Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Dez. 2014 - AN 4 K 14.00305

published on 03/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Dez. 2014 - AN 4 K 14.00305
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger war seit 2001 als Versicherungsvermittler tätig. Aus dem Auszug zum Versicherungsvermittlerregister ergibt sich, dass er am 9. September 2009 registriert war und die Registrierung am 23. August 2011 gelöscht wurde. Weiter ergibt sich aus dem Register, dass die Erlaubnis zurückgegeben wurde. Seit dem 1. September 2011 ist der Kläger als „Ausschließlichkeitsvermittler“ für die ... a.G. tätig.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 beantragte er bei der Industrie- und Handelskammer für ... die Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und die Eintragung in das Vermittlerregister. Dabei gab er u. a. an, dass gegen ihn ein Strafverfahren anhängig gewesen sei. Weitere Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass der Kläger mit einem am 24. Januar 2013 rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts ... vom 16. Januar 2013 (...) wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag ein abgeändertes Urteil des Amtsgerichts ... vom 3. August 2011 zugrunde. Dieses hatte den Kläger wegen Betrugs in fünf Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden war.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2014 versagte die Beklagte dem Kläger die beantragte Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Versicherungsverträgen als Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 1 GewO. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch die Verurteilung des Klägers wegen der in § 34 d Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz GewO genannten Katalogstraftat „Betrug“ sei von seiner Unzuverlässigkeit auszugehen. Denn nach dieser Bestimmung besitze die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen u. a. eines solchen Vergehens verurteilt worden sei.

Besondere Umstände, die diese Regelvermutung widerlegen könnten, lägen nicht vor. Die abgeurteilten Taten habe der Kläger in den Jahren zwischen 2007 und 2009 begangen und die Verurteilung selbst datiere vom 16. Januar 2013, so dass eine große zeitliche Diskrepanz zwischen Tat und Verurteilung nicht gegeben sei. Weiter seien die Taten im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als gebundener Versicherungsvertreter begangen worden, hätten also einen direkten Bezug im hier fraglichen Gewerbe. Die Schwere der Tat spreche gegen ein Abweichen von der Regelvermutung. Auch wenn der Schaden nur gering gewesen sei, sei dennoch eine Vermögensgefährdung eingetreten und ändere nichts an der in den Straftaten zum Ausdruck gekommenen kriminellen Energie, die der Kläger zu seinen Gunsten an den Tag gelegt habe. Insbesondere habe er es zugelassen, dass der anderweitig verurteilte K. fingierte Rechnungen habe erstellen lassen, die nicht existente Schadensfälle betroffen hätten. Diese Rechnungen habe der Kläger dann im Wissen, dass ein Anspruch der jeweiligen Versicherungsnehmer nicht bestanden habe, bei der Versicherung eingereicht. Es habe sich ferner nicht um eine einmalige Ausnahmesituation gehandelt. Der Umstand, dass der Kläger sich nicht selbst bereichert habe, wäre nur bei der Strafzumessung relevant. Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Gegen den am 29. Januar 2014 zugestellten Bescheid erhob der Kläger mit am 27. Februar 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage.

