegt.

Der die Zugangsvoraussetzungen zum gegenständlichen Masterstudium regelnde § 6 PrüfO hat durch die Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität... vom 14. Mai 2014 folgende Fassung erhalten (vgl. zur alten Fassung von § 6 PrüfO: VG Augsburg, B. v. 24.3.2014 - Au 3 E 14.344; B. v. 9.11.2012 - Au 3 E 12.1327):

„§ 6

Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudium

(1) Die Qualifikation für den Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ wird nachgewiesen durch den Abschluss eines Bachelorstudiengangs an der Universität ... mit mindestens 40 Leistungspunkten aus Modulen der Betriebs- und/oder der Volkswirtschaftslehre oder einen sonstigen diesen Anforderungen gleichwertigen in- oder ausländischen Abschluss jeweils mit einer Gesamtnote von mindestens 2,50 oder einer gleichwertigen Gesamtnote.

(2) 1Bewerber/Bewerberinnen, die in einem Studiengang nach Abs. 1 Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 140 Leistungspunkte erbracht haben, haben dem Zulassungsantrag eine Bescheinigung über den Erwerb von mindestens 140 Leistungspunkten, davon mindestens 40 Leistungspunkte aus Modulen der Betriebs- und/oder Volkswirtschaftslehre, in einem Studiengang nach Abs. 1 sowie ein Nachweis über die in diesem Studiengang erzielten Prüfungsergebnisse, die dabei erzielte Durchschnittsnote, die Anzahl der Leistungspunkte, die in die Berechnung der Durchschnittsnote eingehen, sowie die Anzahl der für den Abschluss des entsprechenden Studiums notwendigen Leistungspunkte beizufügen. 2Zur Ermittlung einer Gesamtnote entsprechend Abs. 1 werden die für den Abschluss fehlenden Leistungen mit der Note „4,0“ bewertet und dann der nach Leistungspunkten gewichtete Durchschnitt ermittelt.

(3) 1Über die Vergleichbarkeit der Studiengänge sowie über die Gleichwertigkeit der an in- und ausländischen Hochschulen erworbenen Hochschulabschlüsse und der Gesamtnote entscheidet der Prüfungsausschuss; Art. 63 Absatz 1 BayHSchG gilt entsprechend. 2Der Prüfungsausschuss kann im Rahmen der Zulassung zum Studiengang die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen konsultieren. 3Eine Gesamtnote ist vergleichbar, wenn bei einem Vergleich der beiden Notensysteme mindestens die gleiche Notenstufe erreicht wurde.

(4) Wenn weder der Abschluss gemäß Absatz 1 in einem deutschsprachigen Studiengang absolviert noch die Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache erlangt wurde, ist ein Nachweis über einen erfolgreich absolvierten deutschen Sprachtest gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) an der Universität ... vom 9. August 2009 in der jeweils aktuellen Fassung zu erbringen.

(5) 1Der Abschluss nach Abs. 1 ist bei der Einschreibung nachzuweisen. 2Eine Einschreibung auf der Grundlage der Nachweise nach Abs. 2 oder unter dem Vorbehalt des Nachweises eines Abschlusses nach Abs. 1 kann nicht erfolgen.“

b) Ausweislich § 6 Abs. 1 PrüfO wird somit die Qualifikation für den Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ nachgewiesen durch den Abschluss eines Bachelorstudiengangs an der Universität... mit mindestens 40 Leistungspunkten aus Modulen der Betriebs- und/oder der Volkswirtschaftslehre oder einen sonstigen diesen Anforderungen gleichwertigen in- oder ausländischen Abschluss jeweils mit einer Gesamtnote von mindestens 2,50 oder einer gleichwertigen Gesamtnote.

Die Voraussetzungen einer Mindestabschlussnote von 2,5 im vorangegangenen Bachelorstudiengang erfüllt der Kläger unstreitig nicht; die Bescheinigung des Prüfungsamts der Universität ... vom 1. April 2015 weist für ihn eine vorläufige Durchschnittsnote i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 PrüfO - sog. Verfahrensnote - von 2,84 aus (Blatt 3 der Verwaltungsakte; vgl. zur sog. Verfahrensnote eingehend: VG Augsburg, B. v. 16.9.2014 - Au 3 K 14.1221). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass bei einem Antrag auf Zulassung zu einem Masterstudiengang auf Basis einer vorläufigen Durchschnittsnote eines vorangehenden Bachelorstudiengangs zur Erfüllung der maßgeblichen Zulassungsvoraussetzungen - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Prüfungsordnung - stets allein der Bewerbungszeitpunkt maßgeblich ist (vgl. OVG Hamburg, B. v. 8.6.2012 - 3 Nc 43/11 - juris Rn. 10-12; VG Augsburg, B. v. 16.9.2014 - Au 3 K 14.1221 - Rn. 66 des Entscheidungsumdrucks).

