Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Juni 2019 - AN 9 K 18.01373

published on 26/06/2019 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Juni 2019 - AN 9 K 18.01373
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Gericht

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Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger haben jeweils die Verfahrenskosten zu tragen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine zugunsten des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage.

Die Klägerin zu 1 (AN 9 K 18.01373) ist Eigentümerin des Anwesens …, Grundstücke FlNrn. … und …, Gemarkung … Dieses Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus (9 Wohneinheiten) und einer Carportanlage (9 Stellplätze) bebaut, welches aufgrund Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2007, Az. …, errichtet wurde. Der Kläger zu 2 (AN 9 K 19.00612) hält hieran einen Miteigentumsanteil von 138,680/1.000 und ist Sondereigentümer der Wohnung Nr. 4 im Obergeschoss.

Das Baugrundstück, …, FlNr. …, welches im Eigentum des Beigeladenen steht, grenzt westlich auf einer Länge von ca. 28m an dieses Grundstück an.

Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … der seit dem 16. Juni 1972 rechtsverbindlich ist (früherer Bebauungsplan Nr. ... der Gemeinde …). Neben Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - allgemeines Wohngebiet - enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den überbaubaren Grundstücksflächen. Außerdem setzt der Bebauungsplan zeichnerisch die Flächen für Garagen einschließlich ihrer Zufahrten fest. In der textlichen Begründung heißt es hierzu:

„Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze und Garagen nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen und nur durch die zulässige Nutzung verursachten Bedarf zulässig.“

Mit Antrag vom 13. Dezember 2017 beantragte der Beigeladene insoweit die Baugenehmigung für das Vorhaben Neubau eines Mehrfamilienhauses (9 WE) mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück.

Mit planungsrechtlicher Stellungnahme vom 16. März 2018 wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Auf Einwendungen eines (anderen) Wohnungseigentümers des klägerischen Nachbaranwesens erging unter dem 30. Mai 2018 eine weitere positive planungsrechtliche Stellungnahme, in der noch ausgeführt wurde, dass die GRZ bei 0,29 und somit unter dem festgesetzten Wert von 0,4 liege.

Mit Bescheid vom 8. Juni 2018 wurde die Baugenehmigung für das Vorhaben sowie Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … wegen Überschreitung der Baugrenzen, der festgesetzten Geschossflächenzahl und wegen Nichteinhaltung der Festsetzungen zu Nebenanlagen bei der Errichtung einer Tiefgarage erteilt.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, für das Vorhaben müsse gem. Art. 68 Abs. 1 BayBO die Genehmigung erteilt werden, da öffentlich-rechtliche Hinderungsgründe nicht entgegenstünden. Die Voraussetzungen zur Erteilung von Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB lägen vor, die Grundzüge der Planung seien nicht berührt, die Überschreitung der GFZ um 0,04 sei städtebaulich vertretbar, da zudem nachgewiesen worden sei, dass das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei. Die erforderlichen neun Stellplätze seien in die Tiefgarage verlegt, eine Unzumutbarkeit im Vergleich zu einer möglichen oberirdischen Anordnung sei planungsrechtlich nicht ersichtlich, da eine wohnunverträgliche Frequentierung nicht zu erwarten sei. Die Lage der oberirdischen Garage und der Fahrradschuppen widerspreche zwar der Satzung bezüglich Nebenanlagen, eine Befreiung sei aber analog zur … städtebaulich vertretbar.

Der Bescheid wurde den einzelnen Wohnungseigentümern des klägerischen Anwesens mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Die ersten Zustellungen datieren auf den 14. Juni 2018, dem Kläger zu 2 wurde der Bescheid am 21. Juni 2018 zugestellt.

Hiergegen erhoben die Kläger mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018, eingegangen bei Gericht am 17. Juli 2018, Klage und beantragten,

den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2018 aufzuheben.

