Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Jan. 2017 - AN 1 K 16.00995

published on 17/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Jan. 2017 - AN 1 K 16.00995
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Volljuristin und mit einem GdB von 50 schwerbehindert. Mit ihrer Klage begehrt sie Schadensersatz wegen Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung durch Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch.

Die am …1980 in … geborene Klägerin bestand am … 1998 die Abiturprüfung mit einer Durchschnittsnote von 2,4. Von September 1998 bis Juni 2001 absolvierte sie eine Berufsausbildung … In der Zeit von September 2001 bis April 2003 war sie beim … in … als … und bei verschiedenen Unternehmen als Verkäuferin beschäftigt. Von Oktober 2003 bis September 2006 studierte sie an der …Universität … „Theater- und Medienwissenschaft“ mit den Nebenfächern „Psychologie“ und „Amerikanistik-Literaturwissenschaft“.

Von Oktober 2006 bis September 2011 studierte sie an der …Universität „Rechtswissenschaft“. Am … 2011 bestand sie die Erste Juristische Prüfung mit der Prüfungsgesamtnote „ausreichend (5,41)“. Diese Gesamtnote setzte sich zusammen aus der Note für die Erste Juristische Staatsprüfung (5,16 Punkte) und der Note der juristischen Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich „Kriminalwissenschaften“ (6,00 Punkte). Vom 4. Oktober 2011 bis 20. November 2013 absolvierte sie ihr Rechtsreferendariat am Oberlandesgericht … Am … 2013 bestand sie die Zweite Juristische Staatsprüfung mit der Prüfungsgesamtnote „ausreichend (4,50)“.

In der Zeit vom 1. Mai 2014 bis 15. März 2015 war die Klägerin als Rechtsanwältin in der Kanzlei … beschäftigt (Strafrecht, Zivilrecht). Seit dem 1. Dezember 2010 ist die Klägerin als freie Mitarbeiterin in der Kanzlei … tätig (Zivilrecht, Verwaltungsrecht). In der Zeit vom 20. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 war die Klägerin befristet in der … … als Fachkraft (… …) beschäftigt.

Darüber hinaus absolvierte die Klägerin im Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 17. April 2015 einen Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht und vom 20. April 2015 bis 19. Mai 2015 einen Fachanwaltslehrgang Steuerrecht.

Seit dem 1. Januar 2016 ist die Klägerin Beamtin der Bundesrepublik Deutschland und als Regierungsinspektorin (Sachbearbeiterin) im … … „…“ beim … … … … … in … tätig.

Mit Bewerbungsschreiben vom 9. Februar 2016 bewarb sich die Klägerin als Juristin beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration unter Hinweis auf ihren GdB von 50. In der Ausschreibung des Ministeriums wurde folgendes bekannt gegeben:

„Bitte beachten Sie, dass Einstellungen nur dann erfolgen, wenn im Geschäftsbereich freie Stellen zu besetzen sind, und unter Beachtung des Leistungsprinzips grundsätzlich nur Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden können, die zwei juristische Staatsexamina mit Prädikat, davon das Zweite mindestens im oberen Bereich der Note „befriedigend“ vorweisen können.“

Mit Schreiben vom 8. März 2016 teilte Ltd. MRin Dr. … der Klägerin mit, aufgrund des gegenwärtig bei Bewerbungen für eine Einstellung als Jurist bestehenden hohen Notenniveaus und des zu beachtenden Leistungsprinzips sehe der Beklagte insbesondere im Hinblick auf das von der Klägerin in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung erzielte Ergebnis - auch unter Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft - leider keine Möglichkeit für eine künftige Einstellung. Der Beklagte bedaure, der Klägerin keine positive Auskunft erteilen zu können, die Schwerbehindertenvertretung des StMAS sei beteiligt worden. Dieses Schreiben wurde vor Auslauf der Schwerbehindertenvertretung im Haus zugeleitet mit der Bitte um Kenntnisnahme und gegebenenfalls Äußerung. Handschriftlich ist hier vermerkt „…“ (Namenszeichen unleserlich).

Mit Schreiben vom 23. März 2016 machte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch geltend. Hierauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 31. März 2016, es könne dem Absageschreiben entnommen werden, dass die Schwerbehinderung der Klägerin berücksichtigt worden sei. Es fehle bereits die fachliche Eignung für eine Einstellung im Sinne des § 82 Satz 3 SGB IX. Die Schwerbehindertenvertretung habe dies im Vorfeld ebenso beurteilt.

