Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Juli 2019 - AN 9 K 18.00317, AN 9 K 18.00647

published on 03/07/2019 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Juli 2019 - AN 9 K 18.00317, AN 9 K 18.00647
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Gericht

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Tenor

1. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin hat jeweils die Verfahrenskosten zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich die Anordnung, die Nutzung des Anwesens …straße … als Wettbüro zu beenden, gegen eine folgende Fälligkeitsmitteilung hinsichtlich des angedrohten Zwangsgelds sowie gegen eine erneute Zwangsgeldandrohung.

Im Erdgeschoss dieses Anwesens ist Ladennutzung genehmigt, die letzte Änderungsgenehmigung datiert vom 26. März 1985.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … aus dem Jahr 1993, welcher im maßgeblichen Bereich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet festsetzt und in den textlichen Festsetzungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) insoweit bestimmt, dass Vergnügungsstätten mit der Ausnahme von Lichtspieltheatern nicht zulässig sind.

Mit Antrag vom 24. Januar 2017 (* …*) beantragte die Klägerin die Genehmigung einer Nutzungsänderung von Laden in Pferde- und Sportwettbüro im Anwesen* …straße …, FlNr. …, Gemarkung …, für eine Hauptnutzungsfläche von 92 m² im Erdgeschoss.

Mit planungsrechtlicher Stellungnahme der Beklagten vom 24. November 2017 wurde die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, welches als Wettbüro eine Vergnügungsstätte darstelle, aufgrund der entgegenstehenden textlichen Festsetzungen verneint. Eine Befreiung scheide aus, da eine solche die Grundzüge der Planung berühren würde, zudem widerspreche der Antrag den Zielen des Vergnügungsstättenkonzepts der Beklagten, der Vergnügungsstätten im maßgeblichen Bereich nur außerhalb der Erdgeschosszone befürworte.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 wurde der Klägerin diese Einschätzung mitgeteilt.

Eine Genehmigung wurde für dieses Vorhaben bislang nicht erteilt.

Mit Anmeldung vom 24. November 2017 wurde für die Fa. … (AN 9 K 18.00318) Wettbetrieb (Pferde- und sonstige Sportwetten) sowie Verkauf von Kioskartikeln, Tabakwaren und sonstiges typisches Ladensortiment einer Annahmestelle als Gewerbe in dem bezeichneten Anwesen angemeldet.

Nach den Feststellungen eines Außendienstmitarbeiters der Beklagten aufgrund eines Ortstermins vom 28. November 2017 wurde die beantragte Nutzung als Wettbüro mit insgesamt elf Wettannahmestellen, 31 Bildschirmen und drei Geldspielautomaten aufgenommen. Auf die Feststellungen sowie die gefertigten Lichtbilder wird verwiesen.

Die Hausverwaltung des Anwesens gab gegenüber der Beklagten am 29. November 2017 telefonisch an, dass die Klägerin Mieterin des Anwesens sei und eine Untervermietung nur mit Zustimmung möglich sei.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 gewährte die Beklagte der Klägerin rechtliches Gehör und kündigte ein Einschreiten an.

Nach den Feststellungen eines Außendienstmitarbeiters der Beklagten aufgrund eines Ortstermins vom 24. Januar 2018 wurde die Forderung auf Nutzungsuntersagung nicht erledigt, der Zustand war nach den Feststellungen gegenüber dem Ortstermin vom 28. Januar 2017 unverändert. Auf die Feststellungen sowie die gefertigten Lichtbilder wird verwiesen.

