Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Juli 2015 - AN 3 K 14.01344

published on 16/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Juli 2015 - AN 3 K 14.01344
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 3 K 14.01344

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16.7.2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0920

Hauptpunkte:

Sozialadäquanz von Kinderlärm, Bewegungs- und Spielpausenhof einer Schule

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

zu 1 und 2 wohnhaft: ...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Stadt ...

Amt für Recht und Statistik

vertreten durch den Oberbürgermeister ..

- Beklagte -

wegen Baurechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stumpf, den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt, die Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert und durch den ehrenamtliche Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... ohne mündliche Verhandlung

am 16. Juli 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., D-str. ... in ... Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 5. Mai 1967 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. ... der Stadt ... Dieser setzt für den Bereich, in dem das Grundstück der Kläger liegt, ein allgemeines Wohngebiet (WA), für das östlich gelegene Grundstück Fl.Nr. ... ein Baugrundstück für Gemeinbedarf fest, auf dem sich die ...-Schule, die Sporthalle am ... und davon nördlich die Realschule befinden.

Mit Bauantrag vom 27. April 2011 beantragte das Amt für Gebäudemanagement der Stadt ... die Baugenehmigung für die Errichtung eines Ballfangzaunes, die Aufstellung von zwei Tischtennisplatten und die Herstellung einer Basketballspielfläche im vorhandenen Pausenhof-Bewegungsbereich der ...-Schule.

Den eingereichten Bauunterlagen zufolge soll der Ballfangzaun mit einer Länge von 28,30 m und einer Höhe von 3,70 m ca. 20 m südlich des Grundstücks der Kläger in einer Entfernung von 6,32 m von der westlichen Grundstücksgrenze des Schulgrundstücks gegenüber den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... errichtet werden. Im Bereich des Ballfangzauns befindet sich eine etwa 27 m lange als vorhandene Bewegungsfläche des Pausenhofes bzw. als vorhandener Bolzplatz bezeichnete Fläche, auf der zwei Minitore stehen. Daneben sollen zwei Tischtennisplatten aufgestellt werden, eine Tischtennisplatte gegenüber dem westlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. ..., eine Tischtennisplatte im Grenzbereich des klägerischen Grundstücks mit dem Grundstück FlNr. ... Die etwa 8 m x 11 m große Basketballfläche soll an der westlichen Außenwand der Sporthalle am ... errichtet werden in einer Entfernung von 22 m zur östlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks der Kläger. An die westliche Außenwand der Sporthalle sollen zwei Basketballkörbe in einer Entfernung von ca. 30 m zur südlichen Grenze des Wohnhauses der Kläger angebracht werden.

Gemäß der Betriebsbeschreibung für den Spiel- bzw. Bewegungspausenhof der ...-Schule wird der Spiel- bzw. Bewegungspausenhof von Montag bis Freitag am Vormittag in Pausenzeiten von 9.30 Uhr bis 9.45 Uhr und von 11.15 Uhr bis 11.30 Uhr von den Schülern genutzt. Am Nachmittag werden in der Schule nur so genannte Ganztagsgruppen unterrichtet. Das heißt, es halten sich am Nachmittag nur vereinzelt Schüler zu unterschiedlichen Zeiten im Spiel- bzw. Bewegungspausenhof auf. Von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr findet kein Schulbetrieb mehr statt. Ab 17.00 Uhr wird das Schulgelände abgesperrt.

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wandten sich die Kläger gegen das geplante Vorhaben. So wurde vom Kläger zu 1) unter anderem ausgeführt, im Jahre 1998 habe er als Kläger vor dem Verwaltungsgericht Ansbach gegen die Stadt ... wegen der unzumutbaren Lärmbelästigung, die von dem so genannten „Spielpausenhof“ mit Bolzplatz, Basketballplatz, Tischtennisplatte und weiteren Spiel- und Klettergeräten ausgehe, geklagt. Dabei sei es nicht primär um den schulischen Betrieb, sondern hauptsächlich gegen die unlimitierte Benutzung des Pausenhofs durch Dritte außerhalb der Schulzeiten gegangen. Letztlich habe er den Prozess verloren, aber Bestandteil der Gerichtsentscheidung seien Zugeständnisse und Ankündigungen der Stadt ... gewesen, die das Gericht im Urteil festgehalten habe. Ein Bestandteil sei z. B. die Zusage der Stadt .. gewesen, durch entsprechende Schilder und Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Spielbetrieb an Werktagen ab 17.00 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen komplett untersagt werde. Eine angekündigte Maßnahme sei auch die Begrünung der ihnen zugewandten Außenwand der Sporthalle am .... gewesen, weil diese großflächige Wand als Schallreflektor wirke, so dass die Geräuschemissionen quasi doppelt auf sein Grundstück einwirken würden. Im Lichte dieser Ankündigungen empfinde er es als Schlag ins Gesicht, wenn nun an dieser Wand direkt Basketballkörbe befestigt werden sollten und der Boden darunter befestigt werde. Auch die Aufstellung einer weiteren Tischtennisplatte unmittelbar an der Grundstücksgrenze empfinde er als Affront. Zur weiteren Vorgehensweise schlage er ein Gespräch vor.

