Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Feb. 2019 - AN 16 K 16.01664

published on 22/02/2019 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Feb. 2019 - AN 16 K 16.01664
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger stand in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 31. August 2011 als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Er wurde zum 7. Februar 2011 zum Hauptmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) befördert.

Das Kreiswehrersatzamt … stellte dem Kläger am 8. Juli 2011 antragsgemäß einen Eingliederungsschein gemäß § 9 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG), gültig ab 1. September 2011, aus.

Zum 1. September 2011 wurde der Kläger als Regierungssekretäranwärter in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung (Dienststelle: …, …) eingestellt und erhielt zunächst Anwärterbezüge. Die Wehrbereichsverwaltung Süd (Außenstelle …) gewährte dem Kläger ab diesem Zeitpunkt Ausgleichsbezüge nach § 11a SVG.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 fragte der Kläger bei der Wehrbereichsverwaltung Süd (Außenstelle …) unter Bezugnahme auf § 11a Abs. 1 SVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) an, ob eine Teilzeitbeschäftigung mit 60 v.H. beim … eine entsprechende Kürzung seiner Ausgleichsbezüge zur Folge habe.

Die Wehrbereichsverwaltung Süd (Außenstelle …) übersandte dem Kläger am 18. Juni 2013 eine fiktive Berechnung der Ausgleichsbezüge nach § 11a SVG bei Teilzeitbeschäftigung des Klägers ab 1. September 2013. Diese enthält keine Kürzung des aus dem Soldatenverhältnis angesetzten Grundgehalts im Verhältnis zur reduzierten Arbeitszeit (Bl. 136 f. der Behördenakten der Beklagten).

Mit Wirkung vom 1. September 2013 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungssekretär ernannt. Gleichzeitig wurde ihm antragsgemäß eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 60 v.H. während der Elternzeit gewährt.

Nach Eingang der Mitteilung der Bruttobezüge für den Kläger durch das … (Bezügestelle) vom 17. September 2013 gewährte die Wehrbereichsverwaltung Süd (Außenstelle …*) dem Kläger durch Bescheide vom 23. September 2013 und vom 17. Dezember 2013 Ausgleichsbezüge nach § 11a SVG, jeweils ohne Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers im Umfang von 60 v.H. bei den Dienstbezügen aus dem Soldatenverhältnis (Bl. 140 ff., 146 ff. Beklagtenakten).

Ab 1. September 2014 war der Kläger während der Elternzeit im Umfang von 70 v.H. teilzeitbeschäftigt.

Nach Eingang der Mitteilung der Bruttobezüge für den Kläger durch das … (Bezügestelle) vom 1. Oktober 2014 berechnete die Wehrbereichsverwaltung Süd (Außenstelle …*) die Ausgleichsbezüge nach § 11a SVG für den Kläger mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 für die Zeit von September 2013 bis Oktober 2014 nunmehr unter Kürzung des aus dem Soldatenverhältnis angesetzten Grundgehalts des Klägers im Verhältnis zur reduzierten Arbeitszeit. Aus dieser Rechnung entstand für diesen Zeitraum ein Überzahlungsbetrag in Höhe von 18.604,52 EUR brutto (Bl. 157 ff. Beklagtenakten).

Mit Anhörungsschreiben vom 30. Oktober 2014 gab die Beklagte dem Kläger die Gelegenheit, sich zum Sachverhalt der Überzahlung in Höhe von 18.604,52 EUR zu äußern.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 6. November 2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd (Außenstelle …*) vom 29. Oktober 2014.

Der Kläger ist seit 1. November 2014 wieder vollzeitbeschäftigt.

Mit Bescheid vom 26. März 2015 setzte die Wehrbereichsverwaltung Süd (Außenstelle …*) die Ausgleichsbezüge nach § 11a SVG ab 1. Januar 2014 neu fest. Eine Neuberechnung des überzahlten Bruttobetrages ergab nunmehr eine Überzahlung in Höhe von 16.821,08 EUR brutto (Bl. 182 ff. Beklagtenakten).

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 7. April 2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd (Außenstelle …*) vom 26. März 2015.

Mit Schriftsatz vom 24. April 2015 nahm die Klägerbevollmächtigte im Rahmen der Anhörung Stellung und begründete zeitgleich die Widersprüche des Klägers wie folgt:

„Die Bescheide seien rechtswidrig, da die Berechnung der Ausgleichsbezüge zutreffend erfolgt sei, Kürzung und Rückforderung seien mithin rechtswidrig. § 11a SVG normiere für die Berechnung von Ausgleichsbezügen bereits keine Kürzung der letzten Dienstbezüge als Soldat auf Zeit bei der Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung, daher sei das gesamte bezogene Grundgehalt zugrunde zu legen. Dies ergebe sich aus dem Verweis des § 11a Abs. 1 Satz 3 SVG auf das Bundesbesoldungsgesetz. Hiernach sei die Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung als Beamter im Verhältnis der Arbeitszeit zu kürzen, eine verhältnismäßige Kürzung auch der Dienstbezüge als Soldat auf Zeit sei im Gesetz gerade nicht geregelt. Weiter sei eine Rückforderung ausgezahlter Ausgleichsbezüge auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 18. Juni 2013 ausgeschlossen. In diesem sei dargelegt worden, dass bei Teilzeitbeschäftigung des Klägers im nun bestehenden Beamtenverhältnis eine Kürzung des Grundgehalts als Soldat auf Zeit gerade nicht vorgenommen werde. Es handle sich hierbei um eine bindende Zusicherung gemäß § 38 VwVfG. Überdies fehle es an einer Rechtsgrundlage für eine Rückforderung, da der Kläger auf den Bestand der Bezügeberechnung vertraut habe und sein Vertrauen im Hinblick auf die Fiktivberechnung schutzwürdig sei. Er habe die Fehlerhaftigkeit der Berechnung nicht erkennen können. Zudem könne sich der Kläger auf Entreicherung berufen. Unter Vorlage entsprechender Rechnungen und Belege führte die Klägerbevollmächtigte hierzu aus, dass es dem Kläger allein auf Grund der ausgezahlten Bezüge möglich gewesen sei, im Juli 2014 mit seiner Familie einen Urlaub in Kroatien mit Kosten in Höhe von 1.000 EUR zu verbringen, aufgrund Familienzuwachses einen Gebrauchtwagen (Ford Galaxy) für 13.775,00 EUR zu erwerben, den Garten neu gestalten zu lassen für 3.420,63 EUR sowie einen Verlobungsring in Höhe von 463,00 EUR zu erwerben. Bei Kenntnis von der beabsichtigten Rückforderung hätte der Kläger diese Aufwendungen nicht getroffen. Es handle sich mithin nicht um ersparte Aufwendungen. Zudem sei die Rückforderung ausgeschlossen, da der Kläger anderenfalls unzulässig schlechter gestellt und benachteiligt würde. Die ausbezahlten Ausgleichsbezüge seien bereits mit der höheren Steuerklasse VI veranlagt worden. Zudem habe die Ex-Ehefrau des Klägers im April 2014 wegen der höheren Ausgleichszahlungen ein Unterhaltsverfahren auf nachehelichen Unterhalt sowie höheren Kindesunterhalt eingeleitet. Die hierfür entstandenen Anwalts- und Verfahrenskosten seien kausal allein auf die fehlerhafte Berechnung der Ausgleichsbezüge zurückzuführen. Zudem sei basierend auf der Höhe der Ausgleichszahlungen ein gerichtlicher Vergleich auf erhöhten Kindesunterhalt geschlossen worden. Von der Rückforderung sei jedenfalls auch gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG aus Billigkeitsgründen abzusehen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles müsse die Behörde hiernach eine zumutbare und sogleich für den vermeintlich Bereicherten tragbare Lösung finden. Hierbei seien Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen ebenso zu berücksichtigen wie der Grundsatz von Treu und Glauben. Maßgeblich sei vorliegend das Mitverschulden der Behörde in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Ein Verschulden des Klägers sei nicht gegeben. Er habe seine Mitteilungspflichten überobligatorisch erfüllt, dagegen treffe das alleinige Verschulden für die fehlerhafte Berechnung die Beklagte. Bei Kenntnis der nunmehr vorgenommenen Bezügeberechnung hätte der Kläger eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausgeübt. Er habe zwischenzeitlich die Aufhebung der Teilzeittätigkeit beantragt, anderenfalls könne er seinen Lebensunterhalt nicht weiter bestreiten (Bl. 190 ff. Beklagtenakten).“

