Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Nov. 2016 - AN 2 K 14.01992, AN 2 K 14.01993
Gericht
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum August 2010 bis Juli 2012 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ... und ... zu erstatten und gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2, Alternative 2 SGB X zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagten streiten im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens über die Bewilligung bzw. Erstattung von Ausbildungsförderung für die Internatsunterbringung der stark sehbehinderten Zwillinge ... (Auszubildende).
Die am ... 1993 geborenen, zunächst in ... bei ihren Eltern wohnenden Auszubildenden besuchten ab dem Schuljahr 2007/2008 die ... (Gymnasium) mit Internat (Deutsche Blindenstudienanstalt e.V.) in ..., ein Bildungszentrum für blinde und sehbehinderte Menschen mit dem Ausbildungsziel des Abiturs.
Für die beiden Auszubildenden trug der Kläger die Kosten der Unterbringung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Für das Schuljahr 2007/2008, für das vom Kläger mit Schreiben vom 26. Juni 2007 Erstattungsansprüche angemeldet worden waren, lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 10. Oktober 2007 Ausbildungsförderung für die Auszubildenden ab. Die errechneten Einkommens- bzw. Vermögensbeträge hatten die ermittelten Gesamtbedarfe (angesetzt worden war jeweils ein Grundbedarf in Höhe von 348,00 EUR) überstiegen.
Mit Schreiben vom 6. August 2012 (Eingang beim Beklagten am 9.8.2012) meldete der Kläger Erstattungsansprüche nach § 104 Zehntes Buch Sozialgesetz (SGB X) für das Schuljahr 2012/2013 an und stellte Anträge auf Gewährung von BAföG-Leistungen nach § 95 SGB XII. Am 16. Oktober 2012 gingen beim Beklagten die ausgefüllten Formblattanträge der Auszubildenden bzw. von deren Eltern ein.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass die auswärtige Unterbringung der Auszubildenden gerechtfertigt sei, weil an drei Tagen eine Fahrzeit von über 2 Stunden täglich für die Fahrt zum alternativ in Frage kommenden Gymnasium in ... erforderlich wäre.
Nach mehreren Änderungsbescheiden bewilligte der Beklagte letztendlich mit Bescheiden vom 7. Juli 2014 folgende BAföG-Leistungen für den Bewilligungszeitraum 09/2012 bis 07/2013:
Grundbedarf465,00
+ Unterkunftskosten 5.166,61
Gesamtbedarf5.631,61
abzgl. angerechnetes Einkommen817,14
abzgl. anrechenbares Vermögen1.675,84
Gesamtbewilligung3.139,00
Grundbedarf465,00
+ Unterkunftskosten 5.166,61
Gesamtbedarf5.631,61
abzgl. angerechnetes Einkommen817,14
abzgl. anrechenbares Vermögen1.719,32
Gesamtbewilligung3.095,00
Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 (Eingang beim Beklagten am 2.7.2013) meldete der Kläger einen entsprechenden Erstattungsanspruch betreffend ... für das Schuljahr 2013/2014 an. Für ... wurde auf Nachfrage des Beklagten vom 7. Oktober 2013 ein entsprechendes Schreiben (ebenfalls datiert auf den 26.6.2013) am 23. Oktober 2013 per Telefax zugesandt. Letztlich mit Bescheiden vom 14. Januar 2015 erfolgten folgende Bewilligungen für den Bewilligungszeitraum 08/2013 bis 06/2014:
Grundbedarf465,00
+ Unterkunftskosten5.243,75
Gesamtbedarf:5.708,75
abzgl. angerechnetes Einkommen1.140,68
abzgl. anrechenbares Vermögen1.903,27
Gesamtbewilligung2.665,00
Grundbedarf465,00
+ Unterkunftskosten5.243,75
Gesamtbedarf:5.708,75
abzgl. angerechnetes Einkommen1.140,49
abzgl. anrechenbares Vermögen1.846,66
Gesamtbewilligung2.722,00
Mit Schreiben an den Beklagten vom 3. November 2014 verwies der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum August 2010 bis August 2012 die Leistungen der Ausbildungsförderung für ... in Höhe der tatsächlichen Unterbringungskosten im Internat der Deutschen Blindenstudienanstalt e. V. in ... zu erstatten.
