Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Okt. 2015 - AN 9 S 15.01739
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine mit Bescheid des Antragsgegners vom
Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom
Die Antragsteller erhoben gegen die Beseitigungsanordnung vom 31. Oktober 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach, die dort unter dem Aktenzeichen AN 9 K 14.01864 geführt wurde. In der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2015 erklärten die Antragsteller, dass sie innerhalb der nächsten drei Monate einen Bauantrag für eine landwirtschaftliche Nutzung des streitgegenständlichen Vorhabens beim Landratsamt ... einreichen würden. Das Landratsamt sicherte für den Fall der Klagerücknahme und der Einreichung des Bauantrags seitens der Antragsteller innerhalb von drei Monaten ab dem Termin der mündlichen Verhandlung zu, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über diesen von den Antragstellern einzureichenden Bauantrag nicht aus dem Bescheid vom 31. Oktober 2014 zu vollstrecken. Nach der Klagerücknahme durch die Antragsteller wurde das Verfahren durch Beschluss vom 27. Mai 2015 eingestellt.
Mit Schreiben vom
Nachdem die Antragsteller am
Außerdem wurde gegenüber den Antragstellern ebenfalls am 4. September 2015 ein Bescheid erlassen, mit dem ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR angedroht wurde für den Fall, dass die Antragsteller der Beseitigungspflicht nicht bis spätestens 20. Oktober 2015 vollständig nachkommen. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht Ansbach unter dem Aktenzeichen AN 9 K 15.01740 geführt wird. Die Antragsteller haben auch Antrag auf Anordnung aufschiebende Wirkung dieser Klage gestellt.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung der Klage wird insbesondere darauf hingewiesen, dass seit dem
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei aus Rechtsgründen geboten. Es sei damit zu rechnen, dass das Landratsamt ... nach Ablauf der unter Ziffer I. des angegriffenen Bescheids gesetzten Frist zum 20.10.2015 erneut ein Zwangsgeld gegen die Antragsteller festsetzen und auch in die Vollstreckung eintreten werde noch bevor eine Entscheidung in der hiesigen Hauptsache getroffen werden könne. Um die Schaffung vollendeter Tatsachen für die Vollstreckung des Zwangsgeldes zu vermeiden, müsse die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet werden. Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiege das Vollzugsinteresse des Antragsgegners erheblich. Ein überwiegendes Vollzugsinteresse aus übergeordneten Belangen des Antragsgegners könne hingegen nicht bestehen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren AN 9 K 14.01863 und AN 9 K 14.01864 und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage betreffend den Bescheid der Antragsgegnerin vom
1. Soweit sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Fälligkeitsmitteilung des Landratsamts...
2. Soweit sich der Antrag gegen die in Ziffer I. des Bescheids vom
Die von den Antragstellern erhobene Anfechtungsklage entfaltet keine aufschiebende Wirkung, da sie sich gegen eine Maßnahme richtet, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen wird (Art. 21 a Satz 1 VwZVG). Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 VwGO entsprechend, d. h. das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen.
Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Verfahrens nach summarischer Prüfung völlig offen, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.
Gemessen an diesen Grundsätzen kam die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Klage hier nicht in Betracht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung begegnet die nach Art. 21 a Satz 1 VwZVG sofort vollziehbare erneute Zwangsgeldandrohung in Ziffer I. des Bescheids vom 4. September 2015 keinen rechtlichen Bedenken, so dass die in der Hauptsache hiergegen erhobene Anfechtungsklage (AN 9 K 15.01740) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben wird.
2.1 Vorliegend handelt es sich um eine isolierte, nicht mit dem zugrundeliegenden Grundverwaltungsakt verbundene Androhung eines erneuten Zwangsgelds für den Fall, dass die Antragsteller den Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 31. Oktober 2014 nicht nachkommen. Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG können derartige isolierte Zwangsmittelandrohungen nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind damit ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung v. 25.1.2007 Az. Vf.50-VI-05, Rn. 53 - juris). Unerheblich ist deshalb im vorliegenden Fall der Einwand der Antragsteller, es seien nach der mündlichen Verhandlung am
2.2 Eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die Zwangsgeldandrohung selbst liegt hier hingegen offensichtlich nicht vor. Insbesondere sind die Vollstreckungsvoraussetzungen für die erneute Zwangsgeldandrohung, die ihre Grundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 2, 31 und 36 VwZVG findet, erfüllt.
Der der Vollstreckung zugrundeliegende Grundverwaltungsakt, die Beseitigungsanordnung des Landratsamts Ansbach vom
Die Pflicht zur Beseitigung des Rohbaus stellt eine Pflicht zur Vornahme einer Handlung dar, so dass das Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 1 VwZVG das richtige und auch das mildeste Zwangsmittel darstellt.
Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes wird vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffen und ist auch rechtlich nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich mit 2.000,00 Euro im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens 15,00 EURund höchstens 50.000,00 EUR betragen darf.
Einwendungen gegen die gesetzte Frist wurden durch die Antragsteller nicht substantiiert erhoben. Die gesetzte Frist von drei Monaten nach Zustellung der erneuten Zwangsgeldandrohung erscheint auch angemessen und ausreichend im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beseitigung des Rohbaus nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden könnte.
Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsteller haben ihre Verpflichtung aus der bestandskräftigen Beseitigungsanordnung vom 31. Oktober 2014 bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt, so dass gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG eine erneute Zwangsgeldandrohung zulässig war.
Der Bescheid vom
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war deshalb abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen von einem Streitwert in Höhe von 2.000,00 EUR ausgegangen ist, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.