Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Nov. 2017 - AN 9 K 16.01056

published on 29/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Nov. 2017 - AN 9 K 16.01056
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Beseitigung von vier Hainbuchen, die seitens der Beklagten auf einem unmittelbar südlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Grünstreifen angepflanzt wurden, Ersatz sämtlicher zukünftig durch die Pflanzungen eintretender Schäden und Mehraufwendungen sowie Ersatz ihrer außergerichtlichen Kosten.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks … in … (FlNr. …, Gemarkung …). Das klägerische Grundstück ist u.a. mit einem Wohnhaus – dessen Errichtung mit Bescheid des Landratsamtes … vom 31.12.1990 gegenüber den Rechtsvorgängern der Kläger bauaufsichtlich genehmigt wurde –, einer an der südlichen Grundstücksgrenze befindlichen Garage mit gepflastertem Vorbereich sowie einem Swimmingpool im Gartenbereich bebaut. Die Kläger haben das Anwesen im Jahr 2002 käuflich erworben.

Das Grundstück der Kläger wie auch das sich südlich daran anschließende Grundstück der Beklagten (FlNr. …), auf dem sich die streitgegenständlichen Bäume befinden, liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. * mit integriertem Grünordnungsplan vom 13. November 1989, der für das maßgebliche Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Für das Grundstück der Beklagten ist für den Bereich, der an das klägerische Grundstück angrenzt, ein öffentlicher Fußweg vorgesehen und nördlich von diesem bis zum klägerischen Grundstück hin ein ca. 1,5 m breiter Grünstreifen als öffentliches Begleitgrün mit einem Pflanzgebot i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB für vier Bäume. Zur Bepflanzung stehen neben der Hainbuche auch alle Obstbaumarten, Kastanie, Schwarzerle, Winterlinde, Bergahorn, Rotbuche, Traubeneiche und Esche zur Auswahl (Ziffer Nr. 1.9.3. der textlichen Festsetzungen). Die insbesondere auf dem hier in Rede stehenden Grundstück der Beklagten errichtete Orts Straße Nr. … wurde laut Widmungsverfügung vom 10. Dezember 1990 unter dem Straßennamen „…“ zur Orts Straße mit einer teilweisen Beschränkung auf Fußgängerverkehr gewidmet. Die Eintragung im Bestandsverzeichnis erfolgte am 22. März 1995. In Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans pflanzte die Beklagten auf dem Grünstreifen bereits vor mehr als 20 Jahren vier Bäume der (nicht im Bebauungsplan zur Auswahl stehenden) Gattung Rotdorn.

Im Herbst 2014 wurde seitens der Beklagten eine Ersatzpflanzung mit Hainbuchen (Gattung Carpinus betulus „Frans fontaine“) vorgenommen. Aus einem an die Kläger gerichteten Schreiben der Beklagten vom 2. April 2015 geht hervor, dass die Entfernung der alten, unansehnlich gewordenen Rotdornbäume damals auf Antrag der Kläger hin erfolgt sei. Die Beklagte habe die Kläger in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass nach den rechtsverbindlichen Vorgaben des Grünordnungsplans eine entsprechende Ersatzpflanzung erfolgen müsse. Auch sei aufgrund entsprechender Hinweise der Kläger mit den Hainbuchen in deren Interesse eine nicht windblütige Baumsorte (gering allergen) gewählt worden.

