Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Sept. 2016 - Au 3 E 16.1289

bei uns veröffentlicht am16.09.2016

Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe

I.

Der am ... 2005 geborene Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme

von Schulgeld für den Besuch einer privaten Schule außerhalb seines Wohnorts und

von Kosten der mit einem privaten Kraftfahrzeug durchgeführten schultäglichen Beförderung vom Wohnort zur Schule und zurück.

1. Nach einem ärztlich-psychologischen Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Klinik J. vom 29. März 2016, in der der Antragsteller vom 15. Oktober 2015 bis 11. März 2016 teilstationär behandelt wurde, liegt bei diesem eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) sowie eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F92.8) vor. Die Aufnahme in die Klinik sei erfolgt, weil bislang eine schulische Integration aufgrund hoher motorischer Unruhe und Verweigerung schulischer Anforderungen gescheitert sei. Der Antragsteller, der über durchschnittliche kognitive Fähigkeiten verfüge, habe seit seiner (nach Besuch eines Waldorfkindergartens erfolgten) Einschulung im September 2012 mehrfach die Schule gewechselt. Die 1. Klasse sei mit Unterstützung einer individuellen Schulbegleitung wiederholt worden. Im dritten Schuljahr habe er zunächst eine Stütz- und Förderklasse besucht. In allen besuchten Schulen habe der Antragsteller eine hohe motorische Unruhe sowie leistungsverweigerndes und grenztestendes Verhalten gezeigt. Im Juli 2015 sei er dann in ein anthroposophisch orientiertes Internat in Baden-Württemberg aufgenommen und dort beschult worden. Aus diesem sei er von seiner Mutter im September 2015 wegen starken Heimwehs und (gegenüber der Mutter geäußerter) suizidaler Absichten wieder genommen worden.

Der Antragsteller befindet sich seit 2012 in ambulanter kinderpsychiatrischer Behandlung.

2. Mit Beschluss vom 11. März 2016 entzog das Amtsgericht ... - Familiengericht - der allein sorgeberechtigten Mutter des Antragstellers vorläufig u. a. das Recht

zur Aufenthaltsbestimmung,

zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII und

zur Regelung der schulischen Angelegenheiten

und ordnete insoweit eine Ergänzungspflegschaft an.

Der Antragsteller wurde sodann auf Antrag der Ergänzungspflegerin ab dem 15. März 2016 stationär in der anthroposophisch orientierten Einrichtung „Zuhause auf Gut H.“ in M. als Maßnahme der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII (Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.3.2016) untergebracht und besuchte mit einer Schulbegleiterin, die auch die Beförderung des Antragstellers auf dem Schulweg durchführte, die private „Freie Schule L. - D.“ im Ortsteil L. der Gemeinde B.. Die Kosten der Schulbegleiterin wurden von der Antragsgegnerin als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII übernommen.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter hob das Oberlandesgericht ... - Familiensenat - mit Beschluss vom 6. Mai 2016 den Beschluss des Amtsgerichts ... - Familiengericht - vom 11. März 2016 auf. Obwohl der Familiensenat in den Gründen seines Beschlusses an die Kindesmutter „appelliert“ hatte, „den Verbleib des Kindes in der ihren Vorstellungen und ihrem Wunsch entsprechenden anthroposophischen Einrichtung mit angegliederter Grundschule auch nach der ihrer Beschwerde stattgebenden Entscheidung des Senats zu ermöglichen“, beendete die Kindesmutter daraufhin dessen Aufenthalt in der Einrichtung; der Antragsteller lebt seither wieder (gemeinsam mit seiner 2003 geborenen Schwester) im Haushalt der Mutter in A.. Die Antragsgegnerin stellte daher mit Bescheid vom 25. Mai 2016 die Gewährung von Jugendhilfe in Form der Unterbringung, Betreuung und Übernahme der Kosten in der Einrichtung ein. Der Antragsteller besuchte aber nach den Pfingstferien weiterhin die private Schule in B., wobei er von seiner Mutter mit deren Kraftfahrzeug schultäglich von der Wohnung in A. zur Schule und zurück (einfache Entfernung ca. 40 km) gefahren wurde.

3. Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 teilte die Antragsgegnerin der Kindesmutter u. a. mit, dass aus der Sicht des Jugendamts eine stationäre Maßnahme die geeignete Jugendhilfe für den Antragsteller sei. Da diese von der Kindesmutter abgelehnt werde, sei eine teilstationäre Maßnahme in Form einer Heilpädagogischen Tagesstätte (HPT) nach §§ 27 und 32 SGB VIII die notwendige und geeignete Unterstützung für die Kindesmutter und den Antragsteller.

Eine Übernahme der Kosten des Besuchs der freien Schule über das Ende des Schuljahres 2015/2016 hinaus sei nicht möglich. Die Kindesmutter werde deshalb aufgefordert, sich mit dem staatlichen Schulamt wegen der weiteren Beschulung im kommenden Schuljahr in Verbindung zu setzen.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2016 bewilligte die Antragsgegnerin für den weiteren Besuch der privaten Schule eine Schulbegleitung vom 30. Mai 2016 bis zum „29.07.2017“. Der Hilfezeitraum wurde mit „Änderungsbescheid“ vom 30. Juni 2016 auf die Zeit vom 30. Mai 2016 bis längstens 29. Juli 2016 korrigiert. Gleichzeitig bewilligte die Antragsgegnerin die Übernahme des Schulgelds für den Besuch der „Freien Schule L. - D.“ in Höhe von 305,00 € und der Fahrtkosten „analog eines Schülertickets der Preisstufe 6“ in Höhe von 106,30 €, jeweils monatlich, für die Zeit vom 30. Mai 2016 bis einschließlich 31. Juli 2016 als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Die befristete Bewilligung erfolge ausschließlich aus Kindeswohlgesichtspunkten, um einen erneuten Schulwechsel im laufenden Schuljahr zu vermeiden. Ein Anspruch auf Übernahme der Schul- und Fahrtkosten bestehe nicht, weil eine Beschulung am Wohnort möglich sei. Die Mutter des Antragstellers wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Übernahme der Kosten des Schulgelds sowie von Fahrtkosten über das Schuljahr 2015/2016 hinaus nicht möglich sei.

Die von der Kindesmutter geltend gemachte Erstattung des Differenzbetrags zwischen den tatsächlich entstandenen Beförderungskosten, die sie mit Tankquittungen zu belegen versuchte, und den bewilligten Fahrtkosten wurde von der Antragsgegnerin in der Folge abgelehnt.

4. Am 13. Juli 2016 beantragte der Antragsteller Jugendhilfe in Form von Übernahme des Schulgelds sowie der Fahrtkosten für den Besuch der „Freien Schule L. - D.“ im kommenden Schuljahr 2016/2017. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. August 2016 unter Hinweis auf die vorrangige Zuständigkeit der Schulverwaltung, die die Möglichkeit einer Beschulung des Antragstellers in der Sprengel- oder einer anderen Schule am Wohnort bejaht habe, ab. Hiergegen erhob der Antragsteller am 23. August 2016 zum Verwaltungsgericht Klage mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zur Übernahme der Schul- und Fahrtkosten auch für das kommende Schuljahr zu verpflichten. Der Antragsteller bzw. die Kindesmutter legte dabei eine „Fachärztlich-psychologische Kurzstellungnahme“ des den Antragsteller ambulant behandelnden Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom 22. Juli 2016 vor, in der die weitere Beschulung des Antragstellers in der privaten Schule, die „oberste Priorität“ haben sollte, empfohlen wurde.

Über die Klage wurde noch nicht entschieden.

5. Mit Beschluss vom 15. Juli 2016 ersetzte das Amtsgericht ... - Familiengericht - den Antrag der sorgeberechtigten Kindesmutter auf Gewährung von Jugendhilfe in Form einer Erziehung in einer Heilpädagogischen Tagesstätte (HPT) und erteilte der Kindesmutter die Weisung, die Jugendhilfemaßnahme anzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller die HPT besucht. Nach dem Tatbestand der Entscheidung habe die Kindesmutter die Hilfemaßnahme unter Hinweis auf „Skandale um eingesperrte Kinder in den sogenannten heilpädagogischen Wohngruppen“ vorher abgelehnt.

