Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Aug. 2015 - AN 11 K 14.01348
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 11 K 14.01348
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
11. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 1022
Hauptpunkte:
• Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung
• Vorrang der Durchsetzung der Anzeigepflicht vor der Untersagung der Sammlung
• Unzuverlässigkeit
• Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsaufklärung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
..., vertreten durch den Geschäftsführer
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Ansbach Crailsheimstr. 1, 91522 Ansbach
- Beklagter -
wegen Abfallbeseitigungsrechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 11. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kohler den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Stadler den Richter Michel und durch den ehrenamtlichen Richter ... die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. August 2015 am 19. August 2015 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsanordnung für eine gewerbliche Abfallsammlung von Altkleidern und Schuhen.
Am
Durch Mitteilung vom
Mit E-Mail vom
Mit E-Mail vom
Mit Anhörungsschreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit E-Mail vom
Mit E-Mail vom
Mit Bescheid des Landratsamtes vom
Zur Begründung führt der Bescheid aus, die Ziffer 1 des Bescheides stütze sich auf § 62 KrWG und § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG. Danach könne die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des KrWG treffen. Die von der Klägerin betriebene Sammlung sei als gewerbliche Sammlung von Abfällen anzusehen. Diese seien nach § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG spätestens 3 Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige seien mindestens die in § 18 Abs. 2 KrWG genannten Unterlagen beizufügen. Dieser Anzeigepflicht sei die Klägerin nur unvollständig nachgekommen. Das Landratsamt habe festgestellt, dass die Klägerin außer in den von ihr angezeigten Containerstandorten auch Container beispielsweise in SchN., Scho. und Wö. betreue, ohne dem Landratsamt eine entsprechende Anzeige gemacht zu haben. Somit sei die Anzeige nach wie vor nicht vollständig, weil nur ein Teil der angeforderten Unterlagen und Angaben vorlägen. Insbesondere bestünden deswegen erhebliche Zweifel daran, dass die von der Klägerin im Schreiben vom 30. Juni 2014 angegebenen Sammelmengen tatsächlich zuträfen.
Dadurch dass die Klägerin die Sammlung unvollständig angezeigt habe, habe bisher nicht abschließend geprüft werden können, ob im vorliegenden Fall überwiegende öffentliche Interessen des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers der Sammlung entgegenstünden. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen genügten nicht, um die vom Gesetzgeber beabsichtigte umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der gewerblichen Sammlung durchführen zu können. Erforderlich seien neben der Darlegung der Verwertungsvorgänge konkrete Angaben zu Art, Ausmaß und Dauer insbesondere über den größtmöglichen Umfang der Sammlung. Die (unvollständige) Anzeige führe daher zur Unzulässigkeit der gewerblichen Sammlung. Damit seien die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 62 KrWG und § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG erfüllt.
Die Untersagungsverfügung genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel, welches zum selben Erfolg führen würde, sei nicht erkennbar. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG könne nicht durch Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder auf andere Art und Weise sichergestellt werden. Die Anordnung sei auch angemessen. Im Hinblick auf das angestrebte Ziel, eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen zu erreichen, sei die Untersagung - nach vorheriger erfolgloser Anforderung prüffähiger Anzeigeunterlagen - angemessen. Auch im Hinblick auf den Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers und damit der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung, sei die Untersagung gegenüber der Klägerin gerechtfertigt. Im Rahmen von mehreren Anhörungen habe die Klägerin keine Argumente vorgetragen, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten.
Zudem ergäben sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen aus der Gesamtschau des bisherigen Verhaltens im Zusammenhang mit der Anzeige und Durchführung der Sammlung, wobei die Untersagung auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt hätte werden können. Unzuverlässig in Bezug auf den gewerberechtlichen Begriff sei, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde. Danach müsse das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lasse. Die Bejahung der Unzuverlässigkeit müsse sich auf Tatsachen stützen lassen. Zuverlässig in diesem Sinne sei, wer die Gewähr dafür biete, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen einzuhalten. Die Erfüllung der bereits oben angeführten Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 KrWG sei nicht nur eine Formvorschrift von nachrangiger Bedeutung, sondern unbedingte Voraussetzung dafür, dass das Landratsamt überprüfen könne, ob insbesondere eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung sichergestellt sei. Daher müssten die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen dem Landratsamt in der Anzeige vor Beginn der gewerblichen Sammlung richtig und vollständig vorliegen. Auch der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG stütze dies. Unrichtige oder unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeigen könnten deshalb grundsätzlich auch Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers begründen. Insbesondere dann, wenn - wie im Falle der Klägerin - der Anzeige Unterlagen/Nachweise beigefügt seien, welche in sich nicht stimmig seien. Vielmehr gäben die getätigten Angaben und beigefügten oder nachgereichten Unterlagen Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln, so dass das Landratsamt berechtigt und verpflichtet gewesen sei, diesen Zweifel nachzugeben und vom Anzeigenden eine Klärung zu verlangen. Diese Klärung wurde seitens der Klägerin bis heute nicht abschließend herbeigeführt, so dass dem der Behörde obliegenden Prüfauftrag nicht habe nachgekommen werden können.
Mit Schriftsatz vom
die Verfügung des Beklagten vom
Mit Schriftsatz vom
Die streitgegenständliche Verfügung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin gehe von der formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung aus, da sie die sachliche Zuständigkeit der die Verfügung erlassenden Behörde anzweifle. Aus der Verfügung sei nicht erkennbar, dass diese von der zuständigen Abfallbehörde erlassen worden sei. Nirgendwo im Schreiben sei erkennbar, dass in diesem Fall die Abfallbehörde gehandelt habe. Die Verfügung sei auch materiell rechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Untersagung offensichtlich nicht gegeben seien. Die Untersagung beruhe schon auf der falschen Ermächtigungsgrundlage. Sie sei auf den § 62 KrWG gestützt, obwohl § 18 Abs. 5 KrWG als lex speciales die einschlägige Ermächtigungsgrundlage sei. Denn ab Erstattung der Anzeige dürfe die zuständige Behörde ausschließlich auf Grundlage des § 18 Abs. 5 KrWG erforderliche Anordnungen treffen. Die Untersagung nach dieser Vorschrift könne jedoch nur als Ultima Ratio erfolgen. Nur in den Fällen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG habe die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Sammlung zu untersagen. Weder ein Fall des § 18 Abs. 5 Satz 1 noch des Satz 2 KrWG sei in der Verfügung benannt. Allenfalls werde ausgeführt, dass die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt hätte werden können. Auch wenn die Behörde die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt hätte, wäre diese rechtswidrig, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin begründete die Behörde allein damit, dass die von der Klägerin gemachte Anzeige unvollständig sei, insbesondere während der Anzeige Unterlagen/Nachweise beigefügt habe, welche in sich nicht stimmig wären. Diese Behauptung sei nicht nur falsch, sondern würde im Falle ihrer Richtigkeit die Untersagung nicht begründen. Die Klägerin habe in der Anzeige vom 14. August 2012 und später im Anzeigeverfahren durch Vervollständigung alle von § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Angaben gemacht und diese auch belegt. Mit Ausnahme der präzisen Standortliste, welche nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht verlangt werden könne, habe die Behörde sonst die von der Klägerin gemachten Angaben nicht beanstandet. Sie habe auch keine weiteren Angaben und Belege von der Klägerin verlangt. Dass die von der Klägerin eingereichten Unterlagen/Nachweise unstimmig sein sollten, habe die Klägerin erst in der Untersagungsverfügung von der Behörde gesagt bekommen. Die Behörde habe der Klägerin dadurch keine Möglichkeit gegeben, sich mit diesem Vorwurf auseinanderzusetzen und dem entgegen zu kommen. Unabhängig davon könne die Klägerin die vorgenannte Behauptung nicht nachvollziehen. Die von der Klägerin vorgelegte Standortliste und deren Aktualisierung vom 20. August 2014 seien richtig. Container an anderen Standorten als den angegebenen habe die Klägerin nicht. Zum Vorwurf, dass Container der Klägerin an anderen Standorten aufgefunden worden sein sollen, könne sich die Klägerin nicht äußern, weil ihr diese Fälle nicht bekannt seien. Aus welchem Grund die Angabe der Klägerin zur Sammelmenge zweifelhaft sein sollte, könne sie ebenfalls nicht verstehen. Die Behörde begründe ihre Zweifel auch nicht. Über diese Zweifel sei die Klägerin im Anzeigeverfahren nicht in Kenntnis gesetzt worden, sondern zum ersten Mal in der streitgegenständlichen Verfügung damit konfrontiert worden. Weitere Gründe, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin oder der für sie verantwortlichen Person begründen könnten, benenne die Behörde nicht. Die Anordnung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine Trennung des staatlichen Abfallrechts vom öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger aus dem Schreiben des Landratsamtes klar ersichtlich. Die Entscheidung sei auf § 62 KrWG gestützt worden, um die Besonderheiten des Einzelfalls, sowohl positive als auch negative Aspekte wie zum Beispiel den Umfang der versäumten Anzeigepflicht, sonstige Zuverlässigkeit etc. im Rahmen der Ermessensausübung einfließen lassen zu können. Eine Heranziehung von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hätte die zwingende Untersagung zur Folge gehabt. Ihrer Anzeigepflicht sei die Klägerin als Trägerin der Sammlung unvollständig nachgekommen bzw. es seien Änderungen im Rahmen der Sammlung überhaupt nicht angezeigt worden. Erst durch Meldungen verschiedener Gemeinden seien dem Landratsamt die Verstöße bekannt geworden. Auf die Geschehnisse um die Firma K. werde insoweit verwiesen. Die Klägerin habe einzelne Containerstandorte im Landkreis zwar mitgeteilt, die Standorte in den Gemeinden Scho., SchN. und Wö. seien jedoch nicht aufgezählt gewesen. Trotz entsprechender Aufforderungen am 21. Mai 2014 und am 18. Juni 2014 sei dies auch nicht korrigiert worden. Auch auf die Vorfälle um die C. werde verwiesen. Es bestünden aus den vorstehend genannten Gründen erhebliche Zweifel daran, dass die von der Klägerin in den verschiedenen Nachmeldungen zur ursprünglichen Sammlungsanzeige angegebenen Sammelmengen tatsächlich zutreffen. Daher seien die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 62 KrWG und § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG erfüllt. Die Untersagungsverfügung genüge auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (unter Verweis auf den Bescheid vom 8. August 2014). Die Klage sei daher unbegründet.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Der aktuelle Auszug aus dem Gewerbezentralregister zeigt für die Klägerin keine Eintragungen. Für den Geschäftsführer liegen 3 Eintragungen vor. Aus dem Jahre 2010 und 2012 jeweils eine Ordnungswidrigkeit wegen illegaler Inanspruchnahme einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis und eine Ordnungswidrigkeit aus dem Jahre 2013 wegen nicht ordnungsgemäßer Verwendung des Kontrollgerätes oder Fahrerkarte („Fahrtenschreiber“) als Beauftragter.
Mit Schriftsatz vom
Die Behauptung des Landratsamtes, eine abschließende Stellungnahme des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers habe wegen der Unvollständigkeit der Anzeige bisher nicht eingeholt werden können, sei schlichtweg falsch. Aus der Behördenakte ergebe sich, dass das Landratsamt die Anzeige an den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger weitergeleitet habe, diese jedoch keine Stellungnahme innerhalb der Frist abgegeben habe.
Ungereimtheiten hinsichtlich des Umfangs der Sammlung seien ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere habe die Klägerin in ihrem Schreiben vom
Bezugnehmend auf die mit dem Beklagtenschriftsatz übersandten Vorgänge in Di.wird ausgeführt, die Klägerin habe in Di. 3 Container stehen, welche von der L. betreut werden würden. Diese seien mit entsprechenden Kontaktdaten der L. gekennzeichnet. Weitere Container, welche das Landratsamt festgestellt haben will, gehörten nicht der Klägerin. Das sehe man auch daran, dass diese Container auf den entsprechenden Lichtbildern in dem Beklagtenschriftsatz so nicht gekennzeichnet seien. Die Standorte in Co. und Le. seien, wie angekündigt, aufgegeben worden. Bilddokumentationen seien in der Behördenakte nicht vorhanden. Meldungen der Gemeinden seien zum Beweis nicht geeignet, denn es sei nicht auszuschließen, dass es sich auch hierbei um Container ohne Kennzeichnung handelt, wie es bei den Containern auf den Bildern im Vorgang mit der Stadt Di. der Fall sei. Nach der Standortaufgabe sei seitens der Klägerin kein Auftrag an die Betreuungsfirmen zur Aufstellung und Leerung der Container an diesen Standorten ergangen. In Wo. habe die Klägerin nur einen Container auf dem privaten Parkplatz des ...-Marktes entsprechend der Standortliste vom 9. März 2015. Auch in diesem Fall gebe es scheinbar keine weiteren Belege seitens des Landratsamtes außer der Meldung der Gemeinde. In Fe. habe die Klägerin 4 und in He. 3 Container stehen, wie in der Standortliste aufgeführt. Auch diese Container seien mit Kontaktdaten der Betreuungsfirmen gekennzeichnet. Container ohne Aufkleber oder Kennzeichen gehörten nicht der Klägerin. Allein die Bauweise der Container sage nichts über deren Eigentümer aus. Container von der Bauart, wie die Klägerin diese habe, hätten noch einige andere Firmen.
Die Klägerin bemühe sich ihre Standorte gegenüber dem Landratsamt rechtzeitig zu aktualisieren. Das sei mittlerweile schon dreimal geschehen am
Es gebe keine Tatsachen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin begründen könnten, so dass die Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG unbegründet sei. Im Falle der Klägerin fehle es schon an Tatsachen, die auf ein systematisches und massives Fehlverhalten im Rahmen der Durchführung der Sammlung im Landkreis hinweise. Das Landratsamt habe bisher 2 Fälle benannt, in denen Verstöße gegen Straßenrecht bzw. Zivilrecht im Rahmen der Aufstellung von Containern gegeben sein sollten. Diese seien bezogen auf die Klägerin bisher nicht erwiesen. Der Container mit den Aufklebern der Firma K. sei von der Klägerin nicht aufgestellt worden. Unabhängig davon werde bestritten, dass eine Genehmigung seitens des Eigentümers für den Standplatz nicht gegeben war. Nach Aussage des Landratsamtes soll der entsprechende Container immer noch am betreffenden Standort stehen. Wenn der Eigentümer mit der Aufstellung nicht einverstanden gewesen sein sollte, warum lasse er diesen Container dann nicht entfernen. Die Klägerin habe in Wi. zwar 2 Container stehen, ihr sei jedoch nicht bekannt, dass es sich beim betreffenden Standort um eine nach dem Straßenrecht öffentlich gewidmete Fläche handele. Demnach bestreite die Klägerin, dass der betreffende Standort im Sinne des Straßengesetzes öffentlich gewidmet sei.
Der Beklagte versuche irgendwo Verstöße der Klägerin zu finden und dieser solche anzulasten, um seine seit Einreichung der Anzeige geplante Untersagung irgendwie durchzubekommen. Fälle von Containeraufstellungen der Klägerin, die ordnungsgemäß erfolgt seien, erwähne der Beklagte selbstverständlich nicht, denn das würde seine negative Darstellung der Klägerin verzerren. Wenn man sich die aktuelle Standortliste der Klägerin vom 9. März 2015 anschaue, dann erkenne man, dass von den 31 Standorten nur ein Standort vom Beklagten bemängelt worden sei. Die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister ergeben, dass die Klägerin seit 2 Jahren nicht negativ gewerberechtlich aufgefallen sei.
Mit Schreiben vom 7. August 2015 an die Klägerin forderte das Gericht diese auf, eine vollständige und detaillierte Standortliste all ihrer Container im betreffenden Landkreis beizubringen. Weiterhin verwies das Gericht auf die Entscheidung des OVG Münster
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Akten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am
Entscheidungsgründe:
Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet, da die im Bescheid vom
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen Sammlungsuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund des Charakters dieser Untersagung als Dauerverwaltungsakt (BayVGH
I. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheids - insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des sog. Neutralitätsgebots bezüglich der effektiven Trennung der Interessen des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers (örE) und der staatlichen Abfallbehörde - ergeben sich vorliegend nicht.
Die staatliche Abfallbehörde muss nach der obergerichtlichen Rechtsprechung insoweit vom örE abgegrenzt sein, als dies zu einer neutralen und nicht mit den Interessen des örE vermengten Aufgabenwahrnehmung notwendig ist (OVG Münster
Vorliegend ist nicht substantiiert dargelegt worden, inwiefern ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot vorgelegen haben soll, denn entgegen der Behauptung der Klägerin ist schon im Bescheidskopf erkennbar, dass der Untersagungsbescheid von der staatlichen Abfallbehörde und nicht vom örE erlassen wurde. Bedenken gegen eine effektive personelle wie auch organisatorische Trennung von örE und staatlicher Abfallbehörde am Landratsamt erschließen sich dem Gericht nicht.
II. Der Untersagungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlagen für eine Untersagung stellen sowohl der vom Landratsamt angewendete § 62 KrWG i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG (siehe dazu 1.) als auch der nur hilfsweise angeführte § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (siehe dazu 2.) dar. Entscheidend ist diesbezüglich nicht, auf welche Vorschrift eine Maßnahme seitens der Ausgangsbehörde gestützt wurde, sondern ob der Tatbestand irgendeiner Rechtsgrundlage, die die angeordnete Rechtsfolge deckt, erfüllt ist. Das gilt auch im Rahmen von Ermessensvorschriften, soweit die getroffenen Ermessenserwägungen auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsgrundlage nicht als ermessensfehlerhaft eingestuft werden müssen (vgl. BVerwG
1. Die Untersagung kann hier allerdings nicht auf § 62 KrWG i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG gestützt werden, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Anwendung im konkreten Fall entgegensteht.
a) Nach § 62 KrWG kann das Landratsamt die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Durchsetzung des KrWG treffen. Zu den zur Durchsetzung zu bringenden Vorschriften gehören auch die Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG und auch die Anzeigemodalitäten des § 18 Abs. 2 KrWG. Dabei deckt § 62 KrWG auf der Rechtsfolgenseite prinzipiell die Anordnung jeder Rechtsfolge. Insofern ist zwar § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG anerkanntermaßen lex specialis bezüglich der Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung, jedoch gilt dieser Vorrang nur, soweit auch der Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG erfüllt ist. Eine „Rechtsfolgenexklusivität“ beschreibt dieses Verhältnis nicht, weswegen auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung unter bestimmten Umständen auf § 62 KrWG gestützt werden kann (VGH Mannheim
Bei Bemühung des § 62 KrWG als Rechtsgrundlage für die Untersagung einer Abfallsammlung ist jedoch das in der Ermessensausübung angelegte „Ultima-Ratio-Prinzip“ zu beachten, wobei die Schwere des abfallrechtlichen Verstoßes und auch die Auswirkungen auf den (gewerblichen) Abfallsammler abzuwägen sind. Denn aufgrund des Charakters der Untersagung als Dauerverwaltungsakt (s.o.) stellt sich die Untersagung einer Abfallsammlung für den gewerblichen Sammler als sehr intensiver Eingriff in seine nach Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit dar (VGH Mannheim
b) Die nach diesen Maßstäben zu bewertende Untersagung stellt sich unter dem vom Landratsamt primär gewürdigten Gesichtspunkt der unvollständigen Anzeige als unverhältnismäßig dar. Vorliegend hat das Landratsamt (trotz Androhung) kein Bußgeldverfahren durchgeführt oder mildere verwaltungsrechtliche Maßnahmen angeordnet. Gleichzeitig hat es im Bescheid auch nicht völlig eindeutig geklärt, worin der abfallrechtliche Verstoß zu sehen ist, der durch die Anwendung von § 62 KrWG abgewendet werden soll. Soweit auf eine eventuelle Widersprüchlichkeit der Anzeige im Hinblick auf die Aufstellorte der Container in SchN., Wö. und Scho. (und damit auf eine falsche Anzeige) abgestellt wurde, ist jedenfalls anzumerken, dass dies den Akten so für den Zeitpunkt des Bescheidserlasses im Hinblick auf SchN. nicht zu entnehmen ist. Auch hat die Klägerin die Aufstellung von Containern in Scho. zumindest nachgemeldet. Letztlich stellt sich hier allerdings auch die Frage, ob die Folgerung des Landratsamtes, dass eine Anzeige schon deswegen als falsch - im Sinne eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG - anzusehen ist, weil einzelne Container nicht auf der (nur die Gemeinden, nicht aber die genauen Aufstellorte nennenden) Standortliste der Klägerin verzeichnet sind, haltbar ist. Denn bei diesem Aspekt handelt es sich mindestens mittelbar auch um die Frage, ob eine konkrete Standortliste bei der Anmeldung erforderlich ist. Insoweit ist fraglich, inwieweit die Begriffe „Ausmaß“ und „Umfang“ in § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG auszulegen sind. Dabei bleibt festzuhalten, dass die weit überwiegende Mehrheit der Obergerichte eine - wie vom Landratsamt mit Schreiben vom 21. Mai 2014 und 18. Juni 2014 angeforderte - detaillierte Standortliste als nicht von § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG umfasst ansieht (VGH Mannheim
Letztlich kann die Entscheidung der soeben aufgeworfenen Fragen offen bleiben, denn hier hat das Landratsamt in jedem Fall gegen das unter a) aufgezeigte Ultima-Ratio-Prinzip verstoßen. Im vorliegenden Fall, in dem sich die Klägerin gerade nicht als Totalverweigerin geriert hat, wäre aus Gründen der Verhältnismäßigkeit rechtlich vorrangig die Anzeigepflicht mit Hilfe der bereits erwähnten Mittel durchzusetzen gewesen. Zu beachten ist hierbei eben die Wirkung einer Untersagung als Dauerverwaltungsakt mit erheblicher Intensität im Hinblick auf die Erwerbschancen der Klägerin. Das Landratsamt ist schon im Verfahren gegen die K. - als bloßer Beauftragter der Klägerin - in diesem gestuften Verfahren vorgegangen. Warum dieses Vorgehen nicht auch gegen die Klägerin gewählt wurde, bleibt unklar.
2. Die Klage ist dennoch unbegründet, da die Untersagungsanordnung im Einklang mit § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG steht und das Gericht insofern einen Austausch der Rechtsgrundlage vornehmen kann.
a) Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist die angezeigte gewerbliche Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden ergeben. Unzuverlässig ist in Anknüpfung an die gewerberechtliche Definition, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben (OVG Münster
b) Die nach den soeben dargestellten Grundsätzen zu bewertende Unzuverlässigkeit der Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts gegeben.
Dabei hat das Gericht erhebliche Bedenken, die Unzuverlässigkeit - wie auch das Landratsamt meint - alleine mit einer mangelhaften Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG zu begründen. Zwar scheint dieser Schluss von der obergerichtlichen Rechtsprechung gedeckt zu sein (OVG Münster
aa) Im Hinblick auf die Verstöße ist zunächst anzuführen, dass der Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Geschäftsführer der Klägerin bereits zwei Verstöße wegen unerlaubter Inanspruchnahme einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis aus den Jahren 2010 und 2012 aufzeigt.
bb) Darüber hinaus ist der Klägerin - entgegen der Auffassung ihres Bevollmächtigten - auch die mit Mitteilung vom
cc) Der Klägerin sind ebenfalls die Verstöße durch die Firma K. zuzurechnen. Zu erwähnen ist hier die mit Mitteilung vom
dd) Die Klägerin hat auch nicht die in der Vergangenheit festgestellten Verstöße der L. in Ne. (Mitteilung vom
ee) Die von Seiten des Gerichts auf Basis seiner Amtsermittlungspflicht initiierten Ermittlungen im Zeitraum zwischen dem
Das hiergegen eingewandte Vorbringen des Klägerbevollmächtigten erschöpft sich in unsubstantiiertem Bestreiten und ist deswegen unbeachtlich. Der Klägerbevollmächtigte wendet letztlich lediglich ein, dass die in Streit stehenden Container nicht der Klägerin gehören würden, sondern die Standortliste der Klägerin maßgeblich sei. Obwohl das Gericht die Klägerin explizit mit Schreiben vom 7. August 2015 zur Übersendung einer detaillierten Standortliste aufgefordert hatte, hat sich diese geweigert, eine solche vorzulegen. Insofern muss nicht weiter geklärt werden, inwiefern die Liste des Landratsamts vom 16. Juli 2015 auf expliziten Erkenntnissen über die konkrete Eigentümerstellung an den Containern beruht. Gleiches gilt für die zusätzlich von den Gemeindeverwaltungen Di. und Fe. gemeldeten (mindestens) 3 Vorfälle. Zwar hat der Klägerbevollmächtigte richtig ausgeführt, dass aus der Bauweise der gemeldeten „namenlosen“ Container alleine noch nicht auf eine Zuordnung zu den baugleichen Containern der Klägerin geschlossen werden kann. Jedoch muss sich die Klägerin durch ihre Weigerung, eine konkrete Standortliste vorzulegen, die gleiche Bauweise als Ausdrucksform einer auch im verwaltungsprozessualen Verfahren anerkannten Beweislastverteilung zurechnen lassen. Zwar erforscht das Gericht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 HS 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen, jedoch treffen die Beteiligten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO besondere Mitwirkungspflichten, wenn es um die Erforschung von Umständen aus ihrer jeweiligen Sphäre geht (BVerwG
ff) Schließlich stützt sich das Gericht auch in tatsächlicher Hinsicht auf die Feststellungen im Urteil des OVG Münster
3. Aspekte, die auf eine Rechtswidrigkeit der sonstigen im Bescheid vom 8. August 2014 getroffenen Regelungen hindeuten, sind weder vorgebracht noch ersichtlich.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO,
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts fußt auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 2.4.2 des Streitwertkatalogs.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Aug. 2015 - AN 11 K 14.01348
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Aug. 2015 - AN 11 K 14.01348
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Aug. 2015 - AN 11 K 14.01348 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 9a Absatz 1 gefährliche Abfälle vermischt, - 1a.
entgegen § 9a Absatz 3 Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig trennt oder nicht oder nicht rechtzeitig behandelt, - 1b.
entgegen § 12 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 Satz 2 ein dort genanntes Zeichen führt, - 2.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung behandelt, lagert oder ablagert, - 3.
ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 Satz 1 eine Deponie errichtet oder wesentlich ändert, - 4.
einer vollziehbaren Auflage nach § 36 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, § 39 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 53 Absatz 3 Satz 1 oder § 54 Absatz 2 zuwiderhandelt, - 5.
einer mit einer Zulassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, - 6.
einer vollziehbaren Untersagung nach § 53 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt, - 7.
ohne Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 gefährliche Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen Handel treibt oder diese makelt oder - 8.
einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 10 Absatz 1 oder 4 Nummer 2, § 11 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Satz 2 Nummer 2, § 12 Absatz 7, § 16 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, § 24, § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 oder 10, § 28 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5, 7 oder Nummer 8 oder § 57 Satz 2 Nummer 1 bis 7 oder Nummer 8 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 18 Absatz 1, § 26 Absatz 2, § 40 Absatz 1 Satz 1 oder § 53 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 2.
entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, - 3.
entgegen § 41 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 2 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt, - 4.
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, - 5.
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 das Betreten eines Grundstücks oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet, - 6.
entgegen § 47 Absatz 4 eine dort genannte Anlage nicht zugänglich macht oder eine Arbeitskraft, ein Werkzeug oder eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt, - 7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Absatz 4 oder Absatz 9 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 2 zuwiderhandelt, - 8.
entgegen § 49 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 5, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, - 9.
entgegen § 49 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verzeichnet, - 10.
entgegen § 49 Absatz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3, ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - 11.
entgegen § 49 Absatz 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, eine Angabe oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, - 12.
entgegen § 50 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, - 13.
entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht, - 14.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 einen Abfallbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder - 15.
einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 16 Satz 1 Nummer 3 oder § 43 Absatz 5, nach § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 11 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, § 25 Absatz 1 Nummer 7 oder 8 oder Absatz 2 Nummer 3, 9 oder 11, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 9, § 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, § 53 Absatz 6 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5, § 54 Absatz 7 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 oder § 57 Satz 2 Nummer 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 oder nach Absatz 2 Nummer 1, 7, 8, 10 bis 13 und 15 handelt und die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Beförderung von Abfällen durch Fahrzeuge zur Güterbeförderung auf der Straße in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.
(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist gewerbliche Sammlerin von Alttextilien. Sie wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihr die Sammlung von Alttextilien im Gebiet des Beklagten untersagt wurde.
3Der Beklagte ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die in seinem Gebiet anfallenden und zu überlassenden Abfälle und hat die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Aufgaben auf die 1992 gegründete Entsorgungswirtschaft T. GmbH (im Folgenden esg) übertragen. Im Juni/Juli 2012 schloss er mit allen 14 Städten und Gemeinden im Kreisgebiet jeweils eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab, die im Wesentlichen zum Gegenstand hatte, dass die jeweilige Kommune die ihr obliegende Aufgabe des Einsammelns und Beförderns von Altkleidern aus privaten Haushaltungen auf den Beklagten überträgt. Unter dem 4. Oktober 2012 schlossen dann der Beklagte und die esg mit zwei Kreisverbänden des Deutschen Roten Kreuzes, mit der Arbeitsgemeinschaft des Kolpingwerkes Kreis T. und mit dem N. Hilfsdienst e. V. jeweils einen Kooperationsvertrag zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern im Gebiet des Beklagten durch die an den Kooperationsverträgen beteiligten karitativen Einrichtungen.
4Die an den vier Kooperationsverträgen vom 4. Oktober 2012 beteiligten Einrichtungen unterhalten auf dem Gebiet des Beklagten an 222 Standorten 311 Altkleidercontainer (Stand April 2015). Die Standorte verteilen sich auf sämtliche Kommunen im Kreisgebiet und in den Kommunen in der Regel auf die jeweiligen Ortsteile. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Standortliste Bezug genommen.
5Bereits unter dem 25. August 2012 zeigte die Klägerin, damals noch unter der Firma "O. Altkleider & Altschuh Textilrecycling", bei dem Beklagten die gewerbliche Sammlung von Alttextilien an und erklärte dazu: Es sei beabsichtigt, auf dem Gebiet des Beklagten unbefristet im Wege eines Container-Bringsystems jeden Monat etwa 18 t Altkleider zu sammeln. Sammlungsverantwortlicher sei der Inhaber der damaligen Einzelfirma und jetzige Geschäftsführer der Klägerin, Herr W. O1. . Die gesammelten Textilien würden von Fehlwürfen aussortiert, in Lagern untergebracht, von Kunden dort abgeholt, zur Wiederverwendung vorbereitet und teilweise recycelt. Der Anzeige waren Bescheinigungen der Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING Sp. Z o.o. und P. B. s.l. beigefügt, in denen diese sich verpflichteten, der Klägerin insgesamt eine Menge von 1.450 t Altkleidern jährlich abzunehmen.
6Im August/September 2012 leitete der Beklagte die Anzeige der Klägerin zusammen mit weiteren zwischen Ende Juli 2012 und Mitte September 2012 bei ihm angezeigten gewerblichen Sammlungen an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden weiter. In der Folge erklärten die Kommunen mit weitgehend wortgleichen Schreiben, diese Sammlungen beeinträchtigten in ihrem Zusammenwirken die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich. Deshalb komme nur eine Untersagung der gewerblichen Sammlungen in Betracht.
7Mit Schreiben vom 25. September 2012 forderte der Beklagte von der Klägerin weitere Unterlagen hinsichtlich der beabsichtigten Sammlung an und bemängelte, dass die als Anlage zur Sammlungsanzeige angekündigte Standortliste nicht beigefügt gewesen sei. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2012 lehnte die Klägerin solche Angaben ab, da sie hierzu nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht verpflichtet sei.
8Unter dem 25. Oktober 2012 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung ihrer Sammlung an. Dazu führte er aus: Die Anzeige der Klägerin sei unvollständig. Sie enthalte lediglich eine allgemeine Beschreibung der bundesweit üblichen Leistungen der Klägerin ohne konkreten Bezug auf sein Kreisgebiet. Die Klägerin habe keine Standortliste vorgelegt; hierzu sei sie auch nicht bereit. Zudem bestehe für Alttextilien und Altschuhe im Kreisgebiet eine von karitativen Einrichtungen durchgeführte haushaltsnahe und hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung. Die von der Klägerin angezeigte Sammlung gefährde im Zusammenwirken mit den weiteren angezeigten Sammlungen die Funktionsfähigkeit dieses Systems, ohne wesentlich leistungsfähiger zu sein.
9Mit Ordnungsverfügung vom 21. November 2012 untersagte der Beklagte der Klägerin ab Bestandskraft der Verfügung die angezeigte gewerbliche Sammlung von Bekleidung und Textilien. Zugleich drohte er für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro an. Zur Begründung führte er aus: Die Untersagung stütze sich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Der Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei durch die geplante Sammlung der Klägerin sowie die weiteren 14 angezeigten Sammlungen im Kreisgebiet wesentlich beeinträchtigt.
10Am 28. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Beklagte habe seine Ordnungsverfügung ausweislich der Begründung ausschließlich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gestützt. Erst im gerichtlichen Verfahren habe der Beklagte die Unzuverlässigkeit der Klägerin als Untersagungsgrund angeführt. Insoweit sei die Untersagung formell rechtswidrig, da sie zu den dort erhobenen Vorwürfen nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Unabhängig davon sei sie nicht unzuverlässig. Eine Containerstandortliste habe sie nicht einreichen müssen. Dies werde mit der Klagebegründung jedoch nachgeholt. Sie sei auch als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb anerkannt. Überwiegende öffentliche Interessen stünden ihrer Sammlung nicht entgegen. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Systems des Beklagten sei auch im Zusammenwirken mit den übrigen angezeigten Sammlungen nicht zu erkennen. Der Beklagte selbst habe eine solche Gesamtschau nicht vorgenommen, er wisse nicht einmal, wieviele Container gewerbliche Sammler überhaupt im Kreisgebiet aufgestellt hätten. Es sei auch nicht zu erkennen, dass das vom Beklagten initiierte System wesentlich leistungsfähiger sei. Schließlich genieße sie nach § 18 Abs. 7 KrWG Vertrauensschutz.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Verfügung des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Untersagung der Sammlung rechtfertige sich neben dem Entgegenstehen öffentlicher Interessen auch aus der Unzuverlässigkeit der Klägerin. Insofern werde die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung ergänzt. Die Klägerin bzw. ihre Vorgängerfirma O. sei als ausführendes Sammelunternehmen des Vereins C5. E. e. V. für umfangreiche und systematische Verstöße gegen das Straßenrecht mitverantwortlich gewesen. Auch folge aus der Personalunion des Geschäftsführers der Klägerin mit der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Person der von der vormaligen C. GmbH (jetzt F. GmbH) angezeigten Altkleidersammlung die Annahme, auch die Klägerin sei nicht hinreichend zuverlässig. Zudem habe sie selbst Container unter Missachtung des Straßenrechts aufgestellt und ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis genutzt. Zumindest am Standort T1. Weg in T. seien Container so unmittelbar am Rand der öffentlichen Wegefläche aufgestellt worden, dass die Befüllung und Entleerung über die öffentliche Straße erfolgen müsse und insofern eine Sondernutzung vorliege. Zudem habe die Klägerin gegen ihre Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 KrWG verstoßen. Zum Ausmaß der Sammlung habe sie lediglich angegeben, sie beabsichtige, Sammelcontainer im Kreisgebiet aufzustellen. Konkretere Angaben dazu, wie viele Container in welchen Städten und Gemeinden aufgestellt werden sollten, seien auch auf Nachfrage nicht erfolgt. Informationen zu den Standorten seien vielmehr ausdrücklich verweigert worden. Dies sei umso bedeutsamer, als die Klägerin an einer Vielzahl ungenehmigter Aufstellvorgänge in der Vergangenheit beteiligt gewesen sei. Auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Alttextilien habe sie nicht hinreichend dargelegt. Der pauschale Hinweis auf eine Entsorgung in Spanien und Polen genüge hierfür nicht.
16Die Untersagung könne sich zudem auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG stützen. Im Kreisgebiet bestehe eine hochwertige haushaltsnahe Erfassung und Verwertung von Alttextilien in Kooperation mit den seit langem in dieser Abfallfraktion aktiven gemeinnützigen Sammlungen. Durch die Sammlung der Klägerin sei im Zusammenspiel mit den übrigen angezeigten gewerblichen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten gefährdet. Die Sammlung der Klägerin sei auch nicht wesentlich leistungsfähiger. Eine Bestandssammlung liege nicht vor, weil die Klägerin nicht habe belegen können, in der Vergangenheit eine Sammlung mit ordnungsgemäßer und schadloser Verwertung durchgeführt zu haben.
17Mit dem angegriffenen Urteil vom 30. September 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Verfügung vom 21. November 2012 sei formell rechtmäßig, insbesondere sei der Beklagte für ihren Erlass zuständig gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Landrätin des Beklagten sowohl öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin als auch Untere Umweltschutzbehörde sei. Eine hinreichende organisatorische Trennung dieser Funktionen innerhalb der Behörde sei schon deshalb gewährleistet, weil die esg für den Beklagten die Entsorgungspflichten übernommen habe. Gegen eine hinreichende Trennung spreche auch nicht, dass die Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu den angezeigten Sammlungen von Alttextilien überwiegend wortidentisch seien. Die Koordination der Stellungnahmen habe die esg übernommen, der Beklagte sei hieran nicht beteiligt gewesen. Das Zusammenwirken der esg und der Städte und Gemeinden bedeute keine Beeinträchtigung der Neutralität des Beklagten.
18Der von der Klägerin angezeigten Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. Sie führe im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten. Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers würden wesentlich beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass das Zusammenwirken der beim Beklagten angezeigten 15 gewerblichen Sammlungen die bestehenden karitativen Sammlungen nicht nur gefährde, sondern schlicht unmöglich mache. Im Kreisgebiet sei eine maximale Sammelmenge für Alttextilien und Altschuhe von 2.250 t zu erwarten. Verteilte man diese gedanklich auf die 15 angezeigten gewerblichen Sammlungen und die vier vorhandenen Sammlungen der karitativen Einrichtungen, bliebe für jeden Sammler eine jährliche Sammelmenge von weniger als 120 t übrig. Die Klägerin allein beabsichtige jedoch, 216 t pro Jahr einzusammeln. Mehrere andere Sammler hätten ebenfalls Sammelmengen von mehr als 120 t jährlich angezeigt. Angesichts dessen gebe es keinen Zweifel daran, dass sich die gewerblichen Altkleidersammler einen ruinösen Wettbewerb liefern würden, in dem die karitativen Altkleidersammlungen notwendig untergehen müssten. Es sei eine Gesamtschau vorzunehmen, denn das Merkmal des Zusammenwirkens im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG verlange kein abgestimmtes Vorgehen der gewerblichen Sammler nach einem gemeinsam entwickelten Plan. Auch das zufällige Nebeneinander mehrerer Sammlungen erfülle dieses Merkmal.
19Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt zur Begründung aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es an der Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde seien nicht hinreichend getrennt. Letztere sei nicht neutral, sondern entscheide in eigener Sache, weil der Kreis als Mehrheitseigner der esg an einem hohen Sammelaufkommen interessiert sei. Die fehlende organisatorische Trennung sei insbesondere im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und damit aus europarechtlichen Gründen nicht hinnehmbar. Dass verschiedene Personen in unterschiedlichen Dezernaten tätig geworden seien, ändere nichts daran, dass diese das gemeinsame Ziel verfolgten, konkurrierende Altkleidersammlungen privatwirtschaftlich agierender Unternehmen zu verhindern. Zu beachten sei auch, dass der Ministerialerlass zur Umsetzung der behördeninternen Trennung erst am 13. März 2013 ergangen sei, die angefochtene Ordnungsverfügung jedoch bereits am 21. November 2012.
20Die Untersagungsverfügung könne nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt werden. Es sei bereits fraglich, ob die karitativen Einrichtungen als beauftragte Dritte im Sinne des § 22 KrWG anzusehen seien. Eine wirksame Drittbeauftragung im Sinne dieser Vorschrift habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Diese sei zumindest vergaberechtswidrig erfolgt. Im Hinblick auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dürfe auch nicht auf die angezeigten und damit lediglich geplanten Sammelmengen abgestellt werden. Das Verwaltungsgericht habe "frei jeder empirischen Grundlage und in wilder Spekulation“ eine Vernichtung der karitativen Sammlungen prognostiziert. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht nicht die von ihr (der Klägerin) prognostizierte Menge zugrunde legen dürfen. Dass sie diese tatsächlich einsammeln könne, sei eine reine Unterstellung. Prognosen seien "Wunschgrößen, die sich nachträglich nicht selten als Fehlvorstellungen entpuppten". Zumindest müssten jedoch mildere Mittel vorab geprüft werden. In Betracht komme insoweit eine Limitierung der Sammelcontainer pro gewerblichem Sammler. Zudem habe ihr das Verwaltungsgericht zu Unrecht Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG verweigert. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung hinreichend dargelegt. Mindestens einmal in der Woche hätten ihre Fahrer die Standorte abgefahren und alle Container geleert. Dabei hätten sie schon im Vorfeld das Sammelgut von den Fehlwürfen getrennt. Diese Fehlwürfe seien in die dafür extra vorgesehenen Behälter, die sich in allen Fahrzeugen befunden hätten, gefüllt worden. Das bereinigte Sammelgut und die Fehlwürfe seien in das Lager in Wülfrath transportiert worden. Die Fehlwürfe seien in von dem Unternehmen Remondis bereitgestellten Containern unmittelbar entsorgt, das übrige Sammelgut vorsortiert worden. Der überwiegende Teil der Kleidung, Schuhe und Textilien sei dann an das benannte polnische Unternehmen als Second-Hand-Ware, der Rest an das benannte spanische Unternehmen verkauft worden. Diese hätten die Ware jeweils vom Lager in B1. abgeholt. Entsprechende Verträge mit den zertifizierten Abnehmern seien bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden. Insbesondere das Unternehmen P. B. habe die übernommene Ware dann weiter sortiert und in verschiedene Qualitätskategorien eingeteilt. Bedenken ließen sich auch nicht daraus konstruieren, dass sie, die Klägerin, mit maximal 12.000 Altkleidercontainern lediglich Abnahmebestätigungen für 7.400 t pro Jahr vorgelegt habe. Das Unternehmen P. B. habe mit 2.000 t pro Jahr lediglich die Mindestabnahmemenge angegeben. Bei Bedarf werde mehr Altkleidung abgenommen.
21Gewichtige Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit habe der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht belegen können. Verfehlungen der C. GmbH, der AG Textilverbund und der M. KG könnten ihr nicht zugerechnet werden. Die unterschiedlichen Gesellschaften stellten kein Firmengeflecht dar, sondern seien rechtlich selbständige Unternehmen. Vermeintliche Unregelmäßigkeiten der C. GmbH könnten ihr auch nicht deshalb zugerechnet werden, weil ihr Geschäftsführer in Anzeigen der C. GmbH als verantwortliche Person genannt worden sei. Dies sei irrtümlich geschehen, gemeint gewesen sei dessen Bruder, Herr K. O1. . Dies sei, nachdem das "Missgeschick" aufgefallen sei, umgehend korrigiert worden. Auch nach der Umfirmierung der C. GmbH in die F. GmbH sei dort Herr K. O1. als verantwortliche Person eingetragen. Die konkreten Vorwürfe des Beklagten müssten daher mit Nichtwissen im Hinblick auf Container der C. GmbH bestritten werden. Gleiches gelte für den angeblichen Umstand, dass eines ihrer Fahrzeuge verwendet worden sei, um Sammelcontainer der L. aufzustellen. Auch die Geschäftsbeziehung zum Verein Babynotfallhilfe E. e. V. führe nicht zur Unzuverlässigkeit. Die mit diesem Verein geschlossenen Verträge seien schon im November 2012 gekündigt worden. Zutreffend sei lediglich, dass sie, die Klägerin, mit mehreren Dienstleistungsfirmen zusammenarbeite und von diesen ihre Container betreuen lasse. Diese seien vertraglich verpflichtet, sich bei der Aufstellung der Container an gesetzliche Vorschriften zu halten. Für die Einhaltung dieser Verpflichtungen seien aber die beauftragten Unternehmen allein verantwortlich. Fehlverhalten könne ihr nicht zugerechnet werden. Die Vorwürfe gegen das Unternehmen G. seien unsubstantiiert. Soweit der Beklagte auf einen Vorfall von Ende Juni 2014 in X. -T2. abstelle, handele es sich um einen privaten Stellplatz, für den eine Genehmigung vorliege. Ihrerseits sei nicht bekannt, dass das Berufungsverfahren den Suspensiveffekt entfallen lasse. Hinsichtlich der Feststellungen aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 reiche der Hinweis, dass diese Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Die dortigen Feststellungen könnten damit nicht verwandt werden.
22Die Klägerin beantragt,
23das angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
24Der Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend: An seiner Zuständigkeit bestünden keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere bedürfe es keiner Trennung der Zuständigkeiten dergestalt, dass diese nicht wieder auf einer höheren Ebene zusammenfielen. Das sei bei der Wahrnehmung verschiedener Aufgabenbereiche durch einen Rechtsträger jedenfalls auf der obersten Ebene unvermeidbar und vom Gesetzgeber als solches auch hingenommen. Insoweit sei die gewählte Organisationsstruktur nicht zu beanstanden. Der handelnde Sachbearbeiter sei dem Sachgebiet 70 des Dezernats 04 zugeordnet. Für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger habe im vorliegenden Zusammenhang der Kreisdirektor als Leiter des Dezernats 02 gehandelt. Die tatsächlich tätige esg sei organisatorisch und personell autonom.
27Die Klägerin sei unzuverlässig. Der erkennende Senat habe bereits festgestellt, dass das "Schwesterunternehmen" der Klägerin, die C. GmbH, unzuverlässig sei. Die enge Verbindung in einem Firmengeflecht ergebe sich maßgeblich daraus, dass der Geschäftsführer der Klägerin zugleich als für die Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs verantwortliche Person der C. GmbH fungiere, wie etwa die bei ihm, dem Beklagten, eingegangene Anzeige der gewerblichen Altkleidersammlung der C. GmbH vom 27. August 2012 zeige. Auch in Anzeigen der ebenfalls unzuverlässigen "AG Textilverbund" bzw. "AG Textilverbund GmbH & Co. KG" sei der Geschäftsführer der Klägerin als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes der C. GmbH verantwortliche Person genannt worden. Dass dies ein Irrtum gewesen sein solle, sei der Klägerin nicht abzunehmen. Zudem zeige der Umstand, dass sie Behördenkorrespondenz der C. GmbH und der F. GmbH habe vorlegen können, die bestehenden engen Verflechtungen der Unternehmen. Darüber hinaus seien die Brüder K. und W. O1. gemeinsam Prokuristen der M. KG, die ebenfalls in großem Umfang illegal Altkleidercontainer aufstelle. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin habe sich auch in seinem Zuständigkeitsbereich bestätigt. Namentlich sei in T. , T1. Weg, ein illegal aufgestellter Sammelcontainer aufgefunden worden, der der gewerblichen Sammlung der Klägerin zuzuordnen sei. Ferner seien im September 2013 in der Gemeinde F1. von einem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug aus ein Altkleidercontainer des Unternehmens L. in der Nähe des dortigen Kaufparks im öffentlichen Straßenraum sowie zwei weitere L. -Altkleidercontainer auf Privatgrund ohne Gestattung des Eigentümers aufgestellt worden. Diese Container hätten sich so am Rand des öffentlichen Straßenraums befunden, dass sie nur unter dessen Inanspruchnahme hätten befüllt und entleert werden können. Mit dem gleichen Fahrzeug sei am Folgetag bei den kommunalen Betrieben in T. versucht worden, Altkleidercontainer mit einer Kennzeichnung der C. GmbH auszulösen. Der Fahrer habe angegeben, Altkleidercontainer des Unternehmens G. abholen zu wollen. Im Kreisgebiet sei zudem festzustellen, dass eine Vielzahl von Containern mit der Kennzeichnung der C. GmbH inzwischen von dem Unternehmen G. genutzt werde. Dieses gehöre einem Herrn E1. , der wiederum zugleich als Vertreter der Klägerin agiere, wie sich aus verschiedenen Schreiben des Unternehmens G. einerseits und der Klägerin andererseits ergebe. Er verfüge auch über eine der Klägerin zugeordnete E-Mail-Adresse. Das Unternehmen G. sei im Kreisgebiet durch systematische Verstöße gegen das Straßenrecht und die Verfügungsbefugnis privater Grundstückseigentümer etwa in S. , B2. und X. sowie T. aufgefallen. Eine Sammlung habe sie aber nicht angezeigt. Im Rahmen eines Untersagungsverfahrens habe sie angegeben, nur Sammlungen Dritter zu betreuen. Erst auf weitere Nachfrage habe sie konkretisiert, dass es sich insoweit ausschließlich um Sammlungen der Klägerin handele. Gegenwärtig befänden sich nach den Erkenntnissen der esg mindestens 17 nicht angezeigte und illegal aufgestellte Altkleidercontainer des Unternehmens G. im Kreisgebiet. In jüngerer Zeit seien zwei weitere Vorfälle (C1. Straße und N1. in H. ) bekannt geworden, bei denen das für die Klägerin tätige Unternehmen G. ohne Einverständnis der Berechtigten Sammelcontainer auf Privatgelände aufgestellt habe. Letztlich liege die Vermutung nahe, dass die Klägerin ihre unzulässigen Sammelaktivitäten tatsächlich nur unter einer neuen Firma fortsetze. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich zudem daraus, dass sie noch unter der Firmierung O. im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. umfangreich und systematisch gegen das Straßenrecht verstoßen habe. Zugleich habe sie sich einer angeblich gemeinnützigen, in Wahrheit jedoch gewerblichen Sammlung beteiligt und die Gemeinnützigkeit lediglich vorgetäuscht. Solche Aktivitäten habe die Klägerin auch im Kreisgebiet entfaltet. Der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. habe im Rahmen des Anzeige- und Untersagungsverfahrens mehrfach bestätigt, dass er die Klägerin mit der Durchführung der Sammlungen beauftragt habe. Ein weiterer Beleg für die Unzuverlässigkeit der Klägerin sei der Umstand, dass sie Ende Juni 2014 einen ihrer Altkleidercontainer auf städtischem Grund in X. -T2. aufgestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich bereits nicht mehr auf die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs berufen können. Die vorgelegte Genehmigung des - angeblichen - Grundstückseigentümers sei falsch. Die Klägerin könne die substantiierten Vorwürfe auch nicht mit Nichtwissen bestreiten. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Aktivitäten der C. GmbH, da der Geschäftsführer der Klägerin als verantwortliche Person dieses Unternehmens agiert habe, als auch - erst recht - für die Aktivitäten eines auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeugs. Die Angaben der Klägerin, sie lasse ihre Container durch mehrere Dienstleistungsfirmen betreuen und sei deshalb für Missstände nicht verantwortlich, lasse ihre fortbestehende abfallrechtliche Verantwortlichkeit für die von ihr angezeigte Sammlung unberücksichtigt. Unabhängig davon widersprächen diese Angaben der von der Klägerin abgegebenen Sammlungsanzeige. Schließlich habe die Klägerin auch nicht mitgeteilt, welche weiteren Dienstleistungsfirmen sie neben dem Unternehmen G. beauftragt habe. Ausführliche Feststellungen zur Unzuverlässigkeit der Klägerin ergäben sich zudem aus den Feststellungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 - 11 K 3593/13 - und - 11 K 1711/11 - sowie aus weiteren Erkenntnissen aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland.
28Entgegen den Einwänden der Klägerin stünden der angezeigten Sammlung auch überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die etablierten Sammlungen der gemeinnützigen Kooperationspartner seien insbesondere hochwertig, wie die jährlichen Sammelmengen (2014: 1.802 t einschließlich 62 t Alttextilien aus Straßensammlungen, 2013: 1.624 t einschließlich 60 t Alttextilien aus Straßensammlungen) sowie die bedarfsoptimierte Nachverdichtung der Infrastruktur auf inzwischen 222 Standorte mit 311 Containern belegten. Ergänzend sei insoweit vorzutragen, dass die Organisation der Alttextiliensammlung nicht zu beanstanden sei. Es liege eine wirksame Drittbeauftragung der karitativen Einrichtungen im Sinne von § 22 KrWG vor. Dabei handele es sich um eine Vorschrift des Abfallrechts, nicht um eine solche des Vergaberechts. Allerdings seien auch die Anforderungen des Vergaberechts erfüllt. Im Übrigen sei auf die konkrete Organisation der Alttextilienentsorgung im Kreisgebiet abzustellen. Er, der Beklagte, habe sich dafür entschieden, diese dadurch sicherzustellen, dass er Kooperationsverträge abschließe und sich Weisungsrechte vorbehalte, die eine flächendeckende Alttextiliensammlung garantierten. Die Funktionsfähigkeit der karitativen Sammler sei deshalb mit der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gleichzusetzen. Im Hinblick auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung sei diese konkrete Ausgestaltung maßgeblich. Würden die karitativen Einrichtungen Altkleidermengen an die gewerblichen Sammler verlieren, bestünde die Gefahr, dass sie sich aus der Altkleiderentsorgung zurückzögen. Gleichzeitig sei jedoch nicht garantiert, dass die gewerblichen Sammler die Entsorgung dauerhaft sicherstellten. Ihm könne auch nicht zugemutet werden, die Mengenschwelle zu bestimmen, ab der die karitativen Einrichtungen ihre Altkleiderentsorgung voraussichtlich aufgäben. Eine solche Schwelle könne auch niemals vorab fixiert werden, da sie unter anderem von den schwankenden Marktpreisen von Alttextilien abhänge. Deshalb sei es ihm ebenso wenig möglich, ein bestimmtes Mengenkontingent für die gewerblichen Sammler freizuhalten.
29Schließlich sei die Untersagung auch deshalb rechtmäßig, weil die Klägerin ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht ausreichend nachgekommen sei, insbesondere habe sie die Verwertungswege nicht ordnungsgemäß dargelegt. Der Verbleib der Alttextilien und die vorgesehenen Verwertungen blieben offen. Hinweise auf die in der Anzeige vom 25. August 2012 bezeichneten Entsorgungsverfahren "Vorbereitung zur Wiederverwendung" und "Recycling" ließen sich weder den Bescheinigungen der P. B. noch denjenigen der W1. TEXTILE RECYCLING entnehmen. Vielmehr kauften diese offenbar lediglich Textilien bei der Klägerin ab. Die Klägerin selbst habe lediglich angegeben, die gesammelten Alttextilien in Lagern unterzubringen, wo sie von den Kunden abgeholt würden. Eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle sei insoweit nicht nachzuvollziehen. Dies gelte ebenfalls für die nach Angaben der Klägerin nicht unerhebliche Menge von monatlich bis zu 1,44 t Fehlwürfen. Diese unterlägen der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Kreisgebiet. Die von der Klägerin angezeigte Entsorgung der Fehlwürfe im Müllheizkraftwerk L1. sei deshalb keine ordnungsgemäße Verwertung. Die dargelegten Einwände würden durch den Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht entkräftet. Die Klägerin habe lediglich in der Vergangenheit liegende Entsorgungswege geschildert. Unabhängig davon wichen die in der Zukunft beabsichtigten Sammlungen von dieser Darstellung und der angezeigten Sammlung ab. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin nunmehr die Sammlungen nicht mehr selbst durchführen wolle. Ferner solle die Entsorgung der Fehlwürfe offenbar nicht mehr im Müllheizkraftwerk in L1. , sondern in der AWA X1. erfolgen. Zudem gebe die Klägerin erstmals an, im Lager in X2. eine Sortierung vorzunehmen. Die von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. bestätigte Ankaufmenge für Alttextilien von insgesamt maximal 7.400 t pro Jahr sei im Hinblick auf die Aktivitäten, die die Klägerin selbst im Internet veröffentliche, unplausibel. Sie gebe an, ca. 12.000 Altkleidercontainer deutschlandweit zu betreiben. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die P. B. eine Mindestabnahme bescheinigt habe. Es fehle jeglicher Anhalt, bis zu welcher tatsächlichen Sammelmenge das Unternehmen Aufnahmekapazitäten habe.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten und der weiteren in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
33Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. November 2012 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34I. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Sammlung von Alttextilien ist hier § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Danach ist die Durchführung einer Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt.
351. Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Beklagte zu ihrem Erlass zuständig und die im erstinstanzlichen Verfahren auf den Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erweiterte Begründung nicht zu beanstanden.
36a) Der Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt. Er ist als Untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 LAbfG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 3. Februar 2015 in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung (GV. NRW. S. 267) für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig. Die Regelung entspricht der bereits nach der Vorgängerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) bestehenden Rechtslage.
37Vgl. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 3043/11 -, juris.
38An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass er zugleich nach § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger war und ist. Die Zusammenfassung der Aufgaben des Vollzugs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in oder bei einer Behörde ist zwar aus rechtsstaatlichen Gründen, namentlich unter den Gesichtspunkten des Gebots der fairen Verfahrensgestaltung und der Neutralitätspflicht, nicht bedenkenfrei, da es bei der Wahrnehmung der unterschiedlichen Aufgaben zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, GewArch 2014, 245, und vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl. 2013, 1537.
40Um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte in allgemeiner Form angewiesen, eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der Unteren Umweltschutzbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits zu gewährleisten.
41Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Az. IV-2-408.10.02.
42Diese Voraussetzung ist bei dem Beklagten erfüllt und auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung erfüllt gewesen. Für das Gebiet des Beklagten wurde die Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bereits in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts an die esg delegiert, an der der Beklagte neben zwei privaten Entsorgern mehrheitlich beteiligt ist. Zwar ist der Beklagte damit nicht aus seiner Position als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger entlassen, die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist aber institutionell weitergehend verselbständigt, als es etwa bei einer Zuständigkeitsverteilung auf unterschiedliche Fachbereiche desselben Rechtsträgers der Fall wäre. Die Aufgaben der Beteiligungsverwaltung und damit auch die Zuständigkeit für die esg sind dabei im Dezernat 02 unter Leitung des Kreisdirektors angesiedelt. Die Funktion der Unteren Abfallbehörde wird hingegen von dem Fachbereich 70 des Dezernats 04 der Verwaltung des Beklagten ausgeübt. Die Verantwortlichkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde nehmen für das Kreisgebiet der Beklagten demnach unterschiedliche Stellen und Personen wahr. Diese Aufgabenverteilung bestand, wie dem Senat aus in anderen (Eil-)Verfahren - so etwa dem Verfahren 20 B 444/13 - überreichten Organisationsplänen des Beklagten aus dem Jahr 2012 bekannt ist, auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung.
43b) Entgegen der von der Klägerin erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Untersagungsverfügung im gerichtlichen Verfahren nunmehr auch auf die fehlende Zuverlässigkeit der Klägerin gestützt hat. Beinhaltet das Vorgehen des Beklagten eine Ergänzung der vorhandenen Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) der angefochtenen Untersagungsverfügung, ist dies unter dem hier behandelten Gesichtspunkt der formellen Rechtmäßigkeit ohne Weiteres zulässig, weil nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW sogar eine vollständig fehlende Begründung nachgeholt werden kann.
442. Die Untersagungsverfügung vom 21. November 2012 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat seine Untersagungsverfügung zu Recht (auch) darauf gestützt, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen.
45Die Problematik des "Nachschiebens von Gründen" stellt sich hier nicht, weil der Senat auch ohne eine entsprechende Ergänzung der Begründung nicht gehindert gewesen wäre, die angefochtene Untersagungsverfügung auch unter dem Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit der Klägerin zu prüfen. Denn bei einer Sammlungsuntersagung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; das Merkmal der Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, die gegebenenfalls von Amts wegen hätte erfolgen müssen.
46Vgl. dazu nur Marks in: Landmann/Rohmer, GewO - Kommentar, § 35 Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 643/13 -, juris.
47a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Denn die Untersagung der Sammlung stellt einen Dauerverwaltungsakt dar; für einen solchen wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 ‑ 20 A 3043/11 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 20 ZB 13.2510 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2013 ‑ 10 S 1202/13 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, juris.
49Von diesem allgemeinen Grundsatz für die vorliegende Fallgestaltung eine Ausnahme zu machen, ist auch im Hinblick auf die gewerberechtliche Rechtsprechung, wonach es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, nicht angezeigt. Diese Rechtsprechung beruht auf der im materiellen Recht angelegten Trennung zwischen Untersagungsverfahren einerseits (§ 35 Abs. 1 GewO) und Wiedergestattungsverfahren andererseits (§ 35 Abs. 6 GewO).
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1.
51Eine vergleichbare Regelung enthält das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht. Auch der Umstand, dass eine Sammlung jederzeit erneut angezeigt werden kann, ist zumindest im Hinblick auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kein funktionales Äquivalent zum Wiedergestattungsverfahren, da es sich bei der Zuverlässigkeit ‑ wie aus dem Nachstehenden folgt ‑ nicht um ein unmittelbar sammlungsbezogenes, sondern um ein personenbezogenes Merkmal handelt.
52b) Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert, sondern wird in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG vorausgesetzt. Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 GewO unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, liegt es angesichts des Fehlens einer eigenständigen gesetzlichen Begriffsbestimmung nahe, insoweit auf die zu § 35 GewO entwickelten Kriterien zurückzugreifen.
53Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.
54Dies ist auch bei anderen spezialgesetzlich geregelten gewerblichen Tätigkeiten anerkannt.
55Vgl. zum Gaststättenrecht etwa: OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -, m. w. N.
56Die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist insbesondere nicht auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien beschränkt, da gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 122/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -,
58a. a. O.
59§ 3 Abs. 2 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV -) findet zur Konkretisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ebenfalls keine ausschließliche Anwendung. Diese Vorschrift dient ausweislich ihres Abs. 1 allein der Konkretisierung von § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG; eine Konkretisierung von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist hingegen nicht vorgesehen. Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen ist es auch nicht geboten, den Anwendungsbereich der Norm über ihren Wortlaut hinaus auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu erstrecken. Dies gilt schon deshalb, weil die zuvor genannte Verordnung lediglich einen bestimmten eingegrenzten Regelungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes betrifft, so dass sich nicht erschließt, warum die auf diesen eingeschränkten Regelungsbereich abstellende Vorschrift des § 3 Abs. 2 AbfAEV darüber hinaus auch im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG Berücksichtigung finden sollte. Unabhängig davon wäre ein Rückgriff etwa auf straßenrechtliche Vorschriften auch bei einer Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfAEV möglich, da es sich bei den dort aufgeführten Konkretisierungen lediglich um Regelbeispiele handelt.
60Nach den damit grundsätzlich maßgeblichen zu § 35 GewO entwickelten Grundsätzen ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine juristische Person, ist auf das Verhalten der für sie handelnden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter abzustellen. Deren (Un-)Zuverlässigkeit schlägt unmittelbar auf den Gewerbetreibenden durch.
61Vgl. dazu nur Marcks in: Landmann/ Rohmer, a. a. O., § 35 Rn. 65, m. w. N.
62Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines rechtlichen, moralischen oder ethischen Vorwurfs noch ein Charaktermangel.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 - 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553; zusammenfassend Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 29 ff.; Brüning in: Pielow, GewO 2009, § 35 Rn. 19 ff.
64Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen dabei nicht zwingend im Rahmen des konkret untersagten Gewerbebetriebes eingetreten sein. Denn die Unzuverlässigkeit ist eine Frage der persönlichen Veranlagung und Haltung, die sich nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Betroffenen beurteilt, so dass auch Komponenten außerhalb des Gewerbebetriebes maßgeblich sein können. Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden soll, müssen allerdings selbst gewerbebezogen sein.
65Zum Ganzen Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 34 ff.
66Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist im Hinblick auf Art. 12, 14 GG und im Einklang mit dem Verständnis des § 35 GewO allerdings insoweit einschränkend auszulegen, als (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen.
67Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 607/13 -, juris.
68Dies wird in der Regel nur der Fall sein, wenn sich der Gesamteindruck der Unzuverlässigkeit auf hinreichend aussagekräftige konkrete Tatsachen zurückführen lässt. Bloße Vermutungen oder rein empirische Erfahrungssätze reichen hierfür nicht aus. Im Übrigen besteht aber kein Anlass zu der Annahme, dass Verhaltensweisen, die zu einer Untersagung jeder gewerblicher Tätigkeit führen können bzw. im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO müssen, für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht ausreichten, zumal nach der zuletzt genannten Vorschrift nicht die gewerbliche Tätigkeit insgesamt oder auch nur ein bestimmtes Gewerbe untersagt wird, sondern lediglich ein einzelner Ausschnitt aus einer solchen gewerblichen Tätigkeit.
69Weiterhin besteht keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, kein regionales. Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen, insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet etwa in einem Nachbarkreis von vornherein außer Betracht bleiben müsste. Der Fall, dass der Träger einer Sammlung ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften hält, dürfte eher theoretischer Natur sein.
70Neben dem Fehlen dieser allgemeinen Zuverlässigkeitskriterien können auch Verstöße gegen die spezifischen, bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen zu beachtenden Anforderungen die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. Unter Anwendung allgemeiner Maßstäbe schlagen dabei grundsätzlich Verstöße gegen solche Vorschriften ohne weiteres auf die abfallrechtliche Zuverlässigkeit durch, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. In diesem Zusammenhang trifft den Träger einer gewerblichen Sammlung insbesondere die Pflicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle und zu einer insoweit vollständigen Anzeige im Sinne von § 18 Abs. 2 KrWG. Eine Missachtung dieser Anforderungen bedeutet jedenfalls eine potentielle Gefährdung des primären abfallrechtlichen Schutzgutes. Eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige kann deshalb grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Behörde berechtigterweise auf die Unvollständigkeit hingewiesen und erfolglos um Ergänzung gebeten hat.
71Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Mai 2014 ‑ 10 S 30/14 -, NVwZ-RR 2014, 1253.
72Erst recht steht die Zuverlässigkeit durchgreifend in Frage, wenn im Rahmen der Anzeige (bewusst) unwahre oder verschleiernde Angaben in Bezug auf die Sammlung gemacht werden oder sich die tatsächliche Sammlungsaktivität in diesem Licht präsentiert.
73In diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris.
74Daneben stehen Verstöße gegen Vorschriften, die ohne unmittelbaren Bezug zur Umwelt als dem Schutzgut des Abfallrechts für die ordnungsgemäße Sammlung von Abfällen einschlägig sind. Gründe, diese von vornherein bei der Prüfung der Zuverlässigkeit auszusparen, sind nicht ersichtlich. Solche Verstöße geben vielmehr Aufschluss über das Verhalten bezüglich der in Rede stehenden gewerblichen Tätigkeit. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes im Hinblick auf die Annahme der Unzuverlässigkeit sein. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Relevanz von Verstößen allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt. Vielmehr kann auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverlässigkeit führen. Denn sie lässt einen Hang zur Nichtbeachtung geltenden Rechts erkennen, der ‑ vorbehaltlich erkennbarer Verhaltensänderungen ‑ dem erforderlichen Vertrauen auf künftige Rechtstreue entgegensteht.
75Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 2006 ‑ 4 B 1531/05 - und vom 10. Juni 2011 - 4 B 369/11 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. August 1986 - 14 S 1961/86 -, GewArch 1987, 32.
76Grundsätzlich reicht dementsprechend die in einer Vielzahl kleinerer Verstöße zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zur Annahme der Unzuverlässigkeit aus, ohne dass ein - letztlich auf Verschulden abstellendes - zielgerichtetes Handeln festgestellt werden müsste. Je mehr allerdings System hinter den Verstößen zu erkennen ist, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß sein, um die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu rechtfertigen. Aus diesem Grund sind jedenfalls schwere und systematische Verstöße auch gegen nicht unmittelbar umweltschutzbezogene Vorschriften geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf das Straßenrecht, aber auch auf die privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken in Betracht.
77Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, a. a. O., und - 20 B 627/13 -, a. a. O.
78Entgegen der Ansicht der Klägerin gehören sowohl straßenrechtliche Normen als auch zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG rechtfertigen kann. Nach § 3 Abs. 15 KrWG wird eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert. Dieses beginnt regelmäßig und ‑ abgesehen von sog. Straßensammlungen - notwendig mit dem Aufstellen von Containern.
79Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
80Das Aufstellen von Sammelcontainern für Alttextilien auf öffentlichen Gehwegen/ Straßenflächen bedarf gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW einer Sondernutzungserlaubnis. Denn dadurch werden öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt. Dies gilt auch für Container, die zwar auf privater Fläche, jedoch so aufgestellt sind, dass die Nutzer beim Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche stehen müssen. In diesem Fall nehmen sie Handlungen vor - etwa Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung -, die nicht überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Tätigkeit des Aufstellers zuzurechnen sind und damit eine Sondernutzung darstellen.
81Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 1999 ‑ 23 B 334/99 -, NVwZ-RR 2000, 429, sowie vom 25. September 2013 - 11 B 798/13 - und vom 24. Oktober 2014 - 11 B 1065/14 -, beide juris.
82Gleiches gilt für die Entleerung durch den gewerblichen Sammler, die regelmäßig sogar mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein einzelner Befüllungsvorgang.
83Steht eine Unzuverlässigkeit wegen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften im Raum, muss allerdings beachtet werden, dass das primäre Schutzgut des Abfallrechts davon nicht unmittelbar betroffen ist und ein einzelner Verstoß grundsätzlich noch nicht ins Gewicht fällt. Bei diesen Verstößen muss daher regelmäßig ein massives Fehlverhalten in Rede stehen.
84Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris, und - 20 B 607/13 -, a. a. O.; Saarl. OVG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 B 348/14 -, NVwZ-RR 2015, 101; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.
85Unter letztlich gleichen Voraussetzungen kann die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dann angenommen werden, wenn Sammelcontainer ohne die erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf Privatgrundstücken aufgestellt werden.
86Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
87Ist in diesem Sinne in der Vergangenheit unzuverlässiges Handeln festzustellen, muss dieses Verhalten mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt.
88Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG - Kommentar, § 18 Rn. 23; Karpenstein/Dingemann in: Jarass/ Petersen, KrWG-Kommentar, § 18 Rn. 77.
89Insoweit ist - neben dem Charakter der Verstöße - naturgemäß eine zeitliche Komponente zu beachten. Je länger ein Verstoß zurückliegt, desto mehr müssen andere Aspekte hinzukommen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose künftiger Rechtsverstöße rechtfertigen. Umgekehrt bedeutet dies, dass bei aktuellen oder in jüngerer Zeit festgestellten Verstößen die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Rechtsverstöße regelmäßig größer ist, so dass strengere Anforderungen an den "Gegenbeweis" anzulegen sind. Hat der Betroffene bis in die jüngste Vergangenheit hinein wiederholte oder schwerwiegende einschlägige Rechtsverstöße begangen, ist die Zusicherung zukünftiger Rechtstreue regelmäßig nicht mehr als eine vage Hoffnung, aber keine tragfähige Basis für eine behördliche Zuverlässigkeitsprognose.
90Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 4 E 1094/12 -.
91Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass einem Wohlverhalten unter dem Druck eines Untersagungsverfahrens regelmäßig allenfalls ein geringerer Indizwert zukommt.
92Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -.
93Umgekehrt gilt aber, dass ein Fehlverhalten in diesem Verfahrensstadium ein ungleich höheres Gewicht erhält. Wer sich nicht einmal unter dem Druck avisierter behördlicher Maßnahmen oder während eines gerichtlichen Verfahrens rechtstreu verhält, von dem kann dies ohne eine solche Sondersituation erst recht nicht erwartet werden.
94c) Ausgehend hiervon ist die Klägerin bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens unzuverlässig, weil sie ihre Sammlung - nicht nur im Gebiet des Beklagten - unter systematischen Verstößen gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse durchgeführt und dies selbst noch nach Erlass der angefochtenen Verfügung fortgesetzt hat (im Folgenden aa). Unabhängig davon vermittelt auch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, Sammlungen zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen (im Folgenden bb).
95aa) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich schon darauf, dass die ihr im Kreisgebiet des Beklagten zuzurechnenden Container wiederholt unter Verstoß gegen Straßenrecht und private Verfügungsrechte aufgestellt wurden. Zu solchen Verstößen ist es auch noch während des Verwaltungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gekommen. Dieser Befund wird zudem bestätigt durch Feststellungen anderer Gerichte und Behörden über entsprechende Verhaltensweisen der Klägerin im übrigen Bundesgebiet.
96Für das Gebiet des Beklagten hat dieser mit Fotos belegte Dokumentationen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin wiederholt Container unter Verstoß gegen Straßenrecht aufgestellt hat. Dem hat die Klägerin überwiegend gar nicht, jedenfalls aber nicht in hinreichend substantiierter Form widersprochen. Eine weitere Aufklärung war dementsprechend nicht angezeigt. Das betrifft zunächst einen Sammelcontainer der Klägerin am T3. Weg in T. , der ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt wurde. Dieser mit mehreren Fotos bewiesene Verstoß wiegt nicht zuletzt deshalb schwer, weil sich aus der einschlägigen Dokumentation ergibt, dass die Sammlung auch im Übrigen nicht ordnungsgemäß erfolgte. Es ist eindeutig zu erkennen, dass zu sammelnde Kleidung, möglicherweise aber auch sonstige Abfälle in großem Umfang um den überfüllten Container verteilt waren. Neben der (weiteren) Verletzung des Straßenrechts begründet dies zusätzliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Umwelt, durch eine Art wilde Müllkippe. Hinzu kommt, dass dadurch die Qualität des Sammelgutes erheblich beeinträchtigt wird, so dass von einer ordnungsgemäßen Verwertung nicht ausgegangen werden kann.
97Darüber hinaus wurden im September 2013 durch die Klägerin mehrere Sammelcontainer im Gebiet der Gemeinde F2. teils auf öffentlichem Grund, teils ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers auf Privatgelände und dort so aufgestellt, dass für die Nutzung öffentlicher Straßenraum in Anspruch genommen werden musste. Dieses Verhalten ihres eigenen Fahrers hat die Klägerin lediglich mit Nichtwissen bestritten. Dies reicht schon deshalb nicht aus, weil sich der Vorgang in ihrem Betriebsbereich abgespielt hat. Dieser Vorfall wiegt im Übrigen deshalb besonders schwer, weil zu diesem Zeitpunkt bereits ein gerichtliches Verfahren zu den Sammlungsaktivitäten der Klägerin anhängig war und dort ihre Zuverlässigkeit in Rede stand. Wenn die Klägerin sich gleichwohl weder um Straßenrecht noch um private Eigentumsrechte kümmert, kann nicht erwartet werden, dass sie dies ohne das Bestehen einer vergleichbaren Druck- oder Kontrollsituation tun würde.
98Diese Prognose gilt umso mehr angesichts des Vorfalls in X. -T2. vom Juni 2014. Zwar mag der dort aufgestellte Sammelcontainer aufgrund eines Nutzungsvertrages noch auf Privatgelände stehen. Aus der von dem Beklagten vorgelegten Fotodokumentation ergibt sich jedoch, dass für die Nutzung dieses Containers der öffentliche Straßenraum in Anspruch genommen werden muss. Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels der Klägerin bereits entfallen war und sie sich deshalb an die Untersagungsverfügung an sich hätte halten müssen. Um diese Frage hat sie sich indes - selbst nach Vorhalt des Beklagten - nicht weiter gekümmert.
