Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Juli 2016 - AN 13b D 15.02473

published on 18/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Juli 2016 - AN 13b D 15.02473
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Tenor

1. Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A 7) zurückgestuft.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Disziplinarklage erstrebt der Kläger die Zurückstufung des Beklagten.

I.

Der am ... 1982 geborene Beklagte steht als Polizeihauptmeister (Beförderung zum ...2011) im Dienste des Beklagten. Er war seit dem ... 2006 bis zum Ausspruch des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte am 8. November 2012 bei der Polizeiinspektion ... im Einsatzzug tätig. Nach Aufhebung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte mit Wirkung vom ... 2015 wurde er von der Polizeiinspektion ... zum Kriminalfachdezernat ..., ... in ... abgeordnet.

Der Beklagte ist ledig.

Nach Erwerb der mittleren Reife durch Abschluss der 10. Klasse des ...Gymnasiums ... im Juli 2000 trat der Beklagte im ... 2003 in den Dienst der Bayerischen Polizei ein. Sein dienstlicher Werdegang beim Freistaat Bayern stellt sich wie folgt dar:

... 2003: Ernennung zum Polizeimeisteranwärter unter gleichzeitiger Berufung

in das Beamtenverhältnis auf Widerruf

... 2004: Ernennung zum Polizeiobermeister unter gleichzeitiger Berufung in das

Beamtenverhältnis auf Probe

... 2005: Zeugnis über das Bestehen der Anstellungsprüfung für den mittleren

Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtprüfungsnote ... („gut“, Platzziffer

... von 727 erfolgreichen Beamten)

... 2005: Ernennung zum Polizeimeister

... 2007: Ernennung zum Polizeiobermeister

... 2009: Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

... 2011: Ernennung zum Polizeihauptmeister

Mit Schreiben vom ... 2009 erhielt der Beklagte eine Leistungsprämie in Höhe von 200,00 EUR wegen seiner Beteiligung bei einer Fahndungsmaßnahme nach einem flüchtigen Täter, der versucht hatte, ein Fahrzeug zu entwenden. Mit Schreiben vom ... 2009 wurde dem Beklagten eine Leistungsprämie in Höhe von 250,00 EUR gewährt, da er zusammen mit Kollegen einen mit scharfer Waffe geplanten Selbstmord verhinderte.

In seiner letzten periodischen Beurteilung im Jahr 2011 erhielt der Beklagte - wie bereits bei der Beurteilung 2008 - das Gesamtprädikat von 10 Punkten zugesprochen. Die periodische Beurteilung 2014 wurde aufgrund des laufenden Disziplinarverfahrens zurückgestellt.

Der Beklagte ist vor dem hier relevanten Ereignis weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

II.

Der Beklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts ... - Schöffengericht vom 6. November 2013, Az.: ..., wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt gemäß §§ 340 Abs. 1, 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 25 Abs. 2, 53, 56 ff. StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Ein weiterer Polizeibeamter wurde in dem genannten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung im Amt in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung wurde bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt.

Mit Urteil des Landgerichts ... vom 27. Juni 2014, Az.: ... wurde die Berufung des Beklagten und der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.

Das Urteil gegen den Mitangeklagten R. wurde dahingehend abgeändert, dass dieser der gefährlichen Körperverletzung im Amt in zwei Fällen schuldig ist. Im Übrigen wurde der Angeklagte R. freigesprochen. Das gegen den Angeklagten R. verhängte Strafmaß wurde bestätigt.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ... vom 27. Juni 2014 wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts ..., Az.: ... vom 27. November 2014 als unbegründet verworfen.

Das Urteil des Landgerichts ... vom 27. Juni 2014 enthält zu den Tathandlungen beider Angeklagter folgende Feststellungen:

„Am Nachmittag des ...2012 fand im Stadion in ... das Fußballspiel der 1. Bundesliga zwischen dem ... und dem ... statt. Im Rahmen dieses Spiels war auch der Einsatzzug der Polizeiinspektion ..., welchem beide Angeklagte angehörten, eingesetzt. Während des Spiels selbst blieb es relativ ruhig. Nach Ende des Spiels gegen 17:20 Uhr begab sich der Angeklagte R. zu seinem im Vorfeld des ... abgestellten Polizeifahrzeug, legte seine Dienstmütze dort ab und wartete auf seine Kollegen, da der Einsatz bald beendet sein würde.

Alsbald erhielt er aber über Funk einen Notruf, dass im Bereich ..., ...Straße und ...Straße sich mehrere Dutzend gewaltbereite Fans des ..., sogenannte ..., versammelt hätten, wodurch die Gefahr bestünde, dass zwei ... Fans, welche bereits zum Zwecke der Identitätsfeststellungen angehalten worden waren, von diesen befreit werden könnten.

Um einer drohenden Eskalationsgefahr entgegenzuwirken bildeten zehn bis zwölf Beamte des Einsatzzuges der Polizeiinspektion ..., bis auf den Angeklagten R. hatten alle ihre baseballcup-ähnliche Dienstmütze aufgesetzt, mit PHM’in ... als Gruppenführerin, eine sogenannte Polizeikette, um die Beamten, welche beide oben genannten Personen zur Identitätsfeststellung in Gewahrsam genommen hatten, zu schützen. Aufgrund dieser Abschirmung steigerte sich nunmehr die Stimmung der genannten ...-Fans. Es ertönten Rufe wie „scheiß Bullen... für das SEK hat es nicht gereicht ... jetzt hauen wir den Bullen auf die Fresse...“.

a)

Unmittelbar in diesem Zusammenhang, kurz vor 17:41 Uhr, trat der Nebenkläger ..., ein von diesen gewählter Sprecher der Fans des ..., unmittelbar an die Polizeikette heran, wobei er zunächst auf den Angeklagten R. einredete; sein Ziel war hierbei, eine weitere Eskalation zwischen den gewaltbereiten ...-Fans und den eingesetzten Polizeikräften zu verhindern. Tatsächlich gelang es ..., durch Heben seiner Hände und entsprechende Handzeichen, gewaltbereite Fans zunächst zur Einhaltung einer räumlichen Distanz von einigen Metern gegenüber der genannten Polizeikette zu bewegen. Sodann forderte die links versetzt hinter der Polizeikette befindliche Gruppenführerin ... zunächst ... mit den Worten „gehen Sie bitte weg nach dahinten“ auf, sich nunmehr ebenfalls von der Polizeikette zu entfernen. ..., der der Polizeikette, unmittelbar in der Nähe des Angeklagten R., zu diesem Zeitpunkt den Rücken zugekehrt hatte, blieb jedoch unmittelbar vor dem Angeklagten R. stehen. Als dieser daraufhin mit den Worten „geh heim, Du Kind“ ... ebenfalls zum Weggehen aufforderte, wobei der Angeklagte R. einen sogenannten Einsatzstock in seiner rechten Hand hielt, entgegnete ... zunächst: „Hallo wir sind doch hier um zu deeskalieren!“ Als er sich hierbei - aus Sicht des Angeklagten R. - halb zu ihm umgewandt hatte, schob der Angeklagte R. den ... zunächst von sich weg, indem er mit dem Einsatzstock gegen dessen linken Oberarm-/Schulter-bereich drückte. ..., welcher durch dieses Verhalten des Angeklagten R. überrascht war, drückte, worauf er seine andere Hand in seiner Hosentasche gelassen hatte, mit einem anderen Arm in einer Reflexbewegung den Einsatzstock des Angeklagten R. zur Seite. Hierbei ist nicht auszuschließen, dass der von ... zur Seite gedrückte Einsatzstock den Angeklagten R. leicht im Gesichtsbereich traf. Während des gesamten Vorganges steckte die rechte Hand des ... in der rechten Außentasche der von ihm getragenen Jacke, während seine linke Hand - mit Ausnahme der vorstehend geschilderten Reflexbewegung - sich außerhalb der Jacke in Höhe des Hosenbundes am Körper befand.