Ein Gewerberegisterauszug der Beklagten vom 26. Januar 2018 weist für das streitgegenständliche Anwesen einen Betrieb von Kiosken mit Annahme von Lotto Toto und Sportwetten sowie den Betrieb von Tipp-Annahmestellen sowie Sport- und Pferdewettbüros durch die Fa. … (AN 9 K 18.00318) aus.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2018 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, dafür zu sorgen, dass die Nutzung des Anwesens …straße … als Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides beendet wird und eine Vermietung der Räumlichkeiten bzw. anderweitige Übergabe an Dritte für eine Nutzung als Wettbüro zu unterlassen (Ziffer 1). Weiter wurde für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht (Ziffer 2). Sofortvollzug wurde angeordnet.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Mangels Genehmigung sei das Vorhaben formell illegal. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit bestehe nicht, denn die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sei zu verneinen, da es gegen die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans Nr. … verstoße, der für den entsprechenden Teilbereich ein Kerngebiet festsetze, nach § 2 Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen jedoch Vergnügungsstätten mit Ausnahme von Lichtspieltheatern ausschließe. Mit diesem Ausschluss sollten unerwünschte Strukturverschiebungen ausgeschlossen, eine Verdrängung traditionellen, gehobenen Einzelhandels sowie ein Rückgang der Angebotsvielfalt und ein Absinken des geschäftlichen Niveaus vermieden werden. Die Störerauswahl sei ermessensgerecht, da die Klägerin als Hauptmieterin des streitgegenständlichen Anwesens und Bauherrin für eine ordnungsgemäße Nutzung verantwortlich sei.

Mit Bescheid gleichen Datums wurde die Betreiberin des Wettbüros* … verpflichtet, die Nutzung als Wettbüro im streitgegenständlichen Anwesen zu beenden und eine Vermietung der Räumlichkeiten bzw. anderweitige Übergabe an Dritte für eine Nutzung als Wettbüro zu unterlassen (AN 9 K 18.00318).

Diese Bescheide wurden jeweils am 5. Februar 2018 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Bescheid gleichen Datums wurden die Eigentümerinnen des streitgegenständlichen Anwesens verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Nutzung als Wettbüro beendet wird sowie die Vermietung der Räumlichkeiten bzw. anderweitige Übergabe an Dritte für eine Nutzung als Wettbüro zu unterlassen.

Mit Antrag vom 1. März 2018 beantragte die Klägerin für die Räume im Erdgeschoss des streitgegenständlichen Anwesens die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung als ladengeführte Wettannahmestelle (* …*).

Gegen den Bescheid vom 30. Januar 2018 erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Februar 2018, eingegangen bei Gericht am 20. Februar 2018 Klage (AN 9 K 18.00317) und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2018, Az. … aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin der auferlegten Handlungspflicht nachgekommen sei, da sie die Fa. …mit Schreiben vom 22. Februar 2018 schriftlich aufgefordert habe, eine rechtswidrige Nutzung zu unterlassen sowie in diesem Schreiben den Untermietvertrag fristlos gekündigt habe. Es liefen Genehmigungsverfahren mit der Zielsetzung der formellen Legalität, als Wettbüro (* …*) und als ladengeführte Wettannahmestelle (* …, Antrag vom 1. März 2018). Zudem stehe dem Vorhaben die Genehmigungsfähigkeit auf die Stirn geschrieben. Die Beklagte praktiziere eine Verhinderungstaktik, da sie an dem längst zur Überarbeitung anstehenden Bebauungsplan Nr. … festhalte, trotz der eindeutigen Vorgaben des Vergnügungsstättenkonzepts. Aufgrund der Robustheit der … Innenstadt und der …straße spreche sich dieses für eine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in diesem Bereich aus (Ziffer 4.1.2 des Gutachtens zur Vergnügungsstättenkonzeption). Der Bebauungsplan könne dem Vorhaben daher nicht entgegen gehalten werden, da er längst zur Überarbeitung anstehe und in seiner zukünftigen Fassung aufgrund der Vergnügungsstättenkonzeption bereits hinreichend konturiert sei. Andererseits habe die Beklagte in anderen Verfahren die Vergnügungsstättenkonzeption als Begründung herangezogen, Wettbüros in anderen Stadtgebieten, in denen das Vergnügungsstättenkonzept Wettbüros ausschließen wolle, zu versagen bzw. Bebauungspläne entsprechend zu ändern, etwa hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. … „…“. Dies zeige die Verhinderungstaktik der Beklagten auf. Es stelle auch einen Rechtsverstoß dar, entgegen der eigenen städtebaulichen Konzeption ausschließlich die Ansiedlung von Wettbüros in den vorgesehenen Unzulässigkeitsbereichen zu verhindern ohne parallel dazu für die Realisierung von Wettbüros in den vorgesehenen Zulässigkeitsbereichen zu sorgen, zumal eine derartige Praxis die Ansiedlung von formell legalen Wettbüros verhindere und die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags konterkariere. Zudem sei die Heranziehung der Klägerin als Störerin ermessenfehlerhaft.

