Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Okt. 2016 - AN 3 K 16.00260
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 3. September 2015, wonach er zu einem Straßenausbaubeitrag wegen des Ausbaus der ... in ... für zwei seiner Grundstücke herangezogen wird.
Mit Bescheid vom 3. September 2015 zog die Beklagte den Kläger für die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke mit der FlNr. ... und der FlNr. ..., Gemarkung ...(Ortsstraße ...) in ... heran. Es wurde ein Betrag von 36.094,04 EUR in Rechnung gestellt. Der Beitragssatz pro Quadratmeter beträgt 3,0286867 EUR. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche beträgt 11.917,39 m2.
Der Kläger ist zudem Eigentümer der Grundstücke mit den FlNrn. ... und ...
Die Beklagte zog den Kläger bereits mit Bescheiden vom 8. Oktober 2012 zu Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau der ... u. a. für die jetzt streitgegenständlichen Grundstücke mit den FlNrn. ... und ... heran. Den hiergegen gerichteten Klagen wurde im Verfahren ... und ... mit Urteil vom 6. November 2014 stattgegeben. Insbesondere wurde in den Gründen dieser Entscheidung festgestellt, dass die ... kein „Anhängsel“ der ... sei, sondern eine eigenständige Verkehrsanlage.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung Bezug genommen.
Gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 legte der Kläger mit Schreiben vom 17. September 2015 beim Landratsamt ... Widerspruch ein.
Mit einem bei Gericht am 22. September 2015 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 wiederherzustellen.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag als unzulässig ab. Es fehle an dem Erfordernis des § 80 Abs. 6 VwGO.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 18. November 2015 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht Ansbach einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag als unbegründet ab ... Der Beschluss ist bestandskräftig.
Auf die Begründung wird vollumfänglich Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2016 wies das Landratsamt ... den Widerspruch zurück.
Aus Sicht der Widerspruchsbehörde enthalte der Ausgangsbescheid keine rechtswidrigen Bestandteile. Er sei satzungskonform erlassen worden und verletze somit den Kläger nicht in seinen Rechten.
Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 in Form des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom 20. Januar 2016.
Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Im Parallelverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (... und ...) sei mit Urteil vom 6. November 2014 rechtskräftig entschieden worden, dass die Grundstücke mit den FlNrn. ... und ... nicht bei der Bemessung der Umlage der angefallenen Straßenausbaubeiträge für die ... berücksichtigt werden könnten. Das Gericht habe zu Recht ausgeführt, dass die von der ... abzweigende ... kein nur unselbstständiges „Anhängsel“ der ... sei, sondern vielmehr eine eigenständige verkehrsrechtliche Anlage. Aus diesem Grund dürften sich die besagten Grundstücke nicht im Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke für die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag wegen der Verbesserung bzw. Erneuerung der ... in ... wiederfinden.
Die beiden Grundstücke mit den FlNrn. ... und ..., die von der Beklagten mangels eigenständiger wirtschaftlicher Nutzbarkeit des Grundstücks mit der FlNr. ... als wirtschaftliche Einheit gesehen würden, seien gegenüber den Straßenausbaumaßnahmen auch nicht aufgrund ihrer Stellung als sogenannte „nicht gefangene Hinterliegergrundstücke“ beitragspflichtig.
Es handele sich in der Tat um sogenannte atypische Hinterliegergrundstücke, da sie durch das selbstständig bebaute Grundstück mit der FlNr. ... von der Erschließungsanlage ... getrennt seien. Sie seien damit nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (6 ZB 07.2050) nur im Ausnahmefall von der ... erschlossen, weil das bebaute Vorderliegergrundstück FlNr. ... im Grundsatz den Erschließungsvorteil der Anlage abschöpfe. Da die Grundstücke über das ... genannte Straßengrundstück mit der FlNr. ... hinreichend erschlossen seien, und auch eindeutig erkennbar auf diese Anbaustraße ausgerichtet seien, hätten sie also bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, die zu dem Schluss führen könnten, die von der Beklagten abgerechnete ... werde vom Kläger von dessen Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ... über das Anliegergrundstück FlNr. ... in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen.
