Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Okt. 2016 - AN 9 K 15.01740

published on 12/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Okt. 2016 - AN 9 K 15.01740
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren Rechtsschutz gegen eine mit Bescheid des Landratsamts ... vom 4. September 2015 verfügte Androhung eines weiteren Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer bestandskräftigen Beseitigungsanordnung.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 31. Oktober 2014 die Kläger zur Beseitigung des auf dem Grundstück ... FlNr. ... der Gemarkung ..., befindlichen teilweise errichteten Gebäudes (Rohbau eines Ersatzneubaus mit Anbau) verpflichtet. Unter Ziffer II. des Bescheids wurde den Klägern für den Fall der Nichterfüllung der Beseitigungspflicht innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht.

Die Kläger erhoben gegen die Beseitigungsanordnung vom 31. Oktober 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach, die dort unter dem Aktenzeichen AN 9 K 14.01864 geführt wurde. In der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2015 erklärten die Kläger, dass sie innerhalb der nächsten drei Monate einen Bauantrag für eine landwirtschaftliche Nutzung des streitgegenständlichen Vorhabens beim Landratsamt ... einreichen würden. Das Landratsamt sicherte für den Fall der Klagerücknahme und der Einreichung eines Bauantrags seitens der Kläger innerhalb von drei Monaten ab dem Termin der mündlichen Verhandlung zu, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über diesen von den Klägern einzureichenden Bauantrag nicht aus dem Bescheid vom 31. Oktober 2014 zu vollstrecken. Nach der Klagerücknahme durch die Kläger wurde das Verfahren durch Beschluss vom 27. Mai 2015 eingestellt.

Ausweislich Posteingangsstempels gingen am 13. August 2015 beim Landratsamt ... Baupläne ein, die das Datum vom 27. Juli 2015 tragen und als Bauvorhaben den „Neubau einer landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle“ bezeichnen. Dargestellt werden Ansichten und Querschnitte eines Gebäudes mit Satteldach auf einer Grundfläche von 5,58 m mal 6,58 m, dessen Erdgeschoss die Bezeichnung „Lager“ und dessen Dachgeschoss die Bezeichnung „Dachboden“ trägt. An seiner Giebelseite schließt sich ein als „Maschinenhalle“ bezeichneter Anbau mit Pultdach auf einer Grundfläche von 5,0 m mal 12,0 m an. Sonstige textliche Erläuterungen sind nicht vorhanden. Der Briefumschlag trägt den handschriftlichen Vermerk „Schriftsatz folgt“.

Nachdem die Kläger am 27. August 2015 noch keinen Bauantrag eingereicht hatten und eine Baukontrolle am 1. September 2015 ergab, dass der Rohbau nicht beseitigt worden war, erklärte das Landratsamt ... mit Schreiben vom 4. September 2015 das in Ziff. II des Tenors des Bescheids vom 31. Oktober 2014 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR für fällig und vollstreckte dieses mit einer dem Schreiben beigefügten Kostenrechnung.

Außerdem wurde gegenüber den Klägern mit demselben Schreiben am 4. September 2015 ein Bescheid erlassen, mit dem ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR angedroht wurde für den Fall, dass die Kläger der Beseitigungspflicht nicht bis spätestens 20. Oktober 2015 vollständig nachkommen. Der Bescheid ging ausweislich Eingangsstempels am 8. September 2015 in der Kanzlei des Klägervertreters ein.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 trat der Kläger zu 1) nochmals an das Landratsamt ... heran und machte darauf aufmerksam, dass die im Gerichtsverfahren (AN 9 K 14.01863 und AN 9 K 14.01864) vereinbarte Umnutzung mit Schreiben vom 24. Juni 2015 schriftlich beantragt worden sei, welches über den Gemeindekurier ... fristgerecht beim Landratsamt abgegeben, vom Landratsamt jedoch nicht beantwortet worden sei. Das Schreiben sei in der Geschäftsstelle ... des bayerischen Bauernverbandes erstellt und sicher weitergeleitet worden. Damit habe er seinerseits alles zur einvernehmlichen Beilegung der Angelegenheit getan. Beigelegt findet sich ein Schreiben des Klägers zu 1) an das Landratsamt ... vom 24. Juni 2015, in dem dieser ausführt, er sehe sich derzeit außerstande, das Gebäude abzubrechen. Vielmehr beabsichtige er, das Gebäude so umzugestalten, dass es als verfahrensfreies Bauvorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c) BayBO erhalten werden könne. Es werde auch zur Unterbringung von Sachen für den landwirtschaftlichen Betrieb dringend benötigt. Er wolle das Gebäude so weit verkleinern, dass die Grundfläche unter 100 m² betrage. Der südliche Gebäudetrakt erhalte Außenmaße von 11,8 m Länge und 5,0 m Breite, der nördliche Gebäudeteil von 5,8 m mal 6,58 m. Zudem fragte er an, ob es erforderlich sei, den Bretterboden zu entfernen, um eine Nutzung unmöglich zu machen oder ob es genüge, keinen Zugang zum Dachboden zu haben.

