Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Apr. 2019 - AN 13b D 18.01035

published on 16/04/2019 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Apr. 2019 - AN 13b D 18.01035
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Tenor

1. Gegen die Beklagte wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Disziplinarklage erstrebt der Kläger die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG).

Der Beklagten wird vorgeworfen, seit Beginn des Schuljahres 2017/2018 unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen zu sein.

I.

Die am … 1967 geborene Beklagte beendete ihre Schulausbildung im Jahr …mit dem Abitur am Gymnasium … Nach dem Studium des Lehramts für Grundschule an der …legte sie im Jahr … die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen mit der Gesamtnote … ab. Nach einer Tätigkeit als Aushilfsangestellte wurde sie mit Urkunde vom …1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Lehramtsanwärterin für Grundschulen ernannt. Im Prüfungsjahr 1995 legte die Beklagte die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen mit der Gesamtnote … ab. Mit Urkunde vom … 1995 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt. Mit weiterer Urkunde vom … 1998 wurde die Beklagte mit Wirkung vom … 1998 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Lehrerin ernannt.

Die Beklagte war im Bundesgebiet zuletzt bis zum … 2013 an der … in … tätig.

In ihrer letzten periodischen Beurteilung aus dem Jahr 2010 erhielt sie das Gesamturteil „Leistung, die die Anforderungen im Wesentlichen erfüllt“ zugesprochen.

Die Beklagte ist mit einem amerikanischen Staatsangehörigen verheiratet und hat einen am … 1999 geborenen Sohn.

II.

Die Beklagte bewarb sich mit Schreiben vom 12. April 2013 als Auslandsdienstlehrkraft sowie für die Stelle als Fachberaterin/Koordinatorin in den USA. Sie beantragte die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 18 der Urlaubsverordnung. Ihr Ehemann sei kurzfristig in die USA versetzt worden und derzeit als zivilangestellter Sachbearbeiter im Verwaltungsbereich in den USA tätig.

Die Regierung von … teilte dem staatlichen Schulamt im Landkreis … mit Schreiben vom 22. April 2013 mit, die Beklagte erfülle derzeit die Voraussetzungen für einen Einsatz als Auslandsdienstlehrkraft nicht. Dem Antrag auf Sonderurlaub nach § 18 UrlV könne nicht entsprochen werden.

Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der Beklagten mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus für eine Tätigkeit als Ortslehrkraft an einer vom Auswärtigen Amt geförderten deutschen Schule im Ausland Sonderurlaub nach § 18 UrlV unter Fortfall der Leistungen des Dienstherren gewährt werden könne.

Ein Sonderurlaub für die Tätigkeit als Ortslehrkraft könne ausschließlich schuljahreskonform im Umfang von drei bis fünf Jahren bewilligt werden, jedoch ohne Anerkennung öffentlicher Belange bzw. dienstlicher Interessen.

Sollte eine Beurlaubung zur Tätigkeit als Ortslehrkraft seitens des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus abgelehnt werden, könne die Beklagte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihres Sohnes (maximal bis …2017) aus familienpolitischen Gründen nach Art. 89 BayDG beurlaubt werden. Bei einer familienpolitischen Beurlaubung dürften allerdings grundsätzlich nur Nebentätigkeiten im Umfang von bis zu acht Stunden bzw. bei Unterricht im Umfang bis zu sechs Stunden wöchentlich ausgeübt werden.

Auf Antrag vom 22. Juli 2013 bewilligte die Regierung von … der Beklagten mit Bescheid vom … 2013 vom 1. August 2013 bis einschließlich … 2014 familienpolitische Beurlaubung gemäß Art. 89 BayDG zur Betreuung ihres Sohnes.

In ihrem Antrag bat die Beklagte um Überprüfung, ob die familienpolitische Beurlaubung in einen Sonderurlaub nach § 18 UrlV umgewandelt werden könne, wenn sich für sie eine Tätigkeit als Ortslehrkraft an einer deutschen Schule in den USA ergebe.