Nachdem sich die Kläger durch die zwischenzeitlich erreichte Größe der Bäume und der ihrer Meinung nach zu erwartenden erheblichen Belästigungen durch Verschattungswirkung, überhängende Äste und Wurzeleintrag zunehmend beeinträchtigt gefühlt hatten, wandten sie sich u.a. mit Schreiben vom 16. März 2015 an die Beklagte mit der Aufforderung, die vier Hainbuchen an einen anderen Standort zu versetzen. Infolgedessen wurde in der Sitzung des Grundstücksbau- und Umweltausschusses der Beklagten vom 24. März 2015 der Beschluss gefasst, die vier Hainbuchen im Herbst 2015 an einen anderen Standort zu verpflanzen und nach der erfolgten Verpflanzung eine neue Ersatzpflanzung mit kleineren Bäumen vorzunehmen. Mit Beschluss des Grundstücksbau- und Umweltausschusses der Beklagten vom 15. Oktober 2015 wurde der Beschluss vom 24. März 2015 zur Verpflanzung der Hainbuchen aufgehoben und beschlossen, die Hainbuchen stehen zu lassen, da diese Bäume als mittelkronige Bäume gerade dem Planungsziel des Bebauungsplans entsprechen würden. Die in der Folgezeit zwischen den Beteiligten unternommenen außergerichtlichen Einigungsversuche blieben erfolglos. Das klägerseits eingeschaltete Landratsamt … lehnte im April 2016 ein Tätigwerden gegenüber der Beklagten ab.

Mit am 17. Juni 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung lassen sie im Wesentlichen vortragen, Ziel der Klage sei zunächst die Beseitigung der rücksichtslosen Anpflanzungen auf Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruchs (Klageantrag zu I.). Es gäbe schon keine wirksame Grundlage für die Pflanzungen. Es werde bestritten, dass die Straße i.S.d. BayStrWG gewidmet und der in Rede stehende Grünstreifen überhaupt Teil des Straßenbegleitgrüns sei. Überdies sei die maßgebliche Festsetzung des Bebauungsplans unwirksam, da die Festsetzung, die die hier streitgegenständliche Bepflanzung zuließe, unter Berücksichtigung der Belange der Bauwerber und der vorgesehenen Bebauung an der Grundstücksgrenze rücksichtslos und damit abwägungsfehlerhaft sei. Selbst wenn die diesbezügliche Festsetzung des Bebauungsplans rechtmäßig sein sollte, wäre jedenfalls die hier konkret gewählte Bepflanzung mit Hainbuchen aufgrund des geringen Abstands von lediglich 0,8 bis 0,9 m zum klägerischen Grundstück und der dort vorhandenen Bebauung rücksichtslos. Der Mindestabstand nach Art. 47 AGBGB sei weit unterschritten. Auch wenn diese Norm hier bei einer wirksamen Widmung nicht anwendbar sein sollte, sei anerkannt, dass Pflanzungen im Einzelfall auch öffentlich-rechtlich unzulässig sein könnten, wenn sie die Nutzung benachbarter Grundstücke unzumutbar beeinträchtigen. Dies sei hier der Fall. Hainbuchen seien in Kategorie Wuchsklasse II einzustufen und verfügten über ein sog. Herzwurzelsystem. Neben tiefen Wurzeln habe diese Gattung auch ein flach verlaufendes Wurzelgeflecht. Deshalb sei innerhalb kürzester Zeit damit zu rechnen, dass die Wurzeln in das Grundstück der Kläger eindringen und an den grenznahen baulichen Anlagen (Garage, Hofbepflasterung, Sockelbereich für die Grenzbepflanzung und Swimmingpool) Schäden auftreten werden. Da die Bäume bereits nach knapp einem Jahr eine Höhe von über 5 m erreicht hätten und die zu erwartende endgültige Höhe der Bäume ca. 10 m betrage, die Kronenausdehnung bis zu 5 m betragen könne und der Wurzelkörper einen Durchmesser von bis zu 5 m erreichen werde, sei sicher, dass hier in Zukunft entsprechende Schäden auftreten werden. Auch werde es zu hinüberragenden Ästen und einer Verschattung des klägerischen Grundstücks kommen. Mit dem Klageantrag zu II. solle festgestellt werden, dass durch die jedenfalls rücksichtslose Bepflanzung sicher eintretende Schäden und zusätzliche Aufwendungen insbesondere durch den Überhang und Laubfall diesbezüglich auch zu erstatten seien. Die Kläger hätten an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse, da bereits jetzt geklärt werden könne, dass solche Schäden und Aufwendungen eintreten werden.

