Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 04. Nov. 2015 - 6 L 1171/15.A
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2612/15.A gegen die in Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2015 verfügte Abschiebungsanordnung nach Ungarn wird angeordnet.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die in Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) verfügte Abschiebungsanordnung gerichteten Klage 6 K 2612/15.A ist zulässig – insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt worden – und hat auch in der Sache Erfolg. Denn es bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zumindest gravierende Zweifel, ob die auf § 27a des Asylverfahrensgesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 maßgeblichen Fassung (AsylVfG) gestützte Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig und die damit einhergehend nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angeordnete Abschiebung nach Ungarn rechtmäßig ist. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht mehr dafür, dass die Antragsgegnerin für die Bearbeitung des Schutzgesuchs des Antragstellers zuständig ist.
3Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) lässt das gemeinsame europäische Asylsystem die Annahme zu, dass alle daran beteiligten Staaten – Mitgliedstaaten oder Drittstaaten – die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Rechtsstellung der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) finden. Die danach geltende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, kann jedoch widerlegt werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht in einen „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Dublin-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 (ABl. C 303/1) (EU-Grundrechtecharta – EUGRCh) bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.
4Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 – und – C-493/10 –, juris.
5Bei Vorliegen systemischer Mängel im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates ist nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) (Dublin III-Verordnung – Dublin III-VO) die Abschiebung nicht möglich. Kann keine Überstellung gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III der Verordnung bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin III-VO).
6Systemische Mängel in obigem Sinne erfordern eine zum Ausdruck kommende „reelle Unfähigkeit des Verwaltungsapparates zur Beachtung des Art. 4 EUGRCh“. Sie liegen bei „strukturellen Störungen“ vor, „die ihre Ursache im Gesamtsystem des nationalen Asylverfahrens“ haben, ohne dass es auf eine hierauf bezogene Zielsetzung des betreffenden Mitgliedstaates ankommt. Dies setzt zwar nicht voraus, dass in jedem Fall das gesamte Asylsystem einschließlich der Aufnahmebedingungen und der zugehörigen Verfahren schlechthin als gescheitert einzustufen ist, jedoch müssen die in jenem System festzustellenden Mängel so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig, sondern „in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen“. Das kann darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern (objektiv) vorhersehbar von ihnen betroffen sind. Ein systemischer Mangel kann daneben aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem – mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis – faktisch in weiten Teilen funktionslos wird. Erfasst werden dabei (in der Regel) aber nur solche Verhältnisse, in denen es in dem Zielstaat der Überstellung aufgrund entsprechender, hinreichend gesicherter Erkenntnisse nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder zu einer Verletzung der Grundrechtsgewährleistung kommen kann. Das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen müssen im zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sein, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
7Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21.12.A –, Deutsches Verwal-tungsblatt (DVBl.) 2014, 790 ff. = hier zitiert nach juris (Rn. 80 ff., 89 ff., 96 ff., 106 ff.) (unter Verweis u.a. auf Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR –, Urteil vom 28. Februar 2008 – 37201/06 – [Saadi], Rn. 131, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – NVwZ – 2008, 1330 [1331 f.]); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, NVwZ 2014, 1039 f. = juris (Rn. 9) und vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 –, NVwZ 2014, 1677 ff. = juris (Rn. 5).
8Zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale von Art. 4 EUGRCh ist wegen der korrespondierenden Gewährleistungsgehalte auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Danach liegt eine systemisch begründete ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad an Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage begründete Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er als nach der Dublin-Verordnung „zuständigen“ Staat überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann. Sind in diesem Zusammenhang bestimmte Anforderungen in EU-Richtlinien festgelegt worden, kann sich (konkretisierend) auch daraus der im Sinne der angesprochenen Artikel für ein menschenwürdiges Dasein einzuhaltende Maßstab ergeben, soweit es sich dabei erkennbar um Mindestanforderungen handelt. Das betrifft insbesondere die materiellen Aufnahmebedingungen, wie sie in Art. 17 und 18 der Richtline 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-Richtlinie – AufnahmeRL) für bedürftige Personen unter den Antragstellern prinzipiell festgelegt sind.
9Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21.12.A –, a.a.O. (Rn. 126 f. sowie 112 ff., 120 ff.).
10Während die Kammer – ebenso wie auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof noch im Juni 2015 –
11vgl. dessen Beschluss vom 12. Juni 2015 – 13a ZB 15.50097 –, juris,
12noch bis Ende Juli 2015 auf der Grundlage des bis dahin zugänglichen Erkenntnismaterials die Auffassung vertreten hat, dass systemische Mängel im Asylsystem Ungarns seinerzeit nicht feststellbar waren,
13vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 27. Juli 2015 – 6 L 932/15. A – (mit den dort aufgeführten Erkenntnisquellen),
14hält sie angesichts neueren Erkenntnismaterials über die aktuellen Umstände in Ungarn und die am 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylrechts an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Denn es bestehen nunmehr hinreichende Anhaltspunkte für systemische Mängel im ungarischen Asylsystem.Das Verwaltungsgericht (VG) Kassel hat hierzu in seinem Beschluss vom 7. August 2015 – 3 L 1303/15.KS.A – (abrufbar bei juris) ausgeführt:
15„[…] Anlass für die Vermutung, dass das ungarische Asylsystem derartige systemische Schwachstellen aufweist, die den Antragsteller in schwerwiegender Weise um die Mindeststandards der Aufnahmerichtlinie bringen könnten, sind zum einen ernstzunehmende Berichte über massive Kapazitätsprobleme in Verbindung mit einer offen ausländerfeindlichen Haltung der ungarischen Regierung, zum anderen die Verabschiedung eines neuen Asylgesetzes zum 06.07.2015, das am 01.08.2015 in Kraft getreten ist (https://www.amnesty.de/2015/7/30/fluechtlinge-ungarnverschaerft-asylrecht, zuletzt abgerufen am 04.08.2015)
16[…] Zum einen verursachen die aktuellen Flüchtlingszahlen ein so erhebliches Unterbringungsproblem, dass derzeit erhebliche Zweifel daran bestehen, ob Ungarn eine den Anforderungen des EU-Rechts bzw. der EMRK genügende (Mindest-) Versorgung der Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden, insbesondere hinsichtlich der vom EGMR unter Bezugnahme auf die Aufnahmerichtlinie im Lichte von Art. 3 EMRK eingeforderte Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse), gewährleisten kann. Aktuell ist die Zahl der illegalen Migranten, die nach Angaben der ungarischen Regierung allein in diesem Jahr nach Ungarn gekommen seien, und auf die zur Verfügung stehenden 2.500 Aufnahmeplätze kommen, weiter auf über 81.000 angestiegen (vgl. http://www.spiegel.de/politik/ausland/ungarn-strafgefangene-bei-bau-des-grenzzauns-eingesetzt-a-1044034.html, zuletzt abgerufen am 04.08.2015). Wie bei einem derart erheblichen Auseinanderfallen der Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze einerseits und der Zahl der Asylsuchenden andererseits eine menschenwürdige Unterbringung und Verpflegung gewährleistet werden soll, ohne dass die Asylsuchenden entweder in überfüllten Unterkünften ohne ausreichende Nahrungsversorgung und unter defizitären hygienischen Verhältnissen, wie sie auch der Antragsteller beschreibt, oder aber auf der Straße leben müssen, erscheint mehr als zweifelhaft (so auch VG Köln, Urteil vom 30.07.2015 - 3 K 2005/15.A). Ob die Verlagerung der Asylunterkünfte von den Städten in Zeltlager an der ungarisch-serbischen Grenze (vgl. http://www.dw.com/de/ungarn-drängt-flüchtlinge-insabseits/a-18591458, zuletzt abgerufen am 07.08.2015) auch zu weiteren (ausreichenden) Unterkunftsplätzen führen wird oder nur zu einer Verlagerung der bestehenden 2.500 Plätze, ist für das Gericht derzeit nicht ersichtlich und angesichts des erheblichen Übersteigens der Anzahl der Asylsuchenden um die Anzahl der Unterbringungsplätze wenig wahrscheinlich. Dass eine sehr große Anzahl der Asylbewerber ihre Anträge zurückzieht oder in andere Mitgliedstaaten weiterwandert und deshalb nicht allein auf die Anzahl der in hoher Anzahl nach Ungarn einreisenden Antragsteller abgestellt werden könne, wie das VG Potsdam angeführt hat (VG Potsdam, Beschluss vom 20.07.2015 - VG 6 L 915/15.A -, beckonline, BeckRS 2015, 49092), teilt das Gericht nicht. Denn auch hinsichtlich der weiterreisenden Antragsteller gilt, dass auch diese angesichts der Regelungen der Dublin III-VO grundsätzlich nach Ungarn zurückzuführen sind. Selbst wenn von diesen einige untertauchen oder aus anderen Gründen nicht zurückgeführt werden, sind angesichts der enorm hohen Zahl, die sich binnen weniger Jahre vervielfacht hat, die Aufnahmekapazitäten nach derzeitigem Erkenntnisstand und der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung dennoch völlig unzureichend (so auch VG Köln, a.a.O.).