Unmittelbar im Anschluss an die geschilderte Reflexbewegung von ... schlug der Angeklagte R., ohne dass aus seiner Sicht oder auch nur aufgrund der objektiven Gegebenheiten ein rechtfertigender Grund hierfür bestanden hätte, mit seinem Einsatzstock einmal bewusst und gewollt gegen den linken Schläfen-/Schulterbereich des noch halb von ihm abgewandten Nebenklägers ... Dieser empfand hierdurch leichte Schmerzen und reagierte mit einer abwehrenden Bewegung seines linken Arms in Richtung des Kopfes des Angeklagten R., zog den Arm aber unverzüglich, ohne dass er den Angeklagten R. traf, in die ursprüngliche Ausgangsposition in Höhe des Hosenbundes am Körper zurück. Darauf wich der Angeklagte R. zunächst einige Zentimeter zurück, positionierte den Einsatzstock in Höhe seines Oberkörpers quer über seiner Brust und schlug sodann mit der Faust, in welche er den Einsatzstock umfasst hielt, ohne rechtfertigenden Grund gezielt einmal mit voller Wucht frontal in dessen Gesicht.

... erlitt durch das geschilderte Vorgehen, wie vom Angeklagten R. auch gewollt, Schmerzen im linken Kieferbereich und an der rechten Schulter, welche insbesondere im Gesichtsbereich einige Tage andauernden. Die Beweglichkeit seiner Schulter war jedenfalls einige Tage lang aufgrund dieses Vorfalles eingeschränkt.

Bereits aufgrund des ersten, oben geschilderten Schlages durch den Angeklagten R. hatte sich die Gruppe gewaltbereiter Fußballfans, welche bis zu diesem Zeitpunkt zunächst eine Distanz von ca. vier bis fünf Metern zur von Polizeibeamten gebildeten Einsatzkette eingehalten hatte, in einer Weise über das nunmehrige Geschehen erregt, dass ca. 30 bis 40 Personen in Form einer ungeordneten Meute nunmehr in Richtung der Polizeikette drängten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte R. mit seiner linken Hand das von ihm mitgeführte Einsatz-Pfefferspray ergriffen und sprühte dieses in Richtung der herannahenden Menge, wobei auch, was er bei seinem Vorgehen zumindest billigend in Kauf nahm, der keine Aggressionen zeigende ... im Gesicht vom, vom Angeklagten versprühten, Pfefferspray erfasst wurde. ... brannten sofort die Augen, er taumelte blind mehrere Meter zurück und stürzte sodann.

b)

Während des nunmehr großflächigen Einsatzes von Pfefferspray durch mehrere Polizeibeamte im Bereich der gesamten Länge der genannten Polizeikette näherte sich nunmehr eine männliche Person, deren Personalien nicht mehr festgestellt werden konnten, welche eine dunkle Jacke trug und eine Kapuze über den Kopf gezogen hatte, dem direkt rechts neben dem Angeklagten R. befindlichen Angeklagten ... (dem Beklagten im vorliegenden Verfahren), wobei diese Person eine Wurfbewegung vollführte und zugunsten der beiden Angeklagten davon ausgegangen wird, dass diese unbekannte Person einen kleineren Gegenstand in Richtung der Polizeibeamten warf.

Unmittelbar nach dem geschilderten Wurf wandte sich die unbekannt gebliebene männliche Person, erkennbar unter dem Eindruck eines Pfeffersprayeinsatzes, aus Sicht dieser Person nach rechts ab, so dass sie beiden Angeklagten jeweils den Rücken zukehrte. Obwohl der Angeklagte ... erkannte, dass von dieser Person keinerlei Gefahr für die eingesetzten Polizeibeamten mehr ausging, begab er sich einige Schritte nach vorne in Richtung des Unbekannten und schlug diesem mit seinem in der rechten Hand gehaltenen, polizeilichen Einsatzstock bewusst und gewollt mit voller Wucht in den Rückenbereich. Während der Unbekannte sich nunmehr in gebückter Haltung und mit erhobener Hand, welche bedeutete, dass von ihm nunmehr keinerlei Angriffe mehr zu befürchten seien, in der Nähe eines dort stehenden kleinen Baumes befand, hatte der Angeklagte R. den Schlag des Angeklagten ... in den Rückenbereich dieses Unbekannten bemerkt, begab sich daraufhin zu diesem mit seiner fast kauernden Körperhaltung und schlug dem Unbekannten ebenfalls einmal mit voller Wucht gezielt in den Rückenbereich. Hierbei hatte der Angeklagte R. erkannt, dass von dem Unbekannten keinerlei Bedrohung mehr für die eingesetzten Polizeibeamten ausging. Während der Angeklagte R. nunmehr wieder den übrigen Fußballfans nacheilte, schlug der Angeklagte ..., welcher in unmittelbarer Nähe zu dem Unbekannten stehen geblieben war, aufgrund desselben Tatentschlusses noch zweimal gezielt und mit voller Wucht mit seinem Einsatzstock gegen den Rückenbereich dieses Unbekannten, welcher immer noch sich in kauernder Abwehrhaltung befand. Der Angeklagte ... hatte auch bei diesen weiteren Schlägen erkannt, dass für sein Vorgehen keinerlei rechtfertigender Grund bestand. Erst durch das Eingreifen seines Kollegen ..., welcher ihn aufforderte, doch damit aufzuhören, ihn hierbei an der Schulter fasste, ließ der Angeklagte ... von weiteren Schlägen gegen den Unbekannten ab.

Aufgrund des Vorgehens beider Angeklagter erlitt der Unbekannte jeweils jedenfalls nicht unerhebliche Schmerzen an den von den Schlagstöcken getroffenen Körperstellen.“

Der Beklagte ließ sich zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf im Berufungsverfahren dahingehend ein, dass er seinen Schlagstock lediglich deshalb gegen den Unbekannten eingesetzt habe, weil dieser zum einen Anstalten gemacht habe, weitere Würfe gegen die eingesetzten Polizeibeamten zu vollführen, zum anderen, als dieser bereits gekniet habe, aber immer noch die Faust geballt habe, er sich daher in einer Notwehrsituation gesehen habe.

III.

Das Polizeipräsidium Mittelfranken leitete mit Schreiben vom 8. November 2012 disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen den Beklagten ein. Dieser stehe im Verdacht, im Rahmen des Polizeieinsatzes am ... 2012 mehrere Schläge mit dem Schlagstock ohne rechtfertigenden Grund gegen eine Person - insbesondere in deren Rückenbereich - ausgeführt zu haben, als sich diese bereits gebückt und die Hände vor das Gesicht gehalten habe. Das Disziplinarverfahren wurde gemäß Art. 24 Abs. 3 BayDG bis zum Abschluss des in der gleichen Sache gegen den Beklagten geführten strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt.

Der Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm frei stehe, sich in der Sache zu äußern. Er könne sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen.

Mit Bescheid vom 8. November 2012 wurde dem Beklagten mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten (§ 39 BeamtStG).

Nach rechtskräftigem Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zum ... 2015 aufgehoben. Das Disziplinarverfahren wurde mit Schreiben vom 2. Februar 2015 gemäß Art. 24 Abs. 2 BayDG fortgesetzt. Unter Wiedergabe des Sachverhalts aus dem Urteil des Landgerichts ... vom 27. Juni 2014 wurde dem Beklagten Gelegenheit gegeben, sich gemäß Art. 22 Abs. 1 BayDG zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt zu äußern. Zugleich wurde der Beklagte gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayDG belehrt.