Mit Bescheid vom 14. Juli 2015 forderte die Beklagte überzahlte Ausgleichsbezüge in Höhe von 18.604,52 EUR (brutto) zurück und stellte diese fällig zur sofortigen Rückzahlung. Zeitgleich wurde der Bescheid der Beklagten vom 23. September 2013 zurückgenommen und darauf hingewiesen, dass dieser durch die neuen Bescheide der Beklagten vom 29. Oktober 2014 und 26. März 2015 ersetzt worden sei (Bl. 211 ff. Beklagtenakten).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger als Inhaber eines Eingliederungsscheines ab dem 1. September 2011 Anspruch auf Ausgleichsbezüge nach § 11a SVG gehabt habe. Grundlage für die Berechnung von Ausgleichsbezügen sei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt in der neuen Verwendung und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit. Bei einer Teilzeitbeschäftigung gelte gemäß Erlass BMVg - PSZ III 3 - Az 20-05-03 vom 15. Januar 2010 folgende Regelung: „Wenn sich bei einem ehemaligen SaZ mit Anspruch auf Ausgleichsbezüge gemäß § 11a SVG die neuen Dienstbezüge auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung verringern, werden bei deren Berechnung die letzten Dienstbezüge als SaZ nur in der Höhe zugrunde gelegt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Beschäftigung in Vollzeit entspricht.“. Dem Kläger sei ab 1. September 2013 eine Teilzeitbeschäftigung, zunächst mit 60 v.H. gewährt worden, bei der Berechnung seiner Ausgleichsbezüge ab diesem Zeitpunkt sei jedoch fälschlicherweise das Grundgehalt der letzten Dienstbezüge in voller Höhe in Ansatz gebracht worden. Es hätte dem Kläger auffallen müssen, dass ihm bei einer Teilzeitbeschäftigung Dienstbezüge nicht zu 100 v.H. zustehen können. Auch die weiteren vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, von der beabsichtigten Rückforderung Abstand zu nehmen. Die mit Schreiben vom 18. Juni 2013 übermittelte Fiktivberechnung sei gemäß § 1a Abs. 2 SVG unwirksam. Eine Entreicherung sei nicht erkennbar, da der Wert der Anschaffungen noch vorhanden sei. Der überzahlte Betrag in Höhe von 18.604,52 EUR brutto sei zur sofortigen Rückzahlung fällig. Man sei jedoch bereit, Ratenzahlung zu gewähren.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. August 2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 14. Juli 2015, zu dessen Begründung zunächst auf das Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 24. Mai 2015 verwiesen wurde. Ergänzende Widerspruchsbegründung erfolgte mit Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 30. Oktober 2015 dahingehend, dass im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Billigkeitsentscheidung auch zu berücksichtigen sei, dass der Kläger Vater von drei, ab Januar von vier Kindern sei. Für zwei der Kinder bestehe Unterhaltspflicht. Die Erlasse des BMVg seien nicht frei zugänglich, aus diesem Grund habe der Kläger vor einer Reduzierung seiner Arbeitszeit bei der Behörde deren Auswirkungen erfragt. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass beim Ausscheiden eines Soldaten auf Zeit eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Eingliederungsschein und einem Zulassungsschein bestehe. Beide Scheine zögen unterschiedliche pekuniäre und statusrechtliche Konsequenzen nach sich, hätten jedoch auch viele Gemeinsamkeiten. So werde beim Zulassungsschein nicht zwischen Teil- und Vollzeittätigkeit unterschieden und die Übergangsgebühren müssten stets in voller Höhe ausbezahlt werden. Auch im Hinblick auf diese Regelung habe der Kläger nicht davon ausgehen können, dass beim Eingliederungsschein etwas Abweichendes gelten würde. Zudem sei die Überzahlung vom Bundesverwaltungsamt auch monatelang vorgenommen worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2016 wies das Bundesverwaltungsamt die Widersprüche des Klägers vom 6. November 2014, 7. April 2015 und 3. August 2015 zurück (Bl. 96 ff. der Widerspruchsakte).

Zur Begründung wurde in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass der Widerspruch zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet sei.

1. Grundlage für den Leistungsbescheid vom 14. Juli 2015 seien die Berechnungen der Ausgleichsbezüge vom 29. Oktober 2014 und 26. März 2015, letztere seien aus diesem Grund als Bestandteile des Leistungsbescheides zu werten.