2. Die zu erstattenden Leistungen sind zu verzinsen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten der Verfahren.
Fernmündlich habe der Beklagte der Anspruchsanerkennung und dem Verjährungsverzicht nicht entsprochen. Es bestehe ein vorrangiger Anspruch der Leistungsberechtigten auf Ausbildungsförderung in Höhe der Unterbringungskosten nach § 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG i. V. m. §§ 6 und 7 der Verordnung über die Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV), für den Erstattung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X geltend gemacht werde, und ein Verzinsungsanspruch.
Mit Schriftsätzen vom 21. Januar 2015 bzw. 23. Januar 2015 beantragte der Beklagte,
die Klagen abzuweisen
und berief sich darauf, dass nach den Vollzugshinweisen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Ausschlussfrist nach § 111 Abs. 1 SGB X für das Schuljahr 2010/2011 im Juli 2012 und für das Schuljahr 2011/2012 im Juli 2013 eingetreten sei und der Kläger die Erstattung spätestens bis zu diesem Zeitpunkt hätte beantragen müssen. § 111 Satz 2 SGB X komme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nicht zur Anwendung, wenn überhaupt keine Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers vorliege.
In der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2016 berief sich der Kläger auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behördenakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage auf Kostenerstattung nach § 104 Abs. 1 SGB X ist im Wesentlichen sowohl zulässig als auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung für die beiden Auszubildenden für den Zeitraum August 2010 bis einschließlich Juli 2012, § 113 Abs. 5 VwGO. Lediglich für den Zeitraum August 2012 ist die Klage wegen entgegenstehender Bestandskraft der Bescheide vom 7. Juli 2014 abzuweisen.
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig, nachdem der Beklagte einen bewilligenden Kosten-Verwaltungsakt ohne zureichenden Grund i. S. . § 75 Satz 1 VwGO bis heute nicht erlassen hat, sondern die Anträge des Klägers nicht verbeschieden hat.
Das Gericht geht dabei davon aus, dass über die Erstattung nach § 104 Abs. 1 SGB X mittels Verwaltungsaktes i. S. v. § 31 Satz 1 SGB X zu entscheiden ist und § 104 Abs. 1 SGB X die Rechtsgrundlage für die hoheitliche Maßnahme der Kostenerhebung durch den erstattungsberechtigten Kostenträger ist, so dass sich die Verpflichtungsklage als richtige Klageart erweist und der Umstand, dass der Rechtsstreit zwischen zwei Behörden bzw. Rechtsträgern stattfindet, nicht dazu führt, dass ein Vorgehen mittels Verwaltungsaktes ausscheidet. Die Klage wäre vorliegend in jedem Fall auch dann zulässig, wenn prozessual ein Vorgehen in Form der allgemeinen Leistungsklage für richtig erachtet würde.
2. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruches nach § 104 Abs. 1 SGB X liegen in Bezug auf beide Auszubildenden für den Zeitraum August 2010 bis Juli 2012 vor.
Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Leistungsträger, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, der aber nicht selbst geleistet hat, erstattungspflichtig gegenüber dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger, wenn dieser Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen.
