Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 19. Sept. 2014 - Au 1 S 14.1336

bei uns veröffentlicht am19.09.2014

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt im Landkreis ... einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung. Er begehrt einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich einer tierseuchenrechtlichen Anordnung des Landratsamts ...

Im Amtsblatt Nr. 45 vom 6. November 2012 erließ das Landratsamt ... folgende Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2012:

I.

„Alle Halter von Rindern haben ihre über sechs Monate alten Rinder ab November 2012 nach näherer Anweisung des Landratsamts ... - Veterinäramt - auf Tuberkulose untersuchen zu lassen.

Die Tierbesitzer oder ihre Vertreter sind verpflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten.

II..

Die Untersuchung ist durch einen beauftragten Tierarzt mittels Tuberkulinprobe durchzuführen.“

Mit Bescheid vom 26. August 2014 (Az. A 3 May) ordnete das Landratsamt ... gegenüber dem Antragsteller an, seinen Rinderbestand entsprechend Ziffer II und III auf die Tuberkulose der Rinder mittels Tuberkulintests durch einen Tierarzt untersuchen zu lassen und den Nachweis über das Ergebnis dieser Untersuchung (Untersuchungsliste) dem Landratsamt ... bis spätestens 15. September 2014 vorzulegen (Ziffer I). In Ziffer II bestimmte es, dass alle Rinder im Alter von zwölf Monaten und älter zu testen sind. Ziffer III lautet wie folgt: „Es steht Ihnen frei, für die TBC-Untersuchung Ihren Hoftierarzt zu beauftragen oder zu diesem Zweck das Landratsamt ... - Veterinäramt - einzuschalten. Für den Fall, dass Sie sich für eine Untersuchung durch das Veterinäramt entscheiden, gelten nachfolgende Bedingungen […]“. Im Rahmen dieser Bedingungen wurden dem Antragsteller die rechtzeitige Beauftragung des Veterinäramts auferlegt und weitere Anordnungen hinsichtlich der dann bestehenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bei der Durchführung der Untersuchung getroffen. In Ziffer IV wurden die Verpflichtungen aus der Ziffer I für sofort vollziehbar erklärt. Für den Fall eines Verstoßes gegen Ziffer I wurden Zwangsgelder in Höhe von jeweils 150,-- Euro pro untersuchungspflichtigem Einzeltier, für das kein Untersuchungsnachweis fristgerecht vorgelegt wird, angedroht (Ziffer V).

Die Anordnung konkretisiere die Verpflichtungen des Antragstellers aus der bestandskräftigen Allgemeinverfügung. Hilfsweise werde die Anordnung auf § 24 Abs. 3 Ziffer 10 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) gestützt. Die Erhöhung des Testalters auf mindestens zwölf Monate resultiere aus den bisher gemachten Erfahrungen. Die Untersuchungen seien notwendig, da sich bestätigt habe, dass die Tbc der Rinder im Landkreis ... und der Stadt ... auftrete. Dies sei in 24 Betrieben durch PCR- und BU-Testergebnisse nachgewiesen worden. Die tatsächliche Prävalenz liege höher. Diese Befunde erhärteten den Verdacht, dass das ... wesentlich stärker als die meisten Tbc-freien Gebiete Deutschlands betroffen sei und Maßnahmen über die reine Schlachttieruntersuchung hinaus notwendig seien. Die Untersuchung müsse konsequent durchgeführt werden, um die größtmögliche Sicherheit für alle Rinderhalter im Landkreis zu erreichen. Die Möglichkeit zur Einschaltung eines Amtstierarztes sei eingeräumt worden, um dem Tierhalter die größtmögliche Wahlfreiheit zu lassen und die erfolgreiche Testung sicherzustellen. Die Untersuchung stelle keinen gravierenden Eingriff dar. Trotz hoher Untersuchungszahlen sei bisher kein Schadensfall gemeldet worden. Der Test sei für die Tiere unproblematisch und die Folgen eines nicht negativen Befundes weitgehend durch Entschädigungszahlungen abgedeckt. Die Anfechtung der Anordnung habe von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Jedenfalls sei der Sofortvollzug notwendig, da nur ein zügiges Vorantreiben der Bekämpfungsmaßnahmen Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für erhebliche wirtschaftliche Interessen abwenden könne. Das grundsätzliche Bestehen der Testpflicht sei bereits in zahlreichen Gerichtsentscheidungen bestätigt worden. Auf die Begründung des Bescheids wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 5. September 2014 ließ der Antragsteller hiergegen Klage erheben (Au 1 K 14.1335), über die noch nicht entschieden ist. Ferner begehrt er mit Schriftsatz vom selben Tag Eilrechtsschutz. Es werde nunmehr erstmals durch das Veterinäramt die Durchführung des Simultantests mit Kanülenwechsel angeboten. Hieraus ergebe sich das Problem, dass bisher keinerlei diesbezügliche Erfahrungen vorlägen. Es handle sich deshalb nur um einen Versuch, nicht jedoch um eine seriöse Untersuchung. Die mit dem Simultantest bei gleichzeitigem Kanülenwechsel verbundenen Schwierigkeiten hätten in der Vergangenheit zu einer ablehnenden Haltung des Veterinäramts sowohl gegen die Durchführung der Testung als solcher als auch gegen die Durchführung durch einen bestimmten Tierarzt geführt. Zweifel ergäben sich insbesondere im Hinblick auf die genaue Dosierung des Tuberkulins, so dass die Untersuchung insgesamt ungeeignet sei. Die Problematik der korrekten Dosierung stelle sich auch beim Monotest.

Der Simultantest sei bisher eingesetzt worden, um eine Hautreaktion der zu untersuchenden Tiere auf andere Erreger als die Rinder-Tbc auszuschließen. Insbesondere sei im Allgäu die sog. Paratuberkulose verbreitet, welche die Testergebnisse verfälschen könne. Weder die Tuberkulintests noch die PCR-Tests könnten exakt zwischen der Paratuberkulose und der Rindertuberkulose differenzieren. Vor diesem Hintergrund seien die Tests nicht geeignet, Aufschluss über die Rindertuberkulose zu erlangen.

Die Anordnungen im streitgegenständlichen Bescheid wichen wesentlich von der Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2012 ab, welche die nunmehr eröffneten Wahlmöglichkeiten und die Pflicht zur Erbringung der Nachweise nicht vorsehe.

