Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. Jan. 2018 - AN 13b D 17.00766

published on 31/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. Jan. 2018 - AN 13b D 17.00766
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Tenor

1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel auf die Dauer von drei Jahren erkannt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Disziplinarklage erstrebt der Kläger die Zurückstufung des Beklagten in das Amt des Studiendirektors (BesGr. A15).

Dem Beklagten wird vorgeworfen, ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem er an dem von ihm geleiteten Gymnasium ... im Zusammenhang mit der Abiturprüfung 2013 entgegen den einschlägigen Vorschriften die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeit im Abiturfach Deutsch bei 93 Abiturientinnen und Abiturienten um einen Punkt nach oben geändert habe und die so geänderte Punktzahl jeweils in das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife aufgenommen wurde.

I.

Der am ...1956 in ... geborene Beklagte steht als Oberstudiendirektor (BesGr. A16) im Dienste des Beklagten. Er ist Schulleiter des Gymnasium ... in ... Der Beklagte legte ... am ...-Gymnasium ... erfolgreich die Abiturprüfung ab und erhielt das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit der Durchschnittsnote ... Nach Ableistung des Wehrdienstes studierte der Beklagte an der Universität ... vom Wintersemester ... bis zum Wintersemester ... Geografie, Germanistik und Geschichte. Die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an den Gymnasien hat er mit der Gesamtnote ...bestanden. Zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes wurde er dem Seminar beim ...Gymnasium ... zugewiesen. Gleichzeitig wurde er mit Wirkung vom ... 1984 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar ernannt.

Mit Wirkung vom ...1988 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat z.A. ernannt und dem Gymnasium ... zur Unterrichtserteilung zugewiesen. Durch Urkunde vom ...1989 wurde er mit Wirkung vom 1. Dezember 1989 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt.

Mit seinem Einverständnis wurde der Beklagte ab ... 1993 für die Dauer eines Jahres an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst abgeordnet. Durch Urkunde vom ... 1993 wurde er mit Wirkung vom ...1993 zum Oberstudienrat ernannt. Mit KMS vom ...1994 (...) wurde die Abordnung an das Staatsministerium bis auf weiteres verlängert. Durch Urkunde vom ...1996 wurde der Beklagte mit Wirkung vom ...1996 zum Studiendirektor ernannt.

Mit KMS vom ...1998 (...) wurde die Abordnung an das Staatsministerium mit Ablauf des ...1998 aufgehoben. Mit Wirkung vom ... 1998 wurde der Beklagte mit seinem Einverständnis aus dienstlichen Gründen an das Gymnasium ... versetzt und mit der Leitung dieser Schule beauftragt.

Durch Urkunde vom ...1999 wurde der Beklagte mit Wirkung vom ... 1999 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Oberstudiendirektor ernannt (Art. 46 Abs. 1 BayBG a.F.). Durch Urkunde vom ...2000 wurde der Beklagte mit Wirkung vom ...2000 als Oberstudiendirektor in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

Der Beklagte wurde zuletzt wie folgt beurteilt:

Periodische Beurteilung vom ...1993 mit dem Gesamturteil ER (übertrifft erheblich die Anforderungen)

Periodische Beurteilung vom ... 1998 mit dem Gesamturteil hervorragend Anlassbeurteilung vom ...2013 mit dem Gesamturteil BG (Leistung, die die Anforderung besonders gut erfüllt).

Der verheiratete Beklagte ist Vater von zwei erwachsenen Kindern. Er ist disziplinar- und strafrechtlich nicht vorbelastet.

II.

Mit Schreiben vom 20. August 2014 leitete das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gegen den Beklagten wegen der Ereignisse im Zusammenhang mit der Abiturprüfung 2013 ein Disziplinarverfahren nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDG ein setzte das Verfahren im Hinblick auf ein gegen den Beklagten beim Amtsgericht... geführtes Strafverfahren gem. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayDG aus. Der Beklagte wurde über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt und auf die Möglichkeit, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen, hingewiesen.

In der Einleitungsverfügung wird dem Beklagten vorgehalten, er habe mit der Anhebung der Deutschnoten um jeweils einen Punkt gegen § 82 Abs. 2 Satz 2 der Gymnasialschulordnung (GSO) verstoßen, da die Voraussetzungen für die Festsetzung der Noten im Wege eines Stichentscheids nicht gegeben gewesen seien. Die Erst- und Zweitkorrektoren seien sich bei der Bewertung jeder einzelnen Prüfungsarbeit einig gewesen. Der Beklagte habe sich bewusst über das per Verordnung geregelte Verfahren hinweggesetzt (§ 78 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 GSO unter Bezugnahme auf Art. 58 Abs. 5 BayEUG). Diese Vorschriften wären dem Beklagten bekannt gewesen bzw. hätten ihm bekannt sein müssen. Wenn der Beklagte als Prüfungsausschussvorsitzender zu der Auffassung gelangt sei, dass Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektoren gegen eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift verstießen, so hätte er hierauf im Prüfungsausschuss hinweisen bzw. die Bewertungen beanstanden und einen Beschluss des Prüfungsausschusses herbeiführen müssen. Dieser Beschluss werde mit einfacher Mehrheit gefasst. Komme die Mehrheit des Prüfungsausschusses zu einer anderen Auffassung, so habe der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Gegenstand des Beschlusses in einer weiteren, innerhalb eines Monats einzuberufenden Sitzung noch einmal zur Beratung zu stellen. Hätte der Beklagte einen solchen Beschluss für rechtswidrig gehalten, so hätte er diesen beanstanden, den Vollzug aussetzen und - in dringenden Fällen ohne wiederholte Beratung - die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen müssen.

Mit weiterem Schreiben vom 20. August 2014 informierte das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – über den Vorgang und ersuchte diese um Übernahme des Disziplinarverfahrens gem. Art. 35 Abs. 2 Satz 2 BayDG.

Die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 29. August 2014 mit, dass das Disziplinarverfahren an sie abgegeben wurde. Der Beklagte wurde erneut gem. Art. 22 BayDG belehrt.

Das Amtsgericht ... verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 23. Juni 2014 - ...wegen Falschbeurkundung im Amt in 86 tateinheitlichen Fällen gem. §§ 348, 52 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 90,00 Euro.

Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Landgericht ... mit Urteil vom 7. November 2014 – ... verworfen und auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts ... im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Beklagte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100,00 Euro verurteilt wurde.

Auf die Revision des Beklagten hin wurde das Urteil des Landgerichts ... vom 7. November 2014 durch Beschluss des OLG ... vom 8. Juni 2015 – ...aufgehoben und der Beklagte aus Rechtsgründen frei gesprochen.

Mit der Beurkundung der um einen Punkt angehobenen und bekannt gegebenen Noten, welche zwar rechtsfehlerhaft, aber wirksam erteilt worden seien, habe der Beklagte in den von ihm unterzeichneten Abiturzeugnissen keine rechtlich erheblichen Tatsachen falsch beurkundet.

Der öffentliche Glaube der Urkunde erstrecke sich nicht darauf, dass die im Abiturzeugnis ausgewiesenen Prüfungsleistungen ordnungsgemäß erbracht und bewertet worden seien. Eine Falschbeurkundung im Amt liege somit nicht vor.

Der Beschluss des OLG ... vom 8. Juni 2015 enthält folgende Darstellung des Sachverhalts, welcher dem Beklagten durch die Disziplinarbehörde in der Disziplinarklage zur Last gelegt wird:

„I. Das Landgericht hat umfangreiche Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat (1), zur Tat selbst (2) sowie zum Nachtatgeschehen (3) getroffen.

Im Einzelnen:

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Jahr 2013 als Schulleiter des Gymnasiums ... in ... zugleich Vorsitzender des mit der Durchführung der alljährlichen Abiturprüfung betrauten Prüfungsausschusses, welchem neben ihm die beiden an der Schule tätigen Oberstufenkoordinatoren angehörten; die ständige Stellvertreterin des Angeklagten als Schulleiter war von der Tätigkeit im Prüfungsausschuss ausgeschlossen, da ihr Sohn als Schüler an der Abiturprüfung teilnahm.

Die 93 schriftlichen Prüfungsarbeiten im Abiturprüfungsfach Deutsch aus fünf Kursen wurden von insgesamt zehn Lehrkräften bewertet, die je zur Hälfte als Erstkorrektoren und als Zweitkorrektoren tätig waren. Bei allen 93 schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielten der Erstkorrektor und der Zweitkorrektor jeweils Einigkeit in der Bewertung. Die (übereinstimmend) vergebenen Punktzahlen wurden von den beiden Korrektoren jeweils auf dem Deckblatt des Mantelbogens, in dem die Prüfungsarbeit eingelegt war, in die Spalten „Note“ und „Wortbezeichnung“ eingetragen und unterschriftlich bestätigt.

Am 12.06.2013 erhielt der Angeklagte als Schulleiter und Vorsitzender des Prüfungsausschusses die korrigierten schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten im Fach Deutsch samt Wortbeurteilungen und Mantelbögen für die insgesamt fünf Kurse vorgelegt. Bei der Durchsicht der beigefügten Notenlisten und der Gesamtergebnisse je Kurs befand der Angeklagte die Bewertung der Prüfungsarbeiten als zu schlecht. Nach kurzer, stichprobenartiger Durchsicht einiger Arbeiten im unteren Notenbereich (mangelhaft und ungenügend) gelangte er zu der Auffassung, dass die Korrektur der Lehrkräfte „fachlich rigide“ durchgeführt worden sei. Gleichwohl erfolgte zunächst im Rahmen der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 13.06.2013 die Festsetzung der Prüfungsergebnisse durch Übernahme der einvernehmlich von den Erst- und Zweitkorrektoren auf den Mantelbögen vermerkten Punktzahlen. Diese wurden in die Schul-EDV eingegeben.

