Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Sept. 2015 - AN 9 K 14.00081

published on 07/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Sept. 2015 - AN 9 K 14.00081
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 9 K 14.00081

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 7. September 2015

9. Kammer

gez. (...) Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr.: 0920

Hauptpunkte:

Baugenehmigung, Nutzungsunterbrechung, Erledigung, Nutzungsaufgabe

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

vertreten durch ...

- Kläger -

gegen

...

vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

wegen Baurechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch die Einzelrichterin Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh aufgrund mündlicher Verhandlung

vom 7. September 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Mit Bescheid vom 12. November 1996 erteilte das Landratsamt ... dem Kläger eine bauaufsichtliche Genehmigung für das Vorhaben „Neubau einer Biogasanlage zur u. a. Reststoff-verwertung und Nutzungsänderung“. Die Biogasanlage umfasste nach den genehmigten Bauvorlagen einen „Fermenter 1“ (452 cbm), einen „Fermenter 2“ (650 cbm - „Endlager“) und 3 „Vorgruben“ (28 cbm und je 60 cbm). Nach den Angaben des Bauherrn sollten der Biogasanlage folgende Substrate zugeführt werden:

- Grüngut, Futterreste bzw. organische Abfälle (2 cbm/Tag);

- Gülle (2 cbm/Tag); und

- Fett/Flotat (1 cbm/Tag).

Diese Mengen sollten nach dem Gärprozess auf im Einzelnen bezeichnete landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden.

In der Folgezeit wurden in der Anlage Industrieabfälle „verwertet“.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Mai 2002 untersagte das Landratsamt dem Kläger die Weiterbefüllung der Biogasanlage (Nr. 1 des Bescheids). Des Weiteren ordnete es die Entsorgung des Inhalts der Behälter der Biogasanlage und deren Reinigung an (Nr. 2 des Bescheids). In Nr. 4 des Bescheids ist bestimmt: „Die Inbetriebnahme der Biogasanlage ist wieder zulässig, wenn die ordnungsgemäße Funktion wiederhergestellt und durch ein fachkundiges Gutachten nachgewiesen wird und die Freigabe durch das Landratsamt ... erfolgt.“

Das Landratsamt ließ die angeordneten Sanierungsmaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen, wobei die Betondecke des Fermenters 2 aufgebrochen wurde.

Nachdem das Landratsamt dem klägerischen Begehren auf Freigabe der Biogasanlage nicht nachgekommen ist, folgten ... und ... (Ehefrau und Sohn des Klägers) dessen Anregung und beantragten unter dem 3. Januar 2011 eine „Baugenehmigung zur bestehenden (stillgelegten) Biogasanlage“. Nach dem Inhalt einer „Funktionsbeschreibung“ vom 3. Januar 2011 soll die Anlage als „NawaRo-Anlage“ ohne den beschädigten Fermenter 2 betrieben werden. Als Einsatzstoffe (maximal 5 cbm/Tag) sollen Silagen, Grüngut, Getreide, Gülle, Mist und gegebenenfalls Stoffe nach der Positivliste des Fachverbands Biogas verwendet werden. Die elektrische Leistung werde am Anfang der mit der Anlage zuletzt erzielten Leistung entsprechen, nämlich ein Blockheizkraftwerk mit 55 kW el. und eines mit 15 kW el.. Die Anlage werde gewerblich durch die ... KG betrieben. Bezüglich der Gärrestnutzung wurde mit Schreiben vom 3. April 2011 dem Landratsamt ein Mietvertrag vom 14. März 2011 vorgelegt, nach dessen Inhalt ... berechtigt ist, eine Gülle-Gärrestgrube des Vermieters „mit 332 cbm Nutzvolumen für die Lagerung von 200 cbm eigener Gülle-Gärreste zu nutzen.“

Nach Rücknahme des Bauantrages wurde das unter dem Az. AN 9 K 11.01244 geführte Verfahren (Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung und Feststellungsklage, dass die Baugenehmigung vom 12. November 1996 nicht erloschen ist) mit Urteil vom 24. April 2014, soweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, eingestellt und im Übrigen, bezüglich der Feststellungsklage, wurde diese als unzulässig abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2014, bei Gericht am selben Tag eingegangen, erhob der Kläger Klage.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe niemals erklärt, dass die Biogasanlage nicht mehr betrieben werden solle, sondern das Gegenteil sei der Fall. Dies auf der Grundlage der Baugenehmigung von 1996 und des Bescheides vom 16. Mai 2002, selbstverständlich auch mit den für eine Bestandsanlage hinzugekommenen gesetzlichen Anforderungen.