Der Bevollmächtigte der Klägerin zeigte sich am 29. April 2016 an und forderte abermals die Zahlung einer Entschädigung.

Mit einem am 9. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 7. Juni 2016 ließ die Klägerin Klage erheben mit dem in der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisierten Antrag:

„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine in das Ermessen des Gerichtes gestellte angemessene Entschädigung zu bezahlen, die jedoch den Betrag in Höhe von … EUR nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 2.4.2016.“

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Stellenausschreibung des Beklagten sei intransparent. Insbesondere die Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ lasse mehrdeutige Interpretationen zu. Somit sei nicht ersichtlich, bis zu welcher Note tatsächlich eine Einstellung erfolge. Darüber hinaus sei die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und dürfe daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Es sei somit unzulässig, aufgrund des Bewerbungsprofils Bewerber von vornherein aus dem Bewerbungsverfahren auszuschließen, sofern diese die statusrechtlichen Voraussetzungen erfüllten. Grundsätzlich müsse dem schwer behinderten Bewerber, dessen fachliche Eignung möglicherweise zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen sei, die Gelegenheit zur Vorstellung gegeben werden. Ein Jurist mit zweimal „ausreichend“ in den Staatsexamina möge faktisch im Wettbewerb um die Stelle keine Chance haben, das Gesetz verpflichte den Arbeitgeber jedoch zur Einräumung eines Vorstellungsgesprächs. Von einem offensichtlichen Fehlen der fachlichen Eignung könne nicht ausgegangen werden, da die Klägerin die Befähigung zum Richteramt erworben habe.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 4. August 2016, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Die Stellenvergabe beim Beklagten folge dem verfassungsrechtlich garantierten Prinzip der Bestenauslese. Dementsprechend sei im Anforderungsprofil dargelegt worden, dass Voraussetzung für eine Einstellung zwei juristische Staatsexamina mit Prädikat seien, davon das Zweite mindestens im Bereich der Note befriedigend. Der Nachweis der fachlichen Eignung durch Erzielen einer bestimmten Gesamtnote im 1. und 2. Staatsexamen werde höchstrichterlich für zulässig erachtet (BVerwG, U.v. 3.03.2011, 5 C 16.10, Rn. 22). Die Klägerin habe ein „Prädikatsexamen“, welches ab 6,5 Punkten beginne, damit in beiden Prüfungen weit verfehlt. Auch die Voraussetzung „mindestens im oberen Bereich der Note befriedigend“ erfülle sie ebenfalls nicht, hierfür hätte sie mindestens 7,75 Punkte erreichen müssen. Auch das Wort „grundsätzlich“ ändere hieran nichts. In der Regel bedürfe es zweier Prädikatsexamen, im Ausnahmefall könne allerdings im 1. Examen ein „ausreichend“ genügen; deshalb sei die Ausschreibung aber nicht intransparent geworden. Das Ministerium sei von den dargestellten Anforderungen bisher noch nicht abgewichen, in der Vergangenheit seien keine Juristen unterhalb der vorgegebenen Grenze von 7,75 Punkten in der Zweiten Prüfung eingestellt worden. Die jeweils schlechteste Note der Einstellung habe im Jahr 2011 8,89 Punkte, im Jahr 2012 8,48 Punkte, im Jahr 2013 8,52 Punkte, im Jahr 2014 8,05 Punkte und im Jahr 2015 8,28 Punkte betragen, im laufenden Jahr sei die Grenznote derzeit bei 7,76 Punkten. Diese Anforderung sei auch vor den am Ende genannten Kontaktdaten und damit als wesentlicher Bestandteil der Stellenausschreibung kommuniziert worden.