17Zum anderen ergeben sich weitere erhebliche Bedenken des Gerichts hinsichtlich des Bestehens systemischer Mängel im ungarischen Asylsystem daraus, dass Ungarn seit dem 06.07.2015 eine Änderung des Asylrechts beschlossen hat, die am 01.08.2015 in Kraft getreten ist. Dieses soll nicht nur eine erhebliche Verfahrensverkürzung auf wenige Tage unter Wegfall bzw. massiver Einschränkung der gebotenen Rechtschutzmöglichkeiten sowie eine Verlängerung der Inhaftierung aller Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden, die in das Land illegal eingereist sind, einschließlich Frauen, Kinder und besonders Schutzbedürftiger, vorsehen. Sondern Asylsuchenden kann nach den gegenwärtigen Erkenntnissen des Gerichts infolge der Gesetzesänderung der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt werden, sollten sie durch eines der Länder eingereist sein, dass die ungarische Behörden nun als "sicher" eingestuft haben. Jeder, der auf dem Weg nach Ungarn durch eines dieser Länder gereist ist, könnte ungeachtet des jeweiligen Herkunftslandes abgewiesen werden. Zu einer ganzen Reihe neuer Ablehnungsgründe zählt daher offenbar auch die Möglichkeit, die Anträge von Asyl- und Flüchtlingsschutzsuchenden, die durch "sichere Drittländer" gekommen sind, für unzulässig zu erklären und diese in „sichere Drittstaaten" zurückzuführen. Auf der von der ungarischen Regierung erstellten Liste soll unter den Begriff „sichere Drittstaaten" neben Albanien, Mazedonien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina und Kosovo auch Serbien falle (vgl. https://www.amnesty.de/2015/7/30/fluechtlinge-ungarn-verschaerft-asylrecht, zuletzt abgerufen am 07.08.2015; ai, „Europe's Borderlands" vom 07.07.2015, S. 61, abrufbar unter https://www.amnesty.org.en/latest/news/2015/07hungary-change-to-asylum-laws-pts-tens-of-thousands-at-risk, zuletzt abgerufen am 07.08.2015; UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, http://www.ecoi.net/local_link/307005/444377_de.html, zuletzt abgerufen am 07.08.2015).
18Vor diesem Hintergrund hat sich nicht nur der UNHCR in der angegebenen Stellungnahme zutiefst besorgt darüber gezeigt, dass die vorgeschlagene Änderung des Asylrechts die Rücksendung von Asylbewerbern in potentiell unsichere Drittstaaten ermögliche. Sondern auch der EGMR hat in ständiger Rechtsprechung i. R. v. Art. 3 EMRK darauf hingewiesen, dass bei der Anwendung der jeweils geltenden Dublin-Verordnung hinsichtlich des Aufnahmestaates - hier Ungarn - garantiert sein muss (und der ausweisende Staat in einer entsprechenden Verantwortung bleibt), dass das betreffende Asylsystem von der direkten oder indirekten Ausweisung ins Herkunftsland absieht, solange die Risiken, denen die betroffene Person ausgesetzt sein könnte, nicht überprüft worden sind (EGMR, Urteil vom 03.07.2014 - 71932/12 -, hudoc, Rdnr. 60; deutsche Zusammenfassung: NLMR 04/2014, S. 282 ff., 283).
