Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 27. Mai 2015 - 2 L 333/15
Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Verwaltungsgericht Aachen 2 K 340/15) gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 23.01.2015, für den auf den Antragsteller zugelassenen Kraftomnibus mit dem Kennzeichen E. -Y für die Dauer von 6 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, wird wiederhergestellt und hinsichtlich der mit der Fahrtenbuchauflage verbundenen Gebührenfestsetzung angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Streitwert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der am 16. April 2015 gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage von 20.02.2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.01.2015, Az.: 36/1 - 36 42 03 Dr., in Bezug auf die erteilte Fahrtenbuchauflage wiederherzustellen und in Bezug auf die dort ergangene Gebührenentscheidung anzuordnen,
4hat Erfolg.
5Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Fahrtenbuchauflage) ganz oder teilweise wiederherstellen und in den Fällen der sofortigen Vollziehbarkeit der Regelung nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Gebührenfestsetzung) anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Von einem überwiegenden Aufschubinteresse ist regelmäßig auszugehen, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist. So liegt der Fall hier.
6Gemäß § 31a Abs. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
7Am 24.11.2011 wurde mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftomnibus mit dem amtlichen Kennzeichen E1. -Y auf der B 265 in Zülpich, Abzweig Römerallee die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 24 km/h überschritten. Allerdings hat das erkennende Gericht Zweifel daran, dass die Feststellung des Fahrzeugführers, der am 24.11.2013 mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftomnibus die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, unmöglich war. Jedenfalls erweist sich aber die Anordnung eines Fahrtenbuchs für den Kraftomnibus als unverhältnismäßig.
8Die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Verkehrszuwiderhandlung ist im Sinne von § 31a StVZO unmöglich, wenn die zur Aufklärung der Zuwiderhandlung tätig werdende Behörde nicht in der Lage war, den Fahrer zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Dass dies hier der Fall war, vermag das erkennende Gericht jedenfalls aufgrund der ihm bisher vorliegenden Informationen nicht zu erkennen.
9Zwar weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller als Halter des Kraftomnibusses in seiner schriftlichen Anhörung sowie gegenüber den Mitarbeitern des Ermittlungsdienstes des Antragsgegners keine förderlichen Angaben zur Person des Fahrers gemacht hat. Damit ist der Antragsteller seiner Obliegenheit als Halter, konkrete Angaben zum Fahrer seines Fahrzeugs zu machen oder zumindest den Kreis der als Fahrer in Betracht kommenden Personen einzugrenzen, nicht nachgekommen.
10Dennoch kann zweifelhaft sein, ob der das Ordnungswidrigkeitenverfahren bearbeitende Kreis Euskirchen alle sich ihm bietenden und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Denn die hier vorliegende Fallkonstellation ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass das Fahrzeug, mit dem die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet war, dessen Daten der Antragsteller dem Ordnungsamt des Kreises Euskirchen nach § 57a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 StVZO zugänglich machen musste. Dieses Kontrollgerät zeichnet die Fahrt- und Haltezeiten des jeweiligen Fahrzeugs auf, zu Beginn jeder Fahrt ist der Name des Fahrzeugführers einzugeben bzw. einzutragen (vgl. Art. 15 Abs. 2, 3 VO (EWG) Nr. 3921/85, § 57a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 StVZO). Gemäß § 57a Abs. 2 Satz 4 StVZO sind die Schaublätter zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Zuständige Personen in diesem Sinne sind insbesondere die Mitarbeiter der Kreisordnungsbehörden als die für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden).
11Vgl. für den ähnlich gelagerten Fall der Erforschung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Polizei: OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.1991 - 2 Ss OWi 456/91 -, VRS 82, 235, juris.
12Danach ist davon auszugehen, dass Aufzeichnungen über die Fahrzeugführer des Fahrzeugs, mit dem die hier maßgebliche Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, vorlagen, und der Antragsteller auch zu deren Herausgabe verpflichtet war. Trotzdem ist dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners, der wiederum Kopien des Vorgangs über das vom Kreis Euskirchen geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren enthält, nicht zu entnehmen, dass die Mitarbeiter des Ordnungsamts des Kreises Euskirchens auch nur versucht haben, Einblick in die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts des hier betroffenen Kraftomnibusses zu erhalten.
13Zwar hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, er habe bei Erhalt des Anhörungsbogens zum Geschwindigkeitsverstoß keinen Zugriff auf das Kontrollgerät gehabt, weil der Kraftomnibus längerfristig unterwegs gewesen sei. Wollte man daraus schließen, dass sich die Ermittlungen des Kreises Euskirchen auf die Daten des Kontrollgeräts erstreckt haben, so ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum das Ordnungsamt des Kreises Euskirchen nicht etwa die Rückkehr des Busses abgewartet hat.