Gegen den Bescheid vom 4. September 2015 haben die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 6. Oktober 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Daneben haben sie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt.

Die Kläger beantragen:

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 4. September 2015, Az.: ..., wird aufgehoben.

Zur Begründung lassen sie durch ihren Bevollmächtigten im Wesentlichen vortragen, dass seit dem 27. Mai 2015 Umstände eingetreten seien, die zur Folge hätten, dass ein förmlicher Bauantrag durch die Kläger für das begehrte Vorhaben überhaupt nicht mehr erforderlich gewesen sei. Die Vereinbarung aus dem gerichtlichen Verhandlungstermin könne nur so ausgelegt werden, dass die Kläger einen Bauantrag binnen drei Monaten einreichen sollten für den Fall, dass diese das bisherige und im Vorverfahren gegenständliche Bauvorhaben aufrechterhalten würden. Alternativ habe es den Klägern aber natürlich offen gestanden, solche Umstände zu schaffen, die einen Bauantrag entbehrlich machen würden. Der streitgegenständliche Rohbau solle, wie die Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2015 dem Landratsamt ... aufgezeigt hätten, überhaupt nicht mehr als derartiges Einfamilienhaus oder sonstiges genehmigungspflichtiges Vorhaben von den Klägern genutzt werden. Vielmehr beabsichtigten die Kläger, ein freistehendes Gebäude ohne Feuerungsanlage zu errichten, das einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb diene, welches nach Schließung des Zugangs zum Dachboden nur eingeschossig und ferner nicht unterkellert sei, höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche und höchstens 140 m² überdachte Fläche habe und das nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sei. Ein solches Gebäude sei entsprechend Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c) BayBO generell verfahrensfrei, so dass kein Bauantrag gestellt werden müsse. Ein solches verfahrensfreies Vorhaben sei von einer etwaigen Prüfung vor der Errichtung oder Änderung durch die Bauaufsichtsbehörde ausgeschlossen. Nachdem also die im Bescheid vom 31. Oktober 2014 vom Landratsamt ... festgelegten Pflichten von den Klägern nicht mehr verlangt werden könnten, sei die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes für den Fall der Nichterfüllung rechtswidrig. Höchst hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass das Zwangsgeld in keinem vernünftigen Verhältnis zu einem etwaigen Pflichtverstoß der Kläger stehe und deutlich übersetzt, also unverhältnismäßig sei. Ferner habe hier offensichtlich keine fehlerfreie Ermessensausübung der Behörde stattgefunden.

Die Baupläne vom 27. Juli 2015 legte das Landratsamt ... mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... (AELF) zur fachlichen Stellungnahme nach Art. 65 Abs. 1 BayBO vor. Hier wird vom Landratsamt die Auffassung vertreten, das Vorhaben erfülle nicht die Voraussetzungen von Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c) BayBO.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2015, Az.: AN 9 S 15.01739, hat das bayerische Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