Mit E-Mail vom 11. Dezember 2013 teilte die Beklagte der Regierung von … mit, sie habe nun ab 6. Januar 2014 eine Stelle als Lehrerin an der Deutschen Schule in … für das laufende Schuljahr in Aussicht. Sie bitte daher, die familienpolitische Beurlaubung in Sonderurlaub nach § 18 UrlV umzustellen.

Einer beigefügten Bescheinigung der Deutschen Schule … vom 21. November 2013 ist zu entnehmen, dass die Schule die Beklagte als Klassenleiterin in der Grundschule, Klasse 1 a, ab 6. Januar 2014 zunächst bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 beschäftigen werde.

Mit Bescheid vom … 2014 verlängerte die Regierung von … zunächst die familienpolitische Beurlaubung gemäß Art. 89 BayDG bis zum 31. Juli 2015.

Mit Schreiben der Regierung von … vom 6. August 2014 wurde die Beklagte für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 aus persönlichen Gründen zur Tätigkeit als Ortslehrkraft an der vom Bundesverwaltungsamt geförderten Deutschen Schule … unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn gemäß § 18 Abs. 1 und 3 UrlV und § 12 Abs. 7 LDO weiter beurlaubt. Die mit Bescheid vom … 2014 bereits genehmigte Beurlaubung nach Art. 89 BayDG aus familienpolitischen Gründen wurde aufgehoben.

Mit Bescheid vom … 2015 bewilligte die Regierung von … der Beklagten Urlaub ohne Dienstbezüge gemäß Art. 89 BayDG (familienpolitische Beurlaubung) vom 1. August 2015 bis einschließlich 31. Juli 2016.

Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, auch im Schuljahr 2015/2016 an der Deutschen Schule in Washington tätig zu sein und um Umwandlung der familienpolitischen Beurlaubung in Sonderurlaub nach § 18 UrlV gebeten hatte, gewährte die Regierung von … mit Schreiben vom 14. Juni 2016 der Beklagten erneut Sonderurlaub gemäß § 18 Abs. 1 und 3 UrlV vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2017 für die Tätigkeit als Ortslehrkraft an der Deutschen Schule … unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn.

Eine weitere Verlängerung des Sonderurlaubs sei leider nicht möglich.

Die bereits genehmigten Beurlaubungen nach Art. 89 BayDG aus familienpolitischen Gründen für die Schuljahre 2015/2016 und 2016/2017 wurden aufgehoben.

Mit E-Mail vom 3. April 2017 übersandte die Beklagte einen am 31. März 2017 unterschriebenen Antrag auf familienpolitische Beurlaubung nach Art. 89 BayDG für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 zur Betreuung und Pflege ihres am … 1956 geborenen Ehemannes … Bei diesem liege eine Schwerbehinderung von 70% vor.

Nach Vorlage ärztlicher Atteste durch die Beklagte teilte die Regierung von … der Beklagten mit E.Mail vom 21. Juni 2017 mit, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Beklagte während der Dauer der Pflege ihres Ehemannes einer Vollbeschäftigung nachgehen könne. Der Antrag auf Beurlaubung nach Art. 89 BayBG müsse deshalb abgelehnt werden.

Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass sie im Falle der Ablehnung der Beurlaubung den Dienst zum neuen Schuljahr mit Vollzeit (oder gegebenenfalls Teilzeit, jedoch mit mindestens 14/28 Wochenstunden) antreten müsse. Sollte keine Dienstaufnahme erfolgen, habe die Beklagte gegebenenfalls mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu rechnen. Es stehe ihr jedoch frei, sich auf eigenen Antrag mit Ablauf der Beurlaubung (mit Ablauf des 31.7.2017) aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu lassen.

