Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Jan. 2017 - AN 1 K 16.01045

published on 17/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Jan. 2017 - AN 1 K 16.01045
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Volljuristin und mit einem GdB von 50 schwerbehindert. Mit ihrer Klage begehrt sie Schadensersatz wegen Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung durch Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch.

Die am … 1980 in … geborene Klägerin bestand am …1998 die Abiturprüfung mit einer Durchschnittsnote von 2,4. Von September 1998 bis Juni 2001 absolvierte sie eine Berufsausbildung mit dem Abschluss „…“. In der Zeit von September 2001 bis April 2003 war sie beim … … in … als … und bei verschiedenen Unternehmen als Verkäuferin beschäftigt. Von Oktober 2003 bis September 2006 studierte sie an der …Universität … „Theater- und Medienwissenschaft“ mit den Nebenfächern „Psychologie und „Amerikanistik-Literaturwissenschaft“.

Von Oktober 2006 bis September 2011 studierte sie an der …Universität „Rechtswissenschaft“. Am …2011 bestand sie die Erste Juristische Prüfung mit der Prüfungsgesamtnote „ausreichend (5,41)“. Diese Gesamtnote setzte sich zusammen aus der Note für die Erste Juristische Staatsprüfung (5,16 Punkte) und der Note der juristischen Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich „Kriminalwissenschaften“ (6,00 Punkte). Vom 4 Oktober 2011 bis 20. November 2013 absolvierte sie ihr Rechtsreferendariat am Oberlandesgericht* … Am … 2013 bestand sie die Zweite Juristische Staatsprüfung mit der Prüfungsgesamtnote „ausreichend (4,50)“.

In der Zeit vom 1. Mai 2014 bis 15. März 2015 war die Klägerin als Rechtsanwältin in der Kanzlei „…“ in … beschäftigt (Strafrecht, Zivilrecht). Seit dem 1 Dezember 2010 ist die Klägerin als freie Mitarbeiterin in der Kanzlei „…“ in … tätig (Zivilrecht, Verwaltungsrecht). In der Zeit vom 20. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 war die Klägerin befristet in der … als Fachkraft (…) beschäftigt.

Darüber hinaus absolvierte die Klägerin im Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 17. April 2015 einen Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht und vom 20. April 2015 bis 19. Mai 2015 einen Fachanwaltslehrgang Steuerrecht.

Seit dem 1. Januar 2016 ist die Klägerin Beamtin der Bundesrepublik Deutschland und als Regierungsinspektorin (Sachbearbeiterin) im … „…“ beim … in … tätig.

Mit Email vom 8. Februar 2016 übersandte die Klägerin an die Beklagte ihre Bewerbung unter Bezugnahme auf die Stellenausschreibung „Juristische/r Sachbearbeiter/in und stellvertretende/r Amtsleiter/in“ unter Hinweis auf ihren GdB von 50. In der Ausschreibung sind folgende Voraussetzungen genannt:

„Bewerberkreis: Volljuristinnen/ Volljuristen mit Prädikat in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Verwaltungsausbildung, praktische Verwaltungserfahrung bzw. verwaltungsrechtliche Verfahrens- oder Prozesserfahrung ist vorteilhaft, jedoch keine Bedingung.

Wir erwarten:

– herausragende juristische Fähigkeiten

– hohe Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit, Eigeninitiative, Selbständigkeit, gutes Urteilsvermögen und Entschlusskraft

– die Fähigkeit und Bereitschaft Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu motivieren, zu fordern und zu fördern

– Sozialkompetenz; die Fähigkeit komplexe Sachverhalte kurz und verständlich zu vermitteln. …“

Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 teilte Herr Verwaltungsamtsrat … von der Beklagten der Klägerin mit, nach Prüfung der Bewerbungsunterlagen müsse leider mitgeteilt werden, dass sie die Bewerbungsvoraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle leider nicht erfülle. Die Klägerin machte daraufhin mit Schreiben vom 23. März 2016 einen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG gegenüber der Beklagten in Höhe von 13.640,52 EUR (3 Monate Besoldungsgruppe A 14, Stufe 5, Familienzuschlag Stufe 1) geltend.