Auf Anfrage des Bauaufsichtsamts der Beklagten teilte das Amt für Umweltschutz und Energiefragen mit, man habe bewusst keine Lärmimmissionsrichtwerte festgelegt, weil der Schulsport ausdrücklich aus der 18. BImSchV herausgenommen worden sei. Es gebe auch anderweitig keine Beurteilungsgrundlage. Nur der Emissionswert für den Ballfangzaun sei festgelegt worden. Man sei ja von Anfang an dagegen gewesen, dass die Streetballkörbe an die Wand der Turnhalle montiert würden. Aber das Gebäudemanagement habe das so gewollt und habe mit dem Nachbarn einen Probebetrieb ausgehandelt. Dem habe man nicht im Wege stehen wollen.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2011 erteilte die Beklagte dem Gebäudemanagement für das oben genannte Vorhaben die Baugenehmigung unter Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für den Ballfangzaun außerhalb der Baugrenzen.

Die Baugenehmigung wurde unter den Immissionsschutzauflagen erteilt:

1.1 Die Pausenhof-Bewegungsfläche darf entsprechend der vorgelegten Betriebsbeschreibungnur während der Unterrichtszeiten durch die Schülerinnen und Schüler der ...-Schule genutzt werden.

1.2 Es ist sicherzustellen, dass die Fläche außerhalb der Unterrichtszeiten nicht öffentlichzugänglich ist. Dazu ist das Grundstück einzuzäunen und mit abschließbaren Zugangstüren bzw. -toren zu versehen.

1.3 Der Ballfangzaun ist als lärmarmer Ballfangzaun zu errichten, d. h. die Lärmemissionen des Zaunsystems dürfen in 1 m Abstand einen maximalen Schalldruckpegel von 75 dB(A) nicht überschreiten.

1.4 Weitere Auflagen zur Vermeidung von Lärmimmissionen, insbesondere hinsichtlich derBallgeräusche durch den Aufprall bzw. durch Schallreflexion an der Gebäudewand bleiben vorbehalten, wenn die verursachten Lärmbelästigungen in der Nachbarschaft mit dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht vereinbar sind, z. B. eine Begrünung der Gebäudewand, Aufstellung der Ball-Körbe mit größerem Abstand von der Wand.

Mit einem am 17. Juni 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Juni 2011 ließen die Kläger gegen den genannten Bescheid Klage erheben.

Nachdem der Klägervertreter trotz mehrmaliger Aufforderung die Klage nicht begründet hatte, wurde das Verfahren zunächst statistisch erledigt.

Mit Schriftsatz vom 18. August 2014 beantragte der Klägervertreter,

den Bescheid der Stadt ... vom 27. Mai 2011 wegen Genehmigung der Errichtung eines Ballfangzaunes u. a. auf dem Grundstück Sch. Straße ... in ... aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig, da die von der Benutzung der mit dem Bescheid genehmigten Einrichtungen ausgehenden Lärmimmissionen, die auf das Grundstück der Kläger einwirken würden, nicht zumutbar seien.

Die Klageerhebung sei zunächst nur zur Fristwahrung erhoben worden um abzuwarten, wie sich die Lärmsituation entwickeln würde. Zwischenzeitlich sei festzustellen, dass der von der Nutzung der genehmigten Einrichtungen ausgehende Lärm das zumutbare Maß überschreite, so dass das Verfahren fortzusetzen sei.

Zum einen sei nicht hinreichend bestimmt, welche Fläche unter der „Pausenhof-Bewegungsfläche“ im Sinne der Auflage Ziff. 1.1 gemeint sei. In den Bauplänen sei lediglich die grün markierte Fläche hinter dem Ballfangzaun als „vorhandene Bewegungsfläche Pausenhof“ gekennzeichnet. Würden sich die Auflagen nur auf jene Teilfläche beziehen, wäre die Nutzung der übrigen Fläche außerhalb der in den Auflagen bestimmten Zeiten durch Schüler zulässig. Dies würde insbesondere die Basketballspielfläche betreffen. Jene Basketballspielfläche werde intensiv genutzt, so dass unzumutbare Lärmimmissionen auf das Anwesen der Kläger einwirken würden.