Die Jugendhilfemaßnahme wurde sodann von der Antragsgegnerin bewilligt (vorgesehener Beginn: 20.7.2016); der Antragsteller hat nach einer dem Gericht fernmündlich erteilten Auskunft der Antragsgegnerin die Heilpädagogische Tagesstätte jedoch nicht besucht.

6. Mit Bescheid vom 6. September 2016 bewilligte die Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung für das Schuljahr 2016/2017 als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Eine konkrete Schule wurde in dem Bescheid nicht bezeichnet.

7. Am 8. September 2016 stellte der Antragsteller, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, beim Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig Jugendhilfe in Form der Übernahme des Schulgelds für die Privatschule „Freie Schule L. - D.“ in L. und der bisher tatsächlich angefallenen Fahrtkosten (Differenzbetrag) sowie der zukünftig tatsächlich entstehenden Fahrtkosten zu gewähren.

Das Jugendamt der Antragsgegnerin habe bereits im April 2016 verfügt, dass der Antragsteller die private Schule besuchen müsse. Nachdem eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich (gewesen) sei, sei die Kindesmutter gezwungen (gewesen), den Antragsteller selbst zur Schule zu bringen und wieder abzuholen. Einen Schultransport habe das Jugendamt nicht gewährt. Die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten seien weitaus höher als die Kosten einer Monatsfahrkarte, wie von der Antragsgegnerin bewilligt. Die Kindesmutter sei nicht in der Lage, diese Kosten des Schulbesuchs für die Vergangenheit (soweit noch offen) und für die Zukunft aus dem Familieneinkommen, das nach einem vorgelegten Bescheid des Jobcenters ... vom 26. August 2016 aus Unterhalt für die Schwester des Antragstellers, Leistungen nach dem SGB II und Kindergeld besteht, zu tragen. Es werde deshalb die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur sofortigen Auszahlung der noch ausstehenden Fahrtkosten für den zurückliegenden Zeitraum, eines Vorschusses für die monatlich anfallenden tatsächlichen Fahrtkosten sowie zur Übernahme des Schulgeldes von August 2016 bis Juli 2017 beantragt.

8. Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Soweit der Antragsteller Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch Übernahme der für den Besuch der „Freien Schule L. - D.“ entstehenden Kosten (Schulgeld und Fahrtkosten) beanspruche, fehle es an einem Anordnungsanspruch. Die als Trägerin der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur nachrangig verpflichtete Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, die Beschulung des Antragstellers in der privaten Schule sicherzustellen. Für die Sicherstellung der Beschulung sei vorrangig das Staatliche Schulamt in der Stadt ... zuständig, das mit Schreiben vom 21. Juni 2016 bereits mitgeteilt habe, dass die Möglichkeit zur Beschulung des Antragstellers an der Sprengelschule oder einer anderen ... Schule bestehe. Insoweit könne der Antragsteller auch lediglich eine angemessene, nicht jedoch eine optimale Beschulung verlangen.

Im Übrigen stelle die Sicherstellung der Beschulung allein, d. h. ohne weitere aus fachlicher Sicht dringend notwendige Erziehungshilfen (zu deren Annahme keine Bereitschaft bestehe), keine erforderliche und geeignete Maßnahme der Jugendhilfe dar.

Eine Schulbegleitung - insoweit sei die Antragsgegnerin als Trägerin der Jugendhilfe zuständig - sei dem Antragsteller auch für das Schuljahr 2016/2017 gewährt worden.

Soweit der Antragsteller die Übernahme des Differenzbetrags zwischen den in der Vergangenheit entstandenen Beförderungskosten und bewilligten Tarifleistungen beanspruche, fehle es am Anordnungsgrund.

Auf den Antragserwiderungsschriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. September 2016 wird im Übrigen verwiesen.

9. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Jugendamtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung kann auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus sonstigen Gründen geboten ist (Regelungsanordnung; § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Eine derartige Anordnung setzt voraus, dass ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) besteht und sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann. Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Eine solche Glaubhaftmachung liegt in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) dann vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

1. Soweit der Antrag auf Übernahme der Kosten der Beschulung in der „Freien Schule L. - D.“ (Schulgeld und Beförderungskosten) im Schuljahr 2016/2017 gerichtet ist, hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

1.1 Im Katalog der Leistungen der Jugendhilfe, die in § 2 Abs. 2 SGB VIII abschließend aufgezählt sind, erscheint die begehrte Hilfe (Beschulung in einer Privatschule) zwar nicht, doch wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass eine derartige Leistung innerhalb einzelner Leistungsbereiche, die in §§ 11 bis 41 SGB VIII detailliert geregelt sind, als weitergehende Maßnahme in Frage kommen kann. In Betracht kommt hier insbesondere der Bereich der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift richten sich Aufgaben und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 und den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese (sozialhilferechtlichen) Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII nennt als Leistung die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, die, bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen, auch seelisch Behinderten i. S. d. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu gewähren ist. Insoweit kann als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII auch die Übernahme der Kosten des Besuchs einer Privatschule in Betracht kommen (vgl. z. B. Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 35a Rn. 112; Vondung in Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 35a Rn. 56; jeweils m. w. N.).

Allerdings bestimmt § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, dass Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch das SGB VIII nicht berührt werden; nach Satz 2 dürfen auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer nicht deshalb versagt werden, weil nach dem SGB VIII entsprechende Leistungen vorgesehen sind. Der Gesetzgeber hat damit (im Bereich der schulischen Bildung) im Verhältnis Jugendhilfe und Schule einen Vorrang der Schule definiert, der dazu führt, dass ein Jugendhilfeträger erst und nur dann verpflichtet sein kann, Leistungen der Hilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung zu erbringen, wenn das staatliche Schulsystem nicht in der Lage ist, eine den kognitiven Fähigkeiten des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Beschulung zu gewährleisten, wenn also nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht zur Verfügung steht, d. h. nicht präsent ist (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 5 B 61.14 -; OVG NW, B.v.16.11.2015 - 12 A 1639/14 - beide juris).

1.2 Von vorstehenden Erwägungen ausgehend, ist ein Anordnungsanspruch nicht zu verneinen.

Es besteht zwar kein Zweifel daran, dass der Antragsteller i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seelisch behindert ist. Dies wird auch von der Antragsgegnerin anerkannt, wie (nicht nur) aus deren Bescheid vom 6. September 2016 hervorgeht, mit dem eine Schulbegleitung auch für das Schuljahr 2016/2017 als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bewilligt wurde. Dass zum Ausgleich der zweifellos (auch) im Lebensbereich „Schule“ bestehenden Teilhabebeeinträchtigung nicht auch die Beschulung des Antragstellers in der privaten Schule als Maßnahme der Jugendhilfe bewilligt wurde, kann rechtlich jedoch nicht beanstandet werden.

Dies folgt bereits daraus, dass die Beschulung des Antragstellers unter Einsatz eines Schulbegleiters - wie von der Antragsgegnerin bewilligt - auch an einer Grundschule in ..., entweder der Sprengel- oder einer anderen Schule, möglich wäre, wie vom Staatlichen Schulamt bei der Stadt ... mit Schreiben vom 21. Juni 2016 an das Jugendamt der Antragsgegnerin bestätigt wurde. Dass eine Beschulung an der privaten Schule bereits aufgrund geringerer Klassenstärken effektiver wäre, ist zwar anzunehmen, doch besteht keine Verpflichtung des Jugendhilfeträgers, die bestmögliche Schulausbildung zu gewährleisten (vgl. Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 10 Rn. 24 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Dass eine angemessene Beschulung (mit Schulbegleitung) an einer Schule in ... nicht möglich wäre, hat der Antragsteller im konkreten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht. Aus den vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen ergibt sich nicht die zwingende Notwendigkeit des Besuchs der privaten Schule, um eine angemessene Schulausbildung zu gewähren. Zwar mögen diese fachärztlichen Empfehlungen ein gewisses Indiz für die Geeignetheit einer Beschulung in der privaten Schule enthalten, dass nur dadurch eine angemessene Schulausbildung gewährleistet werden kann, ist den Äußerungen jedoch nicht zu entnehmen.