Zur Begründung machte der Kläger geltend, die abgeurteilten Taten hätten sich zwischen 2007 und 2009 ereignet, lägen also vier bis sechs Jahre zurück. Der vermeintlich verursachte Schaden sei mit einem Gesamtbetrag von 2.289,00 EUR vergleichsweise gering. Letztlich sei das strafgerichtliche Urteil auch auf einen so genannten „ Deal“ zurückzuführen und die Verurteilung beruhe lediglich auf den äußerst fragwürdigen Aussagen des anderweitig Angeklagten K. Von 14 Fällen, in denen dieser behauptet habe, die jeweiligen Rechnungen seien im Auftrag des Klägers erstellt worden, die zugrunde liegenden Arbeiten jedoch nie ausgeführt worden, seien lediglich vier Fälle verblieben, die abgeurteilt worden seien. Im Fall N. sei zu berücksichtigen, dass dieser seine Aussage bei der Polizei durch seine Verteidigerin im Laufe des Verfahrens habe widerrufen lassen und seine Ehefrau sei im Hinblick auf ihre Einvernahme nicht ordnungsgemäß belehrt worden, mit der Folge, dass ihre Aussage nicht hätte verwertet werden dürfen. Im Fall S. habe sowohl der Kläger als auch der Zeuge H. ausgesagt, dass sich K. mit Frau S. anlässlich eines anderen Schadens im Büro des Klägers getroffen habe, obwohl der anderweitig verfolgte K. mehrfach zuvor behauptet habe, eine Frau S. nicht zu kennen. Im Laufe der Verhandlung habe sich dann herausgestellt, dass K. der Frau S. außer Hörweite des Klägers und auch dessen Mitarbeiters H. in einem separaten Büro angeboten habe, eine Gefälligkeitsrechnung zu erstellen. Frau S. habe auch bestätigt, K. entgegen dessen Behauptung sehr wohl zu kennen. Im Fall C. sei ohne Wissen und ohne Anweisung des Klägers ein Schadensbericht an die Versicherung gefaxt worden, der zuvor vom Kläger noch hätte geprüft werden sollen. Zum Zeitpunkt des Faxes sei der Kläger nachweislich nicht im Büro gewesen. Trotz aller Ungereimtheiten und nachgewiesenen Unwahrheiten in den Aussagen des K. und dessen zahlreichen Voreintragungen im Zentralregister habe das Gericht die Angaben des K. mit der kurzen Bemerkung als glaubhaft eingestuft, dieser sei in einem Teilbereich glaubwürdig gewesen. Da das Gericht insoweit in den Vorbesprechungen auch mit der Verteidigung geäußert habe, dass es von dessen teilweiser Glaubwürdigkeit ausgehe, habe der Kläger sich dann gezwungen gesehen, auf Anraten seines Verteidigers dem strafrechtlichen Kompromiss zuzustimmen, um eine andernfalls unter Umständen drohende Freiheitsstrafe zu vermeiden. Auch im Falle T./S. hätte unter normalen Umständen mit einem Freispruch gerechnet werden müssen, weil der Kläger offensichtlich vom Zeugen T. getäuscht worden sei, nachdem dieser ihm ein Foto des vermeintlichen Schadens sowie ein Formular mit der Unterschrift der Geschädigten S. vorgelegt gehabt habe. Eine allenfalls in Betracht kommende nicht ausreichende Überprüfung durch den Kläger reiche aber für eine Beurteilung wegen Betrugs nicht aus.

Unabhängig davon sei der Kläger seit Jahren ausgesprochen erfolgreich und zuverlässig tätig und habe in den vergangenen Jahren in zahlreichen Bewertungen immer wieder vordere Plätze belegen können. Insbesondere bestätige die ...in ihrem beigefügten Empfehlungsschreiben in Kenntnis des Strafverfahrens gegen den Kläger den hervorragenden Ruf des Klägers bei Kollegen und Kunden und seinen stets überdurchschnittlichen Einsatz im Interesse des Unternehmens. Die Versagung der Erlaubnis würde für den Kläger eine Existenzvernichtung bedeuten. Er müsse auch für seine beiden Töchter monatlich 600,00 EUR Unterhalt zahlen und zahle freiwillig 200,00 EUR Unterhalt an seine Exfrau, die mittlerweile wegen ihrer Krankheit schwerstbehindert sei. Bei einer Versagung der Erlaubnis müssten die abhängigen Beschäftigungsverhältnisse gekündigt werden. Weiter mache es für die Frage der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit im Gegensatz zu den Ausführungen im angegriffenen Bescheid einen erheblichen Unterschied, ob der Kläger sich selbst bereichert habe oder wie im vorliegenden Fall nicht. Es sei der Bescheid auch deshalb nicht nachvollziehbar, wenn eingeräumt werde, dass möglicherweise die Taten durch die Nachlässigkeit des Klägers ermöglicht worden seien und dass dies keinen Ausnahmefall rechtfertige. Es sei eine mögliche Nachlässigkeit im Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten im Lichte der Bestätigungen und Empfehlungsschreiben durch Privatkunden und Geschäftskunden des Klägers zu würdigen, was die Beklagte unterlassen habe. Zwar führe die Beklagte aus, dass bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit die Schwere der Tat, Art und Höhe der Strafe, die Situation, die zur Tat geführt habe, und das Verhalten des Verurteilten nach der Straftat und nach der Verurteilung zu berücksichtigen seien. Gleichzeitig werde aber einzig und allein auf das Ergebnis des Strafverfahrens abgestellt. Ferner habe die Beklagte selbst ausgeführt, dass der Kläger mit den abgeurteilten Taten nicht die Versicherung selbst geschädigt habe, sondern allenfalls ein Versicherungsunternehmen. Nunmehr liege aber gerade eine Bestätigung eines solchen Versicherungsunternehmens vor, das in voller Kenntnis der strafrechtlichen Verurteilung eindeutig und zweifelsfrei kläre, dass der Kläger in vollem Umfang zuverlässig sei und trotz der Verurteilung das uneingeschränkte Vertrauen besitze. Dies sei überhaupt nicht im Rahmen des Versagungsbescheids gewürdigt worden. Fehlerhaft sei die Entscheidung der Beklagten schon deshalb, weil diese stets auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr abgestellt habe, ohne hinreichend klarzustellen, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Weiter müssten die wirtschaftlichen Folgen insbesondere für die Familie und die Angestellten in die Gesamtabwägung mit einbezogen werden. Auch sei kein Grund erkennbar, weshalb die Erlaubnis nicht mit Beschränkungen oder Auflagen versehen werden könnte. Die vermeintlichen Straftaten seien allesamt im Rahmen der Regulierung von Versicherungsschäden begangen worden, nicht bei der Vermittlung von Versicherungen. Dementsprechend wäre es ohne weiteres zumutbar, die Erlaubniserteilung auf die reine Versicherungsvermittlung ohne Durchführung der Regulierung von Versicherungsfällen zu beschränken, wobei der Kläger bereits auf eine entsprechende Regulierungsvollmacht ausdrücklich verzichtet habe.

