Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Juli 2017 - 6 B 17.519

published on 27/07/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Juli 2017 - 6 B 17.519
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 3 K 16.260, 13/10/2016

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Oktober 2016 – AN 3 K 16.260 – abgeändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Fürth vom 20. Januar 2016 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Grundstücke FlNr. ... und ... anlässlich des Ausbaus der Ortsstraße S. Straße durch die beklagte Stadt.

Die beiden wirtschaftlich einheitlich genutzten Grundstücke des Klägers grenzen nicht an die im Süden vorbeiführende S. Straße an, sondern an die im Osten gelegene in Nord-Süd-Richtung verlaufende 33 m lange Stichstraße „Ortsstraße“; sie werden als landwirtschaftliche Hofstelle (FlNr. ...) und Zufahrt zur Stichstraße (FlNr. ...) genutzt. Südlich des Grundstücks FlNr. ... schließen sich das teils als Betriebsfläche und teils als landwirtschaftliche Nutzfläche genutzte Grundstück FlNr. ... sowie das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. ... an. Sämtliche Grundstücke stehen im Eigentum des Klägers. Zur S. Straße hin verläuft über die Grundstücke eine Zufahrt, die im Einmündungsbereich über das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück FlNr. ... führt. An diesem Grundstück war am 3. Mai 2006 ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... im Grundbuch eingetragen worden.

Die Beklagte hatte den Kläger bereits mit Bescheiden vom 18. Oktober 2012 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Fürth vom 24. Juni 2013) für dessen Grundstücke FlNr. ... und ... zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von insgesamt 54.999,05 € für die Erneuerung der S. Straße herangezogen. Das Verwaltungsgericht hatte diese Bescheide mit rechtskräftigem Urteil vom 6. November 2014 (AN 3 K 13.1381 und 1382) aufgehoben, weil die Stichstraße als Anliegerstraße die Grundstücke des Klägers von der Haupterschließungsstraße S. Straße abkoppele, so dass diese ausbaubeitragsrechtlich nicht zum umlagefähigen Aufwand der S. Straße herangezogen werden könnten.

Mit Bescheid vom 3. September 2015 zog die Beklagte den Kläger als Eigentümer der Grundstücke FlNr. ... und ... erneut für die Erneuerung der S. Straße zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 36.094,04 € heran.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 (AN 3 S. 15.2357) lehnte das Verwaltungsgericht einen vom Kläger gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 3. September 2015 ab. Seinen Widerspruch wies das Landratsamt Fürth mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2016 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Oktober 2016 die vom Kläger erhobene Klage als unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2014 nicht entgegenstehe, weil sich die Rechtskraft des Urteils nur auf die Feststellung beziehe, dass die Ortsstraße (Stichstraße) eine eigenständige Verkehrsanlage sei. Die Grundstücke FlNr. ... und ... seien zu Recht in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke der S. Straße einbezogen worden. Aus Sicht dieser Straße handele es sich um nicht gefangene Hinterliegergrundstücke. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Jahr 2011 habe ein breit angelegter Zufahrtsweg von der S. Straße über die Grundstücke FlNr. ..., ... und ... hin zu den Grundstücken FlNr. ... und ... bestanden. Dass dieser direkte Zufahrtsweg auf die S. Straße vom Kläger gewünscht gewesen sei, ergebe sich aus dem Umstand, dass er die Grundstücke FlNr. ... und ... in den Jahren 2005/2006 von der Beklagten gekauft und sich für das Grundstück der Beklagten FlNr. ... ein Geh- und Fahrtrecht in das Grundbuch habe eintragen lassen. Der offenbar im Jahr 2006 abgeschlossene Pachtvertrag für das Grundstück FlNr. ... mit Herrn Sp. ändere nichts. Der Kläger habe selbst ausgeführt, dass es ihm trotz des Pachtvertrags möglich sei, das Grundstück zu überfahren. Im Übrigen sei nicht erkennbar, inwieweit diese rein schuldrechtliche Vereinbarung gegen eine wahrscheinliche tatsächliche Inanspruchnahme durch den Kläger spreche. Der Pachtvertrag mit der Gärtnerei S. sei erst 2012 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt geschlossen worden. Nicht entscheidungserheblich sei der Umstand, dass derzeit Europaletten mit Steinen eine Durchfahrt vom Grundstück FlNr. ... aus zur S. Straße blockierten. Das Tor, welches das Grundstück FlNr. ... vom Grundstück FlNr. ... und damit auch von der S. Straße trenne, sei ebenfalls unerheblich, weil es erst 2016 errichtet worden sei. Für die tatsächliche wahrscheinliche Inanspruchnahme durch den Kläger spreche auch der Umstand, dass die Zufahrt vom Grundstück FlNr. ... zur S. Straße direkter, geradliniger und breiter angelegt sei als die Zufahrt zur (33 m langen) Stichstraße, welche einen beinahe 90-Grad-Winkel aufweise.