Mit Schreiben vom 25. November 2015 nahm das AELF ... zu dem Vorhaben Stellung. Ein landwirtschaftlicher Betrieb nach § 201 BauGB liege vor, der landwirtschaftliche Haupterwerbsbetrieb mit etwa 150 ha landwirtschaftlicher Fläche (davon ca. 50 ha Eigentum), Milchviehhaltung mit etwa 150 GV und einer Biogasanlage mit 63 kWel werde vom Kläger zu 2) bewirtschaftet. Der Wohnhaus-Rohbau auf dem Grundstück FlNr. ... solle nunmehr als landwirtschaftliche Lager- und Maschinenhalle mit 137,21 m² überdachter Fläche und 96,86 m² Grundfläche genutzt werden. Eine dienende Funktion der Lager- und Maschinenhalle für den landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger könne nach einer Ortsbegehung mit Besichtigung der gesamten Hofstelle festgestellt werden, gegen die Umnutzung des ohne Genehmigung im Rohbau errichteten Wohnhauses in eine landwirtschaftliche Lager- und Maschinenhalle bestünden keine Bedenken. Der Stellungnahme zugrunde liegen unter anderem ein Schreiben des Klägers zu 2) vom 5. November 2015, in welchem dieser mitteilt, das neue Gebäude solle der Unterbringung von Kleingeräten wie Tiefengruber, Garregge, Pflug, Seilwinde, Holzspalter, Mörtelmaschine und ähnlichem dienen, sowie überarbeitete Bauzeichnungen vom 3. November 2015, in denen unter anderem in dem Gebäudeteil mit Satteldach zwischen Erdgeschoss und Dachgeschoss keine Decke mehr eingezeichnet ist und der vormals als „Dachboden“ bezeichnete Bereich nunmehr die Bezeichnung „Luftraum“ trägt.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 erwiderte der Beklagte die Klage und führte aus, die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes im Bescheid vom 4. September 2015 sei rechtmäßig. Das genannte Schreiben mit Datum vom 24. Juni 2015, in dem eine Umgestaltung des streitgegenständlichen Gebäudes zu einem angeblich verfahrensfreien Bauvorhaben angekündigt werde, sei dem Landratsamt ... vom Kläger zu 1) erstmals mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 vorgelegt worden. Es sei auch nicht mit einem Begleitschreiben des bayerischen Bauernverbandes zu einem früheren Zeitpunkt beim Landratsamt eingegangen. Dass dieses Schreiben vom 24. Juni 2015 schon zu einem früheren Zeitpunkt eingegangen sein soll, könne auch deshalb nicht angenommen werden, weil die Kläger den am 13. August 2015 eingereichten Briefumschlag mit den Bauplänen mit dem Vermerk „Schriftsatz folgt“ versehen hätten. Wäre das Schreiben vom 24. Juni 2015 bereits vor dem 13. August 2015 an das Landratsamt gegangen, so hätte der handschriftliche Vermerk hierauf sicher Bezug genommen und nicht auf einen folgenden Schriftsatz verwiesen. Aus diesen Gründen hätten die Kläger auf dieses Schreiben auch keine Antwort erhalten. Die am 13. August 2015 eingereichten Baupläne hätten im Rahmen des angegriffenen Bescheids vom 4. September 2015 auch keine Würdigung gefunden, da man dort auf den angekündigten Schriftsatz gewartet habe. Zu den am 13. August 2015 eingereichten Bauplänen vertrete man abweichend vom AELF ... nach wie vor die Rechtsansicht aus dem Schreiben vom 13. Oktober 2015. Das dargestellte Vorhaben diene an dem Standort dem landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger nicht im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c) BayBO. Hiervon könne man nur ausgehen, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt werde (mit Verweis auf Simon/Busse, BayBO, Art. 57, Rn. 116-118). Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das geplante Gebäude sei auch in der geänderten Planung vom 3. November 2015 mit einer Grundfläche von 53 m², einer rückwärtigen Höhe von 3 m und einer Tiefe von maximal 6 m als Maschinenhalle sehr klein und für die Unterbringung von größerem landwirtschaftlichen Gerät ungeeignet, gleiches gelte für die als Lager bezeichneten Räume. Auch sei das Gebäude nicht eingeschossig, weil es über ein Dachgeschoss mit Dachgaube verfüge, ein Gebäude mit Dachgeschoss ohne jegliche Zugangsmöglichkeit - wie vorliegend geplant - würde auch kein vernünftiger Landwirt errichten. Vielmehr diene die Planung angesichts der „Vorgeschichte“ bei objektiver Betrachtung in erster Linie nicht der Land- oder Forstwirtschaft, sondern der Verhinderung des angeordneten Abbruchs des ohne Genehmigung errichteten Wohnhauses. Ein vernünftiger Landwirt würde ein Gebäude dieser Größenordnung auch nicht in weiter Entfernung von seiner Hofstelle, sondern direkt an dieser errichten, was den Klägern vorliegend sogar möglich sei. Auf diese Aspekte sei das AELF in seiner Stellungnahme vom 25. November 2015 nicht eingegangen, und auch das Landratsamt ... habe vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 4. September 2015 von diesen angeblich relevanten Umständen keine Kenntnis gehabt. Beigelegt findet sich ein Lageplan, in den mögliche Alternativstandorte für eine derartige Halle eingezeichnet sind.