c) Das streitgegenständliche Erfordernis einer Mindestabschlussnote im vorangehenden Bachelorstudiengang aus § 6 Abs. 1 PrüfO ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch rechtlich nicht zu beanstanden, sondern stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des erkennenden Gerichts eine hinreichende satzungsmäßige Zulassungsschranke dar (vgl. nur BayVGH, B. v. 9.6.2015 - 7 CE 15.729 - juris; VG Augsburg, B. v. 17.3.2015 - Au 3 E 15.300; B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 27 ff.).

Die in den universitären Master-Prüfungsordnungen auf Basis der Ermächtigung in Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG festgesetzten Zulassungsvoraussetzungen sind grundsätzlich keine objektiven Beschränkungen der Ausbildungsfreiheit, sondern subjektive, in der Person des Studienbewerbers liegende Eignungsanforderungen. Sie dienen neben dem Interesse an der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt auch der Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium. Die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele lassen sich nur dann mit angemessenem zeitlichen und sächlichen Aufwand erreichen, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation mitbringen. Diese Anliegen verkörpern ein gewichtiges Gemeinschaftsgut. Entsprechende Zugangsbeschränkungen sind daher mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich vereinbar, ohne dass damit die auch für einen Master-Studiengang gewährleistete Freiheit der Wahl der Berufsausbildung unzulässig eingeschränkt wäre (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 7 CE 13.2131 - juris Rn. 13; B. v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris Rn. 19 m. w. N.).

In ständiger Rechtsprechung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jedoch entschieden, dass die Hochschulen, auch wenn sie durch Vorschriften wie Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG ermächtigt werden, für die Aufnahme eines Master-Studiengangs den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung zu verlangen, den Zugang insbesondere zu postgradualen Studiengängen nicht uneingeschränkt begrenzen dürfen. Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Master-Studiengangs ab. Diese Anforderungen bestimmen die Hochschulen aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit selbst. Hieraus folgt, dass die Hochschulen Qualifikationsnachweise fordern dürfen, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerber den Anforderungen des von den Hochschulen konzipierten Studiengangs gerecht werden und bei den Bewerbern die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen erfolgreich abschließen können (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 9.6.2015 - 7 CE 15.729 - juris Rn. 2; B. v. 3.2.2014 - 7 CE 13.2131 - juris Rn. 14; B. v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris Rn. 20).

Hiervon ausgehend ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, wenn die Hochschulen die Zulassung zum Masterstudium von einer bestimmten Mindestabschlussnote im vorherigen Bachelorstudium abhängig machen; hierdurch wird grundsätzlich weder ein „Studienfortsetzungsgrundrecht“ noch ein „Teilhabeanspruch“ auf Studienabschluss nach Maßgabe des „Kapazitätserschöpfungsgebots“ verletzt (BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 23 ff.; vgl. VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 30; B. v. 17.10.2013 - Au 3 E 13.1534 - juris Rn. 17 ff.; jeweils zu einer geforderten Bachelor-Mindestabschlussnote von „gut“, d. h. 2,5; vgl. auch BayVGH, B. v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris zu einer Bachelor-Mindestabschlussnote von 2,0).

(1) Nach der Konzeption des Gesetzgebers ist in dem neu eingeführten System einer gestuften Studienstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen der Bachelorabschluss als erster berufsqualifizierender Abschluss der Regelabschluss eines Hochschulstudiums (vgl. Teil A 1. und 2. der ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen [Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. v. 4.2.2010]). Mit dem Bachelorabschluss endet der (grundständige) Studiengang (Art. 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BayHSchG). Zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen bietet die Hochschule postgraduale Studiengänge an, zu denen insbesondere auch Masterstudiengänge gehören (Art. 56 Abs. 3 Satz 2, Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 25).

Zwar entspricht der Bachelorabschluss an der Universität nicht dem bisherigen Diplom- oder Magisterabschluss der Universität. Denn nach der Konzeption des Gesetzgebers sollen Bachelorabschlüsse grundsätzlich (lediglich) dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse der Fachhochschulen verleihen (vgl. Nr. 8 der „Zehn Thesen zur Bachelor- und Masterstruktur in Deutschland“ [Beschluss der Kultusministerkonferenz v. 12.6.2003]). Auch wenn somit der Bachelorabschluss als „erster“ berufsqualifizierender Abschluss durch weitere berufsqualifizierende (Hochschul-)Abschlüsse ergänzt werden kann, um ein letztlich gewünschtes berufliches Betätigungsfeld zu erreichen, hindert dies den Gesetzgeber nicht, den Hochschulen die Möglichkeit einzuräumen, den Zugang zu weiteren berufsqualifizierenden (Hochschul-)Abschlüssen an besondere Eignungsvoraussetzungen der Studienbewerber zu knüpfen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 26).

