Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Juli 2017 - AN 9 K 16.01580
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Bescheid der Stadt … vom 11. Juli 2016 über die Genehmigung einer Nutzungsänderung des Anwesens …, …, wird aufgehoben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.
(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.
(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
I.
II.
III.
IV.
II.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Asylbewerberunterkunft.
Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin des Wohngebäudes in der ... in ..., und Miteigentümerin des gemeinschaftlichen Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung .... Das Wohnhaus der Antragstellerin befindet sich in einer denkmalgeschützten ehemaligen Scheune, die als Wirtschaftsgebäude Bestandteil des ebenfalls unter Denkmalschutz stehenden streitgegenständlichen Gasthausgebäudes war. Für das denkmalgeschützte Scheunengebäude wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2012 unter Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen zum Vorhabengrundstück die Baugenehmigung zur Umnutzung in ein Mehrfamilienhaus genehmigt.
Das Vorhabengrundstück ... ... in ..., FlNr. ... der Gemarkung ... ist mit einem zweigeschossigen Gebäude mit Satteldach bebaut, das bis vor einigen Jahren als Gaststätte genutzt wurde. Für das Vorhabengrundstück liegt zuletzt eine bauaufsichtliche Genehmigung mit Bescheid vom 5. August 1999 zur Errichtung einer Freischankfläche vor.
Sowohl das Vorhabengrundstück als auch das Grundstück der Antragstellerin liegen innerhalb des Bebauungszusammenhangs und nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Die umgebende bauliche Nutzung ist im Wesentlichen durch Wohnnutzung geprägt. Für das bislang unbebaute Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... liegt nach Angaben der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit Wohnnutzung vor.
Am
Bestandteil der Bauvorlagen ist weiter ein Lageplan zum Stellplatznachweis, wonach an der Westfassade des Gebäudes zwei Pkw-Stellplätze errichtet werden sollen und an der Südseite ein Fahrradabstellplatz errichtet werden soll.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens verweigerte die Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin mit Stellungnahme vom
Wegen bereits erfolgter, zum Teil nicht denkmalverträglicher Umbau- und Renovierungsarbeiten beschränkte sich die Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin im weiteren Verlauf des Verfahrens mit Stellungnahme vom 28. Juni 2016 darauf, die erforderliche denkmalrechtliche Zustimmung unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Zur Begründung führte die Denkmalschutzbehörde mit Stellungnahme vom 28. Juni 2016 aus, dem Vorhaben werde unter der Bedingung zugestimmt, dass die Nutzung wie beantragt auf fünf Jahre befristet werde. Einer Verlängerung könne aus denkmalfachlichen Gründen keinesfalls zugestimmt werden, da die Substanz des Baudenkmals mit einer dauerhaften Belegungszahl von 43 Personen deutlich übernutzt und überbeansprucht werde. Diese Übernutzung des für diese Anzahl zu kleinen Gebäudes führe zu einem Verschleiß und damit zu einem drohenden Verlust des Baudenkmals. Weitere denkmalfachliche Auflagen bzw. Bedingungen wurden seitens der Denkmalschutzbehörde formuliert.
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom
Mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Stadt ...
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, das Vorhabengrundstück liege innerhalb des Bebauungszusammenhangs, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO. Neben Wohnnutzungen seien in den Anwesen ...und 20 Gartenbaubetriebe angesiedelt, die dem Nutzungsspektrum eines reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO widersprechen würden und nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig seien. Es könne offenbleiben, ob die genehmigte Nutzung als Wohnnutzung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 oder als Anlage für soziale Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einzustufen sei, da beide Nutzungsformen in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig seien. Das Gebot der Rücksichtnahme werde gewahrt. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen seien nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung aufträten und von bodenrechtlicher Relevanz seien. Anderweitige, befürchtete Belästigungen seien nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere sei das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die bei einer Unterbringung von Asylbewerbern besorgt würden. Belästigungen oder Störungen könnten nicht mit den Mitteln des Baurechts, sondern müssten im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (mit Verweis auf BayVGH, B.v. 31.3.2015 - 9 CE 14.2854 - juris, Rn. 19). Die Richtlinien zur Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber würden anders wie die Antragstellerin meinte, beachtet. Besonders auch die Anforderung, dass pro Person 7 m2 Wohnfläche zur Verfügung gestellt werden müsste. Aufgrund der unterschiedlichen Raumzuschnitte werde die Wohnfläche oftmals in ihrer Gesamtheit bemessen. Anzumerken bleibe, dass es sich dabei um Richtwerte handele, von denen nach oben oder unten abgewichen werden könne. Auch vermittelten diese Richtlinien keinen Nachbarschutz.