19[…] Angesichts dessen, dass von den laut Angaben der ungarischen Regierung über 81.000 Asylsuchenden (Stand Juli 2015) mehr als 80.000 (http://www.spiegel.de/politik/ausland/ungarn-strafgefangene-bei-bau-des-grenzzauns-eingesetzta-1044034.html, zuletzt abgerufen am 04.08.2015) bzw. 99 % der gesamten Asylantragsteller (https://www.amnesty.de/2015/7/30/fluechtlinge-ungarn-verschaerft-asylrecht, zuletzt abgerufen am 07.08.2015) über Serbien eingereist seien, [ist] die Wahrscheinlichkeit groß, dass dies auch auf den Antragsteller zutrifft. Serbien wiederum soll laut einer Mitteilung des UNHCR vom Oktober 2012 bislang nahezu sämtliche Asylanträge ohne Anhörung der Asylgründe mit der Begründung zurückgewiesen haben, dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei, wobei die Liste der „sicheren Drittstaaten“ äußerst umfangreich sei und sämtliche Nachbarländer Serbiens umfasse. Wegen der damaligen Praxis Ungarns, Antragsteller ohne Prüfung der Asylgründe nach Serbien zurückzuführen, hat der UNHCR deshalb bereits 2012 empfohlen, keine Rückführung nach Ungarn unter der damaligen Dublin II-VO in Fällen durchzuführen, in denen Asylsuchende vor ihrer Einreise nach Ungarn in Serbien waren oder gewesen sein könnten (UNHCR Note aon Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia, Oktober 2012, juris). Auch wenn es zwischenzeitlich eine Verbesserung dahingehend gegeben zu haben scheint, dass Ungarn nicht mehr an dem „Sicheren-Drittstaaten-Konzept" festgehalten und eine Prüfung der Begründetheit selbst durchgeführt haben soll (EGMR, Urteil vom 03.07.2014 - 71932/12 -, Rdnr. 73), scheint mit dem zum 01.08.2015 in Kraft getretenen Gesetz davon wieder Abstand genommen worden und eine Rückführung nach Serbien ohne eigene Prüfung gerade wesentlicher Bestandteil des Gesetzes zu sein. Serbien weist auch aktuell ein signifikantes Risiko des Refoulements nach Mazedonien und weiter nach Griechenland auf. Die Liste der sicheren Drittstaaten beinhalte u.a. sämtliche Nachbarländer Serbiens sowie Griechenland und die Türkei (ai, „Europe's Borderlands" vom 07.07.2015, a. a. O., S. 35-45).
20Es kann daher derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Antragsteller bei einer Rückführung nach Ungarn von dem Risiko der Abschiebung nach Serbien bedroht ist, das wiederum seine Rückführung in die Türkei oder nach Griechenland oder in sein Herkunftsland betreiben könnte, ohne dass eine den europäischen Mindestanforderungen genügende Prüfung seiner Schutzbedürftigkeit erfolgen würde. Dies würde eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention bedeuten (so auch https://www.amnesty.de/2015/7/30/fluechtlinge-ungarn-verschaerft-asylrecht, zuletzt abgerufen am 07.08.2015 (…).
