Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Aug. 2015 - AN 11 K 14.01883
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 11 K 14.01883
Im Namen des Volkes
Urteil
11. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 1021
Hauptpunkte: Zum Begriff der Windfarm, Besorgnis der Befangenheit nicht gegeben, Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 auf Schallimmissionen von Windkraftanlagen, Impulszuschlag
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
Markt Gemeinde ...
vertreten durch den ersten Bürgermeister ...
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Freistaat Bayern
vertreten durch: Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt a. d. Aisch, Schlossberg 10, 91315 Höchstadt
- Beklagter -
beigeladen: ...
vertreten durch den Geschäftsführer ...
bevollmächtigt: ...
wegen Immissionsschutzrechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 11. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kohler den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Stadler den Richter Michel und durch die ehrenamtliche Richterin ... die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. August 2015 am 5. August 2015 folgendes
Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der jeweils festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von 2 Windkraftanlagen (WKA/WEA) auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ... bzw. ..., ... jeweils Gemarkung ..., Markt ....
Mit Schreiben vom
Mit 2 Genehmigungsbescheiden vom
Die Klägerin ist eine kreisangehörige Marktgemeinde und nordwestlich angrenzende Nachbargemeinde zur Standortgemeinde .... Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Geltungsbereich ihres qualifizierten Bebauungsplans „...“, welcher zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bereits in Kraft war und hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) festlegt. WKA 1 und WKA 5 sollen ca. 1 km östlich der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans errichtet werden.
Mit Schriftsatz vom
1. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid des Landratsamtes vom
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Mit Schriftsatz vom
Für die ursprünglich gemeinsam beantragten 5 Windkraftanlagen sei eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG durchzuführen gewesen. Diese „Vorprüfungspflicht“ sei entgegen der Ansicht der Genehmigungsbehörde auch nicht später dadurch entfallen, dass eine Anlage (WKA 4) gesondert im August 2014 genehmigt worden sei und der Betreiber die Genehmigung der weiteren Anlagen WKA 2 und WKA 3 zurückgestellt habe. Es handele sich nicht um isolierte Einzelgenehmigungen, die nicht der Vorprüfungspflicht nach UVPG unterlägen. Eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung bestehe ab 3 Windkraftanlagen. Mehrere Windkraftanlagen seien kumulativ zu bewerten, wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienten und in einem engen räumlichen Zusammenhang stünden. Das sei wohl offenbar für die ursprünglich 5 gemeinsam beantragten Anlagen so gesehen worden, so dass ohne weiteres auch davon auszugehen sei, dass dies für die verbliebenen 3 Anlagen der Fall sei. Bei den 3 verbliebenen Anlagen handele es sich um solche derselben Art, welche vom gleichen Träger verwirklicht werden sollten und in einem räumlichen Zusammenhang stünden. Das BVerwG habe für den Begriff der „Windfarm“ nach dem UVPG festgestellt, dass für dessen Vorliegen der räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlagen zueinander entscheidend sei. Das sei jedenfalls der Fall, wenn 3 oder mehr WKA räumlich so einander zugeordnet seien, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder berühren würden. Entgegen der Interpretation der Genehmigungsbehörde habe die Rechtsprechung keine feste Abstandsgröße bestimmt, die zwischen einer Windfarm einerseits und isoliert zu betrachtenden Einzelanlagen andererseits trenne. Sachgerecht sei es, den für den Begriff „Windfarm“ relevanten Einwirkungsbereich in Bezug auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bestimmen. Für WKA bedeute dies, dass insbesondere im Hinblick auf die Schutzgüter Tier und Landschaft im Zweifel von einem eher großen Einwirkungsbereich auszugehen sei. So sei im Artenschutz regelmäßig ein Radius von 1000 m und mehr um die jeweilige Anlage relevant. Lege man um die WKA 1 und WKA 5 einerseits und die WKA 4 andererseits jeweils einen Radius von 1000 m, berührten sich diese regelmäßig für die artenschutzrelevanten Wirkräume der Anlagen und stellten mithin eine Windfarm dar. Diese Betrachtungsweise sei auch für die Umweltverträglichkeitsprüfung rechtlich gefordert, weil es gerade auf die gemeinsamen Umweltauswirkungen ankomme. Genau zwischen den WKA 1 und 5 westlich und der WKA 4 östlich sei im Bereich der Fläche des Vorbehaltsgebietes für Windkraft (WK ...) ein Vorkommen des Wespenbussards zu erwarten. Auch am Bereich des ... befinde sich der Lebensraum bzw. das Jagdrevier mindestens eines Wespenbussards. In der Umgebung würden durch Anwohner bis zu 4 Bussarde gleichzeitig beobachtet. Der Wespenbussard sei im bayerischen Windenergieerlass als kollisionsgefährdete Vogelart und mit einem Prüfbereich von 1000 m für das Brutvorkommen und 6000 m