Auch sei die Zwangsgeldandrohung ermessensfehlerhaft, da es ebenso hoch sei wie das der Betreiberin angedrohte Zwangsgeld. Letztere habe jedoch ein höheres wirtschaftliches Interesse. Die Erfüllungsfrist von einem Monat sei in Ansehung der zivilrechtlich überlagerten Handhabung von Mietverhältnissen nicht zumutbar. Überdies sei hinsichtlich der Zwangsgeldhöhe und der Fristen keine einheitliche Behördenpraxis erkennbar, eine kürzere Frist als drei Monate sei bayernweit nicht Usus.

Nach den Feststellungen eines Außendienstmitarbeiters der Beklagten bei einem Ortstermin am 15. März 2018 wurde die Nutzung nicht aufgelassen, der Sachstand zum Vermerk vom 24. Januar 2018 sei unverändert.

Ein Gewerberegisterauszug der Beklagten vom 21. März 2018 weist für das streitgegenständliche Anwesen einen Betrieb von Kiosken mit Annahme von Lotto Toto und Sportwetten sowie den Betrieb von Tipp-Annahmestellen sowie Sport- und Pferdewettbüros durch die … (AN 9 K 18.00318) aus.

Mit Bescheid vom 26. März 2018 (* …, adressiert an …, vertr. d. d. … Rechtsanwälte, …*) wurde zur Erfüllung der Anordnung Nr. 1 des Bescheides vom 30. Januar 2018 eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides bestimmt (Nr. 1) und für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR angedroht (Ziffer 2).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin ihre Verpflichtung aus dem ursprünglichen Bescheid nicht erfüllt habe. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei angemessen, weil die vorausgehende Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben sei. Das bereits angedrohte Zwangsgeld sei fällig geworden.

Unter dem 26. März 2018 erging eine korrespondierende Fälligkeitsmitteilung, die auf das Aktenzeichen … Bezug nimmt.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. April 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage (AN 9 K 18.00647) und beantragte,

  • 1.es wird festgestellt, dass das durch Fälligkeitsmitteilung vom 26. März 2018 fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR nicht zur Zahlung fällig ist,

  • 2.den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2018, zugegangen am 4. April 2018,

aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen der Vortrag aus dem Verfahren AN 9 K 18.00317 wiederholt und ergänzend ausgeführt, die Klägerin sei ihrer Handlungspflicht mit ihrer Aufforderung bzw. Kündigung im Schreiben vom 22. Februar 2018 nachgekommen. Die Fälligkeitsmitteilung beziehe sich ausschließlich auf den Bescheid vom 26. März 2018 und sei daher fehlerhaft. Dieser sei rechtswidrig, da er fälschlicherweise an den Klägervertreter adressiert sei.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde insbesondere ergänzend ausgeführt, dass die Klägerin als (Unter-)Vermieterin sowohl Zustandswie Handlungsstörer und damit richtiger Adressat des Bescheides sei, da man aus weiteren Verfahren unter Beteiligung der Klägerin und der Fa. …die Erkenntnis gewonnen habe, dass es zur Herstellung rechtmäßiger Zustände nicht ausreiche, allein den unmittelbaren Besitzer zur Nutzungseinstellung zu veranlassen. Das Vergnügungsstättenkonzept stelle ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB dar, welches jedoch bislang weder in den Zulässigkeitsbereichen noch in den Unzulässigkeitsbereichen umgesetzt worden war. Insbesondere seien bislang noch keine Bauleitplanverfahren mit dem Ziel eines Nutzungsausschlusses eingeleitet worden, es seien auch noch keine entsprechenden Zurückstellungen oder Veränderungssperren erlassen worden. Dies sei gerichtsbekannt. Zudem sollen in den Zulässigkeitsbereichen der Altstadt Spielhallen und Wettbüros nicht im Erdgeschoss zulässig sein. Hinsichtlich des … liege die Besonderheit darin, dass dort wegen der Qualifizierung des Gebietes als Kerngebiet und der mutmaßlichen Zulässigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung eine Bauleitplanung eingeleitet werden musste. Bei Gewerbegebieten und Mischgebieten werde derzeit ausschließlich nach Maßgabe der bestehenden Bebauungspläne, im Übrigen nach § 34 Abs. 1, 2 BauGB entschieden. Bei bestehenden Sanierungssatzungen werde geprüft, ob die Sanierungsziele der Ansiedlung eines Wettbüros entgegenstehen.

Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klagen sind zulässig, jedoch unbegründet.

Die Entscheidung konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

1.

Der Bescheid vom 30. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, deshalb ist die Klage im Verfahren AN 9 K 18.00317 unbegründet.

1.1

Die in Ziffer 1 ausgesprochene Nutzungsuntersagung auf Grundlage von Art. 76 Satz 2 BayBO ist rechtmäßig.

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer Anlage untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Eine Nutzung von Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei ei-nem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vor, wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Über die formell rechtswidrige Nutzung hinaus ist nicht zu prüfen, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648).

Nach diesen Vorgaben ist die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden. Die Nutzung der streitgegenständlichen Räume als Wettbüro steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, da es sich um eine nicht genehmigte, aber baugenehmigungs-pflichtige Nutzungsänderung handelt. Die Anordnung der Nutzungsuntersagung weist keine Ermessensfehler auf, sie ist insbesondere verhältnismäßig, da die geänderte Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Auch die Auswahl des in Anspruch genommenen Adressaten ist nicht zu beanstanden.

1.2

Die im Erdgeschoss des streitgegenständlichen Anwesens ausgeübte Nutzung als Wettbüro ist in formeller Hinsicht rechtswidrig, da die erforderliche Baugenehmigung für die Nutzungsänderung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO nicht vorliegt. Die Änderung der Nutzung ist genehmigungspflichtig und nicht nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO verfahrensfrei zulässig, da für die neue Nutzung als Wettbüro andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung, sowohl bauplanungsrechtlicher als auch bauordnungsrechtlicher Art. Auch wird durch die derzeitige Nutzung die Variationsbreite der genehmigten Nutzung als Laden verlassen.

Die tatsächlich ausgeübte und von der Beklagten aufgegriffene Nutzung stellt ein Wettbüro dar. Unter dem Begriff Wettbüro versteht man Räumlichkeiten, in denen zwischen den Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen Wettunternehmen Transaktionen geschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten, ins-besondere durch die Anbringung von Bildschirmen, Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (BayVGH, B.v. 25.8.2016, 9 ZB 13.1993).

