Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Apr. 2014 - 5 K 14.00286

published on 29/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Apr. 2014 - 5 K 14.00286
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der im Jahr 1973 in ... geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich mit seiner Klage gegen die Beendigung seines Aufenthalts durch eine auf zehn Jahre befristete Ausweisung in die Türkei.

Der Kläger wuchs bei seinen Eltern in Deutschland auf, wobei jedenfalls sein Vater Arbeitnehmer war. Bald nach Vollendung seines 16. Lebensjahres erhielt der Kläger von der Beklagten eine - später als Niederlassungserlaubnis geltende und entsprechend umgeschriebene - unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Eine abgeschlossene Berufsausbildung kann der Kläger nicht vorweisen.

Der Kläger ist vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, durch rechtskräftige Verurteilungen wie folgt:

1. Amtsgericht ... - Jugendgericht -, Urteil vom 7. November 1991, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, Geldbuße von 200,00 DM.

2. Amtsgericht ..., Strafbefehl vom 12. August 1996, Vortäuschen einer Straftat mit falscher Verdächtigung, Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen.

3. Amtsgericht ..., Strafbefehl vom 4. August 1997, Körperverletzung mit Nötigung mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

4. Amtsgericht ..., Strafbefehl vom 7. Oktober 1997, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel, Geldstrafe von 20 Tagessätzen..

5. Amtsgericht ... - Schöffengericht -, Urteil vom 24. September 1998, vorsätzliche Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung, Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt

6. Amtsgericht ..., Urteil vom 19. September 2002, vorsätzlicher unerlaubter Erwerb von Schusswaffen zur Weitergabe an Nichtberechtigte in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Munition zur Weitergabe an Nichtberechtigte mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz und mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen jeweils einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm mit vorsätzlichem und unerlaubtem Überlassen einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten und mit vorsätzlichem Überlassen von Munition an einen Nichtberechtigten, Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten.

7. Amtsgericht ... - Schöffengericht -, Urteil vom 11. September 2003, unerlaubter Waffenbesitz, Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren - unter Einbeziehung der Verurteilung unter vorstehender Nr. 6.

8. Amtsgericht ..., Urteil vom 3. Juli 2008, Körperverletzung, Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

9. Amtsgericht ..., Urteil vom 11. März 2010, vorsätzliche Körperverletzung in zwei Fällen, Nötigung und gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt.

10. Amtsgericht ... - Schöffengericht -, Urteil vom 26. Juli 2012, vorsätzliche Körperverletzung in drei Fällen und versuchte Nötigung in zwei Fällen, Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten.

Geschädigte der unter vorstehender Nrn. 9 und 10 abgeurteilten Straftaten des Klägers war jeweils seine frühere, zwischenzeitlich von ihm wieder geschiedene (siehe unten) Ehefrau.

Gemäß den - auch auf die als glaubwürdig erachteten Angaben der früheren Ehefrau des Klägers gestützten - strafrichterlichen Feststellungen hat der Kläger darüber hinaus zahlreiche weitere Gewalttätigkeiten zum Nachteil seiner früheren Ehefrau begangen, die nicht geahndet worden sind, weil der Kläger seine frühere Ehefrau durch Gewalt und Drohungen (u. a. mit Waffen) zum Unterlassen von Strafanzeigen bzw. zu deren Rücknahme genötigt hat.

Ein erstes Mal ist der Kläger von der Beklagten unter dem Datum 1. März 1999 ausländerrechtlich verwarnt worden. Unter dem Datum 19. Februar 2003 hat die Beklagte den Kläger zum Zweck einer weiteren ausländerrechtlichen Verwarnung vorgeladen, wobei es zu einer entsprechenden Vorsprache deswegen nicht kam, weil sich der Kläger bereits - ab dem 7. Februar 2003 - in Untersuchungshaft befunden hatte, wie es dieBeklagte jedoch erst nach der Vorladung zur Kenntnis gekommen ist.

