Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Juli 2014 - 6 K 13.01988

published on 17/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Juli 2014 - 6 K 13.01988
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Beklagte gewährt für die 2000 und 2009 geborenen Kinder ... und ... des Klägers seit ... 2005 bzw. ...2009 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Mit Leistungsbescheid vom 11. Februar 2010 wurde der Kläger verpflichtet, für die Zeit ab 1. November 2009 Kostenbeiträge in Höhe von monatlich jeweils 50,00 EUR, insgesamt 100,00 EUR, zu zahlen.

Mit Bescheid vom 9. April 2013 hob der Beklagte den Leistungsbescheid vom 11. Februar 2010 mit Wirkung vom 1. November 2009 auf und verpflichtete den Kläger zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 475,00 EUR für die Zeit vom 1. November 2009 bis 28. Februar 2010, von 340,00 EUR für die Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2010 und 475,00 EUR ab dem 1. Januar 2011 bis auf weiteres.

Zwischenzeitlich sei festgestellt worden, dass sich die Verhältnisse maßgeblich geändert hätten, ohne dass der Kläger dies mitgeteilt habe. Vom 1. November 2009 bis 28. Februar 2010 gehe man von einem nachgewiesenen Nettoeinkommen von 3.246,19 EUR monatlich aus und ziehe davon die Positionen Unfallversicherung (23,96 EUR), Arbeitsmittel (5,20 EUR) und die Ratenzahlung an die Ford Bank (529,14 EUR) ab. Des Weiteren würden berücksichtigt werden die hohen Fahrtkosten in Höhe von 744,43 EUR monatlich, so dass man auf ein bereinigtes Einkommen von 1.943,46 EUR komme und sich Kostenbeiträge laut Einkommensgruppe 10 von 285,00 EUR für ... und 190,00 EUR für ... errechneten.

Für die Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2010 habe man die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit laut Steuerbescheid zugrunde gelegt (10.561,00 EUR) und Gehaltsnachzahlungen von 3 x 2.600,00 EUR = 7.800,00 EUR, insgesamt 18.361,00 EUR, monatlich 1.836,10 EUR. Abzüglich der Pauschale von 25 Prozent komme man auf ein monatlich bereinigtes Einkommen von 1.377,08 EUR und Kostenbeiträge laut Einkommensgruppe 7 von 205,00 EUR für ... und von 135,00 EUR für ..., insgesamt 340,00 EUR monatlich.

Ab 1. Januar 2011 komme man unter Zugrundelegung des von ihm mitgeteilten Einkommens für 2011 in Höhe von 29.517,00 EUR (2.459,75 EUR) abzüglich der Pauschale von 25 Prozent (= 614,94 EUR) auf ein bereinigtes Monatseinkommen von 1.844,81 EUR und nach Einkommensgruppe 10 auf Kostenbeiträge von 285,00 EUR für ... und 190,00 EUR für ..., insgesamt 475,00 EUR.

Es würden weder Ansprüche vor- oder gleichrangig Unterhaltsberechtigter durch die Erhebung des Kostenbeitrags geschmälert noch sei sein unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt gefährdet worden. Der Kläger habe drei Kinder, die alle in der Jugendhilfe untergebracht seien und für die er jugendhilferechtliche Kostenbeiträge zu zahlen habe. Für das erste Kind ... sei das Kreisjugendamt ... zuständig. Anhaltspunkte, dass Ziel und Zweck der Leistung durch die Heranziehung zu den Kosten gefährdet würden, lägen nicht vor und es sei auch eine Härte nicht gegeben. Insbesondere könnten die Kosten, die dem Kläger entstehen, um seine Umgangsrechte mit den Kindern wahrzunehmen, nicht als besondere Härte anerkannt werden, weil solche Kosten grundsätzlich jeder umgangsberechtigte Elternteil habe. Dies gehe eindeutig zu seinen Lasten. Eine Berücksichtigung beim Kostenbeitrag ließe sich dem Gesetz nur dann entnehmen, wenn die Kinder sich nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten mit dem Kläger aufhalten würden, was nicht der Fall sei. Auch unterhaltsrechtlich gebe es eindeutige Rechtsprechung, dass die Kosten des Umgangs vom Umgangsberechtigten aufzubringen seien und eine Anrechnung beim Unterhalt ausscheide.

