Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 21. Aug. 2014 - 7 K 647/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin führte auf dem Grundstück I1. Straße 22 in Iserlohn physikalisch-chemische Behandlungen von gefährlichen Abfällen durch Destillieren durch. Bei den Abfällen handelte es sich überwiegend um organische Lösungsmittel und lösungsmittelhaltige Gemische. Für die Betriebsanlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung von organischen Lösungsmitteln durch Destillieren mit einer genehmigten Gesamtleistung von 14 Tonnen pro Stunde liegen mehrere Genehmigungen vor. Die Anlage wurde zuletzt am 22. Juli 2009 unmittelbar vor dem Brandereignis betrieben.
3Bei dem zwei Tage andauernden Brand im Juli 2009 auf dem Betriebsgelände der Klägerin wurde die Destillationsanlage - bauliche und betriebliche Einrichtungen - weitgehend zerstört. Infolge des Brandes kam es zur Freisetzung von dort gelagerten Lösungsmitteln sowie zum Eintrag von perfluorierten Tensiden über die beim Brandeinsatz eingesetzten Löschschäume. Die freigesetzten Schadstoffe führten zu massiven Bodenbelastungen sowie zu einer Verunreinigung des Wassers im Lockergesteinshorizont und des darunterliegenden Kluftgrundwassers. Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers werden bis heute von der Bezirksregierung durch Ersatzvornahme durchgeführt. Eine endgültige Sanierung der Fläche ist bisher nicht erfolgt. Ein Mensch ist bei dem Brand ums Leben gekommen. Sowohl die Nachbargrundstücke als auch Boden und Wasser in der Umgebung der Anlage sind durch den Brand, seine Folgen und die einhergehenden Detonationen erheblich geschädigt worden.
4Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 beantragte die Klägerin, die Drei-Jahres-Frist zur Errichtung und Inbetriebnahme der Betriebsstätte nach § 18 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) angemessen „um bis weitere drei Jahre“ zu verlängern. Sie gehe bei einer zügigen Planung und Durchführung von einer Wiedererrichtungszeit von rund zwei Jahren aus. Die Wiedererrichtung sei baurechtlich ohne weiteres zulässig. Derzeit seien keine finanziellen Mittel zur Planung und Durchführung der Wiedererrichtung der Anlage vorhanden. Die erforderlichen Kosten könnten nur aus Zahlungen der Allianz-Versicherung auf Grund einer Sachversicherung und einer Betriebsunterbrechungsversicherung aufgebracht werden. Die Versicherungen würden die Zahlungen derzeit jedoch mit Blick auf den Ausgang der strafrechtlichen Ermittlungen gegen die ehemalige Geschäftsführerin der Klägerin verweigern. Nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat bisher noch keine Hauptverhandlung stattgefunden; offen sei derzeit auch, ob eine Hauptverhandlung im Jahre 2015 stattfinden werde. Die Klägerin befindet sich derzeit im Insolvenzeröffnungsverfahren. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt B. T. bestellt worden.
5Mit Fristungsbescheid vom 25. Januar 2012 lehnte die Bezirksregierung B1. den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus: Sie beziehe den Antrag auf den Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes I2. vom 22. Januar 2003 sowie die nachfolgenden, im Bescheid aufgeführten, Entscheidungen. Die Anlage gehöre zu den unter Nr. 8.10 a (Spalte 1 des Anhanges der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG) genannten Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung fänden. Im Juli 2009 sei die baulichen und betrieblichen Einrichtungen durch einen 2 Tage währenden Großbrand auf dem Betriebsgelände nahezu völlig zerstört worden.
6Die beantragte Fristverlängerung sei abzulehnen, da kein wichtiger Grund nach § 18 Abs. 3 BImSchG vorliege. Zudem würde durch eine Fristverlängerung der Zweck des Gesetzes i. S. d. § 18 Abs. 3 BImSchG gefährdet.
7Ein wichtiger Grund könne nicht alleine in einem drohenden Rechtsverlust gesehen werden. Entscheidend sei vielmehr, ob ein wichtiger Grund dafür gegeben sei, dass die Frist nicht gewahrt werden könne. Ein wichtiger Grund könne sich auch aus rechtlichen oder tatsächlichen Hinderungsgründen für den Genehmigungsinhaber ergeben. Auch unternehmerische und wirtschaftliche Gesichtspunkte könnten einen wichtigen Grund für eine Fristverlängerung darstellen. Letztere habe die Klägerin zwar generell vorgetragen, aber nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen. So fehle es an der für eine Beurteilung im Rahmen der Ermessensentscheidung erforderlichen Konkretisierung und den entsprechenden Belegen.