99In seine Bewertung, dass dieser Sachverhalt die Prognose der Unzuverlässigkeit nachhaltig stützt, war dabei nicht einmal einzubeziehen, dass nach den von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2015 näher dargelegten Ermittlungen der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Nutzungsvertrag eine Fälschung ist. Da es hierauf nicht ankam, bedurfte es der von den Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten Schriftsatznachlassfrist nicht.
100Bei der gebotenen Bewertung des Verhaltens der Klägerin ist im Hinblick auf diese Verstöße zudem zu berücksichtigen, dass sie im Kreisgebiet nur wenige als ihr gehörend gekennzeichnete Container aufgestellt hat. Nach den Dokumentationen des Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass auch nur einer dieser Container straßenrechtskonform aufgestellt wurde. Ob die erforderlichen Genehmigungen der - teilweise betroffenen - Grundstückseigentümer vorliegen, ist zudem durchweg offen.
101In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass die Aktivitäten des für die Klägerin im Gebiet des Beklagten tätigen Unternehmens G. ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse gekennzeichnet sind, die sich die Klägerin zumindest aufgrund des bestehenden Auftragsverhältnisses im Rahmen ihrer abfallrechtlichen Verantwortung als Trägerin der angezeigten Sammlung bereits nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen muss. Die Geschäftsbeziehung hat die Klägerin selbst ‑ allerdings erst auf entsprechenden eingehenden Vortrag des Beklagten hin - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat explizit bestätigt. Auch das Unternehmen G. hat ‑ nach mehreren Nachfragen ‑ gegenüber dem Beklagten erklärt, ihre Sammeltätigkeit im Gebiet des Beklagten ausschließlich für die Klägerin durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ergänzend klargestellt und auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten wiederholt, dass dem Unternehmen G. allein untergeordnete ausführende Tätigkeiten übertragen seien, es weder über eine eigene Organisation hinsichtlich der vorliegenden Sammlung noch über eigene Container verfüge und die von ihm im Kreisgebiet aufgestellten Container in ihrem Eigentum stünden.
102Die insoweit dokumentierten Verstöße hat die Klägerin nicht bestritten, sie macht lediglich geltend, hierfür nicht verantwortlich zu sein. Dies widerspricht ihrer Verantwortung als Trägerin der von ihr angezeigten Sammlung fundamental und begründet bereits für sich genommen durchgreifende Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Zudem lässt die fehlende Organisationsverantwortung des Unternehmens G. nur darauf schließen, dass die Klägerin die Grundstrukturen der Sammlung und damit insbesondere die Aufstellungsorte der Container selbst in der Hand behält. Unabhängig davon kann von einer fehlenden Zurechenbarkeit schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil insoweit engste personelle Verflechtungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. existieren. Dessen Inhaber, Herr E1. , ist gleichzeitig als Vertreter der Klägerin aufgetreten und besitzt eine auf die Klägerin hindeutende E-Mail-Adresse.
103Von der Klägerin sind durch das Unternehmen G. wiederholt Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum oder so auf Privatflächen abgestellt worden, dass ihre Nutzung über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen musste (so etwa bei insgesamt sechs Containern in T. , Q. Weg und D. Straße; in S. , M1. Straße; drei Containern in X. ; X. -O2. , C2.----straße und M2. ). Darüber hinaus erfolgte die Aufstellung auf Privatgelände oftmals ohne Einverständnis des Berechtigten (so in T. am C3.---weg , in X. -C4. und in Bad T4. , T5.-------straße ). Der zuletzt genannte Fall wiegt besonders schwer, weil er sich im September 2014 und damit im laufenden Berufungsverfahren und zu einem Zeitpunkt, als die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bereits entfallen war, ereignet hat. In zumindest einem Fall wurde ein Container auch mit einem Aufkleber fälschlicherweise als "genehmigt" markiert (X. -T6. , Alte L2.----straße ).
104An einer Verwertung des Inhalts der ein von dem Beklagten gegen das Unternehmen G. eingeleitetes Untersagungsverfahren betreffenden Beiakte Heft 6 ist der Senat dabei trotz der hiergegen erhobenen Einwände der Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin nicht gehindert. Entgegen der von diesen geäußerten Auffassung bestand ausreichend Gelegenheit, in die beigezogene Verwaltungsakte bei Gericht, gegebenenfalls auch noch am Terminstag, Einsicht zu nehmen. Warum sich die neuen Prozessbevollmächtigten, die sich erst zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestellt haben, hierzu nicht in der Lage sahen, ist schon deshalb unerheblich, weil die bisherigen Prozessbevollmächtigten, die ebenfalls Einsicht in die beigezogene Akte beantragt hatten, gegen diese vom Senat am 29. April 2015 vorgegebene Verfahrensweise keine Einwände erhoben haben. Etwaige Unzuträglichkeiten, die sich aus der kurzfristigen Mandatsübernahme ergeben, fallen im Übrigen in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Diese konnte namentlich nicht damit rechnen, dass noch zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung eine Akteneinsicht durch Übersendung an ihre neuen Prozessbevollmächtigten würde erfolgen können. Hinzu kommt, dass die gegen das Unternehmen G. erhobenen Vorwürfe der Sache nach bereits seit April 2014 bekannt waren. Aufgrund der von der Klägerin selbst dargestellten organisatorischen Verantwortung für die von dem Unternehmen G. betreuten Sammlungen und der bestehenden personellen Identitäten ist schließlich die Berufung darauf, von den Ermittlungsergebnissen des Beklagten nichts zu wissen, offensichtlich eine reine Schutzbehauptung. Es ist entweder lebensfremd oder Ausdruck fehlender Wahrnehmung der abfallrechtlichen Verantwortung, dass die Klägerin von dem Verfahren gegen ihren ‑ nach eigenen Angaben ‑ allein mit "untergeordneten ausführenden Tätigkeiten" betrauten Dienstleister nichts erfahren haben will.
105Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob es vertragliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. gibt, die gerade für den Beklagten ein Weisungsrecht der Klägerin vorsehen,
106vgl. für andere Kreise VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 ‑ und 11 K 3593/13 ‑,
107da nach der Darstellung der Klägerin sie jedenfalls die Organisation insgesamt in der Hand hat.
108Die der Klägerin zuzurechnenden systematischen Verstöße des Unternehmens G. gegen maßgebliche Regelungen zum Einsammeln von Alttextilien im Kreisgebiet des Beklagten werden darüber hinaus durch die in den den Beteiligten bekannten Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 ‑ 11 K 1711/13 ‑ und ‑ 11 K 3593/13 ‑ enthaltenen Feststellungen auch für andere Sammlungen der Klägerin bestätigt. Die auffälligen Parallelen zum Verhalten im Gebiet des Beklagten sprechen insoweit für sich. Auch den Feststellungen in den beiden zuvor zitierten und nach den Senatsbeschlüssen vom 27. Januar 2015 ‑ 20 A 1324/14 ‑ und ‑ 20 A 1344/14 ‑ inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteilen ist die Klägerin nicht, geschweige denn in substantiierter Form entgegengetreten.
109Eine weitere Bestätigung der systematischen Missachtung straßenrechtlicher Vorschriften enthält ‑ entgegen der Auffassung der Klägerin ‑ die ebenfalls rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 8. Juli 2013 ‑ 10 L 828/13 ‑, juris. Nach dessen Feststellungen, denen die Klägerin in der Sache nicht entgegengetreten ist, verzichtet sie (auch) im Saarland systematisch darauf, Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung ihrer Container einzuholen. Dabei ist der zitierten Entscheidung auch nicht im Ansatz zu entnehmen, dass es in allen dokumentierten Fällen um schwierige Abgrenzungsfragen des Sondernutzungsrechts gegangen wäre, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat. Im Gegenteil betont das Verwaltungsgericht Saarlouis, dass es für die Klägerin im Regelfall, wenn auch möglicherweise nicht immer, offensichtlich war, ob eine Sondernutzung vorliegt. Im Hinblick auf Container, die auf Privatgrundstücken standen, deren Nutzung aber die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen erfordert, hat das Verwaltungsgericht Saarlouis auch allein die oben dargestellte, langjährige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Vorliegen einer Sondernutzung zugrunde gelegt und nicht ‑ überraschenderweise ‑ weitergehende Sondernutzungsformen statuiert. Das in jenem Verfahren dokumentierte Verhalten zeigt damit im Übrigen, dass sich die Klägerin um diese Anforderungen des Straßenrechts gerade nicht kümmert, sondern Rechtsbrüche billigend in Kauf nimmt, zumal sie in keinem der dem Verwaltungsgericht Saarlouis vorliegenden Fälle auch nur einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt hat (vgl. Rn. 24 des zitierten Beschlusses). Auch das Verwaltungsgericht Minden hat entsprechende Aktivitäten nicht feststellen können. Für das Gebiet des Beklagten gilt Gleiches.
110Worauf der Beklagte angesichts dessen eine Prognose, die Klägerin werde sich zukünftig rechtstreu verhalten, stützen könnte, ist nicht zu erkennen. Es zeigt sich vielmehr exemplarisch ein Verhaltensmuster, wonach die Klägerin geltendes Recht allenfalls dann zu akzeptieren bereit ist, wenn andernfalls konkrete Sanktionen drohen. Von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden ist jedoch zu erwarten, dass er sich stets, d. h. auch ohne äußeren Druck, an das geltende Recht hält und sich gegebenenfalls kundig macht, was dieses von ihm fordert.
111bb) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich im Übrigen auch darauf, dass das Auftreten ihres Geschäftsführers im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck vermittelt, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, ihr Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen, dies vielmehr danach letztlich auszuschließen ist. Dieser Gesamteindruck wird maßgeblich nicht nur durch das unter aa) dargestellte Auftreten der Klägerin, sondern vielmehr auch durch die engen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der Klägerin und ihres Geschäftsführers zu anderen Unternehmen geprägt, die selbst wiederum durch eine systematische Missachtung des für sie geltenden Rechts aufgefallen sind.
112In diesem Zusammenhang ist zunächst die Tätigkeit der Klägerin für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. zu nennen. Diese Geschäftsbeziehung ist, wie sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und unter anderem den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Beschluss vom 20. März 2013 ‑ 8 L 916/12 ‑ und im Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 ‑ 8 K 3344/12 ‑ ergibt, geprägt von einer durchgehenden Missachtung des Straßenrechts und der privatrechtlichen Verfügungsbefugnisse der betroffenen Grundstückseigentümer. Die für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. aufgestellten Container waren durchweg so platziert, dass eine Befüllung nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich war, teilweise ‑ insbesondere in I. ‑ sogar verbunden mit einer erheblichen Gefährdung der Nutzer und der Verkehrsteilnehmer.
113Dass darüber hinaus im Rahmen der kollusiven Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. die Gemeinnützigkeit einer Sammlung lediglich vorgetäuscht wurde,
114vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 20. März 2013 - 8 L 916/12 -, juris, und Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 - 8 K 2244/12 -,
115verleiht diesem Verhalten im vorliegenden Kontext zusätzliches Gewicht.
116Diesen vom Beklagten substantiiert erhobenen Einwänden ist die Klägerin nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten. Neben der pauschalen Erklärung, es werde in der Regel unzutreffend über die Aktivitäten berichtet, hat sie lediglich geltend gemacht, die Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. sei im November 2012 beendet worden. Eine schriftliche Kündigung hat die Klägerin aber auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz des in dem Kooperationsvertrag vom 28. Februar 2012 vereinbarten Schriftformerfordernisses nicht vorgelegt. Schon deshalb ist diese Erklärung wenig glaubhaft. Unabhängig davon stammen die von dem Beklagten eingeführten Berichte zu den Aktivitäten des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. alle aus der Zeit vor der angeblichen Kündigung. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals geltend gemacht hat, die Zusammenarbeit sei beendet worden, weil sich der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. wiederholt nicht an die vereinbarte Exklusivität der Zusammenarbeit gehalten habe, lässt sich diesem allgemeinen und vagen Hinweis nicht ansatzweise - geschweige denn in überprüfbarer Weise - entnehmen, dass dies bei einer, mehreren oder allen hier in Rede stehenden Sammlungen der Fall gewesen wäre. Dies gilt umso weniger, als etwa in Freiburg (Bericht der Badischen Zeitung vom 16. Oktober 2012) die Leerung der dort aufgestellten Sammelcontainer des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. von einem Fahrzeug mit Kennzeichen des Landkreises X3. -G1. (L3. ) erfolgte, in dessen Gebiet sich der Sitz der Klägerin befindet. Bei der Sammlungsanzeige des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. für das Gebiet des Beklagten im August 2012 wurde zudem die Rechtsvorgängerin der Klägerin als ausführendes Unternehmen benannt. Dass die festgestellten Verstöße ihr gleichwohl nicht zugerechnet werden könnten, ist weder ersichtlich noch ansatzweise substantiiert behauptet worden. Unabhängig davon änderte eine Einschaltung weiterer Sammelunternehmen nichts daran, dass die Klägerin an einer vorgetäuschten gemeinnützigen Sammlung verantwortlich mitgewirkt hat.
117Eine weitere zur Unzuverlässigkeit der Klägerin führende Geschäftsbeziehung unterhält diese mit dem Unternehmen G. , das - wie ausgeführt - nicht nur im Gebiet des Beklagten ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und private Verfügungsbefugnisse aufgefallen ist.
118Aus den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 - ergibt sich zudem eine Geschäftsverbindung der Klägerin zur F3. -U. KG, die ebenfalls für die Klägerin tätig geworden ist und sich ebenfalls durch ein systematisches Missachten straßenrechtlicher und privatrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit dem Einsammeln von Abfällen hervorgetan hat. Für die F3. -U. KG fungiert(e) der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist und Kommanditist, neben seinem Bruder K. O1. . Der hierauf bezogene Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass es das Unternehmen nicht mehr gebe und deshalb auch keine Zusammenarbeit mehr stattfinde, ändert an diesen Tatsachen nichts.
119Eine gleiche Konstellation ergibt sich für die M. KG aus F4. , in der die Brüder W. und K. O1. als Prokuristen fungieren. Dieses Unternehmen wiederum ist nach den substantiierten Ausführungen des Beklagten ebenfalls ‑ in Thüringen ‑ wegen Missachtung straßenrechtlicher Anforderungen auffällig geworden. Dem ist die Klägerin wiederum nicht entgegen getreten. Soweit sie darauf hinweist, es handele sich bei der M. KG um ein selbständiges Unternehmen, mag dies zutreffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Geschäftsführer der Klägerin für dieses Unternehmen Verantwortung trägt und damit die von diesem Unternehmen verwirklichten Unzuverlässigkeitsmerkmale auch auf die Klägerin durchschlagen. Der hierauf bezogene Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, erstens von nichts zu wissen und zweitens von einer Prokura nicht auf operative Einflüsse auf die Sammeltätigkeit schließen zu können, liegt gleich mehrfach neben der Sache. So ist die Klägerin auf den in Rede stehenden Sachverhalt bereits durch die Berufungserwiderung vom 2. April 2014 hingewiesen worden. Im Weiteren ist der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist der M. KG auch selbstverständlich in der Lage, sich entsprechendes Wissen zu verschaffen. Die Verantwortung endet nicht vor der operativen Sammeltätigkeit.
120Angesichts dessen besteht auch ausreichende Veranlassung, der Klägerin über die Person ihres Geschäftsführers das Verhalten der (früheren) C. GmbH zuzurechnen. Aus deren Sammlungsanzeigen unter anderem gegenüber dem Beklagten, jedoch auch in zahlreichen weiteren Fällen, ergibt sich, dass der Geschäftsführer der Klägerin als für die Sammlung Verantwortlicher der C. GmbH fungierte. Auch diese Gesellschaft ist bundesweit wegen zahlloser Verstöße gegen Straßenrecht aufgefallen.
121Der Erklärung der Klägerin, ihr Geschäftsführer sei im Rahmen der Anzeige der C. GmbH nach § 53 KrWG nur irrtümlich als Sammlungsverantwortlicher genannt worden, tatsächlich habe sein Bruder K. O1. diese Funktion innegehabt, kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass ein entsprechender "Irrtum" erst mehr als ein Jahr später aufgefallen sein soll - die korrigierte Sammleranzeige stammt vom 4. September 2013, die ursprünglichen Anzeigen vom 6. Juni 2012. Denn die C. GmbH hat diese Angaben in jener Zeit in einer Vielzahl von Fällen und gegenüber einer Vielzahl von Behörden ‑ auch im Zusammenhang mit Sammlungsanzeigen der AG Textilverbund ‑ gemacht. Auch der Umstand, dass nicht nur der Vorname des Klägers genannt wird, sondern sich in den Anzeigen auch sein korrektes Geburtsdatum findet, spricht gegen einen solchen Irrtum. Unabhängig davon erklärte sich eine solche konkretisierte Angabe von vornherein nicht, wenn der Geschäftsführer der Klägerin, wie angegeben, mit der C. GmbH nichts zu tun gehabt hätte. Warum dann deren Geschäftsführer auf die Idee gekommen sein könnten, ihn - mit korrekten Personalien - als Sammlungsverantwortlichen anzugeben, wäre schlicht nicht zu erklären. Dem entspricht, dass auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Grund für diesen angeblichen Irrtum nennen konnte. Allerdings erscheint es angesichts der korrekten persönlichen Daten und der unmittelbar darüber in der Rubrik "Betriebsinhaber, gesetzlicher Vertreter des Betriebsinhabers, vertretungsberechtigter Gesellschafter, Geschäftsführer" angegebenen Personalien des Bruders als ausgeschlossen, dass jemand schlicht "durcheinander gekommen" ist. Hinzu kommt, dass dies bei zwei unabhängigen Anzeigen - gegenüber den Regierungspräsidien L1. und H1. - hätte geschehen müssen. Zudem wird die enge Verbindung der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers mit der C. GmbH durch das von dem Beklagten geschilderte Verhalten und die Erklärungen eines Mitarbeiters der Klägerin aus September 2013 bestätigt, als dieser unter anderem die Herausgabe der Sammlungscontainer mit der Kennzeichnung der C. GmbH für die Klägerin bzw. das von ihr beauftragte Unternehmen G. forderte.
122Vor diesem Hintergrund spricht für die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch ihre Beteiligung in Person ihres Geschäftsführers an der AG Textilverbund, deren Geschäftsgebaren der Senat in mehreren Eilverfahren als unseriös und die Verantwortlichen deshalb als unzuverlässig gewertet hat.
123Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 - 20 B 869/13 -, 20 B 319/13 - und - 20 B 205/13 -; siehe ferner die die C. GmbH betreffenden Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 - und - 20 B 627/13 -, alle juris.
124Schließlich hat der Beklagte ebenfalls in der Sache unwidersprochen auf enge Beziehungen der Klägerin mit dem als unzuverlässig einzustufenden Unternehmen L. hingewiesen.
125Diese Umstände lassen insgesamt bei der gebotenen Gesamtschau und verständigen Würdigung nur den Schluss zu, dass die Klägerin selbst unzuverlässig ist. Es liegt nahe, dass es sich bei diesen zahlreichen Verbindungen nicht um bloße Zufälligkeiten handelt. Selbst wenn man dies jedoch zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, bliebe der Befund bestehen, dass sie sich offensichtlich nicht daran stört, dass ihre Geschäftspartner teilweise in ihrem Namen das für sie geltende Recht systematisch missachten. Dass sich dies in Zukunft nicht wiederholen wird, ist deshalb nicht zu erwarten, zumal die Klägerin zwar konkret angegeben hat, mit mehreren Unternehmen zusammenzuarbeiten, die für sie Sammlungen durchführten. Auch auf konkrete Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat es ihr Prozessbevollmächtigter aber abgelehnt, diese Kooperationspartner zu benennen.
126Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung mehr, ob in die Bewertung des durch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr vermittelten Gesamteindrucks auch eingestellt werden kann, dass sie gegenüber dem Beklagten möglicherweise (bewusst) falsche und/oder verschleiernde Angaben gemacht hat, um diesem die ihm zukommende Kontrolle unmöglich zu machen oder zumindest wesentlich zu erschweren. Dies könnte hier aber deshalb in Rede stehen, weil die Kläger in ihrer Anzeige an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht hat, bei ihrer Sammlung Drittbeauftragte einzuschalten, und die ihr gehörenden Container teilweise mit einer solchen Kennzeichnung versehen sind, die für diese Container die Verantwortlichkeit eines anderen Unternehmens nahe legt. Aufgrund dessen liegt der Schluss nicht fern, dass der Beklagten ‑ planmäßig ‑ in die Irre geführt werden soll. Seiner Aufgabe, ordnungsgemäße Zustände zu gewährleisten, kann er so allenfalls mit unnötig großem Ermittlungsaufwand und damit einhergehendem Zeitverlust nachkommen. Dies zeigt sich hier exemplarisch in Bezug auf das Unternehmen G. , das erst im Laufe eines zeitintensiven Untersagungsverfahrens und nach mehrfachen Anfragen klarstellte, selbst nicht Trägerin einer Sammlung zu sein. Erst im Anschluss daran konnte der Beklagte die Klägerin als Verantwortliche heranziehen. Die aus den Akten ersichtliche Verzögerungstaktik des Unternehmens G. widerlegt zugleich die Behauptung der Klägerin, die Strukturen dienten nicht der Verschleierung; sie seien auch jederzeit auf Nachfrage offen gelegt und die Überwachung nicht erschwert worden. Unabhängig davon ist sie auch hinsichtlich der Klägerin offensichtlich falsch; die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen G. hat sie auf Vorhalt vom 2. April 2014 erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt und bis heute die Angaben der weiteren Kooperationspartner verweigert.
127d) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Klärung, ob sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch daraus ergibt, dass sie trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Beklagten jedenfalls im gerichtlichen Verfahren ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
128Die Klägerin hat allerdings deutlich zu erkennen gegeben, dass sie jedenfalls nicht bereit ist, die Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG ernst zu nehmen. Anders ist der Vortrag, es sei eine reine Unterstellung, dass sie tatsächlich die von ihr prognostizierten Mengen einsammeln werde, hierbei handele es sich vielmehr um "Wunschgrößen", nicht zu verstehen. Sie macht damit deutlich, dass ihre Angaben keine Grundlage dafür sein können und sein sollen, dass der Beklagte insbesondere die Einhaltung der Anforderungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG überprüfen kann. Damit entzieht sich die Klägerin bewusst der vom Gesetzgeber mit der Anzeigepflicht verfolgten Kontrollmöglichkeit.
129Zur Erforderlichkeit einer plausibel geschätzten Prognose Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 43, m. w. N.
130Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass sie mit Blick auf § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von ihr eingesammelten Alttextilien nicht, jedenfalls nicht hinreichend dargelegt hat.
131Zwar ist im Einzelnen umstritten, welche Anforderungen im Rahmen des § 18 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 KrWG zu stellen sind. Da die Anzeigepflicht aber generell der zuständigen Behörde die Möglichkeit geben soll, die materielle Rechtmäßigkeit der Sammlung zu prüfen, zu der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG auch die schadlose Verwertung gehört, ist von einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege allenfalls dann auszugehen, wenn der Träger der Sammlung nachvollziehbar und transparent schildert, dass und wie der gesammelte Abfall der Verwertung zugeführt wird. Erforderlich ist dabei regelmäßig, dass er - sofern er die Abfälle nicht selbst verwertet - sein Vertragsverhältnis mit einem Verwertungsunternehmen, das selbst über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, offenlegt. Aus diesem Innenverhältnis muss sich zumindest der Verbleib der angezeigten Sammelmenge sowie ‑ im Hinblick auf das Merkmal ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 3 KrWG) ‑ die Wahrung der Abfallhierarchie ergeben.
132Die Frage, ob dabei angesichts des typischerweise bestehenden ökonomischen Interesses an einer möglichst weitgehenden Verwertung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind,
133vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2013 ‑ 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957; OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 8 B 10791/13 -, NVwZ-RR 2014, 135; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2013 - 17 K 7953/12 -, juris; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 49,
134oder ob aus dem Begriff der "Darlegung" in § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG in Verbindung mit dem Schutzgut des Kreislaufwirtschaftsgesetzes folgt, dass nach § 18 Abs. 2 Nrn. 4, 5 KrWG eine lückenlose Kette des Verwertungsweges einschließlich der Verwertungsverfahren sowie der genutzten Anlagen aufzuzeigen ist,
135so Bay. VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 20 B 14.666 -, AbfallR 2015, 79, m. w. N.; Wenzel, ZUR 2014, 579; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. Juli 2013 - 8 B 10553/13 -, juris,
136wird bislang nicht einhellig beantwortet. Allerdings dürfte der Sinn der Anzeigepflicht und der Verzicht auf Nachweise dafür sprechen, dass eher der letztgenannten Auffassung zu folgen ist, zumal auch bei einem langjährig positiven Marktpreis für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Preisverfall insgesamt oder in Teilsegmenten eintritt und die Verwertung wirtschaftlich weniger lohnend wird und gegebenenfalls die Wahrung der Abfallhierarchie (§ 6 KrWG) beeinträchtigen kann.
137Vorliegend sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es auch bei einer großzügigen Betrachtung an einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Alttextilien fehlt. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die entsprechenden Schilderungen der Klägerin in der Sammlungsanzeige vom 25. August 2012 und im Berufungsverfahren weder in sich widerspruchsfrei sind noch eine insgesamt transparente Darlegung der Verwertungswege enthalten. So trägt die Klägerin ‑ erstmals im Berufungsverfahren ‑ vor, die gesammelten Alttextilien in einem Lager in X2. ‑ offenbar nur grob ‑ vorzusortieren. Die eigentliche Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling soll von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. erfolgen. Diese wiederum sollen die gesammelten Alttextilien in B1. abholen. Wie dies für die in X2. gelagerten Textilien praktisch umzusetzen ist, bleibt offen. Darüber hinaus ist zumindest für das Unternehmen P. B. weder dargelegt noch ersichtlich, dass dieses für die in Rede stehenden Verwertungsverfahren zertifiziert ist. Die vorgelegten Bescheinigungen lassen dies nicht erkennen. Zudem wird durch die von der Klägerin vorgelegten Vereinbarungen nur die Abnahme von Alttextilien in einer Größenordnung von etwa 7.400 t sichergestellt. Ausgehend von den im Internet veröffentlichten Informationen der Klägerin,
138‑ vgl. http://dtrw.de/ueber-uns/unternehmen ‑
139stellt sie bundesweit 12.000 Altkleidercontainer auf. Legt man nur die Angaben der Klägerin zu den - im Vergleich zu den angezeigten Sammelmengen deutlich geringeren - tatsächlich im Gebiet des Beklagten gesammelten Abfallmengen zugrunde, ergibt sich eine mindestens doppelt so hohe jährliche Sammelmenge der Klägerin, für deren Verbleib und Verwertung entsprechende Nachweise und Darlegungen fehlen.
140Vgl. dazu bereits VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 -, auch zu ähnlichen tatsächlichen Erträgen pro Container im Kreis Q1. .
141Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, bei der Übernahme durch das Unternehmen P. B. handele es sich lediglich um eine Mindestabnahmemenge, ändert dies hieran nichts. Denn dieser Bescheinigung lässt sich entnehmen, dass derzeit lediglich 2.000 t Altkleider abgenommen werden. Nach den eigenen Angaben der Klägerin muss ihre aktuelle jährliche Sammelmenge deutlich darüber liegen.
142Die vorliegenden Bescheinigungen dürften damit erst recht ungeeignet sein, eine ordnungsgemäße Verwertung für die Vergangenheit nachträglich nachzuweisen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob ein entsprechender nachträglicher Nachweis im Rahmen des § 18 Abs. 7 KrWG zulässig wäre.
143Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris; dagegen Wenzel ZUR 2014, 579, 589.
144Schon aus diesem Grund kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz im Sinne dieser Vorschrift berufen. Unabhängig davon käme dieser nur im Hinblick auf eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG in Betracht. Für eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit, wie sie hier rechtmäßig vorliegt, bleibt diese Regelung außer Betracht.
1453. Angesichts der nach Vorstehenden gegebenen Unzuverlässigkeit der Klägerin kann offenbleiben, ob die Untersagung der angezeigten Sammlung auch auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfolgen konnte, weil der Sammlung möglicherweise überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstehen, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Gleichfalls bedarf es keiner ‑ abschließenden ‑ Auseinandersetzung mit der Frage, ob die angeführten defizitären Angaben in der Sammlungsanzeige die Annahme rechtfertigen, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung, wie sie § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG materiell fordert, nicht hinreichend sichergestellt ist. Über die zuvor angeführten Gesichtspunkte hinaus könnte hier allerdings auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass die von der Klägerin gemachten Angaben hinsichtlich des Umgangs mit Fehlwürfen ebenfalls nicht schlüssig sind. Unabhängig von der Frage, ob hierzu im Rahmen der Sammlungsanzeige Angaben erforderlich sind, dürfte die ordnungsgemäße und schadlose Behandlung der zwangsläufig auftretenden Fehlwürfe vom Träger einer Alttextiliensammlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG jedenfall materiell sicherzustellen sein. Dies könnte hier schon deshalb fraglich sein, weil die Klägerin die unmittelbar bei der Leerung der Container abgetrennten Fehlwürfe nicht dem Beklagten als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlässt.
146II. Die Zwangsmittelandrohung ist auf der Grundlage von §§ 55 ff. VwVG NRW erfolgt. Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
147Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
148Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Tatbestand
- 1
-
Der Beklagte hat der Klägerin aufgegeben, das in ihren Spielhallen verwendete Bonus- und Informationssystem stillzulegen und abzubauen. Dagegen wendet sich die Klägerin.
- 2
-
Die Klägerin betreibt in W. zwei Spielhallen, für die sie folgendes Bonus- und Informationssystem eingerichtet hat:
- 3
-
Der Kunde erhält bei seinem Eintritt in die Spielhalle eine Chipkarte, auf der sein Name, seine Kundennummer und die Kennnummer der Spielhalle eingetragen werden. Diese Chipkarte kann der Spieler in ein auf dem bespielten Geldautomaten stehendes, technisch davon aber völlig getrenntes Zusatzgerät einführen. Der Kunde zahlt bei dem Geldautomaten 20 Cent Einsatz pro Spiel in bar und erhält den Gewinn in bar ausbezahlt. Das Zusatzgerät registriert den Spielvorgang und notiert auf der Karte für jede 20-Cent-Spieleinheit einen Bonuspunkt. Die Bonuspunkte werden unabhängig von Gewinn oder Verlust gutgeschrieben. Jeder Bonuspunkt hat einen Wert von derzeit 0,9 Cent. Die Bonuspunkte können wahlweise beim Zahlen der Getränke an der Theke oder beim Verlassen der Spielothek mit Abgabe der Chipkarte in bar eingelöst werden.
- 4
-
Der Beklagte forderte nach Anhörung der Klägerin diese mit Bescheid vom 28. November 2006 auf, das in ihren Spielhallen verwendete Bonus- und Informationssystem bis spätestens 7. Dezember 2006 stillzulegen und bis spätestens 15. Dezember 2006 abzubauen (Nr. 1 und 2). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Stilllegungsanordnung und die Entfernungsanordnung in Nr. 1 und 2 des Bescheids wurde ein Zwangsgeld von jeweils 1 000 € zur Zahlung angedroht (Nr. 3 und 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß Art. 7 Abs. 2 LStVG könnten die Sicherheitsbehörden erforderliche Maßnahmen treffen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Das verwendete Bonus- und Informationssystem verstoße gegen § 9 Abs. 2 SpielV in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl I S. 280). Danach dürften dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d GewO zugelassene Spielgeräte keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht gestellt und keine Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt werden. Die bei Einlösung gesammelter Bonuspunkte gewährte Barzahlung stelle eine solche verbotene Zahlung dar.
- 5
-
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gab das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin mit Urteil vom 23. Oktober 2007 statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Ihm fehle eine die Maßnahme tragende Rechtsgrundlage. § 9 Abs. 2 SpielV sei nicht als "allumfassende Auffangnorm" des Verbots jedweder Vergünstigung im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb zu verstehen, sondern "gewinnorientiert" formuliert. Gesetzliche Zielrichtung sei, all das zu untersagen, was bei dem Spieler den Eindruck erwecke, er könne seine Gewinnchancen steigern bzw. maximieren. Dies sei bei dem Bonus- und Informationssystem nicht der Fall. Die gewährte Vergünstigung sei nicht "spielbezogen". Die Bonierung beziehe sich weder unmittelbar auf den Anreiz zum Weiterspielen noch sei sie gewinnabhängig. Eine Umdeutung in eine Verbotsverfügung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 8, § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV sei unzulässig.
- 6
-
Gegen die Entscheidung hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. § 9 Abs. 2 SpielV sei als Auffangvorschrift anzusehen. Mit § 9 Abs. 2 SpielV sollten sämtliche Zahlungen und Vergünstigungen verboten werden, die neben der Ausgabe von Gewinnen gewährt werden. Auch der Zweck der Norm, die Eindämmung des Spieltriebs, spreche für ein solches Normverständnis.
- 7
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Oktober 2008 die Berufung zurückgewiesen. Das von der Klägerin betriebene Bonus- und Informationssystem verstoße weder gegen § 9 Abs. 1 noch gegen § 9 Abs. 2 SpielV. Zwar liege in der Heranziehung des § 9 Abs. 1 SpielV keine unzulässige richterliche Umdeutung der Verbotsverfügung. Der Tatbestand der Norm sei aber nicht erfüllt, weil diese nicht jeden Nachlass auf den Einsatz, sondern nur Einsatzermäßigungen "für weitere Spiele" verbiete. Unzulässig seien danach nur Mengen- und Dauerrabatte, die an eine bestimmte Spielzahl oder Spielzeit gekoppelt seien und zum Weiterspielen animierten. Dagegen habe der Verordnungsgeber einen reinen Preisnachlass, wie ihn das Bonussystem gewähre, mit Rücksicht auf die Wettbewerbsfreiheit der Aufsteller nicht verbieten wollen.
- 8
-
Das von der Klägerin betriebene Bonus- und Informationssystem sei auch nicht nach § 9 Abs. 2 SpielV verboten. Diese Vorschrift sei auf Nachlässe für den Einsatz und sonstige Einsatzvergünstigungen nicht anwendbar. § 9 Abs. 1 SpielV sei insoweit eine abschließende Sonderregelung und § 9 Abs. 2 SpielV dürfe nicht als eine jegliche finanzielle Vergünstigung erfassende Auffangvorschrift begriffen werden. Systematische und teleologische Gründe sprächen gegen eine derart weitreichende Interpretation. Dem Gesetzgeber sei es um die Unterbindung von Spielanreizen gegangen, die unabhängig vom einzelnen Spiel im Verhältnis vom Aufsteller zum Spieler geschaffen würden. Da die Einsatzrabatte vom einzelnen Spiel abhängig seien, hätten sie nicht im Focus des Verordnungsgebers gestanden. Interpretiere man § 9 Abs. 2 SpielV als umfassende und auch auf Einsatzvergünstigungen anwendbare Auffangnorm, verbliebe dem Einsatzermäßigungsverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV kein sinnvoller Anwendungsbereich mehr. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber gleichzeitig mit der Einführung des § 9 Abs. 2 SpielV den § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV neu gefasst habe, spreche gegen die Annahme, dass er dieser Vorschrift jeden eigenständigen Anwendungsbereich habe nehmen wollen. Die Regelung diene dem Spielerschutz und stelle sicher, dass insbesondere die Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV nicht umgangen würden. Zweck der Regelung sei es, das bereits bestehende Schutzniveau aufrechtzuerhalten und gegen neuartige Spielanreize zu verteidigen. Es sollten Lücken im bestehenden Schutzsystem geschlossen werden. Hingegen sollte das Schutzniveau nicht grundlegend angehoben werden. Bei dem Bonussystem handele es sich nicht um einen neuartigen, vom Einzelspiel losgelösten und gesteigerten Spielanreiz. Es beinhalte in technischer Hinsicht etwas Neues, während es wirtschaftlich betrachtet ein altbekanntes und bereits nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV zulässiges Rabattsystem darstelle. Da der Spieler weder in gesteigerter Weise zum Weiterspiel angereizt werde, noch die Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV umgangen würden, widerspreche das Bonussystem nicht dem von § 9 Abs. 2 SpielV beabsichtigten Spielerschutz.
- 9
-
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beklagte die im angegriffenen Urteil zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
-
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2008 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Oktober 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 10
-
Zur Begründung des Antrags trägt er vor, die Novelle des § 9 SpielV 2006 stelle sich als Spielerschutznovelle dar. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 und 2 SpielV sei als einheitliche Gesamtregelung zu lesen. Der Verordnungsgeber habe mit der Erweiterung des § 9 SpielV um einen Absatz 2 gegenwärtigen und künftigen Fehlentwicklungen entgegenwirken wollen, die unerwünschte Spielanreize durch Vergünstigungen neben der Ausgabe von nach der Bauartzulassung zugelassenen Gewinnen schafften. Bei der Auszahlung oder Verrechnung des durch die Bonuspunkte gesammelten Guthabens handele es sich um eine nach § 9 Abs. 2 SpielV unzulässige Zahlung oder sonstige finanzielle Vergünstigung. Die Auslegung des § 9 SpielV durch den Verwaltungsgerichtshof sei mit dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Norm nicht zu vereinbaren. Die Anwendung des § 9 Abs. 2 SpielV scheitere auch nicht daran, dass es sich bei dem Bonussystem um einen Nachlass auf den Einsatz im Sinne des § 9 Abs. 1 SpielV handele. Wirtschaftlich handele es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um einen üblichen Preisrabatt. Eine direkte Verknüpfung mit dem Preis für jedes Spiel, wie dies bei einem Rabatt üblich sei, bestehe nicht. Allenfalls hänge die Höhe des Guthabens mit dem Einsatz zusammen. Damit handele es sich um eine sonstige spielbezogene Zahlung oder finanzielle Vergünstigung im Sinne des § 9 Abs. 2 SpielV.
- 11
-
Die Klägerin beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
- 12
-
Sie macht geltend, § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV regele abschließend, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Nachlass auf den Einsatz gewährt werden dürfe. Nicht verboten sei ein Nachlass, der unabhängig von der Spieldauer in gleicher Höhe für jedes einzelne Spiel gewährt werde. Die Gewährung eines solchen Nachlasses verstoße auch nicht gegen § 9 Abs. 2 SpielV. Dagegen spreche bereits die Gesetzessystematik. Der Verordnungsgeber habe den früheren § 9 Satz 1 SpielV im neuen § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV im Sinne der bisherigen Rechtsprechung als Verbot der Einsatzermäßigung - nur - für weitere Spiele präzisiert. Der neu eingefügte § 9 Abs. 2 SpielV verbiete dagegen das In-Aussicht-Stellen von sonstigen Gewinnchancen. Er dürfe nicht subsidiär auf Einsatznachlässe angewendet werden, die bereits in § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV speziell geregelt seien. Die dortige differenzierende, Nachlässe nicht ausnahmslos verbietende Regelung sei überflüssig, wenn stets auch § 9 Abs. 2 SpielV eingreife.
Entscheidungsgründe
- 13
-
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Zwar ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof die polizeirechtliche Generalklausel herangezogen (1.) und § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV als mögliche Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung geprüft hat (2.). Er hat dessen Anwendbarkeit auch im Ergebnis zutreffend verneint (3.). Seine Auffassung, § 9 Abs. 2 SpielV greife als Verbotsnorm wegen der speziellen Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV vorliegend nicht ein, verstößt jedoch gegen Bundesrecht (4.). Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO) (5.).
- 14
-
1. Rechtsgrundlage der Stilllegungs- und Abbauanordnung ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Danach kann die Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen für den Einzelfall treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden. An die Anwendung dieser irrevisiblen Vorschrift durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Revisionsgericht gebunden. § 1 GewO steht ihr nicht entgegen. § 1 Abs. 1 GewO gestattet jedermann den Betrieb eines Gewerbes, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. § 1 GewO gilt aber nur für die Zulassung zum Gewerbebetrieb (Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG 1 C 39.67 - BVerwGE 38, 209). Ist - wie vorliegend - die Art und Weise der Gewerbeausübung Gegenstand ordnungsbehördlichen Einschreitens, können die landesrechtlichen polizeilichen Generalklauseln herangezogen werden, um mit ihrer Hilfe eine eigenständige Eingriffsgrundlage zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 1989 - 14 S 2193/87 - GewArch 1990, 403; OVG Münster, Beschluss vom 13. Februar 1997 - 4 A 762/96 - DÖV 1997, 1055). Auch die Möglichkeit einer nachträglichen Auflagenerteilung nach § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO schließt eine auf die landesrechtliche polizeiliche Generalklausel gestützte Stilllegungs- und Abbauanordnung nicht aus (Beschluss vom 17. März 1993 - BVerwG 1 B 33.93 - Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 13).
- 15
-
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die angefochtene Verfügung sowohl im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV als auch auf § 9 Abs. 2 SpielV zu überprüfen ist. Die Überlegung, eine umfassende richterliche Rechtmäßigkeitskontrolle erfordere, den Anwendungsbereich beider Verbotstatbestände im vorliegenden Fall zu überprüfen, steht mit Bundesrecht im Einklang (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 16
-
Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 <98>). So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt der angegriffenen Ordnungsverfügung bliebe im Wesentlichen unverändert, wenn die Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV anstelle des von der Behörde herangezogenen § 9 Abs. 2 SpielV begründet würde. Der Austausch beider Normen ließe den Tenor der Grundverfügung, die Verpflichtung zur Stilllegung und zum Abbau des Bonus- und Informationssystems, unberührt. Er erforderte auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen.
- 17
-
3. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV das Bonus- und Informationssystem der Klägerin nicht verbietet. Das angegriffene Urteil ordnet den Bonus von 0,9 Cent pro Spiel zwar irrig als "Nachlass auf den Einsatz" im Sinne der Vorschrift ein, erkennt jedoch zutreffend, dass der Bonus jedenfalls nicht "für weitere Spiele" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV gewährt wird.
- 18
-
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV darf der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren. Diese Vorschrift betrifft den Mittelfluss vom Spieler zum Aufsteller oder Veranstalter. Sie verbietet Vergünstigungen, die die Höhe des Einsatzes für weitere Spiele herabsetzen. Dabei erfasst das Tatbestandsmerkmal des Nachlasses auf den Einsatz nur Ermäßigungen des vom Spieler zu zahlenden Einsatzbetrages, nicht jedoch die teilweise Rückgewähr gezahlter Einsätze oder Gutschriften auf den zunächst in voller Höhe zu zahlenden Einsatz. Solche finanziellen Vergünstigungen unterfallen als Rückflüsse vom Aufsteller oder Veranstalter zum Spieler nicht § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV, sondern sind am Maßstab des § 9 Abs. 2 SpielV zu prüfen.
- 19
-
Die gegenteilige Auffassung des angegriffenen Urteils, das eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde legt und den Bonus als Einsatzrabatt versteht, übersieht, dass diese weite, zu § 9 Satz 1 SpielV a.F. entwickelte Tatbestandsauslegung nicht ohne Weiteres auf § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV übertragen werden kann. Die frühere, nicht nach Einsatzermäßigung und Rückfluss von Mitteln differenzierende Regelung des § 9 Satz 1 SpielV a.F. legte eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nahe, nach der auch Einsatzrabatte in Form nachträglicher teilweiser Rückgewähr oder Gutschrift des gezahlten Einsatzes vom Tatbestand erfasst waren. Dies entsprach dem Sinn und Zweck der Regelung, zur Eindämmung der Spielsucht jede Vergünstigung für künftige Spiele zu untersagen, und ergänzte die Verpflichtung des Aufstellers aus § 33c Abs. 1 GewO, Geldgewinnspielgeräte entsprechend der dafür erteilten Bauartzulassung aufzustellen und nicht so zu manipulieren, dass mit einem geringeren Einsatz gespielt werden konnte (Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 8.05 - Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 6).
- 20
-
Die hier anzuwendende Neuregelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SpielV verfolgt denselben Regelungszweck und ergänzt ebenfalls das Verbot technischer Manipulation. Sie unterscheidet aber systematisch zwischen finanziellen Vergünstigungen hinsichtlich der Höhe des vom Spieler zu erbringenden Einsatzes einerseits und solchen, die der Aufsteller oder Veranstalter des Spiels dem Spieler zuwendet, andererseits. Der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV beschränkt sich danach auf Ermäßigungen des vom Spieler geschuldeten Einsatzes. Rückflüsse vom Aufsteller oder Veranstalter zum Spieler, die das Zahlen des vollen Einsatzes voraussetzen und daran eine Rückgewähr, Gutschrift oder sonstige finanzielle Vergünstigung knüpfen, werden von § 9 Abs. 2 SpielV erfasst. Er verbietet dem Aufsteller oder Veranstalter, dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über die nach §§ 33c, 33d GewO zugelassenen Spielgeräte und Spiele hinaus sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren.
- 21
-
Der Einwand der Klägerin, damit bleibe für § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV kein eigenständiger Anwendungsbereich, trifft nicht zu. Zum einen bezieht der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV neben Spielgeräten, für die bereits das aus § 33c Abs. 1 GewO abzuleitende Manipulationsverbot gilt, auch sonstige Spiele ein. Zum anderen ist die Vorschrift nach wie vor für den Betrieb von Spielgeräten relevant, weil sie dem Aufsteller verbietet, den Einsatz für weitere Spiele in anderer Weise als durch Gerätemanipulation zu ermäßigen, etwa, indem Besuchern der Spielhalle ein Zuschuss zum Einsatz für ein künftiges Spiel angeboten wird (vgl. Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 9.05 - GewArch 2006, 158 zur Zuwendung eines Geldbetrages, der von Bediensteten der Spielhalle in das Gerät einzuwerfen war). Im Übrigen lässt die Formulierung des § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV erkennen, dass der Verordnungsgeber nicht davon ausging, jede Vergünstigungsalternative müsse für jede denkbare Spielvariante realisierbar sein. Vielmehr sollte der nur beispielhaft konkretisierte, zahlreiche Alternativen erfassende, generalklauselartige Tatbestand alle denkbaren, auch erst künftig zu entwickelnden Formen der Einsatzermäßigung für künftige Spiele erfassen.
- 22
-
Das von der Klägerin verwendete System stellt keine finanzielle Vergünstigung auf den Spieleinsatz dar, weil der Spieler für jedes Spiel den vollen Spieleinsatz bezahlt und eine teilweise Rückgewähr des Spieleinsatzes vom Aufsteller zum Spieler erst im Nachhinein erfolgt. Der Spieler hat die Wahl, die angesammelten Bonuspunkte als Zahlungsmittel für Getränke zu verwenden oder sich auszahlen zu lassen. Damit unterscheidet sich das Bonussystem der Klägerin wesentlich von der Gewährung eines Nachlasses bzw. Rabattes, der in Beziehung zu dem konkreten jeweiligen Spielvorgang zu sehen ist und unmittelbar zu einer Einsatzvergünstigung führt. Hier handelt es sich um eine Leistung des Aufstellers an den Spieler, die mit dem vom Spieler geleisteten Einsatz nur mittelbar insoweit zusammenhängt, als sich die Höhe des Guthabens auf der Chipkarte nach der Anzahl der getätigten Spiele bestimmt.
- 23
-
Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der mit dem Bonussystem gewährte Rabatt beziehe sich nicht auf "weitere Spiele", trifft jedoch im Ergebnis zu.
- 24
-
Nicht zu folgen ist allerdings seiner einengenden "finalen" Interpretation des Verbotstatbestandes auf die bisher entschiedenen Fallgruppen des mengen- und des spieldauerabhängigen Rabatts, die sonstige einsatzbezogene Nachlässe für weitere Spiele, etwa die Gewährung nicht in der Software des zugelassenen Geräts angelegter Freispiele, unberücksichtigt lässt. Das Tatbestandsmerkmal "für weitere Spiele" gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV stellt auf den Bezugspunkt der Vergünstigung und auf deren Eignung ab, den Spieler zum Weiterspielen zu motivieren. Ob dies vom Aufsteller beabsichtigt oder aus seiner Sicht nur die Nebenfolge einer auf den Preiswettbewerb zielenden Maßnahme darstellt, ist nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift unerheblich. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Verordnungsgeber habe mit Rücksicht auf die Wettbewerbsfreiheit einen Preiswettbewerb nicht verhindern wollen, und die daraus abgeleitete einschränkende Auslegung des Verbots einsatzbezogener Vergünstigungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV, sind weder entstehungsgeschichtlich belegt noch grundrechtlich herzuleiten. Die Wettbewerbsfreiheit zwingt nicht zur restriktiven Auslegung des Verbots. Den Aufstellern bleibt es auch bei einer weiten, jede einsatzbezogene Vergünstigung erfassenden Interpretation unbenommen, durch nicht spielbezogene Leistungen in Wettbewerb zueinander zu treten.
- 25
-
"Für weitere Spiele" wird eine Vergünstigung nur gewährt, wenn sie den Einsatz für ein dem aktuellen Spiel nachfolgendes, noch nicht begonnenes Spiel ermäßigt, oder wenn sie von der Durchführung mindestens eines Folgespiels abhängt oder nur zu diesem Zweck eingelöst werden kann. Nach dem eindeutigen Wortsinn kann als "weiteres" Spiel nur ein Spiel bezeichnet werden, das auf ein bereits abgeschlossenes oder noch laufendes Spiel folgt. Deshalb stellen auch die Entscheidungen zum sog. PEP-System und Bonus-Dollar-System darauf ab, dass die Vergünstigung während einer Spielfrequenz für die bis zum Ablauf der Stunde noch möglichen, den bisherigen Spielen sich anschließenden "Folgespiele" angekündigt wird (vgl. Urteile vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 8.05 - Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 6 und - BVerwG 6 C 9.05 - GewArch 2006, 158). Es genügt nicht, dass die Vergünstigung - wie im Bonus- und Informationssystem der Klägerin - für das jeweils aktuelle Spiel gewährt wird, ohne den Einsatz für Folgespiele zu ermäßigen, von diesen abhängig oder dafür zweckgebunden zu sein.
- 26
-
Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Auslegung des Merkmals "für weitere Spiele" bieten weder die Entstehungsgeschichte noch der systematische Zusammenhang der Norm. Ihre Neufassung war den PEP- und Bonus-Dollar-Systemen geschuldet, die eine Rückerstattung von der Durchführung von Folgespielen bis zum Ablauf einer Stunde abhängig machten, also von einem Ausschöpfen des Zeitraums, nach dem § 13 Abs. 1 Nr. 5 SpielV eine Spielpause von mindestens fünf Minuten vorschreibt.
- 27
-
4. Das Berufungsgericht hat jedoch § 9 Abs. 2 SpielV zu Unrecht nicht als tragfähiges Verbot für das von der Klägerin an ihren Spielautomaten installierte Bonus- und Informationssystem angesehen. Danach darf der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren.
- 28
-
Die bei Einlösung gesammelter Bonuspunkte durch die Klägerin gewährte Rückerstattung von 0,9 Cent pro Punkt stellt eine verbotene, über die zulässige Gewinnausschüttung hinausgehende Zahlung dar, soweit sie in bar erfolgt. Soweit der Spieler die gesammelten Bonuspunkte beim Zahlen von Getränken einsetzen kann, handelt es sich um eine sonstige finanzielle Vergünstigung im Sinne der Verordnung.
- 29
-
9 Abs. 2 SpielV bezieht sich auch nicht nur auf Gewinnchancen und gewinnähnliche Vergünstigungen, die spielbezogen sind. Weder dem Wortlaut der Regelung, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck noch ihrem systematischen Verhältnis zu § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV wird eine derart einengende Interpretation gerecht.
- 30
-
Schon aus dem Wortlaut folgt, dass das Verbot, dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen "Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen" zu gewähren, als selbstständige Alternative neben dem Verbot steht, dem Spieler sonstige Gewinnchancen in Aussicht zu stellen.
- 31
-
Der systematische Vergleich mit § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV bestätigt dies. Anders als § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV, der eine Verknüpfung der dem Spieler gewährten Vergünstigung mit dem Einsatz voraussetzt, stellt § 9 Abs. 2 SpielV gleichrangig neben das Verbot, keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht zu stellen, das Verbot, Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren.
- 32
-
Auch die Entstehungsgeschichte stützt die Auslegung des § 9 Abs. 2 SpielV als weit gefasste Verbotsnorm, die neben der Ausgabe von Gewinnen, die über zugelassene Spielgeräte (§ 33c GewO) erfolgen, jeglichen Mittelfluss vom Aufsteller des Spielgerätes oder dem Veranstalter eines anderen Spieles an den Spieler unterbinden will.
- 33
-
§ 9 Abs. 2 SpielV wurde mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 17. Dezember 2005 (BGBl I S. 3495) in die Spielverordnung eingefügt. Während der ursprüngliche Änderungsvorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit lediglich eine Neufassung des § 9 SpielV vorsah, der § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV in der nunmehr gültigen Fassung entspricht, wurde § 9 Abs. 2 SpielV aufgrund eines Antrags des Freistaates Bayern im Gesetzgebungsverfahren in die Spielverordnung aufgenommen und im nachfolgenden Beschluss des Bundesrates übernommen (vgl. BRDrucks 655/05 S. 3; 655/1/05 S. 1 f.; 655/2/05 S. 1 f.). Der Bundesrat hielt eine Ergänzung des damaligen § 9 Satz 1 SpielV für nicht ausreichend, um der Umgehung von Gewinn- und Verlustgrenzen Einhalt zu gebieten. Der neu eingefügte § 9 Abs. 2 SpielV wurde bewusst weit gefasst, um vor allem Jackpots zu verbieten, aber nicht nur diese. Neben dem Verbot, dem Spieler sonstige Gewinnchancen in Aussicht zu stellen, wurde noch eine weitere Tatbestandsalternative aufgenommen, die weite Bereiche der Gewährung von Vergünstigungen durch den Aufsteller bzw. Veranstalter an den Spieler abdecken sollte, um so die Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SpielV umfassend zu sichern. Zu diesem Zweck wurde das Verbot auch nicht auf spielbezogene Vergünstigungen beschränkt, sondern auf alle finanziellen Vergünstigungen im Verhältnis der Aufsteller oder Veranstalter zum Spieler erstreckt (vgl. BRDrucks 655/1/05 S. 5; 655/2/05 S. 3).
- 34
-
Dieses weite Verständnis von § 9 Abs. 2 SpielV entspricht auch seinem Sinn und Zweck. Die Regelung dient dem Spielerschutz. Das Verbot gilt unabhängig vom einzelnen Spiel im Verhältnis Aufsteller/Veranstalter zum Spieler. Es betrifft die sog. Jackpots und andere Sonderzahlungen im Hinblick auf die gesteigerten Spielanreize und das damit verbundene Suchtpotenzial. Gleichzeitig dient es der Einhaltung der Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV, deren Regelung der Verordnungsgeber besondere Bedeutung beigemessen hat (vgl. BRDrucks 655/1/05 S. 5 f.; Hahn, in: Friauf, Gewerbeordnung, Stand: Januar 2010, § 9 Rn. 3; Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Band 2, Stand: Mai 2009, § 9 Rn. 5).
- 35
-
Der systematische Zusammenhang des § 9 Abs. 1 Satz 1 und des § 9 Abs. 2 SpielV rechtfertigt keine abweichende Auslegung, sondern zeigt zwei klar zu trennende Anwendungsbereiche. § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV regelt speziell einsatzbezogene Vergünstigungen, die den Bereich des Mittelflusses vom Spieler zum Aufsteller betreffen. Sie sind - nur - verboten, wenn sie für weitere Spiele gewährt werden. Daneben greift § 9 Abs. 2 SpielV als umfassendes Verbot sonstiger finanzieller Vergünstigungen und Zahlungen neben der Gewinnausgabe bei einem Mittelrückfluss und sonstigen finanziellen Zuwendungen vom Aufsteller oder Veranstalter zum Spieler.
- 36
-
5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Sonstige Gründe, aus denen die angegriffene Verordnungsverfügung rechtswidrig sein könnte, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die Anordnung konkretisiert die verordnungsrechtliche Berufsausübungsregelung verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. Die Zwangsgeldandrohungen entsprechen den Anforderungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatzes. Dass sie für jede betroffene Spielhalle gesondert verfügt wurden, macht deutlich, dass schon die Missachtung der Grundverfügung in einer von beiden die Zwangsgeldforderung in voller Höhe auslöst.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Oktober 2013 - 5 K 618/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Dezember 2013 - 8 K 1876/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung des Landratsamts Tübingen vom 16. Mai 2013 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
| |||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Dezember 2013 - 8 K 1876/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung des Landratsamts Tübingen vom 16. Mai 2013 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
| |||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 9a Absatz 1 gefährliche Abfälle vermischt, - 1a.
entgegen § 9a Absatz 3 Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig trennt oder nicht oder nicht rechtzeitig behandelt, - 1b.
entgegen § 12 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 Satz 2 ein dort genanntes Zeichen führt, - 2.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung behandelt, lagert oder ablagert, - 3.
ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 Satz 1 eine Deponie errichtet oder wesentlich ändert, - 4.
einer vollziehbaren Auflage nach § 36 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, § 39 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 53 Absatz 3 Satz 1 oder § 54 Absatz 2 zuwiderhandelt, - 5.
einer mit einer Zulassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, - 6.
einer vollziehbaren Untersagung nach § 53 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt, - 7.
ohne Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 gefährliche Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen Handel treibt oder diese makelt oder - 8.
einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 10 Absatz 1 oder 4 Nummer 2, § 11 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Satz 2 Nummer 2, § 12 Absatz 7, § 16 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, § 24, § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 oder 10, § 28 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5, 7 oder Nummer 8 oder § 57 Satz 2 Nummer 1 bis 7 oder Nummer 8 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 18 Absatz 1, § 26 Absatz 2, § 40 Absatz 1 Satz 1 oder § 53 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 2.
entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, - 3.
entgegen § 41 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 2 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt, - 4.
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, - 5.
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 das Betreten eines Grundstücks oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet, - 6.
entgegen § 47 Absatz 4 eine dort genannte Anlage nicht zugänglich macht oder eine Arbeitskraft, ein Werkzeug oder eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt, - 7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Absatz 4 oder Absatz 9 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 2 zuwiderhandelt, - 8.
entgegen § 49 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 5, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, - 9.
entgegen § 49 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verzeichnet, - 10.
entgegen § 49 Absatz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3, ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - 11.
entgegen § 49 Absatz 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, eine Angabe oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, - 12.
entgegen § 50 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, - 13.
entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht, - 14.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 einen Abfallbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder - 15.
einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 16 Satz 1 Nummer 3 oder § 43 Absatz 5, nach § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 11 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, § 25 Absatz 1 Nummer 7 oder 8 oder Absatz 2 Nummer 3, 9 oder 11, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 9, § 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, § 53 Absatz 6 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5, § 54 Absatz 7 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 oder § 57 Satz 2 Nummer 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 oder nach Absatz 2 Nummer 1, 7, 8, 10 bis 13 und 15 handelt und die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Beförderung von Abfällen durch Fahrzeuge zur Güterbeförderung auf der Straße in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Dezember 2013 - 8 K 1876/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung des Landratsamts Tübingen vom 16. Mai 2013 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
| |||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnungen sind die §§ 6, 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 2 und die §§ 9 und 10 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) entsprechend anzuwenden. Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Die Überprüfung der Tätigkeiten der Sammler und Beförderer von Abfällen erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle.
(3) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen
- 1.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen, - 2.
zur Abfallentsorgung Verpflichtete, - 3.
Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, sowie - 4.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.
(4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anlagen den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen.
(5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach den Absätzen 1 bis 5 erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind.
(7) Für alle zulassungspflichtigen Deponien stellen die zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 auf. Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder weniger haben. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zum Inhalt der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen.
(8) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anforderung Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 8 erforderlich sind, soweit der zuständigen Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Aachen 9 K 2034/13) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2013 bezüglich der Mitteilungsaufforderung wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrags der Antragstellerin im Wesentlichen sinngemäß damit begründet, dass die an den Erfolgsaussichten der Klage orientierte Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis führe, weil die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung jedenfalls bei Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Begründung nicht eindeutig beurteilt werden könne, und eine von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste allgemeine Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfalle, weil ein schwerer und unzumutbarer Nachteil für die Antragstellerin in dem Fall, dass sie der Antragsgegnerin die Containerstandorte mitteile, nicht ersichtlich sei, während die Antragsgegnerin mit Blick auf eine effektive Überwachung ein Bedürfnis für die Angabe der konkreten Containerstandorte dargelegt habe. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Das allein fristgemäße Beschwerdevorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 6. Dezember 2013, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses.
6Soweit die Antragstellerin umfangreiche Ausführungen dazu macht, dass aus ihrer Sicht ein überwiegendes Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung nicht vorliegt, und sie sich unter diesem vorangestellten Gesichtspunkt ausführlich mit der Abgrenzung von straßenrechtlichen und abfallrechtlichen Aspekten und Zuständigkeiten beschäftigt sowie zu Art und Umfang der nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG zu machenden Angaben, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung vorträgt, geht das weitestgehend an der Begründung des angegriffenen Beschlusses vorbei und rechtfertigt demzufolge seine Änderung nicht.
7Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin dazu, dass die Forderung nach einer konkreten Standortliste nicht auf § 62 i. V. m. § 47 Abs. 2 und 3 KrWG gestützt werden könne, führen nicht auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung auf der Basis der zuvor genannten Normen. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass nach Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck die genannten Vorschriften keine Grundlage für die Anforderung einer Containerstandortliste bildeten, überzeugt nicht, jedenfalls nicht in einer derartigen Weise, dass von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung auszugehen wäre. Dabei trägt das Wortlautargument offensichtlich nicht, da angesichts der Weite oder Offenheit des Wortlauts des § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG, der auf nicht näher konkretisierte Auskünfte über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände abstellt, es kaum vorstellbar ist, dass die Anforderung einer bestimmten Auskunft (hier über die Standorte der einzelnen Container) mit dem Wortlaut der genannten Vorschrift kollidiert. Der Umstand, dass nach Auffassung der Antragstellerin ihre Sammlung durch die Antragsgegnerin auch ohne konkrete Containerstandortliste überwacht werden kann, spricht ebenfalls nicht dafür, dass die genannten Vorschriften als Grundlage für die Anforderung einer solchen Liste von vornherein ausscheiden. Selbst wenn die Annahme der Antragstellerin zuträfe, folgte daraus nicht, dass die Antragsgegnerin aus Rechtsgründen zwingend gehindert gewesen wäre, auf der Grundlage der zuvor behandelten Vorschriften eine Containerstandortliste anzufordern, zumal ihr im Rahmen der Überwachung ein gewisser (Ermessens-) Spielraum zustehen dürfte.
8Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zu Sinn und Zweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für die Überwachung überzeugen ebenfalls nicht in einer Weise, dass von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung auszugehen wäre. Zwar trifft es zu, dass im Fall einer gewerblichen Sammlung eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle sichergestellt sein muss und sich dementsprechend die behördliche Überwachung (auch) darauf bezieht. Auch mag es so sein, dass in Bezug auf Alttextilien aufgrund der wirtschaftlichen Interessenlage von vornherein davon auszugehen ist, dass diese ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden, und dementsprechend, wie von der Antragstellerin formuliert, geringe Anforderungen an Auskünfte im Rahmen der Überprüfung dieser Sammlungen zu stellen sind. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass im Rahmen der Überwachung eine Auskunftspflicht über konkrete Containerstandorte von vornherein nicht in Betracht kommt - wenn denn die Standorte für die Prüfung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Relevanz sind, wozu die Antragstellerin im Rahmen ihres fristgemäßen Beschwerdevorbringens jedoch nichts vorträgt -. Unabhängig davon ist die Sichtweise der Antragstellerin verkürzt, weil sich die Überwachung nicht nur auf die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bezieht. Das Prüfprogramm einer Behörde im Hinblick auf eine angezeigte gewerbliche Abfallsammlung ergibt sich unter anderem aus § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG und umfasst neben der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG) das (Nicht-)Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG) sowie die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder Verantwortlichen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG). Es spricht Viel dafür, dass sich dementsprechend die Überwachung jedenfalls auch auf diese Gegenstände oder Umstände bezieht, da die Überwachung nach Maßgabe von § 47 KrWG auf die Einhaltung aller abfallrechtlich relevanten Vorschriften zielt. Dass eine Auskunft über die konkreten Containerstandorte im Hinblick auf diese anderen Gegenstände oder Umstände nach keiner denkbaren Betrachtungsweise erforderlich und auch sonst sachlich gerechtfertigt ist, hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch ist dies offensichtlich. Näheres muss insoweit erforderlichenfalls der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
9Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, dass sich die Antragsgegnerin auch mit illegal aufgestellten oder keinem Betreiber zuzuordnenden Containern konfrontiert sieht. Schon mit Blick darauf erscheint es zumindest nicht fernliegend, von den Betreibern oder Trägern angezeigter Sammlungen Standortlisten der Container zu fordern, mittels derer auf einfache Weise Klarheit geschaffen werden kann, welche im Straßenbild wahrnehmbaren Container einer angezeigten Sammlung zuzurechnen sind und welche nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Mehrzahl der Container aufgrund einer entsprechenden Beschriftung den jeweiligen Betreiber oder Träger der Sammlung ausweisen würde, da dies erst nach einer genaueren Inaugenscheinnahme des jeweiligen Containers festzustellen sein dürfte, was dementsprechend mit einem erhöhten Kontrollaufwand verbunden wäre. Im Übrigen kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht festgestellt werden, ob auch die Container der Antragstellerin entsprechend beschriftet sind, weil die Antragstellerin zwar geltend macht, ihre Container seien mit ihren Kontaktdaten versehen, sie jedoch nicht mitteilt, was sie darunter genau versteht. Auch aus ihren diesbezüglichen Angaben im Klageverfahren ergibt sich nicht eindeutig, ob die Beschriftung der Container ausdrücklich die Antragstellerin benennt; dort ist lediglich von einer Telefonnummer und einem Ansprechpartner die Rede.
10Weiterhin kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht darauf an, ob es hinsichtlich der Container der Antragstellerin bisher eine Beschwerde gegeben hat oder nicht und ob die Antragstellerin durch eine regelmäßige und sorgfältige Betreuung ihrer Container eine "Verunratung" der Standorte verhindert (oder nicht). Beide Gesichtspunkte bewirken nicht, dass die Anforderung einer Containerstandortliste sich als offensichtlich rechtswidrig darstellt. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dass für die Container der Antragstellerin kein allgemeiner Überwachungsbedarf bestünde. Hierfür ist jedoch seitens der Antragstellerin nichts vorgetragen worden und auch sonst nichts erkennbar. Insbesondere bewirkte selbst eine in jeder Hinsicht einwandfreie Aufstellung der Container durch die Antragstellerin angesichts der gebotenen Kontrolle der Gesamtsituation und Feststellung der jeweiligen Verantwortlichkeiten nicht, dass diese Container generell aus der Überwachung herausfielen und sich deshalb die Anforderung einer Standortliste als (offensichtlich) nicht erforderlich darstellte.
11Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angestellten, von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten Interessenabwägung trägt die Antragstellerin mit ihrem fristgemäßen Beschwerdevorbringen ebenfalls nichts vor, was eine andere Einschätzung rechtfertigt.
12Das Verwaltungsgericht hat ganz wesentlich, auch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache, darauf abgestellt, dass der Antragstellerin kein (schwerer und unzumutbarer) Nachteil entsteht. Diesbezüglich geht das Beschwerdevorbringen über sowohl in der Sache als auch gerade in Bezug auf die Antragsgegnerin unsubstantiierte Befürchtungen nicht hinaus. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen der Antragstellerin, nach Bekanntwerden der Standorte hätten (andere) Kommunen Druck ausgeübt, um eine Kündigung von Stellplatzverträgen zu erreichen, und es seien ihr Stellplätze "abgeworben" worden. Weiterhin erschließt sich nicht, welcher Nachteil in Rede steht, wenn die Antragstellerin, wie von ihr vorgetragen, ihre Container auf privaten Grundstücken aufstellt und (unterstellt) die Abfallbehörde der Antragsgegnerin die Standortliste an die Straßenbehörde weitergibt.
13Das öffentliche Vollzugsinteresse hat das Verwaltungsgericht demgegenüber in einer effektiv durchführbaren Überwachung gesehen. Dies erscheint nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls vertretbar. Gegenteiliges ergibt sich aus dem fristgemäßen Beschwerdevorbringen nicht.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist gewerbliche Sammlerin von Alttextilien. Sie wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihr die Sammlung von Alttextilien im Gebiet des Beklagten untersagt wurde.
3Der Beklagte ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die in seinem Gebiet anfallenden und zu überlassenden Abfälle und hat die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Aufgaben auf die 1992 gegründete Entsorgungswirtschaft T. GmbH (im Folgenden esg) übertragen. Im Juni/Juli 2012 schloss er mit allen 14 Städten und Gemeinden im Kreisgebiet jeweils eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab, die im Wesentlichen zum Gegenstand hatte, dass die jeweilige Kommune die ihr obliegende Aufgabe des Einsammelns und Beförderns von Altkleidern aus privaten Haushaltungen auf den Beklagten überträgt. Unter dem 4. Oktober 2012 schlossen dann der Beklagte und die esg mit zwei Kreisverbänden des Deutschen Roten Kreuzes, mit der Arbeitsgemeinschaft des Kolpingwerkes Kreis T. und mit dem N. Hilfsdienst e. V. jeweils einen Kooperationsvertrag zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern im Gebiet des Beklagten durch die an den Kooperationsverträgen beteiligten karitativen Einrichtungen.
4Die an den vier Kooperationsverträgen vom 4. Oktober 2012 beteiligten Einrichtungen unterhalten auf dem Gebiet des Beklagten an 222 Standorten 311 Altkleidercontainer (Stand April 2015). Die Standorte verteilen sich auf sämtliche Kommunen im Kreisgebiet und in den Kommunen in der Regel auf die jeweiligen Ortsteile. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Standortliste Bezug genommen.
5Bereits unter dem 25. August 2012 zeigte die Klägerin, damals noch unter der Firma "O. Altkleider & Altschuh Textilrecycling", bei dem Beklagten die gewerbliche Sammlung von Alttextilien an und erklärte dazu: Es sei beabsichtigt, auf dem Gebiet des Beklagten unbefristet im Wege eines Container-Bringsystems jeden Monat etwa 18 t Altkleider zu sammeln. Sammlungsverantwortlicher sei der Inhaber der damaligen Einzelfirma und jetzige Geschäftsführer der Klägerin, Herr W. O1. . Die gesammelten Textilien würden von Fehlwürfen aussortiert, in Lagern untergebracht, von Kunden dort abgeholt, zur Wiederverwendung vorbereitet und teilweise recycelt. Der Anzeige waren Bescheinigungen der Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING Sp. Z o.o. und P. B. s.l. beigefügt, in denen diese sich verpflichteten, der Klägerin insgesamt eine Menge von 1.450 t Altkleidern jährlich abzunehmen.
6Im August/September 2012 leitete der Beklagte die Anzeige der Klägerin zusammen mit weiteren zwischen Ende Juli 2012 und Mitte September 2012 bei ihm angezeigten gewerblichen Sammlungen an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden weiter. In der Folge erklärten die Kommunen mit weitgehend wortgleichen Schreiben, diese Sammlungen beeinträchtigten in ihrem Zusammenwirken die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich. Deshalb komme nur eine Untersagung der gewerblichen Sammlungen in Betracht.
7Mit Schreiben vom 25. September 2012 forderte der Beklagte von der Klägerin weitere Unterlagen hinsichtlich der beabsichtigten Sammlung an und bemängelte, dass die als Anlage zur Sammlungsanzeige angekündigte Standortliste nicht beigefügt gewesen sei. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2012 lehnte die Klägerin solche Angaben ab, da sie hierzu nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht verpflichtet sei.
8Unter dem 25. Oktober 2012 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung ihrer Sammlung an. Dazu führte er aus: Die Anzeige der Klägerin sei unvollständig. Sie enthalte lediglich eine allgemeine Beschreibung der bundesweit üblichen Leistungen der Klägerin ohne konkreten Bezug auf sein Kreisgebiet. Die Klägerin habe keine Standortliste vorgelegt; hierzu sei sie auch nicht bereit. Zudem bestehe für Alttextilien und Altschuhe im Kreisgebiet eine von karitativen Einrichtungen durchgeführte haushaltsnahe und hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung. Die von der Klägerin angezeigte Sammlung gefährde im Zusammenwirken mit den weiteren angezeigten Sammlungen die Funktionsfähigkeit dieses Systems, ohne wesentlich leistungsfähiger zu sein.
9Mit Ordnungsverfügung vom 21. November 2012 untersagte der Beklagte der Klägerin ab Bestandskraft der Verfügung die angezeigte gewerbliche Sammlung von Bekleidung und Textilien. Zugleich drohte er für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro an. Zur Begründung führte er aus: Die Untersagung stütze sich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Der Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei durch die geplante Sammlung der Klägerin sowie die weiteren 14 angezeigten Sammlungen im Kreisgebiet wesentlich beeinträchtigt.
10Am 28. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Beklagte habe seine Ordnungsverfügung ausweislich der Begründung ausschließlich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gestützt. Erst im gerichtlichen Verfahren habe der Beklagte die Unzuverlässigkeit der Klägerin als Untersagungsgrund angeführt. Insoweit sei die Untersagung formell rechtswidrig, da sie zu den dort erhobenen Vorwürfen nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Unabhängig davon sei sie nicht unzuverlässig. Eine Containerstandortliste habe sie nicht einreichen müssen. Dies werde mit der Klagebegründung jedoch nachgeholt. Sie sei auch als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb anerkannt. Überwiegende öffentliche Interessen stünden ihrer Sammlung nicht entgegen. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Systems des Beklagten sei auch im Zusammenwirken mit den übrigen angezeigten Sammlungen nicht zu erkennen. Der Beklagte selbst habe eine solche Gesamtschau nicht vorgenommen, er wisse nicht einmal, wieviele Container gewerbliche Sammler überhaupt im Kreisgebiet aufgestellt hätten. Es sei auch nicht zu erkennen, dass das vom Beklagten initiierte System wesentlich leistungsfähiger sei. Schließlich genieße sie nach § 18 Abs. 7 KrWG Vertrauensschutz.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Verfügung des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Untersagung der Sammlung rechtfertige sich neben dem Entgegenstehen öffentlicher Interessen auch aus der Unzuverlässigkeit der Klägerin. Insofern werde die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung ergänzt. Die Klägerin bzw. ihre Vorgängerfirma O. sei als ausführendes Sammelunternehmen des Vereins C5. E. e. V. für umfangreiche und systematische Verstöße gegen das Straßenrecht mitverantwortlich gewesen. Auch folge aus der Personalunion des Geschäftsführers der Klägerin mit der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Person der von der vormaligen C. GmbH (jetzt F. GmbH) angezeigten Altkleidersammlung die Annahme, auch die Klägerin sei nicht hinreichend zuverlässig. Zudem habe sie selbst Container unter Missachtung des Straßenrechts aufgestellt und ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis genutzt. Zumindest am Standort T1. Weg in T. seien Container so unmittelbar am Rand der öffentlichen Wegefläche aufgestellt worden, dass die Befüllung und Entleerung über die öffentliche Straße erfolgen müsse und insofern eine Sondernutzung vorliege. Zudem habe die Klägerin gegen ihre Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 KrWG verstoßen. Zum Ausmaß der Sammlung habe sie lediglich angegeben, sie beabsichtige, Sammelcontainer im Kreisgebiet aufzustellen. Konkretere Angaben dazu, wie viele Container in welchen Städten und Gemeinden aufgestellt werden sollten, seien auch auf Nachfrage nicht erfolgt. Informationen zu den Standorten seien vielmehr ausdrücklich verweigert worden. Dies sei umso bedeutsamer, als die Klägerin an einer Vielzahl ungenehmigter Aufstellvorgänge in der Vergangenheit beteiligt gewesen sei. Auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Alttextilien habe sie nicht hinreichend dargelegt. Der pauschale Hinweis auf eine Entsorgung in Spanien und Polen genüge hierfür nicht.