Daraufhin teilte Frau … von der Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 7. April 2016 mit, dass die ausgeschriebene Stelle der stellvertretenden Amtsleitung Rechtsamt bisher noch nicht besetzt worden sei und auch noch keine Entscheidung über die Besetzung mit einer bestimmten Person gefallen sei. Die Klägerin werde daher doch zu einem Vorstellungsgespräch am … 2016 um 9:30 Uhr eingeladen.

Aus einem Aktenvermerk des Rechtsamtes der Beklagten vom 13. April 2016 ergibt sich folgendes:

„Nachtrag zum Besetzungsvorschlag StPl. …, juristische Sachbearbeiter/-in, stv. Amtsleitung Im Nachgang zu den Bewerbungsgesprächen wurde noch Frau … eingeladen. Frau … ist Volljuristin, ihr 2. Staatsexamen schloss sie mit 4,50 Punkten ab. Bei ihr liegt eine Schwerbehinderung vor. Wegen der risikobehafteten Gesetzeslage infolge des AGG wurde sie trotz des Verfehlens der Notengrenze (Prädikat = 6,5 Punkte) eingeladen.

Frau … vermochte jedoch den gegenüber den vorgeschlagenen Bewerbern bestehenden erheblichen Rückstand in der Examensnote im persönlichen Gespräch nicht auszugleichen.

Sie zeigte sich zwar als durchaus vielseitige Juristin, die bereits mehrere verschiedene kürzere Tätigkeiten als Rechtsanwältin, bei der …aktuell beim …(beides als Sachbearbeiterin auf der Ebene des gehobenen Dienstes) ausgeübt hat bzw. ausübt. Sie wäre daher möglicherweise zu einer schnellen Einarbeitung in die verschiedenen Rechtsmaterien fähig. Andererseits hatte sie keinerlei konkrete Vorstellung von der Tätigkeit des Rechtsamts und wirkte insgesamt sehr zurückhaltend und eher zu einer rein schriftlichen Arbeitsweise geneigt. Ihre Antworten fielen überwiegend recht knapp und wenig detailfreudig aus. Ihre bisherigen Tätigkeiten bezogen sich vorrangig auf Arbeitsrecht, die verwaltungsgerichtliche Präsenz betraf Prüfungsrecht. Aktuell ist sie mit Asylrecht befasst. Insgesamt fehlt der „rote Faden“ und die nötige Konstanz in ihrem Werdegang, zum Beispiel hat Frau … den theoretischen Teil von zwei Fachanwaltslehrgängen abgeschlossen, den Titel jedoch mangels praktischer Einsätze nicht erworben. Sie hat bisher keine der bisherigen Tätigkeiten über längere Zeit ausgeübt.

Daher konnte sie im Vergleich zu den vorgeschlagenen Bewerbern nicht bestehen, sowohl was die Noten angeht (Frau … 4,5 Punkte - Herr … und Frau … über 9 Punkte, Herr … immerhin noch über 7 Punkte) als auch in Bezug auf glaubhaftes Verwaltungsinteresse, Fähigkeit zu einer stetigen Arbeitsweise und Bereitschaft zur Eingliederung in das Team nicht überzeugen.“

Dieser Vermerk wurde von Frau ORRin … Herrn … und Herrn … mit dem Hinweis übersandt, die Entschädigungsforderung sei weder im Vorstellungsgespräch, noch in der Begründung erfolgt, dies solle auch im Ausschuss nicht geschehen in der Hoffnung, dass das Thema damit erledigt sei.

Mit Schreiben vom 29. April 2016 an die Beklagte zeigte sich der Bevollmächtigte der Klägerin an und forderte erneut die Entschädigungszahlung bis zum 13. Mai 2016.