Es errechne sich ein Rückstand von insgesamt 17.486,67 EUR.

Hiergegen legte die Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 13. Mai 2013 Widerspruch ein.

Der Kläger wende sich gegen die Festsetzung der Beiträge der Höhe nach für den gesamten Zeitraum, da die bei ihm anfallenden Kosten der Umgangswahrnehmung, die atypisch hoch seien, völlig außer Betracht geblieben seien und diese Kosten nicht im Rahmen einer Härtefallprüfung gemäß § 92 Abs. 5 SGB VIII einkommensmindernd zum Ansatz gebracht wurden. Schließlich werde mit der Festsetzung für den Zeitraum 1. März 2010 bis 31. Dezember 2010 der Selbstbehalt des Klägers verletzt.

Gegen das zugrunde gelegte Einkommen wende sich der Kläger grundsätzlich nicht. Nicht berücksichtigt worden sei jedoch, dass dem Kläger übermäßig hohe Kosten entstünden für die Wahrnehmung des Umgangs mit den in Pflege befindlichen Kindern und darüber hinaus die Kinder sich auch insbesondere zu Feiertagszeiten wochenweise beim Kläger aufhalten. Bis März 2010 habe der Kläger noch in ... gelebt und von dort aus die Kinder einmal monatlich besucht. Es seien Aufwendungen für die Fahrt à 844 km zum Ansatz zu bringen. Mit unterhaltsrechtlichen Maßstäben berechnet (0,20 EUR/km) ergäben sich Kosten von 168,80 EUR pro Monat, um welche das Einkommen zu kürzen wäre.

Ab April 2010 lebe der Kläger in ... Die Fahrtstrecke zu ... und ... betrage seitdem 353 km einfache Strecke, so dass monatlich 141,20 EUR anfielen. Dies gelte für 2011 ebenfalls. Ab Anfang 2012 seien die Besuche bei den Mädchen nur noch alle zwei Monate vorgenommen worden, nämlich Februar, April, Juni, Oktober und Dezember, so dass die Fahrtstrecke fünfmal im Jahr mit 706 km anfalle, so dass ein Fahrtkostenanteil von 59,00 EUR abzusetzen sei. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Kinder mit dem Kläger in Urlaub gewesen seien, die Kinder seien abgeholt und auch wieder nach Hause gebracht worden. Auch zu Silvester 2012/2013 hätten sich die Kinder eine Woche lang beim Kläger aufgehalten. Ferienumgang, bei dem die Kinder vom Kläger betreut worden seien, habe ebenfalls im betreffenden Zeitraum zweimal jährlich stattgefunden. Für den Festsetzungszeitraum 1. März 2010 bis 31. Dezember 2010 führe die Nichtberücksichtigung eines Härtefalls zu einem Eingriff in den angemessenen Selbstbehalt. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass unterhaltsrechtlich die Kosten des Umgangs entweder zur Verringerung des Einkommens oder aber zur Anhebung des Selbstbehalts führen. Dies sei vor allen Dingen dann der Fall, wenn der andere Elternteil mit dem Kind in einer solchen Entfernung vom Wohnsitz des Umgangsberechtigten lebe, dass es angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Nichtberücksichtigung der Aufwendungen dazu führen würde, dass der Umgang nur noch eingeschränkt wahrgenommen werden könnte. Auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde verwiesen. Der Kläger beziehe kein Kindergeld, so dass die Kosten des Umgangs mit den in Pflege befindlichen Kindern ... und ... ihm vollumfänglich zur Last fielen. Das Jugendamt führe selbst aus, dass atypische außergewöhnliche Umstände bei der Prüfung eines besonderen Härtefalls gemäß § 92 Abs. 5 SGB VIII Berücksichtigung finden sollten. Die Situation, dass der Kläger mit den beiden Kindern den Umgang wahrnehme und sich dann mit diesen in Ermangelung einer eigenen Unterkunft am Wohnort der Kinder in Hotels aufhalten müsse, mit den Kindern in Restaurants essen gehen müsse und darüber hinaus die Fahrtkosten habe, stelle einen atypischen Sachverhalt dar. Hinzu komme, dass die Kinder sich in den Ferien auch wochenweise bei ihm aufhielten und in dieser Zeit die Pflegeeltern dennoch den vollen Kostenzuschuss bezögen. Für den Zeitraum 1. November 2009 bis 28. Februar 2010 und ab 1. November 2011 erscheine der so genannte unterhaltsrechtliche Selbstbehalt kaum noch gewahrt und werde im Festsetzungszeitraum 1. März 2010 bis 31. Dezember 2010 unterschritten. Der angemessene Selbstbehalt betrage 1.100,00 EUR (2009/2010), 1.150,00 EUR (2011) und 1.200,00 EUR (2012).