Ein derartiges Wettbüro ist nach ständiger Rechtsprechung als Vergnügungsstätte einzustufen, da es in Abgrenzung zu einer bloßen Wettannahmestelle vergleichbar einer Lotto-Toto-Annahmestelle als Laden nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen biete, sondern auch zur kommerziellen Unterhaltung dient. Dabei reicht es für die Annahme einer Vergnügungsstätte bereits aus, wenn im Wettbüro Live-Wetten vermittelt werden und die Möglichkeit besteht, sich in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um die aktuellen Quotenergebnisse live zu verfolgen. Bereits daraus resultiert der Verweilcharakter und die Annahme einer kommerziellen Unterhaltung, wie sie eine Vergnügungsstätte bietet. Die Ausstattung der Räumlichkeiten mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind hingegen keine unabdingbaren Voraussetzungen für das Vorliegen eines als Vergnügungsstätte zu qualifizierenden Wettbüros, sondern lediglich weitere Indizien hierfür. Selbiges gilt hinsichtlich der Größe des Betriebes. Diese ist lediglich ein relevantes Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (BayVGH, B.v. 15.1.2016, 9 ZB 14.1146; VG Ansbach, U.v. 5.9.2018, AN 9 K 17.01239).

Das Gericht geht mit den klägerseits nicht bezweifelten Feststellungen des Außendienstes der Beklagten aufgrund der bezeichneten Ortstermine, insbesondere aufgrund der jeweils vorlie-genden Lichtbilder, davon aus, dass das Erdgeschoss des streitgegenständlichen Anwesens als Wettbüro und Vergnügungsstätten genutzt wird, insbesondere im Hinblick auf die an-gebrachten Quotenmonitore, die Sitzgelegenheiten und die entsprechende Bewerbung in den Schaufenstern, zumal die Klägerseite selbst von der Nutzung als Wettbüro und Vergnügungsstätte ausgeht.

Eine Baugenehmigung für diese Nutzung wurde nicht erteilt.

1.3

Die angeordnete Nutzungsuntersagung ist im Hinblick auf den Aspekt einer möglichen offen-sichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens verhältnismäßig.

Denn eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit besteht nicht, da der einschlägige Bebauungsplan Vergnügungsstätten in seinen textlichen Festsetzungen ausschließt. Aufgrund dieser entgegenstehenden Festsetzung liegt die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht auf der Hand.

Soweit die Klägerin die Wirksamkeit dieser Festsetzungen in Frage stellt, hat dies nicht zur Folge, dass das Vorhaben als offensichtlich genehmigungsfähig einzustufen wäre. Denn die Rechtsfrage der Funktionslosigkeit von planerischen Festsetzungen lässt sich im Regelfall und auch hier nicht ohne weiteres beantworten. Dies gilt ebenso für die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Wettbüros im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans, zumal zur Beurteilung der tatsächlichen Situation im Regelfall und auch hier eventuell Beweis erhoben werden müsste, insbesondere im Hinblick auf die klägerseits benannten Bezugsfälle zu vorhandenen Vergnügungsstätten im Plangebiet. Die Klägerin kann hinsichtlich ihrer illegalen Nutzung und gegen die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung die Klärung dieser Fragen nicht ins Felde führen und ist hinsichtlich der Klärung dieser Fragen auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen. Es ist nicht Sinn der Nutzungsuntersagung, ein unterbliebenes oder laufendes Genehmigungsverfahren zu ersetzen. Vielmehr sollen illegale Zustände - mit der Ausnahme für die hier nicht vorliegende Fallgestaltung der evidenten Übereinstimmung mit materiellen Bauvorschriften - unterbunden werden, um das Genehmigungsverfahren zu sichern.

Aus denselben Gründen führt der klägerische Vortrag dahingehend, dass die behördliche Praxis der Beklagten, die zwar baurechtlich gegen Wettbüros einschreite, aber keinerlei Schritte dahingehend unternehme, baurechtliche legale Nutzungen für Wettbüros zu ermöglichen, Art. 56 AEUV verletze, nicht dazu, dass entgegenstehende Planungen in Gebieten, die sich möglicherweise für eine Ansiedlung eignen, als offensichtlich überholt anzusehen sind bzw. entsprechende Verfahren sich als offensichtlich genehmigungsfähig darstellen. Diese aufgeworfenen, rechtlich streitigen Fragen lassen sich nicht offensichtlich beantworten und es ist überdies nicht offensichtlich, dass die klägerseits angeführten Handlungsweisen, sofern sie überhaupt tatsächlich vorliegen und rechtlichen Bedenken begegnen sollten, für einzelne Verfahren eine Rolle spielen.

