Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Juni 2015 - AN 9 K 14.01825

published on 10/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Juni 2015 - AN 9 K 14.01825
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 9 K 14.01825

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 10. Juni 2015

rechtskräftig: ...

9. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 1122

Hauptpunkte: Baugenehmigung, Werbeanlage, Gebühr, Äquivalenzprinzip, Bedeutung der Angelegenheit, Richtlinien für die Gebührenbemessung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

gegen

...

Rechtsamt

vertreten durch den Oberbürgermeister ...

- Beklagte -

wegen Verwaltungsgebührenrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch

die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Engelhardt-Blum, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. W. und durch die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 10. Juni 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Werbebanners an einem Baugerüst.

Die Klägerin beantragte am 9. Oktober 2014 die Errichtung einer Werbeanlage am Baugerüst an der Nordseite des Anwesens ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ... mit wechselnder Fremdwerbung und Beleuchtung für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 30. März 2015. Die beantragte Werbeanlage wies eine Größe von 24 m x 13,5 m auf und sollte am vorgesetzten Baugerüst entlang der vierspurigen...angebracht werden.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2014 erteilte die Beklagte dem Vorhaben unter Auflagen eine befristete Baugenehmigung für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. März 2015. Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gebühr sei unter Würdigung der Bedeutung der Angelegenheit und des entstandenen Verwaltungsaufwandes festgesetzt worden. In der Kostenfestsetzung vom 22. Oktober 2014, die gemäß Ziffer 4 des Bescheids vom 22. Oktober 2014 Bestandteil des Bescheids ist, wurden Gebühren in Höhe von 3.000,00 EUR und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR festgesetzt. Der streitgegenständliche Bescheid wurde der Klägerin am 23. Oktober 2014 zugestellt.

Gegen die Kostenfestsetzung im Bescheid vom 22. Oktober 2014 hat die Klägerin mit Schreiben vom 20. November 2014 gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach einen Rechtsbehelf erhoben.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Kostenentscheidung sei ermessensfehlerhaft im Hinblick auf Art. 6 KG. Die Höhe der Kostenfestsetzung nach TNr. 2.I.1/Tarifstelle 1.24.3 KVz in Höhe von 3.000,00 EUR sei nicht angemessen und ermessensfehlerhaft. Art. 5 Abs. 2 KG sowie Art. 6, 1 und 2 KG könnten nicht so interpretiert werden, dass hier eine wirtschaftliche Vorteilsabschöpfung beim Gebührenschuldner eingefordert werden dürfe. Auch bei der Festlegung eines Gebührenrahmens sei maßgeblich der verbundene Verwaltungsaufwand der Gebührenbemessung zugrunde zu legen. Unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2014, Az. 7 K 2911/14 sei der Vorteilsabschöpfung beim Gebührenschuldner deutliche Grenzen gesetzt. Bei der Erteilung der Baugenehmigung sei nur der Vorteil zu berücksichtigen, der sich unmittelbar aus der Baugenehmigung ergebe. Der wirtschaftliche Vorteil, der sich aus der Vermarktung der Werbeanlage ergebe, dürfe demgegenüber nicht berücksichtigt werden. So sei zwar eine Partizipation an dem durch das Verwaltungshandeln erlangten Vorteil zulässig, jedoch nicht dessen Abschöpfung. Mit der Baugenehmigung werde bei einem allseits unmittelbar rechtskonformen Vorhaben angesichts der sich aus Art. 14 GG ergebenden Baufreiheit, aufgrund derer sich das Genehmigungserfordernis nur als Ausdruck des Regelungssystems eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt darstelle, die Errichtung eines allgemein zulässigen Vorhabens freigegeben. Sei aber die Ressource ohnehin schon dem Einzelnen zugeordnet, so fehle es an einem besonderen Vorteil des Verwaltungshandelns, an das eine Gebührenpflicht geknüpft werden könnte (mit Verweis auf BVerwG, U. v. 4.8.2010 - BVerwGE 137, 325 -).