Würden sich die Auflagen auf den gesamten Pausenhof beziehen, wären sie vom Grundsatz her begrüßenswert. Allerdings zeige die Realität, dass tatsächlich eine weitaus intensivere Nutzung der Fläche stattfinde - auch außerhalb der Unterrichtszeiten. Insbesondere die in Auflage Ziff. 1.2 formulierte Forderung, es sei sicherzustellen, dass die Fläche außerhalb der Unterrichtszeiten nicht zugänglich sei, bedürfe daher einer näheren Konkretisierung. Allein die dort vorgesehene Einzäunung des Grundstücks mit abschließbaren Zugangstüren erweise sich als nicht ausreichend. Das Grundstück sei mit einem etwa 1,20 m hohen Zaun eingezäunt und verfüge auch über abschließbare Zugangstüren. Die Einzäunung sei aber zu niedrig, als dass sie wirksam Kinder/Jugendliche von der Nutzung der Fläche außerhalb der Unterrichtszeiten abhalten würde. Die Zugangstüren seien zwar abschließbar, würden aber sehr oft nicht abgeschlossen. Möglicherweise könnte Abhilfe durch folgende Nachbesserungen erfolgen: Errichtung eines höheren Zaunes. Verpflichtung zum Verschließen und Verschlossenhalten der Türen und Tore zum Pausenhof außerhalb der Unterrichtszeiten unter Benennung eines Verantwortlichen, der im Falle der Zuwiderhandlung schnell Abhilfe treffen könnte. Dies gelte insbesondere auch für die Tore in der Sporthalle. Bei Sportveranstaltungen müssten die Kläger sehr oft feststellen, dass die Türen nicht verschlossen seien, so dass die Besucher der Veranstaltungen sich auf dem Pausenhof aufhalten und störende Lärmimmissionen erzeugen würden. Darüber hinaus sei die Errichtung zusätzlicher Schilder zu überlegen, um darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Platz nicht um einen öffentlichen Platz handle und der Zutritt von Nichtschülern nicht gestattet sei.

Hinsichtlich der gepflasterten Basketballspielfläche träten infolge Pflasterung/Betonierung der Fläche besonders laute und impulshaltige Lärmimmissionen auf. Durch die Hallenaußenwand würden diese Schallimmissionen in Richtung des Anwesens der Kläger reflektiert. Das Wohnhaus sei mit dem Schlafzimmer nach dieser Seite hin ausgerichtet, so dass Schallimmissionen in besonderer Weise störend wirken würden. Die Kläger stellten auch fest, dass sehr oft schon frühmorgens, etwa ab 7.15 Uhr/7.30 Uhr auf der Pausenfläche Schüler spielen würden, was zu Lärmimmissionen führe. Auch mittags herrsche sehr oft auf der Fläche Hochbetrieb, weil sich dann Schüler von Ganztagsklassen dort aufhalten und spielen würden. Die Kläger stellten auch ferner fest, dass außerhalb der Pausenzeiten ganze Schulklassen den Pausenhof mit dem Lehrer nützen würden, um dort Fußball oder Basketball zu spielen.

Im Jahre 1998 sei vom Verwaltungsgericht Ansbach eine Verwaltungsstreitsache der Kläger wegen Unterlassung von Lärmimmissionen verhandelt und mit Urteil vom 15. Juli 1998 (Az.: AN 14 K 95.00512) entschieden worden. Die Klage auf Unterlassung von Ballspielen in dem Bereich außerhalb der Pausen des regulären Schulbetriebes sei mit der Begründung abgewiesen worden, dass zum einen die Stadt ... Ergänzungen von Schallschutzmaßnahmen zugesagt hätte, um eine widmungswidrige Nutzung des Spielpausenhofs zu verhindern. Andererseits würde sich die bisherige Nutzung in Form von Ballspielen im Rahmen dessen halten, was den Klägern unter dem Aspekt der Sozialbindung des Eigentums zuzumuten wäre. Unter anderem habe seinerzeit die Stadt ... zugesagt, folgende Maßnahmen zur Verbesserung zu ergreifen, die jedoch bis heute nicht umgesetzt worden seien: Sorgetragen dafür, dass gesellige Veranstaltungen, gerade auch solche mit Bewirtung, während der Sportveranstaltungen in der Großturnhalle vor deren Haupteingang und nicht an der rückwärtigen Seite stattfinden würden. Begrünung der Außenwand der Turnhalle zur Schalldämmung, dichte Bepflanzung der Raucherecke im Spielpausenhof und Begrenzung des außerschulischen Spiel- und Sportbetriebes auf 17.00 Uhr.

