Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. Juli 2017 - AN 10 K 16.00169

published on 31/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. Juli 2017 - AN 10 K 16.00169
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 20. August 2013 wird insoweit aufgehoben, als der Klägerin die Haltung und Betreuung (auch) eines Hundes untersagt wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 19/20, die Beklagte 1/20 zu tragen.

Tatbestand

Nachdem die Klägerin mit der Beklagten seit Längerem immer wieder Rechtsstreitigkeiten wegen tierschutzrechtlicher Anordnungen ausgetragen hatte, wobei es bereits am 28. September 2003 zu einer Tierwegnahme bei der Klägerin gekommen war, die mit durch Klagerücknahme bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 4. November 2013 bestätigt wurde und in den Folgejahren bei der Klägerin immer wieder Tiere angetroffen worden waren, schlossen die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Ansbach am 8. Oktober 2009 den Vergleich, dass die Klägerin und ihre Kinder insgesamt fünf Tiere halten dürften, wobei die Katzen allesamt kastriert sein mussten. Es wurde des Weiteren vereinbart, dass die Klägerin dreimonatlich unangekündigte Kontrollen zuzulassen hätte. Nachdem die Klägerin diesen Vergleich widerrufen hatte, schlossen die Beteiligten am 17. März 2010 einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Inhalt, dass die Klägerin bis zu fünf Tiere halten dürfe.

In der Folgezeit fanden bei der Klägerin Kontrollen statt, die allerdings niemals unangekündigt waren. Nachdem die Klägerin im Jahr 2011 die Aufhebung der Tierzahlbegrenzung beantragt hatte und deswegen nach entsprechender Ablehnung Klage eingereicht hatte, wurde im Verfahren AN 10 K 11.01731 ein Vergleich geschlossen, wonach die Haltung eines zusätzlichen Tieres, nämlich eines Behindertenbegleithundes gestattet werde.

Am 29. April 2013 fand bei der Klägerin aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung über nicht artgerechte Tierhaltung erneut eine Kontrolle durch die Beklagte statt. Dabei wurde festgestellt, dass die Klägerin insgesamt 23 Katzen und zwei Hunde hält. Zur Durchführung der Kontrolle musste ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt werden.

Mit Bescheid vom 20. August 2013 erließ die Beklagte gegen die Klägerin das streitgegenständliche umfassende Tierhaltungsverbot.

Dagegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 26. August 2013 Klage. Der ebenfalls eingereichte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des Gerichts vom 8. November 2013 abgelehnt. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 9 CE 13.2486 vom 15. April 2014 wurde der verwaltungsgerichtliche Beschluss insoweit aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit wiederhergestellt, soweit dort das Halten und Betreuen der Hunde „…“ und „…“ untersagt wird. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar sei, dass die Klägerin die beiden Hunde vernachlässigt habe. Dies sei einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Hierbei sollte es im Interesse der Klägerin liegen, unangekündigte Kontrollen der Beklagten zur Überprüfung einer tierschutzgerechten Haltung der Hunde zuzulassen.

In der Folgezeit wurde im Klageverfahren eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht, insbesondere das dem Tierhaltungsverbot zugrundeliegende amtstierärztliche Fachgutachten vom 15. Mai 2013, das mit einer Vielzahl von Bildern versehen wurde und die Mitteilung des Untersuchungsergebnisses der der Klägerin weggenommenen Tiere der tierärztlichen Klinik … vom 8. Mai 2013. Auf die vorgelegten Gutachten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.

In der Folge erging gegen die Klägerin ein Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 18. März 2013, der gegen die Klägerin eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen festsetzte. Die Klägerin wurde beschuldigt, durch Handlung und Unterlassen 25 Wirbeltieren länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt zu haben, was ein Vergehen nach dem Tierschutzgesetz in 25 tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 17 Nr. 2b, 20 Abs. 1 TierSchG, §§ 13, 52 StGB darstelle.

