Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 18. Juli 2016 - 8 K 3533/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen eine gastronomisch-musikalische Freiluftveranstaltung, die an vier zusammenhängenden Tagen jeweils im August auf dem Marktplatz der Beklagten stattfindet. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung J. , das mit dem Wohn- und Geschäftshaus X. Straße 2 bebaut ist. Hierbei handelt es sich um ein viergeschossiges Objekt, welches zudem über einen Dachgarten verfügt. Die Klägerin bewohnt die oberste Etage; die zu ihrer Wohnung gehörenden Schlafräume sind den Angaben der Klägerin zufolge nach Norden ausgerichtet. Die X. Straße, die etwa 20 m westlich des Grundstücks der Klägerin am Alten S.------platz beginnt, verläuft im Wesentlichen in ostwärtiger Richtung. Etwa 35 m ostwärts des Grundstücks X. Straße 2 zweigt die Von-T1. -Straße nach Norden ab. Diese trifft nach etwa 40 m auf die ebenfalls von Westen nach Osten verlaufende X1.-----straße . Diese mündet etwa 20 m weiter ostwärts auf den N3.----platz . Die Straßen sind allesamt als Fußgängerzone ausgebaut, die für Lieferverkehr lediglich zwischen 4:00 Uhr und 11:00 Uhr sowie 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr zugänglich ist. Unter dem N3.----platz befindet sich eine Tiefgarage, die von der nördlich hiervon verlaufenden Straße Am U. aus angefahren wird. Nördlich des N3.----platzes befindet sich ein fünfgeschossiges Gebäude mit Flachdach, in welchem sich eine Altenwohnanlage befindet. Die geringste Entfernung (Luftlinie) zwischen dem Grundstück der Klägerin und der südwestlichen Ecke des N3.----platzes beträgt etwa 75 m; die östliche Seite des Platzes ist etwa 155 m entfernt. Zur Veranschaulichung der geschilderten örtlichen Gegebenheiten wird auf den folgenden Kartenausschnitt (Quelle: Bezirksregierung Köln, Abteilung Geobasis) verwiesen.
3 4Mit einer auf § 12 des Gaststättengesetzes (GastG) gestützten Gestattung vom 19. März 2015 erteilte die Beklagte dem Empfänger „Live Projektveranstaltungs GbR/Stadtmarketing J. “ die Erlaubnis zum vorübergehenden Gaststättenbetrieb auf dem N3.----platz der Beklagten in der Zeit vom 6. August 2015 bis zum 9. August 2015, wobei der Betrieb am 6. August 2015 bis 24.00 Uhr, am 7. und am 8. August 2015 jeweils bis 1:00 Uhr und am 9. August 2015 bis 21:00 Uhr stattfinden sollte. Die Veranstaltung wurde als „Genuss Pur 2015“ bezeichnet. Unter dem 8. Juli 2015 traf die Beklagte gegenüber dem Empfänger „Stadtmarketing J. “ eine als Ordnungsverfügung bezeichnete Entscheidung zur Durchführung der Veranstaltung Genuss Pur. Diese Verfügung enthält Regelungen über die Betriebszeiten, die mit den Angaben in der gaststättenrechtlichen Gestattung übereinstimmen. Unter Nummer 6. enthält die Verfügung Auflagen zum Immissionsschutz. Darin nimmt die Beklagte Bezug auf den „Leitfaden zur umweltgerechten Durchführung von Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen“, wonach der Immissionsrichtwert im Außenbereich bis 24.00 Uhr 85 dB(A) und von 24.00 Uhr bis 1.00 Uhr 70 dB(A) betrage. Das Herabsetzen der Immissionswerte werde ‑ so die Beklagte ‑ dadurch erreicht, dass das Bühnenprogramm um 24.00 Uhr beendet werde und anschließend etwa sogenannte Walking Acts die Besucher unterhalten könnten. Außerhalb der genannten Zeit seien Immissionsrichtwerte einschlägig, wie sie im Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für seltene Ereignisse geregelt seien. Die Adressatin der Ordnungsverfügung wird aufgefordert, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die vorgegebenen Immissionsrichtwerte nicht überschritten würden.
