Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. Dez. 2016 - AN 9 S 16.01579

published on 29/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. Dez. 2016 - AN 9 S 16.01579
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Asylbewerberunterkunft.

Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin des Wohngebäudes in der ... in ..., und Miteigentümerin des gemeinschaftlichen Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung .... Das Wohnhaus der Antragstellerin befindet sich in einer denkmalgeschützten ehemaligen Scheune, die als Wirtschaftsgebäude Bestandteil des ebenfalls unter Denkmalschutz stehenden streitgegenständlichen Gasthausgebäudes war. Für das denkmalgeschützte Scheunengebäude wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2012 unter Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen zum Vorhabengrundstück die Baugenehmigung zur Umnutzung in ein Mehrfamilienhaus genehmigt.

Das Vorhabengrundstück ... ... in ..., FlNr. ... der Gemarkung ... ist mit einem zweigeschossigen Gebäude mit Satteldach bebaut, das bis vor einigen Jahren als Gaststätte genutzt wurde. Für das Vorhabengrundstück liegt zuletzt eine bauaufsichtliche Genehmigung mit Bescheid vom 5. August 1999 zur Errichtung einer Freischankfläche vor.

Sowohl das Vorhabengrundstück als auch das Grundstück der Antragstellerin liegen innerhalb des Bebauungszusammenhangs und nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Die umgebende bauliche Nutzung ist im Wesentlichen durch Wohnnutzung geprägt. Für das bislang unbebaute Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... liegt nach Angaben der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit Wohnnutzung vor.

Am 19. Januar 2016 beantragte die Beigeladene die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Erdgeschosses und des Obergeschosses der Gaststätte zur Asylbewerberunterkunft mit 43 Betten befristet auf fünf Jahre. Die Bauvorlagen sehen für das Erdgeschoss vier Wohn-/Schlafräume, eine Küche/Aufenthaltsraum, einen Raum für Sozialstation sowie Sanitärräume vor. Nach den Bauvorlagen sollen im Obergeschoss zehn Wohn-/Schlafräume sowie zwei weitere Sanitärräume eingerichtet werden. Das Dachgeschoss ist von der Nutzungsänderung nicht betroffen. Nach der den Bauvorlagen zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung sollen in den Wohneinheiten bis zu 43 Asylsuchende untergebracht werden. Es handele sich um eine dezentrale Unterbringung, mithin nicht um eine Sammelunterkunft oder Erstaufnahmeeinrichtung. Die bestehenden Einheiten sollten als abgeschlossene Einheiten erhalten bleiben, um eine getrennte Unterbringung nach Geschlechtern oder Herkunft zu ermöglichen. Die untergebrachten Personen sollen sich selbst verpflegen. Den Bewohnern würden Waschmaschinen zum Waschen ihrer Wäsche bereitgestellt. Nach der Konzeption sollten die Bewohner autark und selbstständig in ihren Wohneinheiten leben, es werde kein Heim mit den typischen Merkmalen eines Heims (Portier, Kantine) betrieben. Das Objekt werde durch einen Hausmeister bzw. Hausmeisterservice betreut. Für die soziale Betreuung der Bewohner werde ein Sozialbüro eingerichtet; die Betreuung erfolge über das Rote Kreuz.