Darüber hinaus hat der Antragsteller bzw. seine Mutter weder dem Jugendamt noch dem Verwaltungsgericht die der „Fachlich-Psychologischen Kurzstellungnahme“ des behandelnden Facharztes (mit) zugrundeliegende Stellungnahme der „Freien Schule L. - D.“ (ohne Datum) mit ihrem gesamten Inhalt zur Kenntnis gegeben. Vielmehr war beim Kopieren der Stellungnahme ein wesentlicher Teil abgedeckt worden, so dass u.U. entscheidungserhebliche Aussagen der Schule nicht berücksichtigt werden konnten. Das bewusste Zurückhalten der Informationen sowie insgesamt die fehlende Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter muss zulasten des Antragstellers gehen.

Unabhängig von der Frage der Nachrangigkeit der Jugendhilfe obliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Hilfemaßnahme dem Jugendamt. Diesem kommt insoweit ein gerichtlich nicht kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zu. Denn nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, falls dieser bzw. sein gesetzlicher Vertreter mitwirkt (was vorliegend nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang zutrifft), der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 ff.; BayVGH, U.v. 24.6.2009 - 12 B 09.602 - juris Rn. 26). Ein Anordnungsanspruch wäre daher nur dann zu bejahen, wenn sich die Ablehnung der beantragten Maßnahme am Maßstab der sozialpädagogischen Fachlichkeit als nicht vertretbar erweisen würde (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 13). Dass letzteres der Fall ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Vielmehr kann der Ansatz des Jugendamtes, dass vorrangig die außerhalb des schulischen Bereichs liegenden Ursachen der Probleme des Antragstellers mit den Mitteln der Jugendhilfe einer Behandlung zuzuführen sind, weil nur dann das schulische Verhalten des Antragstellers effektiv und auf Dauer beeinflusst werden kann, nicht beanstandet werden. Es spricht vieles dafür, dass beim Kläger ein gravierendes, auf fehlender oder zumindest erheblich eingeschränkter Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter beruhendes Erziehungsdefizit vorliegt. Hiervon geht auch das Amtsgericht ... - Familiengericht - aus. So wird in den Gründen des familiengerichtlichen Beschlusses vom 14. Juli 2016 folgendes ausgeführt:

„Das Gericht ist der Auffassung, dass zwischen dem Kind und der Mutter eine altersuntypische und damit gefährdende Abhängigkeit des Kindes von der Mutter vorliegt.

Die Kindsmutter hat dem Willen des Kindes offenbar nichts entgegenzusetzen und folgt diesem ohne Berücksichtigung des Wohles des Kindes. Damit ist sie nicht in Lage, die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und dementsprechend zu handeln.

Entsprechende Rückmeldungen der Einrichtung, in der sich das Kind zeitweise befand, ergaben, dass das Kind im mütterlichen Haushalt offenbar keine Erziehung erhalten hat und sich dies auf das soziale Verhalten des Kindes gravierend ausgewirkt hat. Das Kind habe in der Einrichtung ungeteilte Aufmerksamkeit eingefordert und habe es nicht ertragen können, wenn es diese nicht bekam.

Das Kind habe das Verhalten eines Kleinkindes gezeigt, dass auf sofortige Bedürfnisbefriedigung ausgelegt sei.

Darüber hinaus ist das Kind offenbar im mütterlichen Haushalt extrem emotional belastet.