Der Senat hat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugelassen. Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung u.a. ausgeführt, dass ein Geh- und Fahrtrecht an dem – in fremdem Eigentum stehenden – Grundstück FlNr. ... ausschließlich zugunsten des Eigentümers des Grundstücks FlNr. 1 bestellt und im Grundbuch eingetragen worden sei. Eine weitergehende Nutzung auch für eine Zufahrt von den Grundstücken FlNr. ... und ... sei hiervon nicht erfasst.

Der Kläger beantragt‚

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2016 den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt im Einzelnen das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 20. Januar 2016 zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid ist nämlich aus zwei selbstständig tragenden Gründen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er muss bereits deshalb ohne weitere Sachprüfung aufgehoben werden, weil der erneuten Heranziehung des Klägers zu einem Straßenausbaubeitrag für die Grundstücke FlNr. ... und 21/8 die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 6. November 2014 (AN 3 K 13.1381 und 1382) entgegensteht (dazu 1.). Im Übrigen unterliegen beide Grundstücke nicht der Beitragspflicht für den Ausbau der S. Straße; insbesondere sind sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als Hinterliegergrundstücke beitragspflichtig, weil das im städtischen Eigentum stehende Anliegergrundstück FlNr. ..., auf dem sich die Zufahrt zur S. Straße befindet, aufgrund fehlender rechtlicher Sicherung nicht verlässlich benutzbar ist (dazu 2.).

1. Der erneuten Heranziehung des Klägers zu einem Beitrag für den Ausbau der S. Straße steht bereits die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 6. November 2014 (AN 3 K 13.1381 und 1382) entgegen (§ 121 VwGO).

a) Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 Nr. 1 VwGO). Die Rechtskraft schafft ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits entschieden worden ist (BVerwG, U.v. 20.10.2016 – 7 C 27.15 – juris Rn. 12 m.w.N.). Bei einem einer Anfechtungsklage stattgebenden Urteil – wie hier – geben erst die tragenden Gründe Aufschluss darüber, weshalb der geltend gemachte Aufhebungsanspruch durchgreift; deshalb nehmen diese im Sinn von § 121 VwGO an der Rechtskraft des Urteils teil (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2016 – 9 B 54.15 – juris Rn. 7; U.v. 7.8.2008 – 7 C 7.08 – BVerwGE 131, 346 Rn. 18). Soweit der personelle und sachliche Umfang der Rechtskraft reicht, ist die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage daran gehindert, einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen (BVerwG, B.v. 24.8.2016 – 9 B 54.15 – juris Rn. 7; U.v. 8.12.1992 – 1 C 12.92 – juris Rn. 12; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 27).

b) Gemessen an diesem Maßstab steht die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 6. November 2014 (AN 3 K 13.1381 und 1382) der erneuten Beitragserhebung entgegen (§ 121 VwGO).

Mit diesem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil hatte das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid vom 18. Oktober 2012 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Fürth vom 24. Juni 2013) für dieselben Grundstücke FlNr. ... und ... in Höhe von insgesamt 54.999,05 € mit der Begründung aufgehoben, sie seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Dabei hat es sich nicht etwa auf einen behebbaren formellen oder materiellen Fehler gestützt, etwa darauf, dass der Bescheid verfrüht, nämlich vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, erlassen worden wäre. Es hat seine stattgebende Entscheidung vielmehr tragend damit begründet, dass die Grundstücke FlNr. ... und ... für die Verbesserung und Erneuerung der S. Straße – im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Jahr 2011 – nicht zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gehört haben. Da die S. Straße als Haupterschließungsstraße und die davon abzweigende, zu den Grundstücken des Klägers führende „Ortsstraße“ (Straßengrundstück FlNr. ...) als Anliegerstraße unterschiedlichen Straßenkategorien angehörten, handele es sich um zwei eigenständige Anlagen. Einem Grundstück werde eine vorteilsrelevante, zur Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit aber grundsätzlich nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt. Deshalb koppele die Stichstraße als Anliegerstraße die Grundstücke des Klägers von der Haupterschließungsstraße S. Straße ab, so dass diese ausbaubeitragsrechtlich nicht zum umlagefähigen Aufwand der S. Straße herangezogen werden könnten.