Im Schreiben vom 10. Dezember 2013 führe der Beklagte aus, dass verschiedene Anhaltspunkte auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen ließen und damit die Genehmigung erloschen sei.

Ausdrücklich werde erklärt, dass genügend genehmigte Inputstoffe (Mist, Gülle, landwirtschaftliche Produkte und Fettabscheider) zur Verfügung stehen würden, sowie alle Bauteile, auch solche, die einem Verschleiß unterzogen seien, funktionstüchtig zur Verfügung stünden. Die Anlage sei 2010 und vorher, mit Ausnahme des Fermenters 2, voll funktionstüchtig hergerichtet worden. Dies würde auch durch einen Sachverständigen, wie im Bescheid vom 16. Mai 2002 gefordert, bestätigt werden. Die Genehmigungsbehörde lehne einen Sachverständigen aber seit 2010/2011 ab.

Es habe auch keine genehmigungsschädliche Umnutzung stattgefunden durch die Nutzung des Fermenters 1 als Güllebehälter. Zum anderen sei dies durch die Genehmigungsbehörde selbst zugelassen worden, auch handele es sich ausschließlich um genehmigte Inputstoffe laut Genehmigung vom 12. November 1996.

Die Genehmigungsbehörde führe im Schreiben vom 10. Dezember 2013 auch aus, dass die Genehmigung erloschen sei, da flüssige Industrieabfälle eingesetzt worden seien. Alle eingesetzten Inputstoffe seien nach Erachten des Klägers mit Wissen der Behörde genehmigt und für den Einsatz zulässig gewesen. Auf jeden Fall habe es aber keinen Inputstoff gegeben, der laut den gesetzlichen Vorschriften für die Verwertung in Biogasanlagen oder die landwirtschaftliche Verwertung verboten gewesen sei.

Des Weiteren sei festzustellen, dass die eingesetzten Inputstoffe seit September 1999 mit den EAK-Abfallschlüsselnummern für den Einsatz genehmigt werden müssten. Eine entsprechende „Einsatzstoffliste“ sei dem Betrieb zugeteilt worden. Auch hätten alle eingesetzten Stoffe zum Zeitpunkt der Zuteilung EAK-Einsatzstoffliste laut Baurecht in einer Biogasanlage eingesetzt werden dürfen.

Als sich dann die Genehmigungsvoraussetzung geändert habe und für den Einsatz der Inputstoffe das BEnSchG zuständig geworden sei, habe die Genehmigungsbehörde den Betrieb aufgefordert, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu beantragen, was dieser über einen Fachbetrieb auch getan habe. Die Genehmigungsbehörde habe aber klar den Betrieb der Biogasanlage weiter zugelassen.

Bis zum heutigen Tag sei eine Entscheidung über den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag nicht gefallen. Dies sei aber auch nicht mehr entscheidungsrelevant, da die Anlage nur noch nach genehmigtem Baurecht betrieben werden solle.

Des Weiteren werde mitgeteilt, dass auch eine landwirtschaftliche Biogasanlage eine gewerbliche Anlage sei und als solche betrieben werde.

Informativ sei noch erwähnt, dass die Genehmigungsbehörde den Bescheid vom 16. Mai 2002 jahrelang auf dem Rechtsweg verteidigt habe und dieser erst Ende 2007 rechtskräftig geworden sei. Ende 2010 sei sie dann der Meinung gewesen, die hierin festgestellte Abnahme der Biogasanlage durch einen Sachverständigen als nicht mehr bindend anzusehen, als der Bescheid-Empfänger sich genau an diesen Bescheid habe halten wollen.

Der Kläger beantragt festzustellen, dass

1. der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes ... vom 12. Januar 1996 zum Neubau einer Biogasanlage u. a. zur Reststoffverwertung noch Bestand hat,

2. die Wiederinbetriebnahme der Biogasanlage nach den Vorgaben des rechtskräftigen Bescheides des Landratsamtes ... vom 16. Mai 2005 nicht verweigert hätte werden dürfen und somit so in Betrieb gehen darf,

3. der Betrieb der Biogasanlage, wie laut Genehmigungsbescheid genehmigt, seit Dezember 2010 ebenso rechtswidrig verweigert wird wie die Wiederherstellung Fermenter 2,

4. uns und/oder unserem Betreiber durch dieses rechtswidrige Verhalten des Landratsamtes ... ein finanzieller Schaden entstanden ist/sein kann (muss dargestellt werden).