14Ungeachtet dessen erweist sich die Anordnung, für sechs Monate ein Fahrtenbuch zu führen, als unverhältnismäßig.
15Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage hat im Anschluss an eine erhebliche, aber nicht abschließend aufklärbare Verkehrsordnungswidrigkeit den Zweck, sicherzustellen, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem jeweiligen Fahrzeug die Feststellung des Fahrzeugführers einfacher möglich ist. Dabei knüpft die Anordnung an den Umstand an, dass der Fahrzeugführer in einem Fall etwa wegen fehlender Erinnerung des Halters oder dessen Inanspruchnahme eines Zeugnisverweigerungsrechts nicht möglich war. Dennoch stellt die Fahrtenbuchauflage keine Sanktion für das Verhalten des Halters dar, sondern dient ausschließlich dem Ziel, zukünftige Verstöße aufklären und den verantwortlichen Fahrzeugführer zur Verantwortung ziehen zu können. Zur Förderung dieses Ziels ist aber das Führen eines Fahrtenbuchs nicht erforderlich und zur Erhöhung der Aufklärungsquote von Verkehrszuwiderhandlungen auch nicht geeignet, wenn die im Fahrtenbuch festzuhaltenden Daten bereits in anderer Weise erfasst werden und einer Vorlagepflicht unterliegen. Dies ist der Fall bei Fahrzeugen wie in dem vorliegenden Fall, die mit einem Fahrtschreiber oder einem Kontrollgerät zu versehen sind. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fahrzeughalter oder auch der Fahrzeugführer pflichtwidrig die Herausgabe der erstellten Schaublätter verweigert. Denn ebenso ist denkbar, dass der Fahrzeughalter trotz entsprechender Aufforderung das geführte Fahrtenbuch nicht vorlegt.
16Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 26.08.2010 - 3 A 176/10 -, NJW 2011, 471, juris.
17Erweist sich demnach die Fahrtenbuchauflage als rechtswidrig, gilt dies auch für die Gebührenfestsetzung, da für rechtswidriges Verwaltungshandeln keine Gebühren erhoben werden können.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht das Gericht in Anlehnung an Nr. 46.11. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von einem Betrag von 400,00 Euro je Monat der Dauer der Fahrtenbuchverpflichtung aus und hat den sich so ergebenden Gesamtbetrag von 2.400,00 Euro im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf die Hälfte reduziert.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) (weggefallen)
(1a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der Übertragungseinrichtungen müssen plombiert sein.
(2) Der Fahrtschreiber muss vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schaublätter – bei mehreren miteinander verbundenen Schaublättern (Schaublattbündel) das erste Blatt – sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer sowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen; andere, durch Rechtsvorschriften weder geforderte noch erlaubte Vermerke auf der Vorderseite des Schaublatts sind unzulässig. Es dürfen nur Schaublätter mit Prüfzeichen verwendet werden, die für den verwendeten Fahrtschreibertyp zugeteilt sind. Die Schaublätter sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen; der Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren. Auf jeder Fahrt muss mindestens ein Ersatzschaublatt mitgeführt werden.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug an Stelle eines vorgeschriebenen Fahrtschreibers mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I oder des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist. In diesem Fall ist das Kontrollgerät nach Maßgabe des Absatzes 2 zu betreiben; bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss die Fahrerkarte nicht gesteckt werden. Im Falle des Einsatzes von Kraftomnibussen im Linienverkehr bis 50 Kilometer kann anstelle des Namens der Führer das amtliche Kennzeichen oder die Betriebsnummer des jeweiligen Fahrzeugs auf den Ausdrucken und Schaublättern eingetragen werden. Die Daten des Massespeichers sind vom Kraftfahrzeughalter alle drei Monate herunterzuladen; § 2 Absatz 5 der Fahrpersonalverordnung gilt entsprechend. Wird bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 t oder bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t, die ab dem 1. Januar 1996 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden und bei denen die Übermittlung der Signale an das Kontrollgerät ausschließlich elektrisch erfolgt, das Kontrollgerät ausgetauscht, so muss dieses durch ein Gerät nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ersetzt werden. Ein Austausch des Kontrollgerätes im Sinne des Satzes 5 liegt nur dann vor, wenn das gesamte System bestehend aus Registriereinheit und Geschwindigkeitsgeber getauscht wird.
(4) Weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.