Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. März 2015 - AN 1 K 13.01315

published on 10/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. März 2015 - AN 1 K 13.01315
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Berufung wird zugelassen

Tatbestand

Der am ... 1948 geborene Kläger stand als Beamter (zuletzt als Verwaltungsbetriebsobersekretär - BesGr. A 7 - an der Landesfinanzschule Bayern in Ansbach) im Dienste des Beklagten.

Ab dem 23. Februar 2006 war der Kläger infolge von Polyneuropathie (Funktionsstörung durch Fußfehlform beidseits) und Zuckerkrankheit mit einem Grad von 50 behindert (vgl. Abhilfebescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Region Mittelfranken - Versorgungsamt vom 13.7.2006).

Mit Schreiben vom 25. September 2007 beantragte der Kläger für die Zeit ab 1. November 2007 bis zum Beginn seines Ruhestands Altersteilzeit nach dem Blockmodell mit beabsichtigtem Antragsruhestand ab vollendetem 60. Lebensjahr bei Schwerbehinderung zum 1. November 2011.

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 entsprach die damalige Oberfinanzdirektion Nürnberg diesem Antrag.

Am 1. November 2007 begann die Ansparphase der Altersteilzeit des Klägers.

Ab dem 2. Juli 2009 war der Kläger dauerhaft dienstunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 30. September 2009 beantragte der Kläger seine Versetzung in den Ruhestand zum 1. November 2011.

Seit dem 23. Oktober 2009 ist der Kläger mit einem Grad von 100 behindert (Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Region Mittelfranken - Versorgungsamt vom 5. 1. 2010).

Ab dem 1. November 2009 befand sich der Kläger in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell.

Mit Urkunde des Bayerischen Staatsministers der Finanzen vom 18. August 2011 versetzte der Beklagte den Kläger mit Ablauf des Monats Oktober 2011 gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG (Schwerbehinderung i. S. d. § 2 Abs. 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) und Vollendung mindestens des 60. Lebensjahres) in den Ruhestand.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 30. Dezember 2011 beantragte der Kläger die Abgeltung des krankheitsbedingt bis zur Pensionierung nicht genommenen Erholungsurlaubs von 22 Arbeitstagen sowie eines Zeitguthabens von 36 Stunden und 42 Minuten für die Überstunden, welche er nicht mehr in Natur „abfeiern“ habe können.

Zur Begründung wurde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 2010 (5 K 175.09) und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Dezember 2011 (12 K 3555/10) verwiesen, wonach einem erkrankten und anschließend pensionierten Beamten in unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG die finanzielle Abgeltung des nicht verjährten europarechtlichen Mindestjahresurlaubs von vier Wochen in anteiliger Höhe seines Gehalts zustehe, soweit er im jeweiligen Jahr nicht bereits Urlaub gehabt habe.

Mit Bescheid des Bayerischen Landesamts für Steuern - Dienststelle München - vom 24. Februar 2012 lehnte der Beklagte den Abgeltungsantrag des Klägers ab.

Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Es fehle sowohl im BayBG als auch in der UrlV an einer gesetzlichen Regelung, die einen Anspruch auf Abgeltung vergleichbar § 7 Abs. 4 BUrlG normiere.

Eine Rechtsgrundlage könne auch nicht aus EG-Recht abgeleitet werden. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 EG habe keinen Regelungsgehalt dergestalt, dass daraus ein unmittelbar geltender Anspruch auf Abgeltung abgeleitet werden könne. Es werde hier keine grundsätzliche Abgeltungspflicht geregelt, sondern vielmehr die als Ausnahme gekennzeichnete Möglichkeit einer Abgeltung des bezahlten Mindestjahresurlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zulässig erklärt. Auch der EuGH habe Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG keinen anderen Regelungsgehalt beigemessen. Die Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009, wonach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen sei, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehe, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt werde, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums krankgeschrieben gewesen sei und deshalb seinen Anspruch auf Urlaub nicht habe ausüben können, sei im Gesamtzusammenhang zu sehen. Eine solche Auslegung könne nur von Bedeutung sein, wenn es überhaupt einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten gebe, aufgrund derer eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen dem Grunde nach vorgesehen sei. Solche gebe es aber im Beamtenrecht nicht. Der EuGH habe an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG die Einführung solcher einzelstaatliche Regelungen oder Gepflogenheiten gebiete. Unabhängig von der Frage einer unmittelbaren Anwendbarkeit und des Regelungsgehalts des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG scheide ein Anspruch auf Abgeltung des Jahresurlaubs bereits mangels abzugeltender finanzieller Nachteile aus. Das gelte gleichermaßen sowohl während der Phase der Dienstunfähigkeit als auch während des Ruhestands. Der Beamte werde während des gesamten Zeitraums und losgelöst von der Frage der Dienstfähigkeit alimentiert. Dies sei ein grundsätzlicher struktureller Unterschied des Beamtenverhältnisses im Vergleich zu dem 7 Abs. 4 BUrlG unterfallenden Arbeitnehmerverhältnis, in dem die Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen ununterbrochener Dienstunfähigkeit ende. Dadurch könne hier die Zahlung des Arbeitsentgelts im Umfang des dem bezahlten Mindestjahresurlaubs gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG entsprechenden Zeitraums, in dem keine Entgeltfortzahlung mehr erfolge, geboten sein. Dies gelte aber gerade nicht für das Beamtenverhältnis. Dem Beamten entgehe „kein finanzieller Aspekt des Anspruchs auf bezahlten Mindesturlaub, wie es der EuGH in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2009 formuliert habe. Er sei während der Zeit der Dienstunfähigkeit voll alimentiert und werde dies auch nach Versetzung in den Ruhestand. Diese Fallkonstellation sei damit nicht von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG erfasst. Ein Abgeltungsanspruch scheide demnach aus.

Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. März 2012 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamts für Steuern - Dienststelle München - vom 17. Juli 2013, den Klägerbevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 22. Juni 2013, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Zur Begründung wurde zusammengefasst folgendes dargelegt:

Abgeltung des Zeitguthabens:

Sowohl im BayBG als auch in der Verordnung über die Arbeitszeit für den öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) fehle es an einer gesetzlichen Regelung, die einen Anspruch auf Abgeltung normiere.

Die Vergütung des im Rahmen von § 7 AzV angesparten Arbeitszeitguthabens analog Art. 61 BayBesG sei nicht möglich, da keine „Mehrarbeit“ i. S. d. Art. 87 BayBG vorliege. Ein Ausgleich des Arbeitszeitguthabens sei vielmehr nur über den Freizeitausgleich gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 AzV möglich gewesen. Die aufgelaufenen Arbeitszeitguthaben seien an anderen Tagen innerhalb des Abrechnungszeitraums auszugleichen gewesen (Abschnitt 10, Tz 1.4.1 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht - VV-BeamtR vom 13.7.2009).

Eine Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung komme ebenfalls nicht in Betracht, da hier lediglich die Abgeltung von Urlaubsansprüchen, nicht aber die Abgeltung von bestehenden Zeitguthaben geregelt sei. Das BayBesG enthalte keine planwidrige Regelungslücke, sondern bewusst keine Regelung über die Abgeltung von Arbeitszeitguthaben.

Die beantragte Abgeltung des Zeitguthabens in Höhe von 36 Stunden und 20 Minuten komme daher weiterhin nicht in Betracht.

Urlaubsabgeltung

Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG stehe dem Beamten ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von jährlich vier Wochen zu. Bei einem an fünf Wochentagen beschäftigten Beamten entspreche dies einer Anzahl von 20 Tagen pro Jahr. Ein darüber hinausgehender Anspruch aus Unionsrecht auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen, z. B. des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestehe dagegen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1. 2013, 2 C 10/12, Rn. 9).

Soweit bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses die vorherige Einbringung von Erholungsurlaub aufgrund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich gewesen sei, sei der Urlaub der einzelnen Urlaubsjahre abzugelten. Der Abgeltungsanspruch sei für jedes Jahr danach zu bemessen, wie weit der durch tatsächlich in Anspruch genommenen Urlaub erhaltene Freistellungszeitraum hinter dem EU-rechtlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen zurückbleibe. Bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses werde jedes Urlaubsjahr seit dem Vorliegen der unmittelbar bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses andauernden Dienstunfähigkeit unabhängig von individuell bestehenden Urlaubsansprüchen unter dem Blickwinkel betrachtet, ob in dem jeweiligen Jahr ein Freistellungszeitraum von vier Wochen Mindesturlaub erreicht worden sei. D. h. der Abgeltungsanspruch bestehe nur, wenn und soweit der Beamte in dem jeweiligen Urlaubsjahr nicht mindestens vier Wochen Freistellungszeit durch Urlaub gehabt habe. Soweit dies nicht der Fall sei, sei die Zahl an Urlaubstagen abzugelten, die nötig gewesen wäre, um den Mindesturlaubszeitraum zu erreichen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob der Urlaub in Anwendung von Urlaubsansprüchen aus Vorjahren oder dem aktuellen Urlaubsjahr genommen worden sei (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 23). Da sich der gemeinschaftsrechtlich garantierte Mindesturlaub von vier Wochen auf das Urlaubsjahr beziehe, sei bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses während des Jahres für die Berechnung des Abgeltungsumfangs lediglich ein entsprechender Anteil zugrunde zu legen.

