Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Okt. 2015 - AN 3 K 14.01270
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 3 K 14.01270
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
3. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 920 03
Hauptpunkte:
nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot; Bestandsschutz einer Schafhaltung; Anbau an bestehenden Schafstall; Gemengelage; aufgegebene landwirtschaftliche Nutzung im ehemaligen Dorfgebiet; Abgrenzung zum allgemeinen Wohngebiet;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
vertreten durch den Vorstand ...
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Freistaat Bayern
vertreten durch: Landratsamt ...
- Beklagter -
beigeladen: ...
wegen Baurechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stumpf, den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt, die Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert und durch den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Oktober 2015
am
folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Mit Schriftsatz des Landratsamtes ... vom 21. April 2010 wurde der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach
Mit Antrag vom 23. September 2010 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung des Anbaus eines Schafstalles an eine bestehende Scheune auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ...
Das gemeindliche Einvernehmen wurde mit Beschluss des Marktgemeinderates ... vom 27. Oktober 2010 erteilt.
Mit Schriftsatz vom 11. November 2010 teilte die Klägerin, Eigentümerin der westlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstücke Fl.Nrn. ..., ..., dem Landratsamt ... u. a. mit, dass die Darstellung des Schafstalles im amtlichen Lageplan unrichtig sei, tatsächlich sei der Schafstall wesentlich weiter westlich errichtet worden. Die westliche Außenwand grenze nicht nur an Fl.Nr. ... an, vielmehr sei die Grenze ca. 20 cm überbaut worden.
Die Lage des Stalles spiele auch bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit (Schutzabstände) eine Rolle.
Ungeklärt seien auch weitere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit betreffende Fragen. Zum einen werde nach dem Kenntnisstand der Klägerin auch die vorhandene Scheune als Schafstall ohne entsprechende Genehmigung genutzt. Vor dem Jahre 2008 habe die Schäferei einen weiteren Stall im ... genutzt und nur die Mutterschafe mit den Lämmern seien kurzfristig in den Stallungen auf Fl.Nr. ... eingestellt worden. Heute nun sei davon auszugehen, dass inzwischen der gesamte Tierbestand der Schäferei in den Stallungen von Fl.Nr. ... eingestellt werde. Es sei deshalb nicht nur das streitgegenständliche Bauvorhaben „Anbau eines Schafstalles“, sondern auch die Scheune als Stall genutzt.
Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit sei eine Betriebsbeschreibung notwendig, damit insbesondere die immissionsschutzrechtlichen Schutzabstände hinsichtlich Lärm und Geruch zur Schlossanlage ermittelt werden könnten. Wie bereits erwähnt, werde seit 2008 der gesamte Schafbestand der Schäferei während der Wintermonate auf Fl.Nr. ... eingestellt. Die immissionsrechtlichen Schutzabstände zwischen Stall und ... Schloss müssten ermittelt werden.
Mangels Bebauungsplanes sei vorliegend davon auszugehen, dass die Umgebung des Grundstücks Fl.Nr. ... planungsrechtlich als Wohngebiet einzustufen sei.
Im Hinblick auf den Ensembleschutz werde auch gebeten, die Untere Denkmalschutzbehörde und das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Genehmigungsverfahren zu beteiligen.
Bekanntermaßen unternehme die Klägerin erhebliche finanzielle Anstrengungen, damit die Schlossanlage langfristig und nachhaltig einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden könne. Seit 2008 sei die Schlossanlage erheblich stärkeren Belastungen ausgesetzt und die Klägerin sehe ihre Anstrengungen zur nachhaltigen Nutzung des Schlosses massiv gefährdet.
Neben dem ungenehmigten Anbau, der jetzt legalisiert werden solle und der Umnutzung der Scheune zum Stall, verbunden mit der Einstellung der gesamten Schafherde auf Fl.Nr. ..., seien vor allem die Immissionen durch Geruch und Lärm (unerträgliches nächtliches Hundegebell) in einem Wohngebiet zu benennen.
Unter Vermittlung des Marktes ... und des Landratsamtes wäre die Klägerin bereit, den unerlaubten Überbau und die Grenzabstandsverletzung hinzunehmen, wenn sich der Bauherr in einer vertraglichen Vereinbarung verpflichten würde, die Anzahl der eingestellten Schafe auf ein im Wohngebiet genehmigungsfähiges Ausmaß wieder deutlich zu reduzieren.
Mit Schriftsatz des Landratsamtes ... vom 17. Februar 2011 wurde der Beigeladene gebeten, zur Prüfung des Bauantrags eine Korrektur der Eintragung des Bauvorhabens in Lageplan und Grundriss vorzulegen, wie Angaben zum Bestand der Schafe vor Errichtung des Schafstalles und dem derzeitigen Bestand zu machen.
Nach Mitteilung des Bauherrn betrug der Schafbestand vor dem Stallbau 210 Mutterschafe mit Nachzucht und danach 300 Mutterschafe plus Nachzucht.
Das vom Landratsamt ... im Verfahren beteiligte Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... teilte mit Schreiben vom 19. April 2011 mit, dass der Beigeladene einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schafhaltung bewirtschafte (31,30 ha LF). Die Viehhaltung umfasse aktuell rund 360 Mutterschafe zuzüglich Nachzucht. Der Beigeladene sei der Betriebsnachfolger des 2008 verstorbenen Schäfers ... .... Aufgrund des plötzlichen Todes des Vaters befinde sich der Schafbetrieb noch in einer Übergangsphase. Von einer ehemaligen Bestandsgröße von ca. 500 Mutterschafen sei zunächst auf ca. 250 bis 300 Mutterschafe reduziert und inzwischen wieder aufgestockt worden. Mittelfristig sei ein Bestand von ca. 350 bis 400 Mutterschafen vorgesehen. Es handele sich um einen Wanderschafbetrieb mit saisongebundener Lammzeit im Winter im Stall mit Stallmast und Lämmerverkauf zu Ostern.
