Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Juli 2015 - Au 2 S 15.643

published on 16/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Juli 2015 - Au 2 S 15.643
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 1.885,27 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ..., das mit seiner westlichen Grenze am „...“ anliegt. Das Grundstück hat eine Fläche von 1.086 m².

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Anlage „...“ in Höhe von 8.438,34 EUR heran. Mit weiterem Bescheid vom 2. Februar 2015 erhob die Antragsgegnerin den endgültigen Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Anlage „...“ in Höhe von 7.729,03 EUR.

Am 27. Februar 2015 ließ der Antragsteller gegen den endgültigen Ausbaubeitragsbescheid durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen und beantragte zugleich die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Den Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. April 2015 ab. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 27. April 2015 begehrte der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Ausbaubeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2015 wird angeordnet.

Ausweislich der Zusammenstellung „Gesamtaufwand“ habe die Antragsgegnerin offensichtlich Kosten für die Erneuerung des Regen- sowie des Schmutzwasserkanals im Straßenkörper als ausbaubeitragspflichtige Kosten zu jeweils 50% der entstandenen Gesamtkosten als ausbaubeitragsfähig abgerechnet, was nicht zulässig sei. Abrechenbar wären nur die der Erneuerung und Verbesserung der der Straße zugehörigen Entwässerungskomponenten wie Sinkkästen und deren Verbindungen zum Straßennetz. Unzulässig sei auch, dass unter der Position „Rechnungsaufteilung für Beitragsabrechnung“ die Kosten für die Durchführung Verteilungsberechnung durch ein hierzu beauftragtes Ingenieurbüro als beitragsfähig erachtet worden seien. Hilfsweise für den Fall, dass der vom Antragsteller als zutreffend erachtete Anlagenbegriff nicht zugrunde gelegt werde, seien zudem die Kosten für den Ausbau des „...“ nicht in den beitragsfähigen Aufwand für den „...“ einzubeziehen. Schließlich sei die Anlage von der Antragsgegnerin fehlerhaft abgegrenzt worden. Bei natürlicher Betrachtungsweise stelle sich vorliegend eine einheitliche Anlage aus den Straßenteilen „...“ und „...“ dar. Einem unbefangenen Beobachter werde der Eindruck vermittelt, dass es sich beim Straßenverlauf um eine einheitliche Trasse mit einer entsprechenden Kurve innerhalb eines einheitlich bebauten und damit wiederum einheitlich als Anliegerstraße zu qualifizierenden Verkehrswegs handle. Insbesondere im Kurvenbereich zwischen den beiden Straßen finde sich weder eine optische noch eine verkehrsrechtlich strukturierte Zäsur oder etwa eine Ausweitung bzw. Einengung des Straßenraums. Für eine Abschnittsbildung fehle es an einem wirksamen Gemeinderatsbeschluss. Schließlich sei das Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... als Eckgrundstück mit nur 2/3 seiner Grundstücksfläche einberechnet worden, obwohl es sich ersichtlich nicht um ein Eckgrundstück handle.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 trat die Antragsgegnerin dem Antrag entgegen. Für sie ist beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt, soweit der Antragsteller eine Aufhebung des Bescheids über den Betrag von 7.541,09 EUR hinaus beantragt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Antragsgegnerin lediglich die Kosten für den Straßenaufbau oberhalb des Regenwasserkanals mit 50% in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen habe. Die Kosten für den Bau des Regenwasserkanals selbst, in den das Oberflächenwasser der Straße entwässert werde, wie auch die Baukosten für den Schmutzwasserkanal seien zugunsten der Anlieger nicht in die Abrechnung miteingeflossen. In dem Posten „Rechnungsaufteilung für Beitragsabrechnung“ sei der Aufwand für die Kostenteilung der Schlussrechnung auf die Anlagen „...“ und „...“ und nicht etwa die Beitragsabrechnung durch ein externes Ingenieurbüro erfasst. Der Aufwand eines Ingenieurbüros zur Aufteilung des Gesamtaufwands auf die einzelnen Einrichtungen sei beitragsfähig, wenn eine Gemeinde dies nicht selbst leisten könne. Erst mit der Aufteilung des Gesamtaufwands sei die Anlage „...“ abrechenbar geworden und die Ausbaumaßnahme im Rechtssinne abgeschlossen.

Der „...“ gehe nicht in einer geschwungenen Kurve in den „...“ über, sondern ende in einem 90°-Winkel, der eine augenfällige Zäsur darstelle. Der unbefangene Betrachter sehe von Süden kommend nicht einmal, dass der „...“ den „...“ fortsetze. Hinzu komme, dass der „...“ eine andere Ausstattung aufweise, denn er habe einen ca. ein Meter breiten Gehweg auf der einen und einen schmalen Gehweg auf der anderen Seite, wohingegen der „...“ über keine Gehwege verfüge.

