Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Juni 2016 - AN 11 K 15.01378

published on 22/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Juni 2016 - AN 11 K 15.01378
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Gericht

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Tenor

1. Zum ursprünglichen Klagebegehren Nr. 2 wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts für eine Teilfläche am Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... in ... (Ortsteil ...) durch das Landratsamt ... (Landratsamt) zugunsten der Beigeladenen zu 3.

Mit notariellem Vertrag vom 8. April 2015 verpflichtete sich die Klägerin zum Verkauf einer noch zu vermessenden Teilfläche im Ausmaß von etwa 1260 m² des eingangs genannten Grundstücks an die Beigeladenen zu 1 und 2. Als Kaufpreis wurden 4,00 € pro Quadratmeter vereinbart (Gesamtkaufpreis 5.040,00 €). Das Grundstück grenzt unmittelbar an den östlich verlaufenden ... an.

Eine Abschrift der Kaufvertragsurkunde (ohne aktenkundiges Anschreiben des zuständigen Notars) ging beim Landratsamt - dort beim Gutachterausschuss nach § 192 BauGB - am 16. April 2015 ein.

Mit E-Mail-Schreiben vom 30. April 2015 wandte sich das Liegenschaftsamt der Beigeladenen zu 3 an das Landratsamt - Untere Naturschutzbehörde (UNB) - mit der Bitte um Überprüfung, ob ein Vorkaufsrecht gemäß Art. 39 BayNatschG bestehe. Der E-Mail war im Anhang die Mitteilung des Abschlusses des Kaufvertrags durch den Notar an die Beigeladene zu 3 beigefügt. Ebenso war dort die vollständige Kaufvertragsurkunde angefügt.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 teilte das Sachgebiet Natur- Umwelt- und Klimaschutz der Beigeladenen zu 3 der UNB mit, dass sie beabsichtige, das Vorkaufsrecht für eine Teilfläche des oben genannten Grundstücks auszuüben. Mit dem Ankauf des Teilgrundstückes solle ein ausreichend breiter Ufersaum zwischen dem ... und dem angrenzenden Intensivgrünland gesichert werden. Fachliche Grundlage hierfür sei das Gewässerentwicklungskonzept ... für ausgewählte Gewässer III. Ordnung vom 31. August 2008. Der ... werde in diesem Abschnitt als „Entwicklungsstrecke“ eingestuft und als vorrangiges Entwicklungsziel/Maßnahmen würden die „Ermöglichung der Eigenentwicklung“ und die „Ausweisung eines Uferstreifens“ genannt. Ein ausreichend breiter Uferstreifen sei Voraussetzung für das Zulassen der Eigenentwicklung und damit auch Grundlage für die Entwicklungsfähigkeit des Gewässers. In Uferstreifen entwickle sich durch die einsetzende Gewässerdynamik und Sukzession eine hohe Strukturvielfalt. Die erhöhte Rauigkeit der Aue verlangsame den Hochwasserabfluss und verbessere damit den vorbeugenden Hochwasserschutz. Gleichzeitig werde durch die Ausweisung eines Uferstreifens der Eintrag von Nährstoffen aus den angrenzenden, intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen reduziert. Gemäß dem Gewässerentwicklungskonzept betrage die Mindestbreite für Uferstreifen an Bächen 5 m auf jeder Seite, im Idealfall 10 m. Es solle deshalb das Vorkaufsrecht für einen 8 m breiten Uferstreifen angestrebt werden.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 - eingegangen bei der UNB am 26. Mai 2015 - übersandte der Notar der UNB eine Abschrift des notariellen Kaufvertrags vom 8. April 2015.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 wurden die Klägerin und die Beigeladenen zu 1 und 2 unter Hinweis auf das Gewässerentwicklungskonzept der Beigeladenen zu 3 über die beabsichtigte Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts für eine Teilfläche von 8 m Breite in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Hiervon machten alle 3 Beteiligten Gebrauch.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. Juli 2015 - der Klägerin zugestellt am 20. Juli 2015 - wurde das Vorkaufsrecht an einer 472 m² großen Fläche, welche in dem beigefügten Lageplan rot markiert wurde, zugunsten der Beigeladenen zu 3 ausgeübt.

Zur Begründung ist ausgeführt, das Vorkaufsrecht könne für die Beigeladene zu 3 ausgeübt werden, da dieses gegenwärtig und zukünftig die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege rechtfertige. Fachliche Grundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechts sei das Gewässerentwicklungskonzept der Beigeladenen zu 3 vom 31. August 2008. Im Weiteren wurde im Wesentlichen das Schreiben der Beigeladenen zu 3 vom 11. Mai 2015 im Hinblick auf das Gewässerentwicklungskonzept wiederholt.

Mit Schriftsatz vom 11. August 2015 - hier eingegangen am 19. August 2015 - ließ die Klägerin Klage erheben und beantragt:

1. Der Bescheid des Landratsamts vom Juli 2015 (Az.: ...Naturschutz) wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, für das mit Urkunde des Notariat ..., Urkundennummer ... vom 8. April 2015 verkaufte Grundstück Flurnummer ... Gemarkung ... ein Negativattest bezüglich der Nichtausübung des Vorkaufsrechtes zu erteilen.

Zur Begründung ist ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei materiell rechtswidrig. Es lägen bereits nicht die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayNatSchG vor. Die vom Landratsamt angegebenen Gründe für die Ausübung des Vorkaufsrechtes - dieses solle gegenwärtig und zukünftig Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen - seien nicht in der Lage, die Vorkaufsrechtsausübung zu rechtfertigen, da sie vorliegend nämlich in keiner Weise tangiert seien. Die Klägerin habe bereits mit Schreiben vom 5. Juni 2015 mitgeteilt, dass zusätzliche Maßnahmen zur naturschutzfachlichen Aufwertung nicht veranlasst seien. Vielmehr sei am Bach bereits eine hohe Strukturvielfalt durch das naturbelassene Wachsenlassen von Bäumen und Sträuchern vorhanden. Durch diese existierende Strukturvielfalt sei der Eigenentwicklung und damit der Entwicklungsfähigkeit des ... genüge getan. Zugleich sei damit bereits eine erhöhte Rauigkeit der Aue gegeben, die den Hochwasserabfluss verlangsame und den vorbeugenden Hochwasserschutz verbessere. Somit sei eine weitere Ausweitung der bereits vorhandenen Uferbewachsung nicht nötig und auch gar nicht möglich, da im Übrigen parallel zum ... ein Abwasserkanal der Beigeladenen zu 3 verlaufe.