für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate geführt. Auch habe der Uhu am ... zumindest ein Nahrungshabitat. Auch für den Rotmilan sei wohl südöstlich von ... von einem Brutstandort auszugehen. Schließlich sei nach der Eigendarstellung der Beigeladenen wohl im Bereich der Fläche 51 der Standort eines Schwarzstorchenpaares vorhanden. Allein die sich in Bezug auf den Wespenbussard, den Uhu, den Rotmilan und den Schwarzstorch somit ergebenden Prüfbereiche überlappten sich so weitgehend, dass jeweils die WKA 1 und WKA 5 gemeinsam mit der WKA 4 erfasst würden. Das somit rechtswidrig unterbliebene Vorprüfungsverfahren nach § 3c UVPG hätte in die förmliche und gesonderte Feststellung nach § 3a Satz 1 UVPG, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, münden müssen. Sie hätte in dem Fall, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben solle, öffentlich bekannt gemacht werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Im Gegenteil sei ausdrücklich und ausweislich der Begründung der Genehmigungsbescheide darauf verzichtet worden. Die Genehmigungsbehörde sei davon ausgegangen, dass vorliegend nur auf 2 WKA abzustellen sei. Die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen zur standortbezogene Vorprüfung stellten auf die ursprünglich 5 beantragten WKA ab. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG folge aus dem Fehlen der Vorprüfung des Einzelfalls zwingend die Aufhebung der Genehmigung. Die Einschränkungen des § 2 UmwRG bei der Geltendmachung des Fehlens der Vorprüfung griffen für die Klägerin nicht.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass die Beigeladene einen förmlichen Bau- und nicht immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag gestellt habe, dass keine Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde zur Erteilung einer Ausnahme von der Naturparkverordnung ... vorgelegen habe und dass der zuständige Sachbearbeiter im Landratsamt (Herr ...) am Genehmigungsverfahren mitgewirkt habe, obwohl gegen ihn die Besorgnis der Befangenheit bestünde. Obwohl durch einen weiteren Kläger in einem parallelen Verfahren am 14. Oktober 2014 gegen Herrn ... ein Befangenheitsantrag gestellt worden sei, über den erst am 25. Oktober 2014 entschieden worden sei, habe Herr ... entgegen Art. 21 Satz 1 BayVwVfG in der Zwischenzeit das Verfahren weitergeführt. Dies sei zum Beispiel durch das behördeninterne Schreiben vom 17. Oktober 2014 belegt.
Wäre die notwendige standortbezogene Vorprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden, so hätte die Genehmigungsbehörde feststellen müssen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre. Dies folge aus der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Landschaftsschutzgebietes im Naturpark ... (wird näher ausgeführt) und aufgrund der Beeinträchtigung des Artenschutzes in Bezug auf kollisionsgefährdete Vogelarten (wird näher ausgeführt).
Schließlich beruhten die angegriffenen Genehmigungen auf einer fehlerhaften Lärmimmissionsprognose vom 1. September 2014. Die dort vorgenommene Schallausbreitungsrechnung sei nach Angaben des Gutachters nach DIN ISO 9613-2 erfolgt. Dies sei nach A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm das vorgegebene Verfahren für Schallausbreitungsrechnungen. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass die DIN ISO 9613-2 ausdrücklich nur anwendbar sei für Schallquellen mit einer maximalen Höhe von 40 m über dem Erdboden. Diese Anwendungseinschränkung sei auch gerade für die Schallausbreitungsberechnung bei Windkraftanlagen von Bedeutung, welche heute üblicherweise eine Nabenhöhe weit oberhalb von 40 m hätten. Die Begrenzung der Quellhöhe sei von erheblicher Bedeutung für die richtige Ermittlung der Schallausbreitung insbesondere auch der tiefen Frequenzen. So finde bei unreflektierter Anwendung der DIN ISO 9613-2 auf die Schallausbreitungsprognose von Windkraftanlagen eine Unterschätzung der Impulshaltigkeit insbesondere tiefer Frequenzen statt. In der Rechtsprechung sei zwar geklärt, dass für die Beurteilung von Schallimmissionen aus Windkraftanlagen die TA Lärm in der Regel anzuwenden sei. Die Problematik des in der Höhe begrenzten Anwendungsbereich der DIN ISO 9613-2 sei dabei bislang regelmäßig übergangen worden, weil es häufig an entsprechendem substantiierten Sachvortrag der Kläger gefehlt habe bzw. den Gerichten diese Problematik offensichtlich auch nicht im Wege der Amtsaufklärung ausreichend bewusst geworden sei. Fraglich sei, ob insoweit insbesondere abweichende Formeln für die Berücksichtigung des Bodendämpfmaßes geeignet seien. Im Schallgutachten werde zwar angegeben, dass ein alternatives Verfahren zur Bodendämpfung angewendet worden sei, dieses werde aber weder erläutert noch seien insoweit nachvollziehbare Berechnungsansätze ersichtlich. In Bezug auf die Ausbreitung von tieffrequenten Geräuschen, die bei Windkraftanlagen zu dem impulshaft infolge des Flügelschlages aufträten, könne es daher infolge der enormen Höhe der Schallquelle zu Fehlbewertungen in der Immissionsprognose kommen. So sehe zum Beispiel A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm einen Zuschlag von 3 oder 6 dB vor, wenn das zu beurteilende Geräusch Impulse enthalte. Von