Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Dez. 2014 - AN 9 K 14.00951
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Bescheid der Beklagten vom
Gegenstand dieser Baugenehmigung waren 128 Wohn- und 80 Pflegeplätze, insgesamt wurden demnach 208 Betten genehmigt.
Mit Bescheid vom
In der Summe genehmigt sind somit 128 Wohnheimplätze und 116 Pflegebetten, davon 26 im fünften Obergeschoss.
Anlässlich einer Ortseinsicht durch die Beklagte am
Ein Teil der ursprünglich als Pflegezimmer genehmigten Räume wurde mittlerweile umgenutzt zu Aufenthaltsräumen, Gästezimmern und ähnliches, die ursprünglich als (Rüstigen-)Wohn-räume genehmigten Zimmer wurden zu Pflegezimmern umgenutzt.
Mit Schreiben der Beklagten vom
Mit Schreiben vom
Die durch die Firma ... im Auftrag der Klägerin im August 2013 vorgelegten Unterlagen wurden von der Beklagten als unvollständig gewertet und deshalb zurückgegeben.
Mit Schriftsatz vom
Am 28. Januar und
Am
Nach Ablauf der für die Vorlage der angeforderten Unterlagen eingeräumten Fristen ordnete die Beklagte mit Bescheid vom
In Ziffer 2 wurde für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angedroht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des Baurechts liege dann vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer jeden Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen werde. Vorliegend sei ein Altenwohnheim mit Pflegebereich genehmigt gewesen, wobei der Altenheimbereich mit 128 Betten gegenüber dem Pflegebereich mit 116 Betten leicht überwogen habe. Die Nutzung als Altenwohnheim sei von der Nutzung als Pflegeheim zu unterscheiden. Beim Altenwohnheim stehe der Wohncharakter eindeutig im Vordergrund, während im Pflegeheim Personen aufgenommen würden, die voraussehbar oder von vorneherein auf Dauer pflegebedürftig seien. Hier trete das Element des Wohnens stark hinter dem Versorgungs-, Pflege- und Betreuungscharakter zurück. Die pflegebedürftigen Personen seien regelmäßig weder zur eigenständigen Haushaltsführung noch sonst zu der dem Wohnen wesenseigenen freien Disposition und Tagesplanung in der Lage.
Hieraus ergebe sich, dass an ein Pflegeheim andere (strengere) Anforderungen zu stellen seien als an ein Altenwohnheim. Die Nutzung einer Einrichtung als Pflegeheim verlasse somit die Variationsbreite der Genehmigung für ein Altenheim und sei durch diese somit nicht abgedeckt.
Vorliegend sei die Einrichtung für beide Nutzungen genehmigt. Nach den genehmigten Plänen sei jedoch eine Trennung zwischen Altenwohn- und Pflegebereich vorhanden gewesen, so dass nur ein Teil der Zimmer als Pflegezimmer genehmigt sei. Die Trennung sei inzwischen aufgehoben worden. Es würden nunmehr auch die Zimmer des Wohnbereichs durch pflegebedürftige Personen genutzt, so dass nun ein reines Pflegeheim vorliege. Zudem sei die maximale Anzahl der Betten erhöht worden.
Die somit durchgeführte Nutzungsänderung sei genehmigungspflichtig nach Art. 55 i. V. m. Art. 57 Abs. 4 BayBO, da für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 und Art. 62 BayBO in Betracht kämen.
Bei Pflegeheimen sei hier insbesondere der Brandschutz und das Vorhandensein der erforderlichen Rettungswege nach Art. 31 BayBO besonders bedeutsam. In der vorliegenden Einrichtung seien zum Teil schwerstpflegebedürftige Personen untergebracht, deren Selbstrettungsfähigkeit im Brandfall erheblich eingeschränkt sei. Aus diesem Grund seien infolge der durchgeführten Nutzungsänderung strengere Anforderungen an den Brandschutz zu stellen.
Da sich die durchgeführte Nutzungsänderung über den Großteil des Gebäudes erstrecke, sei für das gesamte Gebäude ein überarbeitetes Brandschutzkonzept erforderlich, das der neuen Nutzung Rechnung trage (Art. 54 Abs. 5 BayBO).