Die vom Antragsgegner herangezogene Ermächtigungsnorm greife nicht, da kein Verdacht auf Rindertuberkulose in dem anerkannt tuberkulosefreien Bestand des Antragstellers bestehe. Nachdem 99% der Betriebe untersucht und saniert seien, bestehe kein Seuchenverdacht (mehr). Auf die verbliebenen nicht getesteten Betriebe könne es nicht ankommen. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die eingeschränkte Aussagekraft der Tests, durch die kein Seuchengeschehen belegt werden könne. Allein das Anlegen einer Kultur aus Gewebeteilen eines getöteten Tiers könne den zweifelsfreien Nachweis einer Infektion erbringen. Nach den bereits stattgefundenen umfangreichen Testungen bestehe in der Allgemeinheit - insbesondere bei Zuchtverbänden und Teilnehmern an Viehmärkten - kein Interesse an deren Fortsetzung.

Die Testungen seien ein gravierender Eingriff in den Betrieb des Antragstellers, da seine Tiere gestresst würden, Folgemaßnahmen drohten und keine Erkenntnisse über Langzeitschäden vorlägen.

Die Anordnungen im streitgegenständlichen Bescheid seien unklar, unbestimmt und ohne einschlägige Vorkenntnisse unverständlich. Es werde für die beiden Verpflichtungen in Ziffer I pauschal ein Zwangsgeld in Ziffer V angedroht.

Es gebe keine Gründe, von der bestehenden 24-Monats-Altergrenze bei den zu untersuchenden Tieren abzuweichen.

Der angeordnete Sofortvollzug sei angesichts der mit dem Testverfahren verbundenen Unsicherheiten und der seit Erlass der Allgemeinverfügung verstrichenen Zeit unverhältnismäßig.

Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Untersuchungen die betriebliche Existenz des Antragstellers gefährdeten. Angesichts der Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen liege kein Seuchengeschehen vor, so dass kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug bestehe. Nach der Untersuchung von 99% der Betriebe sei das Seuchengeschehen ermittelt und der Vollzugszweck erreicht.

Es gebe mittlerweile gegenüber den Betroffenen mehrere Bescheidsvarianten zur Konkretisierung der Allgemeinverfügung, so dass die Betroffenen nicht in gleicher Art und Weise verpflichtet würden.

Auch eine Nichtigkeit der Untersuchungsanordnung komme in Betracht, da kein Tuberkulin für den gesuchten Erreger M. caprae verfügbar sei. Für den Simultantest müssten Tuberkuline zweier unterschiedlicher Hersteller verwendet werden. Dies widerspreche der Gebrauchsanweisung der Präparate.

Die Zwangsgeldandrohung sei zu unbestimmt und in der Höhe nicht am Interesse des Antragstellers orientiert.

Mit Schriftsatz vom 5. September 2014 ließ er folgenden Antrag stellen:

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 5 September 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 26.8.2014, Az.: ... wird angeordnet.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 15. September 2014,

den Antrag abzuweisen.

Da der Tuberkulintest in mehreren Varianten rechtlich zugelassen und tatsächlich verfügbar sei, habe man dem Antragsteller eine Wahlmöglichkeit eröffnen wollen. Die Allgemeinverfügung treffe hierzu keine Festlegungen, bei der Eingangsuntersuchung eröffne sie die freie Wahl des Tierarztes. Die Pflicht zur Vorlage der Untersuchungsnachweise stelle eine Konkretisierung der Pflichten aus der Allgemeinverfügung dar. Aufgrund der ergangenen gerichtlichen Eilentscheidungen werde nunmehr die Durchführung der Tests mit Kanülenwechsel angeboten, was jedoch tatsächlich bisher nicht praktiziert worden sei. Soweit das europäische Recht einen Kanülenwechsel bei jedem Tier vorsehe, nehme der Gesetzgeber die damit verbundenen Probleme in Kauf. Die Schwierigkeiten bei der Durchführung der Tests erhöhten zwar das Restrisiko von Fehlern, führten jedoch nicht zu der vom Antragsteller behaupteten massiven Fehlerhaftigkeit der Ergebnisse.

Der Simultantest könne bereits als Eingangstest zwischen der Paratuberkulose und der Rindertuberkulose differenzieren.

Die RindTbV und das TierGesG gäben die Befugnis zu der angeordneten Untersuchungsmaßnahme. Der Nachweis der Rindertuberkulose mittels Kultur sei mittlerweile bei 83 Rindern und 24 Betrieben geführt worden. Die Dunkelziffer liege höher. Der Simultantest reiche zur Verdachtsfeststellung, ein positiver Befund habe eine Sicherheit von 98%.

Die Anordnung sei nicht missverständlich, sondern respektiere durch die Wahlmöglichkeit die Autonomie des Antragstellers.

Das Testalter basiere auf den Einschätzungen des örtlichen Veterinäramts, nicht auf der Vorgabe des Ministeriums.

Die Dringlichkeit ergebe sich aus der Gefahr einer Ausbreitung. Das Risiko hierfür sei bei den letzten getesteten Betrieben ebenso hoch wie bei den ersten. Unterschiedliche Bescheide im Rahmen der Konkretisierung der Allgemeinverfügung ergäben sich daraus, dass gerichtliche Entscheidungen und praktische Erkenntnisse berücksichtigt worden seien.

Es bestehe tatsächlich der Ausbruch der Rindertuberkulose in Form einer Endemie. Das verwendete Tuberkulin sei für die Untersuchung auf den Erreger M. caprae zugelassen und geeignet. Die Höhe des Zwangsgelds orientiere sich an der Interessenlage und sei angemessen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist nur insoweit zulässig, als er sich gegen die Ziffern I und V des streitgegenständlichen Bescheids richtet. Hinsichtlich der Ziffer III ist er unzulässig.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag hinsichtlich der Ziffer III bereits an der fehlenden Anordnung des Sofortvollzugs scheitert, die in Ziffer IV lediglich für die Ziffer I erfolgte. Denn es spricht einiges dafür, dass der gesetzliche Sofortvollzug gemäß § 37 Satz 2 Nr. 1 TierGesG auch für diese Regelung im Rahmen der Anordnung diagnostischer Maßnahmen gilt.

Jedenfalls aber fehlt im Hinblick auf die in Ziffer III enthaltenen Regelungen das Rechtsschutzinteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Diese eröffnen dem Antragsteller lediglich die Möglichkeit, neben einem praktizierenden Tierarzt auch den Amtstierarzt einzuschalten. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage würde die Rechtsposition des Antragstellers nicht verbessern, da es auch bei Geltung des Sofortvollzugs allein von seinem Willen abhängt, ob er die Option der Einschaltung des Amtstierarztes wählt und die für diesen Fall getroffenen Regelungen wirksam werden. Da der Antragsteller nicht vorträgt, das Veterinäramt eingeschaltet zu haben oder dies jedenfalls zu beabsichtigen, stellen die für diesen Fall getroffenen Regelungen in Ziffer III des Bescheids keine Belastung für ihn dar.