Mit dem Klageantrag zu III. werde die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 521,82 EUR entsprechend § 13 RVG begehrt, soweit diese nicht im Rahmen des anhängigen Gerichtsverfahrens im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs festsetzbar seien.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16. Juni 2016 beantragen die Kläger:

I. Die Beklagte wird verurteilt, die sich auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … zum Grundstück der Kläger, Fl.Nr. …, … in …, hin von der Beklagten gepflanzten 4 Bäume (Hainbuchen) zu entfernen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche Schäden und Mehraufwendungen zu ersetzen, die noch entstehen werden aus der Pflanzung der in Ziffer I. genannten Bäume.

III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die nicht festsetzbaren Kosten der außergerichtlichen Interessenvertretung in Höhe von 521,82 EUR zu bezahlen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet. Die seitens der Kläger gerügte unzumutbare Beeinträchtigung ihres Eigentums durch die gepflanzten Hainbuchen und der hierin liegende Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot lägen nicht vor. Wie die Kläger selbst einräumen, gelte das Abstandsgebot des AGBGB nicht für Pflanzungen, die sich längs einer öffentlichen Straße oder auf einem öffentlichen Platz befänden (Art. 50 AGBGB). Die … sei eine derartige Straße; sie sei öffentlich gewidmet. Auch die klägerseits genannten zivilrechtlichen Normen könnten die Forderung nicht begründen. § 910 BGB beinhalte keinen Beseitigungsanspruch für einen ganzen Baum. Auch § 1004 BGB greife nicht, da die Kläger hier nach dessen Abs. 2 zur Duldung verpflichtet seien. Der Bebauungsplan begründe das Pflanzgebot an besagter Stelle. Auch mangele es bereits an einer relevanten Beeinträchtigung. Auf den seitens der Kläger vorgelegten Lichtbildern seien noch relativ junge und ortsübliche Hainbuchen zu sehen; wie man diese als „rücksichtslos“ einstufen könne, erschließe sich nicht. Auch seien keine Ansprüche der Kläger aus Deliktsrecht ersichtlich. Die Entscheidung der Beklagten, die Hainbuchen letztlich im Grünstreifen zu belassen, sei auch darauf zurückzuführen, dass die Kläger auch mit der Ersatzpflanzung von kleineren Bäumen nicht einverstanden gewesen seien, sondern vielmehr ein völliges Unterbleiben von jeglichen Pflanzungen gefordert hätten. Somit habe die Beklagte keinen Grund mehr gesehen, den Klägern hier entgegenzukommen.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 erwidern die Kläger hierzu, dass als (weitere) Anspruchsgrundlage auch § 1004 BGB analog in Betracht komme. Wie bereits ausgeführt, werde die streitgegenständliche Bepflanzung mit Sicherheit zu (künftigen) erheblichen Beeinträchtigungen, insbesondere sanktioniert nach § 910 BGB, führen. Weshalb sich ein Duldungsanspruch aus § 1004 Abs. 2 BGB (entsprechend) ergeben solle, sei nicht ersichtlich. Die Festsetzung im Bebauungsplan führe allein noch nicht zu einer Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB. Die Bestimmungen des § 910 BGB blieben anwendbar, da es sich um zwingendes Bundesrecht handele. Des Weiteren regele der Bebauungsplan und die dort aufgelistete Art der Bepflanzung lediglich generell abstrakt, welche Anpflanzungen im Plangebiet zu erfolgen hätten. Welche Pflanzungen allerdings im Einzelfall insbesondere unter Berücksichtigung des Gebots der Rücksichtnahme zu erfolgen habe, sei dem Bebauungsplan nicht zu entnehmen. Unzutreffend sei, dass die Kläger auch mit einer Ersatzpflanzung von kleineren Bäumen nicht einverstanden gewesen seien. Im Rahmen der Verhandlungen zwischen den Beteiligten sei im April 2015 vereinbart worden, dass eine Ersatzpflanzung nur unter Einbindung der Kläger erfolge. Seitens der Kläger seien Vorschläge unterbreitet worden, wie sich diese eine rücksichtsvolle Bepflanzung vorstellen könnten. In der Folgezeit habe es auch verschiedene E-Mails gegeben, mit denen die Beklagte die Beseitigung der Bäume sowie eine mögliche Neubepflanzung „kleinerer Bäume/Sträucher“ bestätigt habe. Der gegen die Kläger erhobene Vorwurf einer Blockadehaltung sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Es sei vielmehr das berechtigte Interesse der Kläger, eine rücksichtsvolle, ihre Belange berücksichtigende Anpflanzung zu realisieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die (seitens der Beklagten vorgelegten Auszüge aus den) Behördenakten Bezug genommen; hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Soweit sich die Kläger hier auf einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch berufen, ist der Verwaltungsrechtsweg zwar eröffnet und die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Beseitigung der vier Hainbuchen.