Mit dieser Begründung beschränkt sich die Rechtskraft des Urteils vom 6. November 2014 keineswegs auf die Frage, ob die klägerischen Grundstücke über die Stichstraße an die S. Straße angebunden seien. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr einen Sondervorteil für die klägerischen Grundstücke als (Grund-)Voraussetzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG verneint. Diese grundstücksbezogene Anforderung, kann – im Gegensatz zu den einrichtungsbezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten, wie etwa die straßenrechtliche Widmung (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2016 – 6 B 16.978 – BayVBl 2017, 418 ff.) – nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden. Ein Grundstück, dem die beitragsfähige Einrichtung im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten keinen beitragsrelevanten Vorteil vermittelt, ist und bleibt beitragsfrei. Die Rechtskraft des stattgebenden Urteils verbietet der Beklagten daher den Erlass eines neuen Beitragsbescheids unter einer Neubewertung der Vorteilssituation. Das gilt unabhängig davon, ob das Gericht die Vorteilssituation im rechtskräftig gewordenen Urteil richtig und vollständig gewürdigt hat oder nicht. Denn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die einen wiederholenden Bescheid rechtfertigen würde, steht nicht im Raum. Die Sachlage kann sich nämlich nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 6. November 2014 schon deshalb nicht in entscheidungserheblicher Weise geändert haben, weil es für die Frage der Beitragspflicht für die Grundstücke FlNr. ... und ... allein auf die tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Jahr 2011 ankommt. Im Übrigen war die Zufahrt zur ausgebauten S. Straße nach den von der Beklagten vorgelegten Luftbildern schon in den Jahren 2009 und 2011 und damit zum Zeitpunkt des Urteils vom 6. November 2014 vorhanden. Demnach ist die nun zur Entscheidung stehende erneute Anfechtungsklage zulässig und ohne weitere Sachprüfung begründet.

2. Im Übrigen unterliegen die Grundstücke FlNr. ... und ... nicht der Beitragspflicht für den Ausbau der S. Straße.

a) Dass ihre Anbindung an die S. Straße über die Stichstraße (Ortsstraße auf dem Straßengrundstück FlNr. ...) keinen beitragsrelevanten Vorteil auslöst, hat das Verwaltungsgericht in seinem – rechtskräftigen – Urteil vom 6. November 2014 zutreffend entschieden. Die Stichstraße stellt aus rechtlichen Gründen zwingend eine eigenständige Einrichtung mit der Folge dar, dass die an sie angrenzenden klägerischen Grundstücke insoweit von der S. Straße als übernächster Verkehrseinrichtung abgekoppelt werden (vgl. BayVGH, U.v. 30.6.2016 – 6 B 16.515 – juris Rn. 17 f. m.w.N.).

b) Die klägerischen Grundstücke FlNr. ... und ... können entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil vom 13. Oktober 2016 auch nicht auf einem anderen Weg, nämlich nach den Grundsätzen für nicht gefangene Hinterliegergrundstücke (dazu etwa BayVGH‚ U.v. 25.10.2012 – 6 B 10.132 – juris Rn. 31, 39 ff.; B.v. 17.3.2017 – 6 CS 17.353 – juris Rn. 9 m.w.N.), beitragspflichtig sein. Zwar ist von ihnen aus die S. Straße auf einer tatsächlich angelegten Zufahrt über die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke FlNr. ..., ... und das im Eigentum der Beklagten stehende Anliegergrundstück ... erreichbar; diese Zufahrt ist aber auf dem städtischen Grundstück FlNr. ... aufgrund fehlender rechtlicher Sicherung von den Grundstücken FlNr. ... und ... aus nicht verlässlich benutzbar.