Denn nach der Vorstellung des Gesetzgebers verbindet sich mit der Einführung der gestuften Studienstruktur „eine weitreichende organisatorische und inhaltliche Reform der Studiengänge, die zu einer stärkeren Differenzierung der Ausbildungsangebote im Hochschulbereich führt. Gestufte Studiengänge eröffnen ein Studienangebot, das von Studienanfängern, Studierenden und bereits Berufstätigen flexibel entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen nach Qualifikation genutzt werden kann. Sie tragen damit zu kürzeren Studienzeiten, deutlich höheren Erfolgsquoten sowie zu einer nachhaltigen Verbesserung der Berufsqualifizierung und der Arbeitsmarktfähigkeit der Absolventen bei. Die neue Studienstruktur gewährleistet internationale Anschlussfähigkeit und damit Mobilität der Studierenden und internationale Attraktivität der deutschen Hochschulen“ (vgl. Vorwort zu den „Zehn Thesen zur Bachelor- und Masterstruktur in Deutschland“ [Beschluss der Kultusministerkonferenz v. 12.6.2003]). Das Gericht sieht keinen Anlass, diese gesetzgeberische Vorstellung und die damit verbundene hochschulrechtliche Reform der Studiengänge in Zweifel zu ziehen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 27).

(2) Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch der Studienbewerber auf Teilhabe und Zugang zum Studium innerhalb vorhandener und mit öffentlichen Mitteln geschaffener Kapazitäten vermag den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zugang zum Masterstudium bereits deshalb nicht zu stützen, weil ein solcher Teilhabeanspruch voraussetzt, dass der Studienbewerber die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen für das Studium erfüllt (vgl. BVerfG, E. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u. a. - BVerfGE 33, 303). Dies ist beim Kläger nicht der Fall, da er - wie ausgeführt - nicht über die nach § 6 Abs. 1 und 2 PrüfO erforderliche (vorläufige) Mindestdurchschnittsnote im vorherigen Bachelorstudiengang von 2,5 verfügt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 28; VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 34).

Aus demselben Grund - einer nach § 6 Abs. 1 und 2 PrüfO nicht ausreichenden (vorläufigen) Durchschnittsnote im Bachelorstudiengang - muss auch eine Zulassung des Klägers außerhalb der festgesetzten Kapazität von vornherein ausscheiden. Das Hochschulzulassungsrecht, dessen Gegenstand die Regulierung eines Verteilungsproblems ist, soweit die Anzahl der Zugangsberechtigten die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt, ist vorliegend ohnehin nicht einschlägig. Denn der gegenständliche Masterstudiengang ist nicht in kapazitärer Hinsicht zulassungsbeschränkt (vgl. BayVGH, B. v. 9.6.2015 - 7 CE 15.729 - juris Rn. 3; VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 35; B. v. 17.10.2013 - Au 3 E 13.1534 - juris Rn. 23). Hierauf hat die Universität ... in ihrem Schreiben vom 22. Juli 2015 an den Kläger zutreffend hingewiesen.

Auch aus den in Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) für postgraduale Studiengänge vorgesehenen Auswahlkriterien folgt in diesem Zusammenhang nichts anderes, da die Anwendung dieser Bestimmung voraussetzt, dass die Zahl der Bewerber für einen postgradualen Studiengang die Kapazitäten der Hochschule übersteigt (Art. 1 Abs. 2 BayHZG). Es ist indes davon auszugehen, dass die Universität ... genügend Kapazitäten besitzt, um alle (die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden) Studienbewerber im streitgegenständlichen Masterstudiengang ausbilden zu können. Unbeschadet dessen ist die Universität ... jedoch nach den maßgebenden Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes - wie ausgeführt - nicht daran gehindert, als weitere (subjektive) Zugangsvoraussetzung (Eignungsvoraussetzung) zum Masterstudiengang eine bestimmte Mindestabschlussnote des vorangegangenen Bachelorstudiengangs zu fordern (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 29).