Im damaligen Verfahren sei anhand des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bebauungsplans ... festgestellt worden, dass die gesamte Fläche westlich und südlich der Schule, auf der sich das Grundstück der Kläger befinde, im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen worden sei. Das Grundstück, auf dem sich die Schule und der Spielpausenhof befinden würden, sei in dem Bebauungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen worden. Im Vergleich zur bisherigen Situation führten die nunmehr genehmigten Anlagen zu einer intensiveren Nutzung der Fläche für Ballspiele und damit insbesondere auch zu einer erhöhten Lärmbelastung auf dem Grundstück der Kläger, vor allem bedingt durch folgende Umstände: Die beiden Tischtennisplatten seien nach Norden in Richtung des Grundstücks der Kläger verlegt worden, die Fläche hinter dem neuen Ballfangzaun sei als Bolzplatz ausgewiesen worden. Das Schießen von Bällen an den Ballfangzaun führe zu scheppernden impulshaltigen Geräuschen, auch wenn der Ballfangzaun schallgedämmt ausgeführt werden würde, die Basketballfläche sei nunmehr befestigt, die beiden Basketballkörbe befänden sich an der Außenwand der Sporthalle. Das Tatzen der Bälle an die Außenwand und auf die befestigte Fläche führe zu verstärkten Lärmimmissionen auf dem Grundstück der Kläger, zumal diese auch durch die Außenwand in Richtung des Grundstücks der Kläger reflektiert würden.

Unter Berücksichtigung aller Umstände sei jedenfalls davon auszugehen, dass das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme durch die Erweiterung der Nutzungen im angefochtenen Bescheid zum Nachteil der Kläger verletzt werde.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Der Pausenhof-Bewegungsbereich existiere bereits seit dem Jahr 1991. Gegen diesen Pausenhof-Bewegungsbereich sei bereits 1995 Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach wegen Immissionsschutzrechts erhoben worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Pausenhof-Bewegungsbereich aus einer Tischtennisplatte, einer sechseckigen Tischtennisrundlaufplatte, zwei Basketballkörben, zwei Miniaturfußballtoren, einer Torwand und einem Klettergerüst bestanden. Diese Klage sei vom Verwaltungsgericht Ansbach am 15. Juli 1998 abgewiesen worden.

Die Klage sei auch diesem Verfahren abzuweisen. Der Ballfangzaun, die zwei Tischtennisplatten und die Basketballspielfläche dienten dem Nutzungszweck des verfahrensgegenständlichen und in dem Baugebiet gelegenen Grundstücks und widersprächen seiner Eigenart nicht. Das Baugebiet sei im Bebauungsplan Nr. 101 als allgemeines Wohngebiet i. S. v. § 4 BauNVO festgesetzt worden. Das Baugrundstück selbst sei als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt worden. Im allgemeinen Wohngebiet seien sowohl Schulen, wie auch Spielplätze und Bolzplätze für Jugendliche allgemein zulässig.

Zwar befänden sich die genehmigten Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bzw. zur überbaubaren Grundstücksfläche seien im Allgemeinen nicht nachbarschützend. Von einer neben die städtebauliche Ordnungsfunktion tretenden nachbarschützenden Wirkung der Festsetzungen sei nur dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar seien. Vorliegend fänden sich keinerlei Anhaltspunkte im Bebauungsplan oder sonst, dass die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, für die eine Befreiung erteilt worden sei, zumindest auch den Schutz des Nachbarn bezwecken würden. Wenn aber von Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werde, die nicht dem Nachbarschutz dienten, könne ein Nachbar lediglich beanspruchen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Befreiung seine Interessen hinreichend würdige, mithin die gebotene Rücksicht auf seine Belange nehme. Darüber hinaus habe ein Nachbar im Falle einer nicht nachbarschützenden Festsetzung weder ein Abwehrrecht gegen eine lediglich objektiv rechtswidrige Befreiung noch einen umfassenden Anspruch auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen die Rechte des Nachbarn verletze, sei nach dem den Maßstäben des § 31 Abs. 2 BauGB zu entnehmenden Gebot der Rücksichtnahme zu beantworten. Maßgebend sei demnach die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was billigerweise beiden Seiten zumutbar oder unzumutbar sei. Bloße Lästigkeiten würden einen Schutzanspruch nicht auslösen, erforderlich sei eine qualifizierte Störung. Nach diesen Maßstäben sei aber nicht davon auszugehen, dass es für die Kläger zu unzumutbaren Lärmimmissionen komme. Es gehe vorliegend um Anlagen, die alleine schulischen Zwecken dienten. Die von der bestimmungsgemäßen, insbesondere aus der Natur der Sache bzw. durch die Auflagen folgenden beschränkten Nutzung einer solchen Anlage ausgehenden Immissionen seien jedoch sozialadäquat und daher von den Anwohnern grundsätzlich - so auch hier - hinzunehmen.