Das Gericht geht dabei davon aus, dass Ziffer III keine zusätzliche Regelung enthält, welche die in Ziffer I enthaltene Pflicht verschärft. Soweit die Wahlmöglichkeit nach Ziffer III sich allein auf den „Hoftierarzt“ oder den Amtsveterinär beschränkt, hat das Landratsamt ... bereits in einem Parallelverfahren klargestellt, dass die Begriffe „Tierarzt“ und „Hoftierarzt“ synonym verwendet werden und der Begriff „Hoftierarzt“ keine fachspezifische Kategorie darstellt. Es verbleibt deshalb bei der Einordnung der Regelung als bloßes Angebot, was der Formulierung im Tenor („Es steht Ihnen frei…“) sowie den Gründen des Bescheids (S. 2: „Der … Amtstierarzt würde erforderlichenfalls“; „Falls Sie von unserem Vorschlag abweichende Wünsche haben…“) zu entnehmen ist.

2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Überwiegende Interessen des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind nicht erkennbar. Dies gilt sowohl hinsichtlich der angeordneten Untersuchungs- und Vorlagepflicht als auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung.

a) Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung auf der Grundlage der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat die Interessen des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung bereits beurteilt werden können.

b) Die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Durchführung der Untersuchungen und der Androhung der Zwangsgelder zu deren Durchsetzung. Die insoweit in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos sein (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Überwiegende Belange oder Interessen des Antragstellers, die gleichwohl eine Entscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigen könnten, sind nicht qualifiziert vorgetragen oder erkennbar.

aa) Der Antragsteller ist bereits durch die bestandskräftig gewordene Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2012 dazu verpflichtet, seine Rinder durch einen beauftragten Tierarzt mittels Tuberkulintests untersuchen zu lassen. Diese Untersuchungsanordnung ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids. Vielmehr werden durch ihn lediglich die Untersuchungspflichten konkretisiert. Fragen der Rechtmäßigkeit der auf die damals maßgebliche Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG (nunmehr § 38 Abs. 11 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 10 TierGesG bzw. § 24 Abs. 3 Nr. 10 TierGesG) gestützten Untersuchungen als solche spielen damit im vorliegenden Verfahren keine Rolle.

bb) Die angeordneten Untersuchungen mittels Tuberkulintests sind von der Allgemeinverfügung gedeckt. Im Hinblick auf § 1 Ziffer 1c RindTbV sind Untersuchungen mittels intrakutaner Tuberkulinprobe sowohl in Form eines Monotests als auch eines Simultantests zulässige Untersuchungsmethoden zur Feststellung der Tuberkulose der Rinder. Soweit der Antragsteller trotz der insoweit eindeutigen Regelungen der RindTbV grundsätzliche Zweifel an der Eignung des Tuberkulintests zum Nachweis der Rindertuberkulose und insbesondere des Erregers M. caprae äußert, kann und muss diesen im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht nachgegangen werden (BayVGH, B.v. 14. Juli 2014 - 20 CS 14.1505 - Rn. 3). Belastbare wissenschaftliche Belege für diese These wurden allerdings in keinem der zahlreichen von den Bevollmächtigten des Antragstellers angestrengten Verfahren substantiiert vorgetragen oder vorgelegt. Insbesondere ist bisher die enge Verwandtschaft der beiden Erreger M. bovis und M. caprae und die daraus resultierenden übereinstimmenden Strukturen der Eiweißteile, welche die Immunreaktion auslösen, nicht ansatzweise fundiert durch Vorlage gegenteiliger wissenschaftlicher Erkenntnisse in Zweifel gezogen.

cc) Ferner kann den Bevollmächtigten des Antragstellers auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die fehlende praktische Erprobung einer Untersuchung mit Kanülenwechsel vortragen und deshalb die grundsätzliche Eignung der angeordneten Untersuchungen zur Seuchenbekämpfung in Frage stellen. Aus der Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen vom 26. Juni 1964, Nr. 64/432/EWG mit ihrem Anhang B, dieser geändert durch Verordnung der Kommission vom 8. Juli 2002, VO (EG) Nr. 1226/2002, dort Nr. 2.2.5.1, Sätze 4 und 5 ergibt sich, dass der Tuberkulintest für jedes Tier mit einer sterilen Kanüle vorzunehmen ist (Rspr. des BayVGH, zuletzt B.v. 24. Juli 2014 - 20 CS 14.1529 - Rn. 2). Der Normgeber geht damit von der Durchführbarkeit der Untersuchungen bei gleichzeitigem Wechsel der Kanülen je Tier aus. Die grundsätzliche Möglichkeit eines Kanülenwechsels sieht auch der Antragsgegner, wenngleich er nach wie vor auf den mit einem Kanülenwechsel verbundenen erheblichen Aufwand verweist und fehlende praktische Erfahrungen sowie eine eventuell höhere Fehleranfälligkeit des Verfahrens einräumt. Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung für eine Untersuchung mit Kanülenwechsel und die damit zwangsläufig verbundene Annahme deren tatsächlicher Durchführbarkeit hat das Gericht der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde zu legen. Eine Prüfung der hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers ist im Rahmen des Eilrechtsschutzes weder möglich noch geboten. Dies ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

dd) Die Konkretisierung und zwangsweise Vollstreckung der sich aus der bestandskräftigen Allgemeinverfügung ergebenden Pflichten des Antragstellers sind verhältnismäßig (so auch BayVGH, a. a. O., Rn. 6).

Entgegen der von den Bevollmächtigten des Antragstellers geäußerten Auffassung zeigen die bisher durchgeführten Untersuchungen der Tiere im Bereich des Landratsamts ... ein Seuchengeschehen, das tatsächlich vorhanden ist. Die in der Allgemeinverfügung getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Durchführung einer flächendeckenden Tuberkuloseuntersuchung im Landkreis ..., wobei die Bekämpfung der Seuchengefahr auch nicht durch Zeitablauf obsolet geworden ist (BayVGH, B.v. 18.8.2014 - 20 CS 14.1675 - Rn. 4). Angesichts dessen ist eine Fortführung der ergriffenen Maßnahmen erforderlich und zumutbar. Dies gilt insbesondere auch deshalb, da eine Gefährdung des Betriebs des Antragstellers auch nicht ansatzweise erkennbar ist. Trotz einer Vielzahl von Testungen ist dem Gericht bislang nicht bekannt geworden, dass es dabei zu irgendwelchen Schäden oder auch nur Beeinträchtigungen bei einem der getesteten Tiere gekommen ist. Die bloße Behauptung einer besonderen Stresssituation für die Rinder und nicht auszuschließender Langzeitschäden reicht nicht aus, um die ernsthafte Möglichkeit eines Schadens zu belegen. Belastungen des Antragstellers treten weitgehend nicht durch die angeordneten Tests, sondern erst bei Auftreten positiver oder weiter abzuklärender Befunde auf (BayVGH, a. a. O., Rn. 6).