Die durchschnittliche Stallhaltungsperiode erstrecke sich je nach Witterungslage von Mitte/Ende Dezember bis Mitte/Ende April. In der Weideperiode sei der Stall nur mit eventuell kranken Schafen und wenigen außer der Hauptlammzeit neugeborenen Lämmern mit ihren Müttern belegt, bis sie nach ca. zwei bis vier Wochen weidefähig seien. Nachdem die Lammzeit aus arbeitswirtschaftlichen Gründen in die Monate der Stallhaltung Dezember/Januar falle und die Lämmer zur Lammpreisspitze zu Ostern vermarktet würden, seien in der Weideperiode nur wenige Tiere im Stall.
Die bestehende Scheune werde seit den 1970er Jahren als Schafstall genutzt. Seit 2001 sei der beantragte Anbau an die Scheune bereits zusätzlich als Notstall in einfacher Ausführung (Folienstall) mitgenutzt. Laut Auskunft des Bauherrn stehe dieser Anbau seit 2007 in der jetzigen Ausführung als Schafstall zur Verfügung. Nach einer Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, ... vom 19. April 2011 sei bei einem aktuellen Schafbestand von 360 Mutterschafen die bestehende Scheune ohne Anbau mit laut Plan ca. 332 qm nicht ausreichend. Zusammen mit dem Anbau seien laut Plan insgesamt 478 qm gegeben, somit 1,3 qm pro Mutterschaf praxisüblich ausreichend. Auch eine Bestanderhöhung bis zu 400 Mutterschafen und dann 1,2 qm pro Mutterschaf seien einschließlich Anbau zwar knapp, aber unter Berücksichtigung der Schafschur während der Stallphase als noch ausreichend zu beurteilen. Stallneubauten mit Förderung werde als Richtwert zwei Quadratmeter Stallfläche pro Produktionseinheit Schaf (Mutterschaf mit Lämmern, anteilige Nachzucht und Bock) empfohlen. In der Praxis sei von einer Belegdichte mit 1 bis 1,5 qm pro Produktionseinheit Schaf auszugehen. Im Betrieb des Beigeladenen werde zusätzlich die Schafschur in der Stallphase durchgeführt, damit der relativ knappe Stallraum optimal ausgenutzt werde.
Die Fütterung erfolge über Gangraufen mit Schubkarren, wie in der Schafhaltung meist verbreitet, die Wasserversorgung über Tränkebecken, Prinzip Schwerkraft, über Behälter in der alten Scheune und Wasserwannen über Wasseranschluss. Die Entmistung (einmal pro Jahr) werde mit einem ausgeliehenen wendigen Radlader vorgenommen und sei für die Schafhaltung ausreichend.
Die Schafhaltung sei nicht erweitert worden, sondern nach einer betriebsbedingten Notsituation vorübergehend reduziert und werde jetzt langsam wieder angepasst. Die umliegenden Wohnhäuser und das Schloss würden nicht mehr als im vergangenen Jahrzehnt mit Immissionen belastet.
Nach Kapitel 3.3.1 des Arbeitspapieres des Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ Stand 11/2004 sei bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen aus der Schafhaltung eine Orientierung an der Abstandsempfehlung für Rinderhaltung (unterer Wert) gerechtfertigt. Während der Wintermonate sei bei saisongebundener Lammzeit bei 350 bis 400 Mutterschafen (0,15 GV) und rund 435 bis 500 Lämmern (0,04 GV) mit rund 70 bis 80 GV zu rechnen. Nach der Abstandsempfehlung für Rinder ergebe sich beispielsweise bei 75 GV ein erforderlicher Mindestabstand von 35 m (unterer Wert) bis 70 m (oberer Wert) gegenüber WA-Gebieten. Gegenüber Dorfgebieten könnten die Werte halbiert werden.
Laut Stellungnahme des Sachgebiets technischer Umweltschutz des Landratsamtes ... vom 4. Mai 2011 wird u. a. ausgeführt, dass die vom Landwirtschaftsamt genannte Orientierungshilfe nur Geruchsimmissionen berücksichtige. Die bei Pferde- und Schafhaltungen auftretenden Lärm- und eventuell auch Staubimmissionen seien in der vorgeschlagenen Abstandsregelung nicht berücksichtigt. Damit zusammenhängende Fragestellungen seien gesondert zu prüfen und es könnten sich hieraus weitergehende Anforderungen hin ergeben.
Die Geruchsimmissionen seien vom Amt für Landwirtschaft bereits abgehandelt worden. Werte für Geräuschemissionen und Staubimmissionen von Schafen seien dem Umweltschutzingenieur nicht bekannt. Da bei Rindern ein Bagatellmassenstrom für Staub von 850 Stück gegeben werde, lägen wohl auch 400 Schafe unterhalb dieser Schwelle.
In Bezug auf die Geräuschemissionen sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine Weideschäferei handele, so dass in der Winterzeit die Schafe innerhalb des Gebäudes seien und somit das oft kritisierte Blöken teilweise durch das Stallgebäude abgeschirmt werde.
Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 12. Mai 2011 wurde dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt. Dieser wurde an die Klägerin per Einschreiben am 17. Mai 2011 versandt.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. Mai 2011, bei Gericht eingegangen am 26. Mai 2011, ließ die Klägerin Klage erheben.
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 29. August 2011 u. a. vorgetragen, dass entgegen der Behauptung des Landratsamtes das Bauvorhaben keineswegs gemäß § 35 BauGB zulässig sei, insbesondere befinde es sich nicht im Außenbereich. Der Markt ... habe zwar in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2010 ausgeführt, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet im Sinn von § 6 BauNVO, aber auch dies treffe tatsächlich nicht zu.
Vielmehr liege das Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich und die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO.
Abgesehen von dem streitgegenständlichen Anbau an eine bestehende Scheune (einzige Ausnahme) gebe es im Hauptort des Marktes ... keine einzige genehmigte landwirtschaftliche Tierhaltung mehr. Die Art der baulichen Nutzung der Umgebungsbebauung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet. Angemerkt sei, dass im Übrigen auch in einem Mischgebiet land- und forstwirtschaftliche Betriebsstätten nicht zulässige seien.