Im weiteren Verlauf des 13.06.2013 tagte der von dem Angeklagten kurzfristig einberufene Fachausschuss Deutsch. An der Sitzung unter dem Vorsitz des Angeklagten nahmen die zehn Erst- und Zweitkorrektoren sowie die beiden weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses teil. Mit Blick auf die Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten im Fach Deutsch vertrat der Angeklagte die Auffassung, dass die Korrektur zwar pflichtbewusst und fachlich korrekt erfolgt sei, die Arbeiten aber „zu rot“, die Bemerkungen zu ausführlich und die Noten bzw. Schnitte im Vergleich zu zwei anderen Gymnasien in Bayern „zu schlecht“ seien. Konkrete Mängel in den Bewertungsleistungen nannte der Angeklagte nicht, auch ging er nicht auf einzelne Arbeiten ein. Nachdem die Korrektoren den von dem Angeklagten in den Raum gestellten Vorschlag, sämtliche Noten - wie bereits im Vorjahr - um einen Punkt anzuheben, ablehnten, forderte der Angeklagte die Mitglieder des Fachausschusses auf, bis zum 14.06.2013 um 8.15 Uhr „eine Lösung zu finden“.

Anlässlich zweier Telefonate mit den beiden Mitgliedern des Prüfungsausschusses am Spätnachmittag des 13.06.2013 brachte der Angeklagte zum Ausdruck, er werde die Anhebung der Noten der schriftlichen Abiturprüfungen im Fach Deutsch gegebenenfalls in seiner Eigenschaft als Schulleiter gegen den Widerstand der Korrektoren durchsetzen, hierzu sei er berechtigt. Die endgültige Entscheidung über die Anhebung der Noten vertagte der Angeklagte jedoch auf den Vormittag des 14.06.2013, in dessen weiterem Verlauf den Abiturienten die Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfungen bekannt gegeben werden sollten.

Am Morgen des 14.06.2013 eröffnete der Angeklagte gegen 6.45 Uhr einem der beiden Mitglieder des Prüfungsausschusses, dass er sich dazu entschlossen habe, die Noten der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten im Fach Deutsch in seiner Funktion als Schulleiter sämtlich um einen Punkt anzuheben. Dieser widersprach dem Angeklagten nicht, sondern setzte auf dessen Anweisung die Noten in der Schule-EDV jeweils um einen Punkt hoch. Die Mantelbögen der schriftlichen Prüfungsarbeiten blieben zunächst unverändert.

Im Rahmen der Notenbekanntgabe am Vormittag des 14.06.2013 wurde den Schülerinnen und Schülern des gesamten Abiturjahrgangs eine schriftliche Mitteilung der Schule über die bisher erbrachten Leistungen ausgehändigt, welche von dem Angeklagten als Schulleiter und Vorsitzender des Prüfungsausschusses unterzeichnet war. In den schriftlichen Mitteilungen waren die zuvor auf Weisung des Angeklagten in der EDV geänderten, um einen Punkt angehobenen Noten für die schriftliche Abiturprüfung im Fach Deutsch ausgewiesen.

Weitere Bemühungen des Angeklagten, die Erst - und Zweitkorrektoren zur Anhebung der von ihnen erteilten schriftlichen Deutschnoten zu veranlassen bzw. die Voraussetzungen für einen Drittentscheid herbeizuführen, blieben in der Folgezeit ohne Erfolg.

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 21.06.2013 und dem 27.06.2013 trug der Angeklagte ergänzend auf jedem der 93 Mantelbögen der schriftlichen Prüfungsarbeiten im Fach Deutsch in die Spalte „Drittentscheid durch:“ seinen Namen und seine Dienstbezeichnung ein, ferner in die dazu gehörige Spalte „Note:“ eine jeweils um einen Punkt höhere Punktzahl als die von Erst- und Zweitkorrektor eingetragene Punktzahl; soweit dies veranlasst war, änderte er auch die entsprechende Wortbenotung. Auf jedem Deckblatt der Mantelbögen brachte der Angeklagte einen Aufkleber mit folgendem Wortlaut an:

„Der Drittentscheid durch den Prüfungsausschussvorsitzenden war notwendig, da

– die fachlich akzeptable Korrektur aus pädagogischer Verantwortung für ein schriftliches Deutschabitur zu rigide war,

– eine dritte Nachkorrektur u.a. auch aus zeitlichen Gründen von den FachUnterausschüssen abgelehnt wurde und dies nachvollziehbar ist;

– aus fachlicher u.v.a. pädagogischer Sicht des Vorsitzenden, auch im Vergleich, eine Anhebung unbedingt vertretbar ist.

Vor diesem Hintergrund musste der Wert der Arbeit um einen Notenpunkt erhöht werden.“

Am 27.06.2013 hatten die Abiturienten Gelegenheit, die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Fach Deutsch einzusehen.

2. Zum Tatgeschehen selbst stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte nach Ende der freiwilligen mündlichen Zusatzprüfungen zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 21.06.2013 und dem 28.06.2013 im Direktorat des Gymnasiums ... in ... als Schulleiter und Vorsitzender des Prüfungsausschusses unter dem Datum „28.06.2013“ 86 Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife des Gymnasiums ... für diejenigen Teilnehmer von insgesamt 93 Prüflingen unterzeichnete, welche das Abitur im Prüfungsjahrgang 2013 bestanden hatten.

Die Zeugnisse entsprachen in ihrer äußeren Aufmachung und Gestaltung dem vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kultur (im Folgenden Kultusministerium) herausgegebenen amtlichen Muster. Die von dem Angeklagten unterzeichneten und den Prüflingen im Rahmen der Zeugnisausgabe am 28.06.2013 erteilten Zeugnisse wiesen auf Seite 3 unter Ziffer II. 2. für das Prüfungsfach Deutsch in der Spalte „schriftliche Prüfungsleistung“ in allen 86 Fällen die von dem Angeklagten um einen Punkt angehobenen Punktzahlen aus. Bei der Ermittlung der Gesamtpunktzahl aller Abiturleistungen war die schriftliche Deutschnote vierfach gewertet worden, wobei im Falle der Teilnahme eines Prüflings an der freiwilligen mündlichen Zusatzprüfung die Prüfungsteile im Verhältnis 2:1 berücksichtigt worden waren.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war dem Angeklagten bewusst, dass die in den Abiturzeugnissen ausgewiesenen Punktzahlen im schriftlichen Abiturprüfungsfach Deutsch nicht denjenigen entsprachen, die in dem in der GSO ausgewiesenen Verfahren tatsächlich von den Erst- und Zweitkorrektoren - jeweils übereinstimmend und um einen Punkt niedriger - vergeben worden waren. Das Vorgehen des Angeklagten hatte zur Folge, dass sich die Durchschnittsabiturnote bei insgesamt sechzehn Prüfungsteilnehmern um jeweils ein Zehntel erhöhte. Dies nahm der Angeklagte billigend in Kauf. Drei Schüler hätten nach den von den Korrektoren einvernehmlich festgesetzten Noten das Abitur entweder überhaupt nicht oder nur dann bestanden, wenn sie bei einer freiwilligen mündlichen Zusatzprüfung eine hohe Punktzahl erzielt hätten. Auch dies nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf.

3. Nach den Feststellungen des Landgerichts zum Nachtatgeschehen ordnete das Kultusministerium Anfang Juli 2013 nach Bekanntwerden der Vorgänge eine Überprüfung der Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten im Fach Deutsch am Gymnasium ... in ... an. Die Nachkorrektur ergab, dass die einvernehmliche Bewertung der Erst- und Zweitkorrektoren bei den mittleren und guten Arbeiten und damit bei rund der Hälfte aller Prüfungsarbeiten insgesamt sachgerecht und stimmig in den Relationen war. Dagegen war im Bereich der mangelhaften und ungenügenden Prädikate die ursprüngliche Bewertung durch die Korrektoren in einer Reihe von Fällen nicht zwingend begründet oder in der Sache nicht völlig überzeugend. Insoweit waren überwiegend in schwächeren Arbeiten noch erbrachte Teilleistungen der Schüler nicht angemessen gewürdigt worden. Die Aufwertung einiger mangelhafter und ungenügender Arbeiten war daher möglich gewesen. In den oberen Notenbereichen (gut und sehr gut) war dagegen durchweg eine „sehr wohlwollende“ Bewertung durch die Erst- und Zweitkorrektoren erfolgt, weshalb durch die zusätzliche Anhebung der Arbeiten um einen Punkt sogar eine unangemessene Bevorzugung der Schüler ausgelöst worden sei.

Das Kultusministerium entschied im Hinblick auf den Vertrauensschutz der Abiturienten, die unter dem 28.06.2013 von dem Angeklagten ausgestellten 86 Abiturzeugnisse nicht zu berichtigen.“

In dem Beschluss vom 8. Juni 2015 führt das Oberlandesgericht ... unter anderem aus, die Noten der Abiturprüfung im Fach Deutsch seien zwar sämtlich rechtsfehlerhaft zustande gekommen; die Rechtswidrigkeit habe aber nicht zur Nichtigkeit und damit zu rechtlichen Unbeachtlichkeit der erteilten Noten geführt.

III.

Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gab mit Schreiben vom 10. Juni 2015 der Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – eine Pressemitteilung des OLG ... vom 8. Juni 2015 zu der oben benannten Entscheidung zur Kenntnis.

Die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – forderte daraufhin mit Schreiben vom 24. Juni 2015 bei der Staatsanwaltschaft ... die Strafakten an und informierte den Beklagten mit Schreiben vom 14. Juli 2015 darüber, dass das mit Verfügung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 20. August 2014 ausgesetzte Disziplinarverfahren gem. Art. 24 Abs. 2 BayDG fortgesetzt wird. Dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Für den Beklagten haben sich mit Schreiben vom 15. Juli 2015 die Rechtsanwaltskanzlei ..., ..., und mit Schreiben vom 6. August 2015 die Rechtsanwaltskanzlei ..., ..., als Bevollmächtigte bestellt, die jeweils unter dem 6. August 2015 für den Beklagten eine Stellungnahme abgaben.

Die Anwaltskanzlei ... verwies auf Unklarheiten hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben zum Vorgehen in der hier relevanten Fallkonstellation. Der - nicht bindenden - Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts stehe die abweichende Auffassung der Bevollmächtigten des Beklagten gegenüber, wonach sich aus § 78 Abs. 2 GSO ergebe, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berechtigt sei, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Fragen zu stellen. Aus Art. 57 Abs. 2 Satz 2 BayEUG ergebe sich weiter, dass der Schulleiter den Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal gegenüber weisungsberechtigt sei. Zum Prüfungsvorgang gehöre aber auch die Bewertung der Antworten.

