Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Mai 2015 - AN 3 K 14.01416

published on 06/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Mai 2015 - AN 3 K 14.01416
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 29. Juli 2014 erteilte Baugenehmigung für die Neuerrichtung einer Doppelgarage.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A. ..., Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Das Grundstück der Kläger ist mit einem Wohnhaus bebaut und liegt im Osten des Baugrundstücks.

Der Beigeladene beantragte am 23. April 2009 für das Grundstück a. ..., Fl.Nr. ... der Gemarkung ... eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Doppelgarage an der östlichen Grundstücksgrenze.

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Nr. 2 ... Süd“. Der Bebauungsplan legt fest, dass die Garagen an den westlichen Grundstücksgrenzen errichtet werden müssen. Mit Beschluss vom 11. Mai 2009 stimmte der Bauausschuss ... einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des Garagenstandorts und der Garagenfläche zu und erteilte sein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2014 genehmigte das Landratsamt ... das Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Der Antragsgegner erteilte im Rahmen der Baugenehmigung zunächst keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich des Garagenstandortes oder der Garagenfläche, hat dies aber mit „Nachtragsbescheid“ vom 16. Oktober 2014 nachgeholt, der dem Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen Empfangsbestätigung zugestellt wurde.

Bereits mit Schreiben vom 6. Mai 2009 hatte die Klägerin zu 2) gegenüber der Gemeinde ... geltend gemacht, durch den geplanten Garagenneubau beeinträchtigt zu werden, da dieser zu hoch werde. Da ihr Grundstück tiefer liege als das des Beigeladenen, werde ihr durch die geplante Bebauung, für die eine bereits bestehende Garage an der Ostgrenze zunächst abgerissen werden müsse, an der West- und Südseite des Wohnhauses und auf der tiefer liegenden Terrasse Licht entzogen.

Gegen die ihnen mit Schreiben vom 29. Juli 2014 per Post zugesandte Baugenehmigung, die ihnen nach eigener Aussage am 2. August 2014 zuging, haben die Kläger mit am 1. September 2014 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schreiben Klage erhoben und mit Schreiben vom selben Tag vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Der auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Antrag, die Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen, wurde mit Beschluss der 3. Kammer vom 10. Oktober 2014 abgelehnt (AN 3 E 14.01417).

Die Kläger tragen vor, das Grundstück des Beigeladenen sei mit einem Wohnhaus, einer Garage und mehreren Holzbauten bebaut. Auch an die bestehende Garage schließe sich nach Süden hin ein Holzanbau an. Das Grundstück des Beigeladenen liege sowohl gegenüber dem Grundstück der Kläger als auch gegenüber dem östlich angrenzenden Grundstück FlNr. ... höher. „Nach Süden hin“ liege das Grundstück des Beigeladenen um ca. 1,60 m höher als das Grundstück der Kläger. Um das Geländegefälle abzusichern sei auf der Grundstücksgrenze eine Stützmauer mit einer Höhe von ca. 1,60 m errichtet worden. Aufgrund des Höhenunterschiedes der beiden Grundstücke führe der Garagenneubau zu einer nicht hinnehmbaren Verschattung und zu einem „Mauerungseffekt“. Der geplante Neubau werde sich mehrerer Meter weiter südlich auf dem Grundstück des Beigeladenen befinden. Der in den Bauunterlagen angegebene Verlauf des Baugrundstücks entspreche nicht dem tatsächlichen Grundstücksgefälle. Insbesondere die Fenster im Erdgeschoss des Wohnhauses der Kläger würden durch den Neubau in unzulässiger Weise verschattet, weshalb im Bebauungsplan die Errichtung der Garagen an der Westgrenze vorgesehen sei.

Das Vorhaben halte die notwendigen Abstandsflächen nicht ein. Das Rücksichtnahmegebot werde verletzt. Insbesondere sei die Höhe der vorhandenen Stützmauer bei der Berechnung der Wandhöhe der Garage zu berücksichtigen. Auch liege das Grundstück des Beilgeladenen noch 60 cm höher als die Stützmauer.

Um die Beeinträchtigungen hinsichtlich Belichtung und Belüftung geringer zu halten, sei es ohne weiteres möglich, das Bauvorhaben nach Norden zu versetzen.

Mit Schreiben vom 7. November 2014 ließen die Kläger vortragen, dass die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung die 15 m- Grenze des Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO überschreite. Den Bauunterlagen sei zu entnehmen, dass sich auf dem Grundstück des Beigeladenen weitere Bebauung befinde.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes ...

vom 29. Juli 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es handele sich bei dem Gebäude um einen „Ersatzbau“ für ein Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 58 qm. Wegen der Grundfläche, die 50 qm überschreite, sei das Vorhaben genehmigungspflichtig. Auch habe es hinsichtlich des Garagenstandortes einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bedurft. Aufgrund der aktuellen Planunterlagen Stand September 2013 stehe der natürliche Geländeverlauf zweifelsfrei fest. Aus den Planunterlagen sei ersichtlich, dass es sich aufgrund der Länge des geplanten Vorhabens (8,99 m) und der mittleren Wandhöhe (2,96 m) um eine Grenzgarage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO handele.