Mit Schreiben des Personalamts vom 2. Mai 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die ausgeschriebene Stelle werde anderweitig besetzt, der Personal- und Organisationsausschuss habe in seiner Sitzung am 29. April 2016 einen anderen Bewerber gewählt.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 an den Bevollmächtigten teilte die Beklagte mit, der Klägerin sei im Schreiben vom 12. Februar 2016 gerade nicht mitgeteilt worden, dass nach Beteiligung der Personal- und Schwerbehindertenvertretung die Entscheidung auf einen anderen Bewerber gefallen sei. Es treffe auch nicht zu, dass eine Entscheidung gefallen sei, ohne die Klägerin vorher zum Vorstellungsgespräch eingeladen zu haben. Es werde daher angeregt, dass sich der Bevollmächtigte zunächst einmal mit seiner Mandantin bespreche und sich von ihr den Schriftwechsel vorlegen lasse, bevor Forderungen gestellt würden.

Die Klägerin ließ durch einen am 16. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz vom 15. Juni 2016 ihres Bevollmächtigten Klage erheben mit dem in der mündlichen Verhandlung folgendermaßen konkretisierten Antrag:

„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine in das Ermessen des Gerichtes gestellte angemessene Entschädigung zu bezahlen, die jedoch den Betrag in Höhe von … EUR nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 2.4.2016.“

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei „noch schnell“ zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Allerdings habe sie nicht davon ausgehen können, dass angesichts der Entschädigungsforderung Hoffnung auf Einstellung bestanden habe. Das Bewerbungsgespräch sei deshalb seitens der Beklagten „rein platonischer Natur“ gewesen. Der Beklagten sei von vornherein klar gewesen, dass die Klägerin nicht eingestellt werde. Sie habe damit nur versucht, ihrer Schadensersatzverpflichtung zu entgehen. Die Stellenausschreibung sei intransparent gewesen. Darüber hinaus sei die Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und dürfe daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch nach Geltendmachung eines Ersatzanspruches führe nicht zu einer Heilung der Diskriminierung, weil ein Arbeitgeber keinesfalls unbeeinflusst in solch ein Vorstellungsgespräch gehen würde.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016 zeigte sich der Bevollmächtigte der Beklagten an und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 legte der Bevollmächtigte die Originalakten vor. Mit weiterem Schriftsatz vom 4. August 2016 wurde der Abweisungsantrag begründet. Der Klägerin fehle offensichtlich die fachliche Eignung im Sinne von § 82 Satz 3 SGB IX. Die Mindestanforderung sei nicht erfüllt worden, weil die Beklagte ein „Prädikat“ vorausgesetzt habe und habe voraussetzen dürfen. Die Beklagte habe auch deutlich gemacht, dass es sich hier um eine zwingende Voraussetzung handle. Dies trage auch dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung und gewährleiste einen objektiv nachprüfbaren Nachweis. Das offensichtliche Fehlen dieser Voraussetzung könne auch nicht kompensiert werden.

