Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2014 - 20 CS 14.2210

bei uns veröffentlicht am13.11.2014

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den für sofortvollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 26. August 2014 abgelehnt hat.

Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass im auf summarische Prüfung ausgelegten einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Durchführung der tierärztlichen Untersuchung auf Tuberkulose sowie zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses und der Androhung der Zwangsgelder zu deren Durchsetzung bestehen. Auf die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die der bisherigen Rechtsprechung des Senats folgt und diese auch zitiert, wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen, da der Antragsteller großen Teils sein Vorbringen erster Instanz zur Begründung seiner Beschwerde wiederholt, ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts substantiiert auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller auch verdeutlicht, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz der Behörde nicht verwehrt, ihre Verwaltungspraxis aufgrund gerichtlicher Entscheidungen oder Erfahrungswerte aus dem Vollzug früherer Bescheide zu ändern.

Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung erging aufgrund bestandskräftiger und nach wie vor in Kraft befindlicher Allgemeinverfügung des Landratsamtes Oberallgäu vom 30. Oktober 2012, welche aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung für den Landkreis eine flächendeckende Untersuchung angeordnet hat. Jene ist auch von § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 TierGesG gedeckt. Ein aufzuklärendes Risiko, dass in einem Rinderbestand im ... Tuberkulose vorhanden ist, besteht auch ohne Risiko erhöhende Faktoren wie den sommerlichen Aufenthalt der Tiere auf einer Alm (BayVGH, B. v. 18.8.2014, Az. 20 CS 14.1675). Dass dieses Anliegen obsolet geworden wäre, belegt der vom Antragsteller vorgelegte Ausschnitt aus der Allgäuer Zeitung vom 14. Oktober 2014 nicht. Im Übrigen ist nicht auf jedes abwegige oder unschlüssige Vorbringen einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 GKG.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2014 - 20 CS 14.2210

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2014 - 20 CS 14.2210

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2014 - 20 CS 14.2210 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Tiergesundheitsgesetz - TierGesG | § 24 Überwachung


(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Ges

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2014 - 20 CS 14.2210 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2014 - 20 CS 14.2210 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2014 - 20 CS 14.1675

bei uns veröffentlicht am 18.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Grün
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2014 - 20 CS 14.2210.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. März 2015 - Au 1 S 15.278

bei uns veröffentlicht am 23.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die in Ziffer 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 30. Januar 2015 gesetzte Frist um 4 Wochen verlängert wird. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. März 2015 - Au 1 S 15.116

bei uns veröffentlicht am 02.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die in Ziffern I.1. und I.2. des Bescheids des Antragsgegners vom 8. Januar 2015 gesetzten Fristen um jeweils 6 Wochen verlängert werden. II. Der Antragsteller trägt di

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 04. März 2015 - Au 1 S 15.114

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die in Ziffern I.1. und I.2. des Bescheids des Antragsgegners vom 8. Januar 2015 gesetzten Fristen um jeweils 6 Wochen verlängert werden. II. Die Antragsteller tragen d

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. März 2015 - Au 1 S 15.282

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die in Ziffer 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 30. Januar 2015 gesetzte Frist um 4 Wochen verlängert wird. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die Überwachung ist jeweils von approbierten Tierärzten oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung heranziehen. Die Länder regeln die näheren Einzelheiten der Heranziehung.

(3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere

1.
das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, soweit
a)
der begründete Verdacht besteht, dass das immunologische Tierarzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
b)
dem immunologischen Tierarzneimittel oder dem In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt,
c)
das immunologische Tierarzneimittel oder das In-vitro-Diagnostikum nicht die nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweist,
d)
die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder
e)
die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Durchfuhr des immunologischen Tierarzneimittels oder des In-vitro-Diagnostikums nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist,
2.
anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder ein Erzeugnis hergestellt, behandelt, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder eine der vorstehend bezeichneten Handlungen beabsichtigt,
a)
eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und ihr das Ergebnis mitteilt,
b)
ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass das Tier oder das Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht,
3.
vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder Erzeugnis verbracht oder in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Untersuchung vorliegt,
4.
das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Tieres oder das Herstellen, das Behandeln, das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses verbieten oder beschränken,
5.
ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis, auch vorläufig, sicherstellen sowie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche Beseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines Tieres oder eines Erzeugnisses anordnen,
6.
das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
a)
die Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
b)
Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,
7.
die Absonderung von Tieren anordnen,
8.
eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),
9.
anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden oder toten Tier, einem Teil eines Tieres oder Erzeugnisses ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden,
10.
eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, Heilbehandlung oder Impfung anordnen,
11.
Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten,
soweit durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung nach diesem Gesetz oder durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch die vorstehend genannten Vorschriften getroffene Regelung nicht entgegensteht. Sie kann ferner das Halten von Haustieren und Fischen zeitweilig untersagen, soweit der Tierhalter wiederholt
1.
rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder
2.
auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 und 2 die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(4) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Personen,

1.
die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission oder
2.
des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiologischen Untersuchungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 mitwirken,
dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen, prüfen und, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, Vervielfältigungen erstellen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es des Benehmens mit der zuständigen obersten Landesbehörde.