Die Klägerin beantragt in sinngemäßer Auslegung,

den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2014 hinsichtlich Ziffern 3 und 4 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die in der Baugenehmigung vorgenommene Kostenfestsetzung sei nicht zu beanstanden. Gemäß Art. 2 KG sei derjenige, der eine Amtshandlung veranlasst, zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Die Höhe der Gebühren bemesse sich gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG nach dem Kostenverzeichnis. Nach TNr. 2.I.1 Tarifstelle 1.24.3 betrage die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO) 10,00 EUR bis 3.000,00 EUR. Der im Kostenverzeichnis festgesetzte Höchstsatz sei von der Beklagten nicht überschritten worden. Auch die für die Ermittlung der Gebühr vorgenommene Ermessensentscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG sei bei der Ermittlung der Gebühr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Für die Bemessung der Verwaltungsgebühren gelte, wie sich aus den gleichrangig nebeneinander stehenden Bemessungsmaßstäben des Art. 6 Abs. 2 KG ergebe, dass nicht allein das Kostendeckungsprinzip, sondern auch das Äquivalenzprinzip, welches ein Missverhältnis zwischen der Gebühr und der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung verbiete, maßgebend sei. Das Äquivalenzprinzip fordere jedoch nicht, dass die für eine Amtshandlung erhobene Gebühr nicht höher als die Aufwendungen der Behörde für jene sein dürfe. Das Äquivalenzprinzip sei im Hinblick auf Gebühren vielmehr erst dann verletzt, wenn die Gebühreneinnahmen die besonderen öffentlichen Aufwendungen erheblich überstiegen, wenn die Gebühren von vorneherein als zusätzliche Einnahmequellen ausgestaltet seien oder die geforderte Gebühr für den Gebührenpflichtigen offensichtlich keinerlei Wert habe (unter Verweis auf BVerwG, U. v. 24.3.1961 - BVerwGE VII C 109.60). Von einem Missverhältnis sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann auszugehen, wenn die Gebühr „erdrosselnden“ Charakter habe, sie also einen bestimmten Wirtschaftszweig an die Grenze des Ruins bringe und damit prohibitiv wirke (mit Verweis auf BVerwG, U. v. 14.4.1967 - IV C 179.65). Ein solches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sei vorliegend jedoch keinesfalls festzustellen. Zur Ausfüllung des Rahmens der im Kostenverzeichnis festgelegten Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung von Werbeanlagen seien von der Behörde amtsintern „Richtlinien für die Gebührenfestsetzung im Bereich der Bauordnungsbehörde (Stand 12/2011)“ aufgestellt worden, anhand derer die Gebühr berechnet und festgesetzt worden sei. Diese Richtlinien hätten zwar keine Außenwirkung und bildeten keine Ermächtigungsgrundlage, sie seien jedoch zur Konkretisierung der behördeninternen Gebührenbemessung und zur Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zulässig. Die Richtlinie führe behördenintern zu einer Ermessensbindung, von der jedoch im Einzelfall bei triftigen Gründen abgewichen werden dürfe; mit Art. 16 KG bestehe ein gesetzliches Korrektiv. Entsprechend der Größe der Werbeanlage mit einer Gesamtfläche von 324 qm (24 m x 13,5 m) würde sich unter Anlegung des Maßstabs der Richtlinie von 35,00 EUR/qm rechnerisch eine Gebühr in Höhe von 11.340,00 EUR ergeben. Wegen der Belegenheit an einer Hauptverkehrsstraße sei eine Erhöhung um 20% vorgenommen worden. Aufgrund der zeitlichen Befristung sei die Gebühr wiederum um 50% ermäßigt worden. Die errechnete Gebühr habe demgemäß 6.804,00 EUR betragen. Nachdem unter Zugrundlegung der Richtlinien die Höchstgebühr damit um mehr als das Doppelte überschritten worden wäre, sei die zulässige Höchstgebühr in Höhe von 3.000,00 EUR festgesetzt worden. Die Gebührenfestsetzung sei auch unter Beachtung der wirtschaftlichen Bedeutung für die Klägerin nicht zu beanstanden. Bei einer Werbefläche von 324 qm an einem weithin sichtbaren Standort sei nicht davon auszugehen, dass die festgesetzte Gebühr „erdrosselnden“ Charakter habe oder von ihr eine prohibitive Wirkung ausginge. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der festgesetzten Gebühr und der behördlichen Gegenleistung bestehe nicht. Die Gebührengestaltung der Beklagten sei auch nicht geeignet, einen bestimmten Wirtschaftszweig „an die Grenze des Ruins“ zu bringen. Die Gebührenfestsetzung mit Bescheid vom 22. Oktober 2014 erweise sich daher als rechtmäßig.