Der Antragsgegner hat dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch Verzicht auf die Testung der 6 bis 12 Monate alten Rinder, die im Rahmen der bestandskräftigen Allgemeinverfügung angeordnet war, ausreichend Rechnung getragen. Die nunmehr den Testungen zugrunde gelegte Altersgrenze von 12 Monaten bewegt sich zwar unterhalb der von § 2a RindTbV für Stichprobenuntersuchungen festgelegten Grenze von 24 Monaten. Dies ist jedoch durch Besonderheiten des Seuchengeschehens im Landkreis ... gerechtfertigt. Das im Vergleich zu anderen bayerischen Landkreisen massivere Auftreten von Tbc-Fällen im Landkreis ... steht nach dem derzeitigen Stand der Forschung wohl im Zusammenhang mit der Sömmerung der Rinder im Rahmen der Alpwirtschaft und dem dadurch ermöglichten verstärkten Kontakt zu anderen Rindern und Wildtieren. Unter diesem Gesichtspunkt ist es nachvollziehbar, den Kreis der zu testenden Tiere danach einzugrenzen, ob sie bereits einen Sommer auf der Alpe verbracht haben können, was ab einem Alter von 12 Monaten denkbar ist. Die Behörde hat dabei einen wohl gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Prognosespielraum, welche Untersuchungsmaßnahmen sie in welchem Rahmen durchführt. Die von § 2a RindTbV sowie von bayernweit geltenden ministeriellen Vorgaben abweichende Altersgrenze führt dabei ebenso wie die Untersuchungen als solche zu keiner nennenswerten Belastung des Antragstellers.

Die dem Antragsteller gesetzten Fristen sind ausreichend. Bereits seit Erlass der Allgemeinverfügung im November 2012 hat er Kenntnis von der Untersuchungspflicht. Auch ist den Akten zu entnehmen, dass Mitarbeiter des Landratsamts ... bereits im Februar 2014 persönlich Kontakt zum Antragsteller aufgenommen und die Untersuchungspflicht sowie die unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten ausführlich erörtert haben.

ee) Soweit die Bevollmächtigten des Antragstellers geltend machen, die Allgemeinverfügung sei gegenüber verschiedenen Betroffenen unterschiedlich konkretisiert worden, rügen sie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 GG. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verwehrt der Behörde eine Änderung ihrer Verwaltungspraxis aufgrund gerichtlicher Entscheidungen oder Erfahrungswerten aus dem Vollzug früherer Bescheide nicht. Sachfremde Erwägungen des Antragsgegners sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

ff) Der Antrag ist auch insoweit unbegründet, als er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 5. September 2014 gegen die Ziffer V des Bescheids vom 26. August 2014 gerichtet ist.

Nach Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer sonstigen Handlung oder eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Zu diesen Zwangsmitteln zählt nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG auch das Zwangsgeld gemäß Art. 31 VwZVG. Dieses ist nach Maßgabe der Regelung in Art. 36 VwZVG schriftlich anzudrohen. Dabei ist insbesondere das Gebot der Bestimmtheit zwingend zu beachten, da das Zwangsgeld im Falle der Zuwiderhandlung bzw. Nichterfüllung automatisch fällig wird (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG).

Diese Anforderungen sind vorliegend gewahrt. Es ist der Zwangsgeldandrohung entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers mit der erforderlichen Gewissheit zu entnehmen, wann die Fälligkeit eintritt.

Die Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheids enthält zwei Verpflichtungen des Antragstellers, nämlich die Veranlassung der Testung seiner Rinder durch einen Tierarzt und die Vorlage der Testergebnisse beim Landratsamt .... Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer V des angefochtenen Bescheides sieht demgegenüber für den Fall der Nichterfüllung dieser Pflichten nur ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 Euro pro Tier vor. Problematisch ist diese fehlende Differenzierung zwischen den einzelnen Pflichten dann, wenn nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit feststeht, wann das Zwangsgeld fällig wird. Dies ist vorliegend jedoch eindeutig geregelt, da der Bescheid ausdrücklich allein auf die fehlende Vorlage der Untersuchungsergebnisse beim Landratsamt ... zum festgesetzten Termin abstellt, ohne die unterlassene Untersuchung zusätzlich mit einem Zwangsgeld zu belegen. Es geht damit aus dem Bescheid deutlich hervor, dass allein der Verstoß gegen die Vorlagepflicht mit einem Zwangsgeld belegt ist und es für dessen Fälligkeit auf die Frage, ob die Untersuchungen durchgeführt wurden, nicht ankommt. Der Höhe nach ist das Zwangsgeld durch die Bezugnahme auf das untersuchungspflichtige Einzeltier, dessen Testergebnisse nicht vorgelegt werden, begrenzt, so dass dem Bestimmtheitsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen wurde. Ein Zehntel des Durchschnittswerts eines Rindes ist angesichts des öffentlichen Interesses an den Testungen und der damit ermöglichten Bekämpfung der Rindertuberkulose nicht unverhältnismäßig.

ff) Angesichts der geringen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vergleichsweise gering. Überwiegende Interessen des Antragstellers, von den Untersuchungs- und Vorlagepflichten vorläufig verschont zu bleiben, sind nicht erkennbar. Nennenswerte Beeinträchtigungen seines Betriebes werden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Der mit der Untersuchung verbundene Zeitaufwand ist überschaubar und dürfte sich auf einige wenige Stunden beschränken. Dem Gericht ist auch kein Fall bekannt, in dem die Untersuchung zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eines Rindes geführt hat. Eine kurzzeitige Stresssituation für die Rinder ist hinnehmbar. Den öffentlichen Belangen an einer flächendeckenden und zeitnahen Untersuchung stehen damit auch unter Berücksichtigung des eigenen Vortrags des Antragstellers beachtliche private Interessen nicht entgegen.

3. Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller hat als unterlegener Teil die Kosten zu tragen.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt den Vorgaben der §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat sich am Regelstreitwert orientiert und hiervon im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte angesetzt.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 19. Sept. 2014 - Au 1 S 14.1336

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 19. Sept. 2014 - Au 1 S 14.1336

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 19. Sept. 2014 - Au 1 S 14.1336 zitiert 10 §§.