Unstreitig hat der Kläger für die beiden behinderten Auszubildenden für die Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014 Leistungen der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII (Unterbringung zur Ermöglichung der Schulausbildung in der...Schule) in Höhe der Unterbringungskosten der Auszubildenden geleistet. Die Leistungen nach SGB XII sind nach § 2 SGB XII dabei nachrangig im Verhältnis zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
Dass für die beiden Auszubildenden dem Grunde nach ein Anspruch nach §§ 1, 2 BAföG besteht und der Bedarf der Höhe nach zutreffend im Sinne von §§ 12, 14 a BAföG i. V. m. §§ 6, 7 der HärteV vom Kläger errechnet wurde, ist zwischen den Parteien nicht streitig; frühere Rechtsunsicherheiten in diesem Zusammenhang sind mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
Im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich fraglich ist, ob der Anspruch wegen Eintritts der Ausschlussfrist des § 111 SGB X ausgeschlossen ist.
Der Anspruch auf Erstattung ist nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Nach § 111 Satz 2 SGB X beginnt der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
Nach der Auffassung des Gerichts hat der Kläger die Erstattung für die klagegegenständlichen Schuljahre 2010/2011 und 2011/2012 mit Schreiben vom 3. November 2014 ausreichend und rechtzeitig geltend gemacht. In einer Erklärung eines Erstattungsberechtigten ist (erst) dann ein Geltendmachen im Sinne von § 111 SGB X zu sehen, wenn in ihr hinreichend konkret zum Ausdruck kommt, dass mit ihr zumindest rechtssichernd tätig geworden werden soll und die begehrte Leistung in Art und Umfang, bezüglich des Leistungszeitraums und der Umstände klar benannt wird (vgl. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand März 2016, § 111 Rn. 44). Die Schreiben vom 3. November 2014 mit der Bitte um grundsätzliche Anerkennung des Anspruchs erfüllen diese Merkmale. Insbesondere wird damit klar zum Ausdruck gebracht, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der Internatskosten gesehen wird. Klar benannt wurden auch bereits die jeweiligen Zeiträume der Erstattungspflicht sowie die vollständigen Daten der Leistungsberechtigten wie Name und Adresse. Noch nicht benannt wurden zu diesem Zeitpunkt zwar die Unterbringungskosten, dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich, auch wenn die Kosten durch den Kläger bereits hätten benannt werden können. Der Rechtsgrund der Forderung und die ungefähre Kostenhöhe waren dem Beklagten aufgrund der Erstattungsforderungen für die Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014 (Schreiben vom 6.8.2012 und 26.6.2013) ohnehin bekannt. Nach alledem kann an einem rechtswirksamen Geltendmachen durch die Erklärungen vom 3. November 2014 im Ergebnis nicht gezweifelt werden.
Ein Geltendmachen kann allerdings nicht bereits in den vorherigen Schreiben des Klägers vom 6. August 2012 und 26. Juli 2013 gesehen werden. Die damaligen Schreiben bezogen sich ausdrücklich nur auf die darin benannten Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014 und stellten nicht allgemein eine Erstattungsforderung für die Zeit der Internatsunterbringung auf. Dieser Erklärungsinhalt kann auch nicht durch Auslegung entnommen werden. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass eine Forderungserhebung für einen späteren Zeitraum, den vorausgehenden Zeitraum gerade nicht erfasst. Auch das erste Erstattungsschreiben vom 26. Juni 2007, betreffend das Schuljahr 2007/2008, stellt keine Geltendmachung für die klagegegenständlichen Schuljahre dar. Da die Erstattung damals vom Beklagten abgelehnt worden ist, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Geltendmachung für weitere Schuljahre fort gilt.
Das Erstattungsverlangen mit Schreiben vom 3. November 2014 erfolgte auch rechtzeitig innerhalb der 12-Monatsfrist des § 111 Satz 1 SGB X.
