Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - 9 CE 13.2486

published on 15/04/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - 9 CE 13.2486
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Tenor

I.

Unter Abänderung von Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. November 2013 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2013 wiederhergestellt, soweit der Antragstellerin dort das Halten und Betreuen der Hunde „L.“ und „J.“ ab sofort untersagt wird (Nr. 1 des Bescheids) und der Antragstellerin aufgegeben wird, die am 29. April 2013 mündlich angeordnete Wegnahme dieser Hunde sowie die anderweitig pflegliche Unterbringung dieser Tiere weiterhin zu dulden (Nr. 2 des Bescheids).

II.

Die Kostenentscheidung in Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. November 2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Antragstellerin 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4 zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Beschwerdeverfahren nur noch insoweit gegen die für sofort vollziehbar erklärte und zwangsgeldbewehrte Anordnung der Antragsgegnerin vom 20. August 2013, die ihr das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art untersagt (Nr. 1 des Bescheids) und ihr ergänzend auferlegt hat, die am 29. April 2013 mündlich angeordnete Wegnahme der 23 Katzen und 2 Hunde sowie die anderweitige pflegliche Unterbringung dieser Tiere weiterhin zu dulden (Nr. 2 des Bescheids), als diese Anordnung die Hunde „L.“ und „J.“ betrifft. Gegen den auf § 16a TierSchG in Verbindung mit § 2 TierSchG gestützten Bescheid hat die Antragsgegnerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Bereits vorher hatte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, die beiden Hunde „L.“ und „J.“ wieder an sie herauszugeben.

Mit Beschluss vom 8. November 2013 hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt. Für den Eilantrag auf Herausgabe der Hunde fehle es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestünden angesichts der in den Verwaltungsakten dokumentierten gravierenden Missstände bei der Tierhaltung der Antragstellerin keine ernstlichen Zweifel. Die Antragstellerin habe sich über die im gerichtlichen Vergleich vom 5. März 2012 enthaltene Regelung, wonach sie ihren Tierbestand auf 6 Tiere zu reduzieren hatte, hinweggesetzt und den Tierbestand weiter erhöht. Zudem hätten sich nach Vergleichsabschluss die Verhältnisse in Bezug auf die Tierhaltung der Antragstellerin verschlechtert.

Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, die gutachterliche Stellungnahme der Amtsveterinärinnen der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2013 sei als reines Parteivorbringen zu werten, dem kein höherer Beweiswert zukomme als dem Vorbringen der Antragstellerin. Auf sämtlichen von ihr vorgelegten Bildern sei ein pfleglich geführter Haushalt zu sehen. Die Antragsgegnerin habe ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Schwerbehinderung die Unterstützung durch einen Behindertenbegleithund benötige. Die Antragstellerin habe auch nach Beschlagnahme der Tiere für eine weitere Ausbildung des Hundes „L.“ zu einem solchen Begleithund Sorge getragen. Da der Hund die erlernten Fähigkeiten fortwährend praktizieren müsse, müsse das Training mit der Antragstellerin zeitnah fortgesetzt werden. Aus den Kontrollberichten des damals im Auftrag der Antragsgegnerin tätigen Tierarztes Dr. H. aus dem Kontrollzeitraum 2010/2011 lasse sich ersehen, dass bei einer zahlenmäßig stark begrenzten Tierhaltung im Wesentlichen beanstandungsfreie Zustände vorgefunden worden seien.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26. August 2013 wiederherzustellen, soweit der Bescheid vom 20. August 2013 die Hunde „L.“ und „J.“ betrifft.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Feststellungen der Amtsveterinärinnen zum Zustand der Tiere seien durch die Stellungnahme der Tierärztlichen Klinik vom 8. Mai 2013 bestätigt worden. Auch bei den beiden Hunden seien Pflege- und Gesundheitsmängel festgestellt worden. Die Antragstellerin habe bereits früher gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Wegen der Behinderung der Antragstellerin habe sich die Antragsgegnerin auf den im Jahr 2012 geschlossenen Vergleich eingelassen. Die Antragstellerin habe aber die im Vergleich festgelegte zahlenmäßige Begrenzung der Tiere missachtet und - wie die Kontrolle vom 29. April 2013 gezeigt habe - eine deutlich größere Anzahl von Tieren gehalten. Es sei zweifelhaft, ob der Hund „L.“ als Behindertenbegleithund überhaupt geeignet sei. Jedenfalls habe die Wegnahme der beiden Hunde für die Antragstellerin bei der Bewältigung des Alltags keine wesentlichen Verschlechterungen mit sich gebracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, wie die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 31. Januar 2014 klargestellt hat, nur ihr Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2013, soweit dort auch die Wegnahme der Hunde „L.“ und J.“ angeordnet und die Tierhaltung bezüglich dieser beiden Hunde untersagt wurde. Nach der im vorliegenden Eilverfahren möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erscheint die Frage, ob hinsichtlich dieser beiden Hunde die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 TierSchG vorliegen, nicht hinreichend geklärt. Ein öffentliches Interesse, das über diese Unklarheit hinweg gleichwohl für den Sofortvollzug der angeordneten Wegnahme und der Untersagung der Tierhaltung spräche, ist nicht erkennbar.