Der Kläger stellt den Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2014 aufzuheben und diese zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Versicherungsverträgen als Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 1 GewO zu erteilen

sowie,

die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen der Inhalt des Bescheides wiederholt. Die mit der Versagung der Erlaubnis verbundene Einschränkung der Berufsfreiheit sei zum Schutz des wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich des Vertrauens der Gesellschaft in den Berufsstand Versicherungsvermittler als Vertrauensgewerbe gerechtfertigt. Soweit sich der Kläger auf die wirtschaftlichen Folgen der Versagung für ihn, seine Familie und seine Mitarbeiter stelle, wäre dies im Rahmen des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO nur insoweit zu berücksichtigen, als das nicht schwerwiegende Gründe vorliegen, von der Rechtsfolge der Versagung abzusehen. Solche schwerwiegenden Gründe seien zu verneinen. Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG sei wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses der Allgemeinheit vor Versicherungsvermittlern, die gewerberechtlich unzuverlässig seien, geschützt zu werden, ebenso gerechtfertigt, wie durch das Interesse der Wettbewerber an ordnungsgemäß agierenden Gewerbetreibenden. Es sei auch nicht erkennbar, welches andere mildere Mittel dem Schutzbedürfnis von Verbrauchern als Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen, sich in ihren geschäftlichen Angelegenheiten an den Kläger wenden würden, Rechnung tragen würde. Der Kläger verkenne die Systematik des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz GewO. In diesem Fall müsse nicht die Unzuverlässigkeit besonders von der Behörde festgestellt werden, vielmehr müssten Umstände vorliegen, die die Regelvermutung widerlegen würden und insoweit sei es Sache des Klägers, weil solche Umstände vorliegen, die es rechtfertigen könnten, von der Regelvermutung abzuweichen. Solche Umstände lägen nicht vor. Die Gemeinschaft der Versicherten habe ein Interesse daran, dass Schadensfälle reguliert würden, die auch vom Versicherungsvertrag gedeckt seien. Das Verhalten des Klägers stelle einen groben Verstoß gegen seine Berufspflichten dar und sei deshalb kein „atypischer Fall“. Soweit der Kläger auf die günstige Sozialprognose im Rahmen des Strafverfahrens hinweise, bedeute diese nur, dass verantwortet werden könne, zu erproben, ob der Verurteilte sich in Zukunft straffrei verhalte. Demgegenüber habe die gewerberechtliche Zuverlässigkeit eine andere Zielrichtung, weil der Betreffende die Gewähr dafür bieten müsse, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß führe, dass gerade wegen der Begehung der Straftaten zu verneinen sei. Auch auf die Höhe des entstandenen Schadens als Bezugspunkt, um von der Regelvermutung abzuweichen, stelle das Gesetz nicht ab. Die Versagung der Erlaubnis sei eine zwingende Folge, wenn die Regelvermutung nicht widerlegt sei und ein Ermessen, das ein Abwägen zwischen Interessen des Klägers und den Interessen der Allgemeinheit erlaube, bestehe nicht. Weil die Erlaubnis bei vorliegender Regelvermutung zu versagen sei, sei sie auch nicht in eine Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung, ohne Durchführung der Regulierung von Versicherungsfällen, beschränkbar. Die Erlaubnis sei nicht teilbar. Dies gelte umso mehr, als es nicht von der Erlaubnis abhänge, ob der Versicherungsvertreter mit den einzelnen Versicherungsunternehmen jeweils einen Ausschluss der Regulierung von Versicherungsfällen vereinbare. Ob der Versicherungsvermittler neben der Aufgabe, den Versicherungsschutz für Dritte zu besorgen, auch die Befugnis erhalte, im Rahmen der Vereinbarung mit dem Versicherungsunternehmen, für das er tätig werde, die Versicherungsschäden zu regulieren, sei weder von der Erlaubnisbehörde überprüfbar noch von dieser einschränkbar.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die Beklagte musste dem Kläger die Erlaubnis zur Tätigkeit als gewerbsmäßiger Versicherungsvermittler nach § 34 d Abs. 1 GewO deshalb versagen, weil gemäß § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt danach in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder - u. a. - wegen Betruges rechtskräftig verurteilt worden ist.