Mit Schreiben vom 24. März 2015 zeigten sich die Bevollmächtigten des Beklagten an und trugen vor, für die disziplinarrechtliche Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass zuvor durch die Einsatzleitung der Einsatz von Zwangsmitteln angeordnet worden sei. Von mehreren Beamten sei Pfefferspray eingesetzt worden. Hätte - wie nicht - der Beklagte in diesem Zusammenhang Pfefferspray anstatt des Schlagstockes eingesetzt, so wäre dies strafrechtlich folgenlos geblieben, da grundsätzlich eine Befugnis zum Einsatz von polizeilicher Gewalt vorgelegen habe.

Der vom Beklagten ausgeübte Einsatz des Schlagstocks habe diesbezüglich die Reichweite seiner Befugnisse überschritten.

Zu berücksichtigen sei, dass die von dem Beklagten begangene Körperverletzung in einer ganz besonderen Situation erfolgt sei. Der Beklagte habe sich nicht in einer für ihn sicheren und beschützten Situation befunden. Wie sich aus den Aussagen aller an diesem Einsatz beteiligten Beamten entnehmen lasse, hätten die sich in der Polizeikette befindlichen Beamten unter massivem Druck gestanden. Es sei durch die polizeilichen Zeugen beschrieben worden, dass eine Atmosphäre der Unterlegenheit und Angst bestanden habe, da die Situation jederzeit zu kippen gedroht habe. Es seien insbesondere seitens der sogenannten Fußballfans Rufe laut geworden wie: „Jetzt hauen wir den Bullen auf die Fresse“. Der Beklagte habe in dieser Situation, als er die vermummte Person gesehen habe, die einen Gegenstand nach ihm bzw. seinen Kollegen geworfen habe, im Bruchteil einer Sekunde einen Entscheidung treffen müssen. Er - der bislang vom Einsatz entsprechender Mittel Abstand genommen gehabt habe - habe sich zum Schlagstockeinsatz entschieden. In einer anderen Situation hätte der Beklagte diese Entscheidung so nicht getroffen.

Die strafrechtliche Konsequenz, die der Beklagte zu tragen habe, sei eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Der Schlagstockeinsatz sei vom Gericht als gefährliche Körperverletzung gewürdigt worden. Die Mindeststrafe der gefährlichen Körperverletzung betrage sechs Monate. Aus der Tatsache, dass die Mindeststrafe nur unerheblich überschritten worden sei, werde dokumentiert, dass das Gericht den Strafunwert der von dem Beklagten begangenen Tat als am unteren Rand angesehen habe. Es sei deshalb weder von einem besonders schweren oder von einem schweren Dienstvergehen auszugehen. Es handele sich um ein Augenblicksversagen, das aufgrund des massiven äußeren Drucks entstanden sei.

Das Vertrauen des Dienstherrn sei durch die Tat nicht besonders beeinträchtigt. Die Fehlentscheidung, die der Beklagte getroffen habe, sei aus der Situation heraus zu erklären. Der vermeintlich Verletzte habe sich bis zum heutigen Tag nicht gemeldet. Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche seien weder an den Dienstherrn noch an den Beamten gerichtet worden.

Das Bild, das der Beklagte in der Öffentlichkeit abgegeben habe, sei differenziert zu betrachten. Wenn ein Polizeibeamter einen gefesselten Menschen auf der Polizeiwache schlage, so stelle dieses einen gravierenden Verstoß dar, eine Überreaktion in einer unübersichtlichen oder gefahrträchtigen Lage sei damit nicht zu vergleichen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Reaktionen von weiten Teilen der Bevölkerung - wie sie beispielsweise in Leserbriefen geäußert worden seien - für das Verhalten des Beklagten besonderes Verständnis gezeigt habe.

Insbesondere sei das Verhalten des Beklagten nicht mit dem des mitangeklagten Beamten zu vergleichen.

Das bisherige dienstliche Verhalten des Beklagten sei einwandfrei gewesen. Die von ihm erzielten dienstlichen Bewertungen seien gut bis sehr gut gewesen. Das Verhalten vor Gericht entspreche dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 - 21356/13, ZBR 2013, 135. Als Angeklagter habe sich der Beklagte auf ausdrücklichen Rat seines Verteidigers nicht zur Sache eingelassen. Er habe bei Gericht und in der Öffentlichkeit insoweit kein negatives Bild abgegeben.

Der Beklagte sei seit dem 8. November 2012 vom Dienst freigestellt gewesen. Die lange Dauer des Verfahrens mit der einhergehenden wirtschaftlichen Benachteiligung durch die Kürzung der Dienstbezüge sei mit zu berücksichtigen.

Es werde angeregt, in Anwendung des Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayDG den bereits disziplinarisch hinreichend gemaßregelten Beklagten lediglich mit einem Verweis zu belegen.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 bat das Polizeipräsidium Mittelfranken die Disziplinarbehörde beim Polizeipräsidium München um Übernahme des Verfahrens mit dem Ziel der Zurückstufung des Beklagten.

Die Disziplinarbehörde bestätigte die Übernahme des Verfahrens mit Schreiben vom 9. Juli 2015.

Mit Schreiben der Disziplinarbehörde vom 22. Juli 2015 wurde dem Beklagten gemäß Art. 32 Satz 1 BayDG Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben.

In dem Anhörungsschreiben wird unter anderem ausgeführt, in einer Gesamtschau erscheine die Dienstpflichtverletzung des Beklagten trotz der äußeren Umstände, der zahlenmäßigen Unterlegenheit der Polizeibeamten und dem Bedrohungsszenario als schwere Dienstpflichtverletzung, die lediglich angesichts mildernder Umstände mit einer Zurückstufung geahndet werden könne.

Aufgrund der zugunsten des Beklagten sprechenden Umstände, seiner bisherigen einwandfreien Dienstverrichtung und dem positiven Persönlichkeitsbild erscheine die Tat als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat. Nach einer Abwägung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte erscheine eine Zurückstufung als erforderlich, aber auch als ausreichende Sanktion.

In dem erwähnten Persönlichkeitsbild für den Beklagten, das vom Leiter der Polizeiinspektion ... am 4. Mai 2015 erstellt wurde, ist Folgendes ausgeführt:

„Herr ... wurde im März 2003 bei der Bayerischen Polizei eingestellt. Seinen Anstellungslehrgang für die 2. QE absolvierte er als ... von 738 Teilnehmern.

Seit dem ... 2006 war er Angehöriger der PI ...; Einsatzzug ... Hier wurde er als Streifenbeamter, Einweisungsbeamter und bei Bedarf als Gruppenführer eingesetzt.

Der Beamte war gegenüber anderen Personen und Bürgern aufgeschlossen und freundlich. Sein Auftreten und Erscheinungsbild war immer vorbildlich. Gegenüber den Kollegen verhielt er sich sehr hilfsbereit und kameradschaftlich, der Umgang mit seinen Vorgesetzten war immer offen, ehrlich und loyal. Gerne hat er zu ungünstigen Zeiten, oftmals auch an Wochenenden, den Dienst für andere Kollegen übernommen.

Sein Einschreiten und seine polizeilichen Maßnahmen waren immer korrekt und führten zu keinem Beschwerdeverhalten.

Ihn zeichneten sein Fleiß und seine beispielhafte Einstellung zum Dienst aus. Sein Ziel war nicht die 3. QE (ausdrücklicher Wunsch seinerseits), sondern ein Verbleib im Einsatzzug, dass ihm immer Freude bereitete, im geschlossenen Einsatz Verwendung zu finden.

Seinen einzuweisenden Beamten stand er jederzeit mit Rat und Tat zur Seite, auch in diesem Tätigkeitsfeld fiel er durch seinen positiven Umgang mit anderen Menschen auf.

Seine schriftlichen Arbeiten erledigte er auffallend schnell, selbstsicher und fehlerfrei. Der Umgang mit dem PC und technischem Gerät (PeSi) ist als einwandfrei bzw. mustergültig zu beschreiben.

Weiterhin zeichneten ihn eine schnelle geistige Beweglichkeit und Auffassungsgabe sowie seine beispielhafte Motivation und sein positiver Fortbildungswille aus. Er arbeitete sich gerne in neue Tätigkeitsfelder ein und beherrschte diese bereits nach kurzer Zeit.