Richtig sei, dass die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Antragsgegnerin im Genehmigungsverfahren zunächst die Auffassung vertreten habe, dass durch die hohe Anzahl von Bewohnern eine erhebliche Abnutzung und Beeinträchtigung der Substanz des Baudenkmals zu befürchten sei. Tatsache sei jedoch auch, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung fast alle Umbau- und Renovierungsarbeiten ohne die erforderlichen Genehmigungen und denkmalfachlichen Erlaubnis abgeschlossen gewesen seien. Fast alle Oberflächen im Inneren seien entweder neu oder bereits im Bestand verkleidet worden, die historische Konstruktion mit Ausnahme des nicht ausgebauten Daches sei nicht mehr einsehbar gewesen. Im Hinblick auf die weitestgehend abgeschlossenen denkmalrelevanten Umbau- und Renovierungsarbeiten habe sich die Antragsgegnerin deshalb darauf beschränken müssen, durch Auflagen (Nr. 14 bis 18 des Bescheides) die noch vorhandenen historischen Ausstattungsstücke zu sichern. Anzumerken sei, dass eine Missachtung von denkmalschutzrechtlichen Anforderungen durch den Bauherrn einem angrenzenden Nachbarn keinen Klageanspruch vermittle.
Der Stellplatzbedarf sei korrekt ermittelt worden. Dies gelte sowohl für die Pkw-Abstellplätze als auch für die Fahrradabstellplätze. Im Übrigen sei ebenfalls nicht ersichtlich, warum eine Nichtbeachtung der Stellplatzpflicht nach Art. 47 BayBO die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen solle. Eine Nutzung des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... in unmittelbarer Nachbarschaft als Asylbewerberwohnheim sei der Antragsgegnerin nicht bekannt. Auf dem Nachbargrundstück zum Vorhabengrundstück (ehemaliger Gasthof ...) seien zwei Doppelhaushälften als Wohnhäuser genehmigt worden.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Akten, auch im Hauptsacheverfahren (AN 9 K 16.01582) sowie die beigezogenen Verfahrensakten verwiesen.
II.
Der nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin ist nicht begründet. Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerwG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09
Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Im Rahmen dieser Interessensabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung nach summarischer Prüfung also als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen. Hat dagegen die Anfechtungsklage von Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zulasten der Antragsteller ausfallenden Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein Überwiegen des Interesses des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris, Rn. 18). Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung verletzt der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Antragsgegnerin ist bei der Erteilung der Baugenehmigung vom Vorliegen eines Sonderbaus nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO ausgegangen. Die streitgegenständliche Asylbewerberunterkunft stellt sich als Einrichtung zur Unterbringung von Personen dar, da eine organisatorische Zusammenfassung sächlicher und personeller Mittel unter der Verantwortung eines Trägers vorliegt (vgl. Simon/Busse/Dirnberger, BayBO Kom., Art. 2 Rn. 455). Bei einem Sonderbau ergibt sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 60 BayBO.
Die Antragstellerin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte könne sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m. w. N.).
Nach summarischer Überprüfung wird die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben, da die angefochtene Baugenehmigung keine nachbarschützenden Rechte der Antragstellerin verletzt. Das Bauvorhaben erweist sich als planungsrechtlich zulässig (vgl. nachfolgend 1.). Die Antragstellerin wird durch das Vorhaben nicht im bauplanungsrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verletzt (vgl. nachfolgend 2.). Auf eine Verletzung von denkmalschutzrechtlichen Vorschriften kann sich die Antragstellerin nicht berufen (vgl. nachfolgend 3.). Eine Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften ist nicht ersichtlich (vgl. nachfolgend 4.). Auf eine Verletzung der Stellplatzverpflichtung nach Art. 47 BayBO kann sich die Antragstellerin mangels nachbarschützender Funktion dieser Norm nicht berufen. Die Einhaltung nachbarschützender brandschutztechnischer Vorschriften ist durch Vorlage einer Bescheinigung des Prüfsachverständigen nachgewiesen (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO).
1. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts ist im Hinblick auf die Antragstellerin nicht erkennbar (Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Ein einzelner Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) kann baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht. Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob die geltend gemachte Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs nicht das gesamte Grundstück und damit die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2013 - 2 CS 13.873 - BeckRS 2013, 54525). Ob eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruches darüber hinaus das Sondereigentum der Antragstellerin beeinträchtigen würde, kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls durch die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens keine gebietswidrige, von der zulässigen Nutzungsart abweichende Nutzung hinzutritt.
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich einem Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, §§ 2 ff. BauNVO, so hat der mit seinem Grundstück im selben Baugebiet gelegene Nachbar einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - NVwZ-RR 1997, 463). Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem jeweiligen Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre. Bei der Bestimmung der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann. Als nähere Umgebung ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann, und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst.
Dahinstehen kann vorliegend, ob sich die nähere Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO darstellt, oder ob sie als reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO zu werten ist. Im Hinblick auf das Bestehen von Gartenbaubetrieben in der näheren Umgebung und auch unter Berücksichtigung der gegebenenfalls nachwirkenden Prägung des Vorhabengrundstücks als Gaststätte wird nach Auffassung der Kammer die Art der baulichen Nutzung der maßgeblichen Umgebungsbebauung wohl eher einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO entsprechen. Eine Nutzung zur Unterbringung von Asylbewerbern ist, selbst wenn sie nicht als Wohnnutzung eingestuft werden sollte, in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO regelmäßig zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 4.6.1997 - 4 C 2/96 - NVwZ 1998, 173). Eine Asylbewerberunterkunft ist somit im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich mit der umgebenden Wohnbebauung verträglich. Selbst bei Annahme eines faktischen reinen Wohngebietes würde sich die streitgegenständliche Nutzung ihrer Art nach als ausnahmsweise zulässig nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO darstellen. Nach § 34 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 BauGB ist auf die nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben § 31 Abs. 1 BauGB entsprechend anzuwenden. Unter Berücksichtigung der entsprechend der Betriebsbeschreibung weitgehend autarken Wohnnutzung der Bewohner der Asylbewerberunterkunft wäre vorliegend bei Annahme eines faktischen reinen Wohngebietes das Ermessen der Bauordnungsbehörde hinsichtlich der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB auf Null reduziert.
Die streitgegenständliche Nutzung als Asylbewerberunterkunft erweist sich somit mit der umgebenden Wohnbebauung als verträglich.
Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung sind demgegenüber grundsätzlich nicht nachbarschützend. Abgesehen davon entspricht die Belegung einer Asylbewerberunterkunft mit 43 Personen im Hinblick auf die Belegungsdichte im Wesentlichen einem Mehrfamilienhaus, selbst die Wohngemeinschaftsanlage mit 10 Wohneinheiten, in der die Antragstellerin wohnt, wird bei einer Nutzung durch Familien eine ähnliche „Nutzungsdichte“ aufweisen.
Die Antragstellerin kann sich somit nicht auf eine Verletzung eines Gebietsbewahrungsanspruchs berufen.
2. Das streitgegenständliche Vorhaben verletzt voraussichtlich auch nicht das im Einfügensgebot in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Das Gebot der Rücksichtnahme beinhaltet die Verpflichtung, auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, die in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise von dem jeweiligen Vorhaben betroffen sind. Eine erfolgreiche Berufung des Grundstücknachbarn auf das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange der Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet.
Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Antragstellerin zu unzumutbaren Auswirkungen führt. Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (städtebauliche Gesichtspunkte). Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2015 - 9 CE 15.1318 - juris, Rn. 19;
Die Anzahl der Wohnungen ist kein Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Ein Nachbar kann sich somit nicht auf die Unzumutbarkeit einer erhöhten Belegungsdichte bei einer Nutzung als Asylbewerberunterkunft, die zu einer „Wohnnutzung in massierter Form“ führe, berufen (vgl. VG Ansbach, U.v. 6.2.2014 - AN 9 K 13.02098 - juris, Rn. 71).
Unter Berücksichtigung, dass eine Belegung mit 43 Bewohnern eine kleine Asylbewerberunterkunft darstellt, die in etwa einem Mehrfamilienhaus entspricht, kann sich die Antragstellerin demnach nicht mit Erfolg auf die mit der genehmigten Belegungsdichte einhergehende Unzumutbarkeit einer „Wohnnutzung in massierter Form“ berufen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass auch die Wohngemeinschaftsanlage, in der die Antragssteller wohnen, keine besonders aufgelockerten Wohnverhältnisse aufweist. Eine benachbarte wohnähnliche Nutzung mit bis zu 43 Bewohnern einer Asylbewerberunterkunft erweist sich gegenüber den Bewohnern einer Wohnungseigentumsanlage mit zehn Wohneinheiten nicht als unzumutbar.