Soweit die Kläger vortragen würden, dass Aktivitäten außerhalb des genehmigten Umfangs stattfinden würden, gehe es jedenfalls um Fragen des Vollzugs und nicht der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung.

Am 26. März 2015 fand eine mündliche Verhandlung und eine Augenscheinseinnahme statt. In der mündlichen Verhandlung vereinbarten die Beteiligten, nochmals Gespräche hinsichtlich der Nutzung des streitbefangenen Spielpausenhofs zu führen, wiederholten die jeweiligen Anträge und verzichteten auf eine weitere mündliche Verhandlung. Das Gericht sagte zu, eine Entscheidung nicht vor dem 1. Mai 2015 zu treffen und vertagte das Verfahren.

Mit einem Schriftsatz vom 22. April 2015 wurde seitens der Kläger gebeten, eine Entscheidung nicht vor dem 15. Juni 2015 zu treffen, da noch Gespräche anhängig seien. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2015 übermittelte die Beklagte ein Schreiben an den Klägervertreter vom 27. Mai 2015, worin ausgeführt wird, dass die Schulleiterin nunmehr mitgeteilt habe, dass zwischenzeitlich noch einmal alle Regeln mit den Schülern besprochen worden seien und darauf geachtet werde, dass diese auch eingehalten würden. Die Schulleitung habe weiter mitgeteilt, dass sie sich nun durchaus in der Lage sehe zu bestätigen, dass die Basketballkörbe nur in den Pausen (vormittags und nachmittags) genutzt würden. Die Klägerin zu 2) habe bei einem gemeinsamen Termin auch darauf hingewiesen, dass sie als Lehrerin durchaus Verständnis für das Lärmen der Schüler während der Pausenzeiten aufbringe und nicht dies das Problem sei. Ein alternativer Stellplatz für einen oder mehrere Basketballkörbe habe leider nicht gefunden werden können, auch alternative Bälle gebe es leider nicht. Die Schulleitung habe aber zugesagt, das Spielangebot auf jeden Fall noch zu erweitern, um entstehenden „Balllärm“ zu vermeiden. In einem Schriftsatz vom 3. Juli 2015 wurde seitens des Prozessbevollmächtigten ausgeführt, die streitgegenständliche Problematik sei nicht primär eine Frage des Vollzugs der bislang erteilten Genehmigungen, sondern betreffe den neuen Inhalt der neu erteilten Genehmigung, insbesondere in Bezug auf den nunmehr genehmigten streitbefangenen Basketballplatz. Insbesondere durch die Nutzung des Basketballplatzes wirkten wesentlich störende Lärmimmissionen auf das Grundstück der Kläger ein. Die im Schreiben der Beklagten vom 27. Mai 2015 erklärte Zielsetzung, dass der Basketballplatz nur in den Pausen vormittags und nachmittags genutzt werde, werde in praxi nicht eingehalten und widerspreche im Übrigen der Betriebsbeschreibung. Der aufgrund der streitgegenständlichen Genehmigung errichtete Basketballplatz biete jederzeit Anreiz für Kinder und Jugendliche, dort mit Bällen zu spielen und zu toben. Die Erklärung der Beklagten, dass ein alternativer Platz für einen oder mehrere Basketballkörbe nicht habe gefunden werden können, überzeuge nicht. Schon gar nicht die Erklärung, dass es alternative Bälle nicht gebe. Nach wie vor sei es auch relativ einfach, Lärmschutzmaßnahmen umzusetzen, wie sie auch beim Ortstermin besprochen worden seien. Beispielsweise ließe sich die betroffene Außenwand der Schulhalle etwa mit einem Netz verhängen, so dass das Schießen an die Außenwand in diesem Bereich die Lärmimmissionen reduzieren würde. Auch könnte die Außenwand mit lärmdämmendem Material versehen werden. Darüber hinaus seien auch die Maßnahmen der Beklagten unzulänglich zu verhindern, dass außerhalb der Pausenzeiten der Platz von Kindern oder Jugendlichen genutzt werde. Dies würden beigefügte Aufzeichnungen der Kläger über die Benutzung des Basketballplatzes vom 1. März 2015 bis 26. Mai 2015 zeigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschriften über die Augenscheinseinnahme am 26. März 2015, die mündliche Verhandlung und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Klagen, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), sind unbegründet, da die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 27. Mai 2011 nicht zu beanstanden ist und die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die dem Gebäudemanagement der Stadt ... erteilte Baugenehmigung der Stadt ... vom 27. Mai 2011 hinsichtlich der Ausgestaltung, Ausstattung und der Benutzungszeiten des Spiel- bzw. Bewegungspausenhofs der ...-Schule in ..., wie sie sich aus der Betriebsbeschreibung ergibt.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in seinen schutzwürdigen Rechten betroffen ist (vgl. BVerwG v. 26.9.1991 - 4 C 5/87; juris). Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtsmäßigkeitskontrolle statt, die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017; juris).