Der Bevollmächtigte der Klägerin replizierte mit Schriftsatz vom 21. September 2016. Die Beklagte verkenne, dass bei der Klägerin aufgrund ihrer Schwerbehinderung die fachliche Eignung nicht allein am Examensergebnis zu messen sei, sondern anhand der Gesamtschau der beruflichen Qualifikationen der Klägerin. Die Examensnote der Klägerin sei behinderungsbedingt. Aufgrund der bei der Klägerin vorliegenden hypoglykämiebedingten massiven Konzentrations- und Sehstörungen sei sie in den Klausuren und in der mündlichen Prüfung nicht in der Lage gewesen, ihre volle Leistungsfähigkeit abzurufen. Damit sei das Ergebnis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung trotz Bestehens weit hinter ihrem tatsächlichen Leistungsvermögen zurückgeblieben. Dass die Klägerin zu erheblich besseren Leistungen im juristischen Berufsfeld in der Lage sei, ergebe sich eindeutig aus den Stations- und Arbeitszeugnissen. Darüber hinaus sei insbesondere der Vortrag der Beklagten schlicht falsch, nur Prädikatsexamina würde die Fähigkeiten aufzeigen, in verschiedenen Rechtsbereichen komplexe Aufgaben lösen zu können. Darüber hinaus sei die Klägerin sowohl im Referendariat als auch während ihrer beruflichen Tätigkeit in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten tätig gewesen, sodass dieser Einwand der Beklagten vielmehr für die fachliche Eignung der Klägerin spreche. Darüber hinaus verstoße das alleinige Abstellen auf die Examensnote gegen Art. 33 Abs. 2 GG, die Beklagte hätte zudem auf die Stationsnoten eingehen müssen.

Mit Duplik vom 27. Oktober 2016 führte der Bevollmächtigte der Beklagten aus, das Erstellen eines Anforderungsprofils seitens der einstellenden Behörde liege in deren freien Ermessen. Deshalb könne von einem Ausschluss der Bewerbungsmöglichkeit oder gar von einer heimlichen Besetzung der Stelle im Rechtsamt überhaupt nicht die Rede sein. Für krankheitsbedingte Nachteile werde vom Prüfungsamt ein Nachteilsausgleich gewährt. Eine darüber hinausgehende Sonderbehandlung sei wegen des Gleichheitssatzes nicht zulässig. Tatsächlich sei der Klägerin sogar ein Nachteilsausgleich zugestanden worden. Zudem habe die Beklagte zum Zeitpunkt der Bewerbung keine Kenntnis von diesen Gründen gehabt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 21. November 2016 vertiefte der Bevollmächtigte der Klägerin sein Vorbringen. Eine Anforderung „Volljurist mit Prädikat“ stelle gerade keine Angabe einer bestimmten Examensnote dar. Bei vorheriger Nennung der gesundheitlichen Einschränkungen hätte die Gefahr bestanden, dass die Klägerin für gesundheitlich nicht geeignet erachtet und damit benachteiligt würde.

Der Bevollmächtigte der Beklagten (Schriftsatz vom 30. November 2016) und der Bevollmächtigte der Klägerin (Schriftsatz vom 12. Dezember 2016) vertieften jeweils nochmals ihr Vorbringen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

A. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.

I.

Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Klägerin begehrt die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen im Rahmen ihrer Bewerbung für eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle in der 4. QE. Sachlicher Anknüpfungspunkt ist daher das Stellenbesetzungsverfahren, für das gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrecht Weg eröffnet ist. Diese Rechtswegzuweisung gilt umfassend und erfasst daher auch Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Einstellung (vgl. etwa BVerwG, U.v. 22.02.1996, Az. 2 C 12/94, BVerwGE 100, 280) sowie den vorliegend geltend gemachten Entschädigungsanspruch (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 22.06.2007, Az. 2 F 10596/07, NVwZ 2007, 1099; VGH Mannheim U.v. 4.08.2009, Az. 9 S 3330/08, BeckRS 2009, 37238, beck-online).

II.

Der auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt. Die Klägerin durfte die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden. Damit wird dem Gericht über deren Höhe ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BR-Drs. 329/06, S. 40, BT-Drs. 16/1780, S. 38). Steht dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zu oder hängt die Bestimmung eines Betrags vom billigen Ermessen des Gerichts ab, ist sogar ein unbezifferter Zahlungsantrag zulässig. Die Klägerin muss lediglich Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll, benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angeben (VG Karlsruhe, U.v. 08.02.2013, Az. 8 K 1153/12, m.w.N.; großzügiger: VG Sigmaringen U.v. 15.9.2015, Az. 7 K 4881/13, BeckRS 2016, 44005, beck-online: auch die Größenordnung muss nicht angegeben werden, dies wurde auch vom BAG im U.v. 15.2.2005, Az. 9 AZR 635/03 nicht beanstandet; ebenso: Fabricius in Schlegel/Voelke, jurisPK-SGB IX, § 81 Rn 55). Vorliegend wurde in der mündlichen Verhandlung der Antrag entsprechend konkretisiert.