Dem Kläger hätten für das Jahr 2009 insgesamt 30 Urlaubstage zugestanden. Davon seien 25 Tage auf den anteiligen Erholungsurlaub bis zum Beginn der Freistellungsphase am 1. November 2009 sowie fünf Tage Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX entfallen. Für die Berechnung eines etwaigen Urlaubsabgeltungsanspruchs sei jedoch nur der unionsrechtliche Mindesturlaub von 20 Tagen berücksichtigungsfähig. Dieser sei für die beiden Monate in denen sich der Kläger in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befunden habe, um jeweils ein Zwölftel zu kürzen. Damit verbleibe ein Unionsanspruch von aufgerundet 17 Tagen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 4 UrlV). Auf diesen Anspruch seien die im Kalenderjahr 2009 tatsächlich eingebrachten Urlaubstage anzurechnen. Der Kläger habe im Kalenderjahr 2009 an insgesamt acht Tagen Erholungsurlaub eingebracht, so dass grundsätzlich ein Anspruch von neun Tagen verbleibe.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013, 2 C 10/12, seien Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren jedoch nur insoweit abzugelten, als sie nicht verfallen seien. Ein solcher Verfall trete dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt und dieser abgelaufen sei. Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten habe der EuGH gebilligt (Urteil vom 22.11.2011, RS.-C-214/10). Das bedeute, dass Urlaubsjahre, die bei Beendigung des Beamtenverhältnisses seit mehr als 15 Monaten abgelaufen seien, bei der Urlaubsabgeltung keine Berücksichtigung fänden. Das Beamtenverhältnis werde bei der Altersteilzeit im Blockmodell nicht bereits durch den Beginn der Freistellungsphase, sondern erst mit der Versetzung in den Ruhestand beendet. Insofern könne das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Oktober 2012, 9 AZR 234/11, entsprechend herangezogen werden, in dem festgestellt worden sei, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zum vereinbarten Endtermin und nicht bereits mit dem Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase ende. Auch bei Beamten wandle sich das Beamtenverhältnis erst mit dem Eintritt in den Ruhestand am Ende der Freistellungsphase in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis um. Statusrechtlich stelle die Altersteilzeit eine Form der Teilzeitbeschäftigung dar (Baßlsperger in

Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBeamtR, Art. 91 Rn. 25). Während der Freistellungsphase handle sich somit noch um ein (aktives) Beamtenverhältnis. Als Beginn des Ruhestandes gelte dabei grundsätzlich der Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze, vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 3 BayBG.

Im vorliegenden Fall sei das Beamtenverhältnis somit erst beendet worden, als der Kläger mit Ablauf des Monats Oktober 2011 in den Ruhestand versetzt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2009 jedoch bereits verfallen gewesen, da seit dem Jahr 2009 schon mehr als 15 Monate vergangen gewesen seien. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs sei die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen.

Hierauf erhob der Kläger mit einem am 19. Juli 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 24. Februar 2012 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2013 dem Kläger das Zeitguthaben von 36 Stunden und 42 Minuten sowie den Resturlaub von 22 Arbeitstagen in Entgelt abzugelten.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Zeitguthaben:

In der Behörde des Klägers habe es die Regelung gegeben, dass das Zeitguthaben stets zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres auf 40 Stunden zurückzufahren gewesen sei. Folglich verfielen nur die Stunden jenseits des 40-Stunden Kontingents.

In der Rechtsprechung des EuGH sei seit langem geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG seien.

Nach der Entscheidung des EuGH vom 11. April 2013 (C 335/11 und C 337/11) schließe der Begriff der Behinderung einen Zustand ein, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht werde, wenn diese Krankheit eine Einschränkung mit sich bringe, die insbesondere auf physische, geistige oder seelische Beeinträchtigungen zurückzuführen sei, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern hindern könnten, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer sei.

Der Kläger sei seinerzeit erkrankt gewesen und genau diese Erkrankung habe zu einem Schwerbehindertengrad von mittlerweile 100% geführt. Die Krankheit dauere immer noch an, so dass eine Krankheit von langer Dauer vorliege. Somit liege ein klarer Verstoß gegen die EU-Richtlinie 2000/78 vor, wonach behinderte Arbeitnehmer gegen jegliche Diskriminierung im Verhältnis zu einem nichtbehinderten Arbeitnehmer geschützt werden müssten. Ein nichtbehinderter Arbeitnehmer hätte das Zeitguthaben einfach nehmen können, dies sei dem Kläger aufgrund seiner eingetretenen Behinderung verwehrt gewesen. Somit sei die Entscheidung des Bayerischen Landesamts für Steuern klar diskriminierend.

Urlaubsabgeltung:

Gleiches gelte für die Urlaubsabgeltung.

Nunmehr vermische der Beklagte mehrere Urteile miteinander, ohne deren Hintergründe zu hinterfragen und zu beleuchten. So führe er aus, dass der EuGH einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten gebilligt habe. Dies sei klar, hier gehe es um den Erholungsurlaub für Arbeitnehmer, der nach § 7 Abs. 3 BUrlG zum 31. März 2013 verfalle. Die Problematik sei jedoch, dass eine entsprechende Regelung gemäß dem Bundesurlaubsgesetz für Beamte nicht existiere. Sofern eine solche Regelung allerdings nicht existiere, trete auch kein Verfall ein. Wenn aber kein Verfall eintrete, unterliege der Urlaubsabgeltungsanspruch der normalen dreijährigen Verjährung und verjähre demnach erst drei Jahre nach Kenntnis und Fälligkeit des Anspruchs.

Auch hier sei allerdings die Argumentation des Beklagten diskriminierend und ein Verstoß gegen die EU-Richtlinie 2000/78. Es liege eine Behinderung des Klägers vor. Wäre die Behinderung nicht eingetreten, hätte er den Urlaub nehmen können. Eine analoge Anwendung der Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes verbiete sich. Folglich sei der gesamte Urlaub abzugelten und zwar der gesamte Urlaub, nicht der unionsrechtliche Urlaub. Schließlich liege im vorliegenden Fall eine Behinderung vor. Dementsprechend komme es nicht auf den unionsrechtlichen Urlaubsanspruch an, sondern die Diskriminierung erfasse den gesamten Anspruch des Klägers. Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB, die mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden sei, § 199 Abs. 1 BGB.