Zum Termin der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2016 ist die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht erschienen, weswegen die Verhandlung vertagt wurde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. November 2016 wurde zwischen den Beteiligten ein Vergleich geschlossen, der später von der Klägerin widerrufen wurde. Es wurde des Weiteren auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

In der Folgezeit teilte die Klägerin noch mit, dass der gegen sie gerichtete Strafbefehl rechtskräftig wurde. Allerdings sei sie im Rahmen einer Verständigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt worden, womit ihr damaliger Rechtsanwalt unverständlicherweise einverstanden gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 ließ die Klägerin noch vortragen, dass die ihr weggenommenen Tiere sehr wohl in einem ausreichenden bzw. sogar guten Zustand gewesen seien, die Tiere - im Wesentlichen - geimpft gewesen seien und im Übrigen zum Großteil nicht ihr, sondern ihren Söhnen gehören würden. Die Klägerin legte eine Vielzahl von Lichtbildern, tierärztlichen Bescheinigungen und Impfnachweisen vor, die diesen Sachvortrag bestätigen sollen. Im Übrigen sei ihre Wohnung keinesfalls, so wie von der Beklagten behauptet, verwahrlost oder verdreckt gewesen.

Die Klägerin hatte schriftsätzlich sinngemäß beantragen lassen, den Bescheid vom 20.08.2013 aufzuheben.

Die Beklagte hatte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf den Gerichtsakteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist nur insoweit begründet, als der Klägerin zu erlauben war, einen (einzigen) Hund weiterhin halten zu dürfen.

Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2013 ist - im Wesentlichen - rechtmäßig. Dies gilt auch für die Wegnahme der Tiere vom 29. April 2013. Die Klägerin ist daher - im Wesentlichen - nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zufügt, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen. Dies steht unter der Voraussetzung, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Halter oder Betreuer weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Hs. TierSchG).

Nach der Überzeugung des Gerichts sind die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegend insoweit gegeben, so dass die zu treffende Prognose zu Lasten der Klägerin ausfällt. Ermessensfehler sind vorliegend nicht erkennbar, so dass sich der streitgegenständliche Bescheid vom 20. August 2013 im Wesentlichen als rechtmäßig darstellt.

Hierbei ist entscheidungserheblich auf die tierschutzrechtlichen Zustände im Anwesen der Klägerin im April 2013 abzustellen. Denn, obwohl es sich bei dem sog. Tierhaltungsverbot um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, ist das Verfahren nach der Regelung des § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG so gestaltet, dass es in zwei Verfahren aufgeteilt wird, nämlich in ein Untersagungsverfahren einerseits und ein mögliches Wiedergestattungsverfahren andererseits. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin nachhaltige Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu ihren Gunsten in einem nachfolgenden Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen hätte (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016, Az.: 11 LB 29/15, juris, mit Verweis auf gewerberechtliche Rechtsprechung des BVerwG).

Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids bzw. zum Zeitpunkt der Wegnahme der Tiere durch die Beklagte die Tatbestandsvoraussetzungen des von der Beklagten angeordneten Haltungs- und Betreuungsverbotes vorliegen. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den Aktenvermerken der Amtstierärztin vom 15. Mai 2013, der hierzu gefertigten Lichtbilder und außerdem aus dem Untersuchungsergebnis der tierärztlichen Klinik vom 8. Mai 2013, die dem amtstierärztlichen Gutachten vom 15. Mai 2013 auch (wohl) zugrunde lag. Diese Unterlagen, die sich mit dem Zustand der klägerischen Wohnung, in der die Tiere gehalten wurden und insbesondere mit dem gesundheitlichen und sonstigen Zustand der Tiere selbst befassen, wurden, soweit der Aktenvermerk vom 15. Mai 2013 betroffen ist, von einer beamteten Tierärztin verfasst, so dass diesen im vorliegenden Verfahren besonderes Gewicht zukommt. Gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG hat der beamtete Tierarzt als Sachverständiger eine vorrangige Beurteilungskompetenz. Das Gericht musste und durfte daher von den dort getroffenen tierschutzrechtlichen Einschätzungen ausgehen (BVerwG, B.v. 2.4.2014, Az.: 3 B 62/13, juris). Die Klägerin hat dieses Gutachten zwar immer wieder bestritten, insbesondere zuletzt durch den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2016, doch kann sie im Ergebnis die ärztlichen Feststellungen nicht erschüttern. Zwar trägt sie unter Vorlage entsprechender Lichtbilder vor, dass die ihr weggenommenen Katzen allesamt gut gehalten worden seien und unter weiterer Vorlage von Unterlagen geimpft und tierärztlich betreut worden seien, doch sprechen allein die von der amtstierärztlichen Tierärztin gefertigten und sich in der Behördenakte befindlichen wie auch dem Gericht vorgelegten Lichtbilder eine andere Sprache. Auf diesen Bildern ist - zumindest teilweise - auch für Laien erkennbar, dass sich insbesondere die Katzen der Klägerin alles andere als in einem guten Zustand befunden haben. Wenn im Gutachten vom 15. Mai 2013 ausgeführt wird, dass 17 der 23 Katzen an Ohrentzündungen o. ä. gelitten haben, drei Katzen an feliner Kinnakne und zehn unter Symptomen von Katzenschnupfen, acht weitere unter teilweise hochgradigen Entzündungen des Zahnfleisches und/ oder vereiterten Zähnen gelitten haben und alle Tiere mit Hautpilzerregern infiziert waren und noch eine erhebliche Anzahl von weiteren Erkrankungen festgestellt worden waren, hat der von der Klägerin gegenübergestellte Sachvortrag, alle ihre Tiere seien geimpft, untersucht und behandelt worden, dahinter zurückzutreten. Hierbei ist auch zu beachten, dass eine der der Klägerin weggenommenen Katzen aus Tierschutzgründen euthanisiert werden musste. Auch ansonsten ergibt sich aus der zwar knappen, aber doch eindeutigen Zustandsbeschreibung der der Klägerin weggenommenen Tiere durch die tierärztliche Klinik … vom 8. Mai 2013 eindeutig, dass, bis auf wenige Ausnahmen, die Tiere an erheblichen Erkrankungen gelitten hatten.

Danach liegen zur Überzeugung des Gerichts die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vor. Nach § 2 TierSchG hat ein Tierhalter oder Betreuer nicht nur die Pflicht, ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, sondern auch entsprechend zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Diese Anforderungen werden nach allgemeiner Meinung in verschiedene Funktionskreise eingeteilt, zu denen Ruheverhalten, Körperpflegeverhalten aber auch Sozialverhalten und Bewegungsverhalten gehören (vgl. Hirt/Maissack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage, § 2 Rn. 30 m.w.N.). Des Weiteren ist für einen Verstoß in diesem Sinne auch ein Verstoß gegen eine nach einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG geregelten Pflicht ausreichend. Vorliegend käme, ohne dass dies von der Amtstierärztin thematisiert wurde, ein Verstoß gegen die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSch-HundeV) in Betracht. Entscheidend ist jedoch, dass es auf schuldhaftes Verhalten hierbei nicht ankommt.

Unter Beachtung dieser Vorgaben hat die Klägerin grob und auch wiederholt gegen Vorschriften zum Schutze von Tieren verstoßen. Wie in der veterinäramtlichen Stellungnahme vom 15. Mai 2013 ausführlich beschrieben, waren insbesondere die Katzen, wie oben bereits dargelegt, keinesfalls artgerecht gehalten, was zur Folge hatte, dass sich nahezu alle der Tiere krankhafte Veränderungen zugezogen hatten, insbesondere alle Tiere von Hautpilzen befallen waren. Auch wenn die Klägerin vorträgt, sie habe sich immer liebevoll um ihre Tiere gekümmert, so sprechen die festgestellten Erkrankungen eine deutlich andere Sprache.