Zur Umgebungsbebauung sei noch auszuführen, dass die ehemaligen landwirtschaftlichen Gutshöfe des ... und ... Schlosses seit etwa 100 Jahren nicht mehr für Tierhaltung verwendet würden. Die historischen Stallungen seien inzwischen reine Kulisse mit Ausnahme einer nicht störenden Schreinerei. Der hier maßgebliche Bereich des Ortskerns sei überwiegend durch Wohnnutzung geprägt. Daneben befänden sich im Ortskern von ... lediglich Läden zur Deckung der täglichen Bedarfs und Anlagen für kirchliche Zwecke.
Auf dem Baugrundstück stehe die in der Genehmigung genannte „bestehende Scheune“, wobei es sich dabei nicht um ein typisches landwirtschaftliches Gebäude zur Tierhaltung handele, sondern um eine sogenannte „Bergescheune“. Diese diene ausschließlich zur Lagerung von Stroh, Heu und Feldfrüchten, nie zur Tierhaltung.
Außer dieser Bergescheune stehe auf dem Baugrundstück lediglich noch ein Kutsch- und Pferdestall aus dem 18. Jahrhundert; in beiden Gebäuden werde seit mindestens 100 Jahren keine Tierhaltung mehr betrieben.
Der denkmalgeschützte Altortskernbereich des Marktes ... bestehe im Wesentlichen aus dem Schlösserensemble des ... und ... Schlosses mit den dazugehörigen ehemaligen Wirtschaftshöfen und dem sich anschließenden Kirchenbereich. Die gesamte Schlossanlage einschließlich der dazugehörigen ehemaligen Gutshöfe gehöre zum Innenbereich.
Unzutreffend sei insoweit die Behauptung des Landratsamtes, in der näheren Umgebung der streitgegenständlichen Scheune und der Schlösser gäbe es keine weiteren Gebäude. Richtig sei, dass nach Osten in unmittelbarer Nähe mehrere Wohnhäuser stünden.
Die pauschale Behauptung des Landratsamtes, der streitgegenständliche Anbau diese einem „bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb“, sei nicht zutreffend. Völlig unbeachtet lasse das Landratsamt dabei die entscheidungserhebliche Tatsache, dass es sich hier um eine ungenehmigte Nutzung der bestehenden Bergescheune als landwirtschaftlichen Betrieb handele, da eine Genehmigung zur Tierhaltung für dieses Scheune nicht existiere.
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... weise überdies mehrere Ungereimtheiten auf. So werde zunächst behauptet, dass die Schafhaltung angeblich nicht erweitert worden sei, sondern vorübergehend reduziert und jetzt wieder langsam angepasst werde. Dies könne möglicherweise für den Gesamtbetrieb des Beigeladenen zutreffen, gelte jedoch nicht für die Betriebsstätte in .... Die Klägerin habe bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich im Jahre 2008 die Situation erheblich verschlechtert habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei hauptsächlich vom Beigeladenen die Feldscheune in ... für die Unterstellung der Schafe im Winter genutzt worden. Somit sei die Behauptung falsch, in ... habe sich angeblich keine Verschlechterung ergeben und die umliegenden Häuser würden nicht mehr als in der Vergangenheit mit Immissionen belastet. Das Gegenteil treffe zu.
Das Amt für Landwirtschaft gehe offenbar zunächst zutreffend davon aus, dass pro Produktionseinheit Schaf eine Stallfläche von 2 qm als Richtwert notwendig sei. Anschließend behaupte das Amt, dass angeblich bei 360 Mutterschafen 1,3 qm pro Schaf praxisüblich ausreichend sei und gehe dann noch einen Schritt weiter und behaupte, dass selbst 1,2 qm pro Mutterschaf ausreichend seien, weil die Schafschur in der Stallphase durchgeführt werde.
Tatsächlich verhalte es sich jedoch so, dass offensichtlich die Stallfläche vom streitgegenständlichen Anbau und der vorhandenen für Tierhaltung ungenehmigten Scheune schon für die bestehende Herde nicht ausreichend sei, denn der Beigeladene nutze arbeitstäglich für mehrere Stunden die sich nördlich der Scheune befindliche Hoffläche als sogenannte Freilauf- und Abstellfläche, um die Schafe dort im Freien zu halten. Am Rande sei anzumerken, dass die Schafe tatsächlich nicht geschoren seien. Im Übrigen würde es wohl auch einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellen, wenn geschorene Schafe im Winter im Freien gehalten würden.
Aufgrund dieser Gegebenheiten sei somit tatsächlich auch die eingefriedete Hoffläche nördlich der Scheune als bauliche Anlage einzustufen und als Teil der landwirtschaftlichen Betriebsstätte des Beigeladenen.
Dieser Laufhof sowie auch die Fläche, auf der die Schafe arbeitstäglich stundenlang stünden, müsse mit einer wasserundurchlässigen Befestigung oder Asphalt ausgefüllt sein. Darüber hinaus sei eine Abgrenzung der Laufhöhe z. B. durch Aufkantungen bzw. ein entsprechendes Gefälle der Bodenplatte zum Einlauf erforderlich, von welchem aus Regenwasser und Tierexkremente in die Güllegrube geleitet werden könnten. Diese zwingend vorgeschriebenen Maßnahmen würden ein unkontrolliertes Ablaufen in die umliegenden Flächen bzw. in einen Vorfluter verhindern. Tatsächlich seien diese Voraussetzungen vom Beigeladenen jedoch nicht geschaffen worden. Vielmehr fließe Jauche und Sickersaft der im Hof gelagerten Silage rechtswidrigerweise ungehindert ab und könne in den Untergrund gelangen. Eine Güllegrube sei nicht vorhanden.
Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der nördliche Eingangsbereich des streitgegenständlichen Anbaus nicht durch eine feste Abtrennung z. B. in Form einer Wand verschließbar sei, sondern hier lediglich eine lose herabhängende Plastikplane vorhanden sei. Aufgrund dieses Umstandes liege es auf der Hand, dass keinerlei Lärm- und Geruchsemissionsschutz für die Bewohner des ... Schlosses gegeben sei.
