Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. März 2016 - AN 1 K 15.00882
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 1 K 15.00882
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
1. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 1335
Hauptpunkte: Verfristung der Beihilfebeantragung, keine Beihilfefähigkeit für osteopathische Behandlung über Pauschalbeträge hinaus
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
gegen
...
vertreten durch: Landesamt für Finanzen, Dienststelle A., Rechtsabteilung, K-str. ..., A.
- Beklagter -
wegen Beihilfe (BayBhV)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... den Richter ... und durch den ehrenamtlichen Richter ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. März 2016 am 1. März 2016 folgendes
Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen eine teilweise Versagung der Gewährung von Beihilfe für eine osteopathische Behandlung und wegen Verfristung der Beihilfebeantragung hinsichtlich einer weiteren Rechnung.
Der am ... 1951 geborene Kläger war bis zum
Auf Antrag vom
„1501 Aus Anlass einer Krankheit sind die ärztlich in Schriftform verordneten Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 3 - bis 30.09.2014 Anlage 2 - zu § 19 Abs. 1 BayBhV). Die geltend gemachten Aufwendungen konnten deshalb nur im Rahmen dieser Höchstgrenzen berücksichtigt werden.“
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom
Infolge einer früheren Bandscheibenoperation hätten sich mit zunehmendem Alter bei ihm die sogenannten Facettenwirbel immer wieder verhakt. Nach dem erstmaligen Auftreten sei er bei Dr. ... gewesen, der die damalige Operation durchgeführt habe. Dieses habe 85,- EUR gekostet (zzgl. 646,- EUR für Krankengymnastik je Heilbehandlung). Bei danach auftretenden Schmerzsymptomen hätten diese in der Regel durch ein bis zwei osteopathische Behandlungen beseitigt werden können.
Hinsichtlich der Rechnung vom
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle A. -
Hinsichtlich der Versäumung der Antragsfrist bezüglich der Rechnung vom
Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom
Es sei mehr als verwunderlich, wenn von fachfremden Personen unterschiedliche Behandlungen als vergleichbar und damit gleichwertig eingestuft würden. Die osteopathische Behandlung habe eine volle Stunde gedauert und zum Erfolg geführt. Bei gleichen Beschwerden in der Vergangenheit hätten die vorgeschriebenen Massagen (oft 5 oder mehr) nicht zu diesem Erfolg geführt und auch noch höhere Kosten verursacht. Osteopathie stelle eine anerkannte Behandlungsmethode dar und werde von den meisten privaten Krankenkassen voll anerkannt. Es sei auch letztlich unerheblich, ob diese Behandlung von einem Arzt mit osteopathischer Zusatzausbildung oder einem Osteopathen ausgeführt werde.
Nach dem Tode seiner Mutter habe er über mehrere Monate mit Bank und Krankenkasse Auseinandersetzungen geführt. Erst nach einer Reihe von Telefonaten und Einschreiben habe sich die Angelegenheit am
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Rechnung vom
Zur Vergleichbarkeit der osteopathischen Behandlung mit der manuellen Therapie werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth
Zuletzt beantragte der Kläger,
unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte, hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der ablehnende Bescheid vom
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen für die mit Rechnung vom
Nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der geltend gemachten Aufwendungen für die erfolgte Behandlung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.9.2010, Az. 14 ZB 09.207; BVerwG, Urteil vom 20.3.2008, Az. 2 C 19/06, NVwZ-RR 2008, 713;
Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, dass über einen wesentlichen Teil des Jahres die Antragsgrenze von 200,- EUR aus § 48 Abs. 2 Satz 2 BayBhV nicht erreicht war, weil die Grenze von 15,- EUR aus § 48 Abs. 2 Satz 3 BayBhV nach 10 Monaten überschritten war und der Kläger somit die Möglichkeit gehabt hätte, auch vor Erreichen der Grenze von 200,- EUR die Beihilfe zu beantragen.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 VwVfG liegen nicht vor. Selbst bei Unterstellung einer unverschuldeten Verhinderung durch die für den Kläger nachvollziehbar dargelegten persönlichen Ereignisse hätte noch innerhalb der Jahresfrist, die mehr als zwei Monate nach dem Tod der Mutter endete, die Möglichkeit der Nachholung bestanden. Jedenfalls war zum Zeitpunkt der sinngemäßen Beantragung der Wiedereinsetzung am 6. April 2015 die 14-Tagesfrist des Art. 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG abgelaufen, weil dem Kläger alle notwendigen Tatsachen bekannt waren. Den Ablauf der Jahresfrist konnte der Kläger bei Antragstellung am 15. Januar 2015 am Rechnungsdatum erkennen, die Kenntnis von der Jahresfrist ergibt sich positiv aus dem Vortrag des Klägers über die Fristen und die Antragsgrenze von 200,- EUR.