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klageanträge 1) und 2) seien zulässig. Da sie in einem inneren Zusammenhang stünden, dürfte es sich lediglich um einen Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit der Baugenehmigung des Landratsamtes vom 12. November 1996 handeln. Ein Feststellungsinteresse bestehe. Der Kläger habe bereits im Streitverfahren AN 9 K 11.01244 geltend gemacht, dass die Baugenehmigung weiterhin wirksam sei. Der Beklagte sei dem entgegengetreten. Im Rahmen einer Besprechung am 10. Oktober 2013 habe der Kläger, vertreten durch seinen Sohn ..., behauptet, dass die Baugenehmigung weiterhin wirksam sei. Eine endgültige Klärung dieser Frage durch eine gerichtliche Entscheidung liege daher im Interesse der Parteien.

Hinsichtlich der Anträge 3) und 4) sei festzustellen, dass diese vermutlich auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gerichtet sein dürften. Derartige Ansprüche seien jedoch vor den Zivilgerichten durchzusetzen. Es bestehe insoweit kein Anspruch auf eine Entscheidung durch den vermeintlich „sachnäheren“ Richter. Die Klagen seien diesbezüglich unzulässig, da es bereits an einem Feststellungsinteresse fehle.

Die Baugenehmigung vom 12. November 1996 sei erledigt und entfalte daher keine Wirksamkeit mehr. Dies sei dem Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 mitgeteilt worden. Dieses Schreiben sei das Ergebnis einer Auswertung der Strafakten im Verfahren gegen ... und ... sowie ... und ...

Im Schreiben vom 10. Dezember 2013 sei ausführlich dargelegt worden, dass die Baugenehmigung nicht mehr wirksam sei; auf dieses werde verwiesen. Es liege eine Erledigung auf andere Weise, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG vor, da aufgrund der zeitlichen Abläufe von einem Willen zur Nutzungsaufgabe auszugehen sei, die widerrechtliche Einbringung von Industrieabfällen zu einem Erlöschen des Bestandsschutzes geführt habe und sich zudem aus § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (analog) ein Erlöschen der Baugenehmigung ergebe. Da sich die Baugenehmigung erledigt habe, teile auch der Bescheid vom 16. Mai 2002 bezüglich der damit in Zusammenhang stehenden Verfügungen I.1, I.3 und I.4 deren rechtliches Schicksal, da dieser Bescheid das Vorliegen einer wirksamen Baugenehmigung zwingend voraussetze.

Soweit der Kläger vortrage, dass im Jahre 2010 die Biogasanlage voll funktionstüchtig hergerichtet gewesen sei, werde dies bestritten. Der technische Zustand bezüglich der Funktionsfähigkeit der Biogasanlage sei dem Beklagten nicht bekannt. Bei einer Ortseinsicht am 27. Januar 2011 sei lediglich festgestellt worden, welche Komponenten an der Biogasanlage vorhanden seien, ohne jedoch deren Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Zudem sei aus Sicht des Beklagten für die Instandsetzung des Fermenters 2 eine (Bau- bzw. Immissionsschutz-) Genehmigung zu beantragen. Der Kläger selbst trage vor, dass er die Funktionstüchtigkeit der Biogasanlage bisher nicht durch einen Sachverständigen habe untersuchen lassen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Kläger zum Ergebnis gelangt sei, dass die Biogasanlage funktionstüchtig sei.

Der Beklagte sei erstmals mit Schreiben der Gemeinden ... vom 15. Oktober 2010 informiert worden, dass eine Wiederinbetriebnahme der streitgegenständlichen Biogasanlage im Raum stehe.

Am 14. Dezember 2010 sei im Rahmen eines Telefonats mit Herrn ... seitens des Beklagten mitgeteilt worden, dass für die Wiederinbetriebnahme ein Bauantrag zu stellen sei; dies sei mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 bestätigt worden. Letztendlich sei dann am 3. Januar 2011 ein Bauantrag gestellt worden.