Als unzutreffend bestritten werde in diesem Zusammenhang auch die Behauptung des Landratsamtes, der Stall schirme angeblich die Geräusche zumindest teilweise ab.
Der Anbau und die genehmigte Umnutzung der Bergescheune seien insgesamt zu betrachten, die Immissionen verstärkten sich insoweit gewaltig. Weiter verstärkt werde dieser Negativeffekt noch durch die Schafhaltung auf der Freilauffläche.
Soweit der Beigeladene diese Hoffläche dazu nutze, arbeitstäglich während der Winterzeit seine Schafe dort abzustellen, sei diese Fläche als bauliche Anlage einzustufen. Tatsächlich würden somit vom Beigeladenen die Schafe in einer Entfernung von nur ca. 23 m vom ... Schloss entfernt gehalten. Der Mindestabstand für ein allgemeines Wohngebiet betrage aber 35 m.
Offenbar seien im Hinblick auf das streitgegenständliche Bauvorhaben auch die wasserrechtlichen Vorschriften nicht geprüft worden. In der Baubeschreibung sei kein Fußbodenaufbau dargestellt, die fachkundige Stelle des Landratsamtes sei offenbar nicht beteiligt worden. Der mit Festmist beaufschlagte Stallboden sei in einem solchen Falle aus wasserundurchlässigen Beton der Mindestbetongüte C25/30
Zudem liege hier ein auch vom Landratsamt erkannter und ungenehmigter Überbau im Sinne von § 912 BGB von ca. 20 cm in Richtung Westen vor.
Ausweislich der Akten gehe das Landratsamt zutreffend davon aus, dass die Abstandsflächen nicht eingehalten seien. Es sei weder ein schriftlicher Antrag auf Abweichungserteilung gegeben noch habe das Landratsamt eine diesbezügliche Ermessensentscheidung im Rahmen der streitgegenständlichen Baugenehmigung getroffen, so dass die Baugenehmigung auch wegen Ermessens nicht gebrauchsrechtswidrig sei.
Durch die Erweiterungsmaßnahmen entstünden vermehrte Geruchs- und Lärmbelästigungen, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Freilaufhaltung der Schafe im Hof.
Die vom Landratsamt erwähnten angeblichen Staubbelästigungen und Staubemissionen seien nie problematisiert worden.
Die vom Landratsamt aufgestellte Behauptung, der Stallanbau würde Belange des Denkmalschutzes nicht beeinträchtigen, sei mit äußerster Vorsicht zu genießen. Von einer ausdrücklichen angeblichen Zustimmung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege könne keine Rede sein. In einer pauschalen offensichtlich für jede Prüfung vorgenommenen handschriftlichen Aktennotiz habe der zuständige Oberkonservator lediglich mitgeteilt, dass der Anbau „mit zeitlicher Befristung hingenommen wird“. Nachdem das Landratsamt nun selbst mitgeteilt habe, dass eine solch zeitliche Befristung nicht möglich sei, sei damit zwangsläufig auch diese Hinnahme obsolet geworden.
Auf dem Anwesen der Klägerin befänden sich zahlreiche Bäume. Die seitens der Behörde unterstellte angebliche „Abschirmwirkung“ dieser Bäume sei ebenfalls obsolet, da diese Bäume sämtlich gefällt werden müssten, weil sie zu nahe an der südlichen Parkmauer des Schlosses stünden und diese beschädigten. Nach der Fällung der Bäume habe dann die gesamte Südseite des ... Schlosses freien Ausblick auf die ungenehmigte Scheune nebst dem Schafstall.
Aus alldem ergebe sich, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen insbesondere gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Rücksichtnahmepflicht des Beigeladenen müsse zugunsten der Klägerin umso höher veranschlagt werden als feststehe, dass der Beigeladene hier offenbar versuche, eine nicht genehmigte bereits recht umfangreiche Schafhaltung in der zur Tierhaltung nicht genehmigten Bergescheune nun zu legalisieren durch die beantragte Baugenehmigung für einen bloßen Anbau an einen Schafstall.
Die Klägerin beantragt:
Den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes ... vom 12. Mai 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Bauvorhaben befinde sich unabhängig davon, dass im Flächennutzungsplan eine Mischbaufläche für das Grundstück dargestellt werde, im Außenbereich. Der Anbau könne nicht mehr dem unbeplanten Innenbereich des Ortsteils ... zugerechnet werden. Südlich und westlich der Scheune gebe es in der näheren Umgebung keine weiteren Gebäude. Nach Westen grenze der Schlosspark an, südlich des Schafstalles befänden sich landwirtschaftliche Flächen.
Der Anbau diene einem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb. Der Betrieb des Beigeladenen umfasse eine Fläche von 81,3 ha. Der Anbau seit notwendig, um den vorhandenen Schafbestand in das Gebäude während der kalten Jahreszeit unterzubringen. Die Scheune allein sei zu klein, um alle Tiere aufzunehmen.
Von dem Vorhaben würden keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen.
Anhaltspunkte, wonach eine Ausweitung der Schafhaltung auf Grundstück Fl.Nr. ... durch die Baumaßnahme erfolgt sei, lägen nicht vor. Zwar habe die Klägerin geäußert, dass sich seit 2008 eine gravierende Änderung der Schafhaltung ergeben hätte, andererseits gebe sie indirekt zu, dass es sich hierbei lediglich um Vermutungen handele. Belastbare Indizien, die das Gegenteil belegen würden, seien bislang nicht vorgelegt worden. Die Bauaufsichtsbehörde sei deshalb gehalten, der schlüssig dargelegten Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu folgen, in der ausdrücklich mitgeteilt werde, dass die Schafhaltung bereits seit den 1970er Jahren stattfinde.