Des Weiteren sei - entgegen den Ausführungen des Landratsamtes - die Ausweisung eines Uferstreifens zur Reinhaltung des ... von Nährstoffen durch die landwirtschaftliche Nutzung nicht erforderlich, da auf dem gesamten Grundstück zu keiner Zeit irgendeine Form von Düngemitteln aufgetragen worden sei. Folglich sei ein Eintrag von Nährstoffen in den angrenzenden ... seitens des Grundstücks der Klägerin nicht zu erwarten. Vorsorglich werde bestritten, dass es sich um ein oberirdisches Gewässer handele und nicht lediglich um einen Be- und Entwässerungsgraben. Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayNatSchG als gegeben angesehen würden, sei der Bescheid vom 7. Juli 2015 rechtswidrig und aufzuheben. Das Landratsamt habe darin keine Ermessenserwägungen angestellt, obwohl Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG nach seinem Wortlaut der Kreisverwaltungsbehörde ausdrücklich Ermessen einräume. Die Ermessensausübung, die darin bestehe, dass die Behörde sämtliche Bestandteile des zu entscheidenden Sachverhalts zu bewerten und im Verhältnis zueinander zu gewichten habe, lasse hier rechtliche Defizite erkennen. Es seien nicht alle maßgeblichen Umstände, insbesondere die Interessen der Beteiligten, ausreichend berücksichtigt und abgewogen worden. Die Belange der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks seien überhaupt nicht in die Abwägung eingestellt worden. Das Landratsamt sei vielmehr davon ausgegangen, dass aufgrund des Gewässerentwicklungskonzepts der Beigeladenen zu 3 für die verkaufsrelevante Teilfläche ohne weiteres ein Uferstreifen angelegt werden dürfe, ohne auf die tatsächliche Grundstücksituation vor Ort zu achten. Wenn - wie hier - bereits eine Uferbewachsung vorhanden sei, spiele es im Rahmen der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung eine entscheidende Rolle, ob zur Erreichung einer, wenn überhaupt, minimalen Verbesserung der Naturschutzbelange durch Anlegung eines 472 m² breiten Uferstreifens die Ausübung eines Vorkaufsrechts für das insgesamt 1.260 m² große Teilstück angemessen sei. Die verkaufsrelevante Teilfläche betreffe ja immerhin mehr als 1/3 des gesamten zum Verkauf stehenden Teilgrundstücks. Diese Interessensabwägung habe das Landratsamt im Bescheid vom 7. Juli 2015 gänzlich unterlassen.

Weiterhin werde die Einhaltung der Ausführungsfrist bestritten, da der Kaufvertrag bereits am 15. April 2015 zum Gutachterausschuss gesandt worden sei.

Mit Schriftsatz vom einem 21. September 2015 erwiderte das Landratsamt für den Beklagten hierauf und beantragt Klageabweisung.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei fristgemäß erfolgt. Der Kaufvertrag sei durch das Notariat mit Schreiben vom 22. Mai 2015 - eingegangen am 26. Mai 2010 - vorgelegt worden. Zwar sei es richtig, dass der Kaufvertrag bereits am 15. April 2015 dem Landratsamt, Gutachterausschuss, vorgelegt worden sei, jedoch setze dies nicht die 2-Monatsfrist nach Art. 39 Abs. 7 BayNatSchG, § 469 BGB in Gang. Eine Mitteilung im Sinne des § 469 BGB setze voraus, dass der Notar oder der Verkäufer bei der Übersendung des Vertrages ausdrücklich darauf hinweise, dass der Vertrag auch wegen des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts vorgelegt werde. Die Vorlage des Vertrages an eine zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht befugte Dienststelle zum Zwecke anderweitiger Bearbeitung genüge jedenfalls dann nicht, wenn diese Dienststelle auf das Vorkaufsrecht und den weiteren Zweck der Vorlage des Vertrages nicht hingewiesen werde.

Verpflichtet zur Mitteilung sei der Verkäufer (der Notar sei im hiesigen Fall von der Verkäuferin in der Urkunde beauftragt worden). Die Ausübungsfrist werde dagegen nicht in Lauf gesetzt, wenn die Kreisverwaltungsbehörde auf andere Weise vom Verkauf erfahre. Aus dem Kreis der zur Mitteilung Verpflichteten habe das Landratsamt erst am 26. Mai 2015 von dem Verkauf erfahren.

Das streitgegenständliche Grundstück grenze an ein oberirdisches Gewässer (... Flur Nr. ... der Gemarkung ...) an, bei dem es sich nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 16. September 2015 nicht lediglich um einen Be- und Entwässerungsgraben, sondern um ein Gewässer III. Ordnung handele.

Bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes zugunsten der Beigeladenen zu 3 habe das Landratsamt auch ein eigenes Ermessen ausgeübt. In der Summe hätten die Vorteile die Nachteile überwogen und das Landratsamt habe das Vorkaufsrecht für die Beigeladene zu 3 ausgeübt. So sei für das Landratsamt von Bedeutung gewesen, ob die von der Beigeladenen zu 3 beschriebenen Ziele mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege übereinstimmten und ob der Uferstreifen in einer Breite von 8 m breit genug sei, um diese Ziele erreichen zu können.

Der Bescheid stütze sich allein auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Diese Belange würden in den Vorschriften der §§ 1 und 2 BNatSchG konkretisiert. Die Umsetzung dieser Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß soeben genannten Vorschriften sei im Gewässerentwicklungskonzept der Beigeladenen zu 3 dargestellt und beschrieben. Für die Flurnummer ... werde festgelegt, im Hinblick auf das Gewässer „Sohlstützung durch ingenieurbiologische Maßnahmen, ansonsten Eigendynamik zulassen“ und für die an das Gewässerbett angrenzenden Flächen „Uferstreifen ausweisen, Sukzession zulassen, in ausgewählten Abschnitten Gehölzsaum entwickeln, in Teilbereichen außerhalb des 5 m breiten Ufersaums extensive Nutzung möglich“. Die Gewässerentwicklungsplanung habe aufgrund der Ausarbeitung der gegebenen Zustände aufgezeigt, welche Ziele des Naturschutzes in den jeweiligen Bereichen umgesetzt werden sollten. Der Gewässerentwicklungsplan sei das fachlich-planerische Instrument, um die Umsetzung der Ziele und deren Sicherung zu erleichtern und forcieren zu können. Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ließen sich grundsätzlich am besten dadurch verwirklichen, dass die öffentliche Hand oder eine diesen Zielen verpflichtete Organisation das Eigentum an einer Grundfläche erlange. Die Beigeladene zu 3 führe bereits Maßnahmen für die Umsetzung der Gewässerentwicklungskonzepte aus. Zu nennen sei die Umsetzung der Gewässerentwicklungskonzepte am ... und am .... Somit könne auch der Nachweis geführt werden, dass die Beigeladene zu 3 ihre Gewässerentwicklungskonzepte umsetze und es sich nicht um fiktive Planungen handle.

