Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - 9 ZB 15.136

published on 28/05/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - 9 ZB 15.136
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten, einen Bauantrag wegen Nutzungsänderung zu stellen.

Mit Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 1986 wurde für das Grundstück Fl.Nr. 35 Gemarkung St. Peter die Baugenehmigung zur Errichtung eines Alten- und Pflegeheimes mit Läden erteilt. Gegenstand dieser Baugenehmigung waren 128 Wohn- und 80 Pflegeplätze. Mit weiterem Bescheid vom 10. Dezember 1991 wurde der beantragte Einbau von Pflegezimmern in das Dachgeschoß genehmigt, wodurch sich die Zahl der Pflegebetten um 36 Plätze erhöhte.

Anlässlich einer Ortseinsicht durch die Beklagte wurde am 21. Februar 2013 festgestellt, dass in den offenen Stationen des Heimes insgesamt 235 Pflegeplätze und in behüteten Abteilungen weitere 46 Pflegeplätze bestehen. Die Beklagte teilte der Klägerin darauf mit, dass eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliege, für die ein Bauantrag einzureichen sei. Dem widersprach die Klägerin.

Mit Bescheid vom 5. Mai 2014 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, dass ein Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen, einschließlich eines neuen Brandschutzkonzeptes, abgestellt auf ein Pflegeheim mit behüteten Abteilungen, einzureichen sei. Hiergegen erhob die Klägerin Klage, die vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2014 abgewiesen wurde. Bei der zwischenzeitlichen ausschließlichen Nutzung des Heimes für Pflegebedürftige handle es sich nicht um eine Nutzung als „Alten- und Pflegeheim“, sondern um eine andersartige Nutzung, die sich nicht innerhalb der Variationsbreite der 1986 und 1991 genehmigten Nutzung halte. Anders als bei der ursprünglich genehmigten Nutzung als Altenwohnheim mit Pflegebereich, stünden bei der nunmehr gegebenen reinen Pflegeheimnutzung nicht der Wohncharakter, sondern Versorgungs-, Betreuungs- und Pflegeaspekte im Vordergrund. Insoweit kämen sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich andere Anforderungen als für die genehmigte Nutzung in Betracht. Dem tritt die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin beruft sich allein darauf, dass die erstinstanzielle Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und auf dieser Abweichung beruhe (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Dem ist nicht zu folgen. Soweit das Zulassungsvorbringen dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Klägerin auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt.

Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist vor allem erforderlich, dass die Rechtsmittelführerin ausführt, welcher abstrakte Rechtssatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts aufgestellte abstrakte Rechtssatz dazu in Widerspruch steht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Die Klägerin beruft sich in ihrem Zulassungsvorbringen darauf, dass das Verwaltungsgericht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1988 (Az. 4 C 50/87) abgewichen sei. Damit betrifft die Divergenzrüge aber bereits nicht dieselbe Rechtsvorschrift. Denn während diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum bundesrechtlichen § 29 Satz 1 BauGB ergangen ist, stützt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Vorschrift des Art. 55 Abs. 1 BayBO und damit auf irreversibles Landesrecht, das revisionsgerichtlich nicht nachprüfbar ist (BVerwG, B. v. 11.11.1988 - 4 C 50/87 - juris Rn. 14). Auch wenn die Vorschrift nicht revisiblen Landesrechts mit revisiblem Recht inhaltsgleich sein sollte oder in ihrer Auslegung übereinstimmen sollte, kommt insoweit eine Divergenzrüge nicht in Betracht (BVerwG, B. v. 11.3.2009 - 4 BN 7/09 - juris Rn. 4).

Im Übrigen zeigt das Zulassungsvorbringen keinen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts auf, den dieses im Widerspruch zur genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht bei seiner Urteilsfindung ausdrücklich von dem von der Klägerin genannten Rechtssatz aus (Rn. 44) und zitiert eine weitere Nachfolgeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 - juris Rn. 12), aus der sich der maßgebliche Rechtssatz in den dort zitierten weiteren Nachweisen ebenfalls auf die von der Klägerin genannte Entscheidung zurückführen lässt. Soweit im Zulassungsvorbringen darauf abgestellt wird, dass das Verwaltungsgericht bei der Subsumtion des Begriffs „Variationsbreite“ im Rahmen der Beurteilung einer Nutzungsänderung den Rechtssatz möglicherweise unrichtig angewendet haben soll, kann darauf eine Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 73; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, § 124 Rn. 42). Insoweit kann das Zulassungsvorbringen aber als Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ausgelegt werden, da eine konkrete Benennung des zutreffenden Zulassungsgrundes grundsätzlich nicht erforderlich ist (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 57).