Es werde seitens der Bauaufsichtsbehörde nicht bestritten, dass der Tierbestand 2008 in der Phase des Hofübergangs an den Nachfolger kurzfristig nur einen reduzierten Bestand aufgewiesen habe. Die Tierhaltung sei lediglich aufgrund der Betriebsübernahme kurzzeitig von ca. 500 auf 250 bis 300 Mutterschafe reduziert worden. Der Bestand solle aber wieder auf die ursprüngliche Betriebsgröße (400 bis 500 Tiere) aufgestockt werden. Eine Betriebserweiterung liege daher nicht vor. Die Klägerin könne sich auf diesen verringerten Tierbestand als höchstzumutbare Emissionsquelle nicht berufen, da es in der Landwirtschaft üblich sei, dass der Tierbestand kurzfristig abnehmen könne und anschließend wieder auf die ursprüngliche Größe aufgestockt werde.
Beschwerden über Belästigungen aus der Haltung seien dem Landratsamt mit Ausnahme der Klägerin bisher nicht bekannt. Außerdem hielten sich die Tiere mit Ausnahme der neugeborenen Lämmer, deren Müttern sowie kranken Schafen während der Vegetationsperiode außerhalb des Stalles auf verschiedenen Weiden auf. Allein dadurch sei die potentielle Dauer und Intensität der Emissionen deutlich geringer als das bei einem Schafzuchtbetrieb mit ortsfestem Weidebetrieb der Fall wäre. In der kalten Jahreszeit befänden sich die Tiere im Stall, welche auch mögliche Belästigungen von Gerüchen, Staub und Lärm abschirme.
Selbst wenn man unterstellen sollte, dass sich der Tierhaltungsbetrieb entsprechend den Angaben der Klägerin seit 2008 in Bezug auf die längere Weidedauer erheblich geändert habe und der Tierbestand vergrößert worden sei, so würden dennoch die erforderliche Geruchsabstände zum Schloss in Bezug auf den Gesamtbestand, der zum Teil auch innerhalb der Scheune untergebracht werde, eingehalten.
Richtig sei, dass es für die nördlich und südlich des Bauvorhabens angrenzende Bebauung keinen Bebauungsplan gebe. Entgegen der Annahme der Klägerin sei die Art der baulichen Nutzung in der Umgebung der Scheune aber deshalb alleine kein Wohngebiet. Zwar befänden sich sowohl in den beiden Schlössern als auch auf den nördlich und nordöstlich angrenzenden Anwesen Wohnungen. Es stünden dort aber auch mehrere zum Teil recht große Scheunen sowie eine Schlosserei (Fl.Nr. ...).
Das ... und das ... Schloss selbst wiesen einen deutlichen Abstand zur übrigen Bebauung auf. Sie befänden sich daher im Außenbereich und müssten hinsichtlich des Schutzcharakters die Immissionen hinnehmen, denen auch ein Wohnhaus im Außenbereich bezüglich eines landwirtschaftlichen Betriebes ausgesetzt sei. Dies gelte umso mehr, als die übrige Bebauung östlich der Schlösser von der Art der Nutzung einem Dorfgebiet sehr ähnle.
Aufgrund der Eigenart der Nutzung der Gebäude (ehemalige Wirtschaftsgebäude der Schlösser) könne zwar nicht von einem echten Dorfgebiet ausgegangen werden. Jedoch seien hier zumindest in der Vergangenheit auch vergleichbare Tierhaltungen und landwirtschaftliche Vorratshaltung für die Schlösser betrieben worden. Es handele sich somit um ein Gebiet eigener Art, das aus Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bestehe (Gemengelage). Die aus den Nutzungen entstehenden Immissionen hätten somit in der Vergangenheit in ähnlicher Weise auf die Schlösser gewirkt wie dieses Vorhaben.
Darüber hinaus sei es für die Definition der Art der Nutzung nicht ausschlaggebend, ob und in welchem Umfang in diesen Gebäuden noch eine vergleichbare Nutzung betrieben werde. Maßgeblich sei, dass diese Gebäude den Charakter der Umgebungsbebauung bestimmten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.8.2000, 26 CS 00.705).
Es sei daher sachgerecht, für die Schlösser die Geruchsabstände eines Dorfgebietes heranzuziehen.
Während für ein Wohngebiet ein Abstand von 35 bis 70 m ausreichend sei, könne dieser für ein Dorfgebiet auf 17,5 bis 35 m halbiert werden. Somit wäre selbst der größte gegebenenfalls einzuhaltende Abstand noch eingehalten. Selbst wenn man der Auffassung folgen sollte, dass eine Reduzierung nicht auf 50% erfolgen dürfe, seien auch dann die noch bestehenden Abstände selbst zu einem allgemeinen Wohngebiet nach fachlicher Einschätzung ausreichend.
Hinsichtlich der Staubbelastung lägen die zu erwartenden Belästigungen unter der Bagatellgrenze, die für eine Rinderhaltung angesetzt werde.
Der Stall schirme die Geräusche zumindest teilweise ab. Außerdem befänden sich die meisten Tiere nur in der kalten Jahreszeit dort, so dass auch insoweit keine unzumutbaren Immissionen zu erwarten seien.
Schließlich sei hier nur die Zulässigkeit des Anbaus und nicht der Scheune an sich relevant, da diese nicht Gegenstand des Bauantrags sei.
Die Belästigung durch Hundegebell könne im Übrigen weder effektiv durch Auflagen noch durch eine Untersagung der Schafhaltung unterbunden werden, selbst wenn es sich um Hütehunde handeln sollte, da für die Haltung von einigen wenigen Hunden keine Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderung erforderlich sei. Ob diese Belästigungen tatsächlich unzumutbar seien, könne die Bauaufsichtsbehörde weder bestätigen noch verneinen. Es handele sich hierbei um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.