Bei der polizeilichen Sachbearbeitung zeigte er keine Schwerpunktbildung sondern war äußerst breit und vielseitig aufgestellt.

Weitere erwähnenswerte Charaktereigenschaften waren seine absolute Zuverlässigkeit und sein Verantwortungsbewusstsein.“

Mit Schreiben vom 27. August 2015 teilten die Bevollmächtigten des Beklagten mit, dass mit der beabsichtigen Disziplinarmaßnahme Einverständnis bestehe. Die Beteiligung des Personalrats wurde nicht beantragt.

IV.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach vom 8. Dezember 2015, erhob der Kläger Disziplinarklage mit dem Antrag,

den Beklagten zurückzustufen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte habe mit seinem Verhalten ein äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, indem er schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen habe, sich innerhalb des Dienstes seinen Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), sowie gegen die Pflicht, rechtmäßig zu handeln und die Gesetze zu beachten (Art. 20 Abs. 3 GG, § 36 BeamtStG).

Unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie unter Würdigung des Persönlichkeitsbildes und des bisherigen dienstlichen Verhaltens des Beklagten sei seine Zurückstufung geboten. Eine Entfernung sei angesichts der äußeren Umstände ausnahmsweise nicht erforderlich, eine Maßnahme unterhalb der Zurückstufung aufgrund der Schwere einer gefährlichen Körperverletzung im Amt nicht angemessen.

Ein Dienstvergehen mit der Folge möglicher disziplinarrechtlicher Maßnahmen liege grundsätzlich dann vor, wenn ein Beamter schuldhaft die ihm obliegende Pflichten verletzt (§ 47 Abs.1 Satz 1 BeamtStG).

Der Beklagte sei im Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren seien weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe ersichtlich.

Durch die Verwirklichung einer gefährlichen Körperverletzung im Amt habe der Beklagte gegen die Pflicht, sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verstoßen (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Die genannte Norm bilde die Grundsatznorm für das Verhalten der Beamten. Ihr liege der Gedanke zugrunde, dass ein Beamter nur dann seine Aufgaben vollwertig erfüllen könne, wenn ihm vom Dienstherrn und der Öffentlichkeit die erforderliche Achtung und das notwendige Vertrauen entgegengebracht werden, was wiederum wesentlich durch das persönliche Verhalten des Beamten beeinflusst werde. Die Achtung betreffe das Ansehen, das der Beamte in der Öffentlichkeit, bei einzelnen Mitbürgern, aber auch im Kreis der Kollegen genieße. Das Vertrauen beziehe sich auf das Verhalten eines Menschen, es betreffe die Einschätzung, dass sich der Beamte so verhalte, wie es von ihm (in positivem Sinn) erwartet werde. Die Achtung und das Vertrauen, welches die einzelnen Beamten genössen, bildeten eine wesentliche Grundlage für die Achtung und das Vertrauen, das der Verwaltung insgesamt entgegengebracht werde, und seien für das Ansehen der Verwaltung und damit auch des Staats von grundlegender Bedeutung.

Die Verhaltensanforderungen hingen dabei von der dienstlichen Stellung und dem dienstlichen Aufgabenbereich ab.

Kernaufgabe eines Polizeivollzugsbeamten sei die Überwachung der Wahrung der Gesetze und die Verfolgung von Verstößen. Der Dienstherr wie die Öffentlichkeit müssten darauf vertrauen dürfen, dass sich Vollzugsbeamte nicht selbst auf die Seite des Unrechts stellten. Der Dienstherr und die Öffentlichkeit dürften zu Recht erwarten, dass gerade Polizeivollzugsbeamte das Verbot befolgten, andere körperlich zu misshandeln oder an der Gesundheit zu schädigen.

Bei einem Polizeivollzugsbeamten litten die Wertschätzung und das Ansehen daher beträchtlich, wenn er in Ausübung seines Amtes ein Köperverletzungsdelikt begeht. Der Polizeivollzugsbeamte missbrauche die zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse und erschüttere nicht nur das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit, sondern beeinträchtige auch in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei insgesamt.

Durch die Verwirklichung einer Körperverletzung im Amt (§ 340 i. V. m. §§ 223, 224 StGB) habe der Beklagte zudem gegen seine Pflicht verstoßen, sich rechtmäßig zu verhalten und die Gesetze zu wahren (Art. 20 Abs. 3 GG, § 36 BeamtStG).

Das geschilderte Geschehen stelle ein Dienstvergehen dar, für das die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung die angemessene, aber auch ausreichende Reaktion darstelle. Das Dienstvergehen wiege schwer. Es lägen jedoch mildernde Umstände vor, die die Schwere des Dienstvergehens herabsetzten und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht als endgültig zerstört erschienen ließen.

Wie schon der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung im Amt indiziere (§ 340 Abs. 1, 3 i. V. m. §§ 223, 224 Abs. 1 StGB sähen im Regelstrafmaß eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor), wiege die Dienstpflichtverletzung des Beklagten schwer. Das disziplinarrechtliche Gewicht der gefährlichen Körperverletzung könne dennoch von unterschiedlichem Gewicht sein. Neben der Schwere der Verletzung komme auch der dienstlichen Stellung des Beamten gegenüber dem Verletzten sowie vor allem den Umständen, die zur Ausschreitung geführt hätten, disziplinarrechtliche Bedeutung zu.

Vorliegend sei erschwerend zu berücksichtigen, dass die Gewalt gegenüber einer Person ausgeübt worden sei, von der zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen des Beklagten keinerlei Gefahr ausgegangen sei. Dies werde vor allem aus dem Umstand ersichtlich, dass der Beklagte den Unbekannten von hinten auf den Rücken geschlagen habe. Auch habe der Beklagte einige Schritte auf den Unbekannten zugehen müssen, um überhaupt in Reichweite zu sein. Im Anschluss an den ersten Schlag habe sich der Unbekannte darüber hinaus in eine gebückte Haltung zurückgezogen und eine Hand gehoben, welche bedeutet habe, dass keinerlei Angriffe mehr zu befürchten seien. Dennoch habe der Beklagte - nachdem zwischenzeitlich auch der Beamte R. nochmals auf den Unbekannten eingeschlagen gehabt habe - noch zweimal auf den Unbekannten eingeschlagen, der sich weiterhin in kauernder Abwehrhaltung befunden habe.

Die ständige Rechtsprechung gehe davon aus, dass ein Polizeivollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere vorsätzliche Körperverletzungen begehe, in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr verstoße und den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletze. Er missbrauche damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttere das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtige in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatliche Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahle (BayVGH, U. v. 5.3.2008 - 16a D 07.1368 m. w. N. - juris Rn. 25).

Daraus folge, dass bei rechtswidrigen und schuldhaften Körperverletzungen im Amt an Personen, denen gegenüber der Beamte Amtshandlungen vorzunehmen habe, im Regelfall eine der nur im förmlichen Disziplinarverfahren statthaften Disziplinarmaßnahmen geboten sei. In schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindlichen Personen sei angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten sei, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und schützen (BVerfG, B. v. 19.2.2008 - BvR 1807/07), im Regelfall die Dienstentfernung erforderlich (BayVGH, U. v. 5.3.2008, a. a. O.).

Der Grundsatz, wonach bei der Gewaltanwendung gegenüber sich in Gewahrsam befindlichen Personen im Regelfall eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich sei (vgl. BayVGH, U. v. 26.5.1982 - 16 B 82 A.620), finde vorliegend zwar keine unmittelbare Anwendung. Denn der Unbekannte habe sich nicht im Gewahrsam des Beklagten befunden.