Gegen die Fälligkeitsmitteilung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR sei die Anfechtungsklage unstatthaft, da es sich um keinen Verwaltungsakt handle, jedenfalls aber unbegründet, da die im bestandskräftigen Beseitigungsbescheid vom 31. Oktober 2014 auferlegten Pflichten nicht fristgemäß erfüllt worden seien und eine Rechtmäßigkeitskontrolle des Ausgangsbescheids nicht mehr stattfinde. Auch das im streitgegenständlichen Bescheid angedrohte weitere Zwangsgeld sei nicht zu beanstanden, die vorgebrachten Einwendungen richteten sich in erster Linie gegen die bestandskräftige Beseitigungsverfügung vom 31. Oktober 2014. Selbst wenn sie aber in diesem Verfahren zu berücksichtigen seien, würden sie in der Sache nichts ändern, da das nunmehr geplante Vorhaben nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c) BayBO verfahrensfrei sei.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016 nahmen die Kläger durch ihren Bevollmächtigten erneut Stellung und trugen vor, ihr Schreiben vom 24. Juni 2015 müsse schon vorher beim Landratsamt ... eingegangen sein. Hierzu nehmen sie Bezug auf ein in Kopie beigefügtes Schreiben des Landratsamts ..., welches das Datum vom 4. September 2015 trägt. Dort heißt es:

„… Zu ihrem Schreiben vom 6.10.2015 teilen wir Ihnen mit, dass das Schreiben Ihrer Mandantschaft vom 24.6.2015 erstmals am 2.10.2015 im Landratsamt eingegangen ist…“

Nach Ansicht der Kläger folgt hieraus, dass das Landratsamt ... bereits zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses von dem Schreiben vom 24. Juni 2015 Kenntnis gehabt haben müsse. Letztlich sei dies aber nicht mehr entscheidend, da die Pläne dem Landratsamt ... nun vorlägen. Das Gebäude solle ausschließlich als landwirtschaftliche Lager- und Maschinenhalle genutzt werden und erfülle vollumfänglich die Voraussetzungen für ein genehmigungsfreies Vorhaben im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c) BayBO. Für die geplante Unterbringung von Geräten, die an die Heckhydraulik von Schleppern angeschlossen werden können, sei eine geringe Einstelltiefe der Halle vorteilhaft, da so gewährleistet sei, dass man die einzelnen Gerätschaften nicht so oft umstellen müsse. Die Behauptung, ein vernünftiger Landwirt würde eine solche Halle nicht errichten, sei unzutreffend und unsubstantiiert, die Kläger als Landwirte würden dies besser wissen. Auch sei das Gebäude eingeschossig, da ein wie auch immer geartetes Dachgeschoss nicht genutzt werden solle, und es gehe auch nicht aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c) BayBO hervor, dass landwirtschaftlich genutzte Hallen keine Dachgauben haben dürften. Auch gehe die Annahme des Beklagten, ein vernünftiger Landwirt würde ein Gebäude dieser Größenordnung nicht in weiter Entfernung von der Hofstelle errichten, an der Realität vorbei. Maschinen- oder Gemeinschaftsmaschinenhallen stünden regelmäßig außerhalb der Ortsanlagen. Im vorliegenden Fall sei auch die Unterbringung von Geräten für die Teichwirtschaft geplant, hierfür sei der Standort ideal, weil sich die Halle auf halbem Weg zwischen Hofstelle und dem zu bewirtschaftenden Weiher befände. Die Kläger hätten auch keine Möglichkeit, direkt bei ihrer Hofstelle oder auf benachbarten Grundstücken entsprechende Gebäude zu errichten, die vom Landratsamt in den Lageplan eingezeichneten Alternativstandorte seien aus verschiedenen Gründen nicht geeignet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27. Januar 2016 Bezug genommen. Das Landratsamt lege bei den Klägern auch andere Maßstäbe an, als bei anderen Bauherren und verstoße damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Vor etwa fünf Monaten sei an der nahe zum Hof der Kläger gelegenen Staatsstraße von dritter Seite ein überdachter Bau mitten auf freiem Feld errichtet worden, ohne dass dagegen eingeschritten worden sei.