Dem Stallanbau stünden auch keine Belange des Denkmalschutzes entgegen.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalschutz habe in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2010 dem Bauvorhaben grundsätzlich zugestimmt. Eine befristete Erteilung der Baugenehmigung, wie von der Fachstelle angeregt, sei nicht möglich, da die Auswirkungen (geringfügiger Anbau an den Stall) auf die Einzeldenkmäler ... und ... Schloss so gering seien, dass eine Befristung nicht ausgesprochen werden könne. Dies gelte insbesondere deshalb, weil nur ein kleiner Teilbereich im Westen überhaupt vom Anwesen der Klägerin eingesehen werden könne. Der Schafstallanbau sei viel zu klein und außerdem in herkömmlicher Bauweise errichtet worden. Er wirke daher nicht verunstaltend auf die Schlösser. Außerdem schirmten die zahlreichen Bäume auf dem Anwesen der Klägerin den Anbau stark ab.
Die Frage, ob ein Grenzüberbau bestehe oder nicht, sei für die Erteilung der Baugenehmigung nicht relevant.
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien die Abstandsflächen nicht Bestandteil des Prüfprogramms.
Selbst wenn es sich später als sicher herausstellen sollte, dass der Anbau nur grenznah errichtet sei, sei es aus bauaufsichtlicher Sicht derzeit nicht verhältnismäßig, deswegen eine Beseitigung des Anbaus zu verlangen.
Nachdem sich der Anbau ebenso wie das Anwesen der Klägerin im Außenbereich befinde, sei der Schlosspark grundsätzlich nicht bebaubar. Daher sei die Errichtung von nicht privilegierten Gebäuden auf Fl.Nr. ... zumindest im Südteil des Grundstückes ohnehin bauplanungsrechtlich unzulässig. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass privilegierte Bauvorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft errichtet würden. Sollte dies dennoch wider Erwarten tatsächlich einmal geschehen, wäre gegebenenfalls immer noch eine bauaufsichtliche nachträgliche Anordnung z. B. zur brandschutztechnischen Ertüchtigung der westlichen Außenwand möglich.
Am 27. Oktober 2011 wurde ein Augenschein durchgeführt. In dessen Folge wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet, da die Beteiligten signalisierten, nach einer einvernehmlichen Lösung suchen zu wollen. Dabei erklärte sich die Klägerin bereit, für einen Zeitraum von drei bis vier Jahren die Schafhaltung im bisherigen Umfang zu dulden, bis der Beigeladene eine andere Stallung für die Tiere gefunden habe.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 bat der Beklagte, das Verfahren wieder aufzunehmen.
Die angedachte Alternativlösung in ... (Stadt ...) könne nicht realisiert werden, da dafür eine Aufstockung der Schafhaltung und eine Führung der Schäferei als Haupterwerb Voraussetzung sei. Dazu seien weder der beigeladene noch seine Mutter in der Lage. Vielmehr sollte die Schafhaltung im bestehenden Umfang in ... beibehalten werden. Er wies darauf hin, dass das Vorhaben im streitgegenständlichen Bescheid insgesamt (Scheune und neuer Anbau) bauplanungsrechtlich geprüft worden sei. Das gelte insbesondere für den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als auch für die Frage, ob das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufe, § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB.
Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. August 2014 weiter vortragen, die Mutter des Beigeladenen habe dem Grundstückseigentümer (...) in einem Gespräch am 4. 11.2013 versprochen, bis Winter 2014 die Bleibe in ... zu verlassen, da sie eingesehen habe, dass der Gutshof kein geeigneter Ort für die Schafhaltung
sei. Es bestehe mittlerweile auch zivilrechtlich Handlungsbedarf. Das ... Schloss werde mittlerweile von vier Parteien bewohnt, die die unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen nicht mehr länger hinnehmen würden. Auch wurden Zweifel an der Einhaltung der Standards im Tierschutz geäußert.
Das Gericht bat den Beklagten mit Schreiben vom 22. September 2015, in einem Lageplan die derzeit landwirtschaftlich genutzten Gebäude in ... nach Art und Umfang zu kennzeichnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten, wegen des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in nachbarschützenden Rechten verletzt zu werden. Ein Verstoß gegen das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot liegt nicht vor, weil das Vorhaben des Beigeladenen planungsrechtlich zulässig ist und die Klägerin nicht unzumutbar belastet.
1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Das Prüfprogramm für die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu beurteilenden Vorhaben ist in Art. 59 BayBO geregelt. Danach prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO, beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird
2. Das Vorhaben des Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich zulässig. Dabei kann offenbleiben, ob es nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist.
a. Bei der maßgebenden Umgebungsbebauung östlich der ...Straße handelt es sich um eine Gemengelage im planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB, die einem Baugebiet nach der BauNVO nicht eindeutig zugeordnet werden kann. Es liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - kein allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO vor.
Allgemeine Wohngebiete dienen überwiegend dem Wohnen. Diese Zweckbestimmung schließt andere in § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO genannte Nutzungen zwar nicht aus. Wohngebäude und Wohnungen müssen daher im Gebiet zahlenmäßig überwiegen, und der Wohncharakter des Gebiets muss auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der anderen zulässigen Anlagen klar erkennbar sein (Stock in Koenig/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 4 Rn. 6). Insgesamt bezieht das allgemeine Wohngebiet sein charakteristisches Erscheinungsbild aus der vorherrschenden, also deutlich überwiegenden Wohnnutzung und einer Mischung weiterer baulicher Nutzungen, auf die die Bewohner im Rahmen der verbrauchernahen Versorgung angewiesen sind oder die mit der Wohnruhe in diesem Wohngebietstyp vereinbar sind (Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2015, § 4 BauNVO Rn. 1).
Eine derartige Nutzung besteht im Ortskern von ... nicht.
Nach den von dem Beklagten vorgelegten Plänen war das Ortsgebiet bei Beginn der Schafhaltung in den 1970er Jahren als Dorfgebiet nach § 5 BauNVO einzuordnen. Dieses hat sich - wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausführte - ursprünglich vom Schloss aus entwickelt. Das Gelände der heutigen Schäferei liegt im ehemaligen Meiereihof des Schlosses, der dessen Bewirtschaftung diente. Dort war nach den von dem Beklagten vorgelegten Plänen im Jahr 1970 eine Gärtnerei mit Gewächshäusern untergebracht. Das an das Schloss und seine Nebengebäude angrenzende Ortsgebiet ... erfüllte damals unstreitig alle Kriterien eines Dorfgebietes nach § 5 BauNVO. Nach der BauNVO 1968 war die Schafstallung als Wirtschaftsstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dort ohne weiteres zulässig.