Zudem fehle in der Gymnasialschulordnung eine Regelung, wie sie in der Realschulordnung für eine Entscheidung durch den Prüfungsvorsitzenden getroffen worden sei. Mangels einer eindeutigen Regelung der Eingriffsmöglichkeiten des Vorsitzenden der Prüfungskommission in der GSO habe der Beklagte zumindest nicht schuldhaft gehandelt.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Prüfungsausschuss zwar nicht in ein förmliches Beschlussverfahren involviert gewesen sei, die beiden weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses, Frau OStRin ...und der StD ... im Ergebnis mit der Notenanhebung jedoch einverstanden gewesen seien.

Beide hätten als Zeugen im Strafverfahren bestätigt, dass am 13. Juni 2013 abends und am 14. Juli 2013 morgens die Problematik jeweils erörtert worden sei. Der Beklagte habe seine Absicht mitgeteilt, die Arbeiten jeweils um einen Punkt höher zu bewerten als die Erstkorrektoren. Frau ... habe am Telefon erklärt, dass sie damit einverstanden sei, wenn hierfür die fachlichen Voraussetzungen vorlägen, die sie als Lehrkraft für Mathematik und Sport jedoch nicht beurteilen könne, und die rechtliche Möglichkeit hierzu bestehe.

In gleicher Weise habe der Beklagte mit Herrn ... am 14. Juni 2013 vor den weiteren Schritten das beabsichtigte Vorgehen abgewogen und besprochen. Herr ... habe dann die jeweils um einen Punkt angehobenen Noten in den Schulcomputer eingegeben und die Benachrichtigungszettel über die erreichten Leistungen für jeden Teilnehmer an der Abiturprüfung 2013 ausgedruckt.

Diese Art der Vorgehensweise sei von Herrn Ministerialrat Dr. ... in seiner Zeugenaussage vor dem Landgericht in ... mit dem Hinweis kommentiert worden, dass für ihn zustimme, wer schweige und dass dies ausreichend sei. Die Zustimmung des Prüfungsausschusses zur Vorgehensweise des Beklagten finde sich auch in der Niederschrift über die Abiturprüfung 2013 auf Seite 7 unter Tagesordnungspunkt 2.

Dort werde ausgeführt:

„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hatte bis 12. Juni 2013 um 15:30 Uhr von den Vorsitzenden der Fachausschüsse die korrigierten schriftlichen Arbeiten in Empfang genommen. Im Fach Deutsch wurde ein Drittentscheid durch den Prüfungsausschussvorsitzenden notwendig, da die Korrektur zwar fachlich akzeptabel, aber für ein schriftliches Deutschabitur übermäßig rigide war. Vor diesem Hintergrund musste das Bewertungsraster verschoben und damit der Wert der Arbeiten um einen Notenpunkt erhöht werden. Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und der Colloquiumsprüfungen wurden in den Computer eingegeben.“

Damit liege zwar kein förmlicher Beschluss des Prüfungsausschusses zu jeder einzelnen Note mit offener Abstimmung vor, aber eine materiell-rechtlich nicht zu beanstandende Beschlussfassung. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses seien damit einverstanden gewesen, dass durch den Eingriff des Prüfungsausschussvorsitzenden die vergebenen Noten um jeweils einen Punkt angehoben wurden.

Eine Bewertung von 23 von 93 Arbeiten mit 0 = ungenügend oder 1-3 = mangelhaft sei ein jeder Erfahrung widersprechendes Ergebnis. Wenn über 20% der abgegebenen Arbeiten mangelhaft oder ungenügend seien, bedeute dies zwingend, dass die Korrektur in diesem Bereich nicht richtig gewesen sei, wenn sich das entsprechende Ergebnis nicht durch die Vorbenotung bereits abgezeichnet habe.

Die Überprüfung der Arbeiten habe zu dem Ergebnis geführt, dass in einigen Fällen die Aufwertung mangelhafter und ungenügender Arbeiten nicht nur möglich, sondern zwingend angezeigt gewesen sei. Auf die abgegebenen Gutachten der Fachreferenten der Ministerialbeauftragten ..., ... und ... sowie die Stellungnahme des Ministerialbeauftragten Dr. ... werde Bezug genommen.

In der Stellungnahme der Kanzlei Dr. ... vom 6. August 2015 wird ebenfalls eine unklare Rechtslage in der Gymnasialschulordnung geltend gemacht, weshalb ein schuldhaftes Handeln des Beklagten zu verneinen sei.

Selbst der Ministerialbeauftragte für Gymnasien, Herr Dr. ..., habe ausweislich des Protokolls über seine Befragung durch die Staatsanwältin nicht korrekt erklären können, wie der Beklagte hätte handeln sollen. Er habe angegeben, der Fall hätte vom Beklagten vor die Lehrerkonferenz gebracht werden müssen. Dass dies jedoch unzutreffend sei, ergebe sich aus den Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 18. Juli 2014 und vom 28. Juli 2014 auf entsprechende Anfragen des Beklagten.

Weiter habe Dr. ... bei der Befragung erklärt, im Falle eines ablehnenden Beschlusses der Lehrerkonferenz hätte der Beklagte die Deutschnoten in das Abiturzeugnis übernehmen müssen.

Entgegen den Ausführungen des Landgerichts und den insofern übernommenen Feststellungen des Oberlandesgerichts ... habe der Beklagte auch mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich alle Deutschabiturarbeiten, die mit mangelhaft oder ungenügend bewertet waren, im Einzelnen angesehen und kursorisch geprüft habe. Dass er nicht eine komplette Detailprüfung für Fachbetreuer habe vornehmen können, stehe aufgrund des zeitlichen Drucks, der zwischen Mittwochmittag, dem Zeitpunkt der Rückgabe der korrigierten Deutscharbeiten, und der schriftlichen Abiturnotenbekanntgabe am Freitagvormittag gelegen habe, außer Frage. Er habe jedoch jede einzelne Arbeit zwischen 0 und 3 Punkten gelesen und sich von der Bewertung ein Bild gemacht.

Dass es dem Beklagten vor allem um die schlechte Bewertung der Arbeiten mit 0 bis 3 Punkten gegangen sei, gehe auch aus der Aussage der Zeugin ... hervor. In der Sitzung am Donnerstag, den 13. Juli 2013, habe der Beklagte angeboten, alle mit der Note 5 und 6 bewerteten Arbeiten um einen Punkt anzuheben. Da Frau ... dies als ungerecht gegenüber den guten Schülern empfunden habe, habe diese die Meinung vertreten, es sollten alle Arbeiten in der Bewertung angehoben werden. Die identische Aussage habe Frau ... auch nochmals vor dem Amtsgericht ... zu Protokoll gegeben. Das Handeln des Beklagten sei somit im unteren Bereich materiell richtig und notwendig gewesen, selbst wenn der vorgesehene Weg - entgegen der von den Bevollmächtigten vertretenen Auffassung - formell nicht richtig gewesen sein sollte.

Zudem werde nochmals betont, dass der Beklagte in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, Frau ... und Herrn ... gehandelt habe.

Zudem werde auf den zeitlichen Druck aufgrund der bevorstehenden Notenbekanntgabe verwiesen. Theoretisch wäre es dem Beklagten zwar möglich gewesen, die Schulaufsicht in Person des Herrn Dr. ... zu informieren und um Rat zu fragen. Der Beklagte habe hierfür jedoch keinen Anlass gesehen, nachdem sich die übrigen beiden Prüfungsausschussmitglieder zumindest stillschweigend seiner Auffassung zur Notenanhebung angeschlossen hätten.

Eine Rückfrage bei Herrn Dr. ... hätte zudem nicht weitergeholfen, da der Rat, eine Lehrerkonferenz einzuberufen, GSO-widrig gewesen wäre. Zudem dürfe wegen der vom Staatsministerium festgelegten Notenbekanntgabe am Morgen des 14. Juni 2013 und den sich daran anschließenden, notwendig werdenden mündlichen Prüfungen bezweifelt werden, dass dem Gymnasium als einzigem Gymnasium in Bayern eine Verschiebung des Bekanntgabezeitpunktes zum Zwecke der Nachkorrektur der Deutscharbeiten gewährt worden wäre.

Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst nahm mit Schreiben vom 31. August 2015 hierzu Stellung.

Zur Festsetzung der Punktzahl durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 82 Abs. 2 Satz 2 GSO wurde ausgeführt, gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 GSO seien die schriftlichen Prüfungsarbeiten auch im verpflichtenden Abiturprüfungsfach Deutsch gesondert von den beiden nach § 76 GSO bestimmten Berichterstattern zu korrigieren und zu bewerten. Komme eine Einigung zwischen diesen beiden Fachprüfer nicht zustande, so werde die Punktzahl durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder durch einen von ihm bestimmten Prüfer festgesetzt. Den Vorsitz des Prüfungsausschusses habe gemäß Art. 54 Abs. 2 BayEUG der Schulleiter (§ 76 Abs. 2 Satz 1 GSO). Im Umkehrschluss könne aus der Regelung des § 82 Abs. 2 Satz 2 GSO gefolgert werden, dass der Schulleiter bei einer Einigung zwischen den beiden Fachprüfern an deren Bewertung gebunden sei.

Keine Rechtfertigung für ein Eingreifen des Schulleiters ergebe sich aus § 78 Abs. 2 GSO. Das Verwaltungsgericht Augsburg habe mit Urteil vom 15. Oktober 2013 - Au 3 K 13.1262 entschieden, dass die Anwesenheit des Schulleiters bei der Beratung über die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Abiturprüfung einen Verfahrensmangel darstelle. Der Schulleiter habe als Vorsitzender des Prüfungsausschusses zwar nach § 78 Abs. 2 GSO das Recht, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Fragen zu stellen, nach Ansicht des Gerichts erstrecke sich dieses Recht jedoch nicht auf die anschließende Beratung der Prüfer über die Leistungsbewertung.

Der Aufkleber auf dem Deckblatt der Mantelbögen der Abiturprüfung in ... habe sich zwar nach dem Wortlaut seines Einleitungssatzes auf die Regelung des § 82 Abs. 2 Satz 2 GSO bezogen: „Der Drittentscheid durch den Prüfungsausschussvorsitzenden war notwendig, da...“,

Eine Notenänderung lasse sich wegen der Einigung zwischen den beiden Fachprüfern darauf aber gerade nicht gründen.