Vorliegend wurde der Kläger mit dem seit 24. Januar 2013 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts ... vom 16. Januar 2013 wegen Betruges in vier tatmehrheitlich begangenen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Damit wurde das in erster Instanz ergangene Urteil des Amtsgerichts ... vom 3. August 2011 in Bezug auf die festgestellte Zahl der Betrugsfälle und im Hinblick auf den Strafausspruch und eine Aussetzung zur Bewährung abgeändert.

Die am 24. Januar 2013 rechtskräftig gewordene Verurteilung wegen einer Katalogstraftat des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO liegt innerhalb des in § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO vorgesehenen Fünfjahreszeitraums vor der Antragstellung am 6. Februar 2013, nämlich unmittelbar vorher.

Danach liegen die Voraussetzungen für den in § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO vorgesehenen Regelfall der fehlenden Zuverlässigkeit vor. Gründe, die es rechtfertigen würden, einen Ausnahmefall anzunehmen, liegen nicht vor.

II.

Zwar wendet sich der Kläger gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafgerichte.

Liegt aber ein Verhalten des Betroffenen vor, wegen dessen es zu einer rechtskräftigen Verurteilung kam, erfordert es keine gesonderte Prüfung der Behörde und des Verwaltungsgerichts, ob der Betroffene eine Straftat, wie rechtskräftig durch ein Strafgericht festgestellt, begangen hat. Denn dann baut die die behördliche Beurteilung der Zuverlässigkeit auf einer tragfähigen Grundlage auf, weil das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, hierfür eine besondere Gewähr bietet. Daraus folgt, dass die Behörde und demzufolge auch das Verwaltungsgericht sich auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen dürfen. Sie dürfen grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 NVwZ 2009, 398; B.v. 22.4.1992, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63 zur vergleichbaren Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 WaffG). Weder das Verwaltungsverfahren noch das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren sind grundsätzlich dazu bestimmt und geeignet, die inhaltliche Richtigkeit einer der grundsätzlichen Verwertung unterliegenden (§ 51 Abs. 1 BZRG) strafgerichtlichen Verurteilung nachträglich zu überprüfen (BayVGH, B.v. 19.7.2004 22 CS 04.1885, juris Rn.10; VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.8.1986, GewArch 1986, 329/330).

1. Für eine solche Überprüfung besteht schon dann keine Veranlassung, wenn in Fällen wie hier, sich der Angeklagte zur Abkürzung des Verfahrens mit dem Strafrichter auf ein bestimmtes Strafmaß verständigt und auf mögliche Rechtsmittel gegen die daraufhin ergangene Verurteilung verzichtet hat. Das darin nach dem objektiven Erklärungsgehalt liegende Eingeständnis strafrechtlichen Fehlverhaltens ist auch von der Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 19.7.2004 a. a. O.); es wird im Nachhinein nicht bereits durch die Behauptung unbeachtlich, der Verurteilte habe, um eine andernfalls unter Umständen drohende Freiheitsstrafe zu verhindern, auf einen ihm zustehenden Freispruch verzichtet. Vielmehr ist bei einer Unschuld des Klägers ggf. ein weiteres Vorgehen gegen ein dann ergehendes Strafurteil zu erwarten, nicht aber auch noch zusätzlich ein vom Strafgericht als glaubwürdig eingestuftes Geständnis. Macht der Betroffene, wie hier, von Rechtsmitteln gegen strafgerichtliche Entscheidungen keinen Gebrauch, mit dem er die im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen hätte geltend machen können, muss er den Sachverhalt, der der strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegt, gegen sich gelten lassen (VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.8.1986,

GewArch 1986, 329/330; BayVGH, B.v. 28.3.2007 - 21 B 04.3153 - juris Rn. 33). Schon aus diesen Gründen besteht kein Anlass für eine Überprüfung der strafgerichtlichen Verurteilung.