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2013 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch zurück.

Insbesondere wurde ausgeführt, dass sich der Beklagte bewusst gewesen sei, im Hinblick auf die besondere Härte eine Ermessensentscheidung zu treffen. Vom Kläger werde insbesondere lediglich ein „normaler“ Umgangskontakt gepflegt, wie sie jeder getrenntlebende Elternteil wahrnehmen solle. Eine über diese Umgangskontakte hinausgehende Betreuung durch den Vater sei nicht ersichtlich. Kosten im Rahmen der „normalen“ Umgangskontakte stellten keine atypische Situation dar. Es werde in Kauf genommen, dass weiter entfernt lebende Elternteile mehr Aufwendungen hätten als näher zusammen wohnende. Darüber hinaus verbleibe dem Kläger allmonatlich ein den notwendigen Selbstbehalt übersteigendes Einkommen. Dieser so genannte unterhaltsrechtliche Selbstbehalt betrage beim Kläger als Erwerbstätigem mindestens 950,00 EUR (bis 31. Dezember 2012) bzw. 1.000,00 EUR (ab 1. Januar 2013).

Mit am 19. November 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Kostenbescheid des Beklagten vom 9. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2013 aufzuheben und die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Unter Wiederholung der bereits vorgetragenen Argumente führte die Bevollmächtigte noch aus, dass ab April 2010 noch weitere 200 km monatlich für die Fahrten zum Kind ... hinzukämen, der jeweils an den gleichen Umgangswochenenden wie die Mädchen besucht worden sei. Das Einkommen wäre dann um monatlich 181,20 EUR zu kürzen. Dies gelte ebenfalls für 2011. Für 2013 sei die Fahrtstrecke von ... zu den Kindern mit jeweils insgesamt 906 km für Hin- und Rückfahrt und mindestens drei weitere Male bis zu den Sommerferien angefallen. In den Ferien seien ... und ... beim Kläger. Seit August 2013 werde die Überführung des Kindes ... in den klägerischen Haushalt, die im Sommer 2014 stattfinden solle, durch Intensivierung des Kontakts vorbereitet. Der Kläger sei zur Einbeziehung seines familiären Umfeldes nach ... gezogen. Für das zweite Halbjahr 2013 seit den Sommerferien habe der Kläger allein 8.340 km Fahrtstrecke auf sich genommen, um den Kontakt mit den Kindern zu pflegen. Bezogen auf 0,20 EUR/km (unterhaltsrechtlicher Satz) seien das Kosten von 1.686,00 EUR in einem Halbjahr, mindestens 278,00 EUR monatlich. Darüber hinaus bestreite der Kläger in den Zeiten des Aufenthalts der Kinder bei ihm den Lebensunterhalt der Kinder, ohne hierfür Ausgleich zu erhalten.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger verfolge ausschließlich das Interesse, dass seine Umgangskontakte mit seinen Kindern bei der Berechnung der Kostenbeiträge berücksichtigt und diese reduziert werden. Alles Übrige sei unstrittig. Schon die Frage, ob die Aufwendungen für die Umgangskontakte überhaupt im Rahmen einer Härteprüfung relevant seien, sei zu verneinen. Es handle sich um einen typischen Lebenssachverhalt, den der Gesetzgeber nicht weiter