8Durch eine Fristverlängerung würde auch der Zweck des Gesetzes gefährdet werden. § 18 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG solle zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit verhindern, dass eine Anlage zu einem Zeitpunkt wieder in Betrieb genommen werde, in dem sich die der Genehmigung zugrunde liegenden (tatsächlichen oder rechtlichen) Verhältnisse möglicherweise wesentlich verändert hätten. Der Zweck des Gesetzes sei schon dann gefährdet, wenn hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestünden, dass bei Wiederinbetriebnahme der Anlage der gebotene Standard der Gefahrenabwehr und Vorsorge zu Gunsten der Schutzgüter des Gesetzes unterschritten würde oder wenn hinreichend objektive Anhaltspunkte dafür bestünden, dass bei Wiederinbetriebnahme der Anlage der gebotene Standard an Vorsorge zu Gunsten der in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter, insbesondere der Nachbarschaft und der Allgemeinheit unterschritten würde und schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen drohten. Erforderlich sei daher, dass sich trotz der gebotenen geringeren Prüfungsdichte keine Anhaltspunkte für einen Wegfall einzelner Genehmigungsvoraussetzungen ergäben.
9Das Brandereignis – es handele sich hier bereits um das 2. Brandereignis dieser Anlage – habe aufgezeigt, dass von der Anlage auf der Grundlage der bestehenden Genehmigung am Standort erhebliche Umwelteinwirkungen und Gefahren zu befürchten seien (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG sowie § 5 Abs. 1 BImSchG). Eine Wiedererrichtung und der Betrieb der Anlage auf der Grundlage dieser Genehmigung am jetzigen Standort indiziere eine Gefährdung der Allgemeinheit und der Nachbarschaft.
10Es seien insbesondere weitergehende Brandschutzmaßnahmen notwendig. Zudem seien ergänzend bodenschutz- und störfallrechtliche Belange sowie die Auferlegung einer Sicherheitsleistung zu prüfen. Durch das Schadensereignis seien schädliche Bodenverunreinigungen verursacht und störfalltypische Folgen ausgelöst worden (Domino-Effekt, Todesfall, Evakuierungen).
11Zu berücksichtigen seien weiterhin auch Art und Umfang der Anlage, die seit der Genehmigung eingetretene Entwicklung im Einsetzungsbereich der Anlage und die hiernach zu beurteilenden Auswirkungen der Anlage. Die Anlage habe, wie sich bei dem Brandereignis gezeigt habe, erhebliche Auswirkungen auf den umliegenden Bereich und die Nachbargrundstücke. Bei einem Wiederaufbau seien die Nachbargrundstücke nicht unerheblich gefährdet. Dies führe zu einer unmittelbaren Gefährdung des Gesetzeszweckes. Ob und wie weit die Klägerin Maßnahmen zur Meidung der aufgezeigten Gefahren treffen wolle, sei nicht mitgeteilt worden. Diese Bedenken seien der Klägerin bekannt; weiterer Vortrag in Ergänzung ihres bisherigen Antrages sei jedoch nicht erfolgt.
12Am 11. Februar 2012 hat die Klägerin Klage erhoben.
13Zur Begründung führt sie aus: Sie habe ein Sachbescheidungsinteresse. Die ursprünglich erteilte Genehmigung sei nicht durch die Zerstörung der Anlage erloschen. Verlängerungsanträge könnten mehrfach und auch über die sogenannte Drei-Jahres-Frist hinaus gestellt werden.