III.

Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere ist die Klage nicht rechtsmissbräuchlich. Dies könnte der Fall sein, wenn es der Klägerin offensichtlich nicht um eine Anstellung, sondern allein darum ginge, bei unkundigen öffentlichen Stellen Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG zu erlangen (auch als „AGG-Hopping“ bezeichnet). Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Allein die Vielzahl der von der Klägerin angestrengten Verfahren (insgesamt 6 Klageverfahren) sind dafür kein hinreichendes Indiz (vgl. BVerwG, U.v. 3.3.2011, Az. 5 C 16/10; BAG, U.v. 21.07.2009, Az. 9 AZR 431/08, Rn. 52, juris; VG Freiburg U.v. 10.5.2011, Az. 5 K 989/10, BeckRS 2011, 50896, beck-online). Mit Rücksicht auf die Gewährleistung eines tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutzes vor Benachteiligungen in Beschäftigung und Beruf ist an einen derartigen Anspruchsausschluss ein strenger Maßstab anzulegen. Dass sich eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Abschluss der juristischen Ausbildung - wie hier - parallel bei mehreren Dienstherren um die Einstellung in den höheren Dienst bewirbt und zudem im Falle der Erfolglosigkeit der Bewerbungen im Hinblick auf eine jeweils unterlassene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch mehrere Entschädigungsklagen gegen verschiedene öffentliche Arbeitgeber erhebt, reicht für sich allein insoweit nicht aus (BVerwG, U.v. 3.3.2011, Az. 5 C 16/10).

B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG zu, da dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die Beklagte hat die Klägerin nicht im Sinne von §§ 7 i.V.m. 1 AGG wegen ihrer Behinderung benachteiligt.

Die Klägerin ist im Sinne von § 1 AGG behindert. Der Begriff der Behinderung im Sinne von § 1 AGG entspricht den gesetzlichen Definitionen in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) und § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Ausgehend hiervon liegt bei der Klägerin eine Behinderung im Sinne des § 1 AGG vor, weil sie mit einem Grad von 50 schwerbehindert ist (§ 2 Abs. 2 SGB IX).

Die Klägerin wurde durch die Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt. Zwar ergibt sich aus § 82 Satz 2 SGB IX die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten als öffentlichem Arbeitgeber, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese vorgesehene Einladung stellt eine gesetzliche Besserstellung dar, die einem Nachteilsausgleich dienen soll (BVerwG, U.v. 3.3.2011, Az. 5 C 16/10, Rn. 19, juris). Einer Einladung bedurfte es bei der Bewerbung der Klägerin jedoch wegen der Ausnahmeregelung des § 82 Satz 3 SGB IX nicht, weil ihr die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich fehlte.

I.

Die notwendige fachliche Eignung für die konkrete Stelle i.S.d. § 82 Satz 3 SGB IX richtet sich nach einem Vergleich zwischen dem Anforderungsprofil der Stelle und dem Leistungsprofil der Klägerin als Bewerberin (vgl. BVerwG, U.v. 3.3.2011, Az. 5 C 16/10, Rn. 20, juris). Mit der konkreten Stellenausschreibung wurde eine wirksame Beschränkung des Bewerberfeldes erreicht.