2. Unabhängig davon hätte die Behörde (und in der Folge das Verwaltungsgericht) allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Ermittlungen nicht oder nicht ohne weiteres ihren Ermittlungen zugrunde legen dürfen, etwa dann, wenn ohne weiteres für sie erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 NVwZ 2009, 398, 399; B.v. 22.4.1992, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63 = GewArch 1992, 314). Solche Sonderfälle wären hier aber nicht ersichtlich.

Der Kläger macht zwar geltend, die Aussagen des Zeugen K., auf denen das Urteil beruhe, seien äußerst fragwürdig, wie sich aus der im Laufe des Verfahrens sich ständig verringernden Zahl der nach seinen Aussagen vom Kläger fingierten Schadensfälle ergebe. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass dies auch dem Landgericht bekannt war, das den Zeugen dennoch in Bezug auf die verbleibenden vier Fälle für glaubwürdig gehalten hat, wofür das Amtsgericht, auf dessen Beweisaufnahme sich das Landgericht stützt, eine umfangreiche und nachvollziehbare Begründung gegeben hat. Hieraus ergibt sich daher nicht, dass die Verurteilung des Klägers erkennbar auf einem Irrtum beruht. Sollte es, wie vom Kläger dargelegt, im Fall N. so sein, dass die Zeugin N. im Ermittlungsverfahren nur nach § 55 StPO belehrt worden war, lag der Verurteilung auch in diesem Fall zusätzlich aber auch noch die polizeiliche Aussage des Zeugen N. zugrunde, auf den sich das strafgerichtliche Urteil im Fall N. stützt. Auch wäre, wenn man daraus ein Beweisverwertungsverbot für das Strafgericht ableiten wollte, dieser Umstand ordnungsrechtlich unerheblich. Das für das Strafverfahrensrecht unter bestimmten Voraussetzungen gegebene Beweisverwertungsverbot ist nämlich auf das vorliegende Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht übertragbar. Denn hier geht es nicht um die nachträgliche Ermittlung begangenen Unrechts und um die Feststellung der persönlichen Schuld bei einer geltenden Unschuldsvermutung, sondern um die Abwehr bestehender Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine „Ungefährlichkeitsvermutung“ bzw. den Verzicht auf eine Gefahrenabwehr nicht zulässt, (so zutreffend Krause/Steinbach DÖV 1985, 549, 557 f.; OVG Lüneburg NJW 2001, 459; VGH Baden Württemberg, B.v. 16.5.2007 - 10 S 608/07 - juris; vgl. ferner BayVGH, B.v. 10.11.2010 - 21 ZB 10.1387- juris).

Auch die Angaben des Zeugen K. in Bezug auf den Fall S. waren den Strafgerichten bekannt. Es ist auch nicht dargelegt, weshalb offensichtlich sein soll, dass in der Versicherungssache T./S. der Kläger vom Zeugen T. durch Vorlage eines Fotos und eines Formulars mit der Unterschrift der Geschädigten vorgelegt worden sein soll, zumal der hierzu im Verfahren vor dem Amtsgericht sich einlassende Zeuge H., der damalige Büroleiter des Klägers, der zusammen mit dem Kläger den Schaden aufnahm, hierzu ebenso wenig berichtete wie andere in der damaligen Hauptverhandlung vernommene Zeugen.

Mit seinen ganzen Ausführungen zur seiner Ansicht nach fehlenden Glaubwürdigkeit des Zeugen K. versucht der Kläger nur eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen, was schon grundsätzlich nicht für die Annahme einer erkennbar irrtümlichen Verurteilung des Klägers ausreicht. Insgesamt würde sich daher nicht ergeben, dass die vom Kläger vorgetragenen Umstände zu einer erkennbar irrtümlichen Verurteilung des Klägers hätten.

Die Ausführungen des Klägers wären daher nicht geeignet, das strafgerichtliche Ermittlungsergebnis in Zweifel zu ziehen oder ausnahmsweise bessere Aufklärungsmöglichkeiten des Verwaltungsgerichts darzutun. Die Ausführungen würden daher auch nicht eine Ausnahme von der Regelvermutung oder einen bestimmten anderen Geschehensablauf zur Überzeugung des Gerichts ergeben, bei dem von einem ordnungsgemäßen Verhalten des Klägers ausgegangen werden könnte.

