Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2018 - 4 ZB 18.215

published on 12/11/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2018 - 4 ZB 18.215
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 9 K 16.1056, 29/11/2017

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils 10.521,82 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich dagegen, dass auf einem an ihr Grundstück angrenzenden Grünstreifen von der beklagten Gemeinde vier Hainbuchen angepflanzt worden sind.

Das von den Klägern 2002 erworbene Grundstück ist mit einem 1990 bauaufsichtlich genehmigten Wohnhaus bebaut. An der südlichen Grundstücksgrenze befinden sich eine Garage mit gepflasterter Einfahrt sowie ein Swimmingpool. Das Grundstück liegt ebenso wie das südlich anschließende Grundstück der Beklagten, auf dem die streitgegenständlichen Bäume stehen, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan. Dieser sieht für das Grundstück der Beklagten in dem an das klägerische Grundstück angrenzenden Bereich einen neben einem öffentlichen Fußweg verlaufenden ca. 1,5 m breiten Grünstreifen als öffentliches Begleitgrün mit einem Pflanzgebot nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB für vier Bäume vor, wobei neben der Hainbuche weitere Baumarten zur Auswahl stehen.

Nachdem auf dem Grünstreifen zunächst vier Bäume der Gattung Rotdorn gestanden hatten, nahm die Beklagte im Herbst 2014 eine Ersatzpflanzung mit Hainbuchen vor. Sie erklärte dazu in einem an die Kläger gerichteten Schreiben, auf deren Antrag hin seien die alten, unansehnlich gewordenen Bäume entfernt worden. Nach dem Grünordnungsplan müsse eine Ersatzpflanzung erfolgen; dabei sei aufgrund entsprechender Hinweise der Kläger in deren Interesse mit den Hainbuchen eine nicht windblütige Baumsorte (gering allergen) gewählt worden.

In der Folgezeit wandten sich die Kläger an die Beklagte mit der Aufforderung, die vier Hainbuchen an einen anderen Standort zu versetzen, da ihr Grundstück durch die mittlerweile erreichte Größe der Bäume und die zu erwartenden erheblichen Belästigungen durch Verschattungswirkung, überhängende Äste und Wurzeleintrag zunehmend beeinträchtigt werde.

Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, erhoben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klage mit den Anträgen, die Beklagte zur Entfernung der Hainbuchen zu verurteilen, ihre Verpflichtung festzustellen, den Klägern sämtliche aus der Pflanzung der Bäume künftig entstehenden Schäden und Mehraufwendungen zu ersetzen und die Kosten der außergerichtlichen Interessenvertretung in Höhe von 521,82 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Festsetzung im Bebauungsplan sei unwirksam, da es gegenüber den Bauwerbern abwägungsfehlerhaft sei, die Bepflanzung an der Grundstücksgrenze zuzulassen. Jedenfalls sei die konkret gewählte Bepflanzung mit Hainbuchen wegen des geringen Abstands von lediglich 0,8 bis 0,9 m zum klägerischen Grundstück und zur dort vorhandenen Bebauung rücksichtslos. Es sei anerkannt, dass Pflanzungen im Einzelfall unabhängig von der hier nicht anwendbaren Norm des Art. 47 AGBGB öffentlich-rechtlich unzulässig sein könnten, wenn sie die Nutzung benachbarter Grundstücke unzumutbar beeinträchtigten. Dies sei hier der Fall, da wegen des flach verlaufenden Wurzelgeflechts von Hainbuchen innerhalb kürzester Zeit damit zu rechnen sei, dass auf dem klägerischen Grundstück durch eindringende Wurzeln an den grenznahen baulichen Anlagen (Garage, Hofbepflasterung, Sockelbereich der Grenzbepflanzung und Swimmingpool) Schäden auftreten würden. Da die Bäume nach knapp einem Jahr eine Höhe von über 5 m erreicht hätten, ihre zu erwartende endgültige Höhe ca. 10 m betrage, die Kronenausdehnung bis zu 5 m betragen könne und der Wurzelkörper einen Durchmesser von bis zu 5 m erreichen werde, sei sicher, dass in Zukunft entsprechende Schäden auftreten würden. Auch werde es zu hinüberragenden Ästen und einer Verschattung des klägerischen Grundstücks kommen.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung und trug vor, die Kläger seien zur Duldung verpflichtet. Der Bebauungsplan begründe das Pflanzgebot an der besagten Stelle. Auch mangele es an einer relevanten Beeinträchtigung; die von den Klägern vorgelegten Lichtbilder zeigten noch relativ junge und ortsübliche Hainbuchen.