Er unterliege keinem Antragserfordernis noch einer Verfallsklausel.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern - Dienststelle München - vom 29. August 2013,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Eine Abgeltung des angesparten Zeitguthabens sei vorliegend nicht möglich, da es eine an einer diesbezüglichen Anspruchsgrundlage fehle.

Aufgrund der gleitenden Arbeitszeit i. S. d. § 7 AZV sei ein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto über den sogenannten Freizeitausgleich auszugleichen. Eine Vergütung von angespartem Arbeitszeitguthaben sei grundsätzlich nicht möglich. Lediglich Art. 61 BayBesG i. V. m. Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG treffe eine Regelung über Vergütungen von „Mehrarbeit“. Unter den Begriff der „Mehrarbeit“ fielen aber nicht die Arbeitsstunden, die zur Erfüllung der dem Beamten übertragenen fortlaufenden Verwaltungsaufgaben gehörten; diese seien gemäß Art. 61 Abs. 2 Satz BayBesG ausdrücklich nicht zu vergüten. Die ausnahmsweise Vergütung von „Mehrarbeit“ in diesem Sinne rechtfertige sich aus der besonderen Anordnung derselben und dem Umstand, dass diese gerade nicht auf dem Arbeitszeitkonto verbucht werde.

Art. 61 Abs. 2 Satz 3 BayBesG verdeutliche überdies, dass es sich bei der fehlenden gesetzlichen Normierung der Abgeltung von Arbeitszeitguthaben nicht um eine planwidrige Regelungslücke handle, sondern bewusst keine Regelung getroffen worden sei, da eine Abgeltung ebenso wie eine Vergütung nicht gewollt seien. Auch eine Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. November 2003, komme nicht in Betracht, da hier lediglich die Abgeltung von Urlaubsansprüchen und nicht von Zeitguthaben geregelt sei.

Dass der Kläger, wie vorgetragen, schwerbehindert sei, sei dabei irrelevant; es liege keine Diskriminierung vor. Der Kläger werde vorliegend behandelt wie jeder andere vergleichbare Beamte, da die Abgeltung bzw. Vergütung von Zeitguthaben für alle Beamten gleichermaßen nicht möglich sei. Die aufgelaufenen Arbeitszeitguthaben hätten vom Kläger an anderen Tagen innerhalb der Ansparphase ausgeglichen werden müssen und können.

Zudem sei die Schwerbehinderung des Klägers nicht ursächlich für den fehlenden Ausgleich des Arbeitszeitguthabens gewesen. Der Kläger sei nämlich schon vor seiner Krankheit zu

50% schwerbehindert gewesen und habe in dieser Zeit dennoch sein Arbeitszeitguthaben regelmäßig ausgleichen können. Ursächlich sei vorliegend alleine, dass der Kläger aufgrund seiner Krankheit keine Gelegenheit mehr gehabt habe, einen Freizeitausgleich zu nehmen. Diese Krankheit möge zwar die Schwerbehinderung verschlimmert haben, stelle aber nicht die Schwerbehinderung an sich dar. Daran ändere auch das zitierte Urteil des EuGH (C 335/11 und C 337/11) nichts. Dort werde zwar eine Behinderung definiert, daraus folge allerdings nicht, dass jede Krankheit von langer Dauer eine Behinderung darstelle. Dies hätte dann nämlich zur Folge, dass nahezu jede längere Krankheit unter dem Begriff der Behinderung subsumiert werden könnte und somit auch jeder Fall der Urlaubsabgeltung ein Fall der Diskriminierung von Behinderten wäre. Darauf sei der EuGH jedoch in seinen Urteilen zur Urlaubsabgeltung

(C 337/10 vom 3.5.2012 und C 214/10 vom 22.11.2011) mit keinem Wort eingegangen. Somit sei der Kläger nicht anders zu behandeln als alle anderen Beamten, die krankheitsbedingt keinen Arbeitszeitausgleich hätten nehmen können.

Hinsichtlich der Urlaubsabgeltung wurden im Wesentlichen die bereits dargestellten Ausführungen im Widerspruchsbescheid wiederholt.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2013 ließ der Kläger zusammengefasst folgendes erwidern:

Es werde bestritten, dass die Krankheit nicht die Schwerbehinderung darstelle. Das Gegenteil sei der Fall. Es handle sich im vorliegenden Fall nicht um eine Grippe oder dergleichen, bei welcher der Beamte für ein bis zwei Wochen ausfalle, sondern die Krankheit stelle im europarechtlichen Sinne die Schwerbehinderung dar.

Ob der Kläger acht Urlaubstage in 2009 eingebracht habe, könne heute von ihm aufgrund Krankheit und fehlender Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden. Er sei aus dem Auslandsurlaub zurückgekommen und sofort während des Urlaubs am nächsten Tag erkrankt und dann nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt. Es werde daher um Darlegung des Urlaubskontos des Klägers gebeten.