14Die Bezirksregierung B1. stütze ihre ablehnende Bescheidung zu Unrecht auf eine nicht hinreichende Darlegung des Vorliegens eines wichtigen Grundes der Verlängerung. Sie berufe sich auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes, weil ihre Versicherungsansprüche seitens der verpflichteten Versicherer nicht erfüllt worden seien. Es sei immer um ihre – der Klägerin - wirtschaftlichen Umstände gegangen. Der Bezirksregierung sei zu jeder Zeit bekannt gewesen, welche Versicherungen sie abgeschlossen habe. Die Gesamtversicherungsansprüche beliefen sich auf einen Betrag in Höhe von 14.278.791,00 EUR, denen Ansprüche Dritter in Höhe von insgesamt 4.200.000,00 EUR (Sparkasse J. , Firma A. ) gegenüber stünden. Gerichtlich anhängig seien Ansprüche, die weit unterhalb der erwarteten Entschädigungsleistungen lägen. Es treffe nicht zu, dass der vorläufige Insolvenzverwalter von Verbindlichkeiten in Höhe von mind. 10.000.000,00 EUR ausgehe. In der mündlichen Verhandlung führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, dass noch zwei Versicherungen Klagen erhoben hätten, wobei es sich bei einer Klage um eine Teilklage handele. Ihre eigene Versicherung versuche, aus dem Einwand der fehlenden Fälligkeit der Versicherungsforderung „das Beste“ zu machen. Dieser Einwand stehe der Versicherung offen, solange das Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführerin der Klägerin nicht abgeschlossen sei. Diese trage keine Verantwortung für die lange Dauer des Ermittlungsverfahrens. Ihr könne nicht entgegen gehalten werden, dass die von ihr beabsichtigte Wiedererrichtung einen deutlich längeren Zeitraum als die im Gesetz vorgesehenen drei Jahre in Anspruch nehmen werde.
15Eine Gefährdung des Gesetzeszweckes liege nicht vor. Sie könne sich auf Bestandsschutz berufen. Die Bezirksregierung B1. habe bei der Entscheidung über die Zurückweisung des Antrages kein Ermessen ausgeübt. Ihre Entscheidung habe bereits seit 2009 festgestanden.
16Die Klägerin beantragt,
17das beklagte Land unter Aufhebung des Fristungsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 25. Januar 2012 zu verpflichten, die Frist zur Errichtung und Inbetriebnahme der Betriebstätte der Klägerin (Anlage I1. Straße 22 in J. ) nach § 18 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG um weitere drei Jahre bis zum 22. Juli 2015 zu verlängern.
18Das beklagte Land beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung bezieht sich der Beklagte zunächst auf den Inhalt des Bescheides der Bezirksregierung B1. vom 25. Januar 2012 und führt ergänzend aus: Die Klägerin trage nunmehr ausdrücklich vor, dass nach etwaigen Leistungen durch die Versicherung die Wiedererrichtung ihrer Anlage einen deutlich längeren Zeitraum als die maximal zulässige Fristverlängerung von 3 Jahren in Anspruch nehmen werde. Mit dem Wiederaufbau der Anlage selbst sei erst nach dem Ende des Strafverfahrens gegen die Verantwortlichen der Klägerin und einer daran anschließenden – im Ergebnis völlig offenen – gerichtlichen Geltendmachung der Versicherungsleistungen zu rechnen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei bereits absehbar, dass der beantragten Fristverlängerung zahlreiche weitere Anträge folgen würden. Die hier beantragte Verlängerung von drei Jahren sei offensichtlich völlig ins Blaue hinein beantragt worden. Nach der Wertung des Gesetzgebers sei eine Fristverlängerung nur maximal drei Jahre möglich. Eine wiederholte Fristverlängerung sei zwar zulässig, dürfe jedoch insgesamt nicht über drei Jahre hinausgehen. Der Klägerin fehle damit ein Sachbescheidungsinteresse. Selbst wenn, wie von der Klägerin behauptet, 14.000.000,00 EUR von der Versicherung in nicht absehbarer Zeit ausgezahlt würden, sei es wenig wahrscheinlich, dass alle Gläubiger befriedigt werden könnten. Geld für eine Wiedererrichtung dürfte, soweit sie überhaupt beabsichtigt sei, damit nicht vorhanden sein. Nach Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung belaufen sich die Ansprüche der Bezirksregierung B1. gegen die Klägerin auf ca. 2.000.000,00 EUR.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Verpflichtungsklage der Klägerin hat keinen Erfolg.Die Verpflichtungsklage ist unzulässig. Es besteht kein rechtsschutzwürdiges Bedürfnis der Klägerin daran, dass der Beklagte unter Aufhebung des Fristungsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 25. Januar 2012 verpflichtet wird, die Frist zur Errichtung und Inbetriebnahme der Betriebstätte der Klägerin (Anlage I1. Straße 22 in J. ) nach § 18 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG um weitere drei Jahre bis zum 22. Juli 2015 zu verlängern.
