Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 19. Sept. 2014 - 9 L 899/14

ECLI:ECLI:DE:VGAR:2014:0919.9L899.14.00
19.09.2014

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 19. Sept. 2014 - 9 L 899/14 zitiert 9 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


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Hochschulrahmengesetz - HRG | § 2 Aufgaben


(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie be

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Tenor Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe   1  Der Antrag, mit d
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Nov. 2017 - W 2 K 16.284

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Arnsberg Gerichtsbescheid, 01. Sept. 2016 - 9 K 2666/15

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.               Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand: 2Der Kläger studiert seit 2008 bei der Beklagten im Studiengang „Bachelor of Laws“. 3Am 28. September 2011 schrieb der Kläger im Fach „Internes

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 28. Jan. 2016 - 7 B 158/16

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Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Möglichkeit, eine Prüfungsleistung in der alternativen Prüfungsform einer schriftlichen Ausarbeitung erstellen zu dürfen. 2 Die Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin seit September 2012 im Stu

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(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.

(2) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.

(3) Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals.

(4) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport.

(5) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studenten.

(6) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. Dies gilt insbesondere für die nach der Herstellung der Einheit Deutschlands erforderliche Zusammenarbeit im Hochschulwesen.

(7) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer.

(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(9) Die unterschiedliche Aufgabenstellung der Hochschularten nach § 1 Satz 1 und die Aufgaben der einzelnen Hochschulen werden durch das Land bestimmt. Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, mit dem der Antragsteller unter Berufung auf eine bei ihm diagnostizierte Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm für den am 4. September 2007 beginnenden schriftlichen Teil des Ersten juristischen Staatsexamens eine Schreibzeitverlängerung um eine Stunde je Klausur zu gewähren, hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
Gemessen an diesen Anforderungen ist der vorliegende Antrag unbegründet.
Zwar hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund infolge Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Ohne eine vorläufige Regelung wäre er praktisch rechtlos gestellt, da der schriftliche Teil der Ersten juristischen Staatsprüfung, zu der der Antragsteller im Rahmen eines Notenverbesserungsversuch zugelassen worden ist, bereits am 4. September 2007 beginnt.
Der Antragsteller hat jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 JAPrO 1993 einen Anspruch darauf hat, dass das Landesjustizprüfungsamt für ihn die Bearbeitungszeit der Klausuren angemessen verlängert. Der insbesondere für eine - wie vorliegend gegebene - Hauptsachevorwegnahme erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Klageverfahren ist zu verneinen. Vielmehr erscheint die Entscheidung des Antragsgegners, dem Antragsteller die beantragte Schreibzeitverlängerung nicht zu gewähren, rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Schreibzeitverlängerung. Gemäß § 12 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (i.d.F. v. 7.5.1993 - JAPrO 1993 -) , der vorliegend gemäß § 62 Abs. 1 JAPrO 2002 Anwendung findet, kann das Landesjustizprüfungsamt bei Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen, auf schriftlichen Antrag (u.a.) die Bearbeitungszeit angemessen verlängern. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch amtsärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, nachzuweisen.
Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass er unter einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS/ADS) im Erwachsenenalter leide, die dazu führe, dass er äußerst leicht ablenkbar und nur sehr eingeschränkt konzentrationsfähig sei. Er müsse lange Sachverhalte überdurchschnittlich oft durchlesen. Das häufige unwillkürliche Abschweifen seiner Gedanken hindere ihn an einer zügigen, aufmerksamen Bearbeitung der Klausur. Das Erfassen des Sachverhalts und das Gliedern der Lösung nähmen überdurchschnittlich viel Zeit in Anspruch. Durch die hohe Ablenkbarkeit und Reizoffenheit führe jede noch so kleine Störung während der Prüfung zu einer Unterbrechung der Klausurbearbeitung. Frau Dr. ..., Gesundheitsamt des Landratsamts ..., führt in ihrem amtsärztlichen Zeugnis vom 6. August 2007 aus, an der Diagnose eines ADHS im Erwachsenenalter bestehe kein Zweifel. Infolge des Aufmerksamkeitsdefizits sei davon auszugehen, dass der Antragsteller sowohl behindert sei bei der Aufnahme der Prüfungsaufgabe als auch bei der Denkarbeit der ersten Phase wie auch in der zweiten Phase der Niederschrift. Die erforderliche Schreibzeitverlängerung werde auf eine Stunde eingeschätzt, weil nicht nur die Niederschrift, sondern die ganze Aufgabenbearbeitung durch die Störung beeinträchtigt sei.