2. Die Berechnung der Ausgleichsbezüge sei rechtlich nicht zu beanstanden. An Inhaber eines Eingliederungsscheins nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu zahlende Ausgleichsbezüge würden sich gemäß § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SVG berechnen aus der Differenz des Grundgehaltes der letzten Dienstbezüge als Soldat auf Zeit und des Grundgehaltes der aktuellen Dienstbezüge im neuen (Beamten-)Dienstverhältnis. Bei Teilzeitbeschäftigung sei § 6 Abs. 1 BBesG entsprechend anzuwenden (§ 11a Abs. 1 Satz 4 SVG). Hiernach seien bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen. Dies bedeute für die Ausgleichsbezüge, dass bei deren Berechnung die letzten Dienstbezüge nur in der Höhe zu Grunde gelegt würden, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Beschäftigung in Vollzeit entsprächen. Die Bescheide vom 29. Oktober 2014 und 26. März 2015 entsprächen der Sach- und Rechtslage.

3. Das Vertrauen in den Bestand des Bescheides vom 17. Dezember 2013 sei für den Kläger unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse nicht schutzwürdig gewesen. Die Berechnung der Ausgleichsbezüge sei dort wegen Nicht-Anwendung des § 11a Abs. 1 Satz 4 SVG i.V.m. § 6 Abs. 1 BBesG versehentlich fehlerhaft durchgeführt worden. Bei der rückwirkenden Korrektur durch Änderungsbescheid vom 29. Oktober 2014 zum Nachteil des Klägers seien die Voraussetzungen des § 48 VwVfG zu beachten. Nach dessen Maßstäben seien die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Bescheides vom 17. Dezember 2013 erfüllt. Es seien zwar keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG nicht gekannt habe. Der Kläger könne jedoch nicht geltend machen, dass er die erhaltenen Beträge verbraucht habe und daher sein Vertrauen in den Erhalt der Leistungen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG schutzwürdig sei. Ein Verbrauch liege nur vor, wenn die gewährte Leistung ausgegeben worden sei, ohne dass das Vermögen des Leistungsempfängers anderweitig vermehrt worden sei. Das BVerwG orientiere sich an den Kriterien für eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB, wonach eine Geldleistung dann nicht verbraucht sei, wenn sie entweder ausgegeben und zur Schuldentilgung bzw. nach Anschaffungen wertmäßig nachweislich noch im Vermögen vorhanden sei. Der Kauf eines Autos oder des Verlobungsringes stelle lediglich eine Vermögensverschiebung von Geldin Sachvermögen dar. Auch der zu zahlende Unterhalt stelle keine unumkehrbare Vermögensdisposition im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dar, Änderungen in der Höhe des zu zahlenden Unterhalts auf Grund von Einkommensschwankungen seien nichts Ungewöhnliches. Nach- bzw. Neuberechnungen seien jederzeit möglich. Mangels Vorliegens eines Regelfalls nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sei eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse nicht entbehrlich. Bei dieser handle es sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung, die gerichtlich voll überprüfbar sei. Nach ständiger Rechtsprechung habe bei regelmäßigem Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln das Individualinteresse hinter dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) zurückzutreten. Zu Recht sei unter Abwägung der allgemeinen Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Respektierung grundrechtlicher Positionen, der Berücksichtigung eines berechtigten Vertrauens auf den Bestand des Verwaltungsaktes und der Berücksichtigung der Rechtssicherheit sowie des Rechtsfriedens dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der Vorrang vor dem Interesse des Klägers am Fortbestand des Bescheides vom 17. Dezember 2013 gegeben worden. Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG sei ebenfalls gewahrt, da der diesem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt erst mit Eingang der Mitteilung des Landesamtes für Finanzen vom 1. Oktober 2014 festgestellt worden sei und der Änderungsbescheid sodann bereits am 29. Oktober 2014 ergangen sei.

4. Das Schreiben der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 18. Juni 2013 stelle keine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG dar. Es handle sich lediglich um eine unverbindliche Auskunft über die vermeintlich bestehende Rechtslage, ein Bindungs- und Regelungswille der Verwaltung liege nicht vor. Im Übrigen wäre eine derartige Zusicherung auch nach § 1a Abs. 2 SVG unwirksam.

5. Die Rückforderung der Überzahlung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zu viel gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 16.821,08 EUR (brutto) gemäß Bescheid vom 26. März 2015 seien zurückzuzahlen. Der Leistungsbescheid vom 14. Juli 2015 benenne zwar einen Überzahlungsbetrag in Höhe von 18.604,52 EUR, hierbei handle es sich jedoch um eine offenbare Unrichtigkeit. Gemäß § 49 Abs. 2 SVG regele sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei. Es seien die §§ 812 ff. BGB anzuwenden. Eine Bereicherung bestehe, wenn die Überzahlung für Ausgaben verwendet worden sei, durch die eigene Mittel gespart worden seien. Bei Vorliegen einer verschärften Haftung sei der Einwand der Entreicherung zudem ausgeschlossen. Grundsätzlich hafte der Kläger gemäß § 820 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 4 BGB wegen des immanenten gesetzlichen Rückforderungsvorbehaltes bei gezahlten Versorgungsbezügen verschärft. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Überzahlungen darauf zurückzuführen seien, dass die Versorgungsbehörde auf Grund einer rechtsfehlerhaften Anwendung des Gesetzes überhöhte Bezüge festgesetzt habe. Rechtsanwendungsfehler der Versorgungsbehörde würden nicht zum Risikobereich des Versorgungsempfängers gehören (vgl. BVerwG 2 B 182.89 oder 2 B 13/12). Vorliegend sei § 11a Abs. 1 Satz 3 SVG i.V.m. § 6 Abs. 1 BBesG nicht beachtet worden, dieser Rechtsanwendungsfehler führe dazu, dass eine verschärfte Haftung nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 818 Abs. 4 BGB nicht gegeben sei. Der Kläger unterliege auch keiner verschärften Haftung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 4 BGB. Hiernach hafte der Empfänger verschärft, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes einer Leistung beim Empfang kenne oder später erfahre oder wenn der Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger ihn hätte kennen müssen. Eine derartige Sorgfaltspflichtverletzung bzw. grob fahrlässiges Verhalten sei nicht zu erkennen. Der Kläger sei jedoch auch ohne Vorliegen einer verschärften Haftung zur Herausgabe der zu viel gezahlten Versorgungsbezüge verpflichtet. Er habe diese ohne rechtlichen Grund erlangt und könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Letztere sei nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten über die Saldotheorie zu ermitteln. Nach dieser seien die zu viel bezahlten Versorgungsbezüge noch im Vermögen des Klägers vorhanden, der Kläger also nicht entreichert. Der Autokauf und der Kauf des Verlobungsringes würden lediglich eine Vermögensverschiebung darstellen. Den Garten hätte der Kläger auch ohne Erhalt zu viel gezahlter Ausgleichsbezüge jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt anlegen lassen, die Bereicherung hierfür liege somit in ersparten Aufwendungen aus seinem sonstigen Vermögen. Die Urlaubsreise in Höhe von 1.000 EUR stelle im Verhältnis zum Gesamteinkommen des Klägers von ca. 3.400 EUR brutto keine Luxusausgabe dar. Nach den Entscheidungen des BVerwG (Urteil vom 12. Mai 1966 - II C 197/62 und Urteil vom 22. September 1966 - VIII C 109/64) dürften zu viel gezahlte Dienst- und Versorgungsbezüge grundsätzlich in Höhe der Bruttobeträge zurückgefordert werden. Der nachträgliche Wegfall des Rechtsgrundes für die Zahlung habe keinen Einfluss auf die Steuerschuld, die Einbehaltung und Abführung der Steuer sei dadurch nicht rechtsgrundlos geworden. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung sei in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich und allenfalls in der nachfolgenden Billigkeitsentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG von Bedeutung. Sonstige Gründe für eine Treuwidrigkeit der Rückforderung seien nicht ersichtlich.

6. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes, aus Billigkeitsgründen nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG weder ganz noch teilweise von der Rückforderung Abstand zu nehmen, sei rechtlich nicht zu bestanden. Es handle sich um eine Ermessensentscheidung nach § 40 VwVfG. Die Billigkeitsentscheidung bezwecke, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Es sei auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Entscheidend komme es auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. Ein behördliches Mitverschulden an der Entstehung einer Überzahlung sei geradezu typisch und könne nur in besonderen Fällen bei der Ermessenshandlung eine Rolle spielen, so BayVGH vom 25. Juli 1994 - 3 B 94.2753. Ein Mitverschulden mache das Rückforderungsverlangen nicht treuwidrig. Nach dem Urteil des BVerwG vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 - sei aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Im Fall einer relativ geringfügigen monatlichen Überzahlung sei der Beamte bzw. Soldat in diesen Fällen im Zeitpunkt der Rückforderung entreichert, ohne dass er sich bei verschärfter Haftung auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Ein solcher Fall sei vorliegend jedoch nicht gegeben, da die monatliche Überzahlung bei mehr als 1.000 EUR liege und der Kläger zum anderen nicht verschärft hafte. Nach Abwägung aller Umstände könne weder ganz noch teilweise von einer Rückforderung abgesehen werden. Ein Absehen würde gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bezügeempfänger in gleichgelagerten Fällen verstoßen. Vom Bund zu Unrecht erbrachte Zahlungen sollten schnellstmöglich in den Bundeshaushalt zurückgeführt werden. Unter Berücksichtigung der persönlichen (verheiratet/Kinder/Unterhalt) und wirtschaftlichen Verhältnisse (Ausgleichsbezüge aus A 11/Hausbau - Schulden) auf der einen Seite und des Mitverschuldens des Bundesverwaltungsamtes an der Überzahlung sowie der schnellstmöglichen Rückführung der zu Unrecht erbrachten Zahlungen in den Bundeshaushalt auf der anderen Seite räume man dem Kläger Ratenzahlungen in Höhe von 200 EUR / monatlich ein.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. August 2016 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erheben mit dem Antrag:

Die Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 29. Oktober 2014, 26. März 2015 sowie 14. Juli 2015, jeweils Az.: …, in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 4. August 2016, Az.: …, werden aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2016 begründete die Klägerbevollmächtigte die Klage in rechtlicher Hinsicht wie folgt:

„Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides sei bereits unzulässig, da sie gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG verfristet sei. Eine Rücknahme sei nur innerhalb eines Jahres möglich, nachdem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Dies gelte jedoch nicht bei Rechtsirrtümern. Bei einem reinen Rechtsirrtum dürfe für eine Behörde nicht die positive Kenntnis der Rechtswidrigkeit als Fristbeginn herangezogen werden, vielmehr reiche regelmäßig ein Kennenmüssen aus.“

Zudem liege kein rechtlicher Grund für die Rücknahme vor. Aus Billigkeitsgründen sei vielmehr von der Rückforderung vollumfänglich abzusehen. Der Grund für die Überzahlung liege ausschließlich in der behördlichen Verantwortung. Der Kläger habe lediglich aufgrund der Fiktivberechnung vom 18. Juni 2013 eine Reduzierung seiner Arbeitszeit veranlasst. Ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden sei nicht vorhanden. Ihm komme daher im Rahmen der Billigkeit eine schutzwürdige Position zu. Eine Rücknahme sei zudem ausgeschlossen, da die Rückforderung zu einer praktisch unabänderlichen Umstellung der Lebensverhältnisse des Adressaten geführt habe. Durch den beständigen Bezug entsprechender Leistungen habe der Kläger die dauerhafte Fortsetzung seiner Lebensstellung auf entsprechendem Niveau begründet. Die Beklagte treffe das alleinige Verschulden an der Überzahlung. Darüber hinaus sei der Kläger entreichert. Entgegen den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid würden im Saldo die Nachteile der Vermögensminderung durch die Ausgaben die Vorteile durch ersparte Aufwendungen übersteigen. Hinsichtlich des Autokaufs sei der Wert des Fahrzeugs zum Kaufzeitpunkt im Vermögen des Klägers nicht mehr vorhanden, da sich dieser durch Nutzung und Abnutzung reduziere. Den Verlobungsring habe der Kläger seiner Verlobten geschenkt, er sei also nicht mehr Eigentümer des Ringes bzw. seines Wertes. Diese Vermögensverschiebung habe auch endgültigen Charakter, durch die Schenkung sei somit Entreicherung eingetreten. Die Urlaubsreise stelle für den Kläger eine Luxusausgabe dar, die er ohne die zusätzlichen Bezüge nicht unternommen hätte. Die Beklagte verkenne, dass für die Betrachtung nicht das Einkommen des Klägers im fraglichen Zeitpunkt, sondern die durch Elternzeit reduzierte Einkommenssituation heranzuziehen sei. Der Kläger müsse finanziell für insgesamt vier Kinder sorgen, eine Urlaubsreise sei nicht möglich gewesen ohne überobligatorischen Verzicht in anderen Bereichen des täglichen Lebens. Auch hinsichtlich der Investitionen in den Gartenumbau sei der Kläger entreichert. Insoweit sei eine Erhöhung des klägerischen Lebensstandards eingetreten, der anderenfalls nicht durch Fremdleistung hätte umgesetzt werden können. Der Gartenbau sei im Vertrauen darauf erfolgt, dass die Ausgleichsbezüge zutreffend berechnet wurden. Er sei auf Basis der erhaltenen Besoldung kalkuliert worden. Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Amtshaftung zu. Die falsche Auskunftserteilung habe dazu geführt, dass fahrlässig durch einen Beamten der Beklagten ein Schaden beim Kläger eingetreten ist. Dies sei vorliegend zu beachten, da nichts herausgegeben werden müsse, was ohnehin sofort wieder zurückerstattet werden müsste. Weiter sei insbesondere eine Rücknahme für die Vergangenheit rechtswidrig, die Beklagte habe ihr Ermessen insoweit nicht ausgeübt. Gerade bei Dauerleistungen, die für längere Zeit gewährt werden, komme in der Regel nur eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft in Betracht. Der Ermessensausfall führe zur Rechtswidrigkeit des Bescheides.