Der in seinen Rechtsgrundlagen umstrittene, im Ergebnis jedoch anerkannte öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert und den er nicht dulden muss. Dabei beschränkt sich der Folgenbeseitigungsanspruch nicht nur auf Folgen der Vollziehung eines Verwaltungsaktes sondern er erfasst auch die Folgen schlicht hoheitlichen Handelns (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 26.8.1993 – 4 C 24.91 – juris Rn. 24). Der Anspruch ist grundsätzlich auf Wiederherstellung des Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand.

Nach diesen Maßgaben ist ein Folgenbeseitigungsanspruch hier nicht gegeben. Unabhängig vom Vorliegen eines hoheitlichen Eingriffs kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass subjektive Rechtspositionen der Kläger verletzt sind.

Durch das Pflanzen der vier Hainbuchen wurde nämlich schon kein rechtswidriger Zustand geschaffen, da die Pflanzung durch den Bebauungsplan Nr. ... vom 13. November 1989 legitimiert ist. Dieser Bebauungsplan setzt im nördlichen Bereich des Grundstücks der Beklagten (FlNr. …*) zwischen dem öffentlichen Fußweg und dem nördlich gelegenen Grundstück der Kläger durch Text und Planzeichen einen Grünstreifen mit Pflanzgebot fest. Die im Bebauungsplan festgeschriebene Erstpflanzungsfestsetzung enthält dabei gleichzeitig auch die Pflicht, Ersatzpflanzungen vorzunehmen, wenn die erste Anpflanzung erfolglos bleibt oder später ausfällt; einer zusätzlichen, die Erstpflanzungsfestsetzung ergänzenden Nachpflanzungsfestsetzung bedarf es hierfür nicht (vgl. BVerwG, U.v. 8.10.2014 – 4 C 30.13, juris). Es ist nicht ersichtlich und auch nicht seitens der Kläger vorgetragen, dass die als Ersatz für die bisher vorhandenen Rotdornbäume gepflanzten Hainbuchen den hier festgesetzten Bepflanzungsvorgaben nicht entsprechen würden. Das Gericht hat auch keinen Anlass, an der Wirksamkeit der diesbezüglichen Vorgaben des Bebauungsplans zu zweifeln.