Erstmals im Januar 2004 beabsichtigte die Beklagte eine Ausweisung und gewährte dem Kläger seinerzeit entsprechendes Gehör. Nach Äußerung der damals vom Kläger bevollmächtigten Rechtsanwälte sah die Beklagte dann im Februar 2004 „nach eingehender Prüfung der Gesamtumstände“ und „unter Zurückstellung erheblicher Bedenken“ davon ab, den Aufenthalt zu beenden. Gleichzeitig wies sie eindringlich darauf hin, dass der Kläger ausgewiesen und abgeschoben würde, wenn er erneut in gewichtiger Weise straffällig werden sollte.

Der Beziehung mit einer im Jahr 1982 geborenen polnischen Staatsangehörigen entstammt ein am ...2005 geborenes Kind des Klägers, welches wohl die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der Kläger schloss mit der Kindsmutter am 17. November 2009 in der Türkei die Ehe, welche seit dem 26. Juni 2012 geschieden ist und wobei die Kindsmutter das alleinige Sorgerecht hat. Die Ehegatten haben während der Ehezeit niemals zusammen bzw. innerhalb des Stadtgebiets der Beklagten immer getrennt gewohnt.

Bald nach (durch die Verurteilung unter vorstehender Nr. 9 geahndeten) körperlichen Misshandlungen seiner - inzwischen von ihm geschiedenen - Ehefrau am 20. Juni 2009 reiste der Kläger in die Türkei aus. Seit dem 23. Juni 2009 bestand gegen den Kläger ein Haftbefehl. Während seines Aufenthalts in der Türkei wurde dann die Ehe geschlossen. Der Kläger kehrte kurz vor dem Jahreswechsel 2009/2010 aus der Türkei zurück und wurde hierbei noch am Flughafen festgenommen mit letztlich folgend dann der vorstehend unter Nr. 9 angeführten Verurteilung.

Seit 3. November 2011 sitzt der Kläger aufgrund der zuletzt abgeurteilten Straftaten in Strafhaft ein, wobei diese bei vollständiger Verbüßung voraussichtlich im Dezember 2015 endet.

Auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur von der Beklagten beabsichtigten Ausweisung mit Anordnung bzw. Androhung der Abschiebung ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten im Wesentlichen u. a. vortragen, dass er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei und die Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 vorlägen. Natürlich habe der Kläger eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt und die Ehe sei nicht aufgrund der Ausübung von Druck seitens des Klägers oder seiner Familienangehörigen geschlossen worden. Er sei als faktischer Inländer zu bezeichnen. Er habe sein ganzes Leben in Deutschland gelebt und hier gearbeitet und spreche die deutsche Sprache perfekt. Zum Land seiner Staatsangehörigkeit habe er keinerlei Bezug mehr und seine Familienangehörigen lebten hier, außerdem sein Sohn. Er bemühe sich um entsprechenden Kontakt, der aber von der geschiedenen Ehefrau unterbunden werde. Unbedingt zu berücksichtigen sei, dass der Kläger seit Februar 2013 an einer ganz besonderen Resozialisierungsmaßnahme in der JVA teilnehme, wobei nur wenige Häftlinge in ein solches Programm aufgenommen würden. Er nehme an einer Sozialtherapie teil, welche speziell auf Personen zugeschnitten sei, die sich beispielsweise wegen Körperverletzungsdelikten strafbar gemacht hätten.