Zur Begründung wurde in tatsächlicher Hinsicht insbesondere ausgeführt, hinsichtlich des Anwesens der Kläger sei Befreiung wegen Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch das Wohnhaus wegen der Anordnung der Stellplätze und wegen der Errichtung des Fahrradschuppens außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen Flächen erteilt worden. Die oberirdischen Stellplätze seien im südöstlichen Teil des Grundstücks genehmigt und errichtet worden. Das Bauvorhaben des Beigeladenen überschreite auf allen Seiten die durch den Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen. Die geplante Tiefgaragenzufahrt befinde sich komplett außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, ferner außerhalb der Flächen, auf denen Stellplätze und Garagen errichtet werden dürfen. Sie hätte auch entlang der Westgrenze des Baugrundstücks, d.h. an der Grenze zum Wohnanwesen des Beigeladenen (…, FlNr. …) errichtet werden können. So sei sie unmittelbar zum Anwesen der Kläger, hin zu den Terrassen und Balkonen gerichtet, die sich im Abstand von wenigen Metern zur geplanten Zufahrt befänden. Die ausgelösten Immissionen (Fahrzeuglärm und Abgase, Betrieb des Tiefgaragentores, Kommunikationsgeräusche) würden dabei insbesondere auch das Sondereigentum des Klägers zu 2 beeinträchtigen, da dessen Wohnung sich im Obergeschoss an der nordwestlichen Ecke des Gebäudes befinde und der Kläger hier im Abstand von ca. drei Metern vom Baugrundstück seinen Balkon habe; unmittelbar dahinter befinde sich das Wohnzimmer des Klägers zu 2. Bislang sei dieser Bereich ruhig gewesen. Eine derartige Situation sei in dem betreffenden Baugebiet, nördlich der … und westlich der … bislang ohne Beispiel. Weder die Kläger noch sonstige Bauherren hätten bis dato eine Tiefgarage in einem derartigen Umfang errichtet.

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, das Bauvorhaben verstoße hinsichtlich der Stellplätze gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 12 Abs. 2 BauNVO, da mit dem zusätzlich zur Tiefgarage genehmigtem oberirdischen Garagengebäude mindestens ein Stellplatz über Bedarf zugelassen worden sei. Die Genehmigung der Tiefgarage sowie der geplanten Zufahrt außerhalb der im Bebauungsplan dafür vorgesehenen Flächen verstoße gegen nachbarschützende Festsetzungen. Denn die Anordnungen der betreffenden Flächen im Bebauungsplan lasse erkennen, dass der jeweilige Nachbar durch eine der Hauptnutzung zugeordneten Garage mit deren Zufahrt möglichst wenig in seiner Wohnruhe gestört werden solle. So seien im Fall des Baugrundstücks des Beigeladenen die Garagen und deren Zufahrten etwa in der Mitte des Baugrundstücks vorgesehen. Diese Festsetzungen würden damit korrespondieren, dass der Bebauungsplan ausweislich seiner Begründung „ruhiges Wohnen am Stadtrand ermöglichen“ solle (Seite 6 der Begründung). Die Befreiung hinsichtlich dieser Festsetzungen hätte daher nicht erteilt werden dürfen. Demgegenüber berühre die bebauungsplanabweichende Ausführung der Stellplätze auf dem klägerischen Anwesen das nachbarliche Austauschverhältnis nicht.

Das Vorhaben verstoße auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Garagen seien grundsätzlich so anzuordnen, dass sie den anderen möglichst wenig stören und dass für eine weitgehende Abschirmung der Geräusche durch das Garagengebäude gesorgt sei. Die vorgesehene Tiefgarage mit einer ca. 20 m langen Zufahrt entlang der ruhigen Außenwohnbereiche des klägerischen Anwesens führe zu einer unzuträglichen Situation, zumal die Nachbarn darauf vertraut hätten, Wohneinheiten in einer besonders ruhigen Lage zu erwerben. Eine schalltechnische Beurteilung sei nicht durchgeführt worden; selbst wenn eine solche die Einhaltung von Immissionsrichtwerten ergebe, wäre das Vorhaben dennoch wegen des erstmals entstehenden erheblichen Fahrzeugs- und Anlagenlärms rücksichtslos, zumal der Beigeladene die Möglichkeit gehabt hätte, die Tiefgaragen-Zufahrtsrampe entlang seiner eigenen Grundstücksgrenze zu planen. Dann wäre „nur“ sein eigenes Wohnhaus entsprechend lärmbetroffen gewesen. Diese Lösung wäre interessengerecht, da der Beigeladene selbst durch seine Bauplanung als Verursacher der neuen Lärmquelle auftrete.