Darüber hinaus sei der Kläger der Auffassung, dass der Urlaub zuerst auf die 35 Tage Urlaub anzurechnen sei. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für den Verfall nicht gegeben, da der Anspruch der regulären Verjährung unterliege. Auch die weiteren vom EuGH bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG entwickelten Bedingungen für den Abgeltungsanspruch lägen vor. Der Kläger habe am Ende seines Arbeitsverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt seines Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit den ihm zustehenden Jahresurlaub deshalb nicht genommen, weil er zum Ende des Bezugszeitraums krankgeschrieben und dienstunfähig gewesen und diese Krankheit sogar als Behinderung im europarechtlichen Sinne zu sehen sei.

Ein Verfall des Urlaubsanspruchs komme jedoch nicht in Betracht. Die Argumentation, dass der Kläger noch nicht in den Ruhestand eingetreten sei, sondern sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befunden habe, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Zwar sei das aktive Beamtenverhältnis des Klägers noch nicht beendet gewesen bzw. habe er sich noch nicht im Ruhestand befunden, allerdings könne von ihm in der Freistellungsphase auch nicht mehr die Erbringung einer Arbeitsleistung verlangt werden. Sofern keine Erbringung der Arbeitsleistung verlangt werden könne, erübrige sich auch die Einbringung von Urlaub. Spiegelbildlich dazu unterliege folglich der Anspruch der normalen dreijährigen Verjährung und keinem Verfall. Schließlich könne in der Freistellungsphase auch kein neuer Urlaubsanspruch aufgebaut werden (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 26.9.2012, 1 A 162/12). Bei einer Beendigung des Beamtenverhältnisses wandle sich der Anspruch auf Abgeltung in einen Anspruch um, welcher der regulären Verjährung und damit nicht einer Verfallsregelung unterliege. Folglich sei der Anspruch noch nicht verfallen, sondern unterliege der normalen Verjährung. Durch das eingeleitete Widerspruchsverfahren und das anschließende verwaltungsgerichtliche Verfahren sei die Verjährung des Anspruchs gehemmt. Darüber hinaus sei die Verweigerung der Urlaubsabgeltung diskriminierend.

Sollte die (bestrittene) Rechtsauffassung des Beklagten zutreffend sein, werde auf folgendes hingewiesen:

Der Kläger sei über die sich hieraus ergebenden Folgen der Freistellung/Teilzeit nicht aufgeklärt worden, wozu der Beklagte als Dienstherr aber verpflichtet gewesen wäre. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht führe zu einem Schaden im beantragten Ausmaß.

Mit Schriftsatz des Bayerischen Landesamts für Steuern - Dienststelle München - vom 26. November 2013 entgegnete der Beklagte, der Umstand, dass der Kläger infolge seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein aufgelaufenes Arbeitszeitguthaben mit Freizeit auszugleichen, begründe keinen Abgeltungsanspruch, da dieses Risiko in der Sphäre des Klägers liege (Urteil des VG Neustadt vom 25. September 2013,1 K 835/12).

Die Auffassung des Klägervertreters, der vom Kläger 2009 eingebrachte Urlaub müsse auf 35 statt auf 20 Urlaubstage angerechnet werden, gehe fehl. Der EuGH habe in seinen Entscheidungen (C 337/10 vom 3.5.2012 und C 214/10 vom 22.11.2011) mehrfach darauf hingewiesen, dass die Urlaubsabgeltung - auch für Beamte - nur in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von jährlich vier Wochen möglich sei. Dies seien bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage jährlich. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf weitere Urlaubstage, z. B. des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestehe ausdrücklich nicht (BVerwG vom 31.1.2013, a. a. O.).

Es bestehe auch keine Verjährung des Urlaubsanspruchs selbst. Beim Urlaub handle es sich um einen jahresbezogenen Anspruch, welcher grundsätzlich in dem Jahr zu nehmen sei, in dem er entstehe. Er könne höchstens angespart werden. Der zeitliche Rahmen einer solchen Ansparung sei jedoch von der dreijährigen Verjährungsfrist unabhängig. Überdies wäre eine Verjährungsfrist schon deswegen ohne Bedeutung, da die vom EuGH festgesetzte Verfallsfrist von 15 Monaten deutlich kürzer sei als die dreijährige Verjährungsfrist. Das in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Hessischen VGH vom 26. September 2012 könne im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Es handle sich um einen anderen Sachverhalt, bei dem es nicht um Fragen des Verfalls des Urlaubsanspruchs während der Freistellungsphase gehe.

Überdies sei dem EuGH-Urteil die Aussage zu entnehmen, dass ein bestehender Urlaubsanspruch auch innerhalb der Freistellungsphase verfalle. Der Sinn und Zweck des Urlaubs könne nicht erreicht werden, wenn keine Dienstpflicht mehr bestehe. Insoweit sei eine Freistellungsphase mit einer langjährigen Krankheit vergleichbar. Für diesen Fall habe der EuGH jedoch ausdrücklich entschieden, dass trotz einer langjährigen Krankheit der Urlaubsanspruch verfalle. Die Frist von 15 Monaten gelte dem EuGH zufolge gerade starr und unabhängig von derartigen Hinderungsgründen, Urlaub rechtzeitig einbringen zu können.

Schließlich sei auch der angesprochenen Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Dienstherrn entgegenzutreten. Der Kläger habe nicht auf die sich aus der Freistellungsphase der Altersteilzeit ergebenden Folgen hingewiesen werden können, da die Urteile des EuGH zu Urlaubsabgeltung erst nach Beginn der Freistellungsphase des Klägers ergangen seien.