Es spricht auch viel dafür, dass sich die Unterbringung der Tiere nicht als art- und verhaltensgemäß darstellte. Dies wird von der Klägerin zwar ebenfalls bestritten, doch wurde im amtstierärztlichen Vermerk ebenfalls festgestellt, dass in einem 10m2 großen Raum insgesamt 15 Katzen untergebracht gewesen seien, dass nur zwei bereits überfüllte Katzenklos zur Verfügung gestanden hätten und dass die Rollläden heruntergelassen gewesen seien, so dass der Raum dunkel gewesen sei. Des Weiteren habe die Amtsveterinärin im Rahmen der Wegnahme der Tiere einen beißenden und zu Tränen reizenden, stark ammoniakhaltigen Geruch festgestellt, der bereits für Menschen unerträglich gewesen sei. Dies gelte für Katzen dann umso eher.

Bei den Hunden wurde festgestellt, dass der von der Klägerin gehaltene Labrador ein sehr stumpfes und schuppiges Fell gehabt habe, das teilweise auch verfilzt gewesen sei. Der Ernährungszustand sei, was von der Klägerin ebenfalls bestritten wird, adipös gewesen. Auch der Pudel habe an Zahnstein gelitten, was im Zusammenspiel mit dem auf der Terrasse und im Garten festgestellten Hundeurin zu einem Verstoß gegen die TierSch-HundeV führt, wie dies auch im amtsveterinären Gutachten festgestellt wurde.

Diese Verstöße hat die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts auch in zum Teil grober Weise, jedenfalls aber wiederholt, begangen. Hierbei ist davon auszugehen, dass ein wiederholter Verstoß bereits dann anzunehmen ist, wenn mindestens zwei solche Verstöße vorliegen. Dies ist vorliegend der Fall. Bereits im Jahr 2003 wurden der Klägerin 19 Katzen und zwei Hunde weggenommen, von denen sich einzelne in lebensbedrohlichem Zustand befunden hatten. Im Jahr 2004 wurden bei der Klägerin aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses weitere 29 Katzen, zwei Hunde, vier Ratten und zwei Schildkröten sichergestellt, wobei sich wiederrum einige der Tiere in lebensbedrohlichem Zustand befunden hatten. Im Jahr 2009 wurden wiederrum bei einer Hausdurchsuchung aufgrund Durchsuchungsbeschluss bei der Klägerin 15 Katzen und zwei Hunde vorgefunden, die ebenfalls zum Teil hochgradig erkrankt waren.

Darüber hinaus sind die festgestellten Verstöße auch grob im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Ein grober Verstoß liegt beispielsweise bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine Strafvorschrift vor. Aber unterhalb dieser Schwelle kommt es auf die Intensität und die Dauer der Verstöße, auf die Größe der herbeigeführten Gefahren sowie auf das Ausmaß und die Dauer der verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden sowie auf den Grad des Verschuldens an (Hirt u. a., a.a.O., § 16a Rn. 45). Die Klägerin ist aufgrund des letzten Vorfalls aus dem Jahr 2013, der zum streitgegenständlichen Bescheid geführt hat, vom Amtsgericht … wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz einer nicht geringen Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteil worden. Allein deshalb ist das Tatbestandsmerkmal „grob“ erfüllt. Darüber hinaus ergibt sich aus den vorgelegten Behördenakten zweifelsfrei, dass die Tiere der Klägerin an erheblichen Schmerzen haben leiden müssen, wobei eine der Katzen von der eingeschalteten Tierklinik, wie bereits ausgeführt, sogar euthanisiert hat werden müssen.

