Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Feb. 2015 - AN 9 K 12.01464

published on 11/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Feb. 2015 - AN 9 K 12.01464
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen:

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2011, mit dem die Klägerin verpflichtet wurde, die Beseitigung des Foliensilos auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., Gemeinde ..., zu dulden, rechtswidrig war.

Auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., Gemeinde ..., befand sich seit mindestens 21. Oktober 2010 ein Foliensilo. Nachdem das Wasserwirtschaftsamt ... und das Landratsamt ... bei einem Außendienst am 21. Oktober 2010 festgestellt hatten, dass aus dem Foliensilo Sickersaft austritt, ordnete das Landratsamt ... mit Bescheid vom 26. April 2011 an, dass Frau ... auf eigene Kosten bis spätestens 20. Mai 2011 das Foliensilo vollständig vom gegenwärtigen Lagerplatz zu entfernen bzw. entfernen zu lassen habe (Nr. 1 des Bescheides). Ferner ordnete es an, dass der Inhalt des Foliensilos auf eine sickerundurchlässige Kunststoffdichtungsbahn im unverschmutzten Bereich des Grundstückes oder auf ein anderes geeignetes Grundstück umgesetzt werden könne (Nr. 2 des Bescheides). U. a. legte es noch fest, dass der Miteigentümer zur Duldung der Maßnahme verpflichtet ist (Nr. 4 des Bescheides) und erklärte für den Fall, dass Frau ... der Verpflichtung in Nr. 1 des Bescheides nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR als zur Zahlung fällig. Der hiergegen erhobene Eilantrag und die Klage (letztere gegen Nr. 1 und 6 des Bescheides sowie gegen die Entscheidung über Gebühren und Kosten) blieben ohne Erfolg (Beschluss des VG Ansbach vom 20. Juni 2011, AN 15 S 11.01009 und Urteil vom 7. September 2011, AN 15 K 11.01010).

Mit Bescheid vom 25. August 2011 drohte das Landratsamt ... Frau ... die Ersatzvornahme an. Falls Frau ... die ihr im Bescheid des Landratsamtes vom 26. April 2011 auferlegte Pflicht, das Foliensilo auf dem Grundstück Nr. ... der Gemarkung ..., Gemeinde ..., vollständig vom gegenwärtigen Lagerplatz zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, nicht unverzüglich, spätestens jedoch bis 15. September 2011 erfülle, werde das Landratsamt auf Kosten der Klägerin das Foliensilo beseitigen lassen und falls notwendig, die abtransportierte Masse einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen lassen (Nr. 1 des Bescheides). Den Kostenbetrag der Ersatzvornahme veranschlagte es mit vorläufig 5.750,00 EUR. Dieser Betrag werde bereits am 16. Mai 2011, vor Durchführung der Ersatzvornahme, zur Zahlung fällig und sei ab Fälligkeit mit 6 v. H. zu verzinsen (Nr. 2 des Bescheides). Frau ... hat gegen den Bescheid vom 25. August 2011 Anfechtungsklage erhoben. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des VG Ansbach vom 5. Oktober 2011 abgelehnt (AN 15 S 11.01797), weil nach summarischer Prüfung zu Recht die Ersatzvornahme angedroht worden war. Die Klage wurde mit Urteil vom 9. November 2011 abgewiesen (AN 15 K 11.01798).

Im Zusammenhang mit den Vorbereitungen der Ersatzvornahme ließ Frau ... über ihren Bevollmächtigten am 4. Oktober 2011 erstmals erklären, sie habe bereits im November 2010 das Foliensilo an die Klägerin veräußert. Mit Schreiben an das Landratsamt vom 4. Oktober 2011 bestätigte dies die Klägerin und verwahrte sich gegen eine Entfernung oder Entsorgung des Foliensilos. Nachdem es der Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 den Sachverhalt erläutert, darauf hingewiesen hatte, dass wegen weiteren Ablaufs wassergefährdenden Silosafts weitere Verzögerungen nicht mehr vertretbar seien und nachdem es der Klägerin eine Frist zur vollständigen Entfernung des Foliensilos bis 17. Oktober 2011 gesetzt hatte, erließ das Landratsamt mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Oktober 2011 der Klägerin gegenüber eine Duldungsverfügung.