Mit Schriftsatz vom 24. November 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen, und nahm zur Klageerwiderung auf die streitgegenständlichen Bescheide Bezug. Ergänzend führte sie aus, dass ein gänzliches Absehen von der Rückforderung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 40 VwVfG nicht in Betracht komme, da dem Kläger zwingend habe auffallen müssen, dass ihm bei einer Teilzeitbeschäftigung nicht Bezüge in Höhe von 100 v. H. zustehen können. Auch ein teilweises Absehen von der Rückforderung komme nicht in Betracht. Ein behördliches Mitverschulden an einer Überzahlung führe nicht automatisch zum - teilweisen - Absehen von der Rückforderung. Der vorliegende Sachverhalt sei mit dem Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 - zugrunde lag, nicht vergleichbar. Der Kläger sei nicht entreichert, er habe eine Entreicherung im Zeitpunkt der Rückforderung nicht nachweisen können. Die Ermessens-/Billigkeitsentscheidung, die sich auf die Einräumung von Ratenzahlungen beschränke, sei nicht zu beanstanden.

Die Beteiligten erklärten sich mit Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 3. April 2017 und Schreiben der Beklagten vom 19. April 2017 mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Beklagtenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet, weil die Festsetzungsbescheide der Beklagten vom 29. Oktober 2014 und 26. März 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2015 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. August 2016 rechtmäßig sind und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Beklagte setzte mit den angefochtenen Bescheiden vom 29. Oktober 2014 und 26. März 2015 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2016 die gegenüber dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Oktober 2014 zu leistenden Ausgleichsbezüge rechtmäßig fest. 

a) Gemäß § 11a Abs. 1 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) erhalten Inhaber eines Eingliederungsscheins nach Beendigung des Wehrverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit (Nr. 1) sowie von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit (Nr. 2), längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren (§ 11a Abs. 1 Satz 2 SVG). Bei Teilzeitbeschäftigung sieht § 11a Abs. 1 Satz 4 SVG eine entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vor, nach dessen Satz 1 bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden.

b) Der Kläger kann dem Grunde nach Dienstzeitversorgung in Form von Ausgleichsbezügen gemäß § 11a Abs. 1 SVG beanspruchen, da er als ehemaliger Soldat auf Zeit Inhaber eines am 8. Juli 2011 durch das Kreiswehrersatzamt ... ausgestellten Eingliederungsscheins gemäß § 9 Abs. 1 SVG ist und im streitgegenständlichen Zeitraum als Beamter des Freistaates Bayern Dienstbezüge i.S.v. § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SVG bezog. Das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Die Beklagte setzte die Ausgleichsbezüge in den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheiden auch der Höhe nach zutreffend fest. Da der Kläger im maßgeblichen Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 im Umfang von 60 v.H. und vom 1. September 2014 bis 31. Oktober 2014 im Umfang von 70 v.H. teilzeitbeschäftigt war, standen ihm gemäß §§ 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4 SVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBesG Ausgleichsbezüge lediglich in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Dienstbezüge aus seiner Teilzeitbeschäftigung und dem im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzten Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit zu. Nach dieser Maßgabe setzte die Beklagte unter Zugrundelegung der klägerischen Dienstbezüge die dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum kraft Gesetzes zustehenden Ausgleichsbezüge rechnerisch richtig fest.

c) Höhere Ausgleichsbezüge kann der Kläger auch nicht aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 18. Juni 2013 nebst fiktiver Berechnung beanspruchen, da die Versorgung der Soldaten nach § 1a Abs. 1 SVG durch Gesetz geregelt wird. Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind aufgrund der strengen Gesetzesbindung der Soldatenversorgung gemäß § 1a Abs. 2 SVG unwirksam. Die Beklagte übermittelte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 2013 lediglich eine Fiktivberechnung von Ausgleichsbezügen, die ersichtlich eindeutig keine verbindliche Erklärung i.S.v. § 38 Abs. 1 VwVfG darstellt und im Übrigen unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifikation gemäß § 1a Abs. 2 SVG unwirksam ist.

2.  Ebenso erweist sich die Rücknahme des Festsetzungsbescheides der Beklagten vom 23. September 2013 durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2016 als rechtmäßig. 

a) Die Beklagte konnte ihren Festsetzungsbescheid vom 23. September 2013, soweit sich dieser als rechtswidrig erweist, auf der Grundlage von § 48 VwVfG teilweise zurücknehmen (§ 1 Abs. 1 Nummer 1 VwVfG).