daher sei es nach derzeitigem Stand möglich, dass an den einzelnen Immissionsorten die Beurteilungspegel auch 6 dB (A) höher ausfallen könnten. Dann würden aber die maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwerte nach Ziffer 6.1 der TA Lärm an den meisten der untersuchten Immissionsorten oberhalb des jeweils maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwertes für die Nacht liegen. Damit seien die Lärmauswirkungen auf das Baugebiet ... nicht in der Weise prognostiziert, dass sichergestellt sei, dass dort keine Überschreitungen der maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet auftreten könnten. Richtig sei zwar, dass in ständiger Rechtsprechung die Anwendung der TA Lärm zur Beurteilung von Lärmimmissionen durch Windkraftanlagen bestätigt sei. In der Rechtsprechung sei jedoch bislang nicht bzw. nicht abschließend die Frage geklärt, ob das in der Anlage A.2.3.4 der TA Lärm verbindlich vorgegebene Verfahren der Schallausbreitungsberechnung nach der DIN ISO 9613-2 für heute übliche Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von ca. 200 m überhaupt anwendbar sei. Die DIN ISO 9613-2 gehe von folgenden Randbedingungen aus (mittlere Höhe der Schallquelle zwischen 5 m und 30 m über der Erdoberfläche; Abstand zwischen 100 m und 1000 m der Schallquelle zum Immissionspunkt). Beide Randbedingungen seien bei der Beurteilung von Schallimmission durch Windkraftanlagen gegenüber schutzwürdiger Wohnnutzung regelmäßig nicht gegeben. Mit dieser Problematik habe sich auch der VGH München in seinem Beschluss vom 7. Februar 2011 (22 CS 11. 31) nicht befasst. Soweit er an der Bindungswirkung der TA Lärm für die Beurteilung von Lärmimmissionen durch WKA festhalte, solange keine gesicherten Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik vorlägen, übersehe er, dass es bei der Anwendbarkeit der DIN ISO...9315-2 (gemeint wohl DIN ISO 9613-2) für die Schallausbreitungsberechnung nicht um die Frage nach Erkenntnisfortschritten in Wissenschaft und Technik gehe, sondern um die Einhaltung der in der genannten technischen Norm vorgegebenen Randbedingungen. Nur bei Einhaltung der Randbedingungen sei auch davon auszugehen, dass die Ergebnisse der Schallausbreitungsberechnung realistisch und damit für das Genehmigungsverfahren nutzbar seien. Die genannten Randbedingungen seien auch für eine zutreffende Schallausbreitungsberechnung von erheblicher Bedeutung. Insbesondere Schallquellen mit hohem tieffrequentem Anteil breiteten sich aus physikalischen Gründen über deutlich weitere Entfernungen aus, wenn sich die entsprechende Schallquelle weit oberhalb von 30 m über dem Erdboden befände. Hinzu komme, dass es sich bei Windkraftanlagen nicht um reine „ortsfeste“ Schallquellen handele, sondern jedenfalls wesentliche Teile mit durchaus hoher Geschwindigkeit bewegt würden (so etwa die Geräusche durch die Verwirbelungen an den Rotorblättern). Die Bewegungsgeschwindigkeit an den Rotorenden könne enorm sein und die Luftmassen in der Windströmungsrichtung würden erheblich verwirbelt. Diese physikalischen Rahmenbedingungen, die bei Entfernungen ab 100 m von zunehmender Bedeutung für die Schallausbreitung seien, würden in der DIN ISO 9613-2 nicht erfasst. Es könne deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass alle Immissionsorte in einer Entfernung von mehr als 1000 m keinen relevanten Lärmimmissionen ausgesetzt würden, nur weil die Schallausbreitungsberechnung nach DIN ISO 9613-2 keine Berechnung über diesen Radius hinaus zulasse. Maßgeblich sei vielmehr der Umstand, ob auch tatsächlich außerhalb dieses Radius erhebliche Lärmimmissionen auftreten könnten. Das sei durch die bislang vorgelegte Schallausbreitungsberechnung nicht belegt. Der rechtliche Maßstab sei jedoch, dass sichergestellt sein müsse, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht auftreten könnten. Die nächsten Siedlungsbereiche der Klägerin lägen von den geplanten Anlagen nur 1020 m entfernt. Zudem könnten Windkraftanlagen konstruktionsabhängig ein schlagartiges Geräusch verursachen, das entstehe, wenn die Rotorblätter den Turm passierten (Impulston). In der Rechtsprechung sei geklärt, dass die Ermittlung der Geräuschemissionen nach den Vorgaben der TA Lärm zu erfolgen habe. Das schließe nach Ziffer 6.8 TA Lärm auch die vollständige Beachtung des Anhangs ein. In Ziffer A.2.5.3 sei für die Impulshaltigkeit eines Geräusches ein Zuschlag von 3 dB (A) bzw. 6 dB (A) vorgesehen. In der neueren Rechtsprechung sei die Berücksichtigung eines solchen Zuschlags für Impulshaltigkeit für Windkraftanlagen des Typs Enercon E-82 bestätigt worden.
Die Klägerin werde in ihrem Eigentum an den Baugrundstücken im Wohngebiet ... verletzt, weil dort nicht sichergestellt sei, dass unzulässige Lärmimmissionen durch die streitgegenständlichen Anlagen auftreten könnten. Die Klägerin könne sich als Gemeinde insoweit auf den Schutz ihres Eigentums in einfachgesetzlicher Weise berufen, wie jeder andere Private auch. In Bezug auf die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung wie auch die unterbliebene Vorprüfung könne die Klägerin die Aufhebung der angegriffenen Genehmigungen verlangen, ohne dass es insoweit noch einer zusätzlichen subjektiven Rechtsverletzung bedürfe.