Der kurze Abschnitt im „...“ sei aufgrund der geringen Teilfläche von unter ¼ der Gesamtanlage „...“ als beitragsfreie Instandsetzungsmaßnahme ausgebaut worden. Zwar sei der Aufwand hierfür in der Schlussrechnung aufgeführt, jedoch sei jener zu den nicht-beitragsfähigen Kosten der Gemeinde gerechnet und damit auch nicht auf die Anlieger des Abrechnungsgebiets umgelegt worden.

Unzutreffend hingegen sei das Grundstück Fl.Nr. ... als Eckgrundstück angesetzt und folglich mit 263,33 m² zu wenig veranlagt worden. Unter Zugrundelegung der sich daraus ergebenden berücksichtigungsfähigen Fläche von 10.829,028 m² statt 10.565,698 m² und des in der Folge von (gerundet) 10,68 EUR auf 10,42 EUR zu reduzierenden Beitragssatzes ergebe sich ein Beitrag in Höhe von 7.541,085 EUR. In dieser Höhe erweise sich der Ausbaubeitragsbescheid folglich als rechtmäßig.

Mit Telefax vom 29. Juni 2015 erklärte der Antragsteller den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insoweit für erledigt, als die Antragsgegnerin einen höheren Ausbaubeitrag als 7.541,09 EUR festgesetzt hat.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 stimmte die Antragsgegnerin der Teilerledigterklärung des Antragstellers zu und wiederholte und vertiefte ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der „...“ eine Breite inklusive Gehweg und Schutzstreifen von 7,46 Meter aufweise, wohingegen der „...“ lediglich 5,25 Meter bis maximal 6,20 bzw. 6,40 Meter im Kurvenbereich breit sei.

Mit Beschluss vom 6. Juli 2015 - Au 2 S 15.1006 - hat das Gericht das Verfahren, soweit es von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, von dem vorliegenden Verfahren abgetrennt und eingestellt.

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 ergänzte und vertiefte der Antragsteller seinen bisherigen Vortrag. Er führte insbesondere aus, dass vorliegend dem unbefangenen Betrachter bei natürlicher Betrachtungsweise der Eindruck einer einheitlichen Anlage dadurch vermittelt werde, dass er vom „...“ kommend zwangsläufig auf den jeweils anderen Anlagenteil angewiesen sei, weil im abknickenden Bereich der Anlage keinerlei Wendemöglichkeit, Wendeplatte oder dergleichen vorhanden sei. Dieser Eindruck werde verstärkt durch den optischen Eindruck, den der unbefangene Betrachter im Kurvenbereich gewinne. So finde sich insbesondere im inneren Kurvenbereich eine durchgängige, einheitliche Ausgestaltung der Regenrinne und der Randsteine sowie ein einheitliches Bild des Teerbelags auf den beiden Anlagenteilen. Gerade dieser einheitliche Eindruck sei durch die Ausbaumaßnahme geschaffen und bewusst hergestellt worden, indem die Ausbaumaßnahme ein deutliches Stück in den Anlagenteil „...“ erstreckt worden sei. Eine Zäsur befinde sich im Kurvenbereich hingegen nicht.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder der Anfechtungsklage anordnen, wenn sie gemäß § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO kraft Gesetzes oder durch behördliche Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausgeschlossen ist. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt im vorliegenden Fall dem vom Antragsteller eingelegten Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu, weil mit dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin ein Ausbaubeitrag, also öffentliche Abgaben, gefordert werden.

In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts sind dann anzunehmen, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids derart überwiegen, dass ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen (BayVGH, B. v. 4.4.2007 - 19 CS 07.400 - juris Rn. 30). Derartige ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ausbaubeitragsbescheids bestehen im vorliegenden Fall jedoch nicht.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung (Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG) erlassene Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS) der Antragsgegnerin vom 10. November 1997.

Das Grundstück des Antragstellers ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Ausbaubeitrag in Höhe von 7.541,09 EUR herangezogen worden.

1. Die Ausbaumaßnahme stellt vorliegend eine Erneuerung und Verbesserung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG dar, da die Fahrbahn und die Straßenwässerung neu hergestellt und teilweise verbessert wurden. Die Erneuerung war auch in diesem Umfang erforderlich und zwar unabhängig von der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. Eine Straße hat in der Regel nach 25 Jahren ihre Nutzungsdauer überschritten und darf erneuert werden (BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - KommP BY 2010, 362; U. v. 19.9.1991 - 6 B 88.1578 - BayVBl. 1992, 728). Dies ist hier der Fall, da der „...“ nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Aktenvermerk vom 30. Oktober 2014 bereits in den 70er Jahren hergestellt worden sei und damit ein Alter von über 35 Jahren aufweist. Damit ist die technische Nutzungsdauer der Straße abgelaufen.