Soweit die Kläger die Gültigkeit des Bebauungsplans mit der Begründung angreifen, die Beklagte habe abwägungsfehlerhaft das Interesse späterer Bauwerber von unmittelbar an der Grundstücksgrenze vorgenommenen Pflanzungen verschont zu bleiben, unzureichend berücksichtigt, wäre ein solcher Abwägungsmangel schon nicht mehr überprüfbar. Denn nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans im Jahre 1989 geltenden § 215 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986 mussten Mängel der Abwägung – unabhängig, ob es sich um Mängel im Abwägungsvorgang oder um solche im Abwägungsergebnis handelte – binnen sieben Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans geltend gemacht werden. Anders als nach heutiger Rechtslage war also auch ein sich auf das Ergebnis der Abwägung auswirkender Fehler nach der gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch weiter anwendbaren Rechtslage noch kein sog. Ewigkeitsmangel, sondern die Rügemöglichkeit verfiel nach Ablauf der Frist (vgl. VG München, U.v. 8.11.2017 – M 9 K 16.4678 – juris Rn. 41).

Ob in atypischen Fällen, in denen ein Bebauungsplan an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Abwägungsmangel leidet, eine verfassungskonforme Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. von Nöten ist (so einige Stimmen in der Literatur, vgl. zum Meinungsstand Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand August 2017, § 215 Rn. 77), bedarf hier keiner Erörterung, da nach Überzeugung des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Festsetzung des 1,5 m breiten Grünstreifens und die hierfür festgeschriebenen Bepflanzungsvorgaben an einem derartigen schweren Abwägungsmangel leiden. Wie die Beklagte zutreffend einwendet, war sie als Plangeberin hinsichtlich des von der Grundstücksgrenze festgesetzten Abstandes nicht durch Art. 47 AGBGB gebunden. Diese Norm ist zivilrechtlicher Natur und dient gerade dem Ausgleich der im privaten Nachbarverhältnis auftretenden Interessengegensätze. Bei dem streitgegenständlichen Grünstreifen, der als öffentliches Begleitgrün im Bebauungsplan festgesetzt ist, handelt es sich hingegen um Zubehör (Art. 2 Nr. 3 BayStrWG) des mit Verfügung vom 10. Dezember 1990 gewidmeten Fußwegs „…“ und damit um eine Anpflanzung im öffentlichen Verkehrsraum, die den Bindungen des Art. 47 AGBGB nicht unterliegt (vgl. Art. 50 Abs. 1 Satz 2 AGBGB). Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Grünstreifen mit einer Breite von „nur“ 1,5 m schlechterdings für jeden der in der Pflanzliste enthaltenen Bäume unzureichend wäre und die Beklagte damit das Entstehen unzumutbarer Beeinträchtigungen für die Anlieger quasi sehenden Auges in Kauf genommen hätte. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Beklagte bei der Festsetzung des Grünstreifens im hier streitgegenständlichen Bereich und der diesbezüglichen Bepflanzungsvorgaben die schützenswerten Interessen der Anlieger offensichtlich und grob fehlerhaft nicht hinreichend berücksichtigt hätte.

In der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 9. November 1989 wurde auf die nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist eintretenden Rechtsfolgen auch ausdrücklich hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB a.F.). Das Verstreichenlassen dieser Frist und die aus der Verletzung dieser Obliegenheit möglicherweise entstehenden Nachteile müssen die Kläger als Rechtsnachfolger der damaligen Grundstückseigentümer gegen sich gelten lassen (Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, § 125 Rn. 80).

Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Beklagten, von den in der Pflanzliste zur Auswahl stehenden Baumarten hier gerade Hainbuchen zu wählen, rechtsfehlerhaft wäre. Bei der Wahl der konkreten Baumart hat die Beklagte auch die schutzwürdigen Interessen der unmittelbaren Anlieger berücksichtigt und folglich aus der Liste eine Baumart gewählt, die für die Kläger mit möglichst wenigen Einwirkungen verbunden ist. Im Hinblick darauf, dass es den Klägern hier gerade darum geht, sowohl einen Überhang von Ästen, den damit einhergehenden Laubfall und eine Beschattung ihres Grundstücks zu verhindern sowie das Eindringen von Wurzelwerk in ihre baulichen Anlagen zu vermeiden, ist für das Gericht nicht erkennbar, dass andere in der Pflanzliste aufgeführte Baumarten für eine Bepflanzung des Grünstreifens wesentlich geeigneter wären, zumal aus der zwischen den Beteiligten im Vorfeld des Gerichtsverfahrens gewechselten Korrespondenz hervorgeht, dass sich die Beklagte auch deshalb für Hainbuchen entschieden habe, da im Interesse der Kläger eine nicht windblütige (gering allergene) Baumsorte gepflanzt werden sollte.