Nach dem aktuellen Nutzungsplan weist die Ortsmitte von ... neben Einrichtungen der wohnortnahen Verbraucherversorgung (Arztpraxis, Lebensmittelmarkt, Apotheke, Bäckerei) Wohnnutzung, Kleingewerbe (Restaurator, Brennerei, Kohlenhandlung, Elektriker) und eine Vielzahl an nun leerstehenden ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden (Scheunen, Maschinenhallen, Remisen) auf. Diese prägen die unmittelbare Umgebung des Schlosses und geben dem Ortskern von ... immer noch ein dörfliches Erscheinungsbild (BayVGH, U. v. 19.9.2007 - 25 B 05.1076, juris; BVerwG, B. v. 1.9.2010 - 4 B 31/10; juris). Die dort auch bestehende Wohnnutzung führt aus den oben dargestellten Gründen nicht zur Einstufung als allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO.
b. Deshalb fügt sich der streitgegenständliche Anbau an die bestehende Stallung - sofern man die Stallung wegen ihrer ausgeprägten Ortsrandlage überhaupt noch dem planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB zuordnen kann - sowohl der Art als auch dem Maß seiner Nutzung nach in die Umgebungsbebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. Da die Umnutzung der bestehenden Scheune als Stall im Rahmen des Wanderschäfereibetriebes zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme in den 1970er Jahren in dem damals bestehenden Dorfgebiet - wie oben gezeigt - ohne weiteres zulässig war, genießt die Stallung außerdem heute - auch im Rahmen einer maßvollen Betriebserweiterung - Bestandsschutz, da sie ununterbrochen betrieben wurde (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand August 2015, § 35 Rn. 178 ff.). Auf das Vorliegen einer Baugenehmigung für den „Hauptstall“ kommt es deshalb nicht an.
c. Wenn man wegen der ausgeprägten Ortsrandlage in Verlängerung der Außenbereichsachse vom Schloss in Nord-Süd-Richtung (Graben, ...Straße) von einer Außenbereichslage des Betriebs ausgehen wollte, ergäbe sich die planungsrechtliche Zulässigkeit aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Bei der Wanderschäferei des Beigeladenen handelt es sich zweifellos um eine privilegierte Außenbereichsnutzung.
3. Nach dem von der Kammer am 27. Oktober 2011 durchgeführten Augenschein und nach dem von dem Beklagten am 5. Oktober 2015 vorgelegten Lageplan geht die Kammer davon aus, dass das Anwesen der Klägerin (... Schloss) im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB liegt und es sich bei der Nutzung zu Wohnzwecken damit um eine nicht privilegierte Nutzung nach § 35 Abs. 2 BauGB handelt. Das Grundstück der Klägerin ist sowohl im Norden, als auch im Westen und im Süden von Außenbereich umgeben. Die im Osten angrenzende ...Straße und der ehemalige Wassergraben, der auf dem Grundstück der Klägerin entlang dieser Straße verläuft, bewirken eine deutliche Trennung zum östlich liegenden Ortskern .... Die ehemals vorhandene und von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als fortbestehend bezeichnete baulich prägende Wirkung des Schlosses auf die Umgebung besteht nach Auffassung der Kammer nicht mehr, da sich die Ortsmitte ... nach den von dem Beklagten vorgelegten Plänen über die bauliche Nutzung der Ortsmitte ... zwischen 1970 und 2015 unabhängig von der Nutzung des Schlosses entwickelt hat.
4. Das Vorhaben beeinträchtigt die Klägerin nicht unzumutbar.
a. Auf den Gebietserhaltungsanspruch nach § 34 Abs. 2 BauGB kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil ihr Grundstück - wie oben dargelegt - nicht in einem den Baugebieten der BauNVO zuzurechnenden Gebiet liegt (vgl. BVerwG, B. v. 10.1.2013 - 4 B 48/12). Nur insoweit entfaltet § 34 Abs. 2 BauGB nachbarschützende Wirkung.
b. Auch auf das allgemeine nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Dieses dient vor allem der in der unmittelbaren Nähe des Vorhabens vorhandenen Bebauung vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen (BVerwG, U. v. 18.10.1974 - 4 C 77.73, NJW 75, 450) und will damit einen angemessenen Ausgleich schaffen zwischen dem, der baut und dem, der vor unzumutbaren Belästigungen oder Benachteiligungen zu schützen ist (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78, DVBl 1981, 928; Ernst/Zinkhan/Bielenberg, a. a. O. § 34 Rn. 49a).
aa. Der Nachbarschutz im Außenbereich beinhaltet im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn des § 35 Abs. 3 BauGB darüber hinaus im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung, dass nicht nur Vorhaben, von denen Belästigungen ausgehen, sondern auch solche, die sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen, gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen können. Maßgeblich sind hier die Umstände des Einzelfalles, wie etwa bestehende Vorbelastungen (vgl. hierzu insbesondere Nachweise aus der Rechtsprechung des BVerwG Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O, § 35 Rn. 185). Hier ist zu berücksichtigen, dass die Wohnnutzung des Schlosses eine nicht privilegierte Nutzung des Außenbereichs darstellt. Deshalb kann die Klägerin keinen höheren Grad des Nachbarschutzes als bei einer Lage des Wohngebäudes in einem Dorf- oder Mischgebiet (BayVGH, U.v. 8.9.1998 -27 B 96.1407-, BauR 2007, 1192) einfordern. Daran ändert auch die beabsichtigte Erweiterung der Wohnnutzung nach abgeschlossener Restaurierung des Schlosses nichts, da insoweit eine „Vorbelastung“ durch die bestehende Schäferei besteht und die nachträgliche Erweiterung der Wohnnutzung im Außenbereich die Anforderung an den Nachbarschutz nicht erhöht. Vielmehr muss sich die Klägerin darauf verweisen lassen, dass das angenehme Wohnen im ruhigen, grünen und ländlich geprägten Außenbereich auch beinhaltet, dass privilegierte Außenbereichsnutzungen mit den entsprechenden als unangenehm empfundenen Folgen in der Regel hinzunehmen sein werden.