Der Fermenter 1 sei zur Lagerung von Gülle umgenutzt worden und er habe damit seine ihm ursprünglich zugedachte Funktion verloren. Folglich sei er als Fermenter entwidmet worden und für eine Wiederinbetriebnahme als Fermenter sei eine Genehmigung erforderlich.

Der Kläger behaupte, dass der Einsatz der Industrieabfälle genehmigt worden sei und daher legal erfolgt sei. Dies sei in keiner Weise zutreffend. Zwar sei die Anlage des Klägers in die Verwerterdatenbank des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz aufgenommen und mehrere Abfallschlüsselnummern vergeben worden, jedoch seien die 1996 baurechtlich genehmigten Einsatzstoffe (Grüngut, Gülle und Fettabscheiderinhalte) unverändert geblieben. Eine Änderung der Einsatzstoffe sei zudem nicht beantragt worden. Selbst wenn man die Eintragung in die Verwerterdatenbank und die Zuteilung von Abfallschlüsselnummern als Genehmigung ansehen würde, sei zu beachten, dass die Erteilung der Genehmigung durch eine unzuständige Stelle materiell rechtswidrig und mithin auch nichtig wäre, da diese an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leiden würde, da für eine Genehmigung ausschließlich das Sachgebiet Baurecht bzw. Immissionsschutzrecht des Landratsamtes ... zuständig gewesen wäre. Diese Stellen hätten jedoch zu keinem Zeitpunkt die Baugenehmigung geändert, weshalb der Einsatz der Industrieabfälle widerrechtlich erfolgt sei. Dies werde auch durch die Fachgutachten der Firma ... zu den kontaminierten Ackerflächen und der Hofstelle bestätigt.

Unabhängig vom ursprünglich baurechtlich genehmigten Betriebsumfang der Biogasanlage und der konkreten Beurteilung der Anwendbarkeit des BImSchG sei eine etwaige immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jedem Fall gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erloschen, da seit dem Jahre 2002 kein Anlagenbetrieb mehr erfolgt sei. Die Vorschrift gelte auch für nach § 67 Abs. 2 BImSchG anzeigepflichtige Anlagen. Vor diesem Hintergrund könne sich der Kläger nicht auf einen Vertrauensschutztatbestand berufen, da etwaige Genehmigungen erloschen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Verwaltungsstreitsache konnte aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. September 2015 entschieden werden, obwohl der Kläger bzw. der Klägervertreter zu diesem Termin nicht erschienen ist.

Nach § 102 Abs. 2 VwGO kann auch bei Nichterscheinen einer Partei verhandelt und entschieden werden. Darauf wurde der Kläger bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich hingewiesen.

Der Kläger hat auch keine erheblichen Gründe im Sinne des § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, die es geboten hätten, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen.

Streitgegenstand vorliegender Klage - so die an § 88 VwGO orientierte Auslegung des Klägervorbringens - ist zum einen die Feststellung, dass die dem Kläger am12. November 1996 erteilte Baugenehmigung zum „Neubau einer Biogasanlage zu u. a. Reststoffverwertung und Nutzungsänderung“ noch wirksam ist und des Weiteren die Feststellung, dass die Verweigerung des Betriebes der Biogasanlage seit Dezember 2010 und die Verweigerung der Wiederherstellung des Fermenter 2 rechtswidrig war.

I.

Die Klage ist nur zum Teil zulässig.

1. Bezüglich des Feststellungsbegehrens, dass das Nichtgenehmigen der Wiederinbetriebnahme ab 2010 rechtswidrig war, erweist sie sich bereits als unzulässig.

Mit dieser Feststellung verfolgt der Kläger, wie sich aus der Antragstellung im Klageschriftsatz vom 13. Januar 2014 deutlich zeigt („Antrag 4“ ist im Zusammenhang mit „Antrag 3“ als Benennung des klägerischen Feststellungsinteresses zu verstehen), die Erlangung von Schadensersatz.

Der Zulässigkeit dieses Klageantrages steht § 43 Abs. 2 VwGO entgegen.

Nach dieser Vorschrift erweist sich die Feststellungsklage als unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Damit sollen unnötige Feststellungsklagen vermieden werden für Fälle, in welchen für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht.

Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus prozessökonomischen Gründen auf ein einziges Verfahren, nämlich das, welches dem klägerischen Anliegen am effektivsten gerecht wird, konzentriert werden (BVerwG v. 25.4.1996, 3 C 8.95 - juris).

Ausgehend von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Rechtswege gilt dies dem § 43 Abs. 2 VwGO innewohnende gesetzgeberische Ziel auch rechtswegübergreifend, d. h. auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben ist (BVerwG v. 12.7.2000, 7 C 3.00 - juris- m. w. N.).

Geht es dem Kläger erkennbar, wie vorliegend, um die Erlangung von Schadensersatz, so ist er nach der VwGO zur Zielerreichung auf die beim Zivilgericht zu erhebende Schadensersatzklage zu verweisen. Innerhalb des dortigen Verfahrens hat das Zivilgericht eigenverantwortlich zu klären, ob die Nichtzulassung des Betriebes der Biogasanlage sowie der Wiederherstellung des Fermenters 2 ab Dezember 2010 rechtmäßig oder rechtswidrig war. Eine Klärung dieser Frage im Verwaltungsrechtsweg ist deshalb nicht erforderlich. Die durch das Zivilgericht zu entscheidende Schadensersatzklage geht insoweit der Feststellungsklage des Klägers nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.

2. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich des sich aus den Anträgen 1 und 2 ergebenden Begehrens auf Feststellung, dass die dem Kläger 1996 erteilte Baugenehmigung für die streitgegenständliche Biogasanlage auch heute noch wirksam ist, stellt sich die Klage als zulässig dar.

Bei dem vorliegend geführten Streit um die Fortgeltung der mit Bescheid vom 12. November 1996 dem Kläger erteilten Baugenehmigung geht es um die Frage des Bestehens/Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg v. 8.7.2014, 8 S 1071.13 - juris; VG München v. 29.6.2000, M 11 K 98.1596 - juris).

Insbesondere steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage hier auch nicht die in § 43 Abs. 2 VwGO geregelte Subsidiarität entgegen; der Beklagte hat das von ihm angenommene Erlöschen der Baugenehmigung (bisher) nicht in Form eines anfechtbaren Verwaltungsaktes, welchen der Kläger mittels Anfechtungsklage hätte angreifen können, geregelt.

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die dem Kläger am 12. November 1996 für die Neuerrichtung einer Biogasanlage mit den Einsatzstoffen „Grüngut, Futterreste bzw. organische Abfälle (2 cbm/pro Tag), Gülle (2 cbm/pro Tag) und Fett/Flotat (1 cbm/pro Tag) erteilte Baugenehmigung ist nicht mehr wirksam.

1. Die Frage nach der Wirksamkeit einer erteilten Baugenehmigung nach mehrjähriger Nutzungsunterbrechung (vorliegend seit 2002) richtet sich nicht nach dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Zeitmodell“.

An der Entscheidung vom 18. Mai 1995, 4 C 20.94 - juris, hält das Bundesverwaltungsgericht längst nicht mehr fest.

Vielmehr ist in der Rechtsprechung geklärt, dass sich die Frage der (weiteren) Wirksamkeit einer Baugenehmigung nach mehrjähriger Nutzungsunterbrechung nach Landesrecht richtet (BVerwG v. 7.11.1997, 4 C 7.97 - juris).

2. Jedoch bedeutet dies nicht, dass bei einer Nutzungsunterbrechung auf die landesrechtliche Vorschrift des Art. 69 BayBO zurückgegriffen werden kann.

Nach dieser Norm erlischt die Baugenehmigung, wenn mit dem Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Genehmigungserteilung begonnen wird oder die Bauausführung vier Jahre lang unterbrochen worden ist. Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung, die Geltungsdauer einer noch nicht ins Werk gesetzten Baugenehmigung betreffend, welche nicht auf den Fall einer Nutzungsunterbrechung einer fertig gestellten baulichen Anlage anwendbar ist. Hätte der Gesetzgeber auch die Nutzungsunterbrechung mit dieser Regelung erfassen wollen, so hätte er dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen.

Eine analoge Anwendung des Art. 69 BayBO auf den Fall einer Nutzungsunterbrechung scheitert daran, dass kein Anhaltspunkt für eine unbeabsichtigte Regelungslücke erkennbar ist.

3. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt auch die entsprechende Anwendung von § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht in Betracht, wonach eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlischt, wenn die errichtete und in Betrieb genommene Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wird.

Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber erkennbar dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich bei vom BImSchG erfassten Anlagen typischerweise um solche mit besonderem Gefährdungspotential handelt. Mangels Bestehens eines vergleichbaren Bedürfnisses für (allein) baugenehmigungspflichtige Anlagen hat der Gesetzgeber bisher von einer dem § 18 BImSchG entsprechenden Regelung für Baugenehmigungen abgesehen (vgl. z. B. OVG Lüneburg v. 3.1.2011, 1 NE 209.10 - juris).

4. Die Frage der Wirksamkeit einer Baugenehmigung nach längerer Nutzungsunterbrechung richtet sich vielmehr nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 43 Abs. 2 VwVfG.

Nach dieser Regelung bleibt ein Verwaltungsakt, hier die dem Kläger 1996 erteilte Baugenehmigung, wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, d. h., wenn er unabhängig von einer behördlichen Entscheidung durch Wegfall des Regelungsobjekts, inhaltliche Überholung, einseitigen Verzicht, Antragsrücknahme oder aufgrund geänderter Sach- oder Rechtslage gegenstandslos geworden ist (BayVGH v. 28.2.2014, 15 CS 13.1863 - juris m. w. N.).

a) Vorliegend wurde die streitgegenständliche Baugenehmigung aus dem Jahre 1996 weder aufgehoben noch hat sie sich alleine durch Zeitablauf erledigt; sie war weder ausdrücklich befristet noch lässt sich ihrem Regelungsinhalt eine zeitliche Grenze entnehmen.

b) Jedoch hat sich die umstrittene Baugenehmigung auf andere Weise im Sinne des Art. 43 Abs. 2 VwVfG erledigt.

Auf andere Weise ist ein Verwaltungsakt erledigt, wenn er seine regelnde Wirkung verliert.

Im Hinblick darauf, dass die übrigen in Art. 43 Abs. 2 VwVfG geregelten Varianten an ein formalisiertes Behördenhandeln oder einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand anknüpfen, rechtfertigt sich die Annahme einer „Erledigung auf andere Weise“ im Sinne des Art. 43 Abs. 2 VwVfG lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen (BVerwGv. 9.5.2012, 6 C 3.11 - juris).

Nach der Rechtsprechung sind bisher insbesondere folgende Fallgruppen anerkannt:

- Wegfall des Regelungsobjekts (BVerwG v. 17.8.2011, 6 C 9.10 - juris),

- die inhaltliche Überholung der Regelung durch eine neue Sachentscheidung (BVerwG v. 9.5.2012, 6 C 3.11 - juris),

- der einseitige Verzicht (BVerwG, U.v. 15.12.1989, 4 C 36.86 - juris) sowie

- die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (BVerwG v. 9.5.2012, 6 C 3.11 - juris).

aa) Vorliegend kommt insoweit lediglich ein Verzicht in Betracht.

Ein solcher kann ausdrücklich oder konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten, erklärt werden, wobei im letzteren Fall ein dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich zum Ausdruck kommen muss (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg v. 10.11.1993, 3 S 1120.92 - juris). Davon kann z. B. dann ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine insbesondere funktional andere Nutzung ersetzt wird, wobei die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung, zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlage, ohne zusätzliche Anhaltspunkte in der Regel noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen lässt, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Bestandes besteht.

Anhaltspunkt für einen schlüssigen Verzicht kann das Vorliegen erkennbar besonderer Umstände sein, etwa eine neue vorteilhaftere Nutzung oder veränderte Umstände, die darauf hindeuten, dass die genehmigte Nutzung dauerhaft nicht mehr gewollt oder unmöglich ist (BayVGH v. 1.2.2007, 2 B 05.2470 - juris).

Nach OVG Rheinland-Pfalz vom 12. März 2013, 8 A 11152.12 - juris, kann auch das jahrelange Unterlassen der genehmigten Nutzung gegen die wirtschaftlichen Interessen des Berechtigten verstoßen, so dass sich daraus resultierend die Frage stellen kann, ob noch ein Nutzungsinteresse besteht.

Insofern ist nach OVG Rheinland-Pfalz a. a. O. die Dauer der Nutzungsunterbrechung als Indiz für einen Verzichtswillen heranzuziehen.