Es liegen auch Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Hs. TierSchG). Hierzu sei angemerkt, dass die Klägerin, wie auch die Beklagte mitteilt, die vorgefundenen Umstände herunterspielt und mitteilt, sie werde aufgrund ihr nicht nachvollziehbarer Umstände von der Amtstierärztin schikaniert. Des Weiteren hat die Klägerin laufend, insbesondere aber mit dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigen vom 12. Dezember 2016 mitteilen lassen, alle ihre Tiere seien in einem guten Zustand gewesen. Dass allerdings nicht nur die Amtstierärztin den schlechten Zustand ihrer Tiere dokumentiert hat, sondern darüber hinaus auch die tierärztliche Klinik … (Mitteilung vom 8.5.2013), lässt das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass der Sachvortrag der Klägerin eine reine und letztendlich auch unwahre Schutzbehauptung darstellt. Zwar hat die Klägerin tierärztliche Bescheinigungen und Impfnachweise vorlegen lassen, doch widersprechen diese eklatant den zu den Akten gelangten behördlichen Nachweisen wie auch der bestandskräftig bzw. rechtskräftig gewordenen Vorgeschichte der Klägerin. Wenn die Klägerin also vorträgt, sie liebe alle ihre Tiere und behandle sie auch entsprechend, so entspricht dies zumindest nicht der festgestellten objektiven Sachlage. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass sich eine Tierhaltung der Klägerin in der Zukunft wesentlich ändern wird. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass aufgrund der bisher festgestellten groben und wiederholten Verstöße gegen das Tierschutzrecht die Klägerin auch in Zukunft Zuwiderhandlungen begehen wird. Die Prognose fällt damit zu ihren Lasten aus.

Somit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes vor.

Ermessensfehler der Behörde sind nicht gegeben.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass das der Behörde eingeräumte Ermessen durch das Gebot der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist, ist der Bescheid im insoweit festgestellten und tenorierten Umfang nicht zu beanstanden.

Davon ausgenommen ist nach der Aktenlage und den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung die Haltung eines Hundes durch die Klägerin. Wie bereits im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 2014 festgestellt, waren die Hunde der Klägerin nicht in einem solch desaströsen Zustand wie die Mehrheit der Katzen der Klägerin. Es spricht also viel dafür, dass die Klägerin mit der Haltung eines einzelnen Hundes nicht überfordert ist, während sie dies bei Haltung einer Mehrzahl von Tieren offensichtlich ist. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. April 2014 im Verfahren 9 CE 13.2486 verwiesen. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen, wobei nach Auffassung des Gerichts für die Klägerin nur die Haltung eines einzelnen Hundes in Betracht kommt, insbesondere weil sie zwischenzeitlich auch mit Zustimmung der Beklagten bewiesen hat, dass sie in der Lage ist, einen einzelnen Hund artgerecht zu halten. Insoweit stellt sich der Bescheid der Beklagten als unverhältnismäßig dar. Diese Unverhältnismäßigkeit war zum Zeitpunkt der Wegnahme der Tiere bereits angelegt, wurde zwischenzeitlich, nachdem die Klägerin einen einzelnen Hund gehalten hat, durch die tatsächlichen Feststellungen der Beklagten auch belegt. Zwar ist, wie oben bereits dargelegt, bei der Frage der Entscheidung über ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung für die Sach- und Rechtslage maßgeblich, doch ist es aus verfahrensökonomischen Gründen vorliegend geboten, die Haltung dieses einzelnen Hundes vom Verbot auszunehmen. Letztlich ist das Gericht davon aufgrund des Akteninhaltes, dem Verlauf der mündlichen Verhandlung und dem Eindruck, den die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemacht hat, überzeugt. Die Klägerin wird, soweit sie sich auf die Haltung eines einzelnen Tieres beschränkt, in der Lage sein, dieses Tier artgerecht zu betreuen und zu versorgen.

Unabhängig davon ist nichts dafür erkennbar, dass eine andere als das getroffene Haltungsverbot im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Tierschutzvorschriften möglich gewesen ist, so dass das Tierhaltungsverbot im tenorierten Umfang, d. h. mit Ausnahme der Haltung eines Hundes, vorliegend gerechtfertigt ist. Weniger in die Rechte der Klägerin einschneidende Maßnahmen zum Schutz der von der Klägerin gehaltenen oder betreuten Tiere sind nach der Auffassung des Gerichts nicht effektiv genug. Dies hat zur Folge, dass das Interesse der Klägerin, weiterhin mehrere Tiere halten oder betreuen zu dürfen, hinter das Interesse des Staates am Schutz dieser Tiere zurücktreten muss. Dieses Ermessen hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 20. August 2013 zwar knapp, aber ausreichend dargelegt.