Hinsichtlich der geltend gemachten Wohngeräusche können die Bewertungsmaßstäbe der TA-Lärm nicht herangezogen werden, da es sich vorliegend um verhaltensbedingten Lärm handelt, und nicht um Geräusche, die durch technische Anlagen hervorgerufen werden (vgl. Nr. 1h der TA-Lärm). Bei den von den Bewohnern einer Asylbewerberunterkunft verursachten Wohngeräuschen handelt es sich um als sozialadäquat hinzunehmende Wohnimmissionen. Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, sind in der Regel auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine homogene Wohnbevölkerung geprägt sind (vgl. VG Würzburg, B.v. 14.3.2016 - W 4 S 16.179 - juris, Rn. 33). Dies muss umso mehr gelten, als mit der bisher bestandskräftig genehmigten Nutzung als Gaststätte ebenso Geräuschimmissionen verbunden waren.
Die genehmigte Nutzungsänderung in eine Asylbewerberunterkunft mit 43 Betten erweist sich daher gegenüber der Antragstellerin nicht als unzumutbar und rücksichtslos.
3. Die Antragstellerin kann sich darüber hinaus nicht auf eine Beeinträchtigung der Substanz oder der Denkmalwürdigkeit hinsichtlich des denkmalgeschützten, von der Beigeladenen genutzten Gebäudes berufen. Die denkmalschutzrechtlichen gesetzlichen Anforderungen bestehen allein im öffentlichen Interesse und vermitteln einem Dritten allenfalls insoweit Drittschutz, als sein eigenes Denkmal durch eine Veränderung in der Umgebung eine Beeinträchtigung erfährt. Selbst ein allgemeiner Drittschutz zugunsten eines Denkmaleigentümers lässt sich jedoch dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz nicht entnehmen (vgl. BayVGH, U.v. 21.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris, Rn. 22). Art. 6 BayDSchG kann Drittschutz nur insoweit vermitteln, als der Eigentümer eines Baudenkmals durch die Errichtung eines Vorhabens in der Nähe seines eigenen Denkmals in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347; BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris, Rn. 4). Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sich die Errichtung des Vorhabens auf den Bestand oder das Erscheinungsbild eines Baudenkmals erheblich auswirkt.
Vorliegend ist nicht erkennbar, inwieweit die mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Nutzungsänderung zu einer Asylbewerberunterkunft, die in der Ausführung lediglich Baumaßnahmen im Inneren des Denkmals umfasst, das Baudenkmal der Antragstellerin beeinträchtigt werden könnte. Auf einen nicht denkmalfachgerechten Innenausbau des Vorhabengebäudes kann sich darüber hinaus die Antragstellerin nicht berufen, zudem nicht als einzelne Miteigentümerin der benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaftsanlage.
4. Eine Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Bestimmungen zulasten der Antragstellerin liegt voraussichtlich nicht vor.
Eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zum Brandschutz ist nach Vorlage des Brandschutznachweises durch den Prüfsachverständigen gemäß Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO nicht ersichtlich.
Die bauordnungsrechtlich geregelte Stellplatzverpflichtung nach Art. 47 BayBO dient ausschließlich dem Zweck, die öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Kraftfahrzeugverkehr zu entlasten und stellt sich daher als nicht nachbarschützend dar (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2007 - 14 CS 07.670 - juris). Dass das Bauvorhaben wegen mangelnder Stellplätze gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte, ist unter Berücksichtigung dessen, dass die Bewohner der Asylbewerberunterkunft regelmäßig nicht über ein Kraftfahrzeug verfügen, nicht anzunehmen. Selbst wenn eine zu geringe Zahl von notwendigen Stellplätzen nachgewiesen wäre, würden die Nachbarn auch dann nicht in ihren Rechten verletzt, wenn Besucher der baulichen Anlage ihre Fahrzeuge in den benachbarten Wohnstraßen abstellen würden (vgl. OVG NRW, B.v. 21.7.1994 - 11 B 1511/94 - juris).