Mit Schriftsatz vom
Den klägerseitigen Ausführungen im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung sei entgegenzuhalten, dass im Verfahren die standortbezogene Vorprüfung tatsächlich und sehr genau durchgeführt worden sei. Das Landratsamt sei bei der Ausgangslage davon ausgegangen, dass die 4 Anlagen (WKA 1, 2, 3 und 5) im Bereich des Vorbehaltsgebietes WKA ... in jedem Falle eine Windfarm bildeten und einer standortbezogenen Vorprüfung bedürften. Wie den entsprechenden Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden bei der Vorprüfung im Detail zu entnehmen sei, seien diese auch auf die Prüfung einer eventuellen Einbeziehung der im Vorbehaltsgebiet WK ... gelegenen WKA 4 in die Windfarm hingewiesen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die WKA 4 „nur“ 1,68 km von der nächsten beantragten Anlage entfernt gewesen. Keine der beteiligten Behörden habe in ihrer Antwort im Ergebnis eine fachliche Notwendigkeit gesehen, die WKA 4 kumulativ mit den anderen Anlagen zu betrachten. Die standortbezogene Vorprüfung nach UVPG sei somit durchgeführt worden, lediglich das Ergebnis sei nicht veröffentlicht worden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Abstand der WKA 4 zur nächstgelegenen Anlage mittlerweile auf 1,9 km vergrößert habe. Nachdem die Vorprüfung selbst durchgeführt worden sei, könne im Zweifel die Veröffentlichung des Ergebnisses noch nachträglich erfolgen. Diese Veröffentlichung sei mittlerweile vorsorglich veranlasst worden und werde in der 31. Kalenderwoche im Amtsblatt des Landkreises erfolgen. Auf einen mit der Stellungnahme des Landratsamtes im hiesigen Verfahren übersandten Dokumentationsvermerk hinsichtlich des Ergebnisses der Vorprüfung werde verwiesen. Dieser führt in Bezug auf den Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus, dass im Hinblick auf die Betroffenheit des Landschaftsschutzgebietes (Naturpark ...) nur 2 der 3 Anlagen im Landschaftsschutzgebiet lägen. Das Landschaftsschutzgebiet sei nur am Rand auf einer separierten Teilfläche betroffen und in der näheren Umgebung existierten sehr viele und deutliche Vorbelastungen. In die Entscheidung seien auch die Prüfungsergebnisse im Rahmen der Ausweisung der Vorbehaltsgebiete für Windkraft im Regionalplan einbezogen worden. Hinsichtlich des Denkmals „...“ habe man feststellen können, dass die WKA 4 aufgrund der weiten Entfernung für das Denkmal nicht relevant sei. Die beiden weiteren Anlagen könnten aufgrund der konkret festgestellten, wenig exponierten Lage und der immensen Vorbelastung des Denkmals durch naheliegende Industriehallen und der konkret festgestellten Sichtbeziehungen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen.
Hinsichtlich der Frage der Hervorrufung von schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Schallimmissionen sei auf eine Stellungnahme der Fachkraft für technischen Immissionsschutz am Landratsamt vom
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der Notwendigkeit einer standortbezogenen Vorprüfung wird ausgeführt, dass sich die Klägerin auf solche Fehler überhaupt nicht berufen könne. Die geltend gemachten Fehler beträfen nicht die verfahrensrechtlichen Gewährleistungen im Rahmen der UVP, die für die Klägerin als Nachbargemeinde relevant seien (unter Berufung auf VGH München
Zu den Verfahrensfehlern sei auszuführen, dass es offenbleiben könne, ob Herr ... befangen gewesen sei, da dieser Fehler nur dann relevant sei, wenn er als so schwer zu beurteilen wäre, dass er zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führe (Art. 46 BayVwVfG).
Hinsichtlich der Schallauswirkungen und der Schallimmissionsprognose bleibe der Vortrag der Klägerin substanzlos, weil die tatsächliche Situation kaum dargestellt werde. Die für die Grundstücke der Klägerin prognostizierten Werte seien extrem gering. Ohne Sicherheitszuschläge lägen die Werte nach der Prognoseberechnung bei 34,2 dB(A). Die Wirkungen beider Anlagen seien so wegen der Irrelevanzschwelle der Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen. Insoweit sei der Abstand zum Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet bereits sehr groß, denn bei der Steigerung der Schallimmissionen um 3 dB(A) bedeute dies im Hinblick auf die logarithmische Funktion eine Verdoppelung der Schallimmission. Das hier ohne weiteres eine Überschreitung der Richtwerte erfolge, sei extrem unwahrscheinlich. Es sei zu beachten, dass die beiden WKA allein jeweils nur eine Zusatzbelastung von rund 31 dB(A) an den Grundstücken der Klägerin erzeugten. Die Anlagen lägen beim Ansatz eines Schutzwertes für ein allgemeines Wohngebiet an den Grundstücken der Klägerin nur knapp im Einwirkungsbereich nach Nr. 2.2 TA Lärm. Auch setze der Bescheid die konkreten Schallleistungspegel der Anlagen exakt fest. Die eher akademischen Fragen um die Ausbreitung könnten so kaum eine Rolle spielen, weil hier durch die Regelungen der Genehmigung unmittelbar sichergestellt sei, dass nachbarschützende Bestimmungen abseits der tatsächlichen Bewertung nicht verletzt werden können, denn wenn solche auftreten würden, sei das nicht eine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern des Vollzugs der Zulassungsentscheidung. Auch was die Höhe der Schallquelle und deren Berechnung nach der DIN ISO 9613-2 angehe, sei die Problematik entgegen den Ausführungen der Klägerseite bereits vielfach Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen gewesen, welche eine Anwendbarkeit auf Windkraftanlagen bejaht hätten (unter Verweis auf OVG Kassel v. 21.01.2010 - 9 B 2922/09
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Akten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung am
Entscheidungsgründe:
Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet, da die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom
I.