Mit Bescheid vom … 2017 lehnte die Regierung von … den Antrag der Beklagten auf Beurlaubung nach Art. 89 BayBG ab. Eine Pflegebedürftigkeit des Ehemannes i.S.d. Art. 89 BayDG sei nicht nachgewiesen worden. Auch die anderen Kriterien zur Gewährung einer familienpolitischen Beurlaubung lägen nicht vor, da der Sohn der Beklagten das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe.

Auch die Voraussetzungen für eine arbeitsmarktpolitische Beurlaubung für Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen sowie für Fachlehrkräfte an Grund- und Mittelschulen i.S.v. Art. 90 BayBG lägen gemäß KMS vom 14. Dezember 2016 auf Grund der derzeitigen Bedarfslage im Lehrerbereich an Grund- und Mittelschulen nicht vor.

Der Bescheid wurde der Beklagten durch die Deutsche Botschaft in Washington D.C. am 18. August 2017 ausgehändigt.

Die Beklagte legte mit Schreiben vom 25. August 2017 gegen den Bescheid Widerspruch ein.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid der Regierung von … vom … 2017 zurückgewiesen.

Der Widerspruchsbescheid wurde der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland zur Zustellung an die Beklagte übermittelt. Die Deutsche Botschaft in Washington teilte mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 mit, die Zustellung sei am 18. September 2017 durch eingeschriebene Postzustellung erfolgt.

III.

Mit Schreiben vom 6. November 2017 übermittelte die Regierung von … der Landesanwaltschaft …, Disziplinarbehörde, in … (nachfolgend: Disziplinarbehörde) den Vorgang gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 4 und Art. 35 Abs. 2 Satz 2 BayDG mit der Bitte um weitere disziplinarrechtliche Prüfung und ggfs. Übernahme und Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Beklagte.

Trotz des Ablehnungsbescheides vom … 2017, des Widerspruchsbescheids vom … 2017 und der im Ausgangsbescheid angeordneten sofortigen Vollziehung, welche nicht angegriffen worden sei, sei die Beklagte bis zum heutigen Tag nicht zum Dienst erschienen. Für dieses Fernbleiben vom Dienst sei weder den staatlichen Schulämtern im Landkreis … und in der Stadt … noch der Regierung von … Rechtsfertigungsgründe vorgelegt worden.

Mit Verfügung vom 16. November 2017 leitete die Disziplinarbehörde gegen die Beklagte wegen des oben wiedergegebenen Sachverhalts ein Disziplinarverfahren ein. Sollte sich der vorstehende Sachverhalt als zutreffend erweisen, hätte die Beklagte durch ihr Verhalten innerdienstlich gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 1 BayBG und § 34 Satz 1 BeamtStG (unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, ordnungsgemäße Diensterfüllung) verstoßen. Gleichzeitig läge darin auch ein Verstoß, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG).

Die Beklagte wurde mit Schreiben vom gleichen Tag über die Einleitung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt. Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihr freistehe, zur Sache auszusagen. Sie könne sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen.

Die Beklagte wurde auf die Möglichkeit, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen, hingewiesen.

Unter dem 5. Januar 2018 zeigte sich zunächst Herr Rechtsanwalt … als Bevollmächtigter der Beklagten an und beantragte Akteneinsicht.

Nach bewilligter Akteneinsicht teilte der Bevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 22. Januar 2018 mit, diese nicht mehr zu vertreten.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 zeigte sich der DBB, Beamtenbund und Tarifunion, …, als neuer Bevollmächtigter der Beklagten an und beantragte ebenfalls Akteneinsicht.