geregelt habe. Insbesondere gebe es keine Grenze, wann Aufwendungen für die Bestreitung von Umgangskontakten über den typischen Lebenssachverhalt hinausgingen. Lediglich in § 94 Abs. 4 SGB VIII sei vorgeschrieben, dass tatsächliche Betreuungsleistungen, die über den Rahmen von Umgangskontakten hinausgehen, auf den Kostenbeitrag anzurechnen seien. Im Umkehrschluss werde dadurch der Wille des Gesetzgebers erkennbar, dass Aufwendungen im Rahmen von Umgangskontakten eben keine besondere Situation darstellten, die sich auf den Kostenbeitrag auswirken solle. Dem Kläger ist zuzugeben, dass nach dem Urteil des BGH vom 23. Februar 2005 angemessene Kosten zur Bestreitung des Umgangs zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehaltes oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen könnten. Allerdings sei dabei nicht der angemessene Selbstbehalt im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB gemeint (1.100,00‚EUR ab 2009, 1.150,00 EUR ab 2011 und 1.200,00 EUR ab 1. Januar 2013), sondern der niedrigere notwendige Selbstbehalt im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB, weil es sich um die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern handelt (900,00 EUR ab 2009, 950,00 EUR ab 2011 und 1.000,00 EUR ab 2013).

Ab 1. November 2009 hätten dem Kläger 869,66 EUR über dem Selbstbehalt zur Verfügung gestanden, ab 1. März 2010 339,10 EUR, ab 1. Januar 2011 777,75 EUR und ab 1. Januar 2013 727,75 EUR. Der Kläger habe demzufolge monatlich genügend Einkommen über dem notwendigen Selbstbehalt zur Verfügung, so dass er damit die anfallenden Aufwendungen für seine Umgangskontakte bestreiten könne. Für die Zeit ab 1. Januar 2014 würden die Kostenbeiträge wegen Änderung der Rechtsgrundlagen der Heranziehung durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz vom 29. August 2013 neu berechnet werden.

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 wies die Klägerbevollmächtigte erneut darauf hin, dass eine Schlechterstellung des Beitragspflichtigen mit erhöhten Umgangskosten gegenüber dem „normalen umgangsberechtigten“ Elternteil vorliege. Dies umso mehr, als der Kläger keine Kindergeldleistungen erhalte, durch die er entlastet wäre. Auch gehe der Beklagte bei der in Tabellenform dargestellten Einkommenssituation des Klägers von falschen Tatsachen aus. Die Darstellung zu den Mitteln, die dem Kläger über dem Selbstbehalt hinaus zustehen, sei falsch. Ausgehend von den im Bescheid getroffenen Feststellungen, die auch bestandskräftig sein dürften, sei von einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.943,46 EUR auszugehen und verblieben unter Abzug der Kostenbeiträge für alle drei Kinder unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts mitnichten 869,66 EUR. Es sei nicht zutreffend, wenn die Beklagtenseite möglicherweise davon ausgehe, dass der Kläger aus dem angeblich verbleibenden Betrag über dem Selbstbehalt die übrigen, auch insbesondere berufsbedingten Kosten zahlen müsse.