Das Grundstück Flurnummer ... der Gemarkung ... grenze an den ... an und sei als landwirtschaftliche Nutzfläche (Grünlandnutzung) einzustufen. Am Ufer des ... befänden sich Strukturelemente gewässerbegleitender Gehölze. Gleiches gelte für die Teilfläche des Grundstückes, für die das Vorkaufsrecht ausgeübt werden solle. Auf einem Luftbild der Akte seien die derzeitige Nutzung und auch die Verteilung der Ufergehölze erkennbar. Festgestellt werden könne, dass der Gehölzsaum am Uferrand unterschiedlich breit sei und im 8 m-Bereich, für den das Vorkaufsrecht ausgeübt werden solle, auch landwirtschaftlich genutzte Grünlandflächen lägen.

Zu den naturschutzfachlichen Zielsetzungen sei auszuführen, die Förderung der Eigendynamik, wie sie im Gewässerentwicklungskonzept beschrieben sei, sei dahingehend zu verstehen, dass sich die Ufer aufgrund der Eigendynamik des Fließgewässers natürlich entwickeln und somit sich selbst formen sollen. Die Zulassung der Eigendynamik eines Fließgewässers stehe in Konkurrenz mit der landwirtschaftlichen Nutzung angrenzender Flächen, die eine Eigendynamik natürlicher Prozesse an Gewässern regelmäßig erschwerten oder nicht zuließen. Durch Zulassung der Eigendynamik (zum Beispiel durch Abbruchkanten, Zulassung natürlicher Vegetation durch Sukzession) an den Uferrändern könne oder werde die landwirtschaftliche Bodennutzung angrenzender Flächen erschwert oder sogar unmöglich werden.

Gleiches gelte für den gesetzlichen Auftrag der Reinhaltung der Gewässer zum Beispiel durch Minimierung des Stickstoffeintrags durch Extensivierung der landwirtschaftlichen Bodennutzung von Grundstücken, die an Fließgewässer angrenzten. Grundsätzlich gelte, dass die Nitratkonzentrationen in den Gewässern im Wesentlichen mit der landwirtschaftlichen Bodennutzung des jeweiligen Einzugsgebiets zusammenhingen. Weitergehende Maßnahmen zur Reinhaltung der Fließgewässer von Nitrat, verursacht durch die landwirtschaftliche Bodennutzung, seien deshalb besonders wichtig. Auch in diesem Falle komme es nicht darauf an, ob der Eigentümer bei der Bewirtschaftung des Grundstückes Düngemittel bisher eingesetzt habe, denn die „gute fachliche Praxis der Landwirtschaft“ schließe dies in den ufernahen Bereichen außerhalb der einzuhaltenden Abstände zumindest nicht aus.

Auf den nicht mit Gehölzen bewachsenen Teilflächen (Grünlandflächen) sollten etwa natürliche Kraut- und Staudenfluren, die durch die Zulassung von Sukzession entstünden, initiiert werden können. Dies bedeute, dass die landwirtschaftliche Grünlandnutzung zugunsten der Entwicklung wild wachsender Pflanzengesellschaften aufgegeben oder durch Regelung eines Düngerverzichts und Regelung eines späten Schnittzeitpunktes extensiviert werden solle. Die Artenvielfalt an Gewässern könne dadurch erhöht werden und die Uferrandstreifen (sog. Trittsteinbiotope) trügen zur Vernetzung und Besiedlung durch wild lebende Tierarten und wild wachsende Pflanzenarten (Biotopverbund) in der Landschaft bei. Der Biotopverbund solle die räumliche Verbindung verschiedener Biotope, die Ausbreitung und den Austausch der in den Biotopen vorkommenden Lebensgemeinschaften gewährleisten. Die Verbindung könne durch lineare Elemente (sog. Wanderkorridore wie Hecken, Feldraine und Uferrandstreifen) oder durch sog. Trittsteine (Trittsteinbiotope), das meine flächige Elemente, hergestellt werden. Der Biotopverbund ziele als Konzept des Naturschutzes (Biotopverbundsystem) insgesamt auf die Erhaltung der Arten, Artengemeinschaften und Lebensräume ab.

Durch den Erwerb eines ausreichend breiten Uferschutzstreifens könnten natürliche Lebensräume besser erhalten oder entwickelt oder naturschädliche Nutzungen verhindert oder beendet werden. Verbote, Gebote, Auflagen, Förderprogramme usw. könnten die Nutzung von Grundstücken nur innerhalb der Grenzen der Eigentumsgarantie steuern, d. h. zumindest eine eingeschränkte Privatnützigkeit müsse gewährleistet bleiben. Verbote, Gebote oder Programminhalte müssten überwacht werden und seien auch nur sehr bedingt dazu geeignet, den bestehenden Zustand entsprechend den Zielen des Naturschutzes zu verbessern. Bewirtschaftungsprogramme könnten nicht erzwungen werden, ihre Verlängerung sei ungewiss, Kontrollen blieben erforderlich. Der Erwerb von Grundeigentum vermeide diese Probleme. Ohne den Erwerb der streitgegenständlichen Flächen könne nicht ausgeschlossen werden, dass künftig eine den oben genannten Zielen des Gewässerentwicklungskonzepts entgegenstehende Nutzung ausgeübt werde. Insofern könne das Argument der Klägerin, dass bisher kein Düngemittel aufgebracht worden sei, nicht greifen und die Ausübung des Vorkaufsrechts sei deswegen gerechtfertigt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 13. November 2015 ließ die Klägerin ausführen, dass die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht gewahrt worden sei. Bereits am 15. April 2015 sei der Kaufvertrag dem Landratsamt vorgelegt worden. Voraussetzung für das Laufen der 2-Monatsfrist sei, dass der wirksame Kaufvertrag übermittelt werde, aus dem sich alle für die Ausübung des Vorkaufsrechts relevanten Umstände entnehmen ließen. Es dürfte unstreitig sein, dass bereits Mitte April 2015 der vollständige Kaufvertrag dem Landratsamt überlassen worden sei. Daraus könnten sämtliche relevanten Umstände des Kaufs entnommen werden. Es sei kein Grund ersichtlich, warum dadurch die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht zu laufen beginne. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Vorschriften keine Angaben darüber enthielten, in welcher Form die Mitteilung erfolgen müsse. Dass die Einzelheiten dem Landratsamt auch im April 2015 schon vorgelegen hätten, zeige sich auch daraus, dass am 30. April 2015 die Eltern des Beigeladenen zu 1 Frau ... vom Umweltamt der Beigeladenen zu 3 auf dem streitgegenständlichen Grundstück angetroffen hätten. Sie hätte die Verhandlungen im Auftrag der Beigeladenen zu 3 mit der Naturschutzbehörde geführt.