Am 20. Juli 2015 hatte sich der Kläger zu 1) in der hier streitgegenständlichen Sache an den Ausschuss für Eingaben und Beschwerden des bayerischen Landtags gewandt. Am 11. Mai 2016 fasste dieser einstimmig folgenden Beschluss:

„Die Eingabe wird aufgrund der Stellungnahme der Staatsregierung für erledigt erklärt mit der Maßgabe, dass

1. das Haus nicht abgerissen wird;

2. Berichterstatter und Mitberichterstatter des Petitionsausschusses über den Fortgang des Falles informiert werden, bevor die Behörden Vollzug schaffen.“

In der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2016 waren die Beteiligten anwesend bzw. vertreten und stellten die schriftsätzlich angekündigten Anträge. Der Klägervertreter präzisierte seinen Klageantrag dahingehend, dass sich die Klage nur gegen die Androhung des weiteren Zwangsgeldes im Bescheid vom 4. September 2015 und nicht gegen die Mitteilung der Fälligkeit des mit Bescheid vom 31. Oktober 2014 angedrohten Zwangsgeldes richtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren AN 9 K 14.01863 und AN 9 K 14.01864 und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter klargestellt, dass sich die Klage nicht gegen die Fälligkeitsmitteilung durch das Landratsamt ... in dem Schreiben vom 4. September 2015 richtet, sondern ausschließlich gegen den in diesem Schreiben mitenthaltenen Bescheid, mit dem den Klägern ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR für den Fall angedroht wird, dass die mit Bescheid vom 31. Oktober 2014 verfügte Beseitigungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht bis spätestens 20. Oktober 2015 erfüllt wird.

1.

Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1

Der Bescheid vom 4. September 2015 hat die isolierte, nicht mit dem zugrundeliegenden unanfechtbaren Grundverwaltungsakt verbundene Androhung eines erneuten Zwangsgelds für den Fall, dass die Kläger den Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 31. Oktober 2014 nicht nachkommen, zum Gegenstand. Eine solche isolierte Zwangsgeldandrohung kann nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG mit der Anfechtungsklage nur insoweit angegriffen werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird, Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung v. 25.1.2007 - Vf.50-VI-05 - juris, Rn. 53). Diese klare Trennung zwischen dem Ausgangsverfahren um den Grundverwaltungsakt und dem (nachgelagerten) Verfahren um dessen Vollstreckung kommt auch in Art. 19 Abs. 1 und 22 BayVwZVG zum Ausdruck, wonach die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts keine Voraussetzung für die Vollstreckung darstellt, sondern lediglich dessen Vollziehbarkeit. Damit soll der Grundsatz der Rechtskraft gewahrt bleiben (vgl. Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Art. 21, Rn. 1, 3). Einzustellen ist die Zwangsvollstreckung gemäß Art. 22 BayVwZVG nur dann, wenn und soweit sie für unzulässig erklärt wird, der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird, die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht.

Hat der Adressat der Vollstreckungsmaßnahme Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Ausgangsverwaltungsakt, die erst nach dessen Erlass entstanden sind, so bleibt ihm nach Art. 21 BayVwZVG grundsätzlich nur die Möglichkeit, diese der Anordnungsbehörde gegenüber geltend zu machen und einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zu stellen. Die Rechtmäßigkeit und vor allem die Bestandskraft der isolierten Zwangsgeldandrohung berührt dies zunächst aber nicht.