Einem eventuellen Entschädigungsanspruch stehe jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Zwischen der im Zweiten Examen tatsächlich erzielten Note von 4,5 Punkten und der für die Einstellung erklärtermaßen erforderlichen 7,75 Punkten bestehe ein krasses Missverhältnis, was die Ernsthaftigkeit einer Bewerbung infrage stelle (BAG, U.v. 13.10.2011, Az. 8 AZR 608/10 unter II 8. a). Die Durchschnittsnote aller Prüfungsteilnehmer im Prüfungstermin 2013/1 habe bei 7,05 Punkten gelegen. Das von der Klägerin erreichte Ergebnis habe sie bei 569 platzierten Teilnehmern auf Platz 554 verwiesen. Mit einer Einstellung in den Bayerischen Staatsdienst habe in diesem Fall nicht ernsthaft gerechnet werden können. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass dem StMAS, in dessen Zuständigkeit die Teilhabe von Menschen mit Behinderung falle, die Diskriminierung schwerbehinderter Menschen fernliege. Das Ministerium übererfülle die gesetzliche Beschäftigungsquote für schwerbehinderte Menschen bei weitem und beschäftige auf allen Ebenen schwerbehinderte Menschen. Hierzu werde eine entsprechende Übersicht beigefügt. Aus dem beiliegenden Bewerbungsvorgang ergebe sich, dass eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt sei, diese habe der Nichtberücksichtigung der Bewerbung zugestimmt. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches werde angemerkt, dass Einstellungen in der 4. Qualifikationsebene in der Regel in A 13 erfolgten und nicht direkt bei Gericht in R 1.

Der Bevollmächtigte der Klägerin replizierte mit Schriftsatz vom 21. September 2016. Die Examensnote sei nicht auf mangelndes Wissen und mangelnde Fähigkeiten zurückzuführen, stattdessen sei die Note behinderungsbedingt. Aufgrund der bei der Klägerin vorliegenden hypoglykämiebedingten massiven Konzentrations- und Sehstörungen sei sie in den Klausuren und in der mündlichen Prüfung nicht in der Lage gewesen, ihre volle Leistungsfähigkeit abzurufen. Damit sei das Ergebnis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung trotz Bestehens weit hinter ihrem tatsächlichen Leistungsvermögen zurückgeblieben. Dass die Klägerin zu erheblich besseren Leistungen im juristischen Berufsfeld in der Lage sei, ergebe sich eindeutig aus den Stations- und Arbeitszeugnissen. Auch werde auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (U.v. 21.07.2009, Az. 9 AZR 431/08) verwiesen, somit dringe der Beklagte auch nicht mit dem Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit durch. Die internen Regelungen zu den Examensergebnissen und zur Einstellungspraxis seien der Klägerin mangels Veröffentlichung nicht bekannt. Überdies änderten die nun bekannt gegebenen internen Regelungen nicht die Intransparenz der Stellenausschreibung. Im Übrigen hätte der Beklagte auf die Stationsnoten eingehen müssen.

Der Beklagte duplizierte mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2016. Es wurde ausgeführt, dass der einstellenden Behörde innerhalb der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG ein eigenes Ermessen zustehe, so könne beispielsweise das Erreichen einer bestimmten Punktzahl im Zweiten Examen vorausgesetzt werden. Denn durch diese Prüfung werde festgestellt, ob die Rechtsreferendare das Ziel der Ausbildung erreicht haben und ihnen deshalb nach ihren Kenntnissen, ihrem praktischen Geschick und dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt und die Qualifikation für den Einstieg in der 4. Qualifikationsebene der Verwaltung zuzusprechen sei. Die Einladung sei entbehrlich gewesen, da die mindestens geforderte Note „im oberen Bereich befriedigend“ weit verfehlt worden sei. Die Stations- und Arbeitszeugnisse könnten das Nichterreichen der festgelegten Noten nicht kompensieren. Es dürfte bekannt sein, dass Stationszeugnisse in der Regel viel besser ausfielen als die Ergebnisse des Zweiten Staatsexamens. Zudem sei bei den Stationszeugnissen ein direkter Vergleich mit den übrigen Referendaren nicht möglich. Die klägerischen Ausführungen zum Gesundheitszustand während der Ablegung der Prüfungen im Zweiten Staatsexamen seien für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche Relevanz. Einwendungen gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen seien innerhalb der in § 14 JAPO vorgesehenen Fristen geltend zu machen. Intransparent könne die Stellenausschreibung im Übrigen auch deshalb nicht sein, weil der Bevollmächtigte der Klägerin in der Klageschrift offensichtlich hierauf rekurriere.

Mit weiterem Schriftsatz vom 21. November 2016 vertiefte der Bevollmächtigte der Klägerin sein Vorbringen. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte die theoretische Fachanwaltsausbildung der Klägerin zur Fachanwältin Arbeitsrecht bisher mit keinem Wort erwähnt und somit auch folglich rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

A. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.

I. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Klägerin begehrt die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen im Rahmen ihrer Bewerbung für eine vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ausgeschriebene Stelle in der 4. QE. Sachlicher Anknüpfungspunkt ist daher das Stellenbesetzungsverfahren, für das gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrecht Weg eröffnet ist. Diese Rechtswegzuweisung gilt umfassend und erfasst daher auch Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Einstellung (vgl. etwa BVerwG, U.v. 22.02.1996, Az. 2 C 12/94, BVerwGE 100, 280) sowie den vorliegend geltend gemachten Entschädigungsanspruch (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 22.06.2007, Az. 2 F 10596/07, NVwZ 2007, 1099; VGH Mannheim U.v. 4.08.2009, Az. 9 S 3330/08, BeckRS 2009, 37238, beck-online).

II. Das Verwaltungsgericht Ansbach ist örtlich zuständig, weil es sich um eine Streitigkeit handelt, die sich auf das Entstehen eines Beamtenverhältnisses bezieht, § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO. In Ermangelung eines dienstlichen Wohnsitzes (in Bezug auf ein Beamtenverhältnis zum Beklagten) ist somit auf den Wohnsitz der Klägerin (…) abzustellen, der sich auch im Zuständigkeitsbereich der Behörde des Beklagten befindet.

III. Der auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt. Die Klägerin durfte die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden. Damit wird dem Gericht über deren Höhe ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BR-Drs. 329/06, S. 40, BT-Drs. 16/1780, S. 38). Steht dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zu oder hängt die Bestimmung eines Betrags vom billigen Ermessen des Gerichts ab, ist sogar ein unbezifferter Zahlungsantrag zulässig. Die Klägerin muss lediglich Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll, benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angeben (VG Karlsruhe, U. v. 08.02.2013, Az. 8 K 1153/12, m.w.N.; großzügiger: VG Sigmaringen U. v. 15.9.2015, Az. 7 K 4881/13, BeckRS 2016, 44005, beck-online: auch die Größenordnung muss nicht angegeben werden, dies wurde auch vom BAG im U. v. 15.2.2005, Az. 9 AZR 635/03 nicht beanstandet; ebenso: Fabricius in Schlegel/Voelke, jurisPK-SGB IX, § 81 Rn 55). Vorliegend wurde in der mündlichen Verhandlung der Antrag entsprechend konkretisiert.

IV. Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere ist die Klage nicht rechtsmissbräuchlich. Dies könnte der Fall sein, wenn es der Klägerin offensichtlich nicht um eine Anstellung, sondern allein darum ginge, bei unkundigen öffentlichen Stellen Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG zu erlangen (auch als „AGG-Hopping“ bezeichnet). Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Allein die Vielzahl der von der Klägerin angestrengten Verfahren (insgesamt 6 Klageverfahren) sind dafür kein hinreichendes Indiz (vgl. BVerwG, U. v. 3.3.2011, Az. 5 C 16/10; BAG, U.v. 21.07.2009, Az. 9 AZR 431/08, Rn. 52, juris; VG Freiburg U. v. 10.5.2011, Az. 5 K 989/10, BeckRS 2011, 50896, beck-online). Mit Rücksicht auf die Gewährleistung eines tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutzes vor Benachteiligungen in Beschäftigung und Beruf ist an einen derartigen Anspruchsausschluss ein strenger Maßstab anzulegen. Dass sich eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Abschluss der juristischen Ausbildung - wie hier - parallel bei mehreren Dienstherren um die Einstellung in den höheren Dienst bewirbt und zudem im Falle der Erfolglosigkeit der Bewerbungen im Hinblick auf eine jeweils unterlassene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch mehrere Entschädigungsklagen gegen verschiedene öffentliche Arbeitgeber erhebt, reicht für sich allein insoweit nicht aus (BVerwG, U. v. 3.3.2011, Az. 5 C 16/10).

B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG zu, da dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Der Beklagte hat die Klägerin nicht im Sinne von §§ 7 i.V.m. 1 AGG wegen ihrer Behinderung benachteiligt.

Die Klägerin ist im Sinne von § 1 AGG behindert. Der Begriff der Behinderung im Sinne von § 1 AGG entspricht den gesetzlichen Definitionen in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) und § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Ausgehend hiervon liegt bei der Klägerin eine Behinderung im Sinne des § 1 AGG vor, weil sie mit einem Grad von 50 schwerbehindert ist (§ 2 Abs. 2 SGB IX).