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Tiergesundheitsgesetz - TierGesG | § 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen


(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen 1. über den Umgang mit Tierseuchenerregern, insbesondere de

Tiergesundheitsgesetz - TierGesG | § 24 Überwachung


(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Ges

Tiergesundheitsgesetz - TierGesG | § 37 Anfechtung von Anordnungen


Die Anfechtung einer Anordnung 1. der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kranker oder verdächtiger Tiere,2. von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung oder Heilbehandlung bei Tieren,3. eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestandes od

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Referenzen

Die Anfechtung einer Anordnung

1.
der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kranker oder verdächtiger Tiere,
2.
von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung oder Heilbehandlung bei Tieren,
3.
eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestandes oder eines Gebietes,
4.
über die Untersagung der Anwendung oder der Abgabe, den Rückruf oder die Sicherstellung eines immunologischen Tierarzneimittels oder die Untersagung der Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums,
5.
der Tötung von Tieren,
6.
der unschädlichen Beseitigung toter Tiere, von Teilen von Tieren oder Erzeugnissen,
7.
der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung,
8.
eines Verbotes oder einer Beschränkung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs,
9.
über die Verpflichtung zur verstärkten Bejagung oder eines Verbotes oder einer Beschränkung der Jagd,
10.
der Suche nach verendeten wildlebenden Tieren,
11.
eines Verbotes oder einer Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen,
12.
über die Duldung von Maßnahmen zur Absperrung von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten,
die auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder auf § 39 Absatz 2 gestützt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung, soweit
1.
eine Maßnahme nach Satz 1 angeordnet worden ist und die Anordnung auf § 5 Absatz 1, § 24 Absatz 3 oder § 38 Absatz 11 gestützt ist,
2.
die Tötung von Tieren und unschädliche Beseitigung von toten Tieren, Teilen von Tieren und Erzeugnissen auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes angeordnet worden ist,
3.
die Bejagung oder die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten angeordnet worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen

1.
über den Umgang mit Tierseuchenerregern, insbesondere deren Inverkehrbringen, Anwendung, Vermehrung, Lagerung, Beförderung, Versendung, Beseitigung, Verbrauch oder sonstige Verwendung oder Handhabung und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen,
2.
über
a)
den Betrieb oder die sonstige Einrichtung, in dem oder in der mit Tierseuchenerregern umgegangen wird,
b)
die Nutzung oder Ausstattung von Räumlichkeiten oder sonstigen Örtlichkeiten, einschließlich fischereilich nutzbarer Gewässer, in denen mit Tierseuchenerregern umgegangen wird,
3.
über
a)
den Umgang mit Erzeugnissen, insbesondere deren Inverkehrbringen, Lagerung, Behandlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung, Verwertung oder Beseitigung,
b)
die Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen, die Entwesung sowie die Reinigung oder Desinfektion von Betrieben, Einrichtungen oder Gegenständen,
c)
die Verwendung von Fahrzeugen oder Behältern, in oder an denen Tierseuchenerreger vorkommen oder vorkommen können, einschließlich der Beseitigung der Behälter,
4.
über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen,
5.
über
a)
die Lage und Abgrenzung eines Betriebes, die Beschaffenheit und Einrichtung von Umkleideräumen für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der Anlagen zur Lagerung oder Beseitigung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur Aufbewahrung toter Tiere,
b)
die Aufteilung eines Betriebes in Betriebsabteilungen, den Betriebsablauf, die Größe und Abgrenzung der Betriebsabteilungen sowie deren Entfernung von anderen Abteilungen,
c)
Angaben und Unterlagen zur geographischen Lage eines Betriebes und von Betriebsteilen,
d)
das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des Betriebes, die Reinigung und Desinfektion von Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Betrieb benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen,
e)
das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere über die Zahl der täglichen Todesfälle und über Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der Bücher,
6.
über betriebliche oder sonstige Verfahren, anlässlich derer oder bei Durchführung derer Tierseuchenerreger vorkommen oder vorkommen können,
7.
über die Sachkunde von Personen, soweit sie mit
a)
lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen oder
b)
Fahrzeugen oder Behältern, die Träger von Tierseuchenerregern sind oder sein können,
Umgang haben, auch über die Sachkunde Jagd- und Fischereiausübungsberechtigter sowie sonstiger Personen, die ohne Jagd- und Fischereiausübungsberechtigte zu sein, zur Jagd oder Fischerei befugt sind,
8.
über die Pflichten von Personen, soweit sie mit Gegenständen nach Nummer 7 in Berührung kommen oder kommen können, insbesondere
a)
das Führen, Aufbewahren und die Vorlage von Aufzeichnungen, Nachweisen, Registern oder Kontrollbüchern,
b)
die Beibringung von Ursprungs- oder Gesundheitszeugnissen,
c)
die Erteilung von Auskünften sowie die Duldung von oder die Mitwirkung bei Maßnahmen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
9.
über die Kennzeichnung, einschließlich der Kennzeichnungsmittel, von
a)
Tieren oder Teilen von Tieren,
b)
Erzeugnissen oder
c)
Fahrzeugen, Behältern oder sonstigen Gegenständen,
10.
über
a)
Untersuchungen, diagnostische Maßnahmen, Probenahmen oder sonstige Maßnahmen der zuständigen Behörde, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen, zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins bestimmter Tierseuchenerreger,
b)
therapeutische Maßnahmen, Heilbehandlungen sowie Impfungen gegen Tierseuchen, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen,
c)
die Bestimmung der Einrichtung, die Untersuchungen oder diagnostische Maßnahmen nach Buchstabe a durchführt, und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen,
11.
über
a)
die Haltung von Tieren, einschließlich bestimmter Haltungsbedingungen, der Haltung in bestimmten Räumlichkeiten oder an bestimmten Örtlichkeiten,
b)
die Verwendung oder Nutzung von Tieren zu bestimmten Zwecken,
c)
die Aufnahme oder Abgabe von Tieren, insbesondere deren Inverkehrbringen und Handel,
d)
Maßnahmen gegen das Abschwimmen oder Abtreiben lebender oder toter Fische aus fischereilich genutzten Gewässern oder aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen oder gegen das Ablaufen von Wasser aus solchen Gewässern, Anlagen oder Einrichtungen sowie Maßnahmen im Hinblick auf das Wasser beim Transport von Fischen,
12.
über Verbote und Beschränkungen des Verbringens von Tieren,
13.
über das Verbringen, die Lagerung, Abgabe, Verwertung oder unschädliche Beseitigung toter Tiere oder Teilen von Tieren und Erzeugnissen,
14.
über die Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung von Erzeugnissen,
15.
über die Absonderung, Bewachung oder behördliche Beobachtung von Tieren in bestimmten Fällen,
16.
über die Beschränkung der Nutzung und das Verbot des Haltens empfänglicher und anderer als empfänglicher Tiere im Betrieb,
17.
über
a)
den Personen- oder Fahrzeugverkehr innerhalb bestimmter Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebiete, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte, verdächtige oder für die Tierseuche empfängliche Tiere aufhalten,
b)
die Beschäftigung bestimmter Personen in einem Tierbestand,
18.
über die Sperre
a)
von Gebieten, Betrieben, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten, in oder an denen sich seuchenkranke, verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben,
b)
von Gebieten in einem bestimmten Umkreis um von nach Buchstabe a gesperrten Regelungsgegenständen zur Verhinderung einer möglichen Verschleppung des Tierseuchenerregers,
c)
eines bestimmten Gebietes, in dem zur Verhinderung der Verschleppung eines bestimmten Tierseuchenerregers Untersuchungen angeordnet oder Verbringungen beschränkt werden können, ohne dass für dieses Gebiet die Voraussetzungen für eine Sperre nach Buchstabe a oder b vorliegen,
18a.
über Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere die Umzäunung, von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte oder verdächtige Tiere aufhalten,
19.
über das Abfischen von Fischen und das Einbringen von Neubesatz in Gewässer oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen,
20.
über das Töten
a)
seuchenkranker oder verdächtiger Tiere,
b)
empfänglicher Tiere, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu verhindern, Infektionsherde zu beseitigen oder eine wegen einer Tierseuche verfügten Sperre nach Nummer 18 aufzuheben,
c)
nicht empfänglicher Tiere, die Tierseuchenerreger verbreiten können, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu verhindern oder Infektionsherde zu beseitigen, oder
d)
von Tieren, die Verbringungsbeschränkungen oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absonderung unterworfen sind und in verbotswidriger Nutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit angetroffen werden,
sowie der unschädlichen Beseitigung der Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse und der Streu,
21.
über eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und c, den Nummern 4, 6 und den Nummern 10 bis 14, 17 und 18, jeweils einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Genehmigung und der Untersagung anzeigepflichtiger Tätigkeiten oder Maßnahmen,
22.
über die Zulassungs- oder Registrierungspflicht von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, in denen mit Tierseuchenerregern umgegangen wird, einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Zulassung oder Registrierung,
23.
über das Verbot oder die Beschränkung von Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, 3 Buchstabe a und c und den Nummern 4, 6, 10, 11, 13, 14, 17, 18, 28a und 28c,
24.
über die Nutzung der im Rahmen der Schlachtung eines Tieres erhobenen Untersuchungsergebnisse,
25.
über die Durchführung hygienischer Maßnahmen, einschließlich baulicher Maßnahmen,
26.
über die Durchführung betrieblicher Eigenkontrollen,
27.
über die tierärztliche Betreuung Haustiere oder Fische haltender Betriebe,
28.
über die verstärkte Bejagung oder Verbote oder Beschränkungen der Jagd,
28a.
über die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke, verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben, einschließlich ihrer Duldung,
28b.
über das Verbot oder die Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufhalten,
28c.
über das Anlegen von Jagdschneisen,
29.
über die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs und des Erlöschens einer Tierseuche.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 18, 20 bis 28a und 28c können auch zum Zwecke des § 1 Satz 2 erlassen werden.