1. Im angefochtenen Bescheid wird die angeordnete Wegnahme der bei der Durchsuchung am 29. April 2013 in der Wohnung der Antragstellerin vorgefundenen 23 Katzen und 2 Hunde sowie die Untersagung der Tierhaltung darauf gestützt, dass die Tiere nicht artgerecht gehalten und erheblich vernachlässigt wurden und ihnen dadurch erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt wurden. Dies ist nach dem Gutachten der Amtsveterinärin der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2013 hinsichtlich der Katzen ohne weiteres nachvollziehbar. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dieses Gutachten nicht als reines Parteivorbringen anzusehen. Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats den Amtstierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG und der sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt, weshalb ihrer fachlichen Beurteilung besonderes Gewicht zukommt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 19.2.2014 - 9 CS 13.2152 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Demgegenüber lässt sich hinsichtlich der bei den beiden Hunden festgestellten Pflege- und Gesundheitsmängel nicht ohne weiteres beurteilen, ob die Hunde damit erheblich vernachlässigt worden sind (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 1. Halbsatz TierSchG) bzw. ob ihnen erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sind (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG). Dies bedarf einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren. Aus der Stellungnahme der Tierärztlichen Klinik vom 8. Mai 2013 ergibt sich als Befund für den Labrador: sehr stumpfes und schuppiges Fell, Verfilzungen am Hinterschenkel, Ernährungszustand adipös, für den Pudel: mgrd. Zahnstein. Außerdem wurde ein hochgradiger Flohbefall bei beiden Hunden - wie auch bei allen Katzen - festgestellt. Nach dem Vermerk der Amtsveterinärin vom 17. Juli 2013 waren die Hunde aber in einem besseren Gesamtzustand als die Katzen (Bl. 124 der Verwaltungsakten).

2. Besondere öffentliche Interessen, die ungeachtet der offenen Erfolgsaussichten der Klage eine sofortige Vollziehung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin verweist hier darauf, dass bei der Antragstellerin seit dem Jahr 2003 mehrfach eine Vielzahl von Tieren festgestellt worden ist, die sie unter Außerachtlassung der grundlegenden Anforderungen einer tiergerechten Haltung gehalten hat. Auch die am 29. April 2013 vorgefundenen und weggenommenen 23 Katzen und 2 Hunde habe sie entgegen einem gerichtlichen Vergleich vom 5. März 2012 (6 Tiere inklusive 1 Behindertenbegleithund) gehalten. Daraus mag sich zwar schließen lassen, dass die Antragstellerin bei einer Vielzahl von Tieren deren artgerechte Haltung nicht sicherstellen kann und dazu neigt, ihren Tierbestand entgegen abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichen zu erweitern. Dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, 2 Hunde artgerecht zu halten, ergibt sich daraus aber nicht und wird von der Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen. Wie sich den im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin vorgelegten Kontrollberichten der Antragsgegnerin und des Tierarztes Dr. H... aus den Jahren 2010/2011 entnehmen lässt, war der Gesundheits- und Pflegezustand der damals von der Antragstellerin gehaltenen Tiere bei einer eingeschränkten Tierzahl (4 Katzen, 1 Hund) nicht zu beanstanden.

Dem Vorbringen der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass eine Beschränkung der Tierhaltung auf die beiden Hunde durch die Antragsgegnerin nicht wirksam kontrolliert werden kann. Sie weist zwar insoweit darauf hin, dass bei der Antragstellerin in der Vergangenheit unangekündigte Kontrollen immer nur mit einem amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluss möglich gewesen waren. Die Antragstellerin hat aber bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20. August 2013 betont, dass sie sich einer jederzeitigen und unangekündigten Überprüfung durch die Antragsgegnerin im Falle der Rückführung der Hunde unterziehen würde. Diese Bereitschaft, auch unangekündigte Kontrollen der Tierhaltung durch die Antragsgegnerin zu ermöglichen, sollte schon deswegen im eigenen Interesse der Antragstellerin liegen, weil sie damit der Vermutung entgegentreten kann, an einer tierschutzgerechten Haltung ihrer Hunde nicht interessiert zu sein, die aus einer wiederholten Weigerung abgeleitet werden kann, die fachgerechte Haltung der Hunde überprüfen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2010 - 9 CS 10.1394 - juris Rn. 2).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 19/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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published on 31/07/2017 00:00

Tenor 1. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 20. August 2013 wird insoweit aufgehoben, als der Klägerin die Haltung und Betreuung (auch) eines Hundes untersagt wird. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.
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Annotations

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.