Damit hat der Antragsteller jedoch eine die Schreibfähigkeit beeinträchtigende Behinderung im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 JAPrO 1993 nicht glaubhaft gemacht. Denn § 12 Abs. 1 S. 2 JAPrO 1993 erfasst neben aktuellen, vorübergehenden Beeinträchtigungen der rein mechanischen Darstellungsfähigkeit - wie einem gebrochenen Arm - nur solche dauerhaften Behinderungen, die lediglich den Nachweis einer uneingeschränkt vorhandenen Befähigung erschweren und die in dem mit der Prüfung angestrebten Beruf oder der (weiteren) Berufsausbildung durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können. Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings dauerhaft prägen, rechtfertigen dagegen keine Arbeitszeitverlängerung im Wege des Nachteilsausgleichs (vgl. zur Unterscheidung Niehues, Schul- und Prüfungsrecht Band 2, Rn. 120 ff.; BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985 - 7 B 210/85 -, in Juris; Urt. v. 30.8.1977 - 7 C 50.76 -, in Juris; Hess. VGH, Beschl. v. 3.1.2006 - 8 TG 3292/05 -, in Juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 19.8.2002 - 3 M 41/02 -, SPE n.F. 600 Nr. 18).
Um ein solches Dauerleiden aber handelt es sich bei der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung des Antragstellers. Denn infolge der dauerhaften Reizüberflutung und seiner mangelnden Fähigkeit zur Filterung von Informationen hat der Antragsteller, wie er ausführt, Schwierigkeiten bei der vollständigen Erfassung der Aufgabenstellung, bei der Entwicklung und Gliederung seiner Klausurlösung und bei der Fokussierung seiner Aufmerksamkeit auf die Klausur; diese vom Antragsteller geschilderte Symptomatik deckt sich mit den in den Klassifikationen ICD-10 und DSM-IV genannten Symptomen für die Diagnostik einer AD(H)S. Erschwert ist dem Antragsteller folglich nicht nur die schriftliche Fixierung einer im Kopf erarbeiteten Falllösung; vielmehr ist er infolge seiner deutlich geringeren Konzentrationsfähigkeit, seiner erhöhten Ablenkbarkeit und den Schwierigkeiten bei der Informationsverarbeitung gerade auch bei der gedanklichen Erarbeitung der Klausurlösung selbst beeinträchtigt. Dies ergibt sich auch aus dem amtsärztlichen Gutachten von Frau Dr. ..., in dem diese ausführt, dass der Antragsteller „auch bei der Denkarbeit der ersten Phase“ behindert sei; „nicht nur die Niederschrift, sondern die ganze Aufgabenbearbeitung“ sei „durch die Störung beeinträchtigt“.
10 
Gerade die Fähigkeit, einen Sachverhalt aufzunehmen und zu verstehen sowie den Fall in angemessener Zeit einer plausibel begründeten Lösung zuzuführen, aber stellt die eigentliche juristische Leistung dar, die im Rahmen des schriftlichen juristischen Staatsexamens bewertet werden soll (Hess. VGH, Beschl. v. 3.1.2006 - 8 TG 3292/05 -, in Juris). Der Antragsteller kann in diesem Zusammenhang auch nicht damit gehört werden, er sei durchaus in der Lage, den Sachverhalt zu durchdringen und zu lösen, brauche hierfür jedoch krankheitsbedingt mehr Zeit. Denn gerade bei juristischen Prüfungen soll auch die - für die spätere berufliche Praxis wichtige - Fähigkeit des Prüflings, unter Zeitdruck einen gegebenen juristischen Fall zu bearbeiten, bewertet werden; dass dem zeitlichen Moment im Rahmen von Prüfungen große Bedeutung zukommt, wird im Übrigen nicht zuletzt daraus deutlich, dass die Aussage, bei längerer Bearbeitungszeit bessere Ergebnisse zu erzielen, auf praktisch jeden Prüfling zutreffen dürfte.
11 
Die ADHS stellt sich nach alldem als eine persönlichkeitsbedingte generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers dar, die in den Examensklausuren angelegten juristischen Fragestellungen in der vorgegebenen Zeit zu durchdringen und überzeugenden Lösungen zuzuführen. Eine derartige Leistungsminderung bestimmt sein „normales“ Leistungsbild mit der Konsequenz, dass, soweit sich die durch die ADHS bedingten Leistungsschwächen im Prüfungsergebnis niederschlagen, dessen Aussagewert gerade nicht verfälscht wird.
12 