Weiter wurde noch ausgeführt, dass die maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,4 (§ 17 Abs. 1 BauNVO) um 0,05 überschritten worden sei, dass insoweit jedoch keine Befreiung erteilt worden sei.

Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2018 und beantragte,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klagen seien unbegründet, da die angefochtene Baugenehmigung vom 8. Juni 2018 rechtmäßig sei und die Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten verletze. Insbesondere liege keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes vor. Die vom An- und Abfahrtsverkehr der Tiefgaragenzufahrt ausgehende Immissionsbelastung sei nicht so erheblich, dass sie zu Lasten der Kläger die Grenze des Zumutbaren überschreiten. In allgemeinen Wohngebieten seien Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig. Die Anzahl der Tiefgaragenstellplätze (9 Stück) bewege sich in einem Bereich, der auf eine Nutzung durch die Hausbewohner beschränkt sei. Tiefgaragen seien im Vergleich zu oberirdischen Garagen und Stellplätzen unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes rücksichtsvoller, weil durch die Verlagerung des ruhenden Fahrzeugverkehrs unter die Erde eine Vielzahl von Geräuschquellen nicht mehr wahrnehmbar sei (unter Verweis auf VG Augsburg, B.v. 6.6.2018, Au 5 S 18.459). Im Übrigen seien die Bebauungsplanfestsetzungen zu den Garagen, Stellplätzen und deren Zufahrten nach Auffassung der Beklagten nicht drittschützend.

Die Beklagte legte im weiteren Verlauf eine Stellungnahme des Architekten des Beigeladenen vom 22. Oktober 2018 vor. Danach sei eine Zufahrt zur Tiefgarage an der Westseite bevorzugt gewesen, die dort mögliche maximale Zufahrtslänge von 7,23 m sei jedoch nicht ausreichend gewesen. Eine Drehung des Gebäudes sei aufgrund der benötigten Feuerwehrzufahrt an der Südseite nicht möglich. Das Bestandsgebäude, eine Werkstatt, emittiere deutlich mehr. Die Tiefgarage sei emmissionsärmer als sonst alternativ notwendige Stellplätze und benötige keinen zusätzlich versiegelten Boden.

Hierauf erwiderte die Klageseite mit Schriftsatz vom 7. Juni 2019 und führte insbesondere aus, die Zufahrt hätte entgegen der Angaben der Beigeladenenseite auch westlich realisiert werden können, etwa bei Situierung der Tiefgarage weiter nördlich. Angesichts der beabsichtigten Errichtung eines Garagengebäudes in der Nordwestecke des Baugrundstücks sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beigeladenenseite eine westliche Tiefgaragenzufahrt beabsichtigt habe. Der Hinweis auf die benötigte Feuerwehrzufahrt könne nicht nachvollzogen werden, da unabhängig von der Positionierung der Tiefgaragenzufahrt eine Feuerwehrzufahrt möglich sei. Da der Beigeladene auf dem Baugrundstück derzeit einen ruhigen Handwerksbetrieb, ein Zaunbauunternehmen, betreibe, seien die bisherigen Schallimmissionen dadurch nicht als deutlich höher zu bewerten. Die Stellplätze auf dem klägerischen Grundstück seien zwar auch außerhalb der Baugrenzen errichtet, die Situation sei jedoch nicht vergleichbar, da diese sich unmittelbar an der Kreuzung der Straßen … Straße und … Straße befänden. Das klägerische Anwesen sei durch die Grundstückszufahrten nunmehr quasi in die Zange genommen, da sich auf dessen Ostseite die Zufahrt zu den Stellplätzen der … Straße … befinde.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt, hinsichtlich der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift, verwiesen.