Die Beteiligten erklärten sich mit Schreiben vom 28. April 2015 und Schreiben vom 8. Mai 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verfahrensakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Kostenfestsetzung vom 22. Oktober 2014 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§§ 113 Abs. 1 S. 1, 114 VwGO).

Rechtsgrundlage für die von der Beklagten erhobene Baugenehmigungsgebühr ist Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Kostengesetz (KG) in Verbindung mit den Bestimmungen der auf der Grundlage des Art. 5 KG erlassenen Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz) in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden Fassung der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286). Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG bemisst sich die Höhe für Gebühren für Amtshandlungen nach dem Kostenverzeichnis. Nach Tarif Nr. 2.I.1 Tarifstelle 1.24.3 KVz beträgt die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen 10,00 EUR bis 3.000,00 EUR.

Die von der Beklagten vorgenommene Gebührenbemessung in Höhe von 3.000,00 EUR hält sich in diesem Rahmen und ist nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beklagte hierbei ihr Ermessen richtig angewandt hat, ist von Art. 6 Abs. 2 KG auszugehen. Nach dieser Bestimmung sind bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand der beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Diese Bemessungsmaßstäbe des Art. 6 Abs. 2 KG stehen gleichrangig nebeneinander, so dass ausgehend von dem Verwaltungsaufwand der Amtshandlung entsprechend der Bedeutung der Angelegenheit Abstufungen bzw. Erhöhungen möglich sind. Bei einer Amtshandlung, die einen relativ geringen Verwaltungsaufwand erfordert, kann die Bedeutung der Angelegenheit zum wesentlichen Bemessungsmaßstab werden, wenn die Amtshandlung einen entsprechend großen wirtschaftlichen oder sonstigen Wert hat (vgl. VG München, U. v. 10.3.2003 - M 8 K 03.20 - juris Rn. 23; Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht für Staats- und Gemeindebehörden in Bayern, Stand 10/2011, Art. 6 Anm. 5 a)). Die Bedeutung der Angelegenheit ist dabei nicht nur auf den wirtschaftlichen Nutzen beschränkt, vielmehr sind auch Wirkungen und Vorteile rechtlicher, tatsächlicher, moralischer, prestigebezogener, vermögenswirksamer oder sonstiger Art sowie die Verwertbarkeit der Amtshandlung besonders zu würdigen (vgl. Rott/Stengel, a. a. O.). Dabei kann das Bemessungskriterium der Bedeutung der Angelegenheit zu einer den Verwaltungsaufwand übersteigenden Gebührenhöhe führen, so dass trotz des Gegenleistungscharakters für die Bemessung der Gebühr nicht das Kostendeckungsprinzip, sondern in Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das Äquivalenzprinzip maßgebend ist. Dieses besagt, dass die Gebühr in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt angebotenen Leistung und dem sich daraus für den Gebührenschuldner ergebenden Nutzen stehen darf. Von einem solchen Missverhältnis ist erst dann auszugehen, wenn die Gebühr „erdrosselnden Charakter“ hat, sie also einen bestimmten Wirtschaftszweig an die Grenze des Ruins bringt und damit prohibitiv wirkt (BayVGH, U. v. 9.7.1971 Nr. 56 II 69; BayVBl. 1971, 387 ff.).