Mit Bescheid der Beklagten vom 20. März 2013 wurde der Kläger ausgewiesen (Nr. I des Bescheids). Der Sofortvollzug der Ausweisung wurde ausnahmsweise angeordnet (Nr. II). Die Wirkungen der Ausweisung wurden auf die Dauer von zehn Jahren ab Ausreise/Abschiebung befristet (Nr. III). Die Abschiebung unmittelbar aus der Haft heraus in die Türkei wurde mit der Maßgabe angeordnet, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, der Vollzug für frühestens eine Woche nach Zustellung des Bescheids angekündigt (Nr. IV). Für den Fall nicht möglicher Abschiebung während der Haft und daher Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt wurde der Kläger aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Haftentlassung zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat angedroht, in welchen der Kläger einreisen dürfe bzw. der zu seiner Übernahme verpflichtet sei (Nr. V). Für „diese Entscheidung“ (ausweislich der Begründung die Befristung der Ausweisungswirkungen) wurde eine Gebühr in Höhe von 30,00 EUR erhoben (Nr. VI). Bei der Begründung des Ausweisungsbescheids ging die Beklagte davon aus, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft niemals vorgelegen hat und - auch unabhängig hiervon - der Kläger kein Recht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU besitzt. Zugunsten des Klägers wurde unterstellt, dass er jedenfalls eine Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 erworben hatte. Ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wurde von der Beklagte angenommen und die Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen verfügt. Der Ausweisungsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers durch Telefax am 20. März 2013 zugestellt und außerdem dem Kläger persönlich.

Hiergegen ließ der Kläger mit am 22. April 2013, einem Montag, unter dem Az.: AN 6 K 13.00769 durch Telefax eingegangenem Schriftsatz seiner anwaltlichen Bevollmächtigen Klage erheben mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2014 gestellten Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2013 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Befristung der Ausweisungswirkungen auf nicht mehr als drei Jahre festzusetzen.

Die angekündigte Klagebegründung gelangte erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. April 2014 zu den Gerichtsakten.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 23. April 2013,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Den von Klägerseite zusätzlich unter dem Az.: AN 6 S 13.00770 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich des Bescheides der Beklagten vom 20. März 2013 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2013 als unbegründet ab. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Az.: 19 CS 13.1317 mit Beschluss vom 4. Februar 2014 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte zur Begründung seiner Beschwerdeentscheidung im Wesentlichen aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Rechtsstellung des Klägers nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 hier nicht durch seinen Auslandsaufenthalt im Jahr 2009 erloschen. Auch könne sich der Kläger, ebenfalls entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG berufen, weil die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogene Literaturauffassung nicht zur überzeugen vermöge. Gleichwohl rechtfertigten die vom Kläger ausgehenden schwerwiegenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit die auf 10 Jahre befristete Ausweisung in die Türkei. Auch Art. 8 EMRK stehe der getroffenen Entscheidung nicht entgegen.

Mit Schriftsätzen vom 2. April 2014 und 14. April 2014 zeigten zusätzlich die Rechtsanwälte der Kanzlei..., und die Rechtsanwälte der Kanzlei ..., ..., ihre Mandatsübernahme an, legten entsprechende Vollmachtsurkunden vor und beantragten jeweils Akteneinsicht, die gewährt wurde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. April 2014 erschien der aus der Haftanstalt vorgeführte Kläger in Begleitung seiner drei anwaltlichen Bevollmächtigten (...) sowie mehrerer als potentielle Zeugen mitgebrachter Angehörigen, äußerte sich umfassend zum Sachverhalt und stellte zwei Beweisanträge, die vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurden. Die Schwester des Klägers wurde als Zeugin einvernommen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, einschließlich der Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2014, verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Beklagte hat den Kläger im Rahmen einer Ermessensentscheidung in nicht zu beanstandender Weise aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Auch die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf zehn Jahre und die zur Durchsetzung der Ausreisepflicht getroffenen ergänzenden Verfügungen sind rechtmäßig bzw. nicht zu beanstanden.

Die Beklagte geht in ihrem streitgegenständlichen Bescheid vom 20. März 2013 zutreffend davon aus, dass der Kläger wegen seiner wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere zuletzt (aktueller Ausweisungsgrund gemäß angefochtenem Bescheid) mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 26. Juli 2012, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen und versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, kurz davor mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 11. März 2010 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Nötigung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, zunächst zur Bewährung ausgesetzt, im Ausgangspunkt dem reinen Gesetzeswortlaut nach den zwingenden Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt hat.