Insoweit trägt auch der vom Antragsteller herangezogene Vergleich der ADHS mit Legasthenie, bei deren Vorliegen mehrere Obergerichte in der Tat einen Anspruch des Prüflings auf Kompensation durch Schreibzeitverlängerung festgestellt haben (Hess. VGH, Beschl. v. 3.1.2006 - 8 TG 3292/05 -, in Juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 19.8.2002 - 3 M 41/02 -, SPE n.F. 600 Nr. 18; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.9.2000 - 9 S 1607/00 -, in Juris), nicht. Denn bei der Legasthenie handelt es sich wenn auch nicht um eine typische mechanische Beeinträchtigung des Schreibvorgangs, so doch um eine Beeinträchtigung, die sich in langsamerer Lesegeschwindigkeit sowie einer erschwerten handschriftlichen Darlegung des gefundenen Ergebnisses und somit in einer mangelnden technischen Fähigkeit zur Darstellung des eigenen Wissens erschöpft (vgl. Hess. VGH, aaO.; VGH Bad.-Württ., aaO.; OVG Schleswig, aaO.). Da im Rahmen juristischer Examina - anders als etwa bei der Ausbildung zur Sekretärin - die rein technische Lese- und Schreibtätigkeit außerhalb der durch die Prüfung zu ermittelnden juristischen Leistungsfähigkeit, einen Sachverhalt aufzunehmen und in gegebener Zeit einer plausiblen Lösung zuzuführen, liegt und letztere durch die Legasthenie nicht beeinträchtigt wird, mag es in der Tat naheliegen, die aus der Legasthenie resultierenden Schwierigkeiten bei der technischen Umsetzung der Leistungsfähigkeit im juristischen Staatsexamen durch Schreibzeitverlängerung zu kompensieren (so Hess. VGH, aaO.). Die ADHS dagegen erschöpft sich, wie gesehen, aber gerade nicht in einer Beeinträchtigung der Lese- und Schreibtätigkeit als technischem Vorgang.
13 
Dieser strukturelle Unterschied in der Einordnung von Legasthenie und ADHS wird auch deutlich bei der - vor Berücksichtigung der Behinderung im Rahmen der Prüfung anzustellenden (vgl. Niehues, aaO., Rn. 122, m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 2.10.2003 - 9 B 85/02 -, in Juris) - Kontrollüberlegung, inwieweit eine Kompensationsmöglichkeit der Behinderung im späteren Berufleben besteht. Während die aus der Legasthenie resultierenden Behinderungen nämlich überwiegend durch den Einsatz von Hilfsmitteln - etwa von Leseprogrammen bzw. Spracherkennungs- und Diktierprogrammen am PC oder von Diktiergeräten - ausgeglichen werden können, lassen sich die zentralen Schwierigkeiten, die der Antragsteller infolge seiner Erkrankung gerade unter zeitlichem Druck bei der Ordnung und Fokussierung seiner Gedanken, der Filterung von Informationen und der Konzentration auf die relevante - juristische - Fragestellung hat, durch Hilfsmittel nicht kompensieren. Vielmehr wird sein ADHS-Leiden sich im späteren beruflichen Alltag nicht wesentlich anders als im Rahmen des Staatexamens niederschlagen.
14 
Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem Verweis des Antragstellers auf die Nachfolgervorschrift des § 12 Abs. 1 S. 2 JAPrO 1993, nämlich § 13 Abs. 7 S. 1 JAPrO 2002. Die Kammer sieht bereits nicht, inwieweit der geänderte Wortlaut - „prüfungsunabhängige Beeinträchtigungen eines Kandidaten, die die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erschweren“ anstatt „Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen“ - zu einer substantiellen Änderung im Hinblick auf den Umfang der zu kompensierenden Behinderungen führen sollte. Vielmehr hatte der VGH Baden-Württemberg bereits auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 JAPrO 1993 entschieden, dass nicht nur rein mechanische Beeinträchtigungen zu kompensieren sind, sondern auch solche, die, wie etwa Legasthenie, die technische Fähigkeit zur Darstellung des eigenen Wissens beeinträchtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.9.2000 - 9 S 1607/00 -, in Juris), so dass Überwiegendes dafür spricht, der Gesetzgeber habe die bereits geltende Rechtlage lediglich klarer formulieren wollen. Abgesehen davon ergäbe sich auch für den Fall, dass die Neuregelung eine gewisse Ausweitung der zu kompensierenden Beeinträchtigungen mit sich bringen sollte, eine Ungleichbehandlung des Antragstellers gegenüber den in derselben Prüfungskampagne nach neuem Recht teilnehmenden Prüflingen - ungeachtet der Frage, ob sich der Antragsteller insoweit überhaupt auf eine Ungleichbehandlung berufen könnte - schon deshalb nicht, weil eine Kompensierung seiner ADHS durch Schreibzeitverlängerung auch nach neuer Rechtslage nicht möglich wäre. Denn gemäß § 13 Abs. 7 S. 1 2. HS JAPrO 2002 darf auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung gehören, nicht verzichtet werden; hieraus wird deutlich, dass jedenfalls Beeinträchtigungen, die - wie die ADHS - die zeitgerechte intellektuelle Bewältigung des Prüfungsstoffs erschweren, nach wie vor nicht auszugleichen sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass mit dem Verfahren das Hauptsacheverfahren weitgehend vorweggenommen wird, erscheint der volle Auffangstreitwert i.H.v. 5.000 EUR angemessen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.