Hinsichtlich der Feststellung der Prüfungsergebnisse durch den Prüfungsausschuss nach § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GSO werde darauf hingewiesen, dass bei einer rechtmäßigen Prüfungsentscheidung der Prüfungsausschuss an die eigenständig und letztverantwortlich getroffene fachliche Einschätzung der beiden Fachprüfer bzw. im Falle eines Drittentscheids an die Bewertungsentscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines von ihm bestimmten Prüfers gebunden sei. Vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses seien fachliche Differenzen zwischen dem Prüfungsausschuss bzw. dessen Vorsitzenden und den Fachprüfern über die Angemessenheit einer Bewertung, welche die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung nicht tangierten, nur einvernehmlich dadurch zu lösen, dass die Fachprüfer selbst nach Überdenken ihrer Bewertungsentscheidung diese gegebenenfalls abänderten. Hielten diese dagegen an ihrer ursprünglichen Bewertung fest, so sei der Prüfungsausschuss, welcher die Prüfungsergebnisse festzustellen (nicht festzusetzen) habe, nicht zur Abänderung der Note befugt. Erst recht gelte dies für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

Der Aufkleber auf dem Deckblatt der Mantelbögen habe sich nach seinem Wortlaut nicht auf diese Regelung bezogen. Sie hätte eine Notenänderung auch nicht begründen können.

Hinsichtlich der Überwachung des Prüfungsablaufs durch den Prüfungsausschuss nach § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GSO werde darauf hingewiesen, dass der Prüfungsausschuss (in seiner Gesamtheit) die Befugnis zur Überwachung des Prüfungsablaufs und in diesem Rahmen zur Abänderung einer Note im Falle einer materiell rechtswidrigen Prüfungsentscheidung, an welche die Fachprüfer festhielten, habe. Komme in einem solchen Fall eine Beschlussfassung des Prüfungsausschusses zur Abänderung der Note nicht zustande, so sei der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bzw. der Schulleiter nach §§ 78 Abs. 3 Satz 1, 8 Abs. 4 GSO in Verbindung mit Art. 58 Abs. 5 BayEUG verpflichtet, gegebenenfalls die Entscheidung des Ministerialbeauftragten herbeizuführen. Auch in einer solchen Fallkonstellation sei er aber nicht selbst in seiner Eigenschaft als Schulleiter oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses zur Abänderung der rechtswidrigen Prüfungsentscheidung befugt.

In diese Richtung zielten die Formulierungen der Aufkleber auf dem Deckblatt der Mantelbögen die dahin gingen, dass

„- die fachlich akzeptable Korrektur aus pädagogischer Verantwortung für ein schriftliches Deutschabitur zu rigide war,

– eine dritte Nachkorrektur u.a. auch aus zeitlichen Gründen von den Fach-Unterausschüssen abgelehnt wurde und dies nachvollziehbar ist,

– aus fachlicher u.v.a. pädagogischer Sicht des Vorsitzenden, auch im Vergleich, eine Anhebung unbedingt vertretbar ist.“

Die oben dargelegten Regelungen der gymnasialen Prüfungsordnung zur Bewertung der im Rahmen des bayerischen Zentralabiturs erbrachten Prüfungsleistungen modifizierten damit zwar die in Art. 57 Abs. 2 BayEUG vorgesehene umfassende Verantwortlichkeit des Schulleiters für die von ihm geleitete Schule (§ 4 Abs. 4 GSO) und das sich daraus ergebende Weisungsrecht des Schulleiters gegenüber den Lehrkräften mit seinen Ergänzungen durch die Regelungen in den §§ 24 ff LDO über die Stellung, Aufgaben und Befugnisse des Schulleiters. Sie würden damit aber nur den von der Rechtsprechung allgemein anerkannten weiten Bewertungsspielraum der Prüfer achten. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Handelns an der Schule bleibe - insbesondere über die Regelung der §§ 78 Abs. 3 Satz 1, 8 Abs. 4 GSO in Verbindung mit Art. 58 Abs. 5 BayEUG - beim Schulleiter.

Eine materiell rechtswidrige Prüfungsentscheidung werde jedoch nur in Ausnahmefällen vorliegen, da eine Prüfungsentscheidung insbesondere aufgrund des weiten Bewertungsspielraums der Prüfer nur in engen Grenzen als gegen eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift verstoßend gelten könne (vgl. dazu das KMS vom 18.7.2014 - Az. ...an den Beklagten aufgrund seiner Nachfragen). Die Begründung auf dem Aufkleber auf dem Deckblatt der Mantelbögen spreche einen Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich an. Die Korrektur werde als „fachlich akzeptabel“, aber als zu „rigide“ bezeichnet, wonach sie noch im weiten Bewertungsspielraum der Prüfer liegen könnte.

Die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung des Prüfungsausschusses bei der Überwachung des Prüfungsablaufs (§ 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GSO) dürften nicht überspannt werden. Es seien insbesondere der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen und die Vielzahl der Aufgaben zu beachten, die im Rahmen der Abiturprüfung anfielen. Entsprechendes gelte für die Niederschrift entsprechender Beschlüsse. Die gegebenenfalls als solcher „Beschluss“ zu interpretierende Festlegung spreche aber - entsprechend dem Aufkleber auf dem Deckblatt der Mantelbögen und dem tatsächlichen Vorgehen - einheitlich für alle Arbeiten davon: „Vor diesem Hintergrund musste der Wert der Arbeit um eine Notenpunkt erhöht werden.“ Die Entscheidung, alle Arbeiten ohne genaue Durchsicht um einen Punkt ohne jede eigene Sachprüfung zu erhöhen, verstoße gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe, wonach Vorbedingung jeder Prüfungsentscheidung - insbesondere auch im Falle einer Neubewertung - die eigene vollständige Kenntnisnahme der Prüfungsleistung sei.

Unabhängig von der Komplexität der oben genannten Verfahrensregelungen hätte es dem Beklagten bewusst sein müssen, dass die Vergabe einer Note (allein oder gemeinsam mit einem Prüfungsausschuss) ohne genaue Durchsicht der Arbeit einen Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe darstelle. Ein solcher Verstoß lasse sich auch nicht mit der Eilbedürftigkeit des Verfahrens entschuldigen. Nötigenfalls hätte der Beklagte bei vorgesetzten Stellen nachfragen können, ob die Fristen für die Durchführung des Verfahrens unter den besonderen Umständen des Einzelfalles verlängert werden könnten.

Die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – gab mit Schreiben vom 17. September 2015 den Bevollmächtigten des Beklagten diese Stellungnahme des Staatsministeriums zur Kenntnis.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 hielten die Bevollmächtigten des Beklagten an ihrer Rechtsauffassung fest. Wäre dem Beklagten die Möglichkeit der Verfahrensweise durch Beschlussfassung im Prüfungsausschuss zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen, hätte er nichts lieber getan, als einen entsprechenden Beschluss herbeizuführen, denn der damalige Prüfungsausschuss sei sich in der Sache einig gewesen und die fachliche Richtigkeit der Notenkorrektur sei bei der Überprüfung durch den Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberfranken und die drei Fachreferenten aus Ober-, Mittel- und Unterfranken bestätigt worden. Ausweislich des Protokolls sei die Anhebung der Punktzahl im unteren Bereich „dringend“ geboten gewesen.

Einverständnis bestehe mit der Bewertung durch das Ministerium, dass die Anhebung der Arbeiten, die nicht selbst geprüft wurden, um einen Punkt gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verstoße. Die Anhebung aller Arbeiten um einen Punkt sei jedoch allein der Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit geschuldet gewesen, weil es zeitlich nicht mehr möglich gewesen sei, auch die durchschnittlichen und guten Arbeiten jede für sich zu überprüfen. Hier sei nur eine stichprobenartige Prüfung einzelner Arbeiten erfolgt.

Das Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst führte mit Schreiben vom 11. November 2015 aus, zu der Aussage der Bevollmächtigten des Beklagten, einem Antrag auf Verschiebung des Termins zur Bekanntgabe der schriftlichen Abiturprüfungsergebnisse wäre nicht stattgegeben worden, gebe es keine Erfahrungswerte und mithin keinen Beleg. Es könne im Gegenteil darauf hingewiesen werden, dass das Staatsministerium im Falle klar erkennbare Notwendigkeit für die Entbindung von vorgegebenen Terminen bislang stets flexibel reagiert habe. So hätten die vom Hochwasser geschädigten Schulen (u.a. Niederalteich, Passau) die Freiheit erhalten, Teile ihrer Abiturprüfungen - und damit auch die Bekanntgabe der Noten - nach den Erfordernissen zu verschieben, ungeachtet der offiziellen Terminvorgaben. Auch im Zusammenhang mit dem Kirchentag in Regensburg sein Ausnahmen vom üblichen Zeitprogramm der Prüfungen gestattet worden.

Die Drittkorrektur von zahlreichen (allen) Prüfungsarbeiten im Fach Deutsch (in der Regel weit über 5 Seiten pro Arbeit) sei nicht innerhalb weniger Stunden oder Tage durch eine Person leistbar. Bei Zweifeln an der fachlich korrekten Bewertung der Arbeiten durch die Deutschlehrkräfte der Schule hätte der Beklagte einen entsprechenden Zeitpuffer einbauen müssen - gerade weil es dem Beklagten um eine leistungsgerechte Bewertung gegangen sei. Zwischen dem 10. Mai (Prüfungstermin) und dem Abschluss der mündlichen Prüfungen bis 21. Juni 2013 sei dies möglich gewesen (zum Beispiel durch Vorabinformation nach Erstkorrektur, die in der Regel bereits im Mai abgeschlossen gewesen sei; Pfingstferien vom 20. bis 31. Mai 2013) und angesichts der in der Schule offenbar schon im Jahr 2012 aufgefallenen strengen Korrekturpraxis auch geboten gewesen. Der vom Beklagten verfügte Vorlagetermin bei ihm am 12. Juni - 2 Tage vor der Notenbekanntgabe an die Prüflinge - sei unter diesen Voraussetzungen für eine erstmalige Information des Schulleiters zu spät gewesen.

