Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 15. Nov. 2018 - 7 K 3665/17
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin ist Halterin eines LKWs mit dem amtlichen Kennzeichen I. -N1. 0000. Mit diesem Fahrzeug wurde am 18. August 2016 um 9:23 Uhr auf der W.----straße , Einmündung Stadthalle in N2. das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage nicht beachtet. Dies wurde von Einsatzkräften der Kreispolizeibehörde N3. L. beobachtet und als Ordnungswidrigkeitenanzeige mit der Bemerkung „deutlich sichtbares Rotlicht der LZA An der Stadthalle mißachtet“ aufgenommen.
3Mit Zeugenfragebogen vom 23. August 2016 wurde die Klägerin über die mit ihrem LKW begangene Ordnungswidrigkeit in Kenntnis gesetzt und gebeten, den Namen und die Anschrift des Fahrers des Tatfahrzeugs anzugeben. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Akteneinsicht in die Ermittlungsakte, um Angaben zum Fahrzeugführer machen zu können. Die Akteneinsicht wurde ihm gewährt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte die Verlängerung der von der Bußgeldbehörde gesetzten Stellungnahmefrist bis zum 4. November 2016. Die Fristverlängerung wurde gewährt. Eine weitere Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Klägerin oder der Klägerin selbst erfolgte nicht. Am 22. November 2016 wurde das Verfahren aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung eingestellt.
4Unter dem 12. Januar 2017 hörte der Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage an. Die Klägerin wandte sich hiergegen unter Angabe der Personalien und der Anschrift des über die Fahrerkarte des Tatfahrzeugs ermittelten Fahrzeugführers. Der Beklagte teilte der Klägerin mit, dass die Benennung des Fahrers mehr als zwei Monate nach Eintritt der Verfolgungsverjährung unbeachtlich sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte hierauf, dass ihm die Geschäftsführerin der Klägerin rechtzeitig die Personalien des Fahrzeugführers des Tatfahrzeugs mitgeteilt habe, diese aber aus unerfindlichen Gründen nicht zur Akte gelangt seien. Er habe es daher versäumt, die Bußgeldstelle über den Namen und die Anschrift des Fahrers zu informieren. Der Name des Fahrers sei aber auch für die Bußgeldbehörde jederzeit über die LKW-Fahrerkarte ausfindig zu machen gewesen.
5Mit Ordnungsverfügung vom 7. März 2017, zugestellt am 9. März 2017, ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Tatfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen I. -N1. 0000 bzw. für ein Ersatz-/Nachfolgefahrzeug oder anderes bereits auf die Klägerin zugelassenes Fahrzeug für die Dauer von 24 Monaten beginnend mit der Bestandskraft der Entscheidung die Führung eines Fahrtenbuches an. Ferner setzte der Beklagte Verwaltungsgebühren i.H.v. 153,50 € fest. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Behörde habe nicht ermitteln können, wer zur Tatzeit des mit dem Fahrzeug der Klägerin begangenen Rotlichtverstoßes das Fahrzeug geführt habe, obwohl sie hierzu pflichtgemäß alles versucht habe. Die Klägerin habe weder über den zugesandten Zeugenfragebogen noch im Folgenden Angaben zum verantwortlichen Fahrer gemacht. Ihr Rechtsanwalt habe auch nach Akteneinsicht und trotz Fristverlängerung den Fahrer nicht benannt. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren habe daher mit Eintritt der Verfolgungsverjährung eingestellt werden müssen. Erst nachdem die Klägerin zur beabsichtigten Fahrtenbuchauflage angehört worden sei, habe sie den Führer des Tatfahrzeugs benannt, obwohl ihr der Name des Fahrers bereits im Bußgeldverfahren bekannt gewesen sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung sei der Eintritt der Verfolgungsverjährung. Eine danach erfolgte Fahrerbenennung sei unbeachtlich. Der Rotlichtverstoß, der mit einer Geldbuße von 90 € sowie der Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet worden wäre, sei schwerwiegend. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches sei daher gerechtfertigt. Dies gelte umso mehr, als gegen die Klägerin bereits mit Ordnungsverfügungen vom 8. Januar 2012 (zehn Monate), vom 24. Februar 2015 (zehn Monate) und vom 21. Juni 2016 (24 Monate) Fahrtenbuchauflagen angeordnet worden seien. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage sei daher insgesamt verhältnismäßig.