Die teilweise Rechtswidrigkeit dieses Bescheides ergibt sich daraus, dass die Beklagte der Berechnung der Ausgleichsbezüge des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum entgegen der gesetzlichen Kürzungsvorschrift des § 11a Abs. 1 Satz 4 SVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBesG statt eines im Verhältnis wie die Arbeitszeit des Klägers gekürzten Grundgehaltes der letzten Dienstbezüge als Soldat auf Zeit dessen Grundgehalt als Zeitsoldat in voller Höhe zugrunde gelegt und folglich in Höhe von insgesamt 16.821,08 EUR überhöhte Ausgleichsbezüge festgesetzt hat. Dieser infolge unzutreffender Rechtsanwendung teilweise fehlerhafte, aber wirksame Festsetzungsbescheid bildet einen Rechtsgrund für die Zahlung überhöhter Versorgungsbezüge. Solange ein solcher Bescheid rechtlich besteht und nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt worden ist (§ 43 Abs. 2 VwVfG), liegt keine die Rückzahlungspflicht aus § 49 Abs. 2 SVG auslösende Überzahlung vor (grundlegend hierzu: BVerwG, U.v. 24.4.1959 - VI C 91/57-juris). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der - wie hier - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf allerdings nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).

b) Formelle Mängel die Rücknahmeentscheidung betreffend lasten dem Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2016 nicht an. Insbesondere gab die Beklagte dem Kläger vor Erlass des Bescheides mittels Schreiben vom 30. Oktober 2014 Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 28 Abs. 1 VwVfG).

c) Die teilweise Rücknahme des Festsetzungsbescheides vom 23. September 2013 erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.

aa) Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Der Kläger macht zwar geltend, im Sinne dieser Bestimmung auf den Bestand des teilweise rechtswidrigen Festsetzungsbescheides der Beklagten vom 23. September 2013 vertraut zu haben. Der Kläger kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG jedoch nicht auf ein solches Vertrauen berufen, weil seine Unkenntnis von der teilweisen Rechtswidrigkeit des Bescheides nach Überzeugung der Kammer auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

(1) Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grob fahrlässig handelt, wer die ihm obliegende Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. Abzustellen ist dabei auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Betroffenen, wobei von jedem Beamten bzw. Soldaten zu erwarten ist, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch die ihm zustehenden Zulagen kennt. Von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind weitergehende Kenntnisse zu erwarten (BVerwG, U. v. 29.4.2004 - 2 A 5/03 - juris). Im Bereich des öffentlichen Dienstrechts ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass Beamte, Richter und Soldaten auf Grund ihrer dem Dienstherrn gegenüber obliegenden Treuepflicht gehalten sind, im Rahmen des ihnen subjektiv Zumutbaren die ihnen gewährten Zahlungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Bei Unklarheiten oder Zweifeln sind sie verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der anweisenden Stelle oder der auszahlenden Kasse Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist oder nicht (BVerwG, U. v. 28.2.1985 - 2 C 31.82 - ZBR 1985, 196; U. v. 21.4.1982 - 6 C 112.78 - ZBR 1982, 306; U. v. 25.11.1982 - 2 C 14.81 u. 25.81-juris). Dabei handelt nicht nur grob fahrlässig, wer erkannten Unklarheiten oder bestehenden Zweifeln nicht nachgeht, sondern auch derjenige, der zwar keine Unklarheiten erkannt hat oder dem sich keine Zweifel ergeben haben, bei dem dies jedoch allein darauf beruht, dass er seiner Verpflichtung, den Bescheid kritisch auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen, nicht nachgekommen ist. In die Überprüfung durch den Beamten bzw. Soldaten sind im Übrigen auch Veränderungen im Dienstverhältnis oder in seinen persönlichen Lebensverhältnissen einzubeziehen, die zu Besoldungsminderungen führen können (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 u. 2 C 4/11 – juris). Zweifel an der Rechtmäßigkeit müssen sich dabei kraft Parallelwertung in der Laiensphäre aufdrängen, z.B. bei Gewährung eines deutlich zu hohen Geldbetrages.

(2) Nach diesen Maßstäben beruhte die Unkenntnis des Klägers von der teilweisen Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides der Beklagten vom 23. September 2013 eindeutig auf grober Fahrlässigkeit i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG. Der Kläger ist seit 1. September 2011 Regierungssekretär in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung, zunächst im Beamtenverhältnis auf Widerruf und seit 1. September 2013 auf Lebenszeit. Als beim Landesamt für Finanzen in der Bezügestelle beschäftigter Beamter ist er täglich dienstlich mit Besoldungsfragen befasst. Unter Berücksichtigung dieser einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten ließ der Kläger die ihm obliegende Sorgfalt bereits vor Erlass des rechtswidrigen Festsetzungsbescheides vom 23. September 2013 durch die Beklagte in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht, wobei diese außergewöhnliche Sorgfaltspflichtverletzung jedenfalls auch nach Bescheiderlass fortwirkte, indem der Kläger den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 23. September 2013 nicht kritisch auf seine Richtigkeit hin überprüfte und trotz sich aufdrängender Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht beim Bundesverwaltungsamt nachfragte. Bereits vor Erlass des teilweise rechtswidrigen Festsetzungsbescheides vom 23. September 2013 hatte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2013 unter Zitat der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, namentlich § 11a Abs. 1 Satz 4 SVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBesG, bei der Beklagten angefragt, ob seine Ausgleichsbezüge im Falle einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend teilzeitgekürzt würden. Er kannte mithin die gesetzlichen Vorschriften, aus deren Wortlaut sich für einen selbst mit Besoldungsfragen befassten Beamten in unmissverständlicher Weise ergibt, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung das Grundgehalt der Dienstbezüge als Soldat auf Zeit bei der Berechnung der Ausgleichsbezüge gemäß § 11a SVG im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt wird. Darüber hinaus enthalten sämtliche seit dem 1. September 2011 gegenüber dem Kläger ergangenen Festsetzungsbescheide der Beklagten zur Gewährung von Ausgleichsbezügen jeweils unter Ziffer 1 den Hinweis, dass Änderungen in der Höhe der Anwärter-/Dienstbezüge unmittelbar Auswirkung auf die Höhe der Ausgleichsbezüge haben und die Änderung der Höhe der Ausgleichsbezüge kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Bezugs der geänderten Bezüge eintritt. Eine Feststellung derartiger Änderungen erfolge in einem nachträglich zu erstellenden Bescheid. Unter Würdigung dieser Umstände musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass ihm bei einer Teilzeitbeschäftigung keine Ausgleichsbezüge unter Zugrundelegung der vollen, ungekürzten Dienstbezüge als Soldat auf Zeit zustehen. Zudem hätte er entsprechend seiner dem Dienstherrn gegenüber obliegenden Treuepflicht beim Bundesverwaltungsamt nachfragen müssen, ob und auf welche Weise die ihm bekannte Kürzungsvorschrift aus § 11a Abs. 1 Satz 4 SVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBesG bei der Berechnung der Ausgleichsbezüge, wie sie dem Festsetzungsbescheid vom 23. September 2013 zugrunde lag, berücksichtigt worden ist, was der Kläger gerade nicht tat. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich die Teilzeittätigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum ganz erheblich auf die Höhe seiner Ausgleichsbezüge auswirkt. Schließlich steht auch das Schreiben der Beklagten vom 18. Juni 2013 der Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers von der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten vom 23. September 2013 nicht entgegen. Die Beklagte übermittelte dem Kläger auf seine Anfrage vom 3. Juni 2013 hin mit Schreiben vom 18. Juni 2013 eine fiktive Berechnung der Ausgleichsbezüge nach § 11a SVG für den Fall einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers, welche eine Kürzung des Grundgehalts aus dem Soldatenverhältnis entgegen § 11a Abs. 1 Satz 4 SVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht vorsah. Dieser Fehler der Verwaltung, der in der Folge auch dem rechtswidrigen Festsetzungsbescheid vom 23. September 2013 anhaftete und seinerseits auf einer an dieser Stelle aber nicht maßgeblichen Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch die Beklagte beruht, exkulpiert den Kläger in Anbetracht obig dargestellter Umstände allerdings keineswegs vom Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis von der teilweisen Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheides. Dies gilt bereits deshalb, weil sich weder das Schreiben der Beklagten vom 18. Juni 2013 noch die übermittelte Fiktivberechnung gegenüber dem Kläger zu der ihm bekannten und in seiner Anfrage zitierten Kürzungsregelung aus § 11a Abs. 1 Satz 4 SVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBesG verhielten. Der Kläger wäre aufgrund dieser Unklarheit daher jedenfalls verpflichtet gewesen, sich durch Rückfragen beim Bundesverwaltungsamt Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Berechnung für den Fall einer Teilzeitbeschäftigung tatsächlich zutreffend erfolgt ist, was er zu keinem Zeitpunkt getan hat. In der Gesamtschau verletzte der Kläger mit seinem Verhalten die ihm als Soldat und Beamter obliegende Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße, er hätte die teilweise Fehlerhaftigkeit des Festsetzungsbescheides ohne besondere Mühe erkennen können und musste deshalb mit der Rücknahme desselben rechnen. Seine Unkenntnis von der teilweisen Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides vom 23. September 2013 stellt sich mithin als grob fahrlässig i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG dar.