Ob das Vorhaben der Nutzungsänderung eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung nach Art. 6 BayBO erfordert hätte, wofür angesichts der veränderten Nutzung im Erdgeschoss einiges spricht, kann letztlich dahinstehen, da sich die Antragstellerin wegen eigener Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen hierauf nach Treu und Glauben nicht berufen könnte. Ein Nachbar kann sich nach Treu und Glauben, § 242 BGB, gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu- gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris). Vorliegend halten sowohl das Gebäude des geplanten Vorhabens als auch die Wohnanlage der Antragstellerin einen im Wesentlichen gleichen Grenzabstand ein.
Da die Klage der Antragstellerin mithin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, überwiegt somit das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Baugenehmigung.
Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Eventuelle Kosten der Beigeladenen waren hiervon wegen §§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1, 162 Abs. 3 VwGO auszunehmen, da sie mangels Antragstellung kein Risiko eigener Kostentragungspflicht übernommen hat.
Die Bemessung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
I.
II.
III.
IV.
V.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
I.
II.
III.
IV.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
IV.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird sowohl für dieses Verfahren als auch für das Hauptsacheverfahren (W 4 K 16.134) abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Genehmigung einer Nutzungsänderung von Gast- und Verkaufsräumen in ein Asylbewerberwohnheim.
1.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Anwesens Fl.Nr. ...39/5 der Gemarkung M. Das Grundstück liegt in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt wird. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Mit Bescheid vom 16. November 2012 erteilte das Landratsamt Aschaffenburg den Eigentümern des unmittelbar angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ...39/3 einen Vorbescheid mit dem Inhalt, dass die Nutzungsänderung in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber bauplanungsrechtlich zulässig sei. Eine Klage der Gemeinde M. gegen diesen Vorbescheid wies das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 12. November 2013 ab (W 4 K 12.1115). Im Rahmen dieses Verfahrens führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch, in welchem es zu dem Ergebnis gelangte, dass die Umgebung des Grundstücks Fl.Nr. ...39/3 Mischgebietsstrukturen im Sinne des § 6 BauNVO aufweist (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 18.6.2013 im Verfahren W 4 K 12.1115).
Mit Bauantrag vom
2.
Mit Schreiben vom
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom
Zur Begründung brachte die Antragstellerin vor, dass die Bauherren bereits Baucontainer aufgestellt hätten. Es solle verhindert werden, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden. Durch die vorgesehene Unterkunft für Asylbegehrende leide ihre benachbarte Immobilie unter einer Wertminderung. Außerdem beeinträchtige der vorgesehene Eingang im direkten Umfeld zu ihrem Schlafzimmer ihre Wohnqualität. Im Übrigen verweise sie darauf, dass M. bereits überproportional stark mit Asylbegehrenden belastet sei. Im Nebengebäude (H.-straße ...0) seien bereits 15 Asylbegehrende untergebracht. Bereits Anfang der 1990iger Jahre sei das Anwesen H.-straße ...2 als Unterkunft für Asylbewerber genutzt worden. Aus dieser Zeit resultierten schlechte Erfahrungen, insbesondere mit einer sehr hohen Lärmbelästigung. Auch habe es damals eine Messerstecherei und einen Selbstmord gegeben.
3.
Das Landratsamt Aschaffenburg beantragte für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Das betroffene Baugrundstück Fl.Nr. ...39/3 der Gemarkung M. werde der Gebietsart nach als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO eingestuft (vgl. Niederschrift über den Augenschein der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg
4.
Die Beigeladene äußerte sich nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag (§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO) ist nicht begründet.
Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der angefochtene Baugenehmigungsbescheid vom 2. Februar 2016 erweist sich nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 212a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann in einem solchen Fall auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund einer eigenen - originären - Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüberstehen.
Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B. v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - BayVBl 1991, 720). Hat die Anfechtungsklage des Nachbarn - wie hier - mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zulasten des Antragstellers ausfallenden Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris).
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO, so dass sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 60 BayBO ergibt.
Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung können sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auf der Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Pläne ist die Kammer aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Auffassung, dass die angefochtene Baugenehmigung keine Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht gemäß Art. 6 BayBO, welches nachbarschützende Wirkung entfaltet, ist nicht zu verzeichnen. Im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfs sind die Vorschriften des Abstandsflächenrechts der Bayerischen Bauordnung zu prüfen (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, da eine erneute abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung infolge der Nutzungsänderung nicht erforderlich war.