Demgegenüber diente der zeitweilige Aufenthalt des Kindes in der Einrichtung auf „Gut H. und der Besuch der anthroposophischen Grundschule der Förderung der emotionalen sozialen und schulischen Entwicklung und damit auch dem Wohl des Kindes.“

Dass die Situation im mütterlichen Haushalt für den Antragsteller problembehaftet ist und eine Erziehung zu einem altersentsprechenden sozialadäquaten Verhalten offensichtlich nicht, jedenfalls nicht in ausreichendem Maße stattfindet, wird auch durch eine Äußerung der privaten Schule anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Jugendamt am 12. Juli 2016 bestätigt. Danach sei seitens der Schule ein eindeutiger Unterschied im Verhalten des Antragstellers vor und nach dem Verlassen der Einrichtung „H.“ festgestellt worden. Nachdem die Kindesmutter den Antragsteller aus der Einrichtung genommen und wieder in den eigenen Haushalt aufgenommen hatte, sei dieser wesentlich unentspannter und aufmüpfiger gewesen als während seines Aufenthalts und der Betreuung in der Einrichtung. Diese schulische Beobachtung belegt, dass es einer weiteren „Behandlung“ des Antragstellers in einer Einrichtung der Jugendhilfe bedarf, die der schulischen Förderung „vorgelagert“ sein muss, um überhaupt einen effektiven Schulbesuch zu ermöglichen. Eine solche Hilfe wird auch vom Jugendamt angestrebt und vorgeschlagen (siehe z. B. Schreiben der Antragsgegnerin vom 7.6.2016 an die Kindesmutter), scheiterte bislang jedoch am Widerstand und der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft der Kindesmutter.

Schließlich kann der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auch nicht daraus herleiten, dass die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. Juni 2016 die Fortsetzung der Beschulung in der privaten Schule auch nach der Herausnahme des Antragstellers aus der Einrichtung in M. als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bewilligte. In diesem Bescheid wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Hilfe nur im Interesse des Kindeswohls zur Vermeidung eines weiteren belastenden Schulwechsels während des laufenden Schuljahres erfolgt und kein Anspruch auf Weitergewährung besteht.

Ein dauernder weiterer Besuch der Schule wäre nur dann in Frage gekommen, wenn sich die Kindesmutter dafür entschieden hätte, den Antragsteller in der Jugendhilfeeinrichtung zu belassen. Das hat sie jedoch nicht getan, obwohl ihr dies nicht zuletzt auch vom Oberlandesgericht ... - Familiensenat - in den Gründen des Beschlusses vom 6. Mai 2016 mit Nachdruck empfohlen worden war.

2.Soweit die Erstattung der in der Vergangenheit, d. h. insbesondere in den Monaten Juni und Juli entstandenen tatsächlichen Aufwendungen für die von der Kindesmutter mit ihrem Privatfahrzeug durchgeführte Beförderung des Antragstellers vom Wohn- zum Schulort und zurück (abzüglich der bewilligten Kosten in Höhe des Preises einer Schülermonatsfahrkarte) begehrt wird, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund.

Die Antragsgegnerin weist insoweit zutreffend darauf hin, dass in Bezug auf zurückliegende Zeiträume ein jugendhilferechtlicher Bedarf, der gleichsam rückwirkend zu decken wäre, nicht besteht.

Über die Kostenerstattung ist daher im Widerspruchsverfahren, das nach Angaben der Antragsgegnerin bei ihr anhängig ist, und ggf. in einem weiteren Klageverfahren zu entscheiden.

3. Nach allem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Sept. 2016 - Au 3 E 16.1289

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Nov. 2015 - 12 A 1639/14

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird über die bereits im angegriffenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung hinaus verpflichtet, die Kosten des Privatschulbesuchs des Klägers - bestehend aus Schulgeld, Fahrtkosten, Aufwendun

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(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird über die bereits im angegriffenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung hinaus verpflichtet, die Kosten des Privatschulbesuchs des Klägers - bestehend aus Schulgeld, Fahrtkosten, Aufwendungen für Lernmittel sowie Klassenfahrten und -ausflüge - im Zeitraum vom 22. August 2012 bis zum Juli 2013 zu übernehmen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 15 %, die Beklagte zu 85 %, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 10 %, die Beklagte zu 90 %. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.