Die Klägerin gehe nach wie vor davon aus, dass es sich um einen Be- und Entwässerungsgraben handele. Hintergrund sei folgender Sachverhalt: Die Entwässerung der Ortschaft ... laufe über ein 12,5 cm starkes Rohr südlich des Baches von der Ortschaft ... bis vor die Ortschaft .... Dort werde das Abwasser in die bestehende Kanalisation eingeleitet. In diesem Rohr würden Oberflächenwasser und Fäkalien abgeleitet. Bei starkem Regen sei dieses Rohr völlig überlastet. Dann würden Oberflächenwasser und Fäkalien in einem Behälter gesammelt. Dieser Behälter werde über den Wasserlauf des Grundstücks abgeleitet. Dies habe dazu geführt, dass kein Leben mehr in dem Bach sei. Es handele sich also um einen Be- und Entwässerungsgraben.

Es werde bestritten, dass das Ermessen der Beigeladenen zu 3 ordnungsgemäß ausgeübt worden sei. Die Zulassung einer Eigendynamik des Gewässers sei auf diesem Grundstück nur sehr begrenzt möglich, genauso wie die Entwicklung eines Gehölzsaumes, da - wie ausgeführt, in nur geringer Entfernung von ca. 2-3 m zum Bach ein Kanalisationsabwasserrohr verlaufe. Ein Einwachsen von Gehölzwurzeln wäre insoweit nicht möglich. Soweit eine Nitratbelastung angesprochen worden sei, werde darauf hingewiesen, dass nach stärkeren Regenfällen Wasser aus dem Rückhaltebecken mitsamt Unrat und Fäkalien in den Bach abgelassen werde. Auch der Überlauf der Kläranlage in Buch erfolge in den Bach, woraus ein Großteil der Nitratbelastung herrühren dürfte. Seit etwa 30 Jahren werde auf der Wiese keinerlei Düngemittel aufgebracht und werde auch in Zukunft nicht aufgebracht werden. Es erfolge eine extensive Bewirtschaftung. Die Eigendynamik des Baches sei durch vorhandene Abbruchkanten gewährleistet. Die vorhandenen Bäume und Sträucher seien Wildwuchs. Die zum Naturschutz wünschenswerten Maßnahmen seien damit sowohl durch die Position des Kanalisationsrohrs als auch durch den starken Nitrateintrag aus anderen Quellen (etwa das Rückhaltebecken Buch) sehr eingeschränkt. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zu 3 keinerlei Zufahrtsmöglichkeit zu dem streitgegenständlichen Grundstück habe. Das streitgegenständliche Grundstück sei umgeben von einer Fläche, die im Eigentum der Klägerin stehe. Um zu dem streitgegenständlichen Grundstück zu gelangen, müsse das Grundstück der Klägerin betreten oder befahren werden. Es sei nachvollziehbar, dass die Klägerin damit nicht einverstanden sei.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 erwiderte das Landratsamt hierauf nochmals. Es werde nochmals auf das naturschutzfachliche Entwicklungskonzept der Beigeladenen zu 3 hingewiesen, in dem für die ufernahen Streifen die Sukzession und Gehölzsäume in ausgewählten Bereichen zugelassen werden sollten. Diese Ziele seien aus naturschutzfachlicher Sicht durch die Ausübung des Vorkaufsrechts erreichbar. Die Einwendungen der Klägerseite seien nicht zutreffend. Zur Nitratbelastung wird ausgeführt, die Ausweisung von Uferstreifen diene dazu, den Nitrateintrag in das Gewässer, welcher hauptsächlich aus landwirtschaftlichen Bodennutzungen resultiere, zu verringern. Dazu bestünden mehrere Möglichkeiten. Zum einen solle sichergestellt werden, dass auf dem Grundstück grundsätzlich kein Stickstoff aufgebracht werde. NPK-Dünger (Nitrat-Phosphor-Kali-Dünger) würde zur Produktionssteigerung in der Landwirtschaft bei Acker- und Wiesengrundstücken eingesetzt. Durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes werde die landwirtschaftliche Bodennutzung auf dem Uferstreifen faktisch aufgegeben und ein natürlicher Entwicklungsprozess angestoßen. Die sich natürlich einstellende Sukzession bedürfe keiner landwirtschaftlichen Verwertung. Somit bedürfe es in der Folge auch keiner Maßnahmen zur Produktionssteigerung. Durch das Zulassen von sich natürlich entwickelnder Vegetation werde zusätzlich erreicht, dass die sich einstellende Vegetation aus Hochstauden- und Gehölzgesellschaften in größerem Maße imstande sei, Nitrat aus der Luft oder aus Oberflächenabfluss zu binden und zu verwerten. Dies sei deshalb so, weil diese Bestände - im Gegensatz zu Schnittwiesen - nicht regelmäßig und nicht häufig geschnitten würden. Die vorhandene Blattmasse werde nur in geringem Maße reduziert und somit könne der Stickstoff zu Osmose und Sauerstoffproduktion in größerem Maße genutzt und umgewandelt werden. In rechtlicher Hinsicht komme es nicht darauf an, ob die Nitratbelastung im Gewässer auch durch Maßnahmen nach anderen Gesetzen (zum Beispiel Wasserrecht) reduziert werden könne.

Zu den Rohrleitungen im Uferbereich sei anzuführen, dass das Zulassen einer Gewässerdynamik nur 1 naturschutzfachlicher Aspekt neben weiteren sei. Dort, wo Rohrleitungen ufernah im Boden verlegt seien, müsse zweifellos darauf geachtet werden, dass diese durch die Gewässerdynamik nicht freigelegt würden. Die Gewässerdynamik könne in solchen Bereichen in einem kleineren Maßstab dennoch stattfinden und müsse nicht gänzlich unterbunden werden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die erhobene Klage ist - soweit über sie nach der erklärten Teilrücknahme in Hinblick auf den angekündigten Klageantrag Nr. 2 noch zu entscheiden war - als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet, da der Bescheid vom 7. Juli 2015 rechtmäßig ist und die Klägerin insoweit nicht in ihren eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die Klage wurde bezüglich des ursprünglich beantragten Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung eines Negativattestes über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Insofern war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten der Klägerseite aufzuerlegen.