Zwar lösen bauliche Änderungen und Nutzungsänderungen eines Gebäudes, selbst wenn sie die für die Berechnung der Abstandsfläche maßgeblichen Bauteile nicht unmittelbar berühren, grundsätzlich eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung für das gesamte Gebäude aus, wenn sie im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung oder des nachbarlichen „Wohnfriedens“ haben können (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris m. w. N.; BayVGH, B. v. 10.5.2012 - 2 CS 12.795 - juris Rn. 30). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
Die Nutzungsänderung führt zu keinen spürbaren nachteiligen Auswirkungen, da sie mit keinen beachtlichen baulichen Änderungen des Bestandsgebäudes einhergeht, so dass Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks der Antragstellerin nicht nachteilig betroffen sind. Eine Asylbewerberunterkunft mit üblicher Belegungsdichte begründet darüber hinaus keine bodenrechtlich relevanten Störungen. Vorliegend ist bei einer Belegungsdichte von 37 Personen nicht von einer negativen Beeinflussung und einer wesentlichen Verstärkung nachteiliger Auswirkungen auf den nachbarlichen „Wohnfrieden“ auszugehen (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 14 f.). Auch eine Mehrfamilienwohnhausbebauung kann eine vergleichbare Personenzahl aufweisen.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung stattzufinden habe, vermag das Gericht vorliegend keinen Verstoß gegen Abstandsflächenrecht zu erkennen. Zum Anwesen der Antragstellerin hin hält das Bauvorhaben jedenfalls die aus der Umgebung abzuleitende abweichende Abstandsflächentiefe nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO ein. Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO gilt Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO entsprechend, d. h. Art. 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBO finden keine Anwendung, wenn sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben. Damit soll gewährleistet werden, dass nicht nur städtebauliche Satzungen oder örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO hinsichtlich der Bemessung der Abstandsflächentiefe gegenüber Art. 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBO Vorrang haben, sondern sich ein derartiger Vorrang auch aus der tatsächlich in der näheren Umgebung vorhandenen oder der inzwischen beseitigten, die Umgebung aber noch prägenden Bebauung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben kann (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand: September 2015, Art. 6 Rn. 333 a). Für eine einheitlich abweichende Abstandsflächentiefe reicht grundsätzlich aus, dass in der umgebenden Bebauung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einheitliche Gebäude- bzw. Grenzabstände vorzufinden sind. Hier genügt einerseits eine diffuse Bebauung nicht, andererseits ist aber auch nicht eine zentimetergenaue Übereinstimmung der Gebäude- bzw. Grenzabstände zu fordern. Bei markanten Unterschieden in der Bauweise, der Lage der Baukörper oder der Gebäudehöhen in der maßgeblichen Umgebung wird man jedoch nicht mehr von einheitlich abweichenden Abstandsflächentiefen i. S. d. Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO sprechen können. Unberücksichtigt bleiben können jedoch einzelne Ausreißer, die das Gesamtbild des vorhandenen Abstandsflächensystems nicht erschüttern (BayVGH, U. v. 7.3.2013 - 2 BV 11.882 - BayVBl 2013, 634 ff. m. w. N.). Gemessen an diesen Vorgaben ist für den Straßenzug der H.-straße in M. und für Straßenseite der Antragstellerin festzustellen, dass es sich nicht durchgehend um eine geschlossene Bauweise handelt, sondern zumindest in gleichem Maße schmale Durchgänge vorhanden sind, die einen Zugang in die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke ermöglichen. In dieses Schema fügt sich das Baugrundstück, indem sich zwischen dem Grundstück Fl.Nr. ...39/3 und ...39/5 nur ein schmaler Durchgang befindet. Ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 BayBO ist demnach nicht gegeben.
2.
Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts ist nicht erkennbar (vgl. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO).
2.1.
Die Zulassung des Vorhabens verletzt den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin nicht.
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich einem Baugebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, §§ 2 ff. BauNVO, hat der mit seinem Grundstück im selben Baugebiet gelegene Nachbar einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - NVwZ-RR 1997, 463 = juris Rn. 10 m. w. N.;
Die Kammer geht unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse im vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren W 4 K 12.1115 (vgl. Augenschein vom 18.6.2013) vom Vorliegen eines faktischen Mischgebiets aus. Nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind u. a. Anlagen für soziale Zwecke in einem Mischgebiet zulässig. Asylbewerberunterkünfte sind (jedenfalls) Anlagen für soziale Zwecke in diesem Sinn (vgl. BVerwG, B. v. 4.6.1997 - 4 C 2/96 - NVwZ 1998, 173 = juris Rn. 3 m. w. N.; VGH BW, B. v. 6.10.2015 - 3 S 1695/15 - juris Rn. 8 ff.).