Mit Schreiben vom ... März 2014 machte der Beklagte weitere Ausführungen und legte eine kurzfristige Erfolgsrechnung vom Dezember 2013 vor, die der Kläger im Zusammenhang mit der Neuüberprüfung der Kostenbeiträge ab 2014 wegen Änderung der Rechtsgrundlagen zur Verfügung gestellt habe. Hiernach habe er im Jahr 2013 aus seiner selbstständigen Tätigkeit einen vorläufigen betriebswirtschaftlichen Gewinn von 127.140,56 EUR erzielt, was vor Steuern monatlich 10.595,00 EUR ausmache. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht nachvollziehbar, dass sich der Kläger in diesem Verfahren auf eingeschränkte Leistungsfähigkeit berufe.

Die Klägerbevollmächtigte wies mit Schriftsatz vom ... März 2014 darauf hin, dass die kurzfristige Erfolgsberechnung keine Debitoren ausweise und deswegen nur bedingt heranziehbar sei.

Der Beklagte bezweifelte mit Schreiben vom ... April 2014, dass dem Gewinn noch Verbindlichkeiten in derartiger Höhe gegenüberstehen sollten.

Der Kläger teilte in einem Schreiben vom ... April 2014 mit, dass er am ... Februar 2014 das Gewerbe abgemeldet und am ... März 2014 Insolvenzantrag gestellt habe. Als Einzelunternehmer mit zeitweise 14 Mitarbeitern könne nicht jeder Gewinn ausgegeben werden, sondern müsse zur Rücklagenbildung für „schlechte Zeiten“ und Anschaffung etc. zurückgelegt werden. In der Summe habe er ca. 200.000,00 EUR Schulden.

Beigefügt war ein Schreiben des Klägers an den Beklagten vom ... April 2014, ein Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... März 2014 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers, eine Kopie der Gewerbeabmeldung vom ... März 2014 sowie eine Gehaltsabrechnung, die eine monatliche Gehaltszahlung in Höhe von 2.122,81 EUR für den Monat März 2014 ausweist.

Der Beklagte machte mit Schreiben vom ... April 2014 weitere Ausführungen.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2014 legte die Klägerbevollmächtigte den Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... Juni 2014 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers sowie die Bestellung einer Insolvenzverwalterin vor.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Der Kläger nahm Bezug auf den schriftsätzlich gestellten Klageantrag seiner Bevollmächtigten. Der Beklagtenvertreter beantragte Klageabweisung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 9. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Mittelfranken vom 17. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger ist für die seinen Kindern ... und ... gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§ 27, 33 SGB VIII) nach §§ 91 Abs. 1 Ziffer 5a, 92 Abs. 1 Ziffer 5 SGB VIII kostenbeitragspflichtig.

An der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistungen bestehen ganz offensichtlich keine Zweifel und auch der Kläger erhebt insoweit keine Einwendungen. Die Heranziehung zu den Kosten erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird.

Seine grundsätzliche Kostenbeitragspflicht bestreitet der Kläger selbst nicht und auch nicht die Berechnung des Einkommens nach § 93 SGB VIII. Anhaltspunkte sind keine ersichtlich, dass insoweit der Beklagte von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wäre und es sind weder die in Abzug gebrachten Aufwendungen noch die jeweilige Einordnung in die Tabelle der Kostenbeitragsverordnung zu beanstanden. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Zutreffend hat der Beklagte auch nicht die erhöhten Aufwendungen des Klägers, die ihm durch die Wahrnehmung der Umgangskontakte mit seinen Kindern entstehen, insbesondere Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung …, nicht einkommensmindernd berücksichtigt und hat darin auch keine „besondere Härte“ im Sinne des § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII gesehen. Dem Kläger verbleibt auch der notwendige unterhaltsrechtliche Selbstbehalt.