6Am 10. April 2017 – einem Montag – hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, insbesondere in Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Sämtliche ihrer Fahrzeuge seien mit Fahrerkarten ausgestattet, welche bei jeder Fahrt im Fahrzeug eingelegt sein müssten. Aus diesem Grunde sei das Führen eines Fahrtenbuches als schikanös anzusehen, zumal der Fahrerkarte jeweils zu entnehmen sei, wer zu welchem Zeitpunkt Fahrer des Transportfahrzeugs gewesen sei. Die ordnungsgemäße Handhabung einer Fahrerkarte, zu der sie ohnehin gesetzlich verpflichtet sei, entspreche dem ordnungsgemäßen Führen eines Fahrtenbuches. Daneben mache das Führen eines Fahrtenbuches keinen Sinn.
7Die Klägerin beantragt,
8die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. März 2017, Aktenzeichen: 00/Fbuch 00/0000 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids sowie des von ihm übersandten Verwaltungsvorganges und trägt ergänzend vor: Am 9. März 2017, nach Zustellung der Verfügung, habe die Geschäftsführerin der Klägerin fernmündlich mitgeteilt, dass ihre Fahrzeuge mit digitalen Kontrollgeräten ausgestattet seien. Auf Vorhalt, dass es für sie als Fahrzeughalterin daher problemlos möglich gewesen sei, die Fahrerdaten auszulesen und zu übermitteln, habe sie entgegnet, die ermittelnden Behörden sollten sich die Fahrerangaben gefälligst bei ihr abholen. Die Einlassung der Klägerin lasse auf eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft und eine entsprechende „Blockadehaltung“ schließen.
12Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 3. Mai und 24. Oktober 2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorganges verwiesen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
16Die gegen die Fahrtenbuchauflage erhobene statthafte Anfechtungsklage, die sich gemäß § 22 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) auch gegen die mit der Sachentscheidung verbundene Kostenentscheidung richtet,
17vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 8 B 1626/10 –, juris, Rn. 6.
18ist zulässig, aber unbegründet.
19Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 a Abs. 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
20Hiervon ausgehend liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO vor. Mit dem Fahrzeug der Klägerin wurde am Tattag der in dem angefochtenen Bescheid beschriebene Rotlichtverstoß begangen. Dieser wurde von den im Einsatz befindlichen Polizeibeamten beobachtet und in der Ordnungswidrigkeitenanzeige dokumentiert. Die Klägerin hat diesen Verkehrsverstoß nicht bestritten.
21Die Feststellung des Fahrzeugführers, der die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hatte, war nicht möglich. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne von § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel diejenigen Maßnahmen getroffen hat, die in gleichgelagerten Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.
22Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris, Rn. 21 m.w.N.
23Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter – wie hier – möglichst umgehend, im Regelfall innerhalb von zwei Wochen, von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, juris, Rn. 18, sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139.87 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005, a.a.O, juris, Rn. 23.
25Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es aber Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den ihm bekannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im L. der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982, a.a.O., juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005, a.a.O., juris, Rn 27; Urteil vom 21. April 2008 – 8 B 482/08 –, juris, Rn. 27; Beschluss vom 14. November 2013 – 8 A 1668/13 –, juris, Rn. 8 jeweils m. w. N.
27Bei Firmenfahrzeugen fällt es zudem in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung kann deshalb ihrer Verpflichtung, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, regelmäßig nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2013 – 8 A 632/13 –, juris, Rn. 9 m.w.N.
29Hiervon ausgehend ist die Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers innerhalb der Verjährungsfrist nicht gelungen. Es liegt kein Ermittlungsdefizit vor, das für dieses negative Ermittlungsergebnis ursächlich geworden wäre.
30Im vorliegenden Fall war die zuständige Behörde schon deshalb zu keinen weiteren Ermittlungen verpflichtet, weil die Klägerin als Halterin des Fahrzeugs den Zeugenfragebogen vom 23. August 2016 nicht an die Bußgeldbehörde zurückgesandt hat. Auch nach Akteneinsicht durch ihren Prozessbevollmächtigten und nach Gewährung einer Fristverlängerung für eine angekündigte Stellungnahme machte sie keinerlei Angaben. Aufgrund dieses Verhaltens der Klägerin verfügte die Bußgeldbehörde über keine konkreten Ermittlungsansätze. Zu weiteren Ermittlungen „ins Blaue hinein“ war sie ebenso wenig verpflichtet wie zu Nachforschungen, warum die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter innerhalb der zur Stellungnahme eingeräumten Frist nicht reagiert haben.