Die genehmigte Nutzungsänderung genügt dem Erfordernis der Gebietsverträglichkeit (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 BauNVO), welches sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung rechtfertigt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in einem entsprechenden Fall aus (vgl. B. v. 9.12.2015 - 15 CS.1935 - juris Rn. 19):
„Bei der anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise wirkt sich das Asylbewerberwohnheim - bezogen auf den Gebietscharakter des Mischgebiets - nicht störend aus (vgl. zu diesem Maßstab, BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - BayVBl 2008, 542 = juris Rn. 6 ff, 11). Mischgebiete dienen gleichermaßen dem Wohnen und dem - mit dem Wohnen verträglichen - Gewerbe. Beide Nutzungsarten haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, so die Wohnnutzung nämlich darauf, dass gewerbliche Nutzungen in der Regel nicht ohne jede Beeinträchtigung der Wohnruhe ausgeübt werden können. Sie hat solche Störungen in gewissem Maße hinzunehmen und genießt nicht denselben Schutz wie in einem allgemeinen Wohngebiet (vgl. BVerwG, U. v. 21.2.1986 - 4 C 31/83 - NVwZ 1986, 643 = juris Rn. 11). Asylbewerberunterkünfte sind aufgrund ihrer zumindest wohnähnlichen Nutzung mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets insoweit vereinbar, als von ihnen keine wohnunverträglichen Störungen ausgehen, die bebauungsrechtlich beachtlich wären. Insbesondere kann und soll das allgemeine Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz gewährleisten (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72). Im Hinblick auf die im Mischgebiet zulässigen gewerblichen Nutzungen ist der wohnähnliche Charakter einer Asylbewerberunterkunft ebenfalls gebietsverträglich, weil nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht erheblich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO).“
Es gibt vorliegend keine Anhaltspunkte, dass das genehmigte Vorhaben den Gebietscharakter im Hinblick auf seine Immissions(un)verträglichkeit gefährden könnte.
2.2.
Das streitgegenständliche Bauvorhaben widerspricht nicht dem in § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verankerten planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, soweit es dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt ist.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22). Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden nicht für sich genommen einen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist. Je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buch (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9). Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragstellerin nicht vor.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den § 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diese dem Nachbarschutz dienende Vorschrift findet als die §§ 2 bis 14 BauNVO ergänzende Regelung zur Art der baulichen Nutzung kraft Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB im unbeplanten Innenbereich Anwendung (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.1991 - 4 B 40/91 - NVwZ 1991, 1078 = juris Rn. 4;
Daher sind auch die von dem Bauvorhaben in der genehmigten Form (Belegung mit bis zu 37 Personen) ausgehenden Geräuschemissionen für die Antragstellerin nicht unzumutbar (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB). Die Bewertungsmaßstäbe der TA Lärm können nicht herangezogen werden, da es vorliegend um verhaltensbedingten Lärm geht und nicht um Geräusche, die durch technische Anlagen hervorgerufen werden (vgl. Nr. 1 Buchst. h der TA Lärm). Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Fall einer städtebaulichen Gemengelage festgestellt, dass es sich bei den Geräuschimmissionen, wie z. B. durch Gespräche, Zurufe, Abspielen von Phonogeräten und Kochen bei offenem Fenster, um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche handelt. Soweit aufgrund der räumlichen Enge und im Hinblick auf die Anzahl der Unterzubringenden einer Gemeinschaftsunterkunft mit ständigen Konfliktsituationen zu rechnen ist, müssen deren Auswirkungen in erster Linie mit den Mitteln des Sicherheitsrechts gelöst werden. Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BayVGH, U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 38). Dies muss sich vorliegend auch die Antragstellerin entgegenhalten lassen.
2.3.
Auch im Übrigen ist kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu erkennen. § 34 Abs. 1 BauGB enthält nach ständiger Rechtsprechung mit dem Begriff des „Einfügens“ einen Verweis auf das Gebot der Rücksichtnahme.
Dabei ist wesentlich und zugunsten des Rücksichtnahmeverpflichteten zu beachten, dass die Nutzung als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein im Mischgebiet zulässig ist.