Der Tatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG schließt Vertrauensschutz des Klägers in jedem Fall aus, sodass es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Kläger die gewährten Geldleistungen verbraucht oder Verfügungen darüber getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). In den Fällen des Satzes 3 entfällt nicht nur die Schutzwürdigkeit des Begünstigten, sondern es besteht nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG umgekehrt sogar für den Regelfall eine Rücknahmepflicht. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG wird der Verwaltungsakt nämlich in diesen Fällen in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Beklagte war deshalb berechtigt, den Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurückzunehmen.

bb) Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten erging auch binnen der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Hiernach ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres zulässig, nachdem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Die Frist beginnt, sobald die für die Rücknahme zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Entgegen der klägerischen Auffassung gilt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG dabei auch auf Fälle der unrichtigen Rechtsanwendung bei einem umfassend bekannten Sachverhalt (grundlegend hierzu: BVerwGE 70, 356 - NJW 1985, 819). Die Beklagte erkannte ihren Rechtsanwendungsfehler und mithin die teilweise Rechtswidrigkeit ihres Festsetzungsbescheides vom 23. September 2013 nach Eingang der Bezügemitteilung des Landesamtes für Finanzen für den Kläger vom 1. Oktober 2014, so dass die Rücknahmeentscheidung vom 14. Juli 2015 fristgemäß ergangen ist.

cc) Dass die Beklagte selbst in der angefochtenen Entscheidung zugunsten des Klägers keinen Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG annahm, sondern nach wertender Abwägung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu dem Ergebnis kam, dass das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Festsetzungsbescheides unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der teilweisen Rücknahme desselben nicht schutzwürdig ist, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Denn im Ergebnis erweist sich der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 14. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2016 als materiell rechtmäßig. Ermessensfehler auf Rechtsfolgenseite sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat in ihre Ermessenserwägungen insbesondere fehlerfrei i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO eingestellt, dass eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit auszusprechen war.

3.  Schließlich ist auch der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2016 über die Rückforderung überzahlter Ausgleichsbezüge in Höhe von insgesamt 16.821,08 EUR rechtmäßig. 

a) Auch der Rückforderungsentscheidung lasten keine formellen Mängel an. Insbesondere gab die Beklagte dem Kläger auch insoweit vor Erlass des Bescheides mittels Schreiben vom 30. Oktober 2014 Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 28 Abs. 1 VwVfG). Ausweislich der Hinweise zur Anlage zum Anhörungsschreiben der Beklagten vom 30. Oktober 2014 wurde der Kläger in diesem Zusammenhang insbesondere gebeten, zur Rückabwicklung des zu viel gezahlten Betrages Angaben zu seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen.

b) Der Kläger ist in materieller Hinsicht gemäß § 49 Abs. 2 SVG zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Ausgleichsbezüge verpflichtet.

aa) Rechtsgrundlage für diese Entscheidung bildet § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG, der als lex specialis zu § 49a VwVfG die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge von Soldaten regelt. Letztere bestimmt sich hiernach nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist mithin das ohne Rechtsgrund Erlangte herauszugeben. Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten - wie vorliegend im Falle erlangten Buchgeldes - nicht möglich, so hat er den Wert zu ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB). Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Auf eine solche Entreicherung kann sich der Empfänger allerdings gemäß § 819 Abs. 1 BGB nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt. In einem solchen Fall ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre (vgl. § 818 Abs. 4 BGB). Nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Dabei bedeutet „offensichtlich“ nicht ungehindert sichtbar. Offensichtlichkeit liegt auch vor, wenn eine Tatsache der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmung zugänglich ist, insbesondere, wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder durch sich aufdrängende Erkundigung in Erfahrung gebracht werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, U. v. 28.2.1985 - 2 C 31/82 - DÖD 1985, 199). Dies ist der Fall, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Festsetzung fehlerhaft ist; obwohl sich die Prüfung, ob der bei Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Festsetzungsbescheides überzahlte Betrag nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG zurückgefordert werden darf, mit der Prüfung, ob ein Festsetzungsbescheid nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG zurückgenommen werden darf, weitgehend deckt, ist es an dieser Stelle allerdings nicht ausreichend, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (vgl. BVerwG, U. v. 26.4. 2012 - 2 C 4/11 - juris Rn. 11).