21Den erheblichen Zweifeln, ob Ungarn noch eine Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK entsprechende Gewährleistung der Mindeststandards für Asylsuchende bietet, steht, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, auch nicht der Umstand entgegen, dass der EGMR mit Urteil vom 03.07.2014, 71932/12, entschieden hat, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Asylsuchender nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliege, bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-Verordnung einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die Art. 3 EMRK verletzen würde. Denn dieses Urteil berücksichtigt nicht die aktuellen Entwicklungen, wie sie sich insbesondere in den erheblichen Kapazitätsproblemen und der Verschärfung des Asylrechts zum 01.08.2015 zeigen. Der EGMR hat in seinem Urteil vom 03.07.2014 im Hinblick auf die Frage einer Rückführung nach Serbien und dem dadurch unter Art. 3 EMRK zu beachtenden Gebots des NonRefoulements darauf hingewiesen, dass der UNHCR und das Hungarian Helsinki Committee (zum damaligen Zeitpunkt) bestätigt hätten, dass Ungarn nicht länger an seinem „Sichere-Drittstaaten-Konzept" festhalte und insbesondere die Asylanträge von Dublin-Rückkehrern hinsichtlich ihrer Begründetheit untersuchen würde, wenn der jeweilige Fall noch nicht entschieden worden sei (EGMR, Urteil vom 03.07.2014 - 71932/12 -, Rdnr. 73). Diese Grundlage, aufgrund derer der EGMR hinsichtlich der Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Hinblick auf ein Refoulement nach Serbien zu keiner Verletzung kam, ist so nach den gegenwärtigen Erkenntnissen des Gerichts hinsichtlich des neuen, zum 01.08.2015 in Kraft getretenen Asylgesetzes voraussichtlich nicht mehr gegeben. Die Erwartung des EGMR, auf der seine Entscheidung beruht, nämlich dass die zum damaligen Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen in Ungarn zu einer positiven Entwicklung des ungarischen Asylsystems führen würden, scheinen sich danach nicht bewahrheitet zu haben (vgl. auch VG Köln, a.a.O.).“
22Auch das VG Düsseldorf vertritt nach Auswertung der schon in der Entscheidung des VG Kassel zitierten Erkenntnisse sowie darüber hinausgehend auch der Ausführungen des Hungarian Helsinki Committee (HHC) zu den zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylrechts die Auffassung, dass insbesondere durch die Aufnahme von Serbien – neben allen anderen an Ungarn angrenzenden Staaten – in die Liste der sicheren Drittstaaten die Gefahr besteht, dass Schutzsuchende nach Überstellung nach Ungarn ohne inhaltliche Prüfung ihrer Fluchtgründe in Staaten abgeschoben werden, für die zumindest zweifelhaft ist, dass die dortigen Asylverfahren den europäischen Mindestanforderungen entsprechen und Abschiebungen in andere, nicht sichere Drittstaaten oder Rückführungen in das Herkunftsland des Schutzsuchenden unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot ausgeschlossen sind. Nach den Feststellungen des Europäischen Kommissars für Menschenrechte bestünden jedenfalls hinsichtlich Serbien erhebliche Zweifel daran, dass das dortige Asylverfahren den europäischen Mindestanforderungen entspreche. Auch seien die Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach der Dublin III-Verordnung und zur Prüfung des Asylgesuchs in Zuständigkeit des ungarischen Staates etwa durch die Verkürzung von Fristen und die an Fristversäumnisse angeknüpften Sanktionen sowie neu gefasste Beweisregeln formell wie materiell in einer Weise verändert worden, dass ernsthaft zu befürchten stehe, dass das ungarische Asylrecht seit dem 1. August hinter den Verfahrensgarantien der Dublin III-Verordnung und den Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie zurückbleibt.
23Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. September 2015 – 8 L 2442/15.A – und Urteil vom 28. September 2015 – 8 K 4999/15.A –, jeweils unter Verweis u.a. auf HHC, Building an legal fence – Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, http://helsinki./hu-contents/uploads/HHC-HU-asylum-law-amendement-2015-August-info-note.pdf
24Dieser Rechtsauffassung schließt sich auch die Einzelrichterin an, zumal auch aus aktuelleren Erkenntnismitteln nichts für einen zwischenzeitlichen Abbau der vorstehend aufgeführten Mängel ersichtlich ist. Schon allein weil Ungarn bis Mitte September über 170.000 Asylanträge registriert hat,
25vgl. HHC, No Country for Refugees – Information Note vom 18. September 2015 (deutsche Fassung „Kein Land für Flüchtlinge“, Bl. 1), http://helsinki.hu/en/no-country-refugees-information-note,
26kann von einer Entspannung der Lage keinesfalls die Rede sein. Vielmehr spricht Überwiegendes für einen weiteren Rückgang an Verfahrensgarantien.