Möglicherweise sei die Festsetzung im Bebauungsplan zum Garagenstandort aufgrund der Vielzahl von abweichenden Garagenstandorten bereits obsolet geworden. Jedenfalls habe von dieser Festsetzung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB befreit werden können. Dabei sei nicht erkennbar gewesen, dass bei der Erteilung der Befreiung die nachbarlichen Interessen nicht ausreichend gewürdigt worden seien.

Insbesondere handele es sich bei den maßgebenden Festsetzungen im Bebauungsplan nicht um Bestimmungen mit drittschützender Wirkung. Denn auch der Bebauungsplan sehe vor, dass der Garagenstandort im rückwärtigen Bereich der Grundstücke liege. Hieraus sei ersichtlich, dass nicht vorgesehen gewesen sei, die privaten rückwärtigen Bereiche der Grundstücke besonders zu schützen bzw. kurze Zufahrten anzulegen und der Versiegelung entgegenzuwirken. Außerdem sei die Errichtung der neuen Garage an fast gleicher Stelle wie die der bestehenden Garage geplant. Das Vorhaben entspreche im Übrigen den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften. Deswegen sei für das Gebot der Rücksichtnahme kein Raum mehr. Ein Ausnahmefall, wonach ein Gebäude dennoch eine unzumutbare, einmauernde oder erdrückende Wirkung entfalte, sei vorliegend nicht erkennbar. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Garage mit einem zum Nachbargrundstück hin flach geneigten Pultdach nicht mit einem nach Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO zulässigen Satteldach mit einer Dachneigung von bis zu 70 Grad ausgeführt werden solle.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2014 erklärte der Beklagte, es befänden sich drei Gebäude i. S. des Art. 6 Abs. 9 BayBO auf dem Grundstück des Beigeladenen. Das Gebäude an der Nordseite des Grundstücks habe eine Länge von 3,08 m und eine Höhe von weniger als 3 m. Nach den vorgelegten Lichtbildern handelt es sich hierbei um eine Art Carport. Das Gebäude an der Westgrenze des Grundstücks habe eine Länge von 2,60 m und eine mittlere Wandhöhe von weniger als 3 m. Das Gebäude habe einen Dachüberstand. Dieser bleibe aber gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO bei der Berechnung der Abstandsflächen außer Betracht.

Nach den vorgelegten Lichtbildern handelt es sich bei diesem Gebäude um ein Gartenhäuschen.

Der Anbau an der Südseite des Wohnhauses des Beigeladenen sei kein Nebengebäude i. S. des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO. Er sei mittlerweile mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 genehmigt worden.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Aufgrund Beweisbeschlusses vom 19. März 2015 wurde Beweis über die örtlichen Verhältnisse erhoben durch Durchführung eines Augenscheins.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aufgehoben wird.

Da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt wurde, kann die von den Klägern gerügte Nichteinhaltung von Abstandsflächen bei dem Vorhaben des Beigeladenen nicht zum Erfolg der Klage führen.

Denn die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist im Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 Satz 1 BayBO nicht enthalten. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO nicht selbst erweitern. Dieser beschränkte Prüfungsumfang gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung kommt deshalb nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.).

Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme des § 15 Abs. 1 BauNVO.

Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommen soll, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG in ständiger Rechtsprechung z. B. U. v. 23.9.1999, Az.: 4 C 6.98 und B. v. 18.11.2004, Az.: 4 C 1/04 - juris).

Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 10. Oktober 2014 (AN 3 E 14.01417) ausgeführt, gehen von der von dem Beigeladenen geplanten Grenzgarage keine unzumutbaren Störungen und Belästigungen für die Kläger aus, die zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würden. Entspricht ein Bauvorhaben - wie hier - den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO), ist für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516; BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - juris Rn. 22).

Nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind Garagen als grenznahe Gebäude in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, wenn sie eine mittlere Wandhöhe von 3 m und eine Grenzlänge je Grundstücksgrenze von 9 m nicht überschreiten. Nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BayBO bleibt bei einer Dachneigung bis zu 70 Grad die Höhe von Dächern unberücksichtigt. Insgesamt darf nach Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach der Nr. 1 auf einem Grundstück 15 m nicht überschreiten. Diese Vorgaben erfüllt das genehmigte Vorhaben mit einer Länge von 8,99 m und einer mittleren Wandhöhe von 2,94 m.

Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausführten, beträgt die Wandhöhe des geplanten Vorhabens im Süden 3,395 m und im Norden 2,485 m. Im Mittel ergibt sich daraus arithmetisch eine Wandhöhe von 2,94 m. Dabei wurde das Fundament, auf dem das neue Vorhaben stehen soll, in die mittlere Wandhöhe bereits eingerechnet.