Die Anzahl der Wohnungen ist hingegen kein Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Der Nachbar kann sich somit nicht auf die erhöhte Belegungsdichte bei einer Nutzung als Asylbewerberunterkunft, die zu einer Wohnnutzung in massierter Form führt, berufen (VG Ansbach, U. v. 6.2.2014 - AN 9 K 13.02098 - juris Rn. 71). Dies gilt hier auch, soweit man die Belegung eines weiteren Anwesens, Fl.Nr. ...85 der Gemarkung M. (H.-straße ...0), mit 15 Asylbewerbern in die Betrachtung einbezieht, da dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führt.
Darüber hinaus ist in tatsächlicher Hinsicht indiziert, dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist, wenn ein Bauvorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhält (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999,879; BayVGH, B. v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris). In Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 ff.). Wie bereits unter 1. aufgezeigt, sind die Anforderungen des Abstandsflächenrechts gewahrt.
Trotz Beachtung der baurechtlichen Abstandsvorschriften kann allerdings ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darin liegen, dass andere schützenswerte Belange, die nicht bereits durch die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften abgedeckt sind, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Nachbaranwesen durch die Außenmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ wird oder weitgehende Einsichtsmöglichkeiten in ein Gebäude geschaffen würden, die den sozialen Wohnfrieden erheblich stören. Eine „abriegelnde“ und „erdrückende“ Wirkung geht auf das Grundstück der Antragstellerin nicht aus. Für die Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5). Ein Nachbar kann unter Verweis auf das Rücksichtnahmegebot weiter auch nicht verlangen, von der Schaffung neuer Einsichtsmöglichkeiten in sein Grundstück verschont zu bleiben. Die Möglichkeit, Einblicke in Nachbargrundstücke zu erhalten, liegt in Baugebieten in der Natur der Sache und ist von den Eigentümern und Bewohnern des Gebiets regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 24.4.1989 NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 13.7.2005 - 14 CS 05.1102 - juris Rn. 9). Dies gilt hier umso mehr, als es sich vorliegend lediglich um die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes handelt und sich an der grundsätzlichen Ausrichtung des Gebäudes auf dem Baugrundstück nichts geändert hat.
2.4.
Im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme ist zulasten der Antragstellerin die Vorbelastung ihres Grundstücks zu beachten. Das Grundstück ist direkt an der H.-straße und damit an einer Hauptdurchgangsstraße durch die Ortschaft gelegen. Ferner befanden sich auf dem Baugrundstück Fl.Nr. ...39/3 vormals eine Gastwirtschaft sowie Verkaufsräume (vgl. Bl. 61 der Bauakte 9.../2015). Demgemäß bezieht sich die angegriffene Genehmigung auf eine Nutzungsänderung von Gast- und Verkaufsräumen in Wohneinheiten zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden. Eine reine Wohnnutzung war demnach für das Baugrundstück nie zu verzeichnen.
Ferner hat das Landratsamt Aschaffenburg dargelegt, dass ausweislich der vorliegenden Nachweise in den Akten (vgl. Bl. 55 der Bauakte 9.../2015) für das Grundstück der Antragstellerin, Fl.Nr. ...39/5, direkt an der Grenze zum Baugrundstück nur eine Garage genehmigt wurde, nicht aber die Einrichtung von Wohnräumen in einem Nebengebäude. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin selbst planabweichend gebaut hat und damit die Schutzwürdigkeit der Belange der Antragstellerin zumindest eingeschränkt ist.
3.
Da keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts vorliegt, wird die Hauptsacheklage voraussichtlich erfolglos bleiben. Auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften kann sich die Antragstellerin nicht berufen. So bleibt außer Betracht, dass das Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde von einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO anstelle des Verfahrens nach Art. 60 BayBO ausgegangen ist. Der Antrag war mithin abzulehnen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich nicht am Prozessrisiko beteiligt hat (vgl. Wertung des § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 9.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Danach ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des für Nachbarklagen anzusetzenden Streitwerts in Höhe von 7.500,00 EUR, also ein Streitwert von 3.750,00 EUR, anzusetzen.
5.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO. Danach ist Grundvoraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, neben mehreren weiteren Voraussetzungen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung wenigstens „hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet“. Daran fehlt es hier, auch wenn berücksichtigt wird, dass die Anforderungen an die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen.
Denn das Begehren der Antragstellerin erscheint bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend erfolgversprechend. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. bis 3. (s.o.) verwiesen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.