16Die Untersagung könne sich zudem auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG stützen. Im Kreisgebiet bestehe eine hochwertige haushaltsnahe Erfassung und Verwertung von Alttextilien in Kooperation mit den seit langem in dieser Abfallfraktion aktiven gemeinnützigen Sammlungen. Durch die Sammlung der Klägerin sei im Zusammenspiel mit den übrigen angezeigten gewerblichen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten gefährdet. Die Sammlung der Klägerin sei auch nicht wesentlich leistungsfähiger. Eine Bestandssammlung liege nicht vor, weil die Klägerin nicht habe belegen können, in der Vergangenheit eine Sammlung mit ordnungsgemäßer und schadloser Verwertung durchgeführt zu haben.
17Mit dem angegriffenen Urteil vom 30. September 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Verfügung vom 21. November 2012 sei formell rechtmäßig, insbesondere sei der Beklagte für ihren Erlass zuständig gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Landrätin des Beklagten sowohl öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin als auch Untere Umweltschutzbehörde sei. Eine hinreichende organisatorische Trennung dieser Funktionen innerhalb der Behörde sei schon deshalb gewährleistet, weil die esg für den Beklagten die Entsorgungspflichten übernommen habe. Gegen eine hinreichende Trennung spreche auch nicht, dass die Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu den angezeigten Sammlungen von Alttextilien überwiegend wortidentisch seien. Die Koordination der Stellungnahmen habe die esg übernommen, der Beklagte sei hieran nicht beteiligt gewesen. Das Zusammenwirken der esg und der Städte und Gemeinden bedeute keine Beeinträchtigung der Neutralität des Beklagten.
18Der von der Klägerin angezeigten Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. Sie führe im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten. Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers würden wesentlich beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass das Zusammenwirken der beim Beklagten angezeigten 15 gewerblichen Sammlungen die bestehenden karitativen Sammlungen nicht nur gefährde, sondern schlicht unmöglich mache. Im Kreisgebiet sei eine maximale Sammelmenge für Alttextilien und Altschuhe von 2.250 t zu erwarten. Verteilte man diese gedanklich auf die 15 angezeigten gewerblichen Sammlungen und die vier vorhandenen Sammlungen der karitativen Einrichtungen, bliebe für jeden Sammler eine jährliche Sammelmenge von weniger als 120 t übrig. Die Klägerin allein beabsichtige jedoch, 216 t pro Jahr einzusammeln. Mehrere andere Sammler hätten ebenfalls Sammelmengen von mehr als 120 t jährlich angezeigt. Angesichts dessen gebe es keinen Zweifel daran, dass sich die gewerblichen Altkleidersammler einen ruinösen Wettbewerb liefern würden, in dem die karitativen Altkleidersammlungen notwendig untergehen müssten. Es sei eine Gesamtschau vorzunehmen, denn das Merkmal des Zusammenwirkens im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG verlange kein abgestimmtes Vorgehen der gewerblichen Sammler nach einem gemeinsam entwickelten Plan. Auch das zufällige Nebeneinander mehrerer Sammlungen erfülle dieses Merkmal.
19Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt zur Begründung aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es an der Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde seien nicht hinreichend getrennt. Letztere sei nicht neutral, sondern entscheide in eigener Sache, weil der Kreis als Mehrheitseigner der esg an einem hohen Sammelaufkommen interessiert sei. Die fehlende organisatorische Trennung sei insbesondere im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und damit aus europarechtlichen Gründen nicht hinnehmbar. Dass verschiedene Personen in unterschiedlichen Dezernaten tätig geworden seien, ändere nichts daran, dass diese das gemeinsame Ziel verfolgten, konkurrierende Altkleidersammlungen privatwirtschaftlich agierender Unternehmen zu verhindern. Zu beachten sei auch, dass der Ministerialerlass zur Umsetzung der behördeninternen Trennung erst am 13. März 2013 ergangen sei, die angefochtene Ordnungsverfügung jedoch bereits am 21. November 2012.
20Die Untersagungsverfügung könne nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt werden. Es sei bereits fraglich, ob die karitativen Einrichtungen als beauftragte Dritte im Sinne des § 22 KrWG anzusehen seien. Eine wirksame Drittbeauftragung im Sinne dieser Vorschrift habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Diese sei zumindest vergaberechtswidrig erfolgt. Im Hinblick auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dürfe auch nicht auf die angezeigten und damit lediglich geplanten Sammelmengen abgestellt werden. Das Verwaltungsgericht habe "frei jeder empirischen Grundlage und in wilder Spekulation“ eine Vernichtung der karitativen Sammlungen prognostiziert. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht nicht die von ihr (der Klägerin) prognostizierte Menge zugrunde legen dürfen. Dass sie diese tatsächlich einsammeln könne, sei eine reine Unterstellung. Prognosen seien "Wunschgrößen, die sich nachträglich nicht selten als Fehlvorstellungen entpuppten". Zumindest müssten jedoch mildere Mittel vorab geprüft werden. In Betracht komme insoweit eine Limitierung der Sammelcontainer pro gewerblichem Sammler. Zudem habe ihr das Verwaltungsgericht zu Unrecht Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG verweigert. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung hinreichend dargelegt. Mindestens einmal in der Woche hätten ihre Fahrer die Standorte abgefahren und alle Container geleert. Dabei hätten sie schon im Vorfeld das Sammelgut von den Fehlwürfen getrennt. Diese Fehlwürfe seien in die dafür extra vorgesehenen Behälter, die sich in allen Fahrzeugen befunden hätten, gefüllt worden. Das bereinigte Sammelgut und die Fehlwürfe seien in das Lager in Wülfrath transportiert worden. Die Fehlwürfe seien in von dem Unternehmen Remondis bereitgestellten Containern unmittelbar entsorgt, das übrige Sammelgut vorsortiert worden. Der überwiegende Teil der Kleidung, Schuhe und Textilien sei dann an das benannte polnische Unternehmen als Second-Hand-Ware, der Rest an das benannte spanische Unternehmen verkauft worden. Diese hätten die Ware jeweils vom Lager in B1. abgeholt. Entsprechende Verträge mit den zertifizierten Abnehmern seien bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden. Insbesondere das Unternehmen P. B. habe die übernommene Ware dann weiter sortiert und in verschiedene Qualitätskategorien eingeteilt. Bedenken ließen sich auch nicht daraus konstruieren, dass sie, die Klägerin, mit maximal 12.000 Altkleidercontainern lediglich Abnahmebestätigungen für 7.400 t pro Jahr vorgelegt habe. Das Unternehmen P. B. habe mit 2.000 t pro Jahr lediglich die Mindestabnahmemenge angegeben. Bei Bedarf werde mehr Altkleidung abgenommen.
21Gewichtige Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit habe der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht belegen können. Verfehlungen der C. GmbH, der AG Textilverbund und der M. KG könnten ihr nicht zugerechnet werden. Die unterschiedlichen Gesellschaften stellten kein Firmengeflecht dar, sondern seien rechtlich selbständige Unternehmen. Vermeintliche Unregelmäßigkeiten der C. GmbH könnten ihr auch nicht deshalb zugerechnet werden, weil ihr Geschäftsführer in Anzeigen der C. GmbH als verantwortliche Person genannt worden sei. Dies sei irrtümlich geschehen, gemeint gewesen sei dessen Bruder, Herr K. O1. . Dies sei, nachdem das "Missgeschick" aufgefallen sei, umgehend korrigiert worden. Auch nach der Umfirmierung der C. GmbH in die F. GmbH sei dort Herr K. O1. als verantwortliche Person eingetragen. Die konkreten Vorwürfe des Beklagten müssten daher mit Nichtwissen im Hinblick auf Container der C. GmbH bestritten werden. Gleiches gelte für den angeblichen Umstand, dass eines ihrer Fahrzeuge verwendet worden sei, um Sammelcontainer der L. aufzustellen. Auch die Geschäftsbeziehung zum Verein Babynotfallhilfe E. e. V. führe nicht zur Unzuverlässigkeit. Die mit diesem Verein geschlossenen Verträge seien schon im November 2012 gekündigt worden. Zutreffend sei lediglich, dass sie, die Klägerin, mit mehreren Dienstleistungsfirmen zusammenarbeite und von diesen ihre Container betreuen lasse. Diese seien vertraglich verpflichtet, sich bei der Aufstellung der Container an gesetzliche Vorschriften zu halten. Für die Einhaltung dieser Verpflichtungen seien aber die beauftragten Unternehmen allein verantwortlich. Fehlverhalten könne ihr nicht zugerechnet werden. Die Vorwürfe gegen das Unternehmen G. seien unsubstantiiert. Soweit der Beklagte auf einen Vorfall von Ende Juni 2014 in X. -T2. abstelle, handele es sich um einen privaten Stellplatz, für den eine Genehmigung vorliege. Ihrerseits sei nicht bekannt, dass das Berufungsverfahren den Suspensiveffekt entfallen lasse. Hinsichtlich der Feststellungen aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 reiche der Hinweis, dass diese Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Die dortigen Feststellungen könnten damit nicht verwandt werden.
22Die Klägerin beantragt,
23das angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
24Der Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend: An seiner Zuständigkeit bestünden keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere bedürfe es keiner Trennung der Zuständigkeiten dergestalt, dass diese nicht wieder auf einer höheren Ebene zusammenfielen. Das sei bei der Wahrnehmung verschiedener Aufgabenbereiche durch einen Rechtsträger jedenfalls auf der obersten Ebene unvermeidbar und vom Gesetzgeber als solches auch hingenommen. Insoweit sei die gewählte Organisationsstruktur nicht zu beanstanden. Der handelnde Sachbearbeiter sei dem Sachgebiet 70 des Dezernats 04 zugeordnet. Für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger habe im vorliegenden Zusammenhang der Kreisdirektor als Leiter des Dezernats 02 gehandelt. Die tatsächlich tätige esg sei organisatorisch und personell autonom.
27Die Klägerin sei unzuverlässig. Der erkennende Senat habe bereits festgestellt, dass das "Schwesterunternehmen" der Klägerin, die C. GmbH, unzuverlässig sei. Die enge Verbindung in einem Firmengeflecht ergebe sich maßgeblich daraus, dass der Geschäftsführer der Klägerin zugleich als für die Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs verantwortliche Person der C. GmbH fungiere, wie etwa die bei ihm, dem Beklagten, eingegangene Anzeige der gewerblichen Altkleidersammlung der C. GmbH vom 27. August 2012 zeige. Auch in Anzeigen der ebenfalls unzuverlässigen "AG Textilverbund" bzw. "AG Textilverbund GmbH & Co. KG" sei der Geschäftsführer der Klägerin als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes der C. GmbH verantwortliche Person genannt worden. Dass dies ein Irrtum gewesen sein solle, sei der Klägerin nicht abzunehmen. Zudem zeige der Umstand, dass sie Behördenkorrespondenz der C. GmbH und der F. GmbH habe vorlegen können, die bestehenden engen Verflechtungen der Unternehmen. Darüber hinaus seien die Brüder K. und W. O1. gemeinsam Prokuristen der M. KG, die ebenfalls in großem Umfang illegal Altkleidercontainer aufstelle. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin habe sich auch in seinem Zuständigkeitsbereich bestätigt. Namentlich sei in T. , T1. Weg, ein illegal aufgestellter Sammelcontainer aufgefunden worden, der der gewerblichen Sammlung der Klägerin zuzuordnen sei. Ferner seien im September 2013 in der Gemeinde F1. von einem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug aus ein Altkleidercontainer des Unternehmens L. in der Nähe des dortigen Kaufparks im öffentlichen Straßenraum sowie zwei weitere L. -Altkleidercontainer auf Privatgrund ohne Gestattung des Eigentümers aufgestellt worden. Diese Container hätten sich so am Rand des öffentlichen Straßenraums befunden, dass sie nur unter dessen Inanspruchnahme hätten befüllt und entleert werden können. Mit dem gleichen Fahrzeug sei am Folgetag bei den kommunalen Betrieben in T. versucht worden, Altkleidercontainer mit einer Kennzeichnung der C. GmbH auszulösen. Der Fahrer habe angegeben, Altkleidercontainer des Unternehmens G. abholen zu wollen. Im Kreisgebiet sei zudem festzustellen, dass eine Vielzahl von Containern mit der Kennzeichnung der C. GmbH inzwischen von dem Unternehmen G. genutzt werde. Dieses gehöre einem Herrn E1. , der wiederum zugleich als Vertreter der Klägerin agiere, wie sich aus verschiedenen Schreiben des Unternehmens G. einerseits und der Klägerin andererseits ergebe. Er verfüge auch über eine der Klägerin zugeordnete E-Mail-Adresse. Das Unternehmen G. sei im Kreisgebiet durch systematische Verstöße gegen das Straßenrecht und die Verfügungsbefugnis privater Grundstückseigentümer etwa in S. , B2. und X. sowie T. aufgefallen. Eine Sammlung habe sie aber nicht angezeigt. Im Rahmen eines Untersagungsverfahrens habe sie angegeben, nur Sammlungen Dritter zu betreuen. Erst auf weitere Nachfrage habe sie konkretisiert, dass es sich insoweit ausschließlich um Sammlungen der Klägerin handele. Gegenwärtig befänden sich nach den Erkenntnissen der esg mindestens 17 nicht angezeigte und illegal aufgestellte Altkleidercontainer des Unternehmens G. im Kreisgebiet. In jüngerer Zeit seien zwei weitere Vorfälle (C1. Straße und N1. in H. ) bekannt geworden, bei denen das für die Klägerin tätige Unternehmen G. ohne Einverständnis der Berechtigten Sammelcontainer auf Privatgelände aufgestellt habe. Letztlich liege die Vermutung nahe, dass die Klägerin ihre unzulässigen Sammelaktivitäten tatsächlich nur unter einer neuen Firma fortsetze. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich zudem daraus, dass sie noch unter der Firmierung O. im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. umfangreich und systematisch gegen das Straßenrecht verstoßen habe. Zugleich habe sie sich einer angeblich gemeinnützigen, in Wahrheit jedoch gewerblichen Sammlung beteiligt und die Gemeinnützigkeit lediglich vorgetäuscht. Solche Aktivitäten habe die Klägerin auch im Kreisgebiet entfaltet. Der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. habe im Rahmen des Anzeige- und Untersagungsverfahrens mehrfach bestätigt, dass er die Klägerin mit der Durchführung der Sammlungen beauftragt habe. Ein weiterer Beleg für die Unzuverlässigkeit der Klägerin sei der Umstand, dass sie Ende Juni 2014 einen ihrer Altkleidercontainer auf städtischem Grund in X. -T2. aufgestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich bereits nicht mehr auf die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs berufen können. Die vorgelegte Genehmigung des - angeblichen - Grundstückseigentümers sei falsch. Die Klägerin könne die substantiierten Vorwürfe auch nicht mit Nichtwissen bestreiten. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Aktivitäten der C. GmbH, da der Geschäftsführer der Klägerin als verantwortliche Person dieses Unternehmens agiert habe, als auch - erst recht - für die Aktivitäten eines auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeugs. Die Angaben der Klägerin, sie lasse ihre Container durch mehrere Dienstleistungsfirmen betreuen und sei deshalb für Missstände nicht verantwortlich, lasse ihre fortbestehende abfallrechtliche Verantwortlichkeit für die von ihr angezeigte Sammlung unberücksichtigt. Unabhängig davon widersprächen diese Angaben der von der Klägerin abgegebenen Sammlungsanzeige. Schließlich habe die Klägerin auch nicht mitgeteilt, welche weiteren Dienstleistungsfirmen sie neben dem Unternehmen G. beauftragt habe. Ausführliche Feststellungen zur Unzuverlässigkeit der Klägerin ergäben sich zudem aus den Feststellungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 - 11 K 3593/13 - und - 11 K 1711/11 - sowie aus weiteren Erkenntnissen aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland.
28Entgegen den Einwänden der Klägerin stünden der angezeigten Sammlung auch überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die etablierten Sammlungen der gemeinnützigen Kooperationspartner seien insbesondere hochwertig, wie die jährlichen Sammelmengen (2014: 1.802 t einschließlich 62 t Alttextilien aus Straßensammlungen, 2013: 1.624 t einschließlich 60 t Alttextilien aus Straßensammlungen) sowie die bedarfsoptimierte Nachverdichtung der Infrastruktur auf inzwischen 222 Standorte mit 311 Containern belegten. Ergänzend sei insoweit vorzutragen, dass die Organisation der Alttextiliensammlung nicht zu beanstanden sei. Es liege eine wirksame Drittbeauftragung der karitativen Einrichtungen im Sinne von § 22 KrWG vor. Dabei handele es sich um eine Vorschrift des Abfallrechts, nicht um eine solche des Vergaberechts. Allerdings seien auch die Anforderungen des Vergaberechts erfüllt. Im Übrigen sei auf die konkrete Organisation der Alttextilienentsorgung im Kreisgebiet abzustellen. Er, der Beklagte, habe sich dafür entschieden, diese dadurch sicherzustellen, dass er Kooperationsverträge abschließe und sich Weisungsrechte vorbehalte, die eine flächendeckende Alttextiliensammlung garantierten. Die Funktionsfähigkeit der karitativen Sammler sei deshalb mit der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gleichzusetzen. Im Hinblick auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung sei diese konkrete Ausgestaltung maßgeblich. Würden die karitativen Einrichtungen Altkleidermengen an die gewerblichen Sammler verlieren, bestünde die Gefahr, dass sie sich aus der Altkleiderentsorgung zurückzögen. Gleichzeitig sei jedoch nicht garantiert, dass die gewerblichen Sammler die Entsorgung dauerhaft sicherstellten. Ihm könne auch nicht zugemutet werden, die Mengenschwelle zu bestimmen, ab der die karitativen Einrichtungen ihre Altkleiderentsorgung voraussichtlich aufgäben. Eine solche Schwelle könne auch niemals vorab fixiert werden, da sie unter anderem von den schwankenden Marktpreisen von Alttextilien abhänge. Deshalb sei es ihm ebenso wenig möglich, ein bestimmtes Mengenkontingent für die gewerblichen Sammler freizuhalten.
29Schließlich sei die Untersagung auch deshalb rechtmäßig, weil die Klägerin ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht ausreichend nachgekommen sei, insbesondere habe sie die Verwertungswege nicht ordnungsgemäß dargelegt. Der Verbleib der Alttextilien und die vorgesehenen Verwertungen blieben offen. Hinweise auf die in der Anzeige vom 25. August 2012 bezeichneten Entsorgungsverfahren "Vorbereitung zur Wiederverwendung" und "Recycling" ließen sich weder den Bescheinigungen der P. B. noch denjenigen der W1. TEXTILE RECYCLING entnehmen. Vielmehr kauften diese offenbar lediglich Textilien bei der Klägerin ab. Die Klägerin selbst habe lediglich angegeben, die gesammelten Alttextilien in Lagern unterzubringen, wo sie von den Kunden abgeholt würden. Eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle sei insoweit nicht nachzuvollziehen. Dies gelte ebenfalls für die nach Angaben der Klägerin nicht unerhebliche Menge von monatlich bis zu 1,44 t Fehlwürfen. Diese unterlägen der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Kreisgebiet. Die von der Klägerin angezeigte Entsorgung der Fehlwürfe im Müllheizkraftwerk L1. sei deshalb keine ordnungsgemäße Verwertung. Die dargelegten Einwände würden durch den Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht entkräftet. Die Klägerin habe lediglich in der Vergangenheit liegende Entsorgungswege geschildert. Unabhängig davon wichen die in der Zukunft beabsichtigten Sammlungen von dieser Darstellung und der angezeigten Sammlung ab. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin nunmehr die Sammlungen nicht mehr selbst durchführen wolle. Ferner solle die Entsorgung der Fehlwürfe offenbar nicht mehr im Müllheizkraftwerk in L1. , sondern in der AWA X1. erfolgen. Zudem gebe die Klägerin erstmals an, im Lager in X2. eine Sortierung vorzunehmen. Die von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. bestätigte Ankaufmenge für Alttextilien von insgesamt maximal 7.400 t pro Jahr sei im Hinblick auf die Aktivitäten, die die Klägerin selbst im Internet veröffentliche, unplausibel. Sie gebe an, ca. 12.000 Altkleidercontainer deutschlandweit zu betreiben. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die P. B. eine Mindestabnahme bescheinigt habe. Es fehle jeglicher Anhalt, bis zu welcher tatsächlichen Sammelmenge das Unternehmen Aufnahmekapazitäten habe.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten und der weiteren in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
33Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. November 2012 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34I. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Sammlung von Alttextilien ist hier § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Danach ist die Durchführung einer Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt.
351. Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Beklagte zu ihrem Erlass zuständig und die im erstinstanzlichen Verfahren auf den Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erweiterte Begründung nicht zu beanstanden.
36a) Der Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt. Er ist als Untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 LAbfG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 3. Februar 2015 in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung (GV. NRW. S. 267) für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig. Die Regelung entspricht der bereits nach der Vorgängerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) bestehenden Rechtslage.
37Vgl. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 3043/11 -, juris.
38An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass er zugleich nach § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger war und ist. Die Zusammenfassung der Aufgaben des Vollzugs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in oder bei einer Behörde ist zwar aus rechtsstaatlichen Gründen, namentlich unter den Gesichtspunkten des Gebots der fairen Verfahrensgestaltung und der Neutralitätspflicht, nicht bedenkenfrei, da es bei der Wahrnehmung der unterschiedlichen Aufgaben zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, GewArch 2014, 245, und vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl. 2013, 1537.
40Um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte in allgemeiner Form angewiesen, eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der Unteren Umweltschutzbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits zu gewährleisten.
41Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Az. IV-2-408.10.02.
42Diese Voraussetzung ist bei dem Beklagten erfüllt und auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung erfüllt gewesen. Für das Gebiet des Beklagten wurde die Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bereits in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts an die esg delegiert, an der der Beklagte neben zwei privaten Entsorgern mehrheitlich beteiligt ist. Zwar ist der Beklagte damit nicht aus seiner Position als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger entlassen, die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist aber institutionell weitergehend verselbständigt, als es etwa bei einer Zuständigkeitsverteilung auf unterschiedliche Fachbereiche desselben Rechtsträgers der Fall wäre. Die Aufgaben der Beteiligungsverwaltung und damit auch die Zuständigkeit für die esg sind dabei im Dezernat 02 unter Leitung des Kreisdirektors angesiedelt. Die Funktion der Unteren Abfallbehörde wird hingegen von dem Fachbereich 70 des Dezernats 04 der Verwaltung des Beklagten ausgeübt. Die Verantwortlichkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde nehmen für das Kreisgebiet der Beklagten demnach unterschiedliche Stellen und Personen wahr. Diese Aufgabenverteilung bestand, wie dem Senat aus in anderen (Eil-)Verfahren - so etwa dem Verfahren 20 B 444/13 - überreichten Organisationsplänen des Beklagten aus dem Jahr 2012 bekannt ist, auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung.
43b) Entgegen der von der Klägerin erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Untersagungsverfügung im gerichtlichen Verfahren nunmehr auch auf die fehlende Zuverlässigkeit der Klägerin gestützt hat. Beinhaltet das Vorgehen des Beklagten eine Ergänzung der vorhandenen Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) der angefochtenen Untersagungsverfügung, ist dies unter dem hier behandelten Gesichtspunkt der formellen Rechtmäßigkeit ohne Weiteres zulässig, weil nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW sogar eine vollständig fehlende Begründung nachgeholt werden kann.
442. Die Untersagungsverfügung vom 21. November 2012 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat seine Untersagungsverfügung zu Recht (auch) darauf gestützt, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen.
45Die Problematik des "Nachschiebens von Gründen" stellt sich hier nicht, weil der Senat auch ohne eine entsprechende Ergänzung der Begründung nicht gehindert gewesen wäre, die angefochtene Untersagungsverfügung auch unter dem Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit der Klägerin zu prüfen. Denn bei einer Sammlungsuntersagung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; das Merkmal der Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, die gegebenenfalls von Amts wegen hätte erfolgen müssen.
46Vgl. dazu nur Marks in: Landmann/Rohmer, GewO - Kommentar, § 35 Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 643/13 -, juris.
47a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Denn die Untersagung der Sammlung stellt einen Dauerverwaltungsakt dar; für einen solchen wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 ‑ 20 A 3043/11 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 20 ZB 13.2510 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2013 ‑ 10 S 1202/13 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, juris.
49Von diesem allgemeinen Grundsatz für die vorliegende Fallgestaltung eine Ausnahme zu machen, ist auch im Hinblick auf die gewerberechtliche Rechtsprechung, wonach es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, nicht angezeigt. Diese Rechtsprechung beruht auf der im materiellen Recht angelegten Trennung zwischen Untersagungsverfahren einerseits (§ 35 Abs. 1 GewO) und Wiedergestattungsverfahren andererseits (§ 35 Abs. 6 GewO).
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1.
51Eine vergleichbare Regelung enthält das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht. Auch der Umstand, dass eine Sammlung jederzeit erneut angezeigt werden kann, ist zumindest im Hinblick auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kein funktionales Äquivalent zum Wiedergestattungsverfahren, da es sich bei der Zuverlässigkeit ‑ wie aus dem Nachstehenden folgt ‑ nicht um ein unmittelbar sammlungsbezogenes, sondern um ein personenbezogenes Merkmal handelt.
52b) Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert, sondern wird in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG vorausgesetzt. Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 GewO unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, liegt es angesichts des Fehlens einer eigenständigen gesetzlichen Begriffsbestimmung nahe, insoweit auf die zu § 35 GewO entwickelten Kriterien zurückzugreifen.
53Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.
54Dies ist auch bei anderen spezialgesetzlich geregelten gewerblichen Tätigkeiten anerkannt.
55Vgl. zum Gaststättenrecht etwa: OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -, m. w. N.
56Die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist insbesondere nicht auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien beschränkt, da gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 122/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -,
58a. a. O.
59§ 3 Abs. 2 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV -) findet zur Konkretisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ebenfalls keine ausschließliche Anwendung. Diese Vorschrift dient ausweislich ihres Abs. 1 allein der Konkretisierung von § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG; eine Konkretisierung von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist hingegen nicht vorgesehen. Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen ist es auch nicht geboten, den Anwendungsbereich der Norm über ihren Wortlaut hinaus auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu erstrecken. Dies gilt schon deshalb, weil die zuvor genannte Verordnung lediglich einen bestimmten eingegrenzten Regelungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes betrifft, so dass sich nicht erschließt, warum die auf diesen eingeschränkten Regelungsbereich abstellende Vorschrift des § 3 Abs. 2 AbfAEV darüber hinaus auch im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG Berücksichtigung finden sollte. Unabhängig davon wäre ein Rückgriff etwa auf straßenrechtliche Vorschriften auch bei einer Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfAEV möglich, da es sich bei den dort aufgeführten Konkretisierungen lediglich um Regelbeispiele handelt.
60Nach den damit grundsätzlich maßgeblichen zu § 35 GewO entwickelten Grundsätzen ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine juristische Person, ist auf das Verhalten der für sie handelnden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter abzustellen. Deren (Un-)Zuverlässigkeit schlägt unmittelbar auf den Gewerbetreibenden durch.
61Vgl. dazu nur Marcks in: Landmann/ Rohmer, a. a. O., § 35 Rn. 65, m. w. N.
62Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines rechtlichen, moralischen oder ethischen Vorwurfs noch ein Charaktermangel.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 - 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553; zusammenfassend Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 29 ff.; Brüning in: Pielow, GewO 2009, § 35 Rn. 19 ff.
64Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen dabei nicht zwingend im Rahmen des konkret untersagten Gewerbebetriebes eingetreten sein. Denn die Unzuverlässigkeit ist eine Frage der persönlichen Veranlagung und Haltung, die sich nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Betroffenen beurteilt, so dass auch Komponenten außerhalb des Gewerbebetriebes maßgeblich sein können. Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden soll, müssen allerdings selbst gewerbebezogen sein.
65Zum Ganzen Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 34 ff.
66Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist im Hinblick auf Art. 12, 14 GG und im Einklang mit dem Verständnis des § 35 GewO allerdings insoweit einschränkend auszulegen, als (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen.
67Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 607/13 -, juris.
68Dies wird in der Regel nur der Fall sein, wenn sich der Gesamteindruck der Unzuverlässigkeit auf hinreichend aussagekräftige konkrete Tatsachen zurückführen lässt. Bloße Vermutungen oder rein empirische Erfahrungssätze reichen hierfür nicht aus. Im Übrigen besteht aber kein Anlass zu der Annahme, dass Verhaltensweisen, die zu einer Untersagung jeder gewerblicher Tätigkeit führen können bzw. im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO müssen, für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht ausreichten, zumal nach der zuletzt genannten Vorschrift nicht die gewerbliche Tätigkeit insgesamt oder auch nur ein bestimmtes Gewerbe untersagt wird, sondern lediglich ein einzelner Ausschnitt aus einer solchen gewerblichen Tätigkeit.
69Weiterhin besteht keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, kein regionales. Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen, insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet etwa in einem Nachbarkreis von vornherein außer Betracht bleiben müsste. Der Fall, dass der Träger einer Sammlung ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften hält, dürfte eher theoretischer Natur sein.
70Neben dem Fehlen dieser allgemeinen Zuverlässigkeitskriterien können auch Verstöße gegen die spezifischen, bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen zu beachtenden Anforderungen die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. Unter Anwendung allgemeiner Maßstäbe schlagen dabei grundsätzlich Verstöße gegen solche Vorschriften ohne weiteres auf die abfallrechtliche Zuverlässigkeit durch, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. In diesem Zusammenhang trifft den Träger einer gewerblichen Sammlung insbesondere die Pflicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle und zu einer insoweit vollständigen Anzeige im Sinne von § 18 Abs. 2 KrWG. Eine Missachtung dieser Anforderungen bedeutet jedenfalls eine potentielle Gefährdung des primären abfallrechtlichen Schutzgutes. Eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige kann deshalb grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Behörde berechtigterweise auf die Unvollständigkeit hingewiesen und erfolglos um Ergänzung gebeten hat.
71Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Mai 2014 ‑ 10 S 30/14 -, NVwZ-RR 2014, 1253.
72Erst recht steht die Zuverlässigkeit durchgreifend in Frage, wenn im Rahmen der Anzeige (bewusst) unwahre oder verschleiernde Angaben in Bezug auf die Sammlung gemacht werden oder sich die tatsächliche Sammlungsaktivität in diesem Licht präsentiert.
73In diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris.
74Daneben stehen Verstöße gegen Vorschriften, die ohne unmittelbaren Bezug zur Umwelt als dem Schutzgut des Abfallrechts für die ordnungsgemäße Sammlung von Abfällen einschlägig sind. Gründe, diese von vornherein bei der Prüfung der Zuverlässigkeit auszusparen, sind nicht ersichtlich. Solche Verstöße geben vielmehr Aufschluss über das Verhalten bezüglich der in Rede stehenden gewerblichen Tätigkeit. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes im Hinblick auf die Annahme der Unzuverlässigkeit sein. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Relevanz von Verstößen allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt. Vielmehr kann auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverlässigkeit führen. Denn sie lässt einen Hang zur Nichtbeachtung geltenden Rechts erkennen, der ‑ vorbehaltlich erkennbarer Verhaltensänderungen ‑ dem erforderlichen Vertrauen auf künftige Rechtstreue entgegensteht.
75Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 2006 ‑ 4 B 1531/05 - und vom 10. Juni 2011 - 4 B 369/11 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. August 1986 - 14 S 1961/86 -, GewArch 1987, 32.
76Grundsätzlich reicht dementsprechend die in einer Vielzahl kleinerer Verstöße zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zur Annahme der Unzuverlässigkeit aus, ohne dass ein - letztlich auf Verschulden abstellendes - zielgerichtetes Handeln festgestellt werden müsste. Je mehr allerdings System hinter den Verstößen zu erkennen ist, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß sein, um die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu rechtfertigen. Aus diesem Grund sind jedenfalls schwere und systematische Verstöße auch gegen nicht unmittelbar umweltschutzbezogene Vorschriften geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf das Straßenrecht, aber auch auf die privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken in Betracht.
77Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, a. a. O., und - 20 B 627/13 -, a. a. O.
78Entgegen der Ansicht der Klägerin gehören sowohl straßenrechtliche Normen als auch zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG rechtfertigen kann. Nach § 3 Abs. 15 KrWG wird eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert. Dieses beginnt regelmäßig und ‑ abgesehen von sog. Straßensammlungen - notwendig mit dem Aufstellen von Containern.
79Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
80Das Aufstellen von Sammelcontainern für Alttextilien auf öffentlichen Gehwegen/ Straßenflächen bedarf gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW einer Sondernutzungserlaubnis. Denn dadurch werden öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt. Dies gilt auch für Container, die zwar auf privater Fläche, jedoch so aufgestellt sind, dass die Nutzer beim Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche stehen müssen. In diesem Fall nehmen sie Handlungen vor - etwa Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung -, die nicht überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Tätigkeit des Aufstellers zuzurechnen sind und damit eine Sondernutzung darstellen.
81Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 1999 ‑ 23 B 334/99 -, NVwZ-RR 2000, 429, sowie vom 25. September 2013 - 11 B 798/13 - und vom 24. Oktober 2014 - 11 B 1065/14 -, beide juris.
82Gleiches gilt für die Entleerung durch den gewerblichen Sammler, die regelmäßig sogar mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein einzelner Befüllungsvorgang.
83Steht eine Unzuverlässigkeit wegen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften im Raum, muss allerdings beachtet werden, dass das primäre Schutzgut des Abfallrechts davon nicht unmittelbar betroffen ist und ein einzelner Verstoß grundsätzlich noch nicht ins Gewicht fällt. Bei diesen Verstößen muss daher regelmäßig ein massives Fehlverhalten in Rede stehen.
84Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris, und - 20 B 607/13 -, a. a. O.; Saarl. OVG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 B 348/14 -, NVwZ-RR 2015, 101; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.
85Unter letztlich gleichen Voraussetzungen kann die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dann angenommen werden, wenn Sammelcontainer ohne die erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf Privatgrundstücken aufgestellt werden.
86Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
87Ist in diesem Sinne in der Vergangenheit unzuverlässiges Handeln festzustellen, muss dieses Verhalten mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt.
88Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG - Kommentar, § 18 Rn. 23; Karpenstein/Dingemann in: Jarass/ Petersen, KrWG-Kommentar, § 18 Rn. 77.
89Insoweit ist - neben dem Charakter der Verstöße - naturgemäß eine zeitliche Komponente zu beachten. Je länger ein Verstoß zurückliegt, desto mehr müssen andere Aspekte hinzukommen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose künftiger Rechtsverstöße rechtfertigen. Umgekehrt bedeutet dies, dass bei aktuellen oder in jüngerer Zeit festgestellten Verstößen die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Rechtsverstöße regelmäßig größer ist, so dass strengere Anforderungen an den "Gegenbeweis" anzulegen sind. Hat der Betroffene bis in die jüngste Vergangenheit hinein wiederholte oder schwerwiegende einschlägige Rechtsverstöße begangen, ist die Zusicherung zukünftiger Rechtstreue regelmäßig nicht mehr als eine vage Hoffnung, aber keine tragfähige Basis für eine behördliche Zuverlässigkeitsprognose.
90Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 4 E 1094/12 -.
91Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass einem Wohlverhalten unter dem Druck eines Untersagungsverfahrens regelmäßig allenfalls ein geringerer Indizwert zukommt.
92Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -.
93Umgekehrt gilt aber, dass ein Fehlverhalten in diesem Verfahrensstadium ein ungleich höheres Gewicht erhält. Wer sich nicht einmal unter dem Druck avisierter behördlicher Maßnahmen oder während eines gerichtlichen Verfahrens rechtstreu verhält, von dem kann dies ohne eine solche Sondersituation erst recht nicht erwartet werden.
94c) Ausgehend hiervon ist die Klägerin bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens unzuverlässig, weil sie ihre Sammlung - nicht nur im Gebiet des Beklagten - unter systematischen Verstößen gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse durchgeführt und dies selbst noch nach Erlass der angefochtenen Verfügung fortgesetzt hat (im Folgenden aa). Unabhängig davon vermittelt auch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, Sammlungen zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen (im Folgenden bb).
95aa) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich schon darauf, dass die ihr im Kreisgebiet des Beklagten zuzurechnenden Container wiederholt unter Verstoß gegen Straßenrecht und private Verfügungsrechte aufgestellt wurden. Zu solchen Verstößen ist es auch noch während des Verwaltungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gekommen. Dieser Befund wird zudem bestätigt durch Feststellungen anderer Gerichte und Behörden über entsprechende Verhaltensweisen der Klägerin im übrigen Bundesgebiet.
96Für das Gebiet des Beklagten hat dieser mit Fotos belegte Dokumentationen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin wiederholt Container unter Verstoß gegen Straßenrecht aufgestellt hat. Dem hat die Klägerin überwiegend gar nicht, jedenfalls aber nicht in hinreichend substantiierter Form widersprochen. Eine weitere Aufklärung war dementsprechend nicht angezeigt. Das betrifft zunächst einen Sammelcontainer der Klägerin am T3. Weg in T. , der ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt wurde. Dieser mit mehreren Fotos bewiesene Verstoß wiegt nicht zuletzt deshalb schwer, weil sich aus der einschlägigen Dokumentation ergibt, dass die Sammlung auch im Übrigen nicht ordnungsgemäß erfolgte. Es ist eindeutig zu erkennen, dass zu sammelnde Kleidung, möglicherweise aber auch sonstige Abfälle in großem Umfang um den überfüllten Container verteilt waren. Neben der (weiteren) Verletzung des Straßenrechts begründet dies zusätzliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Umwelt, durch eine Art wilde Müllkippe. Hinzu kommt, dass dadurch die Qualität des Sammelgutes erheblich beeinträchtigt wird, so dass von einer ordnungsgemäßen Verwertung nicht ausgegangen werden kann.
97Darüber hinaus wurden im September 2013 durch die Klägerin mehrere Sammelcontainer im Gebiet der Gemeinde F2. teils auf öffentlichem Grund, teils ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers auf Privatgelände und dort so aufgestellt, dass für die Nutzung öffentlicher Straßenraum in Anspruch genommen werden musste. Dieses Verhalten ihres eigenen Fahrers hat die Klägerin lediglich mit Nichtwissen bestritten. Dies reicht schon deshalb nicht aus, weil sich der Vorgang in ihrem Betriebsbereich abgespielt hat. Dieser Vorfall wiegt im Übrigen deshalb besonders schwer, weil zu diesem Zeitpunkt bereits ein gerichtliches Verfahren zu den Sammlungsaktivitäten der Klägerin anhängig war und dort ihre Zuverlässigkeit in Rede stand. Wenn die Klägerin sich gleichwohl weder um Straßenrecht noch um private Eigentumsrechte kümmert, kann nicht erwartet werden, dass sie dies ohne das Bestehen einer vergleichbaren Druck- oder Kontrollsituation tun würde.
98Diese Prognose gilt umso mehr angesichts des Vorfalls in X. -T2. vom Juni 2014. Zwar mag der dort aufgestellte Sammelcontainer aufgrund eines Nutzungsvertrages noch auf Privatgelände stehen. Aus der von dem Beklagten vorgelegten Fotodokumentation ergibt sich jedoch, dass für die Nutzung dieses Containers der öffentliche Straßenraum in Anspruch genommen werden muss. Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels der Klägerin bereits entfallen war und sie sich deshalb an die Untersagungsverfügung an sich hätte halten müssen. Um diese Frage hat sie sich indes - selbst nach Vorhalt des Beklagten - nicht weiter gekümmert.
99In seine Bewertung, dass dieser Sachverhalt die Prognose der Unzuverlässigkeit nachhaltig stützt, war dabei nicht einmal einzubeziehen, dass nach den von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2015 näher dargelegten Ermittlungen der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Nutzungsvertrag eine Fälschung ist. Da es hierauf nicht ankam, bedurfte es der von den Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten Schriftsatznachlassfrist nicht.
100Bei der gebotenen Bewertung des Verhaltens der Klägerin ist im Hinblick auf diese Verstöße zudem zu berücksichtigen, dass sie im Kreisgebiet nur wenige als ihr gehörend gekennzeichnete Container aufgestellt hat. Nach den Dokumentationen des Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass auch nur einer dieser Container straßenrechtskonform aufgestellt wurde. Ob die erforderlichen Genehmigungen der - teilweise betroffenen - Grundstückseigentümer vorliegen, ist zudem durchweg offen.
101In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass die Aktivitäten des für die Klägerin im Gebiet des Beklagten tätigen Unternehmens G. ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse gekennzeichnet sind, die sich die Klägerin zumindest aufgrund des bestehenden Auftragsverhältnisses im Rahmen ihrer abfallrechtlichen Verantwortung als Trägerin der angezeigten Sammlung bereits nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen muss. Die Geschäftsbeziehung hat die Klägerin selbst ‑ allerdings erst auf entsprechenden eingehenden Vortrag des Beklagten hin - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat explizit bestätigt. Auch das Unternehmen G. hat ‑ nach mehreren Nachfragen ‑ gegenüber dem Beklagten erklärt, ihre Sammeltätigkeit im Gebiet des Beklagten ausschließlich für die Klägerin durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ergänzend klargestellt und auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten wiederholt, dass dem Unternehmen G. allein untergeordnete ausführende Tätigkeiten übertragen seien, es weder über eine eigene Organisation hinsichtlich der vorliegenden Sammlung noch über eigene Container verfüge und die von ihm im Kreisgebiet aufgestellten Container in ihrem Eigentum stünden.
102Die insoweit dokumentierten Verstöße hat die Klägerin nicht bestritten, sie macht lediglich geltend, hierfür nicht verantwortlich zu sein. Dies widerspricht ihrer Verantwortung als Trägerin der von ihr angezeigten Sammlung fundamental und begründet bereits für sich genommen durchgreifende Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Zudem lässt die fehlende Organisationsverantwortung des Unternehmens G. nur darauf schließen, dass die Klägerin die Grundstrukturen der Sammlung und damit insbesondere die Aufstellungsorte der Container selbst in der Hand behält. Unabhängig davon kann von einer fehlenden Zurechenbarkeit schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil insoweit engste personelle Verflechtungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. existieren. Dessen Inhaber, Herr E1. , ist gleichzeitig als Vertreter der Klägerin aufgetreten und besitzt eine auf die Klägerin hindeutende E-Mail-Adresse.
103Von der Klägerin sind durch das Unternehmen G. wiederholt Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum oder so auf Privatflächen abgestellt worden, dass ihre Nutzung über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen musste (so etwa bei insgesamt sechs Containern in T. , Q. Weg und D. Straße; in S. , M1. Straße; drei Containern in X. ; X. -O2. , C2.----straße und M2. ). Darüber hinaus erfolgte die Aufstellung auf Privatgelände oftmals ohne Einverständnis des Berechtigten (so in T. am C3.---weg , in X. -C4. und in Bad T4. , T5.-------straße ). Der zuletzt genannte Fall wiegt besonders schwer, weil er sich im September 2014 und damit im laufenden Berufungsverfahren und zu einem Zeitpunkt, als die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bereits entfallen war, ereignet hat. In zumindest einem Fall wurde ein Container auch mit einem Aufkleber fälschlicherweise als "genehmigt" markiert (X. -T6. , Alte L2.----straße ).
104An einer Verwertung des Inhalts der ein von dem Beklagten gegen das Unternehmen G. eingeleitetes Untersagungsverfahren betreffenden Beiakte Heft 6 ist der Senat dabei trotz der hiergegen erhobenen Einwände der Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin nicht gehindert. Entgegen der von diesen geäußerten Auffassung bestand ausreichend Gelegenheit, in die beigezogene Verwaltungsakte bei Gericht, gegebenenfalls auch noch am Terminstag, Einsicht zu nehmen. Warum sich die neuen Prozessbevollmächtigten, die sich erst zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestellt haben, hierzu nicht in der Lage sahen, ist schon deshalb unerheblich, weil die bisherigen Prozessbevollmächtigten, die ebenfalls Einsicht in die beigezogene Akte beantragt hatten, gegen diese vom Senat am 29. April 2015 vorgegebene Verfahrensweise keine Einwände erhoben haben. Etwaige Unzuträglichkeiten, die sich aus der kurzfristigen Mandatsübernahme ergeben, fallen im Übrigen in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Diese konnte namentlich nicht damit rechnen, dass noch zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung eine Akteneinsicht durch Übersendung an ihre neuen Prozessbevollmächtigten würde erfolgen können. Hinzu kommt, dass die gegen das Unternehmen G. erhobenen Vorwürfe der Sache nach bereits seit April 2014 bekannt waren. Aufgrund der von der Klägerin selbst dargestellten organisatorischen Verantwortung für die von dem Unternehmen G. betreuten Sammlungen und der bestehenden personellen Identitäten ist schließlich die Berufung darauf, von den Ermittlungsergebnissen des Beklagten nichts zu wissen, offensichtlich eine reine Schutzbehauptung. Es ist entweder lebensfremd oder Ausdruck fehlender Wahrnehmung der abfallrechtlichen Verantwortung, dass die Klägerin von dem Verfahren gegen ihren ‑ nach eigenen Angaben ‑ allein mit "untergeordneten ausführenden Tätigkeiten" betrauten Dienstleister nichts erfahren haben will.
105Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob es vertragliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. gibt, die gerade für den Beklagten ein Weisungsrecht der Klägerin vorsehen,
106vgl. für andere Kreise VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 ‑ und 11 K 3593/13 ‑,
107da nach der Darstellung der Klägerin sie jedenfalls die Organisation insgesamt in der Hand hat.
108Die der Klägerin zuzurechnenden systematischen Verstöße des Unternehmens G. gegen maßgebliche Regelungen zum Einsammeln von Alttextilien im Kreisgebiet des Beklagten werden darüber hinaus durch die in den den Beteiligten bekannten Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 ‑ 11 K 1711/13 ‑ und ‑ 11 K 3593/13 ‑ enthaltenen Feststellungen auch für andere Sammlungen der Klägerin bestätigt. Die auffälligen Parallelen zum Verhalten im Gebiet des Beklagten sprechen insoweit für sich. Auch den Feststellungen in den beiden zuvor zitierten und nach den Senatsbeschlüssen vom 27. Januar 2015 ‑ 20 A 1324/14 ‑ und ‑ 20 A 1344/14 ‑ inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteilen ist die Klägerin nicht, geschweige denn in substantiierter Form entgegengetreten.
109Eine weitere Bestätigung der systematischen Missachtung straßenrechtlicher Vorschriften enthält ‑ entgegen der Auffassung der Klägerin ‑ die ebenfalls rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 8. Juli 2013 ‑ 10 L 828/13 ‑, juris. Nach dessen Feststellungen, denen die Klägerin in der Sache nicht entgegengetreten ist, verzichtet sie (auch) im Saarland systematisch darauf, Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung ihrer Container einzuholen. Dabei ist der zitierten Entscheidung auch nicht im Ansatz zu entnehmen, dass es in allen dokumentierten Fällen um schwierige Abgrenzungsfragen des Sondernutzungsrechts gegangen wäre, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat. Im Gegenteil betont das Verwaltungsgericht Saarlouis, dass es für die Klägerin im Regelfall, wenn auch möglicherweise nicht immer, offensichtlich war, ob eine Sondernutzung vorliegt. Im Hinblick auf Container, die auf Privatgrundstücken standen, deren Nutzung aber die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen erfordert, hat das Verwaltungsgericht Saarlouis auch allein die oben dargestellte, langjährige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Vorliegen einer Sondernutzung zugrunde gelegt und nicht ‑ überraschenderweise ‑ weitergehende Sondernutzungsformen statuiert. Das in jenem Verfahren dokumentierte Verhalten zeigt damit im Übrigen, dass sich die Klägerin um diese Anforderungen des Straßenrechts gerade nicht kümmert, sondern Rechtsbrüche billigend in Kauf nimmt, zumal sie in keinem der dem Verwaltungsgericht Saarlouis vorliegenden Fälle auch nur einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt hat (vgl. Rn. 24 des zitierten Beschlusses). Auch das Verwaltungsgericht Minden hat entsprechende Aktivitäten nicht feststellen können. Für das Gebiet des Beklagten gilt Gleiches.
110Worauf der Beklagte angesichts dessen eine Prognose, die Klägerin werde sich zukünftig rechtstreu verhalten, stützen könnte, ist nicht zu erkennen. Es zeigt sich vielmehr exemplarisch ein Verhaltensmuster, wonach die Klägerin geltendes Recht allenfalls dann zu akzeptieren bereit ist, wenn andernfalls konkrete Sanktionen drohen. Von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden ist jedoch zu erwarten, dass er sich stets, d. h. auch ohne äußeren Druck, an das geltende Recht hält und sich gegebenenfalls kundig macht, was dieses von ihm fordert.
111bb) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich im Übrigen auch darauf, dass das Auftreten ihres Geschäftsführers im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck vermittelt, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, ihr Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen, dies vielmehr danach letztlich auszuschließen ist. Dieser Gesamteindruck wird maßgeblich nicht nur durch das unter aa) dargestellte Auftreten der Klägerin, sondern vielmehr auch durch die engen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der Klägerin und ihres Geschäftsführers zu anderen Unternehmen geprägt, die selbst wiederum durch eine systematische Missachtung des für sie geltenden Rechts aufgefallen sind.
112In diesem Zusammenhang ist zunächst die Tätigkeit der Klägerin für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. zu nennen. Diese Geschäftsbeziehung ist, wie sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und unter anderem den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Beschluss vom 20. März 2013 ‑ 8 L 916/12 ‑ und im Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 ‑ 8 K 3344/12 ‑ ergibt, geprägt von einer durchgehenden Missachtung des Straßenrechts und der privatrechtlichen Verfügungsbefugnisse der betroffenen Grundstückseigentümer. Die für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. aufgestellten Container waren durchweg so platziert, dass eine Befüllung nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich war, teilweise ‑ insbesondere in I. ‑ sogar verbunden mit einer erheblichen Gefährdung der Nutzer und der Verkehrsteilnehmer.
113Dass darüber hinaus im Rahmen der kollusiven Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. die Gemeinnützigkeit einer Sammlung lediglich vorgetäuscht wurde,
114vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 20. März 2013 - 8 L 916/12 -, juris, und Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 - 8 K 2244/12 -,
115verleiht diesem Verhalten im vorliegenden Kontext zusätzliches Gewicht.
116Diesen vom Beklagten substantiiert erhobenen Einwänden ist die Klägerin nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten. Neben der pauschalen Erklärung, es werde in der Regel unzutreffend über die Aktivitäten berichtet, hat sie lediglich geltend gemacht, die Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. sei im November 2012 beendet worden. Eine schriftliche Kündigung hat die Klägerin aber auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz des in dem Kooperationsvertrag vom 28. Februar 2012 vereinbarten Schriftformerfordernisses nicht vorgelegt. Schon deshalb ist diese Erklärung wenig glaubhaft. Unabhängig davon stammen die von dem Beklagten eingeführten Berichte zu den Aktivitäten des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. alle aus der Zeit vor der angeblichen Kündigung. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals geltend gemacht hat, die Zusammenarbeit sei beendet worden, weil sich der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. wiederholt nicht an die vereinbarte Exklusivität der Zusammenarbeit gehalten habe, lässt sich diesem allgemeinen und vagen Hinweis nicht ansatzweise - geschweige denn in überprüfbarer Weise - entnehmen, dass dies bei einer, mehreren oder allen hier in Rede stehenden Sammlungen der Fall gewesen wäre. Dies gilt umso weniger, als etwa in Freiburg (Bericht der Badischen Zeitung vom 16. Oktober 2012) die Leerung der dort aufgestellten Sammelcontainer des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. von einem Fahrzeug mit Kennzeichen des Landkreises X3. -G1. (L3. ) erfolgte, in dessen Gebiet sich der Sitz der Klägerin befindet. Bei der Sammlungsanzeige des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. für das Gebiet des Beklagten im August 2012 wurde zudem die Rechtsvorgängerin der Klägerin als ausführendes Unternehmen benannt. Dass die festgestellten Verstöße ihr gleichwohl nicht zugerechnet werden könnten, ist weder ersichtlich noch ansatzweise substantiiert behauptet worden. Unabhängig davon änderte eine Einschaltung weiterer Sammelunternehmen nichts daran, dass die Klägerin an einer vorgetäuschten gemeinnützigen Sammlung verantwortlich mitgewirkt hat.
117Eine weitere zur Unzuverlässigkeit der Klägerin führende Geschäftsbeziehung unterhält diese mit dem Unternehmen G. , das - wie ausgeführt - nicht nur im Gebiet des Beklagten ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und private Verfügungsbefugnisse aufgefallen ist.
118Aus den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 - ergibt sich zudem eine Geschäftsverbindung der Klägerin zur F3. -U. KG, die ebenfalls für die Klägerin tätig geworden ist und sich ebenfalls durch ein systematisches Missachten straßenrechtlicher und privatrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit dem Einsammeln von Abfällen hervorgetan hat. Für die F3. -U. KG fungiert(e) der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist und Kommanditist, neben seinem Bruder K. O1. . Der hierauf bezogene Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass es das Unternehmen nicht mehr gebe und deshalb auch keine Zusammenarbeit mehr stattfinde, ändert an diesen Tatsachen nichts.
119Eine gleiche Konstellation ergibt sich für die M. KG aus F4. , in der die Brüder W. und K. O1. als Prokuristen fungieren. Dieses Unternehmen wiederum ist nach den substantiierten Ausführungen des Beklagten ebenfalls ‑ in Thüringen ‑ wegen Missachtung straßenrechtlicher Anforderungen auffällig geworden. Dem ist die Klägerin wiederum nicht entgegen getreten. Soweit sie darauf hinweist, es handele sich bei der M. KG um ein selbständiges Unternehmen, mag dies zutreffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Geschäftsführer der Klägerin für dieses Unternehmen Verantwortung trägt und damit die von diesem Unternehmen verwirklichten Unzuverlässigkeitsmerkmale auch auf die Klägerin durchschlagen. Der hierauf bezogene Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, erstens von nichts zu wissen und zweitens von einer Prokura nicht auf operative Einflüsse auf die Sammeltätigkeit schließen zu können, liegt gleich mehrfach neben der Sache. So ist die Klägerin auf den in Rede stehenden Sachverhalt bereits durch die Berufungserwiderung vom 2. April 2014 hingewiesen worden. Im Weiteren ist der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist der M. KG auch selbstverständlich in der Lage, sich entsprechendes Wissen zu verschaffen. Die Verantwortung endet nicht vor der operativen Sammeltätigkeit.
120Angesichts dessen besteht auch ausreichende Veranlassung, der Klägerin über die Person ihres Geschäftsführers das Verhalten der (früheren) C. GmbH zuzurechnen. Aus deren Sammlungsanzeigen unter anderem gegenüber dem Beklagten, jedoch auch in zahlreichen weiteren Fällen, ergibt sich, dass der Geschäftsführer der Klägerin als für die Sammlung Verantwortlicher der C. GmbH fungierte. Auch diese Gesellschaft ist bundesweit wegen zahlloser Verstöße gegen Straßenrecht aufgefallen.
121Der Erklärung der Klägerin, ihr Geschäftsführer sei im Rahmen der Anzeige der C. GmbH nach § 53 KrWG nur irrtümlich als Sammlungsverantwortlicher genannt worden, tatsächlich habe sein Bruder K. O1. diese Funktion innegehabt, kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass ein entsprechender "Irrtum" erst mehr als ein Jahr später aufgefallen sein soll - die korrigierte Sammleranzeige stammt vom 4. September 2013, die ursprünglichen Anzeigen vom 6. Juni 2012. Denn die C. GmbH hat diese Angaben in jener Zeit in einer Vielzahl von Fällen und gegenüber einer Vielzahl von Behörden ‑ auch im Zusammenhang mit Sammlungsanzeigen der AG Textilverbund ‑ gemacht. Auch der Umstand, dass nicht nur der Vorname des Klägers genannt wird, sondern sich in den Anzeigen auch sein korrektes Geburtsdatum findet, spricht gegen einen solchen Irrtum. Unabhängig davon erklärte sich eine solche konkretisierte Angabe von vornherein nicht, wenn der Geschäftsführer der Klägerin, wie angegeben, mit der C. GmbH nichts zu tun gehabt hätte. Warum dann deren Geschäftsführer auf die Idee gekommen sein könnten, ihn - mit korrekten Personalien - als Sammlungsverantwortlichen anzugeben, wäre schlicht nicht zu erklären. Dem entspricht, dass auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Grund für diesen angeblichen Irrtum nennen konnte. Allerdings erscheint es angesichts der korrekten persönlichen Daten und der unmittelbar darüber in der Rubrik "Betriebsinhaber, gesetzlicher Vertreter des Betriebsinhabers, vertretungsberechtigter Gesellschafter, Geschäftsführer" angegebenen Personalien des Bruders als ausgeschlossen, dass jemand schlicht "durcheinander gekommen" ist. Hinzu kommt, dass dies bei zwei unabhängigen Anzeigen - gegenüber den Regierungspräsidien L1. und H1. - hätte geschehen müssen. Zudem wird die enge Verbindung der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers mit der C. GmbH durch das von dem Beklagten geschilderte Verhalten und die Erklärungen eines Mitarbeiters der Klägerin aus September 2013 bestätigt, als dieser unter anderem die Herausgabe der Sammlungscontainer mit der Kennzeichnung der C. GmbH für die Klägerin bzw. das von ihr beauftragte Unternehmen G. forderte.
122Vor diesem Hintergrund spricht für die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch ihre Beteiligung in Person ihres Geschäftsführers an der AG Textilverbund, deren Geschäftsgebaren der Senat in mehreren Eilverfahren als unseriös und die Verantwortlichen deshalb als unzuverlässig gewertet hat.
123Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 - 20 B 869/13 -, 20 B 319/13 - und - 20 B 205/13 -; siehe ferner die die C. GmbH betreffenden Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 - und - 20 B 627/13 -, alle juris.
124Schließlich hat der Beklagte ebenfalls in der Sache unwidersprochen auf enge Beziehungen der Klägerin mit dem als unzuverlässig einzustufenden Unternehmen L. hingewiesen.
125Diese Umstände lassen insgesamt bei der gebotenen Gesamtschau und verständigen Würdigung nur den Schluss zu, dass die Klägerin selbst unzuverlässig ist. Es liegt nahe, dass es sich bei diesen zahlreichen Verbindungen nicht um bloße Zufälligkeiten handelt. Selbst wenn man dies jedoch zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, bliebe der Befund bestehen, dass sie sich offensichtlich nicht daran stört, dass ihre Geschäftspartner teilweise in ihrem Namen das für sie geltende Recht systematisch missachten. Dass sich dies in Zukunft nicht wiederholen wird, ist deshalb nicht zu erwarten, zumal die Klägerin zwar konkret angegeben hat, mit mehreren Unternehmen zusammenzuarbeiten, die für sie Sammlungen durchführten. Auch auf konkrete Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat es ihr Prozessbevollmächtigter aber abgelehnt, diese Kooperationspartner zu benennen.
126Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung mehr, ob in die Bewertung des durch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr vermittelten Gesamteindrucks auch eingestellt werden kann, dass sie gegenüber dem Beklagten möglicherweise (bewusst) falsche und/oder verschleiernde Angaben gemacht hat, um diesem die ihm zukommende Kontrolle unmöglich zu machen oder zumindest wesentlich zu erschweren. Dies könnte hier aber deshalb in Rede stehen, weil die Kläger in ihrer Anzeige an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht hat, bei ihrer Sammlung Drittbeauftragte einzuschalten, und die ihr gehörenden Container teilweise mit einer solchen Kennzeichnung versehen sind, die für diese Container die Verantwortlichkeit eines anderen Unternehmens nahe legt. Aufgrund dessen liegt der Schluss nicht fern, dass der Beklagten ‑ planmäßig ‑ in die Irre geführt werden soll. Seiner Aufgabe, ordnungsgemäße Zustände zu gewährleisten, kann er so allenfalls mit unnötig großem Ermittlungsaufwand und damit einhergehendem Zeitverlust nachkommen. Dies zeigt sich hier exemplarisch in Bezug auf das Unternehmen G. , das erst im Laufe eines zeitintensiven Untersagungsverfahrens und nach mehrfachen Anfragen klarstellte, selbst nicht Trägerin einer Sammlung zu sein. Erst im Anschluss daran konnte der Beklagte die Klägerin als Verantwortliche heranziehen. Die aus den Akten ersichtliche Verzögerungstaktik des Unternehmens G. widerlegt zugleich die Behauptung der Klägerin, die Strukturen dienten nicht der Verschleierung; sie seien auch jederzeit auf Nachfrage offen gelegt und die Überwachung nicht erschwert worden. Unabhängig davon ist sie auch hinsichtlich der Klägerin offensichtlich falsch; die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen G. hat sie auf Vorhalt vom 2. April 2014 erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt und bis heute die Angaben der weiteren Kooperationspartner verweigert.
127d) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Klärung, ob sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch daraus ergibt, dass sie trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Beklagten jedenfalls im gerichtlichen Verfahren ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
128Die Klägerin hat allerdings deutlich zu erkennen gegeben, dass sie jedenfalls nicht bereit ist, die Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG ernst zu nehmen. Anders ist der Vortrag, es sei eine reine Unterstellung, dass sie tatsächlich die von ihr prognostizierten Mengen einsammeln werde, hierbei handele es sich vielmehr um "Wunschgrößen", nicht zu verstehen. Sie macht damit deutlich, dass ihre Angaben keine Grundlage dafür sein können und sein sollen, dass der Beklagte insbesondere die Einhaltung der Anforderungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG überprüfen kann. Damit entzieht sich die Klägerin bewusst der vom Gesetzgeber mit der Anzeigepflicht verfolgten Kontrollmöglichkeit.
129Zur Erforderlichkeit einer plausibel geschätzten Prognose Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 43, m. w. N.
130Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass sie mit Blick auf § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von ihr eingesammelten Alttextilien nicht, jedenfalls nicht hinreichend dargelegt hat.
131Zwar ist im Einzelnen umstritten, welche Anforderungen im Rahmen des § 18 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 KrWG zu stellen sind. Da die Anzeigepflicht aber generell der zuständigen Behörde die Möglichkeit geben soll, die materielle Rechtmäßigkeit der Sammlung zu prüfen, zu der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG auch die schadlose Verwertung gehört, ist von einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege allenfalls dann auszugehen, wenn der Träger der Sammlung nachvollziehbar und transparent schildert, dass und wie der gesammelte Abfall der Verwertung zugeführt wird. Erforderlich ist dabei regelmäßig, dass er - sofern er die Abfälle nicht selbst verwertet - sein Vertragsverhältnis mit einem Verwertungsunternehmen, das selbst über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, offenlegt. Aus diesem Innenverhältnis muss sich zumindest der Verbleib der angezeigten Sammelmenge sowie ‑ im Hinblick auf das Merkmal ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 3 KrWG) ‑ die Wahrung der Abfallhierarchie ergeben.
132Die Frage, ob dabei angesichts des typischerweise bestehenden ökonomischen Interesses an einer möglichst weitgehenden Verwertung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind,
133vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2013 ‑ 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957; OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 8 B 10791/13 -, NVwZ-RR 2014, 135; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2013 - 17 K 7953/12 -, juris; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 49,
134oder ob aus dem Begriff der "Darlegung" in § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG in Verbindung mit dem Schutzgut des Kreislaufwirtschaftsgesetzes folgt, dass nach § 18 Abs. 2 Nrn. 4, 5 KrWG eine lückenlose Kette des Verwertungsweges einschließlich der Verwertungsverfahren sowie der genutzten Anlagen aufzuzeigen ist,
135so Bay. VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 20 B 14.666 -, AbfallR 2015, 79, m. w. N.; Wenzel, ZUR 2014, 579; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. Juli 2013 - 8 B 10553/13 -, juris,
136wird bislang nicht einhellig beantwortet. Allerdings dürfte der Sinn der Anzeigepflicht und der Verzicht auf Nachweise dafür sprechen, dass eher der letztgenannten Auffassung zu folgen ist, zumal auch bei einem langjährig positiven Marktpreis für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Preisverfall insgesamt oder in Teilsegmenten eintritt und die Verwertung wirtschaftlich weniger lohnend wird und gegebenenfalls die Wahrung der Abfallhierarchie (§ 6 KrWG) beeinträchtigen kann.
137Vorliegend sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es auch bei einer großzügigen Betrachtung an einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Alttextilien fehlt. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die entsprechenden Schilderungen der Klägerin in der Sammlungsanzeige vom 25. August 2012 und im Berufungsverfahren weder in sich widerspruchsfrei sind noch eine insgesamt transparente Darlegung der Verwertungswege enthalten. So trägt die Klägerin ‑ erstmals im Berufungsverfahren ‑ vor, die gesammelten Alttextilien in einem Lager in X2. ‑ offenbar nur grob ‑ vorzusortieren. Die eigentliche Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling soll von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. erfolgen. Diese wiederum sollen die gesammelten Alttextilien in B1. abholen. Wie dies für die in X2. gelagerten Textilien praktisch umzusetzen ist, bleibt offen. Darüber hinaus ist zumindest für das Unternehmen P. B. weder dargelegt noch ersichtlich, dass dieses für die in Rede stehenden Verwertungsverfahren zertifiziert ist. Die vorgelegten Bescheinigungen lassen dies nicht erkennen. Zudem wird durch die von der Klägerin vorgelegten Vereinbarungen nur die Abnahme von Alttextilien in einer Größenordnung von etwa 7.400 t sichergestellt. Ausgehend von den im Internet veröffentlichten Informationen der Klägerin,
138‑ vgl. http://dtrw.de/ueber-uns/unternehmen ‑
139stellt sie bundesweit 12.000 Altkleidercontainer auf. Legt man nur die Angaben der Klägerin zu den - im Vergleich zu den angezeigten Sammelmengen deutlich geringeren - tatsächlich im Gebiet des Beklagten gesammelten Abfallmengen zugrunde, ergibt sich eine mindestens doppelt so hohe jährliche Sammelmenge der Klägerin, für deren Verbleib und Verwertung entsprechende Nachweise und Darlegungen fehlen.
140Vgl. dazu bereits VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 -, auch zu ähnlichen tatsächlichen Erträgen pro Container im Kreis Q1. .
141Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, bei der Übernahme durch das Unternehmen P. B. handele es sich lediglich um eine Mindestabnahmemenge, ändert dies hieran nichts. Denn dieser Bescheinigung lässt sich entnehmen, dass derzeit lediglich 2.000 t Altkleider abgenommen werden. Nach den eigenen Angaben der Klägerin muss ihre aktuelle jährliche Sammelmenge deutlich darüber liegen.
142Die vorliegenden Bescheinigungen dürften damit erst recht ungeeignet sein, eine ordnungsgemäße Verwertung für die Vergangenheit nachträglich nachzuweisen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob ein entsprechender nachträglicher Nachweis im Rahmen des § 18 Abs. 7 KrWG zulässig wäre.
143Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris; dagegen Wenzel ZUR 2014, 579, 589.
144Schon aus diesem Grund kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz im Sinne dieser Vorschrift berufen. Unabhängig davon käme dieser nur im Hinblick auf eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG in Betracht. Für eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit, wie sie hier rechtmäßig vorliegt, bleibt diese Regelung außer Betracht.
1453. Angesichts der nach Vorstehenden gegebenen Unzuverlässigkeit der Klägerin kann offenbleiben, ob die Untersagung der angezeigten Sammlung auch auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfolgen konnte, weil der Sammlung möglicherweise überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstehen, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Gleichfalls bedarf es keiner ‑ abschließenden ‑ Auseinandersetzung mit der Frage, ob die angeführten defizitären Angaben in der Sammlungsanzeige die Annahme rechtfertigen, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung, wie sie § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG materiell fordert, nicht hinreichend sichergestellt ist. Über die zuvor angeführten Gesichtspunkte hinaus könnte hier allerdings auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass die von der Klägerin gemachten Angaben hinsichtlich des Umgangs mit Fehlwürfen ebenfalls nicht schlüssig sind. Unabhängig von der Frage, ob hierzu im Rahmen der Sammlungsanzeige Angaben erforderlich sind, dürfte die ordnungsgemäße und schadlose Behandlung der zwangsläufig auftretenden Fehlwürfe vom Träger einer Alttextiliensammlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG jedenfall materiell sicherzustellen sein. Dies könnte hier schon deshalb fraglich sein, weil die Klägerin die unmittelbar bei der Leerung der Container abgetrennten Fehlwürfe nicht dem Beklagten als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlässt.
146II. Die Zwangsmittelandrohung ist auf der Grundlage von §§ 55 ff. VwVG NRW erfolgt. Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
147Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
148Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist gewerbliche Sammlerin von Alttextilien. Sie wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihr die Sammlung von Alttextilien im Gebiet des Beklagten untersagt wurde.
3Der Beklagte ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die in seinem Gebiet anfallenden und zu überlassenden Abfälle und hat die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Aufgaben auf die 1992 gegründete Entsorgungswirtschaft T. GmbH (im Folgenden esg) übertragen. Im Juni/Juli 2012 schloss er mit allen 14 Städten und Gemeinden im Kreisgebiet jeweils eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab, die im Wesentlichen zum Gegenstand hatte, dass die jeweilige Kommune die ihr obliegende Aufgabe des Einsammelns und Beförderns von Altkleidern aus privaten Haushaltungen auf den Beklagten überträgt. Unter dem 4. Oktober 2012 schlossen dann der Beklagte und die esg mit zwei Kreisverbänden des Deutschen Roten Kreuzes, mit der Arbeitsgemeinschaft des Kolpingwerkes Kreis T. und mit dem N. Hilfsdienst e. V. jeweils einen Kooperationsvertrag zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern im Gebiet des Beklagten durch die an den Kooperationsverträgen beteiligten karitativen Einrichtungen.
4Die an den vier Kooperationsverträgen vom 4. Oktober 2012 beteiligten Einrichtungen unterhalten auf dem Gebiet des Beklagten an 222 Standorten 311 Altkleidercontainer (Stand April 2015). Die Standorte verteilen sich auf sämtliche Kommunen im Kreisgebiet und in den Kommunen in der Regel auf die jeweiligen Ortsteile. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Standortliste Bezug genommen.
5Bereits unter dem 25. August 2012 zeigte die Klägerin, damals noch unter der Firma "O. Altkleider & Altschuh Textilrecycling", bei dem Beklagten die gewerbliche Sammlung von Alttextilien an und erklärte dazu: Es sei beabsichtigt, auf dem Gebiet des Beklagten unbefristet im Wege eines Container-Bringsystems jeden Monat etwa 18 t Altkleider zu sammeln. Sammlungsverantwortlicher sei der Inhaber der damaligen Einzelfirma und jetzige Geschäftsführer der Klägerin, Herr W. O1. . Die gesammelten Textilien würden von Fehlwürfen aussortiert, in Lagern untergebracht, von Kunden dort abgeholt, zur Wiederverwendung vorbereitet und teilweise recycelt. Der Anzeige waren Bescheinigungen der Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING Sp. Z o.o. und P. B. s.l. beigefügt, in denen diese sich verpflichteten, der Klägerin insgesamt eine Menge von 1.450 t Altkleidern jährlich abzunehmen.
6Im August/September 2012 leitete der Beklagte die Anzeige der Klägerin zusammen mit weiteren zwischen Ende Juli 2012 und Mitte September 2012 bei ihm angezeigten gewerblichen Sammlungen an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden weiter. In der Folge erklärten die Kommunen mit weitgehend wortgleichen Schreiben, diese Sammlungen beeinträchtigten in ihrem Zusammenwirken die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich. Deshalb komme nur eine Untersagung der gewerblichen Sammlungen in Betracht.
7Mit Schreiben vom 25. September 2012 forderte der Beklagte von der Klägerin weitere Unterlagen hinsichtlich der beabsichtigten Sammlung an und bemängelte, dass die als Anlage zur Sammlungsanzeige angekündigte Standortliste nicht beigefügt gewesen sei. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2012 lehnte die Klägerin solche Angaben ab, da sie hierzu nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht verpflichtet sei.
8Unter dem 25. Oktober 2012 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung ihrer Sammlung an. Dazu führte er aus: Die Anzeige der Klägerin sei unvollständig. Sie enthalte lediglich eine allgemeine Beschreibung der bundesweit üblichen Leistungen der Klägerin ohne konkreten Bezug auf sein Kreisgebiet. Die Klägerin habe keine Standortliste vorgelegt; hierzu sei sie auch nicht bereit. Zudem bestehe für Alttextilien und Altschuhe im Kreisgebiet eine von karitativen Einrichtungen durchgeführte haushaltsnahe und hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung. Die von der Klägerin angezeigte Sammlung gefährde im Zusammenwirken mit den weiteren angezeigten Sammlungen die Funktionsfähigkeit dieses Systems, ohne wesentlich leistungsfähiger zu sein.
9Mit Ordnungsverfügung vom 21. November 2012 untersagte der Beklagte der Klägerin ab Bestandskraft der Verfügung die angezeigte gewerbliche Sammlung von Bekleidung und Textilien. Zugleich drohte er für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro an. Zur Begründung führte er aus: Die Untersagung stütze sich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Der Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei durch die geplante Sammlung der Klägerin sowie die weiteren 14 angezeigten Sammlungen im Kreisgebiet wesentlich beeinträchtigt.