1. Mit der Anforderung „Prädikat“ hat die Beklagte hinreichend transparent eine bestimmte Examensnote vorausgesetzt. In Bayern ist von diesem Prädikat auch der Notenbereich „befriedigend“ umfasst, wie sich beispielsweise aus dem Bericht des Bayerischen Landesjustizprüfungsamtes für das Jahr 2015 (http: …www.justiz.bayern.de/media/pdf/ljpa/jahresberichte_mit_ statistiken/bericht_2015.pdf) ergibt (vgl. dort S. 4). Unter einer „befriedigenden“ Prüfungsleistung in der Zweiten Juristischen Prüfung ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 JAPO, § 2 Abs. 2 Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung, zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 4, G v. 19.4.2006 I 866, eine ohne Auf- und Abrundung auf zwei Dezimalstellen ermittelte Gesamtnote von 6,50 bis 8,99 Punkten zu verstehen.

Soweit im Ländervergleich die Bezeichnung „Prädikat“ uneinheitlich verwendet wird, ergibt sich hieraus nichts anderes, nachdem deutlich ist, dass es um die Einstellung kommunaler Beamter nach Bayerischem Beamtenrecht geht.

Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil eine wirksame Einengung des Bewerberfeldes bewirkt, muss grundsätzlich durch eine Auslegung entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bewerber ermittelt werden (BayVGH, B.v. 15.09.2016, Az. 6 ZB 15.2114 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 20.06.2013, Az. 2 VR 1/13). Nachdem die Ausschreibung des Beklagten an Absolventen der Zweiten Juristischen Prüfung gerichtet war, ist nach Auffassung der Kammer nicht von einem erhöhten Erläuterungsbedarf auszugehen: Jedem Absolventen dieser Prüfung ist demnach zumutbar, unter Zugrundelegung der üblichen Auslegungsmethoden zu ermitteln, inwieweit eine Beschränkung erfolgt ist. Durch die Aufführung eines Prädikats in der Zweiten Juristischen Prüfung wurde damit auch keine Missverständlichkeit bewirkt, weil sich nach Auffassung der Kammer für jeden Absolventen dieser Prüfung ergeben muss, dass mit einer Examensnote von 4,50 Punkten diese Anforderung keinesfalls erreicht wird.

2. Eine Einschränkung des Bewerberkreises ist nicht unzulässig, die Beklagte durfte eine bestimmte Examensnote in Form eines Prädikatsexamens voraussetzen. Ein Anforderungsprofil muss jedenfalls diskriminierungsfrei und der zu besetzenden Stelle angemessen sein und eine an dem Prinzip der Bestenauslese entsprechende Auswahl- und Besetzungsentscheidung gewährleisten; bei einem rechtmäßigen Anforderungsprofil werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber an den aufgestellten Kriterien gemessen, um dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gerecht zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 3.3.2011, Az. 5 C 16/10, Rn. 21, juris). Damit stellt sich nicht - wie von der Klägerin vorgetragen - die Frage, ob nur ein Prädikatsexamen in der Zweiten Juristischen Prüfung die Fähigkeiten aufzeigen würde, in verschiedenen Rechtsbereichen komplexe Aufgaben lösen zu können. Stattdessen kann ausschließlich entscheidend sein, ob die Beklagte sich dazu entschließen durfte, sich für eine solche Anforderung als Minimum zu entscheiden.

