Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 23. Juni 2014 - 8 K 2665/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Ordnungsverfügung der Beklagten. Mit Schreiben vom 27. August 2012 zeigte sie unter der Firma „C. GmbH“ dem Beklagten auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) die gewerbliche Sammlung von Altkleidern an. Das Schreiben trug die Unterschrift von Herrn K. O. , der als Geschäftsführer auftrat. In der Fußzeile wird zudem Herr X2. C. als Geschäftsführer angegeben. Nachdem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2012 und vom 17. Oktober 2012 aufgefordert hatte, die Angaben zu ihrer Anzeige zu ergänzen, meldete sich Herr X2. C. für die Klägerin bei der Beklagten mit E-Mail vom 31. Oktober 2012, der mehrere Anlagen beigefügt waren.
3Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 untersagte die Beklagte die von der Klägerin angezeigte Sammlung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei unzuverlässig im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Sie habe zum Zeitpunkt der Anzeige mindestens 14 Sammelbehälter im Gebiet der Beklagten betrieben, wobei etliche Container ohne Erlaubnis auf öffentlichen Verkehrsflächen gestanden hätten. Diese Praxis habe das Verwaltungsgericht Arnsberg mit einem Beschluss vom 20. November 2012 als unzulässig angesehen. Zudem habe das Regierungspräsidium H. eine Gewerbeuntersagung gegen die Klägerin erlassen, die zwar noch nicht rechtskräftig sei, jedoch als wichtiges Indiz für eine Unzuverlässigkeit gewertet werden müsse. Im Übrigen sei die Anzeige der Klägerin auch unvollständig. Insbesondere habe sie keine konkreten Angaben zu den Standorten und zur Anzahl der Container gemacht. Es fehle zudem an nachvollziehbaren Unterlagen über die konkreten Verwertungswege, insbesondere über die fachliche Eignung der mit der Klägerin kooperierenden Betriebe. Eine gewerbliche Sammlung dürfe jedoch erst durchgeführt werden, wenn eine formgerechte Anzeige erstattet worden sei, die eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der vorgesehen Sammlung ermögliche. Weil diese Tatsachen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin belegten, habe sie – die Beklagte – nach § 18 Abs. 5 KrWG kein Ermessen bei der Wahl der in diesem Fall anzuwendenden ordnungsrechtlichen Mittel.
4Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung an.
5Am 26. Juli 2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
6Zur Begründung ihrer Rechtsmittel macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei sie nicht unzuverlässig. Namentlich habe das Regierungspräsidium H. die Gewerbeuntersagungsverfügung, auf welche die Beklagte sich stütze, mittlerweile aufgehoben.
7Während des Verfahrens hat sich für die bisherige Klägerin eine Firma F. GmbH aus F1. gemeldet, die eigenem Verständnis nach identisch sein will mit der Klägerin.
8Die Klägerin beantragt,
9die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. Juli 2013 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hält an ihrer Auffassung fest, wonach die Klägerin unzuverlässig sei.
13Mit Beschluss vom 18. Oktober 2013 ‑ 8 L 444/13 ‑ hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Beklagten wiederhergestellt, weil die geltend gemachten Unzuverlässigkeitsgründe nicht hinreichend belegt seien.
14Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 8 L 444/13 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Das Gericht entscheidet über die vorliegende Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage, auch wenn weder die Klägerin noch ihr Prozessbevollmächtigter den Termin wahrgenommen haben. Die Klägerin ist über ihre frühere Prozessbevollmächtigte ordnungsgemäß geladen und hierbei auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Entscheidung, trotz Ausbleibens eines oder aller Beteiligten die mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache zu entscheiden, steht im Ermessen des Gerichts. Im vorliegenden Fall hat das erkennende Gericht sein Ermessen dahin ausgeübt, zu verhandeln und zu entscheiden, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt abschließend geklärt ist. Für eine weitere Sachaufklärung unter Hinzuziehung der Klägerin oder ihres Prozessbevollmächtigten war kein Raum, so dass unter diesem Gesichtspunkt die Anwesenheit der Klägerin in der Verhandlung nicht erforderlich war.