10Am 28. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Beklagte habe seine Ordnungsverfügung ausweislich der Begründung ausschließlich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gestützt. Erst im gerichtlichen Verfahren habe der Beklagte die Unzuverlässigkeit der Klägerin als Untersagungsgrund angeführt. Insoweit sei die Untersagung formell rechtswidrig, da sie zu den dort erhobenen Vorwürfen nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Unabhängig davon sei sie nicht unzuverlässig. Eine Containerstandortliste habe sie nicht einreichen müssen. Dies werde mit der Klagebegründung jedoch nachgeholt. Sie sei auch als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb anerkannt. Überwiegende öffentliche Interessen stünden ihrer Sammlung nicht entgegen. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Systems des Beklagten sei auch im Zusammenwirken mit den übrigen angezeigten Sammlungen nicht zu erkennen. Der Beklagte selbst habe eine solche Gesamtschau nicht vorgenommen, er wisse nicht einmal, wieviele Container gewerbliche Sammler überhaupt im Kreisgebiet aufgestellt hätten. Es sei auch nicht zu erkennen, dass das vom Beklagten initiierte System wesentlich leistungsfähiger sei. Schließlich genieße sie nach § 18 Abs. 7 KrWG Vertrauensschutz.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Verfügung des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Untersagung der Sammlung rechtfertige sich neben dem Entgegenstehen öffentlicher Interessen auch aus der Unzuverlässigkeit der Klägerin. Insofern werde die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung ergänzt. Die Klägerin bzw. ihre Vorgängerfirma O. sei als ausführendes Sammelunternehmen des Vereins C5. E. e. V. für umfangreiche und systematische Verstöße gegen das Straßenrecht mitverantwortlich gewesen. Auch folge aus der Personalunion des Geschäftsführers der Klägerin mit der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Person der von der vormaligen C. GmbH (jetzt F. GmbH) angezeigten Altkleidersammlung die Annahme, auch die Klägerin sei nicht hinreichend zuverlässig. Zudem habe sie selbst Container unter Missachtung des Straßenrechts aufgestellt und ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis genutzt. Zumindest am Standort T1. Weg in T. seien Container so unmittelbar am Rand der öffentlichen Wegefläche aufgestellt worden, dass die Befüllung und Entleerung über die öffentliche Straße erfolgen müsse und insofern eine Sondernutzung vorliege. Zudem habe die Klägerin gegen ihre Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 KrWG verstoßen. Zum Ausmaß der Sammlung habe sie lediglich angegeben, sie beabsichtige, Sammelcontainer im Kreisgebiet aufzustellen. Konkretere Angaben dazu, wie viele Container in welchen Städten und Gemeinden aufgestellt werden sollten, seien auch auf Nachfrage nicht erfolgt. Informationen zu den Standorten seien vielmehr ausdrücklich verweigert worden. Dies sei umso bedeutsamer, als die Klägerin an einer Vielzahl ungenehmigter Aufstellvorgänge in der Vergangenheit beteiligt gewesen sei. Auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Alttextilien habe sie nicht hinreichend dargelegt. Der pauschale Hinweis auf eine Entsorgung in Spanien und Polen genüge hierfür nicht.
16Die Untersagung könne sich zudem auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG stützen. Im Kreisgebiet bestehe eine hochwertige haushaltsnahe Erfassung und Verwertung von Alttextilien in Kooperation mit den seit langem in dieser Abfallfraktion aktiven gemeinnützigen Sammlungen. Durch die Sammlung der Klägerin sei im Zusammenspiel mit den übrigen angezeigten gewerblichen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten gefährdet. Die Sammlung der Klägerin sei auch nicht wesentlich leistungsfähiger. Eine Bestandssammlung liege nicht vor, weil die Klägerin nicht habe belegen können, in der Vergangenheit eine Sammlung mit ordnungsgemäßer und schadloser Verwertung durchgeführt zu haben.
17Mit dem angegriffenen Urteil vom 30. September 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Verfügung vom 21. November 2012 sei formell rechtmäßig, insbesondere sei der Beklagte für ihren Erlass zuständig gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Landrätin des Beklagten sowohl öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin als auch Untere Umweltschutzbehörde sei. Eine hinreichende organisatorische Trennung dieser Funktionen innerhalb der Behörde sei schon deshalb gewährleistet, weil die esg für den Beklagten die Entsorgungspflichten übernommen habe. Gegen eine hinreichende Trennung spreche auch nicht, dass die Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu den angezeigten Sammlungen von Alttextilien überwiegend wortidentisch seien. Die Koordination der Stellungnahmen habe die esg übernommen, der Beklagte sei hieran nicht beteiligt gewesen. Das Zusammenwirken der esg und der Städte und Gemeinden bedeute keine Beeinträchtigung der Neutralität des Beklagten.
18Der von der Klägerin angezeigten Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. Sie führe im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten. Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers würden wesentlich beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass das Zusammenwirken der beim Beklagten angezeigten 15 gewerblichen Sammlungen die bestehenden karitativen Sammlungen nicht nur gefährde, sondern schlicht unmöglich mache. Im Kreisgebiet sei eine maximale Sammelmenge für Alttextilien und Altschuhe von 2.250 t zu erwarten. Verteilte man diese gedanklich auf die 15 angezeigten gewerblichen Sammlungen und die vier vorhandenen Sammlungen der karitativen Einrichtungen, bliebe für jeden Sammler eine jährliche Sammelmenge von weniger als 120 t übrig. Die Klägerin allein beabsichtige jedoch, 216 t pro Jahr einzusammeln. Mehrere andere Sammler hätten ebenfalls Sammelmengen von mehr als 120 t jährlich angezeigt. Angesichts dessen gebe es keinen Zweifel daran, dass sich die gewerblichen Altkleidersammler einen ruinösen Wettbewerb liefern würden, in dem die karitativen Altkleidersammlungen notwendig untergehen müssten. Es sei eine Gesamtschau vorzunehmen, denn das Merkmal des Zusammenwirkens im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG verlange kein abgestimmtes Vorgehen der gewerblichen Sammler nach einem gemeinsam entwickelten Plan. Auch das zufällige Nebeneinander mehrerer Sammlungen erfülle dieses Merkmal.
19Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt zur Begründung aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es an der Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde seien nicht hinreichend getrennt. Letztere sei nicht neutral, sondern entscheide in eigener Sache, weil der Kreis als Mehrheitseigner der esg an einem hohen Sammelaufkommen interessiert sei. Die fehlende organisatorische Trennung sei insbesondere im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und damit aus europarechtlichen Gründen nicht hinnehmbar. Dass verschiedene Personen in unterschiedlichen Dezernaten tätig geworden seien, ändere nichts daran, dass diese das gemeinsame Ziel verfolgten, konkurrierende Altkleidersammlungen privatwirtschaftlich agierender Unternehmen zu verhindern. Zu beachten sei auch, dass der Ministerialerlass zur Umsetzung der behördeninternen Trennung erst am 13. März 2013 ergangen sei, die angefochtene Ordnungsverfügung jedoch bereits am 21. November 2012.
20Die Untersagungsverfügung könne nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt werden. Es sei bereits fraglich, ob die karitativen Einrichtungen als beauftragte Dritte im Sinne des § 22 KrWG anzusehen seien. Eine wirksame Drittbeauftragung im Sinne dieser Vorschrift habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Diese sei zumindest vergaberechtswidrig erfolgt. Im Hinblick auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dürfe auch nicht auf die angezeigten und damit lediglich geplanten Sammelmengen abgestellt werden. Das Verwaltungsgericht habe "frei jeder empirischen Grundlage und in wilder Spekulation“ eine Vernichtung der karitativen Sammlungen prognostiziert. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht nicht die von ihr (der Klägerin) prognostizierte Menge zugrunde legen dürfen. Dass sie diese tatsächlich einsammeln könne, sei eine reine Unterstellung. Prognosen seien "Wunschgrößen, die sich nachträglich nicht selten als Fehlvorstellungen entpuppten". Zumindest müssten jedoch mildere Mittel vorab geprüft werden. In Betracht komme insoweit eine Limitierung der Sammelcontainer pro gewerblichem Sammler. Zudem habe ihr das Verwaltungsgericht zu Unrecht Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG verweigert. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung hinreichend dargelegt. Mindestens einmal in der Woche hätten ihre Fahrer die Standorte abgefahren und alle Container geleert. Dabei hätten sie schon im Vorfeld das Sammelgut von den Fehlwürfen getrennt. Diese Fehlwürfe seien in die dafür extra vorgesehenen Behälter, die sich in allen Fahrzeugen befunden hätten, gefüllt worden. Das bereinigte Sammelgut und die Fehlwürfe seien in das Lager in Wülfrath transportiert worden. Die Fehlwürfe seien in von dem Unternehmen Remondis bereitgestellten Containern unmittelbar entsorgt, das übrige Sammelgut vorsortiert worden. Der überwiegende Teil der Kleidung, Schuhe und Textilien sei dann an das benannte polnische Unternehmen als Second-Hand-Ware, der Rest an das benannte spanische Unternehmen verkauft worden. Diese hätten die Ware jeweils vom Lager in B1. abgeholt. Entsprechende Verträge mit den zertifizierten Abnehmern seien bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden. Insbesondere das Unternehmen P. B. habe die übernommene Ware dann weiter sortiert und in verschiedene Qualitätskategorien eingeteilt. Bedenken ließen sich auch nicht daraus konstruieren, dass sie, die Klägerin, mit maximal 12.000 Altkleidercontainern lediglich Abnahmebestätigungen für 7.400 t pro Jahr vorgelegt habe. Das Unternehmen P. B. habe mit 2.000 t pro Jahr lediglich die Mindestabnahmemenge angegeben. Bei Bedarf werde mehr Altkleidung abgenommen.
21Gewichtige Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit habe der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht belegen können. Verfehlungen der C. GmbH, der AG Textilverbund und der M. KG könnten ihr nicht zugerechnet werden. Die unterschiedlichen Gesellschaften stellten kein Firmengeflecht dar, sondern seien rechtlich selbständige Unternehmen. Vermeintliche Unregelmäßigkeiten der C. GmbH könnten ihr auch nicht deshalb zugerechnet werden, weil ihr Geschäftsführer in Anzeigen der C. GmbH als verantwortliche Person genannt worden sei. Dies sei irrtümlich geschehen, gemeint gewesen sei dessen Bruder, Herr K. O1. . Dies sei, nachdem das "Missgeschick" aufgefallen sei, umgehend korrigiert worden. Auch nach der Umfirmierung der C. GmbH in die F. GmbH sei dort Herr K. O1. als verantwortliche Person eingetragen. Die konkreten Vorwürfe des Beklagten müssten daher mit Nichtwissen im Hinblick auf Container der C. GmbH bestritten werden. Gleiches gelte für den angeblichen Umstand, dass eines ihrer Fahrzeuge verwendet worden sei, um Sammelcontainer der L. aufzustellen. Auch die Geschäftsbeziehung zum Verein Babynotfallhilfe E. e. V. führe nicht zur Unzuverlässigkeit. Die mit diesem Verein geschlossenen Verträge seien schon im November 2012 gekündigt worden. Zutreffend sei lediglich, dass sie, die Klägerin, mit mehreren Dienstleistungsfirmen zusammenarbeite und von diesen ihre Container betreuen lasse. Diese seien vertraglich verpflichtet, sich bei der Aufstellung der Container an gesetzliche Vorschriften zu halten. Für die Einhaltung dieser Verpflichtungen seien aber die beauftragten Unternehmen allein verantwortlich. Fehlverhalten könne ihr nicht zugerechnet werden. Die Vorwürfe gegen das Unternehmen G. seien unsubstantiiert. Soweit der Beklagte auf einen Vorfall von Ende Juni 2014 in X. -T2. abstelle, handele es sich um einen privaten Stellplatz, für den eine Genehmigung vorliege. Ihrerseits sei nicht bekannt, dass das Berufungsverfahren den Suspensiveffekt entfallen lasse. Hinsichtlich der Feststellungen aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 reiche der Hinweis, dass diese Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Die dortigen Feststellungen könnten damit nicht verwandt werden.
22Die Klägerin beantragt,
23das angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
24Der Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend: An seiner Zuständigkeit bestünden keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere bedürfe es keiner Trennung der Zuständigkeiten dergestalt, dass diese nicht wieder auf einer höheren Ebene zusammenfielen. Das sei bei der Wahrnehmung verschiedener Aufgabenbereiche durch einen Rechtsträger jedenfalls auf der obersten Ebene unvermeidbar und vom Gesetzgeber als solches auch hingenommen. Insoweit sei die gewählte Organisationsstruktur nicht zu beanstanden. Der handelnde Sachbearbeiter sei dem Sachgebiet 70 des Dezernats 04 zugeordnet. Für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger habe im vorliegenden Zusammenhang der Kreisdirektor als Leiter des Dezernats 02 gehandelt. Die tatsächlich tätige esg sei organisatorisch und personell autonom.
27Die Klägerin sei unzuverlässig. Der erkennende Senat habe bereits festgestellt, dass das "Schwesterunternehmen" der Klägerin, die C. GmbH, unzuverlässig sei. Die enge Verbindung in einem Firmengeflecht ergebe sich maßgeblich daraus, dass der Geschäftsführer der Klägerin zugleich als für die Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs verantwortliche Person der C. GmbH fungiere, wie etwa die bei ihm, dem Beklagten, eingegangene Anzeige der gewerblichen Altkleidersammlung der C. GmbH vom 27. August 2012 zeige. Auch in Anzeigen der ebenfalls unzuverlässigen "AG Textilverbund" bzw. "AG Textilverbund GmbH & Co. KG" sei der Geschäftsführer der Klägerin als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes der C. GmbH verantwortliche Person genannt worden. Dass dies ein Irrtum gewesen sein solle, sei der Klägerin nicht abzunehmen. Zudem zeige der Umstand, dass sie Behördenkorrespondenz der C. GmbH und der F. GmbH habe vorlegen können, die bestehenden engen Verflechtungen der Unternehmen. Darüber hinaus seien die Brüder K. und W. O1. gemeinsam Prokuristen der M. KG, die ebenfalls in großem Umfang illegal Altkleidercontainer aufstelle. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin habe sich auch in seinem Zuständigkeitsbereich bestätigt. Namentlich sei in T. , T1. Weg, ein illegal aufgestellter Sammelcontainer aufgefunden worden, der der gewerblichen Sammlung der Klägerin zuzuordnen sei. Ferner seien im September 2013 in der Gemeinde F1. von einem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug aus ein Altkleidercontainer des Unternehmens L. in der Nähe des dortigen Kaufparks im öffentlichen Straßenraum sowie zwei weitere L. -Altkleidercontainer auf Privatgrund ohne Gestattung des Eigentümers aufgestellt worden. Diese Container hätten sich so am Rand des öffentlichen Straßenraums befunden, dass sie nur unter dessen Inanspruchnahme hätten befüllt und entleert werden können. Mit dem gleichen Fahrzeug sei am Folgetag bei den kommunalen Betrieben in T. versucht worden, Altkleidercontainer mit einer Kennzeichnung der C. GmbH auszulösen. Der Fahrer habe angegeben, Altkleidercontainer des Unternehmens G. abholen zu wollen. Im Kreisgebiet sei zudem festzustellen, dass eine Vielzahl von Containern mit der Kennzeichnung der C. GmbH inzwischen von dem Unternehmen G. genutzt werde. Dieses gehöre einem Herrn E1. , der wiederum zugleich als Vertreter der Klägerin agiere, wie sich aus verschiedenen Schreiben des Unternehmens G. einerseits und der Klägerin andererseits ergebe. Er verfüge auch über eine der Klägerin zugeordnete E-Mail-Adresse. Das Unternehmen G. sei im Kreisgebiet durch systematische Verstöße gegen das Straßenrecht und die Verfügungsbefugnis privater Grundstückseigentümer etwa in S. , B2. und X. sowie T. aufgefallen. Eine Sammlung habe sie aber nicht angezeigt. Im Rahmen eines Untersagungsverfahrens habe sie angegeben, nur Sammlungen Dritter zu betreuen. Erst auf weitere Nachfrage habe sie konkretisiert, dass es sich insoweit ausschließlich um Sammlungen der Klägerin handele. Gegenwärtig befänden sich nach den Erkenntnissen der esg mindestens 17 nicht angezeigte und illegal aufgestellte Altkleidercontainer des Unternehmens G. im Kreisgebiet. In jüngerer Zeit seien zwei weitere Vorfälle (C1. Straße und N1. in H. ) bekannt geworden, bei denen das für die Klägerin tätige Unternehmen G. ohne Einverständnis der Berechtigten Sammelcontainer auf Privatgelände aufgestellt habe. Letztlich liege die Vermutung nahe, dass die Klägerin ihre unzulässigen Sammelaktivitäten tatsächlich nur unter einer neuen Firma fortsetze. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich zudem daraus, dass sie noch unter der Firmierung O. im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. umfangreich und systematisch gegen das Straßenrecht verstoßen habe. Zugleich habe sie sich einer angeblich gemeinnützigen, in Wahrheit jedoch gewerblichen Sammlung beteiligt und die Gemeinnützigkeit lediglich vorgetäuscht. Solche Aktivitäten habe die Klägerin auch im Kreisgebiet entfaltet. Der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. habe im Rahmen des Anzeige- und Untersagungsverfahrens mehrfach bestätigt, dass er die Klägerin mit der Durchführung der Sammlungen beauftragt habe. Ein weiterer Beleg für die Unzuverlässigkeit der Klägerin sei der Umstand, dass sie Ende Juni 2014 einen ihrer Altkleidercontainer auf städtischem Grund in X. -T2. aufgestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich bereits nicht mehr auf die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs berufen können. Die vorgelegte Genehmigung des - angeblichen - Grundstückseigentümers sei falsch. Die Klägerin könne die substantiierten Vorwürfe auch nicht mit Nichtwissen bestreiten. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Aktivitäten der C. GmbH, da der Geschäftsführer der Klägerin als verantwortliche Person dieses Unternehmens agiert habe, als auch - erst recht - für die Aktivitäten eines auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeugs. Die Angaben der Klägerin, sie lasse ihre Container durch mehrere Dienstleistungsfirmen betreuen und sei deshalb für Missstände nicht verantwortlich, lasse ihre fortbestehende abfallrechtliche Verantwortlichkeit für die von ihr angezeigte Sammlung unberücksichtigt. Unabhängig davon widersprächen diese Angaben der von der Klägerin abgegebenen Sammlungsanzeige. Schließlich habe die Klägerin auch nicht mitgeteilt, welche weiteren Dienstleistungsfirmen sie neben dem Unternehmen G. beauftragt habe. Ausführliche Feststellungen zur Unzuverlässigkeit der Klägerin ergäben sich zudem aus den Feststellungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 - 11 K 3593/13 - und - 11 K 1711/11 - sowie aus weiteren Erkenntnissen aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland.
28Entgegen den Einwänden der Klägerin stünden der angezeigten Sammlung auch überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die etablierten Sammlungen der gemeinnützigen Kooperationspartner seien insbesondere hochwertig, wie die jährlichen Sammelmengen (2014: 1.802 t einschließlich 62 t Alttextilien aus Straßensammlungen, 2013: 1.624 t einschließlich 60 t Alttextilien aus Straßensammlungen) sowie die bedarfsoptimierte Nachverdichtung der Infrastruktur auf inzwischen 222 Standorte mit 311 Containern belegten. Ergänzend sei insoweit vorzutragen, dass die Organisation der Alttextiliensammlung nicht zu beanstanden sei. Es liege eine wirksame Drittbeauftragung der karitativen Einrichtungen im Sinne von § 22 KrWG vor. Dabei handele es sich um eine Vorschrift des Abfallrechts, nicht um eine solche des Vergaberechts. Allerdings seien auch die Anforderungen des Vergaberechts erfüllt. Im Übrigen sei auf die konkrete Organisation der Alttextilienentsorgung im Kreisgebiet abzustellen. Er, der Beklagte, habe sich dafür entschieden, diese dadurch sicherzustellen, dass er Kooperationsverträge abschließe und sich Weisungsrechte vorbehalte, die eine flächendeckende Alttextiliensammlung garantierten. Die Funktionsfähigkeit der karitativen Sammler sei deshalb mit der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gleichzusetzen. Im Hinblick auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung sei diese konkrete Ausgestaltung maßgeblich. Würden die karitativen Einrichtungen Altkleidermengen an die gewerblichen Sammler verlieren, bestünde die Gefahr, dass sie sich aus der Altkleiderentsorgung zurückzögen. Gleichzeitig sei jedoch nicht garantiert, dass die gewerblichen Sammler die Entsorgung dauerhaft sicherstellten. Ihm könne auch nicht zugemutet werden, die Mengenschwelle zu bestimmen, ab der die karitativen Einrichtungen ihre Altkleiderentsorgung voraussichtlich aufgäben. Eine solche Schwelle könne auch niemals vorab fixiert werden, da sie unter anderem von den schwankenden Marktpreisen von Alttextilien abhänge. Deshalb sei es ihm ebenso wenig möglich, ein bestimmtes Mengenkontingent für die gewerblichen Sammler freizuhalten.
29Schließlich sei die Untersagung auch deshalb rechtmäßig, weil die Klägerin ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht ausreichend nachgekommen sei, insbesondere habe sie die Verwertungswege nicht ordnungsgemäß dargelegt. Der Verbleib der Alttextilien und die vorgesehenen Verwertungen blieben offen. Hinweise auf die in der Anzeige vom 25. August 2012 bezeichneten Entsorgungsverfahren "Vorbereitung zur Wiederverwendung" und "Recycling" ließen sich weder den Bescheinigungen der P. B. noch denjenigen der W1. TEXTILE RECYCLING entnehmen. Vielmehr kauften diese offenbar lediglich Textilien bei der Klägerin ab. Die Klägerin selbst habe lediglich angegeben, die gesammelten Alttextilien in Lagern unterzubringen, wo sie von den Kunden abgeholt würden. Eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle sei insoweit nicht nachzuvollziehen. Dies gelte ebenfalls für die nach Angaben der Klägerin nicht unerhebliche Menge von monatlich bis zu 1,44 t Fehlwürfen. Diese unterlägen der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Kreisgebiet. Die von der Klägerin angezeigte Entsorgung der Fehlwürfe im Müllheizkraftwerk L1. sei deshalb keine ordnungsgemäße Verwertung. Die dargelegten Einwände würden durch den Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht entkräftet. Die Klägerin habe lediglich in der Vergangenheit liegende Entsorgungswege geschildert. Unabhängig davon wichen die in der Zukunft beabsichtigten Sammlungen von dieser Darstellung und der angezeigten Sammlung ab. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin nunmehr die Sammlungen nicht mehr selbst durchführen wolle. Ferner solle die Entsorgung der Fehlwürfe offenbar nicht mehr im Müllheizkraftwerk in L1. , sondern in der AWA X1. erfolgen. Zudem gebe die Klägerin erstmals an, im Lager in X2. eine Sortierung vorzunehmen. Die von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. bestätigte Ankaufmenge für Alttextilien von insgesamt maximal 7.400 t pro Jahr sei im Hinblick auf die Aktivitäten, die die Klägerin selbst im Internet veröffentliche, unplausibel. Sie gebe an, ca. 12.000 Altkleidercontainer deutschlandweit zu betreiben. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die P. B. eine Mindestabnahme bescheinigt habe. Es fehle jeglicher Anhalt, bis zu welcher tatsächlichen Sammelmenge das Unternehmen Aufnahmekapazitäten habe.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten und der weiteren in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
33Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. November 2012 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34I. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Sammlung von Alttextilien ist hier § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Danach ist die Durchführung einer Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt.
351. Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Beklagte zu ihrem Erlass zuständig und die im erstinstanzlichen Verfahren auf den Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erweiterte Begründung nicht zu beanstanden.
36a) Der Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt. Er ist als Untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 LAbfG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 3. Februar 2015 in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung (GV. NRW. S. 267) für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig. Die Regelung entspricht der bereits nach der Vorgängerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) bestehenden Rechtslage.
37Vgl. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 3043/11 -, juris.
38An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass er zugleich nach § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger war und ist. Die Zusammenfassung der Aufgaben des Vollzugs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in oder bei einer Behörde ist zwar aus rechtsstaatlichen Gründen, namentlich unter den Gesichtspunkten des Gebots der fairen Verfahrensgestaltung und der Neutralitätspflicht, nicht bedenkenfrei, da es bei der Wahrnehmung der unterschiedlichen Aufgaben zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, GewArch 2014, 245, und vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl. 2013, 1537.
40Um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte in allgemeiner Form angewiesen, eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der Unteren Umweltschutzbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits zu gewährleisten.
41Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Az. IV-2-408.10.02.
42Diese Voraussetzung ist bei dem Beklagten erfüllt und auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung erfüllt gewesen. Für das Gebiet des Beklagten wurde die Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bereits in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts an die esg delegiert, an der der Beklagte neben zwei privaten Entsorgern mehrheitlich beteiligt ist. Zwar ist der Beklagte damit nicht aus seiner Position als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger entlassen, die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist aber institutionell weitergehend verselbständigt, als es etwa bei einer Zuständigkeitsverteilung auf unterschiedliche Fachbereiche desselben Rechtsträgers der Fall wäre. Die Aufgaben der Beteiligungsverwaltung und damit auch die Zuständigkeit für die esg sind dabei im Dezernat 02 unter Leitung des Kreisdirektors angesiedelt. Die Funktion der Unteren Abfallbehörde wird hingegen von dem Fachbereich 70 des Dezernats 04 der Verwaltung des Beklagten ausgeübt. Die Verantwortlichkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde nehmen für das Kreisgebiet der Beklagten demnach unterschiedliche Stellen und Personen wahr. Diese Aufgabenverteilung bestand, wie dem Senat aus in anderen (Eil-)Verfahren - so etwa dem Verfahren 20 B 444/13 - überreichten Organisationsplänen des Beklagten aus dem Jahr 2012 bekannt ist, auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung.
43b) Entgegen der von der Klägerin erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Untersagungsverfügung im gerichtlichen Verfahren nunmehr auch auf die fehlende Zuverlässigkeit der Klägerin gestützt hat. Beinhaltet das Vorgehen des Beklagten eine Ergänzung der vorhandenen Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) der angefochtenen Untersagungsverfügung, ist dies unter dem hier behandelten Gesichtspunkt der formellen Rechtmäßigkeit ohne Weiteres zulässig, weil nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW sogar eine vollständig fehlende Begründung nachgeholt werden kann.
442. Die Untersagungsverfügung vom 21. November 2012 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat seine Untersagungsverfügung zu Recht (auch) darauf gestützt, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen.
45Die Problematik des "Nachschiebens von Gründen" stellt sich hier nicht, weil der Senat auch ohne eine entsprechende Ergänzung der Begründung nicht gehindert gewesen wäre, die angefochtene Untersagungsverfügung auch unter dem Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit der Klägerin zu prüfen. Denn bei einer Sammlungsuntersagung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; das Merkmal der Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, die gegebenenfalls von Amts wegen hätte erfolgen müssen.
46Vgl. dazu nur Marks in: Landmann/Rohmer, GewO - Kommentar, § 35 Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 643/13 -, juris.
47a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Denn die Untersagung der Sammlung stellt einen Dauerverwaltungsakt dar; für einen solchen wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 ‑ 20 A 3043/11 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 20 ZB 13.2510 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2013 ‑ 10 S 1202/13 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, juris.
49Von diesem allgemeinen Grundsatz für die vorliegende Fallgestaltung eine Ausnahme zu machen, ist auch im Hinblick auf die gewerberechtliche Rechtsprechung, wonach es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, nicht angezeigt. Diese Rechtsprechung beruht auf der im materiellen Recht angelegten Trennung zwischen Untersagungsverfahren einerseits (§ 35 Abs. 1 GewO) und Wiedergestattungsverfahren andererseits (§ 35 Abs. 6 GewO).
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1.
51Eine vergleichbare Regelung enthält das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht. Auch der Umstand, dass eine Sammlung jederzeit erneut angezeigt werden kann, ist zumindest im Hinblick auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kein funktionales Äquivalent zum Wiedergestattungsverfahren, da es sich bei der Zuverlässigkeit ‑ wie aus dem Nachstehenden folgt ‑ nicht um ein unmittelbar sammlungsbezogenes, sondern um ein personenbezogenes Merkmal handelt.
52b) Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert, sondern wird in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG vorausgesetzt. Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 GewO unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, liegt es angesichts des Fehlens einer eigenständigen gesetzlichen Begriffsbestimmung nahe, insoweit auf die zu § 35 GewO entwickelten Kriterien zurückzugreifen.
53Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.
54Dies ist auch bei anderen spezialgesetzlich geregelten gewerblichen Tätigkeiten anerkannt.
55Vgl. zum Gaststättenrecht etwa: OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -, m. w. N.
56Die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist insbesondere nicht auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien beschränkt, da gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 122/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -,
58a. a. O.
59§ 3 Abs. 2 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV -) findet zur Konkretisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ebenfalls keine ausschließliche Anwendung. Diese Vorschrift dient ausweislich ihres Abs. 1 allein der Konkretisierung von § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG; eine Konkretisierung von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist hingegen nicht vorgesehen. Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen ist es auch nicht geboten, den Anwendungsbereich der Norm über ihren Wortlaut hinaus auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu erstrecken. Dies gilt schon deshalb, weil die zuvor genannte Verordnung lediglich einen bestimmten eingegrenzten Regelungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes betrifft, so dass sich nicht erschließt, warum die auf diesen eingeschränkten Regelungsbereich abstellende Vorschrift des § 3 Abs. 2 AbfAEV darüber hinaus auch im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG Berücksichtigung finden sollte. Unabhängig davon wäre ein Rückgriff etwa auf straßenrechtliche Vorschriften auch bei einer Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfAEV möglich, da es sich bei den dort aufgeführten Konkretisierungen lediglich um Regelbeispiele handelt.
60Nach den damit grundsätzlich maßgeblichen zu § 35 GewO entwickelten Grundsätzen ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine juristische Person, ist auf das Verhalten der für sie handelnden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter abzustellen. Deren (Un-)Zuverlässigkeit schlägt unmittelbar auf den Gewerbetreibenden durch.
61Vgl. dazu nur Marcks in: Landmann/ Rohmer, a. a. O., § 35 Rn. 65, m. w. N.
62Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines rechtlichen, moralischen oder ethischen Vorwurfs noch ein Charaktermangel.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 - 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553; zusammenfassend Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 29 ff.; Brüning in: Pielow, GewO 2009, § 35 Rn. 19 ff.
64Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen dabei nicht zwingend im Rahmen des konkret untersagten Gewerbebetriebes eingetreten sein. Denn die Unzuverlässigkeit ist eine Frage der persönlichen Veranlagung und Haltung, die sich nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Betroffenen beurteilt, so dass auch Komponenten außerhalb des Gewerbebetriebes maßgeblich sein können. Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden soll, müssen allerdings selbst gewerbebezogen sein.
65Zum Ganzen Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 34 ff.
66Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist im Hinblick auf Art. 12, 14 GG und im Einklang mit dem Verständnis des § 35 GewO allerdings insoweit einschränkend auszulegen, als (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen.
67Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 607/13 -, juris.
68Dies wird in der Regel nur der Fall sein, wenn sich der Gesamteindruck der Unzuverlässigkeit auf hinreichend aussagekräftige konkrete Tatsachen zurückführen lässt. Bloße Vermutungen oder rein empirische Erfahrungssätze reichen hierfür nicht aus. Im Übrigen besteht aber kein Anlass zu der Annahme, dass Verhaltensweisen, die zu einer Untersagung jeder gewerblicher Tätigkeit führen können bzw. im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO müssen, für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht ausreichten, zumal nach der zuletzt genannten Vorschrift nicht die gewerbliche Tätigkeit insgesamt oder auch nur ein bestimmtes Gewerbe untersagt wird, sondern lediglich ein einzelner Ausschnitt aus einer solchen gewerblichen Tätigkeit.
69Weiterhin besteht keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, kein regionales. Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen, insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet etwa in einem Nachbarkreis von vornherein außer Betracht bleiben müsste. Der Fall, dass der Träger einer Sammlung ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften hält, dürfte eher theoretischer Natur sein.
70Neben dem Fehlen dieser allgemeinen Zuverlässigkeitskriterien können auch Verstöße gegen die spezifischen, bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen zu beachtenden Anforderungen die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. Unter Anwendung allgemeiner Maßstäbe schlagen dabei grundsätzlich Verstöße gegen solche Vorschriften ohne weiteres auf die abfallrechtliche Zuverlässigkeit durch, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. In diesem Zusammenhang trifft den Träger einer gewerblichen Sammlung insbesondere die Pflicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle und zu einer insoweit vollständigen Anzeige im Sinne von § 18 Abs. 2 KrWG. Eine Missachtung dieser Anforderungen bedeutet jedenfalls eine potentielle Gefährdung des primären abfallrechtlichen Schutzgutes. Eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige kann deshalb grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Behörde berechtigterweise auf die Unvollständigkeit hingewiesen und erfolglos um Ergänzung gebeten hat.
71Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Mai 2014 ‑ 10 S 30/14 -, NVwZ-RR 2014, 1253.
72Erst recht steht die Zuverlässigkeit durchgreifend in Frage, wenn im Rahmen der Anzeige (bewusst) unwahre oder verschleiernde Angaben in Bezug auf die Sammlung gemacht werden oder sich die tatsächliche Sammlungsaktivität in diesem Licht präsentiert.
73In diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris.
74Daneben stehen Verstöße gegen Vorschriften, die ohne unmittelbaren Bezug zur Umwelt als dem Schutzgut des Abfallrechts für die ordnungsgemäße Sammlung von Abfällen einschlägig sind. Gründe, diese von vornherein bei der Prüfung der Zuverlässigkeit auszusparen, sind nicht ersichtlich. Solche Verstöße geben vielmehr Aufschluss über das Verhalten bezüglich der in Rede stehenden gewerblichen Tätigkeit. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes im Hinblick auf die Annahme der Unzuverlässigkeit sein. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Relevanz von Verstößen allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt. Vielmehr kann auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverlässigkeit führen. Denn sie lässt einen Hang zur Nichtbeachtung geltenden Rechts erkennen, der ‑ vorbehaltlich erkennbarer Verhaltensänderungen ‑ dem erforderlichen Vertrauen auf künftige Rechtstreue entgegensteht.
75Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 2006 ‑ 4 B 1531/05 - und vom 10. Juni 2011 - 4 B 369/11 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. August 1986 - 14 S 1961/86 -, GewArch 1987, 32.
76Grundsätzlich reicht dementsprechend die in einer Vielzahl kleinerer Verstöße zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zur Annahme der Unzuverlässigkeit aus, ohne dass ein - letztlich auf Verschulden abstellendes - zielgerichtetes Handeln festgestellt werden müsste. Je mehr allerdings System hinter den Verstößen zu erkennen ist, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß sein, um die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu rechtfertigen. Aus diesem Grund sind jedenfalls schwere und systematische Verstöße auch gegen nicht unmittelbar umweltschutzbezogene Vorschriften geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf das Straßenrecht, aber auch auf die privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken in Betracht.
77Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, a. a. O., und - 20 B 627/13 -, a. a. O.
78Entgegen der Ansicht der Klägerin gehören sowohl straßenrechtliche Normen als auch zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG rechtfertigen kann. Nach § 3 Abs. 15 KrWG wird eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert. Dieses beginnt regelmäßig und ‑ abgesehen von sog. Straßensammlungen - notwendig mit dem Aufstellen von Containern.
79Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
80Das Aufstellen von Sammelcontainern für Alttextilien auf öffentlichen Gehwegen/ Straßenflächen bedarf gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW einer Sondernutzungserlaubnis. Denn dadurch werden öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt. Dies gilt auch für Container, die zwar auf privater Fläche, jedoch so aufgestellt sind, dass die Nutzer beim Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche stehen müssen. In diesem Fall nehmen sie Handlungen vor - etwa Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung -, die nicht überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Tätigkeit des Aufstellers zuzurechnen sind und damit eine Sondernutzung darstellen.
81Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 1999 ‑ 23 B 334/99 -, NVwZ-RR 2000, 429, sowie vom 25. September 2013 - 11 B 798/13 - und vom 24. Oktober 2014 - 11 B 1065/14 -, beide juris.
82Gleiches gilt für die Entleerung durch den gewerblichen Sammler, die regelmäßig sogar mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein einzelner Befüllungsvorgang.
83Steht eine Unzuverlässigkeit wegen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften im Raum, muss allerdings beachtet werden, dass das primäre Schutzgut des Abfallrechts davon nicht unmittelbar betroffen ist und ein einzelner Verstoß grundsätzlich noch nicht ins Gewicht fällt. Bei diesen Verstößen muss daher regelmäßig ein massives Fehlverhalten in Rede stehen.
84Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris, und - 20 B 607/13 -, a. a. O.; Saarl. OVG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 B 348/14 -, NVwZ-RR 2015, 101; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.
85Unter letztlich gleichen Voraussetzungen kann die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dann angenommen werden, wenn Sammelcontainer ohne die erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf Privatgrundstücken aufgestellt werden.
86Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
87Ist in diesem Sinne in der Vergangenheit unzuverlässiges Handeln festzustellen, muss dieses Verhalten mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt.
88Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG - Kommentar, § 18 Rn. 23; Karpenstein/Dingemann in: Jarass/ Petersen, KrWG-Kommentar, § 18 Rn. 77.
89Insoweit ist - neben dem Charakter der Verstöße - naturgemäß eine zeitliche Komponente zu beachten. Je länger ein Verstoß zurückliegt, desto mehr müssen andere Aspekte hinzukommen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose künftiger Rechtsverstöße rechtfertigen. Umgekehrt bedeutet dies, dass bei aktuellen oder in jüngerer Zeit festgestellten Verstößen die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Rechtsverstöße regelmäßig größer ist, so dass strengere Anforderungen an den "Gegenbeweis" anzulegen sind. Hat der Betroffene bis in die jüngste Vergangenheit hinein wiederholte oder schwerwiegende einschlägige Rechtsverstöße begangen, ist die Zusicherung zukünftiger Rechtstreue regelmäßig nicht mehr als eine vage Hoffnung, aber keine tragfähige Basis für eine behördliche Zuverlässigkeitsprognose.
90Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 4 E 1094/12 -.
91Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass einem Wohlverhalten unter dem Druck eines Untersagungsverfahrens regelmäßig allenfalls ein geringerer Indizwert zukommt.
92Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -.
93Umgekehrt gilt aber, dass ein Fehlverhalten in diesem Verfahrensstadium ein ungleich höheres Gewicht erhält. Wer sich nicht einmal unter dem Druck avisierter behördlicher Maßnahmen oder während eines gerichtlichen Verfahrens rechtstreu verhält, von dem kann dies ohne eine solche Sondersituation erst recht nicht erwartet werden.
94c) Ausgehend hiervon ist die Klägerin bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens unzuverlässig, weil sie ihre Sammlung - nicht nur im Gebiet des Beklagten - unter systematischen Verstößen gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse durchgeführt und dies selbst noch nach Erlass der angefochtenen Verfügung fortgesetzt hat (im Folgenden aa). Unabhängig davon vermittelt auch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, Sammlungen zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen (im Folgenden bb).
95aa) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich schon darauf, dass die ihr im Kreisgebiet des Beklagten zuzurechnenden Container wiederholt unter Verstoß gegen Straßenrecht und private Verfügungsrechte aufgestellt wurden. Zu solchen Verstößen ist es auch noch während des Verwaltungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gekommen. Dieser Befund wird zudem bestätigt durch Feststellungen anderer Gerichte und Behörden über entsprechende Verhaltensweisen der Klägerin im übrigen Bundesgebiet.
96Für das Gebiet des Beklagten hat dieser mit Fotos belegte Dokumentationen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin wiederholt Container unter Verstoß gegen Straßenrecht aufgestellt hat. Dem hat die Klägerin überwiegend gar nicht, jedenfalls aber nicht in hinreichend substantiierter Form widersprochen. Eine weitere Aufklärung war dementsprechend nicht angezeigt. Das betrifft zunächst einen Sammelcontainer der Klägerin am T3. Weg in T. , der ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt wurde. Dieser mit mehreren Fotos bewiesene Verstoß wiegt nicht zuletzt deshalb schwer, weil sich aus der einschlägigen Dokumentation ergibt, dass die Sammlung auch im Übrigen nicht ordnungsgemäß erfolgte. Es ist eindeutig zu erkennen, dass zu sammelnde Kleidung, möglicherweise aber auch sonstige Abfälle in großem Umfang um den überfüllten Container verteilt waren. Neben der (weiteren) Verletzung des Straßenrechts begründet dies zusätzliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Umwelt, durch eine Art wilde Müllkippe. Hinzu kommt, dass dadurch die Qualität des Sammelgutes erheblich beeinträchtigt wird, so dass von einer ordnungsgemäßen Verwertung nicht ausgegangen werden kann.
97Darüber hinaus wurden im September 2013 durch die Klägerin mehrere Sammelcontainer im Gebiet der Gemeinde F2. teils auf öffentlichem Grund, teils ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers auf Privatgelände und dort so aufgestellt, dass für die Nutzung öffentlicher Straßenraum in Anspruch genommen werden musste. Dieses Verhalten ihres eigenen Fahrers hat die Klägerin lediglich mit Nichtwissen bestritten. Dies reicht schon deshalb nicht aus, weil sich der Vorgang in ihrem Betriebsbereich abgespielt hat. Dieser Vorfall wiegt im Übrigen deshalb besonders schwer, weil zu diesem Zeitpunkt bereits ein gerichtliches Verfahren zu den Sammlungsaktivitäten der Klägerin anhängig war und dort ihre Zuverlässigkeit in Rede stand. Wenn die Klägerin sich gleichwohl weder um Straßenrecht noch um private Eigentumsrechte kümmert, kann nicht erwartet werden, dass sie dies ohne das Bestehen einer vergleichbaren Druck- oder Kontrollsituation tun würde.
98Diese Prognose gilt umso mehr angesichts des Vorfalls in X. -T2. vom Juni 2014. Zwar mag der dort aufgestellte Sammelcontainer aufgrund eines Nutzungsvertrages noch auf Privatgelände stehen. Aus der von dem Beklagten vorgelegten Fotodokumentation ergibt sich jedoch, dass für die Nutzung dieses Containers der öffentliche Straßenraum in Anspruch genommen werden muss. Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels der Klägerin bereits entfallen war und sie sich deshalb an die Untersagungsverfügung an sich hätte halten müssen. Um diese Frage hat sie sich indes - selbst nach Vorhalt des Beklagten - nicht weiter gekümmert.
99In seine Bewertung, dass dieser Sachverhalt die Prognose der Unzuverlässigkeit nachhaltig stützt, war dabei nicht einmal einzubeziehen, dass nach den von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2015 näher dargelegten Ermittlungen der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Nutzungsvertrag eine Fälschung ist. Da es hierauf nicht ankam, bedurfte es der von den Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten Schriftsatznachlassfrist nicht.
100Bei der gebotenen Bewertung des Verhaltens der Klägerin ist im Hinblick auf diese Verstöße zudem zu berücksichtigen, dass sie im Kreisgebiet nur wenige als ihr gehörend gekennzeichnete Container aufgestellt hat. Nach den Dokumentationen des Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass auch nur einer dieser Container straßenrechtskonform aufgestellt wurde. Ob die erforderlichen Genehmigungen der - teilweise betroffenen - Grundstückseigentümer vorliegen, ist zudem durchweg offen.
101In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass die Aktivitäten des für die Klägerin im Gebiet des Beklagten tätigen Unternehmens G. ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse gekennzeichnet sind, die sich die Klägerin zumindest aufgrund des bestehenden Auftragsverhältnisses im Rahmen ihrer abfallrechtlichen Verantwortung als Trägerin der angezeigten Sammlung bereits nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen muss. Die Geschäftsbeziehung hat die Klägerin selbst ‑ allerdings erst auf entsprechenden eingehenden Vortrag des Beklagten hin - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat explizit bestätigt. Auch das Unternehmen G. hat ‑ nach mehreren Nachfragen ‑ gegenüber dem Beklagten erklärt, ihre Sammeltätigkeit im Gebiet des Beklagten ausschließlich für die Klägerin durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ergänzend klargestellt und auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten wiederholt, dass dem Unternehmen G. allein untergeordnete ausführende Tätigkeiten übertragen seien, es weder über eine eigene Organisation hinsichtlich der vorliegenden Sammlung noch über eigene Container verfüge und die von ihm im Kreisgebiet aufgestellten Container in ihrem Eigentum stünden.
102Die insoweit dokumentierten Verstöße hat die Klägerin nicht bestritten, sie macht lediglich geltend, hierfür nicht verantwortlich zu sein. Dies widerspricht ihrer Verantwortung als Trägerin der von ihr angezeigten Sammlung fundamental und begründet bereits für sich genommen durchgreifende Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Zudem lässt die fehlende Organisationsverantwortung des Unternehmens G. nur darauf schließen, dass die Klägerin die Grundstrukturen der Sammlung und damit insbesondere die Aufstellungsorte der Container selbst in der Hand behält. Unabhängig davon kann von einer fehlenden Zurechenbarkeit schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil insoweit engste personelle Verflechtungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. existieren. Dessen Inhaber, Herr E1. , ist gleichzeitig als Vertreter der Klägerin aufgetreten und besitzt eine auf die Klägerin hindeutende E-Mail-Adresse.
103Von der Klägerin sind durch das Unternehmen G. wiederholt Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum oder so auf Privatflächen abgestellt worden, dass ihre Nutzung über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen musste (so etwa bei insgesamt sechs Containern in T. , Q. Weg und D. Straße; in S. , M1. Straße; drei Containern in X. ; X. -O2. , C2.----straße und M2. ). Darüber hinaus erfolgte die Aufstellung auf Privatgelände oftmals ohne Einverständnis des Berechtigten (so in T. am C3.---weg , in X. -C4. und in Bad T4. , T5.-------straße ). Der zuletzt genannte Fall wiegt besonders schwer, weil er sich im September 2014 und damit im laufenden Berufungsverfahren und zu einem Zeitpunkt, als die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bereits entfallen war, ereignet hat. In zumindest einem Fall wurde ein Container auch mit einem Aufkleber fälschlicherweise als "genehmigt" markiert (X. -T6. , Alte L2.----straße ).
104An einer Verwertung des Inhalts der ein von dem Beklagten gegen das Unternehmen G. eingeleitetes Untersagungsverfahren betreffenden Beiakte Heft 6 ist der Senat dabei trotz der hiergegen erhobenen Einwände der Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin nicht gehindert. Entgegen der von diesen geäußerten Auffassung bestand ausreichend Gelegenheit, in die beigezogene Verwaltungsakte bei Gericht, gegebenenfalls auch noch am Terminstag, Einsicht zu nehmen. Warum sich die neuen Prozessbevollmächtigten, die sich erst zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestellt haben, hierzu nicht in der Lage sahen, ist schon deshalb unerheblich, weil die bisherigen Prozessbevollmächtigten, die ebenfalls Einsicht in die beigezogene Akte beantragt hatten, gegen diese vom Senat am 29. April 2015 vorgegebene Verfahrensweise keine Einwände erhoben haben. Etwaige Unzuträglichkeiten, die sich aus der kurzfristigen Mandatsübernahme ergeben, fallen im Übrigen in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Diese konnte namentlich nicht damit rechnen, dass noch zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung eine Akteneinsicht durch Übersendung an ihre neuen Prozessbevollmächtigten würde erfolgen können. Hinzu kommt, dass die gegen das Unternehmen G. erhobenen Vorwürfe der Sache nach bereits seit April 2014 bekannt waren. Aufgrund der von der Klägerin selbst dargestellten organisatorischen Verantwortung für die von dem Unternehmen G. betreuten Sammlungen und der bestehenden personellen Identitäten ist schließlich die Berufung darauf, von den Ermittlungsergebnissen des Beklagten nichts zu wissen, offensichtlich eine reine Schutzbehauptung. Es ist entweder lebensfremd oder Ausdruck fehlender Wahrnehmung der abfallrechtlichen Verantwortung, dass die Klägerin von dem Verfahren gegen ihren ‑ nach eigenen Angaben ‑ allein mit "untergeordneten ausführenden Tätigkeiten" betrauten Dienstleister nichts erfahren haben will.
105Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob es vertragliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. gibt, die gerade für den Beklagten ein Weisungsrecht der Klägerin vorsehen,
106vgl. für andere Kreise VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 ‑ und 11 K 3593/13 ‑,
107da nach der Darstellung der Klägerin sie jedenfalls die Organisation insgesamt in der Hand hat.
108Die der Klägerin zuzurechnenden systematischen Verstöße des Unternehmens G. gegen maßgebliche Regelungen zum Einsammeln von Alttextilien im Kreisgebiet des Beklagten werden darüber hinaus durch die in den den Beteiligten bekannten Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 ‑ 11 K 1711/13 ‑ und ‑ 11 K 3593/13 ‑ enthaltenen Feststellungen auch für andere Sammlungen der Klägerin bestätigt. Die auffälligen Parallelen zum Verhalten im Gebiet des Beklagten sprechen insoweit für sich. Auch den Feststellungen in den beiden zuvor zitierten und nach den Senatsbeschlüssen vom 27. Januar 2015 ‑ 20 A 1324/14 ‑ und ‑ 20 A 1344/14 ‑ inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteilen ist die Klägerin nicht, geschweige denn in substantiierter Form entgegengetreten.
109Eine weitere Bestätigung der systematischen Missachtung straßenrechtlicher Vorschriften enthält ‑ entgegen der Auffassung der Klägerin ‑ die ebenfalls rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 8. Juli 2013 ‑ 10 L 828/13 ‑, juris. Nach dessen Feststellungen, denen die Klägerin in der Sache nicht entgegengetreten ist, verzichtet sie (auch) im Saarland systematisch darauf, Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung ihrer Container einzuholen. Dabei ist der zitierten Entscheidung auch nicht im Ansatz zu entnehmen, dass es in allen dokumentierten Fällen um schwierige Abgrenzungsfragen des Sondernutzungsrechts gegangen wäre, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat. Im Gegenteil betont das Verwaltungsgericht Saarlouis, dass es für die Klägerin im Regelfall, wenn auch möglicherweise nicht immer, offensichtlich war, ob eine Sondernutzung vorliegt. Im Hinblick auf Container, die auf Privatgrundstücken standen, deren Nutzung aber die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen erfordert, hat das Verwaltungsgericht Saarlouis auch allein die oben dargestellte, langjährige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Vorliegen einer Sondernutzung zugrunde gelegt und nicht ‑ überraschenderweise ‑ weitergehende Sondernutzungsformen statuiert. Das in jenem Verfahren dokumentierte Verhalten zeigt damit im Übrigen, dass sich die Klägerin um diese Anforderungen des Straßenrechts gerade nicht kümmert, sondern Rechtsbrüche billigend in Kauf nimmt, zumal sie in keinem der dem Verwaltungsgericht Saarlouis vorliegenden Fälle auch nur einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt hat (vgl. Rn. 24 des zitierten Beschlusses). Auch das Verwaltungsgericht Minden hat entsprechende Aktivitäten nicht feststellen können. Für das Gebiet des Beklagten gilt Gleiches.
110Worauf der Beklagte angesichts dessen eine Prognose, die Klägerin werde sich zukünftig rechtstreu verhalten, stützen könnte, ist nicht zu erkennen. Es zeigt sich vielmehr exemplarisch ein Verhaltensmuster, wonach die Klägerin geltendes Recht allenfalls dann zu akzeptieren bereit ist, wenn andernfalls konkrete Sanktionen drohen. Von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden ist jedoch zu erwarten, dass er sich stets, d. h. auch ohne äußeren Druck, an das geltende Recht hält und sich gegebenenfalls kundig macht, was dieses von ihm fordert.
111bb) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich im Übrigen auch darauf, dass das Auftreten ihres Geschäftsführers im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck vermittelt, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, ihr Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen, dies vielmehr danach letztlich auszuschließen ist. Dieser Gesamteindruck wird maßgeblich nicht nur durch das unter aa) dargestellte Auftreten der Klägerin, sondern vielmehr auch durch die engen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der Klägerin und ihres Geschäftsführers zu anderen Unternehmen geprägt, die selbst wiederum durch eine systematische Missachtung des für sie geltenden Rechts aufgefallen sind.
112In diesem Zusammenhang ist zunächst die Tätigkeit der Klägerin für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. zu nennen. Diese Geschäftsbeziehung ist, wie sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und unter anderem den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Beschluss vom 20. März 2013 ‑ 8 L 916/12 ‑ und im Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 ‑ 8 K 3344/12 ‑ ergibt, geprägt von einer durchgehenden Missachtung des Straßenrechts und der privatrechtlichen Verfügungsbefugnisse der betroffenen Grundstückseigentümer. Die für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. aufgestellten Container waren durchweg so platziert, dass eine Befüllung nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich war, teilweise ‑ insbesondere in I. ‑ sogar verbunden mit einer erheblichen Gefährdung der Nutzer und der Verkehrsteilnehmer.
113Dass darüber hinaus im Rahmen der kollusiven Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. die Gemeinnützigkeit einer Sammlung lediglich vorgetäuscht wurde,
114vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 20. März 2013 - 8 L 916/12 -, juris, und Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 - 8 K 2244/12 -,
115verleiht diesem Verhalten im vorliegenden Kontext zusätzliches Gewicht.
116Diesen vom Beklagten substantiiert erhobenen Einwänden ist die Klägerin nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten. Neben der pauschalen Erklärung, es werde in der Regel unzutreffend über die Aktivitäten berichtet, hat sie lediglich geltend gemacht, die Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. sei im November 2012 beendet worden. Eine schriftliche Kündigung hat die Klägerin aber auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz des in dem Kooperationsvertrag vom 28. Februar 2012 vereinbarten Schriftformerfordernisses nicht vorgelegt. Schon deshalb ist diese Erklärung wenig glaubhaft. Unabhängig davon stammen die von dem Beklagten eingeführten Berichte zu den Aktivitäten des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. alle aus der Zeit vor der angeblichen Kündigung. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals geltend gemacht hat, die Zusammenarbeit sei beendet worden, weil sich der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. wiederholt nicht an die vereinbarte Exklusivität der Zusammenarbeit gehalten habe, lässt sich diesem allgemeinen und vagen Hinweis nicht ansatzweise - geschweige denn in überprüfbarer Weise - entnehmen, dass dies bei einer, mehreren oder allen hier in Rede stehenden Sammlungen der Fall gewesen wäre. Dies gilt umso weniger, als etwa in Freiburg (Bericht der Badischen Zeitung vom 16. Oktober 2012) die Leerung der dort aufgestellten Sammelcontainer des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. von einem Fahrzeug mit Kennzeichen des Landkreises X3. -G1. (L3. ) erfolgte, in dessen Gebiet sich der Sitz der Klägerin befindet. Bei der Sammlungsanzeige des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. für das Gebiet des Beklagten im August 2012 wurde zudem die Rechtsvorgängerin der Klägerin als ausführendes Unternehmen benannt. Dass die festgestellten Verstöße ihr gleichwohl nicht zugerechnet werden könnten, ist weder ersichtlich noch ansatzweise substantiiert behauptet worden. Unabhängig davon änderte eine Einschaltung weiterer Sammelunternehmen nichts daran, dass die Klägerin an einer vorgetäuschten gemeinnützigen Sammlung verantwortlich mitgewirkt hat.
117Eine weitere zur Unzuverlässigkeit der Klägerin führende Geschäftsbeziehung unterhält diese mit dem Unternehmen G. , das - wie ausgeführt - nicht nur im Gebiet des Beklagten ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und private Verfügungsbefugnisse aufgefallen ist.
118Aus den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 - ergibt sich zudem eine Geschäftsverbindung der Klägerin zur F3. -U. KG, die ebenfalls für die Klägerin tätig geworden ist und sich ebenfalls durch ein systematisches Missachten straßenrechtlicher und privatrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit dem Einsammeln von Abfällen hervorgetan hat. Für die F3. -U. KG fungiert(e) der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist und Kommanditist, neben seinem Bruder K. O1. . Der hierauf bezogene Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass es das Unternehmen nicht mehr gebe und deshalb auch keine Zusammenarbeit mehr stattfinde, ändert an diesen Tatsachen nichts.
119Eine gleiche Konstellation ergibt sich für die M. KG aus F4. , in der die Brüder W. und K. O1. als Prokuristen fungieren. Dieses Unternehmen wiederum ist nach den substantiierten Ausführungen des Beklagten ebenfalls ‑ in Thüringen ‑ wegen Missachtung straßenrechtlicher Anforderungen auffällig geworden. Dem ist die Klägerin wiederum nicht entgegen getreten. Soweit sie darauf hinweist, es handele sich bei der M. KG um ein selbständiges Unternehmen, mag dies zutreffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Geschäftsführer der Klägerin für dieses Unternehmen Verantwortung trägt und damit die von diesem Unternehmen verwirklichten Unzuverlässigkeitsmerkmale auch auf die Klägerin durchschlagen. Der hierauf bezogene Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, erstens von nichts zu wissen und zweitens von einer Prokura nicht auf operative Einflüsse auf die Sammeltätigkeit schließen zu können, liegt gleich mehrfach neben der Sache. So ist die Klägerin auf den in Rede stehenden Sachverhalt bereits durch die Berufungserwiderung vom 2. April 2014 hingewiesen worden. Im Weiteren ist der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist der M. KG auch selbstverständlich in der Lage, sich entsprechendes Wissen zu verschaffen. Die Verantwortung endet nicht vor der operativen Sammeltätigkeit.
120Angesichts dessen besteht auch ausreichende Veranlassung, der Klägerin über die Person ihres Geschäftsführers das Verhalten der (früheren) C. GmbH zuzurechnen. Aus deren Sammlungsanzeigen unter anderem gegenüber dem Beklagten, jedoch auch in zahlreichen weiteren Fällen, ergibt sich, dass der Geschäftsführer der Klägerin als für die Sammlung Verantwortlicher der C. GmbH fungierte. Auch diese Gesellschaft ist bundesweit wegen zahlloser Verstöße gegen Straßenrecht aufgefallen.
121Der Erklärung der Klägerin, ihr Geschäftsführer sei im Rahmen der Anzeige der C. GmbH nach § 53 KrWG nur irrtümlich als Sammlungsverantwortlicher genannt worden, tatsächlich habe sein Bruder K. O1. diese Funktion innegehabt, kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass ein entsprechender "Irrtum" erst mehr als ein Jahr später aufgefallen sein soll - die korrigierte Sammleranzeige stammt vom 4. September 2013, die ursprünglichen Anzeigen vom 6. Juni 2012. Denn die C. GmbH hat diese Angaben in jener Zeit in einer Vielzahl von Fällen und gegenüber einer Vielzahl von Behörden ‑ auch im Zusammenhang mit Sammlungsanzeigen der AG Textilverbund ‑ gemacht. Auch der Umstand, dass nicht nur der Vorname des Klägers genannt wird, sondern sich in den Anzeigen auch sein korrektes Geburtsdatum findet, spricht gegen einen solchen Irrtum. Unabhängig davon erklärte sich eine solche konkretisierte Angabe von vornherein nicht, wenn der Geschäftsführer der Klägerin, wie angegeben, mit der C. GmbH nichts zu tun gehabt hätte. Warum dann deren Geschäftsführer auf die Idee gekommen sein könnten, ihn - mit korrekten Personalien - als Sammlungsverantwortlichen anzugeben, wäre schlicht nicht zu erklären. Dem entspricht, dass auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Grund für diesen angeblichen Irrtum nennen konnte. Allerdings erscheint es angesichts der korrekten persönlichen Daten und der unmittelbar darüber in der Rubrik "Betriebsinhaber, gesetzlicher Vertreter des Betriebsinhabers, vertretungsberechtigter Gesellschafter, Geschäftsführer" angegebenen Personalien des Bruders als ausgeschlossen, dass jemand schlicht "durcheinander gekommen" ist. Hinzu kommt, dass dies bei zwei unabhängigen Anzeigen - gegenüber den Regierungspräsidien L1. und H1. - hätte geschehen müssen. Zudem wird die enge Verbindung der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers mit der C. GmbH durch das von dem Beklagten geschilderte Verhalten und die Erklärungen eines Mitarbeiters der Klägerin aus September 2013 bestätigt, als dieser unter anderem die Herausgabe der Sammlungscontainer mit der Kennzeichnung der C. GmbH für die Klägerin bzw. das von ihr beauftragte Unternehmen G. forderte.
122Vor diesem Hintergrund spricht für die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch ihre Beteiligung in Person ihres Geschäftsführers an der AG Textilverbund, deren Geschäftsgebaren der Senat in mehreren Eilverfahren als unseriös und die Verantwortlichen deshalb als unzuverlässig gewertet hat.
123Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 - 20 B 869/13 -, 20 B 319/13 - und - 20 B 205/13 -; siehe ferner die die C. GmbH betreffenden Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 - und - 20 B 627/13 -, alle juris.
124Schließlich hat der Beklagte ebenfalls in der Sache unwidersprochen auf enge Beziehungen der Klägerin mit dem als unzuverlässig einzustufenden Unternehmen L. hingewiesen.
125Diese Umstände lassen insgesamt bei der gebotenen Gesamtschau und verständigen Würdigung nur den Schluss zu, dass die Klägerin selbst unzuverlässig ist. Es liegt nahe, dass es sich bei diesen zahlreichen Verbindungen nicht um bloße Zufälligkeiten handelt. Selbst wenn man dies jedoch zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, bliebe der Befund bestehen, dass sie sich offensichtlich nicht daran stört, dass ihre Geschäftspartner teilweise in ihrem Namen das für sie geltende Recht systematisch missachten. Dass sich dies in Zukunft nicht wiederholen wird, ist deshalb nicht zu erwarten, zumal die Klägerin zwar konkret angegeben hat, mit mehreren Unternehmen zusammenzuarbeiten, die für sie Sammlungen durchführten. Auch auf konkrete Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat es ihr Prozessbevollmächtigter aber abgelehnt, diese Kooperationspartner zu benennen.
126Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung mehr, ob in die Bewertung des durch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr vermittelten Gesamteindrucks auch eingestellt werden kann, dass sie gegenüber dem Beklagten möglicherweise (bewusst) falsche und/oder verschleiernde Angaben gemacht hat, um diesem die ihm zukommende Kontrolle unmöglich zu machen oder zumindest wesentlich zu erschweren. Dies könnte hier aber deshalb in Rede stehen, weil die Kläger in ihrer Anzeige an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht hat, bei ihrer Sammlung Drittbeauftragte einzuschalten, und die ihr gehörenden Container teilweise mit einer solchen Kennzeichnung versehen sind, die für diese Container die Verantwortlichkeit eines anderen Unternehmens nahe legt. Aufgrund dessen liegt der Schluss nicht fern, dass der Beklagten ‑ planmäßig ‑ in die Irre geführt werden soll. Seiner Aufgabe, ordnungsgemäße Zustände zu gewährleisten, kann er so allenfalls mit unnötig großem Ermittlungsaufwand und damit einhergehendem Zeitverlust nachkommen. Dies zeigt sich hier exemplarisch in Bezug auf das Unternehmen G. , das erst im Laufe eines zeitintensiven Untersagungsverfahrens und nach mehrfachen Anfragen klarstellte, selbst nicht Trägerin einer Sammlung zu sein. Erst im Anschluss daran konnte der Beklagte die Klägerin als Verantwortliche heranziehen. Die aus den Akten ersichtliche Verzögerungstaktik des Unternehmens G. widerlegt zugleich die Behauptung der Klägerin, die Strukturen dienten nicht der Verschleierung; sie seien auch jederzeit auf Nachfrage offen gelegt und die Überwachung nicht erschwert worden. Unabhängig davon ist sie auch hinsichtlich der Klägerin offensichtlich falsch; die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen G. hat sie auf Vorhalt vom 2. April 2014 erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt und bis heute die Angaben der weiteren Kooperationspartner verweigert.
127d) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Klärung, ob sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch daraus ergibt, dass sie trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Beklagten jedenfalls im gerichtlichen Verfahren ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
128Die Klägerin hat allerdings deutlich zu erkennen gegeben, dass sie jedenfalls nicht bereit ist, die Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG ernst zu nehmen. Anders ist der Vortrag, es sei eine reine Unterstellung, dass sie tatsächlich die von ihr prognostizierten Mengen einsammeln werde, hierbei handele es sich vielmehr um "Wunschgrößen", nicht zu verstehen. Sie macht damit deutlich, dass ihre Angaben keine Grundlage dafür sein können und sein sollen, dass der Beklagte insbesondere die Einhaltung der Anforderungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG überprüfen kann. Damit entzieht sich die Klägerin bewusst der vom Gesetzgeber mit der Anzeigepflicht verfolgten Kontrollmöglichkeit.
129Zur Erforderlichkeit einer plausibel geschätzten Prognose Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 43, m. w. N.
130Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass sie mit Blick auf § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von ihr eingesammelten Alttextilien nicht, jedenfalls nicht hinreichend dargelegt hat.
131Zwar ist im Einzelnen umstritten, welche Anforderungen im Rahmen des § 18 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 KrWG zu stellen sind. Da die Anzeigepflicht aber generell der zuständigen Behörde die Möglichkeit geben soll, die materielle Rechtmäßigkeit der Sammlung zu prüfen, zu der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG auch die schadlose Verwertung gehört, ist von einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege allenfalls dann auszugehen, wenn der Träger der Sammlung nachvollziehbar und transparent schildert, dass und wie der gesammelte Abfall der Verwertung zugeführt wird. Erforderlich ist dabei regelmäßig, dass er - sofern er die Abfälle nicht selbst verwertet - sein Vertragsverhältnis mit einem Verwertungsunternehmen, das selbst über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, offenlegt. Aus diesem Innenverhältnis muss sich zumindest der Verbleib der angezeigten Sammelmenge sowie ‑ im Hinblick auf das Merkmal ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 3 KrWG) ‑ die Wahrung der Abfallhierarchie ergeben.
132Die Frage, ob dabei angesichts des typischerweise bestehenden ökonomischen Interesses an einer möglichst weitgehenden Verwertung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind,
133vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2013 ‑ 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957; OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 8 B 10791/13 -, NVwZ-RR 2014, 135; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2013 - 17 K 7953/12 -, juris; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 49,
134oder ob aus dem Begriff der "Darlegung" in § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG in Verbindung mit dem Schutzgut des Kreislaufwirtschaftsgesetzes folgt, dass nach § 18 Abs. 2 Nrn. 4, 5 KrWG eine lückenlose Kette des Verwertungsweges einschließlich der Verwertungsverfahren sowie der genutzten Anlagen aufzuzeigen ist,
135so Bay. VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 20 B 14.666 -, AbfallR 2015, 79, m. w. N.; Wenzel, ZUR 2014, 579; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. Juli 2013 - 8 B 10553/13 -, juris,
136wird bislang nicht einhellig beantwortet. Allerdings dürfte der Sinn der Anzeigepflicht und der Verzicht auf Nachweise dafür sprechen, dass eher der letztgenannten Auffassung zu folgen ist, zumal auch bei einem langjährig positiven Marktpreis für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Preisverfall insgesamt oder in Teilsegmenten eintritt und die Verwertung wirtschaftlich weniger lohnend wird und gegebenenfalls die Wahrung der Abfallhierarchie (§ 6 KrWG) beeinträchtigen kann.
137Vorliegend sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es auch bei einer großzügigen Betrachtung an einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Alttextilien fehlt. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die entsprechenden Schilderungen der Klägerin in der Sammlungsanzeige vom 25. August 2012 und im Berufungsverfahren weder in sich widerspruchsfrei sind noch eine insgesamt transparente Darlegung der Verwertungswege enthalten. So trägt die Klägerin ‑ erstmals im Berufungsverfahren ‑ vor, die gesammelten Alttextilien in einem Lager in X2. ‑ offenbar nur grob ‑ vorzusortieren. Die eigentliche Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling soll von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. erfolgen. Diese wiederum sollen die gesammelten Alttextilien in B1. abholen. Wie dies für die in X2. gelagerten Textilien praktisch umzusetzen ist, bleibt offen. Darüber hinaus ist zumindest für das Unternehmen P. B. weder dargelegt noch ersichtlich, dass dieses für die in Rede stehenden Verwertungsverfahren zertifiziert ist. Die vorgelegten Bescheinigungen lassen dies nicht erkennen. Zudem wird durch die von der Klägerin vorgelegten Vereinbarungen nur die Abnahme von Alttextilien in einer Größenordnung von etwa 7.400 t sichergestellt. Ausgehend von den im Internet veröffentlichten Informationen der Klägerin,
138‑ vgl. http://dtrw.de/ueber-uns/unternehmen ‑
139stellt sie bundesweit 12.000 Altkleidercontainer auf. Legt man nur die Angaben der Klägerin zu den - im Vergleich zu den angezeigten Sammelmengen deutlich geringeren - tatsächlich im Gebiet des Beklagten gesammelten Abfallmengen zugrunde, ergibt sich eine mindestens doppelt so hohe jährliche Sammelmenge der Klägerin, für deren Verbleib und Verwertung entsprechende Nachweise und Darlegungen fehlen.
140Vgl. dazu bereits VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 -, auch zu ähnlichen tatsächlichen Erträgen pro Container im Kreis Q1. .
141Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, bei der Übernahme durch das Unternehmen P. B. handele es sich lediglich um eine Mindestabnahmemenge, ändert dies hieran nichts. Denn dieser Bescheinigung lässt sich entnehmen, dass derzeit lediglich 2.000 t Altkleider abgenommen werden. Nach den eigenen Angaben der Klägerin muss ihre aktuelle jährliche Sammelmenge deutlich darüber liegen.
142Die vorliegenden Bescheinigungen dürften damit erst recht ungeeignet sein, eine ordnungsgemäße Verwertung für die Vergangenheit nachträglich nachzuweisen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob ein entsprechender nachträglicher Nachweis im Rahmen des § 18 Abs. 7 KrWG zulässig wäre.
143Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris; dagegen Wenzel ZUR 2014, 579, 589.
144Schon aus diesem Grund kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz im Sinne dieser Vorschrift berufen. Unabhängig davon käme dieser nur im Hinblick auf eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG in Betracht. Für eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit, wie sie hier rechtmäßig vorliegt, bleibt diese Regelung außer Betracht.
1453. Angesichts der nach Vorstehenden gegebenen Unzuverlässigkeit der Klägerin kann offenbleiben, ob die Untersagung der angezeigten Sammlung auch auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfolgen konnte, weil der Sammlung möglicherweise überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstehen, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Gleichfalls bedarf es keiner ‑ abschließenden ‑ Auseinandersetzung mit der Frage, ob die angeführten defizitären Angaben in der Sammlungsanzeige die Annahme rechtfertigen, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung, wie sie § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG materiell fordert, nicht hinreichend sichergestellt ist. Über die zuvor angeführten Gesichtspunkte hinaus könnte hier allerdings auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass die von der Klägerin gemachten Angaben hinsichtlich des Umgangs mit Fehlwürfen ebenfalls nicht schlüssig sind. Unabhängig von der Frage, ob hierzu im Rahmen der Sammlungsanzeige Angaben erforderlich sind, dürfte die ordnungsgemäße und schadlose Behandlung der zwangsläufig auftretenden Fehlwürfe vom Träger einer Alttextiliensammlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG jedenfall materiell sicherzustellen sein. Dies könnte hier schon deshalb fraglich sein, weil die Klägerin die unmittelbar bei der Leerung der Container abgetrennten Fehlwürfe nicht dem Beklagten als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlässt.
146II. Die Zwangsmittelandrohung ist auf der Grundlage von §§ 55 ff. VwVG NRW erfolgt. Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
147Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
148Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Dezember 2013 - 8 K 1876/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung des Landratsamts Tübingen vom 16. Mai 2013 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
| |||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist gewerbliche Sammlerin von Alttextilien. Sie wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihr die Sammlung von Alttextilien im Gebiet des Beklagten untersagt wurde.
3Der Beklagte ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die in seinem Gebiet anfallenden und zu überlassenden Abfälle und hat die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Aufgaben auf die 1992 gegründete Entsorgungswirtschaft T. GmbH (im Folgenden esg) übertragen. Im Juni/Juli 2012 schloss er mit allen 14 Städten und Gemeinden im Kreisgebiet jeweils eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab, die im Wesentlichen zum Gegenstand hatte, dass die jeweilige Kommune die ihr obliegende Aufgabe des Einsammelns und Beförderns von Altkleidern aus privaten Haushaltungen auf den Beklagten überträgt. Unter dem 4. Oktober 2012 schlossen dann der Beklagte und die esg mit zwei Kreisverbänden des Deutschen Roten Kreuzes, mit der Arbeitsgemeinschaft des Kolpingwerkes Kreis T. und mit dem N. Hilfsdienst e. V. jeweils einen Kooperationsvertrag zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern im Gebiet des Beklagten durch die an den Kooperationsverträgen beteiligten karitativen Einrichtungen.
4Die an den vier Kooperationsverträgen vom 4. Oktober 2012 beteiligten Einrichtungen unterhalten auf dem Gebiet des Beklagten an 222 Standorten 311 Altkleidercontainer (Stand April 2015). Die Standorte verteilen sich auf sämtliche Kommunen im Kreisgebiet und in den Kommunen in der Regel auf die jeweiligen Ortsteile. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Standortliste Bezug genommen.
5Bereits unter dem 25. August 2012 zeigte die Klägerin, damals noch unter der Firma "O. Altkleider & Altschuh Textilrecycling", bei dem Beklagten die gewerbliche Sammlung von Alttextilien an und erklärte dazu: Es sei beabsichtigt, auf dem Gebiet des Beklagten unbefristet im Wege eines Container-Bringsystems jeden Monat etwa 18 t Altkleider zu sammeln. Sammlungsverantwortlicher sei der Inhaber der damaligen Einzelfirma und jetzige Geschäftsführer der Klägerin, Herr W. O1. . Die gesammelten Textilien würden von Fehlwürfen aussortiert, in Lagern untergebracht, von Kunden dort abgeholt, zur Wiederverwendung vorbereitet und teilweise recycelt. Der Anzeige waren Bescheinigungen der Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING Sp. Z o.o. und P. B. s.l. beigefügt, in denen diese sich verpflichteten, der Klägerin insgesamt eine Menge von 1.450 t Altkleidern jährlich abzunehmen.
6Im August/September 2012 leitete der Beklagte die Anzeige der Klägerin zusammen mit weiteren zwischen Ende Juli 2012 und Mitte September 2012 bei ihm angezeigten gewerblichen Sammlungen an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden weiter. In der Folge erklärten die Kommunen mit weitgehend wortgleichen Schreiben, diese Sammlungen beeinträchtigten in ihrem Zusammenwirken die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich. Deshalb komme nur eine Untersagung der gewerblichen Sammlungen in Betracht.
7Mit Schreiben vom 25. September 2012 forderte der Beklagte von der Klägerin weitere Unterlagen hinsichtlich der beabsichtigten Sammlung an und bemängelte, dass die als Anlage zur Sammlungsanzeige angekündigte Standortliste nicht beigefügt gewesen sei. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2012 lehnte die Klägerin solche Angaben ab, da sie hierzu nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht verpflichtet sei.
8Unter dem 25. Oktober 2012 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung ihrer Sammlung an. Dazu führte er aus: Die Anzeige der Klägerin sei unvollständig. Sie enthalte lediglich eine allgemeine Beschreibung der bundesweit üblichen Leistungen der Klägerin ohne konkreten Bezug auf sein Kreisgebiet. Die Klägerin habe keine Standortliste vorgelegt; hierzu sei sie auch nicht bereit. Zudem bestehe für Alttextilien und Altschuhe im Kreisgebiet eine von karitativen Einrichtungen durchgeführte haushaltsnahe und hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung. Die von der Klägerin angezeigte Sammlung gefährde im Zusammenwirken mit den weiteren angezeigten Sammlungen die Funktionsfähigkeit dieses Systems, ohne wesentlich leistungsfähiger zu sein.
9Mit Ordnungsverfügung vom 21. November 2012 untersagte der Beklagte der Klägerin ab Bestandskraft der Verfügung die angezeigte gewerbliche Sammlung von Bekleidung und Textilien. Zugleich drohte er für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro an. Zur Begründung führte er aus: Die Untersagung stütze sich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Der Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei durch die geplante Sammlung der Klägerin sowie die weiteren 14 angezeigten Sammlungen im Kreisgebiet wesentlich beeinträchtigt.