5Unter dem 22. Juli 2015 legte die Live-Projekt GbR ein Sicherheitskonzept vor, welches sich unter Nummer 6. auch mit einem Feuerwerk befasste, das am Samstag (8. August 2015) vom Dach des am Nordrand des N3.----platzes gelegenen Altersheims aus abgefeuert werden sollte.
6An den fraglichen Tagen im August wurde die Veranstaltung wie geplant durchgeführt. Hierüber wurde in der örtlichen Presse ausführlich und mit positiver Tendenz berichtet. In einem Kommentar vom 10. August 2015 heißt es etwa: Genuss Pur habe sich im Kalender der Stadt mehr als etabliert. Dieses Ereignis müsse sich vor vergleichbaren Veranstaltungen in anderen Städten wahrlich nicht verstecken. Der Autor des Kommentars freue sich jedenfalls schon auf das nächste Jahr.
7Unmittelbar im Anschluss an die Veranstaltung bewerteten Bedienstete der Beklagten deren Ablauf unter dem Gesichtspunkt der Immissionssituation. In einer E-Mail vom 9. August 2015 heißt es insoweit: Alles in allem sei die Veranstaltung überaus ruhig verlaufen. Zu keiner Zeit hätten die Werte nur annähernd den Maximalwert von 85 dB(A) erreicht. Vor 24.00 Uhr habe eine Messung an allen Tagen maximal die nach 0:00 Uhr geforderten Werte von 70 dB(A) ergeben. Am Sonntag habe man lediglich im Rahmen einer Streife stichprobenartige Kontrollen ohne Messung vorgenommen. Auch dabei sei alles sehr ruhig gewesen. Lediglich ein Bewohner des Grundstücks X. Straße 24 habe am Freitag um 0.05 Uhr telefonisch Beschwerde geführt. Daraufhin habe der Veranstalter die Musik selbstständig abgestellt. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass die Werte „absolut in der Toleranzgrenze seien“. In den Akten der Beklagten findet sich im Anschluss an diese E-Mail eine Tabelle über Lärmmessungen an den Tagen vom 6. August 2015 (Donnerstag) bis 8. August 2015 (Samstag). Die darin ausgeworfenen Durchschnittswerte bewegen sich durchweg unterhalb von 70 dB(A).
8Am 7. November 2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Meinung: Die Verfügung der Beklagten vom 8. Juli 2015 sei rechtswidrig gewesen und habe ihre Rechte verletzt. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, zumal Wiederholungsgefahr bestehe; die Beklagte sei der Auffassung, bei „Genuss Pur“ handele es sich um eine Traditionsveranstaltung, die auch künftig mit den gleichen unzulänglichen Auflagen zum Immissionsschutz gestattet werde. Die Beklagte habe zu Unrecht Ausnahmen von den Verboten der §§ 9, 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) zugelassen. Nach diesen Vorschriften seien von den darin enthaltenen Regelungen Ausnahmen nur im öffentlichen Interesse möglich. Ein öffentliches Interesse bestehe bei Volksfesten nur dann, wenn im Einzelfall sachliche Gründe mit erheblichem Gewicht die Erstreckung der Veranstaltung gerade auf die Nachtzeit sowie den Einsatz von lautverstärkenden Hilfsmitteln erfordere. Die positive Außendarstellung der Stadt und der Gastronomie sowie des Einzelhandels seien keine hinreichenden Gründe, die Veranstaltung gerade in der Nachtzeit zuzulassen. Zwar sei die Traditionspflege grundsätzlich ein wichtiges Allgemeingut. Bei „Genuss Pur“ handele es sich jedoch nicht um eine Traditionsveranstaltung, weil sie erst seit wenigen Jahren stattfinde. Es sei auch kein traditionelles Fest. Es könnten nicht Veranstaltungen, die erst seit einigen Jahren durchgeführt würden, als Tradition ausgewiesen werden, um den Schutzzweck der §§ 9, 10 LImSchG aufzuheben. Auf dem N3.----platz und dem Alten S.