An der Zulässigkeit der Klage, insbesondere dem Vorliegen der Klagebefugnis der Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO, bestehen keine Bedenken. Obwohl § 4 Abs. 3 UmwRG - und damit dem Verstoß gegen Vorgaben des UVPG - entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG v. 20.12.2011 - 9 A 30/10 - Rn. 20 = NVwZ 2012, 573) keine Bedeutung für die Beurteilung einer eigenständigen Klagebefugnis zukommt, ist die Klägerin als Nachbargemeinde potentielle Nachbarin im immissionsschutzrechtlichen Sinne und mithin klagebefugt. Nachbar im Sinne des Immissionsschutzrechts ist dabei derjenige, der eine besondere sachliche oder persönliche Beziehung zu einem Ort im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage hat und somit eine qualifizierte Betroffenheit darlegen kann (Jarass BImSchG § 3 Rn. 34; BVerwG v. 7.5.1996 - 1 C 10/95 - Rn. 34 = BVerwGE 101, 157). Hierzu zählen Eigentümer der im Einwirkungsbereich liegenden Grundstücke sowie Personen, die sich in diesem Einwirkungsbereich regelmäßig - etwa weil sie dort wohnen oder arbeiten - aufhalten. Auch eine Gemeinde kann sich auf den Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen berufen, soweit ihre subjektiven Rechtspositionen wie in ihrem Eigentum befindliche Grundstücke oder kommunale Einrichtungen von diesen betroffen sind (BVerwG v. 24.7.2008 - 7 B 19/08 - Rn. 12).
II.
Die Klage ist allerdings unbegründet.
Die Klägerin ist nicht Adressatin der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und auch nicht Standortgemeinde, da das Vorhaben auf dem Gemeindegebiet der angrenzenden Gemeinde realisiert werden soll. Aus diesem Grund kann eine Anfechtungsklage der Klägerin als sog. Nachbargemeinde nur dann Erfolg haben, wenn die Verletzung drittschützenden Rechts gegeben ist (vgl. BVerwG v. 29.6.1983 - 7 C 102/82 - Rn. 8 ff. = NVwZ 1983, 610). Dabei ist eine Nachbargemeinde nicht - auch nicht unter Berufung auf ihr verfassungsmäßig garantiertes Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG - zur Sachwalterin privater Interessen ihrer Bürger (BVerwG v. 26.3.2007 - 7 B 75/06 - Rn. 10) oder zur Kontrolleurin staatlicher Institutionen berufen (BayVGH
Der Klägerin ist als Nachbargemeinde - im Gegensatz zur Standortgemeinde - auch ein pauschales Berufen auf die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 BauGB verwehrt (BayVGH
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (BVerwG v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - = BayVBl 1991, 375). Eine hiervon abweichende Verschiebung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Anlagenbetreibers geändert hat (OVG Koblenz
1. Die erteilten Genehmigungen sind formell rechtmäßig.
a) Verstöße gegen Bestimmungen des UVPG können vorliegend nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Dabei muss hier nicht entschieden werden, ob sich die Klägerin - als nicht nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 UmwRG privilegierte Vereinigung - überhaupt auf alle Verstöße gegen Vorgaben des UVPG ohne gleichzeitige Darlegung einer subjektiven Rechtsverletzung mit Erfolg berufen kann (dazu BayVGH
aa) Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass die zwei in Frage stehenden Windkraftanlagen WKA 1 und WKA 5 mit der nicht streitgegenständlichen Anlage WKA 4 schon keine Windfarm im Sinne der Ziff. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG bilden, weshalb es kein Erfordernis für eine standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Ziff. 1.6.3 Anlage 1 zum UVPG gab.
Der europarechtlich geprägte Begriff der „Windfarm“ ist gesetzlich nicht näher definiert. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist diesbezüglich der räumliche Zusammenhang der Anlagen zueinander, der zu einer Summierung der Auswirkungen führen muss, maßgeblich (BVerwG v. 30.6.2004 - 4 C 9/03 - Rn. 33 = BVerwGE 121, 182). Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn die räumliche Zuordnung der Anlagen zueinander zu einem Überschneiden oder Berühren der Einwirkungsbereiche führt. Zur Bestimmung des räumlichen Zusammenhangs kann auch auf in der Verwaltungspraxis anerkannte Abstandsmaße wie das 10-fache des Rotordurchmessers abgestellt werden, solange diese Praxis nicht schematisch - einem Rechtssatz gleich - angewendet wird, sondern Platz für eine abweichende Einzelfallbetrachtung lässt (BVerwG v. 8.5.2007 - 4 B 11/07 - Rn. 7 = BauR 2007, 1698, BayVGH
Die nach diesen Maßstäben zu beurteilenden Anlagen stellen keine Windfarm im Sinne der Ziff. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG dar. Maßgeblich sind hier für das Gericht schon die Anordnung der Anlagen zueinander sowie die Abstände insbesondere zur WKA 4. Der Abstand zwischen WKA 1 und WKA 4 beträgt etwa 2,0 km, der Abstand zwischen WKA 5 und WKA 4 beträgt etwa 1,9 km. Das Zehnfache des Rotordurchmessers liegt im vorliegenden Fall bei 1,17 km. Betrachtet man die Zuordnung der Anlagen zueinander, so liegen die streitgegenständlichen Anlagen WKA 1 und WKA 5 etwa 310 m in Nord-Süd-Richtung voneinander entfernt, wohingegen sich die WKA 4 in oben beschriebenen Abständen in Ost-West-Richtung befindet. Besonderheiten des Einzelfalls, die hier diese großen räumlichen Abstände im Sinne eines kumulierenden Effekts relativieren könnten, sind angesichts des reduzierten Prüfungsmaßstabs nicht ersichtlich.