Ferner geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass dem Kläger schon allein deswegen, weil er eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich länger als fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zukommt (auf die Frage, ob daneben auch noch Ausweisungsschutz nach anderen in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geregelten Tatbeständen besteht, etwa nach Nr. 4 dieser Bestimmung, kommt es somit nicht an) und dass er deswegen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2

AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden darf. Diese schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat die Beklagte insbesondere in der - auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (Weiteres dazu siehe unten) - vom Kläger konkret ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten gesehen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG „in der Regel“ - u. a. - dann vor, wenn wie hier (siehe oben), ein zwingender Ausweisungstatbestand im Sinne von § 53 AufenthG verwirklicht ist. In einem solchen Fall wird der Ausländer gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG „in der Regel“ ausgewiesen (sog. Regelausweisung), d. h. die Ausweisung erfolgt - vorbehaltlich des nachfolgend noch Auszuführenden - im Rahmen einer zu treffenden Rechtsentscheidung, nicht etwa Ermessensentscheidung.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch zusätzlich zu Recht berücksichtigt, dass auch eine Regelausweisung im oben genannten Sinn nicht in Betracht kommt, sondern dass der Kläger als Begünstigter nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nur im Rahmen einer individuellen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden darf, der ausschließlich spezialpräventive Gründe zugrunde liegen dürfen und dass die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr die Grundinteressen der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Gemeinschaft, nunmehr: Europäischen Union, berühren muss (vgl. etwa EuGH v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell; EuGH v. 10.2.2000 - Rs. C-340/97, Nazli; EuGH v. 26.2.1975 - Rs. C-67/74, Bonsignore).

Wenn das Verwaltungsgericht im vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vgl. B. v. 16.5.2013, Az. AN 6 S 13.00770) hinsichtlich der Frage des Bestehens des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bzw. zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nach vorläufiger Überprüfung noch einer anderen Rechtsauffassung zugeneigt hat, so dass es für nähere Ausführungen zu den - allerdings schon im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von ihm ausdrücklich als „letztlich … zutreffend“ erachteten - Ermessenserwägungen der Ausländerbehörde keinen Anlass gesehen hat, so hält das Verwaltungsgericht hieran nach endgültiger Überprüfung nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2014 nicht mehr fest. Vielmehr schließt sich das erkennende Gericht der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 4. Februar 2014, Az. 19 CS 13.1317, vertretenen Rechtsauffassung an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem genannten Beschluss dazu gegebene Begründung.

Die sich aus den obigen Ausführungen ergebenden strengen Voraussetzungen für die im Ermessenswege verfügte Ausweisung eines den besonderen assoziationsrechtlichen Ausweisungsschutz genießenden türkischen Staatsangehörigen sind vorliegend erfüllt: Durch die der aktuell zum Anlass der Ausweisung genommenen letzten strafrechtlichen Verurteilung (Urteil des Amtsgerichts ... vom 26.7.2012) zugrunde liegenden massiven Straftaten hat der Kläger eindrucksvoll belegt, dass von ihm schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wodurch Grundinteressen der Gesellschaft berührt werden.

Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 20. März 2013 zutreffend und insbesondere unter Verweis auf die Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 26. Juli 2012 die besondere Brutalität, mit der der Kläger vorgegangen ist und die erheblichen Verletzungen, die der Kläger verursacht hat, hervorgehoben. Das Bundeszentralregister enthielt - im Zeitpunkt der letzten Verurteilung vom 26. Juli 2012, ohne diese Verurteilung also mitzurechnen - acht Einträge, darunter auch einschlägige Verurteilungen. Erheblich strafverschärfend hat das Amtsgericht ...in seinem Urteil vom 26. Juli 2012 berücksichtigt, dass der Kläger zuletzt am 11. März 2010 wegen Körperverletzungs- und Nötigungsdelikten auch gegenüber seiner damaligen Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, wobei diese Freiheitsstrafe zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem sich der Kläger, der Angeklagte im damaligen Strafverfahren, in Untersuchungshaft befunden hatte und bereits einen Hafteindruck erlitten hatte, setzte dieser gleichwohl die Körperverletzungsdelikte zulasten seiner damaligen Ehefrau vollkommen unbeeindruckt fort, die Rückfallgeschwindigkeit war enorm. Der Kläger hat zudem unter seinerzeit laufender einschlägiger Bewährung gehandelt. Die Beklagte hat, gestützt auf die Ausführungen im Strafurteil vom 26. Juli 2012, auch die erheblichen Verletzungen - insbesondere im Gesichtsbereich - gewertet, die die Straftaten des Klägers bewirkt haben. So war die Geschädigte nach dem auf sie erfolgten Übergriff vom Frühjahr 2011 ausweislich des Strafurteils mindestens eine Woche arbeitsunfähig, nach dem auf sie erfolgten Übergriff vom 26. Juli 2011 war die Geschädigte vierzehn Tage arbeitsunfähig krank. Der Kläger hat, so die Ausführungen im Strafurteil vom 26. Juli 2012, durch die Ausführungen seiner Taten eine besondere Brutalität bewiesen und seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Geschädigten in einer unerträglichen Weise ausgenutzt. Auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts stellt das mit Strafurteil vom 26. Juli 2012 abgeurteilte strafrechtliche Verhalten des Klägers eine hinreichend schwere Gefährdung für ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH dar.

Auch die von der Beklagten angestellte Prognose einer vom Kläger nach wie vor ausgehenden konkreten Wiederholungsgefahr erweist sich, auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 29. April 2014, dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, als zutreffend.

Dem steht nicht entgegen, dass die JVA ... in ihrem kurz vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides bezüglich des Klägers erstellten Führungsbericht vom 18. Januar 2013 u. a. ausgeführt hat, dass sich der Haftvollzug des Klägers bis dahin beanstandungsfrei gestaltet habe und dass der Kläger eine Sozialtherapie für Gewalttäter anstrebe. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dies zu keiner für den Kläger günstigeren Prognose führe. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass der Kläger hafterprobt war und bereits in der Zeit vom 7. Februar 2003 bis 26. Mai 2004 inhaftiert war. Durch diesen Haftvollzug hat sich der Kläger offensichtlich von der Begehung weiterer Straftaten nicht abhalten lassen. Darüber hinaus ist es ohnehin nicht ungewöhnlich, wenn sich inhaftierte Straftäter während des Strafvollzugs beanstandungsfrei verhalten, zumal sich diese Personen in der Regel hiervon erhoffen werden, in den Genuss von Vollzugslockerungen zu kommen bzw. gegebenenfalls auch ausländerrechtlichen Maßnahmen zu entgehen. Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass ein beanstandungsfreier Haftvollzug unter den beschützenden Bedingungen einer Justizvollzugsanstalt nicht gleichzusetzen ist mit einem straffreien Leben auf freiem Fuß.