Aus fachlicher Sicht sei es im Übrigen völlig unangemessen, die Bewertung von Schülerarbeiten im Fach Deutsch pauschal um einen Notenpunkt anzuheben. Den Schulnoten 1 - 5 würden jeweils drei Notenpunkte zugeordnet, um die Tendenz der Note auszudrücken, 12 Punkte entsprächen +2, 11 Punkte entsprächen glatt 2 usw. (Ausnahme: 0 Punkte = Note 6, ohne Tendenz). Die Anhebung um einen Punkt bei zum Beispiel 7 Punkten ändere die Bewertung der Arbeit als „befriedigende Leistung“ nicht, die Anhebung von 3 auf 4 Punkte mache aber aus einer mangelhaften Leistung eine ausreichende.

Hierauf gaben die Bevollmächtigten des Beklagten eine Stellungnahme vom 3. Februar 2016 ab. Die Anwaltskanzlei ... reichte mit Schreiben vom 5. Februar 2016 eine weitere ergänzende Stellungnahme ein. Per E-Mail vom 5. Februar 2016 reichte Rechtsanwalt ... in Ergänzung seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2016 eine Zusammenstellung von Presseartikeln ein, die sich mit dem Beklagten und den gegen ihn erhobenen Vorwürfen befassen.

Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst nahm mit Schreiben vom 1. August 2016 Stellung zu den zuletzt eingereichten Schriftsätzen der Bevollmächtigten des Beklagten.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. November 2016 wurde der Beklagte abschließend gemäß Art. 32 BayDG angehört.

Von dem in der Einleitungsverfügung vom 20. August 2014 erhobenen Vorwurf, auch im Jahr 2012 durch sein Verhalten im Rahmen der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten im Fach Deutsch gegen Rechtsvorschriften verstoßen zu haben, wurde der Beklagte freigestellt, da ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften nicht vorliege, da, anders als im Jahr 2013 kein unzulässiger Drittentscheid erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 nahm Rechtsanwalt ... und mit Schreiben vom 24. März 2017 Rechtsanwalt ... abschließend Stellung und vertieften ihren bisherigen Sachvortrag. Verwiesen wurde unter anderem auf die bisherigen hervorragenden Leistungen des Beklagten. Bei der externen Evaluation 2013/2014 habe die Schulleitung Bestnoten erhalten. Bei dieser Evaluation habe der Beklagte als Schulleiter bei den befragten Lehrkräften eine Quote der Zustimmung von über 80% erhalten, die Zustimmung der Eltern zur Schule habe bei über 90% gelegen.

Unter dem 1. März 2017 übersandte das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ein Persönlichkeitsbild des Beklagten.

IV.

Mit Schriftsatz vom 19. April 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 24. April 2017, erhob der Kläger gegen den Beklagten eine Disziplinarklage mit dem Antrag,

den Beklagten um eine Stufe in das Amt eines Studiendirektors (A 15) zurückzustufen.

Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die sich das Oberlandesgericht zu eigen gemacht habe, seien zwar nicht bindend, es bestehe aber auch unter Würdigung des Vorbringens und der Beweisanregungen der Bevollmächtigten im Rahmen der abschließenden Anhörung kein Anlass dazu, von den Feststellungen des Strafverfahrens im Rahmen des Disziplinarverfahrens abzuweichen, da der Sachverhalt, soweit erheblich sei, so auch vom Beklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung eingeräumt worden sei.

Soweit beantragt werde, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass durch die Anhebung der Benotung um einen Punkt durch den Beklagten der im Fach Deutsch gegebene Bewertungsspielraum nicht überschritten worden sei, seit dem mangels Entscheidungserheblichkeit nicht Folge zu leisten.

Dem Beklagten werde nicht die Überschreitung des Bewertungsspielraums vorgeworfen, da ihm ein solcher aufgrund fehlender Beurteilungsberechtigung vorliegend bereits nicht zugestanden habe, sondern ein unzulässiger Eingriff in den Bewertungsspielraum der Prüfer unter Missachtung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit und der Eigenverantwortlichkeit der Leistungsbewertung.

Das Fehlverhalten des Beklagten sei als schweres innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG zu werten, das eine Zurückstufung des Beklagten erfordere.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der Disziplinarklage Bezug genommen.

V.

Die Disziplinarklagte wurde den Bevollmächtigten des Beklagten mit der Belehrung nach Art. 53 BayDG zugestellt.

Diese beantragten mit Schriftsätzen vom 3. Juli 2017 die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde der Sachvortrag aus dem Disziplinarverfahren wiederholt und vertieft. Zudem wurden verschiedene Beweisanträge, insbesondere zur Einvernahme von Zeugen, angekündigt Die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - erwiderte mit Schriftsatz vom 19. Juli 2017, das Disziplinarverfahren leide nicht, wie von den Bevollmächtigten des Beklagten behauptet, an einem Mangel, weil die Persönlichkeit des Beklagten unzureichend gewürdigt worden sei.

Die Persönlichkeit des Beklagten sei zu Recht nicht unter „I. Persönliche Verhältnisse“, sondern bei der Maßnahmebemessung gewürdigt worden (vergleiche Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Soweit darauf hingewiesen werde, dass es sich bei dem Beklagten um eine geschätzte und engagierte Persönlichkeit handle, sei dies von der Disziplinarbehörde nicht verkannt worden. Bei der Maßnahmebemessung sei unter Berücksichtigung des erstellten Persönlichkeitsbildes der ausgezeichnete Ruf des Beklagten, seine hervorragenden bisherigen dienstlichen Beurteilungen und die Bewertung der Schulleitung bei der externen Evaluation 2013/2014 mit einer Bestnote berücksichtigt worden.

Wenn der Beklagte seit den verfahrensgegenständlichen Ereignissen nicht mehr auffällig geworden sei, so stehe insoweit ein Verhalten inmitten, das von jedem Beamten erwartet werde. Ein besonderes Verdienst, dass dem begangenen Dienstvergehens als mildernder Umstand entgegengehalten werden könnte, könne darin nicht gesehen werden, denn die korrekte Erledigung der beruflichen Obliegenheiten und das Unterlassen von Dienstvergehen gehöre zu den Grundpflichten eines jeden Beamten.

Substantielle der Einwendungen gegen den von der Disziplinarbehörde zugrunde gelegten Sachverhalt seien weder im Vorbringen, dass die beiden Prüfungsausschussmitglieder „nicht gegen eine Anhebung waren“ zu sehen, da dies in den tatsächlichen Feststellungen nicht behauptet worden sei, noch im Vorbringen, durch die Notenanhebung sei keine Bevorzugung einzelner Schüler eingetreten.

Der Bevollmächtigte Rechtsanwalt ... führe (zu Recht) aus, dass im Rahmen des Strafverfahrens wegen Falschbeurkundung im Amt bzw. Urkundenfälschung unerheblich gewesen sei, ob durch das Heraufsetzen der Punktezahl der Bewertungsspielraum eingehalten wurde. Gleiches gelte für das Disziplinarverfahren, da dem Beklagten nicht Überschreitung des Bewertungsspielraums vorgeworfen werde, da ihm ein solcher aufgrund fehlender Beurteilungsberechtigung vorliegend bereits nicht zugestanden habe, sondern ein unzulässiger Eingriff in die Bewertungsspielraum der Prüfer unter Missachtung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit und Eigenverantwortlichkeit der Leistungsbewertung.

Ein Gutachten zur Frage der Einhaltung des Bewertungsspielraums sei daher zu Recht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht beauftragt worden.

Soweit der Sachverhalt erheblich sei, sei er vom Beklagten selbst eingeräumt worden. Die Tatsachenfeststellungen des Gerichts seien hinsichtlich dieses Vorwurfs nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden.

Aus diesem Grund sei der im Schriftsatz vom 3. Juli 2017 erneut gestellte Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass durch die Anhebung der Benotung der Erst- und Zweitkorrektoren um einen Punkt durch den Beklagten um einen Punkt der gegebene Bewertungsspielraum nicht nach oben überschritten worden sei, abzuweisen.

Aus den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) lasse sich entgegen dem Vorbringen der Bevollmächtigten des Beklagten gerade nicht ableiten, dass eine Befugnis zur Notenänderung aus der Stellung als Schulleiter folge.

Ein generelles Weisungsrecht des Schulleiters hinsichtlich der Notengebung sehe weder das BayEUG noch die GSO vor. Insoweit sei auch die Behauptung, die GSO würde das im BayEUG bestehende Weisungsrecht in rechtlich unzulässiger Weise modifizieren, unzutreffend.

Die Weisungsberechtigung des Art. 57 Abs. 2 Satz 2 BayEUG sei bezogen auf die Aufgaben in Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayEUG, wonach der Schulleiter für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht sowie gemeinsam mit den Lehrkräften für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler sowie die Überwachung der Schulpflicht verantwortlich sei, sie oder er habe sich über das Unterrichtsgeschehen zu informieren. Eine Weisungsbefugnis hinsichtlich der Notengebung enthalte Art. 57 Abs. 2 BayEUG nicht.

Nach Art. 52 Abs. 3 BayEUG würden die gesamten Leistungen eines Schülers unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schüler in pädagogischer Verantwortung des Lehrers bewertet. Zwar habe ein Lehrer als Beamter die Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen, er erziehe und unterrichte jedoch in eigener pädagogischer Verantwortung.

§ 27 Abs. 4 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung - LDO) sehe für den Fall, dass der Schulleiter die Änderung einer Note für erforderlich halte, ohne Einverständnis mit der Lehrkraft darüber erzielen zu können, vor, dass die Lehrerkonferenz entscheide.

Dass die beiden Prüfungsausschussmitglieder die Entscheidung des Beklagten mitgetragen hätten, hier werde durch die Bevollmächtigten eine zumindest stillschweigende Billigung behauptet, ändere nichts an dem eigenmächtigen Drittentscheid.

Dass § 78 Abs. 2 GSO, wonach der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berechtigt sei, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Fragen zu stellen, dem Schulleiter keine Rechte hinsichtlich der Notengebung gewähre, erschließe sich bereits aus dem Wortlaut, die Kenntnis von hierzu ergangener Rechtsprechung sei nicht erforderlich.

Soweit geltend gemacht werde, § 82 Abs. 2 GSO sei nicht eindeutig, weil ein Hinweis fehle, dass ein Schulleiter nicht zu einem Drittentscheid bei einvernehmliche Bewertung befugt sei, sei zu erwidern, dass Befugnisse, die nicht bestünden, üblicherweise nicht aufgezählt würden.