Die erteilte Baugenehmigung ist im Hinblick auf die Einhaltung nachbarschützender Vorschriften nicht zu beanstanden.

1. Die Baugenehmigung vom 27. Mai 2011 ist nach Auffassung des Gerichts hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Dies ist dann der Fall, wenn sich die mit dem Bescheid getroffene Regelung, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung aus dem im Genehmigungsbescheid zum Ausdruck kommenden objektiven Willen der Genehmigungsbehörde für die am Verfahren Beteiligten eindeutig erkennen lässt und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (BayVGH v. 16.10.2013 - 15 B 12.1808; juris). Danach ist es genügend, wenn sich dies im Wege der Auslegung bestimmen lässt, wobei insoweit grundsätzlich nur auf den Inhalt des Bescheids, auf die der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bauvorlagen und auf in dem Bescheid in Bezug genommenen sonstigen Unterlagen zurückgegriffen werden darf. Die angefochtene Baugenehmigung genügt diesen Anforderungen. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters beziehen sich die Immissionsschutzauflagen 1.1 bis 1.4 nicht etwa nur auf die in den Plänen dargestellte „Vorh. Bewegungsfläche des Pausenhofes“, sondern auf die gesamte in den Planunterlagen als „Pausenhof“ bezeichnete Fläche (vgl. Planunterlagen „Übersicht Pausenanlagen Stand 12.4.2011“). Dies ergibt sich schon aus der der Baugenehmigung zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung und aus dem Bauantrag, da diese für den Spiel- bzw. Bewegungspausenhof der ...-Schule gelten und zum anderen auch aus der Auflage 1.4 des Bescheides, wonach weitere Auflagen zur Vermeidung von Lärmimmissionen, insbesondere hinsichtlich der Ballgeräusche durch den Aufprall bzw. durch Schallreflexion an der Gebäudewand vorbehalten bleiben, wenn die verursachten Lärmbelästigungen in der Nachbarschaft mit dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht vereinbar sind. Mit dieser Gebäudewand in dieser Auflage kann nur die westliche Außenwand der Halle am ... gemeint sein, an der die beiden Basketballkörbe über der Basketballspielfläche angebracht worden sind. Zum anderen handelt es sich insgesamt um eine einheitliche Fläche der ...-Schule, die auch insoweit nur einer einheitlichen Regelung zugänglich ist.

2. Im vorliegenden Fall liegen die Grundstücke zwar im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans der Beklagten, allerdings in unterschiedlichen Baugebieten, für das klägerische Grundstück ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, das Baugrundstück ist als Baugrundstück für Gemeinbedarf festgesetzt. Liegen Grundstücke in verschiedenen Baugebieten, scheidet in aller Regel ein Gebietsbewahrungsanspruch aus. Dass die Kläger einen baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruch hätten, wird von ihnen selbst nicht behauptet.