Gründe

Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet.

1. Die angefochtene Baugenehmigung vom 8. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, da das Vorhaben keine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 BayBO prüfpflichtigen, nachbarschützenden Vorschriften verletzt.

1.1 Vorliegend beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4012, der insbesondere Festsetzungen zu der Art der baulichen Nutzung, zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den überbaubaren Grundstückflächen sowie zu den vorgesehenen Flächen für Garagen und Stellplätze trifft. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erteilte zu Recht insoweit Befreiungen wegen Überschreitens der Baugrenzen, der festgesetzten Geschossflächenzahl und wegen Nichteinhaltung der Festsetzungen zu Nebenanlagen bei der Errichtung einer Tiefgarage. Ansonsten entspricht das Vorhaben den planerischen Festsetzungen.

Grundsätzlich sind lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nachbarschützend - der Nachbar kann gebietsfremde Vorhaben im Wege des sog. Gebietserhaltungsanspruchs abwehren. Anderweitige Festsetzungen, insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche haben dagegen grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung, da derartige Festsetzungen in der Regel den Gebietscharakter nicht berühren (BVerwG, U.v. 23.6.1995, 4 B 52.95). Derartige Festsetzungen dienen im Regelfall nur dem öffentlichen Interesse und der städtebaulichen Ordnung. Nachbarschutz besteht daher im Hinblick auf derartige Festsetzungen oder Befreiungen von derartigen Festsetzungen im Regelfall nur durch das Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, B.v. 8.7.1998, 4 B 64.94). Anderweitige Festsetzungen als Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, insbesondere hinsichtlich des Maßes und der überbaubaren Grundstückflächen sind ausnahmsweise nur dann nachbarschützend, wenn dies dem Willen der Gemeinde als Plangeber entspricht (st. Rspr., zuletzt BVerwG, U.v. 9.8.2018, 4 C 7/17). Bei der Ermittlung des planerischen Willens der Gemeinde kommt es maßgeblich darauf an, ob im Text oder in der Begründung des Bebauungsplans Ausführungen dazu enthalten sind, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise nachbarschützend sind (st. Rspr., s. etwa BayVGH, B.v. 21.9.2016 - 9 ZB 14.2715; B.v. 27.6.2018 - 9 ZB 16.1012). Schon bislang hat die obergerichtliche Rechtsprechung es außerdem ausnahmsweise für möglich gehalten, dass sich aus zeichnerischen Festsetzungen Anhaltspunkte dafür ergeben können, dass derartige Festsetzungen ausnahmsweise nicht nur städtebaulich motiviert, sondern auch nachbarschützend sein können (BayVGH a.a.O.). Sie steht daher zu der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Widerspruch, wonach sich Nachbarschutz aus zeichnerischen Festsetzungen ergeben kann, wenn diese wesentlich für den konzipierten Gebietscharakter sind und daher den Nachbarn wechselseitige, einklagbare baurechtliche Verpflichtungen auferlegen (BVerwG, U.v. 9.8.2018 - 4 C 7/17). Der Ausnahmecharakter eines sich aus zeichnerischen Festsetzungen ergebenden Nachbarschutzes wird zudem dadurch unterstrichen, dass die der zuletzt zitierten Entscheidung zugrundeliegende Konstellation singulären Charakter hat, da die Entscheidung die Bewahrung des Charakters einer Sondergebietsfläche für den Wassersport am Wannsee betrifft.

1.2 Nach diesen Grundsätzen sind die einschlägigen Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen nicht nachbarschützend. Die Kläger können sich daher über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus nicht darauf berufen, dass dem Beigeladenen hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen nach Osten und Südwesten Befreiung erteilt wurde. In den textlichen Festsetzungen findet sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass diese Festsetzungen nicht nur städtebaulichen Charakter haben sollen, sondern auch Nachbarschutz vermitteln sollen. Die Bebauungsplanbegründung, es solle mit der Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes ein ruhiges Wohnen am Stadtrand ermöglicht werden, hat nach Überzeugung der Kammer keinen spezifischen Bezug zu den Baugrenzen. Auch aus den zeichnerischen Festsetzungen sind keine Anhaltspunkte für einen Nachbarschutz erkennbar.