In Konstellationen wie dieser, in der es eine Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers gegenüber dem BAföG-Berechtigten nicht gibt und auch nicht mehr geben kann, greift § 111 Satz 2 SGB X nicht ein, sondern bleibt außen vor (BSG, U.v. 18.11.2014, B 1 KR 20/13 R - juris, ebenso Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand März 2016, § 111 Rn. 15). Da die an sich leistungsberechtigten Auszubildenden durch die gewährten Leistungen der Sozialhilfe seitens des Klägers BAföG-Leistungen wegen § 107 SGB X nicht mehr beanspruchen können, sondern ihr BAföG-Anspruch nach § 107 SGB X als erfüllt gilt, ist eine Entscheidung des Beklagten gegenüber den Leistungsberechtigten nicht mehr möglich und ein Fall des § 111 Satz 2 SGB X scheidet von vorneherein aus. In derartigen Fällen bestimmt sich der Fristbeginn bzw. die Fristberechnung nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, ausschließlich nach § 111 Satz 1 SGB X.
Auch nach § 111 Satz 1 SGB X ist die Frist aber nicht abgelaufen gewesen im Zeitpunkt der Geltendmachung Anfang November 2014, sondern war noch offen. Der letzte Tag des Zeitraums, für den die Leistung erbracht wurde, war der letzte Schultag bzw. Unterbringungstag der Auszubildenden an der ...Schule und lag damit wohl im Juli 2014. Ein Ausscheiden aus der Schule bzw. dem Internat im Mai oder Juni 2014 würde aber zu keiner anderen Betrachtung führen.
Der „Zeitraum der Leistungserbringung“ nach § 111 Satz 1 SGB X ist nach dem Leistungsrecht des Erstattungsberechtigten zu bestimmen. Es kommt also auf den Leistungszeitraum der Sozialhilfe bzw. Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII an, nicht auf den regelmäßigen Bewilligungszeitraum von einem Jahr nach § 50 Abs. 3 BAföG. Da nach Sozialhilferecht von einem einheitlichen Gesamtbewilligungszeitraum auszugehen ist, endet der Bewilligungszeitraum damit erst mit dem Ende der Schulbildung und dem Verlassen des Internats. Ausgehend von der Beendigung der Schulzeit (wohl) im Juli 2014 war damit im November 2014 die Jahresfrist noch nicht abgelaufen.
Diese Auffassung hat ihre Grundlage im Wortlaut des § 111 Satz 1 SGB X, denn nur der Erstattungsberechtigte hat bisher eine Leistung erbracht, nicht aber der Erstattungsverpflichtete, so dass sich die Formulierung auf das Leistungsrecht des Erstattungsberechtigten bezieht. Es ist konsequent anzunehmen, dass im Rahmen des § 111 Satz 1 SGB X insgesamt und nicht nur partiell auf das Leistungsrecht des Erstattungsberechtigten abzustellen ist (so auch Kasseler Kommentar, a.o.O., Rn. 34).
Im Sozialhilferecht nach SGB XII findet vom Grundsatz her keine zeitabschnittsweise Leistungsbewilligung wie etwa im Ausbildungsförderungsrecht statt, also auch nicht eine Bewilligung pro Schuljahr. Dies gilt auch für die Eingliederungshilfe für Behinderte nach §§ 53, 54 SGB XII. Entsprechend dieser Gesetzeslage hat der Kläger seine Bewilligungsbescheide für die Auszubildenden ohne Begrenzung bzw. Befristung auf einen bestimmten Zeitraum erlassen (siehe Bescheide vom 26.6.2007, 20.11.2007 und 3.5.2012). Die Formulierung im Bescheid vom 26. Juni 2007, dass vorerst bis zum 31. Juli 2008 bewilligt werde, beruht alleine auf einer damals schon abzusehen Änderung des monatlichen Kostenbeitrags, nicht aber auf der gesetzlichen Notwendigkeit einer zeitabschnittsweisen Bewilligung.