Allerdings seien die Grundsätze in abgeschwächter Form auf den vorliegenden Fall übertragbar, bei dem eine Körperverletzung im Amt gegenüber einem erkennbar Wehrlosen begangen werde. Denn zum einen sei auch die Strafbarkeit der Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) ein Ausdruck der staatlichen Pflicht zum Schutz und zur Wahrung der körperlichen Integrität jeder Person (BVerfG, B. v. vom 19.2.2008, a. a. O.). Zum anderen sei ein erkennbar Wehrloser, der sich in kauernder Abwehrhaltung befinde, der staatlichen Gewalt funktionell vergleichbar ausgeliefert wie eine Person, die sich im staatlichen Gewahrsam befinde. Denn der Beamte trete dem Gegenüber in beiden Fällen gleichermaßen mit staatlichen Gewaltbefugnissen gegenüber. In beiden Fällen sei das Gegenüber unterlegen und der Situation ausgeliefert.

Erschwerend sei des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Beklagte dreimal zugeschlagen habe. Zudem sei es nach dem ersten Schlag zu einer kurzen zeitlichen Zäsur gekommen, in der der Beklagte sein Handeln hätte überdenken können.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach den strafgerichtlichen Feststellungen „gezielt und mit voller Wucht“ mit dem Einsatzstock zugeschlagen habe. Insoweit sei auch die gerichtliche Feststellung, dass eine „erhebliche Überschreitung der polizeilichen Befugnisse vorliegt“ zulasten des Beklagten zu berücksichtigen, auch wenn die Feststellung im Rahmen der Strafzumessung des Berufungsurteils getroffen worden sei.

Es lägen jedoch auch Milderungsgründe vor, die die Schwere der Dienstpflichtverletzung herabsetzten. Neben den tatsächlichen Feststellungen entfalteten dabei auch die Feststellungen, die im Strafverfahren im Rahmen der Strafzumessung getroffen wurden, im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme Bedeutung. Denn die Disziplinarmaßnahme richte sich in erster Linie nach der Schwere des Dienstvergehens, für die die verhängte Sanktion als Orientierungsrahmen gelte (Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 25 Rn. 12a).

So sei zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass das Verhalten durch die äußeren Umstände maßgeblich beeinflusst gewesen sei. Die Stimmung sei nach den Feststellungen im Strafverfahren aufgeheizt gewesen, die Beamten der Polizei zahlenmäßig unterlegen gewesen. Zehn bis zwölf Beamte hätten eine Polizeikette gebildet und etwa 30 bis 40 Fans gegenübergestanden. Diese seien gewaltbereit gewesen. Es sei zu Zwischenrufen wie „jetzt hauen wir den Bullen so richtig auf die Fresse“ und „scheiß Bullen“ gekommen. Überdies hätten sich die Fans unmittelbar vor dem Vorfall auf die Polizeikette zubewegt. Auch wenn der Beklagte weder im Strafprozess noch im bisherigen Verlauf des Disziplinarverfahrens dazu Stellung genommen habe, sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die Provokation durch die Fans ein maßgeblicher Beweggrund für die Reaktion des Beklagten gewesen sei. Vor allem das Bedrohungsszenario, das die Fans bereits durch ihre zahlenmäßige Überlegenheit und das Nichteinhalten eines hinreichenden Abstands zur Polizeikette aufgebaut hätten, sowie die verbalen Provokationen und Beleidigungen seitens der Fans ließen das Verhalten als weniger schwerwiegend erscheinen.

Das Dienstvergehen wiege auch deswegen weniger schwer, weil zugunsten des Angeklagten davon auszugehen sei, dass das spätere Opfer einen kleinen Gegenstand in Richtung der Polizeikette geworfen habe. Dies bedeute eine zusätzliche Provokation, wenn nicht gar einen Angriff. Auch wenn der Angriff mangels Gegenwärtigkeit das gezeigte Verhalten nicht gerechtfertigt oder zumindest entschuldigt erscheinen lasse, auch nicht im Wege des Notwehrexzesses oder der Putativnotwehr, sei das Vorverhalten des späteren Opfers mildernd zu berücksichtigen. Denn grundsätzlich seien Provokationen und Beleidigungen, die dem Dienstvergehen unmittelbar vorausgehen, im Disziplinarverfahren mildernd zu berücksichtigen (BayVGH, Urteil vom 5.3.2008 - 16a D 07.1368, juris Rn. 30).

Schließlich werde die Schwere der Dienstpflichtverletzung erheblich dadurch gemildert, dass zugunsten des Beklagten davon auszugehen sei, dass das unbekannte Opfer lediglich kurz andauernde Schmerzen empfunden habe.

Zudem sei das gesamte Geschehen auf einen kurzen Zeitraum begrenzt. Dies gehe auch aus dem Umstand hervor, dass das Verhalten strafrechtlich als einheitliches Geschehen gewertet worden sei, dass auf einem einheitlichem Tatentschluss beruht habe.

In einer Gesamtschau zeige sich die Berücksichtigungsfähigkeit der mildernden Umstände auch an der im Strafverfahren ausgesprochenen Strafe von acht Monaten. Diese liege nur wenig über der Mindeststrafe von sechs Monaten. Auch liege die Freiheitsstrafe von acht Monaten nicht in unmittelbarer Nähe zur Jahresgrenze des § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG, die Kraft Gesetzes zu einem Verlust der Beamtenrechte führe.

Das Persönlichkeitsbild des Beamten und seine bisherigen dienstlichen Leistungen sprächen zu seinen Gunsten. Dieser sei zuvor weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

Im Hinblick auf den Vorwurf sei festzuhalten, dass der Beklagte den äußeren Geschehensablauf eingeräumt habe.

Zudem zeigten die bisherigen dienstlichen Beurteilungen, bei denen der Beklagte 2008 und 2011 jeweils 10 Punkte erreicht habe, dass der Beklagte gute Leistungen erbringe. Im Jahr 2009 habe er zwei Leistungsprämien für sein dienstliches Verhalten erhalten.

Bestätigt werde dieser positive Eindruck durch das Persönlichkeitsbild, das Polizeihauptkommissar ... am 4. Mai 2015 erstellt habe. Aus diesem Persönlichkeitsbild sei hervorzuheben, dass das Einschreiten und die ergriffenen Maßnahmen immer als korrekt beschrieben würden. Auch das vom Beklagten gezeichnete Charakterbild, das von „absoluter Zuverlässigkeit“ und „Verantwortungsbewusstsein“ geprägt sei, falle im Rahmen der Abwägung positiv ins Gewicht.

Das in den Beklagten gesetzte dienstliche Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit sei beschädigt, aber nicht endgültig erschüttert.

Zwar führe der Vorfall zu einem erheblichen Achtungs- und Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Dies werde mitunter an der negativen medialen Berichterstattung im Rahmen des Strafverfahrens sichtbar. Schlagzeilen wie „Prügelnde Polizisten“ (... vom ...) seien zu lesen gewesen oder „Polizisten wegen Prügelattacke auf Fans verurteilt“ (... vom ...), „Nach ...spiel: Polizisten verprügeln Fansprecher. Täter erhielten Bewährung“ (... vom ...), „Prügelnde Polizisten wollen in Berufung gehen“ (... vom...), „Polizisten für Prügelattacke verurteilt“ (... vom ...) und „Zwei prügelnde Polizisten verurteilt“ (... vom ...). Diese Presseberichte führten zumindest zu einer Gefährdung des unabdingbaren Vertrauens in die Arbeit der Bayerischen Polizei.