1.3 Nach diesen Grundsätzen sind auch die einschlägigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht nachbarschützend. Die Kläger können sich daher über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus nicht darauf berufen, dass dem Beigeladenen hinsichtlich der geringfügigen Überschreitung der Geschossflächenzahl eine Befreiung erteilt wurde. In den textlichen Festsetzungen findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Festsetzungen nicht nur städtebaulichen Charakter haben sollen, sondern auch Nachbarschutz vermitteln sollen. Die Bebauungsplanbegründung, es solle mit der Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes ein ruhiges Wohnen am Stadtrand ermöglicht werden, hat nach Überzeugung der Kammer keinen spezifischen Bezug zu der festgesetzten Geschossflächenzahl. Auch aus den zeichnerischen Festsetzungen sind keine Anhaltspunkte für einen Nachbarschutz erkennbar.

1.4 Ebensowenig besteht Nachbarschutz hinsichtlich des Gesichtspunktes, dass das Vorhaben zehn statt der nach den Stellplatzvorschriften der Beklagten mindestens erforderlichen neun Stellplätze aufweist. § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach in allgemeinen Wohngebieten nur die Stellplätze bzw. Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind, vermittelt zwar grundsätzlich Nachbarschutz (BVerwG, U.v. 16.9.93, 4 C 28.91). Diese Vorschrift ist jedoch durch das Vorhaben nicht verletzt, da sie den Gesamtbedarf im Baugebiet betrifft und keine Kontingentierung der Parkplätze für den privaten Bedarf auf einzelnen Baugrundstücken vorsieht (BVerwG, U.v. 27.1.1967, IV C 12.65). Das Schaffen eines zusätzlichen, soweit ersichtlich privat genutzten Stellplatzes über die Mindestanzahl hinaus, ist daher unschädlich.

1.5 Ebenso wenig besteht Nachbarschutz hinsichtlich der Lage der Tiefgarage und ihrer Zufahrt außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Flächen. In den textlichen Festsetzungen besteht hierfür kein Anhaltspunkt. Ebenso wenig lässt sich nach Überzeugung der Kammer - ausnahmsweise - aus den zeichnerischen Festsetzungen, zur Situierung der Stellplätze bzw. Garagen Nachbarschutz herleiten. Demnach sind Stellplätze und Garagen teilweise, insbesondere auf dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück des Beigeladenen, so anzuordnen, dass sie jeweils grenzständig zwischen zwei Wohnhäusern errichtet werden sollen. Dies zeigt auf, dass die derartigen Festsetzungen städtebaulich motiviert sind, jedoch nicht nachbarschützend, da bei einer derartigen Anordnung die jeweiligen Anwesen unmittelbar Störungen durch die direkt angebauten eigenen und benachbarten Stellplätze und Garagen ausgesetzt sind. Auch hinsichtlich der Nachbaranwesen bzw. der Grundstücksseiten, die von den Flächen für Stellplätze und Garagen abgewandt sind, vermitteln die Festsetzungen keinen Nachbarschutz. Eine derartige, differenzierende Konzeption ist aus den planerischen Festsetzungen nicht erkennbar, da auf vielen Grundstücken keine derartigen von Garagen oder Stellplätzen abgewandten Giebelseiten vorgesehen sind (insbesondere in der … Straße). An anderer Stelle, etwa entlang der … Straße, sind derartige abgewandte Giebelseiten ebenfalls vorhanden, die sich jedoch gerade daraus ergeben, dass, anders als auf den Baugrundstücken, Garagen oder Stellplätze von Nachbarn gerade nicht mit denen der Nachbarn zusammengebaut werden sollen. Mithin ging es dem Satzungsgeber nach Auffassung der Kammer gerade und lediglich darum, nach den Gegebenheiten der Grundstücke die Situierung der Garagen und Stellplätze städtebaulich zu ordnen.