(3) Die von der Universität ... vorliegend festgelegte Zugangsvoraussetzung zum Masterstudiengang (Mindestabschlussnote des Bachelorstudiengangs von „gut“, d. h. 2,5) ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, B. v. 9.6.2015 - 7 CE 15.729 - juris; VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 37-42).

Zwar dürfen - wie bereits ausgeführt - die Hochschulen auch für postgraduale Studiengänge den Zugang durch Eignungsanforderungen nicht uneingeschränkt begrenzen. Es ist mit dem Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nicht vereinbar, Studienbewerbern, bei denen die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen des Studiengangs erfolgreich abschließen können, Studienplätze trotz vorhandener Ausbildungskapazitäten vorzuenthalten. Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen daher von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab; insoweit müssen die Annahmen der Hochschulen jedenfalls dann auf hinreichend gefestigten Erfahrungswerten oder Untersuchungen beruhen, wenn die Zugangshürden so hoch festgelegt werden, dass sie nur von wenigen Bewerbern erfüllt werden können (OVG Berlin-Bbg, B. v. 22.2.2012 - OVG 5 S 18.11 - juris Rn. 5; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 9.6.2015 - 7 CE 15.729 - juris Rn. 2; B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 31; B. v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - juris Rn. 23).

Hiervon ausgehend ist jedoch die streitgegenständliche Eignungsvoraussetzung einer Mindestabschlussnote von 2,5 („gut“) im vorangehenden Bachelorstudiengang nicht zu beanstanden.

Wie dem Gericht aus vorangegangenen Verfahren bekannt ist, wird die vorliegend festgelegte Gesamtnote von 2,5 seitens der Universität ... für ein erfolgreiches Masterstudium auf einem hohen fachlichen und wissenschaftlichen Niveau als notwendig erachtet; dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf die erforderlichen Kompetenzen im selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten.

Diese universitäre Annahme ist auch mit Blick auf wissenschaftliche Untersuchungen tragfähig. Ausweislich des Arbeitsberichts „Hochschulen im Prüfungsjahr 2010“ des Wissenschaftsrats vom November 2012 lag im Prüfungsjahr 2010 die Durchschnittsnote im Bereich Bachelor (U) Betriebswirtschaftslehre an deutschen Universitäten bundesweit bei 2,3 (Arbeitsbericht, Seite 137). Im Bereich Bachelor (FH) Betriebswirtschaftslehre lag die Durchschnittsnote bundesweit bei 2,2 (Arbeitsbericht, Seite 136). An der Universität ... lag die Durchschnittsnote insoweit bei 2,5 (Arbeitsbericht, Seite 137). Die bundesweite Durchschnittsnote im Bachelor (FH) und (U) Internationale Betriebswirtschaft/Management betrug im Jahr 2010 jeweils 2,1 (Arbeitsbericht, Seite 143 f.). Insgesamt ist mithin festzustellen, dass die durchschnittliche Abschlussnote im Bereich Betriebswirtschaftslehre ausnahmslos - zum Teil deutlich - besser als 2,5 ist (siehe zum Ganzen: Wissenschaftsrat, Arbeitsbericht „Hochschulen im Prüfungsjahr 2010“, Seite 135-151 und 468-483, abrufbar unter www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/2627-12.pdf).

Der Arbeitsbericht „Hochschulen im Prüfungsjahr 2010“ des Wissenschaftsrats stellt auch eine hinreichende tatsächliche Datengrundlage für die gegenständliche Festsetzung einer Mindestabschlussnote dar.

Dem steht nicht entgegen, dass sich der genannte Arbeitsbericht auf das Prüfungsjahr 2010 bezieht und somit etwa vier Jahre alte Daten zugrunde legt. Zum einen sind seit Veröffentlichung des Arbeitsberichts im November 2012 erst etwas mehr als zweieinhalb Jahre vergangen. Zum anderen ist nicht ersichtlich und seitens des Klägers auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sich die Durchschnittsnoten im Bereich Betriebswirtschaftslehre seit 2010 grundlegend bzw. wesentlich verändert hätten. Die statistischen Untersuchungen des Wissenschaftsrats zu Prüfungsnoten an Hochschulen werden periodisch erstellt und sind bislang drei Mal erschienen (2003, 2007 und 2012; siehe Arbeitsbericht, S. 7, Fußnote 1); es ist dabei aufgrund der ganz erheblichen Datenfülle - der Arbeitsbericht 2010 umfasst 862 Seiten - naturgemäß so, dass sich die Untersuchung nebst Auswertung jeweils mindestens auf ein zwei Jahre zurückliegendes Prüfungsjahr bezieht. Dies steht einer Heranziehung im vorliegenden Kontext nicht entgegen.