Ein Verbotsirrtum scheide schon dann aus, wenn der Betreffende, hier der Beklagte, es jedenfalls für möglich gehalten habe, durch sein Verhalten gegen Rechtsnormen zu verstoßen (vergleiche OVG NRW, B.v. 7.7.2016 – 3d A 1203/16.O, juris).

Insbesondere habe kein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorgelegen. Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setze voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken und erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrat beseitigt habe.

Der Beklagte hätte insbesondere auch noch Zeit genug besessen, sich beim Staatsministerium nach der korrekten Vorgehensweise zu erkundigen, habe dies nach seiner Einlassung aber nicht wegen Zeitmangels unterlassen, sondern weil er dies nicht für erforderlich erachtet habe.

Am 8. Januar 2018 erließ die Kammer durch den Vorsitzenden einen Beweisbeschluss, wonach zu den Umständen der Anhebung der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten im Abiturfach Deutsch in der Abiturprüfung 2013 Beweis zu erheben ist durch Einvernahme von Herrn StD ...und Frau StDin ... als Zeugen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündlichen Verhandlung mit der Einvernahme der beiden Zeugen und die beigezogenen Disziplinar- und Strafakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Disziplinarklage führt in Anwendung des Art. 9 Abs. 1 BayDG zu einer Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten um ein Zehntel für die Dauer von drei Jahren.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche werden auch nicht geltend gemacht. Der Beklagte wurde im Disziplinarverfahren ordnungsgemäß belehrt und angehört (Art. 22 BayDG). Er konnte sich gemäß Art. 32 BayDG abschließend äußern.

II.

Der dem Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegte Sachverhalt (Ziffer II. des Tatbestandes) ist mit den nachfolgend bezeichneten Modifikationen erwiesen durch die schriftlichen und mündlichen Einlassungen des Beklagten (Memoranden vom 21.6.2013 und vom 5.8.2013; Angaben des Beklagten im Strafverfahren, insbesondere in der Beschuldigtenvernehmung vom 2.10.2013, sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Ansbach) und durch das Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Kammer am 31. Januar 2018.

Die Kammer geht nach der Anhörung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung trotz der insoweit abweichenden Angaben des Beklagten im Memorandum vom 21. Juni 2013 und der Stellungnahme vom 13. September 2013 nach dem Grundsatz in dubio pro reo (vgl. hierzu Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, Rn. 34 zu § 13; Rn. 15 zu § 60; BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38/10, juris) zu dessen Gunsten davon aus, dass er vor seiner Entscheidung, die Noten sämtlicher Abituraufgaben im Fach Deutsch um einen Punkt anzuheben, alle 23 Arbeiten, die mit 0 bis 3 Punkten bewertet worden waren, durchgelesen hat und (lediglich) hinsichtlich der restlichen 70 Arbeiten eine nur stichprobenartige Überprüfung durch den Beklagten erfolgt ist.

Zudem ist der dem Beklagten von der Disziplinarbehörde zur Last gelegte Sachverhalt dahin zu berichtigen, dass die Überprüfung der schriftlichen Abituraufgaben im Fach Deutsch durch die Fachreferenten der Ministerialbeauftragten in Mittel-, Unter- und Oberfranken ergeben hat, dass in einigen Fällen die Aufwertung mangelhafter und ungenügender Arbeiten nicht nur möglich, sondern zwingend angezeigt war (vgl. Schreiben des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberfranken vom 15.7.2013 an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus).

Ausgehend von dem so modifizierten Sachverhalt hat der Beklagte ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er hat gegen seine die Pflicht die Gesetze zu beachten und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung gem. § 33 Abs. 1 Satz 3 BayDG, § 34 Satz 1 BeamtStG verstoßen.

Durch seine Entscheidung, sämtliche Noten der Abituraufgaben in Deutsch um einen Punkt anzuheben und diese Anhebung auf den Mantelbögen als (zulässigen) Drittentscheid des Prüfungsausschussvorsitzenden zu bezeichnen, hat er die rechtlichen Vorgaben der Gymnasialschulordnung nicht beachtet und zudem unter Missachtung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Unmittelbarkeit und Eigenverantwortlichkeit unzulässig in den Bewertungsspielraum der Erst- und Zweitkorrektoren des Deutschabiturs eingegriffen:

1. Der Beklagte hat entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 82 Abs. 2 GSO vom 23. Januar 2007 in der Gültigkeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2013 eine unzulässige Drittentscheidung getroffen

§ 82 Abs. 2 GSO lautet: „Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden gesondert von zwei der gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmten Berichterstatterinnen oder Berichterstattern korrigiert und bewertet, wobei eine davon die Kursleiterin bzw. einer davon der Kursleiter sein soll. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Punktzahl von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von einer Prüferin oder einem Prüfer festgesetzt, die sie oder er bestimmt hat.“

Ein Drittentscheid findet daher nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung möglichen Wortlaut der genannten Bestimmung nur statt, wenn die beiden Berichterstatterinnen oder Berichterstatter sich nicht einig sind.

Die genannten Voraussetzungen lagen zweifelsfrei nicht vor. Sowohl die Erstkorrektoren als auch die Zweitkorrektoren waren sich bei der Bewertung sämtlicher Abituraufgaben im Fach Deutsch einig und lehnten eine von dem Beklagten gewünschte Nachkorrektur ab.

Von einer für den Beklagten unklaren Rechtslage kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Den Bevollmächtigten des Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass die Bayerische Gymnasialschulordnung keine den Bestimmungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Bayerischen Realschulordnung (BayRSO) oder des § 60 Abs. 3 Satz 4 der Fachober- und Berufsoberschulordnung - FOBOSO vergleichbare Regelung enthält.

So bestimmt § 66 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayRSO in der vom 1. August 2010 bis zum 29. August 2014 gültigen Fassung, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres erbrachten schriftlichen und praktischen Leistungsnachweise und der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten überprüfen und nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten ändern kann.

Die Bayerische Gymnasialschulordnung enthält eine derartige Regelung jedoch gerade nicht, woraus im Umkehrschluss folgt, dass eine derartige Befugnis nicht besteht. Dies folgt auch das der Regelung des § 76 Abs. 4 Nr. 3 GSO, wonach das Staatsministerium für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär insbesondere mit der Befugnis bestellen kann, die Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten anhand der schriftlichen Arbeiten zu überprüfen und nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der Abiturprüfungsaufgaben zu ändern.

Dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wird eine derartige Befugnis gerade nicht eingeräumt. Aus dieser Regelung folgt damit ebenfalls im Umkehrschluss, dass dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses keine entsprechende Befugnis zukommen soll und es bei der in § 82 Abs. 2 GSO getroffenen Regelung verbleibt.

Die eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Vorgaben des § 82 Abs. 2 Satz 2 GSO für einen Drittentscheid lagen zweifelsfrei nicht vor, da Erst- und Zweitkorrektor sich in der Bewertung jeweils einig waren.

Der Beklagte kann sich im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch nicht auf das von ihm selbst geschaffene Konstrukt eines „speziellen Drittentscheides“ berufen. Denn der Erst- und Zweitkorrektor können nicht in der vom Beklagten vorgenommenen Zusammenschau als Erstkorrektor mit einer gemeinsamen Auffassung, und der Beklagte mit seiner abweichenden Auffassung als Zweitkorrektor angesehen werden.

2. Der Beklagte war weder in seiner Eigenschaft als Schulleiter noch als Vorsitzender des Prüfungsausschusses befugt, die in der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Deutsch jeweils von den beiden Fachprüfern einvernehmlich erteilten Punktzahlen um einen Punkt anzuheben.

§ 78 Abs. 2 GSO berechtigt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dazu, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Fragen zu stellen. Diese Regelung erfasst jedoch nur Fälle, in denen der Prüfungsvorsitzende selbst an einer Prüfung teilnimmt, wie dies durch das eingeräumte Recht, Fragen zu stellen, deutlich gemacht wird.

§ 78 Abs. 2 GSO erstreckt sich damit nicht auf die allein den gemäß § 76 GSO bestimmten Berichterstatterinnen und Berichterstattern obliegende Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeiten, da insoweit § 82 Abs. 2 Satz 1 GSO eine abschließende Regelung enthält (vgl. VG Augsburg, U.v. 15.10.2013 - Au 3 K 13.1262, juris Rn. 50).

Vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind fachliche Differenzen zwischen dem Prüfungsausschuss bzw. dessen Vorsitzenden und den Fachprüfern über die Angemessenheit einer Bewertung, welche die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung nicht tangieren, nur einvernehmlich dadurch zu lösen, dass die Fachprüfer selbst nach Überdenken ihrer Prüfungsentscheidung diese gegebenenfalls abändern (Niehus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn 722).

Auch aus Art. 57 Abs. 2 Satz 2 BayEUG, wonach der Schulleiter in Erfüllung der Aufgaben nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayEUG den Lehrkräften gegenüber weisungsberechtigt ist, lässt sich eine Befugnis des Beklagten zur Anhebung der Bewertungen nicht herleiten.

Die nach Abs. 2 Satz 2 bestehende Weisungsberechtigung gegenüber den Lehrkräften, dem sonstigen pädagogischen Personal sowie dem Verwaltungs- und Hauspersonal findet sich in gleicher Weise in § 24 Abs. 1 Satz 1 LDO. Die Bestimmungen wiederholen das in Art. 3 Satz 2 BayBG für Vorgesetzte allgemein normierte Weisungsrecht. Diese Weisungsbefugnis macht die Stellung des Schulleiters als Vorgesetzter des genannten Personenkreises deutlich. Vorgesetzter ist nämlich nach Art. 3 Satz 2 BayBG, wer „dem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann“ (vgl. Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Rn. 9 zu Art. 57 BayEUG).

Das Weisungsrecht des Beklagten als Vorgesetzter der Fachprüfer erstreckt sich jedoch nicht auf die den gemäß § 76 GSO bestimmten Berichterstatterinnen oder Berichterstattern zukommende Befugnis, die schriftlichen Prüfungsarbeiten der Abiturprüfung zu korrigieren und zu bewerten. § 82 Abs. 2 GSO modifiziert als Ausführungsvorschrift zum BayEUG (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayEUG) insoweit zulässigerweise das Weisungsrecht aus Art. 57 Abs. 2 Satz 2 BayEUG.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, es liege keine Dienstpflichtverletzung vor, da der Prüfungsausschuss die Anhebung der Bewertung sämtlicher Abituraufgaben im Fach Deutsch um einen Punkt gebilligt habe.