10Am 28. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Beklagte habe seine Ordnungsverfügung ausweislich der Begründung ausschließlich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gestützt. Erst im gerichtlichen Verfahren habe der Beklagte die Unzuverlässigkeit der Klägerin als Untersagungsgrund angeführt. Insoweit sei die Untersagung formell rechtswidrig, da sie zu den dort erhobenen Vorwürfen nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Unabhängig davon sei sie nicht unzuverlässig. Eine Containerstandortliste habe sie nicht einreichen müssen. Dies werde mit der Klagebegründung jedoch nachgeholt. Sie sei auch als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb anerkannt. Überwiegende öffentliche Interessen stünden ihrer Sammlung nicht entgegen. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Systems des Beklagten sei auch im Zusammenwirken mit den übrigen angezeigten Sammlungen nicht zu erkennen. Der Beklagte selbst habe eine solche Gesamtschau nicht vorgenommen, er wisse nicht einmal, wieviele Container gewerbliche Sammler überhaupt im Kreisgebiet aufgestellt hätten. Es sei auch nicht zu erkennen, dass das vom Beklagten initiierte System wesentlich leistungsfähiger sei. Schließlich genieße sie nach § 18 Abs. 7 KrWG Vertrauensschutz.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Verfügung des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Untersagung der Sammlung rechtfertige sich neben dem Entgegenstehen öffentlicher Interessen auch aus der Unzuverlässigkeit der Klägerin. Insofern werde die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung ergänzt. Die Klägerin bzw. ihre Vorgängerfirma O. sei als ausführendes Sammelunternehmen des Vereins C5. E. e. V. für umfangreiche und systematische Verstöße gegen das Straßenrecht mitverantwortlich gewesen. Auch folge aus der Personalunion des Geschäftsführers der Klägerin mit der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Person der von der vormaligen C. GmbH (jetzt F. GmbH) angezeigten Altkleidersammlung die Annahme, auch die Klägerin sei nicht hinreichend zuverlässig. Zudem habe sie selbst Container unter Missachtung des Straßenrechts aufgestellt und ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis genutzt. Zumindest am Standort T1. Weg in T. seien Container so unmittelbar am Rand der öffentlichen Wegefläche aufgestellt worden, dass die Befüllung und Entleerung über die öffentliche Straße erfolgen müsse und insofern eine Sondernutzung vorliege. Zudem habe die Klägerin gegen ihre Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 KrWG verstoßen. Zum Ausmaß der Sammlung habe sie lediglich angegeben, sie beabsichtige, Sammelcontainer im Kreisgebiet aufzustellen. Konkretere Angaben dazu, wie viele Container in welchen Städten und Gemeinden aufgestellt werden sollten, seien auch auf Nachfrage nicht erfolgt. Informationen zu den Standorten seien vielmehr ausdrücklich verweigert worden. Dies sei umso bedeutsamer, als die Klägerin an einer Vielzahl ungenehmigter Aufstellvorgänge in der Vergangenheit beteiligt gewesen sei. Auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Alttextilien habe sie nicht hinreichend dargelegt. Der pauschale Hinweis auf eine Entsorgung in Spanien und Polen genüge hierfür nicht.
16Die Untersagung könne sich zudem auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG stützen. Im Kreisgebiet bestehe eine hochwertige haushaltsnahe Erfassung und Verwertung von Alttextilien in Kooperation mit den seit langem in dieser Abfallfraktion aktiven gemeinnützigen Sammlungen. Durch die Sammlung der Klägerin sei im Zusammenspiel mit den übrigen angezeigten gewerblichen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten gefährdet. Die Sammlung der Klägerin sei auch nicht wesentlich leistungsfähiger. Eine Bestandssammlung liege nicht vor, weil die Klägerin nicht habe belegen können, in der Vergangenheit eine Sammlung mit ordnungsgemäßer und schadloser Verwertung durchgeführt zu haben.
17Mit dem angegriffenen Urteil vom 30. September 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Verfügung vom 21. November 2012 sei formell rechtmäßig, insbesondere sei der Beklagte für ihren Erlass zuständig gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Landrätin des Beklagten sowohl öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin als auch Untere Umweltschutzbehörde sei. Eine hinreichende organisatorische Trennung dieser Funktionen innerhalb der Behörde sei schon deshalb gewährleistet, weil die esg für den Beklagten die Entsorgungspflichten übernommen habe. Gegen eine hinreichende Trennung spreche auch nicht, dass die Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu den angezeigten Sammlungen von Alttextilien überwiegend wortidentisch seien. Die Koordination der Stellungnahmen habe die esg übernommen, der Beklagte sei hieran nicht beteiligt gewesen. Das Zusammenwirken der esg und der Städte und Gemeinden bedeute keine Beeinträchtigung der Neutralität des Beklagten.
18Der von der Klägerin angezeigten Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. Sie führe im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten. Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers würden wesentlich beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass das Zusammenwirken der beim Beklagten angezeigten 15 gewerblichen Sammlungen die bestehenden karitativen Sammlungen nicht nur gefährde, sondern schlicht unmöglich mache. Im Kreisgebiet sei eine maximale Sammelmenge für Alttextilien und Altschuhe von 2.250 t zu erwarten. Verteilte man diese gedanklich auf die 15 angezeigten gewerblichen Sammlungen und die vier vorhandenen Sammlungen der karitativen Einrichtungen, bliebe für jeden Sammler eine jährliche Sammelmenge von weniger als 120 t übrig. Die Klägerin allein beabsichtige jedoch, 216 t pro Jahr einzusammeln. Mehrere andere Sammler hätten ebenfalls Sammelmengen von mehr als 120 t jährlich angezeigt. Angesichts dessen gebe es keinen Zweifel daran, dass sich die gewerblichen Altkleidersammler einen ruinösen Wettbewerb liefern würden, in dem die karitativen Altkleidersammlungen notwendig untergehen müssten. Es sei eine Gesamtschau vorzunehmen, denn das Merkmal des Zusammenwirkens im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG verlange kein abgestimmtes Vorgehen der gewerblichen Sammler nach einem gemeinsam entwickelten Plan. Auch das zufällige Nebeneinander mehrerer Sammlungen erfülle dieses Merkmal.
19Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt zur Begründung aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es an der Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde seien nicht hinreichend getrennt. Letztere sei nicht neutral, sondern entscheide in eigener Sache, weil der Kreis als Mehrheitseigner der esg an einem hohen Sammelaufkommen interessiert sei. Die fehlende organisatorische Trennung sei insbesondere im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und damit aus europarechtlichen Gründen nicht hinnehmbar. Dass verschiedene Personen in unterschiedlichen Dezernaten tätig geworden seien, ändere nichts daran, dass diese das gemeinsame Ziel verfolgten, konkurrierende Altkleidersammlungen privatwirtschaftlich agierender Unternehmen zu verhindern. Zu beachten sei auch, dass der Ministerialerlass zur Umsetzung der behördeninternen Trennung erst am 13. März 2013 ergangen sei, die angefochtene Ordnungsverfügung jedoch bereits am 21. November 2012.
20Die Untersagungsverfügung könne nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt werden. Es sei bereits fraglich, ob die karitativen Einrichtungen als beauftragte Dritte im Sinne des § 22 KrWG anzusehen seien. Eine wirksame Drittbeauftragung im Sinne dieser Vorschrift habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Diese sei zumindest vergaberechtswidrig erfolgt. Im Hinblick auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dürfe auch nicht auf die angezeigten und damit lediglich geplanten Sammelmengen abgestellt werden. Das Verwaltungsgericht habe "frei jeder empirischen Grundlage und in wilder Spekulation“ eine Vernichtung der karitativen Sammlungen prognostiziert. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht nicht die von ihr (der Klägerin) prognostizierte Menge zugrunde legen dürfen. Dass sie diese tatsächlich einsammeln könne, sei eine reine Unterstellung. Prognosen seien "Wunschgrößen, die sich nachträglich nicht selten als Fehlvorstellungen entpuppten". Zumindest müssten jedoch mildere Mittel vorab geprüft werden. In Betracht komme insoweit eine Limitierung der Sammelcontainer pro gewerblichem Sammler. Zudem habe ihr das Verwaltungsgericht zu Unrecht Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG verweigert. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung hinreichend dargelegt. Mindestens einmal in der Woche hätten ihre Fahrer die Standorte abgefahren und alle Container geleert. Dabei hätten sie schon im Vorfeld das Sammelgut von den Fehlwürfen getrennt. Diese Fehlwürfe seien in die dafür extra vorgesehenen Behälter, die sich in allen Fahrzeugen befunden hätten, gefüllt worden. Das bereinigte Sammelgut und die Fehlwürfe seien in das Lager in Wülfrath transportiert worden. Die Fehlwürfe seien in von dem Unternehmen Remondis bereitgestellten Containern unmittelbar entsorgt, das übrige Sammelgut vorsortiert worden. Der überwiegende Teil der Kleidung, Schuhe und Textilien sei dann an das benannte polnische Unternehmen als Second-Hand-Ware, der Rest an das benannte spanische Unternehmen verkauft worden. Diese hätten die Ware jeweils vom Lager in B1. abgeholt. Entsprechende Verträge mit den zertifizierten Abnehmern seien bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden. Insbesondere das Unternehmen P. B. habe die übernommene Ware dann weiter sortiert und in verschiedene Qualitätskategorien eingeteilt. Bedenken ließen sich auch nicht daraus konstruieren, dass sie, die Klägerin, mit maximal 12.000 Altkleidercontainern lediglich Abnahmebestätigungen für 7.400 t pro Jahr vorgelegt habe. Das Unternehmen P. B. habe mit 2.000 t pro Jahr lediglich die Mindestabnahmemenge angegeben. Bei Bedarf werde mehr Altkleidung abgenommen.
21Gewichtige Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit habe der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht belegen können. Verfehlungen der C. GmbH, der AG Textilverbund und der M. KG könnten ihr nicht zugerechnet werden. Die unterschiedlichen Gesellschaften stellten kein Firmengeflecht dar, sondern seien rechtlich selbständige Unternehmen. Vermeintliche Unregelmäßigkeiten der C. GmbH könnten ihr auch nicht deshalb zugerechnet werden, weil ihr Geschäftsführer in Anzeigen der C. GmbH als verantwortliche Person genannt worden sei. Dies sei irrtümlich geschehen, gemeint gewesen sei dessen Bruder, Herr K. O1. . Dies sei, nachdem das "Missgeschick" aufgefallen sei, umgehend korrigiert worden. Auch nach der Umfirmierung der C. GmbH in die F. GmbH sei dort Herr K. O1. als verantwortliche Person eingetragen. Die konkreten Vorwürfe des Beklagten müssten daher mit Nichtwissen im Hinblick auf Container der C. GmbH bestritten werden. Gleiches gelte für den angeblichen Umstand, dass eines ihrer Fahrzeuge verwendet worden sei, um Sammelcontainer der L. aufzustellen. Auch die Geschäftsbeziehung zum Verein Babynotfallhilfe E. e. V. führe nicht zur Unzuverlässigkeit. Die mit diesem Verein geschlossenen Verträge seien schon im November 2012 gekündigt worden. Zutreffend sei lediglich, dass sie, die Klägerin, mit mehreren Dienstleistungsfirmen zusammenarbeite und von diesen ihre Container betreuen lasse. Diese seien vertraglich verpflichtet, sich bei der Aufstellung der Container an gesetzliche Vorschriften zu halten. Für die Einhaltung dieser Verpflichtungen seien aber die beauftragten Unternehmen allein verantwortlich. Fehlverhalten könne ihr nicht zugerechnet werden. Die Vorwürfe gegen das Unternehmen G. seien unsubstantiiert. Soweit der Beklagte auf einen Vorfall von Ende Juni 2014 in X. -T2. abstelle, handele es sich um einen privaten Stellplatz, für den eine Genehmigung vorliege. Ihrerseits sei nicht bekannt, dass das Berufungsverfahren den Suspensiveffekt entfallen lasse. Hinsichtlich der Feststellungen aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 reiche der Hinweis, dass diese Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Die dortigen Feststellungen könnten damit nicht verwandt werden.
22Die Klägerin beantragt,
23das angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
24Der Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend: An seiner Zuständigkeit bestünden keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere bedürfe es keiner Trennung der Zuständigkeiten dergestalt, dass diese nicht wieder auf einer höheren Ebene zusammenfielen. Das sei bei der Wahrnehmung verschiedener Aufgabenbereiche durch einen Rechtsträger jedenfalls auf der obersten Ebene unvermeidbar und vom Gesetzgeber als solches auch hingenommen. Insoweit sei die gewählte Organisationsstruktur nicht zu beanstanden. Der handelnde Sachbearbeiter sei dem Sachgebiet 70 des Dezernats 04 zugeordnet. Für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger habe im vorliegenden Zusammenhang der Kreisdirektor als Leiter des Dezernats 02 gehandelt. Die tatsächlich tätige esg sei organisatorisch und personell autonom.
27Die Klägerin sei unzuverlässig. Der erkennende Senat habe bereits festgestellt, dass das "Schwesterunternehmen" der Klägerin, die C. GmbH, unzuverlässig sei. Die enge Verbindung in einem Firmengeflecht ergebe sich maßgeblich daraus, dass der Geschäftsführer der Klägerin zugleich als für die Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs verantwortliche Person der C. GmbH fungiere, wie etwa die bei ihm, dem Beklagten, eingegangene Anzeige der gewerblichen Altkleidersammlung der C. GmbH vom 27. August 2012 zeige. Auch in Anzeigen der ebenfalls unzuverlässigen "AG Textilverbund" bzw. "AG Textilverbund GmbH & Co. KG" sei der Geschäftsführer der Klägerin als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes der C. GmbH verantwortliche Person genannt worden. Dass dies ein Irrtum gewesen sein solle, sei der Klägerin nicht abzunehmen. Zudem zeige der Umstand, dass sie Behördenkorrespondenz der C. GmbH und der F. GmbH habe vorlegen können, die bestehenden engen Verflechtungen der Unternehmen. Darüber hinaus seien die Brüder K. und W. O1. gemeinsam Prokuristen der M. KG, die ebenfalls in großem Umfang illegal Altkleidercontainer aufstelle. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin habe sich auch in seinem Zuständigkeitsbereich bestätigt. Namentlich sei in T. , T1. Weg, ein illegal aufgestellter Sammelcontainer aufgefunden worden, der der gewerblichen Sammlung der Klägerin zuzuordnen sei. Ferner seien im September 2013 in der Gemeinde F1. von einem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug aus ein Altkleidercontainer des Unternehmens L. in der Nähe des dortigen Kaufparks im öffentlichen Straßenraum sowie zwei weitere L. -Altkleidercontainer auf Privatgrund ohne Gestattung des Eigentümers aufgestellt worden. Diese Container hätten sich so am Rand des öffentlichen Straßenraums befunden, dass sie nur unter dessen Inanspruchnahme hätten befüllt und entleert werden können. Mit dem gleichen Fahrzeug sei am Folgetag bei den kommunalen Betrieben in T. versucht worden, Altkleidercontainer mit einer Kennzeichnung der C. GmbH auszulösen. Der Fahrer habe angegeben, Altkleidercontainer des Unternehmens G. abholen zu wollen. Im Kreisgebiet sei zudem festzustellen, dass eine Vielzahl von Containern mit der Kennzeichnung der C. GmbH inzwischen von dem Unternehmen G. genutzt werde. Dieses gehöre einem Herrn E1. , der wiederum zugleich als Vertreter der Klägerin agiere, wie sich aus verschiedenen Schreiben des Unternehmens G. einerseits und der Klägerin andererseits ergebe. Er verfüge auch über eine der Klägerin zugeordnete E-Mail-Adresse. Das Unternehmen G. sei im Kreisgebiet durch systematische Verstöße gegen das Straßenrecht und die Verfügungsbefugnis privater Grundstückseigentümer etwa in S. , B2. und X. sowie T. aufgefallen. Eine Sammlung habe sie aber nicht angezeigt. Im Rahmen eines Untersagungsverfahrens habe sie angegeben, nur Sammlungen Dritter zu betreuen. Erst auf weitere Nachfrage habe sie konkretisiert, dass es sich insoweit ausschließlich um Sammlungen der Klägerin handele. Gegenwärtig befänden sich nach den Erkenntnissen der esg mindestens 17 nicht angezeigte und illegal aufgestellte Altkleidercontainer des Unternehmens G. im Kreisgebiet. In jüngerer Zeit seien zwei weitere Vorfälle (C1. Straße und N1. in H. ) bekannt geworden, bei denen das für die Klägerin tätige Unternehmen G. ohne Einverständnis der Berechtigten Sammelcontainer auf Privatgelände aufgestellt habe. Letztlich liege die Vermutung nahe, dass die Klägerin ihre unzulässigen Sammelaktivitäten tatsächlich nur unter einer neuen Firma fortsetze. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich zudem daraus, dass sie noch unter der Firmierung O. im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. umfangreich und systematisch gegen das Straßenrecht verstoßen habe. Zugleich habe sie sich einer angeblich gemeinnützigen, in Wahrheit jedoch gewerblichen Sammlung beteiligt und die Gemeinnützigkeit lediglich vorgetäuscht. Solche Aktivitäten habe die Klägerin auch im Kreisgebiet entfaltet. Der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. habe im Rahmen des Anzeige- und Untersagungsverfahrens mehrfach bestätigt, dass er die Klägerin mit der Durchführung der Sammlungen beauftragt habe. Ein weiterer Beleg für die Unzuverlässigkeit der Klägerin sei der Umstand, dass sie Ende Juni 2014 einen ihrer Altkleidercontainer auf städtischem Grund in X. -T2. aufgestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich bereits nicht mehr auf die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs berufen können. Die vorgelegte Genehmigung des - angeblichen - Grundstückseigentümers sei falsch. Die Klägerin könne die substantiierten Vorwürfe auch nicht mit Nichtwissen bestreiten. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Aktivitäten der C. GmbH, da der Geschäftsführer der Klägerin als verantwortliche Person dieses Unternehmens agiert habe, als auch - erst recht - für die Aktivitäten eines auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeugs. Die Angaben der Klägerin, sie lasse ihre Container durch mehrere Dienstleistungsfirmen betreuen und sei deshalb für Missstände nicht verantwortlich, lasse ihre fortbestehende abfallrechtliche Verantwortlichkeit für die von ihr angezeigte Sammlung unberücksichtigt. Unabhängig davon widersprächen diese Angaben der von der Klägerin abgegebenen Sammlungsanzeige. Schließlich habe die Klägerin auch nicht mitgeteilt, welche weiteren Dienstleistungsfirmen sie neben dem Unternehmen G. beauftragt habe. Ausführliche Feststellungen zur Unzuverlässigkeit der Klägerin ergäben sich zudem aus den Feststellungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 - 11 K 3593/13 - und - 11 K 1711/11 - sowie aus weiteren Erkenntnissen aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland.
28Entgegen den Einwänden der Klägerin stünden der angezeigten Sammlung auch überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die etablierten Sammlungen der gemeinnützigen Kooperationspartner seien insbesondere hochwertig, wie die jährlichen Sammelmengen (2014: 1.802 t einschließlich 62 t Alttextilien aus Straßensammlungen, 2013: 1.624 t einschließlich 60 t Alttextilien aus Straßensammlungen) sowie die bedarfsoptimierte Nachverdichtung der Infrastruktur auf inzwischen 222 Standorte mit 311 Containern belegten. Ergänzend sei insoweit vorzutragen, dass die Organisation der Alttextiliensammlung nicht zu beanstanden sei. Es liege eine wirksame Drittbeauftragung der karitativen Einrichtungen im Sinne von § 22 KrWG vor. Dabei handele es sich um eine Vorschrift des Abfallrechts, nicht um eine solche des Vergaberechts. Allerdings seien auch die Anforderungen des Vergaberechts erfüllt. Im Übrigen sei auf die konkrete Organisation der Alttextilienentsorgung im Kreisgebiet abzustellen. Er, der Beklagte, habe sich dafür entschieden, diese dadurch sicherzustellen, dass er Kooperationsverträge abschließe und sich Weisungsrechte vorbehalte, die eine flächendeckende Alttextiliensammlung garantierten. Die Funktionsfähigkeit der karitativen Sammler sei deshalb mit der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gleichzusetzen. Im Hinblick auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung sei diese konkrete Ausgestaltung maßgeblich. Würden die karitativen Einrichtungen Altkleidermengen an die gewerblichen Sammler verlieren, bestünde die Gefahr, dass sie sich aus der Altkleiderentsorgung zurückzögen. Gleichzeitig sei jedoch nicht garantiert, dass die gewerblichen Sammler die Entsorgung dauerhaft sicherstellten. Ihm könne auch nicht zugemutet werden, die Mengenschwelle zu bestimmen, ab der die karitativen Einrichtungen ihre Altkleiderentsorgung voraussichtlich aufgäben. Eine solche Schwelle könne auch niemals vorab fixiert werden, da sie unter anderem von den schwankenden Marktpreisen von Alttextilien abhänge. Deshalb sei es ihm ebenso wenig möglich, ein bestimmtes Mengenkontingent für die gewerblichen Sammler freizuhalten.
29Schließlich sei die Untersagung auch deshalb rechtmäßig, weil die Klägerin ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht ausreichend nachgekommen sei, insbesondere habe sie die Verwertungswege nicht ordnungsgemäß dargelegt. Der Verbleib der Alttextilien und die vorgesehenen Verwertungen blieben offen. Hinweise auf die in der Anzeige vom 25. August 2012 bezeichneten Entsorgungsverfahren "Vorbereitung zur Wiederverwendung" und "Recycling" ließen sich weder den Bescheinigungen der P. B. noch denjenigen der W1. TEXTILE RECYCLING entnehmen. Vielmehr kauften diese offenbar lediglich Textilien bei der Klägerin ab. Die Klägerin selbst habe lediglich angegeben, die gesammelten Alttextilien in Lagern unterzubringen, wo sie von den Kunden abgeholt würden. Eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle sei insoweit nicht nachzuvollziehen. Dies gelte ebenfalls für die nach Angaben der Klägerin nicht unerhebliche Menge von monatlich bis zu 1,44 t Fehlwürfen. Diese unterlägen der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Kreisgebiet. Die von der Klägerin angezeigte Entsorgung der Fehlwürfe im Müllheizkraftwerk L1. sei deshalb keine ordnungsgemäße Verwertung. Die dargelegten Einwände würden durch den Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht entkräftet. Die Klägerin habe lediglich in der Vergangenheit liegende Entsorgungswege geschildert. Unabhängig davon wichen die in der Zukunft beabsichtigten Sammlungen von dieser Darstellung und der angezeigten Sammlung ab. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin nunmehr die Sammlungen nicht mehr selbst durchführen wolle. Ferner solle die Entsorgung der Fehlwürfe offenbar nicht mehr im Müllheizkraftwerk in L1. , sondern in der AWA X1. erfolgen. Zudem gebe die Klägerin erstmals an, im Lager in X2. eine Sortierung vorzunehmen. Die von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. bestätigte Ankaufmenge für Alttextilien von insgesamt maximal 7.400 t pro Jahr sei im Hinblick auf die Aktivitäten, die die Klägerin selbst im Internet veröffentliche, unplausibel. Sie gebe an, ca. 12.000 Altkleidercontainer deutschlandweit zu betreiben. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die P. B. eine Mindestabnahme bescheinigt habe. Es fehle jeglicher Anhalt, bis zu welcher tatsächlichen Sammelmenge das Unternehmen Aufnahmekapazitäten habe.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten und der weiteren in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
33Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. November 2012 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34I. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Sammlung von Alttextilien ist hier § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Danach ist die Durchführung einer Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt.
351. Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Beklagte zu ihrem Erlass zuständig und die im erstinstanzlichen Verfahren auf den Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erweiterte Begründung nicht zu beanstanden.
36a) Der Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt. Er ist als Untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 LAbfG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 3. Februar 2015 in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung (GV. NRW. S. 267) für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig. Die Regelung entspricht der bereits nach der Vorgängerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) bestehenden Rechtslage.
37Vgl. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 3043/11 -, juris.
38An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass er zugleich nach § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger war und ist. Die Zusammenfassung der Aufgaben des Vollzugs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in oder bei einer Behörde ist zwar aus rechtsstaatlichen Gründen, namentlich unter den Gesichtspunkten des Gebots der fairen Verfahrensgestaltung und der Neutralitätspflicht, nicht bedenkenfrei, da es bei der Wahrnehmung der unterschiedlichen Aufgaben zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, GewArch 2014, 245, und vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl. 2013, 1537.
40Um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte in allgemeiner Form angewiesen, eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der Unteren Umweltschutzbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits zu gewährleisten.
41Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Az. IV-2-408.10.02.
42Diese Voraussetzung ist bei dem Beklagten erfüllt und auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung erfüllt gewesen. Für das Gebiet des Beklagten wurde die Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bereits in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts an die esg delegiert, an der der Beklagte neben zwei privaten Entsorgern mehrheitlich beteiligt ist. Zwar ist der Beklagte damit nicht aus seiner Position als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger entlassen, die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist aber institutionell weitergehend verselbständigt, als es etwa bei einer Zuständigkeitsverteilung auf unterschiedliche Fachbereiche desselben Rechtsträgers der Fall wäre. Die Aufgaben der Beteiligungsverwaltung und damit auch die Zuständigkeit für die esg sind dabei im Dezernat 02 unter Leitung des Kreisdirektors angesiedelt. Die Funktion der Unteren Abfallbehörde wird hingegen von dem Fachbereich 70 des Dezernats 04 der Verwaltung des Beklagten ausgeübt. Die Verantwortlichkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde nehmen für das Kreisgebiet der Beklagten demnach unterschiedliche Stellen und Personen wahr. Diese Aufgabenverteilung bestand, wie dem Senat aus in anderen (Eil-)Verfahren - so etwa dem Verfahren 20 B 444/13 - überreichten Organisationsplänen des Beklagten aus dem Jahr 2012 bekannt ist, auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung.
43b) Entgegen der von der Klägerin erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Untersagungsverfügung im gerichtlichen Verfahren nunmehr auch auf die fehlende Zuverlässigkeit der Klägerin gestützt hat. Beinhaltet das Vorgehen des Beklagten eine Ergänzung der vorhandenen Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) der angefochtenen Untersagungsverfügung, ist dies unter dem hier behandelten Gesichtspunkt der formellen Rechtmäßigkeit ohne Weiteres zulässig, weil nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW sogar eine vollständig fehlende Begründung nachgeholt werden kann.
442. Die Untersagungsverfügung vom 21. November 2012 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat seine Untersagungsverfügung zu Recht (auch) darauf gestützt, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen.
45Die Problematik des "Nachschiebens von Gründen" stellt sich hier nicht, weil der Senat auch ohne eine entsprechende Ergänzung der Begründung nicht gehindert gewesen wäre, die angefochtene Untersagungsverfügung auch unter dem Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit der Klägerin zu prüfen. Denn bei einer Sammlungsuntersagung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; das Merkmal der Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, die gegebenenfalls von Amts wegen hätte erfolgen müssen.
46Vgl. dazu nur Marks in: Landmann/Rohmer, GewO - Kommentar, § 35 Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 643/13 -, juris.
47a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Denn die Untersagung der Sammlung stellt einen Dauerverwaltungsakt dar; für einen solchen wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 ‑ 20 A 3043/11 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 20 ZB 13.2510 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2013 ‑ 10 S 1202/13 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, juris.
49Von diesem allgemeinen Grundsatz für die vorliegende Fallgestaltung eine Ausnahme zu machen, ist auch im Hinblick auf die gewerberechtliche Rechtsprechung, wonach es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, nicht angezeigt. Diese Rechtsprechung beruht auf der im materiellen Recht angelegten Trennung zwischen Untersagungsverfahren einerseits (§ 35 Abs. 1 GewO) und Wiedergestattungsverfahren andererseits (§ 35 Abs. 6 GewO).
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1.
51Eine vergleichbare Regelung enthält das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht. Auch der Umstand, dass eine Sammlung jederzeit erneut angezeigt werden kann, ist zumindest im Hinblick auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kein funktionales Äquivalent zum Wiedergestattungsverfahren, da es sich bei der Zuverlässigkeit ‑ wie aus dem Nachstehenden folgt ‑ nicht um ein unmittelbar sammlungsbezogenes, sondern um ein personenbezogenes Merkmal handelt.
52b) Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert, sondern wird in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG vorausgesetzt. Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 GewO unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, liegt es angesichts des Fehlens einer eigenständigen gesetzlichen Begriffsbestimmung nahe, insoweit auf die zu § 35 GewO entwickelten Kriterien zurückzugreifen.
53Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.
54Dies ist auch bei anderen spezialgesetzlich geregelten gewerblichen Tätigkeiten anerkannt.
55Vgl. zum Gaststättenrecht etwa: OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -, m. w. N.
56Die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist insbesondere nicht auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien beschränkt, da gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 122/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -,
58a. a. O.
59§ 3 Abs. 2 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV -) findet zur Konkretisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ebenfalls keine ausschließliche Anwendung. Diese Vorschrift dient ausweislich ihres Abs. 1 allein der Konkretisierung von § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG; eine Konkretisierung von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist hingegen nicht vorgesehen. Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen ist es auch nicht geboten, den Anwendungsbereich der Norm über ihren Wortlaut hinaus auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu erstrecken. Dies gilt schon deshalb, weil die zuvor genannte Verordnung lediglich einen bestimmten eingegrenzten Regelungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes betrifft, so dass sich nicht erschließt, warum die auf diesen eingeschränkten Regelungsbereich abstellende Vorschrift des § 3 Abs. 2 AbfAEV darüber hinaus auch im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG Berücksichtigung finden sollte. Unabhängig davon wäre ein Rückgriff etwa auf straßenrechtliche Vorschriften auch bei einer Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfAEV möglich, da es sich bei den dort aufgeführten Konkretisierungen lediglich um Regelbeispiele handelt.
60Nach den damit grundsätzlich maßgeblichen zu § 35 GewO entwickelten Grundsätzen ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine juristische Person, ist auf das Verhalten der für sie handelnden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter abzustellen. Deren (Un-)Zuverlässigkeit schlägt unmittelbar auf den Gewerbetreibenden durch.
61Vgl. dazu nur Marcks in: Landmann/ Rohmer, a. a. O., § 35 Rn. 65, m. w. N.
62Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines rechtlichen, moralischen oder ethischen Vorwurfs noch ein Charaktermangel.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 - 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553; zusammenfassend Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 29 ff.; Brüning in: Pielow, GewO 2009, § 35 Rn. 19 ff.
64Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen dabei nicht zwingend im Rahmen des konkret untersagten Gewerbebetriebes eingetreten sein. Denn die Unzuverlässigkeit ist eine Frage der persönlichen Veranlagung und Haltung, die sich nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Betroffenen beurteilt, so dass auch Komponenten außerhalb des Gewerbebetriebes maßgeblich sein können. Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden soll, müssen allerdings selbst gewerbebezogen sein.
65Zum Ganzen Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 34 ff.
66Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist im Hinblick auf Art. 12, 14 GG und im Einklang mit dem Verständnis des § 35 GewO allerdings insoweit einschränkend auszulegen, als (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen.
67Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 607/13 -, juris.
68Dies wird in der Regel nur der Fall sein, wenn sich der Gesamteindruck der Unzuverlässigkeit auf hinreichend aussagekräftige konkrete Tatsachen zurückführen lässt. Bloße Vermutungen oder rein empirische Erfahrungssätze reichen hierfür nicht aus. Im Übrigen besteht aber kein Anlass zu der Annahme, dass Verhaltensweisen, die zu einer Untersagung jeder gewerblicher Tätigkeit führen können bzw. im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO müssen, für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht ausreichten, zumal nach der zuletzt genannten Vorschrift nicht die gewerbliche Tätigkeit insgesamt oder auch nur ein bestimmtes Gewerbe untersagt wird, sondern lediglich ein einzelner Ausschnitt aus einer solchen gewerblichen Tätigkeit.
69Weiterhin besteht keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, kein regionales. Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen, insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet etwa in einem Nachbarkreis von vornherein außer Betracht bleiben müsste. Der Fall, dass der Träger einer Sammlung ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften hält, dürfte eher theoretischer Natur sein.
70Neben dem Fehlen dieser allgemeinen Zuverlässigkeitskriterien können auch Verstöße gegen die spezifischen, bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen zu beachtenden Anforderungen die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. Unter Anwendung allgemeiner Maßstäbe schlagen dabei grundsätzlich Verstöße gegen solche Vorschriften ohne weiteres auf die abfallrechtliche Zuverlässigkeit durch, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. In diesem Zusammenhang trifft den Träger einer gewerblichen Sammlung insbesondere die Pflicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle und zu einer insoweit vollständigen Anzeige im Sinne von § 18 Abs. 2 KrWG. Eine Missachtung dieser Anforderungen bedeutet jedenfalls eine potentielle Gefährdung des primären abfallrechtlichen Schutzgutes. Eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige kann deshalb grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Behörde berechtigterweise auf die Unvollständigkeit hingewiesen und erfolglos um Ergänzung gebeten hat.
71Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Mai 2014 ‑ 10 S 30/14 -, NVwZ-RR 2014, 1253.
72Erst recht steht die Zuverlässigkeit durchgreifend in Frage, wenn im Rahmen der Anzeige (bewusst) unwahre oder verschleiernde Angaben in Bezug auf die Sammlung gemacht werden oder sich die tatsächliche Sammlungsaktivität in diesem Licht präsentiert.
73In diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris.
74Daneben stehen Verstöße gegen Vorschriften, die ohne unmittelbaren Bezug zur Umwelt als dem Schutzgut des Abfallrechts für die ordnungsgemäße Sammlung von Abfällen einschlägig sind. Gründe, diese von vornherein bei der Prüfung der Zuverlässigkeit auszusparen, sind nicht ersichtlich. Solche Verstöße geben vielmehr Aufschluss über das Verhalten bezüglich der in Rede stehenden gewerblichen Tätigkeit. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes im Hinblick auf die Annahme der Unzuverlässigkeit sein. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Relevanz von Verstößen allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt. Vielmehr kann auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverlässigkeit führen. Denn sie lässt einen Hang zur Nichtbeachtung geltenden Rechts erkennen, der ‑ vorbehaltlich erkennbarer Verhaltensänderungen ‑ dem erforderlichen Vertrauen auf künftige Rechtstreue entgegensteht.
75Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 2006 ‑ 4 B 1531/05 - und vom 10. Juni 2011 - 4 B 369/11 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. August 1986 - 14 S 1961/86 -, GewArch 1987, 32.
76Grundsätzlich reicht dementsprechend die in einer Vielzahl kleinerer Verstöße zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zur Annahme der Unzuverlässigkeit aus, ohne dass ein - letztlich auf Verschulden abstellendes - zielgerichtetes Handeln festgestellt werden müsste. Je mehr allerdings System hinter den Verstößen zu erkennen ist, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß sein, um die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu rechtfertigen. Aus diesem Grund sind jedenfalls schwere und systematische Verstöße auch gegen nicht unmittelbar umweltschutzbezogene Vorschriften geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf das Straßenrecht, aber auch auf die privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken in Betracht.
77Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, a. a. O., und - 20 B 627/13 -, a. a. O.
78Entgegen der Ansicht der Klägerin gehören sowohl straßenrechtliche Normen als auch zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG rechtfertigen kann. Nach § 3 Abs. 15 KrWG wird eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert. Dieses beginnt regelmäßig und ‑ abgesehen von sog. Straßensammlungen - notwendig mit dem Aufstellen von Containern.
79Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
80Das Aufstellen von Sammelcontainern für Alttextilien auf öffentlichen Gehwegen/ Straßenflächen bedarf gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW einer Sondernutzungserlaubnis. Denn dadurch werden öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt. Dies gilt auch für Container, die zwar auf privater Fläche, jedoch so aufgestellt sind, dass die Nutzer beim Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche stehen müssen. In diesem Fall nehmen sie Handlungen vor - etwa Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung -, die nicht überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Tätigkeit des Aufstellers zuzurechnen sind und damit eine Sondernutzung darstellen.
81Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 1999 ‑ 23 B 334/99 -, NVwZ-RR 2000, 429, sowie vom 25. September 2013 - 11 B 798/13 - und vom 24. Oktober 2014 - 11 B 1065/14 -, beide juris.
82Gleiches gilt für die Entleerung durch den gewerblichen Sammler, die regelmäßig sogar mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein einzelner Befüllungsvorgang.
83Steht eine Unzuverlässigkeit wegen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften im Raum, muss allerdings beachtet werden, dass das primäre Schutzgut des Abfallrechts davon nicht unmittelbar betroffen ist und ein einzelner Verstoß grundsätzlich noch nicht ins Gewicht fällt. Bei diesen Verstößen muss daher regelmäßig ein massives Fehlverhalten in Rede stehen.
84Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris, und - 20 B 607/13 -, a. a. O.; Saarl. OVG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 B 348/14 -, NVwZ-RR 2015, 101; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.
85Unter letztlich gleichen Voraussetzungen kann die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dann angenommen werden, wenn Sammelcontainer ohne die erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf Privatgrundstücken aufgestellt werden.
86Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
87Ist in diesem Sinne in der Vergangenheit unzuverlässiges Handeln festzustellen, muss dieses Verhalten mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt.
88Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG - Kommentar, § 18 Rn. 23; Karpenstein/Dingemann in: Jarass/ Petersen, KrWG-Kommentar, § 18 Rn. 77.
89Insoweit ist - neben dem Charakter der Verstöße - naturgemäß eine zeitliche Komponente zu beachten. Je länger ein Verstoß zurückliegt, desto mehr müssen andere Aspekte hinzukommen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose künftiger Rechtsverstöße rechtfertigen. Umgekehrt bedeutet dies, dass bei aktuellen oder in jüngerer Zeit festgestellten Verstößen die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Rechtsverstöße regelmäßig größer ist, so dass strengere Anforderungen an den "Gegenbeweis" anzulegen sind. Hat der Betroffene bis in die jüngste Vergangenheit hinein wiederholte oder schwerwiegende einschlägige Rechtsverstöße begangen, ist die Zusicherung zukünftiger Rechtstreue regelmäßig nicht mehr als eine vage Hoffnung, aber keine tragfähige Basis für eine behördliche Zuverlässigkeitsprognose.
90Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 4 E 1094/12 -.
91Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass einem Wohlverhalten unter dem Druck eines Untersagungsverfahrens regelmäßig allenfalls ein geringerer Indizwert zukommt.
92Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -.
93Umgekehrt gilt aber, dass ein Fehlverhalten in diesem Verfahrensstadium ein ungleich höheres Gewicht erhält. Wer sich nicht einmal unter dem Druck avisierter behördlicher Maßnahmen oder während eines gerichtlichen Verfahrens rechtstreu verhält, von dem kann dies ohne eine solche Sondersituation erst recht nicht erwartet werden.
94c) Ausgehend hiervon ist die Klägerin bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens unzuverlässig, weil sie ihre Sammlung - nicht nur im Gebiet des Beklagten - unter systematischen Verstößen gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse durchgeführt und dies selbst noch nach Erlass der angefochtenen Verfügung fortgesetzt hat (im Folgenden aa). Unabhängig davon vermittelt auch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, Sammlungen zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen (im Folgenden bb).
95aa) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich schon darauf, dass die ihr im Kreisgebiet des Beklagten zuzurechnenden Container wiederholt unter Verstoß gegen Straßenrecht und private Verfügungsrechte aufgestellt wurden. Zu solchen Verstößen ist es auch noch während des Verwaltungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gekommen. Dieser Befund wird zudem bestätigt durch Feststellungen anderer Gerichte und Behörden über entsprechende Verhaltensweisen der Klägerin im übrigen Bundesgebiet.
96Für das Gebiet des Beklagten hat dieser mit Fotos belegte Dokumentationen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin wiederholt Container unter Verstoß gegen Straßenrecht aufgestellt hat. Dem hat die Klägerin überwiegend gar nicht, jedenfalls aber nicht in hinreichend substantiierter Form widersprochen. Eine weitere Aufklärung war dementsprechend nicht angezeigt. Das betrifft zunächst einen Sammelcontainer der Klägerin am T3. Weg in T. , der ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt wurde. Dieser mit mehreren Fotos bewiesene Verstoß wiegt nicht zuletzt deshalb schwer, weil sich aus der einschlägigen Dokumentation ergibt, dass die Sammlung auch im Übrigen nicht ordnungsgemäß erfolgte. Es ist eindeutig zu erkennen, dass zu sammelnde Kleidung, möglicherweise aber auch sonstige Abfälle in großem Umfang um den überfüllten Container verteilt waren. Neben der (weiteren) Verletzung des Straßenrechts begründet dies zusätzliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Umwelt, durch eine Art wilde Müllkippe. Hinzu kommt, dass dadurch die Qualität des Sammelgutes erheblich beeinträchtigt wird, so dass von einer ordnungsgemäßen Verwertung nicht ausgegangen werden kann.
97Darüber hinaus wurden im September 2013 durch die Klägerin mehrere Sammelcontainer im Gebiet der Gemeinde F2. teils auf öffentlichem Grund, teils ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers auf Privatgelände und dort so aufgestellt, dass für die Nutzung öffentlicher Straßenraum in Anspruch genommen werden musste. Dieses Verhalten ihres eigenen Fahrers hat die Klägerin lediglich mit Nichtwissen bestritten. Dies reicht schon deshalb nicht aus, weil sich der Vorgang in ihrem Betriebsbereich abgespielt hat. Dieser Vorfall wiegt im Übrigen deshalb besonders schwer, weil zu diesem Zeitpunkt bereits ein gerichtliches Verfahren zu den Sammlungsaktivitäten der Klägerin anhängig war und dort ihre Zuverlässigkeit in Rede stand. Wenn die Klägerin sich gleichwohl weder um Straßenrecht noch um private Eigentumsrechte kümmert, kann nicht erwartet werden, dass sie dies ohne das Bestehen einer vergleichbaren Druck- oder Kontrollsituation tun würde.
98Diese Prognose gilt umso mehr angesichts des Vorfalls in X. -T2. vom Juni 2014. Zwar mag der dort aufgestellte Sammelcontainer aufgrund eines Nutzungsvertrages noch auf Privatgelände stehen. Aus der von dem Beklagten vorgelegten Fotodokumentation ergibt sich jedoch, dass für die Nutzung dieses Containers der öffentliche Straßenraum in Anspruch genommen werden muss. Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels der Klägerin bereits entfallen war und sie sich deshalb an die Untersagungsverfügung an sich hätte halten müssen. Um diese Frage hat sie sich indes - selbst nach Vorhalt des Beklagten - nicht weiter gekümmert.
99In seine Bewertung, dass dieser Sachverhalt die Prognose der Unzuverlässigkeit nachhaltig stützt, war dabei nicht einmal einzubeziehen, dass nach den von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2015 näher dargelegten Ermittlungen der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Nutzungsvertrag eine Fälschung ist. Da es hierauf nicht ankam, bedurfte es der von den Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten Schriftsatznachlassfrist nicht.
100Bei der gebotenen Bewertung des Verhaltens der Klägerin ist im Hinblick auf diese Verstöße zudem zu berücksichtigen, dass sie im Kreisgebiet nur wenige als ihr gehörend gekennzeichnete Container aufgestellt hat. Nach den Dokumentationen des Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass auch nur einer dieser Container straßenrechtskonform aufgestellt wurde. Ob die erforderlichen Genehmigungen der - teilweise betroffenen - Grundstückseigentümer vorliegen, ist zudem durchweg offen.
101In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass die Aktivitäten des für die Klägerin im Gebiet des Beklagten tätigen Unternehmens G. ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse gekennzeichnet sind, die sich die Klägerin zumindest aufgrund des bestehenden Auftragsverhältnisses im Rahmen ihrer abfallrechtlichen Verantwortung als Trägerin der angezeigten Sammlung bereits nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen muss. Die Geschäftsbeziehung hat die Klägerin selbst ‑ allerdings erst auf entsprechenden eingehenden Vortrag des Beklagten hin - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat explizit bestätigt. Auch das Unternehmen G. hat ‑ nach mehreren Nachfragen ‑ gegenüber dem Beklagten erklärt, ihre Sammeltätigkeit im Gebiet des Beklagten ausschließlich für die Klägerin durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ergänzend klargestellt und auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten wiederholt, dass dem Unternehmen G. allein untergeordnete ausführende Tätigkeiten übertragen seien, es weder über eine eigene Organisation hinsichtlich der vorliegenden Sammlung noch über eigene Container verfüge und die von ihm im Kreisgebiet aufgestellten Container in ihrem Eigentum stünden.
102Die insoweit dokumentierten Verstöße hat die Klägerin nicht bestritten, sie macht lediglich geltend, hierfür nicht verantwortlich zu sein. Dies widerspricht ihrer Verantwortung als Trägerin der von ihr angezeigten Sammlung fundamental und begründet bereits für sich genommen durchgreifende Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Zudem lässt die fehlende Organisationsverantwortung des Unternehmens G. nur darauf schließen, dass die Klägerin die Grundstrukturen der Sammlung und damit insbesondere die Aufstellungsorte der Container selbst in der Hand behält. Unabhängig davon kann von einer fehlenden Zurechenbarkeit schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil insoweit engste personelle Verflechtungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. existieren. Dessen Inhaber, Herr E1. , ist gleichzeitig als Vertreter der Klägerin aufgetreten und besitzt eine auf die Klägerin hindeutende E-Mail-Adresse.
103Von der Klägerin sind durch das Unternehmen G. wiederholt Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum oder so auf Privatflächen abgestellt worden, dass ihre Nutzung über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen musste (so etwa bei insgesamt sechs Containern in T. , Q. Weg und D. Straße; in S. , M1. Straße; drei Containern in X. ; X. -O2. , C2.----straße und M2. ). Darüber hinaus erfolgte die Aufstellung auf Privatgelände oftmals ohne Einverständnis des Berechtigten (so in T. am C3.---weg , in X. -C4. und in Bad T4. , T5.-------straße ). Der zuletzt genannte Fall wiegt besonders schwer, weil er sich im September 2014 und damit im laufenden Berufungsverfahren und zu einem Zeitpunkt, als die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bereits entfallen war, ereignet hat. In zumindest einem Fall wurde ein Container auch mit einem Aufkleber fälschlicherweise als "genehmigt" markiert (X. -T6. , Alte L2.----straße ).
104An einer Verwertung des Inhalts der ein von dem Beklagten gegen das Unternehmen G. eingeleitetes Untersagungsverfahren betreffenden Beiakte Heft 6 ist der Senat dabei trotz der hiergegen erhobenen Einwände der Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin nicht gehindert. Entgegen der von diesen geäußerten Auffassung bestand ausreichend Gelegenheit, in die beigezogene Verwaltungsakte bei Gericht, gegebenenfalls auch noch am Terminstag, Einsicht zu nehmen. Warum sich die neuen Prozessbevollmächtigten, die sich erst zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestellt haben, hierzu nicht in der Lage sahen, ist schon deshalb unerheblich, weil die bisherigen Prozessbevollmächtigten, die ebenfalls Einsicht in die beigezogene Akte beantragt hatten, gegen diese vom Senat am 29. April 2015 vorgegebene Verfahrensweise keine Einwände erhoben haben. Etwaige Unzuträglichkeiten, die sich aus der kurzfristigen Mandatsübernahme ergeben, fallen im Übrigen in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Diese konnte namentlich nicht damit rechnen, dass noch zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung eine Akteneinsicht durch Übersendung an ihre neuen Prozessbevollmächtigten würde erfolgen können. Hinzu kommt, dass die gegen das Unternehmen G. erhobenen Vorwürfe der Sache nach bereits seit April 2014 bekannt waren. Aufgrund der von der Klägerin selbst dargestellten organisatorischen Verantwortung für die von dem Unternehmen G. betreuten Sammlungen und der bestehenden personellen Identitäten ist schließlich die Berufung darauf, von den Ermittlungsergebnissen des Beklagten nichts zu wissen, offensichtlich eine reine Schutzbehauptung. Es ist entweder lebensfremd oder Ausdruck fehlender Wahrnehmung der abfallrechtlichen Verantwortung, dass die Klägerin von dem Verfahren gegen ihren ‑ nach eigenen Angaben ‑ allein mit "untergeordneten ausführenden Tätigkeiten" betrauten Dienstleister nichts erfahren haben will.
105Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob es vertragliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. gibt, die gerade für den Beklagten ein Weisungsrecht der Klägerin vorsehen,
106vgl. für andere Kreise VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 ‑ und 11 K 3593/13 ‑,
107da nach der Darstellung der Klägerin sie jedenfalls die Organisation insgesamt in der Hand hat.
108Die der Klägerin zuzurechnenden systematischen Verstöße des Unternehmens G. gegen maßgebliche Regelungen zum Einsammeln von Alttextilien im Kreisgebiet des Beklagten werden darüber hinaus durch die in den den Beteiligten bekannten Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 ‑ 11 K 1711/13 ‑ und ‑ 11 K 3593/13 ‑ enthaltenen Feststellungen auch für andere Sammlungen der Klägerin bestätigt. Die auffälligen Parallelen zum Verhalten im Gebiet des Beklagten sprechen insoweit für sich. Auch den Feststellungen in den beiden zuvor zitierten und nach den Senatsbeschlüssen vom 27. Januar 2015 ‑ 20 A 1324/14 ‑ und ‑ 20 A 1344/14 ‑ inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteilen ist die Klägerin nicht, geschweige denn in substantiierter Form entgegengetreten.
109Eine weitere Bestätigung der systematischen Missachtung straßenrechtlicher Vorschriften enthält ‑ entgegen der Auffassung der Klägerin ‑ die ebenfalls rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 8. Juli 2013 ‑ 10 L 828/13 ‑, juris. Nach dessen Feststellungen, denen die Klägerin in der Sache nicht entgegengetreten ist, verzichtet sie (auch) im Saarland systematisch darauf, Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung ihrer Container einzuholen. Dabei ist der zitierten Entscheidung auch nicht im Ansatz zu entnehmen, dass es in allen dokumentierten Fällen um schwierige Abgrenzungsfragen des Sondernutzungsrechts gegangen wäre, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat. Im Gegenteil betont das Verwaltungsgericht Saarlouis, dass es für die Klägerin im Regelfall, wenn auch möglicherweise nicht immer, offensichtlich war, ob eine Sondernutzung vorliegt. Im Hinblick auf Container, die auf Privatgrundstücken standen, deren Nutzung aber die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen erfordert, hat das Verwaltungsgericht Saarlouis auch allein die oben dargestellte, langjährige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Vorliegen einer Sondernutzung zugrunde gelegt und nicht ‑ überraschenderweise ‑ weitergehende Sondernutzungsformen statuiert. Das in jenem Verfahren dokumentierte Verhalten zeigt damit im Übrigen, dass sich die Klägerin um diese Anforderungen des Straßenrechts gerade nicht kümmert, sondern Rechtsbrüche billigend in Kauf nimmt, zumal sie in keinem der dem Verwaltungsgericht Saarlouis vorliegenden Fälle auch nur einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt hat (vgl. Rn. 24 des zitierten Beschlusses). Auch das Verwaltungsgericht Minden hat entsprechende Aktivitäten nicht feststellen können. Für das Gebiet des Beklagten gilt Gleiches.
110Worauf der Beklagte angesichts dessen eine Prognose, die Klägerin werde sich zukünftig rechtstreu verhalten, stützen könnte, ist nicht zu erkennen. Es zeigt sich vielmehr exemplarisch ein Verhaltensmuster, wonach die Klägerin geltendes Recht allenfalls dann zu akzeptieren bereit ist, wenn andernfalls konkrete Sanktionen drohen. Von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden ist jedoch zu erwarten, dass er sich stets, d. h. auch ohne äußeren Druck, an das geltende Recht hält und sich gegebenenfalls kundig macht, was dieses von ihm fordert.
111bb) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich im Übrigen auch darauf, dass das Auftreten ihres Geschäftsführers im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck vermittelt, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, ihr Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen, dies vielmehr danach letztlich auszuschließen ist. Dieser Gesamteindruck wird maßgeblich nicht nur durch das unter aa) dargestellte Auftreten der Klägerin, sondern vielmehr auch durch die engen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der Klägerin und ihres Geschäftsführers zu anderen Unternehmen geprägt, die selbst wiederum durch eine systematische Missachtung des für sie geltenden Rechts aufgefallen sind.
112In diesem Zusammenhang ist zunächst die Tätigkeit der Klägerin für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. zu nennen. Diese Geschäftsbeziehung ist, wie sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und unter anderem den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Beschluss vom 20. März 2013 ‑ 8 L 916/12 ‑ und im Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 ‑ 8 K 3344/12 ‑ ergibt, geprägt von einer durchgehenden Missachtung des Straßenrechts und der privatrechtlichen Verfügungsbefugnisse der betroffenen Grundstückseigentümer. Die für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. aufgestellten Container waren durchweg so platziert, dass eine Befüllung nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich war, teilweise ‑ insbesondere in I. ‑ sogar verbunden mit einer erheblichen Gefährdung der Nutzer und der Verkehrsteilnehmer.
113Dass darüber hinaus im Rahmen der kollusiven Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. die Gemeinnützigkeit einer Sammlung lediglich vorgetäuscht wurde,
114vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 20. März 2013 - 8 L 916/12 -, juris, und Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 - 8 K 2244/12 -,
115verleiht diesem Verhalten im vorliegenden Kontext zusätzliches Gewicht.
116Diesen vom Beklagten substantiiert erhobenen Einwänden ist die Klägerin nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten. Neben der pauschalen Erklärung, es werde in der Regel unzutreffend über die Aktivitäten berichtet, hat sie lediglich geltend gemacht, die Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. sei im November 2012 beendet worden. Eine schriftliche Kündigung hat die Klägerin aber auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz des in dem Kooperationsvertrag vom 28. Februar 2012 vereinbarten Schriftformerfordernisses nicht vorgelegt. Schon deshalb ist diese Erklärung wenig glaubhaft. Unabhängig davon stammen die von dem Beklagten eingeführten Berichte zu den Aktivitäten des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. alle aus der Zeit vor der angeblichen Kündigung. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals geltend gemacht hat, die Zusammenarbeit sei beendet worden, weil sich der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. wiederholt nicht an die vereinbarte Exklusivität der Zusammenarbeit gehalten habe, lässt sich diesem allgemeinen und vagen Hinweis nicht ansatzweise - geschweige denn in überprüfbarer Weise - entnehmen, dass dies bei einer, mehreren oder allen hier in Rede stehenden Sammlungen der Fall gewesen wäre. Dies gilt umso weniger, als etwa in Freiburg (Bericht der Badischen Zeitung vom 16. Oktober 2012) die Leerung der dort aufgestellten Sammelcontainer des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. von einem Fahrzeug mit Kennzeichen des Landkreises X3. -G1. (L3. ) erfolgte, in dessen Gebiet sich der Sitz der Klägerin befindet. Bei der Sammlungsanzeige des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. für das Gebiet des Beklagten im August 2012 wurde zudem die Rechtsvorgängerin der Klägerin als ausführendes Unternehmen benannt. Dass die festgestellten Verstöße ihr gleichwohl nicht zugerechnet werden könnten, ist weder ersichtlich noch ansatzweise substantiiert behauptet worden. Unabhängig davon änderte eine Einschaltung weiterer Sammelunternehmen nichts daran, dass die Klägerin an einer vorgetäuschten gemeinnützigen Sammlung verantwortlich mitgewirkt hat.
117Eine weitere zur Unzuverlässigkeit der Klägerin führende Geschäftsbeziehung unterhält diese mit dem Unternehmen G. , das - wie ausgeführt - nicht nur im Gebiet des Beklagten ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und private Verfügungsbefugnisse aufgefallen ist.
118Aus den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 - ergibt sich zudem eine Geschäftsverbindung der Klägerin zur F3. -U. KG, die ebenfalls für die Klägerin tätig geworden ist und sich ebenfalls durch ein systematisches Missachten straßenrechtlicher und privatrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit dem Einsammeln von Abfällen hervorgetan hat. Für die F3. -U. KG fungiert(e) der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist und Kommanditist, neben seinem Bruder K. O1. . Der hierauf bezogene Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass es das Unternehmen nicht mehr gebe und deshalb auch keine Zusammenarbeit mehr stattfinde, ändert an diesen Tatsachen nichts.
119Eine gleiche Konstellation ergibt sich für die M. KG aus F4. , in der die Brüder W. und K. O1. als Prokuristen fungieren. Dieses Unternehmen wiederum ist nach den substantiierten Ausführungen des Beklagten ebenfalls ‑ in Thüringen ‑ wegen Missachtung straßenrechtlicher Anforderungen auffällig geworden. Dem ist die Klägerin wiederum nicht entgegen getreten. Soweit sie darauf hinweist, es handele sich bei der M. KG um ein selbständiges Unternehmen, mag dies zutreffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Geschäftsführer der Klägerin für dieses Unternehmen Verantwortung trägt und damit die von diesem Unternehmen verwirklichten Unzuverlässigkeitsmerkmale auch auf die Klägerin durchschlagen. Der hierauf bezogene Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, erstens von nichts zu wissen und zweitens von einer Prokura nicht auf operative Einflüsse auf die Sammeltätigkeit schließen zu können, liegt gleich mehrfach neben der Sache. So ist die Klägerin auf den in Rede stehenden Sachverhalt bereits durch die Berufungserwiderung vom 2. April 2014 hingewiesen worden. Im Weiteren ist der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist der M. KG auch selbstverständlich in der Lage, sich entsprechendes Wissen zu verschaffen. Die Verantwortung endet nicht vor der operativen Sammeltätigkeit.
120Angesichts dessen besteht auch ausreichende Veranlassung, der Klägerin über die Person ihres Geschäftsführers das Verhalten der (früheren) C. GmbH zuzurechnen. Aus deren Sammlungsanzeigen unter anderem gegenüber dem Beklagten, jedoch auch in zahlreichen weiteren Fällen, ergibt sich, dass der Geschäftsführer der Klägerin als für die Sammlung Verantwortlicher der C. GmbH fungierte. Auch diese Gesellschaft ist bundesweit wegen zahlloser Verstöße gegen Straßenrecht aufgefallen.
121Der Erklärung der Klägerin, ihr Geschäftsführer sei im Rahmen der Anzeige der C. GmbH nach § 53 KrWG nur irrtümlich als Sammlungsverantwortlicher genannt worden, tatsächlich habe sein Bruder K. O1. diese Funktion innegehabt, kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass ein entsprechender "Irrtum" erst mehr als ein Jahr später aufgefallen sein soll - die korrigierte Sammleranzeige stammt vom 4. September 2013, die ursprünglichen Anzeigen vom 6. Juni 2012. Denn die C. GmbH hat diese Angaben in jener Zeit in einer Vielzahl von Fällen und gegenüber einer Vielzahl von Behörden ‑ auch im Zusammenhang mit Sammlungsanzeigen der AG Textilverbund ‑ gemacht. Auch der Umstand, dass nicht nur der Vorname des Klägers genannt wird, sondern sich in den Anzeigen auch sein korrektes Geburtsdatum findet, spricht gegen einen solchen Irrtum. Unabhängig davon erklärte sich eine solche konkretisierte Angabe von vornherein nicht, wenn der Geschäftsführer der Klägerin, wie angegeben, mit der C. GmbH nichts zu tun gehabt hätte. Warum dann deren Geschäftsführer auf die Idee gekommen sein könnten, ihn - mit korrekten Personalien - als Sammlungsverantwortlichen anzugeben, wäre schlicht nicht zu erklären. Dem entspricht, dass auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Grund für diesen angeblichen Irrtum nennen konnte. Allerdings erscheint es angesichts der korrekten persönlichen Daten und der unmittelbar darüber in der Rubrik "Betriebsinhaber, gesetzlicher Vertreter des Betriebsinhabers, vertretungsberechtigter Gesellschafter, Geschäftsführer" angegebenen Personalien des Bruders als ausgeschlossen, dass jemand schlicht "durcheinander gekommen" ist. Hinzu kommt, dass dies bei zwei unabhängigen Anzeigen - gegenüber den Regierungspräsidien L1. und H1. - hätte geschehen müssen. Zudem wird die enge Verbindung der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers mit der C. GmbH durch das von dem Beklagten geschilderte Verhalten und die Erklärungen eines Mitarbeiters der Klägerin aus September 2013 bestätigt, als dieser unter anderem die Herausgabe der Sammlungscontainer mit der Kennzeichnung der C. GmbH für die Klägerin bzw. das von ihr beauftragte Unternehmen G. forderte.
122Vor diesem Hintergrund spricht für die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch ihre Beteiligung in Person ihres Geschäftsführers an der AG Textilverbund, deren Geschäftsgebaren der Senat in mehreren Eilverfahren als unseriös und die Verantwortlichen deshalb als unzuverlässig gewertet hat.
123Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 - 20 B 869/13 -, 20 B 319/13 - und - 20 B 205/13 -; siehe ferner die die C. GmbH betreffenden Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 - und - 20 B 627/13 -, alle juris.
124Schließlich hat der Beklagte ebenfalls in der Sache unwidersprochen auf enge Beziehungen der Klägerin mit dem als unzuverlässig einzustufenden Unternehmen L. hingewiesen.
125Diese Umstände lassen insgesamt bei der gebotenen Gesamtschau und verständigen Würdigung nur den Schluss zu, dass die Klägerin selbst unzuverlässig ist. Es liegt nahe, dass es sich bei diesen zahlreichen Verbindungen nicht um bloße Zufälligkeiten handelt. Selbst wenn man dies jedoch zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, bliebe der Befund bestehen, dass sie sich offensichtlich nicht daran stört, dass ihre Geschäftspartner teilweise in ihrem Namen das für sie geltende Recht systematisch missachten. Dass sich dies in Zukunft nicht wiederholen wird, ist deshalb nicht zu erwarten, zumal die Klägerin zwar konkret angegeben hat, mit mehreren Unternehmen zusammenzuarbeiten, die für sie Sammlungen durchführten. Auch auf konkrete Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat es ihr Prozessbevollmächtigter aber abgelehnt, diese Kooperationspartner zu benennen.
126Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung mehr, ob in die Bewertung des durch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr vermittelten Gesamteindrucks auch eingestellt werden kann, dass sie gegenüber dem Beklagten möglicherweise (bewusst) falsche und/oder verschleiernde Angaben gemacht hat, um diesem die ihm zukommende Kontrolle unmöglich zu machen oder zumindest wesentlich zu erschweren. Dies könnte hier aber deshalb in Rede stehen, weil die Kläger in ihrer Anzeige an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht hat, bei ihrer Sammlung Drittbeauftragte einzuschalten, und die ihr gehörenden Container teilweise mit einer solchen Kennzeichnung versehen sind, die für diese Container die Verantwortlichkeit eines anderen Unternehmens nahe legt. Aufgrund dessen liegt der Schluss nicht fern, dass der Beklagten ‑ planmäßig ‑ in die Irre geführt werden soll. Seiner Aufgabe, ordnungsgemäße Zustände zu gewährleisten, kann er so allenfalls mit unnötig großem Ermittlungsaufwand und damit einhergehendem Zeitverlust nachkommen. Dies zeigt sich hier exemplarisch in Bezug auf das Unternehmen G. , das erst im Laufe eines zeitintensiven Untersagungsverfahrens und nach mehrfachen Anfragen klarstellte, selbst nicht Trägerin einer Sammlung zu sein. Erst im Anschluss daran konnte der Beklagte die Klägerin als Verantwortliche heranziehen. Die aus den Akten ersichtliche Verzögerungstaktik des Unternehmens G. widerlegt zugleich die Behauptung der Klägerin, die Strukturen dienten nicht der Verschleierung; sie seien auch jederzeit auf Nachfrage offen gelegt und die Überwachung nicht erschwert worden. Unabhängig davon ist sie auch hinsichtlich der Klägerin offensichtlich falsch; die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen G. hat sie auf Vorhalt vom 2. April 2014 erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt und bis heute die Angaben der weiteren Kooperationspartner verweigert.
127d) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Klärung, ob sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch daraus ergibt, dass sie trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Beklagten jedenfalls im gerichtlichen Verfahren ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
128Die Klägerin hat allerdings deutlich zu erkennen gegeben, dass sie jedenfalls nicht bereit ist, die Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG ernst zu nehmen. Anders ist der Vortrag, es sei eine reine Unterstellung, dass sie tatsächlich die von ihr prognostizierten Mengen einsammeln werde, hierbei handele es sich vielmehr um "Wunschgrößen", nicht zu verstehen. Sie macht damit deutlich, dass ihre Angaben keine Grundlage dafür sein können und sein sollen, dass der Beklagte insbesondere die Einhaltung der Anforderungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG überprüfen kann. Damit entzieht sich die Klägerin bewusst der vom Gesetzgeber mit der Anzeigepflicht verfolgten Kontrollmöglichkeit.
129Zur Erforderlichkeit einer plausibel geschätzten Prognose Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 43, m. w. N.
130Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass sie mit Blick auf § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von ihr eingesammelten Alttextilien nicht, jedenfalls nicht hinreichend dargelegt hat.
131Zwar ist im Einzelnen umstritten, welche Anforderungen im Rahmen des § 18 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 KrWG zu stellen sind. Da die Anzeigepflicht aber generell der zuständigen Behörde die Möglichkeit geben soll, die materielle Rechtmäßigkeit der Sammlung zu prüfen, zu der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG auch die schadlose Verwertung gehört, ist von einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege allenfalls dann auszugehen, wenn der Träger der Sammlung nachvollziehbar und transparent schildert, dass und wie der gesammelte Abfall der Verwertung zugeführt wird. Erforderlich ist dabei regelmäßig, dass er - sofern er die Abfälle nicht selbst verwertet - sein Vertragsverhältnis mit einem Verwertungsunternehmen, das selbst über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, offenlegt. Aus diesem Innenverhältnis muss sich zumindest der Verbleib der angezeigten Sammelmenge sowie ‑ im Hinblick auf das Merkmal ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 3 KrWG) ‑ die Wahrung der Abfallhierarchie ergeben.
132Die Frage, ob dabei angesichts des typischerweise bestehenden ökonomischen Interesses an einer möglichst weitgehenden Verwertung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind,
133vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2013 ‑ 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957; OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 8 B 10791/13 -, NVwZ-RR 2014, 135; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2013 - 17 K 7953/12 -, juris; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 49,
134oder ob aus dem Begriff der "Darlegung" in § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG in Verbindung mit dem Schutzgut des Kreislaufwirtschaftsgesetzes folgt, dass nach § 18 Abs. 2 Nrn. 4, 5 KrWG eine lückenlose Kette des Verwertungsweges einschließlich der Verwertungsverfahren sowie der genutzten Anlagen aufzuzeigen ist,
135so Bay. VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 20 B 14.666 -, AbfallR 2015, 79, m. w. N.; Wenzel, ZUR 2014, 579; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. Juli 2013 - 8 B 10553/13 -, juris,
136wird bislang nicht einhellig beantwortet. Allerdings dürfte der Sinn der Anzeigepflicht und der Verzicht auf Nachweise dafür sprechen, dass eher der letztgenannten Auffassung zu folgen ist, zumal auch bei einem langjährig positiven Marktpreis für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Preisverfall insgesamt oder in Teilsegmenten eintritt und die Verwertung wirtschaftlich weniger lohnend wird und gegebenenfalls die Wahrung der Abfallhierarchie (§ 6 KrWG) beeinträchtigen kann.
137Vorliegend sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es auch bei einer großzügigen Betrachtung an einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Alttextilien fehlt. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die entsprechenden Schilderungen der Klägerin in der Sammlungsanzeige vom 25. August 2012 und im Berufungsverfahren weder in sich widerspruchsfrei sind noch eine insgesamt transparente Darlegung der Verwertungswege enthalten. So trägt die Klägerin ‑ erstmals im Berufungsverfahren ‑ vor, die gesammelten Alttextilien in einem Lager in X2. ‑ offenbar nur grob ‑ vorzusortieren. Die eigentliche Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling soll von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. erfolgen. Diese wiederum sollen die gesammelten Alttextilien in B1. abholen. Wie dies für die in X2. gelagerten Textilien praktisch umzusetzen ist, bleibt offen. Darüber hinaus ist zumindest für das Unternehmen P. B. weder dargelegt noch ersichtlich, dass dieses für die in Rede stehenden Verwertungsverfahren zertifiziert ist. Die vorgelegten Bescheinigungen lassen dies nicht erkennen. Zudem wird durch die von der Klägerin vorgelegten Vereinbarungen nur die Abnahme von Alttextilien in einer Größenordnung von etwa 7.400 t sichergestellt. Ausgehend von den im Internet veröffentlichten Informationen der Klägerin,
138‑ vgl. http://dtrw.de/ueber-uns/unternehmen ‑
139stellt sie bundesweit 12.000 Altkleidercontainer auf. Legt man nur die Angaben der Klägerin zu den - im Vergleich zu den angezeigten Sammelmengen deutlich geringeren - tatsächlich im Gebiet des Beklagten gesammelten Abfallmengen zugrunde, ergibt sich eine mindestens doppelt so hohe jährliche Sammelmenge der Klägerin, für deren Verbleib und Verwertung entsprechende Nachweise und Darlegungen fehlen.
140Vgl. dazu bereits VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 -, auch zu ähnlichen tatsächlichen Erträgen pro Container im Kreis Q1. .
141Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, bei der Übernahme durch das Unternehmen P. B. handele es sich lediglich um eine Mindestabnahmemenge, ändert dies hieran nichts. Denn dieser Bescheinigung lässt sich entnehmen, dass derzeit lediglich 2.000 t Altkleider abgenommen werden. Nach den eigenen Angaben der Klägerin muss ihre aktuelle jährliche Sammelmenge deutlich darüber liegen.
142Die vorliegenden Bescheinigungen dürften damit erst recht ungeeignet sein, eine ordnungsgemäße Verwertung für die Vergangenheit nachträglich nachzuweisen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob ein entsprechender nachträglicher Nachweis im Rahmen des § 18 Abs. 7 KrWG zulässig wäre.
143Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris; dagegen Wenzel ZUR 2014, 579, 589.
144Schon aus diesem Grund kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz im Sinne dieser Vorschrift berufen. Unabhängig davon käme dieser nur im Hinblick auf eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG in Betracht. Für eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit, wie sie hier rechtmäßig vorliegt, bleibt diese Regelung außer Betracht.
1453. Angesichts der nach Vorstehenden gegebenen Unzuverlässigkeit der Klägerin kann offenbleiben, ob die Untersagung der angezeigten Sammlung auch auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfolgen konnte, weil der Sammlung möglicherweise überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstehen, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Gleichfalls bedarf es keiner ‑ abschließenden ‑ Auseinandersetzung mit der Frage, ob die angeführten defizitären Angaben in der Sammlungsanzeige die Annahme rechtfertigen, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung, wie sie § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG materiell fordert, nicht hinreichend sichergestellt ist. Über die zuvor angeführten Gesichtspunkte hinaus könnte hier allerdings auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass die von der Klägerin gemachten Angaben hinsichtlich des Umgangs mit Fehlwürfen ebenfalls nicht schlüssig sind. Unabhängig von der Frage, ob hierzu im Rahmen der Sammlungsanzeige Angaben erforderlich sind, dürfte die ordnungsgemäße und schadlose Behandlung der zwangsläufig auftretenden Fehlwürfe vom Träger einer Alttextiliensammlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG jedenfall materiell sicherzustellen sein. Dies könnte hier schon deshalb fraglich sein, weil die Klägerin die unmittelbar bei der Leerung der Container abgetrennten Fehlwürfe nicht dem Beklagten als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlässt.
146II. Die Zwangsmittelandrohung ist auf der Grundlage von §§ 55 ff. VwVG NRW erfolgt. Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
147Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
148Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Dezember 2013 - 8 K 1876/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung des Landratsamts Tübingen vom 16. Mai 2013 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
| |||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist gewerbliche Sammlerin von Alttextilien. Sie wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihr die Sammlung von Alttextilien im Gebiet des Beklagten untersagt wurde.
3Der Beklagte ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die in seinem Gebiet anfallenden und zu überlassenden Abfälle und hat die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Aufgaben auf die 1992 gegründete Entsorgungswirtschaft T. GmbH (im Folgenden esg) übertragen. Im Juni/Juli 2012 schloss er mit allen 14 Städten und Gemeinden im Kreisgebiet jeweils eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab, die im Wesentlichen zum Gegenstand hatte, dass die jeweilige Kommune die ihr obliegende Aufgabe des Einsammelns und Beförderns von Altkleidern aus privaten Haushaltungen auf den Beklagten überträgt. Unter dem 4. Oktober 2012 schlossen dann der Beklagte und die esg mit zwei Kreisverbänden des Deutschen Roten Kreuzes, mit der Arbeitsgemeinschaft des Kolpingwerkes Kreis T. und mit dem N. Hilfsdienst e. V. jeweils einen Kooperationsvertrag zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern im Gebiet des Beklagten durch die an den Kooperationsverträgen beteiligten karitativen Einrichtungen.
4Die an den vier Kooperationsverträgen vom 4. Oktober 2012 beteiligten Einrichtungen unterhalten auf dem Gebiet des Beklagten an 222 Standorten 311 Altkleidercontainer (Stand April 2015). Die Standorte verteilen sich auf sämtliche Kommunen im Kreisgebiet und in den Kommunen in der Regel auf die jeweiligen Ortsteile. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Standortliste Bezug genommen.
5Bereits unter dem 25. August 2012 zeigte die Klägerin, damals noch unter der Firma "O. Altkleider & Altschuh Textilrecycling", bei dem Beklagten die gewerbliche Sammlung von Alttextilien an und erklärte dazu: Es sei beabsichtigt, auf dem Gebiet des Beklagten unbefristet im Wege eines Container-Bringsystems jeden Monat etwa 18 t Altkleider zu sammeln. Sammlungsverantwortlicher sei der Inhaber der damaligen Einzelfirma und jetzige Geschäftsführer der Klägerin, Herr W. O1. . Die gesammelten Textilien würden von Fehlwürfen aussortiert, in Lagern untergebracht, von Kunden dort abgeholt, zur Wiederverwendung vorbereitet und teilweise recycelt. Der Anzeige waren Bescheinigungen der Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING Sp. Z o.o. und P. B. s.l. beigefügt, in denen diese sich verpflichteten, der Klägerin insgesamt eine Menge von 1.450 t Altkleidern jährlich abzunehmen.
6Im August/September 2012 leitete der Beklagte die Anzeige der Klägerin zusammen mit weiteren zwischen Ende Juli 2012 und Mitte September 2012 bei ihm angezeigten gewerblichen Sammlungen an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden weiter. In der Folge erklärten die Kommunen mit weitgehend wortgleichen Schreiben, diese Sammlungen beeinträchtigten in ihrem Zusammenwirken die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich. Deshalb komme nur eine Untersagung der gewerblichen Sammlungen in Betracht.
7Mit Schreiben vom 25. September 2012 forderte der Beklagte von der Klägerin weitere Unterlagen hinsichtlich der beabsichtigten Sammlung an und bemängelte, dass die als Anlage zur Sammlungsanzeige angekündigte Standortliste nicht beigefügt gewesen sei. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2012 lehnte die Klägerin solche Angaben ab, da sie hierzu nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht verpflichtet sei.