Die Beklagte behaupte, dass vom Grundstück FlNr. ... über das Grundstück mit der FlNr. ... und zum größten Teil über das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück mit der FlNr. ... eine vom Kläger intensiv genutzte Zufahrt bestünde. Auf den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern sei jedoch weder ein reger Fahrzeugverkehr noch eine sonstige Nutzung der behaupteten Art und Weise zu erkennen. Eine tatsächliche Inanspruchnahme der behaupteten Zufahrt durch den Kläger könne hierdurch nicht dargelegt werden.
Auch die Asphaltierung des Weges über die FlNr. ... führe nicht zum Beweis des Umstandes der intensiven Nutzung. Das Grundstück mit der FlNr. ... sei bereits seit dem 1. Februar 2006 an ... vermietet. Der Kläger nutze dieses Grundstück seit zehn Jahren selbst nicht mehr. Daher könne aufgrund der Asphaltierung nicht auf eine Inanspruchnahme durch den Kläger geschlossen werden.
Auch die Verwendung größerer landwirtschaftlicher Maschinen im Betrieb des Klägers stellte kein Indiz für die Nutzung der behaupteten Zufahrt dar. Vielmehr sei dem Kläger, wie es seit Jahren praktiziert werde, auch mit Kraftfahrzeugen seines landwirtschaftlichen Betriebs die Zufahrt zum Grundstück mit der FlNr. ... über die ... ohne Probleme möglich.
Es sei unverständlich, weshalb das Befahren der ... mit den landwirtschaftlichen Maschinen nicht plausibel sein solle. Bei den Grundstücken mit den FlNrn. ... und ... handele es sich um eine ihren Ausmaßen nach ortsübliche und gewöhnliche Anliegerstraße, deren Befahren auch mit landwirtschaftlichen Gerät ohne weiteres möglich sei.
Dem Kläger sei auch eine Überfahrt von der ... über die Grundstücke mit den FlNrn. ... und ... auch aufgrund der bestehenden Miet- bzw. Pachtverträge nicht möglich. Der Kläger könne die vorhandene Zufahrt von der ... auf das Grundstück FlNr. ... deshalb auch nicht ungefragt für eine Überfahrt zu den Grundstücken mit den FlNrn. ... und ... nutzen. Die herangezogenen Grundstücke FlNr. ... und ... hätten keine direkte Verbindung mit der ... Die ... grenze an die Grundstücke FlNrn. ... und ... an. Zwischen diesen Grundstücken sei von der Beklagten ein Grünstreifen auf dem Grundstück FlNr. ... angelegt worden. Um zu verhindern, dass der Zugang von der ... zu den angrenzenden Grundstücken mit den FlNrn. ... und ... durch Errichtung einer Mauer auf dem Grünstreifen durch die Beklagte als Eigentümer blockiert werde, sei 2006 für das angrenzende Grundstück FlNr. ... ein Geh- und Fahrtrecht vereinbart worden. Dieses Geh- und Fahrtrecht bestehe jedoch nur zugunsten des Grundstücks FlNr. ..., nicht FlNr. ... Hiervon könne mithin nur der Mieter ... Gebrauch machen.
Zugunsten des Grundstücks FlNr. ... bestehe kein derartiges Geh- und Fahrtrecht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 für die Grundstücke FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... bezüglich der Maßnahme „Straßenausbau ... neu - Hauptstraße“ in der Form des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom 20. Januar 2016 aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 7. März 2016 beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:
Rechtsgrundlage des Bescheids vom 3. September 2015 sei Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG i. V. m. der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 9. November 2011.
Die Beklagte verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Verfahren ...
Darüber hinaus führt sie aus, dass das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. November 2014 dem Bescheid und der Heranziehung nicht entgegenstehe. Es sei lediglich festgestellt worden, dass die ... eine eigenständige Verkehrsanlage darstelle. Eine Aussage zur Beitragsfähigkeit der streitbefangenen Grundstücke hinsichtlich der ... lasse sich dem Urteil nicht entnehmen.