Das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist dann verletzt, wenn eine Gebühr mit dem Ziel der Verhaltenslenkung derart hoch bemessen wird, dass sie ihren gebührentypischen Entgeltcharakter verliert, weil sie in einem groben Missverhältnis zum Wert der öffentlichen Leistung steht, wie er insbesondere in den dafür erbrachten staatlichen Aufwendungen seinen Niederschlag findet (vgl. BVerwG, U. v. 4.8.2010 - 9 C 6/09 - juris Rn. 38).

Bei der Ermittlung der konkreten Gebühren steht der Beklagten ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum zu. Nach ständiger Rechtsprechung führt die Bemessung einer Rahmengebühr zur Fehlerhaftigkeit der Gebühr und zur Aufhebung des Gebührenbescheides daher nur dann, wenn das Äquivalenzprinzip gröblich verletzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.1967 -IV C 179.65 - DVBl. 1967, S. 577). Die Ermessensentscheidung kann nur dann verwaltungsgerichtlich beanstandet werden, wenn ein offensichtlicher, gröblicher Verstoß gegen die Bemessungsgrundsätze festzustellen ist (vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2005 - 14 ZB 05.862).

Ein derartiger offensichtlicher und gröblicher Verstoß gegen die Bemessungsgrundsätze ist vorliegend nicht festzustellen. Vielmehr hat die Beklagte bei Ausnutzung ihres weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums die Bemessungsgrundsätze für die Festsetzung der Gebühr hinreichend beachtet und formal ordnungsgemäß begründet. Die Beklagte hat in den Gründen der Baugenehmigung vom 22. Oktober 2014 gemäß Art. 39 Abs. 1 S. 3 BayVwVfG ausgeführt, dass die Gebühr unter Würdigung der Bedeutung der Angelegenheit und des entstandenen Verwaltungsaufwandes festgesetzt wurde, und in der Kostenfestsetzung die kostenrechtlichen Rechtsvorschriften und Tarifnummern angegeben.

Nach Tarif Nr. 2.I.1/1.24.3 KVz beträgt die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung von Werbeanlagen 10,00 bis 3.000,00 EUR. Im Interesse einer sachgerechten und dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden Handhabung des durch die Bestimmung des Kostenverzeichnisses (Tarif-Nr. 2.I.1./1.24.21) eröffneten Ermessens innerhalb des Gebührenrahmens von 10,00 EUR bis 3.000,00 EUR hat die Beklagte eine amtsinterne Kostenrichtlinie zum Bayerischen Kostengesetz (Stand Dezember 2011, zul. geändert am 26.4.2013) erlassen, in der unter Ziff. 7.8 Bemessungswerte für die Festsetzung von Baugenehmigungsgebühren für Werbeanlagen geregelt sind. Eine amtsinterne Gebührentabelle, mit der die Ausübung des Ermessens typisiert, pauschaliert und gelenkt wird, dient wegen der verwaltungsinternen Typisierung der Vereinfachung und hat zum Ziel, eine gleichmäßige Gebührenpraxis zu gewährleisten. Zwar haben interne Verwaltungsrichtlinien zur Gebührenbemessung innerhalb von Rahmengebühren keine Außenwirkung, sie sind allerdings zur Konkretisierung und Vereinheitlichung der behördeninternen Praxis der Gebührenbemessung als zulässig anzusehen, weil sie eine Selbstbindung der Behörde bewirken (vgl. VG Ansbach, U. v. 27.1.2005 - AN 3 K 04.01442 - juris; Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 Anm. 9).