In Nr. 1 des Bescheids heißt es:

„Die ..., ..., hat die Beseitigung des Foliensilos auf dem Grundstück Flurnummer ..., Gemarkung ..., Gemeinde ..., die mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 26.04.2011, ... (...) ..., gegenüber Frau ... verfügt worden ist, zu dulden.“

In Nr. 2 des Bescheids wird die sofortige Vollziehung der Duldungsanordnung unter Nr. 1 angeordnet. Für den Fall der Nichtbeachtung der Duldungsanordnung wurde unter Nr. 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 4.500,00 Euro angedroht und für fällig erklärt.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 drohte das Landratsamt ... Frau ... erneut die Ersatzvornahme an. Falls sie die ihr im Bescheid des Landratsamtes vom 26. April 2011 auferlegte Pflicht, das Foliensilo auf dem Grundstück Nr. ... der Gemarkung ..., Gemeinde ..., vollständig vom gegenwärtigen Lagerplatz zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, nicht unverzüglich, spätestens jedoch bis 26. Oktober 2011 erfülle, werde das Landratsamt auf Kosten der Verpflichteten das Foliensilo beseitigen lassen und falls notwendig, die abtransportierte Masse einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen lassen (Nr. 1 des Bescheides). Den Kostenbetrag der Ersatzvornahme veranschlagte es mit vorläufig 5.750,00 EUR. Dieser Betrag werde bereits am 27. Oktober 2011, vor Durchführung der Ersatzvornahme, zur Zahlung fällig und sei ab Fälligkeit mit 6 v. H. zu verzinsen (Nr. 2 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ersatzvornahme für die vertretbare Handlung sei zulässig, weil Zwangsgeld keinen Erfolg verspreche, Zwangsmittel so lange und so oft anwendbar seien, bis die Verpflichtung erfüllt sei und die ausreichende Erfüllungsfrist im Ausgangsbescheid nicht eingehalten worden sei. Auch sei es der Verpflichteten bzw. auch der Klägerin möglich, innerhalb der nun nochmals verlängerten und ausreichenden Frist das Foliensilo noch selber zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Ersatzvornahme habe erneut per Bescheid angedroht werden müssen, weil Frau ... habe annehmen können, dass der angegebene Eigentumsübergang auf die Klägerin eine Vollstreckung würde verhindern können. Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 antwortete das Landratsamt ... auf die Schreiben der Klägerin vom 15. Oktober 2011 und 24. Oktober 2011 und bot der Klägerin einen Ortstermin am 27. Oktober 2011 um 9.30 Uhr an, bei dem man sich mit den Fachbehörden und der Fa. ... Entsorgungs- und Transport GmbH zur Besprechung und Überwachung des Abtransportes des Foliensilos vor Ort treffe. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

„Für das Landratsamt ist die Linie klar. Wenn das Foliensilo am Morgen des 27.10.2011 noch nicht vollständig von dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... entfernt worden ist, wird es durch die Fa. ... Entsorgungs- und Transport GmbH abgefahren. (...)

Leider können wir Ihren Wünschen bezüglich eines Mitspracherechtes für einen evtl. neuen Lagerplatz des Foliensilos nach Ablauf der vorgenannten Frist,26.10.2011, 24.00 Uhr‘ aus verschiedenen Gründen nicht nachkommen. Unter anderem spielt hier die Kostenfrage eine große Rolle.

Falls Sie bestimmen wollen, wohin der Inhalt des Foliensilos soll, müssten Sie es vor Fristablauf entfernen lassen. Alternativ wäre eventuell noch eine Vorauskasse gegenüber der Fa. ... Entsorgungs- und Transport GmbH möglich. Diesbezüglich müssten Sie mit dem Unternehmen jedoch selbst Verbindung aufnehmen...“

Am 27. Oktober 2011 wurde niederschriftlich beim Verwaltungsgericht Ansbach im Namen der Klägerin folgender Eilantrag nach § 123 VwGO erhoben:

1. „Das Landratsamt ... (Abteilung Wasserrecht und Bodenschutz) wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Entfernung des Foliensilos auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., Gemeinde ..., mit sofortiger Wirkung zu stoppen.

2. Das Landratsamt ... wird verpflichtet, uns die Gelegenheit zu geben, das Silo an den von uns genannten Käufer (..., ...) zu liefern. Die Transportkosten werden von uns übernommen.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.“

Durch die Forderung des Landratsamts, das Foliensilo sofort zu entfernen, entstehe der Klägerin ein immenser finanzieller Verlust. Die Klägerin wolle das Silo deshalb selbst an Herrn ... weiterverkaufen, der einen wesentlich höheren Preis bezahle als die zwangsweise Entsorgung durch das Landratsamt ... bringen würde. Der Verkauf an den Kunden sei durch die Klägerin bereits abgesichert. Weil die zwangsweise Entfernung des Silos bereits stattfinde, werde um umgehende Entscheidung gebeten.