Abzustellen ist für die nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO zulässige Wandhöhe gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO auf das Maß von der Geländeoberfläche des Baugrundstücks bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Abstandsfläche eines Bauvorhabens ist grundsätzlich von der Geländeoberfläche des Baugrundstücks ausgehend zu bemessen (VGH Baden-Württemberg, B. v. 30.10.1995, BRS 57,350; Rauscher in Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Stand Januar 2014, Art. 6 Anm. 153, Lechner/Busse, a. a. O., Art. 57 Rn. 216). Öffentlich-rechtlich kann nicht verhindert werden, dass ein tieferliegendes Grundstück durch ein Bauvorhaben auf einem höherliegenden Grundstück, das nach den Abstandsflächenvorschriften zulässig ist, in einem gewissen Umfang beeinträchtigt wird.

Nur ausnahmsweise ist für die Höhenentwicklung auf das Geländeniveau des Nachbargrundstücks abzustellen, nämlich dann, wenn sich die einzelnen Teile

(Sockel/Stützmauer/Fundament und Bauvorhaben) bei einer natürlichen Betrachtungsweise nicht voneinander trennen lassen (so VG München, B. v. 13.9.2011 - M 9 S 11.3575 - juris; VGH Baden-Württemberg, U. v. 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - juris Rn. 28 f. zur Höhenentwicklung einer „Sockelwand“). Vorliegend ist weder die bestehende Garage auf der ca. 85 cm hohen Stützmauer errichtet worden, die an der westlichen Grenze des klägerischen Grundstücks verläuft, noch ist dies für das streitgegenständliche Bauvorhaben geplant, so dass insoweit die vom Vertreter der Kläger zitierte Rechtsprechung des VG München (a. a. O.) nicht einschlägig ist. Denn das Vorhaben „Doppelgarage“ wird unabhängig von der bestehenden Stützmauer realisiert, die ihm gerade nicht als Fundament dient und deshalb mit ihm auch nicht eine untrennbare Einheit bildet.

Die grenzständige Bebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen überschreitet auch nicht die 15 m - Grenze des Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO (Gebäude an der Nordseite 3,08 m, an der Westgrenze 2,60 m, wobei der Dachüberstand gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO außer Betracht bleibt, Bauvorhaben an der Ostgrenze 8,99, gesamt 14,67 m; der mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 genehmigte Wohnhausanbau fällt nicht unter die Regelung des Art. 6 Abs. 9 BayBO und bleibt bei der Berechnung der 15 m - Grenze außer Betracht).

Bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften kann ein Gebäude nur in Ausnahmefällen eine unzumutbare, einmauernde oder erdrückende Wirkung entfalten und so eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auslösen (BVerwG, B. v. 11.1.1999, 4 B 128/98, juris Rn. 4). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nach der Einnahme des Augenscheins nicht erkennbar. Insbesondere ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Belichtung der Wohnräume der Kläger unzumutbar beeinträchtigt werden können. An der Westseite des klägerischen Wohnhauses befinden sich nur kleine Fensteröffnungen, die Südseite wird auch nach Errichtung des Vorhabens über ausreichend Tageslicht verfügen. Auffällig ist, dass sowohl das Grundstück des Beigeladenen als auch das Nachbargrundstück auf der Ostseite des klägerischen Anwesens im Bereich der Terrasse des Wohnhauses der Kläger deutlich höher liegen. Der Beigeladene erklärte hierzu, das Grundstück der Kläger sei von den Voreigentümern im Terrassenbereich zum Zwecke eines Brunnenbaus abgegraben worden, diese Arbeiten seien dann wegen Aussichtslosigkeit aber eingestellt worden. Die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder zeigen lediglich eine Momentaufnahme aus der Vergangenheit, die keinen Rückschluss auf vorgenommene Geländeveränderungen erlaubt. Im Rahmen der ihnen gegenüber zu leistenden Rücksichtnahme müssen sich die Kläger diese künstliche Geländeveränderung entgegenhalten lassen (auch wenn sie nicht von ihnen selbst durchgeführt wurde) und hinnehmen, dass das grenzständige Bauvorhaben gemessen vom Geländeniveau ihres Grundstücks eine Höhenentwicklung von mehr als drei Metern aufweisen wird. Zu beachten ist außerdem, dass das Vorhaben des Beigeladenen mit einer Dachneigung von 70 Grad ausgeführt werden dürfte (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz), so dass sich das Vorhaben auch unter diesem Gesichtspunkt wegen der Ausführung mit einem Pultdach mit einer Neigung von 6 Grad als nicht rücksichtslos gegenüber den Klägern erweist.

Letztlich kann dahinstehen, ob der Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2014, mit dem für das Bauvorhaben eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich des Garagenstandortes erteilt wurde, ins Verfahren einbezogen wurde. Denn die ausgesprochene Befreiung wurde für Festsetzungen erteilt, die auch nach der Begründung des Bebauungsplans keine nachbarschützende Wirkung haben, wie bereits im Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dargestellt wurde (Seiten 8 und 9), weshalb sich aus dem Bescheid eine Rechtsverletzung der Kläger nicht ergeben kann.

Die Klage war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdev
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Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu t
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Annotations

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.