24Dabei kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die vorliegende Klage bereits deshalb nicht besteht, weil die ursprünglich erteilte Genehmigung aufgrund der tatsächlichen Zerstörung der Anlage durch den Brand im Juli 2009 bereits erloschen ist.
25Vgl. zum Streitstand: Scheidler in: Feldhaus, Kommentar zum BImSchG, § 18 Rn. 7; Laubinger in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, § 18 Rn. H 9; Jarass, BImSchG, § 18 Rn. 10; Hansmann/Ohms in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, § 18 Rn. 17; Kahle, Genehmigungsrechtliche Folgen der Wiedererrichtung von beschädigten oder zerstörten immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, NVwZ 2011, 1159.
26Denn das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin besteht jedenfalls deshalb nicht, weil die streitgegenständliche Anlage – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nicht bis zum 22. Juli 2015 wieder in Betrieb genommen werden kann und eine somit zwingend notwendige weitere Verlängerung der Frist nach § 18 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG auf der Grundlage des § 18 Abs. 3 BImSchG unter keinen Umständen erteilt werden dürfte. Eine weitere Verlängerung der Frist über den 22. Juli 2015 gefährdet im vorliegenden Fall den Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
27Gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Nach § 18 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG erlischt die Genehmigung, wenn eine Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
28Die Verlängerungsmöglichkeit nach § 18 Abs. 3 BImSchG stellt eine Ausnahmeregelung zu den Erlöschenstatbeständen des § 18 Abs. 1 BImSchG, namentlich dem Erlöschen der Genehmigung wegen Stilllegung der Anlage über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren (Ziff. 2), dar. Durch das Erlöschen der Genehmigung nach mehr als dreijähriger Stilllegung der Anlage soll insbesondere zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft verhindert werden, dass mit der Wiederinbetriebnahme zu einem Zeitpunkt begonnen wird, in dem sich die (tatsächlichen oder rechtlichen) Verhältnisse, die der Genehmigung zugrunde lagen, möglicherweise wesentlich verändert haben.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 7 C 2/10 -, NVwZ 2011, 120, m.w.N.; Urteil vom 25. August 2005 – 7 C 25/04 -, juris; BT-Drs. 7/179, S. 37.
30Hierfür bestehen im vorliegenden Fall hinreichend objektive Anhaltspunkte schon deshalb, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin allein für den tatsächlichen Wiederaufbau der Anlage, mit dem auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht begonnen wurde, ein Zeitraum zu veranschlagen ist, der deutlich länger ist als sechs Jahre seit dem Zeitpunkt, seit dem die Anlage nicht mehr betrieben wurde (22. Juli 2009). Denn die Klägerin trägt selbst vor, dass „bei einer zügigen Planung und Durchführung von einer Wiedererrichtungszeit von rund zwei Jahren auszugehen ist“. Selbst wenn man diese Angabe – trotz erheblicher Zweifel – hier zugunsten der Klägerin als richtig unterstellt, bedeutet dies ausgehend von dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, dass allein der zeitliche Rahmen für einen Wiederaufbau (mindestens) bis deutlich über August 2016 hinaus zu veranschlagen ist. Damit würde die generalisierende Annahme des Gesetzgebers für das Erlöschen der Genehmigung wegen Nichtbetreibens einer Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren durch das Korrektiv des § 18 Abs. 3 BImSchG in zeitlicher Hinsicht um mehr als die doppelte Zeit verlängert. Dies ist mit dem (Sinn und) Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht zu vereinbaren. Zwar enthält der Wortlaut des § 18 Abs. 3 BImSchG hinsichtlich der Dauer der Verlängerung keine zeitlichen Angaben.
31Anders insoweit § 27 Abs. 3 GenTG, wonach die Genehmigungsbe-hörde auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde um höchstens ein Jahr verlängern kann, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
32Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Behörde die Länge der zu gewährenden Frist nach pflichtgemäßem Ermessen nach den Umständen des Einzelfalles bestimmen.
33Vgl. BT-Drs. 7/179, S. 27.
34Eine Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren seit dem Zeitpunkt des § 18 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG entspricht unter Berücksichtigung der Systematik des Gesetzes jedoch nicht mehr dessen (Sinn und) Zweck. Mit Blick auf die Wertung des Gesetzgebers kommt eine Verlängerung für die Dauer von mehr als drei Jahren – ausgehend von dem Erlöschenszeitpunkt des § 18 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG – in der Regel nicht in Betracht.