Der von der Klägerin gestellte Eilantrag, wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgelegt und mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 als unbegründet abgelehnt (AN 15 E 11.2026). Nach Ansicht des Gerichts, sei die Duldungsanordnung vom 14. Oktober 2011 in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Da sie allein die Funktion habe, die Vollziehung der Ausgangsverfügung vom 26. April 2011 zu ermöglichen, indem sie einen bisher nicht beteiligten Dritten einbeziehe, ergebe sich die Ermächtigungsgrundlage aus den Bestimmungen, die auch der im Bescheid verfügten Entfernung des Silos vom streitgegenständlichen Grundstück zugrunde liegen, nämlich aus § 100 WHG i. V. m. Art. 58 BayWG und aus dem Umstand, dass ein entsprechender Bescheid auch gegen die Klägerin hätte gerichtet werden können. Das Gericht verweist im Übrigen auf das Urteil vom 7. September 2011 (AN 15 K 11.01010), in dem entschieden wurde, dass der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2011, mit dem Frau ... verpflichtet wurde, das Foliensilo zu entfernen oder entfernen zu lassen rechtmäßig ist (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG). Da sich nachträgliche Änderungen, die zu einer anderen Bewertung führen könnten, nicht ergeben hätten, halte das Gericht an dieser Entscheidung fest. Weiter könne im Falle des Eigentums an einer Sache von der, wie hier im Falle des Foliensilos, eine Gefahr ausgehe, eine entsprechende Anordnung zum Entfernen auch an dessen Eigentümer ergehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.7.1978, BayVBl. 1979, 307, 309). Die Duldungsanordnung vom 14. Oktober 2011 sei in Bezug auf die Klägerin auch nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin sei (vorab per E-Mail) mit Schreiben des Landratsamts vom 7. Oktober 2011 über den Sachverhalt und die Notwendigkeit einer Entfernung des Silos informiert worden, wobei ihr Gelegenheit gegeben worden sei, dieses bis 14. Oktober 2011 zu entfernen. Weiter sei auf eine Ersatzvornahme ab dem 17. Oktober 2011 hingewiesen worden. Anschließend sei die Frist für das freiwillige Entfernen vor einer Ersatzvornahme auf den 26. Oktober 2011 verlängert worden, so dass insgesamt eine hinreichende Möglichkeit bestanden habe, vor einer Ersatzvornahme das Foliensilo selbst zu entfernen. Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen habe, ein Verkauf des Silos sei bereits „abgesichert“, ändere dies nichts an der Verhältnismäßigkeit der Duldungsverfügung. Denn hieraus ergebe sich nicht einmal, dass ein Verkauf schon stattgefunden hat und erst recht nicht, dass das Foliensilo wenigstens zeitgleich mit der in Aussicht genommenen Vollstreckungsmaßnahme durch eine Lieferung an den als Kunden Benannten entfernt worden wäre. Für weitere gerichtliche Nachforschungen in dieser Hinsicht habe wegen der oben erwähnten Dringlichkeit einer Entscheidung kein Raum bestanden.

Am 21. November 2011 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben lassen, mit der sie die Aufhebung des Bescheids vom 14. Oktober 2011, zugestellt am 20. Oktober 2011 begehrt.

Ebenfalls am 21. November 2011 hat die Klägerin Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erheben lassen und dort beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Duldungsverfügung wiederherzustellen gewesen wäre. Hilfsweise hat sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die Entfernung des Foliensilos sowie die unterlassene Auslieferung der Silage durch das Landratsamt ... an die Antragstellerin rechtswidrig war.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde mit Beschluss vom 16. August 2012 zurückgewiesen (8 CE 11.2759). Der Antrag sei bereits unzulässig. Offen gelassen wurde, ob der Antrag schon deshalb unzulässig sei, weil Herr ..., der im Antrag vom 27. Oktober 2011 als Vertretungsberechtigter benannt worden sei, diesen Antrag für die Antragstellerin als Vertreter ohne Vertretungsmacht gestellt habe. Jedenfalls habe sich der Antrag aufgrund der erfolgten Durchführung der Ersatzvornahme durch die vom Landratsamt ... beauftragte Firma ... Entsorgungs- und Transport GmbH unmittelbar nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung am 27. Oktober 2011 erledigt. Durch die Beseitigung des Foliensilos sei das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin (= der hiesigen Klägerin) entfallen, weil sie ihr Rechtsschutzziel (Einstellung der Zwangsvollstreckung) nicht mehr erreichen könne. Eine Umstellung des Antrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, sei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zulässig.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Beschluss weiter aus, der Antrag wäre wahrscheinlich auch unbegründet, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Die Ersatzvornahme dürfte nicht deshalb rechtswidrig gewesen sein, weil sich das Landratsamt gegenüber der Antragstellerin (= der hiesigen Klägerin) verpflichtet habe, die Silage an sie selbst oder an den von ihr benannten Käufer auszuliefern. Ein solcher Anspruch dürfte sich insbesondere nicht aus der Erklärung des LRA im Schreiben vom 25.10.2011 ergeben, weil diese schon aufgrund ihrer vagen Formulierung („Falls Sie bestimmen wollen, wohin der Inhalt des Foliensilos soll, müssten Sie dieses vor Fristablauf entfernen lassen. Alternativ wäre eventuell noch eine Vorauskasse gegenüber der Fa. ... Entsorgungs- und Transport GmbH möglich. Diesbezüglich müssten Sie mit dem Unternehmen jedoch selbst Verbindung aufnehmen.“) keine rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG, die Silage im Fall einer Vorauskasse durch die Antragstellerin zu einem Ort ihrer Wahl verbringen zu lassen, darstelle.