Soweit in der angefochtenen Baugenehmigung vom 27. Mai 2011 insbesondere für die Errichtung des Ballfangzauns außerhalb der festgesetzten Baugrenzen eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt worden ist, handelt es sich um eine Befreiung hinsichtlich der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung, die in aller Regel nicht nachbarschützend ist. Aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten ergibt sich insoweit nichts anderes. Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans hat der Nachbar über den Anspruch auf „Würdigung der nachbarlichen Interessen“ hinaus keinen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Baugenehmigungsbehörde. Anders als bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung führt nicht jeder Fehler bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung. Nach der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 65.98; juris) ist der Nachbar in Fällen der vorliegenden Art nur dann in eigenen Rechten verletzt, wenn das Vorhaben ihm gegenüber nicht die gebotene Rücksichtnahme nimmt (BayVGH vom 27.3.2013 - 14 B 12.192; juris).

Aber auch eine Verletzung des dann geltenden drittschützenden Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme liegt gegenüber den Klägern nicht vor.

Das Rücksichtnahmegebot findet in - wie hier - qualifiziert beplanten Bereichen nach § 30 Abs. 1 BauGB über § 15 Abs. 1 BauNVO Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind. Das Maß der nach § 15 Abs. 1 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme hängt, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, gerade von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH v. 24.3.2009 a. a. O.). Im Rahmen einer Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (BVerwG v. 10.1.2013 - 4 B 48/12; juris). Die Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer Güterabwägung in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (BVerwG v. 24.4.1991 - 7 C 12.90; juris). Zu beachten ist jedoch auch, dass das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme keine allgemeine Härteklausel darstellt (BayVGH v. 5.5.2008 - 1 ZB 07.852; juris).

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes gehen nach Ansicht der Kammer von dem streitgegenständlichen Vorhaben keine Belästigungen oder Störungen aus, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.

Zur Bestimmung dessen, was im Rahmen der Prüfung des § 15 Abs. 1 BauNVO Nachbarn an Einwirkungen - hier in Form von Lärmimmissionen - zugemutet werden kann, kann im Regelfall auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden, indem die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein festgelegt wird (BayVGHv. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305; juris).

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall allerdings die Vorschrift des § 22 Abs. 1a BImSchG, die mit dem 10. Gesetz zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2011 mit Wirkung zum 28. Juli 2011 in das Bundesimmissionsschutzgesetz eingefügt worden ist. Nach dieser Vorschrift sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung derartiger Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenzen und Richtwerte nicht herangezogen werden (§ 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG). Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, soll mit dieser Vorschrift zum Ausdruck gebracht werden, dass Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft steht und Geräusche spielender Kinder als Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung grundsätzlich zumutbar sind und hiergegen gerichtete Abwehransprüche auf seltene Einzelfälle beschränkt bleiben sollen (BT-Drs. 17/4836 Seite 4).

Eine ähnliche Vorschrift enthält auch das Bayerische Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (BayKJG), das in Art. 2 in Bezug auf Kindertageseinrichtungen bestimmt, dass die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, als sozialadäquat hinzunehmen sind. Nach Ansicht des Bayerischen Landesgesetzgebers soll eine Beurteilung von Kinderlärm nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes in Bayern künftig nicht mehr stattfinden (LT-Drs. 16/8124 Seite 6).

Ausgehend von der in § 22 Abs. 1a BImSchG und Art. 2 BayKJG gesetzlich normierten festgeschriebenen Privilegierung von Kinderlärm ist nicht erkennbar, dass die von dem streitgegenständlichen Vorhaben zu erwartende Lärmentwicklung unzumutbar sein könnte. Nach der Betriebsbeschreibung für den Spiel- bzw. Bewegungspausenhof der ...-Schule wird der Spiel- bzw. Bewegungspausenhof von Montag bis Freitag am Vormittag in Pausenzeiten von 9.30 Uhr bis 9.45 Uhr und von 11.15 Uhr bis 11.30 Uhr von den Schülern genutzt. Am Nachmittag werden in der Schule nur sogenannte Ganztagsgruppen unterrichtet, d. h., es halten sich am Nachmittag nur vereinzelt Schüler zu unterschiedlichen Zeiten im Spiel- bzw. Bewegungspausenhof auf. Von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr findet kein Schulbetrieb mehr statt, ab 17.00 Uhr wird das Schulgelände abgesperrt. Legt man diese Betriebszeiten zugrunde, so ist nicht erkennbar, inwieweit die Kläger insbesondere unter Beachtung der Sozialadäquanz von Kinderlärm in ihren Rechten verletzt sein könnten. Wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat, geht von dem Ballfangzaun keine Geräuschentwicklung aus, die für die Kläger unzumutbar sein sollte. Den Klägern ist allerdings zuzugeben, dass insbesondere dann, wenn vermehrt und intensiver die Basketballanlage an der westlichen Außenseite der Sporthalle am ... genutzt wird, für die Kläger Prellgeräusche von Bällen wohl deutlich hörbar sind. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 6. Februar 2015 - 22 B 12.269 - entschieden hat, dass ein Jugendspielplatz mit „Streetball-Anlage“ in unmittelbarer Nachbarschaft von Wohngrundstücken nicht zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung der Grundstückseigentümer führt. In dem konkreten Fall darf der Jugendspielplatz von Jugendlichen zwischen 12 und 18 Jahren werktags von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr, sonn- und feiertags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr genutzt werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung insoweit auch ausgeführt, dass die Nähe solcher Entfaltungsmöglichkeiten zur Wohnnutzung Konfliktpotenzial in sich birgt, aber auch klargestellt, dass bloße Nachteile und Belästigungen, die unterhalb der polizeilichen Gefahrenschwelle liegen, hingenommen werden müssen; als Gefahrenschwelle könne im Fall von Lärmimmissionen ein gemittelter Beurteilungspegel von jedenfalls nicht unter 65 dB(A) angesehen werden. Lärmmessungen hätten im konkreten Fall ergeben, dass wohl ein Wert von 60 dB(A) deutlich unterschritten werde.