Ein rechtswidriger Zustand kann insofern nicht festgestellt werden, so dass ein Folgenbeseitigungsanspruch ausscheidet und die Kläger die Bäume weiterhin zu dulden haben.

Mit Blick auf Art. 14 GG dürfte zwar die Duldungspflicht der Anlieger bei Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation enden. Eine solche könnte gegebenenfalls bejaht werden, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit aufgrund natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht hat, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an den baulichen Anlagen des klägerischen Grundstücks führt bzw. solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten sind oder aber die Nutzung des klägerischen Grundstücks in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird (vgl. dazu OVG NRW, B.v. 25.1.2017 – 11 A 1701/16 – juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch ersichtlich nicht erfüllt. Ausweislich des seitens der Kläger vorgelegten Bildmaterials sind die im Herbst 2014 gepflanzten Bäume zum jetzigen Zeitpunkt noch relativ klein. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass es im Bereich um die Bäume herum zu Bodenerhebungen durch Wurzeleintrag gekommen ist. Derartiges wurde auch nicht vorgetragen. Konkrete und gesicherte Anhaltspunkte dafür, dass Schäden in naher Zukunft zu erwarten sind, liegen insofern nicht vor. Soweit die Kläger zur Untermauerung ihrer Befürchtungen in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme der Frau … vom 7. Februar 2015 vorgelegt haben, bleibt schon offen, über welche Fachkompetenz Frau … verfügt. Auch erfolgt darin keine Auseinandersetzung mit der Beschaffenheit des in der Umgebung der Hainbuchen vorhandenen Erdbodens und der auf dem klägerischen Grundstück befindlichen baulichen Anlagen. Sowohl die Verdichtung des Bodens sowie dessen Sauerstoff- und Feuchtigkeitsgehalt haben jedoch maßgeblichen Einfluss auf die Ausbreitungsrichtung von Wurzeln. Auch hängt die Schadensanfälligkeit baulicher Anlagen vom jeweils verwendeten Baumaterial ab, wozu nichts Konkretes vorgetragen wurde. Nach Überzeugung des Gerichts schädigen Wurzeln von Hainbuchen jedenfalls nicht zwangsläufig die in ihrer Nähe befindlichen baulichen Anlagen. Diese Einschätzung wird schließlich auch durch die Planungsdatenbank „Gehölze für urbane Räume“ der TU Dresden bestätigt, die über die Eigenschaft bestimmter Gehölze informiert. Aus dieser geht hervor, dass bei der Pflanzung von Hainbuchen in der Regel keine Schäden durch Wurzeleintrag zu erwarten sind (vgl. dazu https://citree.ddns.net/db-names.php, Suchwort: Hainbuche). Zum jetzigen Zeitpunkt lassen sich daher keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigung bzw. einer konkret zu befürchtenden Gefährdung des klägerischen Grundstücks feststellen.

Den Klägern steht vor diesem Hintergrund somit weder aufgrund eines allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs noch unter irgendeinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Beseitigung der vier Hainbuchen zu, die Beklagte hat bei der Planung der Bäume ersichtlich rechtmäßig gehandelt. Aus den vorstehend genannten Gründen kann auch die Klage, soweit sie darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche Schäden und Mehraufwendungen zu ersetzen, die noch aufgrund der Pflanzung der Bäume entstehen werden, und soweit sie die Verurteilung der Beklagten begehrt, an die Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 521,82 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, keinen Erfolg haben.

Die Klage ist daher insgesamt unbegründet und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der
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published on 08/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
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Annotations

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.