Der Dienstherr habe damit keine verpflichtende Aufklärung unterlassen und sich somit nicht schadensersatzpflichtig gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Personalakte des Bayerischen Landesamts für Steuern und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid des Bayerischen Landesamts für Steuern - Dienststelle München - vom 24. Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 17. Juli 2013 ist nicht rechtwidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf finanzielle Abgeltung der im Jahre 2009 krankheitsbedingt nicht ausgeglichenen Überstunden sowie des im Jahre 2009 aus Krankheitsgründen nicht genommenen Erholungsurlaubs (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1) Finanzielle Abgeltung des Zeitguthabens:

Für eine finanzielle Abgeltung des vom Kläger im Jahre 2009 angesparten Zeitguthabens fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.

Eine vergütungspflichtige dienstlich angeordnete Mehrarbeit nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 BayBesG i. V. m. Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG liegt im Falle des Klägers unzweifelhaft nicht vor.

Somit ist ein Ausgleich des Arbeitszeitguthabens nur über den Freizeitausgleich gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 AzV möglich, d. h. die aufgelaufenen Arbeitszeitguthaben sind an anderen Tagen innerhalb des Abrechnungszeitraums auszugleichen. Darüber hinaus kommt auch die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 EG vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung nicht in Betracht, da dort lediglich die Abgeltung von Urlaubsansprüchen, nicht aber der finanzielle Ausgleich bestehender Zeitguthaben geregelt ist.

Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des Freizeitausgleichs nach erarbeiteten Überstunden. Denn der Freizeitausgleich dient im Gegensatz zum Erholungsurlaub gerade nicht der Erholung des Beamten, sondern allein der Einhaltung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Mehrarbeit - wie hier in Form von Überstunden - stellt rechtlich eine vorweg erbrachte Arbeitsleistung dar, die durch die nachfolgende Minderarbeit in die regelmäßige Arbeitszeit einzuordnen ist. Daraus folgt, dass die durch Minderarbeit gewonnene Freizeit des Beamten rechtlich keine andere Qualität haben kann als seine sonstige arbeitsfreie Zeit. Bei Erkrankungen während der gewährten Minderarbeit ist der Anspruch auf Überstundenausgleich daher verbraucht, ähnlich wie z. B. eine Erkrankung während eines arbeitsfreien Wochenendes auch zulasten des Beamten geht (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27.5.2014, 1 A 433/13 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 23.1.1991, 2 B 120/90).

Insofern liegt auch keine Diskriminierung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung vor, da mangels Vorliegens einer entsprechenden Rechtsgrundlage eine finanzielle Vergütung von Zeitguthaben für alle Beamten - außer im Falle der hier nicht gegebenen dienstlich angeordneten oder genehmigten Mehrarbeit nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 BayBesG i. V. m. Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG - gleichermaßen nicht möglich ist.

2) Finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Erholungsurlaubs:

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des im Jahre 2009 aus Krankheitsgründen nicht genommenen Erholungsurlaubs.

Dem Kläger steht aus nationalem Recht kein Urlaubsabgeltungsanspruch zu. Es gibt für Beamte keine normativen Regelungen, die einen solchen Anspruch begründen. Dies gilt auch für den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ebenso wie der gesetzliche Mindesturlaub aus §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist, wenn der Zusatzurlaub nicht gewährt werden kann, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war (Urteil vom 23.3.2010, 9 AZR 128/09), kann nicht auf Beamte übertragen werden. Das vom Bundesarbeitsgericht herangezogene Bundesurlaubsgesetz, das in § 7 Abs. 4 eine Urlaubsabgeltung vorsieht, ist auf Beamte nicht anwendbar, da deren Ansprüche auf Beurlaubung und Besoldung sich nach den jeweiligen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen richten, die einen Urlaubsabgeltungsanspruch gerade nicht vorsahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, 2 C 10/12, seit dem 1.8.2014 enthält § 10 Abs. 3 UrlV eine entsprechende Regelung).

Zwar käme als Rechtsgrundlage eines Anspruchs des Klägers auf Abgeltung des von ihm krankheitsbedingt im Jahre 2009 nicht in Anspruch genommenen Erholungslaubs Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABL EU Nr. L 299 S. 9; im Folgenden: RL 2003/88/EG) in Betracht. Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG durch den EuGH haben auch Beamte aufgrund dieser nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar anwendbaren Bestimmung grundsätzlich einen Anspruch auf Abgeltung des von ihnen nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs von vier Wochen (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012, C 337/10 Neidel, NVwZ 2012, 688; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, a. a. O.).

Dieser dem Kläger hiernach grundsätzlich zustehende Anspruch auf finanzielle Abgeltung des von ihm krankheitsbedingt im Jahre 2009 nicht in Anspruch genommenen Erholungslaubs ist jedoch mittlerweile verfallen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 22.11.2011, C 214/10, NJW 2012, 290 Rn. 33) verfällt der aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG resultierende Urlaubsanspruch, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird, da bei Überschreitung einer gewissen zeitlichen Grenze der Übertragung des Urlaubs dieser seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen kann. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist aber begrifflich auch die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruches ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, a. a. O.).

Ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch tritt zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt und dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten. So hat der EuGH einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten gebilligt (vgl. Urteil vom 22.11.2011 a. a. O.).

Zwar enthält nunmehr die Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV) in ihrer aktuellen Fassung in § 10 Abs. 3 Satz 3 die Vorschrift, dass Urlaubsjahre, die bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses seit mehr als 15 Monaten abgelaufen sind, bei der Urlaubsabgeltung unberücksichtigt bleiben. Im hier maßgeblichen Zeitraum jedoch war in der Urlaubsverordnung in der hier maßgeblichen, vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung eine zeitliche Grenze eines Verfalls des Urlaubsabgeltungsanspruches nicht geregelt. Gab es im Falle des Klägers somit keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 22.11.2011 a. a. O.) ein Verfall des Urlaubsanspruchs 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein. Diese Verfallsfrist wird auch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 31.1.2013, a. a. O.) ausdrücklich gebilligt.

Hiervon ausgehend ist der europarechtlich dem Kläger grundsätzlich zustehende Anspruch auf finanzielle Abgeltung des von ihm krankheitsbedingt im Jahre 2009 nicht in Anspruch genommenen Erholungslaubs spätestens seit dem 1. Juli 2011 verfallen. Ein Abgeltungsanspruch konnte bis zu diesem Zeitpunkt nicht entstehen, weil die Abgeltung - antragsungebunden - erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen kann.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Kläger wegen seiner bis zum Beginn seiner Freistellungsphase am 1. November 2009 fortdauernden und seine Dienstunfähigkeit verursachenden Erkrankung (ab 2.7.2009) keinen Erholungsurlaub mehr antreten konnte.

Zwar ist die Situation des Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit mit der des Eintritts in den Ruhestand tatsächlich vergleichbar, da in beiden Fällen der Urlaubsanspruch nicht mehr realisiert werden kann. Dies führt aber nicht zu einem finanziellen Abgeltungsanspruch. Insoweit folgt die Kammer nicht der gegenteiligen Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 26.9.2012, 1 A161/12), sondern schließt sich dem überzeugend begründeten Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Januar 2014 (5 K 113513.KO) an.

Hiernach darf der bezahlte Mindesturlaub bereits nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Einen weiteren Anwendungsbereich eröffnet weder die Vorschrift selbst noch die Rechtsprechung des EuGH, der Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG dahin auslegt, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten, aus Krankheitsgründen nicht genommenen Jahresurlaub hat.

Der Beginn der Freistellungsphase ist jedoch rechtlich etwas anderes als der Beginn des Ruhestands. Mit dem Eintritt in den Ruhestand endet das Beamtenverhältnis (§ 21 Nr. 4 BeamtStG), was aber auf den Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit gerade nicht zutrifft. Das Beamtenverhältnis dauert in diesem Falle fort. Der Beamte hat zwar keine Dienstleistungsverpflichtung mehr, weil er diese bereits in der so genannten Dienstleistungsphase erbracht hat. Er erhält aber nach wie vor eine Besoldung, die durch den ihm gewährten Altersteilzeitzuschlag in Höhe von derzeit 80% (vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayBesG) über den sonst geregelten Teilzeitbezügen liegt. Er kann weiterhin disziplinarrechtlich aus dem Dienst entfernt werden. Ferner besteht die Möglichkeit einer Beendigung des Teilzeitdienstverhältnisses und damit der unmittelbaren Rückkehr in den aktiven Dienst. Ferner ist gemäß Art. 91 Abs. 2 BayBG die gewährte Altersteilzeit mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung vom Dienst unmöglich machen, so z. B. in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der Altersteilzeit nicht mehr zuzumuten ist (vgl. Art. 91 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 BayBG). Für den Fall, dass für den Widerrufszeitraum zugleich die maßgebliche Arbeitszeitquote rückwirkend höher festgesetzt wird (vgl. etwa Art. 91 Abs. 2 Satz 5 BayBG), kommt es darüber hinaus zu einer entsprechenden Nachzahlung von Bezügen (vgl. Ziff. 58.11.2 der zum BayBesG ergangenen Verwaltungsvorschriften). Hierdurch wird eine Benachteiligung des Beamten vermieden, dessen Vorleistung nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Anstelle des Anspruchs auf Freizeitausgleich tritt der Anspruch auf besoldungsrechtlichen Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen den potentiellen Bezügen und den tatsächlich gewährten Altersteilzeitbezügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.2002, 2 A 2.01).

Nach alledem kann daher der Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mit dem Ruhestandseintritt, der nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88 i. V. m. der oben dargelegten Rechtsprechung des EuGH einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bezahlten Mindestjahresurlaubs eröffnet, gleichgesetzt werden. Dies hat, wie bereits oben dargelegt, zur Folge, dass der Urlaubsabgeltungsanspruchs des Klägers spätestens seit dem 1. Juli 2011 verfallen ist.

Schließlich sind auch Ansprüche des Klägers auf Amtspflichtverletzung wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Beklagten nicht ersichtlich, weil die für den Kläger nachteilige Rechtsfolge kraft Gesetzes und somit antragsunabhängig eintrat.