------platz fänden an 53 Tagen des Jahres Musikveranstaltungen mit Bühne und lauter Musik statt. Im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Sommernächte“ vom 1. August 2015 bis zum 22. August 2015 seien an vier aufeinanderfolgenden Wochenenden Veranstaltungen auf dem N3.----platz durchgeführt worden. Neben „Genuss Pur“ habe es sich um die „Modenacht“, die „Summerjam“ und schließlich die „Rosenlust“ gehandelt. Es seien 48 Bands und Solokünstler aufgetreten, und es habe 9 Straßentheaterproduktionen sowie dreimal Feuerwerk gegeben. Im Übrigen habe es in der J.---Innenstadt zwischen dem 18. Juni 2015 und Weihnachten eine Reihe von Veranstaltungen mit lauter Musik unter Verwendung schallverstärkender Mittel gegeben. Angesichts dessen könne die Veranstaltung „Genuss Pur“ nicht als singuläres Ereignis angesehen werden. Sie habe in ihren Räumen bei geschlossenen Fenstern eine Geräuschimmission von 70-75 dB(A) gemessen. Danach seien die Feststellungen der Beklagten zur Immissionsbelastung nicht haltbar. Die Einhaltung der Lärmgrenzwerte werde auch nicht von der Beklagten selbst überwacht; die von dem Veranstalter festgestellten Werte seien zweifelhaft. Die Zahl der Veranstaltungen steige von Jahr zu Jahr; sie ‑ die Klägerin ‑ sei nicht mehr bereit, eine Verletzung ihrer Rechte hinzunehmen. Durch das Feuerwerk habe sie bereits Tinnitus, Schwindel und Störung des Gleichgewichtsorgans erfahren. Deshalb habe sie in ein Krankenhaus eingeliefert werden müssen.
9Die Klägerin beantragt,
10festzustellen, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Juli 2015 betreffend die Veranstaltung „Genuss Pur“ rechtswidrig war und sie ‑ die Klägerin ‑ dadurch in ihren Rechten verletzt wurde.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie macht geltend: Sie bemühe sich um eine Entzerrung der Veranstaltungen, indem auch andere Flächen in Anspruch genommen würden. Diese fänden etwa auf dem T2.-------platz und auf dem Alten S.------platz statt. Zudem seien eine Vielzahl dieser anderen Ereignisse unter dem Gesichtspunkt der Immissionsbelastungen nicht mit „Genuss Pur“ vergleichbar. Dieses Ereignis besitze im Iserlohner Veranstaltungskalender eine singuläre und herausragende Stellung; vergleichbare Veranstaltungen würden weder durchgeführt noch ständen sie an. Angesichts dessen sei die sinngemäße Darstellung der Klägerin unzutreffend, wonach sie den ganzen Sommer über von innerstädtischen Musikdarbietungen in den Abendstunden unzumutbar belästigt werde. Die von ihr ‑ der Beklagten ‑ festgelegten Lärmgrenzwerte würden kontrolliert und gegebenenfalls auch durchgesetzt. Insoweit sei es statthaft, den jeweiligen Veranstalter zu einer fortlaufenden Dokumentation der Immissionen zu verpflichten. Im Übrigen führe auch sie ‑ die Beklagte ‑ selbst Messungen der Lärmbelastungen durch. Die Klägerin sei nicht mit dem Begehren an die Beklagte herangetreten, Messungen unmittelbar in ihren Wohnräumen durchzuführen. Sie ‑ die Beklagte ‑ habe die in Rede stehende Veranstaltung nach der Freizeitlärmrichtlinie, dem Leitfaden des Ministeriums und der einschlägigen Rechtsprechung rechtsfehlerfrei zugelassen. Danach könnten bei innerstädtischen Festveranstaltungen von kommunaler Bedeutung, bei denen die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie nicht eingehalten werden könnten, Überschreitungen für seltene Ereignisse zugelassen werden, wenn die Abwägung der öffentlichen gegen die privaten Interessen zu Gunsten der Veranstaltung ausfalle. Dies sei hier geschehen, so dass ihre Entscheidung rechtens gewesen sei.