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen aber ebenfalls nicht vor. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung i. S. d. Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 BayBO liegt vor, wenn die jeder Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und der neuen Nutzung aus dem Blickwinkel der maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine andere Qualität zukommt als der bisherigen Nutzung (vgl. BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - juris Rn. 31; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand November 2014, Art. 55 Rn. 28). Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Anlage wenigstens zum Teil eine neue Zweckbestimmung gegeben wird (vgl. BayVGH, U. v. 18.5.1982 - 1.B - 179/79 - BayVBl. 1983, 656/657). Dies ist vorliegend - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - durch die erfolgte Umwandlung von Altenheimplätzen in Pflegeplätze der Fall.

Die Baugenehmigungen vom 23. Januar 1986 und vom 10. Dezember 1991 wurden für ein „Alten- und Pflegeheim“, also eine Mischform erteilt, so dass weder ein reines Alten(wohn)heim noch ein reines Pflegeheim bestand. Zwar liegen den damaligen Baugenehmigungen keine Betriebsbeschreibungen zugrunde, aus den genehmigten Plänen und Bauvorlagen ergibt sich jedoch, dass sowohl Altenheimplätze als auch Pflegeplätze vorgesehen waren. Der Übergang von einem Altenheim zu einer „Pflegeanstalt“ stellt eine andere Betriebsform dar und ist dementsprechend stets als Nutzungsänderung anzusehen (BayVGH, B. v. 11.4.2012 - 14 CS 12.294 - juris Rn. 31). Dies gilt vorliegend ebenso für den Wechsel der Betriebsform eines gemischten Alten- und Pflegeheimes hin zu einem reinen Pflegeheim. Denn - ohne dass es vorliegend auf eine konkrete Grenzziehung der genauen Anzahl der jeweiligen Plätze ankäme - wird die Variationsbreite eines gemischten Alten- und Pflegeheims jedenfalls dadurch überschritten, dass zwischenzeitlich ausschließlich Pflegeplätze vorhanden sind. Damit wurde jedenfalls der ursprünglich vorhandene Mischcharakter einseitig zulasten der Altenheimplätze und ausschließlich zugunsten der Pflegeplätze verschoben (vgl. BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - juris Rn. 37, 41 - zum Übergang vom Altenheim in eine Mischform). Soweit die Klägerin (sinngemäß) vorträgt, es liege in der „Natur der Sache“ und sei dem „Lauf der Zeit“ geschuldet, dass Menschen in einem Altenheim pflegebedürftig würden und damit quasi aus einem Altenheim „automatisch“ ein Pflegeheim würde, kann dem nicht gefolgt werden. Maßgeblich für die baurechtliche Beurteilung einer Nutzungsänderung ist die genehmigte Anlage und deren genehmigter Nutzungszweck, nicht dagegen das natürliche „älter werden“ oder geänderte Bedürfnisse der Bewohner oder Nutzer. Dies gilt auch für die hier vorliegende Mischform eines Alten- und Pflegeheims, weil jedenfalls im Falle einer einseitigen Verschiebung der Plätze die Variationsbreite der genehmigten, bisher gemischten Nutzung deutlich und offensichtlich verlassen wird. Die Zulässigkeit gewisser häuslicher Pflegeleistungen in einem Altenheim nach sozialrechtlichen Bestimmungen ist dabei für das Baurecht, ebenso wie eine eventuelle heimrechtliche Erlaubnis, nicht relevant (BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - juris Rn. 36, 42). Mangels Angaben in einer Betriebsbeschreibung oder Genehmigung, die u. U. einen solchen flexiblen Platzbedarf und Übergang abdecken könnte, wird vorliegend durch die festgestellte tatsächliche Nutzung ausschließlicher Pflegeplätze die ursprünglich ausgeübte und genehmigte Mischform nicht mehr betrieben. Außer Betracht bleiben kann dabei, dass sich - entgegen des Sachvortrags beider Parteien - auf den genehmigten Plänen vom 10. Dezember 1991 ein handschriftlicher Vermerk „keine Pflege im 5. OG, sondern Gästezimmer“ befindet, der bei Unterbringung von Pflegeplätzen im 5. Obergeschoß bereits aus diesem Grund eine Nutzungsänderung erforderlich machen würde.

An ein (reines) Pflegeheim sind auch andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen, als an das genehmigte Alten- und Pflegeheim als Mischform. Dabei gelten für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen (vgl. Art. 57 Abs. 4 BayBO), wenn entweder für die neue Nutzung weiter gehendere Vorschriften als für die alte Nutzung gelten oder aber auch schon dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen ist, als die frühere Nutzung (vgl. BVerwG, B. v. 7.11.2002 - 4 B 64/02 - juris Rn. 6). Dies ist bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin durch die Regelungen der Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) der Fall (vgl. BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - juris Rn. 33ff), weil danach unterschiedliche Anforderungen an Wohnplätze (§ 19 HeimMindBauV) und Pflegeplätze (§ 23 HeimMindBauV) gestellt werden und im Falle einer Mischform (§ 28 HeimMindBauV), „auf diese Teile die Anforderungen der Verordnung für die ihnen jeweils entsprechende Einrichtungsart anzuwenden“ ist. Auch die Heimmindestbauverordnung geht daher nicht von einem fließenden Übergang oder einer beliebigen Umnutzbarkeit der verschiedenen Teilbereiche einer Einrichtung aus und differenziert inhaltlich nach der Nutzung des jeweiligen Teils, so dass sich im Falle einer Änderung dieser Bereiche auch Änderungen der rechtlichen Anforderungen ergeben können. Darüber hinaus bestehen zwischen einem Altenheim und einem Pflegeheim unterschiedliche Anforderungen in brandschutzrechtlicher Hinsicht, so dass sich bei Nutzung anderer /weiterer Stockwerke wegen der stark eingeschränkten Fähigkeit zur Selbstrettung pflegebedürftiger Menschen Einschränkungen nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayBO ergeben können (vgl. Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, a. a. O., Art. 31 Rn. 84f; BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - juris Rn. 43). Eine Einrichtung nur mit Pflegeplätzen ist daher auch bauordnungsrechtlich anders zu beurteilen als ein gemischt betriebenes Alten- und Pflegeheim in Abhängigkeit der jeweiligen Teilbereiche.

Ob die anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen - wie die Klägerin vorträgt - bereits erfüllt werden, ist für die Frage der Nutzungsänderung ebenso wie im Rahmen einer Anordnung nach Art. 76 Satz 3 BayBO unerheblich, weil die nach Art. 55 Abs. 1, Art. 57 BayBO vorgeschriebene Genehmigungspflicht beachtet werden muss (Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 323). Die Genehmigungspflicht der Nutzungsänderung besteht nämlich auch dann, wenn die bauliche Anlage bereits vor der Nutzungsänderung den rechtlichen Anforderungen genügt, denen sie nach der Nutzungsänderung entsprechen muss (BayVGH, U. v. 18.5.1983 - 1.B - 179/79 - BayVBl. 1983, 656/657). Die tatsächliche Klärung erfolgt gerade in dem anschließenden bauaufsichtlichen Verfahren mit der Folge, dass die Klägerin gegebenenfalls einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung der Nutzungsänderung hat. Dieser mögliche Anspruch entbindet aber nicht von der Pflicht, für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben einen entsprechenden Bauantrag zu stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 18/11/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine als eingetragener Verein organisierte Pfarrgemeinde der Syrisch-Orthodoxen Kirche. Im Jahre 1994 beantragte sie die Erteilung einer Ba
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wohnplätze für eine Person müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m2ferner eine Küche, eine Kochnische oder einen Kochschrank umfassen und über einen Sanitärraum mit Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß und Spülklosett verfügen. Bei Wohnplätzen für zwei Personen muß die Wohnfläche des Wohnschlafraumes oder getrennter Wohn- und Schlafräume mindestens 18 m2betragen.

(2) Für Wohnplätze mit mehr als zwei Personen gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(3) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.

(1) Pflegeplätze müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12qm für einen Bewohner, 18qm für zwei, 24qm für drei und 30qm für vier Bewohner umfassen. Wohnschlafräume für mehr als vier Bewohner sind nicht zulässig.

(2) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.

Sind Teile einer Einrichtung mehreren Einrichtungsarten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes zuzuordnen, so sind auf diese Teile die Anforderungen der Verordnung für die ihnen jeweils entsprechende Einrichtungsart anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.