bb) An diesen Maßstäben gemessen kann sich der Kläger nach Auffassung der Kammer bereits gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB nicht auf Entreicherung berufen, da der Mangel des rechtlichen Grundes der überzahlten Ausgleichsbezüge so offensichtlich war, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Die durch den Kläger erhobene Einrede der Entreicherung läuft deshalb ins Leere. Aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Kenntnisse sowie der Kenntnis der gesetzlichen Kürzungsvorschrift des § 11a Abs. 1 Satz 4 SVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBesG hätte es sich dem Kläger als beim Landesamt für Finanzen in der Bezügestelle tätigen Beamten aufdrängen müssen, dass die Festsetzung der Ausgleichsbezüge mit Bescheid der Beklagten vom 23. September 2013 überhöht erfolgte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird an dieser Stelle auf die Ausführungen unter 2. c) aa) (2) Bezug genommen mit dem Hinweis, dass einem etwaigen behördlichen Verursachungsbeitrag an der Überzahlung nicht bereits im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung, sondern erst bei der sodann zu treffenden Billigkeitsentscheidung rechtliche Relevanz zukommt. Es liegt im Übrigen kein die Offensichtlichkeit des Mangels ausschließender Fall bloßer Zweifel, in dem es einer Nachfrage bedarf, vor. Unter Würdigung der Umstände liegt der Fall hier vielmehr so, dass der Kläger unter Kenntnis des § 11a Abs. 1 Satz 4 SVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBesG, dessen Wortlaut eindeutig ist, bereits durch Nachdenken und logisches Schlussfolgern zu der Annahme hätte kommen müssen, dass ihm im streitgegenständlichen Zeitraum Ausgleichsbezüge bei Teilzeittätigkeit nicht unverändert in voller Höhe zustehen. Dies gilt trotz der fehlerhaften Fiktivberechnung der Beklagten vom 18. Juni 2013. Denn bereits in deren Folge hätte er sich geradezu aufdrängenden Erkundigungen nachgehen müssen; einen Fall bloßer einfacher Zweifel erkennt das Gericht nicht.

cc) Schließlich erweist sich die von der Beklagten nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG getroffene Billigkeitsentscheidung als ermessensfehlerfrei.

(1) Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG kann von der Rückforderung mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden. Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 - juris Rn. 18). Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 v. H. des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.

(2) Nach diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung der Beklagten ermessensfehlerfrei ergangen. Die Beklagte hat in ihre Entscheidung eingestellt, dass der Grund für die Überzahlung im vorliegenden Fall auch in ihrer Verantwortung liegt, weil das Bundesverwaltungsamt trotz sich zur Teilzeitbeschäftigung des Klägers verhaltender Bezügemitteilungen die Ausgleichsbezüge im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit des Klägers gekürzt hat und dem Kläger zudem im Vorfeld eine fehlerhafte Fiktivberechnung übermittelt hatte. Ihrem Verursachungsbeitrag hat die Beklagte ebenso wie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers allerdings hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass dem Kläger Ratenzahlungen gewährt wurden. Es begründet hingegen keinen Ermessensfehlgebrauch oder sonstigen Ermessensfehler, dass sie auf die Forderung nicht, wie es der Kläger begehrt, teilweise oder ganz verzichtet hat. Einen derartigen Verzicht müsste die Beklagte allenfalls in Betracht ziehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Eine solche erkennt das Gericht nicht. Die behördliche Verantwortung, wie sie sich aus der unzutreffenden Fiktivberechnung der Beklagten vom 18. Juni 2013 und den fehlerhaften Festsetzungen der Ausgleichsbezüge durch Bescheide vom 23. September 2013 und 17. Dezember 2013 ergibt, überwiegt die bereits unter 2. c) aa) (2) dargestellte Verantwortung des Klägers, der zu keinem Zeitpunkt trotz sich aufdrängender Erkundigungen bei der Beklagten Rückfrage genommen hat, ersichtlich eindeutig nicht.

dd) Der Kläger ist mithin zur Rückzahlung überzahlter Ausgleichsbezüge in Höhe von 16.821,08 EUR verpflichtet, wobei die Beklagte die zu viel gezahlten Soldatenversorgungsbezüge zu Recht in Höhe des Bruttobetrages zurückgefordert hat (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 12.5.1966 - II C 197/62, U. v. 22.9.1966 - VIII C 109/64).

4. Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten trifft das Gericht keine Entscheidung, weil es davon ausgeht, dass die Beklagte vor Rechtskraft nicht vollstreckt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug

1.
von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
2.
von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit endet.

(2) Stirbt ein früherer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug

1.
von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
2.
von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit endet.

(2) Stirbt ein früherer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird auf Grund eines Gesetzes gewährt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug

1.
von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
2.
von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit endet.

(2) Stirbt ein früherer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug

1.
von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
2.
von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit endet.

(2) Stirbt ein früherer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird auf Grund eines Gesetzes gewährt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug

1.
von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
2.
von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit endet.

(2) Stirbt ein früherer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug

1.
von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
2.
von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit endet.

(2) Stirbt ein früherer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder
2.
ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem
a)
ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b)
sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.

(2) Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründen endet.

(3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.

(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Absatz 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber, wenn

1.
er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
2.
er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
3.
seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,
4.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder
5.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.

(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.

(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug

1.
von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
2.
von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit endet.

(2) Stirbt ein früherer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird auf Grund eines Gesetzes gewährt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird auf Grund eines Gesetzes gewährt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug

1.
von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
2.
von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit endet.

(2) Stirbt ein früherer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug

1.
von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
2.
von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit endet.

(2) Stirbt ein früherer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug

1.
von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
2.
von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit endet.

(2) Stirbt ein früherer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug

1.
von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
2.
von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit endet.

(2) Stirbt ein früherer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug

1.
von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
2.
von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit endet.

(2) Stirbt ein früherer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug

1.
von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
2.
von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit endet.

(2) Stirbt ein früherer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug

1.
von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
2.
von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit endet.

(2) Stirbt ein früherer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.