Im Übrigen hat der Kläger ein glaubwürdiges Geständnis abgelegt, was zusätzlich, außer der von ihm eingegangenen Verständigung und zusätzlich zu den vorstehend unter 2. Gründen gegen seine Einwände in Bezug auf die strafgerichtliche Verurteilung spricht.

III.

Die gemäß § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO vorgesehene Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit ist auch nicht durch den weiteren Vortrag des Klägers ausgeräumt. Sie kann nur bei Vorliegen solcher Umstände als ausgeräumt erachtet werden, die einen Ausnahmefall kennzeichnen. Maßgebend ist dabei der Zweck der Vermutungsregelung. Dieser besteht darin, das bei einem Vertrauensgewerbe wie der Versicherungsvermittlung in besonderer Weise bestehende Risiko der Schädigung fremden Vermögens durch die Wahrung der allgemeinen Ordnung des geschäftlichen Verhaltens in diesem sensiblen Bereich möglichst gering zu halten (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - juris Rn.19 f.). Da das Gesetz für den Eintritt der Regelvermutung auf die Verurteilung wegen einer Straftat abstellt, kommt es für einen Ausnahmefall auf außerhalb liegendes Verhalten nicht an. Ein Ausnahmefall kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derartig in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des jederzeit ordnungsgemäßen Umgangs mit fremdem Vermögen nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung, nämlich eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1994 Buchholz 402.5 WaffG Nr. 72 ; BVerwG, B.v. 21.7.2008 NVwZ 2009, 398; BayVGH, B.v. 7.10.2005 - 19 ZB 05.2148 -zur vergleichbaren Situation bei der Regelvermutung im Waffenrecht).

Die danach vorzunehmende Würdigung rechtfertigt es hier nicht, einen Ausnahmefall anzunehmen.

Bereits die Tatsache, dass der zuvor strafrechtlich in keiner Weise auffällige Kläger durch seine erste strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt wurde, lässt darauf schließen, dass es sich keinesfalls um Bagatelldelikte handelt. Schon 60 Tagessätze (die nach § 54 Abs. 3 StGB 60 Tagen Freiheitsstrafe entsprechen) stellen nämlich ein Strafmaß dar, das bei Erstverurteilungen nur bei besonders schweren Begleitumständen in Betracht kommt (vgl. Hess VGH NVwZ RR 2005, 324, 325 u. OVG Lüneburg NVwZ-RR 2009, 416, 417 f. m. w. N. zur diesbezüglichen Regelung bei der Regelvermutung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG unter Bezug auf die Gesetzesbegründung - BT-Drs. 14/7758 S. 54 - und die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren, BT-Drs. 14/7758 Seite 128, die darauf hinwies, dass eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen, u a. bei Erstverurteilungen, nur bei besonders schweren Begleitumständen erreicht wird). Die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr liegt damit weit über einem Strafmaß, bei dem ohnehin schon eine Geringfügigkeit auszuschließen ist und beruht auf dem massiven Missbrauch des von der Versicherung entgegengebrachten Vertrauens durch den Kläger und seiner aufgewendeten hohen kriminellen Energie. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber hier (anders als etwa in § 5 Abs. 2 WaffG) keine Mindeststrafe als Voraussetzung für den Eintritt der Regelvermutung vorsieht, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass von einem Versicherungsvermittler im Vermögensbereich ein tadelsfreies Verhalten gefordert wird.

Auch die Tatsache, dass der Kläger sämtliche Vergehen in Ausübung seines Gewerbes und innerhalb der sensiblen Versicherungsbranche vorgenommen hat, spricht für das Vorliegen eines Regeltatbestandes und lässt eine Ausnahme hiervon nicht zu. Denn hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Regeltatbestand einen unmittelbaren Zusammenhang zur Vermittlertätigkeit nicht voraussetzt, sondern bereits an die Typik der vermögensrelevanten Tatbestände der Katalogstraftaten geknüpft ist, wenn sie einen vermögensschädigenden Bezug aufweisen (vgl. Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, § 34 d Rn. 69). Umso gewichtiger ist es daher, wenn die Katalogstraftaten in Ausübung des Vermittlergewerbes begangen werden.