a. Die Vorgabe einer Mindestnote in der Zweiten Juristischen Prüfung ist gemessen am Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG zulässig, weil die Prüfungsnote als ausschließlich sachliches Kriterium geeignet ist, die fachliche Eignung zu beurteilen. Insbesondere beim Fehlen vorheriger praktisch erbrachter fachlicher Leistungen bietet diese Note eine diskriminierungsfreie fachliche Eignungsvoraussetzung. Auch wenn mit dem Bestehen der Zweiten Juristischen Prüfung als Abschluss- und Qualifikationsprüfung (§ 57 Abs. 1 JAPO) die Befähigung zum Richteramt erworben wird (§ 5 Abs. 1 DRiG), kann der Dienstherr ein Anforderungsprofil festlegen, welches nicht alle Volljuristen, sondern nur solche ab einer bestimmten Examensnote erfasst (vgl. BVerwG, U.v. 3.3.2011, Az. 5 C 16/10, Rn. 21, juris, das erkennbar von der Möglichkeit der Festlegung von Mindestpunktzahlen oder erforderlichen Examensnoten ausgeht). Die Vorgabe eines Prädikatsexamens wird auch in der Rechtsprechung zum Arbeitsrecht für zulässig erachtet (vgl. Hessisches LAG, U.v. 29.04.2015, Az. 12 Sa 929/13, Rn. 29, juris; LAG Köln, U.v. 23.01.2013, Az. 3 Sa 686/12, Rn. 45, juris; wohl auch BAG, U.v. 13.10.2011, Az. 8 AZR 608/10, Rn. 28, juris; U.v. 21.07.2009, Az. 9 AZR 431/08, Rn. 26, juris; LAG Niedersachsen, U.v. 3.04.2014, Az. 5 Sa 1272/13, Rn. 33 f., juris).

b. Bei der Beurteilung der fachlichen Leistung ist eine Berücksichtigung weiterer Faktoren, insbesondere von positiven Arbeits- und Stationszeugnissen, nicht geboten. Nach Auffassung der Kammer spricht demgegenüber sogar vieles für eine Unvereinbarkeit einer solchen Berücksichtigung mit dem Wettbewerbscharakter der Juristischen Prüfungen (vgl. Art. 94 Abs. 2 Satz 1 BV, §§ 16 Abs. 1 Satz 2, 57 Abs. 2 JAPO). Gerade unter Berücksichtigung erheblicher Notenschwankungen im Bereich der Bewertung praktischer Stationsleistungen im juristischen Vorbereitungsdienst ist auch keine Vergleichbarkeit der erbrachten fachlichen Leistungen gegeben, da dieser Beurteilung bereits regelmäßig kein Leistungswettbewerb zugrunde liegt.

II.

Die Klägerin erfüllt die vom Beklagten aufgestellten Voraussetzungen offensichtlich nicht, weil ihr Examensergebnis offensichtlich und weit die im Anforderungsprofil genannte Grenze unterschritt.

Die Klägerin verfehlte die erforderliche fachliche Mindestanforderung des Prädikats in der Zweiten Juristischen Prüfung offensichtlich, nachdem ihr Ergebnis von 4,50 Punkten dieses Ergebnis um 2 Punkte - und damit erheblich - unterschreitet.

III.

Auch hinsichtlich der übrigen von der Klägerin gerügten und damit für das Gericht zu prüfenden Aspekte (zur Erforderlichkeit der Darlegung von Anknüpfungstatsachen: VG Trier, U.v. 21.07.2015, Az. 1 K 556/15.TR, Rn. 55, juris; vgl. auch Hessisches LSG, U.v. 17.08.2015, Az. L 9 AS 618/14, Rn. 49, juris) erkennt die Kammer keine Diskriminierung wegen einer Behinderung. So ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Klägerin wegen der aus ihrer Sicht „risikobehafteten Gesetzeslage“ nachträglich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat. Vorliegend bestand schon wegen des offensichtlichen Fehlens der fachlichen Eignung (s.o.) keine Einladungsverpflichtung. Die rein überobligatorische Ermöglichung eines Vorstellungsgesprächs, bei dem selbst keine Anhaltspunkte für eine eigenständige Diskriminierung erkennbar sind, ist somit bereits von vornherein nicht geeignet, eine Benachteiligung wegen der Behinderung der Klägerin anzunehmen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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Annotations

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

14.00 - 18.00sehr gut
11.50 - 13.99gut
9.00 - 11.49vollbefriedigend
6.50 - 8.99befriedigend
4.00 - 6.49ausreichend
1.50 - 3.99mangelhaft
0 - 1.49ungenügend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.