Mit Urteil vom 29. November 2017 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage ab. Die für einen Folgenbeseitigungsanspruch erforderliche Verletzung einer subjektiven Rechtsposition der Kläger könne nicht festgestellt werden. Durch das Pflanzen der Hainbuchen sei kein rechtswidriger Zustand geschaffen worden, da die Pflanzung durch den Bebauungsplan und den darin enthaltenen Grünstreifen mit Pflanzgebot legitimiert sei. Die Erstpflanzungsfestsetzung enthalte auch die Pflicht, Ersatzpflanzungen vorzunehmen, wenn die erste Anpflanzung erfolglos bleibe oder später ausfalle. Der Bebauungsplan sei wirksam; der gerügte Abwägungsmangel sei nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden Vorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BauGB a.F. nicht mehr überprüfbar. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Festsetzung des 1,5 m breiten Grünstreifens und die dafür festgeschriebenen Bepflanzungsvorgaben an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Abwägungsmangel litten. Bei dem Grünstreifen handle es sich um Zubehör (Art. 2 Nr. 3 BayStrWG) des gewidmeten Fußwegs und damit um eine Anpflanzung im öffentlichen Verkehrsraum, die nach Art. 50 Abs. 1 Satz 2 AGBGB den Bindungen des Art. 47 AGBGB nicht unterliege. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein Grünstreifen mit einer Breite von „nur“ 1,5 m schlechterdings für jeden der in der Pflanzliste enthaltenen Bäume unzureichend wäre und die Beklagte damit das Entstehen unzumutbarer Beeinträchtigungen für die Anlieger sehenden Auges in Kauf genommen habe. Bei der Entscheidung, von den zur Auswahl stehenden Baumarten gerade Hainbuchen zu wählen, habe die Beklagte auch die schutzwürdigen Interessen der unmittelbaren Anlieger berücksichtigt und folglich aus der Liste eine Baumart gewählt, die für die Kläger mit möglichst wenigen Einwirkungen verbunden sei. Im Hinblick auf das Begehren der Kläger, einen Überhang von Ästen, den damit einhergehenden Laubfall und eine Beschattung ihres Grundstücks zu verhindern sowie das Eindringen von Wurzelwerk in ihre baulichen Anlagen zu vermeiden, sei für das Gericht nicht erkennbar, dass andere in der Pflanzliste aufgeführte Baumarten für eine Bepflanzung des Grünstreifens wesentlich geeigneter wären. Eine Ausnahmesituation, in der mit Blick auf Art. 14 GG die Duldungspflicht der Anlieger ende, könne zwar bejaht werden, wenn die Bepflanzung aufgrund natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht habe, der zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an baulichen Anlagen führe bzw. solche Schäden hinreichend konkret befürchten lasse oder die Grundstücksnutzung in einem nicht mehr zumutbaren Maße beeinträchtige. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die im Herbst 2014 gepflanzten Bäume seien nach dem vorgelegten Bildmaterial noch relativ klein. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass es im Bereich um die Bäume herum zu Bodenerhebungen durch Wurzeleintrag gekommen sei; Derartiges sei auch nicht vorgetragen. Konkrete und gesicherte Anhaltspunkte dafür, dass Schäden in naher Zukunft zu erwarten seien, lägen insofern nicht vor. Auch in einer von den Klägern vorgelegten Stellungnahme erfolge keine Auseinandersetzung mit der Beschaffenheit des in der Umgebung der Hainbuchen vorhandenen Erdbodens und der auf dem klägerischen Grundstück befindlichen baulichen Anlagen. Die Verdichtung des Bodens sowie dessen Sauerstoff- und Feuchtigkeitsgehalt hätten aber maßgeblichen Einfluss auf die Ausbreitungsrichtung von Wurzeln; auch hänge die Schadensanfälligkeit baulicher Anlagen vom jeweiligen Baumaterial ab. Nach Überzeugung des Gerichts schädigten Wurzeln von Hainbuchen jedenfalls nicht zwangsläufig die in ihrer Nähe befindlichen baulichen Anlagen. Dies werde durch die Planungsdatenbank „Gehölze für urbane Räume“ der TU Dresden bestätigt, die über die Eigenschaft bestimmter Gehölze informiere und aus der hervorgehe, dass bei der Pflanzung von Hainbuchen in der Regel keine Schäden durch Wurzeleintrag zu erwarten seien. Zum jetzigen Zeitpunkt ließen sich daher keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigung bzw. einer konkret zu befürchtenden Gefährdung des klägerischen Grundstücks feststellen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der fristgerecht gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der von den Klägern allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.