Soweit der Klägerbevollmächtigte vorbringt, dass sich der kumulierende Effekt aus der Heranziehung von Prüfabständen für kollisionsgefährdete Vogelarten aus Anlage 2 der „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20. Dezember 2011“ (Windkrafterlass Bayern) herleite, hat er sich nach Meinung des Gerichts bereits auf die Ebene der Genehmigungsfähigkeit begeben und den reduzierten Prüfungsmaßstab für die Darlegung eines kumulierenden Effekts verlassen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Windkrafterlass diese Abstände als Richtwerte für die Prüfung des Eingreifens des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots nach § 44 BNatSchG verstanden wissen will (Ziff. 9.4.1 S. 42 Windkrafterlass) und damit eine Frage der Genehmigungsfähigkeit behandelt. Selbst wenn man diesem Ansatz folgen würde, wären die Überschneidungen der Wirkbereiche zwischen den WKA 1 und 5 immens, jedoch zwischen WKA 1 und 4 bzw. WKA 5 und 4 nur rudimentär, wie sich auch aus den klägerseits beigebrachten Visualisierungen (Anlage K 2 zum Schriftsatz vom 2. August 2015) ergibt.
bb) Selbst wenn man vom Vorliegen einer Windfarm auszugehen hätte, wäre hilfsweise die dann nach § 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Ziff. 1.6.3 Anlage 1 zum UVPG erforderliche standortbezogene Vorprüfung mittlerweile durchgeführt und ihr Ergebnis am 23. Juli 2015 im Amtsblatt des Landkreises (S. 102) bekannt gemacht worden. Eine solche Heilungsmöglichkeit durch Nachholung sieht § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 3 UmwRG ausdrücklich vor.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihr im Schriftsatz vom
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV i. V. m. §§ 3a Satz 1, 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.6.3 zum UVPG bedarf es zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei bis fünf WKA mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m einer sog. standortbezogenen Vorprüfung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Nach § 3c Sätze 2 und 1 UVPG ist eine UVP durchzuführen, wenn die standortbezogene Vorprüfung ergibt, dass nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nummer 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Mit der Formulierung „Schutzkriterien“ in § 3c Satz 2 UVPG verweist das Gesetz (zunächst) ausschließlich auf die in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzkriterien (BayVGH
Durch diesen gebietsbezogenen Maßstab ergibt sich bei der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG eine zweistufige Prüfung, die den - im Rahmen einer sonst üblichen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG - erforderlichen „Screening“-Prozess erheblich verkürzen kann (Sangenstedt in: Landmann/Rohmer UVPG § 3c Rn. 34). Im ersten Schritt der standortbezogenen Vorprüfung hat die Behörde die Auswirkungen auf die unter Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG genannten (gebietsbezogenen) Schutzkriterien zu überprüfen. Kommt sie hierbei zu dem Ergebnis, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf diese Gebiete nicht zu erwarten sind, so ist die standortbezogene Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet und eine UVP kann unterbleiben (Sangenstedt in: Landmann/Rohmer UVPG § 3c Rn. 34). Ein zweiter Prüfungsschritt ist nur dann erforderlich, wenn die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf eines der in Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erscheinen. In diesem Fall schließt sich eine vollständige allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG an, die alle in der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien zu prüfen hat (Sangenstedt in: Landmann/Rohmer UVPG § 3c Rn. 35).
Die Einschätzung der Behörde, dass aufgrund des Ergebnisses einer Vorprüfung nach § 3c UVPG eine UVP unterbleibt, ist nach § 3a Satz 4 UVPG im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob diese Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses ist nach § 4a Abs. 4 UmwRG auf den Katalog von § 4a Abs. 2 UmwRG abzustellen (so auch OVG Münster v. 25.2.2015 - 8 A 959/10 - Rn. 123 = BauR 2015, 1138).
Eine am Maßstab des § 4a Abs. 2 UmwRG, § 3a Satz 4 UVPG zu messende mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung kann vorliegend nicht attestiert werden. Die Argumentation des Klägerbevollmächtigten lässt zumindest teilweise vermuten, dass dieser den soeben dargelegten gebietsbezogenen Prüfungsmaßstab der standortbezogenen Vorprüfung verkennt. Die standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG erfolgt zweistufig und beginnt mit der Prüfung der Auswirkungen auf die Schutzkriterien der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG. Die Frage der Betroffenheit konkreter Vogelarten, wie sie im Schriftsatz vom 23. Juni 2015 angedeutet wird, stellt sich im Rahmen der Prüfung der gebietsbezogenen Schutzkriterien nicht.