1.6 Eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme liegt nach Auffassung der Kammer unter Abwägung aller Gesichtspunkte nicht vor. Unzumutbare Belästigungen oder Störungen durch das Bauvorhaben liegen nicht vor.

Insbesondere sind keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch die vorgesehenen Stellplätze in der Tiefgarage und die zum klägerischen Anwesen hin situierte Tiefgaragenzufahrt zu befürchten. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 12 Abs. 2 BauNVO, die Stellplätze in allgemeinen Wohngebieten für den durch die zulässige Nutzung verursachten Bedarf zulässt, sind Stellplätze für den regulären Bedarf nachbarverträglich. Der übliche Lärm durch den Anwohnerverkehr ist als sozial adäquat hinzunehmen (BayVGH, B.v. 20.3.2018, 15 CS 17.2523). Tiefgaragen sind im Vergleich zu oberirdischen Garagen unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes zudem als rücksichtsvoller einzustufen (VG Augsburg, B.v. 6.6.2018, Au 5 18.459). Diese Argumentation trifft auch im vorliegenden Fall zu, da die Anzahl der Stellplätze in der Tiefgarage nicht über die Mindestanforderungen hinausgeht und somit den Bedarf nicht überschreitet und insgesamt gering ist. Unübliche Belästigungen sind durch die Benutzung der Tiefgarage daher nicht zu erwarten, zumal angesichts der Neigung der Zufahrt und deren Länge Kraftfahrzeuge nach wenigen Metern des Befahrens der Zufahrt bereits Bodenniveau unterschreiten dürften. Die Einfahrt in die Garage sowie das Betätigen des Tores dürften daher kaum mehr akustisch wahrnehmbar sein. Daher war auch der in der mündlichen Verhandlung klägerseits gestellte Beweisantrag abzulehnen. Das Vorliegen von Stellplätzen bzw. einer Benutzung dieser Stellplätze, die den Rahmen des § 12 Abs. 2 BauNVO verlässt, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

Auch die Situierung der Stellplätze bzw. deren Zufahrt stellt sich nicht als rücksichtlos dar, da es in aller Regel dem Bauherren obliegt, in welcher Weise die Stellplatzpflicht erfüllt wird und wo die Stellplätze geschaffen werden. Das Gebot der Rücksichtnahme verleiht dem Nachbarn grundsätzlich kein Recht, den Bauherren auf Alternativen außerhalb oder innerhalb des Baugrundstücks zu verweisen. Auch das Überschreiten der Mindestzahl der Stellplätze stellt sich nicht als rücksichtlos dar (BVerwG, B.v. 20.3.2003, 4 B 59/02; BayVGH, B.v. 21.2.2005, 2 CS 04.2721). Eine Ausnahmesituation ist vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere war das klägerische Grundstück in Richtung zum Vorhabengrundstück bereits Vorbelastungen durch den bislang auf dem Baugrundstück befindlichen gewerblichen Betrieb des Beigeladenen mit an der Grenze hin zum klägerischen Grundstück errichteten Garage ausgesetzt.

Der oberirdisch geplante weitere Stellplatz sowie dessen Zufahrt können schon wegen der Lage an der Westgrenze des Baugrundstücks das östlich gelegene Anwesen der Kläger nicht unzumutbar belasten.

1.7 Eine Verletzung weiterer prüfpflichtiger Vorschriften ist nicht ersichtlich.

2. Damit waren die Klagen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Beigeladene trägt eventuelle außergerichtlichen Kosten selbst, da er keinen Antrag gestellt hat und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi
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published on 26/06/2019 00:00

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger haben jeweils die Verfahrenskosten zu tragen. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen eine zugunsten des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Ne
published on 27/06/2018 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. März 2016 ist wirkungslos geworden. III. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesam
published on 21/09/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird
published on 06/06/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
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published on 26/06/2019 00:00

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger haben jeweils die Verfahrenskosten zu tragen. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen eine zugunsten des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Ne
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.