Mit Schreiben vom 6. September 2012 hat die Klägerin über ihre Bevollmächtigte mitteilen lassen, dass die Klage vom 21. November 2011 aufrechterhalten werde. Nachdem durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. August 2012 in der Sache selbst keine Entscheidung getroffen wurde, bleibe es dabei, dass die angegriffene Duldungsanordnung rechtswidrig gewesen sei. Nachdem sich die angeordnete Duldung durch die Beseitigung des streitgegenständlichen Silos erledigt habe, werde die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt. Das erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben. Insoweit werde auf den Vortrag im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verwiesen. Dort hat die Klägervertreterin vorgetragen, es bestehe ein Rehabilitationsinteresse. Die Klägerin habe sich als Eigentümerin des Fahrsilos nach Bekanntwerden der drohenden Ersatzvornahme unmittelbar mit dem Landratsamt ... in Verbindung gesetzt, um die Angelegenheit gütlich zu klären. Gleichwohl habe das Landratsamt die streitgegenständliche Duldungsverfügung erlassen, ohne auf die Bitte um ein klärendes Gespräch einzugehen. Des Weiteren sei der Klägerin eine unverhältnismäßig kurze Frist zur Entsorgung gesetzt worden. Die Behörden hätten der Klägerin keine Möglichkeit eingeräumt, eine eigene Rechtsposition aufzubauen und diese zu vertreten. Die Klägerin habe insoweit ein Interesse, in der Öffentlichkeit deutlich zu machen, dass sie stets bestrebt gewesen sei, den Forderungen der Behörden nachzukommen. Ein Rehabilitationsinteresse bestehe deshalb, da die Klägerin auch weiterhin am Geschäftsleben teilhaben werde und durch das Vorgehen des Landratsamtes um den guten Ruf fürchten müsse. Darüber hinaus sei durch die Entfernung der Silage erheblich in das Eigentumsgrundrecht der Klägerin eingegriffen worden. Ferner sei durch die Entsorgung der Silage durch die Behörden ein Schaden eingetreten. Die Silage weise einen erheblichen finanziellen Wert auf, den die Klägerin nun nicht mehr umsetzen könne. Nachdem die Behörden klar ihre Kompetenzen bei der Entsorgung überschritten hätten, werde der entstandene Schaden im Wege eines Amtshaftungsprozesses geltend gemacht werden. Auch dies begründe ein Feststellungsinteresse.

Die Klage sei auch begründet, da das Landratsamt ... aufgrund der Verfügung im Schreiben vom 25. Oktober 2011 verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin zu gestatten, die Silage an den Käufer, Herrn ... ausliefern zu lassen. Im Schreiben vom 25. Oktober 2011 hätte das Landratsamt der Klägerin mitgeteilt, gegen Vorauskasse sei es der Klägerin möglich, zu bestimmen, an welchen Ort das Foliensilo verbracht werden könne. Dies stelle eine verpflichtende Verfügung dar, welche die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme bestimme und konkretisiere. Die Klägerin habe deshalb dafür Sorge getragen, einen Käufer für die Silage zu finden und habe diese am 26. Oktober 2011 an Herrn ... verkauft. Da das Landratsamt der Klägerin die Auslieferung der Silage an Herrn ... verweigert habe, sei die Durchführung der Ersatzvornahme rechtswidrig gewesen und verletze die Rechte der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamts ... vom 14. Oktober 2011 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung

Der Beklagte bestreitet weiterhin, dass eine Veräußerung des Foliensilos erfolgt ist.