35Vgl. Hansmann/Ohms in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 18 BImSchG, Rn. 38; a.A. wohl BayVGH, Urteil vom 29. Mai 2009 – 22 B 08.722 -, juris.
36Ansonsten würde die in § 18 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG zum Ausdruck kommende generalisierende Annahme des Gesetzgebers, dass der in § 1 BImSchG beschriebene Zweck des Gesetzes bei einer Wiederinbetriebnahme nach mehr als drei Jahren Stilllegung gefährdet ist und sich in diesen Fällen daher die Genehmigungsfrage generell neu stellt, durch das Korrektiv des § 18 Abs. 3 BImSchG ausgehöhlt. Wegen des Ausnahmecharakters des § 18 Abs. 3 BImSchG ist in Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft grundsätzlich maximal eine Fristverlängerung um drei Jahre möglich. Nur so kann vor dem Hintergrund sich möglicherweise im Laufe der Zeit wesentlich ändernder Umweltbedingungen und/oder technischer Anforderungen auch aus dem maßgeblichen Blickwinkel der Wiederinbetriebnahme der stillgelegten Anlage die Frage der Gefährdung des Gesetzeszwecks überhaupt verlässlich beantwortet werden. Dafür spricht auch, dass die gesetzlich normierten (Tatbestands-) Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BImSchG im Gegensatz zu anderen „Verlängerungsvorschriften“ (vgl. z.B. § 9 Abs. 2 BImSchG, § 77 Abs. 2 BauO NRW, § 9 Abs. 1 Satz 2 AbgrG NRW) angesichts der hohen Schutzgüter des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eng gefasst sind und damit den absoluten Ausnahmecharakter der Norm zum Ausdruck bringen.
37Der zeitlichen Begrenzung des Verlängerungsantrages steht auch nicht entgegen, dass es möglich ist, mehrere Verlängerungsanträge zu stellen; das besagt nichts über die „äußerste“ Fristverlängerung in zeitlicher Hinsicht.
38Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall auch aus finanziellen Gründen nicht absehbar ist, ob bzw. wann überhaupt mit der Wiederinbetriebnahme der stillgelegten Anlage gerechnet werden kann. Die Klägerin räumt selbst ein, ohne die Leistungen der Versicherungen finanziell gar nicht in der Lage zur Wiedererrichtung der Anlage zu sein; der Einwand mangelnder Fälligkeit stehe den Leistungen der Versicherungen so lange entgegen, solange das Strafverfahren gegen die Geschäftsführerin der Klägerin nicht abgeschlossen sei. Die Hauptverhandlung hat aber nach Angaben der Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht begonnen, konkrete Termine – auch für das Jahr 2015 - sind noch nicht bekannt bzw. absehbar. Es ist nicht Sinn und Zweck des § 18 Abs. 3 BImSchG, Fristverlängerungen so lange für einen nicht absehbaren Zeitraum auszusprechen, bis die Klägerin (auch) finanziell den Wiederaufbau der Anlage durchführen kann, jedenfalls nicht länger als sechs Jahre seit dem Nichtbetrieb der Anlage.
39Nach alledem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, im Falle der Klägerin eine Ausnahme von der Regel zuzulassen.
40Unabhängig davon ist die Verpflichtungsklage der Klägerin – bei Unterstellung des Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses – jedenfalls unbegründet.
41Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Frist nach § 18 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG für die in J. , I1. Straße 22 seit dem 22. Juli 2009 nicht mehr betriebene Anlage um weitere drei Jahre verlängert wird; ihr steht auch kein Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Antrages zu (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
42Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 18 Abs. 3 BImSchG.Im vorliegenden Fall ist die Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG am 23. Juli 2012 erloschen; die Anlage wurde unstreitig zuletzt am 22. Juli 2009 ‑ unmittelbar vor dem Brand ‑ betrieben. Die Bezirksregierung B1. hat den von der Klägerin mit Schreiben vom 17. Juni 2011 – und somit vor Ablauf der in § 18 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG genannten Frist - gestellten Antrag, diese Frist angemessen um bis zu weitere drei Jahre zu verlängern, im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise mit Bescheid vom 25. Januar 2012 abgelehnt.
43Die Klägerin kann eine Verlängerung der Frist nach § 18 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil durch die beantragte Fristverlängerung der Zweck des Gesetzes gefährdet würde; ob ein wichtiger Grund vorliegt, kann somit im Ergebnis dahinstehen.