1.4

Auch die Störerauswahl der Beklagten ist nicht zu beanstanden.

Bauaufsichtsrechtliche Anordnungen ergehen gegenüber derjenigen Person, die die sicherheitsrechtliche Verantwortung für den baurechtswidrigen Zustand trägt. Mangels spezialgesetzlicher Regelung in der Bayerischen Bauordnung ist für die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Adressaten auf die allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen, insbesondere auf Art. 9 LStVG. Demnach kann die Anordnung sowohl gegenüber dem sogenannten Handlungsstörer, dem Zustandsstörer oder dem Nichtstörer ergehen. Handlungsstörer ist derjenige, dessen Verhalten die Gefahr oder die Störung verursacht hat, Zustandsstörer ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer einer Sache oder einer Immobilie, deren Zustand Grund für die Gefahr oder die Störung ist.

Handlungsstörer ist bezogen auf die Nutzungsuntersagung also derjenige, der für die formelle und materiell rechtswidrige Nutzung unmittelbar verantwortlich ist. Die Fa. …(AN 9 K 18.00318) ist als Betreiberin des streitgegenständlichen Wettbüros unmittelbar für diese illegale Nutzung verantwortlich und somit Handlungsstörerin. Die von der Beklagten eingeholten Gewerberegisterauszüge, die aus einer entsprechenden Anmeldung der Fa. …herrühren, und deren Richtigkeit auch nicht entgegen getreten wurde, weisen diese zweifelsfrei als Betreiberin aus.

Die Klägerin ist sowohl als Zustands- als auch als Handlungsstörerin einzustufen. Denn die baurechtswidrige Nutzung ist vorliegend nicht nur durch den Betrieb des Wettbüros durch die Fa. …, sondern auch dadurch veranlasst, dass die Klägerin durch den Bauantrag den Weiterbetrieb des Wettbüros, ob durch die … oder einen anderen Betreiber, ermöglichen und bewirken will. Damit geht ihr Handeln über die bloße Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit hinaus, die Klägerin übernimmt durch den Bauantrag die Bauherrschaft und damit die Regelung der Art und des Umfangs der zur Genehmigung gestellten Nutzung (VG Ansbach, U.v. 14.11.2018, AN 9 K 17.02667).

Die Entscheidung, die Klägerin neben der Fa. …, mit Bescheiden gleichen Datums zu adressieren, war ermessensfehlerfrei. Bei einer Mehrheit von Störern hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über deren Inanspruchnahme zu entscheiden. Gesetzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens unter mehreren Störern sind die Umstände des Einzelfalles, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch das Gebot der schnellen und effektiven Gefahrbeseitigung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Handlungsstörer durch seine Tätigkeit mehr zur Störung der Rechtsordnung beiträgt als etwa der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer, wird es dabei regelmäßig sachgerecht sein, den Handlungsstörer vorrangig in Anspruch zu nehmen (BayVGH, B.v. 28.5.2001 - 1 ZB 01.664). Nach diesen Grundsätzen durften sowohl die Fa. … als auch die Klägerin als Handlungsstörerin herangezogen werden, zumal es dem ermessensleitenden Gebot der effektiven Gefahrenabwehr (BayVGH, B.v. 16.2.2015, 1 B 13.648) entspricht, sowohl die Fa. … als Betreiberin als auch die Klägerin als Bauherrin in Anspruch zu nehmen (vgl. VG Ansbach, U.v. 14.11.2018, AN 9 K 17.02667). Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 25. Juni 2018 insoweit ihre Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO dahingehend ergänzt, dass die Klägerin neben der Betreiberin in Anspruch genommen werde, da die Beklagte aus weiteren Verfahren unter Beteiligung der Klägerin und der Fa. … die Erkenntnis gewonnen habe, dass es zur Herstellung rechtmäßiger Zustände nicht ausreicht, allein den Betreiber zur Nutzungseinstellung zu veranlassen. Diese Ausführungen sind nach Auffassung der Kammer zutreffend.