Im Zuge der Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsanlage konnte auch die Straßenentwässerung verbessert oder erneuert werden (vgl. BayVGH, U. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 26). Es liegt auch insoweit innerhalb des Entscheidungsspielraums einer Gemeinde, diese Teileinrichtung zu erneuern und nicht etwa nur in Details zu reparieren. Dies gilt umso mehr, als die grundlegende Sanierung der Fahrbahn einschließlich der Tragschicht und die Erneuerung der Straßenentwässerung untrennbar miteinander zusammenhängen und isoliert voneinander nicht sinnvoll durchgeführt werden können (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 15).

2. Die Antragsgegnerin hat den Umfang des beitragsfähigen Gesamtaufwands korrekt ermittelt.

a) Der Antragsteller dringt mit seinem Einwand, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht auch die Kosten für die Erneuerung des Regen- sowie des Schmutzwasserkanals im Straßenkörper als ausbaubeitragspflichtige Kosten zu jeweils 50% der entstandenen Gesamtkosten als ausbaubeitragsfähig abgerechnet, nicht durch. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bestätigung des beauftragten Ingenieurbüros (E-Mail vom 8. Juni 2015) sind weder die Kosten für den Bau des Regenwasserkanals noch die für den Bau des Schmutzwasserkanals angesetzt worden. Die Antragsgegnerin hat lediglich die Kosten für den Straßenaufbau oberhalb des Regenwasserkanals mit 50% in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen, was mit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang steht (vgl. BayVGH, U. v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - juris Rn. 66; U. v. 28.9.2006 - 6 B 04.1215 - juris Rn. 40 m. w. N.). Verbindet eine Gemeinde eine Kanalbaumaßnahme mit einer Straßenausbaumaßnahme, so dass dadurch ein späterer Aufbruch der erneuerten Straße vermieden wird, kann der entstehende Aufwand, der beiden Maßnahmen dient, zu gleichen Teilen auf beide Baumaßnahmen verteilt werden (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand 1/2015, Rn. 2106; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 23 f.).

b) Auch im Übrigen erweist sich die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands als rechtsfehlerfrei. Aus der Rechnung des beauftragten Ingenieurbüros vom 18. November 2014 geht hervor, dass unter den Aufwendungen für die Rechnungsstellung („Rechnungsaufteilung“) nur diejenigen für die Kostenteilung der Schlussrechnung enthalten sind. Ihr lag die Aufteilung des Gesamtaufwands auf die beiden Einrichtungen „...“ und „...“ zugrunde. Die Rechnung eines Ingenieurbüros zur Aufteilung des Gesamtaufwand auf einzelne Einrichtungen zählt aber zum beitragsfähigen Aufwand, wenn die Gemeinde das nicht selbst leisten kann (BayVGH, U. v. 30.11.2006 - 6 B 03.2332 - juris Rn. 35). Denn erst durch diese Ingenieurleistung wurde die Einrichtung „...“ abrechenbar. Die Maßnahme war folglich im Rechtssinn erst abgeschlossen, als über die technische Herstellung hinaus der Ausbauaufwand für die einzelne Einrichtung mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung feststand (vgl. BVerwG, U. v. 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131/135; BayVGH, U. v. 30.11.2006 a. a. O.).

Die Kosten für den Ausbau des „...“ auf einer Länge von ca. 16 Meter hingegen werden als Unterhaltungsmaßnahme von der Gemeinde getragen und flossen dementsprechend nicht in den Beitrag für die hier streitgegenständliche Anlage ein. Dies ergibt sich bereits aus dem Ergebnisvermerk vom 30. November 2014, in dem die Grundlagen für die Berechnung der Straßenausbaubeiträge für den „...“ festgehalten sind, und wurde mit E-Mails vom 9. Juni bzw. 1. Juli 2015 seitens des beauftragten Ingenieurbüros nochmals bestätigt.

3. Schließlich bestehen im Rahmen der summarischen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bestimmung des Ermittlungsraums.