Die erhöhten Kosten für den Umgang mit den Kindern können einkommensmindernd nicht berücksichtigt werden, weil es sich bei diesen Belastungen nicht um Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben oder Schuldverpflichtungen handelt (§ 93 Abs. 3 SGB VIII). Die Klägerseite verkennt, dass die Grundsätze der zum Unterhaltsrecht entwickelten zivilgerichtlichen Rechtsprechung für die Berechnung des öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags als solchen nicht maßgeblich sind. Da der Kläger mit seinen Kindern einen normalen Umgangskontakt pflegt, sind die damit verbundenen Kosten noch der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen und können nicht als besondere Belastungen im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII abgezogen werden (vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage, § 93 Rn. 24; BayVGH vom 9.7.2013 - 12 C 12.2767 -). Die von Klägerseite angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Rahmen des Kostenbeitragsrechts nach dem SGB VIII nicht maßgeblich und kann auch nicht entsprechend herangezogen werden, da im Interesse einer klaren Trennung von privatrechtlichem Unterhaltsrecht und öffentlich-rechtlicher Heranziehung mit dem KICK eine eigenständige öffentlich-rechtliche Bemessung des Kostenbeitrags eingeführt worden ist. Damit kommt es zu einer Entflechtung von Unterhaltsrecht und Sozialleistungsrecht. Eine Kollision zwischen Unterhaltspflicht und Kostenbeitragspflicht wird über § 10 Abs. 2 SGB VIII gelöst (Wiesner, a. a. O., § 94 Rn. 5).

Gegenüber unterhaltsrechtlichen Grundsätzen erfolgt eine eigenständige Berechnung eines öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrages nach den §§ 92 bis 94 SGB VIII i. V. m. der Kostenbeitragsverordnung (OVG Schleswig, B.v. 24.8.2009 - 2 MB 12/09, 2 O 28/09 - juris). Auch wenn dem Kläger durch den vom Aufenthaltsort seiner Kinder weiter entfernten Wohnort höhere Kosten entstehen als einem in der Nähe wohnenden Elternteil, muss dies der Kläger hinnehmen, da andernfalls quasi über die „Hintertür“ der Rechtsprechung der Zivilgerichte zum Unterhaltsrecht der Umfang der Heranziehung zum Kostenbeitrag nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten erfolgen würde. Dies soll aber gerade unter dem Gesichtspunkt der schnellen und einfachen Berechnung und weitest gehenden Pauschalierung bei der Berechnung des Kostenbeitrags gerade vermieden werden.

Die errechneten Kostenbeiträge sind auch „angemessen“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Angemessenheit ist insbesondere dann gegeben, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10/09 - NJW 2011, 97 bis 100). Dabei ist das Tatbestandsmerkmal in „angemessenem Umfang“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (BVerwG vom 19.8.2010, a. a. O.). Gemessen an den elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts, wonach dem Unterhaltspflichtigen der sogenannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist und jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenzen findet, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben (BGH, U. 28.5.1984 - IV BzR 53/82 - NJW 1984, 1614 f.) soll der Kostenbeitragspflichtige nach dem SGB VIII nicht schlechter gestellt werden als im Unterhaltsrecht und dem (erwerbstätigen) Beitragsschuldner ebenso viel an Mitteln für den eigenen Lebensbedarf belassen wie dem (erwerbstätigen) Unterhaltspflichtigen (BVerwG vom 19.8.2010 a. a. O.). Dabei ist unter Selbstbehalt der Betrag zu verstehen, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss, wobei diese Opfergrenze allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch Genommenen angesetzt wird (BGH, U.v. 28.5.1984 a. a. O.) bzw. die Leitlinien aus der so genannten Düsseldorfer Tabelle herangezogen werden können (BVerwG vom 19.8.2010, a. a. O.). Hierbei ist auf das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Nettoeinkommen als maßgebliches Einkommen abzustellen (BVerwG vom 19.8.2010, a. a. O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 24.2.2011 - AN 14 K 10.01821 - und vom 7.4.2011 - AN 14 K 08.02073).