8Unter dem 25. Oktober 2012 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung ihrer Sammlung an. Dazu führte er aus: Die Anzeige der Klägerin sei unvollständig. Sie enthalte lediglich eine allgemeine Beschreibung der bundesweit üblichen Leistungen der Klägerin ohne konkreten Bezug auf sein Kreisgebiet. Die Klägerin habe keine Standortliste vorgelegt; hierzu sei sie auch nicht bereit. Zudem bestehe für Alttextilien und Altschuhe im Kreisgebiet eine von karitativen Einrichtungen durchgeführte haushaltsnahe und hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung. Die von der Klägerin angezeigte Sammlung gefährde im Zusammenwirken mit den weiteren angezeigten Sammlungen die Funktionsfähigkeit dieses Systems, ohne wesentlich leistungsfähiger zu sein.
9Mit Ordnungsverfügung vom 21. November 2012 untersagte der Beklagte der Klägerin ab Bestandskraft der Verfügung die angezeigte gewerbliche Sammlung von Bekleidung und Textilien. Zugleich drohte er für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro an. Zur Begründung führte er aus: Die Untersagung stütze sich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Der Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei durch die geplante Sammlung der Klägerin sowie die weiteren 14 angezeigten Sammlungen im Kreisgebiet wesentlich beeinträchtigt.
10Am 28. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Beklagte habe seine Ordnungsverfügung ausweislich der Begründung ausschließlich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gestützt. Erst im gerichtlichen Verfahren habe der Beklagte die Unzuverlässigkeit der Klägerin als Untersagungsgrund angeführt. Insoweit sei die Untersagung formell rechtswidrig, da sie zu den dort erhobenen Vorwürfen nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Unabhängig davon sei sie nicht unzuverlässig. Eine Containerstandortliste habe sie nicht einreichen müssen. Dies werde mit der Klagebegründung jedoch nachgeholt. Sie sei auch als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb anerkannt. Überwiegende öffentliche Interessen stünden ihrer Sammlung nicht entgegen. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Systems des Beklagten sei auch im Zusammenwirken mit den übrigen angezeigten Sammlungen nicht zu erkennen. Der Beklagte selbst habe eine solche Gesamtschau nicht vorgenommen, er wisse nicht einmal, wieviele Container gewerbliche Sammler überhaupt im Kreisgebiet aufgestellt hätten. Es sei auch nicht zu erkennen, dass das vom Beklagten initiierte System wesentlich leistungsfähiger sei. Schließlich genieße sie nach § 18 Abs. 7 KrWG Vertrauensschutz.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Verfügung des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Untersagung der Sammlung rechtfertige sich neben dem Entgegenstehen öffentlicher Interessen auch aus der Unzuverlässigkeit der Klägerin. Insofern werde die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung ergänzt. Die Klägerin bzw. ihre Vorgängerfirma O. sei als ausführendes Sammelunternehmen des Vereins C5. E. e. V. für umfangreiche und systematische Verstöße gegen das Straßenrecht mitverantwortlich gewesen. Auch folge aus der Personalunion des Geschäftsführers der Klägerin mit der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Person der von der vormaligen C. GmbH (jetzt F. GmbH) angezeigten Altkleidersammlung die Annahme, auch die Klägerin sei nicht hinreichend zuverlässig. Zudem habe sie selbst Container unter Missachtung des Straßenrechts aufgestellt und ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis genutzt. Zumindest am Standort T1. Weg in T. seien Container so unmittelbar am Rand der öffentlichen Wegefläche aufgestellt worden, dass die Befüllung und Entleerung über die öffentliche Straße erfolgen müsse und insofern eine Sondernutzung vorliege. Zudem habe die Klägerin gegen ihre Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 KrWG verstoßen. Zum Ausmaß der Sammlung habe sie lediglich angegeben, sie beabsichtige, Sammelcontainer im Kreisgebiet aufzustellen. Konkretere Angaben dazu, wie viele Container in welchen Städten und Gemeinden aufgestellt werden sollten, seien auch auf Nachfrage nicht erfolgt. Informationen zu den Standorten seien vielmehr ausdrücklich verweigert worden. Dies sei umso bedeutsamer, als die Klägerin an einer Vielzahl ungenehmigter Aufstellvorgänge in der Vergangenheit beteiligt gewesen sei. Auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Alttextilien habe sie nicht hinreichend dargelegt. Der pauschale Hinweis auf eine Entsorgung in Spanien und Polen genüge hierfür nicht.
16Die Untersagung könne sich zudem auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG stützen. Im Kreisgebiet bestehe eine hochwertige haushaltsnahe Erfassung und Verwertung von Alttextilien in Kooperation mit den seit langem in dieser Abfallfraktion aktiven gemeinnützigen Sammlungen. Durch die Sammlung der Klägerin sei im Zusammenspiel mit den übrigen angezeigten gewerblichen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten gefährdet. Die Sammlung der Klägerin sei auch nicht wesentlich leistungsfähiger. Eine Bestandssammlung liege nicht vor, weil die Klägerin nicht habe belegen können, in der Vergangenheit eine Sammlung mit ordnungsgemäßer und schadloser Verwertung durchgeführt zu haben.
17Mit dem angegriffenen Urteil vom 30. September 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Verfügung vom 21. November 2012 sei formell rechtmäßig, insbesondere sei der Beklagte für ihren Erlass zuständig gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Landrätin des Beklagten sowohl öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin als auch Untere Umweltschutzbehörde sei. Eine hinreichende organisatorische Trennung dieser Funktionen innerhalb der Behörde sei schon deshalb gewährleistet, weil die esg für den Beklagten die Entsorgungspflichten übernommen habe. Gegen eine hinreichende Trennung spreche auch nicht, dass die Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu den angezeigten Sammlungen von Alttextilien überwiegend wortidentisch seien. Die Koordination der Stellungnahmen habe die esg übernommen, der Beklagte sei hieran nicht beteiligt gewesen. Das Zusammenwirken der esg und der Städte und Gemeinden bedeute keine Beeinträchtigung der Neutralität des Beklagten.
18Der von der Klägerin angezeigten Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. Sie führe im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten. Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers würden wesentlich beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass das Zusammenwirken der beim Beklagten angezeigten 15 gewerblichen Sammlungen die bestehenden karitativen Sammlungen nicht nur gefährde, sondern schlicht unmöglich mache. Im Kreisgebiet sei eine maximale Sammelmenge für Alttextilien und Altschuhe von 2.250 t zu erwarten. Verteilte man diese gedanklich auf die 15 angezeigten gewerblichen Sammlungen und die vier vorhandenen Sammlungen der karitativen Einrichtungen, bliebe für jeden Sammler eine jährliche Sammelmenge von weniger als 120 t übrig. Die Klägerin allein beabsichtige jedoch, 216 t pro Jahr einzusammeln. Mehrere andere Sammler hätten ebenfalls Sammelmengen von mehr als 120 t jährlich angezeigt. Angesichts dessen gebe es keinen Zweifel daran, dass sich die gewerblichen Altkleidersammler einen ruinösen Wettbewerb liefern würden, in dem die karitativen Altkleidersammlungen notwendig untergehen müssten. Es sei eine Gesamtschau vorzunehmen, denn das Merkmal des Zusammenwirkens im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG verlange kein abgestimmtes Vorgehen der gewerblichen Sammler nach einem gemeinsam entwickelten Plan. Auch das zufällige Nebeneinander mehrerer Sammlungen erfülle dieses Merkmal.
19Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt zur Begründung aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es an der Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde seien nicht hinreichend getrennt. Letztere sei nicht neutral, sondern entscheide in eigener Sache, weil der Kreis als Mehrheitseigner der esg an einem hohen Sammelaufkommen interessiert sei. Die fehlende organisatorische Trennung sei insbesondere im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und damit aus europarechtlichen Gründen nicht hinnehmbar. Dass verschiedene Personen in unterschiedlichen Dezernaten tätig geworden seien, ändere nichts daran, dass diese das gemeinsame Ziel verfolgten, konkurrierende Altkleidersammlungen privatwirtschaftlich agierender Unternehmen zu verhindern. Zu beachten sei auch, dass der Ministerialerlass zur Umsetzung der behördeninternen Trennung erst am 13. März 2013 ergangen sei, die angefochtene Ordnungsverfügung jedoch bereits am 21. November 2012.
20Die Untersagungsverfügung könne nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt werden. Es sei bereits fraglich, ob die karitativen Einrichtungen als beauftragte Dritte im Sinne des § 22 KrWG anzusehen seien. Eine wirksame Drittbeauftragung im Sinne dieser Vorschrift habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Diese sei zumindest vergaberechtswidrig erfolgt. Im Hinblick auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dürfe auch nicht auf die angezeigten und damit lediglich geplanten Sammelmengen abgestellt werden. Das Verwaltungsgericht habe "frei jeder empirischen Grundlage und in wilder Spekulation“ eine Vernichtung der karitativen Sammlungen prognostiziert. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht nicht die von ihr (der Klägerin) prognostizierte Menge zugrunde legen dürfen. Dass sie diese tatsächlich einsammeln könne, sei eine reine Unterstellung. Prognosen seien "Wunschgrößen, die sich nachträglich nicht selten als Fehlvorstellungen entpuppten". Zumindest müssten jedoch mildere Mittel vorab geprüft werden. In Betracht komme insoweit eine Limitierung der Sammelcontainer pro gewerblichem Sammler. Zudem habe ihr das Verwaltungsgericht zu Unrecht Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG verweigert. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung hinreichend dargelegt. Mindestens einmal in der Woche hätten ihre Fahrer die Standorte abgefahren und alle Container geleert. Dabei hätten sie schon im Vorfeld das Sammelgut von den Fehlwürfen getrennt. Diese Fehlwürfe seien in die dafür extra vorgesehenen Behälter, die sich in allen Fahrzeugen befunden hätten, gefüllt worden. Das bereinigte Sammelgut und die Fehlwürfe seien in das Lager in Wülfrath transportiert worden. Die Fehlwürfe seien in von dem Unternehmen Remondis bereitgestellten Containern unmittelbar entsorgt, das übrige Sammelgut vorsortiert worden. Der überwiegende Teil der Kleidung, Schuhe und Textilien sei dann an das benannte polnische Unternehmen als Second-Hand-Ware, der Rest an das benannte spanische Unternehmen verkauft worden. Diese hätten die Ware jeweils vom Lager in B1. abgeholt. Entsprechende Verträge mit den zertifizierten Abnehmern seien bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden. Insbesondere das Unternehmen P. B. habe die übernommene Ware dann weiter sortiert und in verschiedene Qualitätskategorien eingeteilt. Bedenken ließen sich auch nicht daraus konstruieren, dass sie, die Klägerin, mit maximal 12.000 Altkleidercontainern lediglich Abnahmebestätigungen für 7.400 t pro Jahr vorgelegt habe. Das Unternehmen P. B. habe mit 2.000 t pro Jahr lediglich die Mindestabnahmemenge angegeben. Bei Bedarf werde mehr Altkleidung abgenommen.
21Gewichtige Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit habe der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht belegen können. Verfehlungen der C. GmbH, der AG Textilverbund und der M. KG könnten ihr nicht zugerechnet werden. Die unterschiedlichen Gesellschaften stellten kein Firmengeflecht dar, sondern seien rechtlich selbständige Unternehmen. Vermeintliche Unregelmäßigkeiten der C. GmbH könnten ihr auch nicht deshalb zugerechnet werden, weil ihr Geschäftsführer in Anzeigen der C. GmbH als verantwortliche Person genannt worden sei. Dies sei irrtümlich geschehen, gemeint gewesen sei dessen Bruder, Herr K. O1. . Dies sei, nachdem das "Missgeschick" aufgefallen sei, umgehend korrigiert worden. Auch nach der Umfirmierung der C. GmbH in die F. GmbH sei dort Herr K. O1. als verantwortliche Person eingetragen. Die konkreten Vorwürfe des Beklagten müssten daher mit Nichtwissen im Hinblick auf Container der C. GmbH bestritten werden. Gleiches gelte für den angeblichen Umstand, dass eines ihrer Fahrzeuge verwendet worden sei, um Sammelcontainer der L. aufzustellen. Auch die Geschäftsbeziehung zum Verein Babynotfallhilfe E. e. V. führe nicht zur Unzuverlässigkeit. Die mit diesem Verein geschlossenen Verträge seien schon im November 2012 gekündigt worden. Zutreffend sei lediglich, dass sie, die Klägerin, mit mehreren Dienstleistungsfirmen zusammenarbeite und von diesen ihre Container betreuen lasse. Diese seien vertraglich verpflichtet, sich bei der Aufstellung der Container an gesetzliche Vorschriften zu halten. Für die Einhaltung dieser Verpflichtungen seien aber die beauftragten Unternehmen allein verantwortlich. Fehlverhalten könne ihr nicht zugerechnet werden. Die Vorwürfe gegen das Unternehmen G. seien unsubstantiiert. Soweit der Beklagte auf einen Vorfall von Ende Juni 2014 in X. -T2. abstelle, handele es sich um einen privaten Stellplatz, für den eine Genehmigung vorliege. Ihrerseits sei nicht bekannt, dass das Berufungsverfahren den Suspensiveffekt entfallen lasse. Hinsichtlich der Feststellungen aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 reiche der Hinweis, dass diese Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Die dortigen Feststellungen könnten damit nicht verwandt werden.
22Die Klägerin beantragt,
23das angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
24Der Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend: An seiner Zuständigkeit bestünden keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere bedürfe es keiner Trennung der Zuständigkeiten dergestalt, dass diese nicht wieder auf einer höheren Ebene zusammenfielen. Das sei bei der Wahrnehmung verschiedener Aufgabenbereiche durch einen Rechtsträger jedenfalls auf der obersten Ebene unvermeidbar und vom Gesetzgeber als solches auch hingenommen. Insoweit sei die gewählte Organisationsstruktur nicht zu beanstanden. Der handelnde Sachbearbeiter sei dem Sachgebiet 70 des Dezernats 04 zugeordnet. Für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger habe im vorliegenden Zusammenhang der Kreisdirektor als Leiter des Dezernats 02 gehandelt. Die tatsächlich tätige esg sei organisatorisch und personell autonom.
27Die Klägerin sei unzuverlässig. Der erkennende Senat habe bereits festgestellt, dass das "Schwesterunternehmen" der Klägerin, die C. GmbH, unzuverlässig sei. Die enge Verbindung in einem Firmengeflecht ergebe sich maßgeblich daraus, dass der Geschäftsführer der Klägerin zugleich als für die Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs verantwortliche Person der C. GmbH fungiere, wie etwa die bei ihm, dem Beklagten, eingegangene Anzeige der gewerblichen Altkleidersammlung der C. GmbH vom 27. August 2012 zeige. Auch in Anzeigen der ebenfalls unzuverlässigen "AG Textilverbund" bzw. "AG Textilverbund GmbH & Co. KG" sei der Geschäftsführer der Klägerin als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes der C. GmbH verantwortliche Person genannt worden. Dass dies ein Irrtum gewesen sein solle, sei der Klägerin nicht abzunehmen. Zudem zeige der Umstand, dass sie Behördenkorrespondenz der C. GmbH und der F. GmbH habe vorlegen können, die bestehenden engen Verflechtungen der Unternehmen. Darüber hinaus seien die Brüder K. und W. O1. gemeinsam Prokuristen der M. KG, die ebenfalls in großem Umfang illegal Altkleidercontainer aufstelle. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin habe sich auch in seinem Zuständigkeitsbereich bestätigt. Namentlich sei in T. , T1. Weg, ein illegal aufgestellter Sammelcontainer aufgefunden worden, der der gewerblichen Sammlung der Klägerin zuzuordnen sei. Ferner seien im September 2013 in der Gemeinde F1. von einem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug aus ein Altkleidercontainer des Unternehmens L. in der Nähe des dortigen Kaufparks im öffentlichen Straßenraum sowie zwei weitere L. -Altkleidercontainer auf Privatgrund ohne Gestattung des Eigentümers aufgestellt worden. Diese Container hätten sich so am Rand des öffentlichen Straßenraums befunden, dass sie nur unter dessen Inanspruchnahme hätten befüllt und entleert werden können. Mit dem gleichen Fahrzeug sei am Folgetag bei den kommunalen Betrieben in T. versucht worden, Altkleidercontainer mit einer Kennzeichnung der C. GmbH auszulösen. Der Fahrer habe angegeben, Altkleidercontainer des Unternehmens G. abholen zu wollen. Im Kreisgebiet sei zudem festzustellen, dass eine Vielzahl von Containern mit der Kennzeichnung der C. GmbH inzwischen von dem Unternehmen G. genutzt werde. Dieses gehöre einem Herrn E1. , der wiederum zugleich als Vertreter der Klägerin agiere, wie sich aus verschiedenen Schreiben des Unternehmens G. einerseits und der Klägerin andererseits ergebe. Er verfüge auch über eine der Klägerin zugeordnete E-Mail-Adresse. Das Unternehmen G. sei im Kreisgebiet durch systematische Verstöße gegen das Straßenrecht und die Verfügungsbefugnis privater Grundstückseigentümer etwa in S. , B2. und X. sowie T. aufgefallen. Eine Sammlung habe sie aber nicht angezeigt. Im Rahmen eines Untersagungsverfahrens habe sie angegeben, nur Sammlungen Dritter zu betreuen. Erst auf weitere Nachfrage habe sie konkretisiert, dass es sich insoweit ausschließlich um Sammlungen der Klägerin handele. Gegenwärtig befänden sich nach den Erkenntnissen der esg mindestens 17 nicht angezeigte und illegal aufgestellte Altkleidercontainer des Unternehmens G. im Kreisgebiet. In jüngerer Zeit seien zwei weitere Vorfälle (C1. Straße und N1. in H. ) bekannt geworden, bei denen das für die Klägerin tätige Unternehmen G. ohne Einverständnis der Berechtigten Sammelcontainer auf Privatgelände aufgestellt habe. Letztlich liege die Vermutung nahe, dass die Klägerin ihre unzulässigen Sammelaktivitäten tatsächlich nur unter einer neuen Firma fortsetze. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich zudem daraus, dass sie noch unter der Firmierung O. im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. umfangreich und systematisch gegen das Straßenrecht verstoßen habe. Zugleich habe sie sich einer angeblich gemeinnützigen, in Wahrheit jedoch gewerblichen Sammlung beteiligt und die Gemeinnützigkeit lediglich vorgetäuscht. Solche Aktivitäten habe die Klägerin auch im Kreisgebiet entfaltet. Der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. habe im Rahmen des Anzeige- und Untersagungsverfahrens mehrfach bestätigt, dass er die Klägerin mit der Durchführung der Sammlungen beauftragt habe. Ein weiterer Beleg für die Unzuverlässigkeit der Klägerin sei der Umstand, dass sie Ende Juni 2014 einen ihrer Altkleidercontainer auf städtischem Grund in X. -T2. aufgestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich bereits nicht mehr auf die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs berufen können. Die vorgelegte Genehmigung des - angeblichen - Grundstückseigentümers sei falsch. Die Klägerin könne die substantiierten Vorwürfe auch nicht mit Nichtwissen bestreiten. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Aktivitäten der C. GmbH, da der Geschäftsführer der Klägerin als verantwortliche Person dieses Unternehmens agiert habe, als auch - erst recht - für die Aktivitäten eines auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeugs. Die Angaben der Klägerin, sie lasse ihre Container durch mehrere Dienstleistungsfirmen betreuen und sei deshalb für Missstände nicht verantwortlich, lasse ihre fortbestehende abfallrechtliche Verantwortlichkeit für die von ihr angezeigte Sammlung unberücksichtigt. Unabhängig davon widersprächen diese Angaben der von der Klägerin abgegebenen Sammlungsanzeige. Schließlich habe die Klägerin auch nicht mitgeteilt, welche weiteren Dienstleistungsfirmen sie neben dem Unternehmen G. beauftragt habe. Ausführliche Feststellungen zur Unzuverlässigkeit der Klägerin ergäben sich zudem aus den Feststellungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 - 11 K 3593/13 - und - 11 K 1711/11 - sowie aus weiteren Erkenntnissen aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland.
28Entgegen den Einwänden der Klägerin stünden der angezeigten Sammlung auch überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die etablierten Sammlungen der gemeinnützigen Kooperationspartner seien insbesondere hochwertig, wie die jährlichen Sammelmengen (2014: 1.802 t einschließlich 62 t Alttextilien aus Straßensammlungen, 2013: 1.624 t einschließlich 60 t Alttextilien aus Straßensammlungen) sowie die bedarfsoptimierte Nachverdichtung der Infrastruktur auf inzwischen 222 Standorte mit 311 Containern belegten. Ergänzend sei insoweit vorzutragen, dass die Organisation der Alttextiliensammlung nicht zu beanstanden sei. Es liege eine wirksame Drittbeauftragung der karitativen Einrichtungen im Sinne von § 22 KrWG vor. Dabei handele es sich um eine Vorschrift des Abfallrechts, nicht um eine solche des Vergaberechts. Allerdings seien auch die Anforderungen des Vergaberechts erfüllt. Im Übrigen sei auf die konkrete Organisation der Alttextilienentsorgung im Kreisgebiet abzustellen. Er, der Beklagte, habe sich dafür entschieden, diese dadurch sicherzustellen, dass er Kooperationsverträge abschließe und sich Weisungsrechte vorbehalte, die eine flächendeckende Alttextiliensammlung garantierten. Die Funktionsfähigkeit der karitativen Sammler sei deshalb mit der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gleichzusetzen. Im Hinblick auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung sei diese konkrete Ausgestaltung maßgeblich. Würden die karitativen Einrichtungen Altkleidermengen an die gewerblichen Sammler verlieren, bestünde die Gefahr, dass sie sich aus der Altkleiderentsorgung zurückzögen. Gleichzeitig sei jedoch nicht garantiert, dass die gewerblichen Sammler die Entsorgung dauerhaft sicherstellten. Ihm könne auch nicht zugemutet werden, die Mengenschwelle zu bestimmen, ab der die karitativen Einrichtungen ihre Altkleiderentsorgung voraussichtlich aufgäben. Eine solche Schwelle könne auch niemals vorab fixiert werden, da sie unter anderem von den schwankenden Marktpreisen von Alttextilien abhänge. Deshalb sei es ihm ebenso wenig möglich, ein bestimmtes Mengenkontingent für die gewerblichen Sammler freizuhalten.
29Schließlich sei die Untersagung auch deshalb rechtmäßig, weil die Klägerin ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht ausreichend nachgekommen sei, insbesondere habe sie die Verwertungswege nicht ordnungsgemäß dargelegt. Der Verbleib der Alttextilien und die vorgesehenen Verwertungen blieben offen. Hinweise auf die in der Anzeige vom 25. August 2012 bezeichneten Entsorgungsverfahren "Vorbereitung zur Wiederverwendung" und "Recycling" ließen sich weder den Bescheinigungen der P. B. noch denjenigen der W1. TEXTILE RECYCLING entnehmen. Vielmehr kauften diese offenbar lediglich Textilien bei der Klägerin ab. Die Klägerin selbst habe lediglich angegeben, die gesammelten Alttextilien in Lagern unterzubringen, wo sie von den Kunden abgeholt würden. Eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle sei insoweit nicht nachzuvollziehen. Dies gelte ebenfalls für die nach Angaben der Klägerin nicht unerhebliche Menge von monatlich bis zu 1,44 t Fehlwürfen. Diese unterlägen der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Kreisgebiet. Die von der Klägerin angezeigte Entsorgung der Fehlwürfe im Müllheizkraftwerk L1. sei deshalb keine ordnungsgemäße Verwertung. Die dargelegten Einwände würden durch den Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht entkräftet. Die Klägerin habe lediglich in der Vergangenheit liegende Entsorgungswege geschildert. Unabhängig davon wichen die in der Zukunft beabsichtigten Sammlungen von dieser Darstellung und der angezeigten Sammlung ab. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin nunmehr die Sammlungen nicht mehr selbst durchführen wolle. Ferner solle die Entsorgung der Fehlwürfe offenbar nicht mehr im Müllheizkraftwerk in L1. , sondern in der AWA X1. erfolgen. Zudem gebe die Klägerin erstmals an, im Lager in X2. eine Sortierung vorzunehmen. Die von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. bestätigte Ankaufmenge für Alttextilien von insgesamt maximal 7.400 t pro Jahr sei im Hinblick auf die Aktivitäten, die die Klägerin selbst im Internet veröffentliche, unplausibel. Sie gebe an, ca. 12.000 Altkleidercontainer deutschlandweit zu betreiben. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die P. B. eine Mindestabnahme bescheinigt habe. Es fehle jeglicher Anhalt, bis zu welcher tatsächlichen Sammelmenge das Unternehmen Aufnahmekapazitäten habe.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten und der weiteren in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
33Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. November 2012 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34I. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Sammlung von Alttextilien ist hier § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Danach ist die Durchführung einer Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt.
351. Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Beklagte zu ihrem Erlass zuständig und die im erstinstanzlichen Verfahren auf den Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erweiterte Begründung nicht zu beanstanden.
36a) Der Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt. Er ist als Untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 LAbfG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 3. Februar 2015 in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung (GV. NRW. S. 267) für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig. Die Regelung entspricht der bereits nach der Vorgängerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) bestehenden Rechtslage.
37Vgl. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 3043/11 -, juris.
38An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass er zugleich nach § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger war und ist. Die Zusammenfassung der Aufgaben des Vollzugs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in oder bei einer Behörde ist zwar aus rechtsstaatlichen Gründen, namentlich unter den Gesichtspunkten des Gebots der fairen Verfahrensgestaltung und der Neutralitätspflicht, nicht bedenkenfrei, da es bei der Wahrnehmung der unterschiedlichen Aufgaben zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, GewArch 2014, 245, und vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl. 2013, 1537.
40Um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte in allgemeiner Form angewiesen, eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der Unteren Umweltschutzbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits zu gewährleisten.
41Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Az. IV-2-408.10.02.
42Diese Voraussetzung ist bei dem Beklagten erfüllt und auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung erfüllt gewesen. Für das Gebiet des Beklagten wurde die Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bereits in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts an die esg delegiert, an der der Beklagte neben zwei privaten Entsorgern mehrheitlich beteiligt ist. Zwar ist der Beklagte damit nicht aus seiner Position als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger entlassen, die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist aber institutionell weitergehend verselbständigt, als es etwa bei einer Zuständigkeitsverteilung auf unterschiedliche Fachbereiche desselben Rechtsträgers der Fall wäre. Die Aufgaben der Beteiligungsverwaltung und damit auch die Zuständigkeit für die esg sind dabei im Dezernat 02 unter Leitung des Kreisdirektors angesiedelt. Die Funktion der Unteren Abfallbehörde wird hingegen von dem Fachbereich 70 des Dezernats 04 der Verwaltung des Beklagten ausgeübt. Die Verantwortlichkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde nehmen für das Kreisgebiet der Beklagten demnach unterschiedliche Stellen und Personen wahr. Diese Aufgabenverteilung bestand, wie dem Senat aus in anderen (Eil-)Verfahren - so etwa dem Verfahren 20 B 444/13 - überreichten Organisationsplänen des Beklagten aus dem Jahr 2012 bekannt ist, auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung.
43b) Entgegen der von der Klägerin erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Untersagungsverfügung im gerichtlichen Verfahren nunmehr auch auf die fehlende Zuverlässigkeit der Klägerin gestützt hat. Beinhaltet das Vorgehen des Beklagten eine Ergänzung der vorhandenen Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) der angefochtenen Untersagungsverfügung, ist dies unter dem hier behandelten Gesichtspunkt der formellen Rechtmäßigkeit ohne Weiteres zulässig, weil nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW sogar eine vollständig fehlende Begründung nachgeholt werden kann.
442. Die Untersagungsverfügung vom 21. November 2012 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat seine Untersagungsverfügung zu Recht (auch) darauf gestützt, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen.
45Die Problematik des "Nachschiebens von Gründen" stellt sich hier nicht, weil der Senat auch ohne eine entsprechende Ergänzung der Begründung nicht gehindert gewesen wäre, die angefochtene Untersagungsverfügung auch unter dem Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit der Klägerin zu prüfen. Denn bei einer Sammlungsuntersagung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; das Merkmal der Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, die gegebenenfalls von Amts wegen hätte erfolgen müssen.
46Vgl. dazu nur Marks in: Landmann/Rohmer, GewO - Kommentar, § 35 Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 643/13 -, juris.
47a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Denn die Untersagung der Sammlung stellt einen Dauerverwaltungsakt dar; für einen solchen wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 ‑ 20 A 3043/11 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 20 ZB 13.2510 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2013 ‑ 10 S 1202/13 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, juris.
49Von diesem allgemeinen Grundsatz für die vorliegende Fallgestaltung eine Ausnahme zu machen, ist auch im Hinblick auf die gewerberechtliche Rechtsprechung, wonach es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, nicht angezeigt. Diese Rechtsprechung beruht auf der im materiellen Recht angelegten Trennung zwischen Untersagungsverfahren einerseits (§ 35 Abs. 1 GewO) und Wiedergestattungsverfahren andererseits (§ 35 Abs. 6 GewO).
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1.
51Eine vergleichbare Regelung enthält das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht. Auch der Umstand, dass eine Sammlung jederzeit erneut angezeigt werden kann, ist zumindest im Hinblick auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kein funktionales Äquivalent zum Wiedergestattungsverfahren, da es sich bei der Zuverlässigkeit ‑ wie aus dem Nachstehenden folgt ‑ nicht um ein unmittelbar sammlungsbezogenes, sondern um ein personenbezogenes Merkmal handelt.
52b) Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert, sondern wird in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG vorausgesetzt. Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 GewO unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, liegt es angesichts des Fehlens einer eigenständigen gesetzlichen Begriffsbestimmung nahe, insoweit auf die zu § 35 GewO entwickelten Kriterien zurückzugreifen.
53Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.
54Dies ist auch bei anderen spezialgesetzlich geregelten gewerblichen Tätigkeiten anerkannt.
55Vgl. zum Gaststättenrecht etwa: OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -, m. w. N.
56Die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist insbesondere nicht auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien beschränkt, da gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 122/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -,
58a. a. O.
59§ 3 Abs. 2 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV -) findet zur Konkretisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ebenfalls keine ausschließliche Anwendung. Diese Vorschrift dient ausweislich ihres Abs. 1 allein der Konkretisierung von § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG; eine Konkretisierung von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist hingegen nicht vorgesehen. Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen ist es auch nicht geboten, den Anwendungsbereich der Norm über ihren Wortlaut hinaus auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu erstrecken. Dies gilt schon deshalb, weil die zuvor genannte Verordnung lediglich einen bestimmten eingegrenzten Regelungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes betrifft, so dass sich nicht erschließt, warum die auf diesen eingeschränkten Regelungsbereich abstellende Vorschrift des § 3 Abs. 2 AbfAEV darüber hinaus auch im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG Berücksichtigung finden sollte. Unabhängig davon wäre ein Rückgriff etwa auf straßenrechtliche Vorschriften auch bei einer Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfAEV möglich, da es sich bei den dort aufgeführten Konkretisierungen lediglich um Regelbeispiele handelt.
60Nach den damit grundsätzlich maßgeblichen zu § 35 GewO entwickelten Grundsätzen ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine juristische Person, ist auf das Verhalten der für sie handelnden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter abzustellen. Deren (Un-)Zuverlässigkeit schlägt unmittelbar auf den Gewerbetreibenden durch.
61Vgl. dazu nur Marcks in: Landmann/ Rohmer, a. a. O., § 35 Rn. 65, m. w. N.
62Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines rechtlichen, moralischen oder ethischen Vorwurfs noch ein Charaktermangel.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 - 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553; zusammenfassend Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 29 ff.; Brüning in: Pielow, GewO 2009, § 35 Rn. 19 ff.
64Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen dabei nicht zwingend im Rahmen des konkret untersagten Gewerbebetriebes eingetreten sein. Denn die Unzuverlässigkeit ist eine Frage der persönlichen Veranlagung und Haltung, die sich nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Betroffenen beurteilt, so dass auch Komponenten außerhalb des Gewerbebetriebes maßgeblich sein können. Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden soll, müssen allerdings selbst gewerbebezogen sein.
65Zum Ganzen Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 34 ff.
66Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist im Hinblick auf Art. 12, 14 GG und im Einklang mit dem Verständnis des § 35 GewO allerdings insoweit einschränkend auszulegen, als (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen.
67Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 607/13 -, juris.
68Dies wird in der Regel nur der Fall sein, wenn sich der Gesamteindruck der Unzuverlässigkeit auf hinreichend aussagekräftige konkrete Tatsachen zurückführen lässt. Bloße Vermutungen oder rein empirische Erfahrungssätze reichen hierfür nicht aus. Im Übrigen besteht aber kein Anlass zu der Annahme, dass Verhaltensweisen, die zu einer Untersagung jeder gewerblicher Tätigkeit führen können bzw. im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO müssen, für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht ausreichten, zumal nach der zuletzt genannten Vorschrift nicht die gewerbliche Tätigkeit insgesamt oder auch nur ein bestimmtes Gewerbe untersagt wird, sondern lediglich ein einzelner Ausschnitt aus einer solchen gewerblichen Tätigkeit.
69Weiterhin besteht keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, kein regionales. Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen, insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet etwa in einem Nachbarkreis von vornherein außer Betracht bleiben müsste. Der Fall, dass der Träger einer Sammlung ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften hält, dürfte eher theoretischer Natur sein.
70Neben dem Fehlen dieser allgemeinen Zuverlässigkeitskriterien können auch Verstöße gegen die spezifischen, bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen zu beachtenden Anforderungen die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. Unter Anwendung allgemeiner Maßstäbe schlagen dabei grundsätzlich Verstöße gegen solche Vorschriften ohne weiteres auf die abfallrechtliche Zuverlässigkeit durch, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. In diesem Zusammenhang trifft den Träger einer gewerblichen Sammlung insbesondere die Pflicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle und zu einer insoweit vollständigen Anzeige im Sinne von § 18 Abs. 2 KrWG. Eine Missachtung dieser Anforderungen bedeutet jedenfalls eine potentielle Gefährdung des primären abfallrechtlichen Schutzgutes. Eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige kann deshalb grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Behörde berechtigterweise auf die Unvollständigkeit hingewiesen und erfolglos um Ergänzung gebeten hat.
71Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Mai 2014 ‑ 10 S 30/14 -, NVwZ-RR 2014, 1253.
72Erst recht steht die Zuverlässigkeit durchgreifend in Frage, wenn im Rahmen der Anzeige (bewusst) unwahre oder verschleiernde Angaben in Bezug auf die Sammlung gemacht werden oder sich die tatsächliche Sammlungsaktivität in diesem Licht präsentiert.
73In diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris.
74Daneben stehen Verstöße gegen Vorschriften, die ohne unmittelbaren Bezug zur Umwelt als dem Schutzgut des Abfallrechts für die ordnungsgemäße Sammlung von Abfällen einschlägig sind. Gründe, diese von vornherein bei der Prüfung der Zuverlässigkeit auszusparen, sind nicht ersichtlich. Solche Verstöße geben vielmehr Aufschluss über das Verhalten bezüglich der in Rede stehenden gewerblichen Tätigkeit. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes im Hinblick auf die Annahme der Unzuverlässigkeit sein. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Relevanz von Verstößen allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt. Vielmehr kann auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverlässigkeit führen. Denn sie lässt einen Hang zur Nichtbeachtung geltenden Rechts erkennen, der ‑ vorbehaltlich erkennbarer Verhaltensänderungen ‑ dem erforderlichen Vertrauen auf künftige Rechtstreue entgegensteht.
75Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 2006 ‑ 4 B 1531/05 - und vom 10. Juni 2011 - 4 B 369/11 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. August 1986 - 14 S 1961/86 -, GewArch 1987, 32.
76Grundsätzlich reicht dementsprechend die in einer Vielzahl kleinerer Verstöße zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zur Annahme der Unzuverlässigkeit aus, ohne dass ein - letztlich auf Verschulden abstellendes - zielgerichtetes Handeln festgestellt werden müsste. Je mehr allerdings System hinter den Verstößen zu erkennen ist, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß sein, um die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu rechtfertigen. Aus diesem Grund sind jedenfalls schwere und systematische Verstöße auch gegen nicht unmittelbar umweltschutzbezogene Vorschriften geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf das Straßenrecht, aber auch auf die privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken in Betracht.
77Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, a. a. O., und - 20 B 627/13 -, a. a. O.
78Entgegen der Ansicht der Klägerin gehören sowohl straßenrechtliche Normen als auch zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG rechtfertigen kann. Nach § 3 Abs. 15 KrWG wird eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert. Dieses beginnt regelmäßig und ‑ abgesehen von sog. Straßensammlungen - notwendig mit dem Aufstellen von Containern.
79Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
80Das Aufstellen von Sammelcontainern für Alttextilien auf öffentlichen Gehwegen/ Straßenflächen bedarf gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW einer Sondernutzungserlaubnis. Denn dadurch werden öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt. Dies gilt auch für Container, die zwar auf privater Fläche, jedoch so aufgestellt sind, dass die Nutzer beim Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche stehen müssen. In diesem Fall nehmen sie Handlungen vor - etwa Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung -, die nicht überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Tätigkeit des Aufstellers zuzurechnen sind und damit eine Sondernutzung darstellen.
81Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 1999 ‑ 23 B 334/99 -, NVwZ-RR 2000, 429, sowie vom 25. September 2013 - 11 B 798/13 - und vom 24. Oktober 2014 - 11 B 1065/14 -, beide juris.
82Gleiches gilt für die Entleerung durch den gewerblichen Sammler, die regelmäßig sogar mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein einzelner Befüllungsvorgang.
83Steht eine Unzuverlässigkeit wegen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften im Raum, muss allerdings beachtet werden, dass das primäre Schutzgut des Abfallrechts davon nicht unmittelbar betroffen ist und ein einzelner Verstoß grundsätzlich noch nicht ins Gewicht fällt. Bei diesen Verstößen muss daher regelmäßig ein massives Fehlverhalten in Rede stehen.
84Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris, und - 20 B 607/13 -, a. a. O.; Saarl. OVG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 B 348/14 -, NVwZ-RR 2015, 101; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.
85Unter letztlich gleichen Voraussetzungen kann die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dann angenommen werden, wenn Sammelcontainer ohne die erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf Privatgrundstücken aufgestellt werden.
86Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
87Ist in diesem Sinne in der Vergangenheit unzuverlässiges Handeln festzustellen, muss dieses Verhalten mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt.
88Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG - Kommentar, § 18 Rn. 23; Karpenstein/Dingemann in: Jarass/ Petersen, KrWG-Kommentar, § 18 Rn. 77.
89Insoweit ist - neben dem Charakter der Verstöße - naturgemäß eine zeitliche Komponente zu beachten. Je länger ein Verstoß zurückliegt, desto mehr müssen andere Aspekte hinzukommen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose künftiger Rechtsverstöße rechtfertigen. Umgekehrt bedeutet dies, dass bei aktuellen oder in jüngerer Zeit festgestellten Verstößen die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Rechtsverstöße regelmäßig größer ist, so dass strengere Anforderungen an den "Gegenbeweis" anzulegen sind. Hat der Betroffene bis in die jüngste Vergangenheit hinein wiederholte oder schwerwiegende einschlägige Rechtsverstöße begangen, ist die Zusicherung zukünftiger Rechtstreue regelmäßig nicht mehr als eine vage Hoffnung, aber keine tragfähige Basis für eine behördliche Zuverlässigkeitsprognose.
90Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 4 E 1094/12 -.
91Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass einem Wohlverhalten unter dem Druck eines Untersagungsverfahrens regelmäßig allenfalls ein geringerer Indizwert zukommt.
92Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -.
93Umgekehrt gilt aber, dass ein Fehlverhalten in diesem Verfahrensstadium ein ungleich höheres Gewicht erhält. Wer sich nicht einmal unter dem Druck avisierter behördlicher Maßnahmen oder während eines gerichtlichen Verfahrens rechtstreu verhält, von dem kann dies ohne eine solche Sondersituation erst recht nicht erwartet werden.
94c) Ausgehend hiervon ist die Klägerin bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens unzuverlässig, weil sie ihre Sammlung - nicht nur im Gebiet des Beklagten - unter systematischen Verstößen gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse durchgeführt und dies selbst noch nach Erlass der angefochtenen Verfügung fortgesetzt hat (im Folgenden aa). Unabhängig davon vermittelt auch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, Sammlungen zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen (im Folgenden bb).
95aa) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich schon darauf, dass die ihr im Kreisgebiet des Beklagten zuzurechnenden Container wiederholt unter Verstoß gegen Straßenrecht und private Verfügungsrechte aufgestellt wurden. Zu solchen Verstößen ist es auch noch während des Verwaltungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gekommen. Dieser Befund wird zudem bestätigt durch Feststellungen anderer Gerichte und Behörden über entsprechende Verhaltensweisen der Klägerin im übrigen Bundesgebiet.
96Für das Gebiet des Beklagten hat dieser mit Fotos belegte Dokumentationen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin wiederholt Container unter Verstoß gegen Straßenrecht aufgestellt hat. Dem hat die Klägerin überwiegend gar nicht, jedenfalls aber nicht in hinreichend substantiierter Form widersprochen. Eine weitere Aufklärung war dementsprechend nicht angezeigt. Das betrifft zunächst einen Sammelcontainer der Klägerin am T3. Weg in T. , der ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt wurde. Dieser mit mehreren Fotos bewiesene Verstoß wiegt nicht zuletzt deshalb schwer, weil sich aus der einschlägigen Dokumentation ergibt, dass die Sammlung auch im Übrigen nicht ordnungsgemäß erfolgte. Es ist eindeutig zu erkennen, dass zu sammelnde Kleidung, möglicherweise aber auch sonstige Abfälle in großem Umfang um den überfüllten Container verteilt waren. Neben der (weiteren) Verletzung des Straßenrechts begründet dies zusätzliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Umwelt, durch eine Art wilde Müllkippe. Hinzu kommt, dass dadurch die Qualität des Sammelgutes erheblich beeinträchtigt wird, so dass von einer ordnungsgemäßen Verwertung nicht ausgegangen werden kann.
97Darüber hinaus wurden im September 2013 durch die Klägerin mehrere Sammelcontainer im Gebiet der Gemeinde F2. teils auf öffentlichem Grund, teils ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers auf Privatgelände und dort so aufgestellt, dass für die Nutzung öffentlicher Straßenraum in Anspruch genommen werden musste. Dieses Verhalten ihres eigenen Fahrers hat die Klägerin lediglich mit Nichtwissen bestritten. Dies reicht schon deshalb nicht aus, weil sich der Vorgang in ihrem Betriebsbereich abgespielt hat. Dieser Vorfall wiegt im Übrigen deshalb besonders schwer, weil zu diesem Zeitpunkt bereits ein gerichtliches Verfahren zu den Sammlungsaktivitäten der Klägerin anhängig war und dort ihre Zuverlässigkeit in Rede stand. Wenn die Klägerin sich gleichwohl weder um Straßenrecht noch um private Eigentumsrechte kümmert, kann nicht erwartet werden, dass sie dies ohne das Bestehen einer vergleichbaren Druck- oder Kontrollsituation tun würde.
98Diese Prognose gilt umso mehr angesichts des Vorfalls in X. -T2. vom Juni 2014. Zwar mag der dort aufgestellte Sammelcontainer aufgrund eines Nutzungsvertrages noch auf Privatgelände stehen. Aus der von dem Beklagten vorgelegten Fotodokumentation ergibt sich jedoch, dass für die Nutzung dieses Containers der öffentliche Straßenraum in Anspruch genommen werden muss. Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels der Klägerin bereits entfallen war und sie sich deshalb an die Untersagungsverfügung an sich hätte halten müssen. Um diese Frage hat sie sich indes - selbst nach Vorhalt des Beklagten - nicht weiter gekümmert.
99In seine Bewertung, dass dieser Sachverhalt die Prognose der Unzuverlässigkeit nachhaltig stützt, war dabei nicht einmal einzubeziehen, dass nach den von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2015 näher dargelegten Ermittlungen der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Nutzungsvertrag eine Fälschung ist. Da es hierauf nicht ankam, bedurfte es der von den Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten Schriftsatznachlassfrist nicht.
100Bei der gebotenen Bewertung des Verhaltens der Klägerin ist im Hinblick auf diese Verstöße zudem zu berücksichtigen, dass sie im Kreisgebiet nur wenige als ihr gehörend gekennzeichnete Container aufgestellt hat. Nach den Dokumentationen des Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass auch nur einer dieser Container straßenrechtskonform aufgestellt wurde. Ob die erforderlichen Genehmigungen der - teilweise betroffenen - Grundstückseigentümer vorliegen, ist zudem durchweg offen.
101In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass die Aktivitäten des für die Klägerin im Gebiet des Beklagten tätigen Unternehmens G. ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse gekennzeichnet sind, die sich die Klägerin zumindest aufgrund des bestehenden Auftragsverhältnisses im Rahmen ihrer abfallrechtlichen Verantwortung als Trägerin der angezeigten Sammlung bereits nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen muss. Die Geschäftsbeziehung hat die Klägerin selbst ‑ allerdings erst auf entsprechenden eingehenden Vortrag des Beklagten hin - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat explizit bestätigt. Auch das Unternehmen G. hat ‑ nach mehreren Nachfragen ‑ gegenüber dem Beklagten erklärt, ihre Sammeltätigkeit im Gebiet des Beklagten ausschließlich für die Klägerin durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ergänzend klargestellt und auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten wiederholt, dass dem Unternehmen G. allein untergeordnete ausführende Tätigkeiten übertragen seien, es weder über eine eigene Organisation hinsichtlich der vorliegenden Sammlung noch über eigene Container verfüge und die von ihm im Kreisgebiet aufgestellten Container in ihrem Eigentum stünden.
102Die insoweit dokumentierten Verstöße hat die Klägerin nicht bestritten, sie macht lediglich geltend, hierfür nicht verantwortlich zu sein. Dies widerspricht ihrer Verantwortung als Trägerin der von ihr angezeigten Sammlung fundamental und begründet bereits für sich genommen durchgreifende Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Zudem lässt die fehlende Organisationsverantwortung des Unternehmens G. nur darauf schließen, dass die Klägerin die Grundstrukturen der Sammlung und damit insbesondere die Aufstellungsorte der Container selbst in der Hand behält. Unabhängig davon kann von einer fehlenden Zurechenbarkeit schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil insoweit engste personelle Verflechtungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. existieren. Dessen Inhaber, Herr E1. , ist gleichzeitig als Vertreter der Klägerin aufgetreten und besitzt eine auf die Klägerin hindeutende E-Mail-Adresse.
103Von der Klägerin sind durch das Unternehmen G. wiederholt Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum oder so auf Privatflächen abgestellt worden, dass ihre Nutzung über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen musste (so etwa bei insgesamt sechs Containern in T. , Q. Weg und D. Straße; in S. , M1. Straße; drei Containern in X. ; X. -O2. , C2.----straße und M2. ). Darüber hinaus erfolgte die Aufstellung auf Privatgelände oftmals ohne Einverständnis des Berechtigten (so in T. am C3.---weg , in X. -C4. und in Bad T4. , T5.-------straße ). Der zuletzt genannte Fall wiegt besonders schwer, weil er sich im September 2014 und damit im laufenden Berufungsverfahren und zu einem Zeitpunkt, als die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bereits entfallen war, ereignet hat. In zumindest einem Fall wurde ein Container auch mit einem Aufkleber fälschlicherweise als "genehmigt" markiert (X. -T6. , Alte L2.----straße ).
104An einer Verwertung des Inhalts der ein von dem Beklagten gegen das Unternehmen G. eingeleitetes Untersagungsverfahren betreffenden Beiakte Heft 6 ist der Senat dabei trotz der hiergegen erhobenen Einwände der Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin nicht gehindert. Entgegen der von diesen geäußerten Auffassung bestand ausreichend Gelegenheit, in die beigezogene Verwaltungsakte bei Gericht, gegebenenfalls auch noch am Terminstag, Einsicht zu nehmen. Warum sich die neuen Prozessbevollmächtigten, die sich erst zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestellt haben, hierzu nicht in der Lage sahen, ist schon deshalb unerheblich, weil die bisherigen Prozessbevollmächtigten, die ebenfalls Einsicht in die beigezogene Akte beantragt hatten, gegen diese vom Senat am 29. April 2015 vorgegebene Verfahrensweise keine Einwände erhoben haben. Etwaige Unzuträglichkeiten, die sich aus der kurzfristigen Mandatsübernahme ergeben, fallen im Übrigen in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Diese konnte namentlich nicht damit rechnen, dass noch zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung eine Akteneinsicht durch Übersendung an ihre neuen Prozessbevollmächtigten würde erfolgen können. Hinzu kommt, dass die gegen das Unternehmen G. erhobenen Vorwürfe der Sache nach bereits seit April 2014 bekannt waren. Aufgrund der von der Klägerin selbst dargestellten organisatorischen Verantwortung für die von dem Unternehmen G. betreuten Sammlungen und der bestehenden personellen Identitäten ist schließlich die Berufung darauf, von den Ermittlungsergebnissen des Beklagten nichts zu wissen, offensichtlich eine reine Schutzbehauptung. Es ist entweder lebensfremd oder Ausdruck fehlender Wahrnehmung der abfallrechtlichen Verantwortung, dass die Klägerin von dem Verfahren gegen ihren ‑ nach eigenen Angaben ‑ allein mit "untergeordneten ausführenden Tätigkeiten" betrauten Dienstleister nichts erfahren haben will.
105Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob es vertragliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. gibt, die gerade für den Beklagten ein Weisungsrecht der Klägerin vorsehen,
106vgl. für andere Kreise VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 ‑ und 11 K 3593/13 ‑,
107da nach der Darstellung der Klägerin sie jedenfalls die Organisation insgesamt in der Hand hat.
108Die der Klägerin zuzurechnenden systematischen Verstöße des Unternehmens G. gegen maßgebliche Regelungen zum Einsammeln von Alttextilien im Kreisgebiet des Beklagten werden darüber hinaus durch die in den den Beteiligten bekannten Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 ‑ 11 K 1711/13 ‑ und ‑ 11 K 3593/13 ‑ enthaltenen Feststellungen auch für andere Sammlungen der Klägerin bestätigt. Die auffälligen Parallelen zum Verhalten im Gebiet des Beklagten sprechen insoweit für sich. Auch den Feststellungen in den beiden zuvor zitierten und nach den Senatsbeschlüssen vom 27. Januar 2015 ‑ 20 A 1324/14 ‑ und ‑ 20 A 1344/14 ‑ inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteilen ist die Klägerin nicht, geschweige denn in substantiierter Form entgegengetreten.
109Eine weitere Bestätigung der systematischen Missachtung straßenrechtlicher Vorschriften enthält ‑ entgegen der Auffassung der Klägerin ‑ die ebenfalls rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 8. Juli 2013 ‑ 10 L 828/13 ‑, juris. Nach dessen Feststellungen, denen die Klägerin in der Sache nicht entgegengetreten ist, verzichtet sie (auch) im Saarland systematisch darauf, Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung ihrer Container einzuholen. Dabei ist der zitierten Entscheidung auch nicht im Ansatz zu entnehmen, dass es in allen dokumentierten Fällen um schwierige Abgrenzungsfragen des Sondernutzungsrechts gegangen wäre, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat. Im Gegenteil betont das Verwaltungsgericht Saarlouis, dass es für die Klägerin im Regelfall, wenn auch möglicherweise nicht immer, offensichtlich war, ob eine Sondernutzung vorliegt. Im Hinblick auf Container, die auf Privatgrundstücken standen, deren Nutzung aber die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen erfordert, hat das Verwaltungsgericht Saarlouis auch allein die oben dargestellte, langjährige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Vorliegen einer Sondernutzung zugrunde gelegt und nicht ‑ überraschenderweise ‑ weitergehende Sondernutzungsformen statuiert. Das in jenem Verfahren dokumentierte Verhalten zeigt damit im Übrigen, dass sich die Klägerin um diese Anforderungen des Straßenrechts gerade nicht kümmert, sondern Rechtsbrüche billigend in Kauf nimmt, zumal sie in keinem der dem Verwaltungsgericht Saarlouis vorliegenden Fälle auch nur einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt hat (vgl. Rn. 24 des zitierten Beschlusses). Auch das Verwaltungsgericht Minden hat entsprechende Aktivitäten nicht feststellen können. Für das Gebiet des Beklagten gilt Gleiches.
110Worauf der Beklagte angesichts dessen eine Prognose, die Klägerin werde sich zukünftig rechtstreu verhalten, stützen könnte, ist nicht zu erkennen. Es zeigt sich vielmehr exemplarisch ein Verhaltensmuster, wonach die Klägerin geltendes Recht allenfalls dann zu akzeptieren bereit ist, wenn andernfalls konkrete Sanktionen drohen. Von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden ist jedoch zu erwarten, dass er sich stets, d. h. auch ohne äußeren Druck, an das geltende Recht hält und sich gegebenenfalls kundig macht, was dieses von ihm fordert.
111bb) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich im Übrigen auch darauf, dass das Auftreten ihres Geschäftsführers im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck vermittelt, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, ihr Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen, dies vielmehr danach letztlich auszuschließen ist. Dieser Gesamteindruck wird maßgeblich nicht nur durch das unter aa) dargestellte Auftreten der Klägerin, sondern vielmehr auch durch die engen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der Klägerin und ihres Geschäftsführers zu anderen Unternehmen geprägt, die selbst wiederum durch eine systematische Missachtung des für sie geltenden Rechts aufgefallen sind.
112In diesem Zusammenhang ist zunächst die Tätigkeit der Klägerin für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. zu nennen. Diese Geschäftsbeziehung ist, wie sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und unter anderem den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Beschluss vom 20. März 2013 ‑ 8 L 916/12 ‑ und im Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 ‑ 8 K 3344/12 ‑ ergibt, geprägt von einer durchgehenden Missachtung des Straßenrechts und der privatrechtlichen Verfügungsbefugnisse der betroffenen Grundstückseigentümer. Die für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. aufgestellten Container waren durchweg so platziert, dass eine Befüllung nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich war, teilweise ‑ insbesondere in I. ‑ sogar verbunden mit einer erheblichen Gefährdung der Nutzer und der Verkehrsteilnehmer.
113Dass darüber hinaus im Rahmen der kollusiven Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. die Gemeinnützigkeit einer Sammlung lediglich vorgetäuscht wurde,
114vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 20. März 2013 - 8 L 916/12 -, juris, und Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 - 8 K 2244/12 -,
115verleiht diesem Verhalten im vorliegenden Kontext zusätzliches Gewicht.
116Diesen vom Beklagten substantiiert erhobenen Einwänden ist die Klägerin nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten. Neben der pauschalen Erklärung, es werde in der Regel unzutreffend über die Aktivitäten berichtet, hat sie lediglich geltend gemacht, die Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. sei im November 2012 beendet worden. Eine schriftliche Kündigung hat die Klägerin aber auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz des in dem Kooperationsvertrag vom 28. Februar 2012 vereinbarten Schriftformerfordernisses nicht vorgelegt. Schon deshalb ist diese Erklärung wenig glaubhaft. Unabhängig davon stammen die von dem Beklagten eingeführten Berichte zu den Aktivitäten des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. alle aus der Zeit vor der angeblichen Kündigung. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals geltend gemacht hat, die Zusammenarbeit sei beendet worden, weil sich der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. wiederholt nicht an die vereinbarte Exklusivität der Zusammenarbeit gehalten habe, lässt sich diesem allgemeinen und vagen Hinweis nicht ansatzweise - geschweige denn in überprüfbarer Weise - entnehmen, dass dies bei einer, mehreren oder allen hier in Rede stehenden Sammlungen der Fall gewesen wäre. Dies gilt umso weniger, als etwa in Freiburg (Bericht der Badischen Zeitung vom 16. Oktober 2012) die Leerung der dort aufgestellten Sammelcontainer des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. von einem Fahrzeug mit Kennzeichen des Landkreises X3. -G1. (L3. ) erfolgte, in dessen Gebiet sich der Sitz der Klägerin befindet. Bei der Sammlungsanzeige des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. für das Gebiet des Beklagten im August 2012 wurde zudem die Rechtsvorgängerin der Klägerin als ausführendes Unternehmen benannt. Dass die festgestellten Verstöße ihr gleichwohl nicht zugerechnet werden könnten, ist weder ersichtlich noch ansatzweise substantiiert behauptet worden. Unabhängig davon änderte eine Einschaltung weiterer Sammelunternehmen nichts daran, dass die Klägerin an einer vorgetäuschten gemeinnützigen Sammlung verantwortlich mitgewirkt hat.
117Eine weitere zur Unzuverlässigkeit der Klägerin führende Geschäftsbeziehung unterhält diese mit dem Unternehmen G. , das - wie ausgeführt - nicht nur im Gebiet des Beklagten ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und private Verfügungsbefugnisse aufgefallen ist.
118Aus den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 - ergibt sich zudem eine Geschäftsverbindung der Klägerin zur F3. -U. KG, die ebenfalls für die Klägerin tätig geworden ist und sich ebenfalls durch ein systematisches Missachten straßenrechtlicher und privatrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit dem Einsammeln von Abfällen hervorgetan hat. Für die F3. -U. KG fungiert(e) der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist und Kommanditist, neben seinem Bruder K. O1. . Der hierauf bezogene Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass es das Unternehmen nicht mehr gebe und deshalb auch keine Zusammenarbeit mehr stattfinde, ändert an diesen Tatsachen nichts.
119Eine gleiche Konstellation ergibt sich für die M. KG aus F4. , in der die Brüder W. und K. O1. als Prokuristen fungieren. Dieses Unternehmen wiederum ist nach den substantiierten Ausführungen des Beklagten ebenfalls ‑ in Thüringen ‑ wegen Missachtung straßenrechtlicher Anforderungen auffällig geworden. Dem ist die Klägerin wiederum nicht entgegen getreten. Soweit sie darauf hinweist, es handele sich bei der M. KG um ein selbständiges Unternehmen, mag dies zutreffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Geschäftsführer der Klägerin für dieses Unternehmen Verantwortung trägt und damit die von diesem Unternehmen verwirklichten Unzuverlässigkeitsmerkmale auch auf die Klägerin durchschlagen. Der hierauf bezogene Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, erstens von nichts zu wissen und zweitens von einer Prokura nicht auf operative Einflüsse auf die Sammeltätigkeit schließen zu können, liegt gleich mehrfach neben der Sache. So ist die Klägerin auf den in Rede stehenden Sachverhalt bereits durch die Berufungserwiderung vom 2. April 2014 hingewiesen worden. Im Weiteren ist der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist der M. KG auch selbstverständlich in der Lage, sich entsprechendes Wissen zu verschaffen. Die Verantwortung endet nicht vor der operativen Sammeltätigkeit.
120Angesichts dessen besteht auch ausreichende Veranlassung, der Klägerin über die Person ihres Geschäftsführers das Verhalten der (früheren) C. GmbH zuzurechnen. Aus deren Sammlungsanzeigen unter anderem gegenüber dem Beklagten, jedoch auch in zahlreichen weiteren Fällen, ergibt sich, dass der Geschäftsführer der Klägerin als für die Sammlung Verantwortlicher der C. GmbH fungierte. Auch diese Gesellschaft ist bundesweit wegen zahlloser Verstöße gegen Straßenrecht aufgefallen.
121Der Erklärung der Klägerin, ihr Geschäftsführer sei im Rahmen der Anzeige der C. GmbH nach § 53 KrWG nur irrtümlich als Sammlungsverantwortlicher genannt worden, tatsächlich habe sein Bruder K. O1. diese Funktion innegehabt, kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass ein entsprechender "Irrtum" erst mehr als ein Jahr später aufgefallen sein soll - die korrigierte Sammleranzeige stammt vom 4. September 2013, die ursprünglichen Anzeigen vom 6. Juni 2012. Denn die C. GmbH hat diese Angaben in jener Zeit in einer Vielzahl von Fällen und gegenüber einer Vielzahl von Behörden ‑ auch im Zusammenhang mit Sammlungsanzeigen der AG Textilverbund ‑ gemacht. Auch der Umstand, dass nicht nur der Vorname des Klägers genannt wird, sondern sich in den Anzeigen auch sein korrektes Geburtsdatum findet, spricht gegen einen solchen Irrtum. Unabhängig davon erklärte sich eine solche konkretisierte Angabe von vornherein nicht, wenn der Geschäftsführer der Klägerin, wie angegeben, mit der C. GmbH nichts zu tun gehabt hätte. Warum dann deren Geschäftsführer auf die Idee gekommen sein könnten, ihn - mit korrekten Personalien - als Sammlungsverantwortlichen anzugeben, wäre schlicht nicht zu erklären. Dem entspricht, dass auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Grund für diesen angeblichen Irrtum nennen konnte. Allerdings erscheint es angesichts der korrekten persönlichen Daten und der unmittelbar darüber in der Rubrik "Betriebsinhaber, gesetzlicher Vertreter des Betriebsinhabers, vertretungsberechtigter Gesellschafter, Geschäftsführer" angegebenen Personalien des Bruders als ausgeschlossen, dass jemand schlicht "durcheinander gekommen" ist. Hinzu kommt, dass dies bei zwei unabhängigen Anzeigen - gegenüber den Regierungspräsidien L1. und H1. - hätte geschehen müssen. Zudem wird die enge Verbindung der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers mit der C. GmbH durch das von dem Beklagten geschilderte Verhalten und die Erklärungen eines Mitarbeiters der Klägerin aus September 2013 bestätigt, als dieser unter anderem die Herausgabe der Sammlungscontainer mit der Kennzeichnung der C. GmbH für die Klägerin bzw. das von ihr beauftragte Unternehmen G. forderte.
122Vor diesem Hintergrund spricht für die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch ihre Beteiligung in Person ihres Geschäftsführers an der AG Textilverbund, deren Geschäftsgebaren der Senat in mehreren Eilverfahren als unseriös und die Verantwortlichen deshalb als unzuverlässig gewertet hat.
123Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 - 20 B 869/13 -, 20 B 319/13 - und - 20 B 205/13 -; siehe ferner die die C. GmbH betreffenden Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 - und - 20 B 627/13 -, alle juris.
124Schließlich hat der Beklagte ebenfalls in der Sache unwidersprochen auf enge Beziehungen der Klägerin mit dem als unzuverlässig einzustufenden Unternehmen L. hingewiesen.
125Diese Umstände lassen insgesamt bei der gebotenen Gesamtschau und verständigen Würdigung nur den Schluss zu, dass die Klägerin selbst unzuverlässig ist. Es liegt nahe, dass es sich bei diesen zahlreichen Verbindungen nicht um bloße Zufälligkeiten handelt. Selbst wenn man dies jedoch zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, bliebe der Befund bestehen, dass sie sich offensichtlich nicht daran stört, dass ihre Geschäftspartner teilweise in ihrem Namen das für sie geltende Recht systematisch missachten. Dass sich dies in Zukunft nicht wiederholen wird, ist deshalb nicht zu erwarten, zumal die Klägerin zwar konkret angegeben hat, mit mehreren Unternehmen zusammenzuarbeiten, die für sie Sammlungen durchführten. Auch auf konkrete Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat es ihr Prozessbevollmächtigter aber abgelehnt, diese Kooperationspartner zu benennen.
126Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung mehr, ob in die Bewertung des durch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr vermittelten Gesamteindrucks auch eingestellt werden kann, dass sie gegenüber dem Beklagten möglicherweise (bewusst) falsche und/oder verschleiernde Angaben gemacht hat, um diesem die ihm zukommende Kontrolle unmöglich zu machen oder zumindest wesentlich zu erschweren. Dies könnte hier aber deshalb in Rede stehen, weil die Kläger in ihrer Anzeige an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht hat, bei ihrer Sammlung Drittbeauftragte einzuschalten, und die ihr gehörenden Container teilweise mit einer solchen Kennzeichnung versehen sind, die für diese Container die Verantwortlichkeit eines anderen Unternehmens nahe legt. Aufgrund dessen liegt der Schluss nicht fern, dass der Beklagten ‑ planmäßig ‑ in die Irre geführt werden soll. Seiner Aufgabe, ordnungsgemäße Zustände zu gewährleisten, kann er so allenfalls mit unnötig großem Ermittlungsaufwand und damit einhergehendem Zeitverlust nachkommen. Dies zeigt sich hier exemplarisch in Bezug auf das Unternehmen G. , das erst im Laufe eines zeitintensiven Untersagungsverfahrens und nach mehrfachen Anfragen klarstellte, selbst nicht Trägerin einer Sammlung zu sein. Erst im Anschluss daran konnte der Beklagte die Klägerin als Verantwortliche heranziehen. Die aus den Akten ersichtliche Verzögerungstaktik des Unternehmens G. widerlegt zugleich die Behauptung der Klägerin, die Strukturen dienten nicht der Verschleierung; sie seien auch jederzeit auf Nachfrage offen gelegt und die Überwachung nicht erschwert worden. Unabhängig davon ist sie auch hinsichtlich der Klägerin offensichtlich falsch; die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen G. hat sie auf Vorhalt vom 2. April 2014 erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt und bis heute die Angaben der weiteren Kooperationspartner verweigert.
127d) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Klärung, ob sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch daraus ergibt, dass sie trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Beklagten jedenfalls im gerichtlichen Verfahren ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
128Die Klägerin hat allerdings deutlich zu erkennen gegeben, dass sie jedenfalls nicht bereit ist, die Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG ernst zu nehmen. Anders ist der Vortrag, es sei eine reine Unterstellung, dass sie tatsächlich die von ihr prognostizierten Mengen einsammeln werde, hierbei handele es sich vielmehr um "Wunschgrößen", nicht zu verstehen. Sie macht damit deutlich, dass ihre Angaben keine Grundlage dafür sein können und sein sollen, dass der Beklagte insbesondere die Einhaltung der Anforderungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG überprüfen kann. Damit entzieht sich die Klägerin bewusst der vom Gesetzgeber mit der Anzeigepflicht verfolgten Kontrollmöglichkeit.
129Zur Erforderlichkeit einer plausibel geschätzten Prognose Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 43, m. w. N.
130Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass sie mit Blick auf § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von ihr eingesammelten Alttextilien nicht, jedenfalls nicht hinreichend dargelegt hat.
131Zwar ist im Einzelnen umstritten, welche Anforderungen im Rahmen des § 18 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 KrWG zu stellen sind. Da die Anzeigepflicht aber generell der zuständigen Behörde die Möglichkeit geben soll, die materielle Rechtmäßigkeit der Sammlung zu prüfen, zu der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG auch die schadlose Verwertung gehört, ist von einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege allenfalls dann auszugehen, wenn der Träger der Sammlung nachvollziehbar und transparent schildert, dass und wie der gesammelte Abfall der Verwertung zugeführt wird. Erforderlich ist dabei regelmäßig, dass er - sofern er die Abfälle nicht selbst verwertet - sein Vertragsverhältnis mit einem Verwertungsunternehmen, das selbst über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, offenlegt. Aus diesem Innenverhältnis muss sich zumindest der Verbleib der angezeigten Sammelmenge sowie ‑ im Hinblick auf das Merkmal ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 3 KrWG) ‑ die Wahrung der Abfallhierarchie ergeben.
132Die Frage, ob dabei angesichts des typischerweise bestehenden ökonomischen Interesses an einer möglichst weitgehenden Verwertung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind,
133vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2013 ‑ 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957; OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 8 B 10791/13 -, NVwZ-RR 2014, 135; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2013 - 17 K 7953/12 -, juris; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 49,
134oder ob aus dem Begriff der "Darlegung" in § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG in Verbindung mit dem Schutzgut des Kreislaufwirtschaftsgesetzes folgt, dass nach § 18 Abs. 2 Nrn. 4, 5 KrWG eine lückenlose Kette des Verwertungsweges einschließlich der Verwertungsverfahren sowie der genutzten Anlagen aufzuzeigen ist,
135so Bay. VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 20 B 14.666 -, AbfallR 2015, 79, m. w. N.; Wenzel, ZUR 2014, 579; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. Juli 2013 - 8 B 10553/13 -, juris,
136wird bislang nicht einhellig beantwortet. Allerdings dürfte der Sinn der Anzeigepflicht und der Verzicht auf Nachweise dafür sprechen, dass eher der letztgenannten Auffassung zu folgen ist, zumal auch bei einem langjährig positiven Marktpreis für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Preisverfall insgesamt oder in Teilsegmenten eintritt und die Verwertung wirtschaftlich weniger lohnend wird und gegebenenfalls die Wahrung der Abfallhierarchie (§ 6 KrWG) beeinträchtigen kann.
137Vorliegend sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es auch bei einer großzügigen Betrachtung an einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Alttextilien fehlt. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die entsprechenden Schilderungen der Klägerin in der Sammlungsanzeige vom 25. August 2012 und im Berufungsverfahren weder in sich widerspruchsfrei sind noch eine insgesamt transparente Darlegung der Verwertungswege enthalten. So trägt die Klägerin ‑ erstmals im Berufungsverfahren ‑ vor, die gesammelten Alttextilien in einem Lager in X2. ‑ offenbar nur grob ‑ vorzusortieren. Die eigentliche Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling soll von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. erfolgen. Diese wiederum sollen die gesammelten Alttextilien in B1. abholen. Wie dies für die in X2. gelagerten Textilien praktisch umzusetzen ist, bleibt offen. Darüber hinaus ist zumindest für das Unternehmen P. B. weder dargelegt noch ersichtlich, dass dieses für die in Rede stehenden Verwertungsverfahren zertifiziert ist. Die vorgelegten Bescheinigungen lassen dies nicht erkennen. Zudem wird durch die von der Klägerin vorgelegten Vereinbarungen nur die Abnahme von Alttextilien in einer Größenordnung von etwa 7.400 t sichergestellt. Ausgehend von den im Internet veröffentlichten Informationen der Klägerin,
138‑ vgl. http://dtrw.de/ueber-uns/unternehmen ‑
139stellt sie bundesweit 12.000 Altkleidercontainer auf. Legt man nur die Angaben der Klägerin zu den - im Vergleich zu den angezeigten Sammelmengen deutlich geringeren - tatsächlich im Gebiet des Beklagten gesammelten Abfallmengen zugrunde, ergibt sich eine mindestens doppelt so hohe jährliche Sammelmenge der Klägerin, für deren Verbleib und Verwertung entsprechende Nachweise und Darlegungen fehlen.
140Vgl. dazu bereits VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 -, auch zu ähnlichen tatsächlichen Erträgen pro Container im Kreis Q1. .
141Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, bei der Übernahme durch das Unternehmen P. B. handele es sich lediglich um eine Mindestabnahmemenge, ändert dies hieran nichts. Denn dieser Bescheinigung lässt sich entnehmen, dass derzeit lediglich 2.000 t Altkleider abgenommen werden. Nach den eigenen Angaben der Klägerin muss ihre aktuelle jährliche Sammelmenge deutlich darüber liegen.
142Die vorliegenden Bescheinigungen dürften damit erst recht ungeeignet sein, eine ordnungsgemäße Verwertung für die Vergangenheit nachträglich nachzuweisen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob ein entsprechender nachträglicher Nachweis im Rahmen des § 18 Abs. 7 KrWG zulässig wäre.
143Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris; dagegen Wenzel ZUR 2014, 579, 589.
144Schon aus diesem Grund kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz im Sinne dieser Vorschrift berufen. Unabhängig davon käme dieser nur im Hinblick auf eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG in Betracht. Für eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit, wie sie hier rechtmäßig vorliegt, bleibt diese Regelung außer Betracht.
1453. Angesichts der nach Vorstehenden gegebenen Unzuverlässigkeit der Klägerin kann offenbleiben, ob die Untersagung der angezeigten Sammlung auch auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfolgen konnte, weil der Sammlung möglicherweise überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstehen, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Gleichfalls bedarf es keiner ‑ abschließenden ‑ Auseinandersetzung mit der Frage, ob die angeführten defizitären Angaben in der Sammlungsanzeige die Annahme rechtfertigen, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung, wie sie § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG materiell fordert, nicht hinreichend sichergestellt ist. Über die zuvor angeführten Gesichtspunkte hinaus könnte hier allerdings auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass die von der Klägerin gemachten Angaben hinsichtlich des Umgangs mit Fehlwürfen ebenfalls nicht schlüssig sind. Unabhängig von der Frage, ob hierzu im Rahmen der Sammlungsanzeige Angaben erforderlich sind, dürfte die ordnungsgemäße und schadlose Behandlung der zwangsläufig auftretenden Fehlwürfe vom Träger einer Alttextiliensammlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG jedenfall materiell sicherzustellen sein. Dies könnte hier schon deshalb fraglich sein, weil die Klägerin die unmittelbar bei der Leerung der Container abgetrennten Fehlwürfe nicht dem Beklagten als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlässt.
146II. Die Zwangsmittelandrohung ist auf der Grundlage von §§ 55 ff. VwVG NRW erfolgt. Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
147Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
148Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist gewerbliche Sammlerin von Alttextilien. Sie wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihr die Sammlung von Alttextilien im Gebiet des Beklagten untersagt wurde.
3Der Beklagte ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die in seinem Gebiet anfallenden und zu überlassenden Abfälle und hat die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Aufgaben auf die 1992 gegründete Entsorgungswirtschaft T. GmbH (im Folgenden esg) übertragen. Im Juni/Juli 2012 schloss er mit allen 14 Städten und Gemeinden im Kreisgebiet jeweils eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab, die im Wesentlichen zum Gegenstand hatte, dass die jeweilige Kommune die ihr obliegende Aufgabe des Einsammelns und Beförderns von Altkleidern aus privaten Haushaltungen auf den Beklagten überträgt. Unter dem 4. Oktober 2012 schlossen dann der Beklagte und die esg mit zwei Kreisverbänden des Deutschen Roten Kreuzes, mit der Arbeitsgemeinschaft des Kolpingwerkes Kreis T. und mit dem N. Hilfsdienst e. V. jeweils einen Kooperationsvertrag zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern im Gebiet des Beklagten durch die an den Kooperationsverträgen beteiligten karitativen Einrichtungen.
4Die an den vier Kooperationsverträgen vom 4. Oktober 2012 beteiligten Einrichtungen unterhalten auf dem Gebiet des Beklagten an 222 Standorten 311 Altkleidercontainer (Stand April 2015). Die Standorte verteilen sich auf sämtliche Kommunen im Kreisgebiet und in den Kommunen in der Regel auf die jeweiligen Ortsteile. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Standortliste Bezug genommen.
5Bereits unter dem 25. August 2012 zeigte die Klägerin, damals noch unter der Firma "O. Altkleider & Altschuh Textilrecycling", bei dem Beklagten die gewerbliche Sammlung von Alttextilien an und erklärte dazu: Es sei beabsichtigt, auf dem Gebiet des Beklagten unbefristet im Wege eines Container-Bringsystems jeden Monat etwa 18 t Altkleider zu sammeln. Sammlungsverantwortlicher sei der Inhaber der damaligen Einzelfirma und jetzige Geschäftsführer der Klägerin, Herr W. O1. . Die gesammelten Textilien würden von Fehlwürfen aussortiert, in Lagern untergebracht, von Kunden dort abgeholt, zur Wiederverwendung vorbereitet und teilweise recycelt. Der Anzeige waren Bescheinigungen der Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING Sp. Z o.o. und P. B. s.l. beigefügt, in denen diese sich verpflichteten, der Klägerin insgesamt eine Menge von 1.450 t Altkleidern jährlich abzunehmen.