Bestandteil der Bauvorlagen ist weiter ein Lageplan zum Stellplatznachweis, wonach an der Westfassade des Gebäudes zwei Pkw-Stellplätze errichtet werden sollen und an der Südseite ein Fahrradabstellplatz errichtet werden soll.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens verweigerte die Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin mit Stellungnahme vom 23. Februar 2016 die denkmalschutzrechtliche Zustimmung nach Art. 6 DSchG. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, es handele sich bei dem zweigeschossigen Gebäude um ein historisches Gasthaus mit Kern aus dem 16. Jahrhundert von hoher orts- und stadtgeschichtlicher Bedeutung. Das Anwesen sei nicht nur als Gasthaus, sondern über Jahrhunderte Post- und Relaisstation der Thurn- und Taxischen Reichspost gewesen. Nach Art. 5 DSchG sei ein Baudenkmal entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung oder in einem ihr ähnlichen Zweck zu nutzen. Die historische Gaststättennutzung sei ohne Not aufgekündigt worden, somit der angestammte Zweck unnötig aufgegeben worden. Eine Umnutzung zu Wohnzwecken sei grundsätzlich möglich, da die oberen Geschosse, die ursprünglich einen Veranstaltungssaal darstellten, bereits in der neueren Vergangenheit zu Wohnzwecken genutzt worden seien. Bei einer denkmalverträglichen Wohnnutzung sei jedoch von einer „üblichen“ Nutzerzahl auszugehen. Dies bedeute für die beiden im Obergeschoss vorhandenen Wohnungen jeweils eine Familie und im Erdgeschoss im Gastraumbereich eine Familie wie je zwei Personen in den beiden anderen Bereichen hinter der Küche und neben der Sozialstation. Somit sei von einer denkmalverträglichen Gesamtzahl von etwa 20 Personen im Gebäude auszugehen. Eine höhere Anzahl würde zu einer erheblichen Abnutzung und Beeinträchtigung der Substanz des Baudenkmals führen, was sowohl das innere Raumklima als auch die historische Konstruktion betreffe. Dies gelte auch wenn die Nutzung nur für fünf Jahre ausgelegt sei. Hinzu komme, dass das Gebäude in keinster Weise den Anforderungen auch hinsichtlich der Fluchtwegssituation so einer hohen Personenzahl gerecht werde. Die Raumabschlüsse zum Treppenhaus sowie die Treppe selbst erfüllten in keinster Weise die Bestimmungen des vorbeugenden Brandschutzes. Eine Nachrüstung würde jedoch erhebliche Eingriffe in die historische Bausubstanz sowie den Verlust historischer Bauteile, wie Türstöcke und teilweise Türblätter, bedeuten. Im Übrigen seien bereits Ausbauarbeiten ohne die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis durchgeführt worden. Hierzu gehörten das Verlegen neuer nicht denkmalgerechter Kunststoffbodenbeläge auf den historischen Fußbodenkonstruktionen, Anstricharbeiten ohne Abstimmung des Farbmaterials sowie Verlegen neuer haustechnischer Leitungen durch Wände und Decken hindurch, ohne durch eine vorher durchgeführte Befunduntersuchung geklärt zu haben, inwieweit durch die Leitungsverlegung historische Putze, Fachwerkskonstruktionen oder Farbschichten beeinträchtigt oder gar zerstört würden. Nach Art. 6 DSchG sei die hohe Personenzahl wegen erheblicher Beeinträchtigung des Baudenkmals strikt abzulehnen. Eine Reduzierung auf 20 Personen sei zumutbar. Ein Baudenkmal sei nicht für eine Gewinnmaximierung vorgesehen.

Wegen bereits erfolgter, zum Teil nicht denkmalverträglicher Umbau- und Renovierungsarbeiten beschränkte sich die Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin im weiteren Verlauf des Verfahrens mit Stellungnahme vom 28. Juni 2016 darauf, die erforderliche denkmalrechtliche Zustimmung unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Zur Begründung führte die Denkmalschutzbehörde mit Stellungnahme vom 28. Juni 2016 aus, dem Vorhaben werde unter der Bedingung zugestimmt, dass die Nutzung wie beantragt auf fünf Jahre befristet werde. Einer Verlängerung könne aus denkmalfachlichen Gründen keinesfalls zugestimmt werden, da die Substanz des Baudenkmals mit einer dauerhaften Belegungszahl von 43 Personen deutlich übernutzt und überbeansprucht werde. Diese Übernutzung des für diese Anzahl zu kleinen Gebäudes führe zu einem Verschleiß und damit zu einem drohenden Verlust des Baudenkmals. Weitere denkmalfachliche Auflagen bzw. Bedingungen wurden seitens der Denkmalschutzbehörde formuliert.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung von Gaststätte und Wohnung zu Asylbewerberunterkunft (43 Betten), befristet auf fünf Jahre bis zum 31. Juli 2021. Der Baugenehmigung wurden Auflagen Ziffer 1) bis 20) beigefügt. Unter Ziffer 14) bis 19) wurden denkmalfachliche Nebenbestimmungen festgelegt. Ziffer 20) sieht vor, dass für das Vorhaben keine zusätzlichen Kfz-Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder als Mehrbedarf in Ansatz gebracht worden seien. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, unter Einhaltung der Auflagen widerspreche das Vorhaben nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Durch diese Genehmigung entfalle die denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 DSchG für das Vorhaben. Einer Verlängerung der auf fünf Jahre befristeten Nutzung könne aus denkmalfachlichen Gründen nicht zugestimmt werden, da die Substanz des Baudenkmals mit einer dauerhaften Belegungszahl von 43 Personen deutlich übernutzt und überbeansprucht sei. Die Notwendigkeit der Erstellung und Prüfung bzw. Bescheinigung bautechnischer Nachweise sei von der Gebäudeklasse abhängig; das Vorhaben werde in die Gebäudeklasse 4 eingestuft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 11. Juli 2016 verwiesen.

Mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 12. August 2016 hat die Antragstellerin am 12. August 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2016 Klage erhoben und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass aufgrund der viel zu geringen Größe des Gebäudes eine Nutzung des Gebäudes als Asylbewerberunterkunft mit einer Belegungszahl von 43 Personen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verletze. Bei einem dermaßen hohen Menschenaufkommen auf engem Raum in der Nachbarschaft, in der kleinere Familien in Reihenhäusern wohnten, sei mit einem höheren Lärmaufkommen zu rechnen, so dass auch hierdurch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt werde. Zudem füge sich das Gebäude mit der genehmigten Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Die nähere Umgebung stelle sich als ein reines Wohngebiet dar, wo ausschließlich oder zumindest überwiegend Wohngebäude vorherrschten. Asylbewerberwohnheime stellten jedoch keine Wohngebäude im Sinne des § 3 BauNVO dar. Eine Gemeinschaftsunterkunft ohne Privatsphäre entspreche nicht dem Bild eines Wohngebäudes. Aufgrund der Zwangsunterbringung von Asylbewerbern nach § 53 AsylG und der damit verbundenen Fremdbestimmung des Wohnortes und auch der nur vorübergehenden Nutzung durch die jeweiligen Asylbewerber könne von einem „Wohnen“ im Sinne der BauNVO nicht mehr gesprochen werden. Eine Ausnahme werde in der Baugenehmigung nicht erteilt. Es bestehe außerdem die Gefahr einer Vorbildwirkung; auch ein geplantes Zweifamilienhaus auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... solle in ein Asylbewerberwohnheim mit 38 Betten umgebaut werden. Das mithin bevorstehende Menschenmassenaufkommen von über 80 Personen sei in keinster Weise mit der sonstigen Wohnnutzung in der Umgebung vereinbar. Hinzu komme, dass in den Auflagen zu der Baugenehmigung keine weiteren Kfz-Stellplätze und Stellplätze für Fahrräder in Ansatz gebracht worden seien. Es liege daher ein Verstoß gegen die Stellplatzpflicht gemäß Art. 47 BayBO vor, der nach Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO ebenfalls zu beachten sei. Die vorhandenen zwei Kfz-Stellplätze sowie ein Stellplatz für Fahrräder reichten für eine Belegungszahl von 43 Personen in keinster Weise aus. Selbst wenn man davon ausgehe, dass Asylbewerber noch über keine Kfz-Kraftfahrzeuge verfügten, so sei bereits eine Vielzahl von Asylbewerbern im Besitz von Fahrrädern, so dass die Baugenehmigung dem Stellplatzerfordernis nicht in ausreichendem Maße gerecht werde. Darüber hinaus verstoße die erteilte Baugenehmigung gegen das Denkmalschutzgesetz. Mit der Genehmigung von Wohnraum für 43 Personen, die zu einer ganz massiven Überbelegung führe, könne die Erhaltung des Baudenkmals in seiner Substanz auf Dauer nicht gewährleistet werden. Aufgrund dieser Personenzahl sei die Gefahr der Abnutzung und des Verschleißes auch bei einer Nutzung über einen geringeren Zeitraum als fünf Jahre besonders hoch. Aufgrund des beengten Wohnraums bestünde besonders große Gefahr der Beschädigung sowohl der historischen Türen, der Treppen sowie der historischen Putze. Weiterhin verstoße die Baugenehmigung gegen die Richtlinien der Antragsgegnerin für Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber. Hiernach müsse pro Person Wohnraum von 7 m2 zur Verfügung gestellt werden. Bei einer genehmigten Personenzahl von 43 könne dieser Anforderung nicht entsprochen werden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass mehrere Waschräume und Küchen zur Verfügung stehen müssten, daneben ein Hausaufgabenzimmer und ein Aufenthaltsraum sowie ein Betreuungsraum. Auch dies zeige, dass das genehmigte Gebäude gegen allerlei Vorschriften verstoße, so dass die Baugenehmigung damit materiell rechtswidrig sei. Damit könne sich der Bauherr nicht auf sein Interesse an dem Vollzug der Nutzungsänderungsgenehmigung berufen.

Mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23. September 2016 wird weiter vorgetragen, die denkmalfachlichen Auflagen reichten nicht aus, eine Abnutzung des Denkmals aufgrund der Überbelegung zu verhindern. Es sei zu beachten, dass die Bauherrin bereits geschützte Bausubstanz durch ungenehmigte Renovierungsarbeiten zerstört habe. Es könne nicht sein, dass hierüber hinweggesehen werde und der Bauherrin unter Verstoß gegen Vorschriften „entgegengekommen“ werde. Es könne auch nicht sein, dass zur Vereinfachung der Einrichtung von Flüchtlingsunterkünften zulasten von Anwohnern und der Allgemeinheit von gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen abgewichen werde. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine Begrenzung der Bewohnerzahl aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sein solle. Eine Übernutzung und Überstrapazierung von geschützter Bausubstanz führe zu deren Zerstörung. Bereits dem Vorbesitzer sei eine Genehmigung aus denkmalschutzrechtlichen Gründen versagt worden. Im Fall einer städtischen Asylbewerberunterbringung solle der Denkmalschutz ohne nachvollziehbaren Grund plötzlich nur eine untergeordnete Rolle spielen. Die denkmalschützenden Vorschriften seien nachbar- und drittschützend. Der Denkmalschutz gebe den Nachbarn im Sinn des Baurechts die Gewissheit, dass die Erhaltung des Gebietscharakters gewährleistet werde und dass die Nutzung des Gebäudes in einer Weise erfolge, die im Sinne des Denkmalschutzes zulässig sei, was vorliegend nicht gegeben sei. Nachdem die Gaststätte nicht mehr betrieben werde, sei nunmehr nicht mehr von einem allgemeinen Wohngebiet, sondern von einem reinen Wohngebiet auszugehen. Die streitgegenständliche Asylbewerberunterkunft vertrage sich nicht mit der Wohnnutzung von Familien in der näheren Umgebung. Da auch ein sich in unmittelbarer Nähe der Unterkunft befindliches Zweifamilienhaus in eine Asylbewerberunterkunft für 38 Personen umgebaut werden solle, sorge dies für Spannungen sowohl auf räumlicher als auch auf sozialer Ebene. Auf engem Raum bestehe Gewaltpotenzial. Der ohnehin bestehende Mangel an Kindergärten und Hortplätzen werde ins Unermessliche getrieben. Hinzu komme, dass die städtische Satzung bei der Hort- und Kindergartenplatzvergabe aufgrund der dort angeführten Kriterien faktisch ausländische Bürger vorrangig behandele. Des Weiteren würden durch ein derartiges Massenaufkommen von Personen auch stärkere Immissionen produziert, ein höheres Lärmaufkommen in einem sonst ruhigen Gebiet sei die Folge. Es sei jedoch gerade Aufgabe der Baubehörden derartige Spannungen zu vermeiden. Nicht unerwähnt bleiben solle die Angstsituation der Anwohner, die von Terroranschlägen geprägt sei. Diese seien in den meisten Fällen auf Asylsuchende zurückzuführen gewesen. Die Provokation solcher Angstzustände durch das Platzieren einer Vielzahl von Flüchtlingen inmitten eines Wohngebietes führe auf der anderen Seite auch zu Anfeindungen und der Bildung rechtsextremer Gruppen. Dass die Situation in ... zu eskalieren drohe, zeige auch die maßlos überfüllte „Asyl-Info-Veranstaltung“ am ... 2016 in der Aula der örtlichen Grundschule. Das Eskalationspotenzial sei besonders hoch. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sei sowohl in der ersten als auch in der zweiten Alternative erfüllt. Damit sei die Nutzungsänderung in keinster Weise mit nachbarlichen Belangen vereinbar und demnach auch nicht nach § 34 Abs. 3a BauGB zulässig. Die Nutzung als Asylbewerberunterkunft sei geeignet, ein der Zweckbestimmung des Baugebiets zuwiderlaufendes Störpotenzial zu entfalten. Darüber hinaus erfülle das Vorhaben nicht die brandschutzrechtlichen Bestimmungen. Aus der Bauakte werde deutlich, dass das Vorhaben aufgrund mehrerer Unstimmigkeiten habe nicht genehmigt werden können. Plötzlich sei jedoch aus „heiterem Himmel“ der Denkmalschutz und der Brandschutz nicht mehr von Belang gewesen, ohne dass dies in der Bauakte habe nachvollzogen werden können. Probleme im Brand- und Denkmalschutz bestünden weiterhin und seien auch nicht ausgeräumt worden. Der Brandschutz betreffe auch die baurechtlich relevanten Nachbarn. Sei der Brandschutz eines Gebäudes nicht gesichert, bestehe eine erhöhte Gefahr der Ausbreitung des Brandes auf die umliegenden Häuser. Die Brandschutzvorschriften (Art. 15, 31 BayBO) stellten drittschützende Vorschriften dar, auf deren Verletzung sich die Nachbarn im Wege der Drittklage berufen könnten. Die Suspensivinteressen der Antragstellerin überwiegten daher das Vollzugsinteresse der Beigeladenen.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Stadt ... vom 11. Juli 2016 über die Genehmigung einer Nutzungsänderung des Anwesens ... in ... anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, das Vorhabengrundstück liege innerhalb des Bebauungszusammenhangs, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO. Neben Wohnnutzungen seien in den Anwesen ...und 20 Gartenbaubetriebe angesiedelt, die dem Nutzungsspektrum eines reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO widersprechen würden und nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig seien. Es könne offenbleiben, ob die genehmigte Nutzung als Wohnnutzung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 oder als Anlage für soziale Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einzustufen sei, da beide Nutzungsformen in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig seien. Das Gebot der Rücksichtnahme werde gewahrt. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen seien nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung aufträten und von bodenrechtlicher Relevanz seien. Anderweitige, befürchtete Belästigungen seien nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere sei das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die bei einer Unterbringung von Asylbewerbern besorgt würden. Belästigungen oder Störungen könnten nicht mit den Mitteln des Baurechts, sondern müssten im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (mit Verweis auf BayVGH, B.v. 31.3.2015 - 9 CE 14.2854 - juris, Rn. 19). Die Richtlinien zur Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber würden anders wie die Antragstellerin meinte, beachtet. Besonders auch die Anforderung, dass pro Person 7 m2 Wohnfläche zur Verfügung gestellt werden müsste. Aufgrund der unterschiedlichen Raumzuschnitte werde die Wohnfläche oftmals in ihrer Gesamtheit bemessen. Anzumerken bleibe, dass es sich dabei um Richtwerte handele, von denen nach oben oder unten abgewichen werden könne. Auch vermittelten diese Richtlinien keinen Nachbarschutz.