Maßgeblich für das Vorliegen eines konkludenten Verzichtes ist damit im Ergebnis die Abgrenzung der endgültigen Nutzungsaufgabe von der vorübergehenden Nutzungsunterbrechung. Dafür ist nach Decker, BayVBl. 2011, 517 ff., der für einen Durchschnittsbetrachter objektiv nach außen getretene subjektive Wille des Berechtigten beachtlich.

Das Hinzutreten der für die Annahme eines dauerhaften Verzichtswillens erforderlichen weiteren Umstände, mit welchen dann vom Vorliegen einer nach außen dokumentierten endgültigen Aufgabe des Nutzungswillens gesprochen werden kann, ist z. B. beim Einsetzen des Verfalls der Bausubstanz nach längerem Leerstand anzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen v. 14.3.1997, 7 A 5179.95 - juris) oder bei Aufnahme einer anderweitigen Nutzung.

Der tatsächliche Beginn einer außerhalb der Variationsbreite der genehmigten Nutzung liegenden anderen Nutzung, welche erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll, lässt den Bestandsschutz entfallen (BVerwG v. 25.3.1988, 4 C 21.85 - juris) und stellt ein zum Zeitmoment hinzutretendes beachtliches Umstandsmoment dar.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt dazu im Beschluss vom 28. Februar 2014, 15 CS 13.1863 - juris, u. a. folgendes aus:

„Zwar spielt es für die Wirksamkeit einer Baugenehmigung grundsätzlich keine Rolle, ob die genehmigte Nutzung beendet wird oder wie lange eine Nutzungsunterbrechung dauert, weil das geltende Bauordnungsrecht keine Rechtspflicht zur Fortsetzung einer genehmigten Nutzung kennt. Allein die (auch langjährige) Nichtweiterführung einer genehmigten Nutzung reicht daher in aller Regel nicht aus, um auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2003 - 15 B 00.1363 - VGH n. F. 56, 82/87; U.v. 1.2.2007 - 2 B 05.2470 - VGH n. F. 60.215/216 f.). Erforderlich ist vielmehr - ähnlich wie beim Rechtsinstitut der Verwirkung, dass neben dem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraussetzt - das Hinzutreten weiterer Umstände, die eine endgültige Aufgabe des Nutzungswillens nach außen dokumentieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 9.8.2013 - 2 A 2520/12 - juris Rn. 14; Thüringisches OVG, B.v. 29.11.1999 - 1 EO 658/99 - BauR 2719). Ein solcher Umstand kann - schon mit Blick auf die damit verbundenen Investitionen - regelmäßig dann angenommen werden, wenn eine andere Nutzung aufgenommen wird (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2003 - 15 B 00.1363 - VGH n. F. 56, 82/88; VGH Baden-Württemberg, U.v. 4.3.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881; vgl. auch BVerwG, B.v. 21.11.2000 - 4 B 36.00 - NVwZ 2001, 557 f.; Schlarmann/Ruttloff, DVBl 2012, 869/872).“

Unter Zugrundelegung des Ergebnisses behördlicher Ermittlungen und des im rechtskräftigen Strafverfahren KLs 53 Js 4356/2002 festgestellten Sachverhaltes wurden durch den Sohn des Klägers ab dem Jahre 2000 in der 1996 genehmigten streitgegenständlichen Biogasanlage (zum Teil) hochbelastete Industrieabfälle in der für diese Stoffe nicht vorgesehenen und so auch nicht genehmigten Biogasanlage behandelt.

Die eingebrachten Stoffe im Einzelnen sind z. B. dem Sachverständigengutachten zum Strafverfahren gegen ... und ... wegen vorsätzlicher Bodenverunreinigung u. a. vom 15. Juli 2006 zu entnehmen.

Mit dem Einsatz dieser Stoffe wurde die Variationsbreite der mit Bescheid von 1996 genehmigten Nutzung der Biogasanlage derart offensichtlich überschritten, so dass ganz eindeutig und ohne dass es dazu weiterer Ausführungen bedürfte, von einer Nutzungsänderung auszugehen ist.