II.

Der Klage kann auch im Übrigen nicht stattgegeben werden, da die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechtes mit Bescheid vom 7. Juli 2015 formell und materiell rechtmäßig ist.

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens des Vorkaufsrechtes - mithin der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BayVGH v. 03.05.2016 - 14 B 15.205 - Rn. 41 mw.N. = juris). Hier ist also auf die Lage zum 8. April 2015 abzustellen.

b) Die Ausübung des Vorkaufsrechts in formeller Hinsicht begegnet keinen Bedenken. Insbesondere handelt der Freistaat Bayern nach Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG - vertreten durch das Landratsamt - auch, wenn wie im vorliegenden Fall das Vorkaufsrecht zugunsten einer anderen Körperschaft (hier der Beigeladenen zu 3) ausgeübt wird.

aa) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgte innerhalb der Frist des Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG. Hiernach kann das Vorkaufsrecht nur innerhalb von 2 Monaten nach „der Mitteilung“ ausgeübt werden. Mit dem Begriff der „Mitteilung“ nimmt die Vorschrift Bezug auf Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG i. V. m. § 469 BGB. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Mitteilung über den „Inhalt des Vertrags“ an den Vorkaufsrechtsberechtigten im Sinne von § 469 BGB stets gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde abzugeben. Genauere Bestimmungen zum Inhalt der Mitteilung enthält das Gesetz zwar nicht, jedoch ist als Mindestvoraussetzung schon aus der Vorschrift des § 469 BGB („Inhalt des geschlossenen Vertrags“) zu fordern, dass alle vertraglichen Bestimmungen sowie die Wirksamkeitsvoraussetzungen mitgeteilt werden (BayVGHv. 08.12.2011 - 14 BV 10.559 - Rn. 23 = NuR 2012, 510). Das fristauslösende Ereignis ist somit die positive Kenntnis der Kreisverwaltungsbehörde von der Mitteilung.

bb) Hiernach hatte das Landratsamt im vorliegenden Fall erst mit der Übermittlung des Vertragstextes durch den Notar am 26. Mai 2015 Kenntnis von der Mitteilung im Sinne von Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG. Die Ausübungsfrist endete mithin erst am 26. Juli 2015. Durch die Bekanntgabe der Ausübung des Vorkaufsrechts mit Bescheid vom 7. Juli 2015 am 20. Juli 2015 erfolgte diese Ausübung fristgerecht. Nach dem soeben dargelegten Maßstab kommt es weder auf ein von der Klägerseite vorgetragenes „Kennenmüssen“ noch auf die Kenntnis vom Vertragsschluss durch die Beigeladene zu 3 an. Auch kann in der Übermittlung des Vertragstextes - ohne jegliche weitere Hinweise im Hinblick auf das mögliche Bestehen von Vorkaufsrechten - am 15. April 2015 an den Gutachterausschuss am Landratsamt nicht die Mitteilung im Sinne von § 469 BGB bzw. Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG gesehen werden (so auch BayVGH15.9.2006 - 9 B 04.1233 - Rn. 36 m. w. N. = juris). Dies gilt schon deswegen, weil die Mitteilung im Sinne von § 469 BGB eine Verpflichtung des Verkäufers darstellt, die dem Vorkaufsberechtigten ermöglichen soll, von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen (BayVGHv. 8.12.2011 - 14 BV 10.559 - Rn. 23 = NuR 2012, 510). Der Verkäufer kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht natürlich auch eines Dritten bedienen. Jedoch kann der Verkäufer nach Meinung des erkennenden Gerichts nicht eine eigenständige Informationsverpflichtung eines Dritten, die vollkommen unabhängig von einem eventuellen Vorkaufsrecht besteht und einem gänzlich anderen Informationszweck dient, im Nachhinein zu seiner eigenen Mitteilung „umwidmen“ und sich so seiner Mitteilungspflicht nach § 469 BGB bzw. Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG entziehen. So liegt der Fall aber hier. Die Mitteilung durch den Notar an den Gutachterausschuss erfolgt nach § 195 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Erfüllung einer eigenständigen Verpflichtung des Notars selbst und nur zum Zweck der „Führung der Kaufpreissammlung“ durch den Gutachterausschuss (vgl. § 192 BauGB). Einen erkennbaren Zusammenhang mit einer eventuellen Vorkaufsberechtigung hat diese Mitteilung für den Berechtigten gerade nicht und kann somit auch nicht die Pflicht des Verkäufers nach § 469 BGB entfallen lassen. Auch im vorliegenden Fall wurden der Mitteilung vom 15. April 2015 keine weiteren Angaben zum möglichen Bestehen eines Vorkaufsrechts beigegeben, weshalb es bei dem oben genannten Zeitpunkt des 26. Mai 2015 bleibt.

c) Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Ausübung des Vorkaufsrechts.

aa) Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayNatSchG. Hiernach stehen dem Freistaat Bayern sowie bestimmten kommunalen Körperschaften Vorkaufsrechte beim Verkauf von Grundstücken, auf denen sich oberirdische Gewässer, ausgenommen Be- und Entwässerungsgräben, befinden oder die daran angrenzen, zu. Das Vorkaufsrecht bezieht sich - auch in Anbetracht des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG - grundsätzlich auf das gesamte Grundstück, denn es sind keinerlei Kriterien ersichtlich, inwiefern das Tatbestandselement des „Angrenzen“ in weitere Teilbereiche zerlegt werden könnte (BayVGHv. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - Rn. 37 = juris).

Das Vorkaufsrecht darf nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur rechtfertigen. Auch das Vorliegen der soeben genannten Rechtfertigungsgründe unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BayVGH v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - Rn. 41 = juris). Einen Beurteilungsspielraum hat die handelnde Behörde somit nicht. Zur Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts kann es grundsätzlich schon ausreichen, wenn lediglich förderliche Auswirkungen auf die in Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG genannten Rechtfertigungsgründe festzustellen sind (BayVGHv. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - Rn. 6 = NuR 2015, 427). Hierbei darf sich die Behörde auch grundsätzlich von dem Leitsatz leiten lassen, dass nach allgemeiner Erfahrung die Verwirklichung naturschutzfachlicher Ziele durch den Eigentumserwerb seitens der öffentlichen Hand besser gefördert wird als durch entsprechende Maßnahmen von Privatpersonen insbesondere im Rahmen zivilrechtlicher Vereinbarungen wie etwa Bewirtschaftungsvereinbarungen (BayVGH v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - Rn. 7 ff. = NuR 2015, 427).

bb) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Beigeladenen zu 3 steht ein Vorkaufsrecht am Grundstück der Klägerin zu. Bei dem hier in Frage stehenden ... handelt es sich - schließlich auch nach Meinung des Wasserwirtschaftsamtes ... - um ein Gewässer III. Ordnung. Jedenfalls handelt es sich nach Meinung des Gerichts keinesfalls um einen Be- oder Entwässerungsgraben. Ein Be- bzw. Entwässerungsgraben ist ein künstlich hergestelltes Gewässer, welches für gewöhnlich nur vorübergehend wasserführend ist und der Be- oder Entwässerung dient (Engelhard/Fischer-Hüftle/Egner/Brenner BayNatSchG Art. 39 Rn. 6a). Genau dies trifft für den ... nicht zu. Nach den aktenkundigen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes (Bl. 78 d. A.) ist der ... ständig wasserführend und hat ein Einzugsgebiet von über 14 km². Dem Gericht ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem ... um ein künstliches Gewässer handeln könnte. Dafür ist vorliegend kein Anhaltspunkt gegeben.