Die Klage war deshalb im gesamten Umfang mit der Kostenfolge der §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob der europarechtlich zu gewährende Urlaubsabgeltungsanspruch bereits während der Freistellungsphase der Altersteilzeit verfallen kann, ist vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, anders als vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof, dessen Auffassung der Kammer, wie dargelegt, nicht teilt, noch nicht entschieden worden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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published on 27/05/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. August 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 91/12 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
published on 31/01/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt eine finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub.
published on 16/10/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Dezember 2010 - 16 Sa 1209/10 - aufgehoben.
published on 23/03/2010 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2009 - 12 Sa 486/06 - teilweise aufgehoben.
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Annotations

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde Gleitzeit ermöglichen. Die zur Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderliche dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen.

(2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende sind festzulegen.

(3) Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten festzulegen. Soweit dienstliche Gründe es zulassen, kann auf eine solche Festlegung verzichtet werden. Über die Kernarbeitszeit oder Funktionszeit hinaus ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen, soweit die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert. Die Kernarbeitszeit ist bei Teilzeitbeschäftigung individuell festzulegen.

(4) Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind bis zu höchstens 40 Stunden zulässig. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums auszugleichen. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder ein anderer festgelegter Zeitraum von höchstens zwölf Monaten. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.

(5) Bei automatisierter Zeiterfassung kommen bis zu zwölf Gleittage in Betracht. Wenn es dienstlichen Belangen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen werden. Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist. Für Auslandsvertretungen können Ausnahmen von der Notwendigkeit der automatisierten Zeiterfassung zugelassen werden.

(6) Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können auch halbe Gleittage zugelassen werden. Außerdem können unmittelbare Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen.

(7) Die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist unter ihrer Mitwirkung automatisiert zu erfassen. Von der automatisierten Erfassung können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Die Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, aufzubewahren. Die oberste Dienstbehörde legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, zu löschen sind.

(8) Verstöße gegen Gleitzeitregelungen dürfen den jeweils zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind den unmittelbaren Vorgesetzten ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes die Gleitzeitsalden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen, sofern sich positive Salden von mehr als 20 Stunden oder negative Salden von mehr als zehn Stunden ergeben. Daten nach Satz 2 dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen und Beamten verwendet werden.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde Gleitzeit ermöglichen. Die zur Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderliche dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen.

(2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende sind festzulegen.

(3) Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten festzulegen. Soweit dienstliche Gründe es zulassen, kann auf eine solche Festlegung verzichtet werden. Über die Kernarbeitszeit oder Funktionszeit hinaus ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen, soweit die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert. Die Kernarbeitszeit ist bei Teilzeitbeschäftigung individuell festzulegen.

(4) Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind bis zu höchstens 40 Stunden zulässig. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums auszugleichen. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder ein anderer festgelegter Zeitraum von höchstens zwölf Monaten. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.

(5) Bei automatisierter Zeiterfassung kommen bis zu zwölf Gleittage in Betracht. Wenn es dienstlichen Belangen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen werden. Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist. Für Auslandsvertretungen können Ausnahmen von der Notwendigkeit der automatisierten Zeiterfassung zugelassen werden.

(6) Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können auch halbe Gleittage zugelassen werden. Außerdem können unmittelbare Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen.

(7) Die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist unter ihrer Mitwirkung automatisiert zu erfassen. Von der automatisierten Erfassung können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Die Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, aufzubewahren. Die oberste Dienstbehörde legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, zu löschen sind.

(8) Verstöße gegen Gleitzeitregelungen dürfen den jeweils zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind den unmittelbaren Vorgesetzten ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes die Gleitzeitsalden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen, sofern sich positive Salden von mehr als 20 Stunden oder negative Salden von mehr als zehn Stunden ergeben. Daten nach Satz 2 dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen und Beamten verwendet werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde Gleitzeit ermöglichen. Die zur Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderliche dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen.

(2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende sind festzulegen.

(3) Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten festzulegen. Soweit dienstliche Gründe es zulassen, kann auf eine solche Festlegung verzichtet werden. Über die Kernarbeitszeit oder Funktionszeit hinaus ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen, soweit die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert. Die Kernarbeitszeit ist bei Teilzeitbeschäftigung individuell festzulegen.

(4) Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind bis zu höchstens 40 Stunden zulässig. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums auszugleichen. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder ein anderer festgelegter Zeitraum von höchstens zwölf Monaten. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.

(5) Bei automatisierter Zeiterfassung kommen bis zu zwölf Gleittage in Betracht. Wenn es dienstlichen Belangen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen werden. Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist. Für Auslandsvertretungen können Ausnahmen von der Notwendigkeit der automatisierten Zeiterfassung zugelassen werden.

(6) Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können auch halbe Gleittage zugelassen werden. Außerdem können unmittelbare Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen.

(7) Die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist unter ihrer Mitwirkung automatisiert zu erfassen. Von der automatisierten Erfassung können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Die Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, aufzubewahren. Die oberste Dienstbehörde legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, zu löschen sind.

(8) Verstöße gegen Gleitzeitregelungen dürfen den jeweils zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind den unmittelbaren Vorgesetzten ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes die Gleitzeitsalden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen, sofern sich positive Salden von mehr als 20 Stunden oder negative Salden von mehr als zehn Stunden ergeben. Daten nach Satz 2 dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen und Beamten verwendet werden.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.