6Im August/September 2012 leitete der Beklagte die Anzeige der Klägerin zusammen mit weiteren zwischen Ende Juli 2012 und Mitte September 2012 bei ihm angezeigten gewerblichen Sammlungen an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden weiter. In der Folge erklärten die Kommunen mit weitgehend wortgleichen Schreiben, diese Sammlungen beeinträchtigten in ihrem Zusammenwirken die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich. Deshalb komme nur eine Untersagung der gewerblichen Sammlungen in Betracht.
7Mit Schreiben vom 25. September 2012 forderte der Beklagte von der Klägerin weitere Unterlagen hinsichtlich der beabsichtigten Sammlung an und bemängelte, dass die als Anlage zur Sammlungsanzeige angekündigte Standortliste nicht beigefügt gewesen sei. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2012 lehnte die Klägerin solche Angaben ab, da sie hierzu nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht verpflichtet sei.
8Unter dem 25. Oktober 2012 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung ihrer Sammlung an. Dazu führte er aus: Die Anzeige der Klägerin sei unvollständig. Sie enthalte lediglich eine allgemeine Beschreibung der bundesweit üblichen Leistungen der Klägerin ohne konkreten Bezug auf sein Kreisgebiet. Die Klägerin habe keine Standortliste vorgelegt; hierzu sei sie auch nicht bereit. Zudem bestehe für Alttextilien und Altschuhe im Kreisgebiet eine von karitativen Einrichtungen durchgeführte haushaltsnahe und hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung. Die von der Klägerin angezeigte Sammlung gefährde im Zusammenwirken mit den weiteren angezeigten Sammlungen die Funktionsfähigkeit dieses Systems, ohne wesentlich leistungsfähiger zu sein.
9Mit Ordnungsverfügung vom 21. November 2012 untersagte der Beklagte der Klägerin ab Bestandskraft der Verfügung die angezeigte gewerbliche Sammlung von Bekleidung und Textilien. Zugleich drohte er für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro an. Zur Begründung führte er aus: Die Untersagung stütze sich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Der Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei durch die geplante Sammlung der Klägerin sowie die weiteren 14 angezeigten Sammlungen im Kreisgebiet wesentlich beeinträchtigt.
10Am 28. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Beklagte habe seine Ordnungsverfügung ausweislich der Begründung ausschließlich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gestützt. Erst im gerichtlichen Verfahren habe der Beklagte die Unzuverlässigkeit der Klägerin als Untersagungsgrund angeführt. Insoweit sei die Untersagung formell rechtswidrig, da sie zu den dort erhobenen Vorwürfen nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Unabhängig davon sei sie nicht unzuverlässig. Eine Containerstandortliste habe sie nicht einreichen müssen. Dies werde mit der Klagebegründung jedoch nachgeholt. Sie sei auch als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb anerkannt. Überwiegende öffentliche Interessen stünden ihrer Sammlung nicht entgegen. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Systems des Beklagten sei auch im Zusammenwirken mit den übrigen angezeigten Sammlungen nicht zu erkennen. Der Beklagte selbst habe eine solche Gesamtschau nicht vorgenommen, er wisse nicht einmal, wieviele Container gewerbliche Sammler überhaupt im Kreisgebiet aufgestellt hätten. Es sei auch nicht zu erkennen, dass das vom Beklagten initiierte System wesentlich leistungsfähiger sei. Schließlich genieße sie nach § 18 Abs. 7 KrWG Vertrauensschutz.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Verfügung des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Untersagung der Sammlung rechtfertige sich neben dem Entgegenstehen öffentlicher Interessen auch aus der Unzuverlässigkeit der Klägerin. Insofern werde die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung ergänzt. Die Klägerin bzw. ihre Vorgängerfirma O. sei als ausführendes Sammelunternehmen des Vereins C5. E. e. V. für umfangreiche und systematische Verstöße gegen das Straßenrecht mitverantwortlich gewesen. Auch folge aus der Personalunion des Geschäftsführers der Klägerin mit der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Person der von der vormaligen C. GmbH (jetzt F. GmbH) angezeigten Altkleidersammlung die Annahme, auch die Klägerin sei nicht hinreichend zuverlässig. Zudem habe sie selbst Container unter Missachtung des Straßenrechts aufgestellt und ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis genutzt. Zumindest am Standort T1. Weg in T. seien Container so unmittelbar am Rand der öffentlichen Wegefläche aufgestellt worden, dass die Befüllung und Entleerung über die öffentliche Straße erfolgen müsse und insofern eine Sondernutzung vorliege. Zudem habe die Klägerin gegen ihre Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 KrWG verstoßen. Zum Ausmaß der Sammlung habe sie lediglich angegeben, sie beabsichtige, Sammelcontainer im Kreisgebiet aufzustellen. Konkretere Angaben dazu, wie viele Container in welchen Städten und Gemeinden aufgestellt werden sollten, seien auch auf Nachfrage nicht erfolgt. Informationen zu den Standorten seien vielmehr ausdrücklich verweigert worden. Dies sei umso bedeutsamer, als die Klägerin an einer Vielzahl ungenehmigter Aufstellvorgänge in der Vergangenheit beteiligt gewesen sei. Auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Alttextilien habe sie nicht hinreichend dargelegt. Der pauschale Hinweis auf eine Entsorgung in Spanien und Polen genüge hierfür nicht.
16Die Untersagung könne sich zudem auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG stützen. Im Kreisgebiet bestehe eine hochwertige haushaltsnahe Erfassung und Verwertung von Alttextilien in Kooperation mit den seit langem in dieser Abfallfraktion aktiven gemeinnützigen Sammlungen. Durch die Sammlung der Klägerin sei im Zusammenspiel mit den übrigen angezeigten gewerblichen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten gefährdet. Die Sammlung der Klägerin sei auch nicht wesentlich leistungsfähiger. Eine Bestandssammlung liege nicht vor, weil die Klägerin nicht habe belegen können, in der Vergangenheit eine Sammlung mit ordnungsgemäßer und schadloser Verwertung durchgeführt zu haben.
17Mit dem angegriffenen Urteil vom 30. September 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Verfügung vom 21. November 2012 sei formell rechtmäßig, insbesondere sei der Beklagte für ihren Erlass zuständig gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Landrätin des Beklagten sowohl öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin als auch Untere Umweltschutzbehörde sei. Eine hinreichende organisatorische Trennung dieser Funktionen innerhalb der Behörde sei schon deshalb gewährleistet, weil die esg für den Beklagten die Entsorgungspflichten übernommen habe. Gegen eine hinreichende Trennung spreche auch nicht, dass die Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu den angezeigten Sammlungen von Alttextilien überwiegend wortidentisch seien. Die Koordination der Stellungnahmen habe die esg übernommen, der Beklagte sei hieran nicht beteiligt gewesen. Das Zusammenwirken der esg und der Städte und Gemeinden bedeute keine Beeinträchtigung der Neutralität des Beklagten.
18Der von der Klägerin angezeigten Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. Sie führe im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten. Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers würden wesentlich beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass das Zusammenwirken der beim Beklagten angezeigten 15 gewerblichen Sammlungen die bestehenden karitativen Sammlungen nicht nur gefährde, sondern schlicht unmöglich mache. Im Kreisgebiet sei eine maximale Sammelmenge für Alttextilien und Altschuhe von 2.250 t zu erwarten. Verteilte man diese gedanklich auf die 15 angezeigten gewerblichen Sammlungen und die vier vorhandenen Sammlungen der karitativen Einrichtungen, bliebe für jeden Sammler eine jährliche Sammelmenge von weniger als 120 t übrig. Die Klägerin allein beabsichtige jedoch, 216 t pro Jahr einzusammeln. Mehrere andere Sammler hätten ebenfalls Sammelmengen von mehr als 120 t jährlich angezeigt. Angesichts dessen gebe es keinen Zweifel daran, dass sich die gewerblichen Altkleidersammler einen ruinösen Wettbewerb liefern würden, in dem die karitativen Altkleidersammlungen notwendig untergehen müssten. Es sei eine Gesamtschau vorzunehmen, denn das Merkmal des Zusammenwirkens im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG verlange kein abgestimmtes Vorgehen der gewerblichen Sammler nach einem gemeinsam entwickelten Plan. Auch das zufällige Nebeneinander mehrerer Sammlungen erfülle dieses Merkmal.
19Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt zur Begründung aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es an der Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde seien nicht hinreichend getrennt. Letztere sei nicht neutral, sondern entscheide in eigener Sache, weil der Kreis als Mehrheitseigner der esg an einem hohen Sammelaufkommen interessiert sei. Die fehlende organisatorische Trennung sei insbesondere im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und damit aus europarechtlichen Gründen nicht hinnehmbar. Dass verschiedene Personen in unterschiedlichen Dezernaten tätig geworden seien, ändere nichts daran, dass diese das gemeinsame Ziel verfolgten, konkurrierende Altkleidersammlungen privatwirtschaftlich agierender Unternehmen zu verhindern. Zu beachten sei auch, dass der Ministerialerlass zur Umsetzung der behördeninternen Trennung erst am 13. März 2013 ergangen sei, die angefochtene Ordnungsverfügung jedoch bereits am 21. November 2012.
20Die Untersagungsverfügung könne nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt werden. Es sei bereits fraglich, ob die karitativen Einrichtungen als beauftragte Dritte im Sinne des § 22 KrWG anzusehen seien. Eine wirksame Drittbeauftragung im Sinne dieser Vorschrift habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Diese sei zumindest vergaberechtswidrig erfolgt. Im Hinblick auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dürfe auch nicht auf die angezeigten und damit lediglich geplanten Sammelmengen abgestellt werden. Das Verwaltungsgericht habe "frei jeder empirischen Grundlage und in wilder Spekulation“ eine Vernichtung der karitativen Sammlungen prognostiziert. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht nicht die von ihr (der Klägerin) prognostizierte Menge zugrunde legen dürfen. Dass sie diese tatsächlich einsammeln könne, sei eine reine Unterstellung. Prognosen seien "Wunschgrößen, die sich nachträglich nicht selten als Fehlvorstellungen entpuppten". Zumindest müssten jedoch mildere Mittel vorab geprüft werden. In Betracht komme insoweit eine Limitierung der Sammelcontainer pro gewerblichem Sammler. Zudem habe ihr das Verwaltungsgericht zu Unrecht Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG verweigert. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung hinreichend dargelegt. Mindestens einmal in der Woche hätten ihre Fahrer die Standorte abgefahren und alle Container geleert. Dabei hätten sie schon im Vorfeld das Sammelgut von den Fehlwürfen getrennt. Diese Fehlwürfe seien in die dafür extra vorgesehenen Behälter, die sich in allen Fahrzeugen befunden hätten, gefüllt worden. Das bereinigte Sammelgut und die Fehlwürfe seien in das Lager in Wülfrath transportiert worden. Die Fehlwürfe seien in von dem Unternehmen Remondis bereitgestellten Containern unmittelbar entsorgt, das übrige Sammelgut vorsortiert worden. Der überwiegende Teil der Kleidung, Schuhe und Textilien sei dann an das benannte polnische Unternehmen als Second-Hand-Ware, der Rest an das benannte spanische Unternehmen verkauft worden. Diese hätten die Ware jeweils vom Lager in B1. abgeholt. Entsprechende Verträge mit den zertifizierten Abnehmern seien bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden. Insbesondere das Unternehmen P. B. habe die übernommene Ware dann weiter sortiert und in verschiedene Qualitätskategorien eingeteilt. Bedenken ließen sich auch nicht daraus konstruieren, dass sie, die Klägerin, mit maximal 12.000 Altkleidercontainern lediglich Abnahmebestätigungen für 7.400 t pro Jahr vorgelegt habe. Das Unternehmen P. B. habe mit 2.000 t pro Jahr lediglich die Mindestabnahmemenge angegeben. Bei Bedarf werde mehr Altkleidung abgenommen.
21Gewichtige Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit habe der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht belegen können. Verfehlungen der C. GmbH, der AG Textilverbund und der M. KG könnten ihr nicht zugerechnet werden. Die unterschiedlichen Gesellschaften stellten kein Firmengeflecht dar, sondern seien rechtlich selbständige Unternehmen. Vermeintliche Unregelmäßigkeiten der C. GmbH könnten ihr auch nicht deshalb zugerechnet werden, weil ihr Geschäftsführer in Anzeigen der C. GmbH als verantwortliche Person genannt worden sei. Dies sei irrtümlich geschehen, gemeint gewesen sei dessen Bruder, Herr K. O1. . Dies sei, nachdem das "Missgeschick" aufgefallen sei, umgehend korrigiert worden. Auch nach der Umfirmierung der C. GmbH in die F. GmbH sei dort Herr K. O1. als verantwortliche Person eingetragen. Die konkreten Vorwürfe des Beklagten müssten daher mit Nichtwissen im Hinblick auf Container der C. GmbH bestritten werden. Gleiches gelte für den angeblichen Umstand, dass eines ihrer Fahrzeuge verwendet worden sei, um Sammelcontainer der L. aufzustellen. Auch die Geschäftsbeziehung zum Verein Babynotfallhilfe E. e. V. führe nicht zur Unzuverlässigkeit. Die mit diesem Verein geschlossenen Verträge seien schon im November 2012 gekündigt worden. Zutreffend sei lediglich, dass sie, die Klägerin, mit mehreren Dienstleistungsfirmen zusammenarbeite und von diesen ihre Container betreuen lasse. Diese seien vertraglich verpflichtet, sich bei der Aufstellung der Container an gesetzliche Vorschriften zu halten. Für die Einhaltung dieser Verpflichtungen seien aber die beauftragten Unternehmen allein verantwortlich. Fehlverhalten könne ihr nicht zugerechnet werden. Die Vorwürfe gegen das Unternehmen G. seien unsubstantiiert. Soweit der Beklagte auf einen Vorfall von Ende Juni 2014 in X. -T2. abstelle, handele es sich um einen privaten Stellplatz, für den eine Genehmigung vorliege. Ihrerseits sei nicht bekannt, dass das Berufungsverfahren den Suspensiveffekt entfallen lasse. Hinsichtlich der Feststellungen aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 reiche der Hinweis, dass diese Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Die dortigen Feststellungen könnten damit nicht verwandt werden.
22Die Klägerin beantragt,
23das angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
24Der Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend: An seiner Zuständigkeit bestünden keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere bedürfe es keiner Trennung der Zuständigkeiten dergestalt, dass diese nicht wieder auf einer höheren Ebene zusammenfielen. Das sei bei der Wahrnehmung verschiedener Aufgabenbereiche durch einen Rechtsträger jedenfalls auf der obersten Ebene unvermeidbar und vom Gesetzgeber als solches auch hingenommen. Insoweit sei die gewählte Organisationsstruktur nicht zu beanstanden. Der handelnde Sachbearbeiter sei dem Sachgebiet 70 des Dezernats 04 zugeordnet. Für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger habe im vorliegenden Zusammenhang der Kreisdirektor als Leiter des Dezernats 02 gehandelt. Die tatsächlich tätige esg sei organisatorisch und personell autonom.
27Die Klägerin sei unzuverlässig. Der erkennende Senat habe bereits festgestellt, dass das "Schwesterunternehmen" der Klägerin, die C. GmbH, unzuverlässig sei. Die enge Verbindung in einem Firmengeflecht ergebe sich maßgeblich daraus, dass der Geschäftsführer der Klägerin zugleich als für die Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs verantwortliche Person der C. GmbH fungiere, wie etwa die bei ihm, dem Beklagten, eingegangene Anzeige der gewerblichen Altkleidersammlung der C. GmbH vom 27. August 2012 zeige. Auch in Anzeigen der ebenfalls unzuverlässigen "AG Textilverbund" bzw. "AG Textilverbund GmbH & Co. KG" sei der Geschäftsführer der Klägerin als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes der C. GmbH verantwortliche Person genannt worden. Dass dies ein Irrtum gewesen sein solle, sei der Klägerin nicht abzunehmen. Zudem zeige der Umstand, dass sie Behördenkorrespondenz der C. GmbH und der F. GmbH habe vorlegen können, die bestehenden engen Verflechtungen der Unternehmen. Darüber hinaus seien die Brüder K. und W. O1. gemeinsam Prokuristen der M. KG, die ebenfalls in großem Umfang illegal Altkleidercontainer aufstelle. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin habe sich auch in seinem Zuständigkeitsbereich bestätigt. Namentlich sei in T. , T1. Weg, ein illegal aufgestellter Sammelcontainer aufgefunden worden, der der gewerblichen Sammlung der Klägerin zuzuordnen sei. Ferner seien im September 2013 in der Gemeinde F1. von einem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug aus ein Altkleidercontainer des Unternehmens L. in der Nähe des dortigen Kaufparks im öffentlichen Straßenraum sowie zwei weitere L. -Altkleidercontainer auf Privatgrund ohne Gestattung des Eigentümers aufgestellt worden. Diese Container hätten sich so am Rand des öffentlichen Straßenraums befunden, dass sie nur unter dessen Inanspruchnahme hätten befüllt und entleert werden können. Mit dem gleichen Fahrzeug sei am Folgetag bei den kommunalen Betrieben in T. versucht worden, Altkleidercontainer mit einer Kennzeichnung der C. GmbH auszulösen. Der Fahrer habe angegeben, Altkleidercontainer des Unternehmens G. abholen zu wollen. Im Kreisgebiet sei zudem festzustellen, dass eine Vielzahl von Containern mit der Kennzeichnung der C. GmbH inzwischen von dem Unternehmen G. genutzt werde. Dieses gehöre einem Herrn E1. , der wiederum zugleich als Vertreter der Klägerin agiere, wie sich aus verschiedenen Schreiben des Unternehmens G. einerseits und der Klägerin andererseits ergebe. Er verfüge auch über eine der Klägerin zugeordnete E-Mail-Adresse. Das Unternehmen G. sei im Kreisgebiet durch systematische Verstöße gegen das Straßenrecht und die Verfügungsbefugnis privater Grundstückseigentümer etwa in S. , B2. und X. sowie T. aufgefallen. Eine Sammlung habe sie aber nicht angezeigt. Im Rahmen eines Untersagungsverfahrens habe sie angegeben, nur Sammlungen Dritter zu betreuen. Erst auf weitere Nachfrage habe sie konkretisiert, dass es sich insoweit ausschließlich um Sammlungen der Klägerin handele. Gegenwärtig befänden sich nach den Erkenntnissen der esg mindestens 17 nicht angezeigte und illegal aufgestellte Altkleidercontainer des Unternehmens G. im Kreisgebiet. In jüngerer Zeit seien zwei weitere Vorfälle (C1. Straße und N1. in H. ) bekannt geworden, bei denen das für die Klägerin tätige Unternehmen G. ohne Einverständnis der Berechtigten Sammelcontainer auf Privatgelände aufgestellt habe. Letztlich liege die Vermutung nahe, dass die Klägerin ihre unzulässigen Sammelaktivitäten tatsächlich nur unter einer neuen Firma fortsetze. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich zudem daraus, dass sie noch unter der Firmierung O. im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. umfangreich und systematisch gegen das Straßenrecht verstoßen habe. Zugleich habe sie sich einer angeblich gemeinnützigen, in Wahrheit jedoch gewerblichen Sammlung beteiligt und die Gemeinnützigkeit lediglich vorgetäuscht. Solche Aktivitäten habe die Klägerin auch im Kreisgebiet entfaltet. Der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. habe im Rahmen des Anzeige- und Untersagungsverfahrens mehrfach bestätigt, dass er die Klägerin mit der Durchführung der Sammlungen beauftragt habe. Ein weiterer Beleg für die Unzuverlässigkeit der Klägerin sei der Umstand, dass sie Ende Juni 2014 einen ihrer Altkleidercontainer auf städtischem Grund in X. -T2. aufgestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich bereits nicht mehr auf die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs berufen können. Die vorgelegte Genehmigung des - angeblichen - Grundstückseigentümers sei falsch. Die Klägerin könne die substantiierten Vorwürfe auch nicht mit Nichtwissen bestreiten. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Aktivitäten der C. GmbH, da der Geschäftsführer der Klägerin als verantwortliche Person dieses Unternehmens agiert habe, als auch - erst recht - für die Aktivitäten eines auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeugs. Die Angaben der Klägerin, sie lasse ihre Container durch mehrere Dienstleistungsfirmen betreuen und sei deshalb für Missstände nicht verantwortlich, lasse ihre fortbestehende abfallrechtliche Verantwortlichkeit für die von ihr angezeigte Sammlung unberücksichtigt. Unabhängig davon widersprächen diese Angaben der von der Klägerin abgegebenen Sammlungsanzeige. Schließlich habe die Klägerin auch nicht mitgeteilt, welche weiteren Dienstleistungsfirmen sie neben dem Unternehmen G. beauftragt habe. Ausführliche Feststellungen zur Unzuverlässigkeit der Klägerin ergäben sich zudem aus den Feststellungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 - 11 K 3593/13 - und - 11 K 1711/11 - sowie aus weiteren Erkenntnissen aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland.
28Entgegen den Einwänden der Klägerin stünden der angezeigten Sammlung auch überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die etablierten Sammlungen der gemeinnützigen Kooperationspartner seien insbesondere hochwertig, wie die jährlichen Sammelmengen (2014: 1.802 t einschließlich 62 t Alttextilien aus Straßensammlungen, 2013: 1.624 t einschließlich 60 t Alttextilien aus Straßensammlungen) sowie die bedarfsoptimierte Nachverdichtung der Infrastruktur auf inzwischen 222 Standorte mit 311 Containern belegten. Ergänzend sei insoweit vorzutragen, dass die Organisation der Alttextiliensammlung nicht zu beanstanden sei. Es liege eine wirksame Drittbeauftragung der karitativen Einrichtungen im Sinne von § 22 KrWG vor. Dabei handele es sich um eine Vorschrift des Abfallrechts, nicht um eine solche des Vergaberechts. Allerdings seien auch die Anforderungen des Vergaberechts erfüllt. Im Übrigen sei auf die konkrete Organisation der Alttextilienentsorgung im Kreisgebiet abzustellen. Er, der Beklagte, habe sich dafür entschieden, diese dadurch sicherzustellen, dass er Kooperationsverträge abschließe und sich Weisungsrechte vorbehalte, die eine flächendeckende Alttextiliensammlung garantierten. Die Funktionsfähigkeit der karitativen Sammler sei deshalb mit der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gleichzusetzen. Im Hinblick auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung sei diese konkrete Ausgestaltung maßgeblich. Würden die karitativen Einrichtungen Altkleidermengen an die gewerblichen Sammler verlieren, bestünde die Gefahr, dass sie sich aus der Altkleiderentsorgung zurückzögen. Gleichzeitig sei jedoch nicht garantiert, dass die gewerblichen Sammler die Entsorgung dauerhaft sicherstellten. Ihm könne auch nicht zugemutet werden, die Mengenschwelle zu bestimmen, ab der die karitativen Einrichtungen ihre Altkleiderentsorgung voraussichtlich aufgäben. Eine solche Schwelle könne auch niemals vorab fixiert werden, da sie unter anderem von den schwankenden Marktpreisen von Alttextilien abhänge. Deshalb sei es ihm ebenso wenig möglich, ein bestimmtes Mengenkontingent für die gewerblichen Sammler freizuhalten.
29Schließlich sei die Untersagung auch deshalb rechtmäßig, weil die Klägerin ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht ausreichend nachgekommen sei, insbesondere habe sie die Verwertungswege nicht ordnungsgemäß dargelegt. Der Verbleib der Alttextilien und die vorgesehenen Verwertungen blieben offen. Hinweise auf die in der Anzeige vom 25. August 2012 bezeichneten Entsorgungsverfahren "Vorbereitung zur Wiederverwendung" und "Recycling" ließen sich weder den Bescheinigungen der P. B. noch denjenigen der W1. TEXTILE RECYCLING entnehmen. Vielmehr kauften diese offenbar lediglich Textilien bei der Klägerin ab. Die Klägerin selbst habe lediglich angegeben, die gesammelten Alttextilien in Lagern unterzubringen, wo sie von den Kunden abgeholt würden. Eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle sei insoweit nicht nachzuvollziehen. Dies gelte ebenfalls für die nach Angaben der Klägerin nicht unerhebliche Menge von monatlich bis zu 1,44 t Fehlwürfen. Diese unterlägen der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Kreisgebiet. Die von der Klägerin angezeigte Entsorgung der Fehlwürfe im Müllheizkraftwerk L1. sei deshalb keine ordnungsgemäße Verwertung. Die dargelegten Einwände würden durch den Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht entkräftet. Die Klägerin habe lediglich in der Vergangenheit liegende Entsorgungswege geschildert. Unabhängig davon wichen die in der Zukunft beabsichtigten Sammlungen von dieser Darstellung und der angezeigten Sammlung ab. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin nunmehr die Sammlungen nicht mehr selbst durchführen wolle. Ferner solle die Entsorgung der Fehlwürfe offenbar nicht mehr im Müllheizkraftwerk in L1. , sondern in der AWA X1. erfolgen. Zudem gebe die Klägerin erstmals an, im Lager in X2. eine Sortierung vorzunehmen. Die von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. bestätigte Ankaufmenge für Alttextilien von insgesamt maximal 7.400 t pro Jahr sei im Hinblick auf die Aktivitäten, die die Klägerin selbst im Internet veröffentliche, unplausibel. Sie gebe an, ca. 12.000 Altkleidercontainer deutschlandweit zu betreiben. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die P. B. eine Mindestabnahme bescheinigt habe. Es fehle jeglicher Anhalt, bis zu welcher tatsächlichen Sammelmenge das Unternehmen Aufnahmekapazitäten habe.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten und der weiteren in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
33Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. November 2012 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34I. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Sammlung von Alttextilien ist hier § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Danach ist die Durchführung einer Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt.
351. Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Beklagte zu ihrem Erlass zuständig und die im erstinstanzlichen Verfahren auf den Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erweiterte Begründung nicht zu beanstanden.
36a) Der Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt. Er ist als Untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 LAbfG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 3. Februar 2015 in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung (GV. NRW. S. 267) für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig. Die Regelung entspricht der bereits nach der Vorgängerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) bestehenden Rechtslage.
37Vgl. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 3043/11 -, juris.
38An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass er zugleich nach § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger war und ist. Die Zusammenfassung der Aufgaben des Vollzugs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in oder bei einer Behörde ist zwar aus rechtsstaatlichen Gründen, namentlich unter den Gesichtspunkten des Gebots der fairen Verfahrensgestaltung und der Neutralitätspflicht, nicht bedenkenfrei, da es bei der Wahrnehmung der unterschiedlichen Aufgaben zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, GewArch 2014, 245, und vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl. 2013, 1537.
40Um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte in allgemeiner Form angewiesen, eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der Unteren Umweltschutzbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits zu gewährleisten.
41Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Az. IV-2-408.10.02.
42Diese Voraussetzung ist bei dem Beklagten erfüllt und auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung erfüllt gewesen. Für das Gebiet des Beklagten wurde die Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bereits in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts an die esg delegiert, an der der Beklagte neben zwei privaten Entsorgern mehrheitlich beteiligt ist. Zwar ist der Beklagte damit nicht aus seiner Position als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger entlassen, die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist aber institutionell weitergehend verselbständigt, als es etwa bei einer Zuständigkeitsverteilung auf unterschiedliche Fachbereiche desselben Rechtsträgers der Fall wäre. Die Aufgaben der Beteiligungsverwaltung und damit auch die Zuständigkeit für die esg sind dabei im Dezernat 02 unter Leitung des Kreisdirektors angesiedelt. Die Funktion der Unteren Abfallbehörde wird hingegen von dem Fachbereich 70 des Dezernats 04 der Verwaltung des Beklagten ausgeübt. Die Verantwortlichkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde nehmen für das Kreisgebiet der Beklagten demnach unterschiedliche Stellen und Personen wahr. Diese Aufgabenverteilung bestand, wie dem Senat aus in anderen (Eil-)Verfahren - so etwa dem Verfahren 20 B 444/13 - überreichten Organisationsplänen des Beklagten aus dem Jahr 2012 bekannt ist, auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung.
43b) Entgegen der von der Klägerin erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Untersagungsverfügung im gerichtlichen Verfahren nunmehr auch auf die fehlende Zuverlässigkeit der Klägerin gestützt hat. Beinhaltet das Vorgehen des Beklagten eine Ergänzung der vorhandenen Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) der angefochtenen Untersagungsverfügung, ist dies unter dem hier behandelten Gesichtspunkt der formellen Rechtmäßigkeit ohne Weiteres zulässig, weil nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW sogar eine vollständig fehlende Begründung nachgeholt werden kann.
442. Die Untersagungsverfügung vom 21. November 2012 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat seine Untersagungsverfügung zu Recht (auch) darauf gestützt, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen.
45Die Problematik des "Nachschiebens von Gründen" stellt sich hier nicht, weil der Senat auch ohne eine entsprechende Ergänzung der Begründung nicht gehindert gewesen wäre, die angefochtene Untersagungsverfügung auch unter dem Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit der Klägerin zu prüfen. Denn bei einer Sammlungsuntersagung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; das Merkmal der Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, die gegebenenfalls von Amts wegen hätte erfolgen müssen.
46Vgl. dazu nur Marks in: Landmann/Rohmer, GewO - Kommentar, § 35 Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 643/13 -, juris.
47a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Denn die Untersagung der Sammlung stellt einen Dauerverwaltungsakt dar; für einen solchen wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 ‑ 20 A 3043/11 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 20 ZB 13.2510 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2013 ‑ 10 S 1202/13 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, juris.
49Von diesem allgemeinen Grundsatz für die vorliegende Fallgestaltung eine Ausnahme zu machen, ist auch im Hinblick auf die gewerberechtliche Rechtsprechung, wonach es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, nicht angezeigt. Diese Rechtsprechung beruht auf der im materiellen Recht angelegten Trennung zwischen Untersagungsverfahren einerseits (§ 35 Abs. 1 GewO) und Wiedergestattungsverfahren andererseits (§ 35 Abs. 6 GewO).
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1.
51Eine vergleichbare Regelung enthält das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht. Auch der Umstand, dass eine Sammlung jederzeit erneut angezeigt werden kann, ist zumindest im Hinblick auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kein funktionales Äquivalent zum Wiedergestattungsverfahren, da es sich bei der Zuverlässigkeit ‑ wie aus dem Nachstehenden folgt ‑ nicht um ein unmittelbar sammlungsbezogenes, sondern um ein personenbezogenes Merkmal handelt.
52b) Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert, sondern wird in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG vorausgesetzt. Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 GewO unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, liegt es angesichts des Fehlens einer eigenständigen gesetzlichen Begriffsbestimmung nahe, insoweit auf die zu § 35 GewO entwickelten Kriterien zurückzugreifen.
53Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.
54Dies ist auch bei anderen spezialgesetzlich geregelten gewerblichen Tätigkeiten anerkannt.
55Vgl. zum Gaststättenrecht etwa: OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -, m. w. N.
56Die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist insbesondere nicht auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien beschränkt, da gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 122/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -,
58a. a. O.
59§ 3 Abs. 2 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV -) findet zur Konkretisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ebenfalls keine ausschließliche Anwendung. Diese Vorschrift dient ausweislich ihres Abs. 1 allein der Konkretisierung von § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG; eine Konkretisierung von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist hingegen nicht vorgesehen. Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen ist es auch nicht geboten, den Anwendungsbereich der Norm über ihren Wortlaut hinaus auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu erstrecken. Dies gilt schon deshalb, weil die zuvor genannte Verordnung lediglich einen bestimmten eingegrenzten Regelungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes betrifft, so dass sich nicht erschließt, warum die auf diesen eingeschränkten Regelungsbereich abstellende Vorschrift des § 3 Abs. 2 AbfAEV darüber hinaus auch im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG Berücksichtigung finden sollte. Unabhängig davon wäre ein Rückgriff etwa auf straßenrechtliche Vorschriften auch bei einer Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfAEV möglich, da es sich bei den dort aufgeführten Konkretisierungen lediglich um Regelbeispiele handelt.
60Nach den damit grundsätzlich maßgeblichen zu § 35 GewO entwickelten Grundsätzen ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine juristische Person, ist auf das Verhalten der für sie handelnden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter abzustellen. Deren (Un-)Zuverlässigkeit schlägt unmittelbar auf den Gewerbetreibenden durch.
61Vgl. dazu nur Marcks in: Landmann/ Rohmer, a. a. O., § 35 Rn. 65, m. w. N.
62Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines rechtlichen, moralischen oder ethischen Vorwurfs noch ein Charaktermangel.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 - 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553; zusammenfassend Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 29 ff.; Brüning in: Pielow, GewO 2009, § 35 Rn. 19 ff.
64Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen dabei nicht zwingend im Rahmen des konkret untersagten Gewerbebetriebes eingetreten sein. Denn die Unzuverlässigkeit ist eine Frage der persönlichen Veranlagung und Haltung, die sich nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Betroffenen beurteilt, so dass auch Komponenten außerhalb des Gewerbebetriebes maßgeblich sein können. Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden soll, müssen allerdings selbst gewerbebezogen sein.
65Zum Ganzen Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 34 ff.
66Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist im Hinblick auf Art. 12, 14 GG und im Einklang mit dem Verständnis des § 35 GewO allerdings insoweit einschränkend auszulegen, als (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen.
67Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 607/13 -, juris.
68Dies wird in der Regel nur der Fall sein, wenn sich der Gesamteindruck der Unzuverlässigkeit auf hinreichend aussagekräftige konkrete Tatsachen zurückführen lässt. Bloße Vermutungen oder rein empirische Erfahrungssätze reichen hierfür nicht aus. Im Übrigen besteht aber kein Anlass zu der Annahme, dass Verhaltensweisen, die zu einer Untersagung jeder gewerblicher Tätigkeit führen können bzw. im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO müssen, für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht ausreichten, zumal nach der zuletzt genannten Vorschrift nicht die gewerbliche Tätigkeit insgesamt oder auch nur ein bestimmtes Gewerbe untersagt wird, sondern lediglich ein einzelner Ausschnitt aus einer solchen gewerblichen Tätigkeit.
69Weiterhin besteht keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, kein regionales. Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen, insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet etwa in einem Nachbarkreis von vornherein außer Betracht bleiben müsste. Der Fall, dass der Träger einer Sammlung ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften hält, dürfte eher theoretischer Natur sein.
70Neben dem Fehlen dieser allgemeinen Zuverlässigkeitskriterien können auch Verstöße gegen die spezifischen, bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen zu beachtenden Anforderungen die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. Unter Anwendung allgemeiner Maßstäbe schlagen dabei grundsätzlich Verstöße gegen solche Vorschriften ohne weiteres auf die abfallrechtliche Zuverlässigkeit durch, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. In diesem Zusammenhang trifft den Träger einer gewerblichen Sammlung insbesondere die Pflicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle und zu einer insoweit vollständigen Anzeige im Sinne von § 18 Abs. 2 KrWG. Eine Missachtung dieser Anforderungen bedeutet jedenfalls eine potentielle Gefährdung des primären abfallrechtlichen Schutzgutes. Eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige kann deshalb grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Behörde berechtigterweise auf die Unvollständigkeit hingewiesen und erfolglos um Ergänzung gebeten hat.
71Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Mai 2014 ‑ 10 S 30/14 -, NVwZ-RR 2014, 1253.
72Erst recht steht die Zuverlässigkeit durchgreifend in Frage, wenn im Rahmen der Anzeige (bewusst) unwahre oder verschleiernde Angaben in Bezug auf die Sammlung gemacht werden oder sich die tatsächliche Sammlungsaktivität in diesem Licht präsentiert.
73In diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris.
74Daneben stehen Verstöße gegen Vorschriften, die ohne unmittelbaren Bezug zur Umwelt als dem Schutzgut des Abfallrechts für die ordnungsgemäße Sammlung von Abfällen einschlägig sind. Gründe, diese von vornherein bei der Prüfung der Zuverlässigkeit auszusparen, sind nicht ersichtlich. Solche Verstöße geben vielmehr Aufschluss über das Verhalten bezüglich der in Rede stehenden gewerblichen Tätigkeit. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes im Hinblick auf die Annahme der Unzuverlässigkeit sein. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Relevanz von Verstößen allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt. Vielmehr kann auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverlässigkeit führen. Denn sie lässt einen Hang zur Nichtbeachtung geltenden Rechts erkennen, der ‑ vorbehaltlich erkennbarer Verhaltensänderungen ‑ dem erforderlichen Vertrauen auf künftige Rechtstreue entgegensteht.
75Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 2006 ‑ 4 B 1531/05 - und vom 10. Juni 2011 - 4 B 369/11 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. August 1986 - 14 S 1961/86 -, GewArch 1987, 32.
76Grundsätzlich reicht dementsprechend die in einer Vielzahl kleinerer Verstöße zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zur Annahme der Unzuverlässigkeit aus, ohne dass ein - letztlich auf Verschulden abstellendes - zielgerichtetes Handeln festgestellt werden müsste. Je mehr allerdings System hinter den Verstößen zu erkennen ist, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß sein, um die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu rechtfertigen. Aus diesem Grund sind jedenfalls schwere und systematische Verstöße auch gegen nicht unmittelbar umweltschutzbezogene Vorschriften geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf das Straßenrecht, aber auch auf die privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken in Betracht.
77Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, a. a. O., und - 20 B 627/13 -, a. a. O.
78Entgegen der Ansicht der Klägerin gehören sowohl straßenrechtliche Normen als auch zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG rechtfertigen kann. Nach § 3 Abs. 15 KrWG wird eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert. Dieses beginnt regelmäßig und ‑ abgesehen von sog. Straßensammlungen - notwendig mit dem Aufstellen von Containern.
79Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
80Das Aufstellen von Sammelcontainern für Alttextilien auf öffentlichen Gehwegen/ Straßenflächen bedarf gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW einer Sondernutzungserlaubnis. Denn dadurch werden öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt. Dies gilt auch für Container, die zwar auf privater Fläche, jedoch so aufgestellt sind, dass die Nutzer beim Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche stehen müssen. In diesem Fall nehmen sie Handlungen vor - etwa Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung -, die nicht überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Tätigkeit des Aufstellers zuzurechnen sind und damit eine Sondernutzung darstellen.
81Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 1999 ‑ 23 B 334/99 -, NVwZ-RR 2000, 429, sowie vom 25. September 2013 - 11 B 798/13 - und vom 24. Oktober 2014 - 11 B 1065/14 -, beide juris.
82Gleiches gilt für die Entleerung durch den gewerblichen Sammler, die regelmäßig sogar mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein einzelner Befüllungsvorgang.
83Steht eine Unzuverlässigkeit wegen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften im Raum, muss allerdings beachtet werden, dass das primäre Schutzgut des Abfallrechts davon nicht unmittelbar betroffen ist und ein einzelner Verstoß grundsätzlich noch nicht ins Gewicht fällt. Bei diesen Verstößen muss daher regelmäßig ein massives Fehlverhalten in Rede stehen.
84Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris, und - 20 B 607/13 -, a. a. O.; Saarl. OVG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 B 348/14 -, NVwZ-RR 2015, 101; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.
85Unter letztlich gleichen Voraussetzungen kann die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dann angenommen werden, wenn Sammelcontainer ohne die erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf Privatgrundstücken aufgestellt werden.
86Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
87Ist in diesem Sinne in der Vergangenheit unzuverlässiges Handeln festzustellen, muss dieses Verhalten mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt.
88Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG - Kommentar, § 18 Rn. 23; Karpenstein/Dingemann in: Jarass/ Petersen, KrWG-Kommentar, § 18 Rn. 77.
89Insoweit ist - neben dem Charakter der Verstöße - naturgemäß eine zeitliche Komponente zu beachten. Je länger ein Verstoß zurückliegt, desto mehr müssen andere Aspekte hinzukommen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose künftiger Rechtsverstöße rechtfertigen. Umgekehrt bedeutet dies, dass bei aktuellen oder in jüngerer Zeit festgestellten Verstößen die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Rechtsverstöße regelmäßig größer ist, so dass strengere Anforderungen an den "Gegenbeweis" anzulegen sind. Hat der Betroffene bis in die jüngste Vergangenheit hinein wiederholte oder schwerwiegende einschlägige Rechtsverstöße begangen, ist die Zusicherung zukünftiger Rechtstreue regelmäßig nicht mehr als eine vage Hoffnung, aber keine tragfähige Basis für eine behördliche Zuverlässigkeitsprognose.
90Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 4 E 1094/12 -.
91Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass einem Wohlverhalten unter dem Druck eines Untersagungsverfahrens regelmäßig allenfalls ein geringerer Indizwert zukommt.
92Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -.
93Umgekehrt gilt aber, dass ein Fehlverhalten in diesem Verfahrensstadium ein ungleich höheres Gewicht erhält. Wer sich nicht einmal unter dem Druck avisierter behördlicher Maßnahmen oder während eines gerichtlichen Verfahrens rechtstreu verhält, von dem kann dies ohne eine solche Sondersituation erst recht nicht erwartet werden.
94c) Ausgehend hiervon ist die Klägerin bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens unzuverlässig, weil sie ihre Sammlung - nicht nur im Gebiet des Beklagten - unter systematischen Verstößen gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse durchgeführt und dies selbst noch nach Erlass der angefochtenen Verfügung fortgesetzt hat (im Folgenden aa). Unabhängig davon vermittelt auch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, Sammlungen zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen (im Folgenden bb).
95aa) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich schon darauf, dass die ihr im Kreisgebiet des Beklagten zuzurechnenden Container wiederholt unter Verstoß gegen Straßenrecht und private Verfügungsrechte aufgestellt wurden. Zu solchen Verstößen ist es auch noch während des Verwaltungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gekommen. Dieser Befund wird zudem bestätigt durch Feststellungen anderer Gerichte und Behörden über entsprechende Verhaltensweisen der Klägerin im übrigen Bundesgebiet.
96Für das Gebiet des Beklagten hat dieser mit Fotos belegte Dokumentationen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin wiederholt Container unter Verstoß gegen Straßenrecht aufgestellt hat. Dem hat die Klägerin überwiegend gar nicht, jedenfalls aber nicht in hinreichend substantiierter Form widersprochen. Eine weitere Aufklärung war dementsprechend nicht angezeigt. Das betrifft zunächst einen Sammelcontainer der Klägerin am T3. Weg in T. , der ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt wurde. Dieser mit mehreren Fotos bewiesene Verstoß wiegt nicht zuletzt deshalb schwer, weil sich aus der einschlägigen Dokumentation ergibt, dass die Sammlung auch im Übrigen nicht ordnungsgemäß erfolgte. Es ist eindeutig zu erkennen, dass zu sammelnde Kleidung, möglicherweise aber auch sonstige Abfälle in großem Umfang um den überfüllten Container verteilt waren. Neben der (weiteren) Verletzung des Straßenrechts begründet dies zusätzliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Umwelt, durch eine Art wilde Müllkippe. Hinzu kommt, dass dadurch die Qualität des Sammelgutes erheblich beeinträchtigt wird, so dass von einer ordnungsgemäßen Verwertung nicht ausgegangen werden kann.
97Darüber hinaus wurden im September 2013 durch die Klägerin mehrere Sammelcontainer im Gebiet der Gemeinde F2. teils auf öffentlichem Grund, teils ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers auf Privatgelände und dort so aufgestellt, dass für die Nutzung öffentlicher Straßenraum in Anspruch genommen werden musste. Dieses Verhalten ihres eigenen Fahrers hat die Klägerin lediglich mit Nichtwissen bestritten. Dies reicht schon deshalb nicht aus, weil sich der Vorgang in ihrem Betriebsbereich abgespielt hat. Dieser Vorfall wiegt im Übrigen deshalb besonders schwer, weil zu diesem Zeitpunkt bereits ein gerichtliches Verfahren zu den Sammlungsaktivitäten der Klägerin anhängig war und dort ihre Zuverlässigkeit in Rede stand. Wenn die Klägerin sich gleichwohl weder um Straßenrecht noch um private Eigentumsrechte kümmert, kann nicht erwartet werden, dass sie dies ohne das Bestehen einer vergleichbaren Druck- oder Kontrollsituation tun würde.
98Diese Prognose gilt umso mehr angesichts des Vorfalls in X. -T2. vom Juni 2014. Zwar mag der dort aufgestellte Sammelcontainer aufgrund eines Nutzungsvertrages noch auf Privatgelände stehen. Aus der von dem Beklagten vorgelegten Fotodokumentation ergibt sich jedoch, dass für die Nutzung dieses Containers der öffentliche Straßenraum in Anspruch genommen werden muss. Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels der Klägerin bereits entfallen war und sie sich deshalb an die Untersagungsverfügung an sich hätte halten müssen. Um diese Frage hat sie sich indes - selbst nach Vorhalt des Beklagten - nicht weiter gekümmert.
99In seine Bewertung, dass dieser Sachverhalt die Prognose der Unzuverlässigkeit nachhaltig stützt, war dabei nicht einmal einzubeziehen, dass nach den von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2015 näher dargelegten Ermittlungen der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Nutzungsvertrag eine Fälschung ist. Da es hierauf nicht ankam, bedurfte es der von den Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten Schriftsatznachlassfrist nicht.
100Bei der gebotenen Bewertung des Verhaltens der Klägerin ist im Hinblick auf diese Verstöße zudem zu berücksichtigen, dass sie im Kreisgebiet nur wenige als ihr gehörend gekennzeichnete Container aufgestellt hat. Nach den Dokumentationen des Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass auch nur einer dieser Container straßenrechtskonform aufgestellt wurde. Ob die erforderlichen Genehmigungen der - teilweise betroffenen - Grundstückseigentümer vorliegen, ist zudem durchweg offen.
101In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass die Aktivitäten des für die Klägerin im Gebiet des Beklagten tätigen Unternehmens G. ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse gekennzeichnet sind, die sich die Klägerin zumindest aufgrund des bestehenden Auftragsverhältnisses im Rahmen ihrer abfallrechtlichen Verantwortung als Trägerin der angezeigten Sammlung bereits nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen muss. Die Geschäftsbeziehung hat die Klägerin selbst ‑ allerdings erst auf entsprechenden eingehenden Vortrag des Beklagten hin - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat explizit bestätigt. Auch das Unternehmen G. hat ‑ nach mehreren Nachfragen ‑ gegenüber dem Beklagten erklärt, ihre Sammeltätigkeit im Gebiet des Beklagten ausschließlich für die Klägerin durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ergänzend klargestellt und auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten wiederholt, dass dem Unternehmen G. allein untergeordnete ausführende Tätigkeiten übertragen seien, es weder über eine eigene Organisation hinsichtlich der vorliegenden Sammlung noch über eigene Container verfüge und die von ihm im Kreisgebiet aufgestellten Container in ihrem Eigentum stünden.
102Die insoweit dokumentierten Verstöße hat die Klägerin nicht bestritten, sie macht lediglich geltend, hierfür nicht verantwortlich zu sein. Dies widerspricht ihrer Verantwortung als Trägerin der von ihr angezeigten Sammlung fundamental und begründet bereits für sich genommen durchgreifende Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Zudem lässt die fehlende Organisationsverantwortung des Unternehmens G. nur darauf schließen, dass die Klägerin die Grundstrukturen der Sammlung und damit insbesondere die Aufstellungsorte der Container selbst in der Hand behält. Unabhängig davon kann von einer fehlenden Zurechenbarkeit schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil insoweit engste personelle Verflechtungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. existieren. Dessen Inhaber, Herr E1. , ist gleichzeitig als Vertreter der Klägerin aufgetreten und besitzt eine auf die Klägerin hindeutende E-Mail-Adresse.
103Von der Klägerin sind durch das Unternehmen G. wiederholt Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum oder so auf Privatflächen abgestellt worden, dass ihre Nutzung über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen musste (so etwa bei insgesamt sechs Containern in T. , Q. Weg und D. Straße; in S. , M1. Straße; drei Containern in X. ; X. -O2. , C2.----straße und M2. ). Darüber hinaus erfolgte die Aufstellung auf Privatgelände oftmals ohne Einverständnis des Berechtigten (so in T. am C3.---weg , in X. -C4. und in Bad T4. , T5.-------straße ). Der zuletzt genannte Fall wiegt besonders schwer, weil er sich im September 2014 und damit im laufenden Berufungsverfahren und zu einem Zeitpunkt, als die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bereits entfallen war, ereignet hat. In zumindest einem Fall wurde ein Container auch mit einem Aufkleber fälschlicherweise als "genehmigt" markiert (X. -T6. , Alte L2.----straße ).
104An einer Verwertung des Inhalts der ein von dem Beklagten gegen das Unternehmen G. eingeleitetes Untersagungsverfahren betreffenden Beiakte Heft 6 ist der Senat dabei trotz der hiergegen erhobenen Einwände der Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin nicht gehindert. Entgegen der von diesen geäußerten Auffassung bestand ausreichend Gelegenheit, in die beigezogene Verwaltungsakte bei Gericht, gegebenenfalls auch noch am Terminstag, Einsicht zu nehmen. Warum sich die neuen Prozessbevollmächtigten, die sich erst zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestellt haben, hierzu nicht in der Lage sahen, ist schon deshalb unerheblich, weil die bisherigen Prozessbevollmächtigten, die ebenfalls Einsicht in die beigezogene Akte beantragt hatten, gegen diese vom Senat am 29. April 2015 vorgegebene Verfahrensweise keine Einwände erhoben haben. Etwaige Unzuträglichkeiten, die sich aus der kurzfristigen Mandatsübernahme ergeben, fallen im Übrigen in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Diese konnte namentlich nicht damit rechnen, dass noch zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung eine Akteneinsicht durch Übersendung an ihre neuen Prozessbevollmächtigten würde erfolgen können. Hinzu kommt, dass die gegen das Unternehmen G. erhobenen Vorwürfe der Sache nach bereits seit April 2014 bekannt waren. Aufgrund der von der Klägerin selbst dargestellten organisatorischen Verantwortung für die von dem Unternehmen G. betreuten Sammlungen und der bestehenden personellen Identitäten ist schließlich die Berufung darauf, von den Ermittlungsergebnissen des Beklagten nichts zu wissen, offensichtlich eine reine Schutzbehauptung. Es ist entweder lebensfremd oder Ausdruck fehlender Wahrnehmung der abfallrechtlichen Verantwortung, dass die Klägerin von dem Verfahren gegen ihren ‑ nach eigenen Angaben ‑ allein mit "untergeordneten ausführenden Tätigkeiten" betrauten Dienstleister nichts erfahren haben will.
105Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob es vertragliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. gibt, die gerade für den Beklagten ein Weisungsrecht der Klägerin vorsehen,
106vgl. für andere Kreise VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 ‑ und 11 K 3593/13 ‑,
107da nach der Darstellung der Klägerin sie jedenfalls die Organisation insgesamt in der Hand hat.
108Die der Klägerin zuzurechnenden systematischen Verstöße des Unternehmens G. gegen maßgebliche Regelungen zum Einsammeln von Alttextilien im Kreisgebiet des Beklagten werden darüber hinaus durch die in den den Beteiligten bekannten Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 ‑ 11 K 1711/13 ‑ und ‑ 11 K 3593/13 ‑ enthaltenen Feststellungen auch für andere Sammlungen der Klägerin bestätigt. Die auffälligen Parallelen zum Verhalten im Gebiet des Beklagten sprechen insoweit für sich. Auch den Feststellungen in den beiden zuvor zitierten und nach den Senatsbeschlüssen vom 27. Januar 2015 ‑ 20 A 1324/14 ‑ und ‑ 20 A 1344/14 ‑ inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteilen ist die Klägerin nicht, geschweige denn in substantiierter Form entgegengetreten.
109Eine weitere Bestätigung der systematischen Missachtung straßenrechtlicher Vorschriften enthält ‑ entgegen der Auffassung der Klägerin ‑ die ebenfalls rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 8. Juli 2013 ‑ 10 L 828/13 ‑, juris. Nach dessen Feststellungen, denen die Klägerin in der Sache nicht entgegengetreten ist, verzichtet sie (auch) im Saarland systematisch darauf, Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung ihrer Container einzuholen. Dabei ist der zitierten Entscheidung auch nicht im Ansatz zu entnehmen, dass es in allen dokumentierten Fällen um schwierige Abgrenzungsfragen des Sondernutzungsrechts gegangen wäre, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat. Im Gegenteil betont das Verwaltungsgericht Saarlouis, dass es für die Klägerin im Regelfall, wenn auch möglicherweise nicht immer, offensichtlich war, ob eine Sondernutzung vorliegt. Im Hinblick auf Container, die auf Privatgrundstücken standen, deren Nutzung aber die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen erfordert, hat das Verwaltungsgericht Saarlouis auch allein die oben dargestellte, langjährige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Vorliegen einer Sondernutzung zugrunde gelegt und nicht ‑ überraschenderweise ‑ weitergehende Sondernutzungsformen statuiert. Das in jenem Verfahren dokumentierte Verhalten zeigt damit im Übrigen, dass sich die Klägerin um diese Anforderungen des Straßenrechts gerade nicht kümmert, sondern Rechtsbrüche billigend in Kauf nimmt, zumal sie in keinem der dem Verwaltungsgericht Saarlouis vorliegenden Fälle auch nur einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt hat (vgl. Rn. 24 des zitierten Beschlusses). Auch das Verwaltungsgericht Minden hat entsprechende Aktivitäten nicht feststellen können. Für das Gebiet des Beklagten gilt Gleiches.
110Worauf der Beklagte angesichts dessen eine Prognose, die Klägerin werde sich zukünftig rechtstreu verhalten, stützen könnte, ist nicht zu erkennen. Es zeigt sich vielmehr exemplarisch ein Verhaltensmuster, wonach die Klägerin geltendes Recht allenfalls dann zu akzeptieren bereit ist, wenn andernfalls konkrete Sanktionen drohen. Von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden ist jedoch zu erwarten, dass er sich stets, d. h. auch ohne äußeren Druck, an das geltende Recht hält und sich gegebenenfalls kundig macht, was dieses von ihm fordert.
111bb) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich im Übrigen auch darauf, dass das Auftreten ihres Geschäftsführers im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck vermittelt, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, ihr Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen, dies vielmehr danach letztlich auszuschließen ist. Dieser Gesamteindruck wird maßgeblich nicht nur durch das unter aa) dargestellte Auftreten der Klägerin, sondern vielmehr auch durch die engen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der Klägerin und ihres Geschäftsführers zu anderen Unternehmen geprägt, die selbst wiederum durch eine systematische Missachtung des für sie geltenden Rechts aufgefallen sind.
112In diesem Zusammenhang ist zunächst die Tätigkeit der Klägerin für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. zu nennen. Diese Geschäftsbeziehung ist, wie sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und unter anderem den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Beschluss vom 20. März 2013 ‑ 8 L 916/12 ‑ und im Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 ‑ 8 K 3344/12 ‑ ergibt, geprägt von einer durchgehenden Missachtung des Straßenrechts und der privatrechtlichen Verfügungsbefugnisse der betroffenen Grundstückseigentümer. Die für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. aufgestellten Container waren durchweg so platziert, dass eine Befüllung nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich war, teilweise ‑ insbesondere in I. ‑ sogar verbunden mit einer erheblichen Gefährdung der Nutzer und der Verkehrsteilnehmer.
113Dass darüber hinaus im Rahmen der kollusiven Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. die Gemeinnützigkeit einer Sammlung lediglich vorgetäuscht wurde,
114vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 20. März 2013 - 8 L 916/12 -, juris, und Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 - 8 K 2244/12 -,
115verleiht diesem Verhalten im vorliegenden Kontext zusätzliches Gewicht.
116Diesen vom Beklagten substantiiert erhobenen Einwänden ist die Klägerin nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten. Neben der pauschalen Erklärung, es werde in der Regel unzutreffend über die Aktivitäten berichtet, hat sie lediglich geltend gemacht, die Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. sei im November 2012 beendet worden. Eine schriftliche Kündigung hat die Klägerin aber auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz des in dem Kooperationsvertrag vom 28. Februar 2012 vereinbarten Schriftformerfordernisses nicht vorgelegt. Schon deshalb ist diese Erklärung wenig glaubhaft. Unabhängig davon stammen die von dem Beklagten eingeführten Berichte zu den Aktivitäten des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. alle aus der Zeit vor der angeblichen Kündigung. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals geltend gemacht hat, die Zusammenarbeit sei beendet worden, weil sich der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. wiederholt nicht an die vereinbarte Exklusivität der Zusammenarbeit gehalten habe, lässt sich diesem allgemeinen und vagen Hinweis nicht ansatzweise - geschweige denn in überprüfbarer Weise - entnehmen, dass dies bei einer, mehreren oder allen hier in Rede stehenden Sammlungen der Fall gewesen wäre. Dies gilt umso weniger, als etwa in Freiburg (Bericht der Badischen Zeitung vom 16. Oktober 2012) die Leerung der dort aufgestellten Sammelcontainer des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. von einem Fahrzeug mit Kennzeichen des Landkreises X3. -G1. (L3. ) erfolgte, in dessen Gebiet sich der Sitz der Klägerin befindet. Bei der Sammlungsanzeige des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. für das Gebiet des Beklagten im August 2012 wurde zudem die Rechtsvorgängerin der Klägerin als ausführendes Unternehmen benannt. Dass die festgestellten Verstöße ihr gleichwohl nicht zugerechnet werden könnten, ist weder ersichtlich noch ansatzweise substantiiert behauptet worden. Unabhängig davon änderte eine Einschaltung weiterer Sammelunternehmen nichts daran, dass die Klägerin an einer vorgetäuschten gemeinnützigen Sammlung verantwortlich mitgewirkt hat.
117Eine weitere zur Unzuverlässigkeit der Klägerin führende Geschäftsbeziehung unterhält diese mit dem Unternehmen G. , das - wie ausgeführt - nicht nur im Gebiet des Beklagten ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und private Verfügungsbefugnisse aufgefallen ist.
118Aus den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 - ergibt sich zudem eine Geschäftsverbindung der Klägerin zur F3. -U. KG, die ebenfalls für die Klägerin tätig geworden ist und sich ebenfalls durch ein systematisches Missachten straßenrechtlicher und privatrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit dem Einsammeln von Abfällen hervorgetan hat. Für die F3. -U. KG fungiert(e) der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist und Kommanditist, neben seinem Bruder K. O1. . Der hierauf bezogene Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass es das Unternehmen nicht mehr gebe und deshalb auch keine Zusammenarbeit mehr stattfinde, ändert an diesen Tatsachen nichts.
119Eine gleiche Konstellation ergibt sich für die M. KG aus F4. , in der die Brüder W. und K. O1. als Prokuristen fungieren. Dieses Unternehmen wiederum ist nach den substantiierten Ausführungen des Beklagten ebenfalls ‑ in Thüringen ‑ wegen Missachtung straßenrechtlicher Anforderungen auffällig geworden. Dem ist die Klägerin wiederum nicht entgegen getreten. Soweit sie darauf hinweist, es handele sich bei der M. KG um ein selbständiges Unternehmen, mag dies zutreffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Geschäftsführer der Klägerin für dieses Unternehmen Verantwortung trägt und damit die von diesem Unternehmen verwirklichten Unzuverlässigkeitsmerkmale auch auf die Klägerin durchschlagen. Der hierauf bezogene Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, erstens von nichts zu wissen und zweitens von einer Prokura nicht auf operative Einflüsse auf die Sammeltätigkeit schließen zu können, liegt gleich mehrfach neben der Sache. So ist die Klägerin auf den in Rede stehenden Sachverhalt bereits durch die Berufungserwiderung vom 2. April 2014 hingewiesen worden. Im Weiteren ist der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist der M. KG auch selbstverständlich in der Lage, sich entsprechendes Wissen zu verschaffen. Die Verantwortung endet nicht vor der operativen Sammeltätigkeit.
120Angesichts dessen besteht auch ausreichende Veranlassung, der Klägerin über die Person ihres Geschäftsführers das Verhalten der (früheren) C. GmbH zuzurechnen. Aus deren Sammlungsanzeigen unter anderem gegenüber dem Beklagten, jedoch auch in zahlreichen weiteren Fällen, ergibt sich, dass der Geschäftsführer der Klägerin als für die Sammlung Verantwortlicher der C. GmbH fungierte. Auch diese Gesellschaft ist bundesweit wegen zahlloser Verstöße gegen Straßenrecht aufgefallen.
121Der Erklärung der Klägerin, ihr Geschäftsführer sei im Rahmen der Anzeige der C. GmbH nach § 53 KrWG nur irrtümlich als Sammlungsverantwortlicher genannt worden, tatsächlich habe sein Bruder K. O1. diese Funktion innegehabt, kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass ein entsprechender "Irrtum" erst mehr als ein Jahr später aufgefallen sein soll - die korrigierte Sammleranzeige stammt vom 4. September 2013, die ursprünglichen Anzeigen vom 6. Juni 2012. Denn die C. GmbH hat diese Angaben in jener Zeit in einer Vielzahl von Fällen und gegenüber einer Vielzahl von Behörden ‑ auch im Zusammenhang mit Sammlungsanzeigen der AG Textilverbund ‑ gemacht. Auch der Umstand, dass nicht nur der Vorname des Klägers genannt wird, sondern sich in den Anzeigen auch sein korrektes Geburtsdatum findet, spricht gegen einen solchen Irrtum. Unabhängig davon erklärte sich eine solche konkretisierte Angabe von vornherein nicht, wenn der Geschäftsführer der Klägerin, wie angegeben, mit der C. GmbH nichts zu tun gehabt hätte. Warum dann deren Geschäftsführer auf die Idee gekommen sein könnten, ihn - mit korrekten Personalien - als Sammlungsverantwortlichen anzugeben, wäre schlicht nicht zu erklären. Dem entspricht, dass auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Grund für diesen angeblichen Irrtum nennen konnte. Allerdings erscheint es angesichts der korrekten persönlichen Daten und der unmittelbar darüber in der Rubrik "Betriebsinhaber, gesetzlicher Vertreter des Betriebsinhabers, vertretungsberechtigter Gesellschafter, Geschäftsführer" angegebenen Personalien des Bruders als ausgeschlossen, dass jemand schlicht "durcheinander gekommen" ist. Hinzu kommt, dass dies bei zwei unabhängigen Anzeigen - gegenüber den Regierungspräsidien L1. und H1. - hätte geschehen müssen. Zudem wird die enge Verbindung der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers mit der C. GmbH durch das von dem Beklagten geschilderte Verhalten und die Erklärungen eines Mitarbeiters der Klägerin aus September 2013 bestätigt, als dieser unter anderem die Herausgabe der Sammlungscontainer mit der Kennzeichnung der C. GmbH für die Klägerin bzw. das von ihr beauftragte Unternehmen G. forderte.
122Vor diesem Hintergrund spricht für die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch ihre Beteiligung in Person ihres Geschäftsführers an der AG Textilverbund, deren Geschäftsgebaren der Senat in mehreren Eilverfahren als unseriös und die Verantwortlichen deshalb als unzuverlässig gewertet hat.
123Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 - 20 B 869/13 -, 20 B 319/13 - und - 20 B 205/13 -; siehe ferner die die C. GmbH betreffenden Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 - und - 20 B 627/13 -, alle juris.
124Schließlich hat der Beklagte ebenfalls in der Sache unwidersprochen auf enge Beziehungen der Klägerin mit dem als unzuverlässig einzustufenden Unternehmen L. hingewiesen.
125Diese Umstände lassen insgesamt bei der gebotenen Gesamtschau und verständigen Würdigung nur den Schluss zu, dass die Klägerin selbst unzuverlässig ist. Es liegt nahe, dass es sich bei diesen zahlreichen Verbindungen nicht um bloße Zufälligkeiten handelt. Selbst wenn man dies jedoch zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, bliebe der Befund bestehen, dass sie sich offensichtlich nicht daran stört, dass ihre Geschäftspartner teilweise in ihrem Namen das für sie geltende Recht systematisch missachten. Dass sich dies in Zukunft nicht wiederholen wird, ist deshalb nicht zu erwarten, zumal die Klägerin zwar konkret angegeben hat, mit mehreren Unternehmen zusammenzuarbeiten, die für sie Sammlungen durchführten. Auch auf konkrete Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat es ihr Prozessbevollmächtigter aber abgelehnt, diese Kooperationspartner zu benennen.
126Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung mehr, ob in die Bewertung des durch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr vermittelten Gesamteindrucks auch eingestellt werden kann, dass sie gegenüber dem Beklagten möglicherweise (bewusst) falsche und/oder verschleiernde Angaben gemacht hat, um diesem die ihm zukommende Kontrolle unmöglich zu machen oder zumindest wesentlich zu erschweren. Dies könnte hier aber deshalb in Rede stehen, weil die Kläger in ihrer Anzeige an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht hat, bei ihrer Sammlung Drittbeauftragte einzuschalten, und die ihr gehörenden Container teilweise mit einer solchen Kennzeichnung versehen sind, die für diese Container die Verantwortlichkeit eines anderen Unternehmens nahe legt. Aufgrund dessen liegt der Schluss nicht fern, dass der Beklagten ‑ planmäßig ‑ in die Irre geführt werden soll. Seiner Aufgabe, ordnungsgemäße Zustände zu gewährleisten, kann er so allenfalls mit unnötig großem Ermittlungsaufwand und damit einhergehendem Zeitverlust nachkommen. Dies zeigt sich hier exemplarisch in Bezug auf das Unternehmen G. , das erst im Laufe eines zeitintensiven Untersagungsverfahrens und nach mehrfachen Anfragen klarstellte, selbst nicht Trägerin einer Sammlung zu sein. Erst im Anschluss daran konnte der Beklagte die Klägerin als Verantwortliche heranziehen. Die aus den Akten ersichtliche Verzögerungstaktik des Unternehmens G. widerlegt zugleich die Behauptung der Klägerin, die Strukturen dienten nicht der Verschleierung; sie seien auch jederzeit auf Nachfrage offen gelegt und die Überwachung nicht erschwert worden. Unabhängig davon ist sie auch hinsichtlich der Klägerin offensichtlich falsch; die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen G. hat sie auf Vorhalt vom 2. April 2014 erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt und bis heute die Angaben der weiteren Kooperationspartner verweigert.
127d) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Klärung, ob sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch daraus ergibt, dass sie trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Beklagten jedenfalls im gerichtlichen Verfahren ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
128Die Klägerin hat allerdings deutlich zu erkennen gegeben, dass sie jedenfalls nicht bereit ist, die Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG ernst zu nehmen. Anders ist der Vortrag, es sei eine reine Unterstellung, dass sie tatsächlich die von ihr prognostizierten Mengen einsammeln werde, hierbei handele es sich vielmehr um "Wunschgrößen", nicht zu verstehen. Sie macht damit deutlich, dass ihre Angaben keine Grundlage dafür sein können und sein sollen, dass der Beklagte insbesondere die Einhaltung der Anforderungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG überprüfen kann. Damit entzieht sich die Klägerin bewusst der vom Gesetzgeber mit der Anzeigepflicht verfolgten Kontrollmöglichkeit.
129Zur Erforderlichkeit einer plausibel geschätzten Prognose Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 43, m. w. N.
130Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass sie mit Blick auf § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von ihr eingesammelten Alttextilien nicht, jedenfalls nicht hinreichend dargelegt hat.
131Zwar ist im Einzelnen umstritten, welche Anforderungen im Rahmen des § 18 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 KrWG zu stellen sind. Da die Anzeigepflicht aber generell der zuständigen Behörde die Möglichkeit geben soll, die materielle Rechtmäßigkeit der Sammlung zu prüfen, zu der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG auch die schadlose Verwertung gehört, ist von einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege allenfalls dann auszugehen, wenn der Träger der Sammlung nachvollziehbar und transparent schildert, dass und wie der gesammelte Abfall der Verwertung zugeführt wird. Erforderlich ist dabei regelmäßig, dass er - sofern er die Abfälle nicht selbst verwertet - sein Vertragsverhältnis mit einem Verwertungsunternehmen, das selbst über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, offenlegt. Aus diesem Innenverhältnis muss sich zumindest der Verbleib der angezeigten Sammelmenge sowie ‑ im Hinblick auf das Merkmal ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 3 KrWG) ‑ die Wahrung der Abfallhierarchie ergeben.
132Die Frage, ob dabei angesichts des typischerweise bestehenden ökonomischen Interesses an einer möglichst weitgehenden Verwertung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind,
133vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2013 ‑ 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957; OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 8 B 10791/13 -, NVwZ-RR 2014, 135; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2013 - 17 K 7953/12 -, juris; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 49,
134oder ob aus dem Begriff der "Darlegung" in § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG in Verbindung mit dem Schutzgut des Kreislaufwirtschaftsgesetzes folgt, dass nach § 18 Abs. 2 Nrn. 4, 5 KrWG eine lückenlose Kette des Verwertungsweges einschließlich der Verwertungsverfahren sowie der genutzten Anlagen aufzuzeigen ist,
135so Bay. VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 20 B 14.666 -, AbfallR 2015, 79, m. w. N.; Wenzel, ZUR 2014, 579; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. Juli 2013 - 8 B 10553/13 -, juris,
136wird bislang nicht einhellig beantwortet. Allerdings dürfte der Sinn der Anzeigepflicht und der Verzicht auf Nachweise dafür sprechen, dass eher der letztgenannten Auffassung zu folgen ist, zumal auch bei einem langjährig positiven Marktpreis für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Preisverfall insgesamt oder in Teilsegmenten eintritt und die Verwertung wirtschaftlich weniger lohnend wird und gegebenenfalls die Wahrung der Abfallhierarchie (§ 6 KrWG) beeinträchtigen kann.
137Vorliegend sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es auch bei einer großzügigen Betrachtung an einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Alttextilien fehlt. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die entsprechenden Schilderungen der Klägerin in der Sammlungsanzeige vom 25. August 2012 und im Berufungsverfahren weder in sich widerspruchsfrei sind noch eine insgesamt transparente Darlegung der Verwertungswege enthalten. So trägt die Klägerin ‑ erstmals im Berufungsverfahren ‑ vor, die gesammelten Alttextilien in einem Lager in X2. ‑ offenbar nur grob ‑ vorzusortieren. Die eigentliche Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling soll von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. erfolgen. Diese wiederum sollen die gesammelten Alttextilien in B1. abholen. Wie dies für die in X2. gelagerten Textilien praktisch umzusetzen ist, bleibt offen. Darüber hinaus ist zumindest für das Unternehmen P. B. weder dargelegt noch ersichtlich, dass dieses für die in Rede stehenden Verwertungsverfahren zertifiziert ist. Die vorgelegten Bescheinigungen lassen dies nicht erkennen. Zudem wird durch die von der Klägerin vorgelegten Vereinbarungen nur die Abnahme von Alttextilien in einer Größenordnung von etwa 7.400 t sichergestellt. Ausgehend von den im Internet veröffentlichten Informationen der Klägerin,
138‑ vgl. http://dtrw.de/ueber-uns/unternehmen ‑
139stellt sie bundesweit 12.000 Altkleidercontainer auf. Legt man nur die Angaben der Klägerin zu den - im Vergleich zu den angezeigten Sammelmengen deutlich geringeren - tatsächlich im Gebiet des Beklagten gesammelten Abfallmengen zugrunde, ergibt sich eine mindestens doppelt so hohe jährliche Sammelmenge der Klägerin, für deren Verbleib und Verwertung entsprechende Nachweise und Darlegungen fehlen.
140Vgl. dazu bereits VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 -, auch zu ähnlichen tatsächlichen Erträgen pro Container im Kreis Q1. .
141Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, bei der Übernahme durch das Unternehmen P. B. handele es sich lediglich um eine Mindestabnahmemenge, ändert dies hieran nichts. Denn dieser Bescheinigung lässt sich entnehmen, dass derzeit lediglich 2.000 t Altkleider abgenommen werden. Nach den eigenen Angaben der Klägerin muss ihre aktuelle jährliche Sammelmenge deutlich darüber liegen.
142Die vorliegenden Bescheinigungen dürften damit erst recht ungeeignet sein, eine ordnungsgemäße Verwertung für die Vergangenheit nachträglich nachzuweisen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob ein entsprechender nachträglicher Nachweis im Rahmen des § 18 Abs. 7 KrWG zulässig wäre.
143Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris; dagegen Wenzel ZUR 2014, 579, 589.
144Schon aus diesem Grund kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz im Sinne dieser Vorschrift berufen. Unabhängig davon käme dieser nur im Hinblick auf eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG in Betracht. Für eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit, wie sie hier rechtmäßig vorliegt, bleibt diese Regelung außer Betracht.
1453. Angesichts der nach Vorstehenden gegebenen Unzuverlässigkeit der Klägerin kann offenbleiben, ob die Untersagung der angezeigten Sammlung auch auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfolgen konnte, weil der Sammlung möglicherweise überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstehen, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Gleichfalls bedarf es keiner ‑ abschließenden ‑ Auseinandersetzung mit der Frage, ob die angeführten defizitären Angaben in der Sammlungsanzeige die Annahme rechtfertigen, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung, wie sie § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG materiell fordert, nicht hinreichend sichergestellt ist. Über die zuvor angeführten Gesichtspunkte hinaus könnte hier allerdings auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass die von der Klägerin gemachten Angaben hinsichtlich des Umgangs mit Fehlwürfen ebenfalls nicht schlüssig sind. Unabhängig von der Frage, ob hierzu im Rahmen der Sammlungsanzeige Angaben erforderlich sind, dürfte die ordnungsgemäße und schadlose Behandlung der zwangsläufig auftretenden Fehlwürfe vom Träger einer Alttextiliensammlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG jedenfall materiell sicherzustellen sein. Dies könnte hier schon deshalb fraglich sein, weil die Klägerin die unmittelbar bei der Leerung der Container abgetrennten Fehlwürfe nicht dem Beklagten als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlässt.
146II. Die Zwangsmittelandrohung ist auf der Grundlage von §§ 55 ff. VwVG NRW erfolgt. Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
147Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
148Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Dezember 2013 - 8 K 1876/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung des Landratsamts Tübingen vom 16. Mai 2013 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
| |||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist gewerbliche Sammlerin von Alttextilien. Sie wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihr die Sammlung von Alttextilien im Gebiet des Beklagten untersagt wurde.
3Der Beklagte ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die in seinem Gebiet anfallenden und zu überlassenden Abfälle und hat die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Aufgaben auf die 1992 gegründete Entsorgungswirtschaft T. GmbH (im Folgenden esg) übertragen. Im Juni/Juli 2012 schloss er mit allen 14 Städten und Gemeinden im Kreisgebiet jeweils eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab, die im Wesentlichen zum Gegenstand hatte, dass die jeweilige Kommune die ihr obliegende Aufgabe des Einsammelns und Beförderns von Altkleidern aus privaten Haushaltungen auf den Beklagten überträgt. Unter dem 4. Oktober 2012 schlossen dann der Beklagte und die esg mit zwei Kreisverbänden des Deutschen Roten Kreuzes, mit der Arbeitsgemeinschaft des Kolpingwerkes Kreis T. und mit dem N. Hilfsdienst e. V. jeweils einen Kooperationsvertrag zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern im Gebiet des Beklagten durch die an den Kooperationsverträgen beteiligten karitativen Einrichtungen.