Mit Schreiben vom 2. März 2018 trugen der Bevollmächtigte der Beklagten vor, die Beklagte sei zunächst wegen des eingelegten Widerspruchs davon ausgegangen, dass die Beurlaubung schwebend fortbestehen würde. Insbesondere aber sei die Beklagte wegen eines Schreibens des Landesamtes für Finanzen vom 30. August 2017 von einer weiteren Beurlaubung ab dem 1. August 2017 trotz der vorher erfolgten Korrespondenz ausgegangen. Dort werde der Beklagten mitgeteilt, dass ab dem 1. August 2017 wegen der weiterhin erfolgenden Beurlaubung eine Überzahlung der Bezüge unmittelbar abgewickelt werden müsse. Erst ab der Einleitung des Disziplinarverfahrens, welche der Beklagten erst am 6. Dezember 2017 zugestellt worden sei, sei der Beklagten bewusst geworden, dass eine weitere Beurlaubung nicht gewährt würde und das Schreiben des Landesamtes für Finanzen missverständlich gewesen sei.

Wegen der erheblichen familiären Belastungen bezüglich des Ehemannes der Beklagten (posttraumatische Belastungsstörung) habe sich die Beklagte daher bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht weiter mit der Angelegenheit befasst und sei davon ausgegangen, dass auf Grund der vormals erfolgten Korrespondenz nun doch jedenfalls vorläufig eine Fortgewährung erfolgt sei.

In dem in Bezug genommenen Schreiben des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle …, Bezügestelle Besoldung, vom 30. August 2017, adressiert an die Beklagte unter ihrer Anschrift am …, ist ausgeführt, die Beklagte sei seit dem 1. August 2017 weiterhin ohne Bezüge beurlaubt. Bei der Abrechnung ihrer Bezüge habe diese Änderung nicht mehr rechtzeitig berücksichtigt werden können. Die Bezügestelle sei verpflichtet, die sich dadurch ergebende Überzahlung unverzüglich abzuwickeln.

Mit Vermerk vom 13. März 2018 fertigte die Disziplinarbehörde das Ergebnis der Ermittlungen zur abschließenden Anhörung (Art. 32 BayDG) fest.

Die Einlassung der Beklagten, sie sei auf Grund des eingelegten Widerspruchs davon ausgegangen, dass die Beurlaubung schwebend fortbestehe und sie wegen eines Schreibens des Landesamtes für Finanzen vom 30. August 2017 von einer weiteren Beurlaubung ab dem 1. August 2017 trotz der vorher erfolgten Korrespondenz ausgegangen sei, sei als reine Schutzbehauptung zu bewerten. Die Behauptung, sie habe sich bis zum 6. Dezember 2017 nicht mit der Angelegenheit befasst, sei schon durch ihre ausführlichen Stellungnahmen im Verfahren widerlegt. Angesichts der ausdrücklichen Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom … 2017 und des Hinweises darauf, dass ein Nichterscheinen zum Dienst disziplinar-rechtliche Maßnahmen nach sich ziehen könne, sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte geglaubt haben solle, der Widerspruch habe eine aufschiebende Wirkung und sie sei weiterhin schwebend beurlaubt. Aus welchem Teil der insoweit eindeutigen Korrespondenz mit der Regierung die Beklagte geschlossen haben wolle, dass eine vorläufige Beurlaubung gewährt werde, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Nicht glaubhaft sei weiterhin die Einlassung der Beklagten, das Schreiben des Landesamtes für Finanzen vom 30. August 2017 habe bei ihr den Eindruck erweckt, sie sei weiterhin beurlaubt. Die Beklagte sei seit dem Jahr 2013 in regelmäßigem Kontakt mit der Regierung von … gewesen und sei mehrfach auf ihren Antrag hin beurlaubt worden. Der Ablauf eines Genehmigungsverfahrens sei der Beklagten damit bekannt gewesen. Insbesondere sei ihr bekannt gewesen, dass die Genehmigung durch die Regierung erteilt werde und nur von dort aus eine verbindliche Auskunft zum Stand des Verfahrens erfolgen könne. Zudem widerspreche sich die Beklagte auch selbst, wenn sie einerseits behaupte, sich mit dem Thema nicht befasst zu haben, andererseits aber das Schreiben des Landesamtes für Finanzen gelesen und daraus falsche Schlüsse gezogen haben will. Schließlich erkläre diese Einlassung auch nicht, warum die Beklagte noch nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom … 2017 von einer weiteren Beurlaubung ausgegangen sein will.