(6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist.

(7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 5 und 6 genannten Personen

1.
die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Tierhalters oder sonst Verfügungsberechtigten dienen,
2.
Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen oder Personen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der immunologische Tierarzneimittel oder Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.

(9) Der Tierhalter oder der sonst Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 5 bis 8 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(10) Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die Durchführung eines Monitorings nach § 10 entsprechend.

(11) Die für die Erfassung von Risiken immunologischer Tierarzneimittel zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die immunologische Tierarzneimittel herstellen oder in den Verkehr bringen, die Einhaltung der Vorschriften über die Sammlung und Auswertung von Daten zu unerwünschten Wirkungen immunologischer Tierarzneimittel überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde, der die Überwachung tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Übrigen obliegt, Betriebs- und Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen, prüfen und Vervielfältigungen erstellen.

(12) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung, die Futtermittelüberwachung und die Tierschutzüberwachung zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben.

(13) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und gemäße § 147 Abs. 2, § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es sind keine überwiegenden Interessen der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. I des Bescheides des Antragsgegners vom 16. Juli 2014 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 AltVwGOVwGO (Untersuchungsgebot und Vorlage der Untersuchungsergebnisse) und der Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gegen Nr. V des Bescheides gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 AltVwGOVwGO (Zwangsgeldandrohung) erkennbar.

Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung auf Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Es hat dabei die Interessen der Antragstellerin und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung beurteilt werden können. Die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragsgegners aus. Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung der Antragstellerin zur Durchführung der Untersuchungen und der Androhung des jeweiligen Zwangsgeldes zu deren Durchsetzung. Die insoweit in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos sein (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit eine Entscheidung über inmitten stehende Streitpunkte angesichts der gebotenen raschen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht getroffen werden kann, spricht die überragende Bedeutung des Verbraucherschutzes ebenfalls für ein deutliches Übergewicht der Interessen des Antragsgegners.

Rechtsgrundlage für die gebotene Durchführung des Tuberkulintests mit Nachweis ist § 3 Abs. 4 RindTbV, den der angefochtene Bescheid unter Bezugnahme auf die Allgemeinverfügung des Landratsamtes O. (Amtsblatt Nr. 45 vom 6.11.2012), anzieht. Hiernach kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, soweit das aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Außerdem kommt - wie im Bescheid zutreffend ausgeführt - auch § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 TierGesG in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 14.7.2014 - 20 CS 14.1504 bei juris), dessen Anwendung nicht - wie die Antragstellerin offenbar meint - durch § 18a RindTbV ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung eröffnet lediglich bei Verdacht oder Feststellung der Tuberkulose noch weitergehende Maßnahmen nach § 38 Abs. 11 i. V. m. § 6 Abs. 1 und 3 bis 5 TierGesG.

Nach den substantiiert nicht bestrittenen Feststellungen in der Allgemeinverfügung kam es in den zurückliegenden Jahren im Landkreis O. immer wieder zu amtlichen Feststellungen des Ausbruches der Tuberkulose des Rindes in insgesamt elf Fällen seit dem Jahre 2008. Auffällig häufig handelte es sich hierbei um Betriebe und Tiere im Zusammenhang mit der Almwirtschaft oder einer Lage im Rotwildgebiet. Zuletzt kam es im April 2012 in einer O.er Gemeinde zum Ausbruch der Tuberkulose in einem Rinderbestand. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn im Zusammenwirken der obersten Landesbehörde mit dem Bayerischen Landesamt für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit, der Bayerischen Tierseuchenkasse und der Regierung von Schwaben sowie der Veterinärverwaltung O. im Hinblick auf den präventiven Verbraucherschutz neben dem bereits laufenden Untersuchungsprogramm „Tuberkulose bei Wildtieren im Alpenraum“ die Durchführung einer flächendeckenden Tuberkulose-Untersuchung aller Rinder im Landkreis O. beschlossen wurde, die nunmehr vom Antragsgegner durchgeführt wird.

Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, dass dieses Anliegen durch Zeitablauf obsolet geworden sei. Insbesondere belegen das nicht die Veröffentlichungen aus „Jagd in ...“, 3/2014, S. 11 und aus dem „... Bauernblatt“, 10/2014, S. 21, die über Einschätzungen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz berichten, weil aus dem ... 13 und aus einigen oberbayerischen Landkreisen 6 positive Befunde ermittelt wurden. Soweit hier überhaupt ein Bezug zur Frage der Seuchengefahr bei Rindern und deren Bekämpfung hergestellt werden mag, sprächen diese Veröffentlichungen eher für die Sicht des Antragsgegners, dass sich das Anliegen der Allgemeinverfügung nicht erledigt hat. Denn trotz dieser Befunde soll es auch künftig im ... und im westlichen Oberbayern ein Monitoring, wenn auch im kleineren Umfang, geben. Daraus erhellt, dass auch geringe Wahrscheinlichkeiten für den massenhaften Ausbruch der Krankheit Vorsichtsmaßnahmen nicht gegenstandslos erscheinen lassen.

Der Bescheid ist hinsichtlich der Verpflichtung in Nr. I in Zusammenhang mit Nr. III nicht unbestimmt hinsichtlich seines Gebotes, durch wen die Untersuchung durchzuführen ist. Vielmehr kommt klar zum Ausdruck, dass die Untersuchung ein Tierarzt vorzunehmen hat (Nr. I) und dass der Adressatin die Wahl offensteht, ob sie das durch das Veterinäramt oder den „Hoftierarzt“ durchführen lassen will.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Monotest, auf dessen Grundlage die Untersuchung durchgeführt werden kann, im Hinblick auf § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c RindTbV eine zur Feststellung der Rindertuberkulose gesetzlich anerkannte Untersuchungsmethode ist. Die von der Antragstellerin gegen den konkreten Tuberkulin-Monotest in umfangreichen Darlegungen erhobenen Einwände, sie seien nur in der Lage den Erreger M. bovis nachzuweisen und nicht den Erreger M. caprae, können im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht überprüft werden. Die durch das Veterinäramt angebotene Untersuchung des Rinderbestandes mittels Monotests mit steriler Nadel entspricht zudem der vorläufigen Rechtsprechung des Senats und muss gegebenenfalls einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (BayVGH, B. v. 14.7.2014 - 20 CS 14.1504 - bei juris).

Soweit die Antragstellerin die getroffenen Anordnungen insgesamt für unverhältnismäßig hält, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn einerseits ist sie bereits durch die bestandskräftige Allgemeinverfügung verpflichtet, ihre Rinder untersuchen zu lassen. Zum anderen träten die von ihr befürchteten Folgen weitgehend nicht durch die angeordneten Tests, sondern erst bei Auftreten positiver oder weiter abzuklärender Befunde auf. Im Übrigen stehen theoretisch mögliche negative Folgen des Tests nicht außer Verhältnis des angestrebten Zwecks, der außerordentlich bedeutsamen Bekämpfung der Rindertuberkulose.

Die Zwangsgeldandrohung hat ihre Rechtsgrundlage in Art. 19 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwZVG. Sie ist hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Insbesondere sind die gesetzten Fristen nicht zu kurz, so dass sie gegen Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG verstießen. Die Antragstellerin hat keine Gründe dargelegt, die diesen Vorwurf untermauern. Dabei ist zu bedenken, dass der Antragstellerin bereits durch die Allgemeinverfügung aus dem Jahre 2012 die sie treffende Untersuchungsfrist bekannt war, die durch die Anhörung durch das Landratsamt zum konkreteren weiteren Vorgehen vom 7. Mai 2014 noch einmal in Erinnerung gerufen wurde. Die Antragstellerin hat insbesondere keine konkreten und nachprüfbaren Umstände dargelegt, warum die vom Landratsamt gesetzten Fristen unverhältnismäßig kurz bemessen sein sollen. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht einmal irgendwelche Versuche gestartet, die entsprechenden Fristen einzuhalten. Sollte das aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände nicht möglich gewesen sein, wäre es auch ihre Aufgabe gewesen, sich an den Antragsgegner zu wenden und konkrete Hinweise zu geben, dass das gebotene Verhalten nicht innerhalb der gesetzten Fristen zu bewerkstelligen sei. Diese Möglichkeit hat der Antragsgegner im Bescheid ausdrücklich eingeräumt, wonach abweichende Terminwünsche als durchaus erfüllbar genannt und hierfür ausdrücklich Ansprechpartner mit entsprechender Erreichbarkeit durch e-mail oder Telefon aufgeführt wurden. Es ist schließlich substantiiert kein Grund genannt, warum die Beauftragung eines Tierarztes oder auch des Veterinäramtes zur Durchführung der Untersuchung bis zum 31. Juni 2014 nach Erhalt des Bescheides bereits am 18. Juni 2014 nicht durchführbar gewesen wäre.

Aus dem Bescheid ergibt sich schließlich auch unzweifelhaft, dass das Zwangsgeld bei Überschreitung des Vorlagetermins fällig wird. Es ist damit hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchung vornehmen zu lassen, gemäß Art. 22 Nr. 3 VwZVG erloschen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.