Die Grundstücke mit den FlNrn. ... und ... bildeten eine wirtschaftliche Einheit, die zunächst von der ... erschlossen würde. Somit seien diese beiden Grundstücke aus Sicht der ... als „nicht gefangene“ Hinterliegergrundstücke zu qualifizieren.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hätten solche „nicht gefangenen“ Hinterliegergrundstücke bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet seien, an die sie angrenzten, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlte, die den Schluss erlaubten, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen.
Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme komme insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Eine nennenswerte Inanspruchnahme tatsächlicher Art liege vor. Dies zeigten vorgelegte Luftbildaufnahmen. Der auf den Bildern erkennbare Weg sei deutlich breiter als die ... Für die Nutzung spreche auch das eingetragene Geh- und Fahrtrecht. Zudem bestehe Eigentümeridentität zwischen den Hinterliegergrundstücken und den vorderen Anliegergrundstücken. Auch die asphaltierte Auffahrt von dem Grundstück mit der FlNr. ... zur ... hin spreche für eine tatsächlich vorhandene Zufahrt.
Das vom Kläger zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (6 ZB 07.2050) sei zum Erschließungsbeitragsrecht ergangen. Dies sei vorliegend nicht einschlägig.
Ein etwaig bestehender Miet- und Pachtvertrag, der nach Angaben des Klägers eine Zufahrt verhindere, sei beitragsrechtlich nicht entscheidungserheblich (unter Verweis auf BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585). Es erschließe sich weiterhin nicht, weshalb ein privatrechtlicher Mietvertrag den Kläger in seinem Eigentumsrecht an der FlNr. ... bzw. an der Ausübung des grundbuchrechtlich gesicherten Geh- und Fahrtrechts hindern solle.
Am 13. Oktober 2016 wurde auf den streitgegenständlichen Grundstücken und in der näheren Umgebung ein gerichtlicher Augenschein durchgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogene Behörden- und Widerspruchsakte, die Gerichtsakte sowie die Niederschrift über den gerichtlichen Augenschein und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 und durch den seinen Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 20. Januar 2016 nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Beklagte hat zu Recht die Grundstücke des Klägers mit den FlNrn. ... und ... in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke für den Ausbau der ... in ... einbezogen.
Die Beitragsforderung ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach berechtigt.
Für die Heranziehung des Klägers stellt Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung („ABS“) eine tragfähige Rechtsgrundlage dar. Der Kläger gehört zu denjenigen Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der abgerechneten ... besondere Vorteile bietet.
1.
Auch im nun zu entscheidenden Hauptsacheverfahren ist die Kammer der Ansicht, dass dem Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 das rechtskräftige Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. November 2014 (... und ...) nicht entgegensteht.
Die Rechtskraftwirkung eines Urteils in dem in § 121 VwGO umschriebenen Rahmen erfasst auch nachfolgende Verwaltungsakte. Sie soll verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird (vgl. BVerwG, U. v. 8.12.1992 - 1 C 12.92). Inhalt und Umfang der Rechtskraft eines Urteils werden durch den Streitgegenstand bestimmt (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1982 - 2 C 30.79). Hierfür ist in erster Linie die Urteilsformel maßgebend; lässt die Urteilsformel den Inhalt der Entscheidung bzw. den Umfang des Entschiedenen nicht mit Sicherheit erkennen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen (vgl. BVerwG, U. v. 21.9.1984 - 8 C 4.82).
Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage darf die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen denselben Betroffenen nicht einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen erlassen (vgl. BVerwG, U. v. 8.12.1992, a. a. O.).
Der Umfang der Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. November 2014 und die damit zusammenhängende Frage, ob der neue Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. September 2015 aus den vom Gericht missbilligten Gründen erlassen wurde, ist durch Auslegung des rechtskräftigen Urteils zu ermitteln.
Im vorliegenden Falle ergibt die Auslegung, dass sich die Rechtskraft des Urteils nur auf die Feststellung bezieht, dass die ... eine eigenständige Verkehrsanlage ist, so dass aufgrund der Anliegerstellung an der ... die Grundstücke nicht für den Beitrag für die ... herangezogen werden können.