Gemäß Art. 76 Satz 3 BayBO sei die Bauordnungsbehörde berechtigt, die Vorlage eines entsprechenden Bauantrages mit den erforderlichen Bauvorlagen zu fordern. Unbenommen bleibe, die nicht genehmigte Nutzung innerhalb der festgesetzten Frist aufzulassen. Ob eine nachträgliche Genehmigung möglich sei, könne erst nach Prüfung des einzureichenden Bauantrages entschieden werden. Die Forderung der Auflassung der ungenehmigten Nutzung bleibe vorbehalten.
Die Klägerin habe in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens als Betreiberin des Heimes und damit als Handlungsstörerin nach Art. 9 Abs. 1 LStVG verpflichtet werden können zur Einreichung des Bauantrages und der erforderlichen Unterlagen.
Mit Schriftsatz vom
Eine wie auch immer geartete Nutzungsänderung habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. In der Vergangenheit habe es in Anbetracht der naturgemäß stattfindenden Änderungen der Belegungsstruktur auch zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Beanstandungen seitens der Heimaufsichtsbehörde im Hinblick auf die sich verändernde Anzahl von Pflegeplätzen gegeben. So habe die Heimaufsicht der Beklagten mit Schreiben vom 29. April 2003 die Gesamtplatzzahl von 281 Plätzen, die sich aus 235 vorgehaltenen Pflegeplätzen und 46 Plätzen im schützenden Bereich zusammensetzten, ausdrücklich bestätigt und auch in der Folgezeit nie beanstandet mit Blick auf eine etwa notwendige Nutzungsänderung.
Es liege bereits tatbestandlich keine Nutzungsänderung vor. Es sei gewissermaßen in der Natur der Sache zu sehen, wenn in einer stationären Einrichtung, die als Alten- und Pflegeheim geführt werde, die Zahl der Pflegebedürftigen mit der Zeit zunehme. Insoweit handele es sich um einen alterstypischen Prozess, dem gerade durch die offene Art der Einrichtung Rechnung getragen werden solle, da es insbesondere einem hohen sozialpolitischen Ziel entspreche, dass diejenigen, die sich in der Einrichtung befänden und später pflegebedürftig würden, nicht mit einem Orts- bzw. Einrichtungswechsel konfrontiert werden sollten.
Der insoweit nicht zu vermeidende Prozess, dass - aus formaler Sicht betrachtet - aus Altenheim- naturgemäß Pflegeheimplätze würden, entspreche in Art und Nutzung der speziellen Wohnvariationsbreite derartiger offen konzipiert und genehmigter Einrichtungen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.11.1988, 4 C 50.87) sei in einem solchen Fall nicht von einer Nutzungsänderung auszugehen.
Eine andere Betrachtung würde zudem dazu führen, dass jedes Mal bei einem - abhängig von der Nachfragesituation - veränderten Verhältnis Altenheim- zu Altenpflegeplätzen eine „Nutzungsänderung“ beantragt bzw. genehmigt werden müsste. Dies würde den Willen des Gesetzgebers, der von einem einheitlichen Heimbegriff seinerzeit ausgegangen sei, konterkarieren.
Des Weiteren seien auch keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht zu ziehen. Die speziellen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen aus dem seinerzeit geltend Heimgesetz und der Heimmindestbauverordnung, dem SGB XI, würden für alle Bereiche eingehalten. Insbesondere entsprächen sämtliche Zimmer den speziellen Erfordernissen der §§ 23 ff. HeimMindBauV, wie sie für Pflegeplätze gelten würden.
Die für eine Nutzung als Alten- und Pflegeheim erteilte Genehmigung erstrecke sich auf sämtliche von einem Einrichtungsträger zu erbringenden Leistungen wie sie in dem Pflegeversicherungsgesetz für die Pflegestufen 0 bis III einschließlich Schwerstpflege beschrieben seien. Sämtliche rechtlichen Anforderungen würden gegenwärtig von der Klägerin gewahrt.
Es wird beantragt:
Der Anordnungsbescheid der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung wurde auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen sowie auf eine Entscheidung der Kammer und die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Tatbestand der Nutzungsänderung bei Umwandlung von Wohnheimplätzen in Pflegeplätze.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.
Gründe
Streitgegenstand vorliegender Klage ist der Bescheid der Beklagten vom
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
1.
Rechtsgrundlage der gegenüber der Klägerin ergangenen Anordnung ist Art. 76 Satz 3 BayBO.
In Ansehung der derzeitigen Belegung/Nutzung des mit Baugenehmigungsbescheiden vom
1.1
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder genutzt, kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß Art. 76 Satz 3 BayBO verlangen, dass ein Bauantrag gestellt wird.
Für die auf Art. 76 Satz 3 BayBO gestützte Verpflichtung, einen Bauantrag zu stellen, genügt ebenso wie dies auch für die Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO grundsätzlich gilt, die formelle Rechtswidrigkeit, d. h. die Ausführung eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung.
Im hier zu entscheidenden Falle ist vom Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung auszugehen, für die keine bauaufsichtliche Genehmigung vorliegt.
1.1.1
Eine Nutzungsänderung im Sinne des Art. 55 Abs. 1 BayBO ist anzunehmen, wenn der Anlage wenigstens zum Teil eine neue Zweckbestimmung gegeben wird (vgl. hierzu: BayVGH
Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung setzt demnach voraus, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens im Wege einer neuen Zweckbestimmung die einer jeden Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und dass für die geänderte Nutzung andere bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen können als für die bisherige Nutzung (vgl. z. B. BayVGH
Dabei ist für die Beurteilung, ob eine Nutzungsänderung vorliegt, alleine auf das Verhältnis zwischen streitgegenständlicher Nutzung und der zuletzt rechtmäßigen Nutzung, d. h. der zuletzt bauaufsichtlich genehmigten oder sonst rechtmäßigen abzustellen.
Bisher genehmigt war ein Alten- und Pflegeheim mit zuletzt 128 Wohnplätzen und 116 Pflegeplätzen (vgl. die erteilten Baugenehmigungen vom
Zwischenzeitlich wird das Gebäude unstreitig ausschließlich für pflegebedürftige Personen genutzt (235 Pflegeplätze und 46 Plätze im sogenannten geschützten Bereich).
Bei der Nutzung für Pflegebedürftige handelt es sich nicht um eine Nutzung als „Alten- und Pflegeheim“, sondern um eine andersartige Nutzung, die sich nicht innerhalb der Variationsbreite der 1986 und 1991 genehmigten Nutzung hält. Anders als bei der ursprünglich genehmigten Nutzung als Altenwohnheim mit Pflegebereich (wobei die Altenwohnheimnutzung überwog), steht bei der nunmehr gegebenen reinen Pflegeheimnutzung nicht der Wohncharakter, sondern Versorgungs-, Betreuungs- und Pflegeaspekte im Vordergrund.
Von einer noch im Rahmen der genehmigten Nutzungsform Alten- und Pflegeheim liegenden Nutzung wäre allenfalls dann auszugehen, wenn die Anzahl der pflegebedürftigen Heimbewohner bei der nunmehrigen Nutzung nur derart geringfügig erhöht würde, dass weiterhin das Vorhaben eine Mischform zwischen Altenwohn- und Altenpflegeheim darstellen würde und die Pflege den nicht überwiegenden Teil des (Gesamt-)vorhabens bilden würde.
Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine bloße geringfügige Erhöhung der Zahl der Pflegeplätze, sondern um eine vollständige Umwandlung der ursprünglich genehmigten 128 Wohnplätze in Pflegeplätze, verbunden mit einer Erhöhung der zur Verfügung stehenden Gesamtplätzezahl von 208 auf 244. Damit liegt dieser außerhalb der Variationsbreite „Nutzung als Alten- und Pflegeheim“.
1.1.2
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im
Vorliegend ist eindeutig kein Schwerpunkt des baurechtlich genehmigten Vorhabens im Bereich der Pflege zu sehen angesichts der genehmigten 128 Wohnplätze und (nur) 116 Pflegeplätze.
Somit wird die sich von der ursprünglichen Nutzung unterscheidende derzeitige tatsächliche Nutzung nicht gedeckt durch die Baugenehmigungen von 1986 und 1991.
Bei der bauaufsichtlichen Zulassung eines Alten- und Pflegeheimes und der eines „reinen“ Pflegeheimes handelt es sich um rechtlich verschiedene Sachverhalte, so dass der Übergang von der einen zur anderen Betriebsform eine Nutzungsänderung darstellt, die nicht gedeckt ist durch die 1986 und 1991 erteilten Baugenehmigungen. Für diese neue Nutzung kommen sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich andere Anforderungen als für die genehmigte Nutzung in Betracht.
So gelten nach der TA-Lärm, Ziffer 6.1 für die Tageszeit die gegenüber allgemeinen Wohngebieten um 10 dB(A) verringerten Immissionsrichtwerte.
Auch die Heimmindestbauverordnung trägt dem Unterscheid beider Nutzungsformen Rechnung, indem sie in den §§ 24 bis 27 besondere Anforderungen für Pflegeheime normiert.
Des Weiteren ergeben sich wohl auch hinsichtlich des Brandschutzes unterschiedliche Anforderungen. Mit Blick auf die Tatsache, dass bei der ausschließlichen Pflegeheimnutzung davon auszugehen ist, dass die Bewohner in ihrer Fähigkeit zur Selbstrettung ……. stark eingeschränkt sein werden, dürfte möglicherweise die nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayBO bei Sonderbauten (vgl. Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 BayBO) nur ausnahmsweise gegebene Zulässigkeit des zweiten Rettungsweges über Rettungsgeräte wegen der in Ansehung der Pflegebedürftigkeit der Bewohner vorhandenen Bedenken bezüglich dieser Art der Personenrettung hier nicht anzunehmen sein.
Zusammenfassend ist nach alldem von einer im Sinne des Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung auszugehen, für die keine Genehmigung vorliegt. Anhaltspunkte für die Annahme einer Genehmigungsfreiheit nach den Art. 56 bis 58 BayBO sind nicht gegeben.
1.2
Das somit zu Recht auf Art. 76 Satz 3 BayBO gestützte Verlangen zur Stellung eines Bauantrags mit den erforderlichen Bauvorlagen (wozu auch die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes zum Nachweis des Brandschutzes gehört, vgl. § 3 Nr. 5 i. V. m. § 11 BauVorlVO) steht im Ermessen der Behörde.
Die gerichtliche Überprüfung des Ermessens ist beschränkt auf die Einhaltung der in § 114 Satz 1 VwGO normierten Voraussetzungen.
Es entspricht regelmäßig - so auch im hier zu entscheidenden Fall mangels diesbezüglicher Besonderheiten - pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn der Bauherr zur Einreichung eines Bauantrages aufgefordert wird (sogenanntes intendiertes Ermessen, vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, RdNr. 323 zu Art. 76).
Die streitgegenständliche Anordnung erweist sich auch als geeignetes Mittel um sicherzustellen, dass eine Nutzung in Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften stattfindet. Ein milderes, ebenso geeignetes Mittel ist nicht gegeben.
Ebenso wenig ist die Angemessenheit des behördlichen Vorgehens in Frage zu stellen. So handelt es sich bei der geänderten Nutzung weder um ein dem § 57 BayBO unterfallendes verfahrensfreies Vorhaben noch stellt sich die neue Nutzung als offensichtlich nicht genehmigungsfähig dar (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, RdNr. 324 zu Art. 76).
2.
Auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen weder dem Grunde nach noch hinsichtlich der Höhe Bedenken, vgl. insoweit Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZVG, deren Voraussetzungen vorliegen.
Im Übrigen nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den angefochtenen Bescheid und folgt dessen zutreffender Begründung, § 117 Abs. 5 VwGO.
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.