Für die Bejahung eines Sondervorteils gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist nach ständiger Rechtsprechung – unabhängig von der Unterscheidung zwischen gefangenen und nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken – eine rechtlich verlässliche Benutzbarkeit einer Zufahrt bzw. eines Zugangs über das Anliegergrundstück erforderlich (BayVGH, B.v. 10.9.2010 – 6 ZB 09.2998 – juris Rn. 6; B.v. 14.3.2011 – 6 B 09.1830 – juris Rn. 19; B.v. 18.4.2012 – 6 ZB 11.2863 – juris Rn. 5; B.v. 25.4.2012 – 6 ZB 11.2029 – juris Rn. 4; U.v. 25.10.2012 – 6 B 10.133 – juris Rn. 43 jeweils m.w.N. der Rechtsprechung; so auch Driehaus in ders. , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 401i; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 24: „hinreichend gesicherte“ Inanspruchnahmemöglichkeit). Wird demnach ein Grundstück von der abgerechneten Straße durch ein in fremdem Eigentum stehendes Anliegergrundstück getrennt, bedarf es der Bestellung einer Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) oder zumindest einer schuldrechtlichen Vereinbarung zur Nutzung des Anliegergrundstücks (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2012 – 6 ZB 11.2029 – juris Rn. 4).

Eine solche rechtliche Sicherung fehlt für die Zufahrt von den Hinterliegergrundstücken FlNr. ... und ... über das in fremdem Eigentum stehende Grundstück FlNr. ... zur abgerechneten S. Straße.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den in den Akten befindlichen Luftbildern war im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Jahr 2011 eine befahrbare Zufahrt vom Grundstück FlNr. ... (in wirtschaftlicher Einheit mit dem als Zufahrt zur 33 m langen Stichstraße FlNr. ... genutzten Grundstück FlNr. ...) über die Grundstücke FlNr. ... und ... sowie den Grundstücksstreifen FlNr. ... zur S. Straße vorhanden. Zwar liegt das – hier nicht im Streit stehende – Grundstück FlNr. 1 im Südosten auf einer Breite von etwa 8 m an der S. Straße an. Doch kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit in diesem Bereich – theoretisch – eine Zufahrtsmöglichkeit von der S. Straße zu den Grundstücken des Klägers geschaffen werden könnte. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, wo die tatsächlich angelegte Zufahrt zur S. Straße im Jahr 2011 verläuft. Diese Zufahrt liegt weiter westlich und führt weitgehend über das im Eigentum der Stadt stehende (weitere) Anliegergrundstück FlNr. ... Zulasten dieses Grundstücks war daher – sinnvollerweise – am 3. Mai 2006 ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... bestellt und im Grundbuch eingetragen worden. Hierbei handelt es sich um eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB. Danach kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf. Die Stadt als Eigentümerin des „dienenden“ Grundstücks FlNr. ... muss somit das Überqueren ihres Grundstücks dulden. Berechtigt dazu ist aber nur der jeweilige Eigentümer eines bestimmt bezeichneten „herrschenden“ Grundstücks, hier also des Grundstücks FlNr. ... (subjektiv-dingliches Recht, vgl. hierzu Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 1018 Rn. 3; Weber in Staudinger, BGB, Stand 2017, § 1018 Rn. 41; Grziwotz in Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1018 Rn. 5). Gegenstand der auf dem Grundstück FlNr. 181/10 ruhenden Grunddienstbarkeit ist damit nur die Überfahrt von Fahrzeugen zu und von dem Grundstück FlNr. 1. Eine Erweiterung dieses limitierten Überfahrtsrechts auch zugunsten der „Hinter-Hinterliegergrundstücke“ FlNr. ... und ... ist nicht möglich; entsprechenden Kraftfahrzeugverkehr hätte die Beklagte als Eigentümerin des Anliegergrundstücks FlNr. ... zivilrechtlich nicht zu dulden. Damit fehlt den von der Beklagten herangezogenen Grundstücken FlNr. ... und ... die rechtlich gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der abgerechneten S. Straße über das Anliegergrundstück FlNr. ... (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2001 – 6 CS 01.1950 – juris Rn. 7).

3. Auf die übrigen von den Beteiligten dargelegten Gesichtspunkte kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. So ist es nicht relevant, ob die Zufahrt über das in fremdem Eigentum stehende Anliegergrundstück FlNr. ... – wie vom Verwaltungsgericht angenommen und vom Kläger bestritten – direkter, geradliniger und breiter ist und sich einfacher nutzen lässt als die Zufahrt über die 33 m lange Stichstraße auf dem Grundstück FlNr. ...

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 13/12/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 wird insoweit aufgehoben, als darin e
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 15/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. Oktober 2017 – Au 2 K 16.1729 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahren
published on 08/05/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Februar 2019 - W 2 S 18.1450 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.