(3) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 17, 21 und 23, auch in Verbindung mit Absatz 2, eingeschränkt.

(4) Tierhalter, deren Tiere der Absonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, sind verpflichtet, solche Vorkehrungen zu treffen, dass die Tiere für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können und keine Berührung mit anderen für die Tierseuche empfänglichen Tieren haben. Die Körper abgesonderter, bewachter oder beobachteter Tiere dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht geöffnet, verbracht oder beseitigt werden.

(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Schlachtstätte zur Durchführung einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung verpflichten. Dieser kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt. Die zuständige Behörde kann ferner ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung, Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Die Sätze 2 und 3 gelten für den einem Transportunternehmer hierdurch entstehenden Aufwand entsprechend.

(6) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 kann der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet werden

1.
zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfangs einer verstärkten Bejagung,
2.
zur Darlegung oder zum Nachweis beabsichtigter und ergriffener Maßnahmen zur verstärkten Bejagung
an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufhalten. Ist eine unverzügliche und wirksame Bekämpfung der Tierseuche nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen nicht sichergestellt, kann sie ferner die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten anordnen. In diesem Fall ist das erlegte Wild dem Jagdausübungsberechtigten auf dessen Verlangen zu überlassen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten einer Anordnung nach Satz 2 zu regeln.

(7) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 18a betroffen ist, kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Der Eigentümer oder Besitzer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks,

1.
dessen Nutzung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28b verboten oder beschränkt worden ist,
2.
der auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28c, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Anlegen von Jagdschneisen verpflichtet worden ist,
kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Eine aus anderen Gründen als aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung bestehende Verpflichtung zum Anlegen von Jagdschneisen bleibt unberührt. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(9) Der Jagdausübungsberechtigte, dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 oder 28a oder auf Grund entsprechend angeordneter Maßnahmen ein erhöhter Aufwand entsteht oder dessen Jagdausübung verboten oder beschränkt wird, kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Schaden angemessenen Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die Überwachung ist jeweils von approbierten Tierärzten oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung heranziehen. Die Länder regeln die näheren Einzelheiten der Heranziehung.

(3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere

1.
das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, soweit
a)
der begründete Verdacht besteht, dass das immunologische Tierarzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
b)
dem immunologischen Tierarzneimittel oder dem In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt,
c)
das immunologische Tierarzneimittel oder das In-vitro-Diagnostikum nicht die nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweist,
d)
die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder
e)
die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Durchfuhr des immunologischen Tierarzneimittels oder des In-vitro-Diagnostikums nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist,
2.
anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder ein Erzeugnis hergestellt, behandelt, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder eine der vorstehend bezeichneten Handlungen beabsichtigt,
a)
eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und ihr das Ergebnis mitteilt,
b)
ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass das Tier oder das Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht,
3.
vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder Erzeugnis verbracht oder in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Untersuchung vorliegt,
4.
das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Tieres oder das Herstellen, das Behandeln, das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses verbieten oder beschränken,
5.
ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis, auch vorläufig, sicherstellen sowie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche Beseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines Tieres oder eines Erzeugnisses anordnen,
6.
das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
a)
die Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
b)
Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,
7.
die Absonderung von Tieren anordnen,
8.
eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),
9.
anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden oder toten Tier, einem Teil eines Tieres oder Erzeugnisses ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden,
10.
eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, Heilbehandlung oder Impfung anordnen,
11.
Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten,
soweit durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung nach diesem Gesetz oder durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch die vorstehend genannten Vorschriften getroffene Regelung nicht entgegensteht. Sie kann ferner das Halten von Haustieren und Fischen zeitweilig untersagen, soweit der Tierhalter wiederholt
1.
rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder
2.
auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 und 2 die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(4) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Personen,

1.
die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission oder
2.
des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiologischen Untersuchungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 mitwirken,
dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen, prüfen und, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, Vervielfältigungen erstellen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es des Benehmens mit der zuständigen obersten Landesbehörde.

(6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist.

(7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 5 und 6 genannten Personen

1.
die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Tierhalters oder sonst Verfügungsberechtigten dienen,
2.
Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen oder Personen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der immunologische Tierarzneimittel oder Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.

(9) Der Tierhalter oder der sonst Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 5 bis 8 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(10) Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die Durchführung eines Monitorings nach § 10 entsprechend.