Richtig sei, dass die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Antragsgegnerin im Genehmigungsverfahren zunächst die Auffassung vertreten habe, dass durch die hohe Anzahl von Bewohnern eine erhebliche Abnutzung und Beeinträchtigung der Substanz des Baudenkmals zu befürchten sei. Tatsache sei jedoch auch, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung fast alle Umbau- und Renovierungsarbeiten ohne die erforderlichen Genehmigungen und denkmalfachlichen Erlaubnis abgeschlossen gewesen seien. Fast alle Oberflächen im Inneren seien entweder neu oder bereits im Bestand verkleidet worden, die historische Konstruktion mit Ausnahme des nicht ausgebauten Daches sei nicht mehr einsehbar gewesen. Im Hinblick auf die weitestgehend abgeschlossenen denkmalrelevanten Umbau- und Renovierungsarbeiten habe sich die Antragsgegnerin deshalb darauf beschränken müssen, durch Auflagen (Nr. 14 bis 18 des Bescheides) die noch vorhandenen historischen Ausstattungsstücke zu sichern. Anzumerken sei, dass eine Missachtung von denkmalschutzrechtlichen Anforderungen durch den Bauherrn einem angrenzenden Nachbarn keinen Klageanspruch vermittle.

Der Stellplatzbedarf sei korrekt ermittelt worden. Dies gelte sowohl für die Pkw-Abstellplätze als auch für die Fahrradabstellplätze. Im Übrigen sei ebenfalls nicht ersichtlich, warum eine Nichtbeachtung der Stellplatzpflicht nach Art. 47 BayBO die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen solle. Eine Nutzung des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... in unmittelbarer Nachbarschaft als Asylbewerberwohnheim sei der Antragsgegnerin nicht bekannt. Auf dem Nachbargrundstück zum Vorhabengrundstück (ehemaliger Gasthof ...) seien zwei Doppelhaushälften als Wohnhäuser genehmigt worden.

Mit Schriftsatz vom 29. September 2016 teilte die Antragsgegnerin mit, dass für das streitgegenständliche Bauvorhaben eine Bescheinigung zur Inbetriebnahme des Prüfsachverständigen vorliege, wonach Bedenken gegen eine Inbetriebnahme aus brandschutztechnischer Sicht nicht bestünden.

Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2016 trägt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin weiter vor, dass die Störungen und Belästigungen und Belastungen durch die Nutzung einer baulichen Anlage entstünden. Daher habe die Baubehörde zu überprüfen, ob die beantragte Nutzung sich in der Art in die nähere Umgebung einfüge, dass sie sich mit den weiteren Nutzungen aus der Umgebung vertrage. Zwar sei eine Wohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO zulässig. Die Antragsgegnerin habe jedoch im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO intensiv zu prüfen, ob die beantragte Nutzung nicht ausnahmsweise unzulässig sei, da sie in Spannung mit den Nutzungen in der näheren Umgebung stehe. Dies sei hier der Fall. Ein Wohnhaus, in dem 43 Personen auf engstem Raum lebten, verursache eine ganz andere Lautstärke, die den üblichen Wohnlärm von kleineren Familien wie sie in der Umgebung lebten, ums Vielfache übersteige. Solche Belästigungen und Störungen seien durch eine ordnungsgemäße baurechtliche Planung zu verhindern. Im Rahmen der Abwägung des Rücksichtnahmegebotes sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der genehmigten Asylbewerberunterkunft nicht um eine durchschnittliche Wohnnutzung, sondern um eine Wohnnutzung handele, die durch eine übermäßige Masse an Menschen auf engstem Raum geprägt sei. Es werde hier nicht das menschenunwürdige Zusammenleben vieler Menschen auf engstem Raum gerügt, sondern vielmehr die baurechtlich bedingten Auswirkungen der genehmigten Nutzung auf die Nachbarschaft, insbesondere im Hinblick auf Immissionen. Nach § 1 Abs. 5 BauGB seien im Rahmen der Bauleitplanung auch die sozialen Anforderungen zu berücksichtigen. Die Baubehörde habe daher zu prüfen, ob die Belästigungen und Störungen auch in sozialer Hinsicht auf die nähere Umgebung Auswirkungen haben könne. Denkmalunverträgliche Umbau- und Renovierungsarbeiten ohne die erforderliche Erlaubnis müssten eher zu Sanktionen führen, als dass der Beigeladenen die Baugenehmigung erteilt werde, die vor der Durchführung der illegalen Renovierungsarbeiten gar nicht möglich gewesen wäre. Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei offenbar ohne vorherige Abklärung des Brandschutzes erteilt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Akten, auch im Hauptsacheverfahren (AN 9 K 16.01582) sowie die beigezogenen Verfahrensakten verwiesen.

II.

Der nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin ist nicht begründet. Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerwG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581), im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Im Rahmen dieser Interessensabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung nach summarischer Prüfung also als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen. Hat dagegen die Anfechtungsklage von Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zulasten der Antragsteller ausfallenden Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein Überwiegen des Interesses des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris, Rn. 18). Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung verletzt der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2016 die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, so dass ihr voraussichtlich kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Antragsgegnerin ist bei der Erteilung der Baugenehmigung vom Vorliegen eines Sonderbaus nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO ausgegangen. Die streitgegenständliche Asylbewerberunterkunft stellt sich als Einrichtung zur Unterbringung von Personen dar, da eine organisatorische Zusammenfassung sächlicher und personeller Mittel unter der Verantwortung eines Trägers vorliegt (vgl. Simon/Busse/Dirnberger, BayBO Kom., Art. 2 Rn. 455). Bei einem Sonderbau ergibt sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 60 BayBO.

Die Antragstellerin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte könne sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m. w. N.).

Nach summarischer Überprüfung wird die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben, da die angefochtene Baugenehmigung keine nachbarschützenden Rechte der Antragstellerin verletzt. Das Bauvorhaben erweist sich als planungsrechtlich zulässig (vgl. nachfolgend 1.). Die Antragstellerin wird durch das Vorhaben nicht im bauplanungsrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verletzt (vgl. nachfolgend 2.). Auf eine Verletzung von denkmalschutzrechtlichen Vorschriften kann sich die Antragstellerin nicht berufen (vgl. nachfolgend 3.). Eine Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften ist nicht ersichtlich (vgl. nachfolgend 4.). Auf eine Verletzung der Stellplatzverpflichtung nach Art. 47 BayBO kann sich die Antragstellerin mangels nachbarschützender Funktion dieser Norm nicht berufen. Die Einhaltung nachbarschützender brandschutztechnischer Vorschriften ist durch Vorlage einer Bescheinigung des Prüfsachverständigen nachgewiesen (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO).

1. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts ist im Hinblick auf die Antragstellerin nicht erkennbar (Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Ein einzelner Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) kann baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht. Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob die geltend gemachte Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs nicht das gesamte Grundstück und damit die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2013 - 2 CS 13.873 - BeckRS 2013, 54525). Ob eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruches darüber hinaus das Sondereigentum der Antragstellerin beeinträchtigen würde, kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls durch die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens keine gebietswidrige, von der zulässigen Nutzungsart abweichende Nutzung hinzutritt.

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich einem Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, §§ 2 ff. BauNVO, so hat der mit seinem Grundstück im selben Baugebiet gelegene Nachbar einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - NVwZ-RR 1997, 463). Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem jeweiligen Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre. Bei der Bestimmung der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann. Als nähere Umgebung ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann, und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst.