Die Genehmigungsgebühr in Höhe von 3.000,00 EUR errechnete die Beklagte anhand der amtsinternen Kostenrichtlinie zum Bayerischen Kostengesetz. Danach bemisst sich die Genehmigungsgebühr für Werbeanlagen in erster Linie nach der Fläche der jeweiligen Anlage, wobei zwischen verschiedenen Anlagen und Beleuchtungseinrichtungen differenziert wird. Die Richtlinie sieht für Werbeanlagen im Bereich von Hauptverkehrsstraßen und in Fußgängerbereichen eine mögliche Erhöhung um 20 v. H., bei zeitlich befristeten Genehmigungen bis 12 Monate eine mögliche Ermäßigung auf 50 v. H. der Genehmigungsgebühr vor. Diese Kriterien erscheinen sachgerecht, um insbesondere dem in Art. 6 Abs. 2 KG bei der Gebührenbemessung für die Ausfüllung des damit eröffneten Ermessensspielraums enthaltenen Gesichtspunkt, nämlich der Bedeutung der Genehmigung für den Bauwerber, angemessen Rechnung zu tragen. Es stellt auch keine gröbliche Verletzung des Äquivalenzprinzips zulasten der Klägerin dar, wenn die Beklagte entsprechend der Größe der genehmigten Werbefläche die Baugenehmigungsgebühr anhand eines festen Flächenmaßstabes bemisst. Bei dem Flächenmaßstab handelt es sich um einen besonders sachgerechten und praktikablen Ansatz, der naturgemäß ein gewisses Maß an Typisierung und Pauschalierung enthält. Dies ist jedoch bei der mit ihm angestrebten Objektivierung und Berechenbarkeit der Gebührenbemessung schwerlich zu vermeiden und ein Verstoß gegen das bei der Anwendung des Art. 6 KG zu beachtende Äquivalenzprinzip darin nicht zu erkennen (vgl. VG Augsburg, U. v. 29.9.2011 - Au 5 K 10.820 - juris Rn. 24). Der Flächenmaßstab trägt auch deswegen dem Äquivalenzprinzip Rechnung, weil ein Gebührentarif, der die Gebühren für die Genehmigung von Werbeanlagen linear nach der Flächengröße der Werbeanlage staffelt, der Werbewirksamkeit der Anlage und somit der wirtschaftlichen Bedeutung der Baugenehmigung für den Werbetreibenden und auch dem Gleichheitsgrundsatz in besonderer Weise Rechnung trägt.

In Anwendung der Kriterien der amtsinternen Kostenrichtlinie ergab sich entsprechend der Größe der Werbeanlage mit einer Gesamtfläche von 324 qm (24 m x 13,5 m) unter Anlegung des Maßstabs von 35,00 EUR/qm rechnerisch eine Gebühr in Höhe von 11.340,00 EUR, die wegen der Belegenheit an einer Hauptverkehrsstraße eine Erhöhung um 20 v. H. und aufgrund der zeitlichen Befristung eine Ermäßigung um 50 v. H. erfuhr. Da die sich dabei rechnerisch ergebende Gebührenhöhe mehr als das Doppelte der Höchstgebühr betrug, hat die Beklagte zu Recht die Höchstgebühr in Höhe von 3.000 EUR festgesetzt.

Unter Beachtung der Größe der Werbeanlage, ihrer Auffälligkeit und Werbewirksamkeit und damit der wirtschaftlichen Bedeutung der Werbeanlage für die Klägerin, deren Wertigkeit unter anderem in besonderer Weise vom jeweiligen Standort abhängt, ist diese Gebühr nicht zu beanstanden. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der festgesetzten Gebühr und der behördlichen Gegenleistung besteht nicht, insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Gebühr „erdrosselnden Charakter“ hat. Zumindest wurde von Klägerseite hierzu auch nicht substantiiert vorgetragen.