(11) Die für die Erfassung von Risiken immunologischer Tierarzneimittel zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die immunologische Tierarzneimittel herstellen oder in den Verkehr bringen, die Einhaltung der Vorschriften über die Sammlung und Auswertung von Daten zu unerwünschten Wirkungen immunologischer Tierarzneimittel überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde, der die Überwachung tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Übrigen obliegt, Betriebs- und Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen, prüfen und Vervielfältigungen erstellen.

(12) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung, die Futtermittelüberwachung und die Tierschutzüberwachung zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben.

(13) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juni 2014 abgelehnt hat.

Zunächst hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Monotest, auf dessen Grundlage die Untersuchung durchgeführt werden soll, im Hinblick auf § 1 Nr. 1 Buchstabe c) RindTbV eine zur Feststellung der Rindertuberkulose gesetzlich anerkannte Untersuchungsmethode ist. Weil der Monotest und der Simultantest beides gesetzlich anerkannte Untersuchungsmethoden sind, ist ein Wechsel der Methode in der Untersuchungspraxis des Landratsamtes nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller gegen den konkreten Tuberkulin-Monotest erhobenen Einwände, sie seien nur in der Lage den Erreger M. bovis nachzuweisen und nicht den Erreger M. caprae, sind nicht substantiiert begründet und können im Übrigen in der kursorischen Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht überprüft werden.

Der Antragsteller rügt weiter, dass die vom Landratsamt durchgeführten Untersuchungen auf Rindertuberkulose mangels eines Seuchengeschehens nicht notwendig seien. Auch hier stellt das Verwaltungsgericht sich zu Recht auf dem Standpunkt, dass der Antragsteller bereits durch bestandskräftige Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2012 verpflichtet ist, seine Rinder untersuchen zu lassen. Die Konkretisierung dieser Untersuchungspflicht und deren Duldung der Durchführung durch den Bescheid vom 23. Juni 2014 ist von § 24 Abs. 3 Nr. 10, Abs. 6 TierGesG gedeckt und nicht zu beanstanden. Nach § 24 Abs. 6 TierGesG dürfen die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Die damit einhergehende Duldungspflicht des Antragstellers ergibt sich bereits aus dem Gesetz, so dass der Antragsteller durch die Wiederholung in Ziffer I des Bescheides nicht darüber hinausgehend beschwert wird. Es versteht sich dabei von selbst, dass die Amtswalter des Antragsgegners nur diejenigen Grundstücke, Gebäude und Räume betreten dürfen, deren Betreten für die Untersuchung und Ablesung erforderlich sind.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die in Ziffer II des Bescheids vom 23. Juni 2014 angeordneten Unterstützungshandlungen hinreichend bestimmt. Ihre Rechtsgrundlage findet diese Anordnung in § 24 Abs. 9 TierGesG, wonach der Tierhalter die mit den Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen hat. Ausdrücklich werden im Bescheid vom 23. Juni 2014 genannt, Auskünfte zu erteilen, die testpflichtigen Tiere vollständig und termingerecht aufzustallen und bei der Untersuchung mitzuwirken, indem der Antragsteller die testpflichtigen Rinder einzeln vorführt und so fixiert, dass die Testdurchführung ungehindert möglich ist. Diese Verpflichtungen sind ohne weiteres verständlich und damit hinreichend bestimmt. Richtig ist zwar, dass die Ziffer II so gestaltet wurde, dass sie nicht abschließend ist, so dass vor Ort bei der Untersuchung oder dem Ablesetermin noch eine weitere Konkretisierung erfolgen könnte. Dies ist jedoch unbedenklich, weil den Antragsteller als Tierhalter zum einen eine umfassende gesetzliche Unterstützungspflicht trifft und der Antragsgegner bei einer weiteren Konkretisierung zum anderen nur solche Mitwirkungshandlungen verlangen kann, die dem Untersuchungsziel dienen. Dies erfordert das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Darüber hinaus bezieht sich die in Ziffer IV Nr. 2 des Bescheides getroffene Zwangsgeldandrohung nur auf die in Ziffer II Buchstaben a bis c ausdrücklich genannten Unterstützungspflichten.

Soweit der Antragsteller die getroffenen Anordnungen insgesamt für unverhältnismäßig hält, so trifft dies nicht zu. Zum einen muss wiederum darauf verwiesen werden, dass der Antragsteller bereits durch die bestandskräftige Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2012 verpflichtet ist, seine Rinder untersuchen zu lassen. Zum anderen treten die vom Antragsteller geschilderten Folgen weitgehend nicht durch die angeordneten Tests, sondern erst bei Auftreten positiver oder weiter abzuklärender Befunde auf. Im Übrigen stehen theoretisch mögliche negative Folgen der Tests nicht außer Verhältnis des angestrebten Zwecks, der Bekämpfung der Rindertuberkulose.

Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer IV Nr. 1 des Bescheides ist auch im Übrigen rechtmäßig. Hierin wurde das Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1000,- Euro für die Duldung der Untersuchung jeweils für den Tuberkulinisierungstermin und den Ablesetermin angedroht. Das Zwangsgeld wird fällig, wenn aufgrund eines Verstoßes die Untersuchung des vollständigen Rinderbestandes, also aller in Frage kommenden Rinder, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann. Insoweit liegen die vom Antragsteller gemachten Ausführungen zu angeblichen Unklarheiten neben der Sache.

Daher ist die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und gemäße § 147 Abs. 2, § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es sind keine überwiegenden Interessen der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. I des Bescheides des Antragsgegners vom 16. Juli 2014 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 AltVwGOVwGO (Untersuchungsgebot und Vorlage der Untersuchungsergebnisse) und der Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gegen Nr. V des Bescheides gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 AltVwGOVwGO (Zwangsgeldandrohung) erkennbar.

Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung auf Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Es hat dabei die Interessen der Antragstellerin und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung beurteilt werden können. Die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragsgegners aus. Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung der Antragstellerin zur Durchführung der Untersuchungen und der Androhung des jeweiligen Zwangsgeldes zu deren Durchsetzung. Die insoweit in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos sein (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit eine Entscheidung über inmitten stehende Streitpunkte angesichts der gebotenen raschen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht getroffen werden kann, spricht die überragende Bedeutung des Verbraucherschutzes ebenfalls für ein deutliches Übergewicht der Interessen des Antragsgegners.

Rechtsgrundlage für die gebotene Durchführung des Tuberkulintests mit Nachweis ist § 3 Abs. 4 RindTbV, den der angefochtene Bescheid unter Bezugnahme auf die Allgemeinverfügung des Landratsamtes O. (Amtsblatt Nr. 45 vom 6.11.2012), anzieht. Hiernach kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, soweit das aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Außerdem kommt - wie im Bescheid zutreffend ausgeführt - auch § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 TierGesG in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 14.7.2014 - 20 CS 14.1504 bei juris), dessen Anwendung nicht - wie die Antragstellerin offenbar meint - durch § 18a RindTbV ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung eröffnet lediglich bei Verdacht oder Feststellung der Tuberkulose noch weitergehende Maßnahmen nach § 38 Abs. 11 i. V. m. § 6 Abs. 1 und 3 bis 5 TierGesG.