Wie sich der Regelung des § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 GSO ergibt, hat der Prüfungsausschuss den Prüfungsablauf zu überwachen und die Entscheidungen gemäß § 88 (bei Unterschleif) zu treffen und die Prüfungsergebnisse festzustellen. Aus der Befugnis, die Prüfungsergebnisse festzustellen, folgt jedoch nicht das Recht des Prüfungsausschusses, die Prüfungsergebnisse selbst festzusetzen.

Zwar hat der Prüfungsausschuss (in seiner Gesamtheit) im Rahme des § 76 Abs. 1 Satz 2 GSO die Befugnis zur Überwachung des Prüfungsablaufs und in diesem Rahmen zur Abänderung einer Note im Falle einer materiell rechtswidrigen Prüfungsentscheidung, an welcher die Fachprüfer festhalten. Auch in diesem Fall ist jedoch vor einer Notenänderung eine Überprüfung jeder Prüfungsklausur notwendig, um festzustellen, ob jeweils eine materiell rechtswidrige Prüfungsentscheidung vorliegt, was vorliegend nicht beachtet wurde.

Kommt in einem solchen Fall einer materiell rechtswidrigen Prüfungsentscheidung eine Beschlussfassung des Prüfungsausschusses zur Abänderung der Note nicht zustande, so ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bzw. der Schulleiter nach §§ 78 Abs. 3 Satz 1, 8 Abs. 4 GSO in Verbindung mit Art. 58 Abs. 5 BayEUG verpflichtet, gegebenenfalls die Entscheidung des Ministerialbeauftragten herbeizuführen.

Auch in einer solchen Fallkonstellation ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in dieser Funktion bzw. in seiner Eigenschaft als Schulleiter somit nicht zur Abänderung einer rechtswidrigen Prüfungsentscheidung durch einen Drittentscheid nach § 82 Abs. 2 GSO befugt.

Der Beklagte hat mit der durch einen unzulässigen Drittentscheid erfolgten Anhebung der Bewertungen um einen Punkt gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen, wonach Vorbedingung jeder Prüfungsentscheidung die eigene, vollständige Kenntnis der Prüfungsleistung ist. Das Bundesverfassungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine prüfungsrechtliche Bewertungstätigkeit nur aufgrund eigener, unmittelbarer und vollständiger Kenntnis der konkreten Prüfungsaufgabe und der darauf bezogenen Lösungen oder Antworten sachgerecht wahrgenommen werden kann (vgl. B.v. 16.1.1995 - 1 BvR 1505/94, juris Rn. 17). Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn es um die Bewertung schriftlicher Arbeiten durch Stichentscheid eines Dritten, beispielsweise des Vorsitzenden einer Prüfungskommission oder eines Prüfungsausschusses geht (Niehues/ Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, Rn. 567). Bei der Begutachtung schriftlicher Prüfungsarbeiten ist es deshalb erforderlich, dass der Prüfer die Darlegungen des Verfassers auf sich einwirken lässt, sie nachzuvollziehen sucht und ihre Richtigkeit oder Vertretbarkeit überprüft (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, Rn. 320 f.).

Gegen diese Vorgabe hat der Beklagte verstoßen, da er nur die ungenügenden und mangelhaften Arbeiten gesichtet, im Übrigen jedoch nur stichprobenartig die besseren Arbeiten überprüft, gleichwohl aber die Entscheidung getroffen hat, sämtliche Bewertungen um einen Punkt anzuheben. Dies hatte zur Folge, dass sich die Durchschnittsabiturnote bei insgesamt 16 Prüfungsteilnehmern um jeweils ein Zehntel erhöhte.

Durch das Vorgehen des Beklagten ist deshalb auch der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden, insbesondere im Verhältnis zu Schülern anderer Gymnasien. Eine Berufszugangsprüfung, wie das Abitur, greift in die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Das gilt nicht allein für die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen. Wenn erfolgreiche Prüfungen durch abgestufte Noten zu bewerten sind, werden auch auf diese Weise berufliche Chancen stark beeinflusst, weshalb sich auch solche Prüfungsentscheide am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen müssen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 21 BvR 213/83, juris Rn. 50).

Der Beklagte hat auch selbst eingeräumt, durch die Anhebung der Arbeiten, die er nicht selbst geprüft hat, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen zu haben (Schriftsatz seines Bevollmächtigten Rechtsanwalt ... vom 5.10.2015).

Einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Einhaltung des Bewertungsspielraums bei der Notenanhebung durch den Beklagten bedurfte es daher mangels Entscheidungserheblichkeit nicht.

Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst weist zudem zutreffend darauf hin, dass aus fachlicher Sicht es im Übrigen auch völlig unangemessen ist, die Bewertung von Schülerarbeiten im Fach Deutsch pauschal um einen Notenpunkt anzuheben. Den Schulnoten 1 - 5 werden jeweils drei Notenpunkte zugeordnet, um die Tendenz der Note auszudrücken, 12 Punkte entsprechen +2, 11 Punkte entsprechen glatt 2 usw. (Ausnahme: 0 Punkte = Note 6, ohne Tendenz). Die Anhebung um einen Punkt bei zum Beispiel 7 Punkten ändert die Bewertung der Arbeit als „befriedigende Leistung“ nicht, die Anhebung von 3 auf 4 Punkte macht aber aus einer mangelhaften Leistung eine ausreichende.

3. Der Beklagte hat die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung schuldhaft begangen.

Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beklagte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst hat.

Dem Beklagten war bewusst, dass er nur einen Teil der Prüfungsarbeiten durchgesehen, gleichwohl aber bei allen Arbeiten im Wege eines (nicht zulässigen) Drittentscheides die Noten jeweils um einen Punkt angehoben hat. Jedem Lehrer ist bekannt, dass eine ordnungsgemäße Prüfungsbewertung voraussetzt, dass die Leistungen des Prüflings selbst unmittelbar und vollständig zur Kenntnis genommen worden sind. Dem Beklagten ist deshalb vorsätzliches Handeln zur Last zu legen.

4. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor.

Der Beklagte kann sein Verhalten nicht damit rechtfertigen, er trage als Schulleiter die Gesamtverantwortung und sei verpflichtet, auf seiner Meinung nach zu strenge Bewertungsmaßstäbe der Erst- und Zweitkorrektoren bei der Korrektur der Abiturarbeiten zu achten und ggf. korrigierend einzugreifen. Auch wenn sich letztlich nach der Überprüfung der Abiturarbeiten durch Fachreferenten für Deutsch bestätigt hat, dass jedenfalls bei vier als ungenügend bzw. mangelhaft bewerteten Arbeiten eine Notenanhebung zwingend geboten war (Gutachten des StD ......), rechtfertigt dies keinesfalls eine pauschale Anhebung der Benotung sämtlicher Arbeiten der Deutschabiturprüfung, die - wie bereits ausgeführt - bei 16 Prüfungsteilnehmern zu einer Anhebung der im Abitur erreichten Durchschnittsnote um ein Zehntel geführt hat.

Der Beklagte kann sich auch nicht auf einen für ihn unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen.

Die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten gemäß seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seine persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstliche Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. Davon ist im Regelfall aufgrund der Ausbildung der Beamten und der praxisdienstzeitbegleitenden Belehrungen über Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis auszugehen. Im Zweifel wird von einem Beamten - im eigenen Interesse - erwartet, dass er sich rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt.

Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt somit voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken und erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrat beseitigt hat (BGH, U.v. 22.2.2017 - 2 StR 573/15, juris Rn. 25; OVG NW, B.v. 7.7.2016 – 3d A 1203/16.O, juris Rn. 8).

Der Beklagte ist seit ...1998 Schulleiter des Gymnasiums ... in ... Er war zuvor für den Zeitraum von mehr als fünf Jahren zum Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst abgeordnet worden. Gerade im Hinblick darauf, dass es bereits während der Abiturprüfung 2012 ebenfalls zu Problemen mit der Bewertung der Deutschabituraufgaben gekommen war, wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, vor einem Drittentscheid beim Ministerialbeauftragten für Gymnasien bzw. im Kultusministerium Rücksprache zu halten. Wie das Kultusministerium im Disziplinarverfahren dargelegt hat, wären Ansprechpartner telefonisch erreichbar gewesen und es hätte wohl auch die Möglichkeit bestanden, den Zeitpunkt der vorgesehenen Notenbekanntgabe zu verschieben, um eine Nachkorrektur zu ermöglichen (KMS vom 11.11.2015). Das Ministerium hat insoweit auf die Handhabung u.a. bei hochwassergeschädigten Schulen verwiesen.

III.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat - unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten, seines bisherigen dienstlichen Verhaltens und des Verhaltens nach der Tat - zur Folge, dass gegen den Beklagten auf die Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel auf die Dauer von drei Jahren zu erkennen ist.

Die Kammer folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (U.v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355, juris; U.v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974, juris; U.v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, juris; U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, juris; B.v. 28.9.2016 - 16a D 14.991. juris; U.v. 18.1.2017 - 16a D 14.1992; U.v. 12.7.2017 - 16a D 15.368, juris) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07, juris) zu § 13 BDG.

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2014 - 2 B 37/12, juris Rn. 18).

Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, NVwZ 2015, 1680). Bei der Ausübung des den Gerichten nach Art. 14 Abs. 1 BayDG eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind, ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252 und U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, NVwZ 2015).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14, juris Rn. 16; B.v. 11.2.2014 - 2 B 37/12, juris Rn. 20; B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11, juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation – davon abweicht (BVerwG, U.v. 29.5.2008, a.a.O., Rn. 14).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf ihren allgemeinen Status, ihren Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und ihre konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U.v. 29.5.2008, a.a.O., Rn. 15).

Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008, a.a.O., Rn. 20).

Fallen einem Beamten mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127, juris Rn. 127).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, U.v. 23.1.1973 - 1 D 25.72, BVerwGE 46, 64; U.v. 25.7.2013 - 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229; U.v. 27.2.2014 - 2 C 1.13, BVerwGE 149, 117; U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14, juris). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

In Hinblick auf die dargestellte aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommen statusberührende Disziplinarmaßnahmen nur bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht.