Auf Grund des der Beklagten zu Last gelegten Dienstvergehens sei beabsichtigt, eine Disziplinarklage mit dem Ziel, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, zu erheben.

Den damaligen Bevollmächtigten der Beklagten wurde der Vermerk vom 13. März 2018 mit Schreiben vom gleichen Tag übermittelt und eine Frist zur schriftlichen Rückäußerung bis zum 6. April 2018 gesetzt.

Der Bevollmächtigte der Beklagten teilte der Disziplinarbehörde mit Schreiben vom 16. März 2018 mit, dass er die Beklagte nicht mehr vertreten.

Mit Schreiben vom 19. März 2018 übersandte die Disziplinarbehörde daraufhin den Ermittlungsvermerk an die Beklagte und gab dieser Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern.

Die Zustellung erfolgte durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Washington. Die Aushändigung an die Beklagte erfolgte am 28. März 2018 gegen Unterschrift.

Eine Rückäußerung durch die Beklagte erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht … am 4. Juni 2018, erhob die Disziplinarbehörde gegen die Beklagte eine Disziplinarklage mit dem Antrag,

die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

In der Disziplinarklage wird der Beklagten der oben wiedergegebene Sachverhalt zur Last gelegt. Die Beklagte verstoße durch ihr Verhalten innerdienstlich gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 1 BayBG und § 34 Satz 1 BeamtStG (unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, ordnungsgemäße Diensterfüllung). Gleichzeitig liege darin auch ein Verstoß gegen das Gebot, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG).

Die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe seien nicht ersichtlich.

Im vorliegenden Fall führe die gebotene Abwägung aller be- und entlastenden Umstände zu dem Ergebnis, dass das Fehlverhalten der Beklagten schwer wiege und zu einem irreversiblen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit in sie geführt habe, so dass die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme erforderlich, aber auch angemessen sei.

Es handele sich um ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen, dass der Höchstmaßnahme zuzuordnen sei.

Bei der Beurteilung des Dienstvergehens des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst sei nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 31.8.1999 - 1 D 12/98) insbesondere auf die Ursache hierfür und damit auf die Persönlichkeit des Beamten, seine Motive und auf die Prognose seines zukünftigen Verhaltens abzustellen. Eine sog. Regelrechtsprechung zum unerlaubten Fernbleiben vom Dienst bestehe allerdings für die Fälle eines längeren oder wiederholten unerlaubten Fernbleibens vom Dienst. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, sei eine Grundpflicht des Beamten (BVerwG, U.v. 22.4.1991 - 1 D 62/90, juris Rn. 97). Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen, deshalb könne einem Beamten, der unentschuldigt nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheine, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich sei (BayVGH, U.v. 21.5.2015 - 16a D 13.2359, juris 108). Ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten sei regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören. Auf Grund der ohne weiteres einsehbaren Bedeutung der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbare ein solches Verhalten ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit (BVerwG, U.v. 25.1.2007 - 2 A 3/05 m.w.N.). Daher sei in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfalle nur dann, wenn im Einzelfall gewichtige Entlastungsgründe zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen seien. Ausgehend von diesem Grundsatz werde die Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt dem Dienst ferngeblieben sei (BVerwG, U.v. 10.6.1998 - 1 D 39.96, juris; VG München, U.v. 5.5.2014 - M 19 DK 13.2464, juris).

Die Beklagte sei mittlerweile über einen Zeitraum von acht Monaten nicht zum Dienst erschienen. Der Verstoß dauere noch an.