Dass die Beklagte gleichzeitig mit der Nutzungsuntersagung gegen die Klägerin auch bauaufsichtsrechtliche Anordnungen mit dem Ziel der Beendigung der Nutzung und der Verhinderung der Wiederaufnahme einer gleichartigen Nutzung gegen die Eigentümerinnen erlassen hat, steht ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen jedenfalls der Anordnung gegenüber der Klägerin nicht entgegen.

Auch weitere Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die einheitlich zu verstehende Anordnung, dafür zu sorgen, dass die Nutzung des streitgegenständliche Anwesens als Wettbüro beendet wird bzw. eine Vermietung oder anderweitige Weitergabe an Dritte zu unterlassen, ist von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt, weil sie auf Beendigung der Nutzung als Wettbüro abzielt (vgl. VG Ansbach, U.v. 14.11.2018, AN 9 K 17.02667).

1.5

Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung gegenüber der Klägerin stellt sich danach nicht als unverhältnismäßig dar, ein schonenderes Mittel der Gefahrenabwehr zur Herstellung rechtmäßiger Zustände ist nicht ersichtlich.

1.6

Die streitgegenständliche Untersagung der Nutzung des Anwesens …straße … als Wettbüro wahrt auch im Hinblick auf die Verwendung der Begrifflichkeit „Wettbüro“ die Anforderungen an die Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 VwVfG), ungeachtet des klägerischen Vortrags, wonach in der Rechtsprechung umstritten ist, ob allein das Angebot von Live-Wetten ein Wettbüro als Vergnügungsstätte qualifiziert. Wie vorstehend ausgeführt und wie den Beteiligten aus anderen, gleich gelagerten Verfahren bekannt ist, geht die Kammer und der BayVGH davon aus, dass für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros im Gegensatz zu reinen Wettannahmestellen, die keine Vergnügungsstätte darstellen, bereits das Angebot von Live-Wetten kennzeichnend ist. Aufgrund dieser für das Stadtgebiet der Beklagten einschlägigen Rechtsprechung ist die Bedeutung einer Anordnung der Beklagten, die auf die Begrifflichkeit „Wettbüro“ Bezug nimmt, hinreichend klar, zumal der streitgegenständliche Bescheid in den Gründen die beanstandete konkrete Nutzung näher beschreibt, insbesondere in Bezugnahme auf die durch den Außendienst getroffenen Feststellungen bei den Ortsterminen.

1.7

Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheides vom 30. Januar 2018 ist rechtmäßig.

Insbesondere ist die Höhe des angedrohten Zwangsgelds von 10.000,00 EUR angesichts des Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG (bis 50.000,00 EUR) angemessen, auch im Hinblick auf den nicht nur geringen, bewussten Baurechtsverstoß und die erhebliche Visibilität und Breitenwirkung der Nutzung zentral im Stadtgebiet der Beklagten. Die Bemessung ist auch im Hinblick darauf, dass gegenüber der Betreiberin ebenfalls 10.000,00 EUR angesetzt wurden, nicht fehlerhaft. Denn das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an dem Betrieb als Wettbüro dürfte angesichts ihres entsprechenden Bauantrags nicht geringer sein als das der Betreiberin.