Die von Klägerseite unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Juli 2014 (Az. 7 K 2911/14) vorgebrachten Einwände vermögen demgegenüber nicht durchzugreifen. Die Ausführungen in der vom Kläger genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg zur Vorteilspartizipation lassen sich insoweit nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, als die Gebührengrundsätze nach § 6 Gebührengesetz (GebG) Hamburg nicht identisch sind mit der bayerischen Rechtslage und den Bemessungsmaßstäben nach Art. 6 Abs. 2 KG. Im Gegensatz zum Gebührenrecht in Hamburg sieht Art. 6 Abs. 2 KG ausdrücklich als gleichrangige Bemessungsmaßstäbe zum einen den Verwaltungsaufwand und zum anderen die Bedeutung der Angelegenheit vor. Wie ausgeführt erschöpft sich das Kriterium der Bedeutung der Angelegenheit nicht im wirtschaftlichen Vorteil, der sich aus der Vermarktung ergibt. Die „Bedeutung der Angelegenheit“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 KG ist somit nicht identisch mit einer Vorteilsabschöpfung. Angaben zur wirtschaftlichen Vermarktung der genehmigten Werbeanlage wurden vorliegenden weder von Klägerseite gemacht, noch waren sie von Amts wegen zu ermitteln. Zwar ist die Behörde verpflichtet, die zur richtigen Ermessensbetätigung erforderlichen Grundlagen nach Art. 26 BayVwVfG zu ermitteln, an diese Ermittlungspflicht sind indes keine übertriebenen Anforderungen zu stellen (vgl. VG München, U. v. 10.3.2003 - M 8 K 03.20 - juris; Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 Anm. 9). Im Interesse der Verwaltungsökonomie und der Selbstbindung der Behörde entsprechend dem Gleichheitsgrundsatz darf die Behörde - wie vorliegend in den amtsinternen Richtlinien für die Gebührenfestsetzung geschehen - in Ausfüllung der Bemessungsmaßstäbe Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Angelegenheit eine Pauschalierung und Typisierung der Tarifgestaltung vornehmen (vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2005 - 14 ZB 05.862 - juris Rn. 11). Dabei ist es nicht zu beanstanden, als maßgebliche Faktoren für die Gebührenbemessung auf die Größe der Werbeanlage, ihre Belegenheit sowie die Werbedauer abzustellen. Weitergehende Ermittlungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Vermarktung der Werbeanlage waren insoweit nicht erforderlich und sind zu Recht nicht in die Gebührenbemessung mit eingeflossen. Der Einwand von Klägerseite, der wirtschaftliche Vorteil, der sich aus der Vermarktung der Werbeanlage ergebe, dürfe wegen der Baufreiheit und der damit bereits verbundenen Zuordnung der Ressource zu dem Einzelnen nicht berücksichtigt werden, ist insoweit nicht durchgreifend. Die Baugenehmigung vermittelt trotz der vom Schutzbereichs des Eigentumsgrundrechts umfassten Baufreiheit einen eigenständigen Wert, der im Rahmen des Bemessungskriteriums „Bedeutung der Angelegenheit“ auch in pauschalierter Form nach Art. 6 Abs. 2 KG Berücksichtigung finden darf.

Die Berücksichtigung von Größe, Belegenheit und Dauer der Werbeanlage bei der Gebührenbemessung im Rahmen des Kriteriums der Bedeutung der Angelegenheit und die Festsetzung der Höchstgebühr in Höhe von 3.000 EUR nebst Auslagen in Höhe von 3,45 EUR nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG ist somit nicht zu beanstanden.

Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.003,45 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift ... Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 10/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 14.01825 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. Juni 2015 rechtskräftig: ... 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1122 Hauptpunkte: Baugenehmigung, Werbeanlage,
published on 04/08/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erstattung von Lkw-Maut. Sein in die Schadstoffklasse 2 eingestufter dreiachsiger Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
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published on 10/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 14.01825 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. Juni 2015 rechtskräftig: ... 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1122 Hauptpunkte: Baugenehmigung, Werbeanlage,
published on 30/05/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 09/03/2016 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer II im Bescheid des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 18. Mai 2015, soweit sie die Auslagen in Höhe von 43,26 EUR übersteigt, verpflichtet, über die in Ziffer II festgesetzte
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Annotations

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.