Die Strafaussetzung zur Bewährung kann gleichfalls kein anderes Ergebnis rechtfertigen, zumal der Regelversagungsgrund in § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vermögensstraftat nicht hinsichtlich einer erfolgten Strafaussetzung differenziert. Ferner ist die Strafaussetzung zur Bewährung nicht mit einer ordnungsrechtlich erforderlichen Prognose künftigen ordnungsgemäßen Verhaltens gleichzusetzen. Für letztere ist erforderlich, dass der Gewerbetreibende künftig eine Gewähr für ein ordnungsgemäßes Betreiben seines Gewerbes bietet, was sich nicht nur auf ein bloßes Nichtbegehen von Straftaten beschränkt, während für die Strafaussetzung zur Bewährung schon die Erwartung genügt, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begehen wird.

Die Verurteilung bezieht sich auch nicht auf eine einmalige, ausnahmsweise eingetretene, an sich charakterfremde Handlungsweise, bezüglich derer der Betroffene die Rechtswidrigkeit seines Handelns eingesehen hat und wegen der deshalb erkennbar keine Wiederholungsgefahr droht (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2005 - 21 CS 05.2836). Vielmehr verteilen sich die vier Straftaten des Betrugs über einen Zeitraum von fast zwei Jahren. Auch weist der Versuch des Klägers, die von ihm im Strafverfahren eingeräumten Vorgänge nachträglich zu bestreiten, nicht darauf hin, dass eine Wiederholungsgefahr erkennbar ausgeräumt wäre.

Soweit es der Kläger als einen Ausnahmefall sieht, dass er sich selbst nicht bereichert habe, steht dies zum einen im Gegensatz zu den strafgerichtlichen Feststellungen zum Schadensfall C. Insoweit hat der Kläger den Schaden lediglich nachträglich ausgeglichen. Auch bedeutet ein kollusives Zusammenwirken zwischen Verbrauchern und einem Versicherungsvertreter zulasten des Versicherungsunternehmens letztlich auch eine Schädigung des Vermögens der Verbraucher über die Schädigung der Solidargemeinschaft (BayVGH, B.v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - juris Rn. 12). Zum anderen bezweckt die Regelung des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO, wie oben ausgeführt generell die Wahrung der allgemeinen Ordnung des geschäftlichen Verhaltens im sensiblen Bereich der Versicherungsvermittlung und erfasst damit auch ein vermögensschädigendes Verhalten des Vermittlers gegenüber den Versicherungen, nicht nur gegenüber den Kunden, zumal die Regelvermutung schon dann eintritt, wenn der Betroffene eine Katalogstraftat ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermittlertätigkeit begeht, wie oben ausgeführt wurde.

Soweit der Kläger geltend macht, die Straftaten hätten sich 2007 bis 2009 ereignet und lägen daher schon lange zurück, führt dies nicht zu einem Ausnahmefall.

Wie das Bundesverwaltungsgericht für die vergleichbare Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG ausgeführt hat, ist es zwar nicht ausgeschlossen, die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit als widerlegt anzusehen, wenn die Fünf-Jahres-Frist noch nicht verstrichen ist, die Straftat aber - etwa nach einer langen Dauer des Strafverfahrens - sehr weit zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch zugleich klargestellt, dass sich hierfür keine festen Zeiträume angeben lassen, es vielmehr auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankomme. Erst nach einem Zeitraum von zehn Jahren seit der Straftat lasse sich möglicherweise annehmen, die Regelvermutung greife nicht mehr Platz (U.v. 24.4.1990 - BVerwG 1 C 56.89 - und B.v. 24.6.1992 - BVerwG 1 B 105.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57 und 65; ebenso zur gleichfalls vergleichbaren Regelvermutung des § 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO: BVerwG, B.v. 9.7.1993 - 1 B 105.93, juris Rn.4; BayVGH, B.v. 7.10.2014 - 22 ZB 14.1062). Dieser Zeitraum ist hier aber bei weitem noch nicht erreicht. Da die Straftaten in Ausübung und unter Ausnutzung der Vermittlungstätigkeit begangen wurden, liegt ungeachtet eines nach Auffassung des Klägers nicht hohen Schadens ein schwerwiegender Fall der Unzuverlässigkeit vor, so dass ein geringerer Zeitraum als zehn Jahre nach der Straftat hier nicht in Betracht kommt.

Weil es für die Frage eines Ausnahmefalles auf das tatbezogene Verhalten ankommt (BVerwG, B.v. 21.7.2008 NVwZ 2009, 398 zur vergleichbaren Situation im Waffenrecht), ist es auch unerheblich, ob der Kläger sich sonst in der Vergangenheit einwandfrei geführt hat, ob berufliche Interessen im Hinblick auf die weitere Tätigkeit als Versicherungsvermittler bestehen und ob hierzu Leumundszeugnisse vorgelegt werden, wie das der .... Dass es auf das sonstige, früher straffreie Verhalten oder eine berufliche Stellung und vorgelegte Leumundszeugnisse nicht ankommt, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass das Gesetz bei einer Bestrafung mit einer Katalogstraftat gerade die erstmalige Verfehlung für die Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit ausreichen lässt (vgl. zur entsprechenden Situation bei der Regelvermutung im Waffenrecht BVerwG, B.v. 19.9.1991, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; BVerwG, B.v. 21.7.2008 NVwZ 2009, 398). Das Verhalten nach der Verurteilung ist im Übrigen für die Frage einer doch ausnahmsweise bestehenden Zuverlässigkeit unter Ausräumung der Regelvermutung hier jedenfalls auch nicht aussagekräftig, weil es sich um ein Wohlverhalten während eines bereits ab Antragstellung im Februar 2013 (und damit schon kurz nach Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung am 24. 1. 2013) eingeleiteten berufsrechtlichen Verfahrens handelt und zusätzlich noch, weil die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - juris Rn. 18), wobei die Bewährungsfrist mindestens zwei Jahre beträgt.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Verweigerung der begehrten Erlaubnis bedeute für ihn die Existenzvernichtung, hat er nicht dargelegt, weshalb er nicht in der Lage sein soll, einen Lebensunterhalt durch eine berufliche Tätigkeit zu bestreiten, für die er eine solche Erlaubnis nicht benötigt (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - juris Rn. 25).

IV.

Zwar wird durch § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO und die darauf beruhende Entscheidung der Beklagten in die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Ungeachtet der Frage, ob eine Rechtfertigung des Eingriffs wegen Art. 23 GG überhaupt am Maßstab des Art. 12 GG zu prüfen ist, weil die vorliegende Regelung nur den Mindestanforderungen der den Bund verpflichtenden Richtlinie 2002/92/EG, nämlich Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie entspricht (vgl. BT-Drs. 16/1935 S.18; Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, § 34 d Rn.10), müsste eine Verletzung des Art. 12 GG verneint werden. Die Regelung dient dem Schutz der Allgemeinheit, der Solidargemeinschaft der Versicherten und der Verbraucher vor einer Gefährdung durch unzuverlässige Versicherungsvermittler und schützt daher das Vertrauen der Gesellschaft in den Berufsstand der Versicherungsvermittlung als ein Vertrauensgewerbe (BayVGH, B.v. 2.10.2002 - 22 CS 02.1456, juris), mit dessen Betrieb besondere Risiken verbunden sind. Dies ist höher zu gewichten als das Interesse des durch eine Straftat im Vermögensbereich in Erscheinung Getretenen, gerade ein solches Vertrauensgewerbe ausüben zu dürfen.

Die Versagung der Erlaubnis durch die Beklagte ist die gesetzlich zwingend vorgesehene Folge. Ein Ermessen, mit der Möglichkeit einer Abwägung der Folgen, auch im Hinblick auf die geltend gemachten mittelbaren Auswirkungen in der Familie des Klägers, steht der Beklagten nicht zu. Unabhängig davon wäre ein milderes, gleich geeignetes Mittel als die Versagung einer Tätigkeit in diesem Bereich bei Personen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, nicht ersichtlich. Insbesondere käme auch eine Erlaubnis unter Auflagen bzw. eine inhaltliche Beschränkung, etwa eine Tätigkeit ohne Schadensregulierungen nicht als milderes Mittel in Betracht. Ein solches Mittel wäre mit Blick darauf, dass der Gefahr von Pflichtverletzungen effektiv begegnet werden soll, nicht gleich geeignet und wirksam. Es wäre eine laufende Kontrolle der Gewerbeausübung erforderlich, die praktisch kaum durchführbar wäre und einen weit höheren Kontrollaufwand zur Folge hätte (vgl. OVG Münster, B.v. 29.9.2009 - 4 B 813/09 - juris Rn. 9).

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz hat das Gericht in Anbetracht der nur geringfügigen Kosten der Beklagten abgesehen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 07/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
published on 08/09/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 16/05/2007 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2007 - 7 K 401/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Annotations

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.