Die Klägerin wurde durch die Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt. Zwar ergibt sich aus § 82 Satz 2 SGB IX die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten als öffentlichem Arbeitgeber, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese vorgesehene Einladung stellt eine gesetzliche Besserstellung dar, die einem Nachteilsausgleich dienen soll (BVerwG, U.v. 3.3.2011, Az. 5 C 16/10, Rn. 19, juris). Einer Einladung bedurfte es bei der Bewerbung der Klägerin jedoch wegen der Ausnahmeregelung des § 82 Satz 3 SGB IX nicht, weil ihr die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich fehlte.

I. Die notwendige fachliche Eignung für die konkrete Stelle i.S.d. § 82 Satz 3 SGB IX richtet sich nach einem Vergleich zwischen dem Anforderungsprofil der Stelle und dem Leistungsprofil der Klägerin als Bewerberin (vgl. BVerwG, U.v. 3.3.2011, Az. 5 C 16/10, Rn. 20, juris). Mit der konkreten Stellenausschreibung wurde eine wirksame Beschränkung des Bewerberfeldes erreicht.

1. Mit der Anforderung „Prädikat“ hat der Beklagte hinreichend transparent eine bestimmte Examensnote vorausgesetzt. In Bayern ist von diesem Prädikat auch der Notenbereich „befriedigend“ umfasst, wie sich beispielsweise aus dem Bericht des Bayerischen Landesjustizprüfungsamtes für das Jahr 2015 (http: …www.j...pdf) ergibt (vgl. dort S. 4). Soweit im Ländervergleich die Bezeichnung „Prädikat“ uneinheitlich verwendet wird, ergibt sich hieraus nichts anderes, nachdem zum einen deutlich ist, dass es um die Einstellung von Landesbeamten nach Bayerischem Beamtenrecht geht, und zum anderen die zusätzlich genannte Mindestanforderung (oberer Bereich der Note befriedigend) ins Leere liefe, würde man als Prädikatsexamen nur ein absolviertes Examen mit einer Prüfungsgesamtnote ab 9,00 Punkten („vollbefriedigend“) ansehen.

2. Aus der Einschränkung, es bedürfe nur „grundsätzlich“ zweier Prädikatsexamina ergibt sich keine andere Würdigung, da jedenfalls die weitergehende Einschränkung eines Gesamtergebnisses in der Zweiten Juristischen Prüfung auf eine Note im „oberen Bereich befriedigend“ greift. Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil eine wirksame Einengung des Bewerberfeldes bewirkt, muss grundsätzlich durch eine Auslegung entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bewerber ermittelt werden (BayVGH, B. v. 15.09.2016, Az. 6 ZB 15.2114 mit Verweis auf BVerwG, B. v. 20.06.2013, Az. 2 VR 1/13). Nachdem die Ausschreibung des Beklagten an Absolventen der Zweiten Juristischen Prüfung gerichtet war, ist nach Auffassung der Kammer nicht von einem erhöhten Erläuterungsbedarf auszugehen: Jedem Absolventen dieser Prüfung ist demnach zumutbar, unter Zugrundelegung der üblichen Auslegungsmethoden zu ermitteln, inwieweit eine Beschränkung erfolgt ist.

Unter einer „befriedigenden“ Prüfungsleistung in der Zweiten Juristischen Prüfung ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 JAPO, § 2 Abs. 2 Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung, zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 4, G v. 19.4.2006 I 866, eine ohne Auf- und Abrundung auf zwei Dezimalstellen ermittelte Gesamtnote von 6,50 bis 8,99 Punkten zu verstehen. Nach einer Auslegung des Wortlauts kann mit dem „oberen Bereich“ danach nur ein Punktebereich zu verstehen sein, der sich in einem Bereich von 7,75 bis 8,99 Punkten befindet.

Aus der Aufzählung der verschiedenen Anforderungen ergibt sich unmittelbar, dass Abweichungen von den geforderten Noten allenfalls hinsichtlich des Prädikats in der Ersten Juristischen Prüfung möglich sein können, weil die Kombination mit einer Mindestanforderung in einem nochmals eingeschränkten Punktebereich ansonsten ins Leere liefe.

Durch die Kombination wurde auch keine Missverständlichkeit bewirkt, weil sich nach Auffassung der Kammer für jeden Absolventen der Zweiten Juristischen Prüfung ergeben muss, dass mit einer Examensnote von 4,50 Punkten die geforderten Anforderungen keinesfalls erreicht werden.