Zu Lasten der Beklagten sei dabei zu werten, dass eine Lehrkraft in der Vorbildwirkung des Eigenverhaltens den in Art. 131 BV und den Art. 1 und 2 Bayer. Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen festgelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen und vermitteln habe (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 BayEUG, § 1 und 2 Satz 1 LDO). In diesem Zusammenhang bestehe eine hohe Verantwortung eines Lehrers im Hinblick auf sein eigenes Verhalten im Zusammenhang mit der Einhaltung von verbindlichen Regeln. Eine Lehrerin, die selbst unentschuldigt dem Dienst fernbleibe, gebe ein denkbar schlechtes Vorbild für Schüler ab und offenbare eine dienstfeindliche Gesinnung.

Die Beklagte könnte nur ausnahmsweise im Dienst belassen werden, wenn ihr gesamtes Verhalten durch gewichtige Milderungsgründe in einem besseren Licht erscheinen würde. Solche Gründe lägen hier nicht vor:

Zwar sei nachvollziehbar, dass die Beklagte ihren Ehemann betreuen und ihrem Sohn bei seinem Abitur beistehen wolle. Allerdings rechtfertige diese Motivation nicht die eigenmächtige Entscheidung der Beklagten, trotz klarer Bescheidslage über einen derart langen Zeitraum nicht zum Dienst zu erscheinen. Wenn die Beklagte aus verständlichen Gründen in den USA bleiben wolle, eine weitere Beurlaubung in Deutschland rechtlich aber nicht möglich sei, müsse sie sich aus dem Dienst entlassen lassen. Sie könne nicht einerseits dauerhaft nicht zum Dienst erscheinen, die Vorteile des Beamtenstatus aber ausnutzen wollen.

Eine Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beklagten ergebe, dass sie massiv elementare Dienstpflichten negiert habe und mit einer ordnungsgemäßen sorgfältigen Diensterfüllung nicht mehr gerechnet werden könne. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 25. August 2017 an die Regierung am Rande mitteile, evtl. Mitte/Ende Juni 2018 nach Deutschland zurückkehren zu wollen.

Von einer Verhängung der Höchstmaßnahme werde daher nicht abgesehen werden können. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei seien die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu dem das Fehlverhalten geführt habe, und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme einander gegenüber zu stellen. Habe ein Beamter wie hier durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentlichen Voraussetzung für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses zerstört, dann sei seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, dass durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen sei nicht unverhältnismäßig. Sie beruhe vielmehr auf dem Fehlverhalten des Beamten, das ihm alleine zurechenbar sei.

Bei Gesamtbetrachtung aller zu Gunsten und zu Lasten der Beklagten sprechenden Umstände lägen keine derart positiven Umstände vor, die Anlass gäben, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 11 BayDG sei nicht angezeigt. Diese disziplinarrechtliche Folge erscheine angemessen, erforderlich und auch geboten (Art. 14 BayDG).

Die Disziplinarklage wurde der Beklagten mit der Belehrung nach Art. 53 Abs. 1 BayDG, Art. 56 Abs. 2 BayDG am 13. September 2018 durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Washington zugestellt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. August 2018 wurde die Beklagte aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zugang des Schreibens gemäß § 56 Abs. 3 VwGO einen Zustellungsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Werde ein solcher nicht benannt, so könnten spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Beklagten in den USA zur Post gegeben wird.

Das Schreiben wurde der Beklagten per Einschreiben am 6. September 2018 zugestellt.

Es erfolgte keine Rückäußerung durch die Beklagte.

Mit weiterem gerichtlichen Schreiben vom 2. November 2018 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass mangels Eingangs einer Rückantwort davon ausgegangen werde, dass sie sich nicht in der Sache äußern wolle. Zudem sei bisher kein Zustellungsbevollmächtigter benannt worden. Zustellungen würden deshalb ab sofort durch Aufgabe zur Post an ihre Anschrift in den USA erfolgen.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Beklagten am 31. Januar 2019 per Einschreiben zugestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Disziplinarklage führt in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 BayDG zur Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche werden auch nicht geltend gemacht. Die Beklagte wurde im Disziplinarverfahren ordnungsgemäß belehrt und angehört (Art. 22 BayDG). Ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich gemäß Art. 32 BayDG abschließend äußern. Von dieser hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.