Jedenfalls bei einer Beseitigungsanordnung, wo ein dauerhafter Eingriff in das Eigentumsgrundrecht inmitten steht, ist von der Bauaufsichtsbehörde indes zu fordern, dass sie die Beseitigungsanordnung bis zu ihrem Vollzug „unter Kontrolle“ hält (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - juris). Nachträglich zutage tretende Gesichtspunkte hat sie im Rahmen ihres Vollstreckungsermessens (vgl. Art. 19 Abs. 1 BayVwZVG, „Verwaltungsakte können vollstreckt werden…“) angemessen zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.1998 - 1 ZS/ZE 98.2211 - juris). Zu einer Einstellung der Vollstreckung können jedoch lediglich solche Umstände führen, die offensichtlich sind und bei deren früherem Vorliegen offensichtlich keine Beseitigungsanordnung hätte erlassen werden dürfen.

1.2

Danach verhilft der Vortrag der Kläger, es seien nach der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2015 durch die Umplanung ihres Vorhabens in ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c) BayBO Umstände eingetreten, die einen förmlichen Bauantrag für das begehrte Vorhaben entbehrlich gemacht hätten, ihrem Klagebegehren nicht zum Erfolg. Es handelt sich nämlich ausschließlich um eine Einwendung gegen den unanfechtbaren Ausgangsverwaltungsakt, weil letztlich vorgetragen wird, es könnten auf andere Weise als durch die Beseitigung des Rohbaus rechtmäßige Zustände wiederhergestellt werden, und es lägen somit die Tatbestandsvoraussetzungen für die Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO nicht mehr vor. Diese Einwendungen sind im Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich. Auch musste sich dem Beklagten in keiner Weise aufdrängen, dass eine Beseitigungsanordnung nunmehr nicht mehr erlassen werden dürfte. Selbst wenn das Vorhaben nämlich - wie die Kläger meinen - in seiner geänderten Form nicht mehr der Baugenehmigung bedürfte, so wäre damit gleichwohl noch nichts über seine Vereinbarkeit mit dem materiellen Baurecht, welches in jedem Fall einzuhalten ist (vgl. Art. 55 Abs. 2 BayBO), ausgesagt. Nicht entscheidungserheblich ist daher sowohl die Frage, ob und wann dem Landratsamt ... das klägerische Schreiben vom 24. Juni 2015 zugegangen ist, als auch die Frage, ob das geänderte Vorhaben tatsächlich verfahrensfrei ist.

1.3

Auch eine Rechtsverletzung der Kläger durch die Zwangsgeldandrohung selbst liegt nicht vor. Insbesondere sind die Vollstreckungsvoraussetzungen für die erneute Zwangsgeldandrohung, die ihre Grundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 und 36 BayVwZVG findet, erfüllt.

Der der Vollstreckung zugrundeliegende Grundverwaltungsakt, die Beseitigungsanordnung des Landratsamts ... vom 31. Oktober 2014, ist seit dem 27. Mai 2015 unanfechtbar im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG. Dieser Verwaltungsakt ist auch nach wie vor wirksam, durchgreifende Anhaltspunkte für seine Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit im Sinne von Art. 44 BayVwVfG liegen nicht vor.

Die Pflicht zur Beseitigung des Rohbaus stellt eine Pflicht zur Vornahme einer Handlung dar, so dass das Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG das richtige und auch das mildeste Zwangsmittel darstellt.

Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds wird von den Klägern nicht substantiiert angegriffen und ist auch rechtlich nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich mit 2.000,00 EUR im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens 15,00 EUR und höchstens 50.000,00 EUR betragen darf.

Einwendungen gegen die gesetzte Frist haben die Kläger nicht substantiiert erhoben. Die gesetzte Frist erscheint auch angemessen und ausreichend im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beseitigung des Rohbaus nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt werden könnte.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger haben ihre Verpflichtung aus der bestandskräftigen Beseitigungsanordnung vom 31. Oktober 2014 bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt, so dass gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG eine erneute Zwangsgeldandrohung zulässig war.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen von einem Streitwert in Höhe von 2.000,00 EUR ausgegangen ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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published on 25/11/2014 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten gemäß Bauantrag vom 16. Septemb
published on 22/10/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller wenden sich im Wege
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller wenden sich im Wege
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Annotations

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.