2. Darüber hinaus hat der Kläger keinen weitergehenden Anspruch auf Beihilfeleistungen für die mit Rechnungsdatum vom
Ein weitergehender Beihilfeanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus Art. 96 BayBG i. V. m. §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 BayBhV. Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG erhalten Beamte Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge. Nach § 7 Abs. 1 der gemäß Art. 96 Abs. 5 BayBG hierzu erlassenen Bayerischen Beihilfeverordnung sind Aufwendungen „nach den folgenden Vorschriften“ beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sowie der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. § 19 Abs. 1 BayBhV regelt als eine diesen Grundsatz konkretisierende Norm die Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Heilbehandlungen. Danach sind die aus Anlass einer Krankheit ärztlich in Schriftform verordneten Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe nach Maßgabe der Anlage 2 beihilfefähig. Dabei muss die Behandlung von einem nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BayBhV qualifizierten Behandler - hierzu zählen unter anderem Physiotherapeuten - durchgeführt werden. In den gem. § 49 Abs. 1 BayBhV erlassenen Durchführungsbestimmungen ist unter VV Nr. 2 zu § 19 Abs. 1 BayBhV geregelt, dass beihilfefähig nur Aufwendungen für die in Anlage 2 genannten Heilbehandlungen sind. Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilbehandlungen, die weder in Anlage 2 aufgeführt noch den dort aufgeführten Leistungen vergleichbar sind, entscheidet die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
Die beihilfefähige Anerkennungshöhe geltend gemachter Aufwendungen unterliegt Einschränkungen in Hinblick auf deren Angemessenheit, die durch den Katalog der beihilfefähigen Höchstbeträge in Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 BayBhV (nunmehr Anlage 3) konkretisiert wird.
Mangels ausdrücklicher Erwähnung osteopathischer Techniken im Katalog der Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 BayBhV ist bei der beihilferechtlichen Einordnung eine Leistungsziffer zu ermitteln, die der in Rede stehenden Heilbehandlung am ehesten entspricht, weil ansonsten bei - wie hier - Fehlen einer einschlägigen Gebührenordnung die Gewährung von Beihilfeleistungen in das Belieben des Behandlers gestellt würde (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 23.2.2015, B 5 K 14.1, Rdnr. 26, juris). Der Beklagte legt hier Nr. 12 der Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 BayBhV (nunmehr Nr. 11 der Anlage 3) zugrunde, weil eine Vergleichbarkeit der osteopathischen Behandlung und der manuellen Therapie besteht und die Behandlung in der Praxis für Krankengymnastik und Massage erfolgt ist. In Ermangelung einer klaren, weltweit akzeptierten Definition für den Begriff der Osteopathie hält das Gericht diese Einordnung für sachgerecht (vgl. mit ausführlicher Würdigung des Charakters osteopathischer Behandlungen VG Bayreuth, a. a. O., Rdnr. 26, juris).
Die vom Kläger angeführte nicht mögliche Kostendeckung durch einen so geringen Pauschalansatz führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis, weil der Verordnungsgeber sogar eine Mindestbehandlungsdauer von 30 Minuten als notwendiges Element für die Erstattungsfähigkeit vorgegeben und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass für derartige Behandlungen keine vollständige Kostendeckung erfolgen könne. Anders als vom Kläger angenommen kann auch die Entscheidung der privaten Krankenversicherung über die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen keinen Anspruch begründen. Beihilfe wird nur aufgrund der einschlägigen Vorschriften gewährt, während die private Krankenversicherung aufgrund eigener Versicherungsbedingungen, die zugunsten der Beamten von den Beihilfevorschriften abweichen können, Kosten übernimmt.
Die Ablehnung der weitergehenden Beihilfeleistung über die Pauschalgrenze hinaus verletzt auch nicht die Fürsorgepflicht (§ 45 Beamtenstatusgesetz). Die Beihilferegelungen sind selbst eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht, so dass Ansprüche aus dieser Pflicht des Dienstherrn nur abgeleitet werden können, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG, Urteil vom 10.6.1999 NVwZ-RR 2000, 99 m. w. N.). Dieser Wesenskern kann allenfalls durch unzumutbare Belastungen des Beamten berührt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2013, 5 C 32/12, Rdnr. 25, juris; VG Ansbach, Urt. v. 16.06.2010, AN 15 K 10.00165; VG Bayreuth, Urt. v. 23.02.2015, B 5 K 14.1, Rdnr. 28, juris). Eine derartige unzumutbare Belastung für den Kläger durch die verbleibenden ungedeckten Aufwendungen in Höhe von 28,75 EUR liegt jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
4. Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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Ludwigstraße 23, 80539 München; |
Postfachanschrift: |
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
in Ansbach: |
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach |
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 42,15 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
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Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.