14Am 26. April 2016 hat der Berichterstatter die Streitsache in J. erörtert und sich hierbei auch mit den örtlichen Verhältnissen vertraut gemacht. Auf die über diesen Termin gefertigten Niederschrift (Blätter 31 bis 34 der Gerichtsakte) wird verwiesen.
15Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Hiernach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser Akt vorher, also vor der gerichtlichen Entscheidung, erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Über den eigentlichen Wortlaut der Bestimmung hinaus kommt eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch in Betracht, wenn sich ein Verwaltungsakt ‑ wie hier ‑ bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Allerdings kann in dieser Situation das Feststellungsinteresse nicht auf die Erwägung gestützt werden, es sei beabsichtigt, wegen des rechtswidrig gewesenen Verwaltungsakts Amtshaftungsansprüche geltend zu machen,
18vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 1996‑ 1 B 121.96 ‑, zitiert nach „Juris“, daselbst bei Rn. 7.
19Im vorliegenden Fall hat sich die behördliche Entscheidung, deren Rechtswidrigkeit die Klägerin festgestellt sehen will, mit dem Ende der Veranstaltung (9. August 2015 21.00 Uhr) erledigt. Die Klägerin beabsichtigt nicht, die Beklagte mit einem Amtshaftungsanspruch zu überziehen. Vielmehr begründet sie ihr Feststellungsinteresse mit der Wiederholungsgefahr. Diese ist ohne weiteres gegeben: Die Vertreter der Beklagten haben im Erörterungstermin und erneut in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass auch im August 2016, also in wenigen Tagen, das viertägige Ereignis auf dem N3.----platz stattfinden wird.
20Die Klage wurde am 7. November 2015 auch rechtzeitig erhoben. Die Ordnungsverfügung wurde der Klägerin nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt, so dass sie der Klägerin gegenüber bis zu ihrer Erledigung nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Hat sich allerdings ein Verwaltungsakt vor Eintritt der Bestandskraft erledigt, so ist eine Klage, die auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit gerichtet ist, nicht an die Fristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden; die Möglichkeit einer Verwirkung des Klagerechts bleibt freilich unberührt
21vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 7.98 ‑ zitiert nach „Juris“.
22Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Beklagten, die Klägerin sei angesichts der beträchtlichen Entfernung zwischen ihrem Hause und dem N3.----platz gar nicht im Rechtssinne betroffen, so dass sie sich auf eine etwaige Verletzung der §§ 9, 10 LImSchG nicht berufen könne. Zwar vermag die bloße Behauptung, durch eine emittierende Anlage oder ein emittierendes Ereignis gestört zu sein, einen immissionsschutzrechtlichen Abwehranspruch nicht zu begründen. Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch anders: Die Beklagte hat selbst Messungen der Geräuschsituation unter anderem vor dem Grundstück der Klägerin durchgeführt (Blätter 72 a ff. der BA II), wobei die dort festgestellten Lärmwerte immerhin ein Ausmaß erreichten, die eine „Betroffenheit“ der Klägerin begründen können. Ob die Klägerin nach den Vorschriften des materiellen Rechts verpflichtet ist, diese Betroffenheit hinzunehmen, ist keine Frage der Zulässigkeit der Klage.
23In der Sache hat die Fortsetzungsfeststellungsklage allerdings keinen Erfolg. Denn die als Ordnungsverfügung bezeichnete Maßnahme der Beklagten, bei der es sich materiell um die immissionsschutzrechtliche Zulassung einer Ausnahme von gesetzlichen Verboten handelt, verletzte die Klägerin nicht rechtswidrig in ihren Rechten. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ImSchG kann die zuständige Behörde Ausnahmen von dem Verbot, die Nachtruhe zu stören, zulassen, wenn die Ausübung der störenden Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ImSchG kann die Behörde von den in § 10 Absätze 1 und 2 ImSchG enthaltenen Regelungen betreffend die Verwendung von Tongeräten im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn ein öffentliches oder ein überwiegendes privates Interesse hieran besteht. Das „öffentliche Interesse“, von dem diese Vorschriften sprechen, ist im Falle des Ereignisses „Genuss Pur“ ohne weiteres erfüllt: Ausweislich der zahlreichen Presseberichte über „Genuss Pur“ trifft diese Veranstaltung auf ein äußerst lebhaftes öffentliches Interesse. Dieses wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass einzelne Menschen wie möglicherweise die Klägerin derartige Belustigungen grundsätzlich ablehnen.