Der notwendige unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Klägers ist bei allen drei im angefochtenen Bescheid festgesetzten Zeiträumen hinreichend gewahrt. Der notwendige Selbstbehalt bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen betrug für die Jahre 2009 und 2010 900,00 EUR, nach der bis 31. Dezember 2012 gültigen Düsseldorfer Tabelle monatlich 950 EUR, ab 1. Dezember 2013 1.000 EUR monatlich. Dies allein ist der Maßstab für die Beurteilung des notwendigen Selbstbehalts, da es sich um eine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern gemäß § 1603 Abs. 2 BGB handelt. Damit standen dem Kläger für die Zeit vom 1. November 2009 bis 28. Februar 2010 monatlich 869,66 EUR, für die Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2010 339,10 EUR, für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 777, 75 EUR und für die Zeit ab 1. Januar 2013 727,75 EUR über dem notwendigen Selbstbehalt zur Verfügung. Abzüglich der ermittelten Kostenbeiträge von 475 EUR (1.11.2009 bis 28.2.2010) und 475 EUR (ab 1.1.2011) stand dem Kläger ein entsprechend ausreichendes Einkommen über dem notwendigen Selbstbehalt zur Verfügung, mit dem er die Kosten für die Umgangskontakte bestreiten konnte. Zwar entspricht für den Zeitraum 1. März 2010 bis 31. Dezember 2010 der über dem Selbstbehalt zur Verfügung stehende Betrag (339,10 EUR) gerade dem des festgesetzten Kostenbeitrags (340 EUR), dies ist jedoch ausreichend, da dem Kläger jedenfalls der notwendige Selbstbehalt verbleibt und es ihm auch für diesen Zeitraum zumutbar war, von diesem die Kosten für die Umgangskontakte aufzubringen, da diese, wie ausgeführt zur allgemeinen Lebenshaltung zählen.

Schließlich kommt vorliegend auch ein Absehen von der Erhebung eines Kostenbeitrags nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann im Einzelfall von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Sinn und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Eine solche wird regelmäßig dann angenommen, wenn die Erhebung des Kostenbeitrags zur Folge hat, dass im Einzelfall eine atypische Situation eintritt, die dem Regelungsgedanken der §§ 91 ff. SGB VIII widerspricht. So liegt etwa dann eine besondere Härte vor, wenn der Kostenbeitragspflichtige Pflegeleistungen gegenüber einem Dritten erbringt, für den er nicht unterhaltspflichtig ist, und diese Pflegeleistungen aufgrund der Systematik des Kostenbeitragsrechts sich nicht einkommensmindernd auswirken können (BayVGH vom 9.7.2013 - 12 C 12.267 unter Hinweis auf Wiesner, a. a. O., § 92 Rn. 20). Ein derartiger atypischer Fall ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger pflegte Umgangskontakte im Rahmen seiner Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern, so dass es sich schon nicht um eine atypische Lebenssituation handelt. Dabei kann es dann auch nicht darauf ankommen, welche Kosten dabei im Einzelfall für den Unterhaltspflichtigen entstehen, insbesondere dadurch, dass durch die weite Entfernung zu den Kindern höhere Fahrtkosten etc. anfallen.

Soweit die Klägerseite im Klageverfahren auf das nunmehr durch Beschluss des Amtsgerichtes ... vom ... Juni 2004 eröffnete Insolvenzverfahren verweist, hat dies keinen Einfluss auf das streitgegenständliche Verfahren. Der Beklagte hat klargestellt, dass für die Zeit ab 1. Januar 2014 die Kostenbeiträge wegen Änderung der Rechtsgrundlagen der Heranziehung durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz (KJVVG) vom 29. August 2013 (BGBl I S. 3464) neu berechnet werden, so dass der streitgegenständliche Bescheid ohnehin nur den Zeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2013 umfasst. Auf die Einkommensverhältnisse des Klägers im Jahr 2014 kommt es deshalb maßgeblich nicht an.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 9. April 2013 sowie in dem Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2013 gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenentscheidung aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 19/08/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Kostenbeitrages, den die Beklagte für die seinen Kindern gewährten Jugendhilfeleistungen erhoben hat.
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(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.