Auch der von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2014 besonders hervorgehobene Umstand, dass der Kläger seit Januar 2013 eine auf eine Gesamtdauer von zweieinhalb bis drei Jahren angelegte Spezialtherapie für Gewalttäter („Deliktorientiertes Training für Gewalttäter“, abgekürzt: DOT) absolviert, nach seinen Angaben eine Kombination aus Einzel- und Gruppentherapien mit wöchentlich etwa zwei bis drei Sitzungen, führt zu keiner anderslautenden Entscheidung. Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist es sich letztlich als unerheblich und kann daher als wahr unterstellt werden, dass der Kläger, entsprechend den beiden in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2014 diesbezüglich gestellten, von der Kammer abgelehnten, Beweisanträgen (vgl. Sitzungsniederschrift Seite 8 bis 10), an dieser speziellen Therapie seit Januar 2013 teilnimmt, dass er therapiemotiviert ist und dass er im Rahmen der Therapie bereits wichtige Fortschritte gemacht hat. Allein erheblich für die vom Verwaltungsgericht hier zu treffende Entscheidung ist nämlich, ob vom Kläger noch eine konkrete Wiederholungsgefahr ausgeht. Bei dieser Frage handelt es sich um eine Frage der rechtlichen Wertung, die allein vom Gericht selbst vorzunehmen ist und die deshalb einer Beweiserhebung, etwa durch Sachverständigenbeweis oder durch Beweis mittels sachverständiger Zeugen, nicht zugänglich ist; ein Ausnahmefall, wie etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen, der eine entsprechende Beweiserhebung dennoch möglich und erforderlich machen würde, liegt hier nicht vor (vgl. etwa BayVGH, B. v. 14.1.2014, Az. 19 C 14.283, RdNr. 27, mit Verweis u. a. auf BVerwG, B. v. 4.5.1990, Az. 1 B 82.89 ). Die beiden Beweisanträge auf Einvernahme der für den Kläger in der JVA zuständigen Therapeutin (erster Beweisantrag) bzw. auf Einholung eines fachpsychologischen Sachverständigengutachtens nach Auswahl des Gerichts (zweiter Beweisantrag) waren daher abzulehnen.

Im Rahmen seiner vorgenommenen rechtlichen Bewertung ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des Akteninhalts zu der Einschätzung gelangt, dass vom Kläger nach wie vor ungeachtet der bei der Spezialtherapie für Gewalttäter erzielten Fortschritte eine relevante konkrete Wiederholungsgefahr ausgeht. Wie bereits die Beklagte in ihrem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger mit seinem gesamten bisherigen delinquenten Verhalten belegt, dass er der hier geltenden Rechtsordnung keine Bedeutung zugesteht und seine eigenen Interessen rigoros über die Interessen anderer Menschen stellt. Dabei scheut sich der Kläger, wie sich aus den von ihm wiederholt begangenen und entsprechend abgeurteilten Straftaten ergibt, nicht davor zurück, seine Ziele durch wiederholten und andauernden Einsatz brutaler körperlicher Gewalt durchzusetzen, er lässt sich hiervon weder von strafrechtlichen Sanktionen bis hin zu Freiheitsentzug noch von drohenden ausländerrechtlichen Maßnahmen abhalten. Letzteres ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte, wie dem Kläger aufgrund des eingeleiteten Anhörungsverfahrens betreffend den Erlass einer Ausweisungsverfügung bekannt war, bereits im Jahr 2004 den Erlass einer Ausweisungsverfügung gegen den Kläger geprüft hat, hiervon dann jedoch noch einmal Abstand genommen hat. Gleichwohl wurde der Kläger bereits mit Schreiben der Beklagten vom 23. April 2004 eindringlich auf die möglichen ausländerrechtlichen Folgen weiterer Straffälligkeit hingewiesen. Der Kläger hat auch, worauf u. a. auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vgl. Beschluss des BayVGH vom 4.2.2014, Az. 19 CS 13.1317, insbesondere RdNr. 7) maßgeblich abgestellt worden ist, ausweislich der strafrichterlichen Feststellungen und der als glaubhaft erachteten Angaben der früheren Ehefrau des Klägers zahlreiche weitere Gewalttätigkeiten zu deren Nachteil begangen, die jedoch nicht geahndet worden sind, weil der Kläger seine frühere, zwischenzeitlich von ihm geschiedene Ehefrau durch Gewalt und Drohungen, u. a. auch mit Waffen, zum Unterlassen von Strafanzeigen bzw. zu deren Rücknahme genötigt hat.