An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel. Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Kläger tragen vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass ihre schutzwürdigen Interessen bei der Wahl der konkreten Baumart ausreichend berücksichtigt worden seien. Auf ihr Grundstück müsse bei der konkreten Ausgestaltung der Anpflanzung Rücksichtnahme genommen werden; insbesondere dürfe die Nutzung des Grundstücks (künftig) nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Anwendbar seien auch die Bestimmungen des § 910 BGB und nicht, wie das Verwaltungsgericht annehme, ausschließlich Art. 14 GG. Unter den Hainbuchen gebe es eine Vielzahl von Einzelarten mit unterschiedlichen Baumauskronungen, unterschiedlichem Endhöhenwuchs sowie unterschiedlicher Wurzelausbreitung. Das Horizontalwurzelwerk der Hainbuche könne laut einer vorgelegten wissenschaftlichen Untersuchung bis zu 4,5 m lang werden, hier bei einem Grenzabstand von nur rund 0,7 m. Auch die zu befürchtende Kronenausbreitung werde vom Verwaltungsgericht erkennbar unterschätzt; sie könne je nach Mehrstämmigkeit bis zu 8 m betragen. Beim Gebot der Rücksichtnahme sei nicht auf den derzeitigen Pflanzenwuchs abzustellen, sondern auf eine im Regelfall zu erwartende Entwicklung. Die Kläger müssten in Zukunft mit erheblichen Beeinträchtigungen aufgrund eindringenden Wurzelwerks, damit verbundener Beschädigungen von baulichen Anlagen und einer erheblichen Verschattung ihres Grundstücks rechnen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kläger gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch auf Entfernung der Hainbuchen noch auf Feststellung künftiger Ersatzansprüche oder auf Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten haben. Durch das Anpflanzen der streitgegenständlichen Hainbuchen in dem nach Art. 2 Nr. 3 BayStrWG zum öffentlichen Straßengrund gehörenden Grünstreifen wurde kein gegenwärtig rechtswidriger Zustand geschaffen; es ist auch nicht hinreichend konkret absehbar, dass ein solcher Zustand in Zukunft eintreten könnte.

a) Mit der Entscheidung, in dem genannten Bereich vier Bäume anzupflanzen, ist die Beklagte, die nach Art. 30 Satz 1 BayStrWG für die Bepflanzung des Straßenkörpers als Straßenbaulastträger zuständig ist, einer Verpflichtung nachgekommen, die sich aus dem Grünordnungsplan zum Bebauungsplan vom 13. November 1989 ergibt. Das dort normierte bauplanungsrechtliche Pflanzgebot (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB), zu dessen Erfüllung neben der Hainbuche auch alle Obstbaumarten sowie die Kastanie, Schwarzerle, Winterlinde, Bergahorn, Rotbuche, Traubeneiche und Esche zugelassen sind (Nr. 1.9.3 der textlichen Festsetzungen), stellt für die Eigentümer der Nachbargrundstücke eine zulässige Eigentumsinhaltsbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar mit der Folge, dass sie das Anpflanzen der vorgeschriebenen Anzahl und Art von Bäumen auf dem öffentlich gewidmeten Grünstreifen grundsätzlich zu dulden haben (vgl. Stadler, Das Nachbarrecht in Bayern, 8. Aufl. 2016, S. 228; Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl. 2013, Rn. 410 ff.; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn. 1684). Bei derartigen Bepflanzungen „längs einer öffentlichen Straße“ finden nach Art. 50 Abs. 1 Satz 2 AGBGB die für das private Nachbarrecht geltenden Mindestabstände nach Art. 47, 48 AGBGB keine Anwendung (Wiget in Zeitler, BayStrWG, Art. 30 Rn. 12; Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 16. Aufl. 2018, Art. 30 Anm. 1); insofern müssen die Anlieger im öffentlichen Interesse eine gewisse Minderung ihrer Rechte hinnehmen (Grziwotz/ Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Aufl. 2015, E Rn. 140; allgemein BVerwG, U.v. 29.5.1981 - 4 C 19.78 - NVwZ 1982, 112).

Die Eigentümer der Nachbargrundstücke können allerdings, wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend angenommen hat, von dem Straßenbaulastträger verlangen, dass bei der Erfüllung des bauplanungsrechtlichen Pflanzgebots das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten und die Nutzung der Anliegergrundstücke nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. Grziwotz/Saller, a.a.O., Rn. 142; Edhofer/Willmitzer, a.a.O.). Die regelmäßig mit einer Bepflanzung einhergehenden Nachteile, etwa in Gestalt von Laubfall oder Schattenwurf, müssen dabei außer Betracht bleiben (Stadler, a.a.O.; Sauthoff, a.a.O.); rücksichtslos ist eine Bepflanzung vielmehr erst dann, wenn die nachbarlichen Belange in schwerwiegender Weise missachtet werden.

Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Dass die Beklagte sich in der konkreten Situation bei der Auswahl der anzupflanzenden Bäume für die Hainbuche entschieden hat, lag im Rahmen ihres Organisations- und Planungsermessens und führte für die Kläger nicht zu unzumutbaren Einschränkungen der Grundstücksnutzung. Zwar muss bei Hainbuchen - wie wohl bei allen in Betracht kommenden Baumarten - damit gerechnet werden, dass ihre Äste und ihr Wurzelwerk sich im Laufe der Zeit über den nur 1,50 m breiten Grünstreifen hinaus auf das Nachbargrundstück hin ausdehnen werden. Dies allein bedeutet aber noch nicht, dass in dem Anpflanzen solcher Bäume in Grenznähe ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot läge. Wie sich aus der im privaten Nachbarrecht geltenden und hier entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 910 BGB ergibt, kann sich ein Nachbar gegen das Eindringen von Zweigen oder Wurzeln nichts schon vorbeugend, sondern erst dann zur Wehr setzen, wenn dadurch die Nutzung seines Grundstücks tatsächlich beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzung liegt hier auch nach dem Sachvortrag der Kläger jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor.

b) Ob die Baumkronen der Hainbuchen bei ungehindertem Wachstum künftig eine solche Breite entwickeln werden, dass die Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks über das im Grünordnungsplan vorgesehene, im Nachbarschaftsverhältnis hinzunehmende Maß hinaus beeinträchtigt werden könnte, bedarf keiner näheren Prüfung. Denn selbst wenn dies in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse grundsätzlich möglich wäre, ließe dies die von der Beklagten getroffene Auswahl- und Standortentscheidung noch nicht als rücksichtslos erscheinen. Ob sich aus einer Bepflanzung entlang öffentlicher Verkehrsflächen im Laufe der Zeit für die Nachbargrundstücke unzumutbare Belastungen ergeben, hängt nämlich entscheidend davon ab, inwieweit der dafür zuständige Straßenbaulastträger seiner Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht nachkommt. Sollten die Kronen der vor vier Jahren gepflanzten Hainbuchen tatsächlich so weit in das klägerische Grundstück hineinwachsen, dass sich dort Gefahren (etwa durch morsche Äste) oder sonstige gravierende Eigentumsbeeinträchtigungen ergeben können, so muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Bäume im gebotenen Umfang zurückschneidet. Die bloße Befürchtung, sie könnte dies in Zukunft pflichtwidrig unterlassen, begründet ihr gegenüber jedenfalls noch keinen Anspruch auf Entfernung der Bäume.

Soweit es um ein künftiges Eindringen von Wurzeln in die Nachbargrundstücke geht, ist freilich zu berücksichtigen, dass sich entsprechende unterirdische Schäden an Bauwerken, Pflasterungen oder Kanalleitungen auch durch regelmäßig stattfindende Kontrollen oder Baumpflegemaßnahmen nicht in jedem Fall verhindern lassen. Insoweit muss daher grundsätzlich schon bei der Auswahl der konkreten Baumart und des Pflanzorts auch den nachbarlichen Schutzinteressen Rechnung getragen werden. Eine Anpflanzung, bei der von Anfang an mit hinreichender Sicherheit absehbar ist, dass ihre Wurzeln in näherer Zukunft an benachbarten Bauwerken oder sonstigen Anlagen erhebliche Schäden anrichten werden, ist für den Nachbarn unzumutbar und muss auch nicht zeitweise hingenommen werden.

Eine solche (Ausnahme-)Situation ist hier aber nicht gegeben. In der vom Verwaltungsgericht angeführten Planungsdatenbank „Gehölze für urbane Räume“ der TU Dresden, die u.a. über Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch die jeweiligen Baumarten informiert, wird die Frage nach möglichen Schäden durch Wurzeln der Hainbuche eindeutig verneint (https://citree.ddns.net/db-names.php, Suchwort: Hainbuche). Dass an dieser wissenschaftlichen Aussage Zweifel bestehen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Klägern nicht substantiiert behauptet. Ihre allgemeine Bezugnahme auf die in dem Aufsatz „Das Wurzelwerk der Hainbuche“ von H.-J. Gulder beschriebene beträchtliche Horizontalausdehnung der Wurzeln von Hainbuchen besagt nichts dazu, ob diese in der Lage sind, auch in Mauerwerk, verdichtete Bodenschichten oder noch intakte Leitungsrohre einzudringen. Die Behauptung, auf dem klägerischen Grundstück müsse in Zukunft mit erheblichen wurzelbedingten Schäden gerechnet werden, beruht demnach nicht auf nachprüfbaren konkreten Erkenntnissen, sondern stellt lediglich eine subjektive Befürchtung dar, für die keine hinreichende Plausibilität spricht. In Anbetracht dessen musste die Beklagte nicht aus Gründen der nachbarlichen Rücksichtnahme von vornherein auf die Anpflanzung von Hainbuchen an den gewählten Standorten verzichten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.