Dahinstehen kann vorliegend, ob sich die nähere Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO darstellt, oder ob sie als reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO zu werten ist. Im Hinblick auf das Bestehen von Gartenbaubetrieben in der näheren Umgebung und auch unter Berücksichtigung der gegebenenfalls nachwirkenden Prägung des Vorhabengrundstücks als Gaststätte wird nach Auffassung der Kammer die Art der baulichen Nutzung der maßgeblichen Umgebungsbebauung wohl eher einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO entsprechen. Eine Nutzung zur Unterbringung von Asylbewerbern ist, selbst wenn sie nicht als Wohnnutzung eingestuft werden sollte, in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO regelmäßig zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 4.6.1997 - 4 C 2/96 - NVwZ 1998, 173). Eine Asylbewerberunterkunft ist somit im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich mit der umgebenden Wohnbebauung verträglich. Selbst bei Annahme eines faktischen reinen Wohngebietes würde sich die streitgegenständliche Nutzung ihrer Art nach als ausnahmsweise zulässig nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO darstellen. Nach § 34 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 BauGB ist auf die nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben § 31 Abs. 1 BauGB entsprechend anzuwenden. Unter Berücksichtigung der entsprechend der Betriebsbeschreibung weitgehend autarken Wohnnutzung der Bewohner der Asylbewerberunterkunft wäre vorliegend bei Annahme eines faktischen reinen Wohngebietes das Ermessen der Bauordnungsbehörde hinsichtlich der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB auf Null reduziert.

Die streitgegenständliche Nutzung als Asylbewerberunterkunft erweist sich somit mit der umgebenden Wohnbebauung als verträglich.

Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung sind demgegenüber grundsätzlich nicht nachbarschützend. Abgesehen davon entspricht die Belegung einer Asylbewerberunterkunft mit 43 Personen im Hinblick auf die Belegungsdichte im Wesentlichen einem Mehrfamilienhaus, selbst die Wohngemeinschaftsanlage mit 10 Wohneinheiten, in der die Antragstellerin wohnt, wird bei einer Nutzung durch Familien eine ähnliche „Nutzungsdichte“ aufweisen.

Die Antragstellerin kann sich somit nicht auf eine Verletzung eines Gebietsbewahrungsanspruchs berufen.

2. Das streitgegenständliche Vorhaben verletzt voraussichtlich auch nicht das im Einfügensgebot in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Das Gebot der Rücksichtnahme beinhaltet die Verpflichtung, auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, die in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise von dem jeweiligen Vorhaben betroffen sind. Eine erfolgreiche Berufung des Grundstücknachbarn auf das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange der Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet.

Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Antragstellerin zu unzumutbaren Auswirkungen führt. Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (städtebauliche Gesichtspunkte). Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2015 - 9 CE 15.1318 - juris, Rn. 19; B.v. 31.3.2015 - 9 CE 14.2854 - juris, Rn. 19). Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris). Soweit auf soziale Konflikte zwischen bzw. mit den Asylbewerbern verwiesen wird, ist der erforderliche Grundstücksbezug nicht ersichtlich. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich um typische, grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber gegebenenfalls von denen der Ortsansässigen abheben mögen (vgl. BayVGH, U.v. 13.9.2012, a. a. O.; B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris). Asylbewerberunterkünfte sind aufgrund ihrer zumindest wohnähnlichen Nutzung im Wohngebiet nachbarverträglich. Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet keinen „Milieuschutz“ (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - juris; BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris, Rn. 19). Es ist daher kein im baurechtlichen Sinne schützenswerter Belang, bei einer Nutzung, die typischerweise Wohngeräusche verursacht, nach verschiedenen Personengruppen und deren sozialtypischen Verhaltensweisen zu differenzieren. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und dem Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz.

Die Anzahl der Wohnungen ist kein Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Ein Nachbar kann sich somit nicht auf die Unzumutbarkeit einer erhöhten Belegungsdichte bei einer Nutzung als Asylbewerberunterkunft, die zu einer „Wohnnutzung in massierter Form“ führe, berufen (vgl. VG Ansbach, U.v. 6.2.2014 - AN 9 K 13.02098 - juris, Rn. 71).

Unter Berücksichtigung, dass eine Belegung mit 43 Bewohnern eine kleine Asylbewerberunterkunft darstellt, die in etwa einem Mehrfamilienhaus entspricht, kann sich die Antragstellerin demnach nicht mit Erfolg auf die mit der genehmigten Belegungsdichte einhergehende Unzumutbarkeit einer „Wohnnutzung in massierter Form“ berufen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass auch die Wohngemeinschaftsanlage, in der die Antragssteller wohnen, keine besonders aufgelockerten Wohnverhältnisse aufweist. Eine benachbarte wohnähnliche Nutzung mit bis zu 43 Bewohnern einer Asylbewerberunterkunft erweist sich gegenüber den Bewohnern einer Wohnungseigentumsanlage mit zehn Wohneinheiten nicht als unzumutbar.