Mit Schreiben vom 13. November 2013 hat die Klägerin selbst weitere 11 Feststellungsanträge angekündigt. Daraufhin hat ihre Bevollmächtigte mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 das Mandat niedergelegt.

Am 17. Dezember 2013 erging seitens des Gerichts der Hinweis, dass Bedenken bestehen, ob das für die Klage notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben sei. Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass nach wie vor jeglicher Nachweis dafür fehle, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Ersatzvornahme Eigentümerin des Foliensilos gewesen sei. Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 mit, dass das streitgegenständliche Silo am 4. Oktober 2010 vom Landwirtschaftsbetrieb ... erworben worden sei und hierfür ein Kaufpreis in Höhe von brutto 58.117,50 Euro in bar bezahlt worden sei. Als Nachweis hierfür legte die Klägerin eine Bestätigung der ... Steuerberatungsgesellschaft mbH aus ... vom 1. Februar 2012 bei.

In dieser Bestätigung heißt es:

„Hiermit bestätigen wir der Firma ..., ... das sie am 04.11.2010 vom Landwirtschaftsbetrieb ... eine Silage gekauft hat, der Betrag in Höhe von Brutto 58.117,50 Euro wurde bar bezahlt und ordnungsmäßig in der Kasse der Firma ... verbucht.“

Der Beklagte bestreitet nach wie vor die Veräußerung des Foliensilos an die Klägerin. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass es der Feststellungsklage an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 und 14. April 2014 ergingen weitere gerichtliche Hinweise dahingehend, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. der Feststellungsklagen bestehen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

Es besteht kein berechtigtes Interesse der Klägerin an der mit der Klage begehrten Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2011 rechtswidrig war.

1. Die am 6. September 2012 erfolgte Klageänderung ist infolge der (stillschweigenden) Einwilligung des Beklagten zulässig gemäß § 91 Abs. 1 AltVwGOVwGO. Die Klägerin begehrte ursprünglich die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides. Die Duldungsanordnung unter Ziffer 1. des Bescheides hat sich bereits vor Klageerhebung durch Durchführung der Ersatzvornahme erledigt i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO i. V. m. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage nunmehr in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2011 rechtswidrig war.

1.1 Dieser zuletzt gestellte Klageantrag ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Danach spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

1.2 Ein solches berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit- sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse - ist im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben.

Hauptfälle, in denen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts regelmäßig anerkannt wird, sind die Wiederholungsgefahr, die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses und das sogenannte Rehabilitationsinteresse bzw. eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung (vgl. Schmidt, in Eyermann, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2010, § 113 Rn. 86).

Erledigt sich - wie im vorliegenden Fall - der streitgegenständliche Verwaltungsakt vor Klageerhebung, kann auch die ernstliche Absicht, einen Amtshaftungsanspruch geltend zu machen, kein schützenswertes Feststellungsinteresse begründen (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.1998 - 14 C 14/96 - juris; BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 9 ZB 09.2555 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 113, Rn. 136).

Nach Auffassung der Kammer besteht auch keine konkrete Wiederholungsgefahr. Voraussetzung hierfür wäre die hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergeht (BVerwG, U.v. 16.10.1989 - 7 B 108/89 - NVwZ 1990, 360; BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 22 BV 11.1307 - juris; U.v. 25.2.2013 - 22 B 11.2587 - juris Rn. 43;). Es müssen dann also im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorliegen wie in dem für die Beurteilung des erledigten Verwaltungsakt maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Schmidt, in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2010, § 113, Rn. 86a). Da es im vorliegenden Fall äußerst unwahrscheinlich ist, dass in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse hier nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden.

Auch ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse kann die Klägerin nicht geltend machen. Der angegriffene Bescheid enthält außer seiner - erledigten - belastenden Wirkung keinen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt, der dem Ansehen der Klägerin abträglich sein könnte. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines diskriminierenden Grundrechtseingriffes sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 9 ZB 09.2555 - juris). Ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, genügt für die Bejahung eines Feststellungsinteresses nicht (vgl. auch Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2010, § 113 Rn. 92).

Nach alldem war die Klage wegen fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 25/01/2017 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Landratsamtes Ansbach vom 2. April 2015 wird in Ziffer 1.1 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung von Ziffer 1.2 des Bescheids vom 2. April 2015 den auszuzahlenden Überschuss auf 7.
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.