4Die an den vier Kooperationsverträgen vom 4. Oktober 2012 beteiligten Einrichtungen unterhalten auf dem Gebiet des Beklagten an 222 Standorten 311 Altkleidercontainer (Stand April 2015). Die Standorte verteilen sich auf sämtliche Kommunen im Kreisgebiet und in den Kommunen in der Regel auf die jeweiligen Ortsteile. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Standortliste Bezug genommen.
5Bereits unter dem 25. August 2012 zeigte die Klägerin, damals noch unter der Firma "O. Altkleider & Altschuh Textilrecycling", bei dem Beklagten die gewerbliche Sammlung von Alttextilien an und erklärte dazu: Es sei beabsichtigt, auf dem Gebiet des Beklagten unbefristet im Wege eines Container-Bringsystems jeden Monat etwa 18 t Altkleider zu sammeln. Sammlungsverantwortlicher sei der Inhaber der damaligen Einzelfirma und jetzige Geschäftsführer der Klägerin, Herr W. O1. . Die gesammelten Textilien würden von Fehlwürfen aussortiert, in Lagern untergebracht, von Kunden dort abgeholt, zur Wiederverwendung vorbereitet und teilweise recycelt. Der Anzeige waren Bescheinigungen der Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING Sp. Z o.o. und P. B. s.l. beigefügt, in denen diese sich verpflichteten, der Klägerin insgesamt eine Menge von 1.450 t Altkleidern jährlich abzunehmen.
6Im August/September 2012 leitete der Beklagte die Anzeige der Klägerin zusammen mit weiteren zwischen Ende Juli 2012 und Mitte September 2012 bei ihm angezeigten gewerblichen Sammlungen an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden weiter. In der Folge erklärten die Kommunen mit weitgehend wortgleichen Schreiben, diese Sammlungen beeinträchtigten in ihrem Zusammenwirken die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich. Deshalb komme nur eine Untersagung der gewerblichen Sammlungen in Betracht.
7Mit Schreiben vom 25. September 2012 forderte der Beklagte von der Klägerin weitere Unterlagen hinsichtlich der beabsichtigten Sammlung an und bemängelte, dass die als Anlage zur Sammlungsanzeige angekündigte Standortliste nicht beigefügt gewesen sei. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2012 lehnte die Klägerin solche Angaben ab, da sie hierzu nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht verpflichtet sei.
8Unter dem 25. Oktober 2012 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung ihrer Sammlung an. Dazu führte er aus: Die Anzeige der Klägerin sei unvollständig. Sie enthalte lediglich eine allgemeine Beschreibung der bundesweit üblichen Leistungen der Klägerin ohne konkreten Bezug auf sein Kreisgebiet. Die Klägerin habe keine Standortliste vorgelegt; hierzu sei sie auch nicht bereit. Zudem bestehe für Alttextilien und Altschuhe im Kreisgebiet eine von karitativen Einrichtungen durchgeführte haushaltsnahe und hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung. Die von der Klägerin angezeigte Sammlung gefährde im Zusammenwirken mit den weiteren angezeigten Sammlungen die Funktionsfähigkeit dieses Systems, ohne wesentlich leistungsfähiger zu sein.
9Mit Ordnungsverfügung vom 21. November 2012 untersagte der Beklagte der Klägerin ab Bestandskraft der Verfügung die angezeigte gewerbliche Sammlung von Bekleidung und Textilien. Zugleich drohte er für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro an. Zur Begründung führte er aus: Die Untersagung stütze sich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Der Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei durch die geplante Sammlung der Klägerin sowie die weiteren 14 angezeigten Sammlungen im Kreisgebiet wesentlich beeinträchtigt.
10Am 28. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Beklagte habe seine Ordnungsverfügung ausweislich der Begründung ausschließlich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gestützt. Erst im gerichtlichen Verfahren habe der Beklagte die Unzuverlässigkeit der Klägerin als Untersagungsgrund angeführt. Insoweit sei die Untersagung formell rechtswidrig, da sie zu den dort erhobenen Vorwürfen nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Unabhängig davon sei sie nicht unzuverlässig. Eine Containerstandortliste habe sie nicht einreichen müssen. Dies werde mit der Klagebegründung jedoch nachgeholt. Sie sei auch als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb anerkannt. Überwiegende öffentliche Interessen stünden ihrer Sammlung nicht entgegen. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Systems des Beklagten sei auch im Zusammenwirken mit den übrigen angezeigten Sammlungen nicht zu erkennen. Der Beklagte selbst habe eine solche Gesamtschau nicht vorgenommen, er wisse nicht einmal, wieviele Container gewerbliche Sammler überhaupt im Kreisgebiet aufgestellt hätten. Es sei auch nicht zu erkennen, dass das vom Beklagten initiierte System wesentlich leistungsfähiger sei. Schließlich genieße sie nach § 18 Abs. 7 KrWG Vertrauensschutz.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Verfügung des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Untersagung der Sammlung rechtfertige sich neben dem Entgegenstehen öffentlicher Interessen auch aus der Unzuverlässigkeit der Klägerin. Insofern werde die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung ergänzt. Die Klägerin bzw. ihre Vorgängerfirma O. sei als ausführendes Sammelunternehmen des Vereins C5. E. e. V. für umfangreiche und systematische Verstöße gegen das Straßenrecht mitverantwortlich gewesen. Auch folge aus der Personalunion des Geschäftsführers der Klägerin mit der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Person der von der vormaligen C. GmbH (jetzt F. GmbH) angezeigten Altkleidersammlung die Annahme, auch die Klägerin sei nicht hinreichend zuverlässig. Zudem habe sie selbst Container unter Missachtung des Straßenrechts aufgestellt und ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis genutzt. Zumindest am Standort T1. Weg in T. seien Container so unmittelbar am Rand der öffentlichen Wegefläche aufgestellt worden, dass die Befüllung und Entleerung über die öffentliche Straße erfolgen müsse und insofern eine Sondernutzung vorliege. Zudem habe die Klägerin gegen ihre Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 KrWG verstoßen. Zum Ausmaß der Sammlung habe sie lediglich angegeben, sie beabsichtige, Sammelcontainer im Kreisgebiet aufzustellen. Konkretere Angaben dazu, wie viele Container in welchen Städten und Gemeinden aufgestellt werden sollten, seien auch auf Nachfrage nicht erfolgt. Informationen zu den Standorten seien vielmehr ausdrücklich verweigert worden. Dies sei umso bedeutsamer, als die Klägerin an einer Vielzahl ungenehmigter Aufstellvorgänge in der Vergangenheit beteiligt gewesen sei. Auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Alttextilien habe sie nicht hinreichend dargelegt. Der pauschale Hinweis auf eine Entsorgung in Spanien und Polen genüge hierfür nicht.
16Die Untersagung könne sich zudem auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG stützen. Im Kreisgebiet bestehe eine hochwertige haushaltsnahe Erfassung und Verwertung von Alttextilien in Kooperation mit den seit langem in dieser Abfallfraktion aktiven gemeinnützigen Sammlungen. Durch die Sammlung der Klägerin sei im Zusammenspiel mit den übrigen angezeigten gewerblichen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten gefährdet. Die Sammlung der Klägerin sei auch nicht wesentlich leistungsfähiger. Eine Bestandssammlung liege nicht vor, weil die Klägerin nicht habe belegen können, in der Vergangenheit eine Sammlung mit ordnungsgemäßer und schadloser Verwertung durchgeführt zu haben.
17Mit dem angegriffenen Urteil vom 30. September 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Verfügung vom 21. November 2012 sei formell rechtmäßig, insbesondere sei der Beklagte für ihren Erlass zuständig gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Landrätin des Beklagten sowohl öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin als auch Untere Umweltschutzbehörde sei. Eine hinreichende organisatorische Trennung dieser Funktionen innerhalb der Behörde sei schon deshalb gewährleistet, weil die esg für den Beklagten die Entsorgungspflichten übernommen habe. Gegen eine hinreichende Trennung spreche auch nicht, dass die Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu den angezeigten Sammlungen von Alttextilien überwiegend wortidentisch seien. Die Koordination der Stellungnahmen habe die esg übernommen, der Beklagte sei hieran nicht beteiligt gewesen. Das Zusammenwirken der esg und der Städte und Gemeinden bedeute keine Beeinträchtigung der Neutralität des Beklagten.
18Der von der Klägerin angezeigten Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. Sie führe im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten. Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers würden wesentlich beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass das Zusammenwirken der beim Beklagten angezeigten 15 gewerblichen Sammlungen die bestehenden karitativen Sammlungen nicht nur gefährde, sondern schlicht unmöglich mache. Im Kreisgebiet sei eine maximale Sammelmenge für Alttextilien und Altschuhe von 2.250 t zu erwarten. Verteilte man diese gedanklich auf die 15 angezeigten gewerblichen Sammlungen und die vier vorhandenen Sammlungen der karitativen Einrichtungen, bliebe für jeden Sammler eine jährliche Sammelmenge von weniger als 120 t übrig. Die Klägerin allein beabsichtige jedoch, 216 t pro Jahr einzusammeln. Mehrere andere Sammler hätten ebenfalls Sammelmengen von mehr als 120 t jährlich angezeigt. Angesichts dessen gebe es keinen Zweifel daran, dass sich die gewerblichen Altkleidersammler einen ruinösen Wettbewerb liefern würden, in dem die karitativen Altkleidersammlungen notwendig untergehen müssten. Es sei eine Gesamtschau vorzunehmen, denn das Merkmal des Zusammenwirkens im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG verlange kein abgestimmtes Vorgehen der gewerblichen Sammler nach einem gemeinsam entwickelten Plan. Auch das zufällige Nebeneinander mehrerer Sammlungen erfülle dieses Merkmal.
19Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt zur Begründung aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es an der Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde seien nicht hinreichend getrennt. Letztere sei nicht neutral, sondern entscheide in eigener Sache, weil der Kreis als Mehrheitseigner der esg an einem hohen Sammelaufkommen interessiert sei. Die fehlende organisatorische Trennung sei insbesondere im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und damit aus europarechtlichen Gründen nicht hinnehmbar. Dass verschiedene Personen in unterschiedlichen Dezernaten tätig geworden seien, ändere nichts daran, dass diese das gemeinsame Ziel verfolgten, konkurrierende Altkleidersammlungen privatwirtschaftlich agierender Unternehmen zu verhindern. Zu beachten sei auch, dass der Ministerialerlass zur Umsetzung der behördeninternen Trennung erst am 13. März 2013 ergangen sei, die angefochtene Ordnungsverfügung jedoch bereits am 21. November 2012.
20Die Untersagungsverfügung könne nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt werden. Es sei bereits fraglich, ob die karitativen Einrichtungen als beauftragte Dritte im Sinne des § 22 KrWG anzusehen seien. Eine wirksame Drittbeauftragung im Sinne dieser Vorschrift habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Diese sei zumindest vergaberechtswidrig erfolgt. Im Hinblick auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dürfe auch nicht auf die angezeigten und damit lediglich geplanten Sammelmengen abgestellt werden. Das Verwaltungsgericht habe "frei jeder empirischen Grundlage und in wilder Spekulation“ eine Vernichtung der karitativen Sammlungen prognostiziert. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht nicht die von ihr (der Klägerin) prognostizierte Menge zugrunde legen dürfen. Dass sie diese tatsächlich einsammeln könne, sei eine reine Unterstellung. Prognosen seien "Wunschgrößen, die sich nachträglich nicht selten als Fehlvorstellungen entpuppten". Zumindest müssten jedoch mildere Mittel vorab geprüft werden. In Betracht komme insoweit eine Limitierung der Sammelcontainer pro gewerblichem Sammler. Zudem habe ihr das Verwaltungsgericht zu Unrecht Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG verweigert. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung hinreichend dargelegt. Mindestens einmal in der Woche hätten ihre Fahrer die Standorte abgefahren und alle Container geleert. Dabei hätten sie schon im Vorfeld das Sammelgut von den Fehlwürfen getrennt. Diese Fehlwürfe seien in die dafür extra vorgesehenen Behälter, die sich in allen Fahrzeugen befunden hätten, gefüllt worden. Das bereinigte Sammelgut und die Fehlwürfe seien in das Lager in Wülfrath transportiert worden. Die Fehlwürfe seien in von dem Unternehmen Remondis bereitgestellten Containern unmittelbar entsorgt, das übrige Sammelgut vorsortiert worden. Der überwiegende Teil der Kleidung, Schuhe und Textilien sei dann an das benannte polnische Unternehmen als Second-Hand-Ware, der Rest an das benannte spanische Unternehmen verkauft worden. Diese hätten die Ware jeweils vom Lager in B1. abgeholt. Entsprechende Verträge mit den zertifizierten Abnehmern seien bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden. Insbesondere das Unternehmen P. B. habe die übernommene Ware dann weiter sortiert und in verschiedene Qualitätskategorien eingeteilt. Bedenken ließen sich auch nicht daraus konstruieren, dass sie, die Klägerin, mit maximal 12.000 Altkleidercontainern lediglich Abnahmebestätigungen für 7.400 t pro Jahr vorgelegt habe. Das Unternehmen P. B. habe mit 2.000 t pro Jahr lediglich die Mindestabnahmemenge angegeben. Bei Bedarf werde mehr Altkleidung abgenommen.
21Gewichtige Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit habe der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht belegen können. Verfehlungen der C. GmbH, der AG Textilverbund und der M. KG könnten ihr nicht zugerechnet werden. Die unterschiedlichen Gesellschaften stellten kein Firmengeflecht dar, sondern seien rechtlich selbständige Unternehmen. Vermeintliche Unregelmäßigkeiten der C. GmbH könnten ihr auch nicht deshalb zugerechnet werden, weil ihr Geschäftsführer in Anzeigen der C. GmbH als verantwortliche Person genannt worden sei. Dies sei irrtümlich geschehen, gemeint gewesen sei dessen Bruder, Herr K. O1. . Dies sei, nachdem das "Missgeschick" aufgefallen sei, umgehend korrigiert worden. Auch nach der Umfirmierung der C. GmbH in die F. GmbH sei dort Herr K. O1. als verantwortliche Person eingetragen. Die konkreten Vorwürfe des Beklagten müssten daher mit Nichtwissen im Hinblick auf Container der C. GmbH bestritten werden. Gleiches gelte für den angeblichen Umstand, dass eines ihrer Fahrzeuge verwendet worden sei, um Sammelcontainer der L. aufzustellen. Auch die Geschäftsbeziehung zum Verein Babynotfallhilfe E. e. V. führe nicht zur Unzuverlässigkeit. Die mit diesem Verein geschlossenen Verträge seien schon im November 2012 gekündigt worden. Zutreffend sei lediglich, dass sie, die Klägerin, mit mehreren Dienstleistungsfirmen zusammenarbeite und von diesen ihre Container betreuen lasse. Diese seien vertraglich verpflichtet, sich bei der Aufstellung der Container an gesetzliche Vorschriften zu halten. Für die Einhaltung dieser Verpflichtungen seien aber die beauftragten Unternehmen allein verantwortlich. Fehlverhalten könne ihr nicht zugerechnet werden. Die Vorwürfe gegen das Unternehmen G. seien unsubstantiiert. Soweit der Beklagte auf einen Vorfall von Ende Juni 2014 in X. -T2. abstelle, handele es sich um einen privaten Stellplatz, für den eine Genehmigung vorliege. Ihrerseits sei nicht bekannt, dass das Berufungsverfahren den Suspensiveffekt entfallen lasse. Hinsichtlich der Feststellungen aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 reiche der Hinweis, dass diese Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Die dortigen Feststellungen könnten damit nicht verwandt werden.
22Die Klägerin beantragt,
23das angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
24Der Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend: An seiner Zuständigkeit bestünden keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere bedürfe es keiner Trennung der Zuständigkeiten dergestalt, dass diese nicht wieder auf einer höheren Ebene zusammenfielen. Das sei bei der Wahrnehmung verschiedener Aufgabenbereiche durch einen Rechtsträger jedenfalls auf der obersten Ebene unvermeidbar und vom Gesetzgeber als solches auch hingenommen. Insoweit sei die gewählte Organisationsstruktur nicht zu beanstanden. Der handelnde Sachbearbeiter sei dem Sachgebiet 70 des Dezernats 04 zugeordnet. Für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger habe im vorliegenden Zusammenhang der Kreisdirektor als Leiter des Dezernats 02 gehandelt. Die tatsächlich tätige esg sei organisatorisch und personell autonom.
27Die Klägerin sei unzuverlässig. Der erkennende Senat habe bereits festgestellt, dass das "Schwesterunternehmen" der Klägerin, die C. GmbH, unzuverlässig sei. Die enge Verbindung in einem Firmengeflecht ergebe sich maßgeblich daraus, dass der Geschäftsführer der Klägerin zugleich als für die Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs verantwortliche Person der C. GmbH fungiere, wie etwa die bei ihm, dem Beklagten, eingegangene Anzeige der gewerblichen Altkleidersammlung der C. GmbH vom 27. August 2012 zeige. Auch in Anzeigen der ebenfalls unzuverlässigen "AG Textilverbund" bzw. "AG Textilverbund GmbH & Co. KG" sei der Geschäftsführer der Klägerin als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes der C. GmbH verantwortliche Person genannt worden. Dass dies ein Irrtum gewesen sein solle, sei der Klägerin nicht abzunehmen. Zudem zeige der Umstand, dass sie Behördenkorrespondenz der C. GmbH und der F. GmbH habe vorlegen können, die bestehenden engen Verflechtungen der Unternehmen. Darüber hinaus seien die Brüder K. und W. O1. gemeinsam Prokuristen der M. KG, die ebenfalls in großem Umfang illegal Altkleidercontainer aufstelle. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin habe sich auch in seinem Zuständigkeitsbereich bestätigt. Namentlich sei in T. , T1. Weg, ein illegal aufgestellter Sammelcontainer aufgefunden worden, der der gewerblichen Sammlung der Klägerin zuzuordnen sei. Ferner seien im September 2013 in der Gemeinde F1. von einem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug aus ein Altkleidercontainer des Unternehmens L. in der Nähe des dortigen Kaufparks im öffentlichen Straßenraum sowie zwei weitere L. -Altkleidercontainer auf Privatgrund ohne Gestattung des Eigentümers aufgestellt worden. Diese Container hätten sich so am Rand des öffentlichen Straßenraums befunden, dass sie nur unter dessen Inanspruchnahme hätten befüllt und entleert werden können. Mit dem gleichen Fahrzeug sei am Folgetag bei den kommunalen Betrieben in T. versucht worden, Altkleidercontainer mit einer Kennzeichnung der C. GmbH auszulösen. Der Fahrer habe angegeben, Altkleidercontainer des Unternehmens G. abholen zu wollen. Im Kreisgebiet sei zudem festzustellen, dass eine Vielzahl von Containern mit der Kennzeichnung der C. GmbH inzwischen von dem Unternehmen G. genutzt werde. Dieses gehöre einem Herrn E1. , der wiederum zugleich als Vertreter der Klägerin agiere, wie sich aus verschiedenen Schreiben des Unternehmens G. einerseits und der Klägerin andererseits ergebe. Er verfüge auch über eine der Klägerin zugeordnete E-Mail-Adresse. Das Unternehmen G. sei im Kreisgebiet durch systematische Verstöße gegen das Straßenrecht und die Verfügungsbefugnis privater Grundstückseigentümer etwa in S. , B2. und X. sowie T. aufgefallen. Eine Sammlung habe sie aber nicht angezeigt. Im Rahmen eines Untersagungsverfahrens habe sie angegeben, nur Sammlungen Dritter zu betreuen. Erst auf weitere Nachfrage habe sie konkretisiert, dass es sich insoweit ausschließlich um Sammlungen der Klägerin handele. Gegenwärtig befänden sich nach den Erkenntnissen der esg mindestens 17 nicht angezeigte und illegal aufgestellte Altkleidercontainer des Unternehmens G. im Kreisgebiet. In jüngerer Zeit seien zwei weitere Vorfälle (C1. Straße und N1. in H. ) bekannt geworden, bei denen das für die Klägerin tätige Unternehmen G. ohne Einverständnis der Berechtigten Sammelcontainer auf Privatgelände aufgestellt habe. Letztlich liege die Vermutung nahe, dass die Klägerin ihre unzulässigen Sammelaktivitäten tatsächlich nur unter einer neuen Firma fortsetze. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich zudem daraus, dass sie noch unter der Firmierung O. im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. umfangreich und systematisch gegen das Straßenrecht verstoßen habe. Zugleich habe sie sich einer angeblich gemeinnützigen, in Wahrheit jedoch gewerblichen Sammlung beteiligt und die Gemeinnützigkeit lediglich vorgetäuscht. Solche Aktivitäten habe die Klägerin auch im Kreisgebiet entfaltet. Der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. habe im Rahmen des Anzeige- und Untersagungsverfahrens mehrfach bestätigt, dass er die Klägerin mit der Durchführung der Sammlungen beauftragt habe. Ein weiterer Beleg für die Unzuverlässigkeit der Klägerin sei der Umstand, dass sie Ende Juni 2014 einen ihrer Altkleidercontainer auf städtischem Grund in X. -T2. aufgestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich bereits nicht mehr auf die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs berufen können. Die vorgelegte Genehmigung des - angeblichen - Grundstückseigentümers sei falsch. Die Klägerin könne die substantiierten Vorwürfe auch nicht mit Nichtwissen bestreiten. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Aktivitäten der C. GmbH, da der Geschäftsführer der Klägerin als verantwortliche Person dieses Unternehmens agiert habe, als auch - erst recht - für die Aktivitäten eines auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeugs. Die Angaben der Klägerin, sie lasse ihre Container durch mehrere Dienstleistungsfirmen betreuen und sei deshalb für Missstände nicht verantwortlich, lasse ihre fortbestehende abfallrechtliche Verantwortlichkeit für die von ihr angezeigte Sammlung unberücksichtigt. Unabhängig davon widersprächen diese Angaben der von der Klägerin abgegebenen Sammlungsanzeige. Schließlich habe die Klägerin auch nicht mitgeteilt, welche weiteren Dienstleistungsfirmen sie neben dem Unternehmen G. beauftragt habe. Ausführliche Feststellungen zur Unzuverlässigkeit der Klägerin ergäben sich zudem aus den Feststellungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 - 11 K 3593/13 - und - 11 K 1711/11 - sowie aus weiteren Erkenntnissen aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland.
28Entgegen den Einwänden der Klägerin stünden der angezeigten Sammlung auch überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die etablierten Sammlungen der gemeinnützigen Kooperationspartner seien insbesondere hochwertig, wie die jährlichen Sammelmengen (2014: 1.802 t einschließlich 62 t Alttextilien aus Straßensammlungen, 2013: 1.624 t einschließlich 60 t Alttextilien aus Straßensammlungen) sowie die bedarfsoptimierte Nachverdichtung der Infrastruktur auf inzwischen 222 Standorte mit 311 Containern belegten. Ergänzend sei insoweit vorzutragen, dass die Organisation der Alttextiliensammlung nicht zu beanstanden sei. Es liege eine wirksame Drittbeauftragung der karitativen Einrichtungen im Sinne von § 22 KrWG vor. Dabei handele es sich um eine Vorschrift des Abfallrechts, nicht um eine solche des Vergaberechts. Allerdings seien auch die Anforderungen des Vergaberechts erfüllt. Im Übrigen sei auf die konkrete Organisation der Alttextilienentsorgung im Kreisgebiet abzustellen. Er, der Beklagte, habe sich dafür entschieden, diese dadurch sicherzustellen, dass er Kooperationsverträge abschließe und sich Weisungsrechte vorbehalte, die eine flächendeckende Alttextiliensammlung garantierten. Die Funktionsfähigkeit der karitativen Sammler sei deshalb mit der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gleichzusetzen. Im Hinblick auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung sei diese konkrete Ausgestaltung maßgeblich. Würden die karitativen Einrichtungen Altkleidermengen an die gewerblichen Sammler verlieren, bestünde die Gefahr, dass sie sich aus der Altkleiderentsorgung zurückzögen. Gleichzeitig sei jedoch nicht garantiert, dass die gewerblichen Sammler die Entsorgung dauerhaft sicherstellten. Ihm könne auch nicht zugemutet werden, die Mengenschwelle zu bestimmen, ab der die karitativen Einrichtungen ihre Altkleiderentsorgung voraussichtlich aufgäben. Eine solche Schwelle könne auch niemals vorab fixiert werden, da sie unter anderem von den schwankenden Marktpreisen von Alttextilien abhänge. Deshalb sei es ihm ebenso wenig möglich, ein bestimmtes Mengenkontingent für die gewerblichen Sammler freizuhalten.
29Schließlich sei die Untersagung auch deshalb rechtmäßig, weil die Klägerin ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht ausreichend nachgekommen sei, insbesondere habe sie die Verwertungswege nicht ordnungsgemäß dargelegt. Der Verbleib der Alttextilien und die vorgesehenen Verwertungen blieben offen. Hinweise auf die in der Anzeige vom 25. August 2012 bezeichneten Entsorgungsverfahren "Vorbereitung zur Wiederverwendung" und "Recycling" ließen sich weder den Bescheinigungen der P. B. noch denjenigen der W1. TEXTILE RECYCLING entnehmen. Vielmehr kauften diese offenbar lediglich Textilien bei der Klägerin ab. Die Klägerin selbst habe lediglich angegeben, die gesammelten Alttextilien in Lagern unterzubringen, wo sie von den Kunden abgeholt würden. Eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle sei insoweit nicht nachzuvollziehen. Dies gelte ebenfalls für die nach Angaben der Klägerin nicht unerhebliche Menge von monatlich bis zu 1,44 t Fehlwürfen. Diese unterlägen der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Kreisgebiet. Die von der Klägerin angezeigte Entsorgung der Fehlwürfe im Müllheizkraftwerk L1. sei deshalb keine ordnungsgemäße Verwertung. Die dargelegten Einwände würden durch den Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht entkräftet. Die Klägerin habe lediglich in der Vergangenheit liegende Entsorgungswege geschildert. Unabhängig davon wichen die in der Zukunft beabsichtigten Sammlungen von dieser Darstellung und der angezeigten Sammlung ab. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin nunmehr die Sammlungen nicht mehr selbst durchführen wolle. Ferner solle die Entsorgung der Fehlwürfe offenbar nicht mehr im Müllheizkraftwerk in L1. , sondern in der AWA X1. erfolgen. Zudem gebe die Klägerin erstmals an, im Lager in X2. eine Sortierung vorzunehmen. Die von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. bestätigte Ankaufmenge für Alttextilien von insgesamt maximal 7.400 t pro Jahr sei im Hinblick auf die Aktivitäten, die die Klägerin selbst im Internet veröffentliche, unplausibel. Sie gebe an, ca. 12.000 Altkleidercontainer deutschlandweit zu betreiben. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die P. B. eine Mindestabnahme bescheinigt habe. Es fehle jeglicher Anhalt, bis zu welcher tatsächlichen Sammelmenge das Unternehmen Aufnahmekapazitäten habe.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten und der weiteren in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
33Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. November 2012 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34I. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Sammlung von Alttextilien ist hier § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Danach ist die Durchführung einer Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt.
351. Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Beklagte zu ihrem Erlass zuständig und die im erstinstanzlichen Verfahren auf den Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erweiterte Begründung nicht zu beanstanden.
36a) Der Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt. Er ist als Untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 LAbfG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 3. Februar 2015 in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung (GV. NRW. S. 267) für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig. Die Regelung entspricht der bereits nach der Vorgängerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) bestehenden Rechtslage.
37Vgl. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 3043/11 -, juris.
38An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass er zugleich nach § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger war und ist. Die Zusammenfassung der Aufgaben des Vollzugs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in oder bei einer Behörde ist zwar aus rechtsstaatlichen Gründen, namentlich unter den Gesichtspunkten des Gebots der fairen Verfahrensgestaltung und der Neutralitätspflicht, nicht bedenkenfrei, da es bei der Wahrnehmung der unterschiedlichen Aufgaben zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, GewArch 2014, 245, und vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl. 2013, 1537.
40Um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte in allgemeiner Form angewiesen, eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der Unteren Umweltschutzbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits zu gewährleisten.
41Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Az. IV-2-408.10.02.
42Diese Voraussetzung ist bei dem Beklagten erfüllt und auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung erfüllt gewesen. Für das Gebiet des Beklagten wurde die Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bereits in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts an die esg delegiert, an der der Beklagte neben zwei privaten Entsorgern mehrheitlich beteiligt ist. Zwar ist der Beklagte damit nicht aus seiner Position als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger entlassen, die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist aber institutionell weitergehend verselbständigt, als es etwa bei einer Zuständigkeitsverteilung auf unterschiedliche Fachbereiche desselben Rechtsträgers der Fall wäre. Die Aufgaben der Beteiligungsverwaltung und damit auch die Zuständigkeit für die esg sind dabei im Dezernat 02 unter Leitung des Kreisdirektors angesiedelt. Die Funktion der Unteren Abfallbehörde wird hingegen von dem Fachbereich 70 des Dezernats 04 der Verwaltung des Beklagten ausgeübt. Die Verantwortlichkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde nehmen für das Kreisgebiet der Beklagten demnach unterschiedliche Stellen und Personen wahr. Diese Aufgabenverteilung bestand, wie dem Senat aus in anderen (Eil-)Verfahren - so etwa dem Verfahren 20 B 444/13 - überreichten Organisationsplänen des Beklagten aus dem Jahr 2012 bekannt ist, auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung.
43b) Entgegen der von der Klägerin erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Untersagungsverfügung im gerichtlichen Verfahren nunmehr auch auf die fehlende Zuverlässigkeit der Klägerin gestützt hat. Beinhaltet das Vorgehen des Beklagten eine Ergänzung der vorhandenen Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) der angefochtenen Untersagungsverfügung, ist dies unter dem hier behandelten Gesichtspunkt der formellen Rechtmäßigkeit ohne Weiteres zulässig, weil nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW sogar eine vollständig fehlende Begründung nachgeholt werden kann.
442. Die Untersagungsverfügung vom 21. November 2012 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat seine Untersagungsverfügung zu Recht (auch) darauf gestützt, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen.
45Die Problematik des "Nachschiebens von Gründen" stellt sich hier nicht, weil der Senat auch ohne eine entsprechende Ergänzung der Begründung nicht gehindert gewesen wäre, die angefochtene Untersagungsverfügung auch unter dem Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit der Klägerin zu prüfen. Denn bei einer Sammlungsuntersagung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; das Merkmal der Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, die gegebenenfalls von Amts wegen hätte erfolgen müssen.
46Vgl. dazu nur Marks in: Landmann/Rohmer, GewO - Kommentar, § 35 Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 643/13 -, juris.
47a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Denn die Untersagung der Sammlung stellt einen Dauerverwaltungsakt dar; für einen solchen wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 ‑ 20 A 3043/11 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 20 ZB 13.2510 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2013 ‑ 10 S 1202/13 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, juris.
49Von diesem allgemeinen Grundsatz für die vorliegende Fallgestaltung eine Ausnahme zu machen, ist auch im Hinblick auf die gewerberechtliche Rechtsprechung, wonach es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, nicht angezeigt. Diese Rechtsprechung beruht auf der im materiellen Recht angelegten Trennung zwischen Untersagungsverfahren einerseits (§ 35 Abs. 1 GewO) und Wiedergestattungsverfahren andererseits (§ 35 Abs. 6 GewO).
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1.
51Eine vergleichbare Regelung enthält das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht. Auch der Umstand, dass eine Sammlung jederzeit erneut angezeigt werden kann, ist zumindest im Hinblick auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kein funktionales Äquivalent zum Wiedergestattungsverfahren, da es sich bei der Zuverlässigkeit ‑ wie aus dem Nachstehenden folgt ‑ nicht um ein unmittelbar sammlungsbezogenes, sondern um ein personenbezogenes Merkmal handelt.
52b) Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert, sondern wird in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG vorausgesetzt. Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 GewO unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, liegt es angesichts des Fehlens einer eigenständigen gesetzlichen Begriffsbestimmung nahe, insoweit auf die zu § 35 GewO entwickelten Kriterien zurückzugreifen.
53Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.
54Dies ist auch bei anderen spezialgesetzlich geregelten gewerblichen Tätigkeiten anerkannt.
55Vgl. zum Gaststättenrecht etwa: OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -, m. w. N.
56Die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist insbesondere nicht auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien beschränkt, da gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 122/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -,
58a. a. O.
59§ 3 Abs. 2 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV -) findet zur Konkretisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ebenfalls keine ausschließliche Anwendung. Diese Vorschrift dient ausweislich ihres Abs. 1 allein der Konkretisierung von § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG; eine Konkretisierung von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist hingegen nicht vorgesehen. Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen ist es auch nicht geboten, den Anwendungsbereich der Norm über ihren Wortlaut hinaus auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu erstrecken. Dies gilt schon deshalb, weil die zuvor genannte Verordnung lediglich einen bestimmten eingegrenzten Regelungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes betrifft, so dass sich nicht erschließt, warum die auf diesen eingeschränkten Regelungsbereich abstellende Vorschrift des § 3 Abs. 2 AbfAEV darüber hinaus auch im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG Berücksichtigung finden sollte. Unabhängig davon wäre ein Rückgriff etwa auf straßenrechtliche Vorschriften auch bei einer Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfAEV möglich, da es sich bei den dort aufgeführten Konkretisierungen lediglich um Regelbeispiele handelt.
60Nach den damit grundsätzlich maßgeblichen zu § 35 GewO entwickelten Grundsätzen ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine juristische Person, ist auf das Verhalten der für sie handelnden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter abzustellen. Deren (Un-)Zuverlässigkeit schlägt unmittelbar auf den Gewerbetreibenden durch.
61Vgl. dazu nur Marcks in: Landmann/ Rohmer, a. a. O., § 35 Rn. 65, m. w. N.
62Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines rechtlichen, moralischen oder ethischen Vorwurfs noch ein Charaktermangel.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 - 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553; zusammenfassend Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 29 ff.; Brüning in: Pielow, GewO 2009, § 35 Rn. 19 ff.
64Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen dabei nicht zwingend im Rahmen des konkret untersagten Gewerbebetriebes eingetreten sein. Denn die Unzuverlässigkeit ist eine Frage der persönlichen Veranlagung und Haltung, die sich nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Betroffenen beurteilt, so dass auch Komponenten außerhalb des Gewerbebetriebes maßgeblich sein können. Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden soll, müssen allerdings selbst gewerbebezogen sein.
65Zum Ganzen Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 34 ff.
66Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist im Hinblick auf Art. 12, 14 GG und im Einklang mit dem Verständnis des § 35 GewO allerdings insoweit einschränkend auszulegen, als (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen.
67Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 607/13 -, juris.
68Dies wird in der Regel nur der Fall sein, wenn sich der Gesamteindruck der Unzuverlässigkeit auf hinreichend aussagekräftige konkrete Tatsachen zurückführen lässt. Bloße Vermutungen oder rein empirische Erfahrungssätze reichen hierfür nicht aus. Im Übrigen besteht aber kein Anlass zu der Annahme, dass Verhaltensweisen, die zu einer Untersagung jeder gewerblicher Tätigkeit führen können bzw. im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO müssen, für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht ausreichten, zumal nach der zuletzt genannten Vorschrift nicht die gewerbliche Tätigkeit insgesamt oder auch nur ein bestimmtes Gewerbe untersagt wird, sondern lediglich ein einzelner Ausschnitt aus einer solchen gewerblichen Tätigkeit.
69Weiterhin besteht keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, kein regionales. Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen, insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet etwa in einem Nachbarkreis von vornherein außer Betracht bleiben müsste. Der Fall, dass der Träger einer Sammlung ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften hält, dürfte eher theoretischer Natur sein.
70Neben dem Fehlen dieser allgemeinen Zuverlässigkeitskriterien können auch Verstöße gegen die spezifischen, bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen zu beachtenden Anforderungen die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. Unter Anwendung allgemeiner Maßstäbe schlagen dabei grundsätzlich Verstöße gegen solche Vorschriften ohne weiteres auf die abfallrechtliche Zuverlässigkeit durch, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. In diesem Zusammenhang trifft den Träger einer gewerblichen Sammlung insbesondere die Pflicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle und zu einer insoweit vollständigen Anzeige im Sinne von § 18 Abs. 2 KrWG. Eine Missachtung dieser Anforderungen bedeutet jedenfalls eine potentielle Gefährdung des primären abfallrechtlichen Schutzgutes. Eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige kann deshalb grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Behörde berechtigterweise auf die Unvollständigkeit hingewiesen und erfolglos um Ergänzung gebeten hat.
71Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Mai 2014 ‑ 10 S 30/14 -, NVwZ-RR 2014, 1253.
72Erst recht steht die Zuverlässigkeit durchgreifend in Frage, wenn im Rahmen der Anzeige (bewusst) unwahre oder verschleiernde Angaben in Bezug auf die Sammlung gemacht werden oder sich die tatsächliche Sammlungsaktivität in diesem Licht präsentiert.
73In diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris.
74Daneben stehen Verstöße gegen Vorschriften, die ohne unmittelbaren Bezug zur Umwelt als dem Schutzgut des Abfallrechts für die ordnungsgemäße Sammlung von Abfällen einschlägig sind. Gründe, diese von vornherein bei der Prüfung der Zuverlässigkeit auszusparen, sind nicht ersichtlich. Solche Verstöße geben vielmehr Aufschluss über das Verhalten bezüglich der in Rede stehenden gewerblichen Tätigkeit. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes im Hinblick auf die Annahme der Unzuverlässigkeit sein. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Relevanz von Verstößen allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt. Vielmehr kann auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverlässigkeit führen. Denn sie lässt einen Hang zur Nichtbeachtung geltenden Rechts erkennen, der ‑ vorbehaltlich erkennbarer Verhaltensänderungen ‑ dem erforderlichen Vertrauen auf künftige Rechtstreue entgegensteht.
75Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 2006 ‑ 4 B 1531/05 - und vom 10. Juni 2011 - 4 B 369/11 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. August 1986 - 14 S 1961/86 -, GewArch 1987, 32.
76Grundsätzlich reicht dementsprechend die in einer Vielzahl kleinerer Verstöße zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zur Annahme der Unzuverlässigkeit aus, ohne dass ein - letztlich auf Verschulden abstellendes - zielgerichtetes Handeln festgestellt werden müsste. Je mehr allerdings System hinter den Verstößen zu erkennen ist, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß sein, um die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu rechtfertigen. Aus diesem Grund sind jedenfalls schwere und systematische Verstöße auch gegen nicht unmittelbar umweltschutzbezogene Vorschriften geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf das Straßenrecht, aber auch auf die privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken in Betracht.
77Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, a. a. O., und - 20 B 627/13 -, a. a. O.
78Entgegen der Ansicht der Klägerin gehören sowohl straßenrechtliche Normen als auch zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG rechtfertigen kann. Nach § 3 Abs. 15 KrWG wird eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert. Dieses beginnt regelmäßig und ‑ abgesehen von sog. Straßensammlungen - notwendig mit dem Aufstellen von Containern.
79Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
80Das Aufstellen von Sammelcontainern für Alttextilien auf öffentlichen Gehwegen/ Straßenflächen bedarf gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW einer Sondernutzungserlaubnis. Denn dadurch werden öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt. Dies gilt auch für Container, die zwar auf privater Fläche, jedoch so aufgestellt sind, dass die Nutzer beim Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche stehen müssen. In diesem Fall nehmen sie Handlungen vor - etwa Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung -, die nicht überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Tätigkeit des Aufstellers zuzurechnen sind und damit eine Sondernutzung darstellen.
81Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 1999 ‑ 23 B 334/99 -, NVwZ-RR 2000, 429, sowie vom 25. September 2013 - 11 B 798/13 - und vom 24. Oktober 2014 - 11 B 1065/14 -, beide juris.
82Gleiches gilt für die Entleerung durch den gewerblichen Sammler, die regelmäßig sogar mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein einzelner Befüllungsvorgang.
83Steht eine Unzuverlässigkeit wegen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften im Raum, muss allerdings beachtet werden, dass das primäre Schutzgut des Abfallrechts davon nicht unmittelbar betroffen ist und ein einzelner Verstoß grundsätzlich noch nicht ins Gewicht fällt. Bei diesen Verstößen muss daher regelmäßig ein massives Fehlverhalten in Rede stehen.
84Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris, und - 20 B 607/13 -, a. a. O.; Saarl. OVG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 B 348/14 -, NVwZ-RR 2015, 101; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.
85Unter letztlich gleichen Voraussetzungen kann die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dann angenommen werden, wenn Sammelcontainer ohne die erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf Privatgrundstücken aufgestellt werden.
86Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
87Ist in diesem Sinne in der Vergangenheit unzuverlässiges Handeln festzustellen, muss dieses Verhalten mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt.
88Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG - Kommentar, § 18 Rn. 23; Karpenstein/Dingemann in: Jarass/ Petersen, KrWG-Kommentar, § 18 Rn. 77.
89Insoweit ist - neben dem Charakter der Verstöße - naturgemäß eine zeitliche Komponente zu beachten. Je länger ein Verstoß zurückliegt, desto mehr müssen andere Aspekte hinzukommen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose künftiger Rechtsverstöße rechtfertigen. Umgekehrt bedeutet dies, dass bei aktuellen oder in jüngerer Zeit festgestellten Verstößen die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Rechtsverstöße regelmäßig größer ist, so dass strengere Anforderungen an den "Gegenbeweis" anzulegen sind. Hat der Betroffene bis in die jüngste Vergangenheit hinein wiederholte oder schwerwiegende einschlägige Rechtsverstöße begangen, ist die Zusicherung zukünftiger Rechtstreue regelmäßig nicht mehr als eine vage Hoffnung, aber keine tragfähige Basis für eine behördliche Zuverlässigkeitsprognose.
90Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 4 E 1094/12 -.
91Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass einem Wohlverhalten unter dem Druck eines Untersagungsverfahrens regelmäßig allenfalls ein geringerer Indizwert zukommt.
92Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -.
93Umgekehrt gilt aber, dass ein Fehlverhalten in diesem Verfahrensstadium ein ungleich höheres Gewicht erhält. Wer sich nicht einmal unter dem Druck avisierter behördlicher Maßnahmen oder während eines gerichtlichen Verfahrens rechtstreu verhält, von dem kann dies ohne eine solche Sondersituation erst recht nicht erwartet werden.
94c) Ausgehend hiervon ist die Klägerin bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens unzuverlässig, weil sie ihre Sammlung - nicht nur im Gebiet des Beklagten - unter systematischen Verstößen gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse durchgeführt und dies selbst noch nach Erlass der angefochtenen Verfügung fortgesetzt hat (im Folgenden aa). Unabhängig davon vermittelt auch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, Sammlungen zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen (im Folgenden bb).
95aa) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich schon darauf, dass die ihr im Kreisgebiet des Beklagten zuzurechnenden Container wiederholt unter Verstoß gegen Straßenrecht und private Verfügungsrechte aufgestellt wurden. Zu solchen Verstößen ist es auch noch während des Verwaltungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gekommen. Dieser Befund wird zudem bestätigt durch Feststellungen anderer Gerichte und Behörden über entsprechende Verhaltensweisen der Klägerin im übrigen Bundesgebiet.
96Für das Gebiet des Beklagten hat dieser mit Fotos belegte Dokumentationen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin wiederholt Container unter Verstoß gegen Straßenrecht aufgestellt hat. Dem hat die Klägerin überwiegend gar nicht, jedenfalls aber nicht in hinreichend substantiierter Form widersprochen. Eine weitere Aufklärung war dementsprechend nicht angezeigt. Das betrifft zunächst einen Sammelcontainer der Klägerin am T3. Weg in T. , der ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt wurde. Dieser mit mehreren Fotos bewiesene Verstoß wiegt nicht zuletzt deshalb schwer, weil sich aus der einschlägigen Dokumentation ergibt, dass die Sammlung auch im Übrigen nicht ordnungsgemäß erfolgte. Es ist eindeutig zu erkennen, dass zu sammelnde Kleidung, möglicherweise aber auch sonstige Abfälle in großem Umfang um den überfüllten Container verteilt waren. Neben der (weiteren) Verletzung des Straßenrechts begründet dies zusätzliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Umwelt, durch eine Art wilde Müllkippe. Hinzu kommt, dass dadurch die Qualität des Sammelgutes erheblich beeinträchtigt wird, so dass von einer ordnungsgemäßen Verwertung nicht ausgegangen werden kann.
97Darüber hinaus wurden im September 2013 durch die Klägerin mehrere Sammelcontainer im Gebiet der Gemeinde F2. teils auf öffentlichem Grund, teils ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers auf Privatgelände und dort so aufgestellt, dass für die Nutzung öffentlicher Straßenraum in Anspruch genommen werden musste. Dieses Verhalten ihres eigenen Fahrers hat die Klägerin lediglich mit Nichtwissen bestritten. Dies reicht schon deshalb nicht aus, weil sich der Vorgang in ihrem Betriebsbereich abgespielt hat. Dieser Vorfall wiegt im Übrigen deshalb besonders schwer, weil zu diesem Zeitpunkt bereits ein gerichtliches Verfahren zu den Sammlungsaktivitäten der Klägerin anhängig war und dort ihre Zuverlässigkeit in Rede stand. Wenn die Klägerin sich gleichwohl weder um Straßenrecht noch um private Eigentumsrechte kümmert, kann nicht erwartet werden, dass sie dies ohne das Bestehen einer vergleichbaren Druck- oder Kontrollsituation tun würde.
98Diese Prognose gilt umso mehr angesichts des Vorfalls in X. -T2. vom Juni 2014. Zwar mag der dort aufgestellte Sammelcontainer aufgrund eines Nutzungsvertrages noch auf Privatgelände stehen. Aus der von dem Beklagten vorgelegten Fotodokumentation ergibt sich jedoch, dass für die Nutzung dieses Containers der öffentliche Straßenraum in Anspruch genommen werden muss. Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels der Klägerin bereits entfallen war und sie sich deshalb an die Untersagungsverfügung an sich hätte halten müssen. Um diese Frage hat sie sich indes - selbst nach Vorhalt des Beklagten - nicht weiter gekümmert.
99In seine Bewertung, dass dieser Sachverhalt die Prognose der Unzuverlässigkeit nachhaltig stützt, war dabei nicht einmal einzubeziehen, dass nach den von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2015 näher dargelegten Ermittlungen der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Nutzungsvertrag eine Fälschung ist. Da es hierauf nicht ankam, bedurfte es der von den Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten Schriftsatznachlassfrist nicht.
100Bei der gebotenen Bewertung des Verhaltens der Klägerin ist im Hinblick auf diese Verstöße zudem zu berücksichtigen, dass sie im Kreisgebiet nur wenige als ihr gehörend gekennzeichnete Container aufgestellt hat. Nach den Dokumentationen des Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass auch nur einer dieser Container straßenrechtskonform aufgestellt wurde. Ob die erforderlichen Genehmigungen der - teilweise betroffenen - Grundstückseigentümer vorliegen, ist zudem durchweg offen.
101In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass die Aktivitäten des für die Klägerin im Gebiet des Beklagten tätigen Unternehmens G. ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse gekennzeichnet sind, die sich die Klägerin zumindest aufgrund des bestehenden Auftragsverhältnisses im Rahmen ihrer abfallrechtlichen Verantwortung als Trägerin der angezeigten Sammlung bereits nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen muss. Die Geschäftsbeziehung hat die Klägerin selbst ‑ allerdings erst auf entsprechenden eingehenden Vortrag des Beklagten hin - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat explizit bestätigt. Auch das Unternehmen G. hat ‑ nach mehreren Nachfragen ‑ gegenüber dem Beklagten erklärt, ihre Sammeltätigkeit im Gebiet des Beklagten ausschließlich für die Klägerin durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ergänzend klargestellt und auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten wiederholt, dass dem Unternehmen G. allein untergeordnete ausführende Tätigkeiten übertragen seien, es weder über eine eigene Organisation hinsichtlich der vorliegenden Sammlung noch über eigene Container verfüge und die von ihm im Kreisgebiet aufgestellten Container in ihrem Eigentum stünden.
102Die insoweit dokumentierten Verstöße hat die Klägerin nicht bestritten, sie macht lediglich geltend, hierfür nicht verantwortlich zu sein. Dies widerspricht ihrer Verantwortung als Trägerin der von ihr angezeigten Sammlung fundamental und begründet bereits für sich genommen durchgreifende Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Zudem lässt die fehlende Organisationsverantwortung des Unternehmens G. nur darauf schließen, dass die Klägerin die Grundstrukturen der Sammlung und damit insbesondere die Aufstellungsorte der Container selbst in der Hand behält. Unabhängig davon kann von einer fehlenden Zurechenbarkeit schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil insoweit engste personelle Verflechtungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. existieren. Dessen Inhaber, Herr E1. , ist gleichzeitig als Vertreter der Klägerin aufgetreten und besitzt eine auf die Klägerin hindeutende E-Mail-Adresse.
103Von der Klägerin sind durch das Unternehmen G. wiederholt Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum oder so auf Privatflächen abgestellt worden, dass ihre Nutzung über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen musste (so etwa bei insgesamt sechs Containern in T. , Q. Weg und D. Straße; in S. , M1. Straße; drei Containern in X. ; X. -O2. , C2.----straße und M2. ). Darüber hinaus erfolgte die Aufstellung auf Privatgelände oftmals ohne Einverständnis des Berechtigten (so in T. am C3.---weg , in X. -C4. und in Bad T4. , T5.-------straße ). Der zuletzt genannte Fall wiegt besonders schwer, weil er sich im September 2014 und damit im laufenden Berufungsverfahren und zu einem Zeitpunkt, als die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bereits entfallen war, ereignet hat. In zumindest einem Fall wurde ein Container auch mit einem Aufkleber fälschlicherweise als "genehmigt" markiert (X. -T6. , Alte L2.----straße ).
104An einer Verwertung des Inhalts der ein von dem Beklagten gegen das Unternehmen G. eingeleitetes Untersagungsverfahren betreffenden Beiakte Heft 6 ist der Senat dabei trotz der hiergegen erhobenen Einwände der Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin nicht gehindert. Entgegen der von diesen geäußerten Auffassung bestand ausreichend Gelegenheit, in die beigezogene Verwaltungsakte bei Gericht, gegebenenfalls auch noch am Terminstag, Einsicht zu nehmen. Warum sich die neuen Prozessbevollmächtigten, die sich erst zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestellt haben, hierzu nicht in der Lage sahen, ist schon deshalb unerheblich, weil die bisherigen Prozessbevollmächtigten, die ebenfalls Einsicht in die beigezogene Akte beantragt hatten, gegen diese vom Senat am 29. April 2015 vorgegebene Verfahrensweise keine Einwände erhoben haben. Etwaige Unzuträglichkeiten, die sich aus der kurzfristigen Mandatsübernahme ergeben, fallen im Übrigen in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Diese konnte namentlich nicht damit rechnen, dass noch zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung eine Akteneinsicht durch Übersendung an ihre neuen Prozessbevollmächtigten würde erfolgen können. Hinzu kommt, dass die gegen das Unternehmen G. erhobenen Vorwürfe der Sache nach bereits seit April 2014 bekannt waren. Aufgrund der von der Klägerin selbst dargestellten organisatorischen Verantwortung für die von dem Unternehmen G. betreuten Sammlungen und der bestehenden personellen Identitäten ist schließlich die Berufung darauf, von den Ermittlungsergebnissen des Beklagten nichts zu wissen, offensichtlich eine reine Schutzbehauptung. Es ist entweder lebensfremd oder Ausdruck fehlender Wahrnehmung der abfallrechtlichen Verantwortung, dass die Klägerin von dem Verfahren gegen ihren ‑ nach eigenen Angaben ‑ allein mit "untergeordneten ausführenden Tätigkeiten" betrauten Dienstleister nichts erfahren haben will.
105Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob es vertragliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. gibt, die gerade für den Beklagten ein Weisungsrecht der Klägerin vorsehen,
106vgl. für andere Kreise VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 ‑ und 11 K 3593/13 ‑,
107da nach der Darstellung der Klägerin sie jedenfalls die Organisation insgesamt in der Hand hat.
108Die der Klägerin zuzurechnenden systematischen Verstöße des Unternehmens G. gegen maßgebliche Regelungen zum Einsammeln von Alttextilien im Kreisgebiet des Beklagten werden darüber hinaus durch die in den den Beteiligten bekannten Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 ‑ 11 K 1711/13 ‑ und ‑ 11 K 3593/13 ‑ enthaltenen Feststellungen auch für andere Sammlungen der Klägerin bestätigt. Die auffälligen Parallelen zum Verhalten im Gebiet des Beklagten sprechen insoweit für sich. Auch den Feststellungen in den beiden zuvor zitierten und nach den Senatsbeschlüssen vom 27. Januar 2015 ‑ 20 A 1324/14 ‑ und ‑ 20 A 1344/14 ‑ inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteilen ist die Klägerin nicht, geschweige denn in substantiierter Form entgegengetreten.
109Eine weitere Bestätigung der systematischen Missachtung straßenrechtlicher Vorschriften enthält ‑ entgegen der Auffassung der Klägerin ‑ die ebenfalls rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 8. Juli 2013 ‑ 10 L 828/13 ‑, juris. Nach dessen Feststellungen, denen die Klägerin in der Sache nicht entgegengetreten ist, verzichtet sie (auch) im Saarland systematisch darauf, Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung ihrer Container einzuholen. Dabei ist der zitierten Entscheidung auch nicht im Ansatz zu entnehmen, dass es in allen dokumentierten Fällen um schwierige Abgrenzungsfragen des Sondernutzungsrechts gegangen wäre, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat. Im Gegenteil betont das Verwaltungsgericht Saarlouis, dass es für die Klägerin im Regelfall, wenn auch möglicherweise nicht immer, offensichtlich war, ob eine Sondernutzung vorliegt. Im Hinblick auf Container, die auf Privatgrundstücken standen, deren Nutzung aber die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen erfordert, hat das Verwaltungsgericht Saarlouis auch allein die oben dargestellte, langjährige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Vorliegen einer Sondernutzung zugrunde gelegt und nicht ‑ überraschenderweise ‑ weitergehende Sondernutzungsformen statuiert. Das in jenem Verfahren dokumentierte Verhalten zeigt damit im Übrigen, dass sich die Klägerin um diese Anforderungen des Straßenrechts gerade nicht kümmert, sondern Rechtsbrüche billigend in Kauf nimmt, zumal sie in keinem der dem Verwaltungsgericht Saarlouis vorliegenden Fälle auch nur einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt hat (vgl. Rn. 24 des zitierten Beschlusses). Auch das Verwaltungsgericht Minden hat entsprechende Aktivitäten nicht feststellen können. Für das Gebiet des Beklagten gilt Gleiches.
110Worauf der Beklagte angesichts dessen eine Prognose, die Klägerin werde sich zukünftig rechtstreu verhalten, stützen könnte, ist nicht zu erkennen. Es zeigt sich vielmehr exemplarisch ein Verhaltensmuster, wonach die Klägerin geltendes Recht allenfalls dann zu akzeptieren bereit ist, wenn andernfalls konkrete Sanktionen drohen. Von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden ist jedoch zu erwarten, dass er sich stets, d. h. auch ohne äußeren Druck, an das geltende Recht hält und sich gegebenenfalls kundig macht, was dieses von ihm fordert.
111bb) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich im Übrigen auch darauf, dass das Auftreten ihres Geschäftsführers im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck vermittelt, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, ihr Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen, dies vielmehr danach letztlich auszuschließen ist. Dieser Gesamteindruck wird maßgeblich nicht nur durch das unter aa) dargestellte Auftreten der Klägerin, sondern vielmehr auch durch die engen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der Klägerin und ihres Geschäftsführers zu anderen Unternehmen geprägt, die selbst wiederum durch eine systematische Missachtung des für sie geltenden Rechts aufgefallen sind.
112In diesem Zusammenhang ist zunächst die Tätigkeit der Klägerin für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. zu nennen. Diese Geschäftsbeziehung ist, wie sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und unter anderem den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Beschluss vom 20. März 2013 ‑ 8 L 916/12 ‑ und im Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 ‑ 8 K 3344/12 ‑ ergibt, geprägt von einer durchgehenden Missachtung des Straßenrechts und der privatrechtlichen Verfügungsbefugnisse der betroffenen Grundstückseigentümer. Die für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. aufgestellten Container waren durchweg so platziert, dass eine Befüllung nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich war, teilweise ‑ insbesondere in I. ‑ sogar verbunden mit einer erheblichen Gefährdung der Nutzer und der Verkehrsteilnehmer.
113Dass darüber hinaus im Rahmen der kollusiven Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. die Gemeinnützigkeit einer Sammlung lediglich vorgetäuscht wurde,
114vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 20. März 2013 - 8 L 916/12 -, juris, und Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 - 8 K 2244/12 -,
115verleiht diesem Verhalten im vorliegenden Kontext zusätzliches Gewicht.
116Diesen vom Beklagten substantiiert erhobenen Einwänden ist die Klägerin nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten. Neben der pauschalen Erklärung, es werde in der Regel unzutreffend über die Aktivitäten berichtet, hat sie lediglich geltend gemacht, die Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. sei im November 2012 beendet worden. Eine schriftliche Kündigung hat die Klägerin aber auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz des in dem Kooperationsvertrag vom 28. Februar 2012 vereinbarten Schriftformerfordernisses nicht vorgelegt. Schon deshalb ist diese Erklärung wenig glaubhaft. Unabhängig davon stammen die von dem Beklagten eingeführten Berichte zu den Aktivitäten des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. alle aus der Zeit vor der angeblichen Kündigung. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals geltend gemacht hat, die Zusammenarbeit sei beendet worden, weil sich der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. wiederholt nicht an die vereinbarte Exklusivität der Zusammenarbeit gehalten habe, lässt sich diesem allgemeinen und vagen Hinweis nicht ansatzweise - geschweige denn in überprüfbarer Weise - entnehmen, dass dies bei einer, mehreren oder allen hier in Rede stehenden Sammlungen der Fall gewesen wäre. Dies gilt umso weniger, als etwa in Freiburg (Bericht der Badischen Zeitung vom 16. Oktober 2012) die Leerung der dort aufgestellten Sammelcontainer des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. von einem Fahrzeug mit Kennzeichen des Landkreises X3. -G1. (L3. ) erfolgte, in dessen Gebiet sich der Sitz der Klägerin befindet. Bei der Sammlungsanzeige des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. für das Gebiet des Beklagten im August 2012 wurde zudem die Rechtsvorgängerin der Klägerin als ausführendes Unternehmen benannt. Dass die festgestellten Verstöße ihr gleichwohl nicht zugerechnet werden könnten, ist weder ersichtlich noch ansatzweise substantiiert behauptet worden. Unabhängig davon änderte eine Einschaltung weiterer Sammelunternehmen nichts daran, dass die Klägerin an einer vorgetäuschten gemeinnützigen Sammlung verantwortlich mitgewirkt hat.
117Eine weitere zur Unzuverlässigkeit der Klägerin führende Geschäftsbeziehung unterhält diese mit dem Unternehmen G. , das - wie ausgeführt - nicht nur im Gebiet des Beklagten ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und private Verfügungsbefugnisse aufgefallen ist.
118Aus den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 - ergibt sich zudem eine Geschäftsverbindung der Klägerin zur F3. -U. KG, die ebenfalls für die Klägerin tätig geworden ist und sich ebenfalls durch ein systematisches Missachten straßenrechtlicher und privatrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit dem Einsammeln von Abfällen hervorgetan hat. Für die F3. -U. KG fungiert(e) der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist und Kommanditist, neben seinem Bruder K. O1. . Der hierauf bezogene Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass es das Unternehmen nicht mehr gebe und deshalb auch keine Zusammenarbeit mehr stattfinde, ändert an diesen Tatsachen nichts.
119Eine gleiche Konstellation ergibt sich für die M. KG aus F4. , in der die Brüder W. und K. O1. als Prokuristen fungieren. Dieses Unternehmen wiederum ist nach den substantiierten Ausführungen des Beklagten ebenfalls ‑ in Thüringen ‑ wegen Missachtung straßenrechtlicher Anforderungen auffällig geworden. Dem ist die Klägerin wiederum nicht entgegen getreten. Soweit sie darauf hinweist, es handele sich bei der M. KG um ein selbständiges Unternehmen, mag dies zutreffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Geschäftsführer der Klägerin für dieses Unternehmen Verantwortung trägt und damit die von diesem Unternehmen verwirklichten Unzuverlässigkeitsmerkmale auch auf die Klägerin durchschlagen. Der hierauf bezogene Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, erstens von nichts zu wissen und zweitens von einer Prokura nicht auf operative Einflüsse auf die Sammeltätigkeit schließen zu können, liegt gleich mehrfach neben der Sache. So ist die Klägerin auf den in Rede stehenden Sachverhalt bereits durch die Berufungserwiderung vom 2. April 2014 hingewiesen worden. Im Weiteren ist der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist der M. KG auch selbstverständlich in der Lage, sich entsprechendes Wissen zu verschaffen. Die Verantwortung endet nicht vor der operativen Sammeltätigkeit.
120Angesichts dessen besteht auch ausreichende Veranlassung, der Klägerin über die Person ihres Geschäftsführers das Verhalten der (früheren) C. GmbH zuzurechnen. Aus deren Sammlungsanzeigen unter anderem gegenüber dem Beklagten, jedoch auch in zahlreichen weiteren Fällen, ergibt sich, dass der Geschäftsführer der Klägerin als für die Sammlung Verantwortlicher der C. GmbH fungierte. Auch diese Gesellschaft ist bundesweit wegen zahlloser Verstöße gegen Straßenrecht aufgefallen.
121Der Erklärung der Klägerin, ihr Geschäftsführer sei im Rahmen der Anzeige der C. GmbH nach § 53 KrWG nur irrtümlich als Sammlungsverantwortlicher genannt worden, tatsächlich habe sein Bruder K. O1. diese Funktion innegehabt, kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass ein entsprechender "Irrtum" erst mehr als ein Jahr später aufgefallen sein soll - die korrigierte Sammleranzeige stammt vom 4. September 2013, die ursprünglichen Anzeigen vom 6. Juni 2012. Denn die C. GmbH hat diese Angaben in jener Zeit in einer Vielzahl von Fällen und gegenüber einer Vielzahl von Behörden ‑ auch im Zusammenhang mit Sammlungsanzeigen der AG Textilverbund ‑ gemacht. Auch der Umstand, dass nicht nur der Vorname des Klägers genannt wird, sondern sich in den Anzeigen auch sein korrektes Geburtsdatum findet, spricht gegen einen solchen Irrtum. Unabhängig davon erklärte sich eine solche konkretisierte Angabe von vornherein nicht, wenn der Geschäftsführer der Klägerin, wie angegeben, mit der C. GmbH nichts zu tun gehabt hätte. Warum dann deren Geschäftsführer auf die Idee gekommen sein könnten, ihn - mit korrekten Personalien - als Sammlungsverantwortlichen anzugeben, wäre schlicht nicht zu erklären. Dem entspricht, dass auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Grund für diesen angeblichen Irrtum nennen konnte. Allerdings erscheint es angesichts der korrekten persönlichen Daten und der unmittelbar darüber in der Rubrik "Betriebsinhaber, gesetzlicher Vertreter des Betriebsinhabers, vertretungsberechtigter Gesellschafter, Geschäftsführer" angegebenen Personalien des Bruders als ausgeschlossen, dass jemand schlicht "durcheinander gekommen" ist. Hinzu kommt, dass dies bei zwei unabhängigen Anzeigen - gegenüber den Regierungspräsidien L1. und H1. - hätte geschehen müssen. Zudem wird die enge Verbindung der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers mit der C. GmbH durch das von dem Beklagten geschilderte Verhalten und die Erklärungen eines Mitarbeiters der Klägerin aus September 2013 bestätigt, als dieser unter anderem die Herausgabe der Sammlungscontainer mit der Kennzeichnung der C. GmbH für die Klägerin bzw. das von ihr beauftragte Unternehmen G. forderte.
122Vor diesem Hintergrund spricht für die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch ihre Beteiligung in Person ihres Geschäftsführers an der AG Textilverbund, deren Geschäftsgebaren der Senat in mehreren Eilverfahren als unseriös und die Verantwortlichen deshalb als unzuverlässig gewertet hat.
123Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 - 20 B 869/13 -, 20 B 319/13 - und - 20 B 205/13 -; siehe ferner die die C. GmbH betreffenden Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 - und - 20 B 627/13 -, alle juris.
124Schließlich hat der Beklagte ebenfalls in der Sache unwidersprochen auf enge Beziehungen der Klägerin mit dem als unzuverlässig einzustufenden Unternehmen L. hingewiesen.
125Diese Umstände lassen insgesamt bei der gebotenen Gesamtschau und verständigen Würdigung nur den Schluss zu, dass die Klägerin selbst unzuverlässig ist. Es liegt nahe, dass es sich bei diesen zahlreichen Verbindungen nicht um bloße Zufälligkeiten handelt. Selbst wenn man dies jedoch zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, bliebe der Befund bestehen, dass sie sich offensichtlich nicht daran stört, dass ihre Geschäftspartner teilweise in ihrem Namen das für sie geltende Recht systematisch missachten. Dass sich dies in Zukunft nicht wiederholen wird, ist deshalb nicht zu erwarten, zumal die Klägerin zwar konkret angegeben hat, mit mehreren Unternehmen zusammenzuarbeiten, die für sie Sammlungen durchführten. Auch auf konkrete Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat es ihr Prozessbevollmächtigter aber abgelehnt, diese Kooperationspartner zu benennen.
126Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung mehr, ob in die Bewertung des durch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr vermittelten Gesamteindrucks auch eingestellt werden kann, dass sie gegenüber dem Beklagten möglicherweise (bewusst) falsche und/oder verschleiernde Angaben gemacht hat, um diesem die ihm zukommende Kontrolle unmöglich zu machen oder zumindest wesentlich zu erschweren. Dies könnte hier aber deshalb in Rede stehen, weil die Kläger in ihrer Anzeige an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht hat, bei ihrer Sammlung Drittbeauftragte einzuschalten, und die ihr gehörenden Container teilweise mit einer solchen Kennzeichnung versehen sind, die für diese Container die Verantwortlichkeit eines anderen Unternehmens nahe legt. Aufgrund dessen liegt der Schluss nicht fern, dass der Beklagten ‑ planmäßig ‑ in die Irre geführt werden soll. Seiner Aufgabe, ordnungsgemäße Zustände zu gewährleisten, kann er so allenfalls mit unnötig großem Ermittlungsaufwand und damit einhergehendem Zeitverlust nachkommen. Dies zeigt sich hier exemplarisch in Bezug auf das Unternehmen G. , das erst im Laufe eines zeitintensiven Untersagungsverfahrens und nach mehrfachen Anfragen klarstellte, selbst nicht Trägerin einer Sammlung zu sein. Erst im Anschluss daran konnte der Beklagte die Klägerin als Verantwortliche heranziehen. Die aus den Akten ersichtliche Verzögerungstaktik des Unternehmens G. widerlegt zugleich die Behauptung der Klägerin, die Strukturen dienten nicht der Verschleierung; sie seien auch jederzeit auf Nachfrage offen gelegt und die Überwachung nicht erschwert worden. Unabhängig davon ist sie auch hinsichtlich der Klägerin offensichtlich falsch; die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen G. hat sie auf Vorhalt vom 2. April 2014 erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt und bis heute die Angaben der weiteren Kooperationspartner verweigert.
127d) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Klärung, ob sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch daraus ergibt, dass sie trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Beklagten jedenfalls im gerichtlichen Verfahren ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
128Die Klägerin hat allerdings deutlich zu erkennen gegeben, dass sie jedenfalls nicht bereit ist, die Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG ernst zu nehmen. Anders ist der Vortrag, es sei eine reine Unterstellung, dass sie tatsächlich die von ihr prognostizierten Mengen einsammeln werde, hierbei handele es sich vielmehr um "Wunschgrößen", nicht zu verstehen. Sie macht damit deutlich, dass ihre Angaben keine Grundlage dafür sein können und sein sollen, dass der Beklagte insbesondere die Einhaltung der Anforderungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG überprüfen kann. Damit entzieht sich die Klägerin bewusst der vom Gesetzgeber mit der Anzeigepflicht verfolgten Kontrollmöglichkeit.
129Zur Erforderlichkeit einer plausibel geschätzten Prognose Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 43, m. w. N.
130Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass sie mit Blick auf § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von ihr eingesammelten Alttextilien nicht, jedenfalls nicht hinreichend dargelegt hat.
131Zwar ist im Einzelnen umstritten, welche Anforderungen im Rahmen des § 18 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 KrWG zu stellen sind. Da die Anzeigepflicht aber generell der zuständigen Behörde die Möglichkeit geben soll, die materielle Rechtmäßigkeit der Sammlung zu prüfen, zu der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG auch die schadlose Verwertung gehört, ist von einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege allenfalls dann auszugehen, wenn der Träger der Sammlung nachvollziehbar und transparent schildert, dass und wie der gesammelte Abfall der Verwertung zugeführt wird. Erforderlich ist dabei regelmäßig, dass er - sofern er die Abfälle nicht selbst verwertet - sein Vertragsverhältnis mit einem Verwertungsunternehmen, das selbst über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, offenlegt. Aus diesem Innenverhältnis muss sich zumindest der Verbleib der angezeigten Sammelmenge sowie ‑ im Hinblick auf das Merkmal ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 3 KrWG) ‑ die Wahrung der Abfallhierarchie ergeben.
132Die Frage, ob dabei angesichts des typischerweise bestehenden ökonomischen Interesses an einer möglichst weitgehenden Verwertung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind,
133vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2013 ‑ 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957; OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 8 B 10791/13 -, NVwZ-RR 2014, 135; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2013 - 17 K 7953/12 -, juris; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 49,
134oder ob aus dem Begriff der "Darlegung" in § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG in Verbindung mit dem Schutzgut des Kreislaufwirtschaftsgesetzes folgt, dass nach § 18 Abs. 2 Nrn. 4, 5 KrWG eine lückenlose Kette des Verwertungsweges einschließlich der Verwertungsverfahren sowie der genutzten Anlagen aufzuzeigen ist,
135so Bay. VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 20 B 14.666 -, AbfallR 2015, 79, m. w. N.; Wenzel, ZUR 2014, 579; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. Juli 2013 - 8 B 10553/13 -, juris,
136wird bislang nicht einhellig beantwortet. Allerdings dürfte der Sinn der Anzeigepflicht und der Verzicht auf Nachweise dafür sprechen, dass eher der letztgenannten Auffassung zu folgen ist, zumal auch bei einem langjährig positiven Marktpreis für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Preisverfall insgesamt oder in Teilsegmenten eintritt und die Verwertung wirtschaftlich weniger lohnend wird und gegebenenfalls die Wahrung der Abfallhierarchie (§ 6 KrWG) beeinträchtigen kann.
137Vorliegend sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es auch bei einer großzügigen Betrachtung an einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Alttextilien fehlt. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die entsprechenden Schilderungen der Klägerin in der Sammlungsanzeige vom 25. August 2012 und im Berufungsverfahren weder in sich widerspruchsfrei sind noch eine insgesamt transparente Darlegung der Verwertungswege enthalten. So trägt die Klägerin ‑ erstmals im Berufungsverfahren ‑ vor, die gesammelten Alttextilien in einem Lager in X2. ‑ offenbar nur grob ‑ vorzusortieren. Die eigentliche Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling soll von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. erfolgen. Diese wiederum sollen die gesammelten Alttextilien in B1. abholen. Wie dies für die in X2. gelagerten Textilien praktisch umzusetzen ist, bleibt offen. Darüber hinaus ist zumindest für das Unternehmen P. B. weder dargelegt noch ersichtlich, dass dieses für die in Rede stehenden Verwertungsverfahren zertifiziert ist. Die vorgelegten Bescheinigungen lassen dies nicht erkennen. Zudem wird durch die von der Klägerin vorgelegten Vereinbarungen nur die Abnahme von Alttextilien in einer Größenordnung von etwa 7.400 t sichergestellt. Ausgehend von den im Internet veröffentlichten Informationen der Klägerin,
138‑ vgl. http://dtrw.de/ueber-uns/unternehmen ‑
139stellt sie bundesweit 12.000 Altkleidercontainer auf. Legt man nur die Angaben der Klägerin zu den - im Vergleich zu den angezeigten Sammelmengen deutlich geringeren - tatsächlich im Gebiet des Beklagten gesammelten Abfallmengen zugrunde, ergibt sich eine mindestens doppelt so hohe jährliche Sammelmenge der Klägerin, für deren Verbleib und Verwertung entsprechende Nachweise und Darlegungen fehlen.
140Vgl. dazu bereits VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 -, auch zu ähnlichen tatsächlichen Erträgen pro Container im Kreis Q1. .
141Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, bei der Übernahme durch das Unternehmen P. B. handele es sich lediglich um eine Mindestabnahmemenge, ändert dies hieran nichts. Denn dieser Bescheinigung lässt sich entnehmen, dass derzeit lediglich 2.000 t Altkleider abgenommen werden. Nach den eigenen Angaben der Klägerin muss ihre aktuelle jährliche Sammelmenge deutlich darüber liegen.
142Die vorliegenden Bescheinigungen dürften damit erst recht ungeeignet sein, eine ordnungsgemäße Verwertung für die Vergangenheit nachträglich nachzuweisen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob ein entsprechender nachträglicher Nachweis im Rahmen des § 18 Abs. 7 KrWG zulässig wäre.
143Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris; dagegen Wenzel ZUR 2014, 579, 589.
144Schon aus diesem Grund kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz im Sinne dieser Vorschrift berufen. Unabhängig davon käme dieser nur im Hinblick auf eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG in Betracht. Für eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit, wie sie hier rechtmäßig vorliegt, bleibt diese Regelung außer Betracht.
1453. Angesichts der nach Vorstehenden gegebenen Unzuverlässigkeit der Klägerin kann offenbleiben, ob die Untersagung der angezeigten Sammlung auch auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfolgen konnte, weil der Sammlung möglicherweise überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstehen, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Gleichfalls bedarf es keiner ‑ abschließenden ‑ Auseinandersetzung mit der Frage, ob die angeführten defizitären Angaben in der Sammlungsanzeige die Annahme rechtfertigen, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung, wie sie § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG materiell fordert, nicht hinreichend sichergestellt ist. Über die zuvor angeführten Gesichtspunkte hinaus könnte hier allerdings auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass die von der Klägerin gemachten Angaben hinsichtlich des Umgangs mit Fehlwürfen ebenfalls nicht schlüssig sind. Unabhängig von der Frage, ob hierzu im Rahmen der Sammlungsanzeige Angaben erforderlich sind, dürfte die ordnungsgemäße und schadlose Behandlung der zwangsläufig auftretenden Fehlwürfe vom Träger einer Alttextiliensammlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG jedenfall materiell sicherzustellen sein. Dies könnte hier schon deshalb fraglich sein, weil die Klägerin die unmittelbar bei der Leerung der Container abgetrennten Fehlwürfe nicht dem Beklagten als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlässt.
146II. Die Zwangsmittelandrohung ist auf der Grundlage von §§ 55 ff. VwVG NRW erfolgt. Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
147Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
148Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.