Nach den substantiiert nicht bestrittenen Feststellungen in der Allgemeinverfügung kam es in den zurückliegenden Jahren im Landkreis O. immer wieder zu amtlichen Feststellungen des Ausbruches der Tuberkulose des Rindes in insgesamt elf Fällen seit dem Jahre 2008. Auffällig häufig handelte es sich hierbei um Betriebe und Tiere im Zusammenhang mit der Almwirtschaft oder einer Lage im Rotwildgebiet. Zuletzt kam es im April 2012 in einer O.er Gemeinde zum Ausbruch der Tuberkulose in einem Rinderbestand. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn im Zusammenwirken der obersten Landesbehörde mit dem Bayerischen Landesamt für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit, der Bayerischen Tierseuchenkasse und der Regierung von Schwaben sowie der Veterinärverwaltung O. im Hinblick auf den präventiven Verbraucherschutz neben dem bereits laufenden Untersuchungsprogramm „Tuberkulose bei Wildtieren im Alpenraum“ die Durchführung einer flächendeckenden Tuberkulose-Untersuchung aller Rinder im Landkreis O. beschlossen wurde, die nunmehr vom Antragsgegner durchgeführt wird.

Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, dass dieses Anliegen durch Zeitablauf obsolet geworden sei. Insbesondere belegen das nicht die Veröffentlichungen aus „Jagd in ...“, 3/2014, S. 11 und aus dem „... Bauernblatt“, 10/2014, S. 21, die über Einschätzungen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz berichten, weil aus dem ... 13 und aus einigen oberbayerischen Landkreisen 6 positive Befunde ermittelt wurden. Soweit hier überhaupt ein Bezug zur Frage der Seuchengefahr bei Rindern und deren Bekämpfung hergestellt werden mag, sprächen diese Veröffentlichungen eher für die Sicht des Antragsgegners, dass sich das Anliegen der Allgemeinverfügung nicht erledigt hat. Denn trotz dieser Befunde soll es auch künftig im ... und im westlichen Oberbayern ein Monitoring, wenn auch im kleineren Umfang, geben. Daraus erhellt, dass auch geringe Wahrscheinlichkeiten für den massenhaften Ausbruch der Krankheit Vorsichtsmaßnahmen nicht gegenstandslos erscheinen lassen.

Der Bescheid ist hinsichtlich der Verpflichtung in Nr. I in Zusammenhang mit Nr. III nicht unbestimmt hinsichtlich seines Gebotes, durch wen die Untersuchung durchzuführen ist. Vielmehr kommt klar zum Ausdruck, dass die Untersuchung ein Tierarzt vorzunehmen hat (Nr. I) und dass der Adressatin die Wahl offensteht, ob sie das durch das Veterinäramt oder den „Hoftierarzt“ durchführen lassen will.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Monotest, auf dessen Grundlage die Untersuchung durchgeführt werden kann, im Hinblick auf § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c RindTbV eine zur Feststellung der Rindertuberkulose gesetzlich anerkannte Untersuchungsmethode ist. Die von der Antragstellerin gegen den konkreten Tuberkulin-Monotest in umfangreichen Darlegungen erhobenen Einwände, sie seien nur in der Lage den Erreger M. bovis nachzuweisen und nicht den Erreger M. caprae, können im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht überprüft werden. Die durch das Veterinäramt angebotene Untersuchung des Rinderbestandes mittels Monotests mit steriler Nadel entspricht zudem der vorläufigen Rechtsprechung des Senats und muss gegebenenfalls einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (BayVGH, B. v. 14.7.2014 - 20 CS 14.1504 - bei juris).

Soweit die Antragstellerin die getroffenen Anordnungen insgesamt für unverhältnismäßig hält, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn einerseits ist sie bereits durch die bestandskräftige Allgemeinverfügung verpflichtet, ihre Rinder untersuchen zu lassen. Zum anderen träten die von ihr befürchteten Folgen weitgehend nicht durch die angeordneten Tests, sondern erst bei Auftreten positiver oder weiter abzuklärender Befunde auf. Im Übrigen stehen theoretisch mögliche negative Folgen des Tests nicht außer Verhältnis des angestrebten Zwecks, der außerordentlich bedeutsamen Bekämpfung der Rindertuberkulose.

Die Zwangsgeldandrohung hat ihre Rechtsgrundlage in Art. 19 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwZVG. Sie ist hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Insbesondere sind die gesetzten Fristen nicht zu kurz, so dass sie gegen Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG verstießen. Die Antragstellerin hat keine Gründe dargelegt, die diesen Vorwurf untermauern. Dabei ist zu bedenken, dass der Antragstellerin bereits durch die Allgemeinverfügung aus dem Jahre 2012 die sie treffende Untersuchungsfrist bekannt war, die durch die Anhörung durch das Landratsamt zum konkreteren weiteren Vorgehen vom 7. Mai 2014 noch einmal in Erinnerung gerufen wurde. Die Antragstellerin hat insbesondere keine konkreten und nachprüfbaren Umstände dargelegt, warum die vom Landratsamt gesetzten Fristen unverhältnismäßig kurz bemessen sein sollen. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht einmal irgendwelche Versuche gestartet, die entsprechenden Fristen einzuhalten. Sollte das aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände nicht möglich gewesen sein, wäre es auch ihre Aufgabe gewesen, sich an den Antragsgegner zu wenden und konkrete Hinweise zu geben, dass das gebotene Verhalten nicht innerhalb der gesetzten Fristen zu bewerkstelligen sei. Diese Möglichkeit hat der Antragsgegner im Bescheid ausdrücklich eingeräumt, wonach abweichende Terminwünsche als durchaus erfüllbar genannt und hierfür ausdrücklich Ansprechpartner mit entsprechender Erreichbarkeit durch e-mail oder Telefon aufgeführt wurden. Es ist schließlich substantiiert kein Grund genannt, warum die Beauftragung eines Tierarztes oder auch des Veterinäramtes zur Durchführung der Untersuchung bis zum 31. Juni 2014 nach Erhalt des Bescheides bereits am 18. Juni 2014 nicht durchführbar gewesen wäre.

Aus dem Bescheid ergibt sich schließlich auch unzweifelhaft, dass das Zwangsgeld bei Überschreitung des Vorlagetermins fällig wird. Es ist damit hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchung vornehmen zu lassen, gemäß Art. 22 Nr. 3 VwZVG erloschen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.