Zur Frage der Maßnahmenzumessung liegt für vorliegende Fallgestaltung keine sog. Regelrechtsprechung vor.

Der Freispruch des Beklagten vom strafrechtlichen Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt steht einer disziplinaren Ahndung nicht entgegen. Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt erfüllt somit zwar keine Straf- oder Bußgeldvorschrift, stellt aber gleichwohl ein Dienstvergehen dar (vgl. Art. 15 Abs. 2 BayDG).

Das Strafverfahren und das Disziplinarverfahren verfolgen zudem unterschiedliche Zwecke. Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (std. Rspr., vgl. zuletzt: BVerwG, B.v. vom 27.12.2017 - 2 B 18/17, juris Rn. 9).

Gemessen an den bezeichneten Grundsätzen wiegt das Fehlverhalten des Beklagten zwar schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände ist zur Überzeugung der Kammer jedoch keine statusberührende Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung, hier in Form einer Zurückstufung, erforderlich.

Der Beklagte hat durch die Anhebung der Noten sämtlicher Abituraufgaben im Fach Deutsch vorsätzlich gegen Rechtsvorschriften der Gymnasialschulordnung und elementare Grundsätze des Prüfungsrechts verstoßen, dadurch das Vertrauen der Schülerinnen und Schüler, ihrer Eltern und der Öffentlichkeit in den ordnungsgemäßen Ablauf der Abiturprüfung erschüttert und damit das Ansehen der Schule in der Öffentlichkeit nachhaltig beschädigt. Darüber hinaus hat er die Atmosphäre vertrauensvoller Zusammenarbeit im öffentlichen Dienst erheblich gestört, da er eigenmächtig ohne Rückfrage bei übergeordneten Stellen gehandelt hat.

Der Beklagte hat durch die Anhebung der Noten des Deutschabiturs - zumindest im oberen Prädikatsbereich - eine erhebliche Manipulation im Rahmen einer zentralen schulischen Abschlussprüfung bewirkt, deren Ergebnis Auswirkungen auf die weiteren beruflichen Qualifikationschancen der Schülerinnen und Schüler gehabt hat bzw. zumindest gehabt haben kann.

Wie bereits ausgeführt, hatte das Vorgehen des Beklagten zur Folge, dass sich bei sechzehn Prüfungsteilnehmern die Durchschnittsabiturnote um ein Zehntel erhöht hat.

Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte gerade seine Funktion und Autorität als Schulleiter missbraucht hat, um seinen Willen eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Ministerium durchzusetzen, indem er sich über Rechtsvorschriften hinweggesetzt und gegenüber den Lehrern seiner Schule im nicht zustehende Kompetenzen vorgegeben hat.

Erschwerend ist weiter zu werten, dass er durch sein Vorgehen und die dadurch bewirkte Besserstellung der Deutsch-Abiturienten seines Gymnasiums eine entsprechende Schlechterstellung aller anderen Deutsch-Abiturienten an bayerischen Gymnasien in Kauf genommen hat. Mit seiner dienstlichen Stellung als Schulleiter, der eine Vorbildfunktion innehat, ist das geschilderte Verhalten nicht zu vereinbaren. Aufgrund der einschlägigen Erfahrungen im Jahr 2012 wäre es dem Beklagten auch leicht möglich gewesen, bereits im Vorfeld Auskünfte zum korrekten Vorgehen einzuholen. Zudem hätte auch noch nach der Feststellung der teilweise rigiden Korrekturen durch den Beklagten, die in vier Fällen eine Anhebung zwingend erforderlich machten, für eine Rücksprache mit dem Ministerialbeauftragten bzw. dem Kultusministerium ausreichend Zeit bestanden, weshalb der Beklagte sich nicht darauf berufen kann, in Folge Zeitdrucks habe keine Handlungsalternative bestanden.

Als die Schwere des Dienstvergehens deutlich mindernd ist zu berücksichtigen, dass die spätere Überprüfung der Arbeiten durch die Fachreferenten ergeben hat, dass der Beklagte mit seiner Einschätzung, es seien zu strenge Bewertungsmaßstäbe angelegt worden, bei mehreren Arbeiten, insbesondere im unteren Bewertungsbereich, richtig gelegen hat und bei vier mit ungenügend bzw. mangelhaft bewerteten Arbeiten eine Anhebung der Bewertung zwingend notwendig war. Ein Tätigwerden des Beklagten war deshalb in der Sache notwendig, allerdings nicht in der von ihm gewählten, rechtlich nicht zulässigen Handlungsweise.

Zu Gunsten des Beklagten ist weiter zu werten, dass er nicht mit dem Ziel gehandelt hat, einzelnen Schülern zu einer besseren Note zu verhelfen oder um sich selbst einen Vorteil zu verschaffen. Er hat zwar eigenmächtig gehandelt, jedoch nicht eigennützig.

Ebenfalls zu Gunsten des Beklagten ist seine erhebliche Belastung durch das Strafverfahren zu berücksichtigen. Der Beklagte wurde erst in dritter Instanz durch das Oberlandesgericht aus Rechtsgründen freigesprochen. Über das Strafverfahren wurde ausführlich in den Medien mit Fotos des Beklagten berichtet. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer glaubhaft über seine psychischen Probleme als Folge des genannten Strafverfahrens berichtet.

Schließlich ist zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist, nach dem hier relevanten Vorfall bis heute das ... in ... erfolgreich als Schulleiter geführt und sich in dieser Funktion - weiterhin - bewährt hat. Der Beklagte genießt einen ausgezeichneten Ruf. Bei der externen Evaluation 2013/2014 hat ... Bestnoten erhalten. Die Schule nimmt mit einer weiteren Schule in Bayern an dem Projekt „Digitale Schule 2.0“ teil.

Auch ist der Beklagte in der Vergangenheit sehr gut dienstlich beurteilt worden.

Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung im Vollzug des Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Kammer deshalb zu der Einschätzung gelangt, dass eine Zurückstufung des Beklagten weder zur Pflichtenmahnung noch zur Wiederherstellung des Vertrauens der Allgemeinheit und des Dienstherren in den Beklagten geboten und verhältnismäßig ist.

Die Zurückstufung ist die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme gegen aktive Beamte und setzt entsprechend ihrer Einstufung in den Maßnahmenkatalog mindestens ein schweres Dienstvergehen im mittleren Bereich voraus, das mit einer Bezügekürzung nicht mehr angemessen geahndet werden kann, bei dem eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aber unverhältnismäßig wäre. Die Dienstpflichtwidrigkeit muss zu einer nachhaltigen Erschütterung des Vertrauens im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 BayDG in die pflichtgemäße Amtsausübung geführt haben, so dass es eines längeren Zeitraums bedarf, um dieses Vertrauen wieder zu festigen. Ausdruck dieser „Wiederherstellungsphase“ ist das lange Beförderungsverbot von regelmäßig fünf Jahren nach Art. 9 Abs. 3 BayDG. Die Zurückstufung dient einerseits dazu, den Beamten zur künftigen Pflichterfüllung anzuhalten (spezialpräventive Pflichtenmahnung, Erziehungsfunktion) und wegen ihrer Außenwirkung auf seine Umgebung abschreckend (generalpräventiv) einzuwirken. Die Maßnahme wird andererseits im Interesse der Integrität des öffentlichen Dienstes und des Berufsbeamtentums auch deshalb ausgesprochen, weil dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit ein Verbleiben des Beamten in seinem bisherigen statusrechtlichen Amt nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit folgt daraus, dass dieses Amt regelmäßig mit größerer Verantwortung oder sogar Führungsaufgaben verbunden ist und der Beamte durch sein Verhalten dieser Verantwortung nicht gerecht geworden ist oder sich als Führungsperson diskreditiert hat (zum Ganzen: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, Rn. 3 zu § 9 BDG m.w.N.).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht eine derartige Disziplinarmaßnahme insbesondere dann für geboten an, wenn dem Beamten ein wiederholtes und von grober Uneinsichtigkeit geprägtes vorsätzliches Fehlverhalten zur Last liegt (vgl. U.v. 20.1.2004 - 1 D 33/02, juris Rn. 114; Zängl, Bayerisches Disziplinargesetz, Rn. 3 zu Art. 10).

Hiervon ausgehend ist die Kammer in der Gesamtschau zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach Art. 9 Abs. 1 BayDG für den maximal zulässigen Zeitraum von drei Jahren gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG zur Pflichtenmahnung zwingend erforderlich, im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens jedoch auch schuldangemessen und verhältnismäßig ist.

Dem Beklagten wird kein wiederholtes und von grober Uneinsichtigkeit geprägtes vorsätzliches Fehlverhalten zur Last gelegt. Er hat auch nach den hier relevanten Vorgängen im Jahr 2013 das ... beanstandungsfrei geführt und die Schule erfolgreich weiterentwickelt. Das Vertrauen in den Beklagten hat sich in diesem fast fünfjährigen Zeitraum wieder gefestigt, so dass es auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht mehr geboten ist, eine statusberührende Disziplinarmaßnahme festzusetzen.

Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Beklagte aus den persönlichen Belastungen durch das gegen ihn geführte Strafverfahren und der mit der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme zusätzlich verbundenen Pflichtenmahnung seine Lehren ziehen wird und deshalb im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose davon auszugehen ist, dass der Beklagte auch weiterhin - wie bereits seit den hier relevanten Vorfällen im Jahr 2013 - seine Dienstpflichten als Rektor beachten wird.

Mit der verhängten Disziplinarmaßnahme wird damit neben der notwendigen Pflichtenmahnung auch dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sicherbzw. wiederherzustellen, ausreichend Rechnung getragen.

Die Höhe der Kürzung der Dienstbezüge wurde auf ein Zehntel festgesetzt, da der Beklagte der 4. QE angehört (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Rn. 7 zu Art. 9 BayDG m.w.N.).

Wirtschaftliche Gründe, die zu Gunsten des Beklagten eine abweichende, niedrigere Festsetzung geboten hätten, liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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published on 11/05/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Die 19... in M. geborene Beklagte beendete ihre Schullaufbahn 1977 mit dem qualifiz
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published on 28/09/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Der 19... geborene Beamte beendete 1978 seine Schullaufbahn mit dem qualifizie
published on 12/07/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Der im Jahr 19 in M … geborene Beklagte beendete 1980 seine Schullaufbahn mi
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Annotations

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.