Hinsichtlich der geltend gemachten Wohngeräusche können die Bewertungsmaßstäbe der TA-Lärm nicht herangezogen werden, da es sich vorliegend um verhaltensbedingten Lärm handelt, und nicht um Geräusche, die durch technische Anlagen hervorgerufen werden (vgl. Nr. 1h der TA-Lärm). Bei den von den Bewohnern einer Asylbewerberunterkunft verursachten Wohngeräuschen handelt es sich um als sozialadäquat hinzunehmende Wohnimmissionen. Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, sind in der Regel auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine homogene Wohnbevölkerung geprägt sind (vgl. VG Würzburg, B.v. 14.3.2016 - W 4 S 16.179 - juris, Rn. 33). Dies muss umso mehr gelten, als mit der bisher bestandskräftig genehmigten Nutzung als Gaststätte ebenso Geräuschimmissionen verbunden waren.

Die genehmigte Nutzungsänderung in eine Asylbewerberunterkunft mit 43 Betten erweist sich daher gegenüber der Antragstellerin nicht als unzumutbar und rücksichtslos.

3. Die Antragstellerin kann sich darüber hinaus nicht auf eine Beeinträchtigung der Substanz oder der Denkmalwürdigkeit hinsichtlich des denkmalgeschützten, von der Beigeladenen genutzten Gebäudes berufen. Die denkmalschutzrechtlichen gesetzlichen Anforderungen bestehen allein im öffentlichen Interesse und vermitteln einem Dritten allenfalls insoweit Drittschutz, als sein eigenes Denkmal durch eine Veränderung in der Umgebung eine Beeinträchtigung erfährt. Selbst ein allgemeiner Drittschutz zugunsten eines Denkmaleigentümers lässt sich jedoch dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz nicht entnehmen (vgl. BayVGH, U.v. 21.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris, Rn. 22). Art. 6 BayDSchG kann Drittschutz nur insoweit vermitteln, als der Eigentümer eines Baudenkmals durch die Errichtung eines Vorhabens in der Nähe seines eigenen Denkmals in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347; BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris, Rn. 4). Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sich die Errichtung des Vorhabens auf den Bestand oder das Erscheinungsbild eines Baudenkmals erheblich auswirkt.

Vorliegend ist nicht erkennbar, inwieweit die mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Nutzungsänderung zu einer Asylbewerberunterkunft, die in der Ausführung lediglich Baumaßnahmen im Inneren des Denkmals umfasst, das Baudenkmal der Antragstellerin beeinträchtigt werden könnte. Auf einen nicht denkmalfachgerechten Innenausbau des Vorhabengebäudes kann sich darüber hinaus die Antragstellerin nicht berufen, zudem nicht als einzelne Miteigentümerin der benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaftsanlage.

4. Eine Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Bestimmungen zulasten der Antragstellerin liegt voraussichtlich nicht vor.

Eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zum Brandschutz ist nach Vorlage des Brandschutznachweises durch den Prüfsachverständigen gemäß Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO nicht ersichtlich.

Die bauordnungsrechtlich geregelte Stellplatzverpflichtung nach Art. 47 BayBO dient ausschließlich dem Zweck, die öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Kraftfahrzeugverkehr zu entlasten und stellt sich daher als nicht nachbarschützend dar (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2007 - 14 CS 07.670 - juris). Dass das Bauvorhaben wegen mangelnder Stellplätze gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte, ist unter Berücksichtigung dessen, dass die Bewohner der Asylbewerberunterkunft regelmäßig nicht über ein Kraftfahrzeug verfügen, nicht anzunehmen. Selbst wenn eine zu geringe Zahl von notwendigen Stellplätzen nachgewiesen wäre, würden die Nachbarn auch dann nicht in ihren Rechten verletzt, wenn Besucher der baulichen Anlage ihre Fahrzeuge in den benachbarten Wohnstraßen abstellen würden (vgl. OVG NRW, B.v. 21.7.1994 - 11 B 1511/94 - juris).

Ob das Vorhaben der Nutzungsänderung eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung nach Art. 6 BayBO erfordert hätte, wofür angesichts der veränderten Nutzung im Erdgeschoss einiges spricht, kann letztlich dahinstehen, da sich die Antragstellerin wegen eigener Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen hierauf nach Treu und Glauben nicht berufen könnte. Ein Nachbar kann sich nach Treu und Glauben, § 242 BGB, gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu- gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris). Vorliegend halten sowohl das Gebäude des geplanten Vorhabens als auch die Wohnanlage der Antragstellerin einen im Wesentlichen gleichen Grenzabstand ein.

Da die Klage der Antragstellerin mithin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, überwiegt somit das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Baugenehmigung.

Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Eventuelle Kosten der Beigeladenen waren hiervon wegen §§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1, 162 Abs. 3 VwGO auszunehmen, da sie mangels Antragstellung kein Risiko eigener Kostentragungspflicht übernommen hat.

Die Bemessung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 31/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Stre
published on 14/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskos
published on 27/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für da
published on 09/12/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert für das Besc
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published on 21/07/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Gasts
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(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.

(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.