31Es liegt auch kein Ermittlungsdefizit darin, dass sich die Bußgeldbehörde nicht erkundigt hat, ob das Tatfahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet war, und dass sie sich die hiermit aufgezeichneten Daten nicht hat vorlegen lassen. Hierzu war die Bußgeldbehörde nicht gehalten. Der Beklagte wurde erst nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihre Fahrzeuge, d.h. auch das Tatfahrzeug, mit digitalen Kontrollgeräten ausgestattet sind und der Fahrer über eine Fahrerkarte verfügt. Unabhängig davon war es Sache der Klägerin, Unterlagen, die aus der Verwendung von digitalen Kontrollgeräten mit Fahrerkarte herrühren und originär aus ihrer betrieblichen Sphäre stammen, im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit als Fahrzeughalterin von sich aus zur Fahrerermittlung vorzulegen. Dies ist der Klägerin als Unternehmerin aufgrund ihrer ohnehin bestehenden Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten in Bezug auf die Aufzeichnungen des digitalen Kontrollgerätes auch ohne Weiteres möglich. Insoweit begründen die Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten des Unternehmers nicht zugleich auch die Angelegenheit der Bußgeldbehörde, diese im Rahmen der Ermittlung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften heranzuziehen.
32Vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Beschluss vom 13. Juni 2016 – 7 L 806/16 –, n.v., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2016 – 8 B 761/16 –.
33Keine andere Beurteilung rechtfertigt sich daraus, dass die Klägerin dem Beklagten die Personalien des Fahrzeugführers nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach Eintritt der Verfolgungsverjährung mitgeteilt hat. Es kommt für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage darauf an, ob der Fahrer bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung festgestellt werden konnte. Eine Fahrerbenennung danach schützt den Fahrzeughalter nicht vor der Anordnung der Fahrtenbuchauflage.
34Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31. Oktober 2006 – 12 LA 463/05 –, juris, Rn. 6; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 6. Oktober 1997 – 11 B 96.4036 –, MDR 1998, 153; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Juni 1976 – I S 87.76 –, juris.
35Vor Eintritt der Verfolgungsverjährung hat die Klägerin der Bußgeldbehörde gegenüber den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht benannt. Allerdings hatte sie nach ihrem Vortrag schon im Bußgeldverfahren die Aufzeichnungen des digitalen Kontrollgerätes des Tatfahrzeugs ausgewertet und Kenntnis von der Person des Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt erlangt und die entsprechenden Personalien auch an ihren Prozessbevollmächtigten weitergegeben, der diese aber nicht an die Bußgeldbehörde weitergegeben hatte. Dies ist unerheblich. Es ist ohne Bedeutung, aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache gemacht hat. Insbesondere setzt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat. Sendet der Halter – wie hier – den ihm übersandten Anhörungsbogen nicht an die Bußgeldbehörde zurück und macht er auch im Übrigen keine Angaben zur Sache, rechtfertigt dies bereits regelmäßig, auf seine fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung zu schließen.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016, a.a.O, juris, Rn. 13, 15.
37Die vom Gericht nur nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfende Ermessensentscheidung des Beklagten, der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 24 Monaten aufzuerlegen, ist auch ermessenfehlerfrei ergangen. Die Entscheidung ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Es liegt ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht vor. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist dabei an dem in Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) niedergelegten Punktesystem zu orientieren.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016, a.a.O., juris, Rn 31; Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 B 1465/14 –, juris, Rn. 32; Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, juris, Rn. 21ff. bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 – 3 B 94.99 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005, a.a.O., juris, Rn. 32.
39Danach ist die Auferlegung eines Fahrtenbuches schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt zu bewertenden Verkehrsverstoßes gerechtfertigt.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2018 – 8 B 233/18 –, juris, Rn. 9 und vom 13. Januar 2016 – 8 A 1030/15 –, juris, Rn. 15ff.
41Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall die Auferlegung eines Fahrtenbuchs auch für die Dauer von 24 Monaten mit Blick auf den Schweregrad der Ordnungswidrigkeit sowie der Tatsache, dass gegenüber der Klägerin in zeitlich engem Zusammenhang bereits mehrfach (8. Januar 2012 für zehn Monate, 24. Februar 2015 für zehn Monate und 21. Juni 2016 für 24 Monate) Fahrtenbuchauflagen angeordnet wurden, verhältnismäßig.