24Wenn danach jeweils der Tatbestand der Ausnahmevorschrift erfüllt ist, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß sie Ausnahmen zulässt. Einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist ihre Ermessensentscheidung nur nach Maßgabe von § 114 VwGO. Danach hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob die Behörde die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Behörde ermessensfehlerhaft gehandelt hat, sind auch sogenannte ermessenslenkende Verwaltungsrichtlinien (Verwaltungsvorschriften) zu berücksichtigen. Diese entheben die Behörde allerdings nicht von der Verpflichtung zu einer eigenverantwortlichen Ermessensentscheidung unter Abwägung aller einschlägigen Gesichtspunkte des konkreten Falles,
25vgl. nur Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Auflage (2015) § 114 Rd.-Nr. 10a mit weiteren Nachweisen.
26Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bei ihrer Ermessensbetätigung zum einen den Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 „Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen“ und den vom selben Ministerium unter dem 17. Dezember 2009 veröffentlichten „Leitfaden zur umweltgerechten Durchführung von Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen“ in den Blick genommen. Beide Regelwerke betreffen Volksfeste und ähnliche Traditionsveranstaltungen, so dass dem Einwand der Klägerin nachzugehen ist, wonach es sich bei „Genuss Pur“ gar nicht um eine Traditionsveranstaltung handele, sondern lediglich um ein zusätzliches gastronomisches Angebot in der Innenstadt von J. . Insoweit ist der Klägerin allerdings zuzugestehen, dass „Genuss Pur“ ganz augenscheinlich eine neuzeitliche Form des Stadtmarketing darstellt, wie sie in anderen Städten des Gerichtsbezirks („N4. à la carte“ „B. kulinarisch“) in ähnlicher Weise praktiziert wird. Mit „Tradition“ im Sinne einer Jahrzehnte langen Übung, auf welche etwa die Schützenfeste des Sauerlandes und die Soester Kirmes zurückblicken können, hat dies an sich nichts zu tun. Dieser Befund steht der Anwendung der zitierten Regelwerke indessen nicht von vornherein entgegen. Die Kammer schließt sich dem
27Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26. September 2003– V ZR 41/03 ‑, Baurechtssammlung (BRS) Band 66 Nr. 175,
28an, der zur Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen seitens einer Veranstaltung, die (noch) keine Tradition aufweisen kann, folgende Auffassung vertritt:
29Unerheblich für die Frage der Wesentlichkeit der Immissionen sei, ob der Nutzung eines Grundstücks als Festplatz eine langjährige Übung zugrundeliege. Zwar könne dem Traditionscharakter einer Veranstaltung in diesem Zusammenhang besonderes Gewicht zukommen. Umgekehrt stehe der Annahme einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung jedoch nicht entgegen, dass eine Veranstaltung erst seit kurzer Zeit stattfinde. Andernfalls wären die Gemeinden gehindert, eine kommunale Festivität zu begründen, wo Traditionsveranstaltungen fehlten, oder die Abläufe bei Festen zu ändern, die auf eine langjährige Übung zurückgingen. Demgemäß könnten auch die mit Gemeinde ‑ und Vereinsfesten untrennbar verbundenen Musik ‑ und Tanzveranstaltungen Änderungen in Art und Ausrichtung erfahren. Erlangten sie hierbei im Einzelfall überregionale Bedeutung, nehme ihnen das die kommunale Bedeutung nicht, soweit die jeweilige Veranstaltung weiterhin auch für die örtliche Bevölkerung bestimmt sei und von ihr angenommen werde.