17Die Klage hat aus prozessualen Gründen keinen Erfolg; sie ist unzulässig (geworden).
18Ausweislich des vom Gericht vorgenommenen Einblicks in das Handelsregister des Amtsgerichts N1. ist die dort unter der Nr. HRB eingetragen gewesene Klägerin im Handelsregister gelöscht worden. Der Anlass der Löschung erschließt sich aus dem Eintrag unter 3a), wonach der Sitz nach F1. (jetzt Amtsgericht G1. HRB) verlegt worden sei. Unter dieser Nummer ist freilich beim Amtsgericht G1. eine Firma „F. GmbH“ erfasst, die am 9. April 2014 eingetragen worden ist. Grundlage dieser Eintragung ist ein undatierter Gesellschaftsvertrag, für welchen der Notar N2. mit dem Sitz in G2. /F2. unter dem 28. Februar 2014 bescheinigt hat, „dass die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit dem Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen“. Der in dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11. Juni 2014 sinngemäß enthaltenen Rechtsbehauptung, die F. GmbH sei identisch mit der Klägerin, weil „die C. GmbH in die F. GmbH umfirmiert“ worden sei, folgt die Kammer nicht. Auf welche Weise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet und ggf. geändert wird, regelt das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Danach ist ein Gesellschaftsvertrag zu schließen, der von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen ist (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag u.a. die Firma und den Sitz der Gesellschaft enthalten. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgt nach § 53 Abs. 1 GmbHG im Wege des Beschlusses der Gesellschafter. Diesen Weg sind die Gesellschafter der Klägerin allerdings nicht gegangen; durch den Abschluss des „Gesellschaftsvertrag der F. GmbH“ haben sie eine neue Gesellschaft gegründet, die mit der Klägerin des vorliegenden Verfahrens gerade nicht identisch ist. Die Versuche, diesen Tatbestand dadurch zukaschieren, dass in § 7 Abs. 1 des Vertrages der Beginn der Gesellschaft auf den 1. September 1997 gelegt wird, in der von Herrn K. O. unter dem 28. Februar 2014 beim Amtsgericht N1. eingereichten Anmeldung von einer Satzungsänderung gesprochen wird und es in dem Protokoll vom 28. Februar 2014 (Urkundenrolle 82/2014 des Notars N2. ) unter III. „Satzungsänderung“ heißt, der „Gesellschaftsvertrag der GmbH soll vollständig neu gefasst werden“ und es werde „im Übrigen … der Gesellschaftsvertrag an die gesetzlichen Vorschriften und die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst“, wird seitens des erkennenden Gerichts mit Nachdruck entgegengetreten. Der Vorgang dient allein dem Zweck, die von
19mehreren Gerichten und Behörden und auch der Kammer festgestellte Unzuver-lässigkeit der Klägerin als durch Änderung der gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten behoben darzustellen und gleichzeitig Nutznießer der bisherigen Aktivitäten der Klägerin, etwa der Anzeige vom 27. August 2012, zu bleiben.
20Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
21Das Gericht sieht davon ab, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Kammer weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.
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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
(1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in Anlage 1 bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.
(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. Die notarielle Errichtung der Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen.
(3) Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen, sofern andere Formvorschriften nicht entgegenstehen; dabei dürfen in den Gesellschaftsvertrag auch Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft aufgenommen werden. Im Fall der Beurkundung mittels Videokommunikation genügen abweichend von Absatz 1 Satz 2 für die Unterzeichnung die qualifizierten elektronischen Signaturen der mittels Videokommunikation an der Beurkundung teilnehmenden Gesellschafter. Sonstige Willenserklärungen, welche nicht der notariellen Form bedürfen, können mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkundet werden; sie müssen in die nach Satz 1 errichtete elektronische Niederschrift aufgenommen werden. Satz 3 ist auf einstimmig gefasste Beschlüsse entsprechend anzuwenden. Die Gründung mittels Videokommunikation kann auch im Wege des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1a oder unter Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle erfolgen. Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
- 1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft, - 2.
den Gegenstand des Unternehmens, - 3.
den Betrag des Stammkapitals, - 4.
die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.
(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.
(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.
(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
(3) Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.