27Nachdem die geänderten Regelungen des ungarischen Asylsystems nunmehr die Errichtung von Transitzonen in einer maximalen Entfernung von 60 Metern von der Grenze erlauben, haben zudem am 15. September 2015 an den beiden Hauptgrenzübergängen zwischen Ungarn und Serbien (Röszke und Tompa) zwei derartige Einrichtungen den Betrieb aufgenommen. Am gleichen Tag ist mit dem Grenzverfahren ein besonderes Zulassungsverfahren in Kraft getreten, in dem die Beurteilung des Schutzgesuchs auf eine limitierte Reihe von Umständen begrenzt ist; in den meisten Fällen geht es allein um die Frage der Einreise aus einem sicheren Drittstaat.
28Vgl. HHC, a.a.O. (deutsche Fassung, Bl. 2, 4).
29Zwar sind Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen vom Grenzverfahren ausgeschlossen, da es aber nach wie vor weder einen angemessenen Rahmen noch ein etabliertes Protokoll für die frühe Identifikation von Schutzsuchenden mit besonderen Bedürfnissen gibt, ist es sehr wahrscheinlich, dass diese Verfahrensgarantie in der Praxis ineffektiv bleiben wird.
30Vgl. HHC, a.a.O. (deutsche Fassung, Bl. 4).
31Auch hat sich gezeigt, dass die auch nach dem neuen ungarischen Asylrecht grundsätzlich bestehende Möglichkeit, die Anwendung der sicheren Drittstaatenregelung während des administrativen Verfahrens anzufechten, in der Praxis auf eine rein formale und ineffektive Schutzmaßnahme reduziert wird, die de facto keinen Einfluss auf die Entscheidung haben kann. Zudem verliert die erstinstanzliche gerichtliche Überprüfung durch die unzumutbar kurzen Fristen zur Einspruchserhebung und zum Ergehen der richterlichen Entscheidung ihre praktische Wirksamkeit.
32Vgl. HHC, a.a.O. (deutsche Fassung, Bl. 2).
33Ein weiterer Rückgang der Verfahrensgarantien ist bei Verkündung einer Massenmigrationskrise festzustellen. Eine solche kann per Regierungsdekret für eine maximale Dauer von sechs Monaten (mit Verlängerungsoption) verkündet werden, wenn die Anzahl der registrierten Asylanträge im Monatsdurchschnitt bei über 500 pro Tag oder bei über 750 im Durchschnitt der letzten zwei Wochen oder bei über 800 im Wochendurchschnitt liegt bzw. die Anzahl von Asylsuchenden, die sich in Transitzonen befinden, im Monatsdurchschnitt bei über 1.000 pro Tag oder bei über 1.500 im Durchschnitt der letzten zwei Wochen oder bei über 2.000 im Wochendurchschnitt liegt oder es migrationsbezogene Umstände gibt, die auf direkte Art und Weise die Sicherheit in einer Siedlung gefährden, insbesondere im Fall eines Aufstandes oder anderer Gewalthandlungen in einem Auffanglager. In diesem Fall sind die zuständigen Behörden von der Verpflichtung befreit, einen Verfahrensvormund für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu ernennen. Eine solche Massenmigrationskrise wurde am 15. September 2015 zunächst für die an Serbien angrenzenden Bezirke Bács-Kiskun und Csongrád ausgerufen und am 18. September 2015 auf insgesamt sechs Bezirke ausgeweitet.
34Vgl. HHC, a.a.O. (deutsche Fassung, Bl. 7).
35Aber auch die Aufnahmebedingungen haben mit der Schaffung einer rechtlichen Grundlage zur offiziellen Tolerierung der Überbelegung in Asylgefängnissen
36vgl. HHC, a.a.O. (deutsche Fassung, Bl. 2)
37eine strukturelle Verschlechterung erfahren.
38Nach alledem ist angesichts der deutlichen Hinweise für das Vorliegen systemischer Mängel im ungarischen Asylsystem die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2612/15.A des ebenfalls über Serbien nach Ungarn eingereisten Antragstellers gegen die in dem im Hauptsachverfahren angefochtenen Bundesamtsbescheid erlassene Abschiebungsanordnung nach Ungarn anzuordnen, da die abschließende Klärung der Frage der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Schutzgesuchs des Antragstellers dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens aus § 83b AsylG.
40Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
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(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.