Damit ist das gegenüber der Klägerin verhängte Tierhaltungs- und Betreuungsverbot im Wesentlichen rechtmäßig.

Die Klägerin kann demgegenüber nicht damit durchdringen, dass sie nunmehr, d. h. erstmals im Schriftsatz vom 12. Dezember 2016, ihre Eigentümereigenschaft an den sichergestellten Tieren bestreitet und mitteilt, ein wesentlicher Teil dieser Tiere gehöre ihren Söhnen. Zum einen handelt es sich beim Tierhaltungsverbot um ein Verbot, das nicht nur den Eigentümer betrifft, sondern gerade auch den Betreuer dieser Tiere, zum anderen stellt sich dieser Sachvortrag der Klägerin als Schutzbehauptung dar. Denn vorher war hiervon niemals die Rede. Seit 2003 teilt die Klägerin mit, es handelt sich jeweils um ihre eigenen Tiere. Selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 7. November 2016 gingen alle Beteiligten davon aus, dass die Tiere im Eigentum der Klägerin stehen. Das Gericht geht also davon aus, dass diese Behauptung unwahr ist. Allerdings kommt es darauf entscheidungserheblich nicht an, da, wie dargelegt, das Tierhaltungsverbot immer auch ein Tierbetreuungsverbot ist und die Klägerin stets dargelegt hat, sie selbst betreue die Tiere, was sie insbesondere auch in dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 wiederholt, indem sie darlegt, sie habe die Tiere zu Tierärzten und zu Impfungen begleitet. Des Weiteren führt die Klägerin auch in nachfolgenden Schriftsätzen immer wieder aus, wie wichtig ihr das persönliche Verhältnis zu ihren Tieren sei und dass sie auch aufgrund ihrer Behinderung auf ein Halten dieser Tiere angewiesen sei. In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass es unverständlich erscheint, dass die Klägerin nunmehr mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016, d. h. mehr als zweieinhalb Jahre nach der Wegnahme der Tiere, Lichtbilder vorlegt, die auf den Zeitraum der Wegnahme datiert sind und die zeigen sollen, dass die Wohnung der Klägerin stets geeignet ist, eine entsprechende Anzahl von Tieren halten zu können. Zwar wird behauptet, die Bilder stammten aus diesem Zeitraum und eine entsprechende Datumsfunktion im Fotoapparat wurde auch aktiviert, doch stellen diese Lichtbilder allein keinen Beweis dafür dar, dass die Situation zum damaligen Zeitpunkt anders gewesen sein soll als von der Beklagten festgestellt.

Letztendlich kann sich die Klägerin auch nicht auf den außergerichtlichen Vergleich vom 17. März 2010 berufen, denn diesem Vergleich ist durch das nachfolgende Verhalten der Klägerin jede Geschäftsgrundlage entzogen worden. Nach diesem Vergleich hätte die Klägerin zwar Anspruch auf das Halten von insgesamt fünf Tieren in ihrem Anwesen, doch hat sie, wie sie auch selbst eingeräumt hat, diesen missachtet, so dass letztendlich gut drei Jahre nach Abschluss dieses Vergleiches bei der Klägerin 25 gehaltene Tiere festgestellt werden mussten. Aus diesen Gründen wäre es auch unabhängig vom Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Klägerin rechtsmissbräuchlich, sich nunmehr darauf berufen zu wollen.

Dies hat zur Folge, dass die auch in Ziffern 2 und 4 des Bescheids verhängten Bestätigungen der Wegnahme der Tiere und das angedrohte Zwangsgeld mit der Ausnahme der Erlaubnis der Haltung eines einzigen Hundes nicht zu beanstanden ist. Hierzu hat sich die Klägerin auch nicht geäußert.

Die Klage war daher insoweit abzuweisen, als die Haltung und Betreuung von mehr als einem Hund verfügt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/04/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung von Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. November 2013 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2013 wiederherg
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltier
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.