3. Eine Einschränkung des Bewerberkreises ist nicht unzulässig, der Beklagte durfte eine bestimmte Examensnote voraussetzen. Ein Anforderungsprofil muss jedenfalls diskriminierungsfrei und der zu besetzenden Stelle angemessen sein und eine an dem Prinzip der Bestenauslese entsprechende Auswahl- und Besetzungsentscheidung gewährleisten; bei einem rechtmäßigen Anforderungsprofil werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber an den aufgestellten Kriterien gemessen, um dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gerecht zu werden (vgl. BVerwG, U. v. 3.3.2011, Az. 5 C 16/10, Rn. 21, juris).

a. Die Vorgabe einer Mindestnote in den Staatsexamina ist gemessen am Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG zulässig, weil die Prüfungsnote als ausschließlich sachliches Kriterium geeignet ist, die fachliche Eignung zu beurteilen. Insbesondere beim Fehlen vorheriger praktisch erbrachter fachlicher Leistungen bietet diese Note eine diskriminierungsfreie fachliche Eignungsvoraussetzung. Auch wenn mit dem Bestehen der Zweiten Juristischen Prüfung als Abschluss- und Qualifikationsprüfung (§ 57 Abs. 1 JAPO) die Befähigung zum Richteramt erworben wird (§ 5 Abs. 1 DRiG), kann der Dienstherr ein Anforderungsprofil festlegen, welches nicht alle Volljuristen, sondern nur solche ab einer bestimmten Examensnote erfasst (vgl. BVerwG, U. v. 3.3.2011, Az. 5 C 16/10, Rn. 21, juris, das erkennbar von der Möglichkeit der Festlegung von Mindestpunktzahlen oder erforderlichen Examensnoten ausgeht). Die Vorgabe eines Prädikatsexamens wird auch in der Rechtsprechung zum Arbeitsrecht für zulässig erachtet (vgl. Hessisches LAG, U. v. 29.04.2015, Az. 12 Sa 929/13, Rn. 29, juris; LAG Köln, U. v. 23.01.2013, Az. 3 Sa 686/12, Rn. 45, juris; wohl auch BAG, U. v. 13.10.2011, Az. 8 AZR 608/10, Rn. 28, juris; U. v. 21.07.2009, Az. 9 AZR 431/08, Rn. 26, juris; LAG Niedersachsen, U. v. 3.04.2014, Az. 5 Sa 1272/13, Rn. 33 f., juris).

b. Bei der Beurteilung der fachlichen Leistung ist eine Berücksichtigung weiterer Faktoren, insbesondere von positiven Arbeits- und Stationszeugnissen, nicht geboten. Nach Auffassung der Kammer spricht demgegenüber sogar vieles für eine Unvereinbarkeit einer solchen Berücksichtigung mit dem Wettbewerbscharakter der Juristischen Prüfungen (vgl. Art. 94 Abs. 2 Satz 1 BV, §§ 16 Abs. 1 Satz 2, 57 Abs. 2 JAPO). Gerade unter Berücksichtigung erheblicher Notenschwankungen im Bereich der Bewertung praktischer Stationsleistungen im juristischen Vorbereitungsdienst ist auch keine Vergleichbarkeit der erbrachten fachlichen Leistungen gegeben, da dieser Beurteilung bereits regelmäßig kein Leistungswettbewerb zugrunde liegt.

II. Die Klägerin erfüllt die vom Beklagten aufgestellten Voraussetzungen offensichtlich nicht, weil ihr Examensergebnis offensichtlich und weit die im Anforderungsprofil genannte Grenze unterschritt.

Die Klägerin verfehlte die erforderliche fachliche Mindestanforderung, hier jedenfalls das Ergebnis in der Zweiten Juristischen Prüfung (im oberen Bereich befriedigend) offensichtlich, nachdem ihr Ergebnis von 4,50 Punkten den oberen Bereich der Note „befriedigend“ um mehr als 3 Punkte unterschreitet.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promendade 24-28, 91522 Ansbach, oder Postanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 13.467,54 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder Postanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/09/2015 00:00

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 7.032,93 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.12.2013 zu bezahlen.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahre
published on 20/06/2013 00:00

Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Die
published on 13/10/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. September 2010 - 4 Sa 18/10 - aufgehoben.
published on 10/05/2011 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).2 Für den im Jahr 1964 geb
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

14.00 - 18.00sehr gut
11.50 - 13.99gut
9.00 - 11.49vollbefriedigend
6.50 - 8.99befriedigend
4.00 - 6.49ausreichend
1.50 - 3.99mangelhaft
0 - 1.49ungenügend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.