Dabei ist zur Abrundung auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend und unbestritten ausgeführt worden ist, erstmals bereits als 15jähriger strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, er ist seitdem mit insgesamt 41 begangenen Straftaten im INPOL-System der Polizei registriert. Er ist dabei wiederholt durch die Begehung von Gewalttaten in Erscheinung getreten und hat belegt, dass er insbesondere auch gegenüber Frauen, die er offensichtlich als seinen „Besitz“ betrachtet, regelmäßig gewalttätig wird. So hat der Kläger ausweislich der gegen ihn ergangenen Strafurteile bereits in den Jahren 1995 und 1997 Frauen mehrfach durch Faustschläge und Fußtritte gegen den Kopf und den Oberkörper erheblich verletzt.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger durch die zwischenzeitlich erfolgte teilweise Strafverbüßung und Therapieabsolvierung gewissermaßen geläutert worden wäre. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2014 gewonnene persönliche Gesamteindruck der Kammer war von einem geradezu fordernden Selbstbewusstsein des Klägers geprägt, was sich u. a. etwa an der Art und Weise zeigte, wie der Kläger die von ihm zur mündlichen Verhandlung mitgebrachten potentiellen Zeuginnen und Zeugen zum Verlassen des Sitzungssaales aufforderte. Auch die von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Mitwirkung des Klägers am Täter-Opfer-Ausgleich im Rahmen des Strafverfahrens, sein dort abgelegtes Geständnis und seine dort ausgesprochene Entschuldigung führen zu keiner anderen Beurteilung. Von einer glaubhaften Reue des Klägers in Bezug auf die von ihm zahlreich und über lange Zeiträume hinweg begangenen Gewalttaten, insbesondere gegenüber Frauen, vermochte sich die Kammer nicht zu überzeugen. Die Kammer ist vielmehr auch nach dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindruck davon überzeugt, dass vom Kläger nach wie vor auch in Zukunft weitere schwerwiegende Straftaten zu erwarten sind, welche letztlich nur durch eine Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet auf längere Frist verhindert werden können.

Auch die im Bundesgebiet bestehenden familiären Bindungen, soweit sie seinerzeit auch faktisch gelebt wurden, haben den Kläger ersichtlich nicht davon abgehalten, zahlreiche, von besonderer Brutalität gekennzeichnete Straftaten zu begehen, insbesondere sogar gerade zulasten seiner früheren Freundin bzw. späteren, zwischenzeitlich von ihm jedoch wieder geschiedenen Ehefrau.

Der Kläger kann, zumal im Hinblick auf seine massive strafrechtliche Vorbelastung, nicht beanspruchen, dass die Ausländerbehörde zuwartet, bis ihm möglicherweise, sei es auch nach Abschluss der derzeit betriebenen Spezialtherapie, eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 15.1.2014, Az. 19 CS 13.2265, insbesondere RdNr. 16). Ordnungsrechtlich kann jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nicht vertreten werden abzuwarten, ob und gegebenenfalls inwieweit der weitere Strafvollzug bzw. die weitere Fortsetzung der Spezialtherapie für Gewalttäter zu einer Festigung der Persönlichkeit des Klägers in derartiger Weise führen wird, dass weitere Straftaten von ihm nicht mehr zu erwarten sind.

Schließlich hat die Beklagte bei ihrer - rein spezialpräventiv motivierten - Ermessensentscheidung auch in ausreichender, somit nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstandender Weise auch die nach einschlägigen internationalen und europäischen Bestimmungen zu berücksichtigen besonderen persönlichen Interessen des Klägers an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet berücksichtigt und gewürdigt:

Insbesondere verfügt der Kläger nicht über nach Maßgabe von Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG schutzwürdige Beziehungen von Gewicht im Bundesgebiet. Von seiner Ehefrau ist er zwischenzeitlich geschieden, sie war jahrelang vornehmlich das Opfer seiner Straftaten. Ausweislich der Begründung des Strafurteils des Amtsgerichts ... vom 26. Juli 2012 hat der Kläger seine frühere Ehefrau mehrfach mit dem Tode bedroht und ihr angekündigt, dass er nun seine Waffen holen und sie töten werde. Die frühere Ehefrau des Klägers hat zwischenzeitlich auch ein Kontaktverbot gegen den Kläger erwirkt. Dass er gegenwärtig mit seinem Sohn, für den er nicht sorgeberechtigt ist, irgendeinen im vorliegenden Verfahren relevanten Umgang hätte, hat der Kläger selbst nicht konkret und substantiiert dargetan, er hat auch für diesen keinen Unterhalt geleistet, ihn vielmehr mehrfach als Druckmittel für die Durchsetzung seiner Wünsche gegenüber seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau benutzt. Von einer gegenwärtig tatsächlich gelebten ernsthaften aktiven Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Sohn kann jedenfalls keine Rede sein, diesbezüglich hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 29. April 2014 nichts Konkretes und Substantiiertes vorgetragen. Hieran ändern auch die Angaben der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Schwester des Klägers nichts. Als inzwischen 40jähriger Erwachsener ist der Kläger auch auf seine Eltern und Geschwister nicht mehr angewiesen; dies gilt auch in umgekehrter Richtung, auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung erwähnt hat, seine Eltern seien bereits im höheren Alter und sein Vater sei zuckerkrank.

Der besondere Ausweisungsschutz nach § 3 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) spielt neben dem Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 keine Rolle mehr, so dass sich der Kläger auch hierauf nicht erfolgreich berufen kann.

Zusammengefasst geht die Beklagte daher zu Recht davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Straftaten und am Schutz potentieller Opfer vor solchen weiteren Straftaten dem Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet vorgeht. Die Ausweisung des Klägers erweist sich somit auch unter Würdigung seiner persönlichen Belange, auch soweit diese grundsätzlich schützenswert sind, als unerlässlich im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa U. v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08,Ziebell) und damit bei dem auf den Rahmen von § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfungsspielraum nicht als ermessensfehlerhaft.

Nicht zu beanstanden ist auch die durch die Beklagte erfolgte Befristung der Wirkungen von Ausweisung und eventueller Abschiebung auf zehn Jahre ab Ausreise/Abschiebung. Diese Befristung erfolgte im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2012, Az. 1 Z 19.11, BVerwGE 143, 277 ff.. Angesichts der neuen Rechtslage ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 am 26. November 2011 zwar nicht mehr davon auszugehen, dass die Dauer der Befristung in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 14.2.2011, Az. 1 Z 7.11, BVerwGE 142, 29 ff.) ist die entsprechende Regelung in § 11 Abs. 1 AufenthG in ihrem europäischen Gesamtzusammenhang betrachtet nunmehr so zu verstehen, dass dem Betroffenen ein Recht auf eine vollständige gerichtliche Kontrolle hinsichtlich der Dauer der Befristung eingeräumt ist, um sein Recht auf eine den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprechende Aufenthaltsbeendigung zu sichern. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hält die Kammer unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und eventuellen Abschiebung auf zehn Jahre für richtig, auch wenn das erkennende Verwaltungsgericht mit dem Bundesverwaltungsgericht (U. v. 13.12.2012, Az. 1 C 14.12, InfAuslR 2013, 141 ff.) davon ausgeht, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Diesen Zeitraum hält das Gericht im vorliegenden Fall wegen des hohen Gewichts der erheblich gefährdeten Rechtsgüter von Leib und Leben trotz der Bindungen des Klägers im Bundesgebiet für erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotenzial in der Person des Klägers, der sich durch hohe Brutalität auszeichnet, Rechnung zu tragen.

Auch die im angefochtenen Bescheid ergangene Abschiebungsordnung aus der Haft bzw., für den Fall der vorherigen Entlassung des Klägers aus der JVA, Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden, sie beruhen auf dem im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlagen.

Ergänzend wird, unter Vorbehalt des vorstehend Ausgeführten, auf die zutreffenden Ausführungen zur Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu der - zu verneinenden - Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des FreizügG/EU, auf die sich der Kläger zuletzt selbst nicht mehr konkret berufen hat.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Annotations

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.