Relevant ist jedoch die auch angeführte Unvereinbarkeit der Windkraftanlagen mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes „Naturpark ...“, denn insofern liegt hier ein gebietsbezogenes Schutzkriterium nach Nr. 2.3.4 der Anlage 2 zum UVPG vor. Mit seinem Vorbringen kann der Klägerbevollmächtigte diesbezüglich allerdings nicht durchdringen, denn für die Frage der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses ist es nach den Kriterien des § 4a Abs. 2 UmwRG nicht relevant, ob die WKA im betroffenen Landschaftsschutzgebiet aufgrund des Verbotes in § 6 der Naturparkverordnung (im weiteren NVO) genehmigungsfähig sind. Dies aber problematisiert der Klägerbevollmächtigte in seinem Schriftsatz maßgeblich. Der Einschätzung der Genehmigungsbehörde in der Dokumentation des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung (Bl. 235 der Gerichtsakte [GA]) nach § 3c Satz 6 UVPG begegnen keine Bedenken. Dass es sich im Hinblick auf das Landschaftsschutzgebiet der NVO um ein sehr großes Schutzgebiet handelt, welches durch die zwei zu errichtenden Anlagen „nur“ am Rand einer Ausbuchtung des Gebietes beeinträchtigt wird und welches in der näheren Umgebung südlich durch eine Biogasanlage bei ... oder nördlich durch die Gewerbehallen eines Spielzeugherstellers auf dem Gebiet der Klägerin (vgl. Bl. 47 d. Verfahrensakte 3 [VA 3]) bereits vorbelastet ist, stellt eine in diesem Sinne nachvollziehbare Begründung für den Verzicht auf die Durchführung einer UVP dar. Insofern ist nämlich zu beachten, dass es nach § 3c Satz 2 UVPG um die prognostische Beurteilung von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen geht.
Auch im Hinblick auf das aufgrund des Schutzkriteriums nach Nr.
b) Verstöße gegen Art. 21 BayVwVfG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens liegen nicht vor. Vorliegend ist weder eine Anordnung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zur Enthaltung an der weiteren Mitwirkung am Verfahren hinsichtlich des Mitarbeiters... ergangen noch kann das Gericht die vom Klägerbevollmächtigten vorgetragene Besorgnis der Befangenheit teilen. Dass der Mitarbeiter ... auf eine schnelle Bearbeitung des Genehmigungsantrags hingewirkt hat, ist schon im Kern nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, denn diesbezüglich besteht bereits eine gesetzliche Pflicht der Genehmigungsbehörde nach § 10 Abs. 6a BImSchG bzw. Art. 10 Satz 2 BayVwVfG (BayVGH
Ausführungen zu den übrigen geltend gemachten Verfahrensfehlern hinsichtlich des Antragsformulars und der Zustimmung der Höheren Naturschutzbehörde sind angesichts des nicht drittschützenden Charakters dieser Aspekte nicht angezeigt.
2. Die erteilte Genehmigung ist, jedenfalls soweit Rechtspositionen der Klägerin betroffen sind, materiell rechtmäßig. Materielle Voraussetzung für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG, dass das Vorhaben sowohl immissionsschutzrechtliche als auch andere öffentlichrechtliche Vorschriften einhält. Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kommt dabei nach § 13 BImSchG formelle Konzentrationswirkung hinsichtlich eventuell bestehender Genehmigungserfordernisse (u. a.) des Bau-, Denkmalschutz- und Naturschutzrechts zu.
Immissionsschutzrechtliche Anforderungen an die Genehmigung können von der Klägerin nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin durch das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen i. S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG ist vorliegend ausgeschlossen. Insofern ist zwar anerkannt, dass sich auch eine Gemeinde auf den Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen berufen kann, jedoch ist dieser Schutz auf konkrete Rechtspositionen wie in deren Eigentum befindliche Grundstücke oder kommunale Einrichtungen begrenzt (BVerwG v. 24.7.2008 - 7 B 19/08 - Rn. 12).
a) Von den WKA gehen allerdings keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen aus. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft hervorzurufen. Unter welchen Voraussetzungen die von einer WKA ausgehenden Geräuscheinwirkungen im Sinne dieser Norm die Schwelle zur Schädlichkeit überschreiten, wird durch die aufgrund von § 48 Abs. 1 BImSchG erlassene TA Lärm vom 26. August 1998 bestimmt (BVerwG v. 29.8.2007 - 4 C 2/07 - Rn. 11 = BVerwGE 129, 209). Den gemäß § 48 Abs. 1 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen definieren, aufgrund ihrer vom Gesetzgeber beabsichtigten Funktion als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften auch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zu (BVerwG v. 29.8.2007 - 4 C 2/07 - Rn. 12 m. w. N. = BVerwGE 129, 209). Platz für eine tatrichterliche Einzelwürdigung lässt die TA-Lärm damit nur noch bei Ermessenvorschriften und Bewertungspannen (BVerwG v. 29.8.2007 - 4 C 2/07 - Rn. 12 = BVerwGE 129, 209).
Vorliegend wurden gemäß Nr. 6.1 lit. d) TA Lärm die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort (IO K) des Baugebiets in den Genehmigungsbescheiden auf 40 dB(A) nachts und 55 dB(A) tagsüber festgelegt. Die Festlegung des IO K als allgemeines Wohngebiet entspricht der Festsetzung des Bebauungsplans. Die unter dem 01. September 2014 (Bl. 280 ff. d. VA 4) im Auftrag der Beigeladenen erstellte Schallprognose kommt für den IO K auf einen Beurteilungspegel der zwei WKA von 34,7 dB(A). Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte werden hiernach also um mehr als 5 dB(A) unterschritten.