30Diese Überlegungen des Bundesgerichtshofs sind auch für den vorliegenden Fall von Bedeutung. Zwar behandelt der BGH die Frage, ob Lärmimmissionen unwesentlich sind im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB, so dass der Eigentümer eines Grundstücks diese Einwirkungen nicht verbieten kann. Genau diese Frage, ob nämlich die von „Genuss Pur“ ausgehenden Geräusche von der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks X. Straße 2 hingenommen werden müssen, stellt sich auch im vorliegenden Verwaltungsstreit. Auch im Immissionsschutzrecht muss eine Gemeinde die Möglichkeit haben, neuartige Ereignisse zuzulassen und hierbei von den Ausnahmevorschriften nach §§ 9, 10 LImSchG Gebrauch zu machen. Danach finden auf die in Rede stehende Veranstaltung, die in J. regelmäßig ‑ wenngleich erst seit etwa 10 Jahren ‑ stattfindet, die zuvor bezeichneten ministeriellen Verlautbarungen Anwendung.
31Bei „Genuss Pur“ handelt es sich schließlich um ein „seltenes Ereignis“ im Sinne der hier interessierenden Regelwerke. Nr. 3.2 des Erlasses in der hier im August 2015 noch geltenden Fassung enthält mittelbar eine Definition des seltenen Ereignisses, indem dort von „seltenen Fällen“ bzw. einer begrenzten Zeitdauer von nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als zwei Wochenenden hintereinander die Rede ist. Ausgehend hiervon folgt die Kammer der Auffassung der Beklagten, wonach sich die in Rede stehende Veranstaltung auf die Privilegierung für seltene Ereignisse berufen kann. Die zahllosen Veranstaltungen, welche die Klägerin insoweit anführt, sind ganz überwiegend im vorliegenden Zusammenhang überhaupt nicht von Belang. Insoweit ist es nämlich nicht sachgerecht, die Gesamtzahl der öffentlichen Ereignisse in J. in den Blick zu nehmen und festzustellen, dass hieran gemessen „Genuss Pur“ eben kein seltenes Ereignis sei. Bei der Bestimmung des Merkmals „selten“ sind ausschließlich solche Gegebenheiten in den Blick zu nehmen, die sowohl hinsichtlich des jeweiligen Austragungsorts als auch im Hinblick auf die Immissionsbelastungen, die von ihnen ausgehen, Ähnlichkeiten aufweisen. Angesichts dessen muss etwa das J.---Schützenfest, auf welches die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Juli 2016 abstellen, von vornherein ausscheiden, weil die B1. (Parkhalle) von dem Gebäude X. Straße 2 rund 750 m entfernt liegt. Auch der G. -L1. -Platz, der deutlich mehr als 200 m südlich vom Grundstück der Klägerin entfernt liegt und von diesem durch mehrere Straßen und eine geschlossene Bebauung abgeschirmt wird, gehört nicht zur näheren Umgebung des Alten S.---platzes und des N3.---platzes, so dass das „Friedensfest“, das dort im Juni 2015 stattgefunden hat, keineswegs die „Seltenheit“ von „Genuss Pur“ in Frage stellt. Dass „Jesus liebt Dich“ der Stadtmission, eine Caritas-Veranstaltung, ein Büchereifest und ein Friedensfest unter dem Gesichtspunkt der Immissionsbelastung Ähnlichkeiten mit „Genuss Pur“ aufweist, ist ausgehend von den Inhalten dieser Veranstaltungen, die sich in ihren Bezeichnungen widerspiegeln eher unwahrscheinlich; jedenfalls trägt die Klägerin hierzu nicht substantiiert vor. Angesichts dessen ist die Kammer davon überzeugt, dass Genuss Pur „selten“ ist im Sinne der einschlägigen Erlasslage.