44Der Zweck des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist im vorliegenden Fall – wie oben ausgeführt - bereits deshalb gefährdet, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin allein für den tatsächlichen Wiederaufbau der Anlage, mit dem auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht begonnen wurde, ein Zeitraum zu veranschlagen ist, der deutlich länger ist als sechs Jahre seit dem Zeitpunkt, seit dem die Anlage nicht mehr betrieben wurde (22. Juli 2009).
45Im Übrigen besteht gemäß § 1 BImSchG der Zweck des Gesetzes darin, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen (Abs. 1). Soweit es sich ‑ wie hier ‑ um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient das Gesetz auch der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden (Abs. 2).
46Aus Sinn und Zweck des § 18 Abs. 1 BImSchG, zu verhindern, dass eine stillgelegte Anlage zu einem Zeitpunkt wieder in Betrieb genommen wird, in dem sich die der Genehmigung zugrunde liegenden Verhältnisse möglicherweise wesentlich verändert haben, folgt zugleich, dass bei der Entscheidung über die Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Zweckgefährdung kursorisch das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen zu überprüfen ist. Das bedeutet zwar nicht, dass die Behörde einen Antrag auf Fristverlängerung in derselben Weise zu prüfen hat wie einen Antrag auf Neugenehmigung. Bereits der Wortlaut des § 18 Abs. 3 BImSchG steht dem entgegen. Danach setzt die Verlängerung der Erlöschensfrist (insoweit nur) voraus, dass die Verlängerung den Gesetzeszweck nicht gefährdet. Als Folge einer Fristverlängerung darf daher der bei einer Neugenehmigung gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge nicht erkennbar unterschritten werden. Entsprechenden Anhaltspunkten muss die Behörde deshalb nachgehen.
47Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010, a.a.O.
48Die Annahme einer Gefährdung des Gesetzeszwecks ist daher bereits dann gerechtfertigt, wenn hinreichend objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Wiederinbetriebnahme der Anlage der gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge zu Gunsten der in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter, insbesondere der Nachbarschaft und der Allgemeinheit unterschritten würde und schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen drohen. Eines Nachweises des Eintritts nachteiliger und schädlicher Auswirkungen i.S.v. § 1 BImSchG bedarf es nicht.
49Bei der gebotenen kursorischen Prüfung ist die Annahme einer Gefährdung des Gesetzeszwecks auch deshalb gerechtfertigt, weil hinreichend objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Wiederinbetriebnahme der Anlage der gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge zu Gunsten der in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter, insbesondere der Nachbarschaft und der Allgemeinheit unterschritten würde und schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen drohen. Denn aufgrund des Brandes kam es zur Freisetzung von Lösungsmitteln sowie zum Eintrag von perfluorierten Tensiden über die beim Brandeinsatz eingesetzten Löschschäume. Die freigesetzten Schadstoffe führten zu massiven Bodenbelastungen sowie zu einer Verunreinigung des Wassers im Lockergesteinshorizont und des darunterliegenden Kluftgrundwassers. Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers werden bis heute von der Bezirksregierung durch Ersatzvornahme durchgeführt. Eine endgültige Sanierung der Fläche ist bisher nicht erfolgt. Sowohl die Nachbargrundstücke als auch Boden und Wasser in der Umgebung der Anlage sind durch den Brand, seine Folgen und die einhergehenden Detonationen erheblich geschädigt worden. Zudem hat das Brandereignis gezeigt, dass das bestehende Brandschutzkonzept offenkundig nicht ausgereicht hat.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
- 1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder - 2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
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der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie - –
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
- 1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder - 2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
- 1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist, die höchstens drei Jahre betragen darf, nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der gentechnischen Anlage oder der Freisetzung begonnen oder - 2.
eine gentechnische Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
(2) Die Genehmigung, ausgenommen in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2, erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde um höchstens ein Jahr verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
(4) Die Anmeldung einer Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 oder 2 durchgeführt werden sollen, wird unwirksam, wenn
- 1.
innerhalb von drei Jahren nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der gentechnischen Anlage begonnen oder - 2.
die gentechnische Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
(5) (weggefallen)
(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
- 1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder - 2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
- –
der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie - –
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.
(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
- 1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder - 2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.
(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.
(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
- 1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder - 2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
- 1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder - 2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
- –
der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie - –
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.
(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
- 1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder - 2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
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der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie - –
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.