Unter Berücksichtigung von Ziffer 8.10 a und 8.10 b sowie 8.11 a und 8.11 b der 4. BImschV in der Gültigkeit ab 1. Juni 1998 bis 2. August 2011 und ab dem 3. August 2011 von Ziffer 8.6 a und 8.6 b sowie Ziffer 12 der 4. BImschV in der Gültigkeit vom 3. August 2001 bis 17. Mai 2002 ist zudem, neben der baurechtlich relevanten Nutzungsänderung wegen Verlassens der genehmigten Nutzungsvariationsbreite, durch den Einsatz der konkreten Industrieabfälle eine Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz eingetreten (§ 4 BImSchG), d. h., mit den geänderten Einsatzstoffen ging auch ein Rechtsregimewechsel einher.

Diese, die genehmigte Biogasanlage dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterwerfende Nutzungsänderung, verbunden mit dem Zeitablauf über viele Jahre, in welchen die Biogasanlage (in der 1996 genehmigten Form) nicht betrieben wurde, sowie bei Berücksichtigung der Nichterfüllung der im bestandskräftigen Bescheid des Landratsamtes ... vom 16. Mai 2002 für eine eventuelle Wiederinbetriebnahme gemachten Anforderungen, so z. B. die Einholung und Vorlage eines Sachverständigengutachtens, sowie die bis zum heutigen Zeitpunkt nicht durchgeführten Reparaturarbeiten am Fermenter 2, welcher Bestandteil der 1996 genehmigten Anlage ist, dokumentieren zur Überzeugung des Gerichts die nach der oben dargestellten Rechtsprechung sich ergebenden Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Aufgabe des Nutzungswillens und damit einer Erledigung der Baugenehmigung vom 12. November 1996 „auf andere Weise“ im Sinne des Art. 43 Abs. 2 VwVfG.

bb) Auch sprechen vorliegend gute Gründe für die Annahme einer „konsensualen“ Erledigung.

Von dieser (ebenfalls zur Erledigung „in anderer Weise“ im Sinne des Art. 43 Abs. 2 VwVfG führenden) kann dann ausgegangen werden, „wenn die Beteiligten übereinstimmend einen früheren Verwaltungsakt für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist“, so BVerwGv. 27. März 1998, 4 C 11.97 - juris.

Dadurch, dass der Kläger von der ihm durch Bescheid vom 16. Mai 2002 eingeräumten Möglichkeit einer (eventuellen) Wiederinbetriebnahme der Biogasanlage im Umfange der Genehmigung von 1996 durch Nichtumsetzung der in diesem Bescheid von ihm verlangten Maßnahmen keinen Gebrauch gemacht hat, stattdessen im Januar 2011 einen Bauantrag für die auf dem Hofgrundstück vorhandene Biogasanlage gestellt wurde, im Klageverfahren AN 9 K 11.01244 ausdrücklich betont wurde, dass dieser Bauantrag „freiwillig“ gestellt worden sei und zwischenzeitlich auch das Landratsamt ... von einem Erlöschen der Baugenehmigung von 1996 durch Erledigung im Sinn des Art. 43 Abs. 2 VwVfG ausgegangen ist und deshalb die Stellung eines neuen Bauantrags für den beabsichtigten Betrieb einer Biogasanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... gefordert hat, kann angenommen werden, dass die Beteiligten übereinstimmend von einem (wie auch immer ausgelösten) Nichtmehrwirksamsein der ursprünglichen Baugenehmigung ausgingen. Das heißt, sie haben sich bewusst (vgl. die ausdrückliche Betonung der Freiwilligkeit der Bauantragstellung im Verfahren AN 9 K 11.01244) auf eine neue, veränderte Sachlage eingestellt, sie haben die „Geschäftsgrundlage“ übereinstimmend verändert und damit ist die Baugenehmigung vom 12. November 1996 ihrer Steuerungsfunktion verlustig gegangen und ihr ist keine tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beizumessen.

Nach alledem war die Klage voll umfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

(§ 52 Abs. 1 GKG)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 28/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
published on 07/09/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 14.00081 Im Namen des Volkes Urteil vom 7. September 2015 9. Kammer gez. (...) Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr.: 0920 Haup
published on 09/08/2013 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,- € festgesetzt. 1G r ü n d
published on 04/03/2009 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Stadt Neuenstein vom 19.06.2006 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 D
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published on 07/09/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 14.00081 Im Namen des Volkes Urteil vom 7. September 2015 9. Kammer gez. (...) Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr.: 0920 Haup
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Annotations

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.