Auch die Erfüllungsfrist von einem Monat ist angemessen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Zur Erfüllung der Handlungspflicht ist von der Klägerin zu verlangen, dass sie die Nutzungsmöglichkeit durch die Betreiberin zivilrechtlich beendet und dies durchsetzt. Da der Klägerin bei einer Nutzungsuntersagung wegen illegaler Nutzung, die gegen Sie gerichtet ist, die Möglichkeit fristloser Kündigung gegenüber dem Mieter zustehen dürfte, ist eine Frist von einem Monat für derartige Maßnahmen und zumindest die Einleitung von weiteren Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung, etwa Klageerhebung oder einstweiliger Rechtsschutz bzw. eine derartige Androhung noch zumutbar. Denn diese Maßnahmen liegen im Macht- und Pflichtbereich der Klägerin; zudem besteht wegen der erhöhten Breitenwirkung der illegalen Nutzung in einem zentralen Bereich der Innenstadt der Beklagten ein Dringlichkeitsinteresse hinsichtlich der effektiven Beendigung dieser Nutzung.

2.

Die Klage im Verfahren AN 9 K 18.00647 ist ebenfalls unbegründet.

2.1

Der beklagte Bescheid vom 26. März 2018 ist rechtmäßig.

Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes war rechtmäßig, nachdem die bisherige Androhung erfolglos blieb (Art. 36 Abs. 6 Satz 2, 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

Die Nutzungsuntersagung vom 30. Januar 2018 war aufgrund des parallel verfügten Sofortvollzugs trotz Klage vollziehbar und vollstreckbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Die Erfüllungsfrist von einem Monat ab Zustellung (5. Februar 2018) war abgelaufen. Die Anordnung wurde innerhalb dieser Frist nach den Feststellungen des Außendienstes der Beklagten aufgrund Ortstermins vom 15. März 2018, die von der Klägerseite nicht bezweifelt werden und von deren Richtigkeit die Kammer überzeugt ist, nicht erfüllt, der Zustand stellte sich unverändert dar.

Die von der Klägerin gegenüber der Betreiberin mit Schreiben vom 22. Februar 2018 ausgesprochene Kündigung stellt keine Erfüllung dar. Denn zum einen wurde die Nutzung nicht beendet, zum anderen ist von der Klägerin zu fordern, dass sie weitere in ihrer Macht stehende Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Verpflichtung bzw. der Kündigung trifft, etwa die Einleitung eines Klageverfahrens oder eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. eine dementsprechende Androhung. Derartige Maßnahmen wurden jedoch von der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin (§ 86 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) nicht vorgetragen.

Die Androhung eines erhöhten Zwangsgeldbetrages von 20.000,00 EUR war angesichts der bisherigen Erfolglosigkeit der Zwangsgeldandrohung angemessen.

Die Nachfrist von einem Monat ist angemessen.

Der vom Klägerbevollmächtigten gerügte Zustellungsmangel wegen Zustellungen des Bescheides vom 26. März 2018 an die Kanzlei des Klägerbevollmächtigten ist, sollte er vorliegen, gem. Art. 9 VwZVG unschädlich. Nachdem der Klägerbevollmächtigte für die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 26. März 2018 erhoben hat, ist davon auszugehen, dass dieser Bescheid der Klägerin tatsächlich zugegangen ist.

2.2

Der mit dieser Klage gestellte Feststellungsantrag bleibt ebenfalls erfolglos, da die zwangsgeldbewehrte Handlungspflicht nicht fristgerecht erfüllt wurde und somit die Zwangsgeldforderung von Gesetzes wegen fällig geworden ist (Art. 31 VwZVG). Im Hinblick auf den Vortrag der Klägerseite, die Fälligkeitsmitteilung vom 26. März 2018 nehme fälschlicherweise auf den Bescheid gleichen Datums Bezug, ist auszuführen, dass der Bezug zum Bescheid vom 30. Januar 2018 in der Fälligkeitsmitteilung durch die Höhe des fällig gestellten Zwangsgelds und aus den zeitlichen Umständen hinreichend zum Ausdruck kommt.

3.

Damit waren die Klagen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für die jeweiligen Verfahren auf § 52 Abs. 1 GKG. Nach Verbindung waren die Werte gem. Ziffer 1.1.1 des Streitwertkataloges zu addieren.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 05/09/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Juni 2
published on 16/02/2015 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
published on 15/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.
published on 25/08/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.