42Die mit der Führung des Fahrtenbuchs verbundene geringfügige Belastung der Klägerin, die an der erforderlichen Aufklärung des Verstoßes nicht mitgewirkt hat, steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Anordnung verfolgten Zweck, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben.
43Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist auch nicht dann von vornherein unverhältnismäßig, wenn das betroffene Fahrzeug – wie dies die Klägerin für ihre LKWs vorträgt – ohnehin mit einem digitalen Kontrollgerät mit Fahrerkarte für den jeweiligen Fahrer ausgerüstet ist. Die Verpflichtung zur Ausrüstung eines Fahrzeugs mit einem Fahrtschreiber bzw. digitalen Kontrollgerät und zur Führung bestimmter Schaublätter bzw. Speicherung bestimmter Aufzeichnungen für jede Fahrt spricht nicht schon für sich dafür, dass das Führen eines Fahrtenbuches in so gelagerten Fällen nicht erforderlich und zur Erhöhung der Aufklärungsquote von Verkehrszuwiderhandlungen auch nicht geeignet wäre.
44Vgl. a.A. VG Aachen, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 2 L 333/15 –, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2016 – 6 K 3287/16 –, juris, Rn. 60.
45Dies ergibt sich schon aus § 57 a Abs. 4 StVZO, wonach weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften auch im Falle von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten unberührt bleiben. Aus dieser Regelung lässt sich schließen, dass bei mit Fahrtschreibern ausgerüsteten Fahrzeugen die Anordnung der Fahrtenbuchauflage nach § 31 a StVZO jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.
46Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 57 a StVZO Rn. 19; Sächsisches OVG, Urteil vom 28. August 2010 – 3 A 176/10 –, juris, Rn. 24.
47Ob die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage neben einer bereits bestehenden Verpflichtung, das in Rede stehende Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber oder einem digitalen Kontrollgerät mit Fahrerkarte auszurüsten und einer damit verbundenen Vorlagepflicht der diesbezüglichen Aufzeichnungen, verhältnismäßig, d.h. insbesondere erforderlich ist, muss vielmehr für jeden Einzelfall geprüft werden.
48Bei der im Rahmen der Verhältnismäßigkeit durchzuführenden Einzelfallprüfung ist vom Zweck der Anordnung der Fahrtenbuchauflage auszugehen. Dieser besteht darin, sicherzustellen, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit einem Kraftfahrzeug die Feststellung des Fahrzeugführers ohne Schwierigkeiten möglich ist. Sie soll gewährleisten, dass in Zukunft der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit im Hinblick auf die kurze Verjährung rechtzeitig ermittelt werden kann.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 – 7 B 90.89 –, NJW 1989, 2704; Sächsisches OVG, a.a.O., juris, Rn. 19; VG Aachen, a.a.O., juris, Rn. 15.
50Unter Beachtung dieses Gesetzeszwecks ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage neben der bereits nach § 57 a StVZO bestehenden Vorlagepflicht in Bezug auf die ebenfalls anzufertigenden Aufzeichnungen eines digitalen Kontrollgeräts mit Fahrerkarte im vorliegenden Fall verhältnismäßig.
51Dahinstehen kann dabei, ob ein mit Hilfe eines Fahrtschreibers oder eines digitalen Kontrollgerätes erstelltes Schaublatt bzw. entsprechende Aufzeichnungen grundsätzlich in gleicher Weise wie ein Fahrtenbuch zur Identifizierung des für die Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführers geeignet sind.
52Vgl. so Sächsisches OVG, a.a.O., juris, Rn. 22-24.
53Denn auch bei unterstellter Eignung des Schaublattes eines Fahrtschreibers bzw. der Aufzeichnungen eines digitalen Kontrollgeräts mit Fahrerkarte, den Zweck einer Fahrtenbuchauflage gleichermaßen zu erfüllen, kann die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage im konkreten Einzelfall erforderlich sein, um den verantwortlichen Fahrer einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu ermitteln.
54Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Durchsetzung der Vorlagepflicht in Bezug auf die Fahrtenbuchauflage mit Blick auf die kurze Verfolgungsverjährungsfrist von drei Monaten bei Ordnungswidrigkeiten – wie hier – erfolgsversprechender erscheint, als die Durchsetzung der Vorlagepflicht der Schaublätter eines Fahrtschreibers bzw. der Aufzeichnungen eines digitalen Kontrollgeräts mit Fahrerkarte.
55Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass ein Fahrtenbuch nach § 31 a Abs. 3 StVZO jederzeit und – anders als bei der Vorlagepflicht in Zusammenhang mit den Aufzeichnungen eines Fahrtschreibers bzw. digitalen Kontrollgeräts – an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen ist. Demnach kann bei der Vorlagepflicht des Fahrtenbuches die das Fahrtenbuch anordnende Stelle nicht nur die Zeit, sondern auch den Ort der Vorlage bestimmen. Für den Fall, dass der Fahrzeughalter die Schaublätter bzw. digitalen Aufzeichnungen nicht freiwillig zur Verfügung stellt, wäre dagegen ein gerichtlicher Beschluss, der das Betreten des Betriebsgeländes des Fahrzeughalters gestattet, erforderlich. Dieses ggf. erforderliche Verfahren zur Durchsetzung der Vorlagepflicht im Falle eines Fahrtschreibers bzw. digitalen Kontrollgeräts kann Verzögerungen der Ermittlungen nach sich ziehen und dazu führen, dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht mehr innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist ermittelt werden kann. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Fahrzeughalter – wie hier – in der Vergangenheit nicht an der Feststellung des Fahrzeugführers mitgewirkt hat.
56Zudem konnte die Bußgeldbehörde hier davon ausgehen, dass der Prozessbevollmächtige der Klägerin sich im laufenden Bußgeldverfahren – wie von ihm angekündigt – zum Namen und zur Anschrift des Fahrers verhalten würde. Daher hatte die Bußgeldbehörde weder Anlass noch entsprechende Ermittlungsansätze, um zwischenzeitlich tätig zu werden. Entgegen dem von der Klägerin erzeugten Eindruck, sie wolle bei der Fahrerermittlung mitwirken, erfolgte aber auch nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme – die zuvor auf Antrag verlängert worden war – keine Reaktion. Diese Verhaltensweise der Klägerin führte dazu, dass aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit die Handlungsmöglichkeiten der Bußgeldbehörde bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung eingeschränkt waren. In diesen Fällen stellt sich die Durchsetzung der Vorlagepflicht eines Fahrtenbuches – unterstellt dieses sei angeordnet worden – an einem von der Behörde festgelegten Ort beispielsweise durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern erfolgsversprechender dar als die zeitintensivere Durchsetzung der Vorlagepflicht der Aufzeichnungen des digitalen Kontrollgeräts der Klägerin, die ggf. nur nach Einholung eines richterlichen Beschlusses, der das Betreten des (Firmen-)Geländes erlaubt, möglich wäre.
57Schließlich spricht für die Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage in diesen Fällen der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Fahrzeughalters auch, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage den zuständigen Behörden ein weiteres Instrument an die Hand gibt, welches zusätzlich positiv auf die Motivation des Fahrzeughalters einwirken kann, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Sowohl das nicht ordnungsgemäße Führen der Aufzeichnungen eines Fahrtschreibers bzw. digitalen Kontrollgeräts als auch des Fahrtenbuches sowie die Verletzung der in diesem Rahmen bestehenden Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten stellen bei entsprechendem Verschuldensnachweis eigenständige Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG i.V.m. § 69a Abs. 5 Nr. 4 und 4a) bzw. Abs. 5 Nr. 6a) bis Nr. 6c) StVZO dar. Verweigert der Fahrzeughalter die Vorlage der entsprechenden Schaublätter bzw. Aufzeichnungen, begeht er damit eine Ordnungswidrigkeit. Ist aber zusätzlich eine Fahrtenbuchauflage angeordnet, besteht die insoweit gesteigerte Chance, dass der Fahrzeughalter an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitwirkt. Denn in diesem Fall könnte der Fahrzeughalter unter der Last und der Aussicht, durch Verweigerung der Vorlage der Aufzeichnungen des digitalen Kontrollgeräts und auch des Fahrtenbuches zwei Ordnungswidrigkeiten zu begehen, von der Verweigerung der Vorlage Abstand nehmen.
58Schließlich ist auch die Gebührenfestsetzung des Beklagten in Höhe von 153,50 € rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsfehler bei der Erhebung der Gebühr sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
61Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 - a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g, - b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b, - c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder - d)
Nummer 4,
- 2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 - a)
Buchstabe a, - b)
Buchstabe b, - c)
Buchstabe c oder - d)
Buchstabe d
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
- 1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, - 2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, - 3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, - 4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, - 5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.