Obwohl es sich bei den Leistungen des Klägers an die Auszubildenden faktisch um monatliche Zahlungen an den Schul- bzw. Internatsträger handelte, ist auch kein monatlicher Bewilligungszeitraum anzunehmen mit der Folge, dass die Jahresfrist gemäß § 111 Satz 1 SGB X für jeden abgelaufenen Monat der Unterbringung eigenständig zu laufen begönne. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hält es prinzipiell für richtig, für derart wiederkehrende Leistungen verschiedene Leistungsabschnitte und damit eigene Ausschlussfristen je Leistungsabschnitt anzusetzen (Kasseler Kommentar, a.o.O., Rn. 35, BSG, U.v. 6.4.1989, 2 RU 34/88,
3. Lediglich für den Monat August 2012 war die Klage abzuweisen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2016 selbst angemerkt hat, gehört der Monat August jeweils bereits zum Folgeschuljahr (Art. 5 Abs. 1 Bay. Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen). Ungeachtet der Tatsache, dass eine schuljahresweise Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch den Kläger nicht nötig gewesen wäre, hat dieser mit Schreiben vom 6. August 2012 seinen Erstattungsanspruch für das Schuljahr 2012/2013 gegenüber dem Beklagten für dieses Schuljahr ausdrücklich isoliert geltend gemacht und hat der Beklagte hierüber mit Bescheiden vom 7. Juli 2014 auch isoliert entschieden. Die Bescheide vom 7. Juli 2014 sind - mit der so zu verstehenden Teilablehnung für August 2012 - bestandskräftig geworden, da sie vom Kläger nicht angegriffen worden sind. Die Bestandskraft dieser Bescheide steht dem Erfolg der nunmehrigen Klagen für den Monat August somit entgegen, unabhängig davon, ob die Versagung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist.
4. Nachdem die Klage hinsichtlich der Bewilligungshöhe nicht spruchreif ist, der monatliche Erstattungsbetrag anhand der Einkommensverhältnisse der Eltern und der aktuellen Vermögenssituationen der Auszubildenden vom Beklagten noch zu ermitteln und zu entscheiden und dem Kläger bekanntzugeben ist, konnte die Verpflichtung nur dem Grunde nach ausgesprochen werden, § 113 Abs. 5 VwGO.
5. Soweit die Klage Erfolg hat, besteht auch grundsätzlich ein Verzinsungsanspruch nach § 108 Abs. 2 Satz 2, Alt. 2 SGB X beginnend mit dem Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der noch vorzunehmenden Entscheidung des Beklagten der Höhe nach. Eine Verzinsung ab einem früheren Zeitpunkt nach § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB X scheidet deshalb aus, weil es im Erstattungsfall nach § 104 SGB X keinen Leistungsantrag des Leistungsberechtigten gibt und demzufolge der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Verzinsung derjenige nach § 108 Abs. 2 Satz 2, Alt. 2 SGB X ist (vgl. Burkicazk, jurisPK-SGB X, § 108 Rn. 36 und VG Ansbach, U.v. 3.5.2007, AN 14 K 06.01494 - juris).
6. Die Kostenentscheidung der ganz überwiegend erfolgreichen Klage beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger unterlag mit dem Monat August 2012 nur zu einem geringfügigen Teil und muss somit keine Kosten tragen. Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 Satz 2, Halbsatz 2 VwGO im Kostenerstattungsrechtstreit nicht.
7. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
gez.gez.gez.
.........
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Nachdem keine Gerichtskostenfreiheit besteht, war ein Streitwert festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 3 GKG, wobei - nach dem insoweit eine Verständigung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2016 erfolgt ist - ein Betrag von 3.000,00 EUR monatlich zu veranschlagen ist. Bei streitgegenständlichen 25 Monaten (August 2010 bis August 2012) und zwei Leistungsberechtigten ergibt sich somit ein Betrag von 150.000,00 EUR.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Annotations
Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.
(2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.
(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.
(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).
(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.
(3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen nachweist.
(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.
(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über
- 1.
eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a, - 2.
eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2, - 3.
eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder - 4.
eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
(2) In dem Bescheid sind anzugeben
- 1.
die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs, - 2.
die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden, - 3.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung, - 4.
die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern, - 5.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.
(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.
(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern
- 1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und - 2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.