Legt man die Betriebszeiten des Bewegungs- und Spielpausenhofes der ...-Schule im Vergleich zu denen des oben genannten Jugendspielplatzes mit „Streetball-Anlage“ zugrunde, so liegt es nach Auffassung des Gerichts auf der Hand, dass Lärmwerte oberhalb der polizeilichen Gefahrenschwelle nicht denkbar sind, die von dem Bewegungs- und Spielpausenhof für das Grundstück der Kläger ausgehen können. Insoweit ist also nichts ersichtlich, was unter Berücksichtigung der neueren Gesetzeslage zur Sozialadäquanz von Kinderlärm dafür sprechen könnte, dass eine bestimmungsgemäße Benutzung des Bewegungs- und Spielpausenhofes zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führen könnte. Dabei darf das Gericht auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Juli 1998 (AN 14 K 95.00512) verweisen, mit der das Gericht bereits eine früher anhängige Klage des Klägers zu 1) hinsichtlich der Benutzung des genannten Areals abgewiesen hat, auch wenn möglicherweise die Situation, insbesondere der Basketballkörbe eine andere gewesen ist und zu diesem Zeitpunkt die nunmehr geltende Gesetzeslage noch keine Gültigkeit hatte.

Allerdings ist die Beklagte auch gehalten, die genannten Betriebszeiten und deren Einhaltung zu überwachen. Wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat, ist die Umzäunung des Schulgeländes nicht derart hoch, dass es unmöglich wäre, dass Unbefugte den Bewegungs- und Spielpausenhof außerhalb der zulässigen Zeit nutzen könnten. Es ist nach Auffassung des Gerichts schon Sache der Beklagten, ernstzunehmende Versuche zu unternehmen, unbefugte Nutzungen zu unterbinden, zumal die Auflage 1.4 der angefochtenen Baugenehmigungen die Stadt ... dazu indirekt verpflichtet, da sie sich selbst weitere Auflagen vorbehalten hat, wenn die verursachten Lärmbelästigungen aus der Benutzung des Bewegungs- und Spielpausenhofs zu unzumutbaren Lärmbelästigungen in der Nachbarschaft führen würden.

Zu keinem anderen Ergebnis führen daher die mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 3. Juli 2015 vorgelegten Unterlagen, wonach Unbefugte außerhalb der zulässigen Betriebszeiten den Bewegungs- und Spielpausenhof der ...-Schule genutzt haben sollen, da dies nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung betrifft, sondern deren Vollziehbarkeit. Die tatsächliche Nutzung ist jedoch nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens, sondern lediglich die, die in der Baugenehmigung aufgrund der Betriebsbeschreibung festgelegt ist.

Nach alledem waren daher die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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published on 06/02/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die V
published on 16/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 3 K 14.01344 Im Namen des Volkes Urteil vom 16.7.2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0920 Hauptpunkte: Sozialadäquanz von Kinderlärm, Bewegungs- und Spie
published on 10/01/2013 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Der Verwaltungsgericht
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published on 16/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 3 K 14.01344 Im Namen des Volkes Urteil vom 16.7.2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0920 Hauptpunkte: Sozialadäquanz von Kinderlärm, Bewegungs- und Spie
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.