Die Aufwandsermittlung bezieht sich im Grundsatz auf die einzelne Ortsstraße (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG). Wo eine solche beginnt und wo sie endet, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder Einmündungen anderer Straßen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (BVerwG, U. v. 22.3.1996 - 8 C 17.94 - NVwZ 1996, 794; BayVGH, B. v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 4; U. v. 12.12.2006 - 6 B 02.2499 - juris Rn. 18).

a) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Auffassung der Antragsgegnerin, die streitgegenständliche Anlage ende im Norden, wo der „...“ in einem rechten Winkel in den „...“ abknickt, rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den von den Parteien vorgelegten Lichtbildern und Planunterlagen ergibt sich bei natürlicher Betrachtungsweise, dass sich der Straßenverlauf des „...“ von Süden nach Norden zieht und auf Höhe des Grundstücks Fl.Nr. ... endet. Eine Weiterführung des Straßenzuges erwartet der von Süden kommende Verkehrsteilnehmer nicht, weil er - gerade aus mittlerer bzw. größerer Entfernung - schon aufgrund der uneinsehbaren Grundstücksbebauung nicht erwarten wird, dass sich der „...“ im „...“ fortsetzt. Dasselbe gilt auch für den vom „...“ kommenden Betrachter. Auch hier ist der Bereich, in dem der „...“ im rechten Winkel in den „...“ abknickt, nicht einsehbar. Straßenzüge verlaufen aber nach natürlicher Betrachtungsweise eher geradeaus, als dass sie ohne äußerlich erkennbare weitere Merkmale unvermittelt etwa rechtwinklig abknicken (BayVGH, U. v. 24.10.2006 - 6 B 02.1279 - juris Rn. 18; VG Ansbach, U. v. 14.4.2011 - AN 18 K 10.02421 - juris Rn. 27). Insofern kann der unbefangene Betrachter auch nicht erwarten, dass die Anlage nach der rechtwinkligen Abknickung weitergeführt wird, auch wenn sich am Ende der Anlage keine Wendemöglichkeit etwa in Form einer Wendeplatte oder -hammers befindet.

Diese Betrachtungsweise wird vorliegend verstärkt durch die unterschiedliche Breite der Straßen sowie weitere unterschiedliche Ausstattungsmerkmale (vgl. VG Ansbach, a. a. O. Rn. 28). Der „...“ weist ausweislich der vorgelegten Pläne eine Breite von knapp siebeneinhalb Metern auf. Demgegenüber verschmälert sich der „...“ kurz nach der Einmündung auf eine Breite von etwas über fünf Meter. Hinzu kommt die unterschiedliche Ausstattung der Anlagen; der „...“ besitzt beidseitige Gehwege, auf der einen Seite mit einer Breite von ca. einem Meter, auf der anderen Straßenseite einen etwas schmäleren. Der „...“ hingegen verfügt über keine Gehwege. Im Vergleich hierzu stellen die Ausstattungsmerkmale, auf die der Antragsteller maßgeblich abstellt - nämlich die einheitliche Ausgestaltung der Regenrinne auf einer Straßenseite und der einheitliche Teerbelag im Bereich der Abknickung -, das Straßenbild weniger stark bestimmende Elemente dar. Es fehlt mithin an prägenden Merkmalen, welche optisch die beiden Straßen zu einer Einrichtung „verklammern“ (vgl. VG Bayreuth, U. v. 17.9.2014 - B 4 K 13.502 - juris Rn. 28 f.).

b) Im Süden endet die Anlage bei der Einmündung in den östlichen Teil der Straße „...“. Insofern gelten im Wesentlichen dieselben Überlegungen wie hinsichtlich der nördlichen Grenze. Zwar gestaltet sich hier der Unterschied in den Straßenbreiten und Straßenausstattung nicht als derart auffällig. Dennoch drängt sich auch hier bei natürlicher Betrachtungsweise aufgrund der Straßenführung und der Gestaltung des Einmündungsbereichs der Eindruck auf, dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Anlage um eine eigene Anlage handelt, nachdem sie im nahezu rechten Winkel von der Straße „...“ abzweigt und im Bereich der Abknickung ferner noch die Straße „...“ nach Osten hin weg- sowie ein Fuß- und Radweg in südlicher Verlängerung des „...“ weitergeführt wird.

4. Die Verteilung des nach Abzug des gemeindlichen Eigenanteils umlagefähigen Ausbauaufwands auf die beitragspflichtigen Grundstücke ist ebenfalls nicht zu beanstanden, nachdem die Antragsgegnerin die ursprünglich zugunsten des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... eingeräumte Eckgrundstückprivilegierung korrigiert und den Ausbaubeitrag entsprechend der Vergleichsberechnung im Schriftsatz vom 9. Juni 2015 unter Zugrundelegung der korrekt ermittelten berücksichtigungsfähigen Fläche und des daraus abzuleitenden Beitragssatzes auf 7.541,09 EUR reduziert hat.

Da weitere, ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids begründende Gesichtspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 13/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. April 2012 - AN 3 K 11.1598 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
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published on 15/09/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 wird insoweit aufgehoben, als ein höherer Straßenausbaubeitrag als 5.840,94 EUR festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kos
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.