II.

Der der Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegte Sachverhalt steht fest auf Grund der im Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen, insbesondere des zwischen der Regierung von … und der Beklagten geführten Schriftverkehrs.

Danach ist die Beklagte unstreitig nach Ablauf des zuletzt gemäß § 18 Abs. 1 und 3 UrlV bis einschließlich 31. Juli 2017 verlängerten Sonderurlaubs nicht mehr zum Dienst erschienen.

Die Beklagte war jedoch verpflichtet, den Dienst anzutreten, da ihr Antrag vom 31. Mai 2017, sie gemäß Art. 89 BayDG für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018 für die Betreuung ihres Ehemannes zu beurlauben, mit Bescheid der Regierung von … vom … 2017 abgelehnt worden war. Der Bescheid wurde der Beklagten am … 2017 ausgehändigt. Der gegen den Bescheid erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom … 2017 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat durch ihr Verhalten ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen verwirklicht, da sie seit dem 1. August 2017 dem Dienst unerlaubt fern geblieben ist und ihren Dienst jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 16. April 2019 auch nicht wieder angetreten hat. Sie hat mit diesem Verhalten gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtG (Fernbleiben vom Dienst ohne Genehmigung ihres Dienstvorgesetzten) sowie gegen ihre Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG) verstoßen.

Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Regierung von … teilte der Beklagten bereits mit E-Mail vom 21. Juni 2017 mit, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Beklagte während der Dauer der Pflege ihres Ehemannes einer Vollbeschäftigung nachgehen könne. Der Antrag auf Beurlaubung nach Art. 89 BayBG müsse deshalb abgelehnt werden. Die Beklagte wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie im Falle der Ablehnung der Beurlaubung den Dienst zum neuen Schuljahr mit Vollzeit (oder gegebenenfalls Teilzeit, jedoch mit mindestens 14/28 Wochenstunden) antreten müsse. Sollte keine Dienstaufnahme erfolgen, habe die Beklagte gegebenenfalls mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu rechnen. Es stehe ihr jedoch frei, sich auf eigenen Antrag mit Ablauf der Beurlaubung (mit Ablauf des 31.7.2017) aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu lassen.

Die Ablehnung des Urlaubsantrags erfolgte mit Bescheid vom … 2017. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom … 2017 zurückgewiesen. Beide Bescheide sind bestandskräftig geworden. Der Beklagten war somit bekannt, dass Sie zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 den Dienst wieder hätte antreten müssen.

Auf Grund des ausführlichen Schriftwechsels mit der Regierung von … und der früher erteilten Urlaubsgenehmigungen war der Beklagten der Ablauf des Genehmigungsverfahrens und die ausschließliche Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken für die Erteilung der Genehmigung der beantragten familienpolitischen Beurlaubung bekannt. Sie kann sich deshalb nicht darauf berufen, sie sei auf Grund der Mitteilung des Landesamtes für Finanzen vom 30. August 2017 zu einer Überzahlung der Bezüge, in welcher ausgeführt ist, die Beklagte sei ab dem 1. August 2017 weiterhin beurlaubt, davon ausgegangen, der ihr am 18. August 2018 ausgehändigte Bescheid der Regierung von … vom … 2017 sei wieder aufgehoben worden. Insoweit hätte die Beklagte, die in regelmäßigen E-Mail-Kontakt mit der Regierung von … stand, bei eventuellen Zweifeln über den Fortbestand des Bescheides vom … 2017 nachfragen können und müssen. Spätestens nach Erhalt des Widerspruchsbescheides vom … 2017 konnten für die Beklagte ohnehin keine Zweifel an der Ablehnung des von ihr beantragten Urlaubs mehr bestehen.

Die Beklagte ist somit spätestens nach Erhalt des Widerspruchsbescheides vom … 2017 am 18. September 2017 vorsätzlich unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben.