Jedoch sei aufgrund der geschilderten äußeren Umstände, die keine alltägliche Situation darstellten, nicht davon auszugehen, dass das Vertrauen endgültig zerstört worden sei. Denn durch die vorangegangene Provokation sei eine kurzschlussartige Reaktion, wie der Beklagte sie an den Tag gelegt habe, zwar nicht zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Jedoch sei sie nicht derart unverständlich, dass dem Dienstherrn und der Öffentlichkeit jegliches Vertrauen verlustig ginge. Dies zeige sich an den Presseberichten, die kein einseitig negatives Bild von der Polizei zeichneten. Vielmehr sei dort auch die Gewaltbereitschaft der Gegenseite nachgezeichnet und somit eine gewisse „Nachvollziehbarkeit“ geschaffen worden: „Die Filme werden immer wieder gezeigt, denn auch in Zeitlupe wollen die Juristen genau betrachten, ob die Angeklagten die dünne Linie zwischen noch angemessener und exzessiver Gewalt überschritten haben. Wer diese Szenen sieht, kann kaum daran zweifeln, dass hier gewaltbereite Fans auftraten, die ihren Frust über ein unentschiedenes Heimspiel an Polizisten abreagieren wollten. Rufe wie „Jetzt hauen wir den Bullen auf die Fresse“ sind zu hören (... vom ...). Oder nach dem Strafurteil in der 2. Instanz: „Eine widerwärtige Drohkulisse. Einige Polizisten schildern im Zeugenstand, dass sie Angst hatten und nicht wussten, ob sie unverletzt nach Hause kommen würden“ (... vom ...).

In einer Gesamtschau erscheine das Verhalten des Beklagten als persönlichkeitsfremde Augenblickstat. Voraussetzung der Annahme einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat sei, dass eine spontane, ohne hinreichende Überlegung quasi kurzschlussartige Handlung vorliege (VG München, Urteil vom 14.7.2014 - M 19 DK 14.1201, juris Rn. 64). Im Vergleich zum bisherigen dienstlichen Verhalten des Beklagten sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er aufgrund des Bedrohungsszenarios und durch den Wurf eines Gegenstandes in seine Richtung, der zumindest provozierend, wenn nicht gar angesichts der sonstigen äußeren Umstände bedrohlich gewirkt habe, überzogen reagiert habe. Dieses einmalige Handeln stehe in Widerspruch zum bisherigen dienstlichen Verhalten und lasse das Handeln als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat erscheinen.

Nach Abwägung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände erachte die Disziplinarbehörde daher in Abstimmung mit dem Polizeipräsidium Mittelfranken eine Zurückstufung als erforderliche, aber auch angemessene Disziplinarmaßnahme, da eine spürbare Pflichtenmahnung angesichts der Schwere des Dienstvergehens erforderlich, das Vertrauen in den Beamten aber nicht zerstört sei, wie sich auch an der weiteren Dienstverrichtung beim ..., ... seit dem ... 2015 zeige.

Die Bevollmächtigten des Beklagten erwiderten mit Schriftsatz vom 9. März 2016, der in der Disziplinarklage geschilderte Sachverhalt sei in groben Zügen richtig dargestellt. Es lägen jedoch einige Ungenauigkeiten vor, die auch im Hinblick auf das Verhalten des Beklagten zu Recht gerückt werden müssten.

Der Einsatzzug, dem der Beklagte angehört habe, habe nach beendeter Tätigkeit den Nachhauseweg antreten wollen. Zwischenzeitlich habe sich jedoch im Bereich des ... eine Gruppe von ca. 50 überwiegend vermummten Personen zusammengerottet um eine Gefangenenbefreiung durchzuführen.

Der Einsatzzug sei per Notruf zurückbeordert worden. Es sie die Situation entstanden, dass ca. zehn Beamte einer 50-köpfigen Gruppe gewaltbereiter Menschen gegenübergestanden habe. Zu dieser Gruppe habe sich zum einen Rechtsanwalt ... gesellt, der sich als mandatsloser Interessenverwalter der Fans geriert habe, des Weiteren ein „Fansprecher“ der keinerlei offizielle Vereinsfunktion innegehabt habe. Beide Personen seien von den jeweiligen Beamten aufgefordert worden, sich von der Polizeikette zu entfernen. Sie seien den jeweiligen Aufforderungen nicht nachgekommen. Als Reaktion sei Rechtsanwalt ... von einer Beamtin mittels Pfefferspray behandelt worden. Der neben dem Beklagten stehende Beamte habe dem „Fansprecher“ unter anderem mit der Faust ins Gesicht geschlagen.

Die Vorgehensweise dieser Beamten habe zur Folge gehabt, dass die „Fangruppe“ noch mehr in Aufruhr geraten sei. Einer aus dieser Gruppe habe einen kleinen harten Gegenstand auf den Beklagten geworfen. Unmittelbar nach dem Wurf habe der Beklagte spontan und als direkte Reaktion hierauf mit seinem Einsatzstock auf den Angreifer eingeschlagen. Die Schläge hätten den Angreifer zwar auf den Rücken getroffen, seien jedoch nicht wie geschildert von hinten ausgeübt worden, sondern von vorne, auf den sich wegduckenden Angreifer.

Falsch sei die Feststellung des Landgerichts, dass die „Fangruppe“ aufgrund des Pfefferspray-einsatzes zurückgewichen sei. Der Gegenstandswerfer habe sich von dem Pfeffersprayeinsatz unbeeindruckt gezeigt, insbesondere deshalb, da der Beklagte selbst kein Pfefferspray versprüht habe.

Es sei alles andere als erkennbar gewesen, dass von diesem keine Gefahr mehr ausgehen würde. Der vermeintlich Geschädigte habe mit einer Hand seine Kapuze vors Gesicht gehalten, um sich vor Erkennung zu schützen. Die andere Hand sei zu einer Faust geballt und in Abwehrhaltung erhoben worden. Es lasse sich nicht mehr feststellen, ob sich in der Faust noch weitere Gegenstände befunden hätten. Der „Angreifer“ sei von einem anderen Fan sodann zurückgezogen worden.

Es lasse sich nicht feststellen, ob der Angreifer durch den Gebrauch des Einsatzstockes tatsächlich Schmerzen erlitten habe. Es sei nicht bekannt, ob der Angreifer unter seiner Kleidung möglicherweise Protektoren getragen habe. Interessanterweise habe sich diese Person bis zum heutigen Tage auch nicht gemeldet. Zum Beweis für die Darlegungen werde die Einsichtnahme des Polizeivideos beantragt.

Die Klägerseite gehe rechtsirrig davon aus, dass Art. 25 Abs. 1 BayDG zur Anwendung komme. Die Norm finde nur Anwendung, wenn der Beamte aufgrund eines rechtskräftigen Urteils durch den Strafvollzug schuldhaft vom Dienst ferngeblieben sei. Der Beklagte sei zwar vorläufig vom Dienst suspendiert worden, dieses sei jedoch nicht in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmt worden.

Demnach seien die getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend. Das Gericht könne demnach eigene Sachverhaltsfeststellungen treffen.

Der berufliche Werdegang des Beklagten sei als einwandfrei und vorbildlich zu bezeichnen.

Die Verurteilung des Beklagten zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten liege auch nur knapp über der gesetzlichen Mindeststrafe von sechs Monaten.

Vorliegend habe sich der Beklagte zudem in einer Sondersituation befunden, in der eine zahlenmäßig unterlegene Anzahl von Polizeibeamten einer mengenmäßig und weit überlegenen Anzahl von gewaltbereiten aggressiven Menschen gegenübergestanden habe. Objektiv habe niemand voraussagen können, wie sich die Situation weiter entwickeln werde. Aus den in dem strafgerichtlichen Verfahren getätigten Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten sei klar erkenntlich, dass diese noch nie eine so dramatische Situation erlebt und diese als äußerst bedrohlich und beängstigend empfunden hätten.

Dies könne POM ... als Zeuge bestätigen.

Weiterhin sei festzustellen, dass der Schlagstockeinsatz des Beklagten zumindest den Teilerfolg gehabt habe, dass die Fangruppe zurückgewichen sei und von der geplanten Befreiungsaktion Abstand genommen habe.

In der Öffentlichkeit, in Leserbriefen und Diskussionsforen sei die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten mit Unverständnis kommentiert worden. Der sich hieraus ergebende Tenor habe sinngemäß dahingehend gelautet, ob sich Polizeibeamte als Prügelknaben für Gewaltfans hernehmen lassen müssten.