Hierbei kommt es auch nicht auf die von der Klägerseite behauptete Einleitung von Abwässern oder die biologische Qualität des Gewässers an. Selbst wenn in den ... Abwässer eingeleitet werden sollten, so macht dies aus diesem Gewässer noch lange keinen Entwässerungsgraben. Dies gilt schon deswegen, weil dies einerseits unbeabsichtigt oder andererseits sogar beabsichtigt, aber rechtswidrig erfolgen könnte. Von diesen Aspekten kann jedoch nicht die Qualifikation als Gewässer einer gewissen wasserrechtlichen Ordnung oder als ein Entwässerungsgraben abhängen. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der ... an bestimmten Stellen biologisch tot ist, da dies grundsätzlich auf jedes Gewässer - wie etwa auch große Flüsse - zutreffen kann.

Hier liegen auch entsprechende Rechtfertigungsgründe für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG in der Form von zukünftigen naturschutzfachlichen Belangen vor. Der streitgegenständliche Bescheid stützt sich hier maßgeblich auf das sog. Gewässerentwicklungskonzept der Beigeladenen zu 3. Als Zielsetzung für das Gewässergrundstück selbst nennt dieses Konzept im fraglichen Teilbereich „Sohlstützung durch ingenieurbiologische Maßnahmen, sonst Eigenentwicklung zulassen“ und für den fraglichen Uferstreifen des Ufergrundstücks „Uferstreifen ausweisen, Sukzession zulassen, in ausgewählten Abschnitten Gehölzsaum entwickeln; in Teilbereichen außerhalb des 5 m breiten Ufersaums extensive Nutzung möglich“. Nach den weiter erläuternden Ausführungen der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 21. September 2015 sind mit der Ausübung des Vorkaufsrechts im Wesentlichen 3 Zielsetzungen verbunden.

Zum einen soll hierdurch die Eigendynamik des Gewässers - sprich die Selbstformung des Gewässerbetts durch das Gewässer - gefördert werden. Dass hierfür eventuell Uferflächen im Sinne einer Flächenbeanspruchung notwendig sind, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Selbst die Klägerseite gibt im Schriftsatz vom 13. November 2015 zu, dass nach ihrer Meinung die Zulassung einer Eigendynamik zumindest „sehr begrenzt möglich“ sei. Diese (nach Meinung der Klägerseite nur) begrenzte Möglichkeit gelte deswegen, weil in etwa 2-3 m Entfernung zum Bachlauf ein Kanalisationsabwasserrohr des Ortsteils ... verlaufe. Dies alles kann von Seiten des Gerichts als wahr unterstellt werden, da selbst danach der ... etwa 2 m Platz für die Entwicklung einer Eigendynamik sicher hätte. Im Übrigen wäre natürlich auch zu bedenken, dass mit dem Erwerb der Eigentümerstellung an dem Grundstück durch die Beigeladene zu 3 zumindest an eine Verlegung dieses Rohres zu denken ist, wenn - was wohl noch Jahrzehnte dauern dürfte - die Eigendynamik des ... tatsächlich so weit fortschreiten sollte. Dass die Klägerseite anscheinend mit der Zulassung der Eigendynamik einverstanden ist, lässt eine Rechtfertigung durch die sichere Zurverfügungstellung von Uferflächen im Wege des Eigentumserwerbs seitens der Beigeladenen zu 3 nicht entfallen. Die Klägerseite verkennt nach Meinung des Gerichts die zeitliche Dimension einer Gewässerentwicklung, welche auf Jahrzehnte angelegt ist und damit eventuell auch die Lebensdauer der Klägerin überschreitet. In keiner Weise ist nämlich vorliegend rechtlich sichergestellt, dass die naturschutzfreundliche Einstellung der Klägerin oder der Beigeladenen zu 1 und 2 durch eventuelle Rechtsnachfolger geteilt werden würde. Ein eventueller Rechtsnachfolger könnte sich eben mit dieser Situation nicht zufrieden geben und den „Flächenfraß“ durch den ... verhindern wollen.

Daneben soll die Ausübung des Vorkaufsrechts auch auf dem Uferstreifen den Eintrag von Nitrat vermindern. Aufgrund der nicht erkennbaren Absicht der Beigeladenen zu 3, auf diesem Uferstreifen irgendeine Form von Landwirtschaft zu betreiben, erscheint auch diese Zielsetzung dem Gericht plausibel in Angriff genommen. Auch hierzu hat die Klägerseite lediglich ausgeführt, dass auf der in Frage stehenden Teilfläche bisher lediglich extensive Landwirtschaft betrieben worden sei und dies auch in Zukunft beabsichtigt sei. In diesem Zusammenhang kann das Gericht nur nochmals auf den schon eben aufgeführten Aspekt der mangelnden Auseinandersetzung mit den zeitlichen Dimensionen hinweisen. Hier ist vorliegend ebenfalls keinerlei rechtliche Absicherung gegeben, die bei einer irgendwann stets anstehenden Rechtsnachfolge die weitere Einhaltung dieser naturschutzfreundlichen Form der Landwirtschaft sicherstellen könnte. Auf die - wenn auch möglicherweise in fernerer Zukunft liegende - Möglichkeit einer Intensivierung der Landwirtschaft auf dem Grundstück wurde durch das Landratsamt bereits hingewiesen. Im Hinblick auf den von der Klägerseite behaupteten Aspekt, dass ein Großteil des Nitrateintrags in den ... aus der Abwasserkanalisation in Buch oder von anderen landwirtschaftlichen Grundstücken stamme, ist darauf hinzuweisen, dass jede Förderung des Zieles der Minderung des Nitrateintrags bereits eine Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts bedingt. Es kann nicht darauf ankommen, mit der Umsetzung des Gewässerentwicklungskonzepts und mit der Verfolgung der Ziele des Naturschutzes abzuwarten, bis der Vorkaufsfall bei den größtmöglichen potentiellen Störern eingetreten ist. Denn in erster Linie wird das vorliegende Gewässerentwicklungskonzept wohl durch das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht umgesetzt werden. Vielmehr kann das Vorkaufsrecht auch an Grundstücken ausgeübt werden, die - wie das streitgegenständliche Grundstück anscheinend - weniger die Ziele des Naturschutzes beeinträchtigen. Dass die Beigeladene zu 3 ihr Gewässerentwicklungskonzept gar nicht umsetzen will, ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere kann dies nicht aus der - nach Behauptung der Klägerseite - in den letzten 10 Jahren bachaufwärts entstandenen Bebauung abgelesen werden. Zum einen folgt dies daraus, dass das Gewässerentwicklungskonzept der Beigeladenen zu 3 zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juli 2015 erst 7 Jahre alt war und zum anderen daraus, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts auch rechtmäßigerweise aus rein fiskalischen Gründen der Finanzierbarkeit - welche bei Bauland erhöhte Anforderungen stellt - abgelehnt werden kann (BayVGH v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - Rn. 58 m. w. N. = juris).