Wohnen wird nicht vom Katalog des § 35 Abs. 1 BauGB erfasst. Zwar genießt auch die Klägerin insoweit wegen der jahrzehntelangen Nutzung des Schlosses zu Wohnzwecken Bestandsschutz. Allerdings führt die fehlende Privilegierung zu einer schwächeren Ausprägung des Grades der einzufordernden Rücksichtnahme gegenüber dem nach § 34 Abs. 1 BauGB und § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB jedenfalls zulässigen Vorhaben des Beigeladenen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Schafhaltung in unmittelbarer Nähe zum Schloss bereits seit 45 Jahren betrieben wird, so dass hier von einer Rücksichtslosigkeit im nachbarrechtlichen Sinn nur dann ausgegangen werden kann, wenn das Bauvorhaben und die damit verbundenen Emissionen des landwirtschaftlichen Betriebes sich als schlechthin unzumutbar erweisen. Dies ist nicht der Fall.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, den Anbau an den bestehenden Schafstall mit einer Grundfläche von 133 m² gegenüber der bereits bestehenden Stallung mit 331,51 m² weder der Fläche nach noch im Hinblick auf die dadurch zu erwartenden höheren Emissionen als rücksichtslos im dargestellten Sinne anzusehen. Denn zum einen erfolgt die Einstallung nach Angaben des Beigeladenen und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AMLF), ..., vom 19. April 2011 hauptsächlich während der Wintermonate. Ausgehend von einer Besatzdichte mit 350 - 400 Mutterschafen und 500 Lämmern ging das AMLF von 70-80 Großvieheinheiten (GV) aus. Unter Heranziehung der für Rinderhaltung festgelegten Grenzwerte von Abständen zu Dorf- bzw. Wohngebieten (Kap. 3.3.1. des Arbeitspapiers des Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“, Stand 2004; auch Stand 3/2009) ergibt sich für 80 GV, dass zu Wohnhäusern in Dorfgebieten ab einem Abstand von 35 Metern (oberer Wert) ohne Einzelfallprüfung von Unbedenklichkeit hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen auszugehen ist. Es ist nicht vorgetragen und auch im Rahmen des Augenscheins nicht festgestellt worden, dass dieser Abstandswert durch die Schafhaltung des Beigeladenen unterschritten würden. Sofern seitens der Klägerin von einem Abstand von 23 Metern ausgegangen wird, bezieht sich dies auf Zeiten, zu denen sich einige Tiere im Hof aufhalten, der dem Schloss näher liegt als der streitgegenständliche Stallanbau. Unterer Grenzabstand zwischen Schafhaltung und Wohnhäusern im Dorfgebiet sind nach den zitierten Arbeitsunterlagen 17,5 Meter, wobei hier 80 GV - also der komplette Viehbestand - zugrunde gelegt werden. Dass sich alle Schafe dauerhaft im Hof aufhalten, wird von Klägerseite nicht behauptet.
Zudem wurde durch den Umweltingenieur beim Landratsamt ... in seiner Stellungnahme am 4. Mai 2011 festgestellt, dass wegen der Einstallung im Winter und sonstiger Weideschäferei nur mit begrenzten Geräuschimmissionen zu rechnen sei und hinsichtlich der Staubbelastung der Schafhaltung - orientiert an den Werten für Rinderhaltung (Bagatellmassenstrom bei Rindern 850 Stück < 0,1 kg/h Staub) auch bei 400 Stück Mutterschafen von keiner nennenswerten Belastung ausgegangen werden könne (Blatt 75 der Behördenakte).
Dass es sich nicht um unzumutbare Belastungen handelt, wird auch dadurch ersichtlich, dass nach den Ausführungen des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung alle zu Wohnzwecken umgebauten Räume des Schlosses erfolgreich vermietet werden konnten. Die Schafhaltung wird von den Anwohnern offenbar nicht als unzumutbar empfunden, was die Richtigkeit der objektiv ermittelten Grenzwerte zu bestätigen scheint.
bb. Würde man das Grundstück der Klägerin dem Innenbereich des § 34 Abs. 1 BauGB zuordnen, bliebe es bei dem oben dargestellten Ergebnis. Denn auch dann wären - da es sich wie oben näher dargelegt nicht um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handelt - keine anderen Kriterien an den Nachbarschutz anzulegen. Dieser würde sich auf das in einem Dorfgebiet zumutbare Maß an Geruchs- und Lärmemissionen beschränken, wobei auch wieder die Vorbelastung des klägerischen Grundstücks gradmindernd zu berücksichtigen wäre.
5. Auf die im Übrigen angeführten Argumente der Klägerin kommt es im Rahmen der Prüfung nachbarschützender Vorschriften nicht an.
So ist die von der Klägerin gerügte Unterschreitung von Abstandsflächen (Überbau) im Rahmen der Baugenehmigung nach Art. 59 BayBO unbeachtlich, da Abstandsflächen nicht zum Prüfkatalog gehören.
Soweit die Verletzung von tierschutzrechtlichen Vorschriften oder von solchen des Wasser- und Umweltschutzes durch Güllebelastung gerügt wird, kann sich die Klägerin mangels Drittschutzes der betreffenden Normen hierauf nicht erfolgreich berufen.
Eine relevante Betroffenheit in denkmalschutzrechtlichen Belangen ist nicht ersichtlich.
Störendes Hundegebell durch Hütehunde stellt eine verhaltensbedingte Störung dar, die im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung keine Berücksichtigung findet.
Die Klage war demnach mit der Kostenfolge der §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine eigenen Kosten selbst trägt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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Ludwigstraße 23, 80539 München; |
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - 3.
sonstige Wohngebäude, - 4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - 5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 6.
sonstige Gewerbebetriebe, - 7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 8.
Gartenbaubetriebe, - 9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.