32Die Entscheidung der Beklagten, von den in Nr. 3.2 des Erlasses für „seltene Ereignisse“ festgelegten Immissionsrichtwerten Ausnahmen zuzulassen, erweist sich im konkreten Fall als ermessensfehlerfrei. Hierzu heißt es in Nr. 3.4 des Erlasses in der Fassung seiner Änderung vom 16. September 2009: (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S.450):
33„Insbesondere bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen können häufig auch unter Nutzung aller zumutbaren Lärmschutzmaßnahmen die Immissionsrichtwerte der Nr. 3.1 und 3.2 nicht eingehalten werden. Jedoch besteht gerade hier oftmals ein öffentliches Interesse an der Durchführung einer solchen Veranstaltung innerhalb oder in unmittelbarer Nähe zu einer Wohnnutzung.
34Diese Immissionsrichtwerte sind jedoch nicht abschließend. Gemäß der §§ 9 und 10 LImSchG können bei einem öffentlichen oder einem überwiegenden privaten Interesse Ausnahmen zugelassen werden, ggf. mit entsprechenden Auflagen zum Schutz der Anwohner. Im Rahmen dieser Ausnahmen kommen auch Überschreitungen der unter Nr. 3.2 benannten Werte für seltene Ereignisse oder einer Verschiebung der Nachtzeit in Betracht. Bei der Ausnahmeerteilung sind die öffentlichen bzw. privaten Interessen und die Interessen der vom Lärm betroffenen Personen gegeneinander abzuwägen. Voraussetzung für die Erteilung derartiger Ausnahmegenehmigungen ist es, dass die zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärm getroffen werden. Dabei ist gegebenenfalls auch zu prüfen, ob geeignete alternative Standorte vorhanden sind.“
35Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist die Entscheidung der Beklagten, die weiter oben im Tatbestand mitgeteilten Immissionsrichtwerte zuzulassen, nach dem Maßstab des § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Sowohl der N3.----platz als auch das Grundstück der Klägerin befinden sich im Zentrum einer Großen kreisangehörigen Stadt, wobei es sich bauplanungsrechtlich um ein klassisches Kerngebiet handelt. Hier bieten sich Festivitäten wie die in Rede stehende Veranstaltung geradezu an, und sie müssen von den Anwohnern auch hingenommen werden. Wer sich in der Innenstadt niederlässt, seine Schlafräume zu einem N3.----platz hin ausrichtet und auf seinem mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus einen Dachgarten angelegt, kann nicht erwarten, dort Verhältnisse wie in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet anzutreffen. Dass es hier in den Abend- und auch Nachtstunden ‑ gerade im Sommer und nicht zuletzt ausgelöst durch die Sommerzeit ‑ zu Geräuschbelastungen beträchtlichen Ausmaß kommen wird, muss den Anwohnern von vornherein klar sein. Wenn die Beklagte in dieser örtlichen Situation eine mehrtägige Veranstaltung zulässt, die dem in jüngerer Zeit aufkommenden Bedürfnis nach lautstarker Beschallung Rechnung trägt, haben die Anwohner dies hinzunehmen, auch wenn sie diese neuartigen Erscheinungsformen der Geselligkeit grundsätzlich ablehnen.
36Soweit die Klägerin im Übrigen geltend macht, die Beklagte habe die Einhaltung der von ihr verfügten Immissionsgrenzwerte nicht selbst überwacht, trifft dies zum einen nicht zu. Die Messprotokolle in Verbindung mit den zugehörigen Plan (Blätter 72 a ff. der BA II) stammen aus den Untersuchungen der Beklagten und nicht etwa des Veranstalters. Im Übrigen kommt es auf diesen Gesichtspunkt auch gar nicht entscheidend an: Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Ordnungsverfügung als solche und nicht die Frage, auf welche Weise die Veranstaltung tatsächlich abgewickelt worden ist.
37Soweit schließlich die Klägerin persönliche Empfindlichkeiten anführt und darauf hinweist, durch das Feuerwerk einen Tinnitus-Schaden erlitten zu haben, handelt es sich um eine bedauerliche Auswirkung eines grundsätzlich rechtmäßigen Ereignisses. Für die Frage, ob dem Eigentümer eines Grundstücks oder einem Anwohner ein immissionsschutzrechtlicher Abwehranspruch gegen eine Veranstaltung zusteht, kommt es indessen allein auf die objektiven Gegebenheiten an.
38Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
39Das Gericht sieht davon ab, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Kammer weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.