Das innerdienstliche Dienstvergehen führt zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gem. Art. 11 BayDG. Das Fehlverhalten der Beklagten wiegt schwer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Die Kammer ist zur Überzeugung gelangt, dass die Beklagte - auch unter Berücksichtigung ihres Persönlichkeitsbilds und ihres bisherigen dienstlichen Verhaltens - das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 28.10; BayVGH, U.v. 12.3.2014 - 16a D 11.2657, jeweils in juris).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B.v. 11.2.2014 - 2 B 37/12, juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2B 133.11, juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).

Zur Frage, bei welcher Zeitdauer schuldhaften unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt für die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme ist, ist die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich. Bei einer ununterbrochenen Dauer von vier Monaten und länger wurde im Regelfall auf die Höchstmaßnahme erkannt (BVerwG, U.v. 22.4.1991 - 1 D 62.90, Rn. 99 juris m.w.N.), bei einer ununterbrochenen Dauer von zwei bis drei Monaten hat die Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden, wobei die besonderen Umstände des Einzelfalls eine Rolle spielten (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR II, Rn. 219 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei wiederholtem, unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst von zwei Monaten Abwesenheit die Höchstmaßnahme für erforderlich gehalten (Entscheidungen vom 10.10.1990 - 1 D 1.90; 7.11.1990, 1 D 33.90, jeweils in juris). Bei einem schuldhaft ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst von ununterbrochen sieben Wochen wurde die zu verhängende Maßnahme - je nach den Umständen des Einzelfalls - im Grenzbereich zwischen Dienstentfernung und Degradierung gesehen, wenn der Beamte vorsätzlich gehandelt hat (BVerwG, U.v. 22.4.1991 - 1 D 62.90, juris Rn. 99; U.v. 6.5.2003 - 1 D 26/02, juris Rn. 55; BayVGH, U.v. 20.5.2015 - 16a D 13.2359, Juris Rn. 108 f.).

Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten (BVerwG, U.v. 22.04.1991 - 1 D 62/90, juris Rn. 97). Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne Genehmigung über einen Zeitraum von nunmehr über einem Jahr „Urlaub“ für sich Anspruch nimmt, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist.

Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Gesichtspunkte sieht die Kammer die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als erforderlich und angemessen an. Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Regierung von Mittelfranken ist in ihrem bestandskräftigen Bescheid vom 13. Juli 2017 zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine familienpolitische Beurlaubung zur Betreuung des Ehemannes der Beklagten nicht vorliegen, da diese ausweislich des von ihr vorgelegten ärztlichen Attestes vom 7. Juni 2017 während der Dauer der Pflege einer Vollbeschäftigung nachgehen konnte (vgl. Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 14 zu Art. 89 BayBG). Die Beklagte ist nicht gerichtlich gegen den ablehnenden Bescheid und den Widerspruchsbescheid der Regierung von … vorgegangen, hat insbesondere auch nicht von der Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, Gebrauch gemacht.

Die Beklagte hat sich damit eigenmächtig über die verbindliche Entscheidung ihres Dienstherrn hinweggesetzt und ist auch ihrer Vorbildfunktion als Lehrerin nicht gerecht geworden. Auf die die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen in der Disziplinarklage wird Bezug genommen.

Im Hinblick darauf, dass die Beklagte seit Beginn des Schuljahres 2017/2018 schuldhaft nicht mehr zum Dienst erschienen ist, ist die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme gegen die Beklagte weder unverhältnismäßig noch verstößt sie gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2008 - 2 BvR 313/07, juris Rn. 11). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und auch erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden ist mangels Milderungsgründe vorliegend so erheblich, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten und auch angemessen ist. Ist das Vertrauensverhältnis - wie vorliegend - endgültig zerstört, stellt sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

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published on 12/03/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Der 1964 geborene Beklagte war zuletzt beim Polizeipräsidium U. als Sachbearbeit
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Gründe 1 Die auf alle gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe (vgl. § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.
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(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.