Soweit sich der Klägerbevollmächtigte gegen die Richtigkeit der Schallprognose wendet, ist zunächst anzuführen, dass die Prognoseberechnung nach Auskunft der Fachkraft für Immissionsschutz am Landratsamt die maßgeblichen Bestimmungen der TA-Lärm zur Berechnung der Schallbelastung einhält (Bl. 236 d. Gerichtsakte [GA]).
Was die angebliche Ungeeignetheit der Berechnungsmethode der Schallausbreitungsberechnung angeht, hat auch dieses Vorbringen keinen Erfolg. Die Schallausbreitungsberechnung erfolgt gemäß Ziff. 6.8 i. V. m. A.2.3.4 TA Lärm nach der DIN ISO 9613-2. Dabei wurde bereits klargestellt, dass die TA Lärm Bindungswirkung auch für die Gerichte hat. Diese Bindungswirkung endet erst dort, wo gesicherte Erkenntnisse der Wissenschaft und Technik die von der TA Lärm gemachten Vorgaben als untauglich oder überholt zur Bemessung von schädlichen Umwelteinwirkungen qualifizieren (BVerwG v. 21.03.1996 - 7 B 164/95 - Rn. 19 = NVwZ-RR 1996, 498). Solche gesicherten Erkenntnisse hat der Klägerbevollmächtigte nicht vorgebracht.
Inwiefern vorliegend die „Randbedingungen“ (gemeint wohl Rahmenbedingungen) der entsprechenden DIN ISO 9613-2 eingehalten werden können, spielt für die Bindungswirkung der TA Lärm keine Rolle, denn die TA Lärm beansprucht rechtliche Bindungswirkung grundsätzlich für alle Lärmimmissionen aus anlagenbezogenen Lärmquellen (vgl. Ziff. 1 TA Lärm). Dabei ist unstreitig, dass die DIN ISO 9613-2 bei dem Berechnungsmodell von einer bodennahen Schallquelle ausgeht, während im konkreten Fall die primäre Schallquelle in den Rotoren der Anlagen zu sehen ist, welche sich in einer Nabenhöhe von 140 m befindet. Das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten erschöpft sich letztlich in der Anzweifelung der Geeignetheit der DIN-ISO 9613-2 für die prognostische Berechnung nicht bodennaher Schallquellen wie den hier in Streit stehenden WKA. Diese Zweifel mögen zwar plausibel sein, bloße Zweifel lassen aber die oben dargelegte Bindungswirkung der TA-Lärm nicht entfallen. Einen wissenschaftlichen Beleg für die Ungeeignetheit oder Obsoleszenz der DIN-ISO 9613-2 bei hohen Schallquellen bleibt der Klägerbevollmächtigte schuldig und ein solcher drängt sich dem Gericht angesichts der Ausführungen der Fachkraft für Immissionsschutz am Landratsamt (Bl. 236 d. GA) auch nicht auf. Diese Fragen sind daneben bereits mehrfach Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung gewesen (BayVGH
b) Soweit der Klägerbevollmächtigte meint, dass eine Erhöhung des Beurteilungspegels durch einen Impulszuschlag nach A.2.5.3 TA Lärm von 6 dB anzunehmen sei, bleibt sein Vorbringen unsubstantiiert. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, wieso sich aus der zitierten Entscheidung des OLG München
c) Auch soweit sich die Klägerseite auf schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Infraschall beruft, bleibt das Vorbringen vage. Gemäß Nr. 8.2.8 der „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ (Windkrafterlass Bayern) vom 20. Dezember 2011 liegen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, dass durch Infraschall von WKA tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Hiernach haben Messungen ergeben, dass nur ein Bruchteil des erzeugten Infraschalls von den WKA selbst hervorgerufen wird und überwiegend der Wind selbst - unabhängig von der Existenz der WKA - den Großteil des Infraschalls verursacht. Eine Gefährdung von Menschen ist hiernach bei einem Abstand von 500 m zur WKA nicht anzunehmen. Dieser Abstand ist vorliegend deutlich eingehalten. Das Gericht sieht keinen Grund, von diesen - seitens obergerichtlicher Rechtsprechung anerkannten (BayVGH
Das Eigentum der Klägerin ist (mithin) nicht über das hinzunehmende Maß der Sozialpflichtigkeit tangiert, das kommunale Selbstverwaltungsrecht ist nicht verletzt, insbesondere ist nicht dessen Kernbereich betroffen.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch Stellung eines Antrags auf Klageabweisung in der mündlichen Verhandlung am Prozessrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 120.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts fußt auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 19.3 des Streitwertkatalogs. Das Gericht geht insofern davon aus, dass es sich vorliegend aufgrund der erteilten Einzelgenehmigungen um jeweils eigene Genehmigungsverfahren der zwei streitgegenständlichen WKA handelt. Insofern handelt es sich um zwei selbstständig bewertbare Klagebegehren und Streitgegenstände mit eigenem materiellen Gehalt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung
- 1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, - 2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, - 3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, - 4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und - 5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
- 1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen, - 2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist, - 3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen, - 4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen, - 5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten, - 6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.
(1b) Abweichend von Absatz 1a
- 1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
- 2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.