Schließlich führt das Landratsamt auch den Aspekt der Ansiedlung bestimmter Kraut- und Staudenfluren im Rahmen natürlicher Sukzession auf dem erworbenen Grünlandstreifen an. Hierzu soll auf dem erworbenen Uferstreifen die Grünlandnutzung aufgegeben werden oder etwa durch Regelung eines späteren Schnittzeitpunktes extensiviert werden. Auch hierzu hat die Klägerseite lediglich ausgeführt, dass eine Besiedlung am Bachrand bereits durch Bäume und Sträucher erfolgt sei. Aus den in den Akten befindlichen Bildaufnahmen ist jedoch ersichtlich, dass sich diese Ausführungen lediglich auf den unmittelbaren Bachrand beschränken. Die erworbene Teilfläche mit einer Breite von 8 m geht jedoch erheblich weiter und würde eine weitere Besiedlung auch auf dem bisher noch als Grünland genutzten „Uferstreifen im weiteren Sinne“ ermöglichen, auf dem bisher keinerlei Besiedlung durch Sträucher oder Bäume erkennbar ist. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerseite oder die Beigeladenen zu 1 und 2 auch auf diesem 8 m breiten Streifen einen Verzicht auf die Grünlandnutzung in Betracht gezogen haben oder in Betracht ziehen würden. Auch zu dem Aspekt des im Bereich des erworbenen Uferstreifens verlegten Kanalisationsrohres ist anzuführen, dass dieses die Initiierung der oben genannten Kraut- und Staudenfluren eventuell erschweren könnte, jedoch der Rechtsmaßstab des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG hier bereits eine bloße Förderung der naturschutzfachlichen Ziele zur Rechtfertigung ausreichen lässt. Dass dieses Kanalisationsrohr insbesondere die Sukzession durch die soeben genannten Kraut- und Staudenflure unmöglich macht und eine Förderung der naturschutzfachlichen Ziele nicht mehr möglich ist, drängt sich dem Gericht nicht auf.

Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass die Umsetzung der Ziele des Naturschutzes auch nicht am Unwillen der Klägerin, den Mitarbeitern der Naturschutzbehörde Zutritt zu dem erworbenen Uferstreifen zu gewähren, scheitern würde, da diesen das Zutrittsrecht nach Art. 54 Abs. 1 BayNatSchG zukommt. Ebenso kommt es schon aus Rechtsgründen nicht auf tatsächliche Begebenheiten an, die erst nach Entstehung des Vorkaufsrechts entstanden sind.

cc) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgte auch entsprechend den Anforderungen an eine pflichtgemäße Ermessensausübung nach Art. 40 BayVwVfG. Die Rechtsfolge des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG besteht in der Einräumung einer Ermessensentscheidung, welche gemäß den Grundsätzen des Art. 40 BayVwVfG zu treffen ist, jedoch nach § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Hierbei ist zu beachten, dass die Behörde nach § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen auch noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ergänzen, jedoch nicht gänzlich austauschen oder gar erstmalig Ermessen ausüben darf.

Vorliegend ist kein Fall eines gänzlichen Ermessensausfalls oder eines gänzlichen Übersehens ermessensentscheidender Sachverhaltsaspekte in tatsächlicher Hinsicht gegeben, welche nicht mehr heilbar wären. Bei der Beurteilung, ob die Behörde Ermessen ausgeübt hat, kommt der dem Bescheid beigefügten Begründung indizielle Bedeutung zu (vgl. etwa BayVGH v. 22.1.2016 - 9 ZB 15.2027 - Rn. 11 = NVwZ-RR 2016, 491), wobei auf den Unterschied zwischen den formellen Anforderungen des Begründungserfordernis nach Art. 39 BayVwVfG und den materiellen Anforderungen an die Ermessensausübung nach Art. 40 BayVwVfG hinzuweisen ist.

Die - zugegebenermaßen dürftigen - Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zu Ermessensaspekten zeigen in noch ausreichender Weise, dass sich die Behörde der Eröffnung einer Ermessensentscheidung im Kern bewusst war und insofern kein gänzlicher und nach § 114 Satz 2 VwGO unheilbarer Ermessensausfall vorliegt. So verhält sich der Bescheid zumindest zu dem Aspekt eines Auswahlermessens nämlich insofern, als die Breite des anzukaufenden Uferstreifens unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Ziele kurz angesprochen wird. Ebenso wird eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zumindest für die von der Ausübung vorrangig und schwerer betroffenen Beigeladenen zu 1 und 2 als Eigentümer der Restfläche vorgenommen. Diese kommt - im Ergebnis ohne Beanstandung - zu dem Schluss, dass die Restfläche für die Eigentümer noch in angemessenem Umfang wirtschaftlich verwertbar ist, so dass ein Ankauf auch der Restfläche gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 4 BayNatSchG hier nicht in Betracht zu ziehen sei. Dies zeigt, dass die Behörde im Grundsatz erkannt hat, dass berechtigte private Belange zumindest auf der Käuferseite im Raum stehen und den Inhalt der Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts im Ermessenswege beeinflussen können. Damit vermochte die Behörde ihre Ermessensargumente auch noch bis in das gerichtliche Verfahren hinein zu ergänzen, was tragfähig geschehen ist.

Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerseite dringen nicht durch. Soweit sich die Klägerseite darauf beruft, dass ihre privaten Rechtspositionen im Bescheid selbst keinerlei Anklang gefunden haben, begegnet dies zumindest im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Bedenken. Die Klägerseite hat selbst in den Schriftsätzen keinerlei private Rechtsposition vorgebracht, die im Rahmen einer Abwägung mit den öffentlichen Belangen hätte Berücksichtigung finden müssen. Dies dürfte auch daran liegen, dass die Klägerseite im vorliegenden Fall - ungewöhnlicherweise - die Verkäuferin des streitgegenständlichen Grundstücks ist, die im Regelfall wohl keine privaten Interessen gegen die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts anführen kann. Da durch die Ausübung des Vorkaufsrechts lediglich der Vertragspartner ausgetauscht wird, der Kaufvertrag jedoch im Übrigen so auf den Vorkaufsberechtigten übergeht, wie er mit dem ursprünglichen Käufer geschlossen wurde, dürfte der Verkäuferseite die Ausübung des Vorkaufsrechts im Regelfall egal sein. Spezielle Erwägungen, die ein besonderes Eingehen auch auf die Verkäuferseite im Rahmen der Ermessensausübung erfordern, wurden vorliegend nicht vorgetragen. Der besondere Schutz familiärer Beziehungen oder der Höhe des Kaufpreisanspruchs wird durch Art. 39 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 9 BayNatSchG Rechnung getragen, ist aber im Übrigen im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Das Gericht geht davon aus, dass es im Regelfall somit keiner besonderen Auseinandersetzung mit der Rechtsposition des Verkäufers im Rahmen der Ermessensausübung für das Vorkaufsrecht bedarf. Dies gilt im hiesigen Fall umso mehr, als - vgl. Niederschrift - die Klägerseite auf Gerichtsnachfrage ihre Position als hier klagende Verkäuferin maßgeblich mit der ihr zur Veräußerung stehenden kostenschonenden Rechtsschutzversicherung begründete.

Soweit die Klägerseite rügt, dass sich das Landratsamt nicht mit dem Relationsverhältnis des angekauften Uferstreifens im Vergleich zu der verkauften Teilfläche auseinandergesetzt hat, so stimmt dies schon nicht mit den oben angeführten Ausführungen zur wirtschaftlichen Nutzbarkeit der verbleibenden Teilfläche überein. Vielmehr hat sich das Landratsamt im Bescheid genau mit diesem Aspekt auseinandergesetzt.

Schließlich ist kein unheilbarer Fehler bei der Ermessensausübung darin zu sehen, dass das Landratsamt - in der Tat - im Bescheid nicht erwähnt hat, dass bereits eine Uferbewachsung vorhanden ist. Dies gilt schon deswegen, da die Frage der Bewachsung des Ufers sowieso nur für eine der 3 tragenden naturschutzfachlichen Zielsetzungen Relevanz besitzt. Die Verhinderung des Eintrages von Nitrat steht mit der Uferbewachsung - soweit ersichtlich - in keinem Zusammenhang. Ebenso verhält es sich mit dem Aspekt der Sicherung des Flächenverbrauchs durch die Zulassung einer Eigendynamik des .... Beide Aspekte würden jedoch für sich genommen nach Meinung des Gerichts bereits die Ausübung des Vorkaufsrechts unter Ermessensgesichtspunkten rechtfertigen.

Lediglich für den Aspekt der natürlichen Sukzession spielt die Frage der Bewachsung des Ufers eine Rolle, jedoch auch nur soweit eine solche Bewachsung überhaupt vorliegt. Wie bereits oben angeführt, zielt die Planung auf die Ansiedlung von Kraut- und Staudenfluren ab, die auf dem 8 m breiten Uferstreifen insgesamt angesiedelt werden sollen. Es ist jedoch nicht der gesamte Streifen sondern - ausweislich der Luftbildaufnahmen in der Akte - nur der unmittelbare Bachrand bewachsen. Insofern spielt die am Bachrand bereits vorhandene Bewachsung eine Rolle für die Ermessensausübung, jedoch nicht in der Weise, dass dies ein gänzlich neuer Aspekt wäre, der nicht im Rahmen einer Ermessensergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO nachgeholt hätte werden können. Das Landratsamt hat diese Aspekte jedoch im Schriftsatz vom 21. September 2015 erkannt, da es dort eine Beschreibung des Ufers und der dort befindlichen Gehölze abgegeben hat. Dennoch kam das Landratsamt zu keiner gegenteiligen Auffassung und verwies diesbezüglich wiederum auf seine 3 bereits genannten Zielsetzungen. Ein eventuelles Ermessensdefizit ist damit nach Meinung des Gerichts geheilt.

Die Ermessenausübung ist damit rechtmäßig erfolgt.

Der Bescheid ist insgesamt rechtmäßig.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung zum streitig entschiedenen Bereich beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladenen zu 1 und 2 nicht durch Stellung eines Antrags auf Aufhebung des Bescheids in der mündlichen Verhandlung am Prozessrisiko beteiligt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), können ihnen auch keine Kosten auferlegt werden. Da sich die Beigeladene zu 3 ebenfalls mangels Antrags auf Klageabweisung keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat, entspricht es auch nicht der Billigkeit, ihr einen Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladenen tragen somit ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Rechtsmittelbelehrung

Die Verfahrenseinstellung und diesbezüglichen Kosten sind nicht anfechtbar.

Für den streitig entschiedenen Bereich gilt dies:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts fußt auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 9.6.2 des Streitwertkatalogs. Insofern geht das Gericht davon aus, dass es sich um zwei selbstständige Klagebegehren auf Aufhebung des Bescheids und Erteilung des Negativattestes handelt, für die jeweils der Regelstreitwert anzusetzen ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 03/05/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Juni 2013 abgeändert und erhält folgende Fassung: Der Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 18. Dezember 2012 wird aufg
published on 22/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für
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published on 26/07/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 gesamtschuldnerisch zu tragen. Die Beigeladenen zu 2 und zu 3 tragen ihre außer
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Annotations

(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.

(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.

(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. Zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Absatz 5 Satz 2 genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter hinzuzuziehen.

(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle.

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

(1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht erstmals oder erneut zu bestellen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden. Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für die Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluss, den Beschluss über die Vorwegnahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluss über die Aufstellung eines Umlegungsplans, den Beschluss über eine vereinfachte Umlegung und für den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren.

(2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind, bleiben unberührt.

(3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Absatz 2 Nummer 4).

(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.

(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.

(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. Zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Absatz 5 Satz 2 genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter hinzuzuziehen.

(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle.

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.