Sowohl der Tatbestand als auch die Entscheidungsgründe des damaligen Urteils haben überwiegend die Frage zum Inhalt, ob die ... als eigenständige Verkehrsanlage zu qualifizieren ist. Bereits in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Augenscheinseinnahme der ... vom 2. April 2014 gab das Gericht zu erkennen, dass das als ... bezeichnete Straßengrundstück FlNr. ... im Sinne des Straßenausbaubeitrags möglicherweise eine eigenständige Anlage darstelle mit der Folge, dass die Grundstücke FlNrn. ... und ... bezüglich der ... nicht beitragspflichtig wären. Dies bedeutet, dass schwerpunktmäßig in diesem Urteil allein die Rechtsfrage zu behandeln war, ob die genannte ... als eigenständige Verkehrsanlage zu qualifizieren ist. Die damit verbundene und in dem Urteil ausgedrückte Rechtsfolge, dass die damaligen Bescheide aufzuheben sind, ergibt sich zwangsläufig aus dem Umstand, dass die damaligen Bescheide damit begründet wurden, dass die ... nur ein „Anhängsel“ der ausgebauten ... sei.
Die nun zur Begründung des Bescheids vom 3. September 2015 herangezogene Sachlage, dass die Grundstücke FlNrn. ... und ... eine tatsächliche Zufahrt zur ausgebauten ... besitzen, findet in dem damaligen Urteil vom 6. November 2014 keine Erwähnung, weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen.
Der „missbilligte Grund“ im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Definition ist damit die rechtswidrige Heranziehung der Grundstücke FlNrn. ... und ... aufgrund der Qualifizierung der ... als unselbstständige Verkehrsanlage. Da eine tatsächliche Zufahrt zur ... nicht Gegenstand der Bescheidsbegründung und damit des damaligen gerichtlichen Verfahrens war, kann diese Bescheidsbegründung nun auch keinen „missbilligten Grund“ darstellen und damit auch nicht von der Rechtskraft des damaligen Urteils erfasst sein.
2.
Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger ist hinsichtlich der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke mit den FlNrn. ... und ..., Gemarkung ..., zu Recht wegen des Ausbaus der ... herangezogen worden.
a)
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Ergänzend hierzu bestimmt Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, dass für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden sollen, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.
Vorliegend stellen die Grundstücke FlNrn. ... und ... eine wirtschaftliche Einheit dar. Eine Abweichung vom sogenannten Buchgrundstücksbegriff ist vorliegend geboten, da das Grundstück FlNr. ... mangels hinreichender Größe alleine nicht nutzbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 25.2.2015
- 6 ZB 14.2045). Das Grundstück FlNr. ... hat alleine den Zweck, einen privaten Zufahrtsweg zwischen der ... (FlNr. ...) und dem Grundstück FlNr. ... zu ermöglichen.
Diese wirtschaftlich einheitlich zu beurteilenden Grundstücke sind zunächst über die ... erschlossen. Aufgrund dieser Erschließung durch eine selbstständige Verkehrsanlage sind die Grundstücke FlNrn. ... und ... als nicht-gefangene Hinterliegergrundstücke aus Sicht der ... zu qualifizieren.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben solche nicht-gefangenen Hinterliegergrundstücke bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen. Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht-gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht ausnahmsweise allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133; B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585; B. v. 7.10.2008 - 6 AS 06.2771; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 35, Rn. 24).
Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist der des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten. Diese entsteht nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Hierzu bedarf es nicht nur der vollständigen technischen Fertigstellung der Baumaßnahme entsprechend dem zugrundeliegenden gemeindlichen Bauprogramm, sondern u. a. auch der Feststellbarkeit des entstandenen umlagefähigen Aufwands, was regelmäßig erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Gemeinde der Fall ist (vgl. BayVGH, B. v. 17.2.2016 - 6 ZB 14.1871; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467).
Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht fällt im vorliegenden Falle in das Jahr 2011.
b)
Nach Durchführung des gerichtlichen Augenscheins und unter Zugrundelegung der dem Gericht vorgelegten Materialien, insbesondere der Lichtbilder, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine wahrscheinliche, tatsächliche Inanspruchnahme der ... zum maßgeblichen Zeitpunkt von den Grundstücken FlNrn. ... und ... aus erfolgte.
Als Indizien können hierfür folgende Umstände herangezogen werden:
Es besteht und bestand im maßgeblichen Zeitpunkt ein breit angelegter Zufahrtsweg von der ... über die Grundstücke FlNrn. ... hin zum Grundstück FlNr. ... und aufgrund der wirtschaftlichen Einheit zu FlNr. ...
Für den Umstand, dass dieser direkte Zufahrtsweg auf die ... gerade gewünscht war vom Kläger, spricht die Tatsache, dass die Grundstücke mit FlNr. ... und ... im Jahre 2005/2006 durch den Kläger von der Beklagten abgekauft wurden. In diesem Zusammenhang wurden auch die genannten Grundstücke aufgeschüttet, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde. Zudem hat sich der Kläger für das Grundstück der Beklagten FlNr. ... ein Geh- und Fahrtrecht in das Grundbuch eintragen lassen. Gerade die genannten Umstände sprechen dafür, dass es gerade das Ziel des Klägers war, vom Grundstück FlNr. ... (und in wirtschaftlicher Einheit damit vom Grundstück FlNr. ...) eine direkte Zufahrt auf die ... zu schaffen.
Der im Rahmen des Verfahrens vorgelegte Pachtvertrag für das Grundstück FlNr. ... mit ... ändert an dieser Beurteilung nichts. Der Pachtvertrag wurde offenbar im Jahr 2006 eingegangen. Ob er zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 2011 noch Bestand hatte, ist offen. Zu diesem Pachtvertrag wurde nichts weiter klägerseits vorgetragen. Der Kläger führte hierzu auch selbst aus, dass es ihm trotz des Pachtvertrags durchaus möglich sei, das Grundstück zu überfahren. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar oder vorgetragen, inwieweit diese rein schuldrechtliche Vereinbarung gegen eine wahrscheinliche tatsächliche Inanspruchnahme durch den Kläger spricht.
Auch der inzwischen bestehende Pachtvertrag zwischen dem Kläger und der ... ändert nichts an dieser Beurteilung.
Nach Angaben der Klägerseite wurde dieser Pachtvertrag erst 2012, und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt geschlossen. Nicht entscheidungserheblich ist daher der Umstand, dass derzeit Europaletten mit Steinen eine Durchfahrt vom Grundstück FlNr. ... aus zur ... blockieren.
Auch das Tor, welches das Grundstück FlNr. ... vom Grundstück FlNr. ..., und damit auch mittelbar von der ... trennt, ist insofern unerheblich. Es ist erst im Jahre 2016 errichtet worden.
Für die tatsächliche wahrscheinliche Inanspruchnahme durch den Kläger spricht auch der Umstand, dass diese faktische Zufahrt vom Grundstück FlNr. ... über die anderen Grundstücke direkter, geradliniger und auch breiter angelegt ist, als die Zufahrt über die ..., welche einen beinahe 90-Grad-Winkel aufweist. Für die Heranziehung des Klägers im vorliegenden Fall ist es nicht Voraussetzung, dass der Kläger ausschließlich für seine landwirtschaftlichen Maschinen die tatsächliche Zufahrt nutzt, und nicht die ... Jedoch spricht der Umstand, dass eine Zufahrt zu den zum Straßenausbaubeitrag herangezogenen Grundstücken über die tatsächliche Zufahrt leichter ist, als über die ..., für eine wahrscheinliche Inanspruchnahme.
Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bestand daher die Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten ... von den Grundstücken FlNrn. ... und ... aus.
Aus diesen Gründen ist der Beitragsbescheid der Beklagten vom 3. September 2015 rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
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Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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in Ansbach: |
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 36.094,04 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.