Der Gegenstandswerfer sei kein erkennbar Wehrloser gewesen. Wie oben angemerkt lasse sich nicht feststellen, ob in seiner Faust sich noch andere Wurfgegenstände befunden hätten.

Das Fehlverhalten des Beklagten sei als sogenanntes Augenblicksversagen zu bezeichnen. Die Zeitspanne der durchgeführten Schläge habe keine Zäsurwirkung gehabt. Das Verhalten des Beklagten in dieser Situation sei für die Allgemeinheit nachvollziehbar.

Völlig außer Acht geblieben sei auch noch die Tatsache, dass von den „Fußballfans“ ebenfalls Straftaten begangen worden seien.

Die mit der Disziplinarklage beantragte Sanktion sei als das Maximum des zulässigen zu bezeichnen. Nach diesseitiger Auffassung wären sogar Sanktionen gemäß Art. 7 bis 9 BayDG angemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten sowie die beigezogenen Akten des gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen führt in Anwendung des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayDG zur Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A 7).

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht worden.

II.

Die Kammer legt der disziplinarrechtlichen Würdigung die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts ... vom 27. Juni 2014 - ..., zugrunde, mit welchem der Beklagte wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt gemäß §§ 340 Abs. 1, 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 25 Abs. 2, 53, 56 ff. StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die strafgerichtlichen Feststellungen sind gemäß Art. 55 BayDG i. V. m. Art. 25 Abs. 1 BayDG für das Disziplinarklageverfahren bindend. Wie sich durch Augenscheineinnahme des von dem Vorfall am ...2012 gefertigten Polizeivideos in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, enthält das Strafurteil keine offenkundig unrichtigen Feststellungen im Sinne des Art. 55 BayDG.

Nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil schlug der Beklagte am ... 2014 nach dem Heimspiel des ... gegen den ... (...) einer nicht mehr zu ermittelnden Person vorsätzlich dreimal schuldhaft und ohne rechtfertigenden Grund mit dem Einsatzstock in den Rückenbereich. Wegen der Einzelheiten des festgestellten Sachverhalts wird auf die wörtliche Wiedergabe der Feststellungen aus dem Strafurteil im Tatbestand unter Ziffer II. verwiesen.

III.

Der Beklagte hat durch die vom ihm begangene gefährliche Körperverletzung gegen seine Pflicht, die Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) sowie sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen.

Die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils im Disziplinarverfahren umfasst auch die Feststellung, dass der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat (BVerwG, B. v. 25.2.2016 - 2 B 1/15, juris).

Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die erforderliche Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14, juris; U. v. 29.10.2013 - 1 D 1.12, BVerwGE 148, 192). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, B. v. 8.12.2004 - 2 BvR 52/02, BVerfGK 4, 243). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, U. v. 23.1.1973 - 1 D 25.72, BVerwGE 46, 64; U. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229; U. v. 27.2.2014 - 2 C 1.13, BVerwGE 149, 117; U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14, juris). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Höhe der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, NVwZ 2015, 1680). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, B. v. 14.6.2000 - 2 BvR 993/94, ZBR 2001, 208; B. v. 8.12.2004 - 2 BvR 52/0, BVerfGK 4, 243).

Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252).

Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, und 2 C 13.10, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25; U. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, NVwZ 2015, 1680). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht bisher in bestimmten Fallkonstellationen, z. B. bei Zugriffsdelikten, maßgeblich auf andere Kriterien, wie z. B. die Schadenshöhe abgestellt hat, hält das Bundesverwaltungsgericht an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest (U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14, juris).

Der Beklagte ist wegen des ihm im Disziplinarverfahren zur Last gelegten Tatvorwurfs wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Die im Falle des Beklagten zur Anwendung gekommenen Strafnormen der §§ 340 Abs. 1, 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sehen einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es sogar bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Im Falle des Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass ein Polizeivollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche Körperverletzung begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr verstößt und den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletzt. Denn er missbraucht die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen, sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung dieser Ämter erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen (BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 2 C 9/14, juris Rn. 22).

Körperverletzungsdelikte von Polizeibeamten haben deshalb ganz erhebliches Gewicht und werfen - jedenfalls bei Versagen im Amt - regelmäßig die Frage auf, ob der Beamte für den Polizeivollzugsdienst noch tragbar ist. Ein Polizeibeamter hat unter anderem die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen bedrohen. Begeht ein mit solchen Aufgaben und Befugnissen betrauter Beamter in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche Körperverletzung, ohne dass diese durch Notwehr oder Putativnotwehr gerechtfertigt ist, so handelt er in grober Weise seinem gesetzlichen Auftrag zuwider. Der Achtungsverlust, den ein Polizeibeamter erleidet, der sich in Ausübung seines Amtes einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig macht, strahlt auf die Polizei insgesamt aus. Die Allgemeinheit kann und darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, Andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, zu deren Kernpflichten es gehört, die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen. Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besitzt einen besonders hohen Rang (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 5.3.2008 - 16a D 07.1368, juris).

Wie bereits ausgeführt ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme gemäß Art. 14 Abs. 1 BayDG nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252; U. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, NVwZ 2015, 1680). Bei der Ausübung des den Gerichten nach Art. 14 Abs. 1 BayDG eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind, ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252 und U. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, NVwZ 2015).

In Hinblick auf die oben dargestellte aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommen statusberührende Disziplinarmaßnahmen auch bei Polizeibeamten deshalb nur bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht (vgl. Sächsisches OVG, B. v. 11.1.2016 - 6 B 357/15.D, juris Rn. 12), wobei nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der disziplinarrechtlichen Ahndung indiziell auch an die vom Strafgericht konkret ausgesprochene Sanktion angeknüpft werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 2 C 9/14, BVerwGE 152, 228, Rn. 38 f., m. w. N.).

Hiervon ausgehend ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das Fehlverhalten des Beklagten zwar schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG wiegt, der Beklagte - insbesondere unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbilds und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens - das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit jedoch noch nicht endgültig verloren hat und eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vorliegend weder als angemessen (verhältnismäßig) noch als erforderlich anzusehen ist. Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens nicht geboten.

Zulasten des Beklagten spricht zunächst, dass er dreimal mit dem Einsatzstock vorsätzlich und ohne rechtfertigenden Grund auf den Rücken einer anderen Person geschlagen hat, von der zum Zeitpunkt der Anwendung des Einsatzstockes keine Gefahr mehr ausgegangen ist, und der Beklagte nach den Feststellungen des Landgerichts ... vom ... von seinem Kollegen ... von weiteren Schlägen abgehalten werden musste.

Andererseits bestehen erhebliche Entlastungsgründe, die zugunsten des Beklagten sprechen.

Die Körperverletzung erfolgte nicht gegenüber einer Person im polizeilichen Gewahrsam (vgl. hierzu: BayVGH, U. v. 5.3.2008 - 16a D 07.1368), sondern in einer außergewöhnlichen, sich weiter eskalierenden Situation, in welcher sich der Beklagte während des Einsatzes beim Heimspiel des ... gegen den ... am ... 2012 befunden hat.

Wie sich den nachfolgend nochmals zusammengefasst wiedergegeben strafgerichtlichen Feststellungen entnehmen lässt wurde der Beklagte mit anderen Beamten in den Bereich ..., ...Straße und ...Straße beordert, wo sich mehrere Dutzend gewaltbereite Fans des ..., sogenannte ..., versammelt hatten. Es wurde seitens der Polizei die Gefahr gesehen, dass zwei ... Fans, welche bereits zum Zwecke der Identitätsfeststellungen angehalten worden waren, von diesen befreit werden könnten.