In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass für die für ein Masterstudium geforderten Qualifikationsnachweise die von den Hochschulen selbst festgelegten Anforderungen des Masterstudiengangs maßgebend sind. Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Zugangsvoraussetzungen von der überwiegenden Mehrheit der Bewerber oder Bewerberinnen erfüllt werden. Eine solche Voraussetzung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Beschluss vom 2. September 2013 (Az. 7 CE 13.1084) nicht aufgestellt. Er hat dort lediglich die Unverhältnismäßigkeit einer Mindestnote verneint, die regelmäßig von der überwiegenden Mehrheit der Absolventen des grundständigen Bachelorstudiengangs erreicht worden ist. Je nach den Anforderungen des postgradualen Studiengangs kann von den Bewerbern und Bewerberinnen eine Qualifikation gefordert werden, die nicht allein deshalb überzogen erscheint, weil sie von durchschnittlichen Absolventen des grundständigen Bachelorstudiengangs nicht erfüllt wird (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 9.6.2015 - 7 CE 15.729 - juris Rn. 2).

Auch sind im Fall des Klägers keine besonderen Umstände gegeben, die zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führten. Soweit er vorträgt, die für ein Masterstudium erforderliche Mindestabschlussnote von 2,5 sei erst so spät eingeführt worden, dass es ihm unmöglich gewesen sei, sein Bachelorstudium entsprechend hierauf auszurichten, so überzeugt dies nicht. Die Universität ... hat insoweit zurecht darauf hingewiesen, dass die Mindestabschlussnote von 2,5 bereits zum 14. Mai 2014 - mithin zum 3. Fachsemester des Klägers - eingeführt worden ist. Auch der Einwand, dass Studenten einer anderen Universität leichter und ggf. einfacher die geforderte Durchschnittsnote erreichen könnten, da hier andere Leistungsnachweise zu erbringen seien und der Notendurchschnitt ggf. anders berechnet werde, greift nicht durch. Der klägerische Vortrag ist insoweit bereits pauschal und gänzlich unsubstantiiert. Unabhängig davon wird die Qualifikation für den Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ gemäß § 6 Abs. 1 PrüfO nachgewiesen durch den Abschluss eines Bachelorstudiengangs an der Universität... mit mindestens 40 Leistungspunkten aus Modulen der Betriebs- und/oder der Volkswirtschaftslehre oder einen sonstigen diesen Anforderungen gleichwertigen in- oder ausländischen Abschluss jeweils mit einer Gesamtnote von mindestens 2,50 oder einer gleichwertigen Gesamtnote. Über die Vergleichbarkeit der Studiengänge sowie über die Gleichwertigkeit der an in- und ausländischen Hochschulen erworbenen Hochschulabschlüsse und der Gesamtnote entscheidet gemäß § 6 Abs. 3 PrüfO der Prüfungsausschuss; Art. 63 Abs. 1 BayHSchG gilt entsprechend. Es ist somit normativ hinreichend sichergestellt, dass im Falle von Studenten, die mit einer an einer anderen Hochschule erworbenen (vorläufigen) Bachelor-Abschlussnote die Zulassung zum Masterstudiengang an der Universität ... beantragen, Gleichwertigkeit gegeben ist (vgl. zur Berechnung der sog. Verfahrensnote aus § 6 Abs. 1 und 2 PrüfO einer Bewerberin aus einem Bachelorstudiengang einer anderen Universität: VG Augsburg, B. v. 16.9.2014 - Au 3 K 14.1221).

Im Ergebnis durfte die Universität ... somit rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die - unterdurchschnittlichen - Absolventen mit einer schlechteren (vorläufigen) Bachelor-Durchschnittsnote von 2,5 keine hinreichende Gewähr für einen erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums im Fach „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ bieten. Allgemein stellt sich vorliegend die geforderte (vorläufige) Mindestabschlussnote als eher niedrige Zulassungshürde dar (vgl. die sämtlichst unter 2,5 liegenden Durchschnittsabschlussnoten im Arbeitsbericht des Wissenschaftsrats), so dass das Rechtfertigungserfordernis insoweit ohnehin nicht überspannt werden darf. Letztlich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Bachelor im Fach „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ ohne das angestrebte Masterstudium in der beruflichen Praxis faktisch nicht verwertbar wäre (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris; B. v. 17.10.2013 - Au 3 E 13.1534 - juris Rn. 20 - zum Masterstudiengang Umweltethik; vgl. auch BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 32).

3. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen, ohne dass es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ankommt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 09/06/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 17/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller be
published on 03/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.