Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Nov. 2018 - AN 3 K 18.01977

published on 21/11/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Nov. 2018 - AN 3 K 18.01977
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit vorliegender Klage die Aufhebung der Baugenehmigung der Beigeladenen zur Errichtung eine Mauer.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … Mit Bescheid vom 6. Juni 2017 wurde den Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … erteilt.

Mit Datum vom 5. August 2018 stellten die Beigeladenen einen Änderungsantrag zu diesem Vorhaben. Der Änderungsantrag bezog sich auf die zusätzliche Errichtung einer 1,98 Meter hohen Mauer auf den südlichen Grundstücksgrenzen. Der Beklagte genehmigte das Vorhaben im vereinfachten Verfahren mit streitgegenständlichen Bescheid vom 17. September 2018.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2018 ließ die Klägerin Klage erheben und zugleich Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen (AN 3 S 18.01976).

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Beigeladenen planten, auf einer Länge von 24,50 m eine 1,98 m hohe Mauer zu errichten. Das Wohnhaus der Klägerin reiche bis 3 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze heran. Sollte jene Mauer tatsächlich errichtet werden, hätte die Klägerin künftig beim Blick aus ihrem Küchenfenster formatfüllend die Mauer vor Augen, etwas anderes sähe sie dann dort nicht mehr. An der gemeinsamen Grundstücksgrenze sei seit Jahren ein Maschendrahtzaun von ca. 1 m Höhe vorhanden, der ersichtlich der Abgrenzung beider Grundstücke diene. Die Grundstücke lägen im Hang, und zwar das Baugrundstück der Beigeladenen höher als das der Kläger.

Die Errichtung einer massiven, 24,50 m langen Mauer von ca. 2 m Höhe im Abstand von 3 m zum Wohnhaus der Klägerin, dazu noch in Hanglage, verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Darüber hinaus mache es die bereits vorhandene Grenzanlage gegenstandslos. Der Maschendrahtzaun sei eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB und genieße gemäß § 922 Satz 3 BGB Bestandsschutz. Die Errichtung der geplanten und genehmigten massiven Mauer beeinträchtige das Erscheinungsbild der Grenzeinrichtung und können daher ohne Genehmigung der Klägerin nicht verändert werden. Die Vorschriften des BGB seien gerade bei Anwendung des Grundsatzes der Rücksichtnahme im öffentlichen Baurecht auch analog anwendbar. Wegen § 17 Abs. 2 GVG hätten auch die Verwaltungsgerichte die gesamte Rechtsordnung einschließlich des Zivilrechts bei der Beurteilung der Rechtslage zu beachten. Sie würden zuständig bleiben, auch wenn der Schwerpunkt der rechtlichen Problematik weniger im öffentlichen Baurecht als vielmehr im zivilen Nachbarrecht liege.

Es wird beantragt,

Der Bescheid des Landratsamtes … vom 17.9.2018 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Länge der Mauer an der Grundstücksgrenze betrage nicht 24,50 m, sondern lediglich 24,05 m. Aus den Planunterlagen gehe hervor, dass wegen des Verlaufs der Mauer sich aus der Sicht des klägerischen Grundstücks lediglich eine Länge von 21,05 m ergebe (sichtbare Länge). Hinsichtlich des bereits existierenden Maschendrahtzaunes werde darauf hingewiesen, dass dieser nach Auskunft der Beigeladenen erst seit August 2016 existiere. Ferner sei mitgeteilt worden, dass der Grenzzaun weder mit Zustimmung der Beigeladenen noch mit ihrer Kenntnis errichtet worden sei.

In rechtlicher Hinsicht sei die Klage jedoch unbegründet, da die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist.

Im vorliegenden Fall komme als drittschützende Norm alleine Art. 6 BayBO in Betracht. Die vorliegende Mauer mit einer Höhe von maximal 1,98 m sei allerdings nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO privilegiert. Sie sei als geschlossene Einfriedung mit maximal 2 m Höhe zu behandeln, da sie objektiv dazu diene, eine Grundstücksabgrenzung zu bilden und das Baugrundstück vor betreten oder verlassen und Immissionen zu sichern. Insofern löse sie keine Abstandsflächen aus und könne die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen.

Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme komme ebenfalls nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung verletze eine Anlage, die nicht gegen Abstandsflächenvorschriften verstoße, in der Regel nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Etwas Anderes gelte nur, wenn eine erdrückende oder einmauernde Wirkung von der fraglichen Anlage ausgehe. Dies sei nur bei gravierenden Höhen- und Breitenunterschieden zwischen den jeweiligen Grundstücken anzunehmen.

Im vorliegenden Fall habe das klägerische Grundstück insgesamt Grundstücksgrenzen von ca. 145 m Länge. Die vorliegende Mauer habe lediglich eine Länge von 21,50 m und nehme nur 15% der gesamten Grenzlänge der Klägerin ein, die übrigen Grundstücksgrenzen seien bisher von Bebauung frei. Von einer einmauernden Wirkung könne deshalb nicht die Rede sein.

Auch ergebe der eher durchschnittliche Höhenunterschied zwischen Baugrundstück und klägerischen Grundstück kein anderes Ergebnis. Vielmehr sei es so, dass öffentlich-rechtlich nicht verhindert werden könne, dass ein tieferliegendes Grundstück durch ein Bauvorhaben auf einem höherliegenden Grundstück, das nach den Abstandsflächenvorschriften zulässig sei, in einem gewissen Umfang beeinträchtigt werde. Die Klägerin hätte bereits bei Erwerb/Bebauung ihres Grundstücks erkennen können, dass sich aus der schon immer bestehenden Hanglage Nachteile für sie ergeben könnten.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den zivilrechtlichen Ausführungen zum Maschendrahtzaun. Nach Art. 68 Abs. 4 BayBO werde eine Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. D.h., dass der von der Gegenseite herangezogene § 922 Satz 3 BGB nicht Bestandteil der Feststellungswirkung der Baugenehmigung sei, sodass die Genehmigung die Vorschrift auch nicht tangieren könne. Im Übrigen müsse auch bedacht werden, dass Baugenehmigungen keine privatrechtsgestaltende Wirkung hätten. Die Baugenehmigung ersetze gerade nicht die nachbarliche Zustimmung nach § 922 Satz 3 BGB oder befreie komplett von der Vorschrift. Vielmehr bleibe sie komplett unberührt. Die Klägerin müsse gegebenenfalls über die zivilrechtlichen Abwehrvorschriften vor den ordentlichen Gerichten gegen die Beigeladenen vorgehen. § 17 Abs. 2 GVG ändere hieran nichts, weil sich der Streitgegenstand wegen Art. 68 Abs. 4 BayBO als ausschließlich öffentlich-rechtlich darstelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Behörden- und die Gerichtsakten sowie auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn sie objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, mithin drittschützende Wirkung hat.

Die Klägerin wird durch die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 17. September 2018 nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Eine Verletzung der nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften liegt nicht vor, da die streitgegenständliche Mauer ein privilegiertes Vorhaben darstellt (dazu 1.). Zudem stellt sich das Vorhaben der Klägerin gegenüber nicht als rücksichtslos dar (dazu 2.). Letztlich sind die vorgebrachten privaten Rechte der Klägerin im vorliegenden Verfahren ohne Belang (dazu 3.).

1. Gemäß Art. 6 Abs. 9 Nr. 3 BayBO sind Stützmauern und geschlossene Einfriedungen außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten bis zu einer Höhe von 2 m in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine (Teil-)Einfriedung des Grundstücks der Beigeladenen.

Für die Ermittlung der maßgeblichen Höhe ist im Abstandsflächenrecht die in der Natur vorhandene Geländeoberkante auf dem Baugrundstück Bezugspunkt, Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO.

Auf dem Baugrundstück wird die Einfriedung nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten 1,98 m hoch werden.

Bei unterschiedlichen Höhenlagen - vorliegend befindet sich zwischen den beiden streitgegenständlichen Grundstücken aufgrund der Hanglage ein Geländeversatz von ca. 0,5 m - ist für die abstandsflächenrechtliche Beurteilung von der Geländeoberfläche des Baugrundstücks aus zu messen, auch wenn das angrenzende Nachbargrundstück tiefer als das Baugrundstück liegt. Der Nachbar muss eine sich hieraus ergebende unverhältnismäßige Höhe der Einfriedung grundsätzlich hinnehmen (Dohm/Franz/Rauscher in Simon/Busse, a.a.O. Art. 6 BayBO, Rn. 153; VGH München, B.v. 7.11.2017 - 1 ZB 15.1839; VGH BW, U.v. 24.3.2014 - 8 S 1938/12). Öffentlichrechtlich kann nicht verhindert werden, dass ein tieferliegendes Grundstück durch ein Bauvorhaben auf einem höherliegenden Grundstück, das nach den Abstandsflächenvorschriften zulässig ist, in einem gewissen Umfang beeinträchtigt wird (Dhom in Simon/Busse, a.a.O., Art. 6 BayBO, Rn. 584). Sonst könnte die Höhe einer Grenzbebauung stets nur in Zusammenschau mit dem Oberflächenniveau des Nachbargrundstücks beurteilt werden. Das Abstandsflächenrecht soll aber dem Bauherrn ermöglichen, sein Eigentum unter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen an Belichtung, Besonnung und Belüftung auszunutzen. Korrekturen sind im Einzelfall über das allgemeine planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot möglich (siehe dazu unten 2.).

Anhaltspunkte dafür, dass der maßgebliche Bezugspunkt ausnahmsweise tiefer liegen müsste, bestehen vorliegend nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Grundstück der Beigeladenen aufgeschüttet worden wäre und deswegen die natürliche Geländeoberkante niedriger zu liegen käme (VGH München, B.v. 7.11.2017 a.a.O.).

Die streitgegenständliche Mauer mit einer Höhe von 1,98 m fällt unter den Privilegierungstatbestand des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO und muss deshalb keine Abstandsflächen einhalten.

2. Auch ein Verstoß gegen das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. für faktische Baugebiete in § 34 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liegt bei summarischer Prüfung nicht vor.

Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommen soll, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG in ständiger Rechtsprechung z.B. U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 und B.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris).

Von der von den Beigeladenen geplanten Einfriedung gehen keine unzumutbaren Störungen und Belästigungen für die Klägerin aus, die zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würden. Entspricht ein Bauvorhaben - wie hier oben unter 1. ausgeführt - den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO), ist für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr (vgl. BVerwG, B.v. 27.3.2018 - 4 B 50.17; BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516;). Nur in Ausnahmefällen kann eine bauliche Anlage dennoch eine unzumutbare, einmauernde oder erdrückende Wirkung entfalten (BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 2.10.2018 - 2 ZB 16.2168 m.w.N.).

Eine solche ist nur anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, in dem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden Gebäude“ dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2018 a.a.O.; BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536; OVG NRW, B.v. 10.1.2013 - 2 B 1216/12.NE;). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153; B.v. 12.9.2013 - 2 ZS 13.1351).

Eine derart massive Beeinträchtigung ist hier unter Berücksichtigung des konkreten Standorts der Einfriedung und des unterschiedlichen Geländeniveaus offensichtlich nicht gegeben.

Ausweislich der vorgelegten Bilder und Planunterlagen erreicht die Mauer bei Weitem nicht die Höhe des Wohnhauses der Klägerin bzw. überragt dieses nicht, weshalb es sich bei dem Vorhaben nicht um einen „übergroßen“ Baukörper handelt, der auf das Grundstück der Klägerin bzw. deren Wohnhaus erdrückend wirkt. Daran ändert auch der Abstand von ca. 3 m zum Wohnhaus der Klägerin nichts.

Die Länge der Mauer mit ca. 21,05 m löst auch keinen „Einmauerungseffekt“ aus, da sie nur auf der nördlichen und zu einem geringen Teil auch auf der östlichen Grundstücksgrenze errichtet wird. Die übrigen Grundstücksgrenzen, die erheblich länger sind als die zu bebauende, sind bisher unbebaut. Die Errichtung einer Mauer lediglich auf einer Grundstückgrenze ist noch kein „Einmauern“.

Anhaltspunkte dafür, dass durch die Mauer eine unzumutbare Verschattung zu Lasten der Klägerin stattfinden wird, sind nicht ersichtlich, da sich insbesondere die Mauer auf der Nordseite des Grundstücks befindet.

Dass die Klägerin letztlich subjektiv die Veränderung der baulichen Verhältnisse als unzumutbar empfindet, weil sie eine Beeinträchtigung ihres Ausblicks befürchtet und ein „Eingemauertsein“, ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebots unbeachtlich (VG Ansbach, B.v. 7.9.2017 - AN 3 E 17.01814).

3. Letztlich ist die von der Klägerin geltend gemachte Einwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens auf den Maschendrahtzaun der Klägerin als Grenzanlage nicht durchgreifend, da es sich hierbei um ein von der Baugenehmigungsbehörde nicht zu berücksichtigendes privates Recht handelt.

Nach Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Da die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ inhaltlich auf das öffentliche Recht beschränkt ist, sind in dem - rein öffentlich-rechtlichen - Baugenehmigungsverfahren private Rechte Dritter nicht zu berücksichtigen. Diese Rechte können nicht vor den Bauaufsichtsbehörden, Widerspruchsbehörden und Verwaltungsgerichten, sondern nur vor den ordentlichen Gerichten (Amtsgerichte, Landgerichte usw.) geltend gemacht werden. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörden und -gerichte, private Rechtsverhältnisse zu regeln und über sie zu entscheiden (vgl. auch BVerwGE 20, 124, 126).

Bei Streitigkeiten über Grenzeinrichtungen nach § 922 BGB handelt es sich um solche privatrechtliche Streitigkeiten, über die die Baugenehmigung keine Aussage trifft. Die vorgetragenen negativen Beeinträchtigungen, die das streitgegenständlichen Vorhaben auf den Maschendrahtzaun angeblich haben soll, sind bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht von Relevanz, siehe Art. 68 Abs. 4 BayBO. Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung kann dadurch nicht begründet werden. Die Klägerin ist diesbezüglich auf die ordentlichen Gerichte angewiesen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Es entspricht vorliegend der Billigkeit, den Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, § 162 Abs. 3 VwGO, da sie sich weder durch Antragstellung noch in sonstigem Maße dem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 02/10/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
published on 07/11/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver
published on 07/09/2017 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorl
published on 05/09/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.