Um einer drohenden Eskalationsgefahr entgegenzuwirken, bildeten zehn bis zwölf Beamte des Einsatzzuges der Polizeiinspektion ..., unter Ihnen der Beklagte, eine Polizeikette, um die Beamten, welche beide oben genannten Personen zur Identitätsfeststellung in Gewahrsam genommen hatten, zu schützen. Aufgrund dieser Abschirmung steigerte sich nunmehr die Stimmung der genannten ...-Fans. Es ertönten Rufe wie „scheiß Bullen... für das SEK hat es nicht gereicht ... jetzt hauen wir den Bullen auf die Fresse...“.

In dieser Situation kam es durch den Polizeibeamten R., der im oben bezeichneten Strafverfahren als Mitangeklagter zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, zu einem massiven Übergriff auf den Geschädigten ... Bereits aufgrund des ersten Schlages durch den Beamten R. hatte sich die Gruppe gewaltbereiter Fußballfans, welche bis zu diesem Zeitpunkt zunächst eine Distanz von ca. vier bis fünf Metern zur von Polizeibeamten gebildeten Einsatzkette eingehalten hatte, in einer Weise über das nunmehrige Geschehen erregt, dass ca. 30 bis 40 Personen in Form einer ungeordneten Meute nunmehr in Richtung der Polizeikette drängten, was nachfolgend zu einem großflächigen Einsatzes von Pfefferspray durch mehrere Polizeibeamte im Bereich der gesamten Länge der genannten Polizeikette führte. Es näherte sich nunmehr eine männliche Person, deren Personalien nicht mehr festgestellt werden konnten, welche eine dunkle Jacke trug und eine Kapuze über den Kopf gezogen hatte, dem direkt rechts neben dem Beamten R. befindlichen Beklagten, wobei diese Person eine Wurfbewegung vollführte. Die Strafkammer ging zugunsten des Beklagten und seinem Kollegen R. davon aus, dass diese unbekannte Person einen kleineren Gegenstand in Richtung der Polizeibeamten warf.

Unmittelbar nach dem geschilderten Wurf wandte sich die unbekannt gebliebene männliche Person, erkennbar unter dem Eindruck eines Pfeffersprayeinsatzes, aus Sicht dieser Person nach rechts ab, so dass sie dem Beklagten und dem Beamten R. jeweils den Rücken zukehrte. Obwohl der Beklagte nach den Feststellungen der Strafkammer erkannte, dass von dieser Person keinerlei Gefahr für die eingesetzten Polizeibeamten mehr ausging, begab er sich einige Schritte nach vorne in Richtung des Unbekannten und schlug diesem mit seinem in der rechten Hand gehaltenen, polizeilichen Einsatzstock bewusst und gewollt mit voller Wucht in den Rückenbereich. Während der Unbekannte sich nunmehr in gebückter Haltung und mit erhobener Hand, welche bedeutete, dass von ihm nunmehr keinerlei Angriffe mehr zu befürchten seien, in der Nähe eines dort stehenden kleinen Baumes befand, hatte der Beamte R. den Schlag des Beklagten in den Rückenbereich dieses Unbekannten bemerkt, begab sich daraufhin zu diesem mit seiner fast kauernden Körperhaltung und schlug dem Unbekannten ebenfalls einmal mit voller Wucht gezielt in den Rückenbereich. Während der Beamte R. nunmehr wieder den übrigen Fußballfans nacheilte, schlug der Beklagte, welcher in unmittelbarer Nähe zu dem Unbekannten stehen geblieben war, noch zweimal gezielt und mit voller Wucht mit seinem Einsatzstock gegen den Rückenbereich dieses Unbekannten, welcher immer noch sich in kauernder Abwehrhaltung befand.

Die Kammer geht auf Basis der strafgerichtlichen Feststellungen zugunsten des Beklagten davon aus, dass er sich in einer für ihn bisher einmaligen, außergewöhnlichen Einsatz- und Stresssituation befunden hat. Die Stimmung war bereits zu Beginn des hier relevanten Einsatzes aufgeheizt, da die Gefahr bestand, dass sog. ... zur Identitätsfeststellung festgehaltene Personen befreien würden. Es ist für die Kammer deshalb nachvollziehbar, dass sich der Beklagte - wie auch andere Beamte - nach der durch das völlig überzogene Vorgehen des Beamten R. gegen den geschädigten Wagner ausgelösten weiteren Eskalation der Situation, die zu einem Vordringen einer Gruppe von 30 bis 40 gewaltbereiten ... gegenüber den Polizeibeamten führte, massiv bedroht gefühlt und situationsbedingt - möglicherweise auch angespornt durch das Fehlverhalten seines Kollegen R. - überreagiert hat und sich zur Verwendung des Einsatzstockes hat hinreißen lassen. Zugunsten des Beklagten ist auch zu berücksichtigen, dass der Unbekannte zuvor einen Gegenstand in Richtung des Beklagten geworfen hat und nicht auszuschließen ist, dass der Beklagte, wie von seinem Bevollmächtigten vorgetragen, mit der Möglichkeit rechnete, es könnte zu einem weiteren Wurf durch den Unbekannten kommen.

Weiter ist zugunsten des Beklagten zu würdigen, dass es vor seinem Fehlverhalten zu groben Beleidigungen und bedrohlichen Gesten durch Mitglieder der ... gegenüber den eingesetzten Beamten gekommen ist (BayVGH, U. v. 26.5.1982, VGH n. F. 36, 47; U. v. 5.3.2008 - 16a D 07.1368).

Unter besonderer Berücksichtigung des positiven Persönlichkeitsbildes des Beklagten und seiner vor und nach dem Vorfall tadellosen Dienstführung geht die Kammer deshalb davon aus, dass es sich bei dem Vorfall vom ... 2012 um ein einmaliges, nicht der Persönlichkeit des Beklagten entsprechendes, also persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten gehandelt hat.

Das Fehlverhalten des Beklagten hat im Hinblick auf die bezeichneten Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu einer Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt, die bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 29.05.2008 - 2 C 59/07, juris). In der Presse wurde ausführlich über den Polizeieinsatz am ... 2014 und die Situation, in der sich die Einsatzkräfte befunden hatten, berichtet. So schilderten die ... beispielhaft in ihrer Ausgabe vom 27. Juni 2014 die damals von den eingesetzten Beamten empfundene Drohkulisse und ihre Angst, ob sie unverletzt nach Hause kommen würden. Auch in der Öffentlichkeit waren deshalb die besonderen Umstände des Einsatzes bekannt und machen die Handlungsweise des Beklagten auch in der Öffentlichkeit in gewisser Weise nachvollziehbar.

Schließlich ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass sich das verhängte Strafmaß von acht Monaten nur wenig oberhalb der gesetzlichen Mindeststrafe für gefährliche Körperverletzung im Amt von sechs Monaten bewegt.

Weitere anerkannte oder sonstige (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.2012 - 2 B 8/11) Milderungsgründe von beachtlichem Gewicht liegen nicht vor.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt erheblich im Sinne des § 21 StGB gemindert war. Dies wird vom Beklagten auch selbst nicht behauptet. Im strafgerichtlichen Verfahren wurden ebenfalls keine dahingehenden Feststellungen getroffen.

In der Gesamtbewertung der den Beklagten be- und entlastenden Umstände ist unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beklagten deshalb zwar eine deutliche Pflichtenmahnung in Form der Herabstufung des Beklagten in das Eingangsamt als geboten, aber auch als ausreichend anzusehen. Diese Disziplinarmaßnahme ist schuldangemessen und im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens verhältnismäßig.

Für eine Entscheidung nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayDG zugunsten des Beklagten bestand kein Anlass.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 25/02/2016 00:00

Gründe 1 Die auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
published on 10/12/2015 00:00

Tatbestand 1 Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.
published on 18/06/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die disziplinarrechtliche Behandlung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bilder durch einen Polizeibeamten.
published on 02/03/2012 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde der Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO und § 70 SächsDG an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen
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Annotations

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.