Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 05. Mai 2014 - 12 L 381/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 949/14 gegen den Bescheid des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes vom 25. März 2014 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der nach § 80 Abs.5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.
6Ihm ist nicht bereits deshalb zu entsprechen, weil die im Bescheid vom 25. März 2014 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs.3 S.1 VwGO nicht genügen würde. Der Antragsgegner hat in seinen diesbezüglichen Ausführungen eingehend dargelegt, weshalb er im Streitfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides als gegeben ansieht und das Interesse der Antragstellerin am Bestehen der grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ausnahmsweise zurückzutreten hat. Ob die angeführten Gründe den Sofortvollzug in der Sache rechtfertigen und ob sie erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, ist für die Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung unerheblich.
7Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. Mai 2009 - 5 B 510/09 -, abrufbar in NRW-E.
8Bei der gemäß § 80 Abs.5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung kommt dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 25. März 2014 Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerin zu, von einer Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Maßgeblich hierfür ist, dass sich der angefochtene Bescheid, mit dem der Antragsgegner einen Beauftragten für die Beschlussfassung über einen genehmigungsfähigen Haushaltssanierungsplan 2014 bestellt hat, bei der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist und ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vorliegt.
9Rechtsgrundlage für die Bestellung des Beauftragten sind die §§ 6 und 8 des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz – StPG -).
10Gemäß § 6 StPG müssen die pflichtig am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden ‑ wie die Antragstellerin ‑ der Bezirksregierung einen vom Rat beschlossenen Haushaltssanierungsplan vorlegen, der jährlich fortzuschreiben und zu genehmigen ist (Abs.1 S.1 i.V.m. Abs.2 S.1, Abs.3). Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn im Haushaltssanierungsplan u.a. der Haushaltsausgleich gemäß § 75 Abs.2 S.1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) unter Einbeziehung der nach dem StPG zu gewährenden Konsolidierungshilfe zum nächstmöglichen Zeitpunkt, bei pflichtig teilnehmenden Gemeinden in der Regel spätestens ab dem Jahr 2016 erreicht wird (Abs.2 S.2 Nr.1).
11Kommt die Gemeinde ihrer Pflicht zur Vorlage eines Haushaltssanierungsplans nicht nach, weicht sie vom Haushaltssanierungsplan ab oder werden dessen Ziele aus anderen Gründen nicht erreicht, setzt die Bezirksregierung der Gemeinde eine angemessene Frist, in deren Lauf die Maßnahmen zu treffen sind, die notwendig sind, um die Vorgaben des StPG und die Ziele des Haushaltssanierungsplans einzuhalten (§ 8 Abs.1 S.1 StPG). Sofern die Gemeinde diese Maßnahmen innerhalb der gesetzten Frist nicht ergreift, ist durch das für Kommunales zuständige Ministerium ein Beauftragter gemäß § 124 GO NRW zu bestellen (§ 8 Abs.1 S.2 StPG).
12Ernstliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit dieser Regelungen – zumal solche, die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchschlagen würden – hat die Kammer nicht. Dies gilt namentlich auch mit Blick darauf, dass § 8 Abs.1 S.2 StPG dann, wenn eine Gemeinde ihre Pflicht zur Vorlage eines Haushaltssanierungsplans – der inhaltlich selbstredend den Anforderungen nach § 6 StPG genügen muss - auch nach Aufforderung zur Nachbesserung verletzt, zwingend die Bestellung eines Beauftragten vorsieht. Insbesondere liegt hierin entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine unverhältnismäßige Beschränkung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts.
13Zum Recht der kommunalen Selbstverwaltung gehört auch die Finanzhoheit der Gemeinden, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht ist allerdings nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet und unterliegt normativer Prägung durch den Gesetzgeber, der sie inhaltlich ausformen und begrenzen darf. Die kommunale Finanzhoheit besteht nicht darin, dass die Gemeinde nach Belieben frei schalten kann, sondern darin, dass sie verantwortlich disponiert und bei ihren Maßnahmen auch ihre Stellung innerhalb der Selbstverwaltung des modernen Verwaltungsstaates und die sich daraus ergebende Notwendigkeit des Finanzausgleichs in Betracht zieht. Daher ist anerkannt, dass der Gesetzgeber aufsichtsrechtliche Instrumente vorsehen darf, mit denen auf schwere Haushaltsnotlagen von Kommunen – wie sie im Falle der pflichtig am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden vorliegen – reagiert werden kann, wobei die entsprechenden Vorschriften ihrerseits den Kern der kommunalen Finanzhoheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren müssen.
14Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen(OVG NRW), Beschluss vom 22. Juli 2009 – 15 A 2324/07 – und nachgehend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Oktober 2010 – 8 C 43/09 -, jeweils abrufbar in JURIS.
15Hieran gemessen ist die im Falle einer Nichterfüllung der in § 8 Abs.2 S.1 StPG umschriebenen Pflichten zwingend vorgesehene Bestellung eines Beauftragten nicht zu beanstanden.
16Aus dem Regelungszusammenhang der §§ 6 und 8 StPG folgt entgegen einzelnen Ausführungen der Antragstellerin nicht, dass die Verfehlung des in § 6 Abs.2 S.2 Nr.1 StPG vorgesehenen Haushaltsausgleichs stets und ohne jede Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen Gründe die Bestellung eines Beauftragten zur Folge hätte.
17Zunächst ist mit dem „nächstmöglichen Zeitpunkt“, zu dem nach § 6 Abs.2 S.2 Nr.1 StPG von den pflichtig teilnehmenden Gemeinden ein unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe ausgeglichener Haushalt gefordert wird, nicht der rein technisch nächstmögliche Zeitpunkt gemeint, der unter Ausnutzung aller denkbaren Einsparungen und Einnahmeerhöhungen erreichbar wäre, sondern der zumutbarerweise nächstmögliche Zeitpunkt des Haushaltsausgleichs.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 15 A 2324/07 -, a.a.O. zur vergleichbaren Regelung des § 75 Abs.4 S.2 GO NRW a.F.
19Soweit das Gesetz von den pflichtig teilnehmenden Gemeinden hieran anknüpfend einen Haushaltsausgleich bis spätestens 2016 fordert, gilt dies ausdrücklich nur „in der Regel“, so dass schon hiernach die Möglichkeit besteht, in besonderen Ausnahmefällen von diesem Zeitpunkt abzuweichen, was die Antragstellerin vorliegend für sich selbst in Anspruch nimmt. Darüber hinaus lässt § 8 Abs.2 StPG ausdrücklich Raum dafür, bei nicht absehbaren und von der Gemeinde nicht zu beeinflussenden erheblichen Veränderungen der finanziellen Situation der Gemeinde eine Anpassung des Haushaltssanierungsplans zu genehmigen, so dass die in § 6 Abs.2 S.2 Nr.1 - und auch Nr.2 - StPG normierten Pflichten zum termingerechten Haushaltsausgleich nicht ausnahmslos bestehen und eine Überschreitung der vorgesehenen Fristen nicht ohne jede Rücksicht auf die konkreten Umstände stets die Bestellung eines Beauftragten zur Folge hat. Darüber hinaus ist in Rechnung zu stellen, dass die Erstellung eines den gesetzlichen Anforderungen genügenden Haushaltssanierungsplans zunächst in Händen der – in einer schweren Haushaltsnotlage befindlichen - Gemeinde liegt, der bei Vorlage eines nicht genehmigungsfähigen Konzepts noch einmal die Möglichkeit einer Nachbesserung eingeräumt wird. Erst wenn auch diese nicht genutzt und lediglich ein - auch unter Berücksichtigung der angeführten Ausnahmeregelungen - nicht genehmigungsfähiger Sanierungsplan vorgelegt wird, ist wegen dieser anhaltenden Pflichtverletzung der Gemeinde ein Beauftragter zu bestellen ist, wobei jedoch weiterhin ein Ermessen der Aufsichtsbehörde besteht, in welchem Umfang diesem Aufgaben der Gemeinden übertragen werden. Denn der Beauftragte kann nach § 8 Abs.1 S.2 StPG i.V.m. § 124 GO NRW „alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde“ wahrnehmen, was der Aufsichtsbehörde bei seiner Bestellung ebenfalls noch Spielräume zur Berücksichtigung der gemeindlichen Interessen lässt. Dies wird nicht zuletzt im vorliegenden Fall deutlich, in dem zwar dem Rat der Antragstellerin die Beschlussfassung über den Haushaltssanierungsplan entzogen, die Vorbereitung der Beschlussfassung aber ausdrücklich der Stadtverwaltung belassen wurde.
20Sehen die gesetzlichen Regelungen mithin ausreichende Mechanismen vor, um der konkreten Situation und Interessenlage der betroffenen Gemeinden in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Weise Rechnung zu tragen, so begegnen sie im Hinblick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht umso weniger Bedenken, als das gesetzliche Erfordernis zur Aufstellung eines Haushaltssanierungsplans mit der Gewährung erheblicher Konsolidierungshilfen an die betroffenen Kommunen einhergeht. Diese tragen beträchtlich zur Wiederherstellung ihrer stark eingeschränkten finanziellen Handlungsfähigkeit bei und dienen, wie das mit dem Stärkungspaktgesetz verfolgte Ziel einer nachhaltigen Konsolidierung der Kommunalfinanzen überhaupt, letztlich dem Erhalt der kommunalen Selbstverwaltung, die ohne hinreichende finanzielle Mittel nicht verwirklicht werden kann.
21Begegnen die maßgeblichen Regelungen des StPG mithin keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Finanzhoheit der betroffenen Kommunen, so liegen im Fall der Antragstellerin auch die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Bestellung eines Beauftragten vor.
22Die Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans der Antragstellerin für das Jahr 2014 genügt nicht den Anforderungen des § 6 Abs.2 S.2 Nr.1 StPG, wonach der Haushaltsausgleich in der Regel spätestens ab dem Jahr 2016 zu erreichen ist, denn ein unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe ausgeglichener Haushalts im Jahr 2016 wird hierin nicht dargestellt und es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der die von der Antragstellerin begehrte Abweichung von diesem Zeitpunkt rechtfertigen würde.
23Es spricht bereits vieles dafür, dass die maßgebliche, einer rechtlichen Überprüfung zugängliche Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans für das Jahr 2014 hier allein diejenige Fortschreibung ist, die vom Rat der Antragstellerin am 2. Dezember 2013 beschlossen und der Bezirksregierung – außerhalb der in § 6 Abs.3 StPG normierten Frist – mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 vorgelegt wurde.
24Zwar hat der Rat der Antragstellerin nach Beanstandung dieser Fortschreibung im Rahmen des nach § 8 Abs.1 S.1 StPG durchgeführten Nachbesserungsverfahrens am 10. Februar 2014 einen Beschluss gefasst, mit dem abweichend von der zunächst am 2. Dezember 2013 beschlossenen Fortschreibung, die einen Haushaltsausgleich unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe erst im Jahr 2020 vorgesehen hatte, dieser Haushaltsausgleich unter bestimmten Bedingungen auf das Jahr 2018 vorgezogen werden sollte. Es ist allerdings zweifelhaft, ob die am 10. Februar 2014 beschlossene Modifizierung der Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans rechtlich beachtlich ist. Abgesehen davon, dass der Ratsbeschluss vom 10. Februar 2014 womöglich nicht hinreichend in den Haushaltssanierungsplan eingearbeitet wurde, ist schon fraglich, ob die Beschlussfassung über einen Haushaltssanierungsplan überhaupt unter einer Bedingung erfolgen kann. Zudem dürfte ausgeschlossen sein, dass die „auflösende Bedingung“ – gemeint ist wohl: „aufschiebende Bedingung“ -, unter der nach dem Willen des Rates die Erhöhung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer im Jahr 2017 allein vorgenommen werden sollte, nämlich die „Genehmigung der Haushaltssanierungspläne 2013 und 2014“, eintreten wird. Denn der Haushaltssanierungsplan der Antragstellerin für das – im Übrigen ohnehin bereits abgelaufene - Haushaltsjahr 2013 dürfte jedenfalls wegen eines weit überhöhten Ansatzes von Schlüsselzuweisungen, den die Antragstellerin selbst nicht mehr in Abrede stellt, nicht genehmigungsfähig sein.
25Sollte aus den vorgenannten Gründen lediglich der Haushaltssanierungsplan in der am 2. Dezember 2013 beschlossenen Fassung rechtlich beachtlich sein, so spricht schon deshalb alles gegen dessen Genehmigungsfähigkeit, weil der Rat der Antragstellerin von dem hierin erst für das Jahr 2020 vorgesehenen Haushaltsausgleich später selbst Abstand genommen und in seinem Beschluss vom 10. Februar 2014 ausdrücklich erklärt hat, dass er einen Haushaltsausgleich im Jahr 2018 für „gerade noch vertretbar“ hält.
26Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Modifizierung des Haushaltssanierungsplans vom 10. Februar 2014 mit der dort beschlossenen Erhöhung der Grundsteuer B auf einen Hebesatz von 766 v.H. und der Gewerbesteuer auf 445 v.H. und dem damit nach Berechnungen der Antragstellerin zu erreichenden Haushaltsausgleich im Jahr 2018 überhaupt zu berücksichtigen ist. Denn selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin hiervon ausgeht, wird der nach dem Stärkungspaktgesetz regelmäßig einzuhaltende Zeitpunkt für einen Ausgleich des Haushalts unter Einschluss der Konsolidierungshilfe (2016) hiermit deutlich verfehlt, ohne dass dies rechtfertigende Besonderheiten vorlägen.
27Insofern ist in Rechnung zu stellen, dass das Stärkungspaktgesetz darauf abzielt, die gravierenden strukturellen Defizite in der Haushaltswirtschaft der pflichtig teilnehmenden Kommunen, die in ihrer drohenden Überschuldung (vgl. § 3 StPG) zum Ausdruck kommen und je nach Kommune auf einer Vielzahl unterschiedlicher Gründe beruhen mögen, einheitlich und nachhaltig zurückzuführen. Dem dazu mit dem StPG etablierten Regelungssystem liegt dabei die gesetzgeberische Einschätzung zugrunde, dass grundsätzlich alle pflichtig teilnehmenden Kommunen bei der gebotenen Anspannung ihrer Kräfte ab dem Jahr 2016 einen Haushaltsausgleich unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe und ab dem Jahr 2021 einen Haushaltsausgleich ohne Konsolidierungshilfe erreichen können. Diese gesetzgeberische Konzeption schließt es aus, die für die schlechte finanzielle Lage der jeweils betroffenen Kommune grundlegenden Umstände oder auch Schwankungen bei Einnahmen oder Ausgaben, die die Finanzausstattung der Kommune regelmäßig mitbestimmen und dem Gesetzgeber bekannt sind, zur Begründung eines Ausnahmefalls heranzuziehen, der es rechtfertigt, die gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkte für den Haushaltsausgleich hinauszuschieben. Ein ausnahmsweises Abweichen von den insoweit normierten Fristen kann mithin nur in einem atypischen Sonderfall gerechtfertigt sein, der durch vom Gesetzgeber nicht bereits mitberücksichtigte, insbesondere kurzfristig wirkende Faktoren begründet wird (vgl. insoweit auch § 8 Abs.2 StPG). Die Annahme eines Ausnahmefalls kann hingegen nicht auf Umstände gestützt werden, die ihrerseits struktureller Natur sind bzw. regelhaft die Finanzkraft der Kommunen beeinflussen, denn das Bestehen einer ‑ hierdurch stets mitbestimmten ‑ finanziellen Notlage ist gerade Grund und Anknüpfungspunkt für das gesetzgeberische Handeln mit dem vorgegebenen Zeitpunkt der Zielerreichung im Jahr 2016 gewesen.
28Hiervon ausgehend führen die von der Antragstellerin angeführten Gründe, derentwegen sie von einem Haushaltsausgleich im Jahr 2016 absehen und diesen auf das Jahr 2018 hinausschieben will, nicht auf einen atypischen Ausnahmefall, der ein solches Abweichen von der gesetzlichen Regel rechtfertigen würde.
29Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin auf den erheblichen Bevölkerungsrückgang in ihrem Stadtgebiet und die damit verbundenen finanziellen Nachteile verweist. Wie sie selbst dargelegt hat, ist diese Entwicklung bereits seit Jahrzehnten zu konstatieren und daher zweifelsohne ein strukturelles Problem, das maßgeblich zum Entstehen ihrer finanziellen Notlage beigetragen hat und diese bis in die Gegenwart mitbestimmt. Der von ihr weiter angeführte erhebliche Rückgang von Schlüsselzuweisungen ab dem Jahr 2013 ist ebenfalls vom Ansatz her ungeeignet, einen Ausnahmefall zu begründen, denn die jährlichen Schlüsselzuweisungen, die namentlich aufgrund ihrer Korrelation zur gemeindlichen Steuerkraft bekanntermaßen stets Schwankungen unterliegen, sind integraler Bestandteil des staatlichen Finanzausgleichsystems und daher vom Gesetzgeber bei der Bemessung der Fristen zum Haushaltsausgleich zweifellos mit in den Blick genommen worden. Eine Ausnahme wegen des „unvorhersehbaren Wegbrechens“ von Schlüsselzuweisungen, das die Antragstellerin für sich in Anspruch nehmen möchte, kann dabei im Übrigen umso weniger angenommen werden, als die annähernd doppelt so hohen Schlüsselzuweisungen der Jahre 2011 und 2012, auf die sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang beruft, im längerfristigen Vergleich keineswegs die Regel, sondern ihrerseits die Ausnahme darstellten (vgl. Anlagen 8 und 9 der Antragserwiderung vom 15. April 2014).
30Auch der weiter hervorgehobene Umstand, dass im Falle der Antragstellerin angesichts der bereits eingeleiteten Konsolidierungsmaßnahmen keine relevanten Einsparpotentiale mehr zu erkennen seien, so dass nur noch eine Erhöhung der Grund- und / oder Gewerbesteuer bleibe, kann ein Hinausschieben des Zeitpunkts des Haushaltsausgleichs nicht rechtfertigen. Die Erhöhung der gemeindlichen (Steuer-) Einnahmen ist neben der Reduzierung der Ausgaben angesichts der haushaltsrechtlichen Pflicht einer Kommune, auch durch Erhöhung ihrer Einnahmen das Ziel eines Haushaltsausgleichs so schnell wie möglich zu erreichen,
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 15 A 2324/07 -, JURIS
32vom Gesetzgeber selbstredend als ein mögliches Mittel des herbeizuführenden Haushaltsausgleichs angesehen worden, so dass die Notwendigkeit einer hierzu erforderlichen Steuererhöhung für einen Ausnahmefall im Grundsatz nichts hergibt.
33Ob insofern ausnahmsweise anderes gelten könnte, wenn im Falle einer zur Herbeiführung des Haushaltsausgleichs allein noch möglichen Steuererhöhung auf der Hand läge, dass diese, etwa wegen der hierdurch ausgelösten Gefahr einer massiven Abwanderung der Bevölkerung, das gesetzgeberische Ziel einer nachhaltigen Haushaltskonsolidierung letztlich unterlaufen würde, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, denn für das Vorliegen einer solchen Fallgestaltung spricht hier nichts.
34Dabei geht die Kammer zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass ihr ‑ entsprechend der Einschätzung der Gemeindeprüfungsanstalt und weiterer Stellen ‑ über die schon geplanten Konsolidierungsmaßnahmen hinaus tatsächlich keine erheblichen Einsparungen mehr möglich sind und dass ein Haushaltsausgleich im Jahr 2016 entsprechend ihren Angaben im Verwaltungsverfahren, die sie im gerichtlichen Verfahren nicht abgeändert oder ergänzt hat, eine Erhöhung der Grundsteuer B auf 969 Punkte im Jahr 2016 und eine gleichzeitige Erhöhung der Gewerbesteuer von 435 auf 465 Hebesatzpunkte voraussetzen würde.
35Auch wenn diese Annahmen zutreffen sollten, erscheint es bei lebensnaher Betrachtung fernliegend, dass diese Maßnahmen zu einer derart nachhaltigen Abwanderung von Einwohnern oder Unternehmen führen könnten, dass trotz des hierdurch rechnerisch zu erreichenden fristgerechten Haushaltsausgleichs wegen dieses Folgeeffekts das Ziel einer nachhaltigen Haushaltskonsolidierung letztlich konterkariert würde. Hinsichtlich der veranschlagten Erhöhung der Gewerbesteuer gilt dies schon deshalb, weil sich der Hebesatz von 465 Punkten immer noch unterhalb des Durchschnitts der in den Stärkungspaktkommunen beschlossenen Hebesätze bewegen würde. Hinsichtlich einer Erhöhung der Grundsteuer B auf 969 Punkte ist der Antragstellerin zwar zuzugeben, dass sie sich hiermit auch im Vergleich zu anderen Stärkungspaktkommunen im obersten Bereich der Grundsteuerhebesätze bewegen würde, doch ist auch insoweit nicht ernstlich mit einer hierdurch ausgelösten massiven Verringerung der Einwohnerzahl zu rechnen.
36Auch wenn man mit der Antragstellerin davon ausgeht, dass bei einer Zusammenschau der Grundsteuer mit den in ihrem Fall relativ hohen Wasser- und Abwassergebühren die Belastung einer vierköpfigen Familie derzeit um rund 500 € jährlich (42 € monatlich) höher liegt als in den umliegenden Gemeinden, betrüge die mit der in Rede stehenden Grundsteuererhöhung verbundene Mehrbelastung nach ihren eigenen Angaben etwa 400 € / Jahr, d.h. rund 35 € im Monat. Diese schon für sich genommen überschaubaren Beträge würden sich zudem nur bezogen auf das Jahr 2016 ergeben, während der Hebesatz für die Folgejahre aufgrund der mit den Konsolidierungsmaßnahmen einhergehenden Verbesserungen des Jahresergebnisses wieder erheblich gesenkt werden könnte. So ergäbe sich bei Annahme eines Grundsteuermehraufkommens von ca. 560.000 € pro 100 Hebesatzpunkte ausgehend vom Haushaltssanierungsplan (Stand 2.12.2013) schon für das Jahr 2017 mit einem gegenüber 2016 um rund 700.000 € besseren Jahresergebnis eine mögliche Reduzierung um über 100 Punkte, die in den Folgejahren weiter fortgesetzt werden könnte. Wird weiter berücksichtigt, dass die Höhe der Realsteuerhebesätze regelmäßig nicht der zentrale Grund für die Entscheidung ist, in welcher Gemeinde Personen Wohnung nehmen,
37vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 15 A 2324/07 -, JURIS
38und dass das Niveau der Grundstückspreise und Mieten im Stadtgebiet der Antragstellerin im regionalen Vergleich eher niedrig ist, erscheint es daher ausgeschlossen, dass eine Erhöhung der Grundsteuer um das in Rede stehende Ausmaß Folgen haben könnte, die nach den aufgezeigten Maßstäben zur Annahme eines den Aufschub des Haushaltsausgleichs rechtfertigenden Ausnahmefalls im Sinne des § 6 Abs.2 S.2 Nr.1 bzw. § 8 Abs.2 StPG führen mögen.
39Ist die Antragstellerin nach allem ihrer Pflicht zur Vorlage eines den gesetzlichen Anforderungen genügenden Haushaltssanierungsplans auch innerhalb der ihr hierfür gesetzten Nachfrist nicht nachgekommen, so begegnet die seitens des Antragsgegners verfügte Bestellung eines Beauftragten auch in Ansehung der weiteren hiergegen vorgebrachten Einwände keinen rechtlichen Bedenken.
40Ihr steht nicht entgegen, dass die Bezirksregierung B die Genehmigung der von der Antragstellerin vorgelegten Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans für 2014 nicht förmlich versagt bzw. ihren Antrag auf ein ausnahmsweises Hinausschieben des Zeitpunkts des Haushaltsausgleichs nicht förmlich beschieden hat. Der Wortlaut des § 8 Abs.1 StPG gibt nichts dafür her, dass vor der Bestellung eines Beauftragten eine förmliche Ablehnung der Genehmigung eines Haushaltssanierungsplans bzw. des Ausnahmeverlangens erfolgen müsste, sondern knüpft an die bloße Nichterfüllung der Pflicht zur Vorlage eines Haushaltssanierungsplans durch die Gemeinde an. Es sind auch keine sonstigen Gründe erkennbar, die es gebieten würden, die Bestellung eines Beauftragten erst nach förmlicher Ablehnung eines Haushaltssanierungsplans – oder gar erst nach deren Bestandskraft - vorzunehmen. Auch ohne förmliche Verbescheidung des Genehmigungsantrags tritt eine im Lichte des Art.19 Abs.4 des Grundgesetzes (GG) bzw. Art.78 der Landesverfassung (LVerf) bedenkliche Rechtsschutzverkürzung zu Lasten der Gemeinden nicht ein, da bei der gerichtlichen Überprüfung, ob zu Recht ein Beauftragter bestellt wurde, wie vorstehend geschehen inzident darüber zu befinden ist, ob ein vorgelegter Haushaltssanierungsplan genehmigungsfähig ist oder nicht. Die gerichtliche Inzidentprüfung, ob ein das Einschreiten der Kommunalaufsicht rechtfertigender Gesetzesverstoß der Gemeinde vorliegt, ist dabei keine Besonderheit des Stärkungspaktgesetzes, sondern der im allgemeinen Kommunalaufsichtsrecht gegebene Regelfall. Hierbei unterliegt auch die Frage, ob die Aufsichtsbehörden im Rahmen ihres Tätigwerdens die Grenzen der Rechtsaufsicht eingehalten haben, der gerichtlichen Kontrolle, so dass sich auch insofern rechtliche Bedenken gegen ein Verständnis des § 8 Abs.1 StPG im dargelegten Sinne nicht erschließen.
41Soweit anderen Stärkungspaktkommunen seitens der jeweiligen Bezirksregierungen ein Aufschub des Haushaltsausgleichs bis zum Jahr 2017 zugebilligt bzw. in Aussicht gestellt wurde, begegnet die vom Antragsgegner verfügte Bestellung eines Beauftragten auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken. Sollten die Fallgestaltungen bei den in Rede stehenden Kommunen mit der vorliegenden überhaupt vergleichbar sein – wobei allerdings schon das Gewähren eines Aufschubs nur bis zum Jahr 2017 einen wesentlichen Unterschied zu dem von der Antragstellerin begehrten Aufschub bis zum Jahr 2018 darstellen dürfte –, wäre die Genehmigung der Haushaltssanierungspläne in diesen Fällen zu Unrecht erfolgt; auf eine Gleichbehandlung im Unrecht hat die Antragstellerin jedoch keinen Anspruch.
42Schließlich ist auch der Umfang der Aufgabenübertragung auf den Beauftragten nicht zu beanstanden. Der Einwand der Antragstellerin, es hätte mangels anderer Möglichkeiten zur Haushaltskonsolidierung genügt, diesem die Befugnis zur Erhöhung der Grund- und Gewerbesteuer zu übertragen, greift nicht durch, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sie durch die stattdessen angeordnete Übertragung der Beschlussfassung über den Haushaltssanierungsplan 2014 und über die in § 41 Abs.1 S.2 lit. h) GO NRW genannten Angelegenheiten stärker beschwert sein sollte. Die seitens des Antragsgegners getroffene Regelung ermöglicht es der Antragstellerin in Zusammenschau mit der der Stadtverwaltung belassenen Möglichkeit, die Beschlussfassung über den Haushaltssanierungsplan und die Haushaltssatzung vorzubereiten, vielmehr, doch noch Alternativen zu der von ihr abgelehnten Steuererhöhung zu entwickeln, die sich – auch wenn sie derzeit nicht ersichtlich sein mögen – zumindest in Zukunft ergeben könnten. Abgesehen davon dürften auch im Haushalt der Antragstellerin noch geringfügige Spielräume zur Änderung von Einnahme- oder Ausgabepositionen vorhanden sein, die zu einer entsprechenden Reduzierung des zum Haushaltsausgleich erforderlichen Hebesatzes der Grund- oder Gewerbesteuer genutzt werden könnten.
43Erweist sich der angefochtene Bescheid mithin als offensichtlich rechtmäßig, so liegt darüber hinaus auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vor. Dies ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin die für das laufende Haushaltsjahr aufzustellende Fortschreibung ihres Haushaltssanierungsplans – wie gezeigt ‑ auf einen Haushaltsausgleich im Jahr 2016 auszurichten hat. Die hierfür alsbald erforderlichen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung könnten indes nicht umgesetzt werden, wenn mangels sofortiger Vollziehbarkeit der angegriffenen Verfügung zunächst über mehrere Jahre eines Hauptsacheverfahrens hinweg die vom Rat der Antragstellerin beabsichtigten Haushalte mit der Planung eines Ausgleichs frühestens in 2018 realisiert würden.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
45Die Streitwertfestsetzung in Höhe der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts i.H.v. 15.000 € (vgl. Ziffer